Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Rose Marie Sabine Rath, Weißgerberlände 40, 1030 Wien, als gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin über die Beschwerde vom 18. März 2024 gegen
Spruch
- den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Februar 2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für ***Bf1*** für den Zeitraum ab Februar 2023 und
- den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Februar 2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ***Bf1*** für die Zeiträume März 2018 bis April 2019, Juli 2021 bis August 2021 und ab Juni 2022,
Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMM98***, Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird in dem auf die Zeiträume ab August 2023 eingeschränkten Umfang gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Abweisungsbescheide werden hinsichtlich der Zeiträume Jänner 2024 bis Dezember 2024 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde in Ansehung der Zeiträume August 2023 bis Dezember 2023 gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Abweisungsbescheide bleiben hinsichtlich der Zeiträume August 2023 bis Dezember 2023 unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
a. Verfahren vor der belangten Behörde
Betreffend ***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM98***; in der Folge auch als "Tochter", "Kind" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) sei am 01.04.2016 seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ("BSB", in der Folge auch als Sozialministeriumservice "SMS" bezeichnet) ein Gutachten erstellt und dem Kind ein Grad der Behinderung von 80% ab 05/2012 und ein voraussichtliches dauerndes Außer-Stande-Sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen attestiert worden. Zu der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit habe das Gutachten ausgeführt: "Aufgrund der schwerwiegenden psychischen Störung ist die Antragstellerin derzeit nicht in der Lage, eigenständig für ihren Unterhalt aufzukommen." (Fettdruck an dieser Stelle und Fettdrucke in der Folge in diesem Erkenntnis erfolgten durch das Bundesfinanzgericht) In diesem Gutachten sei eine Nachuntersuchung in 3 Jahren, sohin im März oder April 2019 angeführt worden.
Spätestens für die Zeiträume ab 01/2014 habe ***Name Kindesmutter*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesmutter" bezeichnet) für ihre Tochter die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bezogen.
Im Gutachten des BSB/SMS vom 15.03.2019 (vidiert am 18.03.2019) sei betreffend das Kind ein Grad der Behinderung von 50% ab 03/2019 und eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit attestiert worden, wobei in diesem Gutachten ausgeführt worden sei, dass die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem vollendeten 18. Lebensjahr eingetreten sei. Zu der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit habe das Gutachten ausgeführt, dass eine Etablierung auf dem ersten Arbeitsmarkt abzuwarten sei und dass noch von einer behinderungsbedingten Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei, da noch psychopathologische Beeinträchtigungen vorlägen. In diesem Gutachten sei eine Nachuntersuchung im März 2021 angeführt worden. Eine Nachuntersuchung im März 2021 sei nicht erfolgt.
In der Zeit von 26.11.2018 bis 14.11.2021 habe ***Bf1*** eine Lehre als ***Bezeichnung Lehrberuf*** absolviert und diese Ausbildung am 08.09.2022 mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen. In der Zeit von 15.03.2021 bis 14.06.2021 und von 04.10.2021 bis 18.05.2022 sei das Kind bei der ***Name Dienstgeber1*** und in der Zeit von 02.11.2022 bis 19.12.2022 bei ***Name Dienstgeber2*** beschäftigt gewesen.
Mit Beschluss des ***Name Bezirksgericht*** vom ***TT.MM.***.2023 zur GZ ***XX P XX/XXx*** sei Rechtsanwältin ***ehemalige Erwachsenenvertreterin*** zur (einstweiligen) Erwachsenenvertreterin für ***Bf1*** bestellt worden.
Mit Antrag vom 22.02.2023, nach dem Barcode im Finanzamt eingelangt am 06.03.2023, sei für das Kind ein "Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung" ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der/die medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung eingebracht worden.
Mit nicht datiertem Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe, eingelangt im Finanzamt am 27.02.2023 habe die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin für das Kind einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe eingebracht. In diesem Antrag sei das Feld, ab wann die Zuerkennung, eine Änderung oder der Wegfall hinsichtlich des Bezuges der Familienbeihilfe beantragt werde, nicht ausgefüllt worden. Diesem Antrag seien ein "Ärztlicher Entlassungsbrief" des ***Name Krankenhaus*** vom 17.02.2023, ein Schreiben des ***Name Krankenhaus*** an das ***Name Bezirksgericht2*** vom 19.01.2023 und ein "Kurzbrief-Entlassung" des ***Name Krankenhaus***, Standort ***Name Ort4*** vom 10.04.2014 beigelegt worden.
Am 19.06.2023 habe die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin neuerlich einen "Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung" ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der/die medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung eingebracht. Dieser Antrag sei vom Finanzamt als Ergänzung zum Antrag vom 22.02.2023 gewertet worden. Diesem Antrag sein wiederum der Ärztliche Entlassungsbrief des ***Name Krankenhaus*** vom 17.02.2023 und ein "Vorläufiger Arztbrief" des ***Name Krankenhaus*** vom 08.02.2023 mitsamt einem Begleitschreiben vom 08.02.2023 beigelegt worden.
Mit Beschluss des ***Name Bezirksgericht2*** vom ***TT.MM.2023*** zur GZ ***ZZ P ZZ/ZZz*** sei die Erwachsenenvertreterin ***ehemalige Erwachsenenvertreterin*** auf ihr Ersuchen hin ihres Amtes enthoben und Dr.in Rose-Marie RATH zur neuen Erwachsenenvertreterin für die Antragstellerin bestellt worden.
Mit Gutachten vom 24.11.2023 (vidiert am 27.11.2023) habe das BSB/SMS dem Kind
einen Grad der Behinderung von 80% ab 05/2012 und in der Folge
einen Grad der Behinderung von 50% ab 03/2019 attestiert.
Auch sei in diesem Gutachten wiederum ausgesprochen worden, dass das Kind "dauernd erwerbsunfähig" sei, aber als Zeitpunkt, ab dem diese Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe, das Monat 03/2023 angeführt worden. Für eine Nachuntersuchung ("Verlaufskontrolle") sei das Monat 09/2024 angeführt worden. Als Begründung für die Nachuntersuchung sei ausgeführt worden: "Besserung der Symptome möglich, Verlaufskontrolle"
Da im nicht datierten Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe, eingelangt im Finanzamt am 27.02.2023, das Feld, ab wann die Zuerkennung, eine Änderung oder der Wegfall hinsichtlich des Bezuges der Familienbeihilfe beantragt werde, nicht ausgefüllt worden sei, und da die Anträge auf Zuerkennung der Grund- und der Erhöhungsbeträge nicht zeitgleich eingebracht worden sein, habe das Finanzamt den Antrag des Kindes auf Zuerkennung von Familienbeihilfe mit Abweisungsbescheid vom 15.02.2024 ab Februar 2023 (und somit ab dem Monat der Antragstellung) abgewiesen. Das Finanzamt habe diesen Abweisungsbescheid begründet wie folgt:
"Während einer Berufsausbildung steht die Familienbeihilfe für Sie als volljähriges Kind bis zum 25. Geburtstag zu, wenn Sie erheblich behindert sind. Sie befinden sich nicht in Berufsausbildung, deshalb trifft die Voraussetzung nicht zu.
Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu
(§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967)."
Mit Bescheid vom 15.02.2024 sein von dem Kind die Familienbeihilfen für den Zeitraum Juli 2021 bis August 2021 rückgefordert worden.
Mit Bescheid vom 16.02.2024 habe das Finanzamt den Antrag des Kindes auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen seiner eigenen erheblichen Behinderung für die Zeiträume März 2018 bis April 2019, Juni 2021 bis August 2021 und ab Juni 2022 abgewiesen und begründend ausgeführt:
"Ihnen als volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. - fortbildung zu. Diese Voraussetzung trifft nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Für einen Monat steht Familienbeihilfe nur einmal zu (§ 10 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Da ihnen die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden.
Die Familienbeihilfe mit dem Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung wurde für März 2018 bis April 2019 der Mutter ausbezahlt.
Für Juli und August 2021 und ab Juni 2022 ist die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben, deshalb steht auch der Erhöhungsbetrag nicht zu.
Die Begründung ist gleichlautend für den Antrag vom 19. Juni 2023."
Am 18.03.2024 habe die Bf. vertreten durch die Erwachsenenvertreterin eine Beschwerde gegen die Abweisungsbescheide vom 15.02.2024 und vom 16.02.2024 (nicht aber gegen den Rückforderungsbescheid vom 15.02.2024) eingebracht und vorgebracht, dass eine erhebliche Behinderung der Bf. einerseits und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bei der Bf. andererseits durchgehend seit 2012 vorgelegen habe.
Am 03.04.2024 habe das Finanzamt vom SMS eine weitere Begutachtung der Bf. angefordert und in dieser Anforderung ausgeführt:
"Bitte um Feststellung des Beginns der dauernden Erwerbsunfähigkeit. Laut BSB v. 01.04.2016 und 15.03.2019 dauernd erwerbsunfähig vor dem 18. Lebensjahr. Laut BSB vom 24.11.2023 dauernd erwerbsunfähig ab 01.03.2023. Die Nachuntersuchung 03/2021 wurde nicht durchgeführt. Der Zeitraum 03/2021-02/2023 ist noch nicht beurteilbar."
Das SMS habe am 11.02.2025 (vidiert am 13.02.2025) ein neues Gutachten erstellt und dem Kind
- einen Grad der Behinderung von 80% ab 05/2012,
- einen Grad der Behinderung von 50% ab 03/2019 und
- einen Grad der Behinderung von 60% ab 02/2025.
attestiert. Auch habe das BSB in diesem Gutachten ausgesprochen, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 02/2023 vorgelegen habe. Darüber hinaus habe das SMS die seitens des Finanzamtes an das SMS gestellte Anforderung beantwortet wie folgt:
"Es ist eine psychische Erkrankung in die Jugend zurückreichend dokumentiert (mit einem Grad der Behinderung von 80% bzw. im Verlauf 50%) mit einer Selbsterhaltungsunfähigkeit beginnend vor dem 18. LJ. Es besteht eine fachspezifische Befundlücke von 03/2021 (geplante NU beim Vorgutachten 3/2019) und 02/2023 (dokumentierte [stat.] psychiatrische Behandlung). Aus den anamnestischen Angaben erscheint hier eine gewisse Stabilität vorgelegen zu habe (Angabe der Absolvierung einer "normalen" Lehre mit LAP von 2018- 2022 mit anschließender 1 jähriger Arbeitstätigkeit). Daher kann dieser Zeitraum rückwirkend aus nervenfachärztlicher Sicht nicht eindeutig bewertet werden. Eine eindeutige Selbsterhaltungsunfähigkeit ist im Rahmen der dokumentierten Verschlechterung mit erforderlicher (stationärer) psychiatrischer Behandlung ab 02/2023 zu bestätigen."
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 20.02.2025 sei die Beschwerde gegen die Abweisungsbescheide vom 15.02.2024 und vom 16.02.2024 als unbegründet abgewiesen worden.
Am 20.03.2025 habe die Bf. einen Vorlageantrag eingebracht und wiederum vorgebracht, dass eine erhebliche Behinderung der Bf. einerseits und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bei der Bf. andererseits durchgehend seit 2012 vorgelegen habe. Als Beweis für ihr Vorbringen habe die Bf. ein noch einzuholendes psychiatrisches Sachverständigengutachten angeführt.
Mit Vorlagebericht vom 28.04.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor.
b. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:
Da dem BFG seitens der belangten Behörde bis zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage zum Teil nur die Metadaten der die Bf. betreffenden Gutachten vorgelegt worden sind, hat das BFG am 30.04.2025 vom SMS sämtliche die Bf. betreffenden Gutachten angefordert. Die vom SMS dem Bundesfinanzgericht übermittelten Gutachten sind den Parteien des Verfahrens mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 30.04.2025 zur Abgaben einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs übermittelt und in diesem Beschluss die Bf. aufgefordert worden, die sie betreffenden Lehr- und Arbeitsverträge betreffend die von der Bf. absolvierten Ausbildungen und ausgeübten Tätigkeiten dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Die belangte Behörde hat am 05.05.2025 eine Stellungnahme abgegeben und in dieser Stellungnahme unter anderem sinngemäß ausgeführt, dass in Ansehung der Erwerbsunfähigkeit der Bf. zwischen März 2021 und Februar 2023 eine solche dauernde Unfähigkeit der Bf., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vorgelegen habe beziehungsweise nicht nachgewiesen worden sei.
Am 15.05.2025 übermittelte das BFG an die Bf. (zu Handen der gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreterin) einen Vorhalt mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrter Frau ***Bf1***!
