Volltext

BFG 27.03.2026, RV/5100177/2026

Entscheidung über eine zum wiederholten Male beantragte Nachsicht

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100177.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 236 Abs. 1 BAO · § 236 Abs. 2 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden***SenV***, die Richterin ***Ri2***, sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Juni 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 18. Juni 2025 zu Steuernummer ***BF1StNr2*** betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. März 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Erkenntnis vom 19.9.2024, RV/5100293/2024, wurde ein Nachsichtsansuchen hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuern für die Jahre 2015 bis 2020 abgewiesen. Die Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer versäumt (siehe dazu den Beschluss des VwGH 28.10.2025, Ra 2025/15/0066).

Auf die umfangreichen Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Der Beschwerdeführer beantragte mit elektronisch über FinanzOnline eingebrachten Eingaben vom 26.10.2024 die Wiederaufnahme dieses Nachsichtsverfahrens. Eine Beschwerde gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen (RV/5101022/2025). Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird verwiesen.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass bei jeder (auch geringfügigen) Änderung des Abgabenrückstandes, oder "wenn neue Sachen kommen" ein neues Nachsichtsansuchen gestellt werden könne. Neben dem oben erwähnten Wiederaufnahmeantrag wurde daher vom Beschwerdeführer eine Unzahl weiter Nachsichtsansuchen eingebracht. So wurde beispielsweise unmittelbar nach Ergehen des eingangs zitierten BFG-Erkenntnises vom 19.9.2024 bereits am 24.9.2024 ein neuerliches Nachsichtsansuchen gestellt. Eine Beschwerde gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid wurde mit Erkenntnis vom 23.2.2026, RV/5100182/2025, abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird verwiesen.

Allein im Februar 2025 wurden drei Nachsichtsansuchen eingebracht. Im Ansuchen vom 6.2.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass ein neuerlicher Nachsichtsantrag gestellt werden könne, "wenn sich der Abgabenrückstand (ändert) oder neue Sachen kommen". Heute habe er die Kanalanschlussgebühr in Höhe von 18.956,48 € für eine seiner drei Liegenschaften bekommen. Es bestehe sachliche und persönliche Unbilligkeit. Er verweise auf die bisherigen Nachsichtsansuchen. Er sei niemals in der Lage, den Steuerrückstand, der sich laufend erhöhe, zu bezahlen.

Am 17.2.2025 wurde ein weiteres Nachsichtsansuchen für den gesamten Rückstand eingebracht.

Das nächste Nachsichtsansuchen datiert vom 28.2.2025, "da sich der Abgabenrückstand wieder erhöht habe" und in diesem Fall ein neuerliches Nachsichtsansuchen möglich sei.

Schließlich wurde auch mit Eingaben vom 14.3.2025 um Nachsicht des gesamten offenen Rückstandes sowie auch aller bereits durch Gutschriften aus Umsatzsteuervoranmeldungen, geleisteten Zahlungen und Eingängen aus einer Forderungspfändung abgedeckten Abgabenschuldigkeiten seit 2015 ersucht. Er benötige das Geld (das bei Gewährung der Nachsicht am Abgabenkonto entstehende rückzahlbare Guthaben) für die Fertigstellung und Sanierung seiner drei Häuser ***Adr***. Angeschlossen wurde eine Abfrage des Abgabenkontos, derzufolge sich der Abgabenrückstand von 36.347,04 € um 575,31 € auf 36.922,35 € erhöht hatte.

In ergänzenden Stellungnahmen vom 21.5.2025 präzisierte der Beschwerdeführer seine Nachsichtsansuchen nochmals dahin, dass sich die Nachsicht auf alle seit 2015 angefallenen und zum größten Teil bereits entrichteten Abgaben erstrecke. Er brauche alle einbehaltenen Vorsteuern, bezahlten Steuern und Eingänge aus der Pensionspfändung seit "2015 bis jetzt".

Mit Bescheid vom 18.6.2025 wies das Finanzamt diese Nachsichtsansuchen mit folgender eingehender Begründung ab:

In den Ansuchen vom 06.02.2025, 17.02.2025, 28.02.2025 und 14.03.2025 wird um Nachsicht desselben Rückstandes ersucht. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie werden diese daher zusammen gewürdigt.

Gem. § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabeschuldigkeiten auf Antrag des/der Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.

In Ihren Nachsichtsansuchen vom 06.02.2025, 17.02.2025, 28.02.2025 und 14.03.2025 begehren Sie die Nachsicht für den gesamten Rückstand bis einschließlich 14.03.2025 und verweisen dabei auf die persönliche und sachliche Unbilligkeit. Die Außenprüfung des Finanzamtes im Jahr 2020 wäre der Auslöser für die derzeitige finanzielle Lage gewesen. Die Schätzungen gem. § 184 BAO seitens des Finanzamtes sind nicht richtig. Die Rechnung können, ohne Gefährdung der Existenz, nicht bezahlt werden. Wenn die einbehaltenen Gelder ausgezahlt werden würden, könne die gesamte Sanierung des Hauses durchführt werden. Die Überflutung stelle zudem eine Naturkatastrophe dar und es wäre somit eine Unbilligkeit gegeben. Weiters bittet dieser um Auszahlung der gepfändeten Gelder und der einbehaltenen Vorsteuer, da er dieses Geld für die Sanierung seiner Häuser benötige. Ergänzend wird auf drei psychologische Gutachten verwiesen.

Für die Beurteilung des Nachsichtsansuchens sind nicht jene Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse relevant, die zum Zeitpunkt der Festsetzung der Abgabenschuld bestanden haben. Maßgeblich hierfür ist vielmehr die wirtschaftliche Lage bei Entscheidung über das Nachsichtsansuchen. Hierfür liegt ein zeitnahes Vermögensverzeichnis vom 03.06.2025 des Nachsichtswerbers vor. Demnach ist der Nachsichtswerber (Früh-)Pensionist und erhält monatlich eine Nettopension von ca. 1.770,23 € (Stand: 2024). Zudem erhält dieser eine monatliche Opferrente iHv 367,50 €. Weiters erzielt er Einkünfte aus einer Zimmervermietung, wobei er bezüglich des Umsatzes auf die Umsatzsteuersonderprüfung verweist. Laut Bescheid FSU vom 21.03.2025 betragen die monatlichen Einnahmen daher rund 21.000 Euro. Die Vermietung der Wohnung in ***Adr2*** wäre eine steuerliche Liebhaberei. Überdies betreibt dieser eine Katzenzucht, welche aber zurzeit keinen Umsatz erbringen würde. Zu den Vermögenswerten wurde angegeben, dass dieser Liegenschaften in ***Adr1*** besitze und eine Wohnung in ***Adr2***. Außerdem besitzt der Nachsichtswerber einen VW-Caddy mit ca. 3000 € Restwert. Zudem besitzt er Uhren, welche aber nach eigenen Angaben Billigware sind. Überdies bestehen Bankverbindlichkeiten iHv 700.000 Euro und ein Rückstand bei der ÖGK von ca. 4.000 Euro und bei der SVA von rund 21.000 Euro.

Die Abgabenbehörde hat im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Selbst wenn der Behörde Umstände bekannt sind, die eine Nachsicht in Betracht ziehen lassen, hat sie diese Umstände nicht von Amts wegen als Nachsichtsgründe aufzugreifen, wenn der Nachsichtswerber selbst nichts in dieser Richtung vorbringt (VwGH 10.5.1995, 92/13/0125).

Eine neuerliche Antragsstellung um Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten ist nur bei Änderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nach Abspruch über einen Nachsichtsantrag zulässig. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege eines neuerlichen Antrages begehrt wird. (vgl. BFG 11.03.25, RV/5100766/2024). Der Nachsichtswerber hat nach der abweisenden Erledigung seiner Erstanträge neue Umstände, nämlich die schlechte bzw. existenzgefährdende finanzielle Lage aufgrund eines Wasserschadens geltend gemacht, welcher in die Beurteilung im abgeschlossenen Verfahren nicht berücksichtigt wurde (vgl. UFSI vom 01.03.2004, RV/0554-1/02). Jedoch wird die Behörde in Hinblick auf den Wasserschaden nicht in die Lage versetzt, eine Entscheidung zu treffen. Es wurde weder eine Schadensumme noch eine Entschädigungssumme der Versicherung vorgelegt. Auch etwaige Rechnung für die Reparatur der Schäden wurden nicht dargelegt.

Der Nachsichtswerber bringt mehrmals vor, dass die Schätzungen des Finanzamtes nicht richtig seien. Eine Nachsicht soll nicht dazu dienen, Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen und unterlassene Rechtsbehelfe nachzuholen (VwGH 20.9.2007, 2002/14/0138). Eine Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO setzt die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus, eine solche kann daher nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären (VwGH 15.5.2023, Ra 2021/17/0108).

