Volltext

BFG 12.01.2026, RV/7500644/2024

Gebrauchsabgabepflichtige Baustelleneinrichtungsfläche - Kein Fortsetzungszusammenhang bei verschiedenen Begehungsformen und unterschiedlichen Sorgfaltspflichtverletzungen sowie Austausch der haftungspflichtigen Gesellschaft

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500644.2024 · Findok (BMF)

Normen
§ 9 Abs. 1 VStG · § 9 Abs. 7 VStG · § 50 VwGVG · § 22 Abs. 2 VStG · § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 · § 9 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 · § 5 Abs. 1 VStG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R1*** in der Verwaltungsstrafsache über 1) die Beschwerde des Beschuldigten ***BF1***, ***BF1-GebDatum***, wohnhaft in ***BF1-Adr***, vom 27. November 2024 und 2) die Beschwerde der haftungspflichtigen Gesellschaft ***BF2***, ***BF2-RNF-FN***, mit Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift ***BF2-RNF-Adr***, vom 27. November 2024, beide vertreten durch Rosenauer Prankl Barrett Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 6 - Abgabenstrafen vom 30. Oktober 2024, zur Geschäftszahl ***MA-GZ1*** betreffend die Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. Nr. 47/2022, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. November 2025 in Abwesenheit des Beschuldigten sowie des Geschäftsführers der haftungspflichten Gesellschaft, jedoch in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Verteidigers der beschwerdeführenden Parteien ***RA1***, der Behördenvertreterin ***MA6-Vertreterin1*** sowie der ***Schriftführerin1*** zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird den Beschwerden teilweise Folge gegeben und nach Konkretisierung des Schuldspruches der Straf-, Kosten- und Haftungsausspruch abgeändert, wie folgt:

A. Herr ***BF1*** hat

1. als im Tatzeitraum zuständiger handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***BF2-Rechtsvorgängerin***, ***BF2-Rechtsvorgängerin-FN***, mit Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift ***Tatort***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, vor der Liegenschaft ***Tatort***, durch eine Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 100m² (25,0 m x 4,0 m) genutzt und damit im Jänner 2023 das mit Bescheid (Gebrauchsbewilligung) der Stadt Wien, MA 46 zur Zahl ***MA46-GZ1*** bewilligte Ausmaß von 20,00m² um 80,00m² überschritten, weshalb er die Gebrauchsabgabe für Jänner 2023 von 2. Jänner 2023 bis zum 27. März 2023 gemäß TP D1 GAG iHv EUR 1.056,00 verkürzt hat;

2. als zuständiger handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Bauherrin***, ***Bauherrin-FN***, mit Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift ***Tatort***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, vor der Liegenschaft ***Tatort***, von durch das Belassen einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 100m² (25,0 m x 4,0 m) ohne Gebrauchsbewilligung und ohne Entrichtung der Gebrauchsabgabe im Februar 2023 genutzt und dadurch die Gebrauchsabgaben für Februar 2023 gemäß TP D1 GAG iHv EUR 1.320,00 von 1. Februar 2023 bis zum 27. März 2023 (betreffend 20,0 m² bis zum 23. März 2023 und betreffend 80,0 m² bis zum 27. März 2023) verkürzt.

B. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden gemäß § 16 Abs. 1 GAG folgende Strafen über den Beschuldigten verhängt:

Geldstrafe von

Ersatzfreiheitsstrafe von

1.

EUR 530,00

11 Stunden

2.

EUR 650,00

15 Stunden

EUR 1.180,00

  • •

    1 Tag 2 Stunden

C. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG hat der Beschuldigte hinsichtlich der Verwaltungsübertretung 1. einen Beitrag von EUR 53,00 und hinsichtlich der Verwaltungsübertretung 2. einen Beitrag von EUR 65,00, sohin gesamt EUR 118,00, als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu ersetzen.

D. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR haben die beschwerdeführenden Parteien keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

E. Die ***BF2*** haftet für die mit hg Erkenntnis über die zur Vertretung nach außen Berufenen, ***BF1*** hinsichtlich der Verwaltungsübertretung 1. verhängte Geldstrafe von EUR 530,00 und die Verfahrenskosten iHv EUR 53,00 sowie für sonstige in diesem Zusammenhang in Geld bemesse Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

II. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

III. Gegen diese Entscheidungen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ordentliche Revisionen nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA6 - Abgabenstrafen vom 30. Oktober 2024, Zahl: ***MA-GZ1***, wurde ***BF1*** für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***BF2-Rechtsvorgängerin*** mit Sitz in ***Tatort***, von 2. Jänner 2023 bis 27. Februar 2023 vor der Liegenschaft mit der Adresse ***Tatort***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, im Jänner 2023 durch eine Baustelleneinrichtungsfläche im Gesamtausmaß von 100,00 m² (25,0 m x 4,0 m) genutzt und damit das mit Bescheid der Magistratsabteilung 46 zur Zahl ***MA46-GZ1*** bewilligte Ausmaß von 20,0 m² um 80,0 m² überschritten gehabt sowie im Februar 2023 durch Belassung einer Baustelleinrichtungsfläche im Ausmaß von 100,00 m² (25,0 m x 4,0 m) genutzt, wobei er hiefür bis zum 27. März 2023 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Zeitraum Jänner 2023 bis Februar 2023 bis zum 27.03.2023 mit dem Gesamtbetrag von EUR 2.376,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung infolge der Verletzung des § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 GAG, idF LGBl. Nr. 47/2022, begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 1.190,00 verhängt wurde; die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 1 Tag 4 Stunden bestimmt und die Verfahrenskosten mit EUR 119,00. Gegenüber der ***BF2-Rechtsvorgängerin*** wurde die Haftung ausgesprochen.

In den dagegen fristgerecht von ***BF1*** als Beschuldigten (nachstehend: Bf. 1) und der ***BF2-Rechtsvorgängerin*** als haftungspflichtige Gesellschaft (nunmehr: ***BF2-RNF*** RNF ***BF2-Rechtsvorgängerin***; nachstehend: Bf. 2) eingebrachten Beschwerden vom 27. November 2024 wird ausgeführt, dass die Nutzung der Verkehrsfläche offensichtlich im Zusammenhang mit der Bauführung auf der Liegenschaftsadresse ***Tatort***, erfolgt sei, die Bf. 2 jedoch keinerlei Funktion im Zusammenhang mit dieser Bauführung gehabt habe. Die Bf. 2 sei weder Liegenschaftseigentümerin, noch Bauführerin noch Bauwerberin, sondern Projektentwicklerin und in dieser Funktion im Wesentlichen mit der konzeptionellen Erstellung von Projektunterlagen, Koordinierung von Planungsleistungen und Ausführungsleistungen sowie der Vermarktung befasst gewesen. Sie habe Planer und Professionisten mit Büroleistungen unterstützt. Dies lasse jedoch in keiner Weise darauf schließen, dass die Bf. 2 die Fläche selbst genutzt habe oder Dritte mit der Nutzung beauftragt habe. Im Rahmen ihrer Büroleistungen habe die Bf. 2 nach Maßgabe der Anweisungen des Bauführers ua auch Anträge auf Gebrauchserlaubnis gestellt. Entgegen der Ansicht im bekämpften Straferkenntnis seien die beiden Bf. nicht verpflichtet gewesen, Erkundungen anzustellen, wenn Dritte durch Nutzung der Fläche rechtswidrig gehandelt haben. Aus den aktenkundigen Fotos sei ersichtlich, dass die Nutzung der Fläche durch den Bauführer (ein gewerberechtlich befugtes Bauunternehmen) erfolgt sei. Durch Einsicht in den Bauakt sei es der Behörde ein Leichtes gewesen, festzustellen, wer rechtswidrig die öffentliche Verkehrsfläche nutzt. Die beiden Bf. hätten in keiner Weise ihre Mitwirkungspflicht, die sich primär auf die Verschuldensvermutung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG beziehe, verletzt. Das bekämpfte Straferkenntnis lasse völlig offen, wodurch und wie die Bf. 2 die Verkehrsfläche in Anspruch genommen haben sollte. Der Sachverhalt sei aufgrund der Offizialmaxime von der Behörde aufzuklären. Diesbezügliche Unterlassungen könnten nicht zulasten der beiden Bf. gehen. Als Beweis sei der Bauakt für die Liegenschaft ***Tatort***, beizuschaffen. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach aus dem Umstand, dass der Bf. 1 an der Adresse ***Tatort***, gemeldet sei und die Liegenschaft im Miteigentum seiner Ehegattin stehe, auf die Nutzung durch die Bf. 2 zu schließen sei, sei völlig unsubstantiiert und unschlüssig. Aus diesem Grund begehren die beiden Bf. die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß.

