Volltext

BFG 05.05.2026, RV/5101067/2025

Gebührenerhöhung bei nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.5101067.2025 · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Abs. 3 VwG-EGebV · § 2 Abs. 1 VwG-EGebV · § 1 Abs. 1 VwG-EGebV · § 1 Abs. 2 VwG-EGebV · § 203 BAO · § 14 TP 6 GebG · § 3 Abs. 2 GebG · § 9 Abs. 1 GebG · § 34 Abs. 1 GebG · § 96 Abs. 2 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Mag. R. *** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Oktober 2024 betreffend Gebührenfestsetzung und Gebührenerhöhung betreffend der beim Magistrat der ***Stadt X *** eingebrachter Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Schriftführerin ***38*** am 23. April 2026 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit an den Postkorb des Magistrates der ***Stadt X *** gerichtetem Mail vom 27. Jänner 2023 brachte der Beschwerdeführer (im folgenden: Bf.) eine Säumnisbeschwerde wegen unvollständiger bzw. inhaltlich falscher Beauskunftung sowie Auskunftsverweigerung ein, in der er folgendes vorbrachte:

Die erteilte Auskunft wäre unvollständig bzw. inhaltlich falsch, zumal zusätzlich Auskünfte auf die eingebrachten fernmündlichen und mündlichen Auskunftsbegehren zur Gänze fehlen würden, was den Bf. nicht wundern würde, da keine Protokollierung vorgenommen worden wäre und sohin Säumnis vorliegen würde.

Der Bf. bringe daher Säumnisbeschwerde vor.

[...]

Sein Auskunftsbegehren bezüglich des Inhaltes der jeweiligen Protokollierung bezüglich seiner mündlich bzw. fernmündlich eingebrachten Auskunftsbegehren, geschlüsselt nach Einbringungsdatum wäre bisher unbeauskunftet geblieben - die ***Stadt X *** würde sich nicht trauen zu beauskunften, dass der Inhalt seiner mündlich bzw. fernmündlich eingebrachten Auskunftsbegehren einfach ignoriert, nicht protokolliert worden wäre, und daher nicht beauskunftet werden könne, im Sinne einer klassischen Auskunftsverweigerung.

Seit wann wäre der ***Stadt X *** bekannt, dass seine mündlich bzw. fernmündlich eingebrachten Auskunftsbegehren, Datenschutzabfragen, ... nicht protokolliert worden wären?

Bei vielen Teil-Aspekten würde versucht werden die Beauskunftung durch seines Erachtens bewusste Fehlinterpretation seiner Eingabe(n) zu umschiffen, im Sinne einer Auskunftsverweigerung bzw. würde nicht genau angegeben wo allfällige tatsächlichen Daten gespeichert wären, mit Verweis auf die Spruchpraxis der Höchstgerichte in seinen Verfahren wäre klar, dass ***Homepage der Stadt X*** sicher keine inhaltliche Beauskunftung darstellen würde, da dort keine gewünschte inhaltliche Beauskunftung zu seinen inhaltlichen Fragenkomplexen erfolgen würde, samt Hinweis, dass ein notwendiges Weitersuchen nach irgendwelchen Sub-Seiten im Sinne des Auskunftsbegehrens eine Auskunftsverweigerung darstellen würde.

Ersuchen um Auskunft zur StVO in Bezug auf "Reiten", "Viehtrieb", Fuhrwerke" und "Ochsen- und Pferdefuhrwerken" wäre so zu verstehen, wo es in ***1*** Verbote bzw. Einschränkungen für "Reiten", "Viehtrieb", Fuhrwerke" und "Ochsen- und Pferdefuhrwerken" gibt.

[...]

"20. In Bezug auf Ihre Frage, wann und ob Sie mit einer Antwort auf die von Ihnen eingebrachten Anfragen rechnen dürfen, wird auf gegenständliches Schreiben verwiesen, womit binnen offener Frist alle schriftlich und mündlich eingebrachten Auskunftsbegehren seit ***39***2022 beantwortet werden." könne der Bf. nur als schlechten Scherz, im Sinne einer Gefühlsäußerung, bewerten und festhalten, dass die Darstellung inhaltlich vollkommen unrichtig wäre, sohin Auskunftsverweigerung vorliegen würde.

Zum Schluss würde der Bf. noch auf die Verweigerung der Bescheidfertigung, obwohl ausdrücklich verlangt werde, im Falle der Verweigerung der Auskunft, sowie der unvollständigen (oder unrichtigen) oder nicht fristgerechten Beauskunftung, sowie die abgelaufene Frist hinweisen.

Mit Schreiben vom ***40*** 2023 legte die ***Stadt X *** dem Landesverwaltungsgericht ***4*** die Säumnisbeschwerde des Bf. vom 27.1.2023 mit dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Mit Beschluss vom ***41*** 2023 hat das Landesverwaltungsgericht ***4*** (im Folgenden: LVwG ***4***) zu GZ. ***5*** die Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023 gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 8 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 übermittelte die ***Stadt X *** an das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (im Folgenden: Finanzamt) einen amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren und zwar mit dem Formular "StuR 1-PDF". Als Gegenstand der Gebühr wurde die per Mail am 27.1.2023 beim Magistrat der ***Stadt X *** eingebrachte Säumnisbeschwerde des Bf. angeführt. Als Grund der Befundaufnahme wurde auf § 1 iVm § 2 VwG-Eingabengebührverordnung verwiesen.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2024 erließ das Finanzamt an den Bf. einen Gebührenbescheid mit dem hinsichtlich der beim Magistrat der ***Stadt X *** eingebrachten Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023 eine Gebühr in Höhe von € 30,00 gemäß § 2 BuLVwG-EGebV und eine Gebührenerhöhung in Höhe von € 15,00 gemäß § 9 Abs. 1 GebG festgesetzt wurde, der wie folgt begründet wurde:

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so wäre nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen würde keine Voraussetzung der Erhöhung darstellen. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet wäre eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG bezahlt worden wäre.

Am 5. November 2024 brachte der Bf. beim Finanzamt auf elektronischem Weg via FinanzOnline eine Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom 8.10.2024 ein, weil kein Grund für die Gebühr vorgelegen wäre und daher auch nicht für den Zuschlag in Höhe von
€ 15,00. Der Bf. beantrage in dieser Beschwerde die Gebührenvorschreibung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, widrigenfalls eine mündliche Verhandlung und die Zeugenladung und Zeugeneinvernahme beantragt werde.

Mit einer am 6. November 2024 über FinanzOnline eingebrachten Anbringen, das ebenfalls mit Beschwerde tituliert wurde und in rechtlicher Hinsicht eine Ergänzung zur Beschwerde vom 5.11.2024 darstellt, brachte der Bf. folgendes vor:

Der zugrunde liegende Vorgang bzw. Verfahren wäre gebührenbefreit und wäre der ***Stadt X *** mit Verweis auf Rz 294 der Erläuterungen der BAO und den Wortlaut des ***4*** Landesgesetzes, ein Fehler unterlaufen.

Es wurde vom Bf. beantragt die Beweismittel direkt beim BFG vorlegen zu dürfen. Außerdem würde der Bf. einen Befangenheitsantrag gegen den Bürgermeister der ***Stadt X *** (***3***) und weitere Mitarbeiter der ***Stadt X *** vorbringen (Anmerkung: richtig wohl: einbringen) samt Ersuchen die Beweismittel direkt beim BFG vorlegen zu dürfen.

In der Folge ersuchte das Finanzamt mit Mail vom 11.11.2024 den Magistrat der ***Stadt X *** unter Bezugnahme auf den Befund vom 31.5.2024 um Übermittlung der im Befund vom 31.5.2024 angeführten Säumnisbeschwerde, der Bekanntgabe des Sachverhaltes, der der Einbringung der Säumnisbeschwerde zugrunde liegt, sowie um Mitteilung der Zahl zu der diese eingebracht wurde.

Mit Mail vom 11.11.2024 übermittelte der Magistrat der ***Stadt X *** an das Finanzamt die Säumnisbeschwerde des Bf. vom 27.1.2023 und gab die Geschäftszahl zu der diese eingebracht wurde mit ***5*** an. Der Sachverhalt sollte im Schriftverkehr auch ersichtlich sein.

Mit Mail vom 13.11.2024 ersuchte das Finanzamt den Magistrat der ***Stadt X *** um Bekanntgabe ob die Säumnisbeschwerde bereits erledigt worden ist und bejahendenfalls um Übermittlung der Erledigung samt eventuellem Zustellnachweis.

Mit Mail vom 14.11.2024 übermittelte der Magistrat der ***Stadt X *** an das Finanzamt den Beschluss des LVwG ***4*** vom ***41***2023, GZ. ***5*** mit dem die Säumnisbeschwerde gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 8 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Am 18.11.2024 versendete das Finanzamt folgendes Auskunfts- und Ergänzungsersuchen an den Bf.:

Es werde um Ergänzung betreffend Beschwerde vom 5.11.2024 und Ergänzung vom 6.11.2024 gegen den Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom 8.10.2024 bezüglich Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023, eingebracht beim Magistrat der ***Stadt X ***, mit Fristsetzung bis zum 30.12.2024 ersucht.
In der Beschwerde hätte der Bf. Folgendes vorgebracht:
"Ich erhebe Bescheid-Beschwerde, u.a. da der zugrunde liegende Vorgang bzw. Verfahren gebührenbefreit ist und der Stadt ***1*** ein Fehler unterlaufen ist, mit Verweis auf Rz 294 der Erläuterungen der BAO und den Wortlaut des ***4*** Landesgesetzes, ---."

Der Bf. werde daher ersucht bekanntzugeben, nach welcher konkreten Rechtsvorschrift (Nennung der genauen Bestimmung) der Rechtsvorgang gebührenfreit wäre und eine Stellungnahme abzugeben, insbesondere hinsichtlich Rz 294 der Erläuterungen BAO und den Wortlaut des ***4*** Landesgesetzes.

Am 8. Jänner 2025 beantwortete der Bf. das Auskunfts- und Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 18.11.2024 über FinanzOnline wie folgt:

Der Bf. hätte fristgerecht gegen die Gebührenvorschreibung Euro 45,- Rechtsmittel erhoben, da kein Grund für die Gebühr vorgelegen wäre, da es sich um ein Auskunftsbegehren gehandelt hätte, um Missstände aufzuzeigen und an der Abstellung der Missstände mitzuwirken, sowie um Veröffenlich (Anmerkung: richtig wohl: Veröffentlichung) der gewonnenen Information - siehe File PDF-Seite 72 und Gebührenfreiheit bei Auskunftsbegehren ***Internetlink*** für watchdog und Medienmitarbeiter im öffentlichen Interesse - und daher auch nicht für den Zuschlag Euro 15,- und beantrage der Bf. im Rahmen der Beschwerde-Vorentscheidung die Gebührenvorschreibung Euro 45,- wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, widrigenfalls werde mündliche Verhandlung vorm BFG beantragt und die Zeugenladung und Zeugeneinvernahme.
Dieser Eingabe waren die Gebührenrichtlinien 2019 des BMF vom 12.2.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018 /BMF-AV Nr. 22/2019) bis Randziffer 929 angeschlossen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2025 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 5.11.2024 ab und begründete diese Entscheidung wie folgt:

Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) könne Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist würde mit dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Mit Eingabe vom 27.01.2023 hätte der Bf. eine Schrift mit der Bezeichnung Säumnisbeschwerde beim Magistrat der ***Stadt X *** eingebracht (Zahl ***5***).

Darin wäre ausdrücklich ein Begehren dargelegt worden, welches inhaltlich eine Beschwerde darstellen würde.

Wie bereits von der Behörde dargelegt worden wäre, wäre die dezidiert als Säumnisbeschwerde bezeichnete Eingabe vom 27.01.2023 auch als solche zu werten.

Die Gebührenschuld für Beschwerden an Verwaltungsgerichte - also für Beschwerden an Verwaltungsgerichte, die gegen Bescheide einer Behörde eingebracht werden - würde gemäß
§ 1 Abs. 2 VwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe entstehen und werde mit diesem Zeitpunkt auch fällig. Die Gebührenschuld für die Pauschalgebühr in Höhe von € 30,00 wäre im Zeitpunkt des Einlangens bei der Stelle, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist, entstanden und würde es dabei nicht darauf ankommen, ob und wie der Antrag vom Verwaltungsgericht erledigt wird (vgl. BFG vom 05.10.2015, RV/7101908/2015). Die Gebührenschuld würde unabhängig davon entstehen ob und wie das Verwaltungsgericht die Eingabe behandelt. Da die Gebührenschuld bereits mit der Einbringung entsteht, würden spätere Ereignisse die Gebührenpflicht nicht wieder aufheben.