Um eine Unbilligkeit bejahen zu können, bedarf es keiner Existenzgefährdung, es genügt, wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, wie in etwa unter Verschleuderung von Vermögenswerten. Eine Veräußerung von Gegenständen weit unter dem üblichen Verkehrswert oder der Einbringung von Leistungen ohne adäquate Gegenleistung würde eine Vermögensverschleuderung darstellen. Warum eine Veräußerung der Vermögenswerte einer Vermögensverschleuderung gleichkäme, konnte im Nachsichtsansuchen nicht dargelegt werden. Angemerkt wird diesbezüglich, dass jeder Abgabepflichtige gehalten ist, zur Entrichtung seiner Abgaben alle seine Mittel einzusetzen und gegebenenfalls auch seine Vermögenssubstanz anzugreifen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein Abgabepflichtiger dazu gehalten ist, für seine Abgabenentrichtung vorzusorgen.

In den Nachsichtsansuchen wurde argumentiert, dass die Rechnungen für Medikamente und Therapien nicht mehr bezahlt werden können. Eine Erkrankung allein begründet jedenfalls noch keine Unbilligkeit der Einhebung. Das Bundesfinanzgericht hat beispielsweise im Erkenntnis BFG 19.2.2019, RV/5100899/2018, ausgesprochen, dass das persönliche Schicksal des Nachsichtswerbers (erhöhter Medikamentenbedarf aufgrund einer Erkrankung) nur angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage einen Zusammenhang mit der Einbringung der Abgaben und der daraus entstehenden Belastungen haben kann (BFG 19.09.2024, RV/5100293/2024). Mangels Vorlage von Rechnungen über Therapien und Medikamente im konkreten Nachsichtsansuchen wird die Behörde jedoch nicht in die Lage versetzt, eine Unbilligkeit der Einhebung bejahen zu können.

Die alleinige Tatsache, dass drei psychologische Gutachten vorliegen würden, rechtfertigen keine Nachsicht der Abgabenschuld. Aus dem Screenshot, welcher am 14.03.2025 eingebracht wurde, lässt sich keine Unbilligkeit der Einhebung ableiten. Ein IQ im Bereich von 70 bis 85 ist unterdurchschnittlich, in diesem Fall spricht man von einer Lernbehinderung. Des Weiteren zeigt sich ein gesteigerter Leistungsantrieb sowie eine Logorrhö bei Herrn ***Bf***. Laut Internet ist ein Lorgorrhö ein krankhaft gesteigerter Drang zur Sprachäußerung. Die sprachlichen Äußerungen bei Logorrhö sind vor allem durch inhaltliche Wiederholungen oder ständige Wechsel des Themas gekennzeichnet. Diese Einschränkungen hindern Herrn ***Bf*** jedoch nicht an der Ausübung seiner Vermietungs- und Katzenzucht Tätigkeit. Herr ***Bf*** selber gibt in einem seiner Ansuchen an, dass er mindestens 20 Stunden pro Tag, sieben Tage die Woche arbeitet. Im Übrigen wird auf das Erkenntnis RV/5100293/2024 vom 19.09.2024 betreffend Nachsicht verwiesen, in welchen seitens des BFG das neurologisch-psychiatrische Gutachten gewürdigt wurde.

Mangels Vorliegens einer persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit wird die Behörde auch nicht in die Lage versetzt, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass ein Ermessen iSd § 236 BAO nicht zugunsten des Nachsichtswerbers hätte erfolgen können. Die Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten über mehrere Jahre, insbesondere der Erklärungspflichten bei Selbstbemessungsabgaben (vgl. VwGH 21.2.1996, 96/16/0017), wäre bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die über FinanzOnline eingebrachte Beschwerde vom 24.6.2025, der eine Ablichtung einer Beschwerde an die Volksanwaltschaft angeschlossen wurde. Das Beschwerdevorbringen wurde in der Beschwerdevorentscheidung (siehe dazu unten) eingehend dargestellt. Im Wesentlichen wurde die zusammengefasste Erledigung der mehreren Nachsichtsansuchen bemängelt, weil es auf die jeweilige Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung ankomme. Ferner hätte das Finanzamt die Ergebnisse der Umsatzsteuer-Sonderprüfung nicht verwerten dürfen, weil das Finanzamt im Nachsichtsverfahren keine Ermittlungen zu führen habe. Auch auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sei nicht ausreichend eingegangen worden. Eine Versicherungsprämie für die "***1*** Versicherung" sei nicht bezahlt worden, weshalb es keinen Versicherungsschutz (für die Gebäude) gegeben habe; für Naturkatastrophen gäbe es aber ohnehin keine Versicherung. Die Sanierung des Gebäudes ***2*** sei noch nicht abgeschlossen. Für die Sanierungsmaßnahmen gäbe es keine Kostenvoranschläge, weil der Beschwerdeführer alles selber saniere. Bei ordnungsgemäßer Bearbeitung hätte die Nachsicht zugesprochen werden müssen.

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2025 mit folgender Begründung ab:

In Ihrem Erstansuchen vom 06.02.2025, 17.02.2025, 28.02.2025 und 14.03.2025 begehren Sie die Nachsicht für den gesamten Rückstand bis einschließlich 14.03.2025 und verweisen dabei auf die persönliche und sachliche Unbilligkeit. Die Außenprüfung des Finanzamtes im Jahr 2020 wäre der Auslöser für die derzeitige finanzielle Lage gewesen. Die Schätzungen gem. § 184 BAO seitens des Finanzamtes sind nicht richtig. Die Rechnungen können, ohne Gefährdung der Existenz, nicht bezahlt werden. Wenn die einbehaltenen Gelder ausgezahlt werden würden, könne die gesamte Sanierung des Hauses durchführt werden. Die Überflutung stelle zudem eine Naturkatastrophe dar und es wäre somit eine Unbilligkeit gegeben. Weiters bitten Sie um Auszahlung der gepfändeten Gelder und der einbehaltenen Vorsteuer, da diese Gelder für die Sanierung der Häuser benötigt werde.

In Ihrer Beschwerde vom 24.06.2025 führen Sie ergänzend aus:

1. "Bei mehreren Nachsicht bao236 ansuchen ist jedes Nachsicht bao236 einzeln zu bearbeiten. Weil beim Finanzamt Zeitpunkt der Abgabe relevant ist.einkommen. das ist höchstgerichtlich geregelt."

2. "Zeitpunkt der Antragsstellung ist der finanzielle Situation nicht Einkommen vor 1 Jahr. Mit Personal und Lohnkosten von 5000 Euro. Wo die Lohnkosten nicht gerechnet wurden beim bfg."

3. "Im Nachsicht bao236 hat die Finanz keine Ermittlungen zu führen, steht im Erkenntnis des bfg Linz Nachsicht. Die Unterlagen Sonderprüfung 2025 habe ich dem Finanzamt nicht vorgelegt. Außerdem war der Zeitpunkt vor 1 Jahr Einkommen mit Personal und Lohnkosten von 5.000 Euro was vom bfg nicht berücksichtigt wurde."

In erster Instanz sind nicht nur in Angelegenheiten der Steuerveranlagung, sondern auch in Angelegenheiten der Steuereinhebung, also auch zur Entscheidung über die Nachsicht fälliger Abgaben, die Finanzämter zuständig (VwGH 18.2.1954, 1898/51). Die allgemein festgelegte amtswegige Ermittlungspflicht gilt für jedes Verfahren in Abgabenangelegenheiten, also auch für das Nachsichtsverfahren (VwGH 29.9.1967, 540/66).

Die Behörde ist im Nachsichtverfahren daher gehalten, sich mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen, in dem ein Abgabenpflichtiger eine unglückselige Verkettung von widrigen Umständen behauptet, und zu prüfen, ob diese Umstände eine Unbilligkeit nach der Lage der Sache begründen (VwGH 26. 3. 1971, 0681/70).

Eine Nachsicht gem. § 236 BAO bedarf eines Antrages. Voraussetzung dafür, dass die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht die Gründe prüft, die für eine Abgabennachsicht sprechen, ist daher, dass solche Gründe vom Antragsteller selbst geltend gemacht werden. Selbst wenn der Abgabenbehörde Umstände bekannt sind, die eine Abgabennachsicht in Betracht ziehen lassen, hat sie diese Umstände nicht von Amts wegen als Nachsichtsgründe aufzugreifen, wenn der Nachsichtswerber selbst nichts in dieser Richtung vorbringt (vgl VwGH 18. 1. 1990, 89/16/0102).

