Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Oktober 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. September 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juni 2022 bis Juli 2023
Spruch
zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Höhe der Rückforderung beträgt
an Familienbeihilfe
für den Zeitraum Juni bis Dezember 2022 € 1.335,70
für den Zeitpunkt Jänner bis Juli 2023 € 1.222,90
an Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum Juni bis Dezember 2022 € 408,80
für den Zeitpunkt Jänner bis Juli 2023 € 432,60
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Auf Grund eines Antrages vom 13. März 2020 wurde der Kindesmutter, welche angab, dass ihre Tochter ab September 2019 studiere, was durch eine Studienbestätigung der Universität über ein Bachelorstudium für das Wintersemester 2019/2020 und für das Sommersemester 2020 belegt werde, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag ab Jänner 2020 befristet bis Juli 2023 gewährt. Beigelegt wurde auch eine Bestätigung des Studienerfolges (Prüfungen über 25 ECTS-AP im Wintersemester 2019/2020.
Im Juni 2022 teilte die Beihilfenbezieherin mit, dass ihre Tochter (nunmehr) in [Ort] an der [Universität] studiere. Dem Studienerfolgsnachweis ist zu entnehmen, dass es sich um ein anderes Bachelorstudium handelt, als jenes, welches in [Ort2] betrieben wurde. Die Tochter habe im Mai 2022 geheiratet, der Ehegatte käme jedoch nicht für deren Unterhalt auf. Er arbeite "jetzt" in [Land] als Tauchlehrer, das monatliche Einkommen liege bei ca € 1.000,00 bis € 1.200,00. Die Mietkosten und die Studiengebühren für das Studienjahr 2021/2022 für die Tochter habe die Beihilfenbezieherin bezahlt und werde sie dies auch für das nächste Studienjahr tun, zudem würde der Vater der Tochter monatlich € 450,00 leisten.
Im Juni 2023 versendete das Finanzamt ein Überprüfungsschreiben an die Beihilfenbezieherin und forderte sie auf, eine Fortsetzungsbestätigung (Masterstudium) und einen Nachweis des Studienabschlusses mit Abschlussdatum vorzulegen.
Im Juli 2023 antwortete die Beihilfenbezieherin und legte einerseits einen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung des Bachelorstudiums und andererseits eine Bestätigung über die Ausnahme an einer weiteren Universität für das Masterstudium im gleichen Fachgebiet wie das Bachelorstudium vor.
Mit Bescheid vom 27. September 2023 forderte das Finanzamt die ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum April 2021 bis Juli 2023 zurück. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass sich die Tochter ständig im Ausland aufhalte. Sachverhaltsfeststellungen sind dem Bescheid keine zu entnehmen.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Beihilfenbezieherin führte aus, dass ihre Tochter im Jänner 2020 und somit vor Inkrafttreten des Brexit, die verbindliche Zusage für ihr Studium erhalten habe. Es bestehe auch die "fixe" Absicht nach Abschluss des Masterstudiums wieder "ganzheitlich" nach Österreich zurückzukehren. Zudem habe sich die Tochter "effektiv" immer nur für die Studienmonate in Großbritannien aufgehalten, was weniger als sechs Monate pro Jahr gewesen wäre. In Österreich habe durchgehend der "Hauptwohnsitz" bestanden und stünde ihr Wohnraum in der Wohnung zur Verfügung. Die Beihilfenbezieherin habe die Studiengebühren und die Mietkosten sowie "Lebenserhaltungskosten (nach Bedarf)" zur Gänze getragen. Die Tochter wäre zwar "formell" noch verheiratet, lebe aber seit Juli 2023 in Trennung.
Mit Vorhalt vom 12. Dezember 2023 forderte das Finanzamt die Bekanntgabe von Reisebewegungen der Tochter zwischen Österreich und Großbritannien und die Vorlage eines Einkommensnachweises des Ehegatten der Tochter.
