Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Geb-Datum***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 28. Februar 2025 gegen das Straferkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 4. Dezember 2024, Geschäftszahl ***Bf1-FV-GZ***, Strafkontonummer ***Bf1-StrafKtoNr***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. März 2026 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers Lehner, Baumgartner & Partner Steuerberatung GmbH & Co KG, vertreten durch ***BfV1*** und ***BfV2***, des Amtsbeauftragten ***AB1*** sowie des Schriftführers ***S1*** und der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 14. April 2026 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten ***AB1*** sowie der Schriftführerin ***S2*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG abgeändert, wie folgt:
1. Die Finanzstrafverfahren bezüglich der vom ABB als Finanzstrafbehörde zur StrafKtoNr ***Bf1-StrafKtoNr*** angelasteten Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG wegen grob fahrlässiger Verletzung
a. der zum 18. November 2020 für die ***Verband KG*** bestehenden Meldepflicht nach § 5 WiEReG durch Nichtabgabe der Erstmeldung im Zeitraum vom 20. Juli 2021 bis zum 4. April 2022 trotz Aufforderung am 17. Februar 2021 und am 27. Mai 2021;
b. der zum 18. November 2021 für die ***Verband KG*** bestehenden Meldepflicht nach § 5 WiEReG durch Nichtabgabe der Jahresmeldung im Zeitraum vom 8. März 2022 bis zum 4. April 2022 trotz Aufforderung am 19. November 2021 und am 12. Jänner 2022
werden gemäß §§ 157, 136 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit c FinStrG eingestellt.
2. Herr ***Bf1*** ist schuldig, als Geschäftsführer der ***Verband GmbH*** grob fahrlässig die zum 11. Dezember 2020 bestehende Meldepflicht nach § 5 WiEReG verletzt zu haben, indem er trotz Aufforderung am 10. Juni 2021 und am 13. August 2021 die Erstmeldung infolge des Wegfalls der Meldebefreiung am 13. November 2020 im Zeitraum vom 5. Oktober 2021 bis zum 1. Juli 2022 nicht abgegeben hat.
- •
Er hat hierdurch das Finanzvergehen gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen.
- •
Dafür wird über ihn nach § 15 Abs. 1 WiEReG (2. Strafsatz) eine Geldstrafe von EUR 8.000,00 ausgesprochen.
- •
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG die Ersatzfreiheitsstrafe mit 9 Tagen festgesetzt.
- •
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Verfahrens mit EUR 500,00 bestimmt.
II. Aus Anlass der Behandlung der Beschwerde des Beschuldigten Herrn ***Bf1*** wird gemäß § 161 Abs. 3 zweiter Satz FinStrG die Strafverfügung vom 05.08.2024 dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
- •
Die gegen die ***Verband KG*** (vormals: ***Verband KG***), ***FN Verband KG***, ***Verband KG-Adr***, beim ABB als Finanzstrafbehörde zur StrafKtoNr ***Verband KG-StrafKtoNr*** und GZ ***Verband KG-FV-GZ*** geführten Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts, sie trage gemäß § 3 Abs. 1 und 2 VbVG die finanzstrafrechtliche Verantwortung dafür, dass Herr ***Bf1***, ***Bf1-Geb-Datum***, als Geschäftsführer der geschäftsführenden Komplementärin die Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG wegen grob fahrlässiger Verletzung
1. der zum 18. November 2020 für die ***Verband KG*** bestehenden Meldepflicht nach § 5 WiEReG durch Nichtabgabe der Erstmeldung im Zeitraum von 20. Juli 2021 bis zum 4. April2022 trotz Aufforderung am 17. Februar 2021 und am 27. Mai 2021;
2. der zum 18. November 2021 für die ***Verband KG*** bestehenden Meldepflicht nach § 5 WiEReG durch Nichtabgabe der Jahresmeldung im Zeitraum 8. März 2022 bis zum 4. April 2022 trotz Aufforderung am 19. November 2021 und am 12. Jänner 2022
begangen habe, werden gemäß §§ 157, 136 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit c FinStrG eingestellt.
III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist weder hinsichtlich Spruchpunkt I. noch II. zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde verständigte Herrn ***Bf1*** gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG mit Schreiben vom 4. April 2022 über das gegen ihn eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, dass er als Entscheidungsträger iSd § 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) der ***Verband KG*** (nachstehend: ***Verband KG***) und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG als Verantwortlicher trotz zweimaliger Aufforderung im Jahr 2021 (Zustellungen am 7. Juni 2021 und 23. November 2021) und im Jahr 2022 (Zustellungen am 20. Jänner 2022 und 24. März 2022) eine Verletzung der Meldepflicht nach § 5 WiEReG verwirklicht und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG iVm § 11 FinStrG im Jahr 2021 und im Jahr 2022 begangen habe.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 verständigte die belangte Behörde Herrn ***Bf1*** gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG über das gegen ihn eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, dass er als handelsrechtlichen Geschäftsführer der ***Verband GmbH*** (nachstehend: ***Verband GmbH***) der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG als Verantwortlicher trotz dreimaliger Aufforderung am 10. Juni 2021, am 13. August 2021 sowie am 12. Februar 2022 nicht nachgekommen sei und somit eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG verwirklicht und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 WiEReG iVm § 11 FinStrG begangen habe.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 verständigte die belangte Behörde Herrn ***Bf1*** gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG unter Verweis auf die Verständigung vom 1. Juli 2022 über die Erweiterung des eingeleiteten Finanzstrafverfahrens, weil der Verdacht bestehe, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Verband GmbH*** ein Finanzvergehen gemäß § 15 WiEReG begangen habe, weil er die Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG als Verantwortlicher trotz zweimaliger Aufforderung am 14. Dezember 2022 und am 10. Februar 2023 nicht nachgekommen sei.
Am 5. August 2024 erging die Strafverfügung, mit welcher Herr ***Bf1*** für schuldig befunden wurde, dass er nach Spruchpunkt I. vorsätzlich eine Verletzung der Meldepflicht nach § 5 WiEReG verwirklicht habe, indem er trotz zweimaliger Aufforderung im Jahr 2021 (17. Februar 2021 und 27. Mai 2021) und im Jahr 2022 (19. November 2021 und 12. Jänner 2022) keine Meldung innerhalb der gesetzlichen Frist an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer bei der ***Verband KG*** eingebracht habe, weshalb er dadurch das Finanzvergehen der Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG im Zeitraum 20. Juli 2021 bis 3. April 2022 bzw 8. März 2022 bis 3. April 2023 begangen habe; nach Spruchpunkt II.a. vorsätzlich eine Verletzung der Meldepflicht nach § 5 WiEReG verwirklicht habe, indem er trotz zweimaliger Aufforderung im Jahr 2021 (10. Juni 2021 und 13. August 2021) keine Meldung innerhalb der gesetzlichen Frist an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer bei der ***Verband GmbH*** eingebracht habe, weshalb er dadurch das Finanzvergehen der Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG im Zeitraum 05. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022 begangen habe; nach Spruchpunkt II.b. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der ***Verband GmbH*** verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer vorsätzlich unter der Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) durch ungerechtfertigten Vorsteuerabzug bewirkt habe und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und zwar Umsatzsteuer im Zeitraum 01-03/2022 in Höhe von EUR 5.181,00, Umsatzsteuer im Zeitraum 04-06/2022 in Höhe von EUR 3.331,33, und Umsatzsteuer im Zeitraum 10-12/2022 in Höhe von EUR 1.000,00, weshalb er dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit a FinStrG begangen habe. Die belangte Behörde verhängte über ihn deswegen eine Geldstrafe von EUR 30.000,00; die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 25 Tagen und die Kosten des Strafverfahrens iHv EUR 500,00 festgesetzt.
Gegen die Strafverfügung erhob Herr ***Bf1*** am 5. September 2024 Einspruch und führte im Wesentlichen aus, dass er die Geschäftsführung der ***Verband GmbH*** nur ehrenamtlich bzw aus Freundschaft zur ***Familie A*** übernommen habe; er habe dafür keinen Lohn gefordert. Er beantrage die Aufhebung der Strafe iHv EUR 30.000,00 zzgl Kosten, zumal aus demselben Grund die ***Verband KG*** eine Strafe erhalten habe; eine mehrmalige Bestrafung wegen ein und desselben Deliktes sei unzulässig.
