Kopf
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri***, als Vertreter der GA vertretene Ri (vertretene Ri) in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Barovsky & Köhler Rechtsanwälte OG, Seidengasse 39A Tür 10, 1070 Wien, über den Antrag des Revisionswerbers vom 23. April 2026, der außerordentlichen Revision vom selben Tag gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 23. Dezember 2025, RV/7100518/2025, betreffend Inanspruchnahme zur Haftung gem §§ 9, 80 BAO die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 23. Dezember 2025, RV/7100518/2025 wurde der Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 25. Juni 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Mai 2024 betreffend Inanspruchnahme zur Haftung gem §§ 9, 80 BAO teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als die Haftung für Umsatzsteuer 04/2023 iHv 8.096,44 Euro sowie für Umsatzsteuer 05/2023 iHv 3.744,27 Euro aufgehoben und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit der außerordentlichen Revision vom 23. April 2026 beantragte der Revisionswerber der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass "im Falle der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ein rechtswidriger Eingriff in das Vermögensrecht des Revisionswerbers der für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringt, [besteht], weil dieser zu einer Steuerzahlung für eine Gesellschaft verpflichtet wäre, die infolge eines erwiesenen Maßen nicht vorliegenden Sachverhaltes verhängt wurde. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076).
Der Vertreter des Revisionswerbers behauptet zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils. Dazu fehlen aber jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers.
Schon mangels einer Konkretisierung konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Wien, am 30. April 2026