Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 30. November 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr (nunmehr FA Österreich) vom 5. November 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 und 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird der Beschwerde vom 30.11.2019 gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 teilweise Folge gegeben; dieser Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2017 wird mit -3.280,00 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird der Beschwerde vom 30.11.2019 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 teilweise Folge gegeben; dieser Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2018 wird mit -3.408,00 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Softwareentwickler.
Elektronisch wurden am 26.5.2019 die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 und 2018 eingebracht.
Folgende Werbungskosten wurden beantragt:
2017 | 2018 | |
Arbeitsmittel KZ 719 | 943,67 | 974,65 |
Fachliteratur KZ 720 | 54,33 | 92,37 |
Fortbildung Ausbildung und Umschulungskosten KZ 722 | 59,00 | 54,00 |
Kosten für doppelte Haushaltsführung KZ 723 | 7.080,48 | 6.459,12 |
Kosten für Familienheimfahrten KZ 300 | 750,47 | 1.170,08 |
Sonstige Werbungskosten KZ 724 (Arbeitszimmer) | 2.375,57 | 2.414,51 |
Am 5.11.2019 erließ das Finanzamt (FA) den Einkommensteuerbescheid 2017 unter Berücksichtigung der Werbungskosten iHv 1.057,00 € - Arbeitsmittel iHv 943,67 €, Fachliteratur iHv 54,33 € und Fortbildungskosten iHv 59,00 € - mit folgender Begründung:
"Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Aufgrund vorliegender Hauptwohnsitzmeldung gelten beantragte Kosten der doppelten Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten als privat veranlasst. Einer Berücksichtigung als Werbungskosten war daher nicht zu entsprechen.
Betreffend der als sonstige Werbungskosten beantragten Ausgaben wird auf die Begründung im Einkommensteuerbescheid 2016 verwiesen.
Voraussetzung für das Zustehen des Alleinverdienerabsetzbetrages ist die tatsächliche Lebensgemeinschaft. Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn der Partner auf Dauer seinen Aufenthalt in einer anderen Wohnung nimmt. Gegenseitige Besuche rechtfertigen die Annahme einer dauernden Gemeinschaft nicht".
Am 5.11.2019 erließ das FA den Einkommensteuerbescheid 2018 unter Berücksichtigung der Werbungskosten iHv 1.121,02 € - Arbeitsmittel iHv 974,65 €, Fachliteratur iHv 92,73 € und Fortbildungskosten iHv 54,00 €- mit folgender Begründung:
"Zu den Abweichungen gegenüber Ihrem Antrag verweisen wir auf die Begründung aus dem Vorjahr. Einer Berücksichtigung von Familienheimfahrten, Kosten der doppelten Haushaltsführung und der unter sonstigen Werbungskosten beantragten Ausgaben konnte demnach nicht entsprochen werden".
Aus der Bescheidbegründung im Einkommensteuerbescheid 2016 vom 23.5.2018 geht folgendes hervor:
"Die beantragten Familienheimfahrten konnten nicht berücksichtigt werden, da für Fahrten mit dem Kraftfahrzeug der Partnerin kein Kilometergeld verrechnet werden kann.
Gem. § 20 (1)2a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlaßt sind, stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot).
Im Sinne obiger Ausführungen war Ihr Antrag auf Berücksichtigung weiterer Werbungskosten abzuweisen".
Am 30.11.2019 wurden (gleichlautende) Beschwerden für 2017 und 2018 eingebracht mit folgender Begründung:
"Da ich mit meiner Partnerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe, bitte ich Sie, die angegebenen Werbungskosten (Familienheimfahrten, Kosten der doppelten Haushaltsführung und der unter sonstigen Werbungskosten), sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag zu berücksichtigen. Unsere Situation ist wie folgt:
Meine Partnerin hat im Jänner 2016 unser erstes Kind in Wien geboren. Die Vaterschaft habe ich anerkannt (siehe Anhang 1), die gemeinsame Obsorge haben wir erklärt (siehe Anhang 2). Im Februar 2016 haben wir unsere gemeinsame Eigentumswohnung in Wien erstanden. In dieser hat meine Partnerin ihren Hauptwohnsitz und ich einen Nebenwohnsitz gemeldet. Ich halte mich zum größeren Teil auch dort auf. Beruflich bin ich seit 2011 beim selben Arbeitgeber in ***L*** angestellt.
Mit September 2016 haben wir uns auf 50% Homeoffice geeinigt (siehe Anhang 3). Aus dieser Situation habe ich meinen Wohnsitz in ***L*** behalten, und da dieser ein geförderter Wohnraum ist, muss dort mein Hauptwohnsitz sein".
Anhänge Bestätigung-Homeoffice vom 8.11.2017; Anerkennung der Vaterschaft; und Erklärung zu Obsorge"
Aus der beigelegten Bestätigung über Telearbeit (Homeoffice) vom 8.11.2017 geht folgendes hervor:
"…. Hiermit bestätigen wir Ihnen zur Vorlage beim Finanzamt, dass wie Ihnen seit Juli 2016 die Ausübung von Telearbeit (Homeoffice) für durchschnittlich 2,5 Tage pro Arbeitswoche gestattet haben. Da bei der Tätigkeit im Homeoffice in der Regel ganze Arbeitstage geleistet werden, ergeben sich wechselweise Arbeitswochen mit 2 oder 3 Homeofficetagen ...".
Das Finanzamt erließ Beschwerdevorentscheidungen vom 21.1.2020:
Aufgrund der Beschwerde vom 30.11.2019 wurde der Bescheid vom 5.11.2019 betreffend Einkommensteuer 2017 geändert und die Einkommensteuer iHv -1.067,00 festgesetzt unter Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrag iHv 494 € und der Werbungskosten iHv
-1.057,00 €. Weder die Kosten für die doppelte Haushaltsführung noch die Familienheimfahrten noch für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer wurden vom Finanzamt anerkannt.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 5.11.2019 betreffend Einkommensteuer 2018 wurde als unbegründet abgewiesen. Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten sowie die Kosten noch für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer wurden vom Finanzamt anerkannt.
In der Begründung wurde im Wesentlichen (zusammengefasst) wie folgt dargelegt:
… Für die Frage der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer im Jahr 2017 und 2018 zumutbar gewesen wäre, den Familienwohnsitz in die Nähe seines Arbeitsplatzes zu verlegen. Für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung sprechende Gründe können unter anderem steuerlich relevante Erwerbseinkünfte iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 des anderen Ehepartners am Familienwohnsitz sein, die bei dessen Verlegung verloren gehen würden (z.B. VwGH 17.2.1999 95/14/0059).
Die Ursachen der Unzumutbarkeit einer Verlegung des Wohnsitzes müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Betreffend Erwerbstätigkeit der Ehegattin wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.02.1999, 95/14/0059 verwiesen, wonach eine unzumutbare Verlegung des Familienwohnsitzes zum Dienstort bei Einkünften der Ehefrau nur vorliegt, wenn es sich diesfalls um steuerlich relevante Einkünfte handelt, die bei der Verlegung des Familienwohnsitzes verloren gingen. Ein solcher möglicher Verlust wurde vom Bf. weder behauptet noch liegen Anhaltspunkte für eine solche Annahme vor. Die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes der Gattin in ***adresse 1*** stellt sich daher auch im Beschwerdejahr 2017 und 2018 als durch private Motive veranlasst dar. Da der Bf. nicht aufgezeigt hat, dass die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung durch Umstände von erheblichem objektivem Gewicht verursacht ist, stellen die geltend gemachten Aufwendungen daher Kosten des Haushalts und der Lebensführung des Bf. dar. Die dadurch veranlassten Mehraufwendungen sind aufgrund § 20 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 EStG 1988 nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Grundsätzlich verneint der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (§ 20 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988). Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, können nach dieser Bestimmung die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben abzugsfähig sein.
Nach Rechtsprechung des VwGH sind aber Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer auch dann, wenn dieses den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, "wenn ein Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet ist" (VwGH 7. 10. 2003,99/15/0203).
Die (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung und zweckentsprechende Einrichtung des Arbeitszimmers (Home-Office mit 12,06 m2) konnte im gegenständlichen Fall nicht nachgewiesen werden, da die Behauptung des Bf. bei einer für einen Dreipersonenhaushalt zur Verfügung stehenden Wohnung mit 69 m2 Nutzfläche mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht.
Aus den vom Bf. gleichlautend über Finanzonline eingebrachten Vorlageanträgen für 2017 und 2018 vom 21.2.2020 geht folgendes hervor:
"… Nach der Geburt unseres Kindes im Jänner 2016 hatten meine Lebensgefährtin und ich das einjährige Karenzmodell gewählt, da wir eine aktive, steuerlich relevante Erwerbstätigkeit ihrerseits nach der Karenz geplant hatten. Meine Lebensgefährtin ist seit 2010 als Architektin im Arbeitsverhältnis als freie Dienstnehmerin in Wien tätig und auf ihre fachlichen Kontakte in Wien angewiesen. Durch die Anwesenheitserfordernis in den Architekturbüros, und der Kinderbetreuung, war eine Ortsgebundenheit gegeben. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes war für uns daher nicht zumutbar. Meine Lebensgefährtin hatte 2017 haushaltsrelevante Einkünfte aus geringfügigem Einkommen (mehr als 10% vom Haushaltseinkommen), 2018 machten ihre Einkünfte dann ca. ein Viertel unseres Haushaltseinkommens aus (mehr als
6.000 €).
Weiters dienen die in der Einkommenssteuererklärung 2017 und 2018 als Werbungskosten angegebenen Arbeitsmittel, Fachliteratur sowie Fortbildungskosten rein beruflichen Zwecken.
Unter diesen, sowie der in der Beschwerde ausgeführten Gesichtspunkten, beantrage ich die erneute Prüfung der Werbungskosten: der doppelten Haushaltsführung, der Familienheimfahrten, der Arbeitsmittel, der Fachliteratur sowie der Fortbildungskosten".
Mit Ergänzungsersuchen vom 27.3.2020 forderte das FA den Bf. auf um Ergänzung der eingebrachten Beschwerdevorlageanträge sowie der Vorlage der erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben:
Der Bf. wurde ersucht aufgrund der eingebrachten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 und 2018, die tatsächlichen Aufwendungen je Kennzahl und Erklärungsjahr aufzugliedern und belegmäßig nachzuweisen, wobei in diesem Zusammenhang auch bekanntzugeben sei, warum die Ausgaben in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
Eine ausführliche Beschreibung ihrer Tätigkeiten im Rahmen des Dienstverhältnisses sei vorzulegen.
Zudem sei darzulegen, wie sich die nahezu ausschließliche berufliche Nutzung und zweckentsprechende Einrichtung des Arbeitszimmers darstellen würde.
Hinsichtlich der Ausgaben der doppelten Haushaltsführung ist der Mietvertrag für diese beantragten Mietkosten vorzulegen.
Laut Abfrage im Zentralen Melderegister befindet sich ihr Hauptwohnsitz weiterhin in ***L*** und nicht an der Adresse ***adresse 1***. Sie werden daher aufgefordert schriftlich Stellung zu nehmen, an welchem Ort der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen ist. Sollte der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht mehr am, aktuell als Hauptwohnsitz erfassten, Wohnsitz in ***L*** befinden, werden sie gebeten, schriftlich Stellung zu nehmen, wann dieser Wechsel erfolgt ist und warum keine Ummeldung durchgeführt worden ist.
Die Nachweise über die Anerkennung der Vaterschaft, der gemeinsamen Obsorge und der Vereinbarung über das Homeoffice wurden als Beilagen zu den eingebrachten Beschwerden übermittelt.
In der über Finanzonline eingebrachten Stellungnahme vom 26.6.2020 brachte der Bf. unter Beilage der Unterlagen folgendes vor:
"Ich bin als Software- Entwickler tätig und somit an der Konzeption als auch Programmierung der Produkte und Projekte unserer Kunden tätig. Für diese Aufgaben ist eine Anwesenheit von ca. 50% für Absprachen und Termine im Büro und ***L*** notwendig. Die restliche Zeit wurde mir als Homeoffice genehmigt. Dazu wird mir firmenseitig der Laptop als Arbeitsgerät zur Verfügung gestellt. Für die restliche Büroausstattung sowie der Infrastruktur und deren Kosten bin ich selbst verantwortlich.
Arbeitszimmer:
2017 und 2018 habe ich das besagte Arbeitszimmer für rein berufliche Zwecke genutzt. Mit Beginn 2019 wurde dieses Zimmer zum Kinderzimmer umfunktioniert.
Familienheimfahrten:
Nach der Geburt unseres ersten Kindes im Jänner 2016 hatten meine Lebensgefährtin und ich das einjährige Karenzmodell gewählt, da wir eine aktive, steuerlich relevante Erwerbstätigkeit ihrerseits nach der Karenz geplant hatten. Meine Lebensgefährtin ist seit 2010 als Architektin im Arbeitsverhältnis als freie Dienstnehmerin in Wien tätig und auf ihre fachlichen Kontakte in Wien angewiesen. Durch die Anwesenheitserfordernis in den Architekturbüros, und der Kinderbetreuung, war eine Ortsgebundenheit gegeben. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes war für uns daher nicht geplant.
Meine Lebensgefährtin hatte 2017 haushaltsrelevante Einkünfte aus geringfügigem Einkommen (knapp 10% des Haushaltseinkommens), 2018 machten ihre Einkünfte dann ca. ein Viertel unseres Haushaltseinkommens aus (mehr als 6.000 €).
Der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen ist bei meiner Lebensgefährtin und unseren beiden gemeinsamen Kinder in Wien.
Beigelegt war der Kaufvertrag und Darlehensvertrag sowie ein Wohnungsplan
und die Aufstellung der Werbungskosten für 2017 und 2018.
Laut Aktenvermerk vom 7.7.2020 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass bei den übermittelten Unterlagen der Mietvertrag, sowie sämtliche Belege zur doppelten Haushaltsführung und zum beantragten Arbeitszimmer fehlen. Aufgrund der umfangreichen Übermittlung der Belege soll durch den Anruf ausgeschlossen werden, dass diese evt. bei der elektronischen Datenübermittlung (Stichwort Datenmengenbegrenzung) verloren gegangen sind. Der Bf teilt jedoch im Telefonat mit, dass er sich dazu entschlossen habe, diese Unterlagen nicht mehr vorzulegen. Dem Bf. wird daraufhin mitgeteilt, dass in der Folge die Beschwerde ohne diese angeforderten Belege an das Bundesfinanzgericht vorgelegt werden muss. Der Bf. nimmt dies zur Kenntnis.
Mit Vorlagebericht vom 27.7.2020 wurde die Beschwerden mit folgendem Sachverhalt und Anträgen dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt:
"…
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf.) ist seit 2011 beim selben Arbeitgeber in ***L*** tätig (vgl Beschwerde vom 30.11.2019; Abfrage SV-Hauptverband vom 07.05.2020).
Laut Abfrage im zentralen Melderegister ist der Bf seit 1988 in ***L*** wohnhaft, seit 01.06.2010 an der Adresse ***Bf1-Adr*** mit Hauptwohnsitz.