Reichen die mit dem Nachsichtsansuchen vorgelegten Unterlagen für die Beurteilung der Vermögenslage des Antragstellers nicht aus, ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen aufzufordern (VwGH 18.6. 1975, 0919/75).

Bei Prüfung eines Nachsichtsansuchens sind alle Umstände des Einzelfalles, und zwar im Zeitpunkt der Entscheidung (Rechtsmittelentscheidung), zu berücksichtigen, um zur Erkenntnis zu gelangen, ob Unbilligkeit vorliegt (VwGH 8.9. 1992, 88/14/0103).

Hieraus lässt sich daher ableiten, dass sehr wohl eine behördliche Ermittlungspflicht besteht, jedoch ausschließlich hinsichtlich jener Umstände, die der Antragsteller konkret behauptet und im konkreten Verfahren anführt.

Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend (VwGH 26.6.2007, 2006/13/0103). Dem Antragsteller trifft hierbei eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 22.10.2002, 96/14/0059). Dieser hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 27.6.2013, 2013/15/0173). Das Schwergewicht der Beweis- und Behauptungslast liegt beim Nachsichtswerber (VwGH 9.7.1997, 95/13/0243).

Ein Vermögensverzeichnis wurde am 03.06.2025 vorgelegt. Mangels erneuter Übermittlung eines aktualisierten Vermögensverzeichnisses nimmt die Behörde weiterhin auf das im Juni 2025 eingereichte Verzeichnis Bezug. Etwaig eingebrachte Screenshots sind nicht geeignet, ein vollständiges Vermögensverzeichnis zu ersetzen. Anzumerken ist, dass vergessene Aufwendungen, wie etwa Personal- und Lohnkosten ausschließlich im zugrundeliegenden Abgabenverfahren und nicht im Nachsichtsverfahren nachgeholt bzw. geltend gemacht werden können.

4. "auf die persönliche Unbilligkeit wurde über Haupt nicht eingegangen. Zb 3 Gutachten, wurde angeführte aber nicht eingegangen. Hier steht das beide Schultern gebrochen sind und auch der Ellbogen und die Elle. Im Gutachten steht das ich teilweise meine seekraft verliere vom Augenarzt bestätigt. Im 3 Gutachten steht ein IQ unterdurchschnittlich. Aber auf alles wurde nicht eingegangen."

5. "ich habe Rechnung Kostenvoranschlag für Zähne von ca 10.000 Euro vorgelegt. Ich habe mitgeteilt das die Zähne rausgeschnietten wurden. Am 12.6.2025."

6. "ich habe dem Finanzamt mitgeteilt das ich meine Therapie nicht durführen kann auf Grund Pfändung. Keine Reaktion. Keine Therapie möglich weil alles privat zu zahlen ist. Psychisch Therapie. Masagen, Rücken, Thermen Wasser wegen Rücken. Alles nicht möglich durch Pfändung. Ich kann meine Medikamente nicht kaufen. Alles wurde über finanzonline.bmf.gv.at vorgelegt aber nicht bearbeitet oder berücksichtigt."

7. "wie ist es möglich einen Betrieb zu führen ohne Personal. 50 Katzen 5 Hund und 60 Betten Zimmervermittung. 3 Häuser putzen ohne Personal. Und alles fertig stellen und alles Sanierung. Alle Photos wurden über finanzonline.bmf.gv.at vorgelegt. Hier ist 100 Prozent die Sachliche Unbilligkeit und persönliche Unbilligkeit gegeben."

8. "Es gibt keine Versicherung für Naturkatastrophen."

9. "Die Prämie für die ***1*** Versicherung wurde nicht bezahlt, wurden bei Gericht exikutiert. kein Versicherungsschutz es hat aber auch keine Naturkatastrophen Versicherung gegeben."

10. "Es wurden alle Einnahmen alle in Sanierung und Fertigstellung gesteckt. Das wurde durch Sonderprüfung 2024 und Sonderprüfung 2025 bestätigt. Wie hätte ich das was für Steuern auf die Seite legen sollen es reichte gerade alles zu zahlen."

11. "das Haus ***Bf1-Adr*** ist unbewohnbarkeit. Sanierungskosten von ca 150.000 Euro. Durch Überschwemmungen und Katzen. Es ist wirklich alles kaputt die Sonderprüfung 2024 und 2025 hat das bestätigt. Es ist eine Zumutung das Gebäude zu betreten."

12. "auf Grund der Pfändung kann keine Untersuchung bzw Tierarztkosten für Verkauf von Tieren erfolgen, ohne vorgeschrieben Untersuchungen ist der Verkauf verboten. Es ist nicht möglich die katzenzimmer einzurichten weil durch die Überschwemmung alles zerstört wurde. Der putz fehlt von der Wand, kein Strom keine Heizung usw. Aber die Finanz Schätzt ca 35.000 Euro Einnahmen aus katzenzucht. Auf ***3*** gibt es keinen Wasseranschluss. Der Brunnen gehört erst gebort. Provisorisch Versorgung von Haus ***4*** ist aber nicht dafür ausgelegt. Wenn kein Wasser dan keine Einnahmen. ***2*** ist Sanierung auch noch nicht abgeschlossen. Es gibt keine Kostenvoranschlag weil alles selber saniert wird weil ich kein Geld durch Pfändung habe. Ist nur teilweise material einzukaufen möglich. Jedenfalls werden die Kosten der Sanierung von Tag zu Tag mehr Feuchtigkeit Schimmel. Durch die hin halte taktik des Finanzamtes. Und außerdem zerstört das Finanzamt so meine Existenz."

Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet (VwGH 22.10.2002, 96/14/0059). Ein Krankheitsfall als auch ein durch Hochwasser verursachter finanzieller Schaden kann grundsätzlich eine persönliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO begründen, sofern die Einhebung der Abgabenschuld eine außergewöhnliche und atypisch schwere Belastung darstellt. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme (VwGH 2.6.2004, 2003/13/0156). Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren, stellen keine Unbilligkeit dar.

Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Es geht dabei um die Anwendung jener gesetzlichen Bestimmungen, die zu den nachsichtsgegenständlichen Abgaben führten. Ihnen ist es nicht gelungen, aufzuzeigen, weshalb die Festsetzung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben samt Nebengebühren nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen hätte. Vielmehr sind die Abgaben auf Grund nicht fristgerechter Einreichung der Erklärungen im Schätzungswege festgesetzt worden.

Im vorliegenden Fall wurde von Ihnen nicht konkret und zahlenmäßig dargelegt, warum die Einhebung der in Rede stehenden Abgaben Ihre wirtschaftliche Existenz gefährden würde. Eine bloße, unbestrittene Verminderung der Liquidität reicht für die Annahme einer Existenzgefährdung nicht aus (vgl VwGH 04.10.1985, 82/17/0021). Im Nachsichtsverfahren obliegt es dem Antragsteller, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und eindeutig sowie zahlenmäßig nachzuweisen, welche konkreten Umstände die Nachsicht rechtfertigen könnten. Wenn der Abgabepflichtige jene Umstände, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt, nicht konkret darlegt, kann aus diesem Grund keine Abgabennachsicht gewährt werden (vgl VwGH 30.09.1992, 91/13/0225). Das allgemeine Vorbringen Ihrerseits, durch Pfändung der Abgabenschulden stünden keine Mittel für Renovierungsarbeiten bzw. der Inanspruchnahme benötigter medizinischer Versorgung zur Verfügung, entspricht nicht dem von der Judikatur geforderten Gebot der konkreten, zahlenmäßigen Darlegung der Existenzgefährdung.

13. "das Finanzamt verstößt hier auf das Recht der Gleichheit. Das Finanzamt hätte bei Ortnungsmäsiger Bearbeitung die Nachsicht bao236 zusprechen müssen. Die letzte Ablehnung ist auf keinen Fall nachvollziehbar. Alle positiven Argumente für mich der Nachsicht bao236 wurden nicht berücksichtigt."

Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verpflichtet die Behörden dazu, alle Steuerpflichtigen in gleichen oder gleichartigen steuerlich relevanten Verhältnissen gleich zu behandeln. Dies ist in § 114 Abs. 1 BAO geregelt und stellt sicher, dass Steuergesetze gleichmäßig angewendet und durchgesetzt werden, um willkürliche oder diskriminierende Behandlungen zu verhindern. Da die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen im Ermessen der Behörde liegt, kommt diesem Grundsatz auch im Rahmen der Ermessensübung wesentliche Bedeutung zu. Die Behörde hat sicherzustellen, dass vergleichbare Fälle gleich behandelt werden und keine ungerechtfertigten Begünstigungen oder Benachteiligungen entstehen.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind dabei insbesondere bestimmte Pflichtverletzungen zu berücksichtigen, wie der anderweitige Verbrauch vorhandener Mittel trotz offener Abgabenschulden, die fehlende Vorsorge für die fristgerechte und vollständige Abgabenentrichtung, jahrelange Verletzungen von Zahlungspflichten, das Nichtführen erforderlicher Aufzeichnungen, die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen sowie längerfristige Verstöße gegen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, insbesondere im Bereich der Selbstbemessungsabgaben. Unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit ist zudem die Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen zu gewährleisten, um eine Benachteiligung pflichtgemäß handelnder Steuerpflichtiger durch die Bevorzugung solcher, die ihren Pflichten nicht nachkommen, zu vermeiden (VwGH 4.4.1989/ 88/14/0245).

Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass seit 2023 weder Umsatzsteuer- noch Einkommensteuererklärungen eingereicht wurden und somit eine klare Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten gegeben ist. Zusätzlich wurden verfügbare finanzielle Mittel trotz bestehender Abgabenschulden in Sanierungsmaßnahmen investiert, sodass die fristgerechte Abgabenentrichtung unterblieb. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass die Gewährung einer Nachsicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber jenen Abgabenschuldnern führen würde, die ihre Vorsorge- und Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt haben. Folglich wäre der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletzt.

Im Vorlageantrag vom 28.11.2025 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Umsätze aus der gewerblichen Zimmervermietung monatlich nur mehr rund 10.000 € betragen würden, da die Bauwirtschaft komplett zusammengebrochen sei. Die Kreditverbindlichkeiten wurden mit 672.000 € beziffert, das Girokonto sei mit ca. 25.000 € überzogen. "Das" Gebäude sei wegen Schimmelbefall ein Totalschaden. Aufgrund von Geldmangel habe er keine Steuererklärungen einreichen können, die Gebäudesanierung sei wichtiger. Weiters hätten mehrere SVA-Beiträge in Höhe von insgesamt 70.000 € in Raten bezahlt werden müssen. Aufgrund einer Kieferoperation habe er erhöhte Medikamentenkosten gehabt. Der verfahrensführende Richter werde wegen Befangenheit abgelehnt und Verfahrenshilfe beantragt. Es werde eine mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch eine "3 Richter Senat" beantragt. Auf das bisherige Vorbringen in den Nachsichtsverfahren werde verwiesen. In einem über FinanzOnline eingebrachten sonstigen Anbringen vom 27.11.2025 war vom Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt worden, dass er immer alles Geld in die Gebäude (Sanierung) gesteckt und keinen einzigen Euro aus den Einnahmen entnommen habe. Die laufenden Kosten könne er begleichen, den Rückstand aber nicht.

Mit Vorlagebericht vom 26.2.2026 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung.

Über die Ablehung des verfahrensführenden Richters wegen Befangenheit hat der Leiter der Außenstelle Linz des Bundesfinanzgerichtes bereits in einem Beschluss vom 22.1.2026, AO/5100003/2026, abweislich entschieden und mit näherer Begründung darauf hingewiesen, dass vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden.

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom 10.3.2026, VH/5100002/2026, abgewiesen.

In einer Ergänzung zum Vorlageantrag vom 26.2.2026 wiederholte der Beschwerdeführer bereits erstattetes Vorbringen und verwies insbesondere auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Alle Gelder seien in die Sanierung der Gebäude geflossen, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Die Sanierung sei zum einen aufgrund eines Wasserschadens ("Überflutung") und zum anderen aufgrund Baumängeln (Gipsputz anstelle Zementputz in den Bädern) notwendig gewesen. Die Zuchttiere wären im Dezember 2025 behördlich abgenommen worden, sodass keine Einnahmen aus der Tierzucht mehr vorlägen.

In weiteren Ergänzungen vom 1.3.2026 wurde weitwendig bereits erstattetes Vorbringen wiederholt. Im Februar 2026 hätten die Einnahmen aus der Zimmervermietung nur mehr 8.000 € betragen. Da er kein Personal habe, könne er nur mehr einen Teil der Zimmer vermieten. Einnahmen aus der Tierzucht lägen nicht mehr vor, da die Tiere behördlich abgenommen worden seien. Das Girokonto sei mit ca. 30.000 € überzogen worden, um den Betrieb (Zimmervermietung) aufrecht zu erhalten.

In einer Eingabe vom 3.3.2026 verwies der Beschwerdeführer auf seine gesundheitlichen Beschwerden und legte eine Übersicht vor, derzufolge aus der Zimmervermietung in den Monaten Oktober 2025 bis Februar 2026 mit Ausnahme November 2025 (Überschuss rund 4.000 €) nur Verluste erzielt worden seien.

Auch in der weiteren Eingabe vom 4.3.2026 wurde bereits erstattetes Vorbringen wiederholt, der laufende Betrieb habe nur durch Überziehung des Girokontos aufrechterhalten werden können, anfallende Ausgaben (Pellets, Strom, Nachzahlungen Gemeinde) zahle er Zug um Zug, SVA-Beiträge zahle er in Raten, alle Einnahmen würden die Sanierung und Fertigstellung der Gebäude fließen. Das Nachsichtsansuchen erstrecke sich auf den Zeitraum 2015 bis 2025. Aus gesundheitlichen Gründen habe er die Zimmervermietung von "50 bis 70 Betten" auf nur mehr ca. 20 Betten eingeschränkt, das sei überschaubar und bewältigbar. Dadurch habe er aber nur mehr Einnahmen von 8.000 bis 10.000 €, mit denen er die laufenden Kosten bezahlen könne.

Am 10.3.2026 erfolgte die Ladung der Verfahrensparteien zur mündlichen Senatsverhandlung.

In einer Eingabe vom 10.3.2026, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 11.3.2026, teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Finanzamt am 3.3.2026 einen Konkursantrag gestellt habe. Er ersuche daher aufgrund der Existenzgefährdung um ein beschleunigtes Verfahren. Laut Konkursantrag liege eine vorübergehende Zahlungsstockung nicht mehr vor, sondern bestehe eine Zahlungsunfähigkeit. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer vor wie bereits in den vorangegangenen Eingaben bzw. vorherigen Nachsichtsverfahren. Er beantrage nochmals die Nachsicht aller seit 2015 angefallenen Abgaben im Umfang von ca. 80.000 €. Diese Gelder würden für die Sanierung der Gebäude benötigt. Ein laufender Betrieb sei möglich, die Entrichtung der alten Abgaben aber nicht. Abschließend wies der Beschwerdeführer nochmals auf seinen Gesundheitszustand hin.

Am 26.3.2026 fand am Landesgericht ***5*** die Tagsatzung zur Vernehmung des Schuldners statt (§ 70 Abs. 2 IO).

In der am 27.3.2026 am Bundesfinanzgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer aktuelle Umsatzübersichten der ***Bank***, sowie eine Einnahmen-Ausgabenübersicht vom Monat März vor. Alle Einnahmen aus diesem Zeitraum würden in die Instandhaltung und Reparaturen der Liegenschaften reinvestiert. Der Rahmen am Girokonto betrage 40.000 € zum Aufrechterhalten des laufenden Betriebes und zur Durchführung von Reparaturmaßnahmen (Brunnenreparatur), offen sind derzeit ca. 28.000 €. Alle Kreditraten wurden immer bezahlt, auch die Rückstände bei der Sozialversicherung (laut Vorlageantrag rund 70.000 €) wurden in Raten zu je 5.000 € bezahlt. Derzeit betreibt der Beschwerdeführer nur mehr eine eingeschränkte Zimmervermietung, aber keine Tierzucht mehr. Der grundbücherlich besicherte Kredit bei der Bank beträgt derzeit rund 660.000 €. Die laufenden Ausgaben können nach den Angaben des Beschwerdeführers mit den Einnahmen finanziert werden, Steuerrückzahlungen könnten dagegen nicht finanziert werden. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, dass die vorgelegten ärztlichen Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden wären; auf die Eingabe vom 3.3.2026 wird verwiesen. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass im Zuge der Tagsatzung beim LG ***5*** neue wirtschaftliche Verhältnisse des Beschwerdeführers bekannt geworden seien; der Beschwerdeführer habe dort ein Sparbuch vorgelegt. Vom Beschwerdeführer wurde dies bestritten, er habe nur Unterlagen zum Opferschutzgeld vorgelegt. Über die Konkurseröffnung wurde vom LG ***5*** noch nicht entschieden. Laut Beschwerdeführer habe ihm der Konkursrichter aufgetragen, binnen zwei Wochen die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache vorzulegen. Laut Vertreter des Finanzamtes sei der Beschwerdeführer dagegen vom Konkursgericht aufgefordert worden, binnen zwei Wochen den aushaftenden Rückstand zu begleichen, um eine Konkurseröffnung zu vermeiden. Vorgelegt wurde ein Bündel von Eingaben, in denen vorgebracht wird wie bisher, unter anderem wurde eine Zusammenfassung vorgelegt, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers die Unbilligkeit gemäß§ 236 BAO aufzeigen würde. Schließlich wurden noch zwei Umsatzlisten für die Monate Dezember 2025 und Jänner bis März 2026 betreffend das Girokonto vorgelegt. Belegt wurde auch der Rückstand am Kreditkonto mit rund 660.000 €.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Im Erkenntnis vom 19.9.2024, RV/5100293/2024 hat das Bundesfinanzgericht folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer betreibt neben einer Katzen- und Hundezucht in zwei Gebäuden (***Adr***) eine gewerbliche Zimmervermietung an Monteure, die über Personalleasingfirmen bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt sind. Dabei ist das zuletzt errichtete Gebäude (***3***) noch nicht zur Gänze fertiggestellt, wird aber bereits zur Vermietung genutzt.