Mit Gebührenbescheid vom 8.10.2024 wäre dem Bf. vom Finanzamt Österreich eine Gebühr in Höhe von € 30,00 für die eingebrachte Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023 gemäß § 2 BuLVwG-EGebV vorgeschrieben worden. Zusätzlich wäre gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung von € 15,00 festgesetzt worden. Diese Bestimmung normiert:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

Das Gesetz würde zwingend eine Erhöhung vorsehen, die Vorschreibung der Gebührenerhöhung würde nicht im Ermessen der Behörde stehen. Werde eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festgesetzt, so wäre gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebuhr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabenpflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16.3.1987, 86/15/0114). Die Gebührenerhöhung werde als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge würde für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum bleiben (vgl. VwGH vom 26.6.1996, 93/16/0082).

Der nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu verhängende Mehrbetrag wäre keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig wäre (VwGH vom 16.12.2004, 2004/16/0129).

Gegen diese Bescheide wäre vom Bf. am 5.11.2024 Beschwerde erhoben und am 6.11.2024 eine Ergänzung eingebracht worden, da der der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Vorgang beziehungsweise das zugrundeliegende Verfahren gebührenbefreit sei.

Es werde darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde nicht entscheidend ist, ob gegebenenfalls eine andere Schrift oder ein anderes Verfahren, wie vom Bf. vorgebracht, einer Gebühr unterliegt, da jede Schrift beziehungsweise jedes Verfahren für sich zu beurteilen wäre.

Im Übrigen wäre für die gegenständliche Säumnisbeschwerde auch keine Gebührenbefreiung gegeben.

Mangels vorschriftsmäßiger Entrichtung der Gebühr in Höhe von € 30,00 für die beim Magistrat der ***Stadt X *** am 27.1.2023 eingebrachte Säumnisbeschwerde, für die die Steuerschuld mit Einbringung entstanden ist, wäre diese mit Bescheid vorzuschreiben und zwingend eine Gebührenerhöhung von 50 % gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu erheben gewesen.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde mit Zustellnachweis (RSb) an den Bf. am 3. Februar 2025 nachweislich übermittelt.

Am 4. Februar 2025 brachte der Bf. über FinanzOnline ein als "Antrag auf Führung der Verfahren beim Finanzamt Österreich sowie beim BFG auf Basis valider Daten" bezeichnetes Anbringen ein, das in rechtlicher Hinsicht als ein Vorlageantrag zu werten ist, in dem er folgendes vorbrachte:

Für den Fall, dass seiner vorherigen Eingabe (u.a. amtswegige Wiederaufnahme, Verfahrensführung auf Basis valilder (Anmerkung: gemeint wohl: valider) Daten, …) zur beiliegenden Beschwerdevorentscheidung und den zugrunde liegenden Bescheid nicht stattgegeben wird, ersucht der Bf. um Vorlage an das BFG zur Entscheidung in der Sache und beantragt eine Verfahrensführung vor dem BFG auf Basis valider Daten erst nach Rechtskraft der Entscheidung über die Daten-Beschwerde bei der DSB, samt Instanzenzug bzw. der Datenverfahren vorm zuständigen Landesgericht, samt Instanzenzug. Weiters beantragte der Bf. eine mündliche Verhandlung und eine Zeugenladung und Zeugeneinvernahme von ***7***, ***8*** sowie der Dame oder des Herrn vom Finanzamt Österreich, die bzw. der die Beschwerdevorentscheidung bzw. den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Überdies wurde eine Entscheidung zu seinen Gunsten und eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung sowie des zugrunde liegenden Bescheides aufgrund valider Daten wegen der offensichtlichen Tatsache, dass keine Gebührenschuld bestehen würde, beantragt. Ferner wurde eine Feststellung durch das BFG beantragt, dass keine Gebührenschuld besteht und auch kein Anspruch auf einen Säumniszuschlag oder ähnliches. Auch möchte der Bf. eine Mitteilung erhalten bis wann er weitere Beweismittel und Zeugen beantragen kann und ob dies beim Finanzamt Österreich oder direkt beim Bundesfinanzgericht zu erfolgen hat.
Weiters begehrt der Bf. in diesem Anbringen Akteneinsicht beim BFG vor der mündlichen Verhandlung in den vollständigen Akt des BFG sowie auch nach der mündlichen Verhandlung vor der Entscheidung. Auch beantragt er alle zugrunde liegenden Akten vollständig vorlegen zu lassen. Schließlich wird in diesem Anbringen beantragt alle zugrunde liegenden Akten vorlegen zu lassen und durch eine beantragte Vorlage-Verfügung die Behörden zu verpflichten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution alle bezughabenden Akten vollständig und ungeschwärzt dem BFG vorlegen zu müssen.

Bereits am 24. Jänner 2025 hat der Bf. eine mit "Bescheid-Beschwerde + § 212a (Aussetzung, Stundung, Erlassung der Einhebung) + in eventu Vorlage" bezeichnetes Anbringen über FinanzOnline eingebracht, in dem er Folgendes ausführt:

Der Bf. würde einen Antrag auf Aussetzung, Stundung, Erlassung der Einhebung nach § 212a zum Schreiben vom BMF mit dem Wortlaut - siehe Beilage stellen. Der Bf. würde eine Beschwerde-Vorentscheidung von der belangten Behörde in seinem Sinne begehren. In eventu werde ein Vorlageantrag an das BFG oder zuständige Verwaltungsgericht mit Antrag auf mündliche Verhandlung, Zeugenladung, Zeugeneinvernahme, Lokalaugenschein eingebracht. Es werde Aktenwidrigkeit, unrichtige Gesetzesanwendung, unvertretbare Rechtsauslegung, Verletzung des Parteiengehörs, unrichtige Angaben und Feststellungen vorgebracht. Diesem Anbringen war ein Schreiben des BMF vom 24.1.2025 angeschlossen, in dem sich Ausführungen zu § 212a BAO, zu § 85 BAO sowie zu den Voraussetzungen von elektronisch ergehenden Erledigungen der Abgabenbehörden finden.

Betreffend dieses Anbringen vom 24.1.2025 hat das Finanzamt am 28.1.2025 ebenfalls ein Ergänzungsersuchen gestellt, in dem der Bf. gebeten wird, dieses Anbringen zu konkretisieren und bekanntzugeben, zu welcher Erfassungsnummer welche Anträge eingebracht werden. In diesem Ersuchen werden neben dem beschwerdegegenständlichen Verfahren auch noch zwei andere Gebührenverfahren des Bf. angeführt.

Am 9.2.2025 beantwortete der Bf. dieses Ersuchen des Finanzamtes vom 28.1.2025 wie folgt:
Der Bf. ersuche bei allen Verfahren die Schreiben des Finanzamtes namentlich im Sinne von Art. 6 MRK zu zeichnen, damit überprüfbar wäre, ob das zeichnende Organ berufenes Organ wäre. Der Bf. ersuche alle Verfahren auf Basis valider Daten zu führen, sohin erst nach Rechtskraft der Entscheidung des jeweiligen Datenverfahrens, unter Hinweis, dass Datenverfahren bei der Datenschutzbehörde und dem zuständigen Landesgericht anhängig wären. Auch solle das Verfahren zu Erfassungsnummer ***9*** amtswegig wiederaufgenommen und das Verfahren auf Basis valider Daten geführt werden, sohin erst nach Rechtskraft der Entscheidung des jeweiligen Datenverfahrens, unter Hinweis, dass Datenverfahren bei der Datenschutzbehörde und dem zuständigen Landesgericht anhängig wären oder in der Anhängigmachung und Spruch im Sinne des Bf., dass keine Gebührenschuld bestehen würde, in eventu Vorlage an das zuständige Verwaltungsgericht oder BFG und Bescheidaufhebung mit Spruch, dass keine Gebührenschuld besteht, sowie Verfahrensführung auf Basis von validen Daten zu führen, sohin erst nach Rechtskraft der Entscheidung des jeweiligen Datenverfahrens, unter Hinweis, dass Datenverfahren bei der Datenschutzbehörde und dem zuständigen Landesgericht anhängig wären oder in der Anhängigmachung. Beauskunftung der Inhalte der begehrten Beauskunftung u.a. zu Zeichnung, Einbringung von Anbringen, Öffnungszeiten. Auch ersuchte der Bf. um Mitteilung welche konkreten Unterlagen von ihm benötigt würden - Ersuchen um taxative Angabe der benötigten Unterlagen. Der Bf. ginge davon aus, dass er alles Notwendige vorgelegt hätte.

[...]

Am 9. Mai 2025 wurde dem Bf. unter anderem Akteneinsicht in den Gebührenakt zu Erfassungsnummer ***6*** gewährt und eine Niederschrift darüber aufgenommen.

Mit Vorlagebericht vom 11. Dezember 2025 legte das Finanzamt die Beschwerde vom 5.11.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in der Stellungnahme zur Beschwerde wie folgt aus:

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung könne gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Das Schreiben des Bf., welches als Sonstiges Anbringen via FinOnline am 4.2.2025 eingebracht wurde, wäre als Vorlageantrag im Sinne des § 264 BAO gewertet worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) würde es für die Beurteilung von Parteianträgen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen ankommen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046).

Bei der Beurteilung eines undeutlichen Parteianbringens komme es im Falle eines über FinanzOnline gestellten Antrages eines unvertretenen Steuerpflichtigen nicht allein auf die unter der Kategorie "Antrag auf Bescheidänderung" getroffene Auswahl des Verfahrenstitels an, sondern auch auf den zu ergründenden Inhalt des Erklärten (BFG vom 10.10.2025, RV/7101753/2025).

Aus dem Inhalt des Schreibens würde eindeutig hervorgehen, dass der Bf. die Aufhebung der Gebührenbescheide begehren und eine Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragen würde. Des weiteren wäre die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung dem Schreiben beigefügt worden.

Die beantragte Akteneinsicht wäre bereits am 9.5.2025 gewährt und darüber auch eine Niederschrift verfasst worden.

Mit der Vorlage ans Bundesfinanzgericht werde auch der gesamte Akteninhalt zu Erfassungsnummer ***6*** an das BFG übermittelt.

Im Vorlageantrag werde weiters kein neues Vorbringen erstattet. Die Vorlage der Beschwerde würde daher unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide sowie der Beschwerdevorentscheidung erfolgen.

Das Finanzamt Österreich stellt den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge die Beschwerden als unbegründet abweisen.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 wurde als Termin für die vom Bf. im als Vorlageantrag zu wertenden Anbringen vom 4.2.2025 begehrte Akteneinsicht in den Beschwerdeverfahrensakt des Bundesfinanzgerichts der 15. Jänner 2026 bestimmt. Weiters wurde der Bf. in diesem Beschluss ersucht zu diesem Termin die in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ***4*** vom ***41***2023, ***5***, betreffend die vom ihm erhobene Säumnisbeschwerde vom 27. Jänner 2023 angeführten Schreiben vom ***39***2022, ***43***2022 und ***44***2022 an die ***Stadt X *** (unter Bezugnahme auf das ***4*** Auskunftsgesetz) mitzunehmen.

Am 15. Jänner 2025 wurde dem Bf. Akteneinsicht in den Akt des Bundesfinanzgerichts gewährt und darüber eine Niederschrift aufgenommen. Im Rahmen dieser Niederschrift hat der Bf. folgendes ergänzendes Vorbringen erstattet:

Betreffend die Schreiben an die ***Stadt X *** vom ***39***2022, ***43***2022 und ***44***2022, die im Beschluss vom 19.12.2025 angeführt sind, gibt der Beschwerdeführer an, dass die ***Stadt X *** nicht wisse zu welcher Säumnisbeschwerde der Gebührenbefund
(= Beilage 6 des Vorlageberichts vom 11.12.2025) erstellt worden wäre.

Der Bf. bringt vor, dass er ein Guthaben von € 8.000,- auf einem Abgabenkonto gehabt habe und der Zuschlag daher zu Unrecht verhängt worden wäre. Zusätzlich müssten ca. € 300,- als Guthaben bei der Dienststelle Sonderzuständigkeiten des FA Österreich "vagabundierend" vorhanden sein, da es Zahlungen vom Bf. gegeben hätte, die der Bf. bei Einsicht der Verbuchungen in FinanzOnline nicht sehen könne.

Den Vorlagebericht vom 11.12.2025 habe der Bf. zwischenzeitig erhalten.