In der mündlichen Verhandlung am 25. November 2024 sagte Herr ***Bf1*** vor der belangten Behörde aus, dass er Schreiben, die er vom Finanzamt Österreich erhalten habe, sofort an Herrn ***Mag. A*** weitergeleitet habe; bearbeitet habe er nie etwas. Er wisse nicht, wie der interne Postlauf bei den Unternehmen sei. Er sei für die Unternehmen nie nach außen hin tätig gewesen. Er habe nur seinen Namen fürs Firmenbuch "hergegeben". Das heiße, er könne auch nichts über die Abläufe in den Unternehmen sagen. Die Geschäfte seien wahrscheinlich von Herrn ***Dr. A*** geführt worden, genaue Angaben könne er dazu nicht machen. Die Frage, ob er Herrn ***B*** kenne, verneinte er. Er habe nur mit Herrn ***Mag. A*** Kontakt gehabt. Weiters sagte er aus, dass ihm nicht bekannt sei, dass er die FinanzOnline-Zugangsdaten habe; er habe auch nie in FinanzOnline nachgesehen. Hinsichtlich der Aufforderungen zur Rechtfertigung teilte er mit, dass er davon nichts gewusst habe, weil er diese direkt an Herrn ***Mag. A*** weitergeleitet habe. Der Einzelbeamte behielt sich die Entscheidung für die schriftliche Ausfertigung vor.
Mit Erkenntnis der belangten Behörde vom 4. Dezember 2024, Geschäftszahl ***Bf1-FV-GZ***, wurde Herr ***Bf1*** schuldig gesprochen nach Spruchpunkt I. grob fahrlässig eine Verletzung der Meldepflicht nach § 5 WiEReG verwirklicht zu haben, indem er trotz zweimaliger Aufforderung im Jahr 2021 (17. Februar 2021 und 27. Mai 2021) und im Jahr 2022 (19. November 2021 und 12. Jänner 2022) keine Meldung innerhalb der gesetzlichen Frist an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer für die ***Verband KG*** (***FN Verband KG***) eingebracht habe, weshalb er dadurch das Finanzvergehen der Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG im Zeitraum 20. Juli 2021 bis 3. April 2022 bzw 8. März 2022 bis 3. April 2023 begangen habe, und nach Spruchpunkt II. grob fahrlässig eine Verletzung der Meldepflicht nach § 5 WiEReG verwirklicht zu haben, indem er trotz zweimaliger Aufforderung im Jahr 2021 (10. Juni 2021 und 13. August 2021) keine Meldung innerhalb der gesetzlichen Frist an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer für die ***Verband GmbH*** (***FN Verband GmbH***) eingebracht habe, weshalb er dadurch das das Finanzvergehen der Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG im Zeitraum 5. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022 begangen habe. Die belangte Behörde verhängte über ihn nach § 15 Abs. 1 WiEReG eine Geldstrafe iHv EUR 15.000,00; die Ersatzfreiheitsstrafe setzte sie gemäß § 20 FinStrG mit 18 Tagen fest und bestimmte gemäß § 185 FinStrG die Kosten des Strafverfahrens mit EUR 500,00. Das Verfahren wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG betreffend die Umsatzsteuer der ***Verband GmbH*** in den Zeiträumen 01-03/2022, 04-06/2022 sowie 10-12/2022 stellte die belangte Behörde gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG ein, weil die Tat nicht mit der im Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen werden könne. Aus der Begründung ergibt sich zur ***Verband KG***, dass die ***Verband KG*** vom Finanzamt Österreich mit Schreiben vom 17. Februar 2021 (Mahnung) und 27. Mai 2021 (1. Zwangsstrafe), welche der ***Verband KG*** nachweislich postalisch zugestellt worden sei, der jährlichen Meldepflichtverletzung an das Wirtschaftliche Eigentümerregister nachzukommen aufgefordert worden sei. Die Meldungen an das Wirtschaftliche Eigentümerregister hätten im Jahr 2021 bis spätestens 19. Juli 2021 (Nachfrist angeführt im Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 27. Mai 2021) erfolgen müssen. Da es zu keinen Meldungen an das Wirtschaftliche Eigentümerregister im Jahr 2021 gekommen sei, sei es daher im Jahr 2022 abermals zu Aufforderungen des Finanzamt Österreichs zur Abgabe von Meldungen gekommen. Betreffend das Jahr 2022 sei ebenfalls jeweils zwei Aufforderungen, nämlich mit Erinnerungsschreiben vom 19. November2021 und mit Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 12. Jänner 2022 erfolgt. Die Zustellungen seien ebenfalls nachweislich postalisch erfolgt. Die Meldungen an das Wirtschaftliche Eigentümerregister hätte im Jahr 2022 bis spätestens 7. März 2022 (Nachfrist angeführt im Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 12. Jänner 2022) erfolgen müssen. Eine Meldung an das Wirtschaftliche Eigentümerregister sei jedoch erst mit 29. April 2023 erfolgt. Mit Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahren am 4. April 2022 sei die ***Verband KG*** und Herr ***Bf1*** über diese Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG im Jahr 2021 in Kenntnis gesetzt worden. Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens sei nachweislich postalisch am 8. April 2022 zugestellt worden. Zur ***Verband GmbH*** ist der Begründung zu entnehmen, dass die ***Verband GmbH*** vom Finanzamt Österreich mit Schreiben vom 10. Juni 2021 (Mahnung) und 13. August 2021 (1. Zwangsstrafe), aufgefordert worden sei, der jährlichen Meldepflichtverletzung an das Wirtschaftliche Eigentümerregister nachzukommen. Die Zustellungen sei elektronisch in die FinanzOnline-Databox der ***Verband GmbH*** erfolgt. Die Meldungen an das Wirtschaftliche Eigentümerregister hätten im Jahr 2021 bis spätestens 4. Oktober 2021 (Nachfrist angeführt im Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 13. August 2021) erfolgen müssen. Eine Meldung sei jedoch erst mit 3. April 2023 erfolgt. Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens datiert mit 1. Juli 2022 sei nachweislich am 7. Juli 2022 postalisch zugestellt worden. Die darin enthaltene Rechtfertigungsfrist sei bis 8. August 2022 angegeben gewesen. Die Gelegenheit zur Abgabe einer Rechtfertigung sei allerdings nicht wahrgenommen worden. Die Erweiterung der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens datiert mit 20. Februar 2023 sei nachweislich am 6. März 2023 postalisch zugestellt worden. Die darin enthaltene Rechtfertigungsfrist sei bis 24. März 2023 gewährt worden. Die Gelegenheit zur Abgabe einer Rechtfertigung sei allerdings nicht wahrgenommen worden.
In der am 28. Februar 2025 gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde führte Herr ***Bf1*** (nachstehend: Bf.) ua aus, dass er Mindestpensionist ("mit gerade am Existenzminimum") sei und die Strafe in der im Straferkenntnis ausgesprochenen Höhe nicht bezahlen könne, weshalb er deren gänzliche Aufhebung fordere, zumal er kein Abgabendelikt (hinterzogene Abgabe oder Steuer), sondern nur ein Formaldelikt (keine elektronische Eingabe, die er nicht könne) begangen habe. Er sei Kleinstunternehmer gewesen und habe keine Vorkenntnisse. Ein Kurs für ihn müsse vier bis acht Wochen dauern, um die Sache halbwegs zu verstehen und dann sei nicht gewährleistet, dass er es schaffe. Er führte weiters aus: "Derartige Gesetze bzw Durchführungsanordnungen sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Personen die diese anwenden oder versuchen diese anzuwenden Erfüllungsgehilfen des Verbrechens!" Die Angelegenheit der wirtschaftlichen Eigentümer in Sachen der ***Verband GmbH*** sei bereits wiederholt schriftlich dargestellt worden und er wolle sich nicht zum X. Mal wiederholen.
Mit Vorlagebericht vom 1. April 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.
Am 25. März 2026 und am 14. April 2026 fanden betreffend oa Meldepflichtverletzungen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG in Anwesenheit des Bf., dessen Verteidiger (nur am 25. März 2026), des Amtsbeauftragten und der Schriftführer mündliche Verhandlungen statt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellter Sachverhalt
Mit Beschluss in der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. September 2018 wurde die ***AG*** (nachstehend kurz: ***AG***) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen zur ***FN Verband GmbH***, ***Verband GmbH-Adr***, firmiert seit der Umwandlung unter dem Firmennamen ***Verband GmbH***. Alleinaktionär und in Folge der Umwandlung Alleingesellschafter der ***Verband GmbH*** war Herr ***Dr. A***, geboren am ***Dr. A-Geb-Datum***, wohnhaft in ***Dr. A-Adr***. Mit Abtretungsvertrag vom ***November 2020*** trat Herr ***Dr. A*** die Anteile an der ***Verband GmbH*** im Ausmaß von 94% an die ***Verband KG*** ab. Die Eintragung der Änderung im Gesellschafterstand erfolgte am 13. November 2020.
Die ***Verband KG*** (nunmehr: ***Verband KG*** mit der Geschäftsanschrift ***Verband KG-Adr***) ist eine seit 21. Oktober 2020 zur ***FN Verband KG*** im Firmenbuch eingetragene Kommanditgesellschaft. Die ***Verband GmbH*** ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin und war bis zum 11. Juli 2025 alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin der ***Verband KG***. Kommanditist der ***Verband KG*** ist Herr ***B***, geboren am ***B-Geb-Datum***, wohnhaft in ***B-Adr***.
