Volltext

BFG 17.04.2026, RV/7104174/2025

Zur Gebührenpflicht datenschutzrechtlicher Eingaben: Keine Befreiungswirkung durch DSG/DSGVO, Einordnung des Dolmetschregisters und der Kompetenzprüfungen des BMI in den öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis, Abgrenzung zur Sicherheitsverwaltung sowie Gebührenpflicht wiederholter Ansuchen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104174.2025 · Findok (BMF)

Normen
Art. 12 Abs. 5 VO 2016/679 · Art. 16 Abs. 2 AEUV · § 42 Abs. 6 DSG · § 14 TP 6 GebG · § 12 Abs. 1 GebG · Art. 113 AEUV · § 36 Abs. 2 Z 8 DSG · § 34 Abs. 1 GebG · § 52 AVG
Schlagworte
Öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis · Dolmetscher- und Sachverständigenregister (DSR) · Datenschutz

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Mathias Themel LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. März 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 12. Februar 2025 betreffend Gebühren, Steuernummer ***StNFA10***, Erfassungsnummern: 10-***.062/2025, 10-***.096/2025, 10-***.097/2025, 10-***.098/2025, 10-***.099/2025 und 10-***.102/2025, zu Recht erkannt:

Spruch

I.
A. Erfassungsnummer 10-***.062/2025: Der angefochtene Gebührenbescheid wird abgeändert; die Eingabengebühr wird mit EUR 42,90 und die Beilagengebühr mit EUR 11,70 festgesetzt. Der angefochtene Bescheid über eine Gebührenerhöhung wird abgeändert und die Gebührenerhöhung mit EUR 20,15 festgesetzt.

B. Erfassungsnummer 10-***.096/2025: Die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid und gegen den Bescheid über eine Gebührenerhöhung wird als unbegründet abgewiesen.

C. Erfassungsnummer 10-***.097/2025: Die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid und gegen den Bescheid über eine Gebührenerhöhung wird als unbegründet abgewiesen.

D. Erfassungsnummer 10-***.098/2025: Die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid und gegen den Bescheid über eine Gebührenerhöhung wird als unbegründet abgewiesen.

E. Erfassungsnummer 10-***.099/2025: Die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid über eine Gebührenerhöhung wird abgeändert und die Gebührenerhöhung mit EUR 7,15 festgesetzt.

F. Erfassungsnummer 10-***.102/2025: Die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid und gegen den Bescheid über eine Gebührenerhöhung wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die Erfassungsnummern 10-***.062/2025, 10-***.096/2025, 10-***.097/2025, 10-***.098/2025, 10-***.099/2025 und 10-***.102/2025 vor dem Bundesfinanzgericht in ein Verfahren (RV/7104174/2025) zusammengetragen wurden.

Das Bundesministerium für Inneres (BMI) forderte den Beschwerdeführer am 22. November 2024 zur Entrichtung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 auf.

Der Beschwerdeführer wandte sich in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2024 gegen die Zahlungsaufforderung durch das BMI. Gegen die viermalige Vorschreibung der Eingabengebühr von jeweils EUR 14,30 brachte er vor, dass eine mehrfache Gebührenerhebung bei akzessorischen Anträgen rechtlich unzulässig sei und verwies hierzu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 5. September 2024, Ra 2024/16/0019; VwGH vom 12. Dezember 1988, 87/15/0097). Der Antrag auf Ausnahme von der Kompetenzprüfung für Englisch hänge unmittelbar mit dem Antrag auf Eintragung in das Dolmetschregister zusammen, weshalb nach Ansicht des Beschwerdeführers lediglich eine einmalige Gebühr anfalle. Hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe von Audioaufnahmen führte er aus, dass dieser auf seinem Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO basiere. Eine Verletzung dieses Rechts sei durch die Datenschutzbehörde bereits rechtskräftig festgestellt worden (Bescheid vom 27. September 2024, ***D***). Insgesamt sei daher nur eine Gebühr von EUR 14,30 gerechtfertigt, wobei der Beschwerdeführer zudem bezweifelte, ob für einen in diesem Zusammenhang beantragten Feststellungsbescheid überhaupt eine Gebührenpflicht bestehe.

Hinsichtlich der dreimaligen Vorschreibung der Gebühr von jeweils EUR 3,90 (insgesamt EUR 11,70) brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Behörde die rechtliche Verknüpfung mit seinem Berichtigungsantrag gemäß Art. 16 DSGVO verkannt habe. Dieser sei bereits Gegenstand einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde gewesen und nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anhängig. Da es sich dabei um die Durchsetzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte handle, sei nach Ansicht des Beschwerdeführers für diese Eingaben nach dem Gebührengesetz keine Gebühr zu erheben.