In Beantwortung des Vorhaltes teilte die Beihilfenbezieherin mit, dass ihre Tochter seit Juli 2023 keinen Kontakt mit ihrem Ehemann mehr habe und die Scheidung "so bald als möglich" eingereicht werde. Die Tochter habe seit der Eheschließung keinen Unterhalt von ihrem Gatten erhalten. Beigefügt wurde jedoch eine Bestätigung, welche den Namen des Ehegatten enthält und eine unleserliche Unterschrift trägt, vom 22. Dezember 2023, mit welcher erklärt wird, dass der Ehegatte keinen Verdienstnachweis vorlegen könne und er sich nicht an den Kosten für die Tochter beteiligt hätte. Weiters wurde eine Aufstellung der Flüge der Tochter samt Buchungsnachweisen vorgelegt.
Mit neuerlichem Vorhalt vom 2. Feber 2024 wurde die Beihilfenbezieherin aufgefordert einen Studienerfolgsnachweis der Tochter mit Angabe von ECTS-Punkten vorzulegen.
Die Beihilfenbezieherin legte eine Bestätigung der Universität vor, aus welcher die Verleihung des Bachelortitels nach Abschluss des Studiums am 1. Juli 2023 hervorgeht. Weiters wurde eine Aufstellung abgelegter Prüfungen übermittelt.
Mit weiterem Vorhalt vom 11. März 2024 wurde die Beihilfenbezieherin ersucht, einen Nachweis über die Zusage zum Studium in Großbritannien beizubringen und den tatsächlichen Beginn des Studiums bekannt zu geben bzw zu erläutern, warum das Studium erst ein Jahr nach Zulassung begonnen worden sei. Zudem würden Nachweise über die Bezahlung von Miete und Studiengebühren erst ab August 2021 vorliegen. Von wo aus wäre das Studium davor betrieben worden bzw wäre auch für das Studienjahr 2020/2021 eine Studiengebühr bezahlt worden?
Die Beihilfenbezieherin legte das Schreiben der Universität vom 15. Jänner 2020 über die Aufnahme an der Universität vor und belegte den Studienbeginn mit 1. August 2020. Zudem belegte sie die Zahlung der Studiengebühr 2020/2021 und die im Jänner und im April 2021 bezahlten Kosten für ein Studentenheim.
Daraufhin erging mit 12. April 2024 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde. Die Rückforderung für den Zeitraum April 2021 bis Mai 2022 wurde nicht mehr vorgeschrieben. Hinsichtlich des Zeitraumes Juni 2022 bis Juli 2023 blieb der Rückforderungsbescheid aufrecht und wurde mit der Heirat der Tochter begründet.
Die Beihilfenbezieherin stellte einen Vorlageantrag. Der Ehegatte der Tochter habe seit der Heirat keinerlei Zahlungen "in jeglicher Hinsicht" geleistet. Eine Bestätigung, dass er weder ein eigenes Einkommen habe, noch für irgendwelche Zahlungen aufgekommen sei, wäre bereits per 19. Dezember 2023 übermittelt worden.
Sämtlich Zahlungen für Studium, Miete und Lebensunterhalt habe sie zur Gänze bezahlt.
Seit 13. Juli 2023 lebe die Tochter von ihrem Ehemann getrennt und sei die Scheidung bereits eingereicht.
Zudem werde auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes verwiesen, nach der Eltern auch für verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende in Ausbildung befindliche Kinder bis zum 25. Geburtstag ohne Einschränkungen Anspruch auf Kindergeld hätten.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und merkte - soweit für den vorliegenden Fall noch relevant - an, dass trotz der Meldung der Verehelichung der Tochter im Mai 2022 die Familienbeihilfe bis Juli 2023 weitergewährt worden sei. Auf Grund des "weiter ermittelten" Sachverhaltes stehe fest, dass die Tochter ihr Studium in Großbritannien "noch vor dem Brexit" begonnen habe, weshalb wäre die Rückforderung in der Beschwerdevorentscheidung auf den Zeitraum Juni 2022 bis Juli 2023 eingeschränkt worden. Durch die Heirat im Mai 2022 bestünde gem § 5 Abs 2 FLAG 1967 für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weil für die Tochter vom Ehegatten Unterhalt zu leisten gewesen wäre.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde am [GebDat] geboren und vollendete das 18. Lebensjahr somit am [GebDat+18].
Mit Wintersemester 2020/21 begann die Tochter ein Bachelorstudium in Großbritannien, welches von ihr zielstrebig und ernsthaft betrieben und im Juli 2023 erfolgreich abgeschlossen wurde.