1. Sie haben in dem von Ihnen eingebrachten Vorlageantrag vom 20.03.2025 zum Beweis Ihres Vorbringens die Beischaffung eines einzuholenden psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. Sie werden aufgefordert, dieses von Ihnen beantragte und beizuschaffende Beweismittel (einzuholendes psychiatrisches Sachverständigengutachten) binnen einer Frist von 6 Wochen ab Einlangen dieses Vorhaltes dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
2. Sie haben gegen den Bescheid vom 16.02.2024, mit dem Ihr Antrag auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2018 bis April 2019 abgewiesen worden ist, das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Allerdings wurden die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für diesen Zeitraum bereits an Ihre Mutter ausbezahlt. Darüber hinaus waren Sie in diesem Zeitraum nach einer angefertigten ZMR-Abfrage bei Ihrer Großmutter polizeilich gemeldet; nach dem Gutachten aus 2019 haben Sie bei Ihrer Mutter gewohnt. In Ansehung dieser Ausführungen ist einerseits festzuhalten, dass die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe jeweils nur einmal und jeweils nur an eine Person ausbezahlt werden. Auch haben erheblich behinderte Kinder nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese nicht bei einer anderen Person haushaltszugehörig sind, weil diesfalls dieser haushaltsführenden Person der Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zusteht. Da die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2018 bis April 2019 schon an Ihre Mutter ausbezahlt worden sind und darüber hinaus Sie entweder bei Ihrer Mutter (als Bezieherin der Familienbeihilfe; nach dem Gutachten aus 2019 habe Sie zu dieser Zeit bei Ihrer Mutter gewohnt) oder bei Ihrer Großmutter (nach ZMR und dem Gutachten aus 2023 waren Sie wohnhaft bei der Großmutter) haushaltszugehörig gewesen sind, werden Sie aufgefordert, binnen einer Frist von 6 Wochen ab Einlangen dieses Vorhaltes bekanntzugeben, ob Sie die Beschwerde in Ansehung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2018 bis April 2019 aufrechterhalten.
3. Sie haben gegen den Bescheid vom 16.02.2024, mit dem Ihr Antrag auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2021 bis August 2021 abgewiesen worden ist, das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Allerdings habe Sie gegen den Rückforderungsbescheid vom 15.02.2024, mit dem die Familienbeihilfen für eben diesen Zeitraum - Juli 2021 bis August 2021 - rückgefordert worden sind, kein Rechtsmittel eingebracht, sodass dieser Rückforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Da ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nur dann zusteht, wenn auch der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht und der Grundbetrag an Familienbeihilfe rechtskräftig rückgefordert worden ist und damit nicht zugestanden hat, werden Sie aufgefordert binnen einer Frist von 6 Wochen ab Einlangen dieses Vorhaltes bekanntzugeben, ob Sie die Beschwerde in Ansehung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2021 bis August 2021 aufrechterhalten.
Am 11.06.2025 übermittelte das BFG an die belangte Behörde einen Beschluss und Ermittlungsauftrag gemäß § 269 Abs. 2 BAO mit folgendem Inhalt:
1. Die seitens der beschwerdeführenden Partei dem Bundesfinanzgericht am 03.06.2025 in Beantwortung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 30.04.2025 übermittelten Unterlagen (Stellungnahme mit Beilagen) werden der belangten Behörde zur Abgabe einer (eventuellen) Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs binnen einer Frist von 12 Wochen ab Einlangen dieses Beschlusses übermittelt.
2. An die belangte Behörde ergeht ein Ermittlungsauftrag gemäß § 269 Abs. 2 BAO, beim Sozialministeriumservice (SMS) die Wiedersprüche zwischen dem Gutachten vom 27.11.2023, in dem eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 03/2023 attestiert wurde, und dem Gutachten vom 13.02.2025, in dem eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 02/2023 festgestellt wurde, aufzuklären und dem Bundesfinanzgericht
- die Stellungnahme des SMS beziehungsweise
- die neue Begutachtung durch das SMS auf Grundlage des Aktenstanden
so bald wie möglich zu übermitteln.
Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung
Die seitens der beschwerdeführenden Partei übermittelten Unterlagen (Stellungnahme mit Beilagen) waren der belangten Behörde zur Wahrung des Parteienrechts auf rechtliches Gehör zu übermitteln.
Gemäß § 269 Abs. 2 BAO können die Verwaltungsgerichte das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen.
Da in den seitens des SMS übermittelten Gutachten vom 27.11.2023 und vom 13.02.2025 ein Wiederspruch in Ansehung des Beginns der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Kindes (03/2023 oder 02/2023) besteht, und die vorgelegten Gutachten aus diesem Grund nach der vorläufigen Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts als in sich nicht stimmig erscheinen, war der belangten Behörde ein Ermittlungsauftrag zu erteilen, um diesen Wiederspruch aufzuklären beziehungsweise aufklären zu lassen.
Mit Schriftsatz vom 26.06.2025, eingelangt im BFG am 30.06.2025, habe die Bf. vorgebracht, dass "das Gutachten vom Gericht erst einzuholen" wäre und habe die Bf. unter dem Punkt "2) Beschwerde" die Beschwerde betreffend die Familienbeihilfen und die Erhöhungsbeträge zu den Familienbeihilfen für den Zeitraum "März 2018 bis August 2023" zurückgezogen; zugleich habe die Bf. die Beschwerde für die Zeiträume "ab 01.08.2023" aufrechterhalten.
Dieser Schriftsatz der Bf. vom 26.06.2025, eingelangt im BFG am 30.06.2025, wurde der belangten Behörde mit Vorhalt vom 04.07.2025 zur Kenntnisnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde in diesem Vorhalt ausgeführt, dass für den Fall, dass das BSB/SMS den Ermittlungsauftrag des Bundesfinanzgerichts vom 11.06.2025 dahingehend beantworten sollte, dass seitens des BSB/SMS eine Stellungnahme abgegeben und keine neuerliche Begutachtung vorgenommen werde, die belangte Behörde ersucht werde, eine neuerliche Begutachtung der Bf. beim BSB/SMS durchführen zu lassen. Dies deswegen, weil die Bf. die Einholung eines entsprechenden Gutachtens im Vorlageantrag beantragt hatte.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 20. Oktober 2025 zur GZ RV/7101356/2025 wurde die Beschwerde der Bf. vom 18. März 2024
- hinsichtlich des Abweisungsbescheides betreffend die Familienbeihilfen für ***Bf1*** für den Zeitraum ab Februar 2023 betreffend den Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 und
- hinsichtlich des Abweisungsbescheides betreffend die Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ***Bf1*** für die Zeiträume März 2018 bis April 2019, Juli 2021 bis August 2021 und ab Juni 2022 betreffend die Zeiträume März 2018 bis April 2019, Juli 2021 bis August 2021 und Juni 2022 bis Juli 2023
gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieser Zeiträume eingestellt. Dieser Beschluss des Bundesfinanzgerichts ist rechtskräftig.
Mit Mail vom 16.10.2025 habe das SMS die belangte Behörde darüber informiert, dass die Untersuchung der Bf. für den 04.12.2025 geplant (gewesen) sei. Mit Mail vom 28.01.2026 habe das SMS die belangte Behörde darüber informiert, dass die Untersuchung am 04.12.2025 nicht stattgefunden habe und dass als neuer Termin der 06.02.2026 vereinbart worden sei. Mit Bescheinigung von 12.02.2026 habe das SMS die belangte Behörde darüber informiert, dass die Bf. zur Untersuchung nicht erschienen sei.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 23.02.2026 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses nachzuweisen, welche Person oder welche Organisation für den Unterhalt der Bf. in den Jahren 2023 und 2024 aufgekommen ist und dass die Bf. einen eigenen Haushalt geführt hat.
Die dem Bundesfinanzgericht am 26.03.2026 mittels Mail übermittelte Antwort (Mail vom 26.03.2026 mit Äußerung vom 26.03.2026 und zwei Beilagen) wurde mit Vorhalt vom 26.03.2026 der belangten Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs übermittelt.
Die belangte Behörde gab ihrerseits am 27.03.2026 zu diesem Vorhalt eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***Bf1*** (SV-Nr. ***ZZZZ-TTMM98***) hat mit Antrag datiert mit 22.02.2023 und eingelangt im Finanzamt am 06.03.2023, für sich selbst einen "Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung" ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der/die medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung (Eigenantrag) eingebracht.
Mit nicht datiertem Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe, eingelangt im Finanzamt am 27.02.2023 brachte die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin für das Kind einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe ein. In diesem Antrag war das Feld, ab wann die Zuerkennung, eine Änderung oder der Wegfall hinsichtlich des Bezuges der Familienbeihilfe beantragt wird, nicht ausgefüllt worden.
Am 19.06.2023 brachte die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin neuerlich einen "Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung" ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der/die medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung ein.
Ob des Kindes wurden mit mehreren Sachverständigengutachten des BSB/SMS erhebliche Behinderungen attestiert wie folgt:
- ein Grad der Behinderung von 80% ab 05/2012,
- ein Grad der Behinderung von 50% ab 03/2019 und
- ein Grad der Behinderung von 60% ab 02/2025.
Auch wurde hinsichtlich des Kindes für die folgenden Zeiträume ein voraussichtliches dauerndes Außer-Stande-Sein, sich den Unterhalt zu verschaffen, festgestellt:
Mit Gutachten vom 01.04.2016 wurde ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen. Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren wurde angeführt und ausgeführt, dass auf Grund der guten Entwicklung der letzten 2 Jahre mit einer weiteren Besserung mit einem eventuellen Erreichen eines Ausbildungsabschlusses zu rechnen ist; auch sollte eine Überprüfung der Selbsterhaltungsfähigkeit stattfinden.
Mit Gutachten vom 15.03.2019 wurde ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen. Zu der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit hat das Gutachten ausgeführt, dass eine Etablierung auf dem ersten Arbeitsmarkt abzuwarten ist und dass noch von einer behinderungsbedingten Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist, da noch psychopathologische Beeinträchtigungen vorliegen. In diesem Gutachten ist eine Nachuntersuchung im März 2021 angeführt worden. Diese Nachuntersuchung im Jahr 2021 hat nicht stattgefunden.
In der Zeit von 26.11.2018 bis 14.11.2021 (und sohin auch an ihrem 21. Geburtstag am ***TT.MM.***.2019) hat ***Bf1*** eine Lehre als ***Bezeichnung Lehrberuf*** absolviert und diese Ausbildung am 08.09.2022 mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen. In der Zeit von 15.03.2021 bis 14.06.2021 und von 04.10.2021 bis 18.05.2022 war das Kind bei der ***Name Dienstgeber1*** und in der Zeit von 02.11.2022 bis 19.12.2022 bei ***Name Dienstgeber2*** beschäftigt.
Mit Gutachten vom 24.11.2023 und vom 11.02.2025 wurde ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen. Diese Erwerbsunfähigkeit besteht nach dem Gutachten vom 24.11.2023 ab 03/2023 beziehungsweise nach dem Gutachten vom 11.02.2025 ab 02/2023. Zu der Fähigkeit beziehungsweise voraussichtlichen dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führte das BSB/SMS in dem Gutachten vom 11.02.2025 begründend aus:
"Es ist eine psychische Erkrankung in die Jugend zurückreichend dokumentiert (mit einem Grad der Behinderung von 80% bzw. im Verlauf 50%) mit einer Selbsterhaltungsunfähigkeit beginnend vor dem 18. LJ. Es besteht eine fachspezifische Befundlücke von 03/2021 (geplante NU beim Vorgutachten 3/2019) und 02/2023 (dokumentierte [stat.] psychiatrische Behandlung). Aus den anamnestischen Angaben erscheint hier eine gewisse Stabilität vorgelegen zu habe (Angabe der Absolvierung einer "normalen" Lehre mit LAP von 2018- 2022 mit anschließender 1 jähriger Arbeitstätigkeit). Daher kann dieser Zeitraum rückwirkend aus nervenfachärztlicher Sicht nicht eindeutig bewertet werden. Eine eindeutige Selbsterhaltungsunfähigkeit ist im Rahmen der dokumentierten Verschlechterung mit erforderlicher (stationärer) psychiatrischer Behandlung ab 02/2023 zu bestätigen."
Während der Berufsausbildung der Bf. in der Zeit von 26.11.2018 (Beginn der Lehre) bis 08.09.2022 (Lehrabschlussprüfung) ist bei der Bf. in der Zeit von 03/2021 (Monat der Nachuntersuchung gemäß dem Gutachten vom 15.03.2019) bis 01/2023 (Beginn der Erwerbsunfähigkeit laut Gutachten vom 11.02.2025 ab 02/2023) ein voraussichtliches dauerndes Außer-Stande-Sein, sich den Unterhalt zu verschaffen, nicht attestiert und daher nicht nachgewiesen worden. Eine Erwerbsunfähigkeit lag bei der Bf. in der Zeit von 03/2021 bis 01/2023 nicht vor. Ab der psychiatrischen Behandlung im Monat 02/2023 hat bei der Bf. wieder eine Erwerbsunfähigkeit vorgelegen.
Die Bf. hat den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe mit Antrag vom 22.02.2023, eingelangt im Finanzamt am 06.03.2023, ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der/die medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung beantragt.
Der Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe wurde mit Antrag vom 27.02.2023 eingebracht, ohne dass eine rückwirkende Zuerkennung beantragt worden ist, weswegen der Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe die Zeiträume ab Februar 2023 umfasst.
Die Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2018 bis April 2019 wurden bereits von der Mutter der Bf. bezogen. Das Kind führte in dieser Zeit keinen eigenen Haushalt und war bei der Kindesmutter und zeitweise auch bei der Großmutter haushaltszugehörig.