Der Bf. bringt in verfahrensrechtlicher Hinsicht wie folgt vor:

Der Gebührenbefund (Beilage 6 des Vorlageberichts) wäre eine fehlerhafte Urschrift und würde eine rechtsunwirksame Zeichnung aufweisen. Dies würde sich aus der Spruchpraxis des VwGH ergeben wonach eine fehlerhafte Urschrift dauerhaft unsanierbar und nichtig wäre. Er würde daher keine Grundlage für die Erlassung eines Gebührenbescheides darstellen. Der Gebührenbescheid würde eine fehlerhafte Urschrift und eine rechtsunwirksame Zeichnung aufweisen. Das würde auch für die ergangene Beschwerdevorentscheidung gelten. Es wäre auch Art. 6 MRK verletzt worden.

Die beantragten Zeugen würden zum Beweis der Befangenheit geführt werden sowie das alle Schreiben, die vom Beschwerdeführer gerügt wurden, nicht vom zuständigen Organwalter in einer Form wie dies laut Spruchpraxis des VwGH erforderlich, gezeichnet wurden. Diese Zeugen würden auch zum Beweis der fehlerhaften Urschrift und unwirksamer Zeichnungen geführt werden.

Der Beschwerdeführer beantragt die Beischaffung der Fertigungserlässe und der Zurechnungsverordnungen.

Die vom Beschwerdeführer gestellten Auskunftsbegehren wären im öffentlichen Interesse gelegen und daher gebührenbefreit.

[...]

Bezüglich der im Beschluss vom 19.12.2025 aufgeführten Eingaben könne der Bf. diese heute nicht vorlegen, weil er nicht wisse, ob das angeführte Datum das Postausgangsdatum (= Datum der Versendung der E-Mail) ist oder das Postausgangsdatum (= Maileingangsdatum vom Postfach der ***Stadt X ***) oder ob es sich um das Veraktungsdatum handelt.

Die Eingabe vom ***45***2022 könne der Bf. zwar datumsmäßig zuordnen. Es müsse sich um das Postausgangsdatum handeln. Der Bf. hätte aber am ***45***2022 mehrere Eingaben in separaten E-Mails an die ***Stadt X *** versendet.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er einen Presseausweis seit 2019 hätte. Er legt einen Ausweis betreffend Pressefotograf und Fotodesigner - ausgestellt von der WKO - vor. Dieser wird im Richter eingescannt (Vorder- und Rückseite) und zum Akt genommen.

Betreffend den Umstand, dass auf dem Ausweis "Pressefotograf" angedruckt ist, führt der Bf. aus, dass es für Journalisten keinen Gewerbeschein geben würde. Die Ausweise, die im Allgemeinen als "Presseausweis" bezeichnet werden, würden von der ***14***, vom ***15*** ausgestellt werden. In diesem ***16*** wäre ein ***17*** Obmann und wäre ein ***18*** im Vorstand sowie auch vom ***19***. Diese hätten einen gemeinsamen Ausweis und da stünde vermutlich "Presseausweis" drauf. Die WKO hätte sich geweigert Mitglied dieses ***16*** zu werden und stelle demnach eigene Ausweise aus. Im Licht von Art. 10 MRK und Art. 13 StGG wären diese beiden Ausweise gleichwertig.

Mit Ersuchschreiben vom 20. Jänner 2026 wurde das Landesverwaltungsgericht ***4*** unter Bezugnahme auf § 158 Abs. 1 BAO ersucht, die an die ***Stadt X *** gerichteten Schreiben (E-Mails) des Bf. vom ***39***2022, ***43***2022 und ***44***2022, die Gegenstand der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ***4*** vom ***41***2023, Geschäftszahl: ***5***, gewesen sind (Beschluss über die Säumnisbeschwerde des Bf. vom 27.1.2023) an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts ***4*** vom 29. Jänner 2026 wurde dem Bundesfinanzgericht eine Kopie der Aktenvorlage des Magistrates der ***Stadt X *** zur Zl. ***20*** übermittelt.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2026 wurde dem Finanzamt die Niederschrift über die am 15.1.2026 erfolgte Akteneinsicht übermittelt. Weiters wurde in diesem Beschluss dem Finanzamt eine Frist vom vier Wochen für eine Äußerung zu dem vom Bf. im Rahmen der Akteneinsicht vom 15.1.2026 erstatteten Vorbringen gesetzt.

Mit Schreiben vom 5. März 2026 erstattete das Finanzamt folgende Stellungnahme:

Aus Sicht der Abgabenbehörde wäre das Vorbringen des Bf. hinsichtlich Kontogebarung nicht nachvollziehbar. Im gegenständlichen Verfahren wäre strittig, ob die Gebührenschuld besteht. Die Gebührenschuld für Beschwerden an Verwaltungsgerichte würde im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe entstehen und werde mit diesem Zeitpunkt auch fällig und wäre die Gebühr laut Befund des Magistrats der ***Stadt X *** nicht vorschriftsgemäß entrichtet worden. § 9 Abs. 1 GebG würde für den Fall, dass eine feste Gebühr die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird, eine zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr vorsehen, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16.03.1987, 86/15/0114). Die Gebührenerhöhung werde als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung würde nicht im Ermessen der Behörde stehen. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr hätte daher das Finanzamt zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebührenerhöhung im

Ausmaß von 50 vH gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorgeschrieben.

Es werde darauf hingewiesen, dass auf dem Abgabenkonto ***BF1StNr2*** bei der Dienststelle 10 kein Guthaben in Höhe von € 300,-- bestehen würde. Die Kontogebarung des Bf. wäre zudem auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Im Übrigen wäre festzuhalten, dass der Gesetzgeber - selbst in Fällen, in denen Guthaben auf einem Abgabenkonto vorhanden sein sollte - eine Entrichtung der Gebührenschuld durch Verrechnung nicht vorgesehen hätte.

Gegenständliche Bescheide wären Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden wären.

Gemäß § 96 Abs. 2 BAO bedürften Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung und gelten, wenn sie weder Unterschrift noch Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der Abgabenbehörde genehmigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH würde eine automationsunterstützte Datenverarbeitung schon bei der Erstellung von Bescheiden unter Zuhilfenahme eines bloßen Textverarbeitungssystems vorliegen (vgl VwGH vom 9.12.1992, 91/13/0204; an dieser Rechtsansicht hätte der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom 29.5.2015, 2012/17/0197 festgehalten).

Mit der Änderung des § 96 BAO durch das StRefG 2020, BGBl I 2019/103, wäre lediglich - zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten - klargestellt worden, dass Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-GovG versehenen elektronischen Dokumenten jedenfalls als mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt anzusehen sind und daher als durch den Behördenleiter genehmigt gelten. (Da eine Ausfertigung in Form eines mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokuments zwingend die Erstellung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung voraussetzt.)

Das Vorbringen des Bf. hinsichtlich Unzuständigkeit des Organwalters wäre nicht nachvollziehbar und würden die Ausführungen des Bf. den Verfahrensvorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) widersprechen.

Ex lege würde die Vorständin die Verantwortung für alle Erledigungen des Amtes tragen. Der Genehmigungserlass würde eine interne Approbationsregelung darstellen, die keine Regelungen zur Unterfertigung bzw. Zeichnung von Abgabenbescheiden enthalten würde.

Daher würde sich die Übermittlung eines Auszuges des Genehmigungserlasses erübrigen.

Überdies hätte der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Erlass keinen normativen Charakter hat (vgl. etwa VwGH 11.12.1990, 90/14/0138).

Auch wenn der Organwalter der zuständigen Abgabenbehörde auftritt und namens dieser Behörde tätig wird, wäre es doch die Behörde, die die abschließenden Entscheidungen trifft. Wäre zur Vollziehung eines bestimmten Gesetzes eine bestimmte Behörde zuständig, würden Menschen, die im Rahmen der betreffenden Behörde Organfunktion auszuüben haben (Organwalter), zur Setzung von Rechtsakten ermächtigt (vgl. BFG 22.02.2022, RV/7102838/2021 mwN). Organe mit gesetzlich zugeordneter monokratischer Entscheidungsbefugnis könnten diese Befugnis innerhalb ihrer Behörde delegieren, wobei die Entscheidung dem delegierenden Organ zuzurechnen wäre (vgl. VwGH 30.10.2001, 2000/14/0013 mwN). Die im gegenständlichen Sachverhalt agierenden Personen seitens Dienststelle 10 wären jedenfalls als Organwalter des Finanzamt Österreichs tätig geworden.
Nach der Judikatur (vgl. VwGH 31.10.1979, 1817/78) würde es für die Wirksamkeit einer Erledigung im Allgemeinen genügen, wenn der Unterzeichnende bzw. in den Fällen des § 96 Abs. 2 BAO der Genehmigende ein Organwalter der Behörde ist.
In der monokratisch organisierten Behörde "Finanzamt Österreich" würde die Befugnis zur Setzung von Rechtsakten der Behördenleiterin obliegen (Vorständin, § 56 Abs. 2 BAO). Diese könne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Behörde dazu ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden und sie bei Amtshandlungen zu vertreten. Hat ein/e Mitarbeiter/in grundsätzlich die Befugnis der Entscheidung für die Behördenleiterin, wären von der/dem Mitarbeiter/in approbierte Entscheidungen der Behörde zuzurechnen, selbst wenn sie unter Überschreitung der Approbationsbefugnis ergangen sein sollten (vgl. VwGH 30.10.2001, 2000/14/0013 mwN). Die Regelung der Approbation wäre eine Angelegenheit der inneren Organisation; die Zuständigkeit und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter werde dadurch ebenso wenig wie die einfach gesetzlich geregelte Zuständigkeit berührt. Ein subjektives Recht auf Entscheidung durch die nach der internen Behördenorganisation intern zuständigen Person oder Personen würde nicht bestehen (vgl. VwGH 28.4.2008, 2005/12/0268). Selbst wenn die die Erledigung genehmigende Person nicht der nach den Organisationsvorschriften vorgesehene Organwalter gewesen wäre, würde das an der Bescheidqualität der Erledigung nichts ändern; die Frage der Berechtigung zur Genehmigung hätte grundsätzlich nur interne Bedeutung (vgl mwN VfGH 29.11.1989, B677/89).

Im Übrigen würde das Finanzamt Österreich auf seine bisherigen Ausführungen verweisen.

Die Stellungnahme des Finanzamtes vom 5.2.2026 wurde dem Bf. mit Beschluss vom 30.3.2026 zur Kenntnis übermittelt und festgehalten, dass eine Äußerung dazu durch den Bf. spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 23.4.2026 zu erstatten ist.

Mit Fax vom 10. März 2026 erstattete der Bf. folgendes ergänzende Vorbringen:

Es könnte ein paar Software-Bugs beim FA Österreich geben, glaublich, da von keiner Fehlbedienung auszugehen sein könnte und konkret die jeweilige Urschrift des jeweiligen Bescheides fehlerhaft sei, rechtsunwirksame Fertigung vorliege, sowie dauerhafte Unsanierbarkeit vorliege und Nichtigkeit des jeweiligen Bescheides vorliege, sowie Nichtigkeit des jeweiligen Abweisungsbescheides, Nichtigkeit des jeweiligen Festsetzungsbescheides, … , eines jeden Bescheides vorliege, der nicht in seinem Sinn wäre und daher der jeweilige Bescheid zu ändern sei, in seinem Antragssinne oder zu seinen Gunsten, so dass dem jeweiligen Aussetzungsantrag Berechtigung zugesprochen werde und der jeweilige Abweisungsbescheid im Abweisungsgegenstand aufgehoben werde, und dem Aussetzungsantrag Folge geleistet werde, sowie seiner jeweiligen Bescheid-Beschwerde, der Bescheid-Beschwerde vollumfänglich und vollinhaltlich stattgegeben wird sowie eigentlich auch ein Tatsachensubstrat für die Festsetzung der Höhe gefehlt haben könnte, da der Bf. ein Guthaben gehabt haben müsste, sowie öffentliches Interesse vorgelegen sei.

Der Bf. würde anregen, bitten die Übersendung des digitalen Original-PDF-File (Anmerkung: richtig wohl: files), dass dem zugrunde liegenden Bescheide vom FA Österreich zugrunde liegt an den Bf. (Angabe der E-Mail-Adresse des Bf.) zur Prüfung auf Konformität, mit Verweis auf sein Know-How und das Know-How seiner alten Kollegen von https://www.***46***/ und https://www.***47*** im Bereich Software-Verifikation, digitale Signaturen, sowie Verschlüsselung und Entschlüsselung bzw. Absprache über die Nicht-Konformität durch das BFG zum digitalen Original-PDF-File, das dem zugrunde liegenden Bescheid vom FA Österreich zugrunde liegt, sowie rechtsunwirksame Zeichnung, neben den anderen vorgebrachten Beschwerdegründen und Ergänzungen.

Nach Ansicht des Bf. wäre der Bescheid aus mehreren Gründen unhaltbar, daher bitte er um ersatzlose Aufhebung des Bescheides und Feststellung, dass aktuell keine Gebührenschuld besteht, wegen des Fehlens eines rechtskonformen und rechtswirksamen Bescheides, sowie wegen Fehlens der Rechtsgrundlage für eine Festsetzung einer Gebührenschuld.

