Volltext

BFG 04.05.2026, RV/5100139/2026

Keine Familienbeihilfe bei einer erheblichen Behinderung und einer Erwerbsunfähigkeit des Kindes nach dem 21. Lebensjahr ohne Berufsausbildung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100139.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 · § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 · § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 · § 6 Abs. 1 FLAG 1967 · § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 · § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 · § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967 · § 6 Abs. 5 FLAG 1967 · § 8 Abs. 4 FLAG 1967 · § 8 Abs. 5 FLAG 1967 · § 8 Abs. 6 FLAG 1967 · § 16 Abs. 1 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. April 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 25. März 2025 betreffend

Spruch

1. Abweisung des Antrages vom 05. November 2024 auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 12. Juni 2024 gemäß § 299 BAO betreffend Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 10/2021 bis 01/2024 und

2. Abweisung des Antrages vom 12. Dezember 2024 auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes für den Zeitraum ab 12/2019,

Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMM99***, Steuernummer ***XX-XXX/XXXX***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

a) Finanzbehördliches Verfahren:

***Bf1*** (Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMM99***, in der Folge auch als "Antragsteller", "Beihilfenbezieher", "Kind" oder Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) habe mit Antrag vom 30.10.2020 beginnend mit 09/2020 (Beginn der 1. Klasse an der "***Name Schule***") einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für sich selbst (Eigenantrag) eingebracht. Der Antragsteller habe auch im beschwerdegegenständlichen Rückforderungs-zeitraum 10/2021 bis 01/2024 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für sich selbst bezogen.

In Beantwortung seitens des Finanzamtes durchgeführter Anspruchsüberprüfungen wären durch den Beihilfenbezieher in den Jahren 2022 und 2023 lediglich Schulbesuchsbestätigungen, aber keine Zeugnisse vorgelegt worden, weswegen durch das Finanzamt mit Bescheid vom 12.07.2024 vom Beihilfenbezieher die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 10/2021 bis 01/2024 rückgefordert worden sein. Der Rückforderungsbescheid wäre am 13.07.2024 in die Databox des Bf. zugestellt worden.

Am 05.11.2024 sei von dem Kind ein Aufhebungsantrag gemäß § 299 BAO zum Rückforderungsbescheid vom 12.07.2024 eingebracht worden.

Am 12.12.2024 habe das Kind einen Antrag auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen seiner eigenen erheblichen Behinderung für den Zeitraum ab 11/2019 eingebracht.

Am 25.03.2025 wären seitens des Finanzamtes drei Bescheide erlassen worden:
1. Ein Bescheid, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 12.07.2024 gemäß § 299 BAO abgewiesen worden sei,
2. ein Bescheid, mit dem die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung des Kindes für den Zeitraum ab 12/2019 abgewiesen worden sei und
3. ein Bescheid, mit dem der Antrag des Kindes auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes für den Zeitraum 11/2019 zurückgewiesen worden sei.

Am 25.04.2025 habe der Bf. gegen alle drei Bescheide eine Beschwerde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidungen (BVE) vom 29.07.2025 wäre die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 12.07.2024 gemäß § 299 BAO abgewiesen worden sei sowie gegen den Bescheid, mit dem die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung des Kindes für den Zeitraum ab 12/2019 abgewiesen worden sei, abgewiesen worden. Eine BVE zu dem Bescheid, mit dem der Antrag des Kindes auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung des Kindes für den Zeitraum 11/2019 zurückgewiesen worden sei, sei nach der Aktenlage nicht erlassen und die Beschwerde gegen diesen Zurückweisungsbescheid dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt worden.

Gegen die BVEs vom 29.07.2025 habe der Bf. am 31.07.2025 einen Vorlageantrag eingebracht.

Mit Vorlagebericht vom 09.02.2026 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt.

b) Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:

Da dem BFG die das Kind betreffenden Gutachten des Sozialministeriumservice (SMS) nicht übermittelt worden waren, forderte das BFG vom SMS am 12.02.2026 die das Kind betreffenden Gutachten an. Die den Bf. betreffenden Gutachten des SMS vom 16.03.2025 (vidierte am 17.03.2025) und vom 11.08.2025 (vidiert am 18.08.2025) wurden den Verfahrensparteien mit Vorhalt vom 19.02.2026 zur Kenntnisnahme und zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs binnen einer Frist von 6 Wochen ab Einlangen dieses Vorhaltes übermittelt.

Die belangte Behörde gab zu den Gutachten am 23.02.2026 eine Stellungnahme ab.

Mit einem schriftlichen Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO vom 13.02.2026 stellte das Bundesfinanzgericht an die ***Name Schule*** folgende Fragen und ersuchte die Schule um Übermittlung der folgenden Informationen und um Vorlage der nachstehend angeführten Unterlagen:

  • 1.

    An welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten war in den Schuljahren 2020/2021 bis 2023/2024 für die Klasse von ***Bf1*** Unterricht an der ***Name Schule***?
    Um Vorlage einer entsprechenden Aufstellung oder entsprechender Unterlagen wird ersucht.

  • 2.

    An welchen Tagen hat ***Bf1*** in den Schuljahren 2020/2021 bis 2023/2024 den Unterricht an der ***Name Schule*** besucht? Um Vorlage einer entsprechenden Aufstellung oder entsprechender Unterlagen wird ersucht.

  • 3.

    Ist ***Bf1*** in den Schuljahren 2020/2021 bis 2023/2024 zu Prüfungen oder Abschlussprüfungen angetreten - gegebenenfalls wann und in welchen Gegenständen und wie sind diese Prüfungen oder Abschlussprüfungen benotet worden? Um Vorlage einer entsprechenden Aufstellung oder entsprechender Unterlagen wird ersucht.

  • 4.

    Sie werden ersucht, dem Bundesfinanzgericht die Zeugnisse von ***Bf1*** für die Schuljahre 2020/2021 bis 2023/2024 zu übermitteln oder anzugeben, aus welchem Grund oder welchen Gründen für den Schüler kein Zeugnis ausgestellt worden ist.