Die Familienbeihilfen für die Zeiträume Juli 2021 bis August 2021 sind mit Bescheid vom 16.02.2024 rückgefordert worden und ist dieser Rückforderungsbescheid rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom 26.06.2025, eingelangt im BFG am 30.06.2025, zog die Bf. die Beschwerde betreffend die Familienbeihilfen und den Erhöhungsbeträgen zu den Familienbeihilfen für den Zeitraum "März 2018 bis August 2023" zurück und hielt die Beschwerde für die Zeiträume "ab 01.08.2023" aufrecht.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 20. Oktober 2025 zur GZ RV/7101356/2025 wurde die Beschwerde der Bf. vom 18. März 2024
- 1.
hinsichtlich des Abweisungsbescheides vom 15.02.2024 betreffend die Familienbeihilfen für ***Bf1*** für den Zeitraum ab Februar 2023 betreffend den Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 und
- 2.
hinsichtlich des Abweisungsbescheides vom 16.02.2024 betreffend die Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ***Bf1*** für die Zeiträume März 2018 bis April 2019, Juli 2021 bis August 2021 und ab Juni 2022 betreffend die Zeiträume März 2018 bis April 2019, Juli 2021 bis August 2021 und Juni 2022 bis Juli 2023
gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieser Zeiträume eingestellt. Dieser Beschluss des Bundesfinanzgerichts ist rechtskräftig.
Strittig sind daher die Familienbeihilfen und die Erhöhungsbeträge zu den Familienbeihilfen für die Zeiträume ab 08/2023.
Die Bf. hat im Vorlageantrag vom 20.03.2025 die neuerliche Erstellung eines Gutachtens beantragt, ist aber zu der Untersuchung beim SMS trotz einmaliger Verschiebung des Untersuchungstermins vom 04.12.2025 auf den 06.02.2026 nicht erschienen. Die von Seiten der Bf. beantragte Erstellung eines neuerlichen Gutachtens ist daher in Ermangelung der erforderlichen Mitwirkung der Bf. (Erscheinen zu den Untersuchungsterminen beim SMS am 04.12.2025 und am 06.02.2026) unterblieben.
Die Bf. führt seit 01.01.2024 im Rahmen des teilbetreuten Wohnens einen eigenen Haushalt. Der Unterhalt der Beschwerdeführerin wurde im beschwerdegegenständlichen Zeitraum durch die öffentliche Hand gedeckt. Die Eltern haben für das Kind nur fallweise geringfügige Unterstützungsleistungen und damit nicht die überwiegenden Unterhaltskosten getragen. Das Kind selbst hat im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nichts zur Deckung der eigenen Unterhaltskosten beigetragen.
Seit dem 01.01.2025 bezieht die Bf. eine Waisenpension.
2. Beweiswürdigung
Dass ***Bf1*** einen mit 22.02.2023 datierten "Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung" ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der/die medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung (Eigenantrag) eingebracht hat und dass dieser Antrag am 06.03.2023 im Finanzamt eingelangt ist, ergibt sich aus diesem Antrag und ist unstrittig.
Dass die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin mit nicht datiertem Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe, eingelangt im Finanzamt am 27.02.2023 für das Kind einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe eingebracht hat und in diesem Antrag das Feld, ab wann die Zuerkennung, eine Änderung oder der Wegfall hinsichtlich des Bezuges der Familienbeihilfe beantragt wird, nicht ausgefüllt worden war, ergibt sich aus diesem Antrag und ist unstrittig.
Dass die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin am 19.06.2023 neuerlich einen "Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung" ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der/die medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung eingebracht hat, ergibt sich aus diesem Antrag und ist unstrittig.
Dass betreffend das Kind mit mehreren Sachverständigengutachten des BSB/SMS folgende erhebliche Behinderungen attestiert wurden
- ein Grad der Behinderung von 80% ab 05/2012,
- ein Grad der Behinderung von 50% ab 03/2019 und
- ein Grad der Behinderung von 60% ab 02/2025
ergibt sich aus den vorgelegten Gutachten und ist unstrittig.
Aus den vorgelegten Gutachten ergibt sich unstrittiger Weise auch, dass ob des Kindes für die folgenden Zeiträume ein voraussichtliches dauerndes Außer-Stande-Sein, sich den Unterhalt zu verschaffen, festgestellt worden ist:
Mit den Gutachten vom 01.04.2016 hat das SMS ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen. Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren wurde angeführt und ausgeführt, dass auf Grund der guten Entwicklung der letzten 2 Jahre bei einer weiteren Besserung mit einem eventuellen Erreichen eines Ausbildungsabschlusses zu rechnen ist; auch sollte eine Überprüfung der Selbsterhaltungsfähigkeit stattfinden. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten vom 01.04.2016 und sind unstrittig.
Mit Gutachten vom 15.03.2019 hat das SMS ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen. Zu der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit hat das Gutachten ausgeführt, dass eine Etablierung auf dem ersten Arbeitsmarkt abzuwarten ist und dass noch von einer behinderungsbedingten Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist, da noch psychopathologische Beeinträchtigungen vorliegen. In diesem Gutachten ist eine Nachuntersuchung im März 2021 angeführt worden. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten vom 15.03.2019 und sind unstrittig.
Dass die Nachuntersuchung im Jahr 2021 nicht stattgefunden hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Familienbeihilfenakt und ist unstrittig.
Mit Gutachten vom 24.11.2023 und vom 11.02.2025 hat das SMS ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen. Diese Erwerbsunfähigkeit besteht nach dem Gutachten vom 24.11.2023 ab 03/2023 beziehungsweise nach dem Gutachten vom 11.02.2025 ab 02/2023. Zu der Fähigkeit beziehungsweise voraussichtlichen dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führte das BSB/SMS in dem Gutachten vom 11.02.2025 begründend aus:
"Es ist eine psychische Erkrankung in die Jugend zurückreichend dokumentiert (mit einem Grad der Behinderung von 80% bzw. im Verlauf 50%) mit einer Selbsterhaltungsunfähigkeit beginnend vor dem 18. LJ. Es besteht eine fachspezifische Befundlücke von 03/2021 (geplante NU beim Vorgutachten 3/2019) und 02/2023 (dokumentierte [stat.] psychiatrische Behandlung). Aus den anamnestischen Angaben erscheint hier eine gewisse Stabilität vorgelegen zu habe (Angabe der Absolvierung einer "normalen" Lehre mit LAP von 2018- 2022 mit anschließender 1 jähriger Arbeitstätigkeit). Daher kann dieser Zeitraum rückwirkend aus nervenfachärztlicher Sicht nicht eindeutig bewertet werden. Eine eindeutige Selbsterhaltungsunfähigkeit ist im Rahmen der dokumentierten Verschlechterung mit erforderlicher (stationärer) psychiatrischer Behandlung ab 02/2023 zu bestätigen."
Dass diese Feststellungen in den Gutachten des SMS vom 24.11.2023 und vom 11.02.2025 enthalten sind, ergibt sich aus diesen Gutachten und ist unstrittig.
Die Bf. vertreten durch ihre gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin hat zwar vorgebracht, dass bei der Bf. durchgehend seit dem Jahr 2012 eine Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe, das SMS hat im Gutachten vom 11.02.2025 aber ausgeführt,
- dass bei der Bf. (in der Zeit von 03/2021 bis 01/2023) eine Befundlücke vorliegt,
- dass unter Zugrundelegung der anamnestischen Angaben bei der Bf. anscheinend eine gewisse Stabilität vorgelegen hat (Angabe der Absolvierung einer "normalen" Lehre mit LAP von 2018- 2022 mit anschließender 1 jähriger Arbeitstätigkeit),
- dass daher dieser Zeitraum aus nervenfachärztlicher Sicht rückwirkend nicht eindeutig bewertet werden kann und
- dass eine eindeutige Selbsterhaltungsunfähigkeit im Rahmen der dokumentierten Verschlechterung mit erforderlicher (stationärer) psychiatrischer Behandlung (erst) ab 02/2023 zu bestätigen ist.
Aus den Ausführungen des BSB/SMS in dem Gutachten vom 11.02.2025 ist demnach zu entnehmen, dass es sich bei dieser Lücke in der attestierten Selbsterhaltungsunfähigkeit (von 03/2021 bis 01/2023) nicht um ein Versehen oder eine Widersprüchlichkeit in diesem Gutachten (verglichen mit den Gutachten des SMS vom 01.04.2016 und vom 15.03.2019, vidiert am 18.03.2019) handelt, sondern dass seitens des SMS diese Lücke in der Selbsterhaltungsunfähigkeit insbesondere auch wegen der durch das Kind abgeschlossenen Berufsausbildung einerseits und dessen Berufstätigkeit andererseits nicht attestiert worden ist und dass dieser Zeitraum aus nervenfachärztlicher Sicht rückwirkend nicht eindeutig bewertet werden kann.
Das SMS hat in dem Gutachten vom 11.02.2025 durch den Verweis auf eine erforderliche (stationäre) psychiatrische Behandlung ab 02/2023 auch die Abweichungen zwischen den unterschiedlichen Beginn-Zeitpunkten der Selbsterhaltungsunfähigkeit (03/2023 nach dem Gutachten vom 24.11.2023, vidiert am 27.11.2023 verglichen mit 02/2023 nach dem Gutachten vom 11.02.2025, vidiert am 13.02.2025) aufgeklärt und lag zwischen den beiden zuletzt erstellten Gutachten auch hinsichtlich des Beginn-Zeitpunktes der Selbsterhaltungsunfähigkeit eine Widersprüchlichkeit nicht (mehr) vor.
Eine durchgehende Selbsterhaltungsunfähigkeit der Bf. lag daher in Ansehung des Zeitraumes 03/2021 (geplanter Zeitraum der Nachuntersuchung gemäß dem Gutachten vom 15.03.2029) bis 01/2023 (da im Gutachten vom 11.02.2025 eine Erwerbsunfähigkeit auf Grund einer erforderlichen (stationären) psychiatrischen Behandlung ab Beginn der Behandlung in 02/2023 attestiert worden ist) nicht vor.
Dass ***Bf1*** in der Zeit von 26.11.2018 bis 14.11.2021 (und damit auch während der Vollendung ihren 21. Lebensjahres am ***TT.MM.***.2019) eine Lehre als ***Bezeichnung Lehrberuf*** absolviert und diese Ausbildung am 08.09.2022 mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen hat, dass das Kind in der Zeit von 15.03.2021 bis 14.06.2021 und von 04.10.2021 bis 18.05.2022 bei der ***Name Dienstgeber1*** und in der Zeit von 02.11.2022 bis 19.12.2022 bei ***Name Dienstgeber2*** beschäftigt war und dass die Bf. sohin in der Zeit von 26.11.2018 bis 08.09.2022 eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 absolviert und abgeschlossen hat, ergibt sich aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen, aus einer Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in die dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel der Bf. betreffend die Jahre 2021 und 2022 und aus einer im Beihilfenakt befindlichen Sozialversicherungsabfrage betreffend die Versicherungsdaten der Bf. und ist unstrittig.
Dass während der Berufsausbildung der Bf. in der Zeit von 26.11.2018 (Beginn der Lehre) bis 08.09.2022 (Lehrabschlussprüfung) bei der Bf. in der Zeit von 03/2021 (Monat der geplanten, aber nicht durchgeführten Nachuntersuchung gemäß dem Gutachten vom 15.03.2019) bis 01/2023 (Beginn der Erwerbsunfähigkeit laut Gutachten vom 11.02.2025 beginnend mit der stationären Behandlung in 02/2023) ein voraussichtliches dauerndes Außer-Stande-Sein, sich den Unterhalt zu verschaffen, nicht attestiert und daher nicht nachgewiesen worden ist und eine Erwerbsunfähigkeit bei der Bf. in der Zeit von 03/2021 bis 01/2023 nicht vorgelegen hat, ergibt sich hinsichtlich der unstrittigen Zeiten der Berufsausbildung der Bf. aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen, aus einer Einsicht des Bundesfinanzgerichts in die dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel der Bf. betreffend die Jahre 2021 und 2022 und aus einer im Beihilfenakt befindlichen Sozialversicherungsabfrage betreffend die Versicherungsdaten der Bf. und hinsichtlich der nicht nachgewiesenen Selbsterhaltungsunfähigkeit der Bf. in der Zeit von 03/2021 bis 01/2023 aus den Gutachten des SMS vom 01.04.2016, vom 15.03.2019, vom 24.11.2023 und vom 11.02.2025.
Dass die Bf. den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe mit Antrag vom 22.02.2023, eingelangt im Finanzamt am 06.03.2023, ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der/die medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung beantragt hat und dass der Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe mit Antragsformular am 27.02.2023 eingebracht wurde, ohne dass eine rückwirkende Zuerkennung beantragt worden ist, weswegen der Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe die Zeiträume ab Februar 2023 umfasst, ergibt sich aus den eingebrachten Anträgen und ist unstrittig.
Dass die Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2018 bis April 2019 bereits von der Mutter der Bf. bezogen wurden, das Kind in dieser Zeit keinen eigenen Haushalt führte und bei der Kindesmutter und zeitweise auch bei der Großmutter haushaltszugehörig war, ergibt sich hinsichtlich des Bezuges der Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe aus einer Einsichtnahme des BFG in die Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts ("FABIAN") und hinsichtlich der Haushaltszugehörigkeit der Tochter zum Haushalt der Kindesmutter beziehungsweise der Großmutter aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den Gutachten vom 15.03.2019 und vom 24.11.2023 sowie dem ZMR und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig.
Dass die Familienbeihilfen für die Zeiträume Juli 2021 bis August 2021 mit Bescheid vom 16.02.2024 rückgefordert worden sind und dieser Rückforderungsbescheid rechtskräftig ist, ergibt sich aus dem Rückforderungsbescheid vom 16.02.2024 und einer Einsichtnahme des BFG in die Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts ("FABIAN") und ist unstrittig.