Mit Vorlagebericht vom 11. Dezember 2024 legte das Magistrat der Stadt Wien, MA6 - Abgabenstrafen die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.

Die hg Beschwerdesache wurde im Zuge der Umverteilung mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25. Juni 2025 zum Stichtag 1. Juli 2025 der Gerichtsabteilung 1035 zugeteilt.

Im Rahmen des zu RV/7500450/2025 betreffend die Bf. 2 geführten Vorhalteverfahrens des Bundesfinanzgerichts wurde mitgeteilt, dass im Zeitraum vom 2. Jänner 2023 bis 27. März 2023 kein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt war.

Am 26. November 2025 fand betreffend oa Verwaltungsübertretung in Abwesenheit des Bf. 1 und des Geschäftsführers der Bf. 2, jedoch in Anwesenheit ihres rechtsfreundlichen Verteidigers und der Behördenvertreterin eine mündliche Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung der Beschwerde des Bf. 1 (RV/7500644/2024) und jener der Bf. 2 (RV/7500459/2025) statt. Der rechtsfreundliche Vertreter der beiden Bf. brachte ergänzend vor, dass die Bf. 2 lediglich die Verlängerung der Bewilligung der ***Baufirma*** erwirken hätte wollen.

Die Entscheidung wurde gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Festgestellter Sachverhalt

Im Zeitraum von 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 war vor der Liegenschaftsadresse ***Tatort***, aufgrund eines Bauprojektes eine Baustelleneinrichtungsfläche eingerichtet.

Die an der Liegenschaftsadresse ***Tatort***, im Zeitraum vom 2. Jänner 2023 bis 27. Februar 2023 genutzte Baustelleneinrichtungsfläche betrug 100,0 m².

Für folgende Zeiträume lagen jeweils Bewilligungen nach dem GAG für Baustelleneinrichtungen im Ausmaß von 20,0 m² vor der Liegenschaft mit der Adresse ***Tatort***, vor:

  • 1.

    1. August 2022 bis 30. November 2022 (Bescheiddatum: 14. Juli 2022; Antragsteller: ***Baufirma***),

  • 2.

    1. Dezember 2022 bis 31. Jänner 2023 (Bescheiddatum: 22. November 2022; Antragsteller für die Bewilligungsverlängerung: Bf. 2),

  • 3.

    1. April 2023 bis 31. Juli 2023 (Bescheiddatum: 24. März 2023; Antragsteller für die Bewilligungsverlängerung: Bf. 2).

Die Bewilligungsbescheide betreffend die Verlängerungen ergingen an die Bf. 2.

Die Gebrauchsabgabe für Jänner 2023 setzte die zuständige Behörde (MA 46) entsprechend der antragsgemäß erteilten Gebrauchserlaubnis mit Bescheid vom 22. November 2022 fest. Der Zahlschein vom 7. Dezember 2022 erging an die Bf. 2.

Für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis 31. März 2023 gibt es keine Bewilligung nach dem GAG für eine Baustelleneinrichtung.

Am 23. März 2023 erging der Nachbemessungsbescheid betreffend den Gebrauch des öffentlichen Grundes ohne Gebrauchserlaubnis durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 20,0 m² im Zeitraum von 1. Februar 2023 bis 21. März 2023 iHv EUR 528,00. Am 27. März 2023 schrieb das Magistrat der Stadt Wien - MA 46 nachträglich Gebrauchsabgaben iHv EUR 2.460,00 für den Gebrauch des öffentlichen Grundes ohne Gebrauchserlaubnis durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 80,0 m² im Zeitraum von 1. Februar 2023 bis 21. März 2023 (2. Nachbemessung) vor. Beide Bescheide ergingen an die Bf. 2. Die nachträglich vorgeschriebenen Gebrauchsabgaben wurden entrichtet.

Für den bewilligungswidrigen Gebrauch des öffentlichen Grundes durch eine Baustofflagerung in ***Tatort***, im Zeitraum von 2. bis 31. Jänner 2023 im Ausmaß von 80,0 m² aufgrund der Überschreitung der bewilligten Fläche von 20,0 m² fand keine Nachbemessung statt. Allerdings zeigte die MA 46 diese Nutzung gegenüber der belangten Behörde am 27. März 2023 an und beantragte die Einleitung der Strafamtshandlung, worüber der Bf. 1 als Beschuldigter in Kenntnis gesetzt wurde.

Bauherrin des Bauprojektes an der ***Tatort***, war die ***Bauherrin***, ***Bauherrin-FN***, mit Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift ***Tatort*** (nachstehend: Bauherrin). Geschäftsführer der Bauherrin ist seit ***Oktober 2019*** der Bf. 1.

Sowohl die Bf. 2, eine Projektentwicklungsgesellschaft, als auch die Bauherrin gehörten im Zeitraum des Bauprojektes zur ***Firmengruppe***. Geschäftsführer der Bf. 2 war von ***Februar 2010*** bis zum ***Juli 2025*** ebenfalls der Bf. 1.

Das Bauprojekt koordinierte die Bf. 2 für die Bauherrin. Mitarbeiter der Bf. 2 (***C*** und ***A***) und im Namen der Bf. 2 auftretende Personen (Frau ***Nachname BF1***) beantragten deshalb Verlängerungen der Bewilligung einer Baustelleneinrichtungsfläche.

Es war kein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt.

Der Bf. 1 weist sieben Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen auf. Zum Einkommen und den Schulden machte er keine Angaben. Sein Vermögen besteht aus diversen Firmenbeteiligungen. Hinsichtlich seiner Sorgepflichten konnte nur festgestellt werden, dass er verheiratet und für zwei bis drei Kinder sorgepflichtig ist.

Beweiswürdigung

Die Einrichtung einer Baustelleneinrichtungsfläche und deren Dauer, die festgestellten bewilligten und bewilligungslosen Zeiträume, der jeweilige Antragsteller und die Zustellungen der Bewilligungen ergeben sich aus den aktenkundigen Bewilligungsbescheiden vom 14. Juli 2022 (MA-OZ 1, pdf-S 125 ff), vom 22. November 2022 (MA-OZ 1, pdf-S 19 ff) und vom 24. März 2023 (MA-OZ 1, pdf-S 31 ff). Die beiden Bf. erstatteten diesbezüglich kein Vorbringen; insbesondere wurde die Einrichtung der gegenständlichen Baustelleneinrichtungsfläche nicht bestritten.

Im Zuge von Baustellenkontrollen am 2. Jänner 2023 und am 27. Februar 2023 stellte das Kontrollorgan ua fest, dass eine Fläche von 25,0 m x 4,0 m für die Lagerung abgesperrt war (MA-OZ 1, pdf-S 100 und pdf-S 103). Den aktenkundigen Baustellkontrollblätter sind jeweils Fotos angeschlossen, auf denen zu erkennen ist, dass auf der mit Baustellengittern abgesperrte Fläche Baumaterial und Baumaschinen, wie konkret ua Mulde, Baustoff-Silos, Paletten, Schalungsplatten aus Holz, Scheibtruhe, kleiner Bagger, gelagert wurde (MA-OZ 1, pdf-S 101 f und pdf-S 104 f). Die beiden Bf. bestritten die Nutzung der vom Kontrollorgan festgestellten Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 25,0 m x 4,0 m, sohin 100,0 m², nicht. Es wird davon ausgegangen, dass die Fläche von 100,0 m² im Zeitraum vom 2. Jänner 2023 bis mindestens 27. Februar 2023 zur Lagerung von Baumaterial und Baumaschinen genutzt wurde, zumal ein Baustoff-Silo sowohl auf einem Foto, das dem Baustellenkontrollblatt vom 2. Jänner 2023 angeschlossen ist, als auch auf einem Foto, das dem Baustellenkontrollblatt vom 27. Februar 2023 angeschlossen ist, erkennbar ist und bereits aufgrund der Größe davon ausgegangen werden kann, dass dieses in der Zeit zwischen den beiden Kontrollen nicht bewegt wurde. Weiters spricht für eine durchgehende Nutzung des Grundes als Baustelleinrichtungsfläche, dass seitens der Bf. 2 mit E-Mail vom 17. November 2022 von ***A*** als Senior Project Manager der Bf. 2 an ***B*** (MA 46) unter Verweis auf ein davor stattgefundenes Telefonat eine Verlängerung der Bewilligung bis Ende März 2023 begehrt wurde (MA-OZ 1, pdf-S 124), wenngleich am Vortag noch ***C*** in Verwendung einer Signatur mit dem Namen der Bf. 2 per E-Mail nur eine Verlängerung bis 31. Jänner 2023 begehrte (MA-OZ 1, pdf-S 122).