Die ***Name Schule*** übermittelte dem BFG mit Mail vom 20.03.2026 eine Übersicht, 4 Anwesenheitsübersichten und 5 Zeugnisse und wurden diese Unterlagen den beiden Verfahrensparteien mit Beschluss des BFG vom 23.03.2026 zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von 4 Wochen ab Einlangen dieser Unterlagen übermittelt.

Der Bf. übermittelte dem BFG mit Mail vom 27.03.2026

  • 1.

    die erste Seite eines ärztlichen Entlassungsbriefes vom 29.11.2019,

  • 2.

    eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses ***Name Stadt 2*** betreffend eine Aufnahme des Kindes in der Zeit von 27.11.2019 bis 29.11.2019,

  • 3.

    eine Patientenkarte vom 05.12.2019,

  • 4.

    die Honorarnote einer Allgemeinmedizinerin vom 03.06.2020,

  • 5.

    einen Befund einer HNO-Praxis vom 16.07.2020,

  • 6.

    eine Ambulanzkarte des ***Name Krankenhaus 1*** ***Name Stadt 1*** vom 25.07.2024,

  • 7.

    die erste Seite eines Konsiliarberichts des ***Name Krankenhaus 1*** ***Name Stadt 1*** vom 13.08.2024,

  • 8.

    die erste Seite eines Entlassungsbriefes des ***Name Krankenhaus 1*** ***Name Stadt 1*** vom 13.08.2024,

  • 9.

    einen ärztlichen Kurzbefund eines Facharztes für Psychiatrie vom 29.08.2025 sowie

  • 10.

    das Gutachten des SMS vom 11.08.2025;

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

***Bf1*** hat sich im Februar 2018 von der HTL in ***Name Stadt 3*** abgemeldet, woraufhin die Auszahlung der Familienbeihilfen an die Mutter des Kindes, ***Name Kindesmutter*** (SV-Nr. ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge als "Kindesmutter" bezeichnet) beginnend mit 03/2018 eingestellt worden ist. Beginnend mit Herbst 2019 absolvierte das Kind seinen Präsenzdienst. Nach einer Schießübung mit dem Sturmgewehr im November 2019 wurde das Kind am 27.11.2019 in der Universitätsklinik ***Name Stadt 2*** wegen eines beidseitigen Tinnitus nach einem Knalltrauma vorstellig und wurde von 27.11.2019 bis 29.11.2019 im Krankenhaus stationär aufgenommen.

Im Wintersemester 2020/2021 (von 14.09.2020 bis 05.02.2021) und im Sommersemester 2021 (von 15.02.2021 bis 09.07.2021) absolvierte ***Bf1*** die erste und zweite Klasse des siebensemestrigen Aufbaulehrganges an der modularen Abendschule "***Name Schule***" und schloss in beiden Semestern von 23 gemeldeten Wochenstunden die gesamten 23 Wochenstunden positiv ab. Aus den Semesterzeugnissen vom 05.02.2021 und vom 09.07.2021 war ersichtlich, dass das Kind im Wintersemester 2020/2021 und im Sommersemester 2021 ernsthaft und zielstrebig studiert hat.

Im Wintersemester 2021/2022 (von 13.09.2021 bis 18.02.2022) schloss das Kind an der "***Name Schule***" in der 3. Klasse von 23 Wochenstunden nur 2 Wochenstunden positiv ab. Im Sommersemester 2022 erfolgten seitens des Kindes keine Modulanmeldungen und wurde das Kind in der Folge am 08.03.2022 abgemeldet (Fettdrucke an dieser Stelle und in der Folge in diesem Erkenntnis erfolgten durch das BFG). Ab dem Wintersemester 2022/2023 (ab 12.09.2022) wechselte das Kind von der Studienrichtung ***Studienrichtung 1*** auf die Studienrichtung ***Studienrichtung 2***. Im Wintersemester 2022/2023 wurde von 22 Wochenstunden keine einzige positiv abgeschlossen, im Sommersemester 2023 erfolgten keine Modulanmeldungen. Das Kind wurde am 13.03.2023 abgemeldet.

Die Semesterzeugnisse des Kindes weisen betreffend die folgenden Semester zu den folgenden Zeitpunkten die folgenden Noten aus:

  • 1.

    Das Zeugnis vom 18.02.2022 ein "Genügend", zwei "Nicht Genügend" und sechs "Nicht beurteilt",

  • 2.

    das Zeugnis vom 17.02.2023: ein "Angerechnet", ein "Nicht Genügend" und sieben "Nicht beurteilt" und

  • 3.

    das Zeugnis vom 16.02.2024: ein "Angerechnet", zwei "Nicht Genügend" und sieben "Nicht beurteilt".

Ab dem Wintersemester 2021/2022 (von 13.09.2021 bis 18.02.2022) befand sich das Kind nicht mehr in einer Berufsausbildung.

Das betreffend den Antragsteller vom SMS am 16.03.2025 erstellte Gutachten attestierte dem Kind einen Grad der Behinderung von 20% ab 11/2019 und von 50% ab 08/2024. Das Gutachten sprach aus, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen.

Das Finanzamt forderte am 08.08.2025 vom Sozialministeriumservice (SMS) ein weiteres Gutachten betreffend den Antragsteller an. Das betreffend das Kind seitens des SMS am 11.08.2025 erstellte Gutachten attestierte dem Kind abweichend vom Erstgutachten einen Grad der Behinderung von 50% ab 03/2024 und sprach dieses Gutachten aus, dass das Kind voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen, wobei diese Erwerbsunfähigkeit beginnend mit 03/2024 vorgelegen hat.

Bei dem Kind liegt ein Grad der Behinderung von 50% ab 03/2024 und eine Erwerbsunfähigkeit (ebenfalls) beginnend mit 03/2024 vor.