Dass die Bf. mit Schriftsatz vom 26.06.2025, eingelangt im BFG am 30.06.2025, die Beschwerde betreffend die Familienbeihilfen und den Erhöhungsbeträgen zu den Familienbeihilfen für den Zeitraum "März 2018 bis August 2023" zurückgezogen und die Beschwerde für die Zeiträume "ab 01.08.2023" aufrecht erhalten hat, ergibt sich aus diesem Schriftsatz und ist unstrittig.
Dass mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 20. Oktober 2025 zur GZ RV/7101356/2025 die Beschwerde der Bf. vom 18. März 2024
- 1.
hinsichtlich des Abweisungsbescheides vom 15.02.2024 betreffend die Familienbeihilfen für ***Bf1*** für den Zeitraum ab Februar 2023 betreffend den Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 und
- 2.
hinsichtlich des Abweisungsbescheides vom 16.02.2024 betreffend die Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ***Bf1*** für die Zeiträume März 2018 bis April 2019, Juli 2021 bis August 2021 und ab Juni 2022 betreffend die Zeiträume März 2018 bis April 2019, Juli 2021 bis August 2021 und Juni 2022 bis Juli 2023
gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieser Zeiträume eingestellt wurde, ergibt sich aus diesem Beschluss und ist unstrittig. Dass dieser Beschluss des Bundesfinanzgerichts rechtskräftig ist, ergibt sich aus der nachweislichen elektronischen Übermittlung dieses Beschlusses an das Finanzamt, aus der nachweislichen Zustellung dieses Beschlusses mit RSb-Brief und der Übernahme dieses den Beschluss des Bundesfinanzgerichts beinhaltenden RSb-Briefes durch die Kanzlei der Erwachsenenvertreterin am 24.10.2025 sowie aus dem Umstand, dass gegen diesen Beschluss keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden ist und ist unstrittig.
Dass die Bf. im Vorlageantrag die neuerliche Erstellung eines Gutachtens beantragt hat, aber zu der Untersuchung beim SMS trotz einmaliger Verschiebung des Untersuchungstermins vom 04.12.2025 auf den 06.02.2026 nicht erschienen ist und die von Seiten der Bf. beantragte Erstellung eines neuerlichen Gutachtens daher in Ermangelung der erforderlichen Mitwirkung der Bf. unterblieben ist, ergibt sich aus dem Mailverkehr der belangten Behörde mit dem SMS und der "BSB-Bescheinigung" vom 12.02.2026 und ist unstrittig.
Dass die Bf. seit 01.01.2024 im Rahmen des teilbetreuten Wohnens einen eigenen Haushalt führt, ergibt sich aus einer seitens der Bf. übermittelten, am 05.04.2024 unterschriebenen "Nutzungsvereinbarung". Die Bf. hat zwar vorgebracht, dass sie auch in der Zeit ab August 2023 einen eigenen Haushalt geführt habe und ist die Bf. auch seit 31.07.2023 an jener Adresse, an der ihr nach der oben angeführten Nutzungsvereinbarung die Wohnung überlassen worden ist, polizeilich gemeldet, Nachweise dafür, dass die Bf. in der Zeit von August 2023 bis Dezember 2023 einen eigenen Haushalt geführt hat, hat die Bf. dem Bundesfinanzgericht aber nicht vorgelegt. Nach der Überzeugung des BFG hat die Bf. unter Zugrundelegung der Nutzungsvereinbarung vom 05.04.2024 eine eigenen Haushalt erst ab 01.01.2024 geführt.
Dass der Unterhalt der Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum durch die öffentliche Hand gedeckt wurde, die Eltern keinen überwiegenden Unterhalt geleistet haben und das Kind selbst im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nichts zur Deckung der eigenen Unterhaltskosten beigetragen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. in der Äußerung vom 26.03.2026.
Dass die Bf. seit dem 01.01.2025 eine Waisenpension bezieht, ergibt sich aus einer durchgeführten Sozialversicherungsabfrage und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 269 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 6 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b, c und h Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, (…)
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.
Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 lit. a, d und g FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder
g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 77/2018 rückwirkend mit 1. Jänner 2016 (u.a.) in § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorgenommene Änderung stellt unmissverständlich auf eine gänzliche Tragung der Unterhaltskosten "aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes" - sohin in der Regel durch den Sozialhilfe- bzw. Grundversorgungsträger - ab (vgl. VwGH 01.06.2021, Ro 2020/10/0002 mit Verweis auf die Materialien IA 386/A BlgNR 26. GP S. 3, wo auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung bzw. die Grundversorgung verwiesen wird).
Die Begründung des Initiativantrages (386/A 26. GP 2f) lautet auszugsweise:
"Für volljährige Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, kann die Familienbeihilfe ohne zeitliche Beschränkung gewährt werden. [...]
Für den Fall, dass keinem Elternteil ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, besteht durch eine Sonderregelung die subsidiäre Möglichkeit, dass das Kind für sich selbst die Familienbeihilfe beanspruchen kann (Eigenanspruch auf Familienbeihilfe). Ein solcher Eigenanspruch ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen, wenn sich die Kinder auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden. [...] Es soll nun sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (z.B. Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt. [...]
Sofern der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (z.B. durch eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, ohne dass ein oben angesprochener Beitrag geleistet wird, soll kein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestehen, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist.
Diese Regelungen sollen in Bezug auf alle Kinder gelten, grundsätzlich auch für Kinder, die erheblich behindert sind und demzufolge die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sowie in Bezug auf Vollwaisen.
In Bezug auf erheblich behinderte Kinder, die nicht fähig sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, soll durch eine Sonderregelung der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe jedenfalls gegeben sein, wenn sie einen eigenständigen Haushalt führen. Eine eigenständige Haushaltsführung wird in der Regel dann vorliegen, wenn das Kind über eine Wohnung verfügt, in welcher es sich um die allgemeinen Dinge der Lebensführung - wenn auch mit punktueller Unterstützung - selbständig kümmert, keiner regelmäßigen Aufsicht unterliegt und seinen Tagesablauf selbst strukturieren kann. In diesem Fall soll die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einem Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe nicht entgegenstehen."
Sofern der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (z.B. durch eine bedarfsorientierte Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, ohne dass ein oben angesprochener Beitrag geleistet wird, soll kein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestehen, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist (z.B. VwGH 31.01.2023, Ro 2020/16/0048).
Nach der - in den zuletzt wiedergegebenen Gesetzesmaterialien erwähnten - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollte nach der Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt war, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, wobei es nicht auf die Art der Unterbringung ankam (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand (vgl. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0092; 22.12.2005, 2002/15/0181; 2.6.2004, 2003/13/0162; 27.11.2003, 2001/15/0075).
Diese Sichtweise wurde vom Verwaltungsgerichtshof - im Hinblick auf den mit dem Familienbeihilfenrecht verfolgten Zweck (Entlastung des Unterhaltsbelasteten) und den typisierenden Charakter der Regelungen des FLAG 1967 (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173, mwN) - für sämtliche Fallkonstellationen, in denen der typische Lebensunterhalt (u.a. Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird, vertreten
(vgl. VwGH 4.12.2019, Ra 2017/16/0124; 10.9.2019, Ra 2017/16/0053; sowie VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014, zum Ausschluss der Familienbeihilfe subsidiär Schutzberechtigter, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten; VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173, bei Strafgefangenen; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120, bei Ableistung des Zivildienstes; VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103, bei Ableistung des Präsenzdienstes).
Der Gesetzgeber ging bei der Änderung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2018 davon aus, dass in den Fällen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 eine Familienbeihilfe ohne zeitliche Beschränkung auch dann gewährt werden kann, wenn dem Kind selbst sozialversicherungsrechtliche Ansprüche wie das Pflegegeld zustehen und dass bei eigenständiger Haushaltsführung erheblich behinderter Kinder auch die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einem Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht entgegensteht (z.B. VwGH 25.02.2021, Ro 2019/16/0015).
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1. Jänner 2018 um monatlich 155,9 €.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 in der ab 1. März 2023 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 226/2022) gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der ab 1. März 2023 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 226/2022) ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
Das Vorliegen einer erheblichen Behinderung gemäß § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- 1.
Beim Kind besteht eine nicht nur vorübergehende (d.h. voraussichtlich mehr als drei Jahre bzw. sechs Monate) andauernde Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung.
- 2.
Der Grad der Behinderung muss entweder mindestens 50 % betragen oder das Kind ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
- 3.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind ab 1.9.2010 die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl 1970/22, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl II 2010/261, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- 4.
Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Behinderungsgrad hängt selbst bei einem gleichbleibenden Krankheitsbild und auch bei einer angeborenen Krankheit oder Behinderung auch vom Alter des Kindes (im Sinne des FLAG 1967) ab. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes etwa stellt sich je nach Alter des Kindes unterschiedlich dar, da die Fertigkeiten, die ein Kind im Kindergartenalter beherrschen sollte, sich wesentlich von jenen, die von einem Schulkind erwartet werden, unterscheiden. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes ist daher immer im Vergleich zum Entwicklungsstand gleichaltriger gesunder Kinder zu sehen. So kann schon im Kindergartenalter ein gewisser Entwicklungsrückstand vorliegen, der sich aber bis zum Schulalter weiter vergrößern und einen höheren Behinderungsgrad herbeiführen kann (vgl. z.B. UFS 30.6.2009, RV/1997-W/09). Bei Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit ist wie folgt zu differenzieren: Bei Beeinträchtigungen im Kindes- und Jugendalter wird unterschieden zwischen Beeinträchtigungen im Kleinkindesalter und Einschränkungen im Schul- und Jugendalter. Im Schul- und Jugendalter wird abermals unterschieden zwischen Zeiten des Schulbesuches und Zeiten nach Abschluss der Schule (berufliche Eingliederung).
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des BSB/SMS auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 8 Abs 6 FLAG 1967 keine feste Beweisregel, sodass die Behörde gemäß § 167 Abs 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH 23.11.2004, 2002/15/0134).
Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich im Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, Folgendes ausgeführt:
"Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Norm (Anm.: § 8 Abs. 6 FLAG 1967) ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. (…)"
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich (mit Erkenntnis VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, dem mehrere inhaltlich idente gefolgt sind) der Rechtsansicht des VfGH - ohne Befassung eines verstärkten Senats - angeschlossen. Auch der Verwaltungsgerichtshof judiziert sohin - mittlerweile in ständiger Rechtsprechung - dass die Beihilfenbehörden und das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen in den Gutachten des BSB/SMS gebunden sind, sofern diese in sich schlüssig und - bei Vorliegen mehrerer Gutachten - untereinander nicht widersprüchlich sind.
Die Feststellung, ob, ab wann und in welchem Ausmaß eine Person behindert ist, ist daher nicht von der Abgabenbehörde, sondern bindend von den in § 35 Abs. 2 EStG 1988 genannten Stellen zu treffen (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 35 Rz 7). Die Abgabenbehörde hat ihrer Entscheidung die jeweils vorliegende amtliche Bescheinigung iSd § 35 Abs. 2 EStG 1988 zugrunde zu legen (vgl. VwGH 21.12.1999, 99/14/0262). Entsprechend dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung kann der Nachweis der Behinderung nur durch ein Gutachten der im Gesetz genannten zuständigen Stelle (im Beschwerdefall durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beziehungsweise nunmehr dem Sozialministeriumservice) geführt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung des Grades der Behinderung im Rahmen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumsservice) zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren beziehungsweise sind (vgl. z.B. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0133 mit Verweis auf VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049 und VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086).
3.1.2. Betreffend die Beschwerdeführerin erstellte Gutachten:
Die seitens des BSB/SMS betreffend die Bf. erstellten Gutachten enthalten die nachstehenden Feststellungen/Ausführungen:
1. Gutachten vom 01.04.2016:

[...]
Anamnese:
Nach unauffälliger Schwangerschaft und frühkindlicher Entwicklung kam es nach einem Unfall in der Volksschule (Verbrühungen Oberschenkel und Gesäß) zu Missständen in der Volksschule. Frau ***Nachname Bf1*** berichtet von Mobbingvorfällen und körperlichen Übergriffen; die VS wurde regelhaft nach dem normalen Volksschullehrplan beendet, danach besuchte sie die ersten 3 Jahre ein Gymnasium in ***Name Ort1***. Die Antragstellerin erzählt von Substanzmissbrauch (Haschisch), depressiven Phasen und Selbstverletzungen (zB Verbrennungen, Ritzen vorwiegend an den oberen Extremitäten und den Brüsten) sowie Essstörungen (Bulimie). Die 4. Klasse wurde im ***Name Ort2*** in einer NMS abgeschlossen, danach Poly in der ***Name Ort3*** (Schulverweigerung, weiterhin Selbstverletzungen, Haschischmissbrauch). Zahlreiche stationäre Aufenthalte ab dem ersten Suizidversuch (insgesamt etwa 5 bis 2014) 05/2012 folgten. Seit 5 Jahren ist Frau ***Nachname Bf1*** durchgehend in psychiatrischer Behandlung in der ***Name Ort3*** (stationär zuletzt Jänner 2016).