Aus den aktenkundigen Bewilligungsbescheiden (MA-OZ 1, pdf-S 19 und pdf-S 31) und den aktenkundigen E-Mails (MA-OZ 1, pdf-S 122 f) geht hervor, dass die Bf. 2 die Verlängerungen der Bewilligungen für die Baustelleinrichtungsflächen beantragt hat und deren Zustellungen an sie verfügt wurden.

Am 22. November 2022 setzte die zuständige Behörde für die Verlängerung der Gebrauchserlaubnis für eine Baustelleneinrichtung im Ausmaß von 20,0 m² im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 31. Jänner 2023 eine Gebrauchsabgabe iHv EUR 512,00 mit einem an die Bf. 2 erlassenen Bescheid fest (MA-OZ 1, pdf-S 140 ff). Der entsprechende Zahlschein vom 7. Dezember 2022, welcher der Bf. 2 zugestellt wurde, ist aktenkundig (MA-OZ 1, pdf-S 161).

Die rechtskräftigen Nachbemessungsbescheide vom 23. März 2023 (MA-OZ 1, pdf-S 167 ff) und vom 27. März 2023 (MA-OZ 1, pdf-S 13 ff, pdf-S 82 ff und pdf-S 176 ff) sind aktenkundig (hinsichtlich des Eintritts der Rechtskraft siehe die Bestätigung per E-Mail vom 26. August 2024 seitens der MA 46; MA-OZ 1, pdf-S 182). Die Entrichtung ergibt sich aus dem Kontoauszug vom 6. August 2024 (MA-OZ 1, pdf-S 77) und der mündlichen Bestätigung von der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26. November 2025 (BFG-OZ 6, pdf-S 3).

Hinsichtlich des Zeitraums 2. bis 31. Jänner 2023 für den Gebrauch des öffentlichen Grundes durch eine Baustofflagerung in ***Tatort***, im Ausmaß von 80,0 m² ist kein Nachbemessungsbescheid aktenkundig, weshalb in freier Beweiswürdigung davon auszugehen war, dass die zuständige Behörde hierfür die Gebrauchsabgabe für Jänner 2023 iHv EUR 1.320,00 abzüglich des bereits entrichteten Teilbetrages iHv EUR 264,00 (Differenzbetrag: EUR 1.056,00) nicht festsetzte. Allerdings erfolgte am 27. März 2023 durch die MA 46 als für die Erteilung der Bewilligungen und Festsetzung bzw Nachbemessung der Gebrauchsabgaben zuständige Behörde eine Anzeige an die belangte Behörde betreffend die vergrößerte Lagerfläche. Laut der aktenkundigen Anzeige sei durch Kontrollen der Baustelle der MA 46 am 2. Jänner 2023 und am 27. Februar 2023 festgestellt worden, dass eine Lagerfläche in der Größe von 25,0 x 4,0 m abgesperrt worden sei; eine Einleitung der Strafamtshandlung werde beantragt; der Beschuldigte sei von dieser Einleitung in Kenntnis gesetzt worden (MA-OZ 1, pdf-S 4). In weiterer Folge forderte die belangte Behörde den Bf. 1 als Beschuldigten am 12. Februar 2024 zur Rechtfertigung bezüglich der in der Anzeige vorgeworfenen Übertretungen auf (MA-OZ 1, pdf-S 57). Dieser Aufforderung kam der Bf. 1 mit Schreiben vom 8. März 2024, per E-Mail eingebracht am 25. März 2024 nach (MA-OZ 1, pdf-S 71 ff).

Die Liegenschaft ob der ***EZ1***, ***KG1***, mit der Adresse ***Tatort***, steht laut Grundbuchsauszug vom 24. November 2025 mit 4/5tel Anteilen im Miteigentum der ***Bauherrin*** (BFG-OZ 1.5; Beilage ./3 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. November 2025 als BFG-OZ 6.4). Die ***Bauherrin*** wurde laut historischem Firmenbuchauszug vom 24. November 2025 mit Erklärung vom ***Oktober 2019*** errichtet und firmiert seit ihrer Ersteintragung am ***Oktober 2019*** unter diesem Firmennamen (BFG-OZ 1.4; Beilage ./4 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. November 2025 als BFG-OZ 6.5). Ihr im Firmenbuch angeführter Geschäftszweig ist seit der Errichtung die Errichtung und Vermietung eines Wohnhauses. Dass ein Neubau auf der Liegenschaft mit der Adresse ***Tatort***, errichtet werden soll, geht aus den aktenkundigen Bewilligungsbescheiden vom 14. Juli 2022 (MA-OZ 1, pdf-S 125 ff), vom 22. November 2022 (MA-OZ 1, pdf-S 19 ff) und vom 24. März 2023 (MA-OZ 1, pdf-S 31 ff) hervor. In freier Beweiswürdigung ist angesichts des Firmennamens und der Bestätigung der Bauherreneigenschaft durch den rechtsfreundlichen Verteidiger beider Bf. davon auszugehen, dass es sich um das Wohnhaus an der Adresse ***Tatort***, handelt, wenngleich die Gesellschaft ihre Geschäftsanschrift erst mit ***Juni 2023*** (eingetragen am ***Juni 2023***) an die Adresse ***Tatort***, verlegte (BFG-OZ 1.4 und BFG-OZ 6.5).

Dass der Bf. 1 seit ***Oktober 2019*** - und somit im Tatzeitraum - Alleingeschäftsführer (und 50% Gesellschafter) der ***Bauherrin*** ist, ergibt sich aus dem Firmenbuch (BFG-OZ 1.4; Beilage ./4 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. November 2025 als BFG-OZ 6.5) und wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter nicht bestritten.

Laut Firmenbuchauszug vom 5. September 2025 war die zwischenzeitlich infolge der Verschmelzung gelöschte ***BF2-Rechtsvorgängerin*** im Geschäftszweig Projektentwicklung tätig (BFG-OZ 1.2 zur RV/7500459/2025). Dass der Bf. 1 von ***Februar 2010*** bis zum ***Juli 2025*** - und somit im Tatzeitraum - Alleingeschäftsführer (und 50% Gesellschafter) der ***BF2-Rechtsvorgängerin*** war, ergibt sich ebenfalls aus dem Firmenbuch (BFG-OZ 1.2 zur RV/7500459/2025) und wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter nicht bestritten.

Laut Impressum der Webseite ***BF2-Rechtsvorgänger-Webseite*** kann die - seit ***Juli 2025*** infolge der Verschmelzung auf die übernehmende ***BF2-RNF***, ***BF2-RNF-FN***, gelöschte - ***BF2-Rechtsvorgängerin***, ***BF2-Rechtsvorgängerin-FN***, über die E-Mailadresse ***Firmen-Officemailadresse*** kontaktiert werden; die Telefonnummer lautet ***Festnetznummer*** (BFG-OZ 1.3; Beilage ./2 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. November 2025 als BFG-OZ 6.3). Sowohl E-Mailadresse (***Firmen-Officemailadresse***) als auch Telefonnummer (***Festnetznummer***) der Bauherrin (BFG-OZ 1.2; Beilage ./1 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. November 2025 als BFG-OZ 6.2) sind mit den Kontaktdaten der laut Firmenbuch gelöschten ***BF2-Rechtsvorgängerin*** ident. Ebenfalls ident waren die jeweiligen Geschäftsanschriften (***Tatort***), wobei bis zur Änderung der Geschäftsanschrift die Anschrift der Bauherrin ***histor Geschäftsanschrift1***, lautete (BFG-OZ 1.4 und BFG-OZ 6.5). Laut historischem Firmenbuchauszug vom 5. September 2025 war bis zum 14. Juni 2023 (Änderungsantrag eingelangt am ***Juni 2023***) die ***histor Geschäftsanschrift1***, auch die Geschäftsanschrift der ***BF2-Rechtsvorgängerin*** (BFG-OZ 1.2 zur RV/7500459/2025). Daraus ergibt sich, dass im Tatzeitpunkt beide Gesellschaften zur ***Firmengruppe*** gehörten.