2. Beweiswürdigung

Dass sich ***Bf1*** im Februar 2018 von der HTL in ***Name Stadt 3*** abgemeldet hat, woraufhin die Auszahlung der Familienbeihilfen an die Mutter des Kindes, ***Name Kindesmutter***, beginnend mit 03/2018 eingestellt worden ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme des BFG in die Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts "FABIAN" und ist unstrittig. Dass das Kind beginnend mit Herbst 2019 seinen Präsenzdienst absolvierte und nach einer im November 2019 durchgeführten Schießübung mit dem Sturmgewehr am 27.11.2019 in der Universitätsklinik ***Name Stadt 2*** wegen eines beidseitigen Tinnitus nach einem Knalltrauma vorstellig und von 27.11.2019 bis 29.11.2019 im Krankenhaus stationär aufgenommen wurde, ergibt sich aus den seitens des Kindes vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig.

Dass das Kind im Wintersemester 2020/2021 (von 14.09.2020 bis 05.02.2021) und im Sommersemester 2021 (von 15.02.2021 bis 09.07.2021) die erste und zweite Klasse des siebensemestrigen Aufbaulehrganges an der modularen Abendschule "***Name Schule***" absolvierte und in beiden Semestern von 23 gemeldeten Wochenstunden die gesamten 23 Wochenstunden positiv abschloss, ergibt sich aus den seitens der ***Name Schule*** übermittelten Unterlagen und ist unstrittig.

Dass das Kind im Wintersemester 2021/2022 (von 13.09.2021 bis 18.02.2022) an der "***Name Schule***" in der 3. Klasse von 23 Wochenstunden nur 2 Wochenstunden positiv abschloss, und im Sommersemester 2022 seitens des Kindes keine Modulanmeldungen erfolgten, weswegen das Kind in der Folge am 08.03.2022 abgemeldet wurde, ergibt sich wiederum aus den seitens der ***Name Schule*** übermittelten Unterlagen und ist unstrittig. Dass das Kind ab dem Wintersemester 2022/2023 (ab 12.09.2022) von der Studienrichtung ***Studienrichtung 1*** auf die Studienrichtung ***Studienrichtung 2*** wechselte und im Wintersemester 2022/2023 von 22 Wochenstunden keine einzige positiv abgeschlossen hat, im Sommersemester 2023 keine Modulanmeldungen erfolgten und das Kind am 13.03.2023 abgemeldet wurde ergibt sich wiederum aus den seitens der ***Name Schule*** übermittelten Unterlagen und ist unstrittig.

Dass die Semesterzeugnisse des Kindes ab dem Wintersemester 2021/2022 zu den folgenden Zeitpunkten die folgenden Noten ausweisen

  • 1.

    Das Zeugnis vom 18.02.2022 ein "Genügend", zwei "Nicht Genügend" und sechs "Nicht beurteilt",

  • 2.

    das Zeugnis vom 17.02.2023: ein "Angerechnet", ein "Nicht Genügend" und sieben "Nicht beurteilt" und

  • 3.

    das Zeugnis vom 16.02.2024: ein "Angerechnet", zwei "Nicht Genügend" und sieben "Nicht beurteilt".

ergibt sich aus den seitens der ***Name Schule*** vorgelegten Zeugnissen des Kindes und ist unstrittig.

Dass sich das Kind ab dem Wintersemester 2021/2022 (von 13.09.2021 bis 18.02.2022) nicht mehr in einer Berufsausbildung befunden hat, ergibt sich aus der seitens der ***Name Schule*** übermittelten Anwesenheitsliste, aus der erhebliche Fehlzeiten in diesem Semester ersichtlich sind sowie aus der Bestätigung der ***Name Schule*** dahingehend, dass das Kind in diesem Semester nur einen Gegenstand im Ausmaß von 2 Wochenstunden positiv abgeschlossen hat.

Dass das betreffend den Antragsteller vom SMS am 16.03.2025 erstellte Gutachten dem Kind einen Grad der Behinderung von 20% ab 11/2019 und von 50% ab 08/2024 attestierte und dieses Gutachten aussprach, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen, ergibt sich aus diesem Gutachten und ist unstrittig.

Dass seitens des Finanzamtes am 08.08.2025 vom SMS ein weiteres Gutachten betreffend den Antragsteller angefordert wurde und das betreffend das Kind seitens des SMS am 11.08.2025 erstellte Gutachtens dem Kind abweichend vom Erstgutachten einen Grad der Behinderung von 50% ab 03/2024 attestierten und aussprach, dass das Kind voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen, wobei diese Erwerbsunfähigkeit beginnend mit 03/2024 vorgelegen hat, ergibt sich aus diesem Gutachten und ist unstrittig.

Dass bei dem Kind ein Grad der Behinderung von 50% ab 03/2024 und eine Erwerbsunfähigkeit (ebenfalls) beginnend mit 03/2024 vorliegt, ergibt sich nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts aus dem zweiten Gutachten des SMS vom 11.08.2025.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Gemäß § 269 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 299 Abs. 1 bis 3 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
- die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b, c und h Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, (…)

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.

Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 lit. a, d und g FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1. Jänner 2018 um monatlich 155,9 €.

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 in der ab 1. März 2023 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 226/2022) gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der ab 1. März 2023 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 226/2022) ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.

Das Vorliegen einer erheblichen Behinderung gemäß § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • 1.

    Beim Kind besteht eine nicht nur vorübergehende (d.h. voraussichtlich mehr als drei Jahre bzw. sechs Monate) andauernde Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung.

  • 2.

    Der Grad der Behinderung muss entweder mindestens 50 % betragen oder das Kind ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

  • 3.

    Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind ab 1.9.2010 die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl 1970/22, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl II 2010/261, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

  • 4.

    Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 regelt, unter welchen Voraussetzungen bei Behinderungen der Grundbetrag an Familienbeihilfe gewährt werden kann. Dieser Grundbetrag steht für volljährige Kinder zu, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Erhöhungsbetrag nur dann zusteht, wenn auch der Anspruch auf den Grundbetrag gegeben ist, steht für volljährige Kinder, für die auch ohne Vorliegen einer Behinderung der Grundbetrag zusteht (z.B. bei Vorliegen eines ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studiums), der Erhöhungsbetrag zu, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt oder das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Grundbetrag ohne Vorliegen einer Behinderung nicht mehr zustünde, stehen Grund- und Erhöhungsbetrag ausschließlich dann zu, wenn das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Bei volljährigen Kindern, für die nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, ist auf Grundlage der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung, würde er auch 100 % betragen (vgl. VwGH 5.4.2011, 2010/16/0220; VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es auch bei einer Behinderung von 100 % nicht ausgeschlossen, dass das Kind imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325). Besteht also keine vor dem 21. beziehungsweise 25. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht für dieses Kind weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu.

Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 steht für Kinder, die gemäß § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die erheblich behindert sind und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, der Grund- und der Erhöhungsbetrag zu, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Der Behinderungsgrad hängt selbst bei einem gleichbleibenden Krankheitsbild und auch bei einer angeborenen Krankheit oder Behinderung auch vom Alter des Kindes (im Sinne des FLAG 1967) ab. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes etwa stellt sich je nach Alter des Kindes unterschiedlich dar, da die Fertigkeiten, die ein Kind im Kindergartenalter beherrschen sollte, sich wesentlich von jenen, die von einem Schulkind erwartet werden, unterscheiden. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes ist daher immer im Vergleich zum Entwicklungsstand gleichaltriger gesunder Kinder zu sehen. So kann schon im Kindergartenalter ein gewisser Entwicklungsrückstand vorliegen, der sich aber bis zum Schulalter weiter vergrößern und einen höheren Behinderungsgrad herbeiführen kann (vgl. z.B. UFS 30.6.2009, RV/1997-W/09). Bei Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit ist wie folgt zu differenzieren: Bei Beeinträchtigungen im Kindes- und Jugendalter wird unterschieden zwischen Beeinträchtigungen im Kleinkindesalter und Einschränkungen im Schul- und Jugendalter. Im Schul- und Jugendalter wird abermals unterschieden zwischen Zeiten des Schulbesuches und Zeiten nach Abschluss der Schule (berufliche Eingliederung).

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des BSB/SMS auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 8 Abs 6 FLAG 1967 keine feste Beweisregel, sodass die Behörde gemäß § 167 Abs 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH 23.11.2004, 2002/15/0134).

Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich im Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, Folgendes ausgeführt:

"Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Norm (Anm.: § 8 Abs. 6 FLAG 1967) ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. (…)"

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich (mit Erkenntnis VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, dem mehrere inhaltlich idente gefolgt sind) der Rechtsansicht des VfGH - ohne Befassung eines verstärkten Senats - angeschlossen. Auch der Verwaltungsgerichtshof judiziert sohin - mittlerweile in ständiger Rechtsprechung - dass die Beihilfenbehörden und das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen in den Gutachten des BSB/SMS gebunden sind, sofern diese in sich schlüssig und - bei Vorliegen mehrerer Gutachten - untereinander nicht widersprüchlich sind.

Die Feststellung, ob, ab wann und in welchem Ausmaß eine Person behindert ist, ist daher nicht von der Abgabenbehörde, sondern bindend von den in § 35 Abs. 2 EStG 1988 genannten Stellen zu treffen (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 35 Rz 7). Die Abgabenbehörde hat ihrer Entscheidung die jeweils vorliegende amtliche Bescheinigung iSd § 35 Abs. 2 EStG 1988 zugrunde zu legen (vgl. VwGH 21.12.1999, 99/14/0262). Entsprechend dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung kann der Nachweis der Behinderung nur durch ein Gutachten der im Gesetz genannten zuständigen Stelle (im Beschwerdefall durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beziehungsweise nunmehr dem Sozialministeriumservice) geführt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung des Grades der Behinderung im Rahmen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumsservice) zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren beziehungsweise sind (vgl. z.B. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0133 mit Verweis auf VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049 und VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086).

Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat eine Person, die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

3.1.2. Betreffend den Beschwerdeführer erstellte Gutachten

Die seitens des BSB/SMS betreffend die Bf. erstellten Gutachten enthalten die nachstehenden Feststellungen/Ausführungen:

1. Gutachten vom 16.03.2025 (vidiert am 17.03.2025)

Kopf der Gutachtens des SMS vom 16.03.2025

 

[...]

Anamnese:

Erstansuchen um erhöhte Familienbeihilfe. Alle vorgelegten Befunde wurden eingesehen und auszugsweise zitiert.
Unauffällige Entwicklung bis 10/2019. Im Rahmen der Wehrpflicht kam es zu einem Knalltrauma. Im Anschluss Schlafstörung, Angst- und Panikstörung, Anpassungsstörung.
Seit 1a Verschlimmerung der Angststörung. Seit 7/2024 Therapie mit Sertralin und Atarax.

Derzeitige Beschwerden:

Mehrmals täglich Panikattacken mit Enge in der Brust, hat Angst zu ersticken, Achterbahnschwindel. Im schlimmsten Fall muss er sich dann niederlegen. Häufig Ambulanzbesuche im Spital. Sertralin wirkt sich stimmungserhellend aus, Atarax macht sehr müde.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
2024-07-01 ***Name Krankenhaus1***: Sertralin 50mg, Atarax bB (4x/d)
Psychotherapie vorgesehen.

Sozialanamnese:
Abendschule ***Studienrichtung 1***
VS,MS, 1a HAK positiv abgeschlossen. ***Name Arbeitgeber 1***, Bundesheer, 1a Arbeit in Fitness Studio.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2024-08-13 ***Name Krankenhaus1***, Neuro: Verdacht auf Panikstörung - DD undifferenzierte Somatisierungsstörung. Tinnitus bei Zustand nach Knalltrauma
Abklärung Schwindelattacken, Luftnot. Leichgradige Angststörung und Depressionen.
Mehrere Therapieversuche ohne durchschlagenden Erfolg.
Seit 4 Monaten ausgeprägte Exacerbation der Angststörung. Seit 2-3 Mo würde er er kaum noch das Haus verlassen. Er spielt aber weiterhin ***Name Sportart***, die Saison hat schon wieder begonnen.
Unauff. MRT Gehirn.
Kein Hinweis auf neurologische Erkrankung.
2024-07-01 ***Name Krankenhaus 1*** Psych, Amb: Panikstörung

Weitere Ambulanzbesuch mir og. Diagnose im 7/2024 und 8/2024

2024-03-24 ***Name Krankenhaus 2***, Amb: Dyspnoeattacken, ACS Ausschluss, PE Ausschluss.