Hinsichtlich der zweimaligen Vorschreibung der Eingabengebühr von jeweils EUR 14,30 wandte der Beschwerdeführer ein, dass die Behörde für einen Auskunftsantrag gemäß Art. 15 DSGVO erneut eine Gebühr nach dem Gebührengesetz 1957 verrechnet habe. Er verwies hierzu auf seine vorangegangenen Ausführungen und betonte, die Behörde habe die bestehende Auskunftspflicht nach der DSGVO verkannt, was bereits durch die Datenschutzbehörde festgestellt worden sei. Den ebenfalls angesprochenen Antrag auf Akteneinsicht stufte der Beschwerdeführer als akzessorisch ein und berief sich dazu erneut auf die bereits angeführte VwGH-Judikatur, wonach eine mehrfache Gebührenerhebung in diesem Zusammenhang ausgeschlossen sei.

In Bezug auf die zweimalige Vorschreibung der Gebühr von jeweils EUR 3,90 führte der Beschwerdeführer aus, dass diese in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Antrag auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO bzw. § 45 DSG stehe. Er vertrat die Ansicht, die Behörde habe verkannt, dass aufgrund des Rechts auf Datenschutz keine Gebühr zu erheben sei. Dies gelte umso mehr, als das entsprechende Beschwerdeverfahren zur Berichtigung vor der Datenschutzbehörde zum jetzigen Zeitpunkt noch anhängig sei.

Betreffend die Eingaben vom 12. September 2023 und vom 16. Oktober 2023 verneinte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die DSGVO, das DSG, die GRC und die EMRK eine Gebührenpflicht. Er betonte unter Verweis auf die VwGH-Rechtsprechung erneut, dass eine mehrfache Gebührenerhebung bei akzessorischen Anträgen ausgeschlossen sei.

Betreffend die Eingabe vom 22. Mai 2024 (kein Gegenstand des Verfahrens) und die Eingabe vom 28. Mai 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich um eine Anfrage von öffentlichem Interesse handle. Jedenfalls sei für das auf die Erlassung eines Bescheides abzielende Begehren nach dem Auskunftspflichtgesetz lediglich eine einmalige Gebühr nach dem Gebührengesetz zu erheben.

Zur Eingabe vom 26. August 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich dabei lediglich um eine von der Behörde (BMI) eingeforderte Rückmeldung gehandelt habe. Er sei durch das BMI zu einem weiteren Tun aufgefordert worden, weshalb mangels eines eigenen Ansuchens keine Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 bestehe. Zudem rügte er die Verzögerung bei der Erlassung des Bescheides nach dem Auskunftspflichtgesetz, welcher erst kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Frist zugestellt worden sei.

Das BMI verständigte mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 das Finanzamt Österreich über Gebührengebrechen nach § 34 Abs. 1 GebG.

Erfassungsnummer 10-***.062/2025 (RV/7104174/2025):

Mit Bescheiden vom 12. Februar 2025 setzte das Finanzamt Österreich einerseits Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 iHv EUR 68,90 und andererseits eine Gebührenerhöhung iHv EUR 27,30 gemäß § 9 Abs. 1 GebG fest. Unter Berücksichtigung der vorschriftsmäßigen Entrichtung des Gebührenbetrages in Höhe von EUR 14,30 ergab sich eine Nachforderung (verkürzte Gebühr) in Höhe von EUR 54,60.

Am 13. März 2025 wurde dagegen Beschwerde erhoben und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass das BMI zu Unrecht Urgenzen und themengleiche Sachen sowie DSGVO Anbringen als gebührenpflichtige Anbringen gewertet habe. Auf die Stellungnahme zur Gebührenentrichtung an das BMI vom 6. Dezember 2024 wurde verwiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. April 2025 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und Gebühren iHv EUR 40,30 festgesetzt. Unter Berücksichtigung des bereits vorschriftsmäßig entrichteten Betrages von EUR 14,30 ergab sich eine Nachforderung iHv EUR 26,00. Die Gebührenerhöhung wurde mit EUR 13,00 festgesetzt. Begründend wurde ua ausgeführt, dass der Antrag auf Herausgabe von Audioaufnahmen vom 18. August 2023 als gebührenfreie Eingabe gemäß § 42 Abs. 6 DSG gewertet und in den mit E-Mail am 11. August 2023 eingereichten drei Eingaben ein innerer Zusammenhang zwischen dem Antrag auf Ausnahme von der Kompetenzprüfung in Englisch und der Eintragung ins Dolmetschregister erblickt wurde.