Ab dem 01.09.2016 ist der Bf mit Nebenwohnsitz an der Adresse ***adresse 1*** gemeldet (vgl ZMR-Abfrage vom 27.03.2020).
Tatsächlich hält sich der Bf seit Februar 2016 zum größeren Teil an dem als Nebenwohnsitz gemeldeten Wohnort in Wien auf und arbeitet seit September 2016 zu 50% im Homeoffice von Wien aus. An diesem Ort befindet sich auch unbestritten der Lebensmittelpunkt des Bf. Eine Ummeldung des Hauptwohnsitzes war aufgrund des geförderten Wohnraums in ***L*** nicht möglich (vgl Beschwerde vom 30.11.2019).
Als Werbungskosten für Familienheimfahrten (2017 € 750,47; 2018: € 1.170,08) wurden die Zugtickets für die Fahrten von Wien nach ***L*** und retour geltend gemacht (vgl Unterlagen vom 29.06.2020). Ebenso beinhalten die beantragten Werbungskosten - ohne Nachweis durch Belege - je Zugfahrt Kosten für die Benützung der innerstädtischen Verkehrsmittel (***L*** AG Maxi-Ticket zu je € 4,40 bzw. € 4,50 und Wiener Linien je Fahrt € 2,20 bzw. € 2,40).
Die durch Belege nachgewiesenen Kosten belaufen sich im Jahr 2017 auf € 473,27 und im Jahr 2018 auf € 762,98.
Die beantragten Kosten für doppelte Haushaltsführung (2017: € 7.080,48; 2018: € 6.459,12) beinhalten vermutlich Ausgaben für die Wohnung an der Adresse in ***L***.
Belege zu diesen beantragten Kosten wurden trotz Aufforderung (Ergänzungsersuchen vom 20.02.2020) nicht vorgelegt (siehe Aktenvermerk vom 07.07.2020).
Unter den beantragten sonstigen Werbungskosten (2017: € 2.375,57; 2018: € 2.414,51) wurden Kosten für ein Arbeitszimmer beantragt. Die Kosten berechnen sich anteilig für 12,04 Quadratmeter der Gesamtwohnfläche (69 Quadratmeter) und beinhalten Ausgaben für Internet, Stromnetz, Strom, Gas, Betriebskosten und Kreditrückzahlungen.
Aus dem vorgelegten Gebäudeplan ist ersichtlich, dass das beantragte Arbeitszimmer im Wohnungsverband liegt und eine Fläche von 12,43 Quadratmeter der Gesamtwohnfläche von 69,12 Quadratmeter umfasst. Die Wohnung wurde mit Kaufvertrag vom 19.02.2016 durch den BF und seiner Lebensgefährtin zu einem Kaufpreis von € 185.000,00 erworben. Die Finanzierung erfolgte lt. vorgelegtem Einreichformular Finanzierung (Finanzierungsplan) vom 16.02.2016 durch zwei Darlehen.
Belege zu diesen Ausgaben wurden trotz Aufforderung (Ergänzungsersuchen vom 20.02.2020) nicht vorgelegt (siehe Aktenvermerk 07.07.2020).
Mit Ergänzungsersuchen vom 27.03.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert die berufliche Notwendigkeit zu den von Ihm beantragten Werbungskosten (Arbeitsmittel) nachzuweisen.
In der Aufstellung zu den Werbungskosten 2017 wird die berufliche Notwendigkeit des I-Pad durch die Verwendung für Softwaretests und die des QNAP-TS-453A-8G NAS als Backupspeichergerät des Fimenlaptops begründet.
Die berufliche Nutzung eines eReaders soll nach Ansicht des Bf in der Anzeige von Fachliteratur, eines externen Geräteakkus in der Verwendung für Software- und Gerätetests, eines Firmentelefons als Dual-/Firmen-SIM liegen. Ebenso wurde eine USV für das Datensicherungsgerät im Jahr 2018 angeschafft, welches eine optimierte Datenspeicherung ermöglichen soll. Nachweise zur beruflichen Verwendung wurden nicht vorgelegt, ebenso keine Bestätigung des Arbeitgebers, dass diese Geräte als Arbeitsmittel beruflich notwendig sind.
Vom Arbeitgeber werden in der Home-Office-Vereinbarung keine der beantragten Aufwendungen als Voraussetzung für die Tätigkeit im Home-Office angeführt.
Beweismittel:
siehe vorgelegte Aktenteile
Stellungnahme:
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 Satz 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung:
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit d leg cit angeführten Betrag übersteigen, nicht abgesetzt werden.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten von der Wohnung am Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Aufgabe des bisherigen Familienwohnsitzes unzumutbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Die berufliche Veranlassung der mit Familienheimfahrten verbundenen Aufwendungen wird aber angenommen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl zB VwGH 15.11.2005, 2005/14/0039).
Das BFG hat erst kürzlich wieder die laufende Judikatur bestätigt, wonach die Hauptwohnsitzmeldung im ZMR lediglich Indizwirkung (vgl dazu auch VwGH 22.03.2018, Ra 2016/15/0028) hat. Die Feststellung des Familienwohnsitzes eines verheirateten Steuerpflichtigen ist eine Sachverhaltsfeststellung, die gemäß den allgemein gültigen Beweisregeln aufgrund der erhobenen Beweise zu treffen ist (vgl BFG 24.03.2020, RV/7105433/2014). Aufgrund des gemeinsamen Kindes, der Hauptwohnsitzmeldung der Lebensgefährtin, der durch das geförderte Wohnungswesen in ***L*** dort verpflichtend zu meldenden Hauptwohnsitz, sowie die allgemeine Sachverhaltslage deuten darauf hin, dass der Bf seinen Familienwohnsitz an der Adresse in Wien begründet hat.
Feststeht, dass tägliche Fahrten zwischen dem Familienwohnsitz in Wien und ***L*** nach der laufenden Judikatur und Literatur (vgl bswp Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (21. Lfg 2020) § 16 Rz 201 ff) nicht zumutbar ist.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes zum Beschäftigungsort wird von einer dauerhaften Unzumutbarkeit ausgegangen, wenn der Lebensgefährte am Familienwohnsitz Einkünfte von über 6.000,00 jährlich oder mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen selbst ausmachen (vgl LStR 2002 mit Verweis auf VwGH 24.04.1996, 96/15/006; 17.02.1999, 95/14/0059; 20.04.2004, 2003/13/0154, so auch BFG 20.03.2020, RV/7101183/2020; 25.03.2020, RV/7106031/2015) .
Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen (vgl Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (21. Lfg 2020) Rz 202 mit Verweis auf VwGH 21.06.2007, 2005/15/0079; 20.12.2018, Ra 2016/13/0016).
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Lebensgefährtin folgenden Einkünfte hatte:
2017: Gesamtbetrag der Einkünfte 3.134,08 (lt. ESt-Bescheid 2017 vom 02.07.2019)
2018: Gesamtbetrag der Einkünfte 10.725,48 (lt. ESt-Bescheid 2018 vom 02.07.2019)
Somit wird im Jahr 2017 die Grenze für das Vorliegen einer dauerhaften Unzumutbarkeit nicht überschritten, die Einkünfte belaufen sich auch nicht auf mehr als 10% der Einkünfte des BF (Gesamtbetrag der Einkünfte 33.321,25 lt. ESt-Bescheid 2017 vom 05.11.2019).
Es ist daher festzustellen, dass ein Verlegen des Familienwohnsitzes im Jahr 2017 zumutbar, im Jahr 2018 jedoch unzumutbar ist.
Die Beibehaltung der bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort bei Verlegen des Familienwohnsitzes an einen auswärtigen Ort ist grundsätzlich nicht beruflich veranlasst.
Wird aber erstmals ein gemeinsamer Familienwohnsitz am Beschäftigungsort des einen (Ehe)Partners gegründet und der andere (Ehe)Partner muss, weil er seine bisherige Erwerbstätigkeit beibehält, auch seinen bisherigen Wohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom neuen Familienwohnsitz beibehalten, so sind seine durch die Beibehaltung erwachsenden Mehraufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig (vgl LStR 2002 Rz 347; Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (21. Lfg 2020) § 16 Rz 202/9)
Dies gilt jedoch nach h.o. Ansicht nur dann, wenn der Partner am Familienwohnsitz auch Einkünfte von wirtschaftlicher Bedeutung hat (> 6.000 oder >10%). Dies liegt im Jahr 2017 nicht vor, ab dem Jahr 2018 jedoch schon.
Nach herrschender Meinung in der Literatur (vgl Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (21. Lfg 2020) § 16 Rz 202/8) bestehen keine Bedenken, dass ein zuvor privat bedingten Zweitwohnsitz am Berufsort zu einem beruflich bedingten Zweitwohnsitz wird, weil nunmehr die Partnerin am Familienwohnsitz wirtschaftlich beachtliche Einkünfte erzielt.
Im Jahr 2017 liegt nach h.o. Ansicht auch keine vorübergehende Unzumutbarkeit vor. Der Bf hatte in ***L*** eine Wohnung und war hier auch tätig. Die Veranlassung der Gründung eines Familienwohnsitzes in Wien im Jahr 2016 war privat veranlasst, weshalb die Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten 2016 und 2017 nicht beruflich - sondern privat - bedingt waren. Eine vorübergehende Unzumutbarkeit würde zudem voraussetzen, dass eine nachgewiesene Absicht besteht, nach einem absehbaren Zeitraum der auswärtigen Berufsausübung wieder an den Ort des Familienwohnsitzes zurückzukehren (vgl Jakom/Lenneis EStG (13. Auflage 2020) § 16 Rz 56 zu Doppelte Haushaltsführung)
Es wird daher beantragt im Sinne der Beschwerdevorentscheidung die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten für 2017 nicht anzuerkennen.
Für das Jahr 2018 wären in Folge des Bekanntwerdens des Familienwohnsitzes in Wien die Voraussetzungen für die Anerkennung von Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung gegeben, weshalb dem Beschwerdebegehren in diesem Punkt nach h.o. Ansicht grundsätzlich gefolgt werden könnte.
Es wird jedoch beantragt die Kosten nur insoweit als steuerlich abzugsfähig anzuerkennen, als diese auch durch Belege nachgewiesen werden können.
Eine Glaubhaftmachung der beantragten Kosten für innerstädtische Fahrten scheitert bereits daran, dass bei vermehrten Fahrten innerhalb einer Stadt meist davon ausgegangen werden kann, dass eine Jahreskarte für den öffentlichen Verkehr aus privater Veranlassung vorhanden ist und somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass tatsächlich keine zusätzlichen beruflich veranlassten Kosten entstanden sind.
Die Anerkennung von Kosten für die Wohnung in ***L*** im Jahr 2018 scheitert im ggst. Fall nach h.o. Ansicht somit an der Nachweisführung durch den BF, welcher in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§ 138 BAO) keine Nachweise über die erwachsenen Aufwendungen erbracht hat und damit in Anwendung der freien Beweiswürdigung die geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung nicht als erwiesen angenommen werden können (vgl zur Nichtanerkennung von Kosten iVm Familienheimfahrten ohne Nachweis BFG 01.04.2020, RV/5100076/2017).
Arbeitszimmer (sonstige Werbungskosten):
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden die Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung.
Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den nach dem typischen Berufsbild des Steuerpflichtigen zu bewertenden Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellen und nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Aus dem vorgelegten Wohnungsplan geht hervor, dass das Arbeitszimmer im Wohnungsverband liegt. Dies deshalb, weil es über keinen eigenen Zugang verfügt und somit als im Wohnungsverband liegend beurteilt werden muss (vgl VwGH 19.12.2000, 99/14/0283; BFG 4.1.2014, RV/7101644/2013)
Für das Vorliegen eines Arbeitszimmers müsse dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden. Das Kriterium des Mittelpunktes der Tätigkeit sei nach dem materiellen Schwerpunkt, somit dem typischen Berufsbild zu beurteilen (VwGH 24.10.05, 2001/13/0272).
Wie das Bundesfinanzgericht in seiner Rechtsprechung vom 06.03.2020, RV/7104068/2019 bestätigt hat führt der freiwillige Verzicht auf die Nutzung eines vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Büroraumes nicht zur Anerkennung von Werbungskosten für ein Arbeitszimmer.
Der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt in den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten in ***L***. Die Tätigkeit in der eigenen Wohnung wurde vom Arbeitgeber "genehmigt" (vgl Vorhaltsbeantwortung vom 20.02.2020) bzw wurde diese lediglich vom Arbeitgeber "gestattet" (vgl Bestätigung über Telearbeit als Beilage zur Beschwerde).
Im Zweifel wird darauf abgestellt, ob das Arbeitszimmer für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle genutzt wird (vgl Geringer/Stückler, Homeoffice im Zeitalter der COVID-19-Pandemie aus steuerlicher Sicht mit Verweis auf die StRsp des VwGH, u.a. VwGH 25.7.2013, 2011/15/0104). Eine zeitlich überwiegende Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach h.o. Ansicht liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit des BF im vorliegenden Fall nicht in dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer. Aufgrund der laufenden Rechtsprechung würde auch im Zweifelsfall wegen der lediglich zur Hälfte (und somit nicht mehr als die Hälfte) im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeit, der Mittelpunkt nicht im Arbeitszimmer liegen.
Wie das BFG erst kürzlich entsprechend der laufenden Rsp des VwGH (vgl VwGH 30.6.2015, 2013/15/0165; 18.10.2017, Ra 2016/13/0028) entschieden hat, sind Arbeitsräume im Wohnverband dann nicht abzugsfähig, wenn dem Angestellten Räumlichkeiten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, dieser aber freiwillig auf die Nutzung dieser Räumlichkeiten verzichtet (vgl BFG 06.03.2020, RV/7104068/2019).
Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies, dass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer (beantragt unter sonstige Werbungskosten) nach h.o. Ansicht nicht abzugsfähig sind.
Wird das Arbeitszimmer nicht anerkannt, sind auch die damit verbundenen Kosten (beantragt unter Arbeitsmittel und daher im Rahmen der BVE ungeprüft anerkannte) nicht abzugsfähig. Es wird daher beantragt die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen und die Werbungskosten für Arbeitsmittel anzupassen.
Arbeitsmittel:
Dem Finanzamt erscheint es nicht glaubhaft, dass seitens des Arbeitgebers - bei einer ohnehin 50% Anwesenheit im Büro - Softwaretests oder Datensicherungen auf Privatgeräten gefordert werden. Es widerspricht zudem den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Arbeitgeber eine Sicherung von firmeneigenen Daten auf privaten Geräten als zulässig erachten.
Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie - entgegen der allg. Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (VwGH 22.2.2007, 2006/14/0020). Bei Aufwendungen, die in ihrer Art nach auch eine private Veranlassung naheliegen, bei denen ein Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aber nicht auszuschließen ist, darf die Veranlassung durch die Erzielung von Einkünften nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet "das verlässliche Indiz" der beruflichen Veranlassung. Der Umstand, dass Aufwendungen einer beruflichen Tätigkeit förderlich sein können, reicht für die Abziehbarkeit der Kosten jedenfalls nicht aus (VwGH 18.12.2013, 2011/13/0119) (vgl Jakom/Peyerl, EStG, 2020 § 20 Rz 18).