2019-11-29 ***Name Krankenhaus 3***: Tinnitus bds. rechts mehr als links, sowie leichte Hörminderung nach Schießübung mit Sturmgewehr.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:
Gut

Ernährungszustand:
Übergewicht
Größe: 184,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput und Collum o.B.
Cor: reine rh HT
Pulmo: VA
Abdomen: weich, keine path. Resistenzen
Unauff. interner Befund

Gesamtmobilität - Gangbild:
Unauff. Gangbild
Obere und untere Extremitäten bds. frei und uneingeschränkt beweglich

Psycho(patho)logischer Status:
Wach, allseits orientiert, offen, zugewandt.

festgestellte Beeinträchtigungen und Grade der Behinderung

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad von 50%.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Es liegen keine weiteren relevanten Leiden zur Einstufung vor.

Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erstgutachten

Behinderung dauert mehr als 6 Monate

 

GdB liegt vor seit: 08/2024
GdB 20 liegt vor seit: 11/2019

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
KH Befund 8/2024 und 11/2019 vorgelegt

Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Er besucht die Abendschule.
Infolge der psychischen Störung mit Angst- und Panikattacken ist die Arbeitsfähigkeit derzeit nicht gegeben. Therapiemöglichkeiten noch nicht voll ausgeschöpft.

Datum der Nachuntersuchung im Februar 2026

 

Gutachten erstellt am 16.03.2025 von ***Name Arzt 4***
Gutachten vidiert am 17.03.2025 von ***Name Arzt 5***

2. Gutachten vom 11.08.2025 (vidiert am 18.08.2025)

Kopf des Gutachtens vom 11.08.2025

 

[...]

Zweck der Untersuchung - Rechtsgebiet FLAG

 

[...]

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Neuerliche Überprüfung des Anspruchs auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe bzw. der Erwerbsfähigkeit aufgrund Beschwerde.
Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.
Vorgutachten ***Name Arzt 4***, AM, vom 27.02.2025, GdB 50 %:
Angst- und Panikstörung
Ohrgeräusche (Tinnitus)
GdB liegt rückwirkend vor seit 08/2024
GdB 20 % liegt vor seit 11/2019

Im Rahmen des Vorgutachtens vorgelegte Befunde:
- 2024-03-24 ***Name Krankenhaus 2***, Amb: Dyspnoeattacken, ACS Ausschluss, PE Ausschluss.
- 2024-07-01 ***Name Krankenhaus 1*** Psych. Amb: Panikstörung
- 2024-08-13 ***Name Krankenhaus1***, Neuro: Verdacht auf Panikstörung - DD undifferenzierte
Somatisierungsstörung. Tinnitus bei Zustand nach Knalltrauma Abklärung
Schwindelattacken, Luftnot. Leichgradige Angststörung und Depressionen. Mehrere
Therapieversuche ohne durchschlagenden Erfolg. Seit 4 Monaten ausgeprägte
Exacerbation der Angststörung. Seit 2-3 Mo würde er er kaum noch das Haus verlassen. Er
spielt aber weiterhin ***Name Sportart***, die Saison hat schon wieder begonnen.
Unauff. MRT Gehirn. Kein Hinweis auf neurologische Erkrankung.

Ambulanzbericht ***Name Krankenhaus 1***, vom 01.07.2024:
Diagnosen:
Panikstörung

Anamnese: Der Patient kommt heute am 01.07.2024 gehend in das SPAZ. Er sagt, er leide ca. 15 x am Tag unter Schwindel und Übelkeit, müsse sich dann hinlegen auf dem Boden. Er könne dann auch nicht mehr reden. Er sei fünfmal in der Notaufnahme gewesen in letzter Zeit. Organisch habe man nichts gefunden. Ein Schädel-CT sei nicht gemacht worden. Epilepsie gebe es nicht in der Familie, aber seine Mutter habe ein Aneurysma gehabt. Sein Vater sei an einem Herzinfarkt verstorben, seither habe er Angst, auch sterben zu müssen.

Honorarnote ***Name Arzt 1***, Fachärztin für Psychiatrie ***Name Stadt 1***, vom 03. Juni 2020: Diagnose: Rez. Depression, Anpassungsstörung
06.03.2020-Ordination, psych. Exploration, diagnostisch-therapeutische Aussprache

Befund ***Name Arzt 2***/***Name Arzt 3***, Fachärzte für HNO 1, vom 16.07.2020:
Ergebnis: Z. n. Knalltrauma bds. 2019
Procedere: Hoher psychischer Leidensdruck und der persistierender Tinnitussymptomatik nach Knalltrauma vor gut 1 Jahr im Rahmen der Berufsausübung. Eine medikamentöse Therapie brachte keine dauerhafte Besserung, Lärmunverträglichkeit verifizierbare. Bezüglich der Tinnitussymptomatik wäre ausschließlich eine physikalische Therapie mit Noisern anzuraten/erfolgversprechend. Der Patient überlegt noch.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation: Sertralin, Atarax bei Bedarf;

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Arten der Beeinträchtigungen und Grade der Behinderung

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 50 %. Das Leiden Nummer 2 steigert aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Keine.

Stellungnahme zu Vorgutachten:
Die Leiden und der GdB kommen unverändert zur Darstellung.