Erfassungsnummer 10-***.096/2025 (RV/7104175/2025):

Mit Bescheiden vom 12. Februar 2025 setzte das Finanzamt Österreich einerseits Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 iHv EUR 36,40 und andererseits eine Gebührenerhöhung iHv EUR 18,20 gemäß § 9 Abs. 1 GebG fest.

Am 13. März 2025 wurde dagegen Beschwerde erhoben und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass das BMI zu Unrecht Urgenzen und themengleiche Sachen sowie DSGVO Anbringen als gebührenpflichtige Anbringen gewertet habe. Auf die Stellungnahme zur Gebührenentrichtung an das BMI vom 6. Dezember 2024 wurde verwiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. April 2025 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und Gebühren iHv EUR 14,30 festgesetzt. Die Gebührenerhöhung wurde mit EUR 7,15 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Auskunft als gebührenfreie Eingabe gemäß § 42 Abs. 6 DSG gewertet wurde. Betreffend den Antrag auf Akteneinsicht sei allerdings kein Zusammenhang mit der gebührenfreien Eingabe zu erkennen.

Erfassungsnummer 10-***.097/2025 (RV/7104176/2025):

Mit Bescheiden vom 12. Februar 2025 setzte das Finanzamt Österreich einerseits Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 iHv EUR 26,00 und andererseits eine Gebührenerhöhung iHv EUR 13,00 gemäß § 9 Abs. 1 GebG fest.

Am 13. März 2025 wurde dagegen Beschwerde erhoben und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass das BMI zu Unrecht Urgenzen und themengleiche Sachen sowie DSGVO Anbringen als gebührenpflichtige Anbringen gewertet habe. Auf die Stellungnahme zur Gebührenentrichtung an das BMI vom 6. Dezember 2024 wurde verwiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. April 2025 wurde die Beschwerde mangels Gebührenfreiheit abgewiesen. Das Finanzamt verwies darauf, dass das Begehren nicht darauf gerichtet sei, Informationen oder anderweitige Maßnahmen nach dem Datenschutzgesetz beziehungsweise der Datenschutzgrundverordnung zu erlangen, sondern den Zweck habe, eine Tätigkeit ausüben zu können.

Erfassungsnummer 10-***.098/2025 (RV/7104177/2025):

Mit Bescheiden vom 12. Februar 2025 setzte das Finanzamt Österreich einerseits Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 iHv EUR 33,80 und andererseits eine Gebührenerhöhung iHv EUR 16,90 gemäß § 9 Abs. 1 GebG fest.

Am 13. März 2025 wurde dagegen Beschwerde erhoben und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass das BMI zu Unrecht Urgenzen und themengleiche Sachen sowie DSGVO Anbringen als gebührenpflichtige Anbringen gewertet habe. Auf die Stellungnahme zur Gebührenentrichtung an das BMI vom 6. Dezember 2024 wurde verwiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. April 2025 wurde die Beschwerde mangels Gebührenfreiheit abgewiesen. Das Finanzamt verwies darauf, dass das Begehren nicht darauf gerichtet sei, Informationen oder anderweitige Maßnahmen nach dem Datenschutzgesetz beziehungsweise der Datenschutzgrundverordnung zu erlangen, sondern den Zweck habe, eine Tätigkeit ausüben zu können.

Erfassungsnummer 10-***.099/2025 (RV/7104178/2025):

Mit Bescheiden vom 12. Februar 2025 setzte das Finanzamt Österreich einerseits Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 iHv EUR 28,60 und andererseits eine Gebührenerhöhung iHv EUR 14,30 gemäß § 9 Abs. 1 GebG fest.

Am 13. März 2025 wurde dagegen Beschwerde erhoben und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass das BMI zu Unrecht Urgenzen und themengleiche Sachen sowie DSGVO Anbringen als gebührenpflichtige Anbringen gewertet habe. Auf die Stellungnahme zur Gebührenentrichtung an das BMI vom 6. Dezember 2024 wurde verwiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. April 2025 wurde die Beschwerde mangels Gebührenfreiheit abgewiesen.

Erfassungsnummer 10-***.102/2025 (RV/7104179/2025):

Mit Bescheiden vom 12. Februar 2025 setzte das Finanzamt Österreich einerseits Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 iHv EUR 14,30 und andererseits eine Gebührenerhöhung iHv EUR 7,15 gemäß § 9 Abs. 1 GebG fest.

Am 13. März 2025 wurde dagegen Beschwerde erhoben und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass das BMI zu Unrecht Urgenzen und themengleiche Sachen sowie DSGVO Anbringen als gebührenpflichtige Anbringen gewertet habe. Auf die Stellungnahme zur Gebührenentrichtung an das BMI vom 6. Dezember 2024 wurde verwiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. April 2025 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Befreiung vorliege und Stellungnahmen gebührenpflichtige Eingaben seien.