Aus den aktenkundigen Bewilligungsbescheiden (MA-OZ 1, pdf-S 125 ff, pdf-S 19 ff und pdf-S 31 ff) und den aktenkundigen E-Mails (MA-OZ 1, pdf-S 122 f) ist ersichtlich, dass im Hinblick auf die Verlängerungen der Bewilligung immer die Bf. 2 gegenüber MA 46 als Antragstellerin aufgetreten ist, wobei zum einen Mitarbeiter der Bf. 2 tätig wurden (namentlich ***C*** und ***A***) und zum anderen Frau ***Nachname BF1***. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2022 ersuchte ***C***, laut Signatur als Mitarbeiterin des Projektmanagements der Bf. 2, unter Bezugnahme auf den zugestellten Zahlschein um Änderung der "Rechnungsadresse" auf die "***Bauherrin***, ***histor Geschäftsanschrift1***, ***ATU-Bauherrin***" (MA-OZ 1, pdf-S 162 f). Seitens der MA46 kam per E-Mail am 19. Dezember 2022 die Rückmeldung an ***C***, dass "der Bescheid und Zahlschein […] lt. Antrag ausgestellt [wurde]. Daher kann der Zahlschein nicht geändert werden, da müssen Sie intern eine Lösung finden" (MA-OZ 1, pdf-S 162). Laut den Ausführungen in der Beschwerde vom 27. November 2024 sei die Bf. 2 weder Liegenschaftseigentümerin, noch Bauführerin noch Bauwerberin. Aus dem Grundbuchauszug vom 24. November 2025 ergibt sich, dass die Bf. 2 nicht Miteigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft ist oder war (BFG-OZ 1.5; Beilage ./3 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. November 2025 als BFG-OZ 6.4). Aufgrund des im Firmenbuch angeführten Geschäftszweiges konnte in der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien außer Streit gestellt werden, dass es sich bei der Bf. 2 um keine Baufirma bzw nicht um die Bauführerin oder Bauwerberin handelt (BFG-OZ 6, pdf-S 3). Basierend auf den aktenkundigen E-Mails, den vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen und insbesondere den vom rechtsfreundlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung am 26. November 2025 erfragten Informationen wird in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Bf. 2 für die Bauherrin Koordinierungsarbeiten durchgeführt hat, wozu ua auch die Erwirkung der Gebrauchserlaubnis für eine Baustelleneinrichtung gehörte.

Da der Bf. 1 nicht zur mündlichen Verhandlung am 26. November 2025 erschienen ist und die Eingaben keine Angaben zu seinem Einkommen, zum Vermögen, zu den Schulden, zu den Sorgepflichten und zu den Vorstrafen enthalten, konnte das Bundesfinanzgericht zu seinen persönlichen Verhältnissen als Bewertungspunkt für die Bemessung der Geldstrafen nur die aktenkundigen Daten und die Angaben seines rechtsfreundlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung am 26. November 2025 (BFG-OZ 6) heranziehen.

Rechtliche Würdigung

Zu Spruchpunkt I.A. (Konkretisierung Schuldspruch)

Zur objektiven Tatseite

Gemäß § 16 Abs. 1 GAG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.

Gemäß § 1 Abs. 1 GAG ist eine Gebrauchserlaubnis für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, ist samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 GAG ist die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nur auf Antrag zulässig.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GAG ist ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach den Tarifen D Post 1 und D Post 4 mindestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Gebrauchsnahme einzubringen.

Gemäß § 9 Abs. 1 GAG haben Träger einer Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 GAG eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.

Gemäß § 9 Abs. 1a GAG haben derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, die Gebrauchsabgabe entsprechend dem Tarif zu entrichten.

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a GAG wird die Gebrauchsabgabe als bescheidmäßig festzusetzende Abgabe erhoben. Zu dieser gehören die einmaligen Geldleistungen (einmalige Abgabe), die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Monatsabgabe) und die jährlich wiederkehrenden Geldleistungen (Jahresabgabe).

Gemäß § 11 Abs. 1 GAG ist die Abgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.

Gemäß § 11 Abs. 4 GAG ist eine Monatsabgabe für jeden begonnenen Abgabenmonat zu entrichten; Abgabenmonat ist der Kalendermonat.

Tarifpost D 1 regelt die Monatsabgaben je begonnenen Abgabenmonat für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten. Je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 8,80 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 15,40 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 6,60 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 11,10 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen - insbesondere, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist - beantragt oder erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten bzw. genutzten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 22 Euro und in allen übrigen Bezirken 13,20 Euro.

a) Tatobjekt

Die von § 16 Abs. 1 GAG unter Strafe gestellte Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe (Gebrauchsabgabe eines bestimmten Tarifpostens) für einen bestimmten (gesetzlich definierten) Zeitraum (BFG 07.02.2024, RV/7500634/2023).

Tatobjekt ist die Gebrauchsabgabe. Eine Abgabepflicht nach dem GAG besteht, wenn

(1) öffentlicher Gemeindegrund in Gebrauch genommen wird, und

(2) die Art des Gebrauches im Tarif angeführt ist (§ 1 Abs. 1 GAG).

Gemäß Tarif D Post 1 GAG sind Baustelleneinrichtungsflächen gebrauchsabgabepflichtig.

Den Besteuerungsgegenstand bildet entweder die Gebrauchserlaubnis für die Nutzung öffentlichen Grundes (§ 9 Abs. 1 GAG; VwGH 17.05.2004, 2003/17/0133) oder die Nutzung bzw der Gebrauch des einem Tarifpost unterliegenden Grundes ohne Gebrauchserlaubnis (§ 9 Abs. 1a GAG; BFG 26.09.2022, RV/7500312/2022). Daran knüpft die Gebrauchsabgabepflicht (dh jemand ist zur Entrichtung einer Gebrauchsabgabe eines bestimmten Tarifpostens verpflichtet; vgl VwGH 17.05.2004, 2003/17/0133).

Wer im Innenverhältnis verpflichtet ist, die Gebrauchsabgabe wirtschaftlich zu tragen, ist eine Frage, die im Rahmen der privatrechtlichen Schuldverhältnisse zu klären ist; aber ist keine Frage für das Verwaltungsstrafverfahren (BFG 24.04.2024, RV/7500612/2023).

Im Zusammenhang mit der Aufstellung einer Baustoffmulde, die ebenfalls dem Tarif D Post 1 GAG unterliegt, sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass als abgabepflichtiger Nutzer der öffentlichen Fläche iSd § 9 Abs. 1a GAG sowohl der Besitzer der Mulden wie auch ein etwaiger Auftraggeber in Betracht kommt (VwGH 19.10.2023, Ro 2022/13/0010).

Die Bf. 2 beantragte unstrittig die erste Verlängerung der Bewilligung, wobei die Gebrauchserlaubnis nur für den Zeitraum von 1. November 2022 bis 31. Jänner 2023 erteilt wurde. Als Antragstellerin war somit die Bf. 2 für die im Jänner 2023 als Baustelleneinrichtung genutzte öffentliche Fläche verpflichtet, die Gebrauchsabgabe für Jänner 2023 zu entrichten.

Die ***Bauherrin*** war Bauherrin jenes Bauprojektes, das zur Einrichtung der gegenständlichen Baustelleneinrichtungsfläche an der Adresse ***Tatort***, führte. Als Bauherrin verfügte die ***Bauherrin*** über die gegenständliche Baustelleneinrichtungsfläche, weshalb sie gemäß § 9 Abs. 1a GAG als Abgabepflichtige für die Gebrauchsabgabe iHv EUR 1.320,00 gilt, weil sie von 1. bis 27. Februar 2023 vor der ***Tatort***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch Belassung einer Baustelleinrichtungsfläche im Ausmaß von 100,0 m² (25,0 m x 4,0 m) genutzt hat, ohne hierfür bis zum 27. März 2023 eine Gebrauchserlaubnis erwirkt oder die Gebrauchsabgabe entrichtet zu haben.