Verwendet der Bf diverse EDV-Geräte (IPAD, QNAP, USV für NAS, diverse Speichermedien, Mobiltelefon etc.) so handelt es sich dabei um EDV-Ausstattung, die üblicherweise auch in der privaten Lebensführung Verwendung finden und daher eine berufliche Notwendigkeit erforderlich ist. Diese wurde jedoch nicht nachgewiesen.
Hinsichtlich des E-Book-Readers wird auf die Judikatur des BFG vom 11.1.2018, RV/7106530/2016 verwiesen, wonach derartige Ausgaben der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.
Es wird, daher beantragt die erklärten Arbeitsmittel - mit Ausnahme der Jet Brains Lizenz (€ 238,80), welche nach h.o. Ansicht keine Verwendung in der privaten Lebensführung finden kann, im Rahmen der Beschwerdeerledigung nicht anzuerkennen.
Zusammengefasst wird der Antrag gestellt,
-der Beschwerde 2017 hinsichtlich des AVAB im Sinne der BVE (Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrags) teilweise (jedoch ohne Anerkennung der Ausgaben für Familienheimfahrten, Doppelter Haushaltsführung und Ausgaben in Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer/Arbeitsplatz im Home-Office und Arbeitsmittel) stattzugeben.
-der Beschwerde 2018 teilweise (Anerkennung der Familienheimfahrten, jedoch ohne die belegmäßig nicht nachgewiesenen innerstädtischen Fahrten; Abweisung hinsichtlich der Ausgaben für Doppelte Haushaltsführung, für ein Arbeitszimmer und der dazugehörigen unter Arbeitsmittel beantragten Büroausstattung) stattzugeben.
Mit E-Mail vom 14.10.2021 reichte der Bf. die Unterlagen zum Vorlagebericht für die Steuerjahre 2017 und 2018 nach. Die Unterlagen wurden vom FA dem BFG elektronisch übermittelt.
Laut der nachgereichten Belege hielt das Finanzamt folgendes in einem Aktenvermerk vom 15.10.2021 fest:
"Rechnungen 2017: 6.389,02 €
Rechnungen 2018: 6.459,34 €
Nach der Verwaltungsmeinung sind nur Kosten für einen 55m2 Wohnung abzugsfähig.
Auch der UFS erkannte nur die anteiligen Kosten für eine Wohnung von 60m2 an (UFSL vom 11.05.2010, RV/0573-L/09).
Die tatsächlichen Kosten für die Zweitwohnung am Tätigkeitsort sind bis zu dem Betrag absetzbar, der als Aufwendung für eine zweckentsprechende Wohnung anfallen würde (VwGH 29.1.2015, 2011/15/0173; "Angemessenheitsprüfung eigener Art", vgl VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0080).
In seinem Erkenntnis vom 23.11.2011, 2010/13/0148 bestätigte der VwGH die vom UFS vorgenommene Kürzung der Kosten einer größeren Wohnung auf Kosten einer Wohnung im Ausmaß von 60 m2 (auch VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0080).
Bisher wurde die Größe der Wohnung in ***L*** nicht bekannt gegeben. Dies war mangels Vorlage der Unterlagen bis zum 14.10.2021 auch unmaßgeblich, da die Kosten ohnehin mangels Nachweises nicht anzuerkennen gewesen wären".
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgericht vom 9.5.2025 wurde der Aktenstand - Vorlagebericht vom 27.7.2020 samt Berechnungen, erstellt vom Finanzamt am 15.10.2021 dem Bf. zur Kenntnis gebracht und um Stellungnahme dazu ersucht.
Aus dem übermittelten Schreiben vom 22.5.2025 und den beigefügten Unterlagen des Beschwerdeführers geht folgendes hervor:
"Die Kosten für die Wohnung in ***L*** im Jahr 2018 6.459,34 € sind korrekt. Die Kosten im Jahr 2017 möchte ich gerne von 6.389,02 € auf 6.674,70€ korrigieren. Siehe Kostenaufstellung und Belege anbei.
Mit den vom Finanzamt (FA) festgesetzten Werbungskosten (Arbeitszimmer in Wien) bin ich einverstanden.
Zu meiner Situation bzgl. der doppelten Haushaltsführung, sowie den Familienheimfahrten möchte ich folgendes ergänzen:
Meine Partnerin und ich haben nach der Geburt unseres Sohnes im Jänner 2016 in Wien, im Februar 2016 die Eigentumswohnung in Wien erworben und erstmalig einen gemeinsamen Familienwohnsitz begründet".
Das Finanzamt (FA) gab laut Schreiben vom 10.6.2025 folgende Stellungnahme ab:
"Doppelte Haushaltsführung:
Laut Stellungnahme des Bf wurde bereits im Jahr 2016 erstmalig ein gemeinsamer Familienwohnsitz vom Bf in Wien begründet. Aufgrund der Jahresbetrachtung, auf welche der VwGH (u.a. in der Entscheidung vom 21.06.2007, 2005/15/0079) immer wieder verweist, sind die Umstände im Jahr 2016 nicht für das Jahr 2017 maßgeblich. Im beschwerdegegen-ständlichen Jahr 2017 wurde kein Familienwohnsitz erstmals begründet. Es lag bereits ein Familienwohnsitz in Wien vor. Auf Ausführungen zur Doppelten Haushaltsführung hinsichtlich des Jahres 2016 kann somit verzichtet werden, da dieses auch nicht beschwerdegegenständlich ist. Im Jahr 2017 hatte die Partnerin keine relevanten Einkünfte. Die dauerhafte doppelte Haushaltsführung lässt sich somit nicht mit den relevanten Einkünften der Partnerin begründen.
Jedoch wohnte bereits seit 2016 ein minderjähriges unterhaltsberechtigtes Kind im gemeinsamen Haushalt in Wien, was die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort im Jahr 2017 unzumutbar macht (vgl LStR 2002 Rz 345 mit Verweis auf VwGH 20.12.2018, Ra 2016/13/0016).
Die belangte Behörde schließt sich somit der Ansicht des Bf an, sodass der gestellte Antrag im Vorlagebericht vom 27.07.2020 hinsichtlich der Abweisung der beantragten Kosten für die Doppelte Haushaltsführung zurückgenommen und hinsichtlich dieses eingegrenzten Beschwerdepunktes eine Stattgabe hinsichtlich der nachgewiesenen Kosten beantragt wird.
Arbeitszimmer in Wien:
Wie bereits im Vorlagebericht vom 27.07.2020 dargestellt, vertritt die belangte Behörde weiterhin die Ansicht, dass ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband beim Beschwerdeführer aufgrund von § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG steuerlich nicht abzugsfähig ist. Dem Beschwerdeführer steht ein Arbeitsplatz am Beschäftigungsort bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung, weshalb auch nach ständiger Rechtsprechung des BFG eine steuerliche Abzugsfähigkeit von damit verbundenen Kosten nicht gegeben ist.
Bei einer Vorsprache beim Bundesfinanzgericht (BFG) am 19.12.2025 gab der Bf. ergänzend an:
"Familienheimfahrten:
Die Öffitickets (***L***, Wien) sind nicht mehr vorhanden. Die Fahrtkosten sind nicht nachweisbar.
Arbeitsmittel:
Bildschirm und Laptop wurde vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Büro in ***L*** stand zur Verfügung.
Hinsichtlich der Arbeitsmittel mit Verwendungszweck "Arbeitsplatz", führe ich an, dass ich diese für berufliche Tätigkeit verwendet habe. Eine Bestätigung des Arbeitgebers ist nicht vorhanden. Die berufliche Verwendung ist nicht nachweisbar.
IPad:
Dieses wurde für Softwaretest benötigt und verwendet. Die berufliche Verwendung ist nicht nachweisbar. Schriftliche Nachweise (wie etwa eine Arbeitgeberbestätigung) liegen nicht vor.
Die vorgelegten Liwest Abrechnungen betreffen den Internetanschluss in der Wohnung in ***L*** für 6 Monate. Dieser Anschluss wurde dann gekündigt.
Weitere Unterlagen zum Nachweis der beruflichen Nutzung können nicht mehr vorgelegt werden".
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) ist seit Jahren als Softwareentwickler bei seinem Arbeitgeber in ***L*** tätig. Er ist für die Konzeption, Programmierung und Projektarbeit für und bei Kunden zuständig.
Laut Abfrage im zentralen Melderegister ist der Bf. seit 1988 mit Hauptwohnsitz in ***L*** wohnhaft.
Mit seiner Lebensgefährtin begründete der Bf. nach der Geburt des gemeinsamen Kindes - geboren am tt.mm.2016 - einen gemeinsamen Familienwohnsitz in Wien.
Der Bf. ist mit Nebenwohnsitz sowie seine Lebensgefährtin mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***adresse 1*** gemeldet. Eine Ummeldung des Hauptwohnsitzes war aufgrund des geförderten Wohnraums in ***L*** nicht möglich.
Vom Bf. und der Lebensgefährtin wurde das einjährige Karenzmodell in Anspruch genommen. Nach der Karenz arbeitete die Lebensgefährtin im Jahr 2017 wieder als freie Dienstnehmerin und als Architektin ortsgebunden in Wien. Die Einkünfte der Lebensgefährtin aus selbständiger Arbeit betrugen nach der Karenz im (restlichen) Jahr 2017 3.134,08 € (ds 9,5% der Einkünfte des Bf) und 2018 10.725,48 € (ds 28,5% der Einkünfte des Bf.)
Die Kosten für die Wohnung in ***L*** betragen laut vorgelegten Unterlagen (Rechnungen) und Aufstellungen des Bf. für 2017 6.674,70 € und für und 2018 6.459,34 €. Davon sind Kosten für das Internet im Jahr 2017 iHv 246,90 € (Monate 1-6) inkludiert. Die übrigen Kosten betreffen Miete, Strom und Heizung.
Anhand der vorgelegten Zugtickets und der Aufstellung durch den Bf. betragen die Kosten für die Zugfahrten zwischen ***L*** und Wien (hin/retour) im Jahr 2017 473,27 € und für 2018 762,98 €. Für Öffis in ***L*** wurde für 2017 (42 mal 4,40 €) 184,40 € und für 2018 (59-mal x 4,50) 265,50 € und für die Öffis in Wien für 2017 (42 x 2,20) 92,40 € und für 2018 (59 mal 2,40) 141,60 € ohne Nachweis bzw. ohne Vorlage von Öffi-Tickets bzw. ohne Belege geltend gemacht. Vom Bf. wurde ein zeitlicher Zusammenhang mit den Zugfahrten für die Wegstrecke Wien - ***L*** bzw. ***L*** - Wien nicht aufgezeigt bzw. mangels Unterlagen nicht nachgewiesen.
Dem Bf. wurde laut Homeofficevereinbarung vom 8.11.2017 mit seinem Arbeitgeber beginnend mit Juli 2016 Homeoffice für 2,5 Tage pro Arbeitswoche gestattet, wobei die Tätigkeit im Homeoffice in der Regel ganze Arbeitstage geleistet werden. Dabei würden sich wechselweise Arbeitswochen mit 2 oder 3 Homeoffice Tagen ergeben. Wie die Regelung tatsächlich umgesetzt bzw. gelebt wurde, ist nicht bekannt. Aufzeichnungen diesbezüglich liegen nicht vor.
Laut Aussage des Bf. stehen ihm ein Laptop, ein Bildschirm sowie auch der Arbeitsplatz in der Firma in ***L*** zur Verfügung. Eine Regelung über die Verwendung der Arbeitsmittel des Arbeitgebers bzw. deren Verwendung mit nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel liegt nicht vor. Ein sogenannter "Code of Conduct" zwischen dem Bf. und dem Arbeitgeber wurde nicht erwähnt.
Der Bf. hat folgende IT- Komponenten bzw. Gegenstände, Computerzubehör und Kleinmaterial angeschafft, die er als Werbungskosten geltend macht:
6.1.2017 einen Laptoprucksack
16.1.2017 Steckdosenleisten
24.1.2017 Computermaus und Cherry Keyboard,
17.2.2017 Kabeln,
10.3.2017 Micro SDHC
17.3.2017 Microsoft Tastatur,
18.3.2017 TP Link Switch,
14.8.2017 Festplattengehäuse
30.10.2017 Festplattenadapter,
3.12.2017 Laufwerk
Insgesamt betragen die Kosten (laut vorgelegten Rechnungen) für 2017 433,94 €. Laut Bf. sind diese Gegenstände in Verwendung am "Arbeitsplatz".
Im Jahr 2018 schaffte der Bf. am 16.7.2018 einen E-Reader, in Verwendung für Fachliteratur, am 14.6.2018 einen externen Geräteakku, in Verwendung für Software/Gerätetest, am 26.5.2018 ein Telefon für Duale/Firmen Sim und am 30.11.2018 einen Datenspeicher USV für NAS (Cyberpower) mit dem Verwendungszweck für "Optimierung" an. Insgesamt betragen die Kosten (laut vorliegenden Rechnungen) für diese Gegenstände 2018 524,92 €.
Die Kosten für das angeschaffte IPad betrugen - laut Rechnung vom 13.5.2017 - 858,00 € und für den Datenspeicher QNAP TS - laut Rechnung vom 28.12.2016 - 1.174 €.
Die Afa für das IPad und für den Datenspeicher QNAP für 2017 und 2018 wurde jeweils in Höhe von 270,93 € beantragt. Ein Privatanteil von 40% wurde ausgeschieden und die ND mit 3 Jahren berücksichtigt. Der QNAP TS Datenspeicher sei für Backups Firmenlaptop und das I-Pad für Softwaretests in Verwendung.
Die Jet Brains Lizenz - Rechnungen vom 24.11.2017 und 24.11.2018 in Höhe von 238,80 € (2017) und 178,80 € (irrtümlich vom FA mit 238,80 anerkannt) für 2018 sei für die "Entwicklungsumgebung" in Verwendung.
Nachvollziehbare Ausführungen des Bf. hinsichtlich der konkreten beruflichen Verwendung der einzelnen Gegenstände fehlen. Eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung wurde vom Bf. nicht vorgelegt.
Dass die Verwendung der genannten Gegenstände bzw. des Computer Zubehörs in Absprache mit seinem Arbeitgeber erfolgte, wurde vom Bf. nicht behauptet. Bestätigungen des Arbeitgebers fehlen.
Der Bf. wohnt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in der Wohnung -Familienwohnsitz - in Wien (69m2). Die Gegenstände sind laut Bf. am "Arbeitsplatz" in Verwendung.
Dass die Lebensgefährtin keinen Zugang zu diesem "Arbeitsplatz" hatte, wurde vom Bf. nicht behauptet. Wie vom Bf. ausgeführt, übte die Lebensgefährtin nach der Karenz - ab bzw im Laufe des Jahres 2017 -wieder ihre selbständige Tätigkeit als Architektin ortsgebunden in Wien aus.