Am 25. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch die ***GmbH***, betreffend die Erfassungsnummern 10-***.062/2025, 10-***.096/2025, 10-***.097/2025, 10-***.098/2025, 10-***.099/2025 und 10-***.102/2025 jeweils den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Bereiche "Dolmetschkompetenzprüfungen" und "Dolmetschregister" nicht der Hoheitsverwaltung unterlägen, Eingaben wegen Berichtigung personenbezogener Daten nach dem DSG bzw. der DSGVO gebührenfrei seien und die Vorschreibung von Gebühren und Abgaben einen Eingriff in den Eigentumsschutz darstelle. Der Beschwerdeführer beantragte ua die ersatzlose Behebung der Gebührenbescheide und Bescheide über die Gebührenerhöhung, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme der Zeugen ***Mitarbeiter1***, ***Mitarbeiter2***, ***Mitarbeiter3***

• "zum Beweis dafür, dass die Gebührenvorschreibung nicht notwendig war, da sie seit 2023 schriftlich in verschiedenen Verfahren regelmäßig argumentieren, dass es sich um die hier in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes angesprochenen Tätigkeiten bezüglich der von ihnen titulierten ,Ansuchen' bzw. ,Eingaben' von mir, um keine Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises des BMI handelt,

• zum Beweis dafür, dass es sich bei der hier auferlegten Gebührenvorschreibung bezüglich Tätigkeiten handelte, die Angelegenheiten betroffen haben, welche nicht unter die Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, und somit zum Beweisthema, dass keine Gebührenschuld iSd § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entstanden ist,

• zum Beweis dafür, dass sie sich geweigert haben und sich weigern mir die Tonaufzeichnung auszufolgen, obwohl die Datenschutzbehörde dies angeordnet hat,

• zum Beweis dafür, dass nur ein Feststellungsbescheid zu meinem ,Antrag' vom 11.08.2023 in Verbindung mit den weiteren Begehren rund um die Kompetenzprüfung es nur in einem Verfahren gemündet hat, nämlich einem Feststellungsbescheid und in weiterer Folge der Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2023 (BMi-V/S/1) mit GZ: GZ: 2023-0.***.821 (Beilage A), und in weiterer Folge zum Erkenntnis des BVwG 27.09.2024, W170 22*****-1/17E führte und somit in Anbetracht der bereits bezahlten Gebühr von 14,30 Euro (siehe Stellungnahme von mir vom 06.12.2024) ein Akzessorium vorliegt,

• zum Beweis dafür, dass sie auch unter meinem vom 12.09.2023 datierten Antrag gemäß Art 16 DSGVO auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten, verstanden haben, dass ich ein datenschutzrechtliches Begehren stelle und somit dies nicht der Gebührenpflicht unterliegt,

• zum Beweis dafür, dass meine Stellungnahme vom 06.12.2024 nicht ausreichend berücksichtigt wurde und ihnen die Ausführungen in meiner Stellungnahme vom 06.12.2024 an das BMI Abteilung V/S/1, gleichgültig für die Erstellung des ,amtlichen Befundes über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren' war und Versendung dieser, war, zumal keine Ausführung dazu im entsprechenden amtlichen Befund an das Finanzamt vorliegt,

• zum Beweis dafür, dass aufgrund der Weisung an nachgeordnete Behörden des BMI vom 28.05.2024, den einzigen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für ***B*** nicht mehr zu bestellen, ein öffentliches Interesse an der Rechtmäßigkeit dieser Weisung vorliegt und somit keine Gebührenschuld vorliegt,

• zum Beweis dafür, dass die Gebührenvorschreibung nicht notwendig war, da die auslösende Rückmeldung von mir (,Eingabe vom 26.08.2024') zur ursächlichen ,Nachfrage' vom 24.07.2024 auch nicht erforderlich oder notwendig war,

• zum Beweis dafür, dass meine Stellungnahme vom 06.12.2024 nicht ausreichend berücksichtigt wurde und ihnen die Ausführungen in meiner Stellungnahme vom 06.12.2024 an das BMI Abteilung V/S/1, gleichgültig für die Erstellung des ,amtlichen Befundes über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren' war und Versendung dieser, war,

• zum Beweis dafür, dass mir ungerechtfertigt und mehrfach die Gebühr auferlegt wird - nämlich das BMI-V/S/1 mit Bescheidausstellung mit 11.11.2024 mit Spruchpunkt III. 6,50 Euro eine ,Gebührenschuld' nach § 78 AVG iVm § 1 Abs 1 sowie der Tarifpost 2 BVwAbgV auferlegt, welche ich bezahlt habe und andererseits wird auch vom BMI an das Finanzamt gemeldet (Erfassungsnummer 10-***.099/2025, dass ich für den Antrag auf Bescheidausfolgung am 28.05.2024 für genau diesen Bescheid eben und dem weiteren Antrag auf Auskunft betreffend ***B***-Dolmetscher Weisung als ,zwei Ansuchen' zwei Mal eine Gebühr, für dieselbe Sache auferlegt wurde."

