Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch zobl.bauer. St. Johann Steuerberatung GmbH, Industriestraße 43, 5600 St.Johann/Pongau, betreffend Beschwerden vom 28. Dezember 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 15. Dezember 2023 betreffend Einkommensteuer 2009, Einkommensteuer 2010, Einkommensteuer 2011, Einkommensteuer 2012, Einkommensteuer 2013, Einkommensteuer 2014, Einkommensteuer 2015, Einkommensteuer 2016, Einkommensteuer 2017, Einkommensteuer 2018, Einkommensteuer 2019, Einkommensteuer 2020, Einkommensteuer 2021, Einkommensteuer 2022, Umsatzsteuer 2008, Umsatzsteuer 2009, Umsatzsteuer 2010, Umsatzsteuer 2011, Umsatzsteuer 2012, Umsatzsteuer 2013, Umsatzsteuer 2014, Umsatzsteuer 2015, Umsatzsteuer 2016, Umsatzsteuer 2017, Umsatzsteuer 2018, Umsatzsteuer 2019, Umsatzsteuer 2020, Umsatzsteuer 2021 und Umsatzsteuer 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 17.06.2024 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Gang des Verfahrens
Das Finanzamt erließ mit 15.12.2023 die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2022 sowie die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2022. Darin wurde die Vermietungstätigkeit als ertrag- und umsatzsteuerlich unbeachtliche Liebhaberei eingestuft.
Mit Anbringen vom 28.12.2023 wurden Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2022 sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2022 eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 02.05.2024 wurde den Beschwerden vom 28.12.2023 teilweise Folge gegeben. Die Vermietungstätigkeit wurde ab dem Veranlagungsjahr 2019 als Einkunftsquelle eingestuft. Für die Jahre 2008 bis 2018 wurde die Liebhabereibeurteilung aufrechterhalten und die Beschwerden hinsichtlich dieser Jahre als unbegründet abgewiesen.
Mit Anbringen vom 17.06.2024 (eingebracht mit FinanzOnline) wurde beantragt die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2022 sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Mit Vorlagebericht vom 01.08.2024 wurden die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin wurde beantragt, den Vorlageantrag als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 08.04.2026 wurde der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin die verspätete Einbringung der Vorlageanträge vorgehalten und die Gelegenheit geboten, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, eine Stellungnahme abzugeben. Der Vorhalt wurde am 08.04.2026 elektronisch in die Databox der steuerlichen Vertretung eingebracht.
Sachverhalt
Das Finanzamt erließ mit Datum 15.12.2023 die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2022 sowie die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2022.
Am 28.12.2023 wurden Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2022 sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2022 eingebracht.
Das Finanzamt erließ mit Datum 02.05.2024 die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 2008 bis 2022 sowie Einkommensteuer 2009 bis 2022.
Am 17.06.2024 wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden betreffend Umsatzsteuer 2008 bis 2022 sowie Einkommensteuer 2009 bis 2022 durch das Bundesfinanzgericht elektronisch über FinanzOnline gestellt.
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2019 sowie 2022 erfolgte mittels Zustellnachweis (RSb). Die Übernahme der Dokumente durch die steuerliche Vertretung wurde jeweils mit Übernahmedatum 07.05.2024 beurkundet.
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2020 und 2021 erfolgte elektronisch mittels FinanzOnline. Die Einbringung in die Databox der steuerlichen Vertretung der BF erfolgte mit jeweils 03.05.2024.
Das Finanzamt erließ mit Datum 02.05.2024 die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 2008 bis 2022.
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2020 sowie 2022 erfolgte mittels Zustellnachweis (RSb). Die Übernahme der Dokumente durch die steuerliche Vertretung der BF wurde jeweils mit Übernahmedatum 07.05.2024 beurkundet.
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 2008 und 2021 erfolgte elektronisch mittels FinanzOnline. Die Einbringung in die Databox der steuerlichen Vertretung erfolgte mit jeweils 03.05.2024.