Das Fax des Bf. vom 10.3.2026 wurde dem Finanzamt mit Beschluss vom 31. März 2026 zur Kenntnis übermittelt und festgehalten, dass eine Äußerung dazu durch das Finanzamt spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 23.4.2026 zu erstatten ist.

Am 23. April 2026 fand die vom Bf. beantragte mündliche Verhandlung statt und wird hinsichtlich deren Verlaufes auf die darüber aufgenommene Niederschrift verwiesen, die beiden Parteien des Beschwerdeverfahrens bereits ausgefolgt wurde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. hat auch in den Jahren 2022 und 2023 über einen Ausweis als Pressefotograf und Fotodesigner verfügt, der von der Wirtschaftskammer Österreich ausgestellt wurde. Der Inhaber eines Ausweises als Pressefotograf, das ein freies Gewerbe ist, ist berechtigt Presseaufnahmen herzustellen.

Der Bf. hat im Jahr 2022 (unter anderem) folgende auf das NÖ Auskunftsgesetz (Gliederungsnummer 0020 idF LGBl Nr. 60/2021) gestützte Auskunftsersuchen an den Magistrat der ***Stadt X *** gestellt:

Mail vom ***39***2022 um 11:36 Uhr:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich begehre heute persönliche Termine zur Auskunft zur StVO zu Reiten (auf der Straße), Viehtrieb und Fuhrwerke, insbesondere Ochsen- und Pferdefuhrwerke sowie zu den aktuell, am heutigen Tage, ***39***2022, geltenden Durchführungsbestimmungen - Bundesgesetz zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19 (Kommunale Impfkampagne), glaublich, GZ ***21*** sowie Aufstellung der bereits vergebenen Mittel zu diesen Durchführungsbestimmungen, im Verweigerungsfalle für eine Beauskunftung, einen Bescheid unter genauer Angabe warum diese Beauskunftung am heutigen Tage verweigert wurde unter Angabe wie viele Magistratsbedienstete heute im Dienst waren, gesamt und gegliedert nach Abteilung, unter Beischluss des Dienststellenplanes, samt Vertretungsverfügung, sowie jeweils einen persönlichen Termin bei ***3***, als Bürgermeister der ***Stadt X *** und ***22***, als "***23***", im Sinne von ***24*** der ***Stadt X ***, im Verweigerungsfalle eines Termines heute, einen Bescheid unter genauer Angabe warum am heutigen Tage ein Termin nicht möglich war, unter Hinweis auf die nahe Verfallsfrist des Budgets nach dem Bundesgesetz zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19 (Kommunale Impfkampagne), glaublich, GZ ***21***.

[...]

Sollte die bekanntgegebene Aufzeichnung meiner mündlichen Anbringen, nach Rechtsansicht der ***Stadt X ***, unzulässig oder rechtswidrig sein, ersuche ich diesbezüglich um Bescheidfertigung und Belehrung vor Beginn der mündlichen Anbringen."

Am ***42*** 2022 hat der Bf. mündlich beim Magistrat der ***Stadt X *** diverse Auskunftsbegehren nach dem NÖ Auskunftsgesetz gestellt über die die nachstehend wiedergegebene Niederschrift aufgenommen wurde, die der Bf. unterfertigt hat:

"1. Ich begehre Auskunft ob das Leitbild durch irgendeinen Beschluss eines Gremiums der Gemeinde oder ein Gesetz gebildet wurde.

2. Ausgaben für das im Leitbild vorgegebenen Maßnahmen an entsprechenden bzw. interne Arbeitsstunden aufgewendet wurde.

3. Für den Fall das es nicht verankert ist warum stellt man es auf die Homepage und hält sich nicht daran.

4. Ist der Bürgeranwalt rechtlich verankert - Kompetenzen? Weisungsgebunden? Verpflichtet nicht abgestellte Missstände an die Volksanwaltschaft zu melden - wenn neine (Anmerkung: richtig: nein) warum nicht? Wie hoch sind die Kosten des Bürgeranwalts in den letzten 5 Jahren (Sach- und Personalkosten in den letzten 5 Jahren) Warum werden in der ***Stadt X *** mündlich Anbringen nicht angenommen wie im wiederholten Falle bei mir, und wieso wird bei Bescheidfertigung zur Verweigung (Anmerkung: richtig: Verweigerung) der Annahme verweigert - ist dies rechtskonform? Warum wir (Anmerkung: richtig: wird) in der ***Stadt X *** so ***48*** gearbeitet.

5. Wer hat diesbezüglich Frau ***25*** die Weisungen erteilt - da davon auszugehen ist das Frau ***25*** in dieser Sache nicht entscheidungsbefugt ist.

6. Warum werden eine Vielzahl von Verordnungen auf der Homepage nicht angezeigt.

7. Wieviel von der kommunalen Impfkampagne wurde mit Stichtag ***49***2022 an wen für welche Projekte ausgegeben und warum werde ich als Auftragnehmer in diesem Bereich diskreminiert (Anmerkung: richtig: diskriminiert) in der Form, dass ich keine Rückmeldung der ***Stadt X *** erhalten (trotz wiederholter Urgenz unter Hinweis auf die ablaufende Frist: praktisch ***50***2022) - gibt es diesbezüglich Richtlinien?

[...]

9. Gilt das Leitbild auch für den Bürgermeister und die Vizebürgermeister?

10. Wie hoch waren die Spesen, Sachaufwand Zeitaufwand von Angestellten - Kosten für Dritte für den Bürgermeister und den Vizebürgermeister in den letzten 5 Jahren.

11. Mit Verweis der Dienstpflichten für die Vertragsbediensteten und Beamten begehre ich Auskunft ob diese Missstände die sie wahrnehmen, oder von Dritten bekanntgegeben werden an die Vorgesetzten zu melden.

12. Welcher Beamter (namentlich) ist für welchen Bereich zuständig, Zeichnungs-, Empfangs- und Abfertigungsberechtigt. Wer ist der jeweilige Stellvertreter?

13. In welchem Sinne wird der Begriff "abwesend" in der ***Stadt X *** Im Bezug auf Stellvertretung ausgelegt - unter Angabe quantitativer Kennzahlen?

[...]

15. Bezüglich meiner anhängigen Auskunftsbegehren die mündlich, fernmündlich bzw. per Mail eingebracht wurden insbesondere für die mündlichen und fernmündlichen die meiner Wahrnehmung nach nicht protokolliert wurden, ersuche ich um Auskunft in welchen Zelthorizont mit einer Beauskunftung zu rechnen ist. Und ob sich die Mitarbeiter der ***Stadt X *** längere, im Inhalt und Umfang ganz klar definierte Auskunftsbegehren merken. Widrigenfalls bis wann mit dem gesetzlich normierten Bescheid zu rechnen ist, allenfalls auch deshalb weil durch die Mitarbeiter der Inhalt der Anfrage vergessen wird.

[...]

Am ***44*** 2022 begehrte der Bf. folgende Auskünfte:
Wortlaut der vollständigen Gelöbnisformel eines Gemeinderates, eines Mitgliedes des Stadtsenates bzw. des Bürgermeisters und des Vizebürgermeisters
Auskunft, ob die ***Stadt X *** Zahlungen aus der Vision der ***Stadt X *** bzw. des Bürgermeisters im Rahmen des kontrollierten Bevölkerungswachstums übernimmt

Die vorstehend dargestellten Auskunftsersuchen vom ***39***2022, ***42***2022 und ***44***2022 wurden vom Magistrat der ***Stadt X *** unter Bezugnahme auf § 4 NÖ Auskunftsgesetz mit Schreiben vom 24.1.2023 wie folgt beantwortet:

[...]

Der Bf. brachte am 27. Jänner 2023 beim Magistrat der ***Stadt X *** eine Säumnisbeschwerde wegen unvollständiger bzw. inhaltlich falscher Beauskunftung sowie Auskunftsverweigerung ein, in der er folgendes vorbrachte:

"Die erteilte Auskunft ist unvollständig bzw. inhaltlich falsch, zumal zusätzlich Auskünfte auf die eingebrachten fernmündlichen und mündlichen Auskunftsbegehren zur Gänze fehlen, was mich nicht wundert, da keine Protokollierung vorgenommen wurde und sohin Säumnis vorliegt.

Ich bringe daher Säumnisbeschwerde vor.

Die Auskunft, wann meine Eingaben an Gemeinderat, jeweils alle Mitglieder sowie an den Stadtsenat, jeweils alle Mitglieder zugestellt worden wäre, ist bis dato nicht beauskunftet worden.

Mein Auskunftsbegehren bezüglich des Inhaltes der jeweiligen Protokollierung bezüglich meiner mündlich bzw. fernmündlich eingebrachten Auskunftsbegehren, geschlüsselt nach Einbringungsdatum ist bisher unbeauskunftet geblieben - trauen Sie sich nicht zu beauskunften, dass der Inhalt meiner mündlich bzw. fernmündlich eingebrachten Auskunftsbegehren einfach ignoriert wurde, nicht protokolliert wurde, und daher nicht beauskunftet werden kann, im Sinne einer klassischen Auskunftsverweigerung.

Seit wann ist der ***Stadt X *** bekannt, dass meine mündlich bzw. fernmündlich eingebrachten Auskunftsbegehren, Datenschutzabfragen, ... nicht protokolliert wurden?

Bei vielen Teil-Aspekten versuchen Sie die Beauskunftung durch mE bewusste Fehlinterpretation meiner Eingabe(n) zu umschiffen, im Sinne einer Auskunftsverweigerung bzw. geben nicht genau an wo allfällige tatsächlichen Daten gespeichert sind, mit Verweis auf die Spruchpraxis der Höchstgerichte in meinen Verfahren ist klar, dass http://***28*** sicher keine inhaltliche Beauskunftung darstellt, da dort keine gewünschte inhaltliche Beauskunftung zu meinen inhaltlichen Fragenkomplexen erfolgt, samt Hinweis, dass ein notwendiges Weitersuchen nach irgendwelchen Sub-Seiten im Sinne des Auskunftsbegehrens eine Auskunftsverweigerung darstellt.

Ersuchen um Auskunft zur StVO in Bezug auf "Reiten", "Viehtrieb", Fuhrwerke" und "Ochsen- und Pferdefuhrwerken" ist so zu verstehen, wo es in ***1*** Verbote bzw. Einschränkungen für "Reiten", "Viehtrieb", Fuhrwerke" und "Ochsen- und Pferdefuhrwerken" gibt.

[...]

"20. In Bezug auf Ihre Frage, wann und ob Sie mit einer Antwort auf die von Ihnen eingebrachten Anfragen rechnen dürfen, wird auf gegenständliches Schreiben verwiesen, womit binnen offener Frist alle schriftlich und mündlich eingebrachten Auskunftsbegehren seit ***39***2022 beantwortet werden." kann ich nur als schlechten Scherz, im Sinne einer Gefühlsäußerung, bewerten und festhalten, dass die Darstellung inhaltlich vollkommen unrichtig ist, sohin Auskunftsverweigerung vorliegt.

Zum Schluss weise ich noch auf die Verweigerung der Bescheidfertigung, obwohl ausdrücklich verlangt, im Falle der Verweigerung der Auskunft, sowie der unvollständigen (oder unrichtigen) oder nicht fristgerechten Beauskunftung, sowie die abgelaufene Frist."

Der Bf. hat für die erhobene Säumnisbeschwerde beim Magistrat der ***Stadt X *** weder bei der Einbringung noch danach eine Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 GebG entrichtet. Auch ist keine Überweisung der Eingabegebühr auf ein Konto des Finanzamtes Österreich unter Angabe des Verwendungszwecks (Eingabegebühr für die beim Magistrat der ***Stadt X *** am 27.1.2023 eingebrachte Säumnisbeschwerde) durch den Bf. erfolgt und wurde demnach ein Beleg über eine solche Überweisung vom Bf. dem Magistrat der ***Stadt X *** anlässlich der Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht vorgelegt.

Auf dem bei der Dienststelle Sonderzuständigkeiten des Finanzamtes Österreich geführten Abgabenkonto ***BF1StNr2*** des Bf., das gebührenrechtliche Gebarungsfälle betrifft, hat im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde und auch nicht danach ein Guthaben von
€ 300,00 bestanden.

Mit Beschluss vom ***41*** 2023 hat das Landesverwaltungsgericht ***4*** (im Folgenden: LVwG ***4***) zu GZ. ***5*** die Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023 gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 8 VwGVG mit nachstehend auszugsweise wiedergegebener Begründung als unzulässig zurückgewiesen:

"1. Sachverhalt

[...]

