Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, BfAdr, vertreten durch Huber & Rosenthal Steuerberatung KG, Stadtplatz 56, 5280 Braunau/Inn, über die Beschwerde vom 30. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Juli 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer BfStNr, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Einkommensteuerbescheid vom 10.7.2025 wurde mit einer Beschwerde vom 30.7.2025 mit der Begründung, dass der Unterhaltsabsetzbetrag zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, bekämpft. Nach dem Ergehen der abweisenden Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 1.10.2025 beantragte Bf (in der Folge: Beschwerdeführerin: Bf) in dem am 23.10.2025 gegen die BVE eingebrachten Vorlageantrag die steuerliche Berücksichtigung des Familienbonus plus für ihre zwei Söhne (Sohn 1 geb. am tt.mm.2000, Sohn 2 geb. am tt.mm.2003) sowie des Alleinerzieherabsetzbetrages (AEAB).
Nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) am 27. 11. 2025 erging am 28.5.2026 ein Vorhalt an die Bf, in dem der Bf übereinstimmen mit den Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht die Rechtslage dargelegt und mitgeteilt wurde, dass auch nach Ansicht des BFG (wie auch des Finanzamtes) gem. § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 der Familienbonus plus für beide Söhne in Höhe von monatlich je € 58.34 (insgesamt somit € 1.400,16) zustehe. Der AEAB könne dagegen infolge der näher erläuterten Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 nicht berücksichtigt werden. Die steuerliche Vertretung der Bf teilte mit Schreiben vom 9.6.2026 mit, dass die Ansicht des BFG (und somit auch die des Finanzamtes laut Vorlagebericht) nunmehr geteilt werde.
1.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Infolge des oben dargestellten Verfahrensganges steht unstrittig fest, dass der bekämpfte Einkommensteuerbescheid vom 10.7.2025 insoweit abzuändern ist, dass ein Familienbonus plus in Höhe von € 1.400,16 als Absetzbetrag zu berücksichtigen ist.
1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Lösung der hier zu klärenden Fragen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, war die Revision nicht zuzulassen.
Linz, am 1. Juli 2026