Behiderung liegt vorausscihtlich mehr als 6 Monate vor

 

GdB liegt vor seit: 03/2024
GdB 20 liegt vor seit: 11/2019

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
GdB 50 % ab 03/2024: Ab diesem Zeitpunkt ist aufgrund wiederkehrender ambulanter Krankenhausbesuche von einer durchgehenden und gleichbleibenden Beeinträchtigung auszugehen. Eine einmalige psychiatrisch fachärztliche Konsultation im Jahr 2020 ermöglicht keine weiteren rückwirkende Anerkennung. Weiterhin über viele Jahre keine Brückenbefunde oder Therapiebestätigungen vorgelegt.
GdB 20 % ab 11/2019: Wie im Vorgutachten korrekt festgestellt.

Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Dies besteht seit: 03/2024

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Zeitpunkt der nachweislichen Exazerbation des psychischen Leidens.

Datum der Nachuntersuchung im Februar 2026

 

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Verlaufskontrolle unter Vorlage aktueller Befunde und Therapiebestätigungen bzw. auch Ausbildung Bestätigungen gemäß Vorgutachten

Gutachten erstellt am 11.08.2025 von ***Name Arzt 6***
Gutachten vidiert am 18.08.2025 von ***Name Arzt 7***

3.1.3. Prüfung des Familienbeihilfenanspruches im konkreten Fall

1. Erhebliche Behinderung des Kindes

Das erste den Bf. betreffende Gutachten des SMS vom 16.03.2025 attestierte dem Kind eine Angst- und Panikstörung gemäß Position Nr. 03.05.02 der Einschätzungsverordnung und Ohrgeräusche (Tinnitus) gemäß Position Nr. 12.02.02 der Einschätzungsverordnung und stellte einen Grad der Behinderung von 50% ab 08/2024 und davor einen Grad der Behinderung von 20% ab 11/2019 fest.

Begründet wurden die Zeitpunkte, zu denen diese Behinderungen festgestellt worden sind, hinsichtlich der 50%igen Behinderung mit dem Krankenhausbefund des ***Name Krankenhaus 1*** vom 13.08.2024 und hinsichtlich der 20%igen Behinderung mit dem Entlassungsbrief des Krankenhauses ***Name Stadt 2*** vom 29.11.2019.

Das zweite den Bf. betreffende Gutachten des SMS 11.08.2025 attestierte dem Kind eine Angst- und Panikstörung gemäß Position Nr. 03.05.02 der Einschätzungsverordnung und Ohrgeräusche (Tinnitus) gemäß Position Nr. 12.02.02 der Einschätzungsverordnung und stellte einen Grad der Behinderung von 50% ab 03/2024 und davor einen Grad der Behinderung von 20% ab 11/2019 fest.

Der im Vergleich zum Vorgutachten geänderte Zeitpunkt, ab dem die 50%ige Behinderung festgestellt worden ist (Vorgutachten: 50% ab 08/2024; aktuelles Gutachten 50% ab 03/2024), wurden in diesem Gutachten mit den gehäuften Ambulanz- oder/und Krankenhausbesuchen ab diesem Monat begründet. Eine weitere Rückdatierung der 50%igen Behinderung auf Grund einer einmaligen fachärztlichen Konsultation im Jahr 2020 war für das SMS nicht möglich.

Bei dem Kind lag daher nach den diesbezüglich übereinstimmenden Gutachten des SMS ab 11/2019 ein Grad der Behinderung von 20% vor. In der Folge lag bei dem Kind nach dem Gutachten des SMS vom 11.08.2025, das auf die vermehrten Ambulanz- oder/und Krankenhausbesuchen ab 03/2024 Bezug nimmt, ab diesem Monat ein Grad der Behinderung von 50% vor.

2. Voraussichtliche Unfähigkeit des Kindes, sich den Unterhalt zu verschaffen

Auch ein Sachverständiger des SMS kann aufgrund seines medizinischen Fachwissens ohne Probleme nur den aktuellen Gesundheitszustand des Erkrankten beurteilen. Bei der Beurteilung einer in der Vergangenheit aufgetretenen erheblichen Behinderung oder/und eingetretenen Erwerbsunfähigkeit kann der Sachverständige nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine erhebliche Behinderung oder/und eine Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Dies ist besonders bei psychischen Krankheiten problematisch, die häufig einen schleichenden Verlauf nehmen. Somit wird es primär an den Beschwerdeführern (allenfalls vertreten durch ihre Erwachsenenvertreter) liegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres oder bei Vorliegen einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (siehe UFS 7.6.2005, RV/0688-W/05; 15.6.2005, RV/0687-W/05).

In dem ersten das Kind betreffenden Gutachten vom 16.03.2025 sprach das SMS aus, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen und begründete diese Feststellung damit, dass das Kind die Abendschule besuche, dass infolge der psychischen Störung mit Angst- und Panikattacken die Arbeitsfähigkeit derzeit nicht gegeben sei und dass die Therapiemöglichkeiten noch nicht voll ausgeschöpft sein.

Demgegenüber sprach das SMS in dem das Kind betreffende Gutachten vom 11.08.2025 aus, dass dieses voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen und dass dieses Außer-Stande-Sein ab 03/2024 vorliegt. Das SMS begründete diese Unterhaltsunfähigkeit des Bf. ab 03/2024 mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Exazerbation (=deutliche Verschlimmerung der Symptome einer bereits bestehenden, meist chronischen Erkrankung) des psychischen Leidens des Kindes.

Bei dem Kind liegt demnach (neben dem Grad der Behinderung von 50% ab 03/2024) zusätzlich eine Erwerbsunfähigkeit (ebenfalls) beginnend mit 03/2024 vor.