Derzeit ist die Antragstellerin subjektiv medikamentös gut eingestellt, sie fühlt sich mittelmäßig, der Abschied von der stationären Einrichtung in der ***Name Ort3*** (Erreichen des 18. Geburtstages) fiel schwer. Ab Mitte 04/2016 übersiedelt Frau ***Nachname Bf1*** in eine betreute WG in ***Name Land***; sie strebt eine "unterstützte Ausbildung" an, Genaueres ist noch nicht geplant. Seit etwa 1,5 Jahren kam es zu keinem weiteren Suizidversuch oder Selbstverletzung, mittlerweile gelingt ihr die Selbsteinschätzung sowie das Erkennen von manischen oder depressiven Schüben besser. Die letzte Einweisung bei einem manischen Schub erfolgte im Rahmen einer Selbsteinweisung. Das Essverhalten ist wechselnd, das teilweise medikamentenbedingte Übergewicht belastet die Antragstellerin sehr. Körperlich gibt sie keine Beschwerden an, sie betreibt keinen Sport.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Lamictal, Zeldox 80 und 20mg, Fluoxetin 20mg, Bedarfsmedikation: Truxal, Zoldem; laufende psychiatrische und therapeutische sowie soziale Betreuung;
Sozialanamnese:
Lebt momentan mit Mutter zu Hause, Auszug für Mitte April 2016 in eine betreute Wohngruppe geplant;
1 Schwester (21 Jahre, gesund, außer Haus)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
20130708 LKH ***Name Ort4***, ***Name Ort3***, Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie (vorgelegt): ab 10/2012 bis 06/2013 5 stationäre Aufenthalte, erste Aufnahme (Krisenintervention im Rahmen eines SMV) 05/2012 beschrieben; Diagnose: schizotype Störung, Persönlichkeitsentwicklungsstörung;
20151013 LKH ***Name Ort4***, ***Name Ort3***, Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie (vorgelegt): stationäre Aufnahme nach Selbsteinweisung bei psychotischem Schub; Dg.: bipolar affektive Störung, sexuelle Übergriffe außerhalb der Familie, ernsthafte soziale Beeinträchtigung;
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 175,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Atmung: keine Dyspnoe; Haut: gut durchblutet, warm, trocken, Turgor
altersentsprechend unauffällig, insbesondere an Mammae und unteren Extremitäten sowie Gesicht keine Verletzungsspuren oder Narben sichtbar; Sichtbare Schleimhäute: feucht, rosig, keine Zyanose, keine Ödeme, kein Ikterus; Caput: äußerlich unauffällig, Visus intakt (anamnestisch Lesebrille, nicht vorgelegt), Pupillen rund, Reaktion prompt, isocor; Zähne saniert; Hörvermögen intakt; Collum: keine Lymphknoten tastbar, Schilddrüse verschieblich, palpatorisch nicht vergrößert oder druckempfindlich, Halsvenen nicht gestaut; Thorax: symmetrisch, sonorer Klopfschall, bronchitische RGs beidseits bei floridem Infekt; HA rhythmisch, rein, mittellaut, normfrequent; Abdomen: Bauchdecken weich, keine Resistenzen, keine Druckdolenz, Darmgeräusche regelhaft, Hepar am Rippenbogen, Lien nicht tastbar, Nierenlager bds. frei, striae distensae bei Adipositas; WS: gerade, kein Klopfschmerz, HWS frei, Kopfrotation bds. etwa 80°, ISG bds frei, FBA etwa 10 cm, Rumpfrotation frei, paravertebrale Muskulatur in allen Abschnitten seitengleich mäßig ausgeprägt, kein Hartspann; OE: Schultern stehen gerade, Schürzengriff frei, Nackengriff frei, aktive und passive Beweglichkeit in allen Gelenken nicht eingeschränkt oder schmerzhaft, Faustschluss sowie Daumenopposition und Pinzettengriff bds. uneingeschränkt, nur am linken Arm vorwiegend beugeseitig zahlreiche ältere bland vernarbte Ritzstreifen ohne funktionelle Einschränkungen; UE: keine Ödeme, Fußpulse seitengleich schwach tastbar, Varicen nicht feststellbar, Zehen-, Fersen- Einbeinstand bds. ausführbar, Muskelmantel symmetrisch, keine Bewegungseinschränkung, keine Sensibilitätseinschränkungen, keine äußerlichen Auffälligkeiten; Neurologie: grob neurolog. unauffällig, keine sensomotorischen Defizite erhebbar;
Gesamtmobilität - Gangbild:
Keine Gehhilfen, Gangbild normalschrittig sicher und frei, Konfektionsschuhe; eigenständiger Transfer zur und von Untersuchungsliege, Zehen- und Fersenstand beidseits möglich; selbständiges An- und Auskleiden flüssig möglich, Niveauunterschiede unbeeinträchtigt realisierbar;
Psycho(patho)logischer Status:
Kleidung adäquat, allseits orientiert, bewusstseinsklar, amnestisch und kognitiv vordergründig nicht eingeschränkt, derzeit keine produktive Symptomatik, Suizidgedanken werden verneint; Gedankengang geordnet und zielführend, kein Wahn oder Zwang, Impulskontrolle erhalten, öfters polternd direktes oder forderndes Verhalten jedoch noch situationsadäquat; Stimmungslage euthym, Affizierbarkeit im pos. wie neg. Bereich zum Untersuchungszeitpunkt im Normbereich, Antrieb ausgeglichen, psychomotorisch ruhig; Schlafstörungen nicht erhebbar

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

GdB liegt vor seit 05/2012
Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Aufgrund der schwerwiegenden psychischen Störung ist die Antragstellerin derzeit nicht in der Lage, eigenständig für ihren Unterhalt aufzukommen.

Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Aufgrund der guten Entwicklung der letzten 2 Jahre ist mit einer weiteren Besserung sowie eventuellem Erreichen eines Ausbildungsabschlusses zu rechnen; Überprüfung der Selbsterhaltungsfähigkeit;
Gutachten erstellt am 01.04.2016 von ***Name Arzt1***
Gutachten vidiert am 01.04.2016 von ***Name Arzt2***
2. Gutachten vom 15.03.2019

[...]
Anamnese:
VGA 31.03.2016: bipolare (manisch-depressive) affektive Störung schweren Grades unterer Rahmensatz, da in den letzten 18 Monaten kein Suizidversuch mehr stattfand und die Antragstellerin zunehmend selbstverantwortlich handeln kann, 80% GdB liegt vor seit: 05/2012 zuletzt vor ca. 2 Wochen ambulant auf der Psychiatrie zur Medikamentenumstellung seit 1/2 Jahr normale Lehrstelle mit 40 Wochenstunden und sie gehe auch hin, obwohl es hart für sie sei. Der letzte Krankenstand für einen Tag vor ein paar Wochen, zu Weihnachten für eine Woche. Kollegen seien super zu ihr. Kundenkontakt koste ihr Kraft. letzter Suizidversuch mit Tabletten laut AW fand 2017 statt.
Derzeitige Beschwerden:
"ziemliche Zustände", Halluzinationen seit der Kindheit, Depressionen, Konzentrationsstörungen
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
dzt. kein Psychiater, aber ambulant im ***Name Krankenhaus2***
laut mitgebrachtem Medikamentenblatt, 08.03.2019: Abilify, Ixel, Lamictal, Seroquel, Truxal, Zeldox,
PTH bei ***Name Therapeut*** 2 Mal wöchentlich
Sozialanamnese:
mache Lehre als ***Bezeichnung Lehre*** in ***Name Ort5*** im ***Name Dienstgeber3*** (keine geschützte Werkstatt, sondern "normale Lehrstelle")
wohnt mit Freund zusammen, nicht besachwaltet, Betreuung durch GIN 1 Mal monatlich
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
28.02.2019: Bestätigung GIN- ab 11.04.2016 Voll-, ab 01.10.2017 TEILbetreutes Wohnen Ambulanter Patientenbrief, ***Name Krankenhaus3*** Abt. f. Notfall 18.01.2019: Dia.: Palpitationen, Behandlung: Elomel
Therapiezentrum ***Name Ort6***, von 07.12.2017 bis 14.12.2017: Dia.: F30.9, F21, F61, PTBS, Th: Lamictal, Zeldox, Ixel, Seroquel, Omec, (nur Seite 1 des ärztlichen Briefs und Pflege Entlassungsbrief vorgelegt) 1. Seite vom Entlassungsbericht ***Name Krankenhaus*** 08.07.2013 mit Dia.: F21, F61
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
o.B.
Ernährungszustand:
o.B.
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
o.B., Brille
Gesamtmobilität - Gangbild:
o.B.
Psycho(patho)logischer Status:
wach, allseits orientiert, Gedankengang geordnet und zielführend, chronische männliche Stimme, die "ihr befiehlt sich zu schneiden", was sie seit längerem im Griff habe, Impulskontrolle erhalten, sozial kompetent, Verhalten situationsadäquat; Stimmungslage belastet v.a. durch die Sorge, sie könnte die erhöhte Familienbeihilfe verlieren bis ausgeglichen, Affizierbarkeit im pos. wie neg. Bereich zum Untersuchungszeitpunkt im Normbereich, Antrieb ausgeglichen, psychomotorisch ruhig; Schlaf wechselhaft, Albträume, keine akute Gefährdung

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Herabstufung um insgesamt 3 Stufen auf 50% GdB, da objektivierbare Besserung des psychischen Gesamtzustands unter Dauertherapie mit Aufnahme in einer normalen Vollzeitlehre, derzeit Teilzeitbetreuung bei eigenständigem Leben mit Beziehungspartner in einer Wohnung
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

GdB liegt vor seit: 03/2019
GdB 80 liegt vor seit: 05/2012
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
50% GdB ab Untersuchungszeitpunkt
Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Eine Etablierung auf dem 1. Arbeitsmarkt ist abzuwarten, noch ist von einer behinderungsbedingten Erwerbsunfähigkeit auszugehen, da noch psychopathologische Beeinträchtigungen vorliegen.

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Besserung möglich
Gutachten erstellt am 15.03.2019 von ***Name Arzt3***
Gutachten vidiert am 18.03.2019 von ***Name Arzt4***
3. Gutachten vom 24.11.2023

[...]
Anamnese:
VGA vorliegend von 03/2019, GdB. 50%.
Anreise mit dem Taxi, kommt in Begleitung einer Betreuerin des Vereins GIN, die bei der Untersuchung anwesend ist.
Facharzt: PSD 6, ***Name Arzt9***, Termine dzt. alle 14 Tage.
Psychotherapie: dzt. keine.
Vorerkrankungen: keine neuen seit dem VGA.
Stationärer Aufenthalt: ***Name Krankenhaus4*** März und Juni 2023.
Reha: keine.
Tagesstruktur: "Ich schlafe viel. Stehe um 7 Uhr auf. Nehme Medikamente. Vertreibe mir den Tag. Bin den ganzen Tag zuhause. Höre gern Musik."
Forensische Anamnese: neg.
Führerschein: nicht vorhanden.
Grund der Antragstellung: Nachuntersuchung.
Erwachsenenvertretung: Dr. Rath.
Derzeitige Beschwerden:
"Eh ganz gut. Hab Fußfehlstellungen, tut weh beim gehen, muss mit Taxi fahren."
Konzentration: "mal so mal so."
Schlaf: "gesteigerte Schlafdauer."
Drogenkonsum: 0.
Alkohol: "ab und zu."
Nikotin: 40/Tag.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Nozinan 100mg 1-1-1-0
Psychopax Tropfen 20-20-20-0
Risperdal consta 75mg Depot alle 2 Wochen
Sozialanamnese:
siehe auch VGA.
letzte berufliche Tätigkeit: ***Bezeichnung Lehre*** mit LAP 2022.
Wohnverhältnisse: teilbetreutes Wohnen.
Ausbildung und Berufslaufbahn: geboren in ***Name Land***, 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Gymnasium, Hauptschule, Grafische, Poly.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Zur Untersuchung mitgebracht:
Patientenbrief, ***Name Krankenhaus4***, 03.03.2023-19.06.2023, 28.06.2023-17.07.2023: Aufnahme unter vorliegenden UBG-Kriterien, schizoaffektive Störung, ggw. manisch, dissoziative Störung, (Konversionsstörung), nicht näher bezeichnet, psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom, psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch, schädlicher Gebrauch von Alkohol.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersgemäßer AZ, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds.
Ernährungszustand:
-
Größe: 174,00 cm Gewicht: 65,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
-
Gesamtmobilität - Gangbild:
gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild.
Psycho(patho)logischer Status:
Bewusstseinslage: wach.
Orientierung: voll und allseits orientiert.
Aufmerksamkeit: ungestört.
Auffassung: o.B.
Konzentration: ungestört.
Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig.
Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität.
Intelligenz: im Normbereich.
Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine.
Befindlichkeit: negativ.
Stimmung: leicht depressiv.
Affektlage: arm, flach.
Affizierbarkeit: pos. neg. vermindert.
Antrieb: o.B.
Selbstgefährdung: keine.
Fremdgefährdung: keine.
Biorhythmusstörung: gesteigerte Schlafdauer.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu Vorgutachten:
im Vergleich zum VGA Änderung des Hauptleidens von bipolar-affektive Störung zu schizoaffektive Störung, keine Änderung des GdB im Vergleich zum VGA.
GdB liegt vor seit: 03/2019
GdB 80 liegt vor seit: 05/2012
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
ja, seit 03/2019 seit VGA.
Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 03/2023
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: eine Erwerbsunfähigkeit liegt vor.

Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Besserung der Symptomatik möglich, Verlaufskontrolle.