In der Folge wird das bereits wiedergegebene Schreiben des Magistrates der ***Stadt X *** vom 24.1.2023, das unter Bezugnahme auf § 4 NÖ Auskunftsgesetz an den Bf. ergangen ist, dargestellt.

In rechtlicher Hinsicht hat das LVwG ***4*** zur Säumnisbeschwerde des Bf. vom 27.1.2023 in der Entscheidung vom ***41***2023 ausgeführt, dass für die bescheidmäßige Verweigerung von Auskünften gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungsfrist von 6 Monaten maßgeblich ist. Die 6-monatige Entscheidungsfrist für die bescheidmäßige Verweigerung von Auskünften der Eingaben vom ***39***2022, ***43***2022, ***44***2022 und ***42***2022 wäre bislang bzw. bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht abgelaufen.

"Wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der Frist eingebracht, ist sie als unzulässig zurückzuweisen und wird auch nicht nach Ablauf der Frist zulässig, wenn die Behörde weiterhin säumig ist (vgl. VwGH Ra 2018/14/0286 mit Verweis auf E 96/07/0096; siehe auch VwGH 2003/12/0147).

Die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde war somit mangels Vorliegens von Säumnis unzulässig und daher spruchgemäß zurückzuweisen."

Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 übermittelte die ***Stadt X *** an das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten einen amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren und zwar mit dem Formular "StuR 1-PDF". Als Gegenstand der Gebühr wurde die per Mail am 27.1.2023 beim Magistrat der ***Stadt X *** eingebrachte Säumnisbeschwerde des Bf. angeführt. Als Grund der Befundaufnahme wurde auf § 1 iVm § 2 VwG-Eingabengebührverordnung verwiesen.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2024 erließ das Finanzamt an den Bf. einen Gebührenbescheid mit dem hinsichtlich der beim Magistrat der ***Stadt X *** eingebrachten Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023 eine Gebühr in Höhe von € 30,00 gemäß § 2 BuLVwG-EGebV und eine Gebührenerhöhung in Höhe von € 15,00 gemäß § 9 Abs. 1 GebG festgesetzt wurde, der wie folgt begründet wurde:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG bezahlt worden wäre."

Der Gebührenbescheid vom 8.10.2024 wurde von einem approbationsbefugten Mitarbeiter des Finanzamtes Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten mithilfe eines Textverarbeitungsprogrammes im Wege der automatisierten Datenverarbeitung erstellt. Der Name des approbationsbefugten Mitarbeiters des Finanzamtes ist auch im Kopf des Bescheides (rechts oben) angeführt. Dieser Bescheid ist dem Bf. auch ordnungsgemäß zugestellt worden.

Auch die Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2025 wurde von einem approbationsbefugten Mitarbeiter des Finanzamtes Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten mithilfe eines Textverarbeitungsprogrammes im Wege der automatisierten Datenverarbeitung erstellt. Der Name des approbationsbefugten Mitarbeiters des Finanzamtes ist auch im Kopf der Beschwerdevorentscheidung (rechts oben) angeführt. Die Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung ist mit Zustellnachweis (RSb) erfolgt und hat der Bf. diese Entscheidung am 3.2.2025 übernommen.

Sowohl der Gebührenbescheid vom 8.10.2024 als auch die Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2025 wurden von dem in der Finanzverwaltung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramm ordnungsgemäß verarbeitet, dh. weder bei der Verarbeitung des Gebührenbescheides vom 8.10.2024 als auch der Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2025 ist ein Programmfehler aufgetreten.

Der Bf. ist kein Journalist und ist er auch kein "social watchdog" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11) bzw. wurden die dargestellten Auskunftsersuchen an den Magistrat der ***Stadt X *** vom Bf. nicht der Funktion eines "social watchdogs" gestellt.

2. Beweiswürdigung

Soweit im Folgenden nicht zu einzelnen getroffenen Feststellungen Ausführungen erfolgen ergeben sich die Feststellungen aus den in Punkt I.1 dieser Entscheidung angeführten Schriftstücken und sind diese Umstände auch zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht strittig.

Die Feststellung, dass der Bf. auch in den Jahren 2022 und 2023 über einen Ausweis als Pressefotograf und Fotodesigner verfügt hat, der von der Wirtschaftskammer Österreich ausgestellt wurde, ergibt sich einerseits aus dem vom Bf. im Rahmen der Akteneinsicht am 15.1.2026 erfolgten Vorlage eines diesbezüglichen Ausweises. Dass der Bf. über einen solchen auch in den Jahren 2022 und 2023 bereits verfügt hat (die Gültigkeitsdauer von Ausweisen als Pressefotograf beträgt zwei Jahre; vgl. https://www.wko.at/wien/gewerbe-handwerk/berufsfotografie/bestellformular), ergibt sich daraus, dass laut Abfrage der Firmen A-Z der WKO der Bf. eine Berechtigung als Pressefotograf bereits seit ***36***2019 hat (vgl. ***32***=***33***=***34***=***35***).

Die Feststellung, dass der Bf. kein Journalist ist, ergibt sich daraus, dass der Bf. anlässlich der Akteneinsicht lediglich einen Ausweis als Pressefotograf vorgelegt hat und auch sonst aus dem Akt sich eine solche Berechtigung nicht ergibt. Das Vorbringen des Bf. im Rahmen dieser Akteneinsicht, dass es für Journalisten keinen Gewerbeschein geben würde, stellt auch keinen Beweis dafür dar, dass der Bf. Journalist ist.

Dass der Bf. für die erhobene Säumnisbeschwerde beim Magistrat der ***Stadt X *** weder bei der Einbringung noch danach eine Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 GebG entrichtet hat, ergibt sich aus dem amtlichen Befund des Magistrates der ***Stadt X *** vom 31.5.2024 und wird auch vom Bf. eine derartige Entrichtung der Gebühr beim Magistrat der ***Stadt X *** nicht vorgebracht. Die Feststellung, dass keine Überweisung der Eingabegebühr auf ein Konto des Finanzamtes Österreich unter Angabe des Verwendungszwecks (Eingabegebühr für die beim Magistrat der ***Stadt X *** am 27.1.2023 eingebrachte Säumnisbeschwerde) durch den Bf. erfolgt ist und demnach ein Beleg über eine solche Überweisung vom Bf. dem Magistrat der ***Stadt X *** anlässlich der Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht vorgelegt wurde, ergibt sich aus dem vom Finanzamt mit Vorlagebericht vom 11.12.2025 vorgelegten Aktenteilen und zwar insbesondere aus dem Gebührenbefund des Magistrates der ***Stadt X *** vom 31.5.2024. Außerdem wird eine solche Überweisung - mit entsprechender Angabe des Verwendungszweckes - vom Bf. nicht einmal behauptet.

Das Vorbringen des Bf. im Rahmen der Akteneinsicht vom 15.1.2026, wonach bei der Dienststelle Sonderzuständigkeiten als Guthaben ein Betrag von € 300,00 "vagabundierend" vorhanden sein müsse, wurde dem Finanzamt mit Beschluss vom 10.2.2026 zur Kenntnis gebracht und wurde in der Stellungnahme des Finanzamtes vom 5.3.2026 festgehalten, dass auf dem Abgabenkonto ***BF1StNr2*** bei der Dienststelle 10 kein Guthaben in Höhe von € 300,-- besteht. Da der Bf. keinerlei Nachweise für die Richtigkeit seines Vorbringens vorgelegt hat - auch wurde in keinster Weise dargelegt auf welche Art und Weise dieses Guthaben entstanden sein soll - und es sich bei dem vorgebrachten Sachverhalt eines "vagabundierenden" Guthabens um einen ungewöhnlichen Geschehensablauf handelt (vgl. zB VwGH 18.12.2024, Ra 2023/13/0032 mwN) - die Finanzverwaltung ordnet Entrichtungen iSd § 211 BAO generell einem Abgabenkonto zu - war die Feststellung zu treffen, dass kein derartiges Guthaben des Bf. bei der Dienststelle Sonderzuständigkeiten im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde und auch danach nicht bestanden hat.

Die Feststellung, dass sowohl der Gebührenbescheid vom 8.10.2024 als auch die Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2025 von dem in der Finanzverwaltung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramm ordnungsgemäß verarbeitet wurden, dh. dass weder bei der Verarbeitung des Gebührenbescheides vom 8.10.2024 als auch der Beschwerdevorentscheidung vom 15. Jänner 2025 ein Programmfehler aufgetreten ist, ergibt sich schon daraus, dass der Bf. diese beiden Bescheide erhalten hat und sich auch aus dem vom Finanzamt mit Vorlagebericht vom 11.12.2025 vorgelegten Bescheiden keine fehlerhafte Verarbeitung im Sinne einer Unvollständigkeit bzw. fehlerhaften Darstellung ergibt. Der im Fax vom 10.3.2026 vom Bf. gestellten Anregung das "digitale Original-PDF-File", das dem zugrundeliegenden Bescheid vom FA Österreich zugrunde liegt, an ihn zur Prüfung auf Konformität zu übersenden war daher nicht nachzukommen zumal unter den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigungen iS des § 96 Abs. 2 BAO der maschinelle Ausdruck zu verstehen ist und diese maschinell erstellten Ausdrucke dem Bf. unstrittig zugekommen sind. Das Vorbringen des Bf. im Fax vom 10.3.2026, wonach es "ein paar Software-Bugs beim FA Österreich geben könnte" ist vollkommen unsubstantiiert und sind auch dem erkennenden Gericht keinerlei Programmfehler des vom Finanzamt Österreich für die automatisierte Bescheiderstellung verwendeten EDV-Programmen bekannt. Daher ist das diesbezügliche Vorbringen des Bf. im Fax vom 10.3.2026 auf Aufnahme eines Erkundungsbeweises gerichtet, für dessen Aufnahme das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung sieht und auch im Übrigen keine Verpflichtung zur Aufnahme eines Erkundungsbeweises besteht (vgl. zB VwGH 25.11.2009, 2008/15/0220; VwGH 23.3.2010, 2009/13/0078; VwGH 7.7.2011, 2007/15/0156; VwGH 26.1.2012, 2009/15/0032; VwGH 29.3.2017, Ra 2016/15/0023).

Dass sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung vom 15.1.2025 von approbationsbefugten Mitarbeitern des Finanzamtes Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten mithilfe eines Textverarbeitungsprogrammes im Wege der automatisierten Datenverarbeitung erstellt wurden, ergibt sich zum einen daraus, dass dem erkennenden Richter bekannt ist, dass die edv-technische Möglichkeit automationsunterstützt Abgabenbescheide zu erlassen nur für jene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen besteht, denen eine entsprechende Approbationsbefugnis eingeräumt ist, dh. ein Mitarbeiter des Finanzamtes Österreich, der über keine Approbationsbefugnis verfügt, ist schon rein edv-technisch gar nicht in der Lage eine entsprechende Erledigung zu veranlassen. Auch hat das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 5.3.2026 vorgebracht, dass die im gegenständlichen Sachverhalt agierenden Personen seitens der Dienststelle 10 jedenfalls als Organwalter des Finanzamtes Österreich tätig geworden ist, wovon auch aufgrund des Inhaltes sowie der im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung verwendeten Formulierungen auszugehen ist.

Dass die in Punkt II.1 dieser Entscheidung dargestellten Auskunftsersuchen des Bf. an den Magistrat der Stadt ***1*** vom Bf. nicht in Rahmen der Funktion eines "social watchdogs" gestellt wurden bzw. der Bf. kein "social watchdog" ist, ergibt sich aus dem Inhalt der dargestellten Auskunftsersuchen, aus denen in keinster Weise das Ziel bzw. der Zweck dieser Auskunftsersuchen im Sinne eines Vorbereitungsschrittes zu einer Veröffentlichung auf einer Plattform mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll erkennbar ist. Auch ist Großteils nicht erkennbar, dass die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen wie zB das Begehren den Begriff "abwesend" erläutert zu erhalten bzw. die begehrten Auskünfte im Zusammenhang mit der StVO betreffend Reiten auf der Straße, Viehtrieb und Fuhrwerke.

Soweit der Bf. in seinem Anbringen vom 8.1.2025 auf die Homepage ***Internetlink*** verweist - offenbar zum Nachweis, dass er ein Forum für eine öffentliche Debatte für die begehrten Auskünfte geschaffen hat, ist festzuhalten, dass eine Abfrage dieser Homepage durch das Bundesfinanzgericht ergeben hat, dass sich auf dieser Homepage lediglich folgender Text findet:

[...]

Die angeführte Homepage kann daher keineswegs als Nachweis für die Schaffung eines Forums (Plattform) für eine öffentliche Debatte über die begehrten Auskünfte des Bf. angesehen werden.