Die Finanzierung des Aufenthaltes in Großbritannien erfolgte teilweise durch Zahlungen der Beihilfenbezieherin, welche nachweislich für die Studien- und Unterkunftskosten aufgekommen ist. Weiters erfolgten monatliche Überweisungen durch den Kindesvater in Höhe von € 450,00.
Am tt. Mai 2022 heiratete die Tochter einen britischen Staatsbürger.
Dass der Ehegatte kein Einkommen erzielt hat, ist nicht feststellbar.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich einerseits unstrittig aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Unterlagen.
Dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ihren Ausführungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht die gesamten Unterhaltskosten getragen hat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass sie selbst im Schreiben vom 20. Juni 2022 die Alimentationszahlungen des Vaters anführt und andererseits aus den vorgelegten Nachweisen zwar ersichtlich ist, dass Studiengebühren und Wohnkosten von der Beschwerdeführerin getragen, andere Überweisungen, wie zB für den laufenden Lebensunterhalt, jedoch nicht nachgewiesen wurden.
Das Finanzamt hat die Beschwerdeführerin mit Vorhalt vom 12. Dezember 2023 aufgefordert, einen Nachweis über das Einkommen des Ehegatten vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hat sodann eine handschriftliche Bestätigung vorgelegt, mit welcher bestätigt wird, dass kein Verdienstnachweis vorgelegt werden könne. Diese "Bestätigung" trägt zwar den Namen des Ehegatten der Tochter, die Unterschrift weicht jedoch deutlich von der Unterschrift des Ehegatten im Reisepass ab. Zudem hat die Beschwerdeführerin angeführt, dass sie diese Bestätigung über die Mutter des Ehegatten angefordert habe. Die Authentizität der "Bestätigung" ist somit nicht gewährleistet. Im Detail kann aus dem Wortlaut der "Bestätigung" auch in keinster Weise entnommen werden, dass der Ehegatte kein Einkommen erzielt habe, vielmehr wird nur angeführt, dass keine Bestätigung über das Einkommen vorgelegt werden könne, was völlig unglaubwürdig und nur dadurch erklärbar ist, dass diese Bestätigung nicht vom Ehegatten selbst stammt. Der Umstand der Unglaubwürdigkeit wird auch dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin selbst im Schreiben vom 20. Juni 2022 angibt, dass der Ehemann der Tochter in [Land] für vier Monate als Tauchlehrer tätig sei und dabei ein Einkommen von mtl € 1.000,00 bis € 1.200,00 erziele.
Wenn dann in der "Bestätigung" weiters die Rede davon ist, dass bestätigt werde, dass die Beschwerdeführerin die Kosten für die Tochter alleine getragen habe, stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, auf welcher Grundlage dies in einem Schreiben aus dem Dezember 2023 bestätigt werden kann, wo die Tochter doch nach der Aussage der Beschwerdeführerin seit Juli 2023 gar keinen Kontakt mehr mit ihrem Ehemann gehabt hat.
Es liegt somit kein verwertbarer Nachweis darüber vor, dass der Ehemann der Tochter keine Einkünfte erzielt hat. Vielmehr ist - in Übereinstimmung auch mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst - davon auszugehen, dass Einkünfte durch ihn erzielt wurden, was dem Grunde nach eine Unterhaltspflicht mit sich bringt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Eingangs ist festzuhalten, dass sich der Vorlageantrag seinem Inhalt nach klar nur mehr gegen die Nachforderung für den Zeitraum Juni 2022 bis Juli 2023 richtet und den Zeitraum der stattgebenden Erledigung in der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr umfasst. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist somit, ob für den Zeitraum Juni 2022 bis Juli 2023 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ihre Tochter bestanden hat.
Nach § 5 Abs 2 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 25.2.2021, Ro 2019/16/0015, ausführte, kommt es im Zusammenhang mit § 5 Abs 2 (vormals Abs 3) FLAG 1967 - anders als bei der Leistung des Unterhalts durch die Eltern - auf die Pflicht verheirateter oder geschiedener Ehegatten zur Unterhaltsleistung an. Im Erkenntnis VwGH 4.5.2023, Ra 2022/16/0025, hat das Höchstgericht diese Aussage wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass es auf die Unterhaltspflicht und "gerade nicht auf die tatsächliche Unterhaltsleistung ankommt". Die Tatsache, dass dieser Unterhaltsanspruch selbst im Exekutionswege nicht durchzusetzen ist, ist - so der Gerichtshof - für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung, dass dem Kind "nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist" nicht ausschlaggebend.