Vom Bf. wurden Kosten für das Arbeitszimmer in Wien in Höhe von 2.414,51 (2018) und 2.375,57 (2017) laut der im Akt liegenden Aufstellung anteilsmäßig berechnet und geltend gemacht. Mangels (Zeit)Aufzeichnungen und nähere Ausführungen des Bf. ist die Anzahl der Homeofficetage nicht bekannt, noch die Art und Weise, die Intensität bzw. Auslastung des Arbeitsplatzes durch den Bf.
Wie festgestellt steht dem Bf. in ***L*** ein Arbeitsplatz bzw. Büro zur Verfügung, zudem er unbeschränkt Zugang hatte.
Der angeschaffte Rucksack - laut vorliegender Rechnung - sei für den Transport Büro-Homeoffice in Verwendung. Weiteres ist nicht bekannt.
Die Fortbildungskosten und die Kosten für die Fachliteratur sind belegmäßig nachgewiesen und unstrittig.
Vom FA wurde für 2017 der Alleinverdienerabsetzbetrag zuerkannt.
2. Beweiswürdigung
Der geschilderte Sachverhalt fußt auf dem gesamten Akteninhalt, insbesondere den vom Bf vorgelegten Unterlagen, den Ergänzungen und Beantwortung der Vorhalte sowie der zuletzt beim Bundesfinanzgericht erfolgten Besprechung am 19.12.2025.
Die Feststellungen zu den Arbeitsverhältnissen des Bf. und der Lebensgefährtin, Arbeitgebern bzw. bzgl Karenzmodell basieren auf den Lohnzetteln, Familienbeihilfennachweisen, die von der Finanzverwaltung übermittelt wurden. Zudem erfolgten durch das Finanzamt Abfragen des Zentralen Melderegisters bezüglich der Lebensgefährtin und des Bf.
Die beantragten Kosten für die Wohnung in ***L*** betragen laut vorgelegten Unterlagen (Rechnungen) und Aufstellungen 2017 6.674,70 € (inkl Internetanschluss) und 2018 6.459,34 €. Diese Kosten werden vom FA nicht mehr bestritten. Festgestellt ist, dass die vorgelegten Liwest-Abrechnungen - Internetanschluss in der Wohnung in ***L*** für 6 Monate iHv 246,90 € - vom Bf. gekündigt wurden.
Der Bf. begründet seinen Antrag auf Anerkennung für Doppelte Haushaltsführung und der Familienheimfahrten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit im Wesentlichen damit, dass seine Lebensgefährtin und er das einjährige Karenzmodell gewählt haben und die Lebensgefährtin wieder als selbständige Architektin in Wien nach der Karenz arbeite und aufgrund ihrer Arbeitgeber ortsgebunden in Wien sei. Die Höhe der Einkünfte der Lebensgefährtin im Jahr 2017 und im Jahr 2018 sind unstrittig.
Für Familienheimfahrten beantragte der Bf. 2017 € 750,47; 2018 € 1.170,08. Laut Aufstellung des Bf. und der vorliegender Zugtickets ist belegt, dass die Fahrten mit dem Zug die Strecken Wien- ***L*** bzw. ***L*** - Wien im Jahr 2017 und 2018 stattgefunden haben. Die Kosten für Zugtickets belaufen sich im Jahr 2017 auf € 473,27 und im Jahr 2018 auf € 762,98. Aufgrund der vorgelegten Zugtickets sind die Kosten laut FA iHv 473,27 € und 762,98 € nachgewiesen und anzuerkennen.
Der Nachweis der Kosten für die Öffis in Wien bzw. in ***L*** waren dem Bf. für das Jahr 2017 und 2018 nicht möglich. Für diesen Zeitraum verfügte der Bf. über keine Aufzeichnungen (Tickets, Belege, Abbuchungen vom Konto etc), aus denen ersichtlich wäre, wie oft die Öffi Fahrten tatsächlich in Zusammenhang mit den Familienheimfahrten stattgefunden haben. Ein konkreter zeitlicher Zusammenhang mit den Familienheimfahrten wurde nicht aufgezeigt bzw. glaubhaft gemacht. In welchem Ausmaß die beantragten Öffifahrten in Zusammenhang mit den Familienheimfahrten angefallen sind, konnte selbst vom Bf. nicht aufgezeigt werden. Konkrete Angaben ist der Bf. schuldig geblieben.
Ein Dienstvertrag wurde nicht vorgelegt. Auch eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeiten im Rahmen des Dienstverhältnisses erfolgte durch den Bf., trotz Aufforderung eine solche beizubringen, nicht.
Beigebracht wurde die Bestätigung über Telearbeit (Homeoffice) vom 8.11.2017 beginnend mit "Juli 2016". In der Beschwerde vom 30.11.2019 brachte der Bf. vor, mit "September 2016 haben wird uns auf 50% Homeoffice geeinigt". Aufgrund des unterschiedlichen Vorbringens ist nicht feststellbar, ab wann Homeoffice vereinbart wurde bzw die Homeofficeregelung in Gang gesetzt wurde. Zudem ist auch nicht geregelt, an welchem Ort die Telearbeit tatsächlich zu erbringen ist bzw. erbracht wurde. Da Aufzeichnungen fehlen, konnte die Anzahl der Homeofficetage jährlich nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Umsetzung der Regelung wurde vom Bf. nichts Nachvollziehbares erwähnt bzw. vorgebracht.
Eine Regelung der Telearbeit/Homeoffice im Dienstvertrag wurde nicht behauptet. Eine Homeofficevereinbarung zwischen Arbeitgeber und Bf. für den Wohnort in Wien liegt nicht vor. Auch ein sogenannter "Code of Conduct" (Vertrauensregelung) für elektronische Geräte des Arbeitgebers wurde weder behauptet noch übermittelt.
Der Bf. hat auch nicht vorgebracht, dass eine Vereinbarung mit dem Dienstgeber bestand, dass unternehmensinterne Daten auf externen Datenträgern gespeichert werden können bzw dass externe Computer bzw Computerzubehör für dienstrechtliche Tätigkeiten verwendet werden sollen/können.
Dass mit dem Arbeitgeber die Anschaffung der genannten Gegenstände, des IPad und des Computerzubehörs sowie der Lizenzen und des Kleinmaterials abgesprochen war, wurde weder behauptet noch bestätigt. Auch beim stattgefundenen Termin am 19.12.2025 beim BFG fand dies keine Erwähnung.
Im Übrigen wurde nicht einmal behauptet, dass die angeschafften Gegenstände für die berufliche Arbeit notwendig bzw. von Nutzen gewesen sind bzw für den Betrieb des Arbeitgebers konkret nützlich waren. Nachvollziehbare Argumente Seitens des Bf. fehlen.
Die im Jahr 2017 gekauften Gegenstände wurden lediglich für den "Arbeitsplatz" angeschafft. Und der Laptop Rucksack wurde für den Transport "Büro -Homeoffice" benutzt.
Unter den sonstigen Werbungskosten 2017 iHv € 2.375,57 und 2018 iHv € 2.414,51 wurden Kosten für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer beantragt. Die Kosten berechnen sich anteilig für das Arbeitszimmer in Wien und beinhalten Ausgaben für Internet, Strom, Gas, Betriebskosten und Kreditrückzahlungen. Dass der Arbeitsraum nahezu ausschließlich beruflich genutzt wurde, wurde vom Bf. nicht glaubhaft gemacht. Laut Homeofficevereinbarung vom 8.11.2017 wurde zwar wechselweise 2 oder 3 Tage in der Woche Homeoffice gestattet, wobei der Ort in der Homeofficevereinbarung weder definiert noch konkretisiert war. An welchen Tagen bzw in welchem Ausmaß die berufliche Auslastung des Zimmers tatsächlich erfolgte wurde vom Bf. nicht bekanntgegeben bzw. dargelegt, trotz mehrmaliger Aufforderung dies nachzuholen. Zeitaufzeichnungen liegen im Akt nicht auf bzw wurden zum Nachweis nicht vorgelegt. Weder vom Bf. noch vom Arbeitgeber wurden die Anzahl der Homeofficetage bekanntgegeben noch wurden diese für den "Arbeitsplatz" in Wien bestätigt.
Aufgrund des Vorbringens des Bf. ist somit die nahezu ausschließlich berufliche Auslastung bzw. Verwendung des Zimmers nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Dass die Nutzung als Arbeitszimmers für die Tätigkeit sinnvoll gewesen ist bzw. ein beruflicher Zusammenhang gegeben ist, konnte mangels nachvollziehbaren Vorbringens des Bf. nicht festgestellt werden, zumal der Bf. nicht dargelegt hatte, in welchem Umfang die Homeofficevereinbarung zwischen seinem Arbeitgeber und ihm überhaupt bzw. tatsächlich umgesetzt wurde. Dass der Bf. ausschließlich am Arbeitsplatz gearbeitet hat, wurde durch nichts konkretisiert bzw. nachvollziehbar aufgezeigt. Dem Argument des FA der Nichtabzugsfähigkeit wurde vom Bf. nichts entscheidungsrelevantes entgegengehalten.
Weder die überwiegende berufliche Veranlassung noch das Ausmaß der beruflichen Verwendung der IT-Komponenten - Computerzubehör, Speicher IPad, - wurden vom Bf. glaubhaft dargelegt. Eine Konkretisierung erfolgte nicht. Auch die Anschaffungszeitpunkte (zB Datenspeicher 2016, I Pad 2017, Geräteakku 2018 etc) der einzelnen Gegenstände bzw der IT Komponenten lassen ohne Bekanntgabe eines konkreten Verwendungszweckes durch den Bf. einen beruflichen Zusammenhang nicht erkennen.
Die berufliche Verwendung der angeschafften Gegenstände konnte weder ermittelt noch festgestellt werden. Der Bf. hat nicht einmal versucht die berufliche Verwendung der einzelnen Gegenstände bei der Besprechung am 19.12.2025 näher zu erläutern und auszuführen. Konkrete Hinweise ergeben sich diesbezüglich auch nicht aus den vom Bf. vorgelegten Aufstellungen bzw. Unterlagen. Es gibt nur Anmerkungen bzgl Verwendung wie "Arbeitsplatz", "Entwicklungsumgebung", "Software- /Gerätetest" ohne die berufliche Verwendung konkret darzulegen bzw. glaubhaftgemacht zu haben.
Die berufliche Verwendung und Nutzung des E-Readers sowie auch des externen Geräteakkus, wurde vom Bf. ebenso wenig aufgezeigt wie die ausschließliche berufliche Veranlassung und Verwendung des IPads und des Datensicherungsgerät, welches eine Optimierung ermöglichen soll. Auf die Argumente des FA betreffend mangelnde berufliche Veranlassung, Verwendung sowie mangelnde Notwendigkeit bzw betriebliche Nützlichkeit für den Arbeitgeber ist der Bf. im ganzen Ermittlungsverfahren nicht eingegangen, was eigentlich verwundert. Nachweise diesbezüglich wurden nicht vorgelegt, ebenso wenig Bestätigungen des Arbeitgebers.
Der Rucksack von 90,71 € wurden laut Bf. für den Transport des Laptops zwischen Büro und Homeoffice angeschafft. Dass es sich um einen beruflich spezifischen Rucksack handelt, ist der Rechnung nicht zu entnehmen. Näheres konnte auch nicht in Erfahrung gebracht werden bzw. wurde vom Bf. auch nicht vorgebracht.
Die Kosten für die Jet Brains Lizenz von 238,80 € für 2017 und von 178,80 € für 2018 sind anhand der vorliegenden Belege zwar unstrittig. Es wurde nicht aufgezeigt, um welche Produkte iZm den angeschafften Lizenzen es sich konkret handelt, die ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wurden bzw beruflich zu verwenden waren.
Wie schon erwähnt sei das angeschaffte I-Pad und der Datenspeicher (QNAP) laut Bf. für Backups des Firmenlaptops in Verwendung und der E-Reader für die Fachliteratur. Der externe Gerätakku für Softwaretest, das Telefon für die dualen Firmen-Sim und der Cyberpower (USV Nas) zur Optimierung für den Datenspeicher. Worin die berufliche Verwendung lag, wurde vom Bf. nicht nachvollziehbar geklärt.
Da das vom Bf. für das im Jahr 2018 angeschaffte Handy für private Zwecke genutzt wurde ist unstrittig. Das dieses in Verwendung mit der dualen Firmen Sim erfolgte, wurde vom Bf. nicht mehr weiter thematisiert, sodass eine berufliche Verwendung daraus auch nicht ableitbar ist.
Wie oben dargestellt, konnte der Nachweis für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht erbracht werden. Auch für die im Jahr 2017 und 2018 angeschafften Gegenstände fehlt der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der überwiegenden beruflichen Verwendung, zumal laut Bf. diese Gegenstände für den "Arbeitsplatz" angeschafft waren, obwohl dezidiert keine Homeofficevereinbarung für den Wohnsitz in Wien zwischen Arbeitgeber und Bf. vorlag.
Dass keine berufliche Nutzung der im Jahr 2017 und 2018 angeschafften Gegenstände bzw des Computerzubehörs festgestellt werden kann, folgt auch daraus, dass keine Regelung zwischen den Arbeitgeber und dem Bf. hinsichtlich Nutzung von firmenfremden IT Komponeneten Computer und Computerzubehör in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit vorgelegt noch behauptet wurde. Der Bf. hat auch den Termin für die Aussprache am 19.12.2025 diesbezüglich nicht genutzt, sondern hat nur darauf verwiesen, dass "keine weiteren Unterlagen zum Nachweis vorgelegt werden können".
Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Bf. sein im Wohnungsverband gelegene Zimmer ohne konkrete Regelung bzw. Vereinbarung mit dem Arbeitgeber mit den von ihm angeschafften Gegenstände eingerichtet hat. Eine berufliche Nutzung der angeschafften Gegenstände ergibt sich weder aus den Äußerungen des Bf. noch seines Arbeitgebers, zumal keine mit dem Bf aufgestellte Regelung für die Benützung von Dienstgeber zur Verfügung gestellten Notebook vorgelegt wurde, aus der ersichtlich ist, dass auch in diesem Zusammenhang eine Verwendung mit externen (privat) angeschafften IT- Komponenten erfolgen kann. Obwohl das FA diesen Punkt auch erwähnt bzw. aufgegriffen, hat, hat der Bf. dem schlussendlich nichts entscheidungsrelevantes entgegengesetzt.
Überdies ist zu berücksichtigen und wurde vom Bf. bestätigt, dass die Lebensgefährtin als Architektin (sowie vor der Karenz) wieder ihrer selbständigen Tätigkeit ortsgebunden nachging, weswegen all diese Anschaffungen auch für sie und ihrer Tätigkeit von wesentlichem Nutzen sein können, zumal sich diese Gegenstände - Computer Zubehör, IPad etc. - in im Wohnungsverband gelegenen "Arbeitsplatz" in Wien befinden, und die Lebensgefährtin auch den Zugang dazu hatte. Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht.
Dass die strittigen Gegenstände für berufliche Zwecke des Bf. nicht angeschafft wurden, ergibt sich daraus, dass der Bf. keinen Versuch unternommen hat, die berufliche Verwendung plausibel und nachvollziehbar darzulegen.