Aus einer abgabenbehördlichen Prüfung ergaben sich die oben unter Punkt I.1. dargestellten, rechtskräftig festgestellten Nachforderungen an Einkommensteuern 2015 bis 2019 und Umsatzsteuer 2015 bis 2020. Dazu kommen die Nachforderungen aus der Veranlagung zur Einkommensteuer 2020, deren Einhebung derzeit gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist. In Summe betragen diese Abgabenforderungen wie oben dargestellt 85.370,15 €.

Ein Teil dieser Abgaben wurde durch Vorsteuerüberschüsse aus nachfolgend eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen und Eingängen aus den Forderungspfändungen (monatlich rund 700 €) abgedeckt.

Der Neubau des Gebäudes ***3*** wurde teilweise fremdfinanziert. Dazu wurde bei der ***6*** Bank ein Baukonto mit einer Laufzeit bis 30.6.2024 eingerichtet. Die Hausbank des Beschwerdeführers hat am 22.8.2024 dieses Konto fällig gestellt. Per 22.8.2024 wurde ein offener Betrag von 513.511,39 € ausgewiesen. Die Bank hat ferner am 22.8.2024 einen Firmen-Ratenkredit mit einem offenen Saldo von 144.909,10 € und einen Privat-Ratenkredit mit einem offenen Betrag von 120.690,31 € fällig gestellt. Insgesamt betrugen die fälligen Bankverbindlichkeiten des Beschwerdeführers damit rund 779.000 €. Die Bankschulden wurden von der Raika ***7*** übernommen. Besichert sind diese Bankschulden durch entsprechende Hypotheken auf den Liegenschaften des Beschwerdeführers.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden in der mündlichen Verhandlung festgestellt (siehe oben Punkt I. 4). Zusammengefasst betragen die monatlichen Einnahmen aus der Zimmervermietung zwischen 16.000 € und 20.000 € bei urlaubsbedingt geringeren Einnahmen in den Sommermonaten. Dem stehen monatlichen Ausgaben (inklusive Darlehensrückzahlung samt Zinsen) von gesamt rund 10.050 € gegenüber. Die Liegenschaften des Beschwerdeführers (***Adr***) dienen als Besicherung der Bankschulden.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist das oben zitierte Gutachten der Dr. ***8*** aktenkundig. Ferner wurde vom Bezirksgericht ***9*** wiederholt geprüft, ob der Beschwerdeführer einen Erwachsenenvertreter benötigt. Das Gericht hat diese Frage verneint und mit Beschlüssen vom 13.7.2020 und 8.8.2024 die Verfahren gemäß § 122 AußStrG eingestellt.

Der nachsichtsgegenständliche Betrag wurde in diesem Erkenntnis wie folgt aufgegliedert (Seite 3 der Entscheidungsgründe):

Tabellarische Darstellung des Nachsichtsbetrages

 

Dem nachfolgenden Erkenntnis vom 23.2.2026, RV/5100182/2025, lagen folgende weitere und die bisherigen Feststellungen ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:

Die Katzen- und Hundezucht musste der Beschwerdeführer aufgrund einer behördlichen Abnahme der Tiere im Dezember 2025 einstellen. Die gewerbliche Zimmervermietung wird weiterbetrieben. Ferner bezieht der Beschwerdeführer eine Pension; aufgrund einer Forderungspfändung des Finanzamtes wird nur der pfändungsfreie Teil ausbezahlt.

Die Richtigkeit der im genannten Erkenntnis festgestellten Einnahmen aus dieser Vermietung wurde zwar im gegenständlichen Verfahren mehrfach bestritten - allerdings zu Unrecht. Auf die Feststellungen im oben zitierten Beschluss vom 26.1.2026, Punkt 7, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Dem ebenfalls wiederholt vorgebrachten Einwand, es wären dabei auch monatliche Lohnaufwendungen von 5.000 € unberücksichtigt geblieben, hielt das Bundesfinanzgericht bereits im Erkenntnis vom 11.3.2025, RV/5100766/2024, entgegen, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben seit März 2024 keine Dienstnehmer mehr beschäftigt hat, weshalb dieser Einwand ins Leere geht.

Zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 29.1.2026 durchschnittliche monatliche Einnahmen aus der Zimmervermietung (Monatsmittel aus den drei nachgewiesenen Monaten November 2025 bis Jänner 2026) in Höhe von rund 14.500 € bei durchschnittlichen Ausgaben in etwa derselben Höhe an. Dabei entfällt ein Großteil der in den vorgelegten Bankauszügen ausgewiesenen Ausgaben auf Einkäufe beim Onlinehändler Amazon, deren betriebliche Veranlassung zwar behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht wurde. Nicht nachvollziehbar ist im Rahmen der vom Beschwerdeführer dargestellten Einnahmen- und Ausgaben womit er seinen persönlichen Lebensunterhalt bestreitet, da sich auf den Kontoauszügen keine Barabhebungen finden und keine nennenswerten Einkäufe in Lebensmittelmärkten ausgewiesen werden (für Jänner 2026 findet sich beispielsweise keine einzige solche Buchung).

Die Bankverbindlichkeiten wurden im Erkenntnis vom 19.9.2024 mit rund 779.000 € festgestellt und wurden vom Beschwerdeführer auf mittlerweile rund 690.000 € reduziert, wobei der ins Treffen geführte Verzicht der Bank auf Überschreitungszinsen in Höhe von rund 17.000 € zu berücksichtigen ist.

Der Abgabenrückstand betrug im Zeitpunkt der Entscheidung vom 19.9.2024 nur mehr 36.988,35 € und hat sich mittlerweile auf 27.959,89 € weiter reduziert. Die im gegenständlichen Verfahren nachsichtsgegenständlichen Einkommen- und Umsatzsteuern 2021 und 2022 sind im Rückstand nicht mehr enthalten.

Das neurologisch-psychiatrische Gutachten der Dr. ***8*** wurde bereits im Erkenntnis vom 19.9.2024 erörtert, und dazu festgestellt: In diesem Gutachten wurde zwar eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil, ängstlich-vermeidend) diagnostiziert, aber gleichzeitig festgestellt, dass die intellektuelle und kognitive Leistungsfähigkeit im Normbereich sei und die Gedächtnisleistungen, das Lang- und Kurzzeitgedächtnis betreffend, nur mäßig vermindert wären. Das Wahrnehmungs- und Auffassungsvermögen sei ungestört, die Einsichts- und Kritikfähigkeit gegeben. Die Konzentrationsfähigkeit sei nicht gravierend herabgesetzt. Aus diesen Feststellungen kann weder eine persönliche, noch eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben abgeleitet werden. Die festgestellten Einschränkungen haben den Beschwerdeführer bisher tatsächlich auch nicht an der Ausübung seiner Katzen- und Hundezucht sowie der Zimmervermietung gehindert. Kein anderes Ergebnis ergibt sich auch aus den Verfahren vor dem Bezirksgericht ***9***, in denen geprüft worden war, ob der Beschwerdeführer einen Erwachsenenvertreter benötigt. Das Gericht hat diese Frage in den Beschlüssen vom 13.7.2020 und 8.8.2024 verneint (Seite 19 der Entscheidungsgründe).