Am 1. August 2025 brachte der Beschwerdeführer Vorlageerinnerungen beim Bundesfinanzgericht ein. Darin beantragte er unter anderem, das Bundesfinanzgericht möge beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Verordnungsprüfung gemäß Art. 139 B-VG hinsichtlich zweier Erlässe des Bundesministeriums für Inneres (vom 11. März 2020, GZ 2020-0.164.748, sowie vom 9. Juli 2020, GZ 2020-0.436.376) stellen. Des Weiteren wurde die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt.

In seiner am 11. Jänner 2026 beim Bundesfinanzgericht eingebrachten Stellungnahme vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die verfahrensgegenständlichen Eingaben nicht der Gebührenpflicht unterliegen, da sie nicht dem öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gebietskörperschaft zuzurechnen seien. Unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt er aus, dass Aktivitäten, welche Gebietskörperschaften auf dem Boden des Privatrechtes besorgen, für die Gebührenpflicht außer Betracht zu bleiben haben. Dies gelte insbesondere für Angelegenheiten, in denen sich die Partei und die Gebietskörperschaft in einer privatrechtlichen Parteienstellung gegenüberstehen. Selbst wenn die Organisation und Listenführung von Dolmetschern grundsätzlich in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages erfolge, stelle dies eine Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung dar, die keinen unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Charakter aufweise und somit keine Gebührenpflicht auslöse.

In der am 6. März 2026 abgehaltenen mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die verfahrensgegenständlichen Eingaben bereits dem Grunde nach nicht der Gebührenpflicht unterlägen. Dies begründete er primär damit, dass es sich in der Sache um ein Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO handle, für welches nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO sowie der einschlägigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes (unter Verweis auf das Parallelverfahren zu W137 23*****-1) keine Gebühren vorgeschrieben werden dürften. Darüber hinaus vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Verwaltung des Dolmetschregisters durch das BMI mangels gesetzlicher Grundlage nicht dem öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis, sondern der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen sei. Unter Bezugnahme auf rechtskräftige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (W 170 22*****-1 und W 136 22*****-1) legte er dar, dass für die Führung dieses Registers keine verwaltungsrechtliche Basis bestehe und die dortige Tätigkeit lediglich auf internen Erlässen beruhe, die teils im Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 126 Abs. 2b StPO) stünden. Zudem wurde die Gebührenbefreiung gemäß § 5 Auskunftspflichtgesetz geltend gemacht, da die zugrunde liegende Eignungsprüfung im Rahmen der Sicherheitsverwaltung (Asyl-, FPG- und StPO-Verfahren) erfolge.

Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, er sei vom BMI zur Einreichung von Schriftsätzen gedrängt worden, für die es keine gesetzliche Grundlage gebe. Trotz seines Antrags auf Bescheidausfolgung vom 28. Mai 2024 habe die Behörde entgegen dem Auskunftspflichtgesetz die Erlassung eines Bescheides unterlassen. Stattdessen sei ihm in einem Schriftstück des BMI - welches im Protokoll zur mündlichen Verhandlung fälschlich mit 4. April 2024 datiert wurde, tatsächlich jedoch vom 4. Juli 2024 stammte - unterstellt worden, er habe kein Interesse mehr an einer Bescheiderlassung. Da die verfahrensgegenständliche Eingabe somit lediglich durch aktenwidrige behördliche Unterstellungen veranlasst worden sei, erachtete der Beschwerdeführer eine Gebührenvorschreibung mangels gesetzlicher Grundlage für unzulässig. In diesem Zusammenhang wurde auch die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt.

Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 25. März 2026 - welcher gleichzeitig dem Finanzamt Österreich zur Kenntnis gebracht wurde - richtete das Bundesfinanzgericht eine schriftliche Anfrage an den Beschwerdeführer. Darin wurde er zum einen um Aufklärung der Datumsangaben in seiner Eingabe vom 26. August 2024 (Bezugnahme auf ein nicht aktenkundiges Ansuchen vom 27. Mai 2024) ersucht. Zum anderen hielt das Gericht dem Beschwerdeführer die geänderte Rechtsauffassung zur Gebührenpflicht datenschutzrechtlicher Eingaben vor und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

In der daraufhin am 13. April 2026 eingelangten Stellungnahme stellte der Beschwerdeführer klar, dass es kein Ansuchen vom 27. Mai 2024 gebe und es sich bei dieser Angabe um einen Tippfehler handle; gemeint sei der Auskunftsantrag vom 22. Mai 2024. In der Sache selbst hielt der Beschwerdeführer an seiner Rechtsansicht zur Gebührenfreiheit fest. Er verwies auf seine bisherigen Schriftsätze und betonte unter Bezugnahme auf das Unionsrecht, dass die Bestimmungen der DSGVO eine unentgeltliche Auskunftserteilung vorschreiben, weshalb eine nationale Gebührenpflicht für derartige Anträge nicht rechtens sei.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die ***b*** Sprache und als solcher in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, SDG, (Gerichtssachverständigen- und Dolmetscherliste) eingetragen.

Das BMI führte ein internes Dolmetscher- und Sachverständigenregister (in der Folge: DSR). Der Beschwerdeführer wurde vom BMI bzw. dessen Behörden für konkrete Verfahren (zB im Asyl- und Fremdenrecht) als nichtamtlicher Dolmetscher nach den Regeln des § 39a iVm §§ 52 ff AVG bestellt und hinzugezogen.

Das DSR diente nicht nur dazu, den Behörden des Innenressorts bzw. deren Bediensteten den Abruf gelisteter nichtamtlicher Dolmetscher und Sachverständiger für die jeweiligen Sprachen und Fachgebiete zu ermöglichen, sondern über dieses System erfolgte auch die Abrechnung der jeweiligen Leistungen. Der nichtamtliche Dolmetscher erstellte nach einem Anmeldevorgang mittels Handysignatur über das DSR seine Gebührennote als Antrag. Über diesen wurde nach behördlicher Überprüfung - ebenfalls systemgestützt - eine Leistungsbestätigung und ein Gebührenbestimmungsbescheid erstellt, welche dem nichtamtlichen Dolmetscher sowohl per E-Mail als auch im DSR zugestellt wurden.

Zur Überprüfung der Eignung nichtamtlicher Dolmetscher führte das BMI Kompetenzprüfungen durch. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Oktober 2022 einer solchen Überprüfung in den Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi unterzogen. Dabei wurde dessen Nichteignung zur Erstellung schriftlicher oder mündlicher Übersetzungen in diesen Sprachen festgestellt.

Erfassungsnummer 10-***.062/2025 Punkte 1. und 2. (RV/7104174/2025):

1. Der Beschwerdeführer brachte am 11. August 2023 eine Eingabe per E-Mail ein. Darin wurden

  • 1.

    die Ausnahme von der Kompetenzprüfung für Englisch,

  • 2.

    die Festhaltung im Dolmetschregister mit kurzer Rückmeldung und

  • 3.

    die Akteneinsicht zu dessen ehemaligen Kompetenzprüfungen betreffend die Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi beantragt.

Zu dieser Eingabe wurden drei Schriften (eine Kursbestätigung, eine Business English Certificate Vantage und eine International Legal English Certificate) beigelegt.

2. Der Beschwerdeführer brachte am 18. August 2023 eine Eingabe per E-Mail ein. Darin wurde die Herausgabe von Audioaufnahmen zu bisherigen Kompetenzüberprüfungen beantragt.

Über die Anträge vom 11. August 2023 und 18. August 2023 wurde im Zurückweisungsbescheid vom 18. September 2023 zur Geschäftszahl 2023-0.***.001 abgesprochen. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22. November 2024 zur Gebührenentrichtung in Höhe von EUR 57,20 für die eingebrachten Eingaben und in Höhe von EUR 11,70 für die eingereichten Beilagen aufgefordert.

Der Beschwerdeführer hat am 9. Dezember 2024 nach Aufforderung vom 22. November 2024 EUR 14,30 an das BMI überwiesen.

Erfassungsnummer 10-***.096/2025 Punkt 3. (RV/7104175/2025):

3. Der Beschwerdeführer brachte am 4. September 2023 eine Eingabe per E-Mail ein, in der er folgende Anträge stellte:

  • 1.

    Antrag auf Übermittlung von Tonbandaufnahmen bzw. Aufzeichnungen

  • 2.

    Antrag auf Zusendung und Ausfolgung von Audio-Dateien, welche der Beschwerdeführer in einer abgelegten Prüfung zu dolmetschen hatte

  • 3.

    Antrag auf Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen des Beschwerdeführers, insbesondere Kommentare, Meldungen hinsichtlich des Beschwerdeführers sowie zur Person des Beschwerdeführers als Dolmetscher

  • 4.