Gutachten erstellt am 24.11.2023 von ***Name Arzt5***
Gutachten vidiert am 27.11.2023 von ***Name Arzt6***
4. Gutachten vom 11.02.2025

[...]
Anamnese:
VORLIEGENDE VORGUTACHTEN:
----Ärztliches Sachverständigengutachten, FLAG 31 03 2016:
bipolare (manisch-depressive) affektive Störung schweren Grades GdB 80% seit 5/2012 Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
NU in 3a
----psychiatrisches Sachverständigengutachten FLAG, 12 03 2019:
Bipolar affektive Störung, Schizotypische Störung, Persönlichkeitsentwicklungsstörung, Posttraumatische Belastungsstörung GdB 50%
GdB liegt vor seit: 03/2019
GdB 80 liegt vor seit: 05/2012
Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
NU 3/2021
----psychiatrisches Sachverständigengutachten FLAG 28 09 2023:
1 Schizoaffektive Störung, schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, Cannabinoiden und Alkohol GdB 50%
GdB liegt vor seit: 03/2019
GdB 80 liegt vor seit: 05/2012
Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 03/2023
NU 9/2024
AKTUELL: Neuantrag ab Eintritt der Behinderung Neuerliche Beantragung wegen Beschwerde: ja- Schreiben, RA Dr. Rath vom 18 03 2024 (eingesehen)
ANAMNESE:
Anm.: Wird teils aus den Vorgutachten entnommen
in der Verbrühungen Oberschenkel und Gesäß in der VS
lt. Vorgutachten: berichtet von Mobbingvorfällen und körperlichen Übergriffen in der VS Ca. 2011 Beginn Substanzmissbrauch (Haschisch), depressiven Phasen und Selbstverletzungen, Essstörungen. Sie wisse nicht ob sie damals schon in psychiatrischer Behandlung gewesen sei.
5/2012 erstmalig stat. psychiatrische Behandlung bei Suizidversuch- Krisenintervention dann in Folge mehrfach stat. an Psychiatrie - insgesamt ca. 5x bis 2014, dann nochmals 2016
2017 TZ ***Name Ort6***
Sie sei dann nur selten in Kontrolle gewesen.
Psychiatrie ***Name Krankenhaus4*** 03.03.2023-19.06.2023, 28.06.2023-17.07.2023
2024 1 Woche stat. an der Psychiatrie
Herbst 2024 Lungenembolie bds, es wurde eine Gerinnungsstörung vermutet
Seit 2024 auch Diab. mell. bekannt
Derzeitige Beschwerden:
Sie sehe manchmal Formen, Bilder. Sie habe Tics. Sie müsse summen. Sie könne jetzt wieder gut schlafen weil sie eingestellt sei.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Rivotril 0,5 2x1
Olanzapin 10 0-0-1
Olanzapin 5 1-1-0
Pantoloc 20 1x1
Metformin 500 2x1
Marcoumar nach Vorgabe
Paliperidon ret 9mg 1-0-0
Sertralin 50 1-0-0
Nozinan 100 0-0-1
Folsan 5 1-0-0
Oleovit 40 gtt 1x/Wo
Hova bei Bed: abends zum Schlafen
Olanzapin zusätzlich 5mg abends
PSD 1x/Monat
Teilbetreutes Wohnen (Medikamente herrichten, täglicher Kontakt)
Angaben Betreuer: im Vorfeld sei die Betreuung nicht immer leicht gewesen, da dies von der AW oft abgelehnt wurde.
Sozialanamnese:
VS
3a Gymnasium
1a HS
Poly
dann 3 Monate graphische Lehranstalt
ca. 6 Monate Besuch einer Tagestruktur
2018 Beginn ***Bezeichnung Lehre*** ("normale "Lehre) mit LAP 2022
dann bei ***Bezeichnung Dienstgeber*** gearbeitet
seit 2023 AMS
Erwachsenenvertreter: seit 2023
wuchs bei den Eltern auf, im 12. und 13. LJ sei sie in der TZ ***Name Ort3*** gewesen
Ab Mitte 04/2016 übersiedelt in eine betreute WG in ***Name Land***;
2019 habe sie mit dem Freund gelebt, nach der Trennung bei der Großmutter lebend vor 1 Monat ist der Vater verstorben,
seit 2023 wieder in betreuter WG- lebt in eigener Wohnung, tägliche Betreuung
Erwachsenenvertreter: seit 2023
Ob Anträge für Rehabgeld/ Pension/ Waisenrente/ Pflegegeld gestellt worden sind wisse sie nicht. Sie wisse auch nicht welche Geldleistungen sie bekomme.
Führerschein: keiner
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Beschluss ***Name Bezirksgericht2*** bzgl. Bestellung eines Erwachsenenvertreters ***TT.MM.2023***
zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen:
Arztbrief Psychiatrie ***Name Krankenhaus4*** 28 06- 17 07 2023:
Aufnahmegrund:
Pat. kommt mit Rettung in Polizeibegleitung sowie mit amtsärztlichen Zeugnis - die Patientin hat nach Entlassung am 20.06.2023 alle Medikamente abgesetzt. Aufgrund des psychotischen Zustandes mit eingeschränktem Realitätsbezug und gelockerter Impulskontrolle besteht hohes Risiko psychosegeleiteter Handlungen mit erhebliche Selbstgefährdung sowie Selbstfürsorgedefizit - Es erfolgt eine akute Aufnahme unter vorliegenden UBG-Kriterien.
Diagnosen bei Entlassung:
Schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch
Dissoziative Störung [Konversionsstörung], nicht näher bezeichnet
Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeistsyndrom
Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch
Arztbrief Psychiatrie ***Name Krankenhaus4*** 03 03 2023- 19 06 2023:
Aufnahmegrund:
Pat. kam mit der Rettung in Begleitung der Polizei ohne UbG-Einweisung, nachdem sie auf der Straße im manisch-psychotischem Zustandsbild herumgeirrt war. Die Pat. war vor wenigen Stunden von der Psychiatrie ***Name Ort7*** abgängig, wo sie unter UbG-Kriterien stationär war.
Diagnosen bei Entlassung:
Schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch
Dissoziative Störung [Konversionsstörung], nicht näher bezeichnet
Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom
Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch
psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch
Frühere Krankheiten / Vorbehandlungen:
Letzter stationärer Aufenthalt Psychiatrie ***Name Krankenhaus*** von 23.02.2023 bis 02.03.2023 h.o. 2x ambulanter Kontakt 2019 und 2021
St.p. 2.Psych. Abt. ***Name Ort8*** 02.10.2019-11.10.2019
St.p. TZ ***Name Ort6*** 07.12.2017-14-12-2017
Ambulanzkarte ***Name Krankenhaus5*** 11 10 2024:
Vorerkrankungen:
Schizoaffektive Störung
Dissoziative Störung
psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch
Zn. Pulmonalembolie 06/2024 OAK mit Marcoumar
Arztbrief Psychiatrie ***Name Krankenhaus3*** 14 10 2024- 28 10 2024:
Aufnahmegrund:
Krisenintervention
Diagnosen bei Entlassung:
Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv
Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom
Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom
dissoziative Störung, gemischt......
Bescheid ***Bezeichnung Behörde*** 19 04 2024: Mindestsicherung, Neubemessung
..... Da Sie Anspruch auf Dauerleistung haben, war Ihr Anspruch neu zu berechnen.....
Arztbrief KJPP ***Name Ort3***
stationär:
26 10 2012- 21 12 2012
06 01 2013- 29 01 2013
21 02 2013- 22 05 2013
02 06 2013- 03 06 2013
06 06 2013- 18 06 2013 tagesklinisch
Diagnose:
Achse I
schizotype Störung Persönlichkeitsentwicklungsstörung
Achse II -
Achse III überdurchschnittliche Intelligenz
Achse IV keine schwerwiegenden somatischen Erkrankungen bekannt
Achse V psychische Störung und abweichedes Verhalten der Eltern sexuelle Übergriffe außerhalb der Familie
Achse VI ernsthafte soziale Beeinträchtigung
Aufnahmegrund:
Nach einer Krisenaufnahme ins Mai 2012 und einem diagnostischen Aufenthalt im Sommer 2012, den ***Vorname Bf1*** abgebrochen hatte, erlebte ***Vorname Bf1*** im Herbst 2012 eine massive Verschlechterung. Es kam zunehmend zu Cannabiskonsum und Schulabsenzen,.......
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
26 jährige in gutem AZ
Ernährungszustand:
gut
Größe: 174,00 cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
voll mobil
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt frei gehend in Begleitung des Betreuers zur Untersuchung , kommen mit dem Taxi
Psycho(patho)logischer Status:
Kooperativ und freundlich, gibt bereitwillig Auskunft, gibt öfters an, dass sie sich nicht genau an die Vorgeschichte erinnern könne, bewußtseinsklar, zur Person orientiert, Zeitgitterunschärfen, Gedankenductus: geordnet, kohärent, deutlich verlangsamt; Konzentration und Antrieb reduziert, Stimmungslage indifferent, nicht affizierbar; Affekte: starr, berichtet immer wieder, dass sie Formen und Farben sehe, aber nie psychotisch gewesen sei, gelegentliches Summen auffallend

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Pulmonalembolie 6/24 mit laufender Blutverdünnung, da daraus keine anhaltenden relevanten Funktionseinschränkungen dokumentiert
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erhöhung um 1 Stufe, da Verschlechterung
GdB liegt vor seit: 02/2025
GdB 50 liegt vor seit: 03/2019
GdB 80 liegt vor seit: 05/2012
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
aktuelle Untersuchung
Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 02/2023
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Es ist eine psychische Erkrankung in die Jugend zurückreichend dokumentiert (mit einem Grad der Behinderung von 80% bzw. im Verlauf 50%) mit einer Selbsterhaltungsunfähigkeit beginnend vor dem 18. LJ.
Es besteht eine fachspezifische Befundlücke von 03/2021 (geplante NU beim Vorgutachten 3/2019) und 02/2023 (dokumentierte [stat.] psychiatrische Behandlung).
Aus den anamnestischen Angaben erscheint hier eine gewisse Stabilität vorgelegen zu habe (Angabe der Absolvierung einer "normalen" Lehre mit LAP von 2018- 2022 mit anschließender 1 jähriger Arbeitstätigkeit).
Daher kann dieser Zeitraum rückwirkend aus nervenfachärztlicher Sicht nicht eindeutig bewertet werden. Eine eindeutige Selbsterhaltungsunfähigkeit ist im Rahmen der dokumentierten Verschlechterung mit erforderlicher (stationärer) psychiatrischer Behandlung ab 02/2023 zu bestätigen.

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Mit Therapie Besserung/ Stabilisierung zumindest nicht ausgeschlossen
Gutachten erstellt am 11.02.2025 von ***Name Arzt7***
Gutachten vidiert am 13.02.2025 von ***Name Arzt8***
3.1.3. Prüfung des Familienbeihilfenanspruches im konkreten Fall:
Unter welchen Voraussetzungen der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zusteht, ist in
§ 8 Abs. 4 bis 6a FLAG 1967 normiert. Unter welchen Voraussetzungen bei Vorliegen einer erheblichen Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, ist in § 2 Abs. 1 lit. c und d FLAG 1967 und in § 6 Abs. 2 FLAG 1967 hinsichtlich des Eigenanspruches geregelt.
Der Grundbetrag steht für volljährige Kinder zu, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Hierbei ist auch eine Behinderung im psychischen Bereich als geistige Behinderung anzusehen (vgl. z.B. VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009). Für die Verlängerung der Frist bis zum 25. Lebensjahr ist entscheidend, dass eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 oder § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 vorliegt.
Da gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind dann als erheblich behindert gilt, wenn bei diesem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, wobei der Grad der Behinderung, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, mindestens 50 vH betragen muss, war im beschwerdegegenständlichen Fall zu überprüfen, ob bei dem Kind der erforderliche Grad der Behinderung vorgelegen hat und ob das Kind voraussichtlich dauernd außer Stande gewesen ist, sich den Unterhalt zu verschaffen.
Darüber hinaus war im vorliegenden Beschwerdefall zu überprüfen,
- ob und wann das Kind eine Berufsausbildung absolviert hat,
- ob und in welchen Zeiträumen der Grad der Behinderung des Kindes während der Berufsausbildung mindestens 50% betragen hat und
- ob und in welchen Zeiträumen das Kind voraussichtlich dauernd außer Stande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
1. Erhebliche Behinderung des Kindes:
Die vom BSB/SMS betreffend die Bf. erstellten Gutachten attestieren der Bf. einen Grad der Behinderung (GdB) von 80% für den Zeitraum Mai 2012 bis Februar 2019, von 50% für den Zeitraum März 2019 bis Jänner 2025 und von 60% ab Februar 2025.
In Ansehung des Krankheitsbildes beziehungsweise der Art der Behinderung wurde ob des Kindes in dem Gutachten vom 01.04.2016 eine bipolare (manisch-depressive) affektive Störung schweren Grades unterer Rahmensatz gemäß Positionsnummer 03.06.03 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) attestiert.
Nach einer Besserung des Allgemeinzustandes wurde hinsichtlich des Krankheitsbildes beziehungsweise der Art der Behinderung der Bf. in dem Gutachten vom 15.03.2019 eine Bipolar affektive Störung, Schizotypische Störung, Persönlichkeitsentwicklungsstörung, Posttraumatische Belastungsstörung unterer Rahmensatz gemäß Positionsnummer 03.06.02 der Einschätzungsverordnung attestiert.