Die dargestellten Auskunftsersuchen ergeben sich aus den Mails des Bf. bzw. der Niederschrift des Magistrates der ***37*** vom ***42***2022.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Eingangs ist zu folgenden im Vorlageantrag vom 4.2.2025 gestellten Anträge in verfahrensrechtlicher Hinsicht nachstehendes auszuführen:

Zum Antrag über die Beschwerde erst nach Rechtskraft der Entscheidung über die Daten-Beschwerde bei der DSB, samt Instanzenzug bzw. der Datenverfahren vorm zuständigen Landesgericht, samt Instanzenzug zu entscheiden, ist festzuhalten, dass § 271 Abs. 1 BAO eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nur für den Fall vorsieht, dass wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig ist oder wenn sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist. Für die Erledigung von Verfahren von wesentlicher Bedeutung sind einerseits Verfahren, in denen von der zuständigen Behörde über eine Frage zu entscheiden ist, die im Beschwerdeverfahren Vorfrage ist und andererseits Verfahren, deren Entscheidung "Vorbild" für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sein kann (vgl. Ritz/Koran, BAO8, Tz 5 zu § 271 BAO mwN).
Da nicht erkennbar ist, dass eine Entscheidung über eine vom Bf. erhobene Daten-Beschwerde, dessen Inhalt vom Bf. im Übrigen nicht dargestellt wird, eine wesentliche Bedeutung für das gegenständliche Verfahren betreffend den Bestand oder Nichtbestand der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 6 GebG 1957 iVm § 1 Abs. 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung haben kann, kommt schon aus diesem Grund eine Aussetzung gemäß § 271 BAO nicht in Betracht. Überdies besteht kein Rechtsanspruch der Partei auf Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerde (vgl. zB VwGH 20.3.2014, 2010/15/0080).

Zum Vorbringen im Anbringen vom 4.2.2025, dass über die Beschwerde auf Basis valider Daten zu entscheiden wäre, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Begründung eines Erkenntnisses der Verwaltungsgerichts über eine Beschwerde gemäß § 243 BAO folgenden Aufbau zu haben hat (vgl. zB VwGH 6.3.2023, Ra 2020/13/0049):
Feststellung des Sachverhaltes, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde
Darstellung aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt (Beweiswürdigung)
Anführung der Gründe weshalb die Subsumption des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet wird

In Entsprechung dieser Rechtsprechung des VwGH ist die gegenständliche Begründung aufgebaut und ist demnach der festgestellte Sachverhalt Ergebnis der freien Beweiswürdigung iS des § 167 Abs. 2 BAO.

Zu dem im Schreiben vom 4.2.2025 ebenfalls gestellten Antrag, dass das BFG feststellen möge, dass keine Gebührenschuld und auch kein Anspruch auf einen Säumniszuschlag (ein solcher ist im Übrigen gar nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides) oder ähnliches bestehen, ist auf § 279 Abs. 1 2. Satz BAO zu verweisen, der wie folgt lautet:
"Es (Anmerkung: das Verwaltungsgericht) ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen."

Eine Feststellung, dass eine Gebührenschuld besteht oder nicht, ist demnach im Gesetz nicht vorgesehen und demnach unzulässig. Es ist daher kein Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - möglich bzw. gesetzlich vorgesehen ist (vgl. zB VwGH 20.12.2016, Ro 2015/15/0023).

Zum Antrag im Anbringen vom 4.2.2025, dass alle zugrunde liegenden Akten vollständig vorzulegen sind, ist festzuhalten, dass gemäß § 266 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde, soweit nichts anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) dem Verwaltungsgericht vorzulegen hat. Dieser Verpflichtung zur Aktenvorlage ist das Finanzamt mit dem Vorlagebericht vom 11.12.2025 nachgekommen.

Zum Antrag die Behörden zu verpflichten - welche Behörden gemeint sind lässt der Bf. offen - alle zugrunde liegenden Akten vollständig vorzulegen, ist festzuhalten, dass diesem Antrag schon deshalb nicht zu entsprechen ist, weil kein konkretes Beweisthema angeführt wird (vgl. zB VwGH 22.5.1996, 94/16/0292). Überdies kann aus der Wendung der Vorlage "aller zugrunde liegenden Akten" gar nicht ersehen werden welche konkreten Akten aus Sicht des Bf. vorzulegen wären. Außerdem sind Anträge auf Aktenbeischaffung schon deshalb als Beweisantrag untauglich, weil die Berufung auf einen Akt schlechthin kein zulässiges Beweisanbot darstellt (VwGH 22.4.1992, 91/14/0232).

Zum Vorbringen, dass anlässlich der Akteneinsicht vom 15.1.2026 erstattet wurde, wonach der angefochtene Gebührenbescheid und die im beschwerdegegenständlichen Verfahren ergangene Beschwerdevorentscheidung eine fehlerhafte Urschrift und eine rechtsunwirksame Zeichnung aufweisen würde sowie zum in der mündlichen Verhandlung vom 23.4.2026 erstatteten Vorbringen, dass eine fehlerhafte Fertigungsklausel vorliegen würde sowie eine fehlende Überprüfbarkeit der Identität und Authentizität u.a. im Sinne des § 2 Z 1 und 5
E-Gov-G sowie des Fehlens des Attributes gem. § 19 Abs. 1 E-GovG bzw. der eIDAS-VO (VO (EU) Nr. 910/2014 vom 23.7.2014), die eine Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge hätten, ist in rechtlicher Hinsicht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes folgendes festzuhalten:

Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender und normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt (vgl zB die bei Ritz/Koran, BAO8, Tz 1 zu § 92 angeführte Rechtsprechung sowie auch VwGH 23.11.2004, 2002/15/0134). Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Der angefochtene Bescheid wird als Gebührenbescheid bezeichnet. Beschwerdevorentscheidungen sind gemäß § 262 Abs. 1 BAO als Beschwerdevorentscheidungen zu bezeichnen und stellen daher ebenfalls Bescheide dar (vgl. zB Ritz/Koran, aaO, Tz 2 zu § 262).
Er hat einen Spruch zu enthalten und die Person (Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat ein Bescheid, wenn dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (§ 93 Abs. 3 BAO). Weiters gelten die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in § 96 BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung) auch für schriftliche Bescheide.

§ 96 BAO, idF StRefG 2020, BGBl I Nr. 103/2019 lautet:

"(1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

(2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen."

Nach den Gesetzesmaterialien zum StRefG 2020 wird in § 96 Abs. 2 BAO zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten klargestellt, dass Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten, die mit einer Amtssignatur versehen sind, jedenfalls iSd § 96 Abs. 2 als mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt anzusehen sind und daher als durch den Behördenleiter genehmigt gelten (AB 687 BlgNR 26. GP, 37). Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss entgegen der vom Bf. vertretenen Ansicht nicht, dass jede automationsunterstützte Bescheiderledigung eine Amtssignatur zwingend erfordert.

§ 96 BAO wurde bereits durch die BAO-Novelle 1969, BGBl Nr. 134/1969, dahingehend erweitert, dass Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen. Diese Ergänzung des § 96 BAO erschien nach den Erläuternden Bemerkungen dringend geboten, um von einer zentralen elektronischen Datenverarbeitungsanlage erstellte Bescheidausfertigungen nicht zwecks Beisetzung der Unterschrift des Zeichnungsberechtigten den einzelnen zuständigen Abgabenbehörden rückmitteln zu müssen, durch welchen Vorgang nicht nur hohe Kosten entstünden, sondern sogar der durch die Automatisierung zu erzielende Rationalisierungseffekt vereitelt würde (860 BlgNR XI. GP). Der Verfassungsgerichtshof hegte gegen diese Erweiterung der automatisierten Datenverarbeitung keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 1.3.1974, B331/73).

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes beeinträchtigt es weder die rechtsstaatlichen Funktionen des Bescheides noch wird der verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzstandard dadurch verringert, dass ein Bescheid kraft Gesetzes eines bestimmten genehmigenden Organwalters oder dessen Benennung bzw. Unterschrift entbehrt, solange die Zurechnung des Bescheides zu einer bestimmten Behörde dadurch nicht gefährdet wird. Dies insbesondere als weder die Unterschrift noch die sonstige Erkennbarkeit eines den Bescheid genehmigenden Organwalters, ja nicht einmal die tatsächliche Rückführbarkeit des als individuelle Norm zu betrachtenden Bescheides auf die faktisch im psychischen Bereich sich abspielende Willensbildung einer bestimmten Person verfassungsrechtlich notwendige Voraussetzungen oder Bestandteile eines Bescheides sind. Sie bilden lediglich einfachgesetzlich in unterschiedlichen Ausformungen verankerte Voraussetzungen oder Kriterien eines Bescheides (vgl. VfGH 16.12.1987, G110/87).

Einer Unterschrift oder Beglaubigung sowie auch einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG (Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.) bedürfen die streitgegenständlichen Bescheidausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden, gemäß § 96 Abs 2 BAO für ihre Wirksamkeit wie dargestellt damit nicht (VwGH 24.10.2016, Ra 2014/17/0023). Es liegt daher entgegen der Ansicht des Bf. keine rechtsunwirksame Zeichnung des angefochtenen Bescheides bzw. der ergangenen Beschwerdevorentscheidung vor, weil aus dem automationsunterstützt erstellten Bescheid lediglich die bescheiderlassende Behörde ersichtlich sein muss. Vielmehr gelten sie laut § 96 Abs. 2 BAO als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde als genehmigt und sind daher sowohl der angefochtene Gebührenbescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung vom 15.1.2025 rechtswirksam ergangen.
Zu den vom Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 23.4.2026 angeführten Erkenntnissen des VwGH ist folgendes festzuhalten:
In der Entscheidung des VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052, hat dieser festgehalten, dass zur Genehmigung von Erledigungen diejenigen Organwalter berufen sind, die nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden haben.
Das Finanzamt hat in seiner Stellungnahme vom 5. März 2026 ausgeführt, dass die im gegenständlichen Sachverhalt agierenden Personen seitens der Dienststelle 10 des Finanzamtes Österreich (=Dienststelle Sonderzuständigkeiten) jedenfalls als Organwalter des Finanzamtes Österreich und damit mit Approbationsbefugnis ausgestattet tätig geworden sind. Diesem Vorbringen hat der Bf. in der Verhandlung am 23.4.2026 nicht widersprochen. Überdies ist die Bearbeiterin der ergangenen Beschwerdevorentscheidung als eine der Amtsvertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 24.3.2026 aufgetreten und hat eine vom erkennenden Richter durchgeführte Abfrage des Telefonbuches der Finanzverwaltung ergeben, dass sowohl die Bearbeiterin des angefochtenen Bescheides als auch die jene der Beschwerdevorentscheidung Mitarbeiter der Dienststelle Sonderzuständigkeit des Finanzamtes Österreich sind. Selbst für den Fall, dass eine vorhandene Approbationsbefugnis überschritten worden sein sollte - wofür für das erkennende Gericht aber keinerlei Anhaltspunkte bestehen - ändert dies nichts an der Wirksamkeit des genehmigten Bescheides (vgl. VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052, Rdnr. 38). Überdies gelten automationsunterstützt erstellte Bescheide der Abgabenbehörden gemäß § 96 Abs. 2 als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde als genehmigt. Damit normiert der Gesetzgeber eine unwiderlegliche Genehmigungsvermutung (vgl. VwGH 14.12.2006, 2005/14/0014). Da sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung durch Organwalter des Finanzamtes Österreich - und zwar der Dienststelle Sonderzuständigkeiten - veranlasst wurde, liegen entgegen der Ansicht des Bf. rechtswirksame Bescheide vor.
Die Entscheidung VwGH 19.2.2025, Ra 2024/13/0081, betrifft nicht Erledigungen der Abgabenbehörde, sondern die Frage welche Voraussetzungen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts erfüllen muss, die in einer Abgabenangelegenheit, die von Abgabenbehörde der Gemeinden zu erheben ist, über eine Beschwerde ergangen ist, um wirksam zu sein. Der VwGH hat in dieser Entscheidung ausdrücklich festgehalten, dass für Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte in Abgabensachen die Regelung des § 96 BAO (auch nicht sinngemäß) nicht zur Anwendung kommt (vgl. Rdnr. 45 dieser Entscheidung). Die maßgebliche Regelung ist vielmehr in § 280 BAO enthalten. Diese Bestimmung sieht in § 280 Abs. 1 lit. f BAO vor, dass Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Landesverwaltungsgerichte in Form von elektronischen Dokumenten an Stelle der Unterschrift oder Beglaubigung mit einer Amtssignatur (§ 19 E-Government-Gesetz) versehen sein müssen.