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist in Bezug auf die Gebrauchsabgaben erwiesen, dass sich an der Adresse ***Tatort***, eine Baustelleneinrichtung im Ausmaß von 100,0 m² auf öffentlichem Grund befand, wobei

  • 1.

    im Zeitraum von 1. bis 31. Jänner 2023 die Bf. 2 über eine Bewilligung für die Nutzung einer Teilfläche von 20,0 m² verfügte und deshalb die Gebrauchsabgabe für Jänner 2023 entrichten musste bzw hätte müssen, und

  • 2.

    im Zeitraum von 1. Februar bis 27. Februar 2023 die Nutzung der Gesamtfläche von 100,0 m² ohne Gebrauchserlaubnis stattfand, für die die Bauherrin als abgabenrechtliche Nutzerin die Gebrauchsabgabe für Februar 2023 entrichten hätte müssen.

Aus diesem Grund betragen die verkürzten Gebrauchsabgaben im Beschwerdefall

  • 1.

    EUR 1.056,00 für die Überschreitung der bewilligten Fläche von 20,0 m² um 80,0 m² im Jänner 2023, und

  • 2.

    EUR 1.320,00 für die Belassung der Baustelleneinrichtungsfläche von 100,0 m² im Februar 2023 und deren Nutzung ohne Bewilligung.

b) Tathandlung

Tathandlung ist die Verkürzungshandlung, die nach § 16 Abs. 1 GAG in einer Handlung oder im Unterlassen liegen kann.

Eine Verkürzungshandlung iSd § 16 Abs. 1 GAG durch Handlung (Tun) liegt vor, wenn es bei Vorliegen einer (antragsbedürftigen) Gebrauchserlaubnis zum bewilligungswidrigen Gebrauch kommt (zB es wird eine größere als die beantragte Fläche nach einem Tarif gebraucht).

Wenn eine (antragsbedürftige) Gebrauchserlaubnis deshalb nicht vorliegt, weil sie nicht beantragt war (VwGH 17.05.2004, 2003/17/0133 mwN), liegt die Verkürzungshandlung iSd § 16 Abs. 1 GAG hingegen in der Unterlassung der Antragstellung auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach § 2 Abs. 1 GAG (BFG 07.02.2024, RV/7500634/2023).

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde die Monatsabgabe für Baustelleneinrichtungsflächen in den gegenständlichen Monaten auf unterschiedliche Weise und bei unterschiedlichen abgabepflichtigen Gesellschaften verkürzt. Dies deshalb, weil 1.) eine aufrechte Gebrauchserlaubnis für die Baustelleneinrichtungsfläche im Jänner 2023 im Ausmaß von 20,0 m² bestand und 2.) tatsächlich 100,0 m² genutzt wurden, weshalb der Gebrauch von 80,0 m² bewilligungswidrig war, und die Nutzung von 100,0 m² ohne Gebrauchserlaubnis im Februar 2023 durch Belassen derselben Baustelleneinrichtung erfolgte.

Somit wurde die Gebrauchsabgabe für Jänner 2023 durch den bewilligungswidrigen Gebrauch des öffentlichen Grundes im Ausmaß von 80,0 m² vor der Adresse ***Tatort***, verkürzt.

Die Verkürzungshandlung betreffend die Gebrauchsabgabe für Februar 2023 lag in der Unterlassung der Antragstellung auf eine Bewilligungsverlängerung für den Zeitraum von 1. Februar 2023 bis 31. März 2023 und somit in der bewilligungslosen Nutzung.

c) Taterfolg

Gemäß § 16 Abs. 1 GAG ist die Verkürzung der Gebrauchsabgabe zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.

Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der (fahrlässigen) Abgabenverkürzung gehört der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe kommt (VwGH 31.03.1989, 87/17/0349; BFG 26.09.2022, RV/7500057/2022).

Der Inhalt von Abgabenbescheiden entfaltet weder hinsichtlich der Sachverhaltsannahme noch in Bezug auf die rechtliche Beurteilung Bindungswirkung für die Finanzstrafbehörde (VwGH 24.10.1986, 84/17/0218 mwN; VwGH 31.03.1989, 87/17/0349).

Der Straftatbestand des § 16 Abs. 1 GAG ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Das Tatbild ist dabei auf die Herbeiführung eines Erfolges, der Verkürzung der Gebrauchsabgabe entweder durch ein aktives Tun (Handlungen) oder pflichtwidriges Unterlassen (unechtes Unterlassungsdelikt) abgestellt.

Eine Verkürzung ist immer dann bewirkt, wenn eine Gebrauchsabgabe nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erhoben werden kann. Bei der Feststellung der objektiven Tatseite besteht auch in Verwaltungsstrafverfahren keine Bindung an Abgabenbescheide.

Wäre eine Bewilligung für die tatsächlich genutzte Baustelleneinrichtungsfläche bzw fristgerecht eine Verlängerung der Bewilligung der Gebrauchserlaubnis beantragt worden, hätte die zuständige Behörde schneller eine bescheidmäßige Festsetzung vornehmen können und wären die Gebrauchsabgaben in richtiger Höhe bzw früher zu entrichten gewesen.

Mit den beiden Nachbemessungsbescheiden vom 23. März 2023 und 27. März 2023 setzte die zuständige Behörde erstmals die Gebrauchsabgabe für die iSd § 9 Abs. 1a GAG im Februar 2023 stattgefundene Nutzung der Fläche von gesamt 100,0 m² als Baustelleneinrichtung gemäß Tarif D Post 1 GAG iHV EUR 1.320,00 fest. Somit dauert hinsichtlich der Verwaltungsübertretung 2.) die pönalisierte Verkürzung der Gebrauchsabgabe bis zur Nachbemessung am 23. März 2023 (betreffend 20,0 m²) bzw am 27. März 2023 (betreffend 80,0 m²) an.

Da die Bf. 2 Trägerin einer Gebrauchserlaubnis war, liegt die Verkürzung der nach § 9 Abs. 1 GAG zu entrichtenden Gebrauchsabgabe in dem bewilligungswidrigen Gebrauch infolge der Überschreitung der antragsgemäß bewilligten Fläche von 20,0 m² um die nicht von der Gebrauchserlaubnis umfassenden 80,0 m², wobei hinsichtlich des Verkürzungsbetrages zu berücksichtigen ist, dass sie die Gebrauchsabgabe für eine Fläche von 20,0 m² entrichtet hat.

Im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung 1.) ist Folgendes zu berücksichtigen:

§ 16 Abs. 1 zweiter Satz GAG normiert, dass die Tat andauert, bis die verkürzte Gebrauchsabgabe mit Nachbemessungsbescheid festgesetzt wurde (Dauerdelikt).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem Dauerdelikt nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig (VwGH 04.02.1993, 92/18/0427; VwGH 21.03.1997, 96/02/0027; VwGH 23.09.2004, 2001/07/0136).

Bei Dauerdelikten sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (VwGH 14.02.2017, Ra 2016/02/0015 mwN).

Im angefochtenen Straferkenntnis ist als Ende des strafbaren Verhaltens betreffend die Verkürzung der Gebrauchsabgabe für Jänner 2023 der 27. März 2023 angeführt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass aus der Anzeige der MA 46 vom 27. März 2023 hervorgehe, habe diese ermittelt, dass die gegenständliche Baustelleneinrichtungsfläche im angeführten Ausmaß vom Beschuldigten genutzt habe und somit ihm zuzurechnen sei. Durch Kontrollen der Baustelle der MA 46 am 2. Jänner 2023 und am 27. Februar 2023 sei eine Lagerfläche in der Größe von 25,0 m x 4,0 m hiervon 2,0 m am Gehsteig, der auch ohne Bewilligung gesperrt worden sei, festgestellt worden. Ebenfalls sei auf Fotos dokumentiert worden, dass die Absperrung der Lagerfläche mit Baustellengittern erfolgt sei, die mit dem Firmenlogo und dem Schriftzug "***BF1*** Partner" versehen gewesen waren.

Im gegenständlichen Beschwerdefall kam es zwar zu keiner Nachbemessung des Differenzbetrages iHv EUR 1.056,00 für Jänner 2023, allerdings erging an die MA 6 und die Bf. 2 die Anzeige betreffend die Übertretung der Bestimmung des Gebrauchsabgabegesetztes vom 27. März 2023. Erfolgt keine Festsetzung in Höhe der verkürzten Gebrauchsabgabe kann hilfsweise das Datum der Anzeige der Abgabenbehörde (MA 46) vom 27. März 2023 an die Strafbehörde (MA 6) angesetzt werden.