Das Finanzamt erließ mit Datum 02.05.2024 eine gesonderte Bescheidbegründung hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 2008 bis 2022 sowie betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2022. Diese Bescheidbegründung wurde elektronisch mittels FinanzOnline am 03.05.2024 in die Databox der steuerlichen Vertretung eingebracht.
Die steuerliche Vertretung verfasste mit Datum 31.05.2024 einen Fristverlängerungsantrag betreffend Einbringung eines Vorlageantrags hinsichtlich Umsatzsteuer 2008 bis 2022 sowie Einkommensteuer 2009 bis 2022 bis 04.07.2024.
Der Fristverlängerungsantrag wurde im kanzleiinternen Postausgangsaufzeichnungssystem der steuerlichen Vertretung der BF erfasst.
Der Fristverlängerungsantrag wurde beim Finanzamt nicht eingereicht.
Der Vorlageantrag wurde nicht fristgerecht eingebracht.
Die steuerliche Vertretung der BF gab zum Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 08.04.2026 keine Stellungnahme ab.
Rechtliche Beurteilung
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Für Vorlageanträge ist die Bestimmung des § 260 Abs 1 BAO sinngemäß anzuwenden (§ 264 Abs 4 lit e BAO). Demnach sind nicht fristgerecht eingebrachte Vorlageanträge mit Beschluss zurückzuweisen. Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Die Beförderung einer Sendung durch die Post erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Gefahr des Absenders. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender (Ritz/Koran, BAO 8, § 108 Tz 10 mWN; Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren 4, § 260 Rz 7).
Im gegenständlichen Fall ist zwischen dem kanzleiinternen Postausgang und der tatsächlichen Einbringung bei der Behörde zu unterscheiden. Ein Vermerk im hausinternen Postausgangsaufzeichnungssystem dokumentiert lediglich den Abschluss der kanzleiinternen Bearbeitung und die Übergabe des Schriftstücks in den Versandprozess, stellt jedoch keinen Beweis für den tatsächlichen Zugang bei der Behörde dar. Nach der Aktenlage ist dem Finanzamt kein Fristverlängerungsantrag für die Einbringung eines Vorlageantrages zugekommen. Auch der Vorlageantrag enthält keinen Hinweis auf einen Fristverlängerungsantrag.
Seitens der BF ist somit der Nachweis nicht gelungen, dass ein Fristverlängerungsantrag tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist. Festzuhalten ist, dass weder das Finanzamt die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages verlängert hat noch ein Antrag auf Fristverlängerung den Lauf der Frist gemäß § 245 Abs. 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit a BAO gehemmt hat.
Gemäß § 109 BAO ist für den Beginn der Beschwerdefrist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist.
Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO erfolgt die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.
Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).
Die angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 2008 und 2021 sowie Einkommensteuer 2020 und 2021 sowie die gesonderte Bescheidbegründung langten am 03.05.2024 in der FinanzOnline- Databox der steuerlichen Vertretung der BF ein. Die einmonatige Beschwerdefrist begann daher am 03.05.2024 zu laufen und endete mit Ablauf des 03.06.2024 (§ 108 Abs. 2 und 3 BAO).
Die steuerliche Vertretung der BF brachte am 17.06.2024 elektronisch den Vorlageantrag beim Finanzamt ein. Die Frist von einem Monat ab Zustellung wurde damit nicht eingehalten.
Wird die Zustellung eines Schriftstückes mit Zustellnachweis angeordnet, wird die Zustellung gemäß § 22 Abs. 1 ZustG vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) beurkundet.
Die angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2020 sowie 2022 und betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2019 sowie 2022 wurden jeweils am 07.05.2024 der steuerlichen Vertretung der BF zugestellt. Die einmonatige Beschwerdefrist begann daher am 07.05.2024 zu laufen und endete mit Ablauf des 07.06.2024 (§ 108 Abs. 2 und 3 BAO).
Die steuerliche Vertretung der BF brachte am 17.06.2024 elektronisch den Vorlageantrag beim Finanzamt ein. Die Frist von einem Monat ab Zustellung wurde damit nicht eingehalten.
Der Vorlageantrag wurde nicht fristgerecht eingebracht und war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dieser Beschluss folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Linz, am 12. Mai 2026