Da die Tochter der Beschwerdeführerin offensichtlich über kein eigenes Einkommen verfügte und davon auszugehen ist, dass der Ehemann der Tochter ein eigenes Einkommen erwirtschaftete, bestand eine Unterhaltspflicht. Ein Entfall der Unterhaltspflicht (etwa durch Vergleich, Verzicht oder Anspruchsübergang) wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und bestand im Rückforderungszeitraum eine aufrechte Ehe. Dass die Unterhaltspflicht des Ehegatten einen Umfang erreichen müsse, der dazu führe, dass damit der überwiegende Unterhalt des Unterhaltsberechtigten abgedeckt würde, wird vom Wortlaut des § 6 Abs 1 lit b FLAG 1967 (wort- bzw inhaltsgleich mit § 5 Abs 2 FLAG 1967) nicht gefordert (vgl VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0077).
In diesem Zusammenhang ist letztlich auch darauf hinzuweisen, dass nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Antrags- und Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Antragstellers/der Antragstellerin bzw der Begünstigungswerberin/des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Dies trifft in einem noch höheren Ausmaß zu, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um Auslandssachverhalte handelt (§ 115 BAO).
Nun trifft es im vorliegenden Fall zwar zu, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter während des Studiums in nicht unbeträchtlicher Höhe finanziell unterstützt hat. Wie hoch die tatsächlichen Unterhaltskosten der Tochter waren und ob die Unterstützung der Beschwerdeführerin diese tatsächlich überwiegend abgedeckt hat, was eine Voraussetzung für einen Familienbeihilfenanspruch dem Grunde nach wäre, wurde vom Finanzamt nicht festgestellt. Weitere Ermittlungen in diese Richtung sind jedoch im vorliegenden Fall deshalb nicht notwendig, weil selbst wenn eine überwiegende Kostentragung gegeben gewesen wäre, ein Familienbeihilfenanspruch der Beschwerdeführerin - wie oben ausgeführt - am Ausschlussgrund des § 5 Abs 2 FLAG 1967 scheitert, da die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, dass eine Unterhaltspflicht des Ehegatten dem Grunde nach nicht besteht.
Letztlich darf zum Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Judikatur in der Bundesrepublik Deutschland darauf hingewiesen werden, dass für den Anspruch auf Familienbeihilfe die jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen gelten und sich die österreichischen Regelungen von jenen der Bundesrepublik Deutschland unterscheiden.
Nach § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag in Höhe eines gesetzlich normierten Betrages für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
§ 26 Abs 1 FLAG 1967 bestimmt, dass wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen hat.
Da im Zeitraum Juni 2022 bis Juli 2023 die Familienbeihilfe durch die Beschwerdeführerin auf Grund des Vorliegens eines Ausschlussgrundes zu Unrecht bezogen wurde, war diese zurückzufordern.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen (gesamten) Familienbeihilfe automatisch dazu, dass auch der - damit ebenfalls zu Unrecht bezogene - Kinderabsetzbetrag zurückzufordern ist, weil der Rückforderungstatbestand nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 - der nach § 33 Abs 3 EStG 1988 auch auf den Kinderabsetzbetrag anzuwenden ist - nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl VwGH 29.4.2024, Ra 2024/16/0020, VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047, VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120, jeweils mwN). Eine bereits ausgezahlte Familienbeihilfe, die - mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder dem Vorliegen eines Ausschlussgrundes - nachträglich zur Gänze zurückgefordert wurde, wurde im entsprechenden Zeitraum demnach nicht im Sinne des § 33 Abs 3 EStG 1988 "gewährt" (VwGH 5.9.2024, Ra 2022/16/0017).
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht hat im vorliegenden Fall entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s die oben angeführten Erkenntnisse) entschieden. Eine Rechsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 30. Juli 2026