Der Bf., Herr ***Bf1***, ist seit 20. November 2018 handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Verband GmbH*** im Firmenbuch eingetragen.
Die ***Verband KG*** wurde mit Aufforderungsschreiben vom 17. Februar 2021 und vom 27. Mai 2021 aufgefordert, der Meldepflicht nach § 5 WiEReG nachzukommen. Die in der Aufforderung vom 27. Mai 2021 mitgeteilte Nachfrist endete am 19. Juli 2021. Die beiden Aufforderungsschreiben wurden postalisch an Herrn ***B*** am 4. März 2021 (1. Aufforderung) und am 7. Juni 2021 (2. Aufforderung) zugestellt.
Weiters wurde die ***Verband KG*** mit Aufforderungsschreiben vom 19. November 2021 und vom 12. Jänner 2022 aufgefordert, der Meldepflicht nach § 5 WiEReG nachzukommen. Die in der Aufforderung vom 12. Jänner 2022 mitgeteilte Nachfrist endete am 7. März 2022. Die beiden Aufforderungsschreiben wurden postalisch an Herrn ***B*** am 23. November 2021 (1. Aufforderung) und am 20. Jänner 2022 (2. Aufforderung) zugestellt.
Herr ***B*** verfügte zu den festgestellten Zustellzeitpunkten über keine Vertretungs- oder Zustellvollmacht betreffend die ***Verband KG***.
Die ***Verband GmbH*** wurde am 10. Juni 2021 und am 13. August 2021 via FinanzOnline aufgefordert, der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG nachzukommen. Die in der Aufforderung vom 13. August 2021 mitgeteilte Nachfrist endete am 4. Oktober 2021.
Das Aufforderungsschreiben vom 10. Juni 2021 wurde am 13. Juni 2021 um 04:33 Uhr und das Aufforderungsschreiben vom 13. August 2021 am 17. August 2021 um 00:31 Uhr gelesen. Der Leser verwendete die Zugangsdaten der ***Verband GmbH***.
Die FinanzOnline-Zugangsdaten wurden Herrn ***Dr. A*** als Vorstand der ***AG*** im Jahr 2014 mitgeteilt und änderten sich in Folge der Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht. Der Bf. kannte die FinanzOnline-Zugangsdaten der ***Verband GmbH*** nicht und hatte keinen Zugriff auf das FinanzOnline-Postfach der ***Verband GmbH***.
Weder für die ***Verband KG*** noch für die ***Verband GmbH*** wurden bis zur Einleitung der Finanzstrafverfahren am 4. April 2022 (wegen Meldepflichtverletzungen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG betreffend die ***Verband KG***) und am 1. Juli 2022 (wegen Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG betreffend die ***Verband GmbH***) Meldungen nach § 5 WiEReG durchgeführt.
Der Bf. war nur am Papier Geschäftsführer der ***Verband GmbH*** und kümmerte sich nicht um die (abgaben)rechtlichen Pflichten der ***Verband GmbH*** und der ***Verband KG***, konkret auch nicht um die Einhaltung der WiEReG-Meldeverpflichtungen dieser beiden Gesellschaften.
Der Bf. hat keine Sorgepflichten, kein Vermögen und keine Schulden. Er verfügt über ein monatliches Einkommen als Pensionist iHv EUR 1.600,00.
Gegenüber der ***Verband KG*** als belangter Verband erging am 5. August 2024 wegen zwei Finanzvergehen der Meldepflichtverletzung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG eine Strafverfügung zur ***Verband KG-FV-GZ***, Strafkontonummer ***Verband KG-StrafKtoNr***, mit dem Ausspruch einer Verbandsgeldbuße iHv EUR 17.000,00 zzgl Verfahrenskosten iHv EUR 500,00.
Gegenüber der ***Verband GmbH*** als belangter Verband erging am 5. August 2024 wegen des Finanzvergehens der vorsätzlichen Meldepflichtverletzung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG und der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen bewirkten Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) im Zeitraum 01-03/2022 iHv EUR 5.181,00, im Zeitraum 04-06/2022 iHv EUR 3.331,33 und im Zeitraum 10-12/2022 iHv EUR 1.000,00 nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG eine Strafverfügung zur **Verband GmbH-FV-GZ***, Strafkontonummer ***Verband GmbH-StrafKtoNr***, mit dem Ausspruch einer Verbandsgeldbuße iHv EUR 25.000,00 zzgl Verfahrenskosten iHv EUR 500,00.
Die ***Verband GmbH*** und die ***Verband KG*** erhoben jeweils mit einem Schreiben vom 3. Dezember 2024, beide per Telefax beim Amt für Betrugsbekämpfung eingelangt am 6. Dezember 2024, Einspruch. Die beiden Einsprüche wies das Amt für Betrugsbekämpfung jeweils als verspätet mit Bescheid vom 13. Dezember 2024 zurück. Die gegen die Zurückweisungsbescheide erhobenen Beschwerden sind hg zur GZ RV/7300012/2025 und GZ RV/7300013/2025 anhängig.
Weder die ***Verband KG*** noch die ***Verband GmbH*** erhob Beschwerde gegen das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis vom 4. Dezember 2024.
Beweiswürdigung
Die Umwandlung der ***AG*** in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist aus dem im Firmenbuch abrufbaren Hauptversammlungsprotokoll ersichtlich (BFG-OZ 3.7).
Die Organfunktion des Bf., die Gesellschafterverhältnisse und die Gesellschafter betreffend die ***Verband GmbH*** und die ***Verband KG*** ergeben sich ebenfalls aus dem Firmenbuch (RemA-OZ 11 und 12 sowie BFG-OZ 1.13, 1.14 und 1.16).
Die Abtretung von 94% der ***Verband GmbH***-Anteile an die ***Verband KG*** zum ***November 2020*** geht aus dem im Firmenbuch abrufbaren Abtretungsvertrag vom ***November 2020*** hervor (BFG-OZ 1.12).
Die Richtigkeit der Eintragungen im Firmenbuch und der im Firmenbuch hinterlegten Urkunden wurde vom Bf. nicht bestritten.
Die postalischen Zustellungen der Aufforderungen betreffend die ***Verband KG*** vom 17. Februar 2021 (BFG-OZ 2.1), vom 27. Mai 2021 (BFG-OZ 2.3), vom 19. November 2021 (BFG-OZ 2.5) und vom 12. Jänner 2022 (BFG-OZ 2.7) erfolgten aufgrund der vom Bundesfinanzgericht erhobenen Übernahmebestätigungen nachweislich am 4. März 2021 (BFG-OZ 2.2), am 7. Juni 2021 (BFG-OZ 2.4), am 23. November 2021 (BFG-OZ 2.6) und am 20. Jänner 2022 (BFG-OZ 2.8) an Herrn ***B***.
Laut Firmenbuch war die ***Verband GmbH*** im Zeitraum 21. Oktober 2020 bis 11. Juli 2025 Komplementärin und alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin der ***Verband KG*** sowie Herr ***B*** Kommanditist der ***Verband KG*** (BFG-OZ 1.13). Herr ***B*** ist zur mündlichen Verhandlung am 25. März 2026 und am 14. April 2026 trotz ordnungsgemäßer Ladung als Zeuge (RemA-OZ 41; RemA-OZ 72) unentschuldigt nicht erschienen. Das infolge der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 25. März 2026 beim Bundesfinanzgericht am 24. März 2026 eingegangene, nicht unterzeichnete Schreiben mit dem Inhalt: "Der Patient kann aus medizinischen Gründen am 25.03.2026 nicht zur Zeugenvorladung erscheinen" (RemA-OZ 42) genügt den Anforderungen des § 105 FinStrG nicht. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 14. April 2026 wurde als nicht behoben an das Bundesfinanzgericht retourniert (eingelangt am 23. April 2026; RemA-OZ 77). Von der Einvernahme des unentschuldigt ferngebliebenen Zeugen ***B*** konnte jedoch abgesehen werden, weil die belangte Behörde nach Vorhalte des Bundesfinanzgerichts (BFG-OZ 5 und 10) erheben konnte, dass Herr ***B*** mit 26. Jänner 2021 als Vertreter gemäß § 81 BAO der ***Verband KG*** in den Datenbanken der Abgabenbehörden hinterlegt war (BFG-OZ 9.1), diese vom Finanzamt vorgenommene Hinterlegung allerdings ohne Grundlage erfolgte (BFG-OZ 11.2). Der Bf. sagte in der Beschuldigtenvernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25. März 2026 aus, dass er Herrn ***B*** nur einmal beim Notar gesehen habe (BFG-OZ 15, pdf-S 3) und dieser nicht in die Geschäftsführung der ***Verband KG*** eingebunden gewesen sei (BFG-OZ 15, pdf-S 4). Vor dem Hintergrund, dass seitens der belangten Behörde erhoben wurde, dass die Hinterlegung des Herrn ***B*** als § 81 BAO-Vertreter ohne Grundlage erfolgte, erscheint die Aussage des Bf., dass Herr ***B*** nicht in die Geschäftsführung der ***Verband KG*** eingebunden war, glaubwürdig und entspricht auch dem Stand im Firmenbuch. Dem Bundesfinanzgericht liegen keine Informationen vor, die den Wahrheitsgehalt der Aussage des Bf. und des Firmenbuchstandes bezweifeln lassen und für das Vorliegen einer Vertretungs- oder Zustellvollmacht des Herrn ***B*** betreffend die ***Verband KG*** sprechen.
