Volltext

BFG 09.06.2026, RV/4100029/2024

Zwangsstrafe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100029.2024 · Findok (BMF)

Normen
§ 111 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 21. Dezember 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 12. Dezember 2023 betreffend Zwangsstrafe 2023 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Der Bescheid wird abgeändert. Die Zwangsstrafe wird in Höhe von 1.000 € festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Die Parteien haben sich am 3. 6. 2026 auf die Reduktion der Zwangsstrafe von 2.000 € auf 1.000 € geeinigt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich ist zu entscheiden, ob eine Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach zu Recht verhängt wurde. Dies ist in der festgesetzten Höhe nicht strittig. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art 133 Abs 4 B-VG) stellt sich in diesem Verfahren nicht.

Klagenfurt am Wörthersee, am 9. Juni 2026