Die Feststellungen betreffend der im Jahr 2017 angeschafften Gegenstände gründen sich auf die vorliegenden Belege und dem Hinweis, dass diese am "Arbeitsplatz" in Verwendung seien, wobei durch nichts konkretisiert bzw. glaubhaft gemacht wurde, dass eine ausschließliche bzw. überwiegende betriebliche Verwendung gegeben war bzw. vorlag.
Bezüglich der angeschafften Jet Brain Lizenz 2017 und 2018 hat der Bf. lediglich bei den geltend gemachten Kosten in der Aufstellung angemerkt, dass er diese für seine "Entwicklungsumgebung" benötige, ohne einen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit aufzuzeigen.
Auch hinischtlich des E-Readers, des externen Geräteakkus und UV für NAS (Cyperpower) konnte mangels Glaubhaftmachung eine berufliche Nutzung nicht festgestellt werden, zumal der Bf. lediglich die Rechnungen vorlegte und in seiner Aufstellung der Werbungskosten in der Spalte "Verwendung" lediglich anmerkte "Fachliteratur", "Software Gerätetests", "Optimierung", ohne sich konkret zu äußern, worin die berufliche Verwendung zu sehen ist.
Auch der Hinweis in der Spalte Verwendung beim angeschafften IPad und QNAP (Datenspeicher) in der vorgelegten Aufstellung der Werbungskosten mit "Softwaretest, Bachups Firmenlaptop verhilft der Beschwere nicht zum Erfolg.
Die Fortbildungskosten und der Fachliteraturkosten sind unstrittig und werden anerkannt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Strittig sind die Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung, die Familienheimfahrten und die Öffi-Kosten, sowie die Kosten für das Arbeitszimmer in Wien und die Kosten für die Büroausstattung und die AfA für das IPad sowie den Datenspeicher.
Rechtsgrundlagen:
§ 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG)
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder/und der Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung) auch Werbungskosten. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als 1 Jahr, ist Z 8 anzuwenden.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 sind Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen (§§7 und 8) auch Werbungskosten.
Gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Gemäß § 7 Abs. 2 EStG 1988 ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt wird, sonst die Hälfte dieses Betrages.
§ 20 EStG 1988
(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
(…)
d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag (3.672 Euro) übersteigen.
§ 119 BAO
(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
§ 161 BAO
(1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
(3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.
§ 138 Abs. 1 BAO
Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
§ 166 BAO
Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167 BAO
(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die Abgabenbehörde ist befugt und verpflichtet den abgabenrelevanten Sachverhalt zu ermitteln (115 Abs. 1 BAO). Der Steuerpflichtige hat der Abgabenbehörde bedeutsame Umstände im Rahmen seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht bekannt zu geben (§§ 115, 119, 138 BAO).
Auch Arbeitsmittel fallen unter den Werbungskostenbegriff (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988). Arbeitsmittel sind nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. (VwGH 14.11.1990, 89/13/0042). Für die Qualifikation als Arbeitsmittel ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Beschaffung dieses Wirtschaftsgutes für erforderlich hält oder gar ausdrücklich anordnet (vgl. zB Jakom/Ebner, EStG, 2022, § 16 Rz 33). Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidlich sind bzw. der Einsatz des vom Steuerpflichtigen angeschafften Gerätes nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (vgl. zB BFG 10.6.2016, RV/6100888/2015; VwGH 14.11.1990, 89/13/0042, VwGH 28.5.1997, 94/13/0203; VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125).
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 normiert sohin ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflich und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 27.3.2002, 2002/13/0035; VwGH 17.6.2015, 2011/13/0048; VwGH 30.3.2016, 2013/13/0063 uam.).
Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß
§ 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen. Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125; VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164).
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und seine Lebensführung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Das gilt für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (so genanntes "Aufteilungsverbot", vgl. z.B. VwGH 27.06.2012, 2008/13/0156; VwGH 30.03.2016, 2013/13/0063).
Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter sind, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl. zB VwGH 22.02.2007, 2006/14/0020).
Typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, für die eine private Mitveranlassung besteht, werden von der Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 erfasst. Demnach dürfen, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2010/15/0197, ausgesprochen hat, Aufwendungen für solche Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dieser Ausschluss der Abziehbarkeit gilt zwar dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist.
Eine solche Trennbarkeit liegt aber nicht vor, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist.
Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt. Eine völlig untergeordnete private Nutzung erweist sich somit als unschädlich; dabei geht es allerdings regelmäßig nicht um ein mathematisch quantifizierbares Ausmaß, ist doch gerade ein solches zumeist nicht feststellbar, sondern vielmehr darum, dass eine bloß gelegentlich auftretende private Nutzung im Verhältnis zur überragend im Vordergrund stehenden betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung nicht schädlich ist (vgl. zB VwGH 02.10.2014, 2011/15/0162).
Gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muß ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht abzugsfähig" (vgl. zB VwGH 27.11.2001, 98/14/0002; VwGH 24.09.2007, 2006/15/0325).
Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als BA/WK geltend macht, hat in Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie - entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - nahezu ausschließlich die betriebliche Sphäre betreffen. (vgl. zB VwGH 18.10.2017, 2017/13/0068; VwGH 24.11.2016, 2014/13/0045; VwGH 22.02.2007, 2006/14/0020; VwGH 26.04.2012, 2009/15/0088).
Die Behörde darf Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Erzielung von Einkünften wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, nicht schon anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach auch eine private Veranlassung nahelegen, bei denen ein Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aber nicht auszuschließen ist, darf die Veranlassung durch die Erzielung von Einkünften nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betrieblich bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet das verlässliche Indiz der betrieblichen/beruflichen Veranlassung. Der Umstand, dass Aufwendungen einer beruflichen Tätigkeit förderlich sein können, reicht für die Abzugsfähigkeit der Kosten nicht aus (VwGH 18.12.2013, 2011/13/0119, Peyer/Jakom EStG 2021, § 20, TZ 18f).
Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung aller im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Stpfl nicht feststellen sind die Aufwendungen nach der Rspr. des VwGH insgesamt nicht abzugsfähig. (VwGH 31.5.2011, 2008/15/0226). Wenn sich die betrieblichen/beruflichen Nutzungsanteile der geltend gemachten Aufwendungen nicht klar quantifizieren lassen, ist die Behörde auch grds nicht zu einer Schätzung von Anteilen verpflichtet (VwGH 24.2.2011, 2007/15/0042).
Nach der Rechtsprechung findet die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind und nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 115 Tz 6 ff, mit Verweis auf VwGH 5.10.2023, Ra 2023/15/0084). Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Verpflichtungen zur Offenlegung und Mitwirkung verletzt, doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist, oder eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/16/0014).
Reagiert die Partei auf Vorhalte nicht, so darf dies nicht zur Annahme führen, die Bedenken der Behörde seien materiell gerechtfertigt, sohin gemachte Parteienangaben unzutreffend und diesen entgegenstehenden Auffassungen der Behörde unbedingt richtig. Versagt die Partei ihre Mitwirkung, so sind die tatsächlichen Verhältnisse eben ohne Mitwirkung des Abgabepflichtigen zu erforschen (§ 115 Abs 3 BAO) und die Ergebnisse in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, wenngleich bei Zweifeln die den Parteiangaben entgegenstehenden Bedenken und Auffassungen der Behörde umso gewichtiger sein werden, je weniger die Partei im Ermittlungsverfahren sachdienlich mitwirkt und damit ihre Aufklärungspflicht (Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht) verletzt (VwGH 12.11.1997, 97/16/0204).
Hinsichtlich Rückwirkung einer Vereinbarung ist festzuhalten, dass die Steuerschuld entsteht mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes unmittelbar auf Grund des Gesetzes und kann in der Regel durch nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen, mag diesen von den Parteien auch Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht beseitigt werden (vgl etwa VwGH vom 26.02.1981, Zl. 439/80 und Zl. 1307/80; VwGH vom 07.02.1990, Zl. 88/13/0241, Slg. 6479 F; VwGH 15.07.1998, 96/13/0039; VwGH 25.03.1999, 96/15/0079; VwGH 25.05.2000, 2000/16/0066; VwGH 16.09.2003, 99/14/0324; VwGH 27.09.2000, 97/14/0047; VwGH 26.01.2011, 2007/13/0084). Diese Unbeachtlichkeit rückwirkender Rechtsgeschäfte vertrat der Gerichtshof auch in Fällen, in denen ein steuerrelevanter Sachverhalt nachträglich geändert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof verwies auf die österreichische steuerrechtliche Literatur, wonach privatrechtliche Vereinbarungen auch innerhalb eines Geschäftsjahres grundsätzlich abgabenrechtlich keine rückwirkende Bedeutung haben könnten (vgl VwGH vom 03.05.1983, Zl. 82/14/0277).
Das Steuerrecht knüpft an die tatsächlichen (zumeist wirtschaftlichen) Gegebenheiten und Vorgänge an. Diese können, einmal eingetreten, nicht ungeschehen gemacht werden (so schon BFH 17. 1. 1985 BStBl 1985 II 291). Durch eine Rückbeziehung eines Ereignisses auf frühere Zeiträume und Zeitpunkte vermag das Steuerschuldverhältnis aber auch nicht (rückwirkend) begründet zu werden, weil in der Zeit, auf die zurückbezogen wird, der Sachverhalt nicht konkretisiert war. Rückwirkende Geschäfte, die einen bis dahin bestehenden Rechts- oder Tatsachenzustand beseitigen (ungeschehen machen) sollen oder eine bis dahin nicht existente Rechts- oder Tatsachenlage begründen sollen, sind aus den dargelegten Gründen - selbst wenn Rückbeziehungen zivil- bzw unternehmensrechtlich zulässig und bedeutsam sein können - für den Bereich des Steuerrechtes grundsätzlich nicht anzuerkennen (Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.09 (2024) § 4 BAO Rz 34 mit Verweis auf VwGH 3. 5. 1983, 82/14/0277 und VwGH 15. 12. 1987, 87/14/0163).
Die Telearbeit- bzw Homeofficeregelung vom 8.11.2017 wurde rückwirkend ab Juli 2016 vereinbart. Der Ort für Telearbeit bzw. Homeoffice ergibt sich daraus nicht bzw. ist unbekannt geblieben. Auch Regelungen für das vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Notebook, bzw den Bildschirm etc (Code of Conduct/Vertrauensregelung) liegen nicht vor.
Im Zuge des Gesprächstermines beim BFG am 19.12.2025 hat der Bf. zuletzt angeführt, dass Bildschirm und Laptop vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden. Das IPad wurde für Softwaretest benötigt und verwendet. Die berufliche Verwendung ist laut Bf. nicht nachweisbar. Schriftliche Nachweise (wie etwa eine Arbeitgeberbestätigung) liegen nicht vor. Weitere Unterlagen zum Nachweis der beruflichen Nutzung wurden nicht mehr vorgelegt. Eine Nutzungsregelung wurde nicht erwähnt.
Aufgrund der selbständigen Tätigkeit der Lebensgefährtin als Architektin ortsgebunden in Wien ist auch davon auszugehen, dass das IPad, Geräteakku, Datenspeichergerät samt den im Jahr 2017 angeschafften Gegenständen auch bei ihr in Verwendung (privat bzw beruflich) sind, da vom Bf. nicht behauptet wurde, dass die Lebensgefährtin keinen Zugang zu diesen Gegenständen bzw dem im Wohnungsverband gelegenen "Arbeitsplatz" hatte.
Der Bf. setzte für die angeschafften Gegenstände eine 100%ige (Computermaus, Keyboard Tastatur, Festplattengehäuse, Festplattenadapter, Laufwerk externer Geräteakku etc.), und für das Handy eine 50%ige berufliche Verwendung und für das IPad und den Datenspeicher eine 40%ige private Nutzung mit einer ND von 3 Jahren an, ohne die überwiegende berufliche Verwendung und Nutzung glaubhaft darzulegen bzw. einen beruflichen Nachweis dafür zu erbringen.
Betreffend der angeschafften Gegenstände samt Anschlusskabeln sowie der angeschafften Tastatur und Maus ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts bei Computern bzw. Zubehör im privaten Haushalt des Steuerpflichtigen in der Regel von einer privaten Nutzung im Ausmaß von mindestens 40% auszugehen ist (vgl. zB BFG 2.5.2022, RV/1100358/2020; BFG 17.8.2020, RV/7105712/2019; BFG 7.1.2019, RV/5100854/2016; Jakom/Ebner-Marschner, EStG 2022, § 4 Tz 330 unter dem Stichwort "Computer").
Soweit nun diesbezüglich auf die Home-Office-Vereinbarung vom 8.11.2017 Bezug zu nehmen ist, und der Bf. vom Dienstgeber Arbeitsmittel zur Verrichtung der Dienstleistungen erhält, die auch im Home-Office verwendet werden, ist festzuhalten, dass der Bf. hinsichtlich der Ausstattung mit Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber im Detail nichts näher ausgeführt bzw. bekanntgegeben hat. Der Bf. hat in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass ihm vom Arbeitgeber seit Beginn des Dienstverhältnisses ein Laptop zur Verfügung gestellt worden ist und im Gespräch am 19.12.2025 wurde erwähnt, dass auch ein Bildschirm zur Verfügung gestellt wurde. Anzumerken ist, dass eine Regelung (Code of Conduct) über die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Geräte nicht vorgelegt wurde, sodass nicht näher geklärt werden konnte, welche Ausstattung an Geräten tatsächlich dem Bf. zur Verfügung gestellt wurden.
Eine berufliche Nutzung von 100% der im Jahr 2017 und 2018 angeschafften Geräte wurde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Dies vor allem im Hinblick auf den Umstand, dass die Lebensgefährtin Zugang zu diesen Gegenständen hatte und sie auch als Architektin selbständig ortsgebunden in Wien tätig war. Dass diese Gegenstände von der Lebensgefährtin nicht genutzt werden (privat und beruflich) bzw. sie keinen Zugang zu diesen hatte, wurde vom Bf nicht vorgebracht. Und würde auch der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen.
In welchem Ausmaß die berufliche Verwendung erfolgte ist laut Bf -trotz mehrmaliger Aufforderung diese darzulegen - nicht mehr nachweisbar. Der Bf. hat zwar am 19.12.2025 vorgebracht, dass der Arbeitgeber neben dem Laptop auch einen Bildschirm zur Verfügung gestellt hat, hat es aber unterlassen dies näher zu konkretisieren, ob noch weitere Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden sind.
In freier Beweiswürdigung ist somit davon auszugehen, dass bzgl der angeschafften Gegenstände der Nachweis bzw die Glaubhaftmachung für die überwiegende berufliche Verwendung fehlt. Dem hat der Bf. in der Besprechung am 19.12.2025 auch nichts mehr hinzugefügt.
Telefon 2018
Der Bf. geht von einem 50% beruflichen Anteil aus. Die Verwendung wurden mit "Dual-/Firmen Sim" in der Aufstellung angemerkt. Zur beruflichen Nutzung wurde nichts vorgebracht. Nähere Ausführungen dazu fehlen. Mangels geeigneter Nachweise vertritt das BFG die Ansicht, dass die private Nutzung des Bf. den tatsächlichen Gegebenheiten am nächsten kommt. Da eine berufliche Verwendung nicht aufgezeigt wurde, ist aufgrund der vorliegenden Rechnung und aufgrund der Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Private Veranlassung überwiegt. (keine bzw. eingeschränkte Nutzbarkeit für dienstliche Zwecke; vielfältige Möglichkeiten der Privatnutzung; lediglich Vorlage einer Rechnung). Da die dienstliche Nutzung vom Bf. nicht konkretisiert wurde, ist von einer Erforderlichkeit für berufliche Zwecke nicht auszugehen (vgl. auch VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197).