Die elektronischen Zustellungen der Aufforderungen betreffend die ***Verband GmbH*** am 10. Juni 2021 (BFG-OZ 2.9) und am 13. August 2021 (BFG-OZ 2.10) sowie die Zeitpunkte, in denen die Aufforderungen gelesen wurden, ergeben sich aus der Abfrage in der WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafenanwendung (BFG-OZ 1.6).
Die ***Verband GmbH*** ist FinanzOnline-Teilnehmerin (BFG-OZ 1.5) und die im Auftrag des Bundesfinanzgerichts (BFG-OZ 5) von der belangten Behörde durchgeführten Erhebungen haben ergeben, dass der FinanzOnline-Zugang der ***Verband GmbH*** (SID 13234489) nur von einem Benutzer (ID: "***Verband GmbH-FOnID***") verwendet wurde (BFG-OZ 9.1). Laut Auskunft der Verfahrensbetreuung FABE des Zentralen Services ist und war immer nur ein Benutzer angelegt (BFG-OZ 9.4). Die belangte Behörde konnte erheben, dass die Anmeldung der ***AG*** zu FinanzOnline durch Herrn ***Dr. A*** als Vorstand der AG (siehe historischen Firmenbuchauszug vom 13. April 2026; BFG-OZ 1.16) am 29. September 2014 durchgeführt wurde, wobei Herr ***Dr. A*** persönlich beim Finanzamt erschienen ist und sich mit seinem Reisepass ausgewiesen hat (BFG-OZ 9.3). Am 6. November 2014 erfolgte eine Rücksetzung der Daten und die Ausstellung neuer Zugangsdaten auf persönlichen Antrag des Herrn ***Dr. A*** (BFG-OZ 9.2). Mangels gegenteiliger Informationen ist davon auszugehen, dass in Folge der Umwandlung der ***AG*** in die ***Verband GmbH*** weder neue Zugangsdaten ausgestellt noch die Ausstellung neuer Zugangsdaten beantragt wurden. Dadurch wird der Wahrheitsgehalt der Aussage des Bf. bestätigt, weil dieser in seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25. März 2026 angab, dass er über keine FinanzOnline-Zugangsdaten verfügte (BFG-OZ 15, pdf-S 3).
Laut Abfrage in der WiEReG Zwangs- und Ordnungsstrafenanwendung wurden betreffend ***Verband GmbH*** die gegenständlichen Aufforderungen an die ***Verband GmbH*** (SID 13234489) zugestellt (BFG-OZ 1.6) und gelesen (BFG-OZ 1.6; BFG-OZ 17.4). Über Nachfrage der Richterin teilte der Bf. mit, dass er vermute, dass Herr ***Mag. A***, Bruder des früheren Vorstandes und Alleingesellschafters ***Dr. A***, über die FinanzOnline-Zugangsdaten verfügte, weil er sich um alles gekümmert habe (BFG-OZ 15, pdf-S 3). In diesem Zusammenhang ergänzte der Verteidiger, dass er ebenfalls vermute, dass die FinanzOnline-Meldungen von Herrn ***Mag. A*** durchgeführt worden seien und zwar basierend darauf, dass sie bei Übernahme der steuerlichen Vertretung sämtliche Unterlagen von Herrn ***Mag. A*** erhalten hätten (BFG-OZ 15, pdf-S 3). Herr ***Dr. A*** sagte in der Zeugeneinvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25. März 2026 aus, dass ihm nicht mehr erinnerlich sei, ob er für die AG einen FinanzOnline-Zugang hatte, und, dass er betonen wolle, dass er nie FinanzOnline genutzt habe (BFG-OZ 15, pdf-S 7). Über Vorhalt der aktenkundigen elektronischen Zustelldaten betreffend die Aufforderungen an die ***Verband GmbH*** (BFG-OZ 2) durch die belangte Behörde antwortete anstelle des befragten Zeugens ***Dr. A*** der Verteidiger des Bf. und gab zu Protokoll, dass es sein könne, dass sich Herr ***Mag. A*** um alle FinanzOnline-Sachen gekümmert habe (BFG-OZ 15, pdf-S 7). ***Mag. A*** habe Jus und Wirtschaft studiert und hätte den Bf. bereits zu Kaffeehauszeiten bei den abgabenrechtlichen Angelegenheiten unterstützt, wie auch dann später betreffend die abgabenrechtlichen Angelegenheiten der GmbH (BFG-OZ 15, pdf-S 7). Aufgrund dieser Ausführung wurde die mündliche Verhandlung zur Einvernahme des Herrn ***Mag. A***, geboren am ***Mag. A-Geb-Datum***, wohnhaft in ***Mag. A-Adr*** (BFG-OZ 1.18), als Zeugen auf den 14. April 2026 vertagt. Hinsichtlich der ladungsfähigen Adresse hat der Bf. noch im Verhandlungsaal im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 25. März 2026 telefonisch mit Herrn ***Mag. A*** Kontakt aufgenommen und wurde von diesem die Adresse ***Verband KG-Adr***, als ladungsfähige Adresse bekanntgegeben. Die Zeugenladung vom 25. März 2026 wurde am 30. März 2026 hinterlegt (Beginn der Abholfrist am 31. März 2026; RemA-OZ 69) und als nicht behoben an das Bundesfinanzgericht retourniert (eingelangt am 24. April 2026; RemA-OZ 78). Aufgrund der Ausführungen des Verteidigers des Bf. in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2026 und der glaubwürdigen Aussagen des Bf. in den mündlichen Verhandlungen am 25. März 2026 und 14. April 2026 sowie der von der belangten Behörde erhobenen Informationen betreffend die FinanzOnline-Zugangsdaten konnte auf die Einvernahme des Zeugens ***Mag. A***, der unentschuldigt der mündlichen Verhandlung am 14. April 2026 ferngeblieben ist, verzichtet werden.
Unter Berücksichtigung der Aussagen des Bf. und des Zeugens ***Dr. A***, der Ausführungen des Verteidigers des Bf. und der von der belangten Behörde erhobenen Informationen betreffend die FinanzOnline-Zugangsdaten kommt das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung im Hinblick auf die Frage, ob der Bf. über die FinanzOnline-Zugangsdaten verfügte und - sofern ihm die Zugangsdaten bekannt waren - er sich mit dem Benutzer (ID: "***Verband GmbH-FOnID***") in FinanzOnline einloggte und die gegenständlichen Aufforderung gelesen hat, zu dem Ergebnis, dass dem Bf. die FinanzOnline-Zugangsdaten nicht bekannt waren und er keinen Zugriff auf die FinanzOnline-Databox hatte.
Dass weder betreffend die ***Verband KG*** noch die ***Verband GmbH*** eine Meldung nach § 5 WiEReG innerhalb der jeweiligen Nachfrist entsprechend der jeweiligen 2. Aufforderung und bis zur Einleitung der Finanzstrafverfahren am 4. April 2022 (wegen Meldepflichtverletzungen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG betreffend ***Verband KG***) und am 1. Juli 2022 (wegen Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG betreffend ***Verband GmbH***) durchgeführt wurde, ist aus der jeweiligen Vollzugsübersicht der WiEReG-Auszüge vom 21. Jänner 2026 (BFG-OZ 1.8 und 1.9) ersichtlich und wurde vom Bf. auch nicht bestritten.
In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 25. November 2024 sagte er aus, dass er für die Unternehmen nie nach außen hin tätig gewesen sei und er nur seinen Namen fürs Firmenbuch hergegeben habe (RemA-OZ 8). In der mündlichen Verhandlung am 25. März 2026 bestätigte der Bf. seine Aussage vom 25. November 2024 vor der belangten Behörde im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung und gab an, dass er keine Aufgaben betreffend die Geschäftsführung der ***Verband GmbH*** zu erfüllen gehabt habe (BFG-OZ 15, pdf-S 3) und er auch nach Einleitung der Finanzstrafverfahren keine Handlungen gesetzt habe, um den rechtsrichtigen Zustand herzustellen (BFG-OZ 15, pdf-S 5). Dem Bundesfinanzgericht liegen keine Informationen vor, die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Bf., dass er nur am Papier Geschäftsführer der ***Verband GmbH*** war, hervorrufen würden, zumal der Bf. glaubhaft beschrieb, wie die Weiterleitung von postalisch zugestellten behördlichen Schriftstücken an Herrn ***Mag. A*** ablief (BFG-OZ 15, pdf-S 5) und seine Aussagen in den Beschuldigtenvernehmungen am 25. März 2026 und 14. April 2026 konsistent zu seiner Aussage am 25. November 2024 und den aktenkundigen Eingaben waren.