Im orthopädischen Gutachten des Dr. ***10*** vom 28.1.2023 wurden in der Anamnese sämtliche Vorerkrankungen einschließlich 15 bis 20 Jahre zurückliegende Frakturen und Gelenksverletzungen festgehalten, aus orthopädischer Sicht aber nur eine aktuell wesentliche Gesundheitsstörung (Verletzung des rechten Ellenbogens aufgrund eines damals vier Wochen zurückliegenden Sturzes) festgestellt, die aber nur zu einem mäßigen Streckdefizit führte, welches gut kompensierbar ist, sowie ein geringes Beugedefizit.

Nach dem Vorbringen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren haben sich die Einnahmen aus der gewerblichen Zimmervermietung weiter reduziert. Laut Ergänzung zum Vorlageantrag vom 1.3.2026 werden aktuell nur mehr Einnahmen von rund 8.000 € erzielt und übersteigen die Ausgaben diese Einnahmen.

Der Abgabenrückstand betrug im Zeitpunkt der Stellung des Konkursantrages 27.734,71 € und gliedert sich laut Rückstandsausweis vom 21.1.2026 wie folgt auf:

Tabellarische Darstellung des vollstreckbaren Abgabenrückstandes

 

Daraus ist ersichtlich, dass der Großteil der den Gegenstand des ersten Beschwerdeverfahrens bildenden Abgaben in Höhe von 85.370,15 € bereits entrichtet wurde. Aktuell beträgt der vollstreckbare Abgabenrückstand 25.829,13 € (26.3.2026).

Die Unzahl der vom Beschwerdeführer eingebrachten Nachsichtsansuchen stellt einen beispiellosen Missbrauch des Antragsrechtes gemäß § 236 BAO dar. Gleiches gilt für die anschließend eingebrachten Rechtsbehelfe. Wie bereits im Zuge der Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, wurde unmittelbar nach Ergehen des Erkenntnisses vom 19.9.2024 ein neuerliches Nachsichtsansuchen eingebracht, da der Beschwerdeführer der rechtlich völlig verfehlten Ansicht ist (siehe dazu unten Punkt 3.1), dass bei jeder auch noch so geringen Veränderung des Abgabenrückstandes oder dem Anfallen irgendwelcher neuer Ausgaben ein neues Nachsichtsansuchen gestellt werden könne. Wie bereits oben aufgezeigt wurden allein im Februar 2025 drei neue Nachsichtsansuchen eingebracht, weitere Nachsichtsansuchen folgten im Monats- bzw. Wochentakt. Im Abgabeninformationssystem werden derzeit 15 offene Nachsichtsverfahren ausgewiesen, allein im Februar 2026 wurden fünf neue Ansuchen eingebracht, weitere Ansuchen datieren vom 3.3.2026 und 10.3.2026.

Der Beschwerdeführer betreibt das Nachsichtsverfahren gleichsam als perpetuum mobile. Den Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes wird jede Rechtskraftwirkung abgesprochen, und unabhängig vom Ausgang dieser Verfahren werden stets neue Ansuchen um Nachsicht gestellt. Auch Zurückweisungen wegen entschiedener Sache werden ignoriert. Mit der Fülle an Eingaben hat der Beschwerdeführer nicht nur in unverhältnismäßiger und unangemessener Weise Arbeitskapazitäten am Finanzamt, sondern auch am Bundesfinanzgericht gebunden. Die gegenständliche Entscheidung dient auch der Beendigung dieser "Endlosschleife" aus Entscheidungen und stets neuerlichen Ansuchen um Nachsicht.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, insbesondere den vom Bundesfinanzgericht in den vorhergehenden Erkenntnissen bereits getroffenen Feststellungen, dem Vorbringen der Verfahrensparteien und den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Die allgemeinen Voraussetzungen des § 236 Abs. 1 BAO für die Gewährung einer Nachsicht wurde in den Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom 19.9.2024, RV/5100293/2024, und 23.2.2026, RV/5100182/2025, bereits eingehend dargestellt. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Auf das gegenständliche Vorbringen in der Beschwerde vom 24.6.2025 ist bereits das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2025 ausführlich eingegangen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Finanzamtes wird verwiesen.

Das Schwergewicht sämtlicher vom Beschwerdeführer eingebrachter Nachsichtsansuchen bezieht sich stets auf größtenteils bereits entrichtete Abgabenansprüche ab 2015. Im Falle einer Bewilligung der Nachsicht würde diese zu einem rückzahlbaren Guthaben am Abgabenkonto führen, welches der Beschwerdeführer nach seinen Angaben für die Sanierung und Fertigstellung seiner Gebäude benötige.

Nach § 236 Abs. 2 BAO findet der erste Absatz dieser Vorschrift auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. In einem solchen Fall ist kein strengerer Maßstab als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben anzulegen. Aufgabe des Antragstellers auf Erteilung der Nachsicht im Sinne des § 236 Abs. 2 BAO ist es, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass die für eine Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben, wären sie noch nicht entrichtet, sprechenden Umstände durch die Tilgung der Abgabenschuldigkeit nicht beseitigt worden sind. Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann. Der Nachsichtswerber hat im Fall des § 236 Abs. 2 BAO eine Gefährdung seiner Existenzgrundlagen durch die Einbehaltung der vom Nachsichtsantrag betroffenen Abgabenschuld plausibel zu machen. Die Unbilligkeit muss in der Einhebung, also in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Eine persönliche Unbilligkeit liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Hiefür genügt es, dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung etwa von Liegenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Maßgebend sind insoweit die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen (VwGH 9.9.2025, Ra 2024/16/0038, mwN).

Gegenstand des Nachsichtsverfahrens sind alle seit 2015 entstandenen Abgabenansprüche, die wie bereits erwähnt zum größten Teil bereits entrichtet sind. Die Abgaben für den Zeitraum 2015 bis 2020 betrugen 85.370,15 € und wurden im Erkenntnis vom 19.9.2024 detailliert dargestellt (Tabelle auf Seite 3 der Entscheidungsgründe). Für die Folgejahre ergaben sich nur mehr geringfügige weitere Abgabenforderungen aus den durchgeführten Veranlagungen der Jahre ab 2021. Insgesamt wurde der Abgabenrückstand laufend durch Verwendung von Gutschriften aus Vorsteuerüberschüssen, in der Vergangenheit geleisteten, betraglich unbedeutenden Zahlungen, mit denen Lohnabgaben entrichtet worden waren, sowie Zahlungseingängen aus der vom Finanzamt verfügten Pensionspfändung vermindert. Dass insoweit eine Unbilligkeit der Einhebung nicht vorliegt, hat das Bundesfinanzgericht bereits in den oben zitierten Erkenntnissen vom 19.9.2024, RV/5100293/2024, und vom 23.2.2026, RV/5100182/2025, festgestellt. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Zusammengefasst waren die Einnahmen des Beschwerdeführers aus der gewerblichen Zimmervermietung im Zeitpunkt der ersten Entscheidung vom 19.9.2024 noch so gut, dass das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit verneint werden musste. Den monatlichen Einnahmen aus der Zimmervermietung zwischen 16.000 € und 20.000 € standen monatliche Ausgaben von rund 10.050 € gegenüber. Die Richtigkeit der festgestellten Einnahmen wurde in vom Finanzamt durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfungen bestätigt (siehe dazu die auf Seite 9 des Erkenntnisses vom 23.2.2026 zitierten Prüfberichte vom 3.8.2024, 22.3.2025 und 30.10.2025). Bei dieser Sachlage ging das Bundesfinanzgericht vom Vorliegen eines bloßen finanziellen Engpasses aus. In der Entscheidung vom 23.2.2026 wurde festgestellt, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keiner Nachsicht bedarf, wenn die ratenweise Entrichtung des Abgabenrückstandes möglich ist. Eine solche wäre auch dem Beschwerdeführer offengestanden, wurde von diesem aber abgelehnt (Erkenntnis vom 23.2.2026, Seite 19 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 19.9.2024, Seite 5). Die Rückstände bei der Sozialversicherung wurden dagegen sehr wohl in Raten beglichen.

Dazu kommt, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die für eine Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben sprechenden Umstände nicht durch die Tilgung der Abgabenschuldigkeiten beseitigt worden sein dürfen. Daraus ergibt sich aber auch, dass bereits in der Vergangenheit (im Zeitpunkt der Tilgung der Abgaben) eine Unbilligkeit der Einhebung vorgelegen sein muss, die eben durch die Tilgung nicht beseitigt wurde, und daher in die Gegenwart fortwirkt. Eine in der Gegenwart aufgrund geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse erstmals vorliegende Unbilligkeit kann dagegen nicht in die Vergangenheit zurückwirken. Wäre dies der Fall, könnte jeder Nachsichtswerber eine aktuell bestehende Unbilligkeit der Einhebung des aushaftenden Rückstandes als Begründung für die Ausdehnung seines Nachsichtsansuchens auf (gegenständlich zehn) Jahre zurückliegende und bereits entrichtete Abgabenansprüche heranziehen, wie dies der Beschwerdeführer in seinen unzähligen Nachsichtsansuchen stets versucht. Dass eine solche Auslegung nicht den Absichten des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 236 Abs. 2 BAO entspricht, bedarf nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keiner weiteren Erörterung.

