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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Albert Salzmann in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13.8.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25.7.2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer zur ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 29.2.2024 hat das Finanzamt (FA) die Einkommensteuer für 2022 veranlagt und ist dabei von der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung der beschwerdeführenden Partei (bP) abgewichen. Dies hat das FA damit begründet, dass der Familienbonus Plus für beide Kinder der bP nur zur Hälfte berücksichtigt werden konnten, weil für beide Kinder die jeweils andere Hälfte des Familienbonus Plus von der Familienbeihilfenbezieherin (= Mutter der beiden Kinder) beantragt worden sei.
Mit FinanzOnline-Anbringen vom 29.5.2024 hat die bP die Aufhebung des og Bescheides und die Berücksichtigung des vollen Familienbonus Plus für beide Kinder beantragt. Diesem Anbringen hat die bP eine Verzichtserklärung der Kindesmutter beigelegt.
Mit Bescheiden vom 25.7.2024 hat das FA den Einkommensteuerbescheid 2022 gem § 299 BAO aufgehoben und einen neuen Sachbescheid erlassen. Dabei wurde der volle Familienbonus Plus für beide Kinder der bP berücksichtigt.
Mit FinanzOnline-Anbringen vom 13.8.2024 hat die bP Beschwerde gegen den neuen Einkommensteuerbescheid 2022 vom 25.7.2024 Beschwerde erhoben und (erneut) die volle Berücksichtigung des Familienbonus Plus für beide Kinder beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 30.8.2024 hat das FA die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies damit begründet, dass bereits im Bescheid vom 25.7.2024 im vollen Ausmaß berücksichtigt worden sei.
Mit FinanzOnline-Anbringen vom 3.9.2024 hat die bP Beschwerde gegen die og BVE, was vom FA als Vorlageantrag gem § 264 BAO gewürdigt worden ist. In diesem Anbringen begehrt die bP neuerlich die Berücksichtigung des vollen Familienbonus Plus für beide Kinder.
Mit Vorlagebericht vom 21.8.2025 hat das FA die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
In der gegenständlichen Beschwerdesache ist weder der Sachverhalt noch eine Rechtsfrage strittig. Vielmehr war für die bP strittig, ob bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2022 der volle Familienbonus Plus für beide Kinder der bP berücksichtigt worden ist.
Zwischenzeitlich hat die bP das Steuerkonto im Detail nachvollzogen und festgestellt, dass bereits im Einkommensteuerbescheid 2022 vom 25.7.2024 der volle Familienbonus Plus für beide Kinder gem § 33 Abs 3a EStG 1988 berücksichtigt worden ist. Die bP hat dem Bundesfinanzgericht telefonisch mitgeteilt, dass sie nunmehr die Vorgangsweise des FA nachvollziehen könne und eine abweisende Erledigung der Beschwerde erwarte, weil dem Anbringen vom 29.5.2024 bereits mit dem Einkommensteuerbescheid 2022 vom 25.7.2024 zur Gänze entsprochen worden sei.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten sowie dem Telefongespräch mit der bP vom 11.5.2026.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Da dem Beschwerdebegehren bereits im Bescheid vom 25.7.2024 entsprochen worden ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der vorliegenden Beschwerdesache war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Eine (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
Salzburg, am 28. Mai 2026