In der ergänzenden Beschuldigtenvernehmung im Rahmen der fortgesetzten mündlichen Verhandlung gab der Bf. über Nachfrage durch die Richterin an, dass er weder die gegenständliche Beschwerde noch alle anderen Eingaben verfasst habe; er habe sie lediglich nach Durchsicht unterschrieben (BFG-OZ 21, pdf-S 2). Herr ***Mag. A*** habe die Beschwerde (und sämtliche andere Eingaben) verfasst und - sobald er diese unterzeichnet hatte - zur Post getragen. Deshalb könne er auch hinsichtlich des Beweisantrages "Beweis ***C*** Abgabensicherung" weder das Beweisthema noch das Beweismittel bezeichnen (BFG-OZ 21, pdf-S 2). Der Zeuge ***Mag. A*** ist zur fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 14. April 2026 unentschuldigt nicht erschienen (BFG-OZ 21, pdf-S 1). Das Beweisthema und das Beweismittel konnten deshalb nicht erhoben werden, weshalb der Beweisantrag wegen nicht ordnungsgemäßer Ausführung in der mündlichen Verhandlung am 14. April 2026 abgelehnt wurde.
Seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse legte der Bf. zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 25. März 2026 offen (BFG-OZ 15, pdf-S 2). Die von der belangten Behörde für die Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen persönlichen Umstände basieren auf den eigenen Angaben des Bf. und wurden weder von der belangten Behörde noch vom Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 25. März 2026 und am 14. April 2026 in Frage gestellt.
Die Strafverfügungen betreffend die ***Verband KG*** und die ***Verband GmbH*** und die Beschwerden gegen die Zurückweisungsbescheide betreffend die Einsprüche sind hg anhängig und die Schriftstücke hg aktenkundig (RV/7300012/2025 und RV/7300013/2025).
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 FinStrG vorzugehen.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Zur objektiven Tatseite
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5 WiEReG) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.
a) Anwendbarkeit des WiEReG
Gemäß § 1 Abs. 1 WiEReG ist das WiEReG auf Kommanditgesellschaften (§ 1 Abs. 2 Z 2 WiEReG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG) als Rechtsträger anwendbar.
Die ***Verband KG*** (vormals: ***Verband KG***) ist eine Kommanditgesellschaft und die ***Verband GmbH*** ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Auf beide Gesellschaften ist somit das WiEReG gemäß § 1 Abs. 1 WiEReG anwendbar.
b) Täter
Gemäß § 5 WiEReG sind Rechtsträger zur Meldung bestimmter Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer verpflichtet.
Adressat der Strafbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG ist der nach § 5 WiEReG meldepflichtige Rechtsträger als Pflichtenträger.
Da es sich beim Pflichtenträger aufgrund der Formulierung und Systematik des WiEReG um eine juristische Person handelt, obliegt die Erfüllung der Verpflichtungen grundsätzlich sämtlichen Organen, die die juristische Person vertreten, und kommen diese insoweit auch als unmittelbare Täter in Betracht. Unmittelbare Täter betreffend Finanzvergehen nach § 15 WiEReG sind somit die für den Rechtsträger handelnden bzw zur Handlung verpflichteten Personen (BFG 14.03.2023, RV/7300011/2022; Reiner/Zahradnik, WiEReG § 15, Rz 7; Schmitt in Köck/Schmitt/ Djakovic, FinStrG Bd 16 § 15 WiEReG, Rz 5).
Die ***Verband GmbH*** ist Komplementärin der ***Verband KG*** und war im Zeitraum 21. Oktober 2020 bis 11. Juli 2025 alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin der ***Verband KG***.
Der Bf. ist seit 20. November 2018 alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der ***Verband GmbH***.
Als nach außen zur Vertretung befugtes Organ der ***Verband GmbH*** war der Bf. verpflichtet, die Meldungen nach dem WiEReG für die ***Verband KG*** und für die ***Verband GmbH*** durchzuführen oder deren Durchführung bspw durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter zu veranlassen.
Dem Kommanditisten ***B*** kommt keine Vertretungsbefugnis betreffend die ***Verband KG*** zu, weshalb er nicht dazu verpflichtet war, die Meldungen nach dem WiEReG für die ***Verband KG*** durchzuführen oder deren Durchführung zu veranlassen.
c) Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG
Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG sind die meldepflichtigen Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder der Kenntnis vom Wegfall einer Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG zu übermitteln bzw sind bei der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG festgestellte Änderungen binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG haben Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Diese Sorgfaltspflicht haben Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
Gemäß § 6 Abs 2 WiEReG sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG von der Meldung gemäß § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.
Die Meldeverpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG besteht grundsätzlich ab der erstmaligen Eintragung im Firmenbuch, sofern keine Meldebefreiung greift.
Die Meldeverpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG kann auch zu einem späteren Zeitpunkt als mit Ersteintragung ins Firmenbuch entstehen, und zwar dann, wenn die im Zeitpunkt der Ersteintragung bestehende Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG zu einem späteren Zeitpunkt wegfällt. Die Meldebefreiung fällt weg, wenn aufgrund eines Gesellschafterwechsels oder -beitritts nicht mehr alle Gesellschafter jener juristischen Person, die in den Anwendungsbereich des WiEReG fällt, natürliche Personen sind (BFG 27.03.2026, RV/7300060/2025).
§ 5 Abs. 1 WiEReG sieht sowohl für die Erstmeldung nach erstmaliger Eintragung im Firmenbuch oder nach Wegfall der Meldebefreiung als auch für die Jahresmeldung eine vierwöchige Meldefrist vor.
Zur Meldeverpflichtung der ***Verband KG***
Die Eintragung der ***Verband KG*** ins Firmenbuch erfolgte am 21. Oktober 2020.
Mit Eintragung der KG ins Firmenbuch am 21. Oktober 2020 entstand die Meldeverpflichtung für das Jahr 2020 gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG. Die die vierwöchige Frist der Erstmeldung für die ***Verband KG*** endete gemäß § 5 Abs. 1 letzter Absatz WiEReG am 18. November 2020.
Für die ***Verband KG*** begann am 21. Oktober 2021 die vierwöchige Frist für die Meldung aufgrund der jährlichen Überprüfung für das Jahr 2021. Die Frist endete gemäß § 5 Abs. 1 letzter Absatz WiEReG am 18. November 2021.
Die tatbildmäßig vorausgesetzten Meldeverpflichtungen der ***Verband KG*** betreffen somit jene,
- 1.
die für die Erstmeldung für die ***Verband KG*** für das Jahr 2020 mit dem Meldezeitraum beginnend mit der Ersteintragung am 21. Oktober 2020 und endend mit Ablauf der vierwöchigen Meldefrist am 18. November 2020, und
- 2.
die für die Jahresmeldung für die ***Verband KG*** für das Jahr 2021 mit dem Meldezeitraum beginnend mit 21. Oktober 2021 und endend mit Ablauf der vierwöchigen Meldefrist am 18. November 2021
bestanden.
Zur Meldeverpflichtung der ***Verband GmbH***
Herr ***Dr. A*** hat mit Vertrag vom ***November 2020*** 94% seiner ***Verband GmbH***-Anteile an die ***Verband KG*** abgetreten. Die Änderung im Gesellschafterstand wurde am 13. November 2020 ins Firmenbuch eingetragen.
Mit Eintragung der Änderung im Gesellschafterstand am 13. November 2020 ist die wegen der ausschließlichen Beteiligung von natürlichen Personen bestehende Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG weggefallen.
Wegen des Wegfalls der Meldebefreiung war ab 13. November 2020 binnen vier Wochen die Meldung nach § 5 Abs. 1 WiEReG für die ***Verband GmbH*** vorzunehmen. Die vierwöchige Meldefrist gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG endete am 11. Dezember 2020.
Die tatbildmäßig vorausgesetzte Meldeverpflichtung der ***Verband GmbH*** betrifft somit jene, die für die Meldung für das Jahr 2020 mit dem Meldezeitraum beginnend mit Wegfall der Meldebefreiung am 13. November 2020 und endend am 11. Dezember 2020 bestand.
d) Tathandlung
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG ist zu bestrafen, wer seiner Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.
Gemäß § 56 Abs. 3 erster Satz FinStrG gelten für Zustellungen das Zustellgesetz (ZustG) und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung.
Gemäß § 5 ZustG hat die Zustellverfügung den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
Empfänger ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich als solche bezeichnete Person (§ 2 Z 1 ZustG). Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen (§ 13 Abs. 3 ZustG).
Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können Parteien andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht), soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen (§ 9 Abs. 3 erster Satz ZustG).