Im Übrigen führte die Entrichtung der Abgaben zu keinem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im Bereich des Beschwerdeführers entstehenden Nachteilen, wie dies bereits im Erkenntnis vom 23.2.2026 (Seite 18, 19) festgestellt wurde. Die Tatsache der zwangsweisen Hereinbringung einer Abgabenschuld vermag für sich allein noch keine persönliche Unbilligkeit zu begründen, andernfalls Exekutionsmaßnahmen nie zulässig wären, wenn sie stets eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO begründen würden. Es ist für das Bundesfinanzgericht nach wie vor nicht ersichtlich, welche außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen mit der gegenständlichen Pensionspfändung verbunden gewesen wären, die über jenes Ausmaß hinausgehen, die mit einer solchen Maßnahme regelmäßig verbunden sind, betragen die Eingänge aus dieser Exekutionsmaßnahme doch nur einen unbedeutenden Bruchteil der gesamten monatlichen Einnahmen des Beschwerdeführers. Auch die Verwendung von Abgabengutschriften zur Rückstandsabdeckung führt regelmäßig zu keinem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der damit bewirkten Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer die Vorsteuerguthaben zur Fertigstellung bzw. Sanierung der betrieblich bzw. privat genutzten Gebäude verwenden wollte. Dass dem Beschwerdeführer die Sanierung und Fertigstellung der Gebäude nach seinen eigenen Angaben wichtiger ist als die Entrichtung von Abgaben, rechtfertigt nicht die Annahme einer persönlichen Unbilligkeit der Einhebung.

Nichts anderes gilt im gegenständlichen Fall für die nunmehr drohende Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers aufgrund des vom Finanzamt eingebrachten Konkursantrages. Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren bedeutet nicht automatisch das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO; wäre dies der Fall, könnte der Abgabengläubiger nie die Eröffnung eines Konkursverfahrens beantragen, da die Abgaben stets gemäß § 236 BAO abzuschreiben wären. Eine Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO liegt vielmehr nicht vor, wenn in der Vergangenheit fehlender Zahlungswille zum Konkurs führt. Der Beschwerdeführer hat selbst in Zeiten der florierenden gewerblichen Zimmervermietung (siehe neuerlich die Feststellungen der monatlichen Einnahmen im Erkenntnis vom 19.9.2024) keinerlei Zahlungen an den Abgabengläubiger geleistet. Am Abgabenkonto sind nur die Eingänge aus der Pensionspfändung (derzeit rund 750 € monatlich) ersichtlich. Andere Gläubiger wurden und wurden dagegen nach den Angaben des Beschwerdeführers Zug um Zug bedient, und alle Rückstände bei der Sozialversicherung in Raten beglichen. Der fehlende Zahlungswille wurde auch im Erkenntnis vom 19.9.2024 dokumentiert (Seite 5 letzter Absatz).

Zu der immer wieder ins Treffen geführten "Überschwemmung" hat bereits das Finanzamt im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass zu diesem Wasserschaden weder eine konkrete Schadenssumme noch eine Entschädigungssumme der Versicherung oder etwaige Reparaturrechnungen vorgelegt worden wären. Der Beschwerdeführer gab dazu nur an, dass es keine Rechnungen oder Kostenvoranschläge gäbe, da er alles selbst repariere, es für "Naturkatastrophen" keine Versicherung gäbe und außerdem kein Versicherungsschutz bestanden habe, da er die Prämien für die ***1*** Versicherung nicht bezahlt habe. Im übrigen wurde bereits im Erkenntnis vom 23.2.2026 darauf hingewiesen, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 im Einkommensteuerverfahren geltend gemacht werden können. Auch sonstige Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an betrieblich genutzten Gebäuden finden als Betriebsausgaben ihre steuerliche Berücksichtigung und können nicht nochmals im Abgabeneinhebungsverfahren als persönliche Unbilligkeit geltend gemacht werden. Die Berücksichtigung als sachliche Unbilligkeit scheidet schon grundsätzlich aus, weil eine solche nur dann vorliegt, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich nur in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (z.B. VwGH 15.5.2023, Ra 2021/17/0108 mwN). Inwiefern gegenständlich die geltend gemachten Wasserschäden zu einem ungewöhnlichen Entstehen einer Abgabenschuld geführt haben sollen, ist nicht erkennbar und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Gleiches gilt für die als sachliche Unbilligkeit geltend gemachte behördliche Abnahme der Zuchttiere (Erkenntnis vom 23.2.2026, Seite 20).

Zu den ebenfalls immer wieder ins Treffen geführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde bereits in den Erkenntnissen vom 19.9.2024 (Seite 19) und 23.2.2026 (Seite 19 und 20) Stellung genommen. Zusammenfassend wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung von Krankheitskosten in den §§ 34, 35 EStG geregelt hat. Eine Erkrankung und die damit verbundenen finanziellen Mehraufwendungen stellen daher regelmäßig keinen Grund für eine Abgabennachsicht dar. Zahlreiche Abgabepflichtige besitzen einen Behindertenpasses oder sind Bezieher von Pflegegeld, was allein selbstverständlich keine persönliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO begründet.

Unter Berücksichtigung aller Umstände hat daher der Beschwerdeführer, den im Nachsichtsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine qualifizierte Behauptungs- und Beweislast trifft (Ritz, BAO8, § 236 Tz 4 mit zahlreichen weiteren Judikaturnachweisen), weder das Vorliegen einer persönlich oder sachlich bedingten Unbilligkeit der Einhebung aufgezeigt. Der Konkursantrag des Finanzamtes ist im Ergebnis auf das Fehlen jeglichen Zahlungswillens des Beschwerdeführers gegenüber dem Abgabengläubiger zurückzuführen.

Selbst wenn man im vorliegenden Fall eine Unbilligkeit der Einhebung bejaht, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Trotz Vorliegens einer Unbilligkeit kann die Behörde einen Nachsichtsantrag des Abgabepflichtigen abweisen, wenn im Rahmen des § 20 BAO die Überlegungen der Billigkeit gegenüber der Zweckmäßigkeit zurücktreten. Der im § 236 BAO normierte Tatbestand der "Unbilligkeit" der Einhebung nach der Lage des Falles ist für sich und aus sich heraus in Verbindung mit dem konkreten Geschehen zu verstehen, zu deuten und (in rechtsgebundener Beurteilung) anzuwenden. Der Tatbestand der "Billigkeit", der nach § 20 BAO für die Ermessensübung von Bedeutung ist, ist ein anderer und lässt seine Inhaltsdeutung, sein gedankliches Erfassen und Verstehen, damit seine Wirksamkeit und Bedeutung aus seinem Gegensatz zum Tatbestand der "Zweckmäßigkeit" gewinnen. Bei der Beurteilung des Begriffes der Billigkeit steht in Nachsichtsverfahren der Hilfsbegriff der Nachsichtswürdigkeit, der persönlichen Würdigkeit also, im bedeutsamen Vordergrund. So ist Billigkeit und damit Nachsichtswürdigkeit beispielsweise nicht gegeben, wenn der Abgabepflichtige die mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt hat oder durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat; wenn der Abgabepflichtige in der Vergangenheit abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, insbesondere seine Erklärungspflichten verletzt hat, seinen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen ist, damit Anlässe zu Schätzungen bestanden haben und durch Vernachlässigung der abgabenrechtlichen Pflichten die Abgabenschulden ständig zugenommen haben; wenn der Abgabepflichtige für die Anpassung der Vorauszahlungen und für die sukzessive Abdeckung seiner laufenden Abgabenverpflichtungen nicht in zumutbarer Weise Sorge getragen hat, obwohl dies möglich gewesen wäre; wenn überhaupt ein entsprechender Zahlungswille fehlt; bei Vernachlässigung der Zahlungspflichten gegenüber der Abgabenbehörde, insbesondere bei Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben; wenn sich die Nachsicht nur zugunsten anderer Gläubiger auswirken würde (Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023), § 236 Rz 66 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).