    Antrag auf Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen zur sogenannten "Kompetenzüberprüfung"

  • 5.

    Antrag auf Übermittlung des Prüfungsschemas mit der angeblichen Punktevergabe

  • 6.

    Antrag auf Erlassung eines Bescheides, wenn Auskunft und Einsicht verweigert wird

  • 7.

    Antrag auf Akteneinsicht

  • 8.

    Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 DSGVO

  • 9.

    Antrag auf Auskunft, an welche Personen und Unternehmen sowie Organisationen die Audiodateien und personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers weitergegeben wurden

Dem Schreiben wurden zwei Schriften per E-Mail beigelegt (eine Kopie des Schreibens des BMI mit der GZ 2022-0.***.187 und eine Kopie eines Reisepasses).

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. September 2023, Zahl: 2023-0.***.001 wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 11. August 2023, 18. August 2023 und 4. September 2023 als unzulässig zurückgewiesen.

Erfassungsnummer 10-***.097/2025 Punkt 4. (RV/7104176/2025):

4. Der Beschwerdeführer brachte am 12. September 2023 eine Eingabe per E-Mail ein, in der der Beschwerdeführer folgende Anträge stellte:

  • 1.

    Antrag gemäß Art. 16 DSGVO auf Berichtigung

  • 2.

    Antrag gemäß § 45 DSG auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten

  • 3.

    Alternativ: Antrag auf ausführliche schriftliche Stellungnahme samt Begründung

  • 4.

    Alternativ: Antrag auf Beantwortung folgender Fragen:

  • 5.

    "1. warum die Freigabe für die Dolmetschung in den Sprachen HINDI, URDU und PUNJABI nicht getätigt wird

  • 6.

    2. warum von einer Uneignung für selbst einfache Einvernahmen ausgegangen wird, (bitte keine pauschale Begründung, dass die Kompetenzprüfung nicht geschafft wurde, obwohl keine Audiodateien ausgefolgt werden zwecks Nachvollziehbarkeit, zumal auch schriftlich keine Beispiele genannt werden)

  • 7.

    3. anhand welcher konkreten Beurteilung durch wen genau, von der Uneignung ausgegangen wird

  • 8.

    4. was ist die Ansicht der Beurteiler und Herrn ***Person***, zu den in der Vergangenheit bereits gedolmetschten Einvernahmen, und Verhandlungen (sowie Verhandlungen derzeit im Gericht) und Verfahren in den Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi."

Beilagen: Zu dieser Eingabe wurden drei Schriften (ein E-Mailauszug, eine Kopie eines Schreibens des BMI mit der GZ 2022-0.***.187 und eine Kopie eines Reisepasses) beigelegt.

Über die Anträge vom 12. September 2023 wurde mit E-Mail vom 6. Oktober 2023 abgesprochen.

Erfassungsnummer 10-***.098/2025 Punkt 5. (RV/7104177/2025):

5. Der Beschwerdeführer brachte am 16. Oktober 2023 eine Eingabe per E-Mail ein. Darin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO hinsichtlich der Berichtigung der Anführung seiner Qualifikation betreffend die Sprache Englisch im Dolmetschregister des BMI. Zu dieser Eingabe wurden fünf Schriften (eine Kopie "International Legal English Certificate", die Kopie einer Kursbestätigung, ein E-Mailauszug, eine Kopie "Business English Certificate Vantage" und eine Kopie eines Reisepasses) beigelegt.

Über den Antrag vom 16. Oktober 2023 wurde mit E-Mail vom 18. Oktober 2023 abgesprochen.

Erfassungsnummer 10-***.099/2025 Punkt 6. (RV/7104178/2025):

6. Der Beschwerdeführer brachte am 28. Mai 2024 eine Eingabe per E-Mail ein. Darin beantragte der Beschwerdeführer sowohl die Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz als auch die Auskunft gemäß Auskunftspflichtgesetz. Der Antrag auf Auskunft lautete wörtlich:

"1) Warum im BMI an Dienststellen heute am 28.05.2024 eine Weisung übermittelt wurde, dass meine Person als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für ***B*** ab heute nicht mehr als Dolmetscher zu bestellen ist.

2) Bitte auch um Auskunft, ob dies in Zusammenhang mit der Auskunftsanfrage vom 22.05.2024 steht?"

Über die Eingabe vom 28. Mai 2024 wurde am 11. November 2024, GZ 2024-0.***.302 abgesprochen.

Der Beschwerdeführer hat am 9. Dezember 2024 nach Aufforderung vom 22. November 2024 EUR 14,30 an das BMI überwiesen.