Der Anzeige vom 27. März 2023 kommt eine die Verwaltungsübertretung 1.) beendende Wirkung iSd § 16 Abs. 1 zweiter Satz GAG zu.

Durch die Anzeige vom 27. März 2023 ist die Verwaltungsübertretung 1.) bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt und mit dem angefochtenen Erkenntnis verurteilt. Einer neuerlichen Verfolgung wegen derselben Verwaltungsübertretung könnte somit mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (siehe diesbzgl VwGH 23.09.2010, 2010/09/0149 mwN).

d) Täter

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Wer als Täter einer Gebrauchsabgabenverkürzung gemäß § 16 Abs. 1 GAG in Frage kommt, richtet sich nach der in § 9 GAG normierten Abgabepflicht. § 9 Abs. 1 GAG enthält eine Entrichtungsverpflichtung für Träger einer (beantragten) Gebrauchserlaubnis. Dagegen normiert § 9 Abs. 1a GAG eine Entrichtungsverpflichtung einer Person, die den öffentlichen Grund trotz Bewilligungspflicht bzw nach Erlöschen einer Bewilligung bewilligungslos nutzt.

Gemäß § 9 VStG ist nicht die juristische Person Beschuldigter, sondern ausschließlich die nach außen zur Vertretung berufene physische Person (VwGH 23.09.1993, 93/09/0395; VwGH 22.05.2019, Ra 2018/04/0074).

Ob ein Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, ist nicht Tatbestandselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal (VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093; VwGH 16.09.2020, Ra 2020/09/0036; VwGH 04.09.2025, Ra 2024/07/0197).

Allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, findet eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht statt. Der § 9 VStG legt zwar fest, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist, er normiert jedoch nicht etwa ein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe (VwGH 29.06.1995, 94/07/01789 mwN).

Grundsätzlich verfügte die Bauherrin über die Baustelleneinrichtungsfläche, weshalb sie sich im die entsprechenden Bewilligungen, insbesondere die Gebrauchserlaubnis, kümmern hätte müssen. Von der Bf. 2 wurde unstrittig die erste Verlängerung der Bewilligung für die Bauherrin beantragt und in der Folge ihr bescheidmäßig die Gebrauchsbewilligung für den Zeitraum von 1. November 2022 bis 31. Jänner 2023 erteilt. Der nicht bewilligungskonforme Gebrauch von 100,0 m² statt der bewilligten Fläche von 20,0 m² im Jänner 2023 ist deshalb der Bf. 2 als Trägerin der Gebrauchserlaubnis zuzurechnen; der bewilligungslose Gebrauch im Februar 2023 hingegen der Bauherrin.

Der Bf. 1 fungierte von ***Februar 2010*** bis ***Juli 2025*** als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bf. 2 und seit ***Oktober 2019*** als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauherrin. Er war daher verpflichtet im Zeitraum seiner Geschäftsführung die abgabenrechtlichen Belange der von ihm vertretenen Gesellschaften wahrzunehmen, fristgerecht Gebrauchsbewilligungen einzuholen bzw sie verlängern zu lassen und die Gebrauchsabgabe zu entrichten.

Der Bf. 1 ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der bewilligungsinhabenden Bf. 2 für die durch den bewilligungswidrigen Gebrauch im Tatzeitraum Jänner 2023 eingetretene Gebrauchsabgabenverkürzung gemäß § 9 Abs. 1 VStG im Hinblick auf die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung 1. verantwortlich.

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauherrin ist der Bf. 1 gemäß § 9 Abs. 1 VStG im Hinblick auf die durch die Nutzung des öffentlichen Grundes bewirkte Gebrauchsabgabenverkürzung infolge des Belassens der Baustelleneinrichtungsfläche im Februar 2023 ohne Gebrauchserlaubnis (Verwaltungsübertretung 2.) verantwortlich.

e) Spruchberichtigung gemäß § 50 VwGVG

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den Spruch innerhalb der rechtzeitig angelasteten Tatumschreibung selbst zu korrigieren (iSv ergänzen bzw richtigzustellen) und in der Sache zu entscheiden (VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093; VwGH 06.09.2019, Ra 2019/11/0053; VwGH 13.07.2020, Ra 2018/11/0167; VwGH 16.09.2020, Ra 2020/09/0036; VwGH 18.03.2022, Ro 2020/04/0008).

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis lautete, wie folgt:

1.

Datum:

27.03.2023

Ort:

***Tatort***

Firma:

***BF2-Rechtsvorgängerin*** mit Sitz in ***Tatort***

Sie haben von 02.01.2023 bis 27.02.2023 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, im Jänner 2023 durch eine Baustelleneinrichtungsfläche im Gesamtausmaß von 100,00 m² (25,00 m x 4,00 m) genutzt und damit das mit Bescheid der Magistratsabteilung 46 zur Zahl ***MA46-GZ1*** bewilligte Ausmaß von 20,00 m² um 80,00 m² überschritten gehabt sowie im Februar 2023 durch Belassung einer Baustelleinrichtungsfläche im Ausmaß 100,00 m² (25,00 m x 4,00 m) genutzt, wobei Sie hiefür bis zum 27.03.2023 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgabe für den Zeitraum Jänner 2023 bis Februar 2023 bis zum 27.03.2023 mit dem Gesamtbetrag von € 2.376,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.

§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Wie unter a) bis d) dargestellt, wurde zu den Gebrauchsabgabenverkürzungen durch Überschreitung der Nutzungsfläche über die bestehende Bewilligung hinaus sowie durch Nutzung ohne Gebrauchserlaubnis und dies zudem durch unterschiedliche Abgabepflichtige zwei Tathandlungen gesetzt. Aus diesem Grund liegen zwei Verwaltungsübertretungen vor, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 50 VwGVG das Bundesfinanzgericht die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fehlende Präzisierung

  • 1.

    entsprechend der ergänzenden Feststellungen zur Abgabepflicht betreffend der Überschreitung der bewilligten Fläche im Jänner 2023 (Verwaltungsübertretung 1.) und der Belassung der Baustelleinrichtungsfläche im Februar 2023 (Verwaltungsübertretung 2.) sowie den Tathandlungen aufgrund der Beantragung einer Gebrauchserlaubnis für eine im Jänner 2023 um 80,0 m² kleinere als genutzte Fläche (Verwaltungsübertretung 1.) und infolge der Unterlassung der Antragstellung für die im Februar 2023 belassene Baustelleneinrichtungsfläche (Verwaltungsübertretung 2.) vorgenommen hat und den Spruch des angefochtenen Straferkenntnis konkretisierte;

  • 2.

    die im Spruch des Straferkenntnisses fehlende Bezifferung der monatlichen Verkürzungsbeträge (in Verwaltungsübertretung 1. und 2.) ergänzte;

  • 3.

    und die für den Februar 2023 abgabepflichtige Gesellschaft (in Bezug auf die Inanspruchnahme des Bf. 1 als nach § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft betreffend Verwaltungsübertretung 2.) austauschte.

Zur subjektiven Tatseite

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG ist fahrlässiges Verhalten ausreichend für die Strafbarkeit. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das GAG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach fahrlässiges Verhalten genügt. Daher kann bereits die fahrlässige Verkürzung der Gebrauchsabgabe bestraft werden.

Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch an seiner Stelle anders verhalten hätte (VwGH 23.06.2021, Ro 2019/03/0020).

Die Fahrlässigkeitsvermutung gelangt nur bei Ungehorsamsdelikten zur Anwendung (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 5 Rz 6 mwN; VwGH 23.11.2001, 2001/02/0184).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat sich jeder "mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen" (VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175) und hat gegebenenfalls ein wirksames Kontrollsystem, wodurch die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen jederzeit sichergestellt werden kann, einzurichten (VwGH 11.12.2024, Ra 2024/05/0088).

Zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der Verantwortlichkeit (zusammengefasst) entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist. Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann auch nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (VwGH 31.1.2023, Ra 2023/02/0013 mwN). Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung des in Frage stehenden Gesetzes oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, um ein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem darzutun (VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0005 mwN).