Bereits im angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten über mehrere Jahre, insbesondere der Erklärungspflichten bei Selbstbemessungsabgaben gegen eine positive Ermessensübung sprechen. Ergänzend wurde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass seit 2023 weder Umsatzsteuer- noch Einkommensteuererklärungen eingereicht wurden und somit eine klare Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten gegeben ist. Zusätzlich wurden verfügbare finanzielle Mittel trotz bestehender Abgabenschulden in Sanierungsmaßnahmen investiert, sodass die fristgerechte Abgabenentrichtung unterblieb. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass die Gewährung einer Nachsicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber jenen Abgabenschuldnern führen würde, die ihre Vorsorge- und Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt haben. Dieser Feststellung hielt der Beschwerdeführer im Vorlageantrag lediglich entgegen, dass er wegen Geldmangel keine Steuererklärungen einreichen habe können, und die Gebäudesanierung wichtiger sei. Weiters hätten mehrere SVA-Beiträge in Höhe von insgesamt 70.000 € in Raten bezahlt werden müssen. Aufgrund einer Kieferoperation habe er erhöhte Medikamentenkosten gehabt.

Die Nichtabgabe der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen hat der Beschwerdeführer schon in der mündlichen Verhandlung in dem mit Erkenntnis vom 19.9.2024 abgeschlossenen Erstverfahren damit zu rechtfertigen versucht, dass das Finanzamt sowie komme und sich das (im Rahmen von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) anschaue, so spare man sich den Steuerberater und es sei billiger, wenn das Finanzamt selber die UVA´s ermittelt. Die letzte Voranmeldung war für den Zeitraum 12/2023 eingereicht worden (Erkenntnis vom 23.2.2026, Seite 9), dem Beschwerdeführer fällt daher eine jahrelange Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Erklärungspflichten zur Last. Ferner wurde im Bericht vom 30.10.2025 das teilweise Fehlen von Grundaufzeichnungen für den geprüften Zeitraum 1/2025 bis 7/2025 bemängelt, für den Zeitraum 2020 bis 2023 fehlten diese laut Niederschrift vom 20.3.2025 zur Gänze (Erkenntnis vom 23.2.2026, Seite 10).

Zum fehlenden Zahlungswillen wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst in Zeiten der florierenden gewerblichen Zimmervermietung keinerlei Zahlungen an den Abgabengläubiger geleistet hat, andere Gläubiger dagegen sehr wohl bedient wurden.

Bei einem derartigen, jegliche abgabenrechtliche Erklärungs- und Zahlungspflichten negierenden Verhaltes des Beschwerdeführers ist die Gewährung einer Nachsicht ausgeschlossen.

Im Hinblick auf die Unzahl der vom Beschwerdeführer eingebrachten Nachsichtsansuchen wird darauf hingewiesen, dass auch im Nachsichtsverfahren der Grundsatz der entschiedenen Sache (res iudicata) gilt. Nur wenn sich die für § 236 BAO maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Abspruch über den Nachsichtsantrag entscheidungswesentlich ändern, ist ein neuerlicher Antrag zulässig. Ansonsten (bei Gleichbleiben der Verhältnisse) sind neuerliche Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (Ritz, BAO8, § 236 Tz 19 mit Judikaturnachweisen; siehe auch die jüngste Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Beschwerdeführer: VwGH 20.3.2026, Ra 2025/15/0027). Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, dass bei jeder (auch geringfügigen) Änderung des Abgabenrückstandes, oder "wenn neue Sachen kommen" (z.B. Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr), ein neuerliches Nachsichtsansuchen gestellt werden könnte, ist grundlegend verfehlt. Die Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgebend gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, ist durch Messen des bestehenden Sachverhalts an der dem früheren Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund zu beantworten, und zwar nach derselben Methode, mit der er im Fall einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (vgl. VfGH 1.10.1983, B 209/79, VfGH 23.11.1984, B 171/80). Zwar hat bei der Beurteilung des Begriffs "Identität der Sache" eine mathematische Betrachtungsweise gegenüber einer rechtlichen in den Hintergrund zu treten, doch kann als Richtlinie für eine Wesentlichkeitsgrenze ein Prozentsatz von mehr als 25 % dienen (Bichler, "Ne bis in idem" - Das Problem der Rechtskraft im Abgabenverfahren, ÖStZ 1995, 233). Wenn sich daher beispielweise der Abgabenrückstand um mehr als 25 % erhöht, oder sich die maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse im selben Ausmaß ändern, kann eine Änderung der Sachlage gegeben sein, die zu einer neuen Antragstellung gemäß § 236 BAO berechtigt.

Im gegenständlichen Fall waren die verfahrensgegenständlichen Nachsichtsansuchen deswegen nicht wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen, weil sich die durchschnittlichen monatlichen Einnahmen des Beschwerdeführers aus der nur mehr in wesentlich geringerem Ausmaß als in der Vergangenheit betriebenen gewerblichen Zimmervermietung halbiert haben. Im Zeitpunkt des Erkenntnisses vom 19.9.2024 betrugen diese monatlichen Einnahmen noch zwischen 16.000 € und 20.000 €, laut Ergänzung zum Vorlageantrag vom 1.3.2026 werden dagegen aktuell nur mehr Einnahmen von rund 8.000 € erzielt und übersteigen die Ausgaben diese Einnahmen.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der gegenständlichen Entscheidung für weitere inhaltliche Nachsichtsentscheidungen kein Raum mehr ist, da klargestellt ist, dass im gegenständlichen Fall selbst bei Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO im Rahmen der Ermessensübung aus den angeführten Gründen eine stattgebende Erledigung ausgeschlossen ist.

Ferner gilt auch im Nachsichtsverfahren der Grundsatz "lex posterior derogat legi priori", wonach der später erlassene Bescheid den früher erlassenen Bescheid verdrängt. Dadurch fällt die Wirkung des Erstbescheides ex nunc weg, und der spätere Bescheid tritt zur Gänze an die Stelle des früheren. Der VwGH hat - in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung - bestätigt, dass die materielle Rechtskraft von Bescheiden bereits mit deren Erlassung und somit vor der formellen Rechtskraft eintritt (Grünwald, Ne bis in idem - Der doppelt erlassene Bescheid im Abgabenverfahren, SWK 17/2025, 803, mit Hinweis auf VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018, und VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). Die Abweisung einer Bescheidbeschwerde als unbegründet ist so zu werten, als ob die Rechtsmittelbehörde eine mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmende Entscheidung erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (Ritz, BAO8, § 279 Tz 20 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Das bedeutet, dass die zeitlich später erlassene Entscheidung (das gegenständliche Erkenntnis) sämtliche zeitlich früher erlassenen Bescheide des Finanzamtes betreffend Nachsicht aus dem Rechtsbestand beseitigt, und zwar unabhängig davon, ob sie formell rechtskräftig, oder durch Beschwerde angefochten sind. Auch allfällige Beschwerdevorentscheidungen werden durch den später erlassenen Bescheid (das gegenständliche Erkenntnis) aus dem Rechtsbestand beseitigt.

Das betrifft insbesondere das weitere Nachsichtsansuchen vom 23.3.2025, gegen dessen Abweisung mit Bescheid vom 18.6.2025 sich die zu GZ. RV/5100178/2026 protokollierte Beschwerde richtet, in der inhaltlich vorgebracht wurde wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Auch dieser Bescheid vom 18.6.2025 scheidet durch das gegenständliche Erkenntnis aus dem Rechtsbestand aus. Es wird daher in diesem Verfahren keine weitere Erledigung des Bundesfinanzgerichtes ergehen, vielmehr wird das Verfahren ohne weitere Verständigung der Parteien mit Aktenvermerk (internem Beschluss) eingestellt.

Aufgrund der materiellen Derogationswirkung des gegenständlichen Erkenntnisses ist auch eine allenfalls noch ausstehende bescheidmäßig Erledigung der zahlreichen noch offenen Nachsichtsansuchen nicht mehr erforderlich. Damit wird das vom Beschwerdeführer wie bereits oben ausgeführt als perpetuum mobile betriebene Nachsichtsverfahren beendet. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass in Hinkunft allfällige weitere Eingaben, die unmittelbar oder mittelbar ein Begehren auf Gewährung einer Nachsicht zum Gegenstand haben oder sich auf ein solches Begehren stützen, prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Beschwerdeführers zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Beschwerdeführer ist mit den bisher bereits ergangenen Erkenntnissen und der gegenständlichen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes mehr als ausreichend klargestellt, dass für eine Nachsicht kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise etwa VwGH 28.7.2021, Ra 2021/10/0088 mwN). Außerdem wird der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass vom Bundesfinanzgericht Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit es rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die in der gegenständlichen Entscheidung und den angeführten Vorerkenntnissen vom 19.9.2024 und 23.2.2026 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am 27. März 2026