3. Schlüssigkeit der Gutachten

Beide Gutachten attestieren dem Kind auf Grund derselben Leiden (Angst- und Panikstörung gemäß Position Nr. 03.05.02 der Einschätzungsverordnung und Ohrgeräusche (Tinnitus) gemäß Position Nr. 12.02.02 der Einschätzungsverordnung) einen Grad der Behinderung von 20% ab 11/2019 und einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Während das Erstgutachten den Grad der Behinderung von 50% beginnend mit 08/2024 (mit dem Krankenhausbefund des ***Name Krankenhaus 1*** vom 13.08.2024) datiert, kommt das Zweitgutachten zu dem Ergebnis, dass der Grad der Behinderung von 50% ab dem Monat, in dem gehäufte Ambulanz- oder/und Krankenhausbesuche vorgelegen haben, bestanden hat.

Das Gutachten vom 11.08.2025 hat die Abweichung in der Attestierung des Beginns des Grades der Behinderung (Vorgutachten: 50% ab 08/2024; aktuelles Gutachten 50% ab 03/2024) nachvollziehbar gegründet. Der Umstand, dass das Gutachten vom 16.03.2025 den Grad der Behinderung von 50% beginnend mit dem Zeitpunkt der Frequentierung des ***Name Krankenhaus 1*** am 13.08.2024 angesetzt hat, das Folgegutachten diesen Grad der Behinderung von 50% aber mit dem Beginn der vermehrten Inanspruchnahme von Krankeneinrichtungen ab 03/2024 angesetzt hat, macht weder das erste oder das zweite Gutachten in sich noch die beiden Gutachten zueinander widersprüchlich.

Das erste Gutachten des SMS vom 16.03.2025 hat ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen und hat diese Feststellung damit begründet, dass das Kind die Abendschule besuche, dass infolge der psychischen Störung mit Angst- und Panikattacken die Arbeitsfähigkeit (nur) derzeit nicht gegeben sei und dass die Therapiemöglichkeiten noch nicht voll ausgeschöpft sein.

Demgegenüber sprach das SMS in dem das Kind betreffende Gutachten vom 11.08.2025 aus, dass dieses voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen und dass dieses Außer-Stande-Sein ab 03/2024 vorliegt. Das SMS begründete diese ab 03/2024 vorliegende Unterhaltsunfähigkeit des Bf. mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Exazerbation (=deutliche Verschlimmerung der Symptome einer bereits bestehenden, meist chronischen Erkrankung) des psychischen Leidens des Kindes. Auch hat das Kind in seiner Beschwerde (unter anderem) angegeben, dass er "nicht regelmäßig an den Kursen der Abendschule teilnehmen" könne, wodurch einer der Gründe, warum das Erstgutachten von einer derzeit nicht gegebenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist, nicht mehr vorgelegen hat.

Das Erstgutachten hat demnach eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des Kindes verneint und ist wegen des Schulbesuches des Kindes und der noch nicht voll ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten "nur" von einer derzeit nicht gegebenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Demgegenüber ist das Zweitgutachten - auch wegen der Ausführungen des Kindes in der Beschwerde - von einer gegebenen Erwerbsunfähigkeit ab 03/2024 ausgegangen. Der Unterschied zwischen den beiden Gutachten liegt in Ansehung der Erwerbsunfähigkeit des Kindes darin, dass das Erstgutachten von einer derzeit nicht gegebenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist, das Zweitgutachten hingegen eine Erwerbsunfähigkeit ab 03/2024 attestiert hat. Das zweite Gutachten hat die Divergenz zum Erstgutachten in Ansehung der Erwerbsunfähigkeit des Kindes auch nachvollziehbar begründet.

Dass das zweite Gutachten einen Grad der Behinderung und eine Erwerbsunfähigkeit nicht für Zeiträume vor 03/2024 attestiert hat, ergibt sich schlüssiger Weise insbesondere auch aus dem Umstand, dass es dem Kind möglich gewesen ist, die ersten beiden Semester an der "***Name Schule***" ernsthaft und zielstrebig zu absolvieren und positiv abzuschließen.

Der Umstand, dass das Erstgutachten auf Grund des vorliegenden Schulbesuches des Kindes und der noch nicht voll ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten bei diesem "nur" von einer derzeit nicht gegebenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist, das Zweitgutachten demgegenüber eine Erwerbsunfähigkeit ab 03/2024 attestiert hat, macht weder das erste oder das zweite Gutachten in sich noch die beiden Gutachten zueinander widersprüchlich.

4. Berufsausbildung des Kindes

Aus der Auskunft der "***Name Schule***" ist ersichtlich, dass sich das Kind ab dem Sommersemester 2022 zu keinen Modulen mehr angemeldet hat und das Kind in der Folge am 08.03.2022 abgemeldet wurde. Bereits vor der Abmeldung per 08.03.2022, nämlich ab 09/2021 befand sich das Kind nicht mehr in einer Berufsausbildung, weil die Ausbildung auf Grund erheblicher Fehlzeiten des Kindes nicht mehr die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat und weil das Kind in diesem Semester nur einen Gegenstand im Ausmaß von 2 Wochenstunden positiv abgeschlossen hat, woraus darüber hinaus ersichtlich ist, dass das Kind die Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben hat.

Auch nach dem Wechsel der Studienrichtung im Wintersemester 2022/2023 lag bei dem Kind keine Berufsausbildung vor, weil nach den von der Schule übermittelten Unterlagen auf Grund der Fehlzeiten des Kindes auch diese Ausbildung nicht die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat, weil das Kind von 22 Wochenstunden keine einzige positiv abgeschlossen hat und weil sich das Kind im Sommersemester 2023 zu keinem einzigen Modul angemeldet hat. Am 13.03.2023 wurde das Kind wiederum abgemeldet. Die Ausbildung ab dem Wechsel der Studienrichtung nahm daher nicht die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch und wurde darüber hinaus nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben.

Zu dem Zeitpunkt, als keine Berufsausbildung bei dem Kind mehr vorgelegen (09/2021) hat, sowie zu dem Zeitpunkt der ersten Abmeldung (22.03.2022) war das am ***TT.MM.***1999 geborene Kind 22 und zum Zeitpunkt der zweiten Abmeldung (13.03.2023) 23 Jahre alt.