Der Bf. 1 war bis zum ***Juli 2025*** handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bf. 2 und ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauherrin. Er hat keinen verantwortlichen Beauftragten für die abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaft bestellt, daher verblieb eben die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Agenden der fristgerechten Beschaffung bzw Verlängerung einer Gebrauchsbewilligung und die Entrichtung der Gebrauchsabgabe in seinem Verantwortungsbereich. Somit war er gemäß § 9 Abs. 1 VStG in den Tatzeiträumen als in diesen Zeiträumen für die jeweilige abgabepflichtige Gesellschaft bestellter Geschäftsführer für die Einhaltung der gebrauchsabgabenrechtlichen Bestimmungen durch die Bf. 2 und die Bauherrin verpflichtet. Er hat seine darauf beruhende Verantwortlichkeit als nach außen zur Vertretung Berufener auch nicht bestritten. Es wäre somit seine Aufgabe gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die erwirkte Gebrauchsbewilligung die tatsächlich genutzte Fläche des öffentlichen Grundes umfasst und auch für den gesamten Zeitraum einer Nutzung eine Bewilligung besteht und damit eine richtige Abgabenvorschreibung zu einer ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung führt.

Der Bf. 1 führte in der Beschwerde vom 27. November 2024 aus, dass die beiden Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt hätten und sie keine Manuduktionspflicht dahingehend träfe, dass die belangte Behörde Einsicht in den Bauakt nehmen solle. Die Mitwirkungspflicht beziehe sich primär auf die Verschuldensvermutung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass mangels Vorliegens eines Ungehorsamsdeliktes die Verschuldungsvermutung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht greift.

Der Bf. 1 hat es im gesamten Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, näher darzulegen, wie er dafür Sorge getragen hat, dass die gebrauchsabgabenrechtlichen Vorschriften durch die Bf. 2 und die Bauherrin eingehalten werden. Dazu gehören auch Vorgaben für das Verhalten von Mitarbeitern, die mit den zuständigen Behörden kommunizieren um - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - die (mehrfache) Verlängerung einer Gebrauchserlaubnis (fristgerecht) zu erwirken, bzw zu kontrollieren, ob bei Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis ein bewilligungskonformer Gebrauch erfolgt. Dass er zumutbare organisatorische Maßnahmen ergriffen und Kontrollen durchgeführt hätte, behauptete der Bf. 1 nicht. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Bf. 2 gegenüber der zuständigen Behörde als Baufirma aufgetreten ist, zweimal die Verlängerung der Bewilligung für die Baustelleneinrichtungsfläche beantragt hat und auch die an sie ergangenen Gebrauchsabgabenbescheide nicht bekämpfte. Daher war grundsätzlich das Bewusstsein bei der Vertretung der Bf. 2 gegeben, dass es für die Nutzung öffentlichen Grundes einer Bewilligung bedarf und wurde eben auch diese Aufgabe eine Bewilligung erwirken zu müssen zumindest faktisch erkannt.

Es wäre im gegenständlichen Fall geboten gewesen, eine rechtliche Auskunft bei der zuständigen Behörde einzuholen, zumal die zuständige Behörde infolge der am 2. Jänner 2023 und am 27. Februar 2023 durchgeführten Baustellenkontrollen mehrfach versuchte, die gegenüber der Behörde bekanntgegebenen verantwortlichen Bauleiter zu kontaktieren.

Der Bf. 1 brachte im Verfahren keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun und sind auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen in den gegenständlichen Zeiträumen nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm ein rechtmäßiges Verhalten (in Form der Überwachung bzw Kontrolle der Mitarbeiter der Bf. 2 bzw der Bauherrin) in der konkreten Situation nicht zumutbar gewesen wäre.

Das Vorbringen, die belangte Behörde hätte durch Einsicht in den Bauakt feststellen können, wer rechtswidrig die öffentliche Verkehrsfläche nutze, ändert nichts an der dargelegten Verpflichtung, dass Nutzung des öffentlichen Grundes entsprechend einer erwirkten Gebrauchserlaubnis bewilligungskonform zu erfolgen hat bzw sich die Bauherrin um die abermalige Beantragung einer Verlängerung der Gebrauchserlaubnis kümmern muss. Dass es dem Bf. 1 nicht zumutbar gewesen wäre, für die Einhaltung der gebrauchsabgaberechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen, ist nicht hervorgekommen.

Somit liegen die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit vor.

Zu Spruchpunkt I.B. (Abänderung Strafausspruch)

Gemäß § 16 Abs. 1 GAG sind Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 22 Abs. 2 VStG sind Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat.

Im Verwaltungsstrafverfahren gilt gemäß § 22 Abs. 2 erster Satz VStG beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107 und Ra 2018/02/0108). Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten (VwGH 02.05.2018, Ra 2018/02/0062 mwN).

Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung (also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten) als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, (also die nur quantitative Steigerung [einheitliches Unrecht] bei einheitlicher Motivationslage [einheitliche Schuld], auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden), sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung (also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage) als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden (VwGH 27.06.2002, 99/10/0124; VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108; VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052).

Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, das heißt, der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will (VwGH 02.05.2018, Ra 2018/02/0062). Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den angestrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen (VwGH 06.05.1996, 96/10/0045).

Der Beurteilung eines Deliktes als fortgesetzt begangen trotz eines engen zeitlichen Zusammenhanges kann ein "Ereignis" innerhalb dieses Zeitraumes entgegenstehen. Dies beispielsweise dann, wenn während der Begehung die Tat durch eine Kontrolle "gestört" und daraufhin ein neuer Tatentschluss gefasst wird (VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0031).

Ein fortgesetztes Delikt liegt nicht vor, wenn die jeweils selbständig (durch Unterlassung) begangenen Taten auf einem eigenen Willensentschluss beruhen, die wiederkehrend vom Täter getroffen werden (VwGH 06.05.1996, 96/10/0045; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183; VwGH 16.02.2012, 2010/01/0009), zumal im Falle der Fahrlässigkeitsdelinquenz fraglich ist, ob bei unterschiedlichen Begehungsformen grundsätzlich ein fortgesetztes Delikt bzw ein Dauerdelikt vorliegen kann; ein einheitlicher Willensentschluss, der auf ein von vornherein gewollt vorhandenes Gesamtkonzept abstellt, ist bei fahrlässiger Begehung tatbestandlich bereits ausgeschlossen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv einen Fortsetzungszusammenhang zu begründen (VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183; VwGH 16.02.2012, 2010/01/0009; VwGH 02.05.2018, Ra 2018/02/0062).

Im gegenständlichen Beschwerdefall sind die Merkmale eines fortgesetzten Deliktes nicht erfüllt:

Es liegen zwei verschiedene Begehungsformen vor, die bereits gegen das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen. Die Tathandlung betreffend Verwaltungsübertretung 1.) lag in einem aktiven Tun. Dagegen erfolgte die Verkürzung der Gebrauchsabgabe für Februar 2023 (Verwaltungsübertretung 2.) durch Unterlassen.

Zudem hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Bf. 1 die Verwaltungsübertretungen als Geschäftsführer unterschiedlicher Gesellschaften begangen hat. Von einem einheitlich fahrlässigen Vorgehen wäre nur dann auszugehen gewesen, wenn in dem nachfolgenden Besteuerungszeitraum weiterhin für dieselbe Gesellschaft nur für eine zu geringe Nutzungsfläche eine Bewilligung erwirkt worden wäre. Eine tatbildliche Handlungseinheit liegt auch aus diesem Grund nicht vor.

Im Hinblick auf die Überschreitung der bewilligten Fläche von 20m² im Jänner 2023 ist weiters von einer anderen Art der Sorgfaltspflichtverletzung als in Bezug auf die Nichterwirkung einer Gebrauchserlaubnis für Februar 2023 auszugehen. Dies deshalb, weil ursprünglich für eine Verlängerung der Bewilligung bis zum 31. März 2023 angesucht wurde und trotz der Baukontrollen nicht für eine Verlängerung Sorge getragen wurde, obwohl die Verlängerung nur bis zum 31. Jänner 2023 bewilligt wurde. Von einer gleichen bzw andauernden Sorgfaltspflichtverletzung (und einer tatbestandlichen Handlungseinheit) wäre dann auszugehen gewesen, wenn beispielsweise eine weitere Verlängerung für die kleinere Fläche beantragt worden wäre, obwohl weiterhin 100,0 m² als Baustelleneinrichtungsfläche genutzt worden wären. Die bewilligungsüberschreitende Nutzung von 80,0 m² und die bewilligungslose Nutzung von 100,0 m² stellen zwei Einzelhandlungen dar, die nicht dieselbe Sorgfaltspflichtverletzungen darstellen.

