Volltext

BFG 18.05.2026, RV/7104518/2019

§ 300 BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104518.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 3 BAO · § 264 Abs. 4 lit. d BAO · § 256 Abs. 3 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache Bf***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Schwarzenbergplatz 14, 1040 Wien, betreffend Beschwerde vom 21. Jänner 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 21. Dezember 2015 betreffend Einkommensteuer 2005 (Änderung gem § 295 Abs 1 BAO zu Bescheid vom 21.10.2010) sowie über die Beschwerde des Abgabepflichtigen vom 17. Mai 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 20. April 2016 betreffend Einkommensteuer 2006 (Änderung gem § 295 Abs 1 BAO zu Bescheid vom 27.9.2010), Einkommensteuer 2007 (Änderung gem § 295 Abs 1 BAO zu Bescheid vom 27.9.2010), Einkommensteuer 2008 (Änderung gem § 295 Abs 1 BAO zu Bescheid vom 16.3.2011), Einkommensteuer 2009 (Änderung gem § 295 Abs 1 BAO zu Bescheid vom 13.7.2012), Einkommensteuer 2010 (Änderung gem § 295 Abs 1 BAO zu Bescheid vom 13.7.2012), Einkommensteuer 2011 (Änderung gem § 295 Abs 1 BAO zu Bescheid vom 6.5.2013) sowie Einkommensteuer 2012 den Beschluss:

Spruch

Die Beschwerden werden gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Text

Begründung

Gem § 261 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides Rechnung getragen wird.

Gem § 300 Abs 1 BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gem § 300 Abs 1 lit a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit b das Bundesfinanzgericht in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.

Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom 27.4.2026 einer Aufhebung nach § 300 Abs 1 zweiter Satz BAO zugestimmt, weshalb die belangte Behörde berechtigt ist, innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten angemessenen Frist die mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben und durch neue Sachbescheide zu ersetzen, da sich der Spruch der angefochtenen Bescheide als nicht richtig erweist.

Der Abgabenbehörde wurde mit Beschluss vom 29.4.2026 eine entsprechende Frist zur Aufhebung gesetzt.

Gem § 300 Abs 3 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.

Gem § 300 Abs 5 BAO wurde das Bundesfinanzgericht durch die zuständige Behörde über die Aufhebung der angeführten Bescheide informiert.

Die Aufhebung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist mit Bescheiden jeweils vom 4.5.2026.

Die aufgehobenen Bescheide wurden durch an deren Stelle tretende Bescheide ersetzt. Diese neuen Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 2005-2012 ergingen jeweils mit Datum 4.5.2026.

Mit den neu ergangenen Bescheiden wurde dem Begehren des Beschwerdeführers Rechnung getragen.

Die Beschwerden vom 21.1.2016 und 17.5.2016 gegen die im Spruch angeführten Bescheide sind daher als gegenstandslos zu erklären.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Gegenstandsloserklärung bereits aus dem Gesetzestext ergibt, ist eine Revision nicht zulässig.

Wien, am 18. Mai 2026