In Folge schädlichen Gebrauchs von Benzodiazepinen (Anmerkung des BFG: dieser Wirkstoff ist z.B. in Schlaf- und Beruhigungstabletten enthalten), Cannabinoiden und Alkohol wurde in Ansehung des Krankheitsbildes beziehungsweise der Art der Behinderung ob des Kindes in den Gutachten vom 24.11.2023 und vom 11.02.2025 eine Schizoaffektive Störung unterer beziehungsweise mittlerer Rahmensatz gemäß Positionsnummer 03.07.02 der Einschätzungsverordnung attestiert.
Die Krankheit beziehungsweise Behinderung ist bei der Bf. nicht gleichförmig verlaufen, was insbesondere aus den Ausführungen in den Gutachten des BSB/SMS, aus der durch das Kind zwischenzeitig abgeschlossenen Lehre und aus den durch das BSB/SMS attestierten, unterschiedlich hohen Graden der Behinderung ersichtlich ist.
Unter Zugrundelegung der durch das BSB/SMS betreffend das Kind erstellten Gutachten wies der Grad der Behinderung des Kindes seit Mai 2012 durchgehend ein Ausmaß von mindestens 50% auf. Das Kind war daher im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (ab August 2023) zumindest im Ausmaß von 50% und damit iSd. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erheblich behindert.
2. Voraussichtliche Unfähigkeit des Kindes, sich den Unterhalt zu verschaffen
Wie oben unter dem Punkt "A. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" ausgeführt, ist auch die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht haben auch hinsichtlich der Selbsterhaltungsunfähigkeit ihren Entscheidungen die jeweils vorliegende amtliche Bescheinigung iSd § 35 Abs. 2 EStG 1988 zugrunde zu legen (vgl. VwGH 21.12.1999, 99/14/0262).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) auch hinsichtlich des Ausspruches in den Gutachten des BSB/SMS über die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit des Kindes sich den notwendigen Unterhalt zu verschaffen, im Rahmen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumsservice) zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren beziehungsweise sind (vgl. z.B. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0133 mit Verweis auf VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049 und VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086).
Der Sachverständige, der für das BSB/SMS ein Gutachten über die rückwirkende Attestierung eines Grades der Behinderung und die rückwirkende, voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit zu erstellen hat, kann nur auf Grund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine erhebliche Behinderung und eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hat. Dies ist besonders bei psychischen Krankheiten problematisch, die häufig einen schleichenden Verlauf nehmen. Somit wird es primär an den Beschwerdeführern, allenfalls vertreten durch ihre Erwachsenenvertreter, liegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (in diesem Sinne z.B. UFS 7.6.2005, RV/0688-W/05; UFS 15.6.2005, RV/0687-W/05).
Im vorliegenden Fall hat die Untersuchung der Bf. im März 2021, die im Gutachten des SMS vom 15.03.2019 angeführt worden war, nicht stattgefunden. Da das Kind in der Zeit von 26.11.2018 bis 14.11.2021 eine Lehre als ***Bezeichnung Lehrberuf*** absolviert hat, diese Ausbildung am 08.09.2022 mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen hat und im Anschluss an diese Ausbildung auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, war es dem Gutachter nicht möglich, den Zeitraum 03/2021 bis 01/2023 (Zitat:) "rückwirkend aus nervenfachärztlicher Sicht" eindeutig zu bewerten.
Eine nochmalige Überprüfung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit der Bf. im Zeitraum 03/2021 bis 01 oder 02/2023 durch ein seitens der Bf. durch ihre Erwachsenenvertreterin beantragtes, weiteres Gutachten scheiterte, weil dem SMS die Erstellung dieses Gutachtens in Folge der Nichteinhaltung der Untersuchungstermine seitens der Bf. nicht möglich gewesen ist.
Nach den Gutachten des SMS vom 24.11.2023 und vom 11.02.2025 lag bei dem Kind ab 02/2023 beziehungsweise 03/2023 wieder ein voraussichtliches dauerndes Außer-Stande-Sein, sich den Unterhalt zu verschaffen, vor. Der (scheinbare) Wiederspruch zwischen diesen beiden Gutachten in Ansehung des neuerlichen Beginns der Erwerbsunfähigkeit hat das Gutachten vom 11.02.2025 dahingehend beantwortet, dass bis zur psychiatrischen Behandlung im Monat 02/2023 kein Außer-Stande-Sein der Bf., sich den Unterhalt zu verschaffen, bestanden hat und dass ab der psychiatrischen Behandlung im Monat 02/2023 bei der Bf. wieder eine Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hat. Eine Erwerbsunfähigkeit lag daher bei der Bf. in der Zeit von 03/2021 bis 01/2023 nicht vor.
3. Schlüssigkeit der Gutachten
Wie oben unter dem Punkt "Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" dargelegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung des Grades der Behinderung im Rahmen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) an die Gutachten des BSB/SMS gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren beziehungsweise sind.
Im gegenständlichen Beschwerdefall hat das Gutachten des BSB/SMS vom 01.04.2016 dem Kind eine bipolare (manisch-depressive) affektive Störung schweren Grades unter Rahmensatz nach Position 03.06.03 der Einschätzungsverordnung und einen Grad der Behinderung von 80% rückwirkend ab 05/2012 attestiert und ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen. Ab wann diese Unterhaltsunfähigkeit vorgelegen hat, hat das BSB/SMS in diesem Gutachten nicht ausgesprochen.
Im Gutachten vom 15.03.2019 hat das BSB/SMS dem Kind eine Bipolar affektive Störung, Schizotypische Störung, Persönlichkeitsentwicklungsstörung, Posttraumatische Belastungsstörung unterer Rahmensatz nach Position 03.06.02 der Einschätzungsverordnung, einen Grad der Behinderung von 80% ab 05/2012 und einen Grad der Behinderung von 50% ab 03/2019 attestiert und ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen. Hinsichtlich des Zeitpunktes, ab wann diese Unterhaltsunfähigkeit vorgelegen hat, hat das BSB/SMS in diesem Gutachten ausgesprochen, dass diese vor dem vollendeten 18. Lebensjahr eingetreten ist. Die Herabstufung des Grades der Behinderung hat das SMS schlüssig mit der Besserung des psychischen Gesamtzustandes begründet und auch die Rückwirkung in Ansehung der Erwerbsunfähigkeit stimmt in beiden Gutachten insoweit überein, als in dem Gutachten vom 01.04.2016 (und somit nur kurze Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Bf.) eine Erwerbsunfähigkeit attestiert worden ist und auch im Gutachten vom 15.03.2019 ausgesprochen worden ist, dass die Erwerbsunfähigkeit vor dem vollendeten 18. Lebensjahr eingetreten ist. Die Gutachten vom 01.04.2016 und vom 15.03.2019 sind in sich und auch im Vergleich miteinander schlüssig.
In dem Gutachten vom 15.03.2019 hat das BSB/SMS eine Nachuntersuchung im März 2021 mit dem Vermerk "Besserung möglich" festgehalten. Dieser Untersuchungstermin ist nicht eingehalten und demnach im Jahr 2021 ein Gutachten seitens des SMS nicht erstellt worden.
Im Gutachten vom 24.11.2023 hat das SMS der Bf. eine Schizoaffektive Störung, schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, Cannabinoiden und Alkohol unterer Rahmensatz nach Position 03.07.02 der Einschätzungsverordnung und einen Grad der Behinderung von 80% ab 05/2012 sowie einen Grad der Behinderung von 50% ab 03/2019 attestiert und ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen. Hinsichtlich des Zeitpunktes, ab dem diese Unterhaltsunfähigkeit vorgelegen hat, hat das BSB/SMS den 03/2023 angeführt. Das SMS hat in diesem Gutachten unter dem Punkt "Stellungnahme zum Vorgutachten" auch auf die bislang im Vorgutachten attestierten Beeinträchtigungen Bezug genommen. Hinsichtlich der geänderten Rückwirkung betreffend die Erwerbsunfähigkeit enthielt dieses Gutachten keine gesonderte Begründung, weswegen seitens der belangten Behörde im Rahmen der Anforderung eines neuen Gutachtens eine solche Begründung angefordert worden ist. Eine Nachuntersuchung wurde mit September 2024 zur "Verlaufskontrolle" angesetzt, weil eine Besserung der Symptomatik möglich erschien.
Im Gutachten vom 11.02.2025 hat das SMS der Bf. eine Schizoaffektive Störung, Abhängigkeitssyndrom von Sedativa, Cannabinoiden, dissoziative Störung Mittlerer Rahmensatz nach Position 03.07.02 der Einschätzungsverordnung und einen Grad der Behinderung von 80% ab 05/2012, von 50% ab 03/2019 und von 60% ab 02/2025 attestiert und ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen. Hinsichtlich des Zeitpunktes, ab dem diese Unterhaltsunfähigkeit vorgelegen hat, hat das BSB/SMS den 02/2023 angeführt. Die Erhöhung des Grades der Behinderung von 50% im Vorgutachten auf 60% im gegenständlichen Gutachten resultierte aus einer Verschlechterung des Zustandes der Bf. in Folge der "Steigerung" vom schädlichen Gebrauch der in dem Gutachten vom 24.11.2023 angeführten Substanzen auf ein "Abhängigkeitssyndrom" von diesen Substanzen gemäß dem neuen Gutachten vom 11.02.2025. Das SMS ist in diesem Gutachten unter dem Punkt "Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" ausführlich auf die Fragestellung dahingehend, in welchen Zeiträumen eine Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hat, eingegangen. Auch den geänderten Zeitraum, ab dem diese Erwerbsunfähigkeit bei der Bf. vorgelegen hat (ab 03/2023 gemäß dem Gutachten vom 24.11.2023 verglichen mit 02/2023 gemäß dem Gutachten vom 11.02.2025), hat das SMS insofern erläutert, als es in dem Gutachten vom 11.02.2025 ausgeführt hat, dass eine eindeutige Selbsterhaltungsunfähigkeit im Rahmen der dokumentierten Verschlechterung mit erforderlicher (stationärer) psychiatrischer Behandlung (erst) ab 02/2023 zu bestätigen war. Das Gutachten vom 11.02.2025 ist daher sowohl in sich und verglichen mit dem Vorgutachten vom 24.11.2023 als auch verglichen mit den Gutachten vom 01.04.2016 und vom 15.03.2019 widerspruchsfrei und schlüssig.
Eine von der Erwachsenenvertreterin der Bf. beantragte, nochmalige Untersuchung der Bf. und damit einhergehend eine nochmalige Überprüfung des Zeitraumes, ab dem eine Erwerbsunfähigkeit bei dem Kind vorgelegen hat (entweder durchgehend nach dem Vorbringen der Bf., ab 03/2023 nach dem Gutachten vom 24.11.2023, vidiert am 27.11.2023 oder ab 02/2023 nach dem Gutachten vom 11.02.2025, vidiert am 13.02.2025), scheiterte daran, weil die Bf. zur Untersuchung für die Erstellung eines weiteren Gutachtens, deren Beischaffung durch die Bf. selbst im Vorlageantrag beantragt worden war, nicht erschienen ist.
Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts lag auch in den unterschiedlichen Beginn-Zeitpunkten des Eintritts der neuerlichen Selbsterhaltungsunfähigkeit der Bf. keine Widersprüchlichkeit zwischen den beiden zuletzt erstellten Gutachten, weil das SMS in dem Gutachten vom 11.02.2025 durch den Verweis auf eine erforderliche (stationäre) psychiatrische Behandlung ab 02/2023 die Divergenz zwischen den unterschiedlichen Beginn-Zeitpunkten der Selbsterhaltungsunfähigkeit (03/2023 nach dem Gutachten vom 24.11.2023, vidiert am 27.11.2023 verglichen mit 02/2023 nach dem Gutachten vom 11.02.2025, vidiert am 13.02.2025) aufgeklärt hat. Eine durchgehende Selbsterhaltungsunfähigkeit der Bf. lag daher in Ansehung des Zeitraumes 03/2021 (geplanter Zeitraum der Nachuntersuchung gemäß dem Gutachten vom 15.03.2029) bis 01/2023 (da im Gutachten vom 11.02.2025 eine Erwerbsunfähigkeit auf Grund einer erforderlichen (stationären) psychiatrischen Behandlung ab dem Monat 02/2023 attestiert worden ist) nicht vor.
Die durch das BSB/SMS betreffend das Kind erstellten Gutachten sind unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen nach der Überzeugung des BFG demnach in sich und auch verglichen miteinander schlüssig und ist das Bundesfinanzgericht daher an diese Gutachten gebunden.
Das BFG ist daher insbesondere an die seitens des BSB/SMS in den insgesamt vier Gutachten festgestellten Grade der Behinderung von 80% ab 05/2012, von 50% ab 03/2019 und von 60% ab 02/2025 sowie an die attestierten Erwerbsunfähigkeiten der Bf. in der Zeit bis 03/2021 und dann erst wieder ab der erforderlichen (stationären) psychiatrischen Behandlung ab dem Monat 02/2023 gebunden.
4. Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967
Wie unter dem Punkt "Sachverhalt" dargelegt hat die Bf. in der Zeit von 26.11.2018 bis 14.11.2021 eine Lehre als ***Bezeichnung Lehrberuf*** absolviert und diese Ausbildung am 08.09.2022 mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen. In der Zeit von 15.03.2021 bis 14.06.2021 und von 04.10.2021 bis 18.05.2022 war das Kind bei der ***Name Dienstgeber1*** und in der Zeit von 02.11.2022 bis 19.12.2022 bei ***Name Dienstgeber2*** beschäftigt.
Wie unter dem Punkt gesetzliche Grundlagen und Judikatur dargelegt, haben gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe volljährige Vollwaise, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.
Im vorliegenden Fall hat die Bf. ihr 21. Lebensjahr am ***TT.MM.***.2019 vollendet und war das Kind zu diesem Zeitpunkt nach dem erst kurz zuvor erstellte Gutachten des SMS vom 15.03.2019, vidiert am 18.03.2019, voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig. Aus der Berufsausbildung und der Berufstätigkeit der Bf. allein kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019) auf eine Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes nicht geschlossen werden.
Das Kind hat seine Berufsausbildung von 26.11.2018 bis 14.11.2021 absolviert, war in der Folge berufstätig und lag nach den schlüssigen Gutachten des BSB/SMS eine Lücke in der Erwerbsunfähigkeit des Kindes in der Zeit (erst) von 03/2021 bis 01/2023 vor, zu dem Zeitpunkt, in dem die Bf. allerdings ihr 21. Lebensjahr vollendet hat, nämlich am ***TT.MM.***.2019, war dem Kind eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit attestiert worden.
Nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 besteht ein Beihilfenanspruch einer volljährigen Vollwaisen unter anderem dann, wenn das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass während der teilweise nach der Vollendung des 21. Lebensjahres absolvierten Berufsausbildung des Kindes (Lehre von 26.11.2018 bis 14.11.2021 mit Lehrabschlussprüfung am 08.09.2022) nach den seitens des BSB/SMS erstellten Gutachten in der Zeit von 03/2021 bis 01/2023 eine Lücke in der Erwerbsunfähigkeit des Kindes vorgelegen hat, zum Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres war betreffend das Kind allerdings eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit attestiert worden.
Da nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ein Beihilfenanspruch unter anderem dann besteht, wenn das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, das Gesetz sohin eine "oder-Verknüpfung" der Sachverhaltselemente normiert und bei dem Kind vor Vollendung des 21. Lebensjahres unstrittig ein voraussichtliches dauerndes Außer-Stande-Sein, sich den Unterhalt zu verschaffen, vorgelegen hat, stand der Bf. nach dem Wortsinn der Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe und auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe dem Grunde nach zu.
Nach § 6 ABGB dürfe einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchte, es sei denn, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen sei, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck komme (in diesem Sinn z.B. VwGH 15.09.2016, 2014/15/0034). Dafür, dass der Gesetzgeber eine andere Regelung geschaffen hat, als dieser beabsichtigt hatte - also insbesondere, dass die gesetzliche normierte "oder-Verknüpfung" im § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 durch den Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen wäre - besteht kein Anhaltspunkt, weswegen das Bundesfinanzgericht der Wortinterpretation des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 folgend der Bf. einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe und auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe dem Grunde nach zuzuerkennen hatte.
5. Eigener Haushalt des Kindes und Unterhaltskostentragung
Die Bf. hat in der beschwerdegegenständlichen Zeit erst ab 01.01.2024 im Rahmen des teilbetreuten Wohnens einen eigenen Haushalt geführt. Das Vorhandensein bzw. Führen eines eigenen Haushaltes im Zeitraum August bis Dezember 2023 hat die Bf. nicht nachgewiesen. Der Unterhalt der Beschwerdeführerin wurde im beschwerdegegenständlichen Zeitraum durch die öffentliche Hand gedeckt. Die Eltern haben für das Kind nur fallweise geringfügige Unterstützungsleistungen und damit nicht die überwiegenden Unterhaltskosten getragen. Das Kind selbst hat im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nichts zur Deckung der eigenen Unterhaltskosten beigetragen. Da der Unterhalt der Bf. in der Zeit von August bis Dezember 2023 durch die öffentliche Hand gedeckt worden ist, die Bf. während dieser Zeit nichts zu ihrem Unterhalt beigetragen hat und die Bf. in diesem Zeitraum keinen eigenen Haushalt geführt hat, stand der Bf. in der Zeit von August bis Dezember 2023 ein (Eigen-) Anspruch auf Familienbeihilfe und auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nicht zu.
3.1.4. Ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin
Mit Schriftsatz vom 26.06.2025, mit dem die Bf. auch die Beschwerden betreffend die Zeiträume bis Juli 2023 zurückgezogen hat, hat die Bf. unter dem Punkt "II. Ergänzendes Vorbringen" das Nachstehende ausgeführt:
Die Lehrausbildung der Beschwerdeführerin wurde teilweise bei einer Förderanstalt (***Name Dienstgeber1***) erbracht. Das ***Name Dienstgeber1*** bietet Kurse und Trainings im Auftrag öffentlicher Institutionen an. Eine Teilnahme an diesen Angeboten ist zumeist ausschließlich durch eine Zubuchung eben dieser Auftraggeber:innen möglich.
Die Lehrausbildung inklusive der positiv absolvierten Lehrabschlussprüfung fällt in einen Zeitraum, in dem aufgrund der COVID-19 Pandemie erleichterte Lehrbedingungen galten.
Die Mutter der Beschwerdeführerin bestätigte der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin, dass die Lehrausbildung öfter pandemiebedingt nicht stattgefunden hat (Lock-down-Perioden).
Ein Lehrabschluss am freien Arbeitsmarkt ohne diese Rahmenbedingungen wäre für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass nach den seitens der Bf. übermittelten Unterlagen (z.B. Lehrvertrag mit der ***Name Dienstgeber3*** als Lehrberechtigter, Lehrzeugnis der ***Name Dienstgeber3*** und Lehrabschlusszeugnis) eine "normale" Lehre und ein "normaler" Lehrabschluss mit Prüfungszeugnis der Wirtschaftskammer ***Name Land*** vorgelegen hat. Weiters waren die COVID-bedingten Lock-Downs für die Lehrlinge keine Erleichterung, sondern haben die Lehrlinge nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts eher vor zusätzliche Herausforderungen gestellt, weil sich die Lehrlinge den Lehrstoff in der Lock-Down-bedingt kürzeren Zeit haben aneignen müssen. Darüber hinaus gab es in der Folge der COVID-Pandemie zwar COVID-bedingte Erleichterungen beispielsweise bei der Matura (Einrechnen der Jahresnote in die Maturanote), nicht aber bei den Lehrabschlussprüfungen. Dass bei der Lehre und beim Lehrabschluss der Bf. Erleichterungen oder ein quasi "Lehrverhältnis in einer geschützten Werkstätte" vorgelegen hätte, konnte durch das Bundesfinanzgericht nicht verifiziert werden.
Letztendlich hat die Bf. gegenüber dem SMS angegeben, eine "normale Lehrstelle" zu haben (Gutachten vom 15.03.2019) und macht das zuletzt erstattete Vorbringen der Bf. dahingehend, dass keine "normale" Lehre vorgelegen hätte, die Gutachten des BSB/SMS weder in sich oder untereinander widersprüchlich, weil dem SMS nach dem Gutachten vom 15.03.2019 die oben dargelegten Informationen nicht übermittelt worden sind.
3.1.5. Zeitraum, über den dieses Erkenntnis abspricht
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. z.B. VwGH 25.03.2010, 2009/16/0115; VwGH 25.03.2010, 2009/16/0121, VwGH 25.03.2010, 2009/16/0119, VwGH 24.06.2010, 2009/16/0127, VwGH 29.09.2011, 2011/16/0065, VwGH 30.01.2014, 2012/16/0052).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde betreffend die Familienbeihilfen und die Erhöhungsbeträge zu den Familienbeihilfen für den Zeitraum "März 2018 bis August 2023" zurückgezogen und hat die Bf. zugleich ihr Beschwerdebegehren für die Zeiträume "ab 01.08.2023" aufrechterhalten. Zum Vorteil der Bf. wurde dieses Anbringen seitens des Bundesfinanzgerichts dahingehend gedeutet, dass die Beschwerde bis Juli 2023 zurückgezogen wurde. Demgemäß wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts (BFG 20.10.2025, RV/7101356/2025) die Beschwerde der Bf. vom 18. März 2024
- 1.
hinsichtlich des Abweisungsbescheides vom 15.02.2024 betreffend die Familienbeihilfen für ***Bf1*** für den Zeitraum ab Februar 2023 betreffend den Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 und
- 2.
hinsichtlich des Abweisungsbescheides vom 16.02.2024 betreffend die Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ***Bf1*** für die Zeiträume März 2018 bis April 2019, Juli 2021 bis August 2021 und ab Juni 2022 betreffend die Zeiträume März 2018 bis April 2019, Juli 2021 bis August 2021 und Juni 2022 bis Juli 2023
gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieser Zeiträume eingestellt. Dieser Beschluss des Bundesfinanzgerichts ist rechtskräftig.
Die beschwerdegegenständlichen Abweisungsbescheide wurden am 15.02.2024 und am 16.02.2024 erlassen. In der gegenständlichen Beschwerdesache habe sich die tatsächlichen Verhältnisse mit Jänner 2025 dahingehend geändert, dass die Bf. ab diesem Monat eine Waisenpension bezieht.
Das gegenständliche Erkenntnis spricht daher über den Bezug der Familienbeihilfen und der Erhöhungsbeträge zu den Familienbeihilfen für den Zeitraum August 2023 bis Dezember 2024 ab.
3.1.6. Zusammenfassung
Die betreffend die Bf. erstellten Gutachten des SMS waren in sich und untereinander schlüssig und widerspruchsfrei. Die Gutachten des SMS attestierten der Bf. durchgehend seit 2012 einen Grad der Behinderung von zumindest 50% und damit eine erhebliche Behinderung iSd. § 8 Abs. 5 FLAG 1967. Hinsichtlich der Bf. lag in der Zeit von 03/2021 bis 01/2023 eine Erwerbsunfähigkeit nicht vor.
Die Bf. hat ihr 21. Lebensjahr am ***TT.MM.***.2019 vollendet und war das Kind zu diesem Zeitpunkt nach dem Gutachten des SMS vom 15.03.2019, vidiert am 18.03.2019 voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig, weswegen der Bf. gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe und auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe dem Grunde nach zustand.
Da der Unterhalt der Bf. allerdings zur Gänze durch die öffentliche Hand gedeckt worden ist, die Bf. nichts zu ihrem Unterhalt beigetragen hat und die Bf. in der Zeit von August 2023 bis Dezember 2023 keinen eigenen Haushalt geführt hat, stand der Bf. in dieser Zeit ein Anspruch auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nicht zu.
Der Beschwerde der Bf. war daher in Ansehung der Zeiträume 01/2024 bis 12/2024 teilweise Folge zu geben und der angefochtene Abweisungsbescheid in Ansehung der Zeiträume 01/2024 bis 12/2024 aufzuheben. Hinsichtlich des Zeitraumes August 2023 bis Dezember 2023 war die Beschwerde der Bf. hingegen abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht an die Gutachten des BSB/SMS gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren beziehungsweise sind und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in der Bindung an diese Gutachten nicht vor. Dass in der gegenständlichen Beschwerdesache die die Bf. betreffenden Gutachten des SMS in sich und untereinander widerspruchsfrei sind, hat das Bundesfinanzgericht im konkreten Einzelfall in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Dass nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ein Beihilfenanspruch einer volljährigen Vollwaise unter anderem dann besteht, wenn das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und dass das Gesetz sohin eine "oder-Verknüpfung" der Sachverhaltselemente normiert, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in dieser "oder-Verknüpfung" der Tatbestandselemente nicht vor. Dass bei dem Kind vor Vollendung des 21. Lebensjahres (Vollendung des 21. Lebensjahres am ***TT.MM.***.2019) ein voraussichtliches dauerndes Außer-Stande-Sein, sich den Unterhalt zu verschaffen, vorgelegen hat, hat das Bundesfinanzgericht unter Zugrundelegung der seitens des BSB/SMS erstellten Gutachten - insbesondere des kurz vor Vollendung des 21. Lebensjahres der Bf. erstellten Gutachtens vom 15.03.2019, vidiert am 18.03.2019 - im konkreten Einzelfall in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser Sachverhaltsfeststellung und dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Dass der Unterhalt der Bf. zur Gänze durch die öffentliche Hand getragen worden ist und die Beschwerdeführerin in der Zeit von August 2023 bis Dezember 2023 keinen eigenen Haushalt geführt hat, sondern die Führung eines eigenen Haushaltes erst ab 01.01.2024 vorgelegen hat, hat das Bundesfinanzgericht auf Grundlage der dem Gericht übermittelten Unterlagen in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Allerdings besteht - soweit für das Bundesfinanzgericht ersichtlich - keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zusteht, wenn bei einem Kind vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine dauernde Erwerbsunfähigkeit attestiert worden ist, diese Erwerbsunfähigkeit aber in der Folge in der Zeit, in der das Kind auch seine Berufsausbildung abgeschlossen hat, vorübergehend nicht vorgelegen hat und diese Erwerbsunfähigkeit erst nach dem Abschluss der Berufsausbildung durch das Kind wieder bescheinigt worden ist. Hinsichtlich dieser Fragestellung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und war zur Klärung dieser Rechtsfrage eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen.
Wien, am 16. April 2026