Steckdosenleisten 16.1.2017, Computermaus und Cherry Keyboard 24.1.2017, Kabeln 17.2.2017, Micro SDHC 10.3.2017, Microsoft Tastatur 17.3.2017, TP Link Switch 18.3.2017, Festplattengehäuse 14.8.2017, Festplattenadapter 30.10.2017, Laufwerk 3.12.2017
IPad Pro Rechnung vom 13.5.2017 Verwendung Softwaretest
Datenspeicher QNAP Rechnung vom 28.12.2016, Verwendung Backups Firmenlaptop
Gesamtafa jeweils iHv 270,93 €:
externer Geräteakku Rechnung vom 14.6.2018, Verwendung Software und Gerätetest.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwendung eines Laptops einschließlich des Zubehörs (Computermaus, Keyboard Tastatur, Festplattengehäuse, Festplattenadapter, Laufwerk, externer Geräteakku etc.) sind insoweit Werbungskosten, als eine berufliche Nutzung eindeutig feststeht.
Bei Computern, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, ist die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungsweg vorzunehmen. Dabei ist angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern nach der Verwaltungspraxis ein strenger Maßstab anzuwenden.
Hinsichtlich des im Jahr 2016 angeschafften Datenspeichers (28.12.2016) ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen und Vorbingen des Bf., dass diesbezüglich kein Werbungskostenabzug zulässig ist. Eine berufliche Nutzung konnte nicht festgestellt werden.
Hinsichtlich der im Jahr 2017 angeschafften Gegenstände samt IPad ist festzuhalten, dass der Arbeitgeber dem Bf. einen Laptop und Bildschirm zur Verfügung gestellt hat. Aufgrund des Vorbringens des Bf. ist eine berufliche Nutzung nicht nachvollziehbar und feststellbar und andererseits nicht nachweisbar.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts und des Umstandes, dass sich im Haushalt auch die Frau (mit einem minderjährigen Kind) befunden hat, die auch als Architektin selbständig ortsgebunden tätig ist, ist eine überwiegende berufliche Verwendung und Notwendigkeit durch den Bf. nicht glaubhaft gemacht bzw nachgewiesen. Das IPad ist vielfältig im privaten Bereich sowie auch in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Lebensgefährtin einsetzbar bzw verwendbar. Der Bf. geht selbst nur von einer 40% privaten Verwendung aus und einer 3-jährigen ND, ohne die Verwendungsmöglichkeit durch die Lebensgefährtin näher zu erwähnen, bzw. seine Homeofficetätigkeit für die berufliche Nutzung näher darzulegen.
Der Verwendungszweck wurde vom Bf. für das IPad mit Softwaretests argumentiert und für den Datenspeicher mit Backups Firmenlaptop, ohne den überwiegenden beruflichen Zusammenhang konkret darzulegen und aufzuzeigen. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ergibt sich daraus nicht, zumal nicht konkretisiert wurde um welche Softwaretest es sich handelt bzw. für welche Projekte konkret die Softwaretest erfolgten. Unterlagen für die berufliche Verwendung wurden nicht vorgelegt. Auch für welche Backups des Firmenlaptops der Datenspeicher tatsächlich zur Anwendung kam bzw herangezogen wurde, wurde vom Bf. zuletzt auch bei der Besprechung am 19.12.2025 völlig unkommentiert gelassen.
Der Umstand, dass Aufwendungen einer beruflichen Tätigkeit förderlich sein können, reicht für die Abziehbarkeit der Kosten jedenfalls nicht aus (siehe ua VwGH 24.2.2011, 2007/15/0042 Privat PC eines Beamten). Auch der Verwendungszweck bzw der Hinweis in der Spalte Verwendung "Softwaretest, Backups Firmenlaptop, Datenspeicher" in seiner Aufstellung der Werbungskosten überzeugt nicht für eine ausschließliche bzw. überwiegende berufliche Verwendung. Vor allem auch im Hinblick auf die selbständig ausgeübte Tätigkeit der Lebensgefährtin.
Dass das IPad mit der firmeninternen Software seines Arbeitgebers kompatibel war, wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Auch ein beruflicher Zusammenhang mit einzelnen Projekten wurde weder erwähnt noch dargestellt. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.5.2008, 2006/15/0125 bezüglich eines zweiten Computers verwiesen.
Trotz Aufforderung die berufliche Verwendung näher zu konkretisieren kam der Bf. dieser Aufforderung nicht nach. Dass diese Arbeitsmittel für seine Tätigkeit notwendig waren, wurde auch vom Arbeitgeber nicht bestätigt. Auch aus der mit dem Arbeitgeber geschlossenen Homeoffice Vereinbarung ergibt sich kein einziger Hinweis, dass der Bf. für seine berufliche Tätigkeit weitere Infrastruktur benötigte.
Auch hat der Bf. den Ausführungen des FA "es widerspricht zudem den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass der Arbeitgeber eine Sicherung firmeneigener Daten auf privaten Geräten als zulässig erachtet" nichts mehr entgegengesetzt.
Da dem Bf. seitens des Arbeitgebers Laptop und ein Bildschirm für das Mobile Working zur Verfügung gestellt wird, ist die berufliche Veranlassung und die Anschaffung eines weiteren PC mit Zubehör nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2011, 2007/15/0042 hingeweisen. Da dem Beschwerdeführer ein Laptop seitens des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werde, sei die berufliche Veranlassung der Anschaffung eines weiteren PC mit Zubehör nicht erkennbar und mittels einer Arbeitgeberbestätigung nachzuweisen.
Auch laut Gesprächsprotokoll am 19.12.2025 hat der Bf. zum IPad lediglich vorgebracht "die berufliche Verwendung ist nicht nachweisbar, Schriftliche Nachweise wie etwa eine Arbeitgeberbestätigung liegen nicht vor".
Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, kann die Veranlassung durch die Einkünfte Erzielung nur dann angenommen werden, wenn sie sich als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen (Jakom/Lenneis EStG, 2021, § 16 Rz 2). Mangels klarer Quantifizierbarkeit der beruflichen Nutzungsanteile des im Haushalt des Beschwerdeführers aufgestellten Gerätes war die belangte Behörde - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch nicht zu einer Schätzung anteiliger Kosten verpflichtet (vgl. grundlegend das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2010/15/0197).
Im Übrigen kann aus dem Hinweis in der Verwendungsspalte "Arbeitsplatz", nicht abgeleitet werden, dass eine überwiegende berufliche Verwendung der angeschafften Gegenstände durch den Bf. vorliegt.
Mangels Nachweises bzw Glaubhaftmachung der überwiegenden beruflichen Verwendung und der Notwendigkeit sind die beantragten Kosten nicht abzugsfähig. Im Übrigen wird auf die Begründung und Ausführungen im Vorlagebericht - die dem Bf. zur Stellungnahme und zur Äußerung übermittelt wurde, verwiesen.
Bezüglich des externen Geräteakkus wurde vom Bf. weder eine berufliche Verwendung nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Laptop-Rucksack von 90,71 €:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie zB für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 fallen (vgl. zB VwGH 19.3.2008, 2008/15/0074). Der Rucksack ("Deuter Herren Rucksack, Giga Pro ,Dresscode Black) wurde laut Rechnung vom 6.1.2017 angeschafft.
Die Ausgaben sind bei ausschließlicher oder zumindest weitaus überwiegender betriebsbezogener Nutzung (zB Transport oder Aufbewahrung) abzugsfähig. Dass es sich um einen berufsspezifischen Laptop-Rucksack handelt, ergibt sich aus der Rechnung nicht.
Die Anschaffung eines Rucksacks wird steuerrechtlich in der Regel als Teil der privaten Lebensführung betrachtet, weshalb die Kosten dafür nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind. Dies basiert auf dem sogenannten Aufteilungsverbot (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988), das besagt, dass Ausgaben, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (und nicht klar trennbar sind), nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Somit sind die Kosten nicht abzugsfähig.
E-Reader 2018 89,99 €
Da eine berufliche Veranlassung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde, sind die Kosten für den E-Reader der privaten Lebensführung zuzuordnen. Auf die Ausführungen im Erkenntnis des BFG vom 11.1.2018 RV/7106530/2016 und den Ausführungen des FA wird verwiesen. Die Kosten dafür sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Jet Brain Lizenz 178,80 € für 2018 und 238,80 € für 2017.
Um welche konkrete Lizenz es sich dabei handelt, die überwiegend beruflich verwendet wird, wurde nicht erwähnt. Konkretes wurde vom Bf. dazu nicht vorgebracht. Da keine berufliche Nutzung der Jet Brain Lizenz festgestellt werden konnte, und der Bf dazu nichts Nachvollziehbares beigetragen hat sind die Kosten steuerrechtlich nicht abzugsfähig. Da sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass eine (private und berufliche) Verwendung durch die Lebensgefährtin nicht verneint wurde, ergibt sich daraus eine überwiegende berufliche Verwendung durch dem Bf. nicht.
Fachliteraturkosten sowie die Fortbildungskosten 2017 und 2018
Unstrittig sind die Kosten für die Fachliteratur (KZ 720) und Fortbildung (KZ 722) für das Jahr 2017 und 2018. Wie beantragt sind diese anzuerkennen sind.
Kosten für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer 2017 iHv 2.375,57 und 2018 iHv 2.414,51 €
Eine Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommt deshalb von vornherein nur dann in Frage, wenn der dazu bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet wird. Eine private (Mit)Benutzung des Arbeitszimmers ist entsprechend dem Aufteilungsverbot nur dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist und daher eine nahezu ausschließliche betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers besteht (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0068). Ist dies nicht der Fall, so greift bereits das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 lit. a (Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG20, § 20 Rz 104/9 unter Hinweis auf VwGH 25.5.2011, 2007/13/0119 und VwGH 25.2.2004, 2003/13/0124 mit vielen weiteren Nachweisen). Indizien für eine nicht untergeordnete private Nutzung sind etwa eine teilweise private Ausgestaltung, die nicht unwesentliche Aufbewahrung privater Gegenstände (z.B. VwGH 30.5.2001, 95/13/0292; 24.6.1999, 97/15/0070) oder auch eine offenkundige Nutzung durch Familienangehörige (VwGH 30.5.2001, 95/13/0292) sowie die Größe. Dabei ist es wegen der erhöhten Mitwirkungspflicht aufgrund der Situierung im grundsätzlich privaten Bereich am Bf., das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen.
Hier gelang dem Bf. dieser Nachweis nicht. Der Bf. legte nur die Homeofficevereinbarung vom 8.11.2017 vor. Er machte keine konkreten Angaben über die Auslastung und die im Homeoffice verbrachten Tage. Wie unter dem Punkt Sachverhalt schon ausgeführt, ist mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser Raum auch durch die Familie des Bf. in nicht nur untergeordnetem Ausmaß genutzt wurde. Es wäre - im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht - am Bf. gewesen, Erklärungen und Nachweise beizubringen, die das Gegenteil beweisen.
Selbst wenn die Nutzung nahezu ausschließlich beruflich gewesen wäre, wären die Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (samt Einrichtung) gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nur dann abzugsfähig, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Bf. dargestellt hätte.
Dabei hält der VwGH eine strenge Notwendigkeitsprüfung für erforderlich, da bei einem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer die besondere Schwierigkeit der Abgrenzung gegenüber den Kosten der privaten Lebensführung besteht. Die Notwendigkeit und damit betriebliche/berufliche Veranlassung eines Arbeitszimmers ist nur dann zu bejahen, wenn die Nutzung eines solchen nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Erwerbstätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (VwGH 31.5.2011, 2008/15/0126; 24.2.2011, 2007/15/0042; 28.5.2008, 2006/15/0125). Dabei muss das Kriterium der Notwendigkeit beim Arbeitszimmer in zwei voneinander unterscheidbaren Ausprägungen gegeben sein (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG21, § 16 Rz 133/3 bzw. § 4 Rz 241/1 unter Hinweis auf VwGH 31.3.2011, 2009/15/0198; 24.2.2011, 2007/15/0042; 30.5.2001, 95/13/0288):
● Einerseits unter dem Gesichtspunkt der Art der Tätigkeit und der Auslastung des dafür verwendeten Raumes, und
● andererseits im Hinblick auf die Frage, ob dem Steuerpflichtigen nicht schon an seiner Dienststelle ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (VwGH 18.10.2017, Ra 2016/13/0028; 22.11.2017, Ro 2017/13/0017).
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 erfordert damit eine mehrstufige Prüfung unter besonderer Beachtung der einzelnen vom Gesetz vorgegebenen und durch die Judikatur geschaffenen Tatbestandsmerkmale:
Selbst wenn ein "Arbeitszimmer", das "im Wohnungsverband" gelegen ist, den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" des Steuerpflichtigen bildet, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben entsprechend den von der Judikatur aufgestellten Kriterien nur dann abzugsfähig, wenn dieses Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so sind die Aufwendungen für im Wohnungsverband gelegene Arbeitsräume - einschließlich jener für Einrichtungsgegenstände - nicht abzugsfähig, selbst wenn im Wohnungsverband umfangreiche berufliche Tätigkeiten durchgeführt werden (Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG20, § 20 Rz 104/1 ff unter Hinweis auf VwGH 25.9.2002, 97/13/0098).
Verfügt ein Steuerpflichtiger über keinen anderen Arbeitsraum, ist dies zwar ein starkes Indiz, aber noch nicht ausreichend für die Annahme des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Bei Nichtselbstständigen wird ein Arbeitszimmer regelmäßig nicht den Tätigkeitsschwerpunkt bilden, weil die berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers, insbesondere am vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz, ausgeübt wird (Mayr, RdW 2020/184).
Ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, hat nach Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG20, § 20 Rz 104/5, nach der Verkehrsauffassung und damit nach dem "typischen Berufsbild" zu erfolgen (VwGH 24.4.2002, 98/13/0193; 24.10.2005, 2001/13/0272). Liegt ein typisches Berufsbild nicht vor, sind Sachverhaltsfeststellungen zum typischen Ablauf der Tätigkeit erforderlich (VwGH 24.3.2009, 2006/13/0137; 25.7.2013, 2011/15/0104). Lässt sich eine Betätigung (Berufsbild) in mehrere (Tätigkeits-)Komponenten zerlegen, erfordert eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine wertende Gewichtung dieser Teilkomponenten; diese wertende Gewichtung führt im Ergebnis zu der Beurteilung, wo der Mittelpunkt (Schwerpunkt) einer Tätigkeit (eines Berufsbildes) gelegen ist (Verweis auf LStR 2002 Rz 329). Diese Beurteilung hat aufgrund der in der fraglichen Besteuerungsperiode ausgeübten Tätigkeiten zu erfolgen (VwGH 30.4.2003, 98/13/0175, 2003/619, 583); Tätigkeiten in früheren oder späteren Perioden sind daher nicht zu berücksichtigen (VwGH 20.7.1999, 98/13/0222; 30.4.2003, 98/13/0175; 19.4.2006, 2002/13/0202).