Zudem fand die erste Baukontrolle bereits im Jänner 2023 statt. Dessen ungeachtet, wurde weder von der Bauherrin noch von der Bf. 2 im Auftrag der Bauherrin eine Verlängerung der Bewilligung beantragt oder um eine neue Gebrauchserlaubnis für den Zeitraum ab 1. Februar 2023 angesucht. Erst für den Zeitraum von 1. April bis 31. Juli 2023 erwirkte die Bf. 2 wieder eine Gebrauchserlaubnis.

Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitstrafen hat der Bf. 1 kein Beschwerdevorbringen - wie etwa die Bekanntgabe seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse - erstattet.

Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Beschuldigten (Bf. 1) sah die belangte Behörde bei der Strafbemessung als mildernd, dass die gegenständliche Gebrauchsabgabe nach Festsetzung durch die Abgabenbehörde zeitnah bezahlt wurde; der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit komme nicht mehr zugute. Als erschwerend wurde von der belangten Behörde kein Umstand gewertet.

Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Gunsten des Bf. 1 nicht angenommen werden, weil er von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht. Weiters war die vom rechtsfreundlichen Verteidiger vorgebrachten Sorgepflichten zu berücksichtigen.

Aufgrund der aktenkundigen sieben Vormerkungen, kam dem Bf. 1 der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute; dies stellt einen Erschwerungsgrund für die Strafbemessung dar.

Hinsichtlich des Grades des Verschuldens war zu berücksichtigen, dass dieses auf ein Kontrolldefizit seitens des Bf. 1 zurückzuführen war und deshalb geringer zu werten war, als hätte der Bf. 1 die bewilligungswidrige bzw die bewilligungslose Nutzung öffentlichen Grundes selbst veranlasst (Gegenteiliges ließ sich dem Akt nicht entnehmen und ist von der belangten Behörde nicht behauptet worden).

In Anbetracht dieser Umstände erachtete das Bundesfinanzgericht eine Geldstrafe von ca 50% der verkürzten Abgaben und Ersatzfreiheitsstrafen in der im Spruch angeführten Höhe als schuld- und tatangemessen, sodass die Strafen zu reduzieren und den Beschwerden insoweit teilweise Folge zu geben waren.

Zu Spruchpunkt I.C. (Abänderung Kostenausspruch)

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen (§ 64 Abs. 2 VStG).

Aufgrund der Konkretisierung des Spruches durch Präzisierung der im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen zwei Verwaltungsübertretungen war der Ausspruch über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens entsprechend abzuändern.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG betragen die Kosten hinsichtlich Verwaltungsübertretung 1.) EUR 53,00 und hinsichtlich Verwaltungsübertretung 2.) EUR 65,00.

Zu Spruchpunkt I.D. (Kostenentscheidung gemäß § 52 VwGVG)

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Da den Beschwerden teilweise Folge zu geben war, haben die beschwerdeführenden Parteien keine Kosten für das beim Bundesfinanzgericht durchgeführte Verfahren zu leisten.

Zu Spruchpunkt I.E. (Abänderung Haftungsausspruch)

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Die Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG begründet keine vom Strafausspruch losgelöste und von der Zahlungspflicht des Bestraften unabhängige, eigenständige materiell-rechtliche, sondern eine bloß formell eigene, materiell aber fremde Verpflichtung des Haftungspflichtigen (VwGH 22.05.2019, Ra 2018/04/0074 mwN; VwGH 18.04.2024, Ra 2024/09/0016).

Der Bf. 1 war von ***Februar 2010*** bis zum ***Juli 2025*** Geschäftsführer der Bf. 2 und ist seit ***Oktober 2019*** Geschäftsführer der Bauherrin.

Die Haftung der Bf. 2 für die über den Beschuldigten, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser laut Firmenbuchauszug im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung 1. bestellt war, zu Recht verhängte Geldstrafe samt Kosten ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 9 Abs. 7 VStG.]

Informativ wird mitgeteilt, dass eine Haftungsinanspruchnahme nach § 9 Abs. 7 VStG der Bauherrin für die über den Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer hinsichtlich der Verwaltungsübertretung 2. verhängten Geldstrafe samt Kosten ausscheidet, weil eine erstmalige Haftungsinanspruchnahme im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist (BFG 08.06.2022, RV/7500682/2021 mwN).

Zu Spruchpunkt II. (Vollstreckungsbehörde)

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (BFG 13.05.2014, RV/7500356/2014; Wanke/Unger, BFGG, § 25 BFGG Anm. 6).

Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revisionen)

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß § 25a VwGG eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am 12. Jänner 2026

Rechtssätze

RV/7500575/2024-RS1

Rechtssatz

Tatobjekt ist die Gebrauchsabgabe. Den Besteuerungsgegenstand bildet entweder die Gebrauchserlaubnis (§ 9 Abs. 1 GAG; VwGH 17.05.2004, 2003/17/0133) oder die Nutzung bzw der Gebrauch des einem Tarifpost unterliegenden Grundes ohne Gebrauchserlaubnis (§ 9 Abs. 1a GAG; BFG 26.09.2022, RV/7500312/2022). Daran knüpft die Gebrauchsabgabepflicht.

RV/7500644/2024-RS2

Rechtssatz

Tathandlung ist die Verkürzungshandlung, die nach § 16 Abs. 1 GAG in einer Handlung oder im Unterlassen liegen kann. Eine Verkürzungshandlung durch Tun liegt vor, wenn es bei Vorliegen einer (antragsbedürftigen) Gebrauchserlaubnis zum bewilligungswidrigen Gebrauch kommt (zB Nutzung einer größeren als die beantragte und bewilligte Fläche).

RV/7500644/2024-RS3

Rechtssatz

Der Straftatbestand des § 16 Abs. 1 GAG ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Der pönalisierte Erfolg (Verkürzung der Gebrauchsabgabe) wird entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt. Die Tat ist jedoch erst mit Festsetzung der verkürzten Gebrauchsabgabe vollendet (Dauerdelikt; § 16 Abs. 1 zweiter Satz GAG), wobei als Ende des strafbaren Verhaltens - sofern die verkürzte Gebrauchsabgabe nicht festgesetzt wird - hilfsweise das Datum der Anzeige der Abgabenbehörde an die Strafbehörde gilt.

RV/7500644/2024-RS4

Rechtssatz

Wer als Täter einer Gebrauchsabgabenverkürzung gemäß § 16 Abs. 1 GAG in Frage kommt, richtet sich nach der in § 9 GAG normierten Abgabepflicht. Im Falle einer Baustelleneinrichtungsfläche ist dem Träger einer Gebrauchserlaubnis (sohin der Antragsteller der erteilten Gebrauchserlaubnis) somit ein bewilligungswidriger Gebrauch zuzurechnen; ein bewilligungsloser Gebrauch des öffentlichen Grundes durch eine Baustelleneinrichtungsfläche hingegen der Bauherrin, die als solche über die Baustelleneinrichtungsfläche verfügt.

RV/7500644/2024-RS5

Rechtssatz

Die Konkretisierung von Tathandlungen, Nachholung der Bezifferung der Verkürzungsbeträge und der Austausch der gebrauchsabgabepflichtigen Gesellschaft ist im Rahmen einer Spruchberichtigung iSd § 50 VwGVG vorzunehmen.

RV/7500644/2024-RS6

Rechtssatz

Das GAG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach fahrlässiges Verhalten genügt. Daher kann bereits die fahrlässige Verkürzung der Gebrauchsabgabe bestraft werden, wobei es sich bei § 16 Abs. 1 GAG um kein Ungehorsamsdelikt handelt, weshalb die Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht greift.

RV/7500644/2024-RS7

Rechtssatz

Ein fortgesetztes Delikt bzw eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt nicht vor, wenn verschiedene Begehungsformen zum Taterfolg führen und sich die Art der Sorgfaltspflichtverletzungen unterscheidet. Die gesetzwidrigen Einzelhandlungen sind gemäß § 22 Abs. 2 VStG nebeneinander als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.