Erfassungsnummer 10-***.102/2025 Punkt 7. (RV/7104179/2025):

7. Der Beschwerdeführer brachte am 26. August 2024 eine Eingabe an das BMI per E-Mail ein.

Darin führte der Beschwerdeführer aus:

"Zur Nachfrage der Behörde BMI - V/S/l vom 24.07.2024 betreffend der unaufgeforderten, aus meiner Sicht verbesserten, jedoch immer noch nicht vollständigen, Auskunft der Behörde mit Schreiben zur GZ: 2024-0.***.191 vom 04.07.2024, trotz Auskunft vom 28.05.2024, zum Auskunftsantrag von mir vom 27.05.2024

Aus meiner Sicht sind folgende Punkte nicht beantwortet:

Zu Punkt 2) a) b)

Es wird ausgeführt, dass bis zum Stichtag 19.10.2022 keine Auswertung vorliegt.
Es ist verwirrend, wenn die Behörde mit Antwort zu 4) b) ausführt, dass im Jahr 2020 die ,Kompetenzüberprüfung' implementiert wurde und zu Antwort zu 2) ausführt, dass bis zum Stichtag 19.10.2022 keine Auswertung vorliegt. Das müsste heißen, dass von 2020 bis 19.10.2022 ,Kompetenzüberprüfungen' gemacht wurden aber keinerlei Dokumentationen dazu vorliegen.
Das ist nicht verständlich, denn an anderen Stellen mit Ihrem Schriftsatz führen Sie aus wie viele Personen geprüft wurden und wie viele Prüfungen ausgewertet wurden. Sie konnten auch ausführen in welchen Sprachen wie viele Prüfungen bis zum 18.06.2024 ausgewertet werden konnten. Mir ist nicht verständlich, warum dies durch die vorhandenen elektronisch geführten Unterlagen nicht beauskunftet werden könnte.

Punkt 7) und 8)

Leider führt die Behörde nur die Antwort aus: ,Entsprechende Statistiken werden ho. nicht geführt.'

Insbesondere zu 7) g) und 8) g)
Es ist nicht verständlich, warum eine Kommunikation von Seiten des Bundesministeriums für Inneres nicht vorgesehen ist, zumal es von öffentlichem Interesse sein kann, ob sensible tausende Asylverfahren wiederaufgenommen werden müssten und ob Rückkehrkosten und finanzielle Entschädigungen an abgeschobenen Personen im Sinne der Amtshaftung entrichtet werden müssten respektive abgeschobene Personen kostenaufwendig wieder zurück nach Österreich gebracht werden müssten. Dies, weil das Bundesministerium für Inneres mehrfach behauptet hat, dass gravierende Verfahrensfehler passiert sind.

Zudem ist es auch nicht verständlich, warum nun das Bundesministeriums für Inneres ausführt, dass diesbezügliche Informationen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht aufliegen, da diese nicht im Wirkungsbereich des BMI liegen, (siehe Punkt 7) e) und 8) e))
Das ist insofern verwirrend, weil das BMI in Eigenregie per Erlass Dolmetschkompetenzprüfungen durchführt und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie den jeweiligen Landespolizeidirektionen, somit der gesamten Polizei, per Weisung anordnet, ausschließlich Dolmetscher im Verfahrensbereich heranzuziehen, welche im vom BMI erstellten sogenannten ,Dolmetschregister', nunmehr genannt ,Dolmetsch- und Sachverständigenregister' aufgelistet sind.

Zu Punkt 7) und 8) handelt es sich um Verfahren, zu welche laut dem Bundesministerium für Inneres nicht geeignete Dolmetscher iSv § 52 AVG herangezogen wurden sowie teils gravierende Verfahrensfehler passiert sind. Das Bundesministerium für Inneres suggerierte auch Menschenrechtsverletzungen."

Über die Eingabe wurde am 11. November 2024, GZ 2024-0.***.302 abgesprochen.

Die Themenblöcke, die im Anbringen vom 22. Mai 2024 (kein Gegenstand des Verfahrens) behandelt wurden, waren Folgende:

1) Gebührenbestimmungsbescheid und Überweisung
2) Dolmetsch-Kompetenzprüfungen
3) Referat V/S/1/c des BMI "Vertrauens-Dolmetscher" bzw. vertrauenswürdige Dolmetscher (Auswahlverfahren)
4) Dolmetschkompetenzprüfungen für die Sprache ***B*** - Bevorzugung gerichtlich beeidete Dolmetscher
5) Dolmetsch-Kompetenzprüfung in einem anderen Bundesland
6) Audio-Aufzeichnungen der Dolmetschkompetenzprüfung des Beschwerdeführers und seiner Schwester
7) Nichteignung des Beschwerdeführers als