Dient das Arbeitszimmer einer Tätigkeit, die im Wesentlichen außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird, dann sind die Aufwendungen generell (also auch unabhängig von der darin verbrachten Zeit) nicht abzugsfähig (VwGH 19.4.2006, 2002/13/0202). Lediglich bei nicht eindeutig festlegbarem materiellem Schwerpunkt ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (VwGH 24.4.2002, 98/13/0193; 24.6.2004, 2001/15/0052; 25.7.2013, 2011/15/0104; 18.10.2012, 2008/15/0236); auf dieses zeitliche Überwiegen reflektiert die Rechtsprechung beispielsweise bei Aufsichtsräten (VwGH 24.4.2002, 98/13/0193), Betreibern eines Botendienstes (VwGH 27.6.2000, 99/14/0342 zu bloß ein- bis zweistündiger täglicher Nutzung des Arbeitszimmers), Handelsvertretern (UFS 31.1.2006, RV/0144-L/05 ua), einer Jodlerin (VwGH 24.3.2009, 2006/13/0137); Persönlichkeits- und Kommunikationstrainern (UFS 18.9.2003, RV/3384-W/02; 5.4.2005, RV/0357-W/04), einer Opernsängerin (VwGH 23.5.2007, 2006/13/0055); Verkaufs- und Produkttrainern (UFS 28.7.2005, RV/3322-W/02) und Versicherungsvertretern (VwGH 28.11.2000, 99/14/0008; 19.12.2000, 99/14/0283; 8.5.2003, 2000/15/0176; 2.6.2004, 2003/13/0166).
Bei EDV-Beratern und Informatikern liegt der Mittelpunkt bei vorwiegender Betreuung der Kunden nicht in ihrem Arbeitszimmer, selbst wenn dort die Programme entwickelt und eingerichtet werden (UFS 17.3.2003, RV/1366-L/02; 16.4.2004, RV/0379-S/03; 21.11.2006, RV/0416-G/06; 23.11.2006, RV/0686-G/06; 17.9.2008, RV/2521-W/08; 8.1.2009, RV/0836-L/07 zu einem Homebased-Techniker). Die Verwaltungsübung geht davon aus, dass der Tätigkeitsschwerpunkt bei Teleworkern nur dann in ihrem Arbeitszimmer liegt, wenn sie ihre Arbeit ausschließlich zu Hause verrichten und beim Arbeitgeber über keinen Arbeitsplatz verfügen (LStR 2002 Rz 329b unter Verweis auf Rz 703a). Das gilt nicht für Teleworker mit einem verfügbaren Arbeitsplatz beim Arbeitgeber (BFG 30.06.2017, RV/7102215/2011). Dabei spielt eine große Rolle, dass der freiwillige Verzicht auf die Nutzung eines Büros beim Arbeitgeber nicht zu einer Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers führt (Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG20, § 20 Rz 104/5 bzw. 104/9 unter Berufung auf VwGH 30.6.2015, 2013/15/0165; 8.5.2003, 2000/15/0176; BFG 28.9.2015, RV/7104966/2014; 30.06.2017, RV/7102215/2011).
Arbeitet der Steuerpflichtige freiwillig zu Hause, obwohl er die Tätigkeit auch in den Räumlichkeiten des Dienstgebers ausüben könnte, steht dies ebenso der Abziehbarkeit entgegen (VwGH 30.6.2015, 2013/15/0165; 08.05.2003, 2000/15/0176; BFG 28.05.2021, RV/2100921/2020; Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/ Zorn, EStG20 [2018], § 20 Rz 104/9).
Wie das BFG entsprechend der laufenden Rsp des VwGH (vgl VwGH 30.6.2015, 2013/15/0165; 18.10.2017, Ra 2016/13/0028) entschieden hat, sind Arbeitsräume im Wohnverband dann nicht abzugsfähig, wenn dem Angestellten Räumlichkeiten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, dieser aber freiwillig auf die Nutzung dieser Räumlichkeiten verzichtet (vgl BFG 06.03.2020, RV/7104068/2019).
Für die Bestimmung des Mittelpunktes einer Tätigkeit ist ihr materieller Schwerpunkt maßgebend; in Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl VwGH vom 18.10.2012, 2008/15/0236; vom 25.07.2013, 2011/15/0104; vom 30.06.2015, 2013/15/0165).
Ein derartiger Mittelpunkt liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn das Arbeitszimmer für die Tätigkeit notwendig ist. Diese Notwendigkeit ist typisierend für die Art der Tätigkeit zu beurteilen und nicht nach den Gegebenheiten im Einzelfall (vgl Jakom/Peyerl EStG, 2023, § 20 Rz 51). Steht dem Steuerpflichtigen an der Arbeitsstätte ein Arbeitsplatz zur Verfügung, kann das häusliche Arbeitszimmer nicht den Tätigkeitsmittelpunkt bilden (vgl VwGH 18.10.2017, Ra 2016/13/0028; 16.12.2003, 2001/15/0197; 07.10.2003, 99/15/0203).
Dass bedeutet für den konkreten Fall, dass die Aufwendungen für das streitgegenständliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten absetzbar sind.
Das scheitert schon daran, dass der Bf. in ***L*** bei seinem Arbeitgeber grundsätzlich über einen Arbeitsplatz verfügte und ihm der Nachweis nicht gelang, dass dessen Benützung unmöglich oder zumindest unzumutbar war. Da seine Tätigkeit offensichtlich ortsungebunden ist und nur eines Online-Anschlusses bedurfte, wäre es an ihm gewesen, die Notwendigkeit des Arbeitsplatzes an seinem Wohnsitz zu untermauern. Dafür fehlen zweckdienliche Beweismittel, was aufgrund der erhöhten Mitwirkungsverpflichtung zu Lasten des Bf. geht.
Gegen das Vorliegen der Notwendigkeit des Arbeitszimmers spricht, dass dem Bf. bei seinem Arbeitgeber ein Büro zur Verfügung stand, das jederzeit für ihn zugänglich war. Auch aus dem Umstand, dass der Bf. vom Arbeitgeber keine Bestätigung diesbezüglich beigebracht hat, und er auch nicht behauptet hat, dass sein Arbeitgeber die Einrichtung eines Arbeitsplatzes am Wohnort gefordert hat, lässt sich ableiten, dass aus Sicht des Arbeitgebers keine Erforderlichkeit dafür bestand. Eine überwiegende berufliche Nutzung des Arbeitsplatzes am Wohnort wurde vom Bf. nicht dargelegt.
Aus der an den Bf. gerichteten Homeofficevereinbarung vom 8.11.2017 des Arbeitgebers (beginnend ab Juli 2016) kommt zwar klar hervor, dass dem Bf. Homeoffice bestätigt wurde, aber unbekannt geblieben ist, an welchen Ort Homeoffice zu erbringen ist. Wie schon erwähnt, ist der Ort für Homeoffice nicht einmal in der Vereinbarung vom 8.11.2017 erwähnt.
Eine unbedingte Notwendigkeit des Arbeitszimmers zur Erfüllung seiner beruflichen Tätigkeit ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Für die Beurteilung der Frage, inwieweit das Arbeitszimmer für seine berufliche Tätigkeit aber tatsächlich (unbedingt) notwendig war, ist jedoch nicht auf subjektive Motive, sondern auf eine objektive Betrachtungsweise abzustellen. Die Umsetzung des durch den (freiwillig in den Privaträumen errichteten) Arbeitsplatz und der dort eingerichteten Arbeitsplatzumgebung, führt zu keiner Notwendigkeit für die berufliche Tätigkeit.
Dass das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wurde wird weder vom Bf. noch von seinem Arbeitgeber bestätigt. In welchem Ausmaß das Arbeitszimmer tatsächlich beruflich genutzt wurde konnte nicht festgestellt werden. Konkretes zur Nutzung des Arbeitszimmers im Homeoffice wurde vom Bf. nicht beigebracht und gibt sich auch nicht aus der Vereinbarung. Auch das berufliche Ausmaß an welchen Tagen tatsächlich das Arbeitszimmer genutzt wurde konnte nicht ermittelt werden, da keine nachvollziehbaren bzw. zusammenhängende Aufzeichnungen seitens des Bf. vorgelegt wurden und er diesbezüglich keine konkreten Ausführungen getätigt hatte. Auch bei der Vorsprache am 19.12.2025 sowie in den Stellungnahmen wurde vom Bf. dazu nichts entscheidungsrelevantes vorgebracht.
Nach der ständigen Rechtsprechung setzt die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers voraus, dass dieses sowohl aufgrund der Art der beruflichen/betrieblichen Tätigkeit als auch auslastungsbedingt notwendig ist bzw dass dieses in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wurde. Dies wurde vom Bf. nicht dargetan. Dem Bf. ist es nicht ansatzweise gelungen die Notwendigkeit des Arbeitszimmers aus der Art der von ihm ausgeübten Tätigkeit bzw auch in zeitlicher Hinsicht glaubhaftzumachen bzw. nachzuweisen.
Im Übrigen hat der Bf. nicht einmal behauptet, dass das zur Verfügung gestellte Büro in ***L*** von ihm kaum genutzt wurde. Der Bf. hat letztendlich beim Besprechungstermin nur noch erwähnt, dass Nachweise nicht mehr möglich sind. Die Voraussetzungen für ein im Wohnungsverband liegendes Arbeitszimmer liegen nicht vor.
Somit sind die Kosten für das Arbeitszimmer von 2.375,57 € für 2017 und 2.414,51 € für 2018 nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Doppelte Haushaltsführung:
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz) (Ebner in Jakom EStG, 2023, § 16 Rz 56, Stichwort "Doppelte Haushaltsführung").
Familienwohnsitz ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehepartner oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (so zB: VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037; 24.4.1996, 96/15/0006).
Unvermeidbare Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung (einschließlich der Familienheimfahrten), die Stpfl dadurch erwachsen, dass sie am Beschäftigungsort wohnen müssen und ihnen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, sind nach der Judikatur als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (vgl zB VwGH 21. 4. 2023, Ro 2021/15/0037, mwN).
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen und kann die unterschiedlichsten Ursachen haben (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0075, VwGH 25. 2. 2022, Ra 2022/13/0010, mwN). Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 20.04.2004, 2003/13/0154, vwGH 26.5.2004, 2000/14/0207).
Eine solche Unzumutbarkeit kann sich auch daraus ergeben, dass Stpfl infolge einer Eheschließung bzw Begründung einer Lebensgemeinschaft einen gemeinsamen Familienwohnsitz am bisherigen Hauptwohnsitz eines der Partner erst dann begründen, wenn schon beide berufstätig sind, und beide bis zu diesem Zeitpunkt in weit voneinander entfernten Orten ihren Wohnsitz am Beschäftigungsort hatten. Die Auswirkungen des Eingehens einer Lebensgemeinschaft oder Ehe dürfen nicht ausgeblendet werden (vgl VwGH 21. 6. 2007, 2005/15/0079, VwSlg 8239/F). Entgegen der Ansicht des BFG ist dieser Fall auch nicht mit den Fällen in der Judikatur vergleichbar, in denen ein ursprünglich schon länger bestehender gemeinsamer Familienwohnsitz am Beschäftigungsort weitgehend aus privaten Gründen von dort wegverlegt wurde oder der Wohnsitz am Beschäftigungsort aus privaten Gründen aufrechterhalten wurde (VwGH 29.5.2024, Ra 2023/15/0087).
Das Erk bestätigt im Ergebnis die Verwaltungspraxis, wonach ein (Ehe-)Partner, der seinen bisherigen Wohnsitz am Beschäftigungsort außerhalb vom neuen (erstmals gemeinsamen) Familienwohnsitz beibehält, die durch die Beibehaltung erwachsenden Mehraufwendungen als Werbungskosten abziehen kann (vgl LStR 2002 Rz 347).
Bezieht die (Ehe)Partnerin oder der (Ehe)Partner am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte, liegt hinsichtlich der Wohnung am Beschäftigungsort ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der steuerlich relevanten Einkünfte der (Ehe)Partnerin oder des (Ehe)Partners am Familienwohnsitz eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung vor. Dies ist auch dann der Fall, wenn in der Zeit davor mangels des Vorliegens der steuerlich relevanten Einkünfte der (Ehe)Partnerin oder des (Ehe)Partners am Familienwohnsitz nicht von einer doppelten Haushaltsführung auszugehen war, und zB aus diesem Grund vom Finanzamt die diesbezüglichen Werbungskosten zu Recht versagt wurden (VwGH 21.06.2007, 2005/15/0079).
Sind beide Ehegatten an verschiedene Orte berufstätigt, dann ist eine doppelte Haushaltsführung anzuerkennen, wenn der Ehegatte am Familienwohnsitz (FWS) über nennenswerte Einkünfte verfügt (VwGH vom 24.4.1996, 96/15/0006). Die Verlegung des FWS sei aber dann nicht unzumutbar, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Beitrag des Ehepartners im Verhältnis zum Einkommen des Stpfl vernachlässigbar ist (VwGH vom 20.4.2004, 2003/13/0154 der Beitrag lag hier eindeutig unter einem Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen).
Nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem Steuerpfl in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen. Bei einem verheirateten in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem Kind lebender Stpflichtige sind das zwei Jahre.
Der Bf. und die (Ehe) Partnerin nahmen nach der Geburt des Kindes (Jänner 2016) das einjährige Karenzmodell in Anspruch mit Familienwohnsitz in Wien.
Es stellt sich somit die Frage, ob während einer einjährigen Karenz die Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar ist. Hat der (Ehe) Partner durch seine Berufstätigkeit am Familienwohnsitz relevante Einkünfte erwirtschaftet und konnte ernsthaft davon ausgegangen werden, dass nach Beendigung der Karenz die selbständige Tätigkeit zur Erzielung relevanter Einkünfte wieder fortgesetzt wird, ist eine Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar zu erachten. Der Umstand, dass die Lebensgefährtin nach der einjährigen Karenz ihre Erwerbstätigkeit als freie Dienstnehmerin vor Ort (Wien) weiter fortgesetzt hat, vermag am Vorliegen einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung nichts zu ändern.
Zu bedenken ist, dass während des einjährigen Karenzmodells - welches vom Bf. und seiner Lebensgefährtin gewählt wurde - teilweise nur die wechselseitigen Leistungspflichten ruhten. Der Bf. konnte davon ausgehen, dass seine Lebensgefährtin nach Beendigung der Karenz wieder die Erwerbstätigkeit fortsetzt und relevante Einkünfte am Familienwohnsitz erzielen wird. Dies ist in der Folge dann auch so geschehen.
Wird erstmals ein gemeinsamer Familienwohnsitz am Beschäftigungsort des einen (Ehe)Partners gegründet und der andere (Ehe)Partner muss, weil er seine bisherige Erwerbstätigkeit beibehält, auch seinen bisherigen Wohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom neuen Familienwohnsitz beibehalten, so sind seine durch die Beibehaltung erwachsenden Mehraufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig (vgl LStR 2002 Rz 347; Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (21. Lfg 2020) § 16 Rz 202/9, VwGH 26.7.2007, 2006/15/0047) .