Soweit der Bf. das Fehlen einer fortschrittlichen elektronischen Signatur iS des § 19 Abs. 1 E-Gov-G als einen Software-Fehler bezeichnet, der ungefähr seit Mitte Jänner 2026 behoben sein dürfte (vgl. Seite 3 unten der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23.4.2026), ist festzuhalten, dass eine nunmehrige Implementierung der Amtssignatur in automationsunterstützt erstellte Gebührenbescheide nichts daran ändert, dass auch automationsunterstützt erstellte Gebührenbescheide ohne eine solche Amtssignatur aufgrund der in § 96 Abs. 2 BAO enthaltenen Regelung wirksam sind und lediglich erforderlich ist, dass diese durch einen Organwalter der Abgabenbehörde veranlasst worden sind, was im beschwerdegegenständlichen Fall gegeben ist.

Zum Vorbringen des Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 23.4.2026, wonach ein Softwarefehler betreffend die Neufestsetzung der Abgaben bevor entsprechende Wiederaufnahmebescheide erlassen wurden vorliegen würde (vgl. Seite 2 der Niederschrift vom 23.4.2026) ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen für den beschwerdegegenständlichen Fall keine Relevanz hat, weil kein Wiederaufnahmebescheid ergangen ist und ist daher auf dieses Vorbringen nicht einzugehen.

Zum Vorbringen des Bf. der angefochtene Bescheid und die ergangene Beschwerdevorentscheidung wären von unzuständigen Organwaltern gezeichnet worden ist festzuhalten, dass beide Bescheide von Mitarbeitern des Finanzamtes Österreich der Dienststelle 10 (Dienstelle Sonderzuständigkeiten) approbiert worden sind, denen auch eine entsprechende Approbationsbefugnis zugekommen ist, wie sich aus der Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom 5.3.2026 ergibt. Die allfällige Nichtbeachtung innerorganisatorischer Vorschriften - diese wurden im gegenständlichen Fall aber ohnedies nicht verletzt - führen hingegen nicht zur Nichtigkeit (vgl. dazu zB VwGH 2.7.1998, 97/06/0068).

Im Übrigen schließt sich das Bundesfinanzgericht den diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes Österreich in der Stellungnahme vom 5. März 2026 an, die im Folgenden wiedergegeben werden:

Das Vorbringen des Bf. hinsichtlich Unzuständigkeit des Organwalters ist nicht nachvollziehbar und widersprechen die Ausführungen des Bf. den Verfahrensvorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO).

Ex lege trägt die Vorständin die Verantwortung für alle Erledigungen des Amtes. Der Genehmigungserlass stellt eine interne Approbationsregelung dar, die keine Regelungen zur Unterfertigung bzw. Zeichnung von Abgabenbescheiden enthält. Daher erübrigt sich die Übermittlung eines Auszuges des Genehmigungserlasses. Überdies hat der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Erlass keinen normativen Charakter hat (vgl. etwa VwGH 11.12.1990, 90/14/0138).

Auch wenn der Organwalter der zuständigen Abgabenbehörde auftritt und namens dieser Behörde tätig wird, ist es doch die Behörde, die die abschließenden Entscheidungen trifft. Ist zur Vollziehung eines bestimmten Gesetzes eine bestimmte Behörde zuständig, werden Menschen, die im Rahmen der betreffenden Behörde Organfunktion auszuüben haben (Organwalter), zur Setzung von Rechtsakten ermächtigt (vgl. BFG 22.2.2022, RV/7102838/2021 mwN). Organe mit gesetzlich zugeordneter monokratischer Entscheidungsbefugnis können diese Befugnis innerhalb ihrer Behörde delegieren, wobei die Entscheidung dem delegierenden Organ zuzurechnen ist (vgl. VwGH 30.10.2001, 2000/14/0013 mwN). Die im gegenständlichen Sachverhalt agierenden Personen seitens Dienststelle 10 sind jedenfalls als Organwalter des Finanzamt Österreichs tätig geworden.

Nach der Judikatur (vgl. VwGH 31.10.1979, 1817/78) genügt es für die Wirksamkeit einer Erledigung im Allgemeinen, wenn der Unterzeichnende bzw. in den Fällen des § 96 Abs. 2 BAO der Genehmigende ein Organwalter der Behörde ist. In der monokratisch organisierten Behörde "Finanzamt Österreich" obliegt die Befugnis zur Setzung von Rechtsakten der Behördenleiterin (Vorständin, § 56 Abs. 2 BAO). Diese kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Behörde dazu ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden und sie bei Amtshandlungen zu vertreten. Hat ein/e Mitarbeiter/in grundsätzlich die Befugnis der Entscheidung für die Behördenleiterin, sind von der/dem Mitarbeiter/in approbierte Entscheidungen der Behörde zuzurechnen, selbst wenn sie unter Überschreitung der Approbationsbefugnis ergangen sein sollten (vgl. VwGH 30.10.2001, 2000/14/0013 mwN). Die Regelung der Approbation ist eine Angelegenheit der inneren Organisation; die Zuständigkeit und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird dadurch ebenso wenig wie die einfach gesetzlich geregelte Zuständigkeit berührt. Ein subjektives Recht auf Entscheidung durch die nach der internen Behördenorganisation intern zuständigen Person oder Personen besteht nicht (vgl. VwGH 28.04.2008, 2005/12/0268). Selbst wenn die die Erledigung genehmigende Person nicht der nach den Organisationsvorschriften vorgesehene Organwalter gewesen wäre, ändert das an der Bescheidqualität der Erledigung nichts; die Frage der Berechtigung zur Genehmigung hat grundsätzlich nur interne Bedeutung (vgl mwN VfGH 29.11.1989, B677/89)

Anlässlich der Akteneinsicht vom 15.1.2026 wurde vom Bf. auch vorgebracht, dass der Gebührenbefund eine rechtsunwirksame Zeichnung aufweisen würde und wird diesbezüglich vom Bf. die Beischaffung der Fertigungserlässe und der Zurechnungsverordnungen beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 23.4.2026 wurde vom Bf. diesbezüglich vorgebracht, dass der Gebührenbefund der ***Stadt X *** von Frau ***51*** (Anmerkung: richtig: ***51***) gefertigt worden sei und ***51*** dafür nicht zuständig gewesen wäre. Diesbezüglich hat der Bf. in der mündlichen Verhandlung zwei Fertigungserlässe der ***Stadt X *** - ***52*** und zwar vom ***44***2022 und vom ***53***2024 vorgelegt. Aus dem Fertigungserlass vom ***44***2022 ergibt sich keine explizite Zuständigkeit von Frau ***51*** für die Erstellung eines Gebührenbefundes. Allerdings ist diese Agende im angeführten Fertigungserlass auch nicht genannt.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Rechtsgrundlage von Gebührenbefunden in § 34 Abs. 1 GebG 1957 wie folgt geregelt ist:

"Die Organe der Gebietskörperschaften haben den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Die näheren Bestimmungen über die Informationspflicht, die Befundaufnahme sowie über die Übermittlung des Befundes werden durch Verordnung getroffen."

§ 34 Abs. 1 GebG 1957 ist vor dem Hintergrund des § 114 BAO zu sehen, wonach die Abgabenbehörden darauf zu achten haben, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass die Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Die Abgabenbehörde haben dahin zu wirken, dass die aus dem Abgabenschuldverhältnis (§ 4 BAO) heraus bereits entstandenen Ansprüche festgestellt und durchgesetzt werden. Die Abgabenbehörden sind daher berechtigt Wahrnehmungen über steuerliche Umstände von Abgabepflichtigen zu verwerten, die in anderen Verfahren gewonnen wurden (vgl. Bavenek-Weber in Bavenek-Weber/Petritz/Petritz-Klaar, GebG, 7. Lfg (Dezember 2023), Rz 10 f zu § 34). Aufgrund der in
§ 114 BAO getroffenen Regelung wurde in § 34 Abs. 1 GebG 1957 eine Verpflichtung der Organe der Gebietskörperschaften vorgesehen bei Feststellung eines Gebührengebrechens einen Befund darüber aufzunehmen und dem Finanzamt Österreich zu übersenden (Notionierung). Allerdings können die zur Befundaufnahme verpflichteten Organe die bei ihnen anfallenden Gebühren nicht selbst mit Bescheid vorschreiben (vgl. wiederum Bavenek-Weber, aaO, Rz 23 zu § 34). Daraus folgt, dass es sich bei dem Befund iS des § 34 Abs. 1 GebG 1957 nicht um einen Bescheid, sondern um eine bloße Mitteilung an das Finanzamt Österreich handelt weswegen der Einwand des Bf. der Gebührenbefund würde eine rechtsunwirksame Zeichnung aufweisen ins Leere geht. Vielmehr ist lediglich ausschlaggebend, ob der amtliche Befund des Magistrates der ***Stadt X *** vom 31.5.2024 beim Finanzamt Österreich eingelangt ist. Dass dieser beim Finanzamt Österreich eingelangt ist, wird auch vom Bf. nicht bestritten und findet sich auf dem Schreiben des Magistrates der ***Stadt X *** auch der Einlaufstempel mit Datum "5. Juni 2024" des Finanzamtes Österreich - DS 10 - Sonderzuständigkeiten.

Soweit vom Bf. eine Verletzung von Art 6 MRK durch den angefochtenen Bescheid releviert wird - wobei dieses Vorbringen unsubstantiiert bleibt - ist festzuhalten, dass Art. 6 MRK in Abgabenverfahren nicht anwendbar ist (vgl. zB VwGH 23.6.2021, Ra 2019/13/0111, mwN).

Das Bundesfinanzgericht schließt sich der vom Finanzamt im Vorlagebericht vom 11.12.2025 vertretenen Rechtsansicht an, dass das über FinanzOnline am 4.2.2025 eingebrachte Anbringen seinem Inhalt nach als ein Vorlageantrag zu qualifizieren ist, weil es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bei der Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung des Schriftstückes ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. zB VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046). Dass der Vorlageantrag als Eventualantrag gestellt wurde, schadet nicht (vgl. Ritz/Koran, BAO8, Tz 3 zu
§ 85) und wurde auch dem Hauptantrag auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens vom Finanzamt nicht entsprochen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH § 303 Abs. 4 BAO der Partei ein subjektives Recht auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht einräumt (vgl. die VwGH 24.1.1996, 95/13/0279; VwGH 31.3.2004, 2004/13/0036; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0209; VwGH 23.9.2010, 2010/15/0144; VwGH 18.9.2013, 2013/13/0078), dh. über Anträge auf amtswegige Wiederaufnahme nicht bescheidförmig abzusprechen ist.

In inhaltlicher Hinsicht wurde über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Gemäß § 14 Tarifpost 6 (TP 6) des Gebührengesetzes 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen der Eingabengebühr nicht die Eingaben an die Gerichte, wobei gemäß lit. b dieser Bestimmung die Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht von der Befreiung ausgenommen sind und der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.

Aufgrund dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV, BGBl. II Nr. 387/2014) erlassen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der BuLVwG-EGebV sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungs-gericht oder ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wieder-einsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht gemäß § 1 Abs. 2 leg.cit. im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

Gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden 30 EUR.

§ 1 Abs. 3 der BuLVwG-EGebV lautet (auszugsweise):

"Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich..."

Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des GebG 1957 das Finanzamt Österreich darüber in Kenntnis zu setzen (§ 1 Abs. 5 BuLVwG-EGebV).

Die BuLVwG-EGebV wurde mit BGBl II Nr. 273/2023 in Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung - VwG-EGebV) umbenannt.

Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Gemäß § 12 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG. In Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte über Beschwerden betreffend unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt geregelt und ist daher die in § 12 Satz 2 VwGVG normierte Ausnahme für die gegenständliche Säumnisbeschwerde nicht einschlägig. Säumnisbeschwerden sind daher bei der belangten Behörde einzubringen (vgl. dazu VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075). Die Gebührenpflicht für die Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023 ist daher mit deren Einbringung beim Magistrat der ***Stadt X *** gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV, also am 27.1.2023, entstanden. Das Entstehen der Gebührenschuld ist nicht davon abhängig, ob und wie die Behörde die Eingabe behandelt (vgl. auch BFG 24.6.2019, RV/7104602/2018). Daher entsteht die Gebührenschuld gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV auch dann, wenn die Säumnisbeschwerde gar nicht inhaltlich vom Verwaltungsgericht behandelt wird, sondern aus formellen Gründen - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - zurückgewiesen wird.

Soweit sich der Bf. in der Beschwerdeergänzung vom 6.11.2024 auf eine Gebührenbefreiung in einem ***4*** Landesgesetz - das konkrete ***4*** Landesgesetz, auf das sich der Bf. bezieht, wurde vom ihm trotz Ersuchen des Finanzamtes am 18.11.2024 vom Bf. nicht bekanntgegeben - bezieht, kann es sich nur um das NÖ Auskunftsgesetz, Gliederungszahl 0020-4 handeln. Dieses sieht aber entgegen der Ansicht des Bf. für die von ihm gestellten Auskunftsbegehren, die Gegenstand der Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023 waren, keine Gebührenfreiheit vor (vgl. §§ 1 bis 6 dieses Gesetzes).