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 ZustG).
Die Unterlassung der Erstattung von Meldungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder "unverzüglich" vorzunehmen sind, begründen ein Dauerdelikt (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem Dauerdelikt nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert (VwGH 15.09.1995, 93/17/0250). Die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert (VwGH 21.03.1997, 96/02/0027) und das mit Strafe bedrohte Verhalten hört erst mit der Beendigung des gesetzeswidrigen Zustandes auf (VwGH 29.06.1995, 94/07/0181; VwGH 29.04.2019, Ra 2018/16/0189).
Bei Dauerdelikten sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (VwGH 14.02.2017, Ra 2016/02/0015 mwN; VwGH 29.04.2019, Ra 2018/16/0189).
Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig (VwGH 04.02.1993, 92/18/0427; VwGH 21.03.1997, 96/02/0027; VwGH 17.12.2002, 2002/04/0192; VwGH 23.09.2004, 2001/07/0136).
Das Tatbild des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG stellt darauf ab, dass trotz zweimaliger Aufforderung zur Nachholung der Meldung nach Ablauf der vierwöchigen Meldefrist des § 5 Abs. 1 WiEReG bis zum Ablauf der Nachfrist keine Meldung vom Rechtsträger abgegeben wird (BFG 27.03.2026, RV/7300060/2025).
§ 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG pönalisiert somit, dass eine bereits zu einem früheren Zeitpunkt bewirkte Meldepflichtverletzung nicht durch Nachholung der Meldung beseitigt wird. Folglich ist die Tathandlung die Nichtvornahme einer Meldung nach § 5 WiEReG, die nur in einem Unterlassen liegen kann. Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt (BFG 27.03.2026, RV/7300060/2025).
Das gesetzliche Tatbild des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG erschöpft sich nicht in der Nichtmeldung binnen des maßgeblichen Meldezeitraums (Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes), sondern erfasst auch die weiter andauernde Meldepflichtverletzung trotz zweimaliger Aufforderung zur Nachholung der pflichtwidrig unterlassenen Meldung (Aufrechterhaltung des herbeigeführten rechtswidrigen Zustandes). Bestraft wird eine zeitliche Beharrlichkeit hinsichtlich der bereits seit dem Säumnistag vorliegende Meldepflichtverletzung, die auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht beseitigt wird, sondern weiterbesteht. Damit wird neben der Bewirkung einer Meldepflichtverletzung auch ein Verhalten nach Eintritt der Meldepflichtverletzung bestraft. Deshalb stellt diese Strafbestimmung ein Dauerdelikt dar (BFG 27.03.2026, RV/7300060/2025).
Die Meldepflichtverletzung besteht ab dem Säumnistag. Säumnistag ist der Tag, der auf den Tag folgt, an dem die vierwöchige Meldefrist abgelaufen ist. Die Strafbarkeit der WiEReG-Meldepflichtverletzung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG tritt jedoch erst ein, wenn trotz zweimaliger Aufforderung zur Nachholung der Meldung nach § 5 WiEReG keine Meldung abgegeben wird bzw wurde. Im Zeitraum zwischen dem Säumnistag und dem Tag der Nachfrist ist die bereits am Säumnistag eingetretene Meldepflichtverletzung bewirkt, allerdings noch nicht strafbar. Deshalb beginnt der Tatzeitraum einer WiEReG-Meldepflichtverletzung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG mit dem Tag nach Ablauf der Nachmeldefrist entsprechend der zweiten Aufforderung und endet mit dem Tag der verspäteten Nachmeldung (BFG 27.03.2026, RV/7300060/2025) oder der Feststellung der Behörde, dass eine Meldung trotz der vorgenommenen Erinnerungen weiterhin unterblieben ist (BFG 20.04.2023, RV/2300006/2022).
Dies gilt für die Verletzung aller drei nach § 5 WiEReG vorgesehenen Meldeverpflichtungen (Erstmeldung, Jahresmeldung oder eine Meldung infolge Wegfalls der Meldebefreiung).
Im beschwerdegegenständlichen Fall endete die vierwöchige Meldefrist gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG
- 1.
am 18 November 2020 für die Erstmeldung der ***Verband KG*** für das Jahr 2020 infolge der erstmaligen Eintragung ins Firmenbuch am 21. Oktober 2020, und
- 2.
am 18. November 2021 für die Jahresmeldung der ***Verband KG*** für das Jahr 2021, sowie
- 3.
am 11. Dezember 2020 für die Meldung der ***Verband GmbH*** infolge des Wegfalls der Meldebefreiung am 13. November 2020.
Weder die ***Verband KG*** noch die ***Verband GmbH*** hat innerhalb des jeweils verfahrensrelevanten Meldezeitraumes eine Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erstattet.
Zur ***Verband KG***
Bei der ***Verband KG*** lagen mit 19. November 2020 (Säumnistag betreffend Erstmeldung für das Jahr 2020) und 19. November 2021 (Säumnistag betreffend Jahresmeldung 2021) Verletzungen der bestehenden Meldeverpflichtungen vor.
Die ***Verband KG*** wurde betreffend die Erstmeldung für das Jahr 2020 mit Schreiben vom 17. Februar 2021 und vom 27. Mai 2021 und betreffend die Jahresmeldung 2021 mit Schreiben vom 19. November 2021 und vom 12. Jänner 2022 aufgefordert, der jeweils bestehenden Meldepflicht nach § 5 WiEReg nachzukommen.
Gemäß § 13 Abs. 3 ZustG ist bei juristischen Personen an einen zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, widrigenfalls ein Zustellmangel vorliegt.
Da der Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG fordert, dass der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachgekommen wird, setzt dies eine ordnungsgemäße Zustellung dieser Aufforderungen voraus. Liegt ein (nicht geheilter oder nicht heilbarer) Zustellmangel vor, so sind nicht alle Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG erfüllt und scheitert die Strafbarkeit an der nicht ordnungsgemäßen Zustellung der Aufforderungen.
Die Aufforderungen an die ***Verband KG*** waren zu Handen des Kommanditisten ***B*** adressiert und wurden diesem auch zugestellt. Allerdings war der Kommanditist ***B*** weder zur Vertretung der ***Verband KG*** nach außen berufen und berechtigt noch verfügte er über eine Zustellvollmacht. Somit waren die Aufforderungen betreffend die ***Verband KG*** nicht ordnungsgemäß zugestellt.
Die Finanzstrafverfahren gegen den Bf. wegen der grob fahrlässigen Meldepflichtverletzungen betreffend die ***Verband KG*** waren sohin spruchgemäß einzustellen.
Zur ***Verband GmbH***
Für die ***Verband GmbH*** hätte infolge des Wegfalls der Meldebefreiung am 13. November 2020 die Meldung nach § 5 WiEReG bis zum 11. Dezember durchgeführt werden müssen.
Da dies nicht geschah, lag mit Ablauf des 11. Dezember 2020 (Säumnistag sohin der 12. Dezember 2020) eine Verletzung der bestehenden Meldeverpflichtung der ***Verband GmbH*** vor.
Am 10. Juni 2021 und am 13. August 2021 wurde die ***Verband GmbH*** via FinanzOnline aufgefordert, der Meldepflicht nach § 5 WiEReG nachzukommen. Dabei handelte es sich eindeutig um die infolge des Wegfalls der Meldebefreiung am 13. November 2020 eingetretene Meldeverpflichtung. Die in der Aufforderung vom 13. August 2021 mitgeteilte Nachfrist endete am 4. Oktober 2021.
Für die ***Verband GmbH*** wurde bis zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens am 1. Juli 2022 keine Meldung durchgeführt.
Indem der Bf. es im Zeitraum vom 5. Oktober 2021 (Tag nach Ablauf der Nachfrist) bis zum 1. Juli 2022 (Tag der Einleitung des Finanzstrafverfahrens) unterließ, die ab 12. Dezember 2020 bewirkte Meldepflichtverletzung durch Nachholung der Meldung nach § 5 WiEReG für das Jahr 2020 auch nach Ablauf der bis zum 4. Oktober 2021 eingeräumten Nachfrist zu beseitigen, handelte er tatbestandsmäßig.
Im Hinblick auf die im Spruchpunkt II. des bekämpften Straferkenntnisses angeführten Angaben betreffend Begehung der Tat und Tatzeitraum, war vom Bundesfinanzgericht im Rahmen der zustehenden Änderungsbefugnis eine Präzisierung des Spruches vorzunehmen (VwGH 30.05.1995, 93/13/0217).
Zur subjektiven Tatseite
Gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz WiEReG ist die grob fahrlässige Tatbegehung zu bestrafen.
Gemäß § 8 Abs 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Die Strafbarkeit nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG tritt nicht schon dann ein, wenn zu einer Meldeverpflichtung Säumnis vorliegt, sondern erst, wenn die Nachfrist nach der zweiten Aufforderung, dass einer Meldeverpflichtung nachzukommen war, verstrichen ist.