Nach herrschender Meinung in der Literatur (vgl Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (21. Lfg 2020) § 16 Rz 202/8) bestehen keine Bedenken, dass ein zuvor privat bedingten Zweitwohnsitz am Berufsort zu einem beruflich bedingten Zweitwohnsitz wird, weil nunmehr die Partnerin am Familienwohnsitz wirtschaftlich beachtliche Einkünfte erzielt.
Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte (im Falle der eheähnlichen Gemeinschaft der Partner) des Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige selbst am Familienwohnsitz steuerlich relevante, ortsgebundene Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 6.000 Euro (bis 2022) jährlich erzielt (vgl. VwGH 24.04.1996, 96/15/0006; VwGH 17.02.1999, 95/14/0059) oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind (VwGH 20.04.2004, 2003/13/0154).
Als steuerlich relevante Einkünfte des anderen (Ehe)Partners sind solche anzusehen, die für das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154). Nach Auffassung des VwGH ist für die Beurteilung der Relevanz die Relation zum Familieneinkommen ausschlaggebend; vernachlässigbar sind Einkünfte jedenfalls dann, wenn sie deutlich "unter einem Zehntel" der Einkünfte des anderen Ehegatten liegen. (VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154, Lenneis/Jakom , EStG 2021, § 16, S 917).
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine unzumutbare Verlegung des Familienwohnsitzes zum Dienstort u.a. dann vor, wenn steuerlich relevante Einkünfte des (Ehe)partners bei der Verlegung des Familienwohnsitzes verloren gingen, wobei das Gewicht des Beitrags der vom Ehepartner erzielten Einkünfte zum Familieneinkommen zu berücksichtigen ist (vgl. bereits VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; 20.4.2004, 2003/13/0154; zuletzt VwGH 26.06.2024, Ra 2023/15/0011). Als maßgebliche Grenzen gelten 6.000 Euro (bis 2022) bzw. 10 % der Einkünfte des anderen (Ehe)partners (vgl VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154; 17.02.1999, 95/14/0059 mwN; 24.04.1996, 96/15/0006 mwN; vgl. auch Ebner in Jakom, EStG18, § 16 Rz 56; LStR 2002 Rz 344).
Als Kosten eines beruflich veranlassten Zweitwohnsitzes kommen nur die Kosten einer Kleinwohnung bzw zweckentsprechenden Wohnung in Betracht; die darüberhinausgehenden Beträge sind gemäß § 20 Abs 1 Z 1 nicht abzugsfähig. In diesem Sinne unterliegen die tatsächlich angefallenen Wohnungskosten einer Angemessenheitsprüfung (Jakom, EStG, § 16 Rz 56, mit Verweis auf VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0080; 6.5.2022, Ra 2021/13/0086; 23.5.2000, 95/14/0096; 29.1.2015, 2011/15/0173).
Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung nicht zugemutet werden kann.
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsortes ist beruflich veranlasst, wenn der FWS vom Beschäftigungsort soweit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der FWS mehr als eine Stunde beträgt (VwGH 31.7.2013, 2009/13/0132).
Unstrittig ist, dass der Bf. seine Tätigkeit als Softwareentwickler beim Arbeitgeber in ***L*** und die Lebensgefährtin ihre Tätigkeit in Wien als Architektin ausübten und Einkünfte erzielten. Der FWS wurde in Wien begründet, da die Lebensgefährtin in weiterer Folge ihre Tätigkeit aufgrund ihrer Ortsgebundenheit wieder als Architektin in Wien nachging.
Gegenständlich hat die Lebensgefährtin 2017 (nach der einjährigen Karenz) ihre Berufstätigkeit als freie Dienstnehmerin ortsgebunden in Wien wieder fortgeführt und als Architektin selbständige Einkünfte in Höhe von 3.134 € und 2018 10.725,48 € erzielt.
Aufgrund der Einkünfte und der Beschäftigungsverhältnisse waren die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung erfüllt. Dem wurde vom Finanzamt nicht mehr widersprochen, sodass davon auszugehen war, dass die Lebensgefährtin nach Beendigung der Karenz (im Laufe des Jahres 2017) ihre Tätigkeit wiederaufnahm bzw. fortsetzte.
Für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung sprechen die steuerrechtlich relevanten Erwerbseinkünfte der iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 des anderen (Ehe)Partners am FWS, die bei dessen Verlegung verloren gingen. Wie bekannt und vom Finanzamt festgestellt lagen die Einkünfte der Lebensgefährtin 2017 nur geringfügig unter 10% - bei 9,5% - und 2018 bei mehr als 29% der Einkünfte des Bf. Dazu ist nebenbei zu erwähnen, dass die Karenz erst im Laufe des Jahres 2017 endete.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die doppelte Haushaltsführung für 2017 und 2018 somit anzuerkennen.
Als Werbungskosten aus einer doppelten Haushaltsführung kommen nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH 3.3.92, 88/14/0081; 23.5.00, 95/14/0096). Das sind insbesondere die Kosten für Unterbringung und Familienheimfahrten (Jakom/Ebner EStG, 2024, § 16 Rz 56).
Das tägliche Pendeln vom Familienwohnsitz (FWS) in Wien zum Beschäftigungsort in ***L*** war aufgrund der Fahrzeit und der Distanz (ca. 165 km) nicht zumutbar. (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 20, § 16 Rz 201/2).
Die Obergrenze der abziehbaren Wohnungskosten ist mit der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu ziehen. Als Kosten eines beruflich veranlassten Zweitwohnsitzes kommen nur die Kosten eine Kleinwohnung bzw. zweckentsprechenden Wohnung in Betracht (VwGH 29.1.2015, 2011/15/0173), die darüberhinausgehenden Beträge sind gem. § 20 Abs 1 Z 1 nicht abzugsfähig (so zB VwGH 29.1.2015, 2011/15/0173). Der VwGH hat die Kürzung auf Basis einer Kleinwohnung von 60m2 bestätigt (VwGH 23.11.2011, 2010/13/0148; VwGH vom 14.9.2017, Ra 2016/15/0080).
Anhand der vorgelegten Unterlagen und der Aufstellungen wurde vom Bf. für die Wohnung am Beschäftigungsort ein Mehraufwand von 6.674,70 € und für und 2018 6.459,34 € beantragt. Davon sind Kosten für das Internet im Jahr 2017 iHv 246,90 € (Monate 1-6) inkludiert. Die übrigen Kosten sind Miete, Strom und Heizung.
Die belangte Behörde zieht die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung aufgrund des Ermittlungsergebnisses nicht mehr in Zweifel. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche darauf schließen lassen, dass eine Wiederaufnahme der Beschäftigung durch die Lebensgefährtin nicht geplant war, sondern erfolgt ist.
Somit sind - wie oben ausgeführt - die Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung zu berücksichtigen. Das Finanzamt hat dem Grunde und der Höhe nach den Kosten für die doppelte Haushaltsführung nichts entgegengesetzt. Für das Jahr 2017 sind keine Kosten für den Internetanschluss zu berücksichtigen, da sie nicht zu den Unterkunftskosten am Beschäftigungsort zählen (BFG 25.11.2014, RV/7104960/2014).
Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung sind somit im Jahr 2017 iHv 6.427,80 € (6.674,70 €-246,90 €) und für 2018 iHv 6.459,34 € anzuerkennen.
Familienheimfahrten:
Kosten für Familienheimfahrten können ausnahmsweise als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (Jakom/Lenneis EStG 2021, § 16 Rz 56, Stichwort "Abzugsfähige Kosten für Familienheimfahrten"). Des Weiteren können nur jene Kosten abgezogen werden, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel angefallen sind und in diesem Zusammenhang ist auch die Obergrenze gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 zu beachten.
Wie oben ausgeführt, liegt im hier vorliegenden Fall eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor. Aus diesem Grund besteht auch ein Anspruch darauf, Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend zu machen.
Die Entfernung zwischen dem Beschäftigungswohnsitz und Familienwohnsitz beträgt mehr als 80 km (165 km) pro Strecke, womit eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zugemutet werden kann.
Aufwendungen für Familienheimfahrten sind insoweit abzugsfähig, als sie innerhalb angemessener Zeiträume anfallen. Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen können wöchentliche Heimfahrten als angemessen angesehen werden (vgl. VwGH 11.01.1984, 81/13/0171; Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 16 Rz 202/25).
Abzugsfähig sind Kosten für Familienheimfahrten nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (Jakom/Lenneis EStG, § 16 Rz 56).
Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, KFZ-Kosten etc). Wie auch das Finanzamt festgestellt hat, wurden die Familienheimfahrten durch Vorlage der Zugtickets vom Bf. nachgewiesen, sodass die Kosten für die Familienheimfahrten Wien - ***L*** bzw. ***L*** - Wien im Jahr 2017 in Höhe von € 473,27 und im Jahr 2018 in Höhe von € 762,98 - wie beantragt - zu berücksichtigen sind.
Öffi Kosten in ***L*** und Wien 2017 iHv 277,20 € und 2018 iHv 407,10 €:
Der Bf. beantragte pauschal für "Öffis" in ***L*** 265,50 € und für Wien 141,60 für 2018 und für Öffis" in ***L*** 184,80 und für Wien 92,40 für 2017, ohne einen konkreten Zusammenhang mit den Familienheimfahrten nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Mangels Nachweises und Vorlage der Öffitickets für ***L*** und Wien konnte nicht geklärt werden, ob diese in Zusammenhang mit den Familienheimfahrten angefallen sind. Der Bf. konnten den Nachweis nicht erbringen, Aufzeichnungen wurden keine geführt. Letztendlich ist laut Bf. ein Zusammenhang mit den Familienheimfahrten nicht nachweisbar. Mangels Nachweises sind diese Kosten für die Öffis der privaten Lebensführung zuzuordnen, zumal nicht geklärt werden konnte, ob diese in Zusammenhang mit den Familienheimfahrten stehen oder mit Fahrten zu Kundenterminen oder es sich um Kosten für Private Öffifahrten handelt. Jedenfalls kam der Bf. dem Ansinnen -trotz Aufforderung durch das FA - den Zusammenahng mit den Familienheimfahrten dieser Kosten nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen, nicht nach. Da die Öffitickets für Wien und ***L*** zum Nachweis nicht vorgelegt wurden und diese Kosten anhand von Abbuchungen vom Konto auch nicht nachgewiesen sind, waren die beantragten Kosten iHv 277,20 € für 2017 und 407,10 für die Öffi- Fahrten nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Führt der Steuerpflichtige keine Aufzeichungen und erbringt er keinen Beweis dafür, welche Öffifahrten im Interesse seiner Tätigkeit bzw. in Zusammenhang mit den Familienheimfahrten erfolgt sind, dann ist es naheliegend bzw. aufgrund der freien Beweiswürdigung gerechtfertigt die Kosten als privat veranlasst anzusehen.
Folgende Werbungskosten sind aufgrund obiger Ausführungen laut BFG zu berücksichtigen:
2017 | 2018 | |
Arbeitsmittel KZ 719 | 0,00 | 0,00 |
Fachliteratur KZ 720 unstrittig | 54,33 | 92,37 |
Fortbildungskosten KZ 722 unstrittig | 59,00 | 54,00 |
Haushaltsführung KZ 723 lt BFG | 6.427,80 | 6.459,34 |
FHF KZ 300 lt BFG | 473,20 | 762,98 |
Arbeitszimmer | 0,00 | 0,00 |
Insgesamt laut BFG in € | 7.014,33 | 7.368,69 |
Berechnung der Einkommensteuer:
Einkommensteuer 2017 in €:
Einkünfte aus nsA lt Bescheid vom 5.11.2019
stpfl Bezüge (KZ 245)………………………………………………. 34.378,25
Werbungskosten.……………………………………………..………- 7.014,33
Einkünfte aus nsA………………………………………..………………………………………………………………27.363,92
Gesamtbetrag der Einkünfte ……..……………….……………………………………..…………………27.363,92
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Pauschbetrag für Sonderausgaben.......................................................................................- 60,00
Kirchenbeitrag ........................................................................................................................0,00
Außergewöhnliche Belastungen:
Kinderbetreuungskosten ................................................................................................... -140,50
Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind
gern. § 106a Abs 1 EStG 1988 ............................................................................................ -300,00
Einkommen……………………………………………………………………………………………..………………….26.863,42
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
0 % für die ersten 11.000,00.....................................................................................................0,00
25 % für die weiteren 7.000,00..........................................................................................1.750,00
35 % für die weiteren 8.863,42..........................................................................................3.102,20
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge ………………………………………………………………………..….4.852,20
Alleinverdienerabsetzbetrag ..……………………………………………………………………………….….…- 494,00
Verkehrsabsetzbetrag.........................................................................................................- 400,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge…………………………………………………………………………..3.958,20
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0 % für die ersten 620,00.........................................................................................................0,00
6 % für die restlichen 5.181,60.............................................................................................310,90
Einkommensteuer ............................................................................................................4.269,10
Anrechenbare Lohnsteuer (260) ......................................................................................-7.549,10
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988…………………………………………………………………………. … - 0,00
Festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift) in €.............................................-3.280,00
Einkommensteuer 2018 in €:
Einkünfte aus nsA lt Bescheid vom 05.11.2019
stpfl Bezüge (KZ 245) ……………………………………………… 38.718,08
- Werbungskosten .……………………………………………..…..- 7.368,69
Einkünfte aus nsA ……………………………………………………………………………………………..31.349,39
Gesamtbetrag der Einkünfte …………………………………………………………………………………..31.349,39
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Pauschbetrag für Sonderausgaben .................................................................................-60,00
Kirchenbeitrag ....................................................................................................................0,00
Außergewöhnliche Belastungen:
Kinderbetreuungskosten ...............................................................................................-695,00
Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind
gern. § 106a Abs 1 EStG 1988 ..................................................................................... -300,00
Einkommen ……………………………………………………………………………………………………… 30.294,39
Die Einkommensteuer gern. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
0 % für die ersten 11.000,00.....................................................................................................0,00
25 % für die weiteren 7.000,00..........................................................................................1.750,00
35 % für die weiteren 12.294,39…………………………………………………………….........................4.303,04
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge……………………………………………………………………………..6.053,04
Verkehrsabsetzbetrag.........................................................................................................-400,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge………………………………………………………………………… 5.653,04
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0 % für die ersten 620,00........................................................................................................ 0,00
6 % für die restlichen 5.844,10 .......................................................................................... 350,65
Einkommensteuer .............................................................................................................6.003,69
Anrechenbare Lohnsteuer (260) ......................................................................................-9.411,59
Rundung gern. § 39 Abs. 3 EStG 1988…………………………………………………………………………………-0,10
Festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift) in €.............................................-3.408,00
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, welche iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzlicher Bedeutung zukämen. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei der zu lösende Rechtsfrage an der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen (insbesondere, ob angeschafften Wirtschaftsgüter nahezu ausschließlich beruflich verwendet wurden) ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Linz, am 29. April 2026