Vom Bf. wird allerdings das Vorliegen eines Privatinteresses bestritten. Hierzu ist in rechtlicher Hinsicht folgendes auszuführen:

Das Tatbestandsmerkmal des Privatinteresses bestimmt den Begriff der gebührenpflichtigen Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG (vgl VwGH 19.9.2001, 2001/16/0174). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 5.7.1999, 96/16/0165) ist ein privates Interesse dann anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht; ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes, dh. in diesem Fall besteht Gebührenpflicht (VwGH 23.11.2006, 2006/16/0132).

Privatinteresse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft. Auch ein Informationsbedürfnis stellt ein solches Privatinteresse dar (VwGH 21.1.1998, 97/16/0446).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schrift als Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG und damit auch ob das in Rede stehende Schriftstück, das bei einer Behörde eingebracht wurde, (auch) das Privatinteresse des Einschreiters betrifft oder nicht, anzusehen ist, ist davon auszugehen, dass das Urkundenprinzip, von dem das Gebührenrecht beherrscht ist, insbesondere im II. Abschnitt des Gesetzes voll zur Anwendung zu kommen hat. Für die Bemessung der Stempelgebühr ist somit der Inhalt der Schrift maßgebend; der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist demgegenüber nicht zu erforschen (vgl. VwGH 3.5.1973, 1995/72;VwGH 19.12.1986, 86/15/0071 = Slg. 6180/F; VwGH 16.11.1995, 94/16/0057). Eine weitere Beweisaufnahme durch eine Zeugenvernehmung und sowie auch die Einsichtnahme in andere Akten kommt daher von vornherein nicht in Betracht (VwGH 6.10.1994, 92/16/0191).

Den vom Bf. diesbezüglich im als Vorlageantrag zu wertenden Anbringen vom 4.2.2025 gestellten Anträge auf Zeugenladung und Zeugeneinvernahme von ***7*** (***10***) und ***8*** ist daher schon aus diesem Grund nicht zu entsprechen. Überdies handelt es sich auch um keine ordnungsgemäß gestellten Beweisanträge, weil kein Beweisthema - also der Anführung der Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen - angegeben wird (vgl. zB VwGH 14.2.2025, Ra 2024/13/0129). Soweit sich diese Beweisanträge auf eine vom Bf. behauptete Befangenheit von Organen bzw. Mitarbeitern der ***Stadt X *** beziehen, ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen für das gegenständliche Verfahren unerheblichen Beweisantrag handelt, weil Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens die Frage der Gebührenpflicht der vom Bf. erhobenen Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023 ist.
Auch den im Anbringen vom 4.2.2025 gestellten Anträgen auf Ladung als Zeugen und Einvernahme als Zeugen der Dame oder des Herrn vom Finanzamt Österreich, die bzw. der die Beschwerdevorentscheidung bzw. den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ist aus diesem Grund nicht zu entsprechen. Betreffend die in der Beschwerde beantragte Ladung von Zeugen und deren Einvernahme - ebenso wie in der Beschwerdeergänzung vom 6.11.2024 - handelt es sich ebenfalls um keine zulässigen Beweisanträge, weil weder konkrete Zeugen noch Beweisthemen angeführt werden.

Zum Vorbringen im Anbringen vom 8.1.2025 er sei ein "watchdog" weswegen die von ihm gestellten Auskunftsbegehren mangels eines Privatinteresses gebührenfrei wären, ist auf die Rechtsprechung des VfGH zu diesem Begriff zu verweisen (VfGH 7.10.2025, G26/2025):

2.4.1:… In seiner Entscheidung vom 8. November 2016 (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine bisherige Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass Art 10 Abs1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet (vgl zuletzt auch EGMR 8.10.2019, 15.428/16, Szurovecz; 21.6.2024, 10.103/20, Siec Obywatelska Watchdog Polska). Dies ist dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Ein solches Recht besteht ferner dann, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann - insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt -, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als "public watchdog" oder "social watchdog" im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (vgl EGMR 8.11.2016, (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Z149 ff.; siehe auch VfSlg 20.446/2021)."

Besieht man sich den Inhalt des Anbringens des Bf., das der Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023 zugrunde liegt, kann darin keineswegs ein klar erkennbares ausschließliches öffentliches Interesse eines "social watchdogs" auf Erhalt von Auskünften in den vom Bf. geforderten Bereichen im Sinne der Entscheidung des VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, bzw. der zitierten Entscheidung des VfGH erkannt werden. Der VwGH hat in dieser angeführten Entscheidung folgendes ausgesprochen (Rdnr. 22):

"Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des EGMR Art. 10 Abs. 1 EMRK dahingehend auszulegen ist, dass dieser - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - ein Recht auf Zugang zu Informationen mit einschließt (vgl. dazu und zum Folgenden EGMR [Große Kammer] 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff). Ein solches durch Art. 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen hat der EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Art. 20 Abs. 4 B-VG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant sind: den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als "social watchdog" [gesellschaftlicher Wachhund] oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen."

Der Zweck bzw. das Ziel der gestellten Auskunftsersuchen in dem vom VwGH dargestellten Sinn, nämlich des Sammelns von Informationen als relevanten Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen, ist aus den Anbringen des Bf., die der Säumnisbeschwerde zugrunde liegen, in keinster Weise erkennbar wie im Folgenden exemplarisch dargestellt wird:

  • 1.

    Auskunft über die Ausgaben für die Ausarbeitung des Leitbildes der ***Stadt X ***: Wieso dieses Auskunftsbegehren mit einem Verbesserungspotential bzw. einem Missstand in der Verwaltung im Zusammenhang stehen soll, ist nicht erkennbar, sondern kann lediglich ein privates Informationsbedürfnis des Bf. erkannt werden

  • 2.

    Auskunft welcher Beamter für welchen Bereich zuständig ist (Zeichnungs-, Empfangs- und Abfertigungsberechtigung): Es ist lediglich ein privates Informationsbedürfnis erkennbar, weil nicht erkennbar ist, wie die begehrte Information Bestandteil einer öffentlichen Debatte (über welchen Gegenstand?) werden soll.

  • 3.

    Auslegung des Begriffes "abwesend" in der ***Stadt X *** in Bezug auf Stellvertretung: Dieses Begehren ist nicht als Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten erkennbar.

  • 4.

    Ersuchen um Bekanntgabe eines Zeithorizontes betreffend der vom Bf. anhängigen Auskunftsbegehren: Es ist ausschließlich ein privates Informationsbedürfnis erkennbar.

  • 5.

    Gründe wieso eine Vielzahl von Verordnungen auf der Homepage der ***Stadt X *** nicht angezeigt werden: Auch dieses Begehren ist nicht als Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten erkennbar, zumal der Bf. nicht darstellt, dass sich die Vorgangsweise der ***Stadt X *** von denen anderer Städte bzw. Gemeinden gravierend unterscheiden würde bzw. es Vorgaben betreffend die Veröffentlichung von Verordnungen der Gemeinden durch das Land ***4*** geben würde, denen die Veröffentlichungspraxis der ***Stadt X *** widersprechen würde.

  • 6.

    Höhe der Spesen, Sachaufwand Zeitaufwand von Angestellten - Kosten für Dritte für den Bürgermeister und den Vizebürgermeister in den letzten 5 Jahren: Auch dieses Begehren ist nicht als Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten erkennbar zumal kein Grund für dieses Auskunftsbegehren angeführt wird.

[...]

  • 1.

    Ersuchen um Auskunft zu Beschränkungen nach der StVO für "Reiten", "Viehtrieb", "Fuhrwerke" und "Ochsen- und Pferdefuhrwerken": Auch diesbezüglich ist nicht erkennbar, dass dieses Auskunftsersuchen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll in dem zB im Auskunftsersuchen dargestellt worden wäre, dass bestimmte im Gesetz vorgesehene Beschränkungen im Zusammenhang mit zB "Reiten" nicht sinnvoll erscheinen. Diesbezüglich greift auch die Gebührenbefreiung des § 14 Abs. 5 Z 25 GebG (Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung) nicht, weil sich aus der Säumnisbeschwerde ergibt, dass der Bf. nicht eine Auskunft über das Bestehen von Vorschriften in der StVO in Bezug auf "Reiten", "Viehtrieb", "Fuhrwerke" und "Ochsen- und Pferdefuhrwerken" haben möchte.

Da aus den Auskunftsbegehren, die der Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023 zugrunde liegen, selbst nicht erkennbar ist, dass diese im Zusammenhang mit der Tätigkeit als "social watchdog" gestellt wurden und auch für das Bundesfinanzgericht aus den vorliegenden schriftlichen Unterlagen ein solcher Zusammenhang nicht erkennbar ist, ist davon auszugehen, dass die vom Bf. gestellten Auskunftsbegehren zumindest zum Teil aufgrund eines Informationsbedürfnisses des Bf. und damit im Privatinteresse gestellt wurden (vgl. auch VwGH 26.11.1990, 90/15/0157, wonach ein Ersuchen um Antwort auf die Frage der Überstundenverrechnung von Gendarmeriebeamten im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Radargerätes dem privaten Informationsbedürfnis des Einschreiters dient). Aus den Auskunftsbegehren, die der Säumnisbeschwerde vom 27.1.2023 zugrunde liegen, ist nämlich nicht klar erkennbar, dass einem öffentliches Interesse auf Berichterstattung, Information, Kenntnis der Faktenlage, Recherche, Datenanalyse und dergleichen vorliegt und dass diesem öffentlichen Interesse durch Publikation in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium nachgekommen werden soll.

Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben (vgl. VwGH 23.1.1989, 87/15/0141). Diese Gebührenerhöhung ist eine objektive Säumnisfolge und ist diese in dem durch die Gebührenverkürzung verursachten erheblichen Verwaltungsmehraufwand begründet (vgl. VwGH 19.3.1990, 89/15/0066; VwGH 26.6.1996, 93/16/0082).

In diesem Zusammenhang ist auf das in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, wonach am 16.9.2025 ein Betrag von € 562,50 vom Einkommensteuernummernkonto auf das Gebührensteuerkonto übertragen worden wäre, einzugehen:
Da diese Übertragung erst am 16.9.2025 erfolgt ist - also mehr als zweieinhalb Jahre nach dem die Gebühren auslösenden Vorgang - kann eine solche Übertragung auch im Falle, dass damit die Gebührenschuld als entrichtet gilt, nichts an der Zulässigkeit der Vorschreibung der Gebührenerhöhung ändern. Eine Gebührenerhöhung ist nämlich auch dann festzusetzen, wenn eine feste Gebühr im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nicht vorschriftmäßig entrichtet wurde. Im Übrigen liegt eine vorschriftsmäßige Entrichtung einer festen Gebühr nur dann vor, wenn sie auf eine in § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise entrichtet wird.
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG bestimmt hinsichtlich der Gebührenentrichtung folgendes:
Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
Aus dieser Regelung folgt, dass als Entrichtungsformen für die festen Gebühren daher nur in Betracht kommen:
Entrichtung durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte, sowie durch andere bargeldlose Zahlungsformen.

Grundsätzlich sind also die festen Gebühren durch Barzahlung bzw. auch in bargeldloser Form zu entrichten. Eine Ausdehnung der Bestimmung auf weitere Arten der Begleichung der Steuerschuld, etwa durch Anweisung, Umbuchung oder Verrechnung, ist daher nicht möglich.

Eine Umbuchung eines Abgabenguthabens, das sich aus der Gebarung der von der Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben wie insbesondere auch der veranlagten Einkommensteuer ergibt (§ 213 Abs. 1 BAO), auf das Gebührenkonto - dieses ist getrennt zu führen (§ 213 Abs. 2 BAO; vgl. zB Ritz/Koran, BAO8, Tz 6 zu § 213 BAO) - stellt keine vorschriftsmäßige Entrichtung iS des § 3 Abs. 2 GebG dar.

Eine vorschriftsmäßige Entrichtung wäre lediglich dann gegeben gewesen, wenn die Eingabegebühr rechtzeitig unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto der belangten Behörde entrichtet worden wäre. Dies war - wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt - aber nicht der Fall. Selbst eine verspätete Entrichtung stellt keine vorschriftsmäßige Entrichtung dar (vgl. VwGH 22.10.2015, 2013/16/0101).
Daher lagen auch die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gebührenerhöhung vor.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist in den zu beurteilenden Rechtsfragen der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt weswegen keine Revision zulässig ist.

Linz, am 5. Mai 2026