Es ist daher zur Hintanhaltung einer Strafbarkeit eben auch gefordert, dass man von Erinnerungen Kenntnis nimmt und in regelmäßigen Abständen zu einem errechenbaren Eintritt einer jährlichen Meldeverpflichtung in die Databox Einsicht nimmt, damit die dort ersichtliche Nachfrist nach der zweiten Erinnerung eben nicht versäumt wird (BFG 11.12.2025, RV/2300013/2025).
Kennt ein Beschuldigter die Erinnerungen und den Ablauf der Nachfrist handelt er bei Unterlassung der Wahrnehmung der Meldeverpflichtung vorsätzlich, kennt er sie nicht, ist zu prüfen, ob dieser Unkenntnis eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung zu Grunde liegt (BFG 11.12.2025, RV/2300013/2025).
Zu prüfen ist deshalb, ob die fehlende Kenntnis, dass Aufforderungen an ihn ergangen sind, darauf beruht, dass die gebotene Sorgfalt in einer den minderen Grad des Versehens übersteigenden Weise außer Acht gelassen wurde (VwGH 24.08.2023, Ra 2023/13/0066 mwN).
Bei Unterlassung der Einsichtnahme in die Databox ist der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar (BFG 11.12.2025, RV/2300013/2025).
Ein Geschäftsführer hat dafür Sorge zu tragen und muss sicherstellen, dass er entweder selbst die via FinanzOnline in die Databox zugestellten Nachrichten abrufen kann oder dass jemand die Nachrichten für ihn abruft und an ihn weiterleitet.
Der Bf. ist seit 20. November 2018 als alleinvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Verband GmbH*** im Firmenbuch eingetragen.
Als Entscheidungsträger der ***Verband GmbH*** war er somit verpflichtet, die Meldungen nach § 5 WiEReG für die GmbH infolge des Wegfalls der Meldebefreiung am 13. November 2020 durchzuführen bzw sich darum zu kümmern, dass die Meldung nach § 5 WiEReG für die ***Verband GmbH*** durchgeführt wird.
Die GmbH wurde am 10. Juni 2021 und am 13. August 2021 via FinanzOnline aufgefordert, der Meldepflicht nach § 5 WiEReG nachzukommen.
Beide Aufforderungsschreiben wurden binnen drei bzw vier Tagen nach Zustellung gelesen, allerdings konnte nicht festgestellt werden, wer der Leser war. Es konnte nur festgestellt werden, dass der Leser die Zugangsdaten der ***Verband GmbH*** verwendet hat.
Wenn der Bf. vorbringt, dass er nur am Papier Geschäftsführer der ***Verband GmbH*** gewesen sei und keine Tätigkeiten für die ***Verband GmbH*** ausgeübt habe, dann impliziert dies bereits, dass er nicht vorhatte, sich um die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten der von ihm nur am Papier vertretenen ***Verband GmbH*** zu kümmern.
Dies deckt sich auch mit dem Beweisergebnis, dass der Bf. zwar im Tatzeitraum als Geschäftsführer der ***Verband GmbH*** im Firmenbuch eingetragen war, aber faktisch die Geschäftsführung nicht ausgeübt hat bzw noch immer nicht ausübt. Seine Aussage, dass er über keine FinanzOnline-Zugangsdaten verfügte, wurde durch die von der belangten Behörde erhobenen Informationen und der Zeugenaussage von ***Dr. A*** bestätigt. Aus der glaubwürdigen Aussage des Bf. ergibt sich, dass er sich weder um die Einhaltung der (abgaben)rechtlichen Pflichten der ***Verband GmbH*** noch - mangels Zugangsdaten - um den FinanzOnline-Databox gekümmert hat, obwohl es als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer seine Pflicht gewesen wäre. Dadurch hat er es verabsäumt, zu kontrollieren bzw darauf zu achten, dass die ***Verband GmbH*** ihre gesetzlichen Pflichten, insb die WiEReG-Meldeverpflichtung, einhält.
Keine Kenntnisnahme von rechtswirksamen Erinnerungen ist nicht schädlich. Es ist nicht erforderlich, dass der Bf. nachweislich Kenntnis von den Erinnerungen hatte, es genügt, dass er grob fahrlässig keine Kenntnis von rechtswirksamen Erinnerungen erlangt hat.
Im gegenständlichen Beschwerdefall unterblieb das Lesen der Aufforderungen, weil sich der Bf. als nur Papier berufener Geschäftsführer nicht für die Belangte der ***Verband GmbH*** verantwortlich fühlte. Als ehemaliger und langjähriger Betreiber eines Kaffeehauses hat er jedoch ein allgemeines Verständnis hinsichtlich der (abgaben)rechtlichen Pflichten, zumal er im März 2021 bei einem Banktermin wegen WiEReG-Themen dabei war. Die subjektive Tatseite, nämlich die grob fahrlässige Handlungsweise des Bf., bestätigt sich aus der Vorgehensweise, konkret die Einlassung auf die Strohmann-Funktion, selbst.
Die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG für eine grob fahrlässig begangene Meldepflichtverletzung sind in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Er hat dadurch das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht nach § 5 WiEReG nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen.
Zur Strafbemessung
Gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz WiEReG ist die grob fahrlässige Tatbegehung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 100.000,00 zu bestrafen.
Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG ist im Falle, dass auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt wird, zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Gem § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gem § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
Wenn der Bf. in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er "kein Abgabendelikt (hinterzogene Abgabe oder Steuer) sondern nur ein Formaldelikt (keine elektronische Eingabe, die [er] halt nicht kann)" begangen habe, dann ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber mit § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG die trotz Ermahnung andauernde Nichtvornahme einer gesetzlich vorgeschriebenen Meldung unter Strafe gestellt hat und hierfür auf Basis der unionsrechtlichen Vorgaben sogar - bei grob fahrlässiger Begehung - einen Strafrahmen von bis zu EUR 100.000,00 als wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion vorsah.
Eine Mindeststrafdrohung ist für die Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG nicht normiert.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.
Bei der Strafbemessung sind neben den schuldangemessenen Aspekten auch general- und spezialpräventive Erwägungen zu berücksichtigen. Die Strafe hat einerseits generalpräventiv die Aufgabe, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Durchsetzungskraft der Rechtsordnung zu stärken und potenzielle Täter von der Begehung ähnlicher Taten abzuhalten. Andererseits soll sie spezialpräventiv auf den Täter selbst einwirken, ihn von künftigen Rechtsverletzungen abhalten und ihm die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nachhaltig vor Augen führen. Dabei ist zu beachten, dass die Strafe weder unter- noch überzogen ausfallen darf. Sie muss spürbar genug sein, um die präventiven Zwecke zu erfüllen, darf aber den Täter nicht übermäßig belasten oder in seiner sozialen und wirtschaftlichen Existenz unverhältnismäßig treffen.
Infolge der Einstellungen betreffend die Meldepflichtverletzungen hinsichtlich der ***Verband KG*** verblieb nur mehr die Nichtmeldung für die ***Verband GmbH*** nach Wegfall der Meldebefreiung.
Der Bf. hat keine Sorgepflichten, kein Vermögen und keine Schulden. Sein monatliches Einkommen als Pensionist beträgt EUR 1.600,00. Die wirtschaftliche Lage des Bf. ist derzeit mit unterdurchschnittlich zu bewerten.
Zu berücksichtigen ist, dass er im Zeitpunkt der fortgesetzten mündlichen Verhandlung noch immer "nur am Papier" als Geschäftsführer der ***Verband GmbH*** im Firmenbuch eingetragen war. Nach Ansicht des Bundesfinanzgericht liegt bei Übernahme einer Strohmann-Funktion ein erheblicher Unrechtsgehalt vor, weil sich ein Strohmann per definitionem nicht um die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten und (abgaben)rechtlichen Belangen der von ihm nach außen vertretenen juristischen Person kümmert. Dieser Umstand war beim Bf. aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen zu berücksichtigen, zumal der Bf. auch zukünftig von weiteren WiEReG-Meldepflichtverletzungen abgehalten werden soll und potenziellen Tätern zu vermitteln ist, dass bei der Verletzung von Meldepflichten, um die sich ein Geschäftsführer kümmern muss, die "Strohmanneigenschaft" zu einer finanzstrafrechtlichen Konsequenz führen kann.
Als mildernd werden die vollständige Schadensgutmachung und die Unbescholtenheit des Bf. berücksichtigt.
Als erschwerend war der lange Tatzeitraum zu berücksichtigen.
Die Geldstrafe war somit neu mit EUR 8.000,00 zu bemessen.
Aufgrund der oben angeführten Gründe war auch eine Neuausmessung der gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ergab sich durch die Herabsetzung der Geldstrafe, wobei das Bundesfinanzgericht unter Zugrundelegung oben angeführter Umstände eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen als schuld- und tatangemessen erachtete.