Zum Zeitpunkt, ab dem das Gutachten vom 11.08.2025 dem Kind eine dauernde Erwerbsunfähigkeit attestiert hat - nämlich am 03/2024 - war das Kind 24 Jahre alt und befand sich das Kind nicht mehr in einer Berufsausbildung.

Wie unter dem Punkt "Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" ausgeführt, steht für den Fall, dass bei dem Kind

  • 1.

    eine dauernden Unfähigkeit des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 21. Lebensjahr oder während einer Berufsausbildung aber spätestens vor dem 25. Lebensjahr nicht eingetreten ist, oder

  • 2.

    eine erhebliche Behinderung (§ 8 Abs. 5) vor dem 25. Lebensjahr während einer Berufsausbildung dieses Kindes nicht aufgetreten ist,

für dieses Kind weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag zu.

Ist die erhebliche Behinderung vor dem 25. Lebensjahr während einer Berufsausbildung ausgetreten oder besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl der Grund- als auch der Erhöhungsbetrag (im zweitgenannten Fall auch über das 25. Lebensjahr hinaus) zu.

Im vorliegenden Fall lag in Ansehung des Kindes eine Berufsausbildung ab 09/2021 nicht mehr vor und ist betreffend das Kind eine erhebliche Behinderung und einer dauernde Erwerbsunfähigkeit erst im Jahr 2024 und damit erst zu einer Zeit attestiert worden, als das Kind nicht mehr in einer Berufsausbildung gestanden hat.

Für das Kind stand daher weder der Grundbetrag an Familienbeihilfe noch der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.4. Zeitraum, über des dieses Erkenntnis abspricht

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei dieser Abänderungsbefugnis ist das Bundesfinanzgericht aber an die "Sache des Verfahrens" gebunden.

Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist insbesondere der Bescheid des Finanzamtes vom 25.03.2025, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 12.07.2024 (betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 10/2021 bis 01/2024) gemäß § 299 BAO abgewiesen worden ist.

Das Finanzamt war in der gegenständlichen Beschwerdesache demnach insbesondere nicht befugt, eine Rückforderung der Beihilfen für Zeiträume vor Oktober 2021 zu prüfen oder/und die Rückforderungszeiträume auf Monate vor 10/2021 auszudehnen.

Das Bundesfinanzgericht war daher im beschwerdegegenständlichen Verfahren in Ansehung des angefochtenen Bescheides vom 25.03.2025, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 12.07.2024 (betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 10/2021 bis 01/2024) gemäß § 299 BAO abgewiesen worden ist, nur berechtigt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.1.5. Zusammenfassung

Das Kind ist am ***TT.MM.***.1999 geboren und hat eine Berufsausbildung des Kindes ab 09/2021 (das Kind war zu diesem Zeitpunkt 22 Jahre alt) nicht mehr vorgelegen. Ab 03/2024 (mit 24 Jahren) und damit zu einem Zeitpunkt, als keine Berufsausbildung iSd. FLAG 1967 mehr vorgelegen hat, ist betreffend das Kind vom SMS eine erhebliche Behinderung von 50% und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit attestiert worden. Die Gutachten waren in sich und auch im Verhältnis zueinander schlüssig, weswegen auch das Bundesfinanzgericht an die Gutachten des SMS gebunden ist.

Da das Kind zum Zeitpunkt des Auftretens der erheblichen Behinderung einerseits und der dauernden Erwerbsunfähigkeit andererseits (ab 03/2024) älter als 21 Jahre war und nicht mehr in einer Berufsausbildung gestanden hat, stand für das Kind im beschwerdegegenständlichen Zeitraum weder die Familienbeihilfe noch der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.6. Rückforderung zu Unrecht bezogener Beihilfen

Im gegenständlichen Fall ist unter anderem die Familienbeihilfe vom Bf. zurückgefordert worden. Der Antrag des Kindes auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides ist abgewiesen worden, weswegen der Beihilfenbezieher die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen und die entsprechenden Beträge gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen hat.

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 9.6.1978, 1019/77; VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047).

Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie ein Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).

Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0113; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 31.10.2000, 96/15/0001; VwGH 13.3.1991, 90/13/0241; VwGH 16.2.1988, 85/14/0130; VwGH 25.2.1987, 86/13/0158; VwGH 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).

Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120).

Die Familienbeihilfe war von der Bf. rückzufordern, weil das Kind zu dem Zeitpunkt, als betreffend das Kind eine erhebliche Behinderung und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit attestiert worden ist (ab 03/2024), bereits älter als 21 Jahre gewesen ist und weil sich das Kind zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in einer Berufsausbildung befunden hat.

Eine Rückzahlung der Familienbeihilfen in der verfahrensgegenständlichen Höhe kam insbesondere auch deswegen zu Stande, weil das Kind dem Finanzamt entgegen der gesetzlichen Verpflichtung iSd. § 25 FLAG 1967 beispielsweise nicht mitgeteilt hat, dass es von der Schule am 22.03.2022 abgemeldet worden ist.

Eine Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt bezogener Familienbeihilfen besteht sogar dann, wenn - was im beschwerdegegenständlichen Fall aber nicht vorgelegen hat - dem Finanzamt alle Unterlagen und alle erforderlichen Informationen übermittelt worden wären und das Finanzamt (vorerst) dennoch die Familienbeihilfen weiterbezahlt hat.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfen und der Erhöhungsbeträge zu den Familienbeihilfen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und besteht zu den Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfen und der Erhöhungsbeträge zu den Familienbeihilfen eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt diesbezüglich nicht vor.

Dass die beiden betreffend den Bf. erstellten Gutachten in sich schlüssig und im Verhältnis zueinander widerspruchsfrei sind, hat das Bundesfinanzgericht in der konkreten Beschwerdesache in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.

Zu der Rechtsfrage, dass objektiv zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge verschuldensunabhängig zurückzuzahlen sind, besteht eine einschlägige, ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser Rückzahlungsverpflichtung nicht zu ersehen.

Da in der gegenständlichen Beschwerdesache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären waren, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

Wien, am 4. Mai 2026