Zur Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten von EUR 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von EUR 500,00 festzusetzen ist.
Zu Spruchpunkt II. (beneficium cohaesionis)
Gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG ist eine amtswegige Änderung der angefochtenen Entscheidung vorzunehmen, wenn das Gesetz unrichtig zum Nachteil eines Beschuldigten, der selbst kein Rechtsmittel erhoben hat, angewendet wurde.
Gemäß § 56 Abs. 5 FinStrG gelten die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren unter Anwendung bestimmter Maßnahmen für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände. Als belangter Verband hat der Verband die Rechte eines Beschuldigten (§ 56 Abs. 5 Z 1 FinStrG).
Aus Anlass der Beschwerde des Bf. als Entscheidungsträger der ***Verband GmbH*** als geschäftsführende Komplementärin der ***Verband KG*** als belangter Verband war gemäß § 161 Abs. 3 zweiter Satz FinStrG zu prüfen, ob das Gesetz unrichtig angewendet wurde, widrigenfalls von Amts wegen die strafrechtlichen Unrechtsfolgen beim belangten Verband, der selbst keine Beschwerde eingebracht hat, zu mildern oder aufzuheben sind (beneficium cohaesionis).
Voraussetzung für die Anwendung des beneficium cohaesionis ist, dass es sich um einen materiellen Fehler handelt. In Frage kommt beispielsweise der Verjährungseintritt bei einzelnen oder allen Finanzvergehen, die Einschränkung des Tatzeitraums bei einem Dauerdelikt, die Änderung der Verschuldensform (von vorsätzlich auf grob fahrlässig) und sonstige zu einer qualitativ oder quantitativ führenden Reduktion der strafbaren Handlung. Verfahrensrechtliche Mängel bzw formelle Fehler fallen nicht unter § 161 Abs. 3 zweiter Satz FinStrG und wirken sich nur zu Gunsten der beschwerdeführenden Parteien aus (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG Bd 25 (2021) § 161 FinStrG Rz 27).
Eine Verbandsverantwortlichkeit wird begründet, wenn das Finanzvergehen iSd § 1 Abs. 1 FinStrG durch einen Entscheidungsträger iSd § 2 Abs. 1 Z 1 VbVG rechtswidrig und schuldhaft zugunsten des Verbandes begangen wurde oder eine den Verband treffende Pflicht verletzt wurde (§ 3 Abs. 2 VbVG). Somit setzt die Verbandsverantwortlichkeit voraus, dass der dem Verband zurechenbare Täter den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt.
Der Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG fordert, dass der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachgekommen wird. Der Verband als meldepflichtige Rechtsträger ist zwar der Pflichtenträger, allerdings ist ein Verband nie Täter. Unmittelbare Täter eines Finanzvergehen nach § 15 WiEReG sind die für den Rechtsträger handelnden bzw zur Handlung verpflichteten Personen.
Das gesetzliche Tatbild des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG erschöpft sich nicht im Bewirken einer Meldepflichtverletzung, sondern deren Aufrechterhaltung trotz zweimaliger Aufforderung zur Nachholung der pflichtwidrig unterlassenen Meldung. Dies setzt wiederum voraus, dass die Aufforderungen an den meldepflichtigen Rechtsträger zu Handen des zur Empfangnahme befugten Vertreters zugestellt wurden. Liegt ein (nicht geheilter oder nicht heilbarer) Zustellmangel vor, so sind nicht alle Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG erfüllt. Folglich scheitert die Strafbarkeit eines beschuldigten Geschäftsführers als unmittelbarer Täter am objektiven Tatbestand, weil die vom Tatbild des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG vorausgesetzte zweimalige Aufforderung mangels ordnungsgemäßer Zustellung der Aufforderungen nicht erfüllt ist.
Handelt ein beschuldigter Geschäftsführer nicht objektiv tatbestandsmäßig, scheidet eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Verbandes für das nicht strafbare Verhalten dieses Geschäftsführers aus und darf deswegen über den Verband keine Verbandsgeldbuße verhängt werden.
Die Aufforderungen an die ***Verband KG*** waren zu Handen des Kommanditisten ***B*** adressiert und wurden diesem auch zugestellt. Allerdings war der Kommanditist ***B*** weder zur Vertretung der ***Verband KG*** nach außen berufen und berechtigt noch verfügte er über eine Zustellvollmacht. Somit waren die Aufforderungen betreffend die ***Verband KG*** nicht ordnungsgemäß zugestellt. Mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG hinsichtlich der ***Verband KG*** wären die Finanzstrafverfahren gegen den Bf. in diesem Zusammenhang schon von der belangten Behörde einzustellen gewesen.
Hätte die belangte Behörde sich von diesen Überlegungen zur ordnungsgemäßen Zustellung der Aufforderungen an die ***Verband KG*** leiten lassen, wäre die ***Verband KG*** nicht finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden bzw wären die Finanzstrafverfahren wegen der Meldepflichtverletzungen betreffend die ***Verband KG*** eingestellt worden.
Indem die belangte Behörde jedoch eine Verbandsgeldbuße über die ***Verband KG*** als belangten Verband für das nicht objektiv tatbestandsmäßige Verhalten des Bf. verhängte, hat die belangte Behörde das Gesetz (§ 15 Abs. 1 WiEReG iVm § 28a FinStrG) materiell unrichtig angewendet.
Im Hinblick auf die ***Verband KG*** war sohin gemäß § 161 Abs. 3 zweiter Satz FinStrG mit einem beneficium cohaesionis zu ihren Gunsten spruchgemäß vorzugehen.
Vollständigkeitshalber wird in Bezug auf die ***Verband GmbH*** Folgendes festgehalten:
Der Bf. war mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Dezember 2024 wegen der grob fahrlässigen Begehung des Finanzvergehens gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG (Faktum II.) schuldig gesprochen worden (siehe Schuldspruch unter Spruchpunkt I.2.).
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet somit das gegenüber dem Bf. ergangene Erkenntnis vom 4. Dezember 2024 und nicht der Schuldspruch laut der gemäß § 145 Abs 2 FinStrG außer Kraft getretenen Strafverfügung vom 5. August 2024 (die zur finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der ***Verband GmbH*** führte).
Der Schuldspruch des angefochtenen Erkenntnisses wurde durch die hg Entscheidung dem Grunde nach bestätigt und es kam zu keiner qualitativen oder quantitativen Reduktion des Tatvorwurfes. Lediglich im Strafausspruch wurde aufgrund der in der am 14. April 2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung erhobenen finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Bf. die Strafhöhe im Rahmen der Strafbemessung reduziert (siehe Strafausspruch unter Spruchpunkt I.2.).
Für die vom Bf. begangenen Finanzvergehen bestimmt sich der Strafrahmen nach § 15 Abs. 1 zweiter Satz WiEReG iVm § 21 Abs. 2 FinStrG und sieht als Höchststrafe EUR 100.000,00 vor.
Da die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße infolge der Verbandsverantwortlichkeit vorliegen und diese mit der - nicht die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens darstellende - Strafverfügung vom 5. August 2024 iHv EUR 25.000,00 im gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen gegenüber der ***Verband GmbH*** als belangter Verband festgesetzt wurde, ist eine unrichtige Anwendung des Gesetzes zum Nachteil der ***Verband GmbH*** als belangter Verband - in Berücksichtigung der gegenständlichen Beschwerdesache - nicht festzustellen, zumal die aufgrund der finanziellen und persönlichen Verhältnisse vorgenommene Reduktion der Strafhöhe beim beschwerdeführenden Entscheidungsträger der ***Verband GmbH*** keine unrichtige Gesetzesanwendung zum Nachteil der nicht am Beschwerdeverfahren beteiligten ***Verband GmbH*** darstellt.
Eine amtswegige Abänderung der rechtskräftigen Geldbuße des belangten Verbandes (***Verband GmbH***) gemäß § 161 Abs. 3 zweiter Satz FinStrG konnte das Bundesfinanzgericht nicht vornehmen, weil keine Rechtsfrage betreffend die ***Verband GmbH*** Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht war.
Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision war weder betreffend Spruchpunkt I. noch Spruchpunkt II. zuzulassen:
In Bezug auf die Spruchpunkte I.1. und II. war das Vorliegen eines Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Die Rechtsfolgen (Einstellung des Verfahrens und die amtswegige Anwendung des § 161 Abs. 3 FinStrG in Bezug auf die ***Verband KG***) ergeben sich aus dem Gesetz; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.
In Bezug auf Spruchpunkt I.2. richteten sich die vom Bf. aufgeworfenen Einwendungen im Kern bloß gegen die subjektive Vorwerfbarkeit seines Handelns (Unterlassen). Er zeigt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG auf. Es wurden ausschließlich Tatfragen angesprochen, deren Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist; dies gilt auch für das in Bezug auf die Strafhöhe anzuwendende Ermessen.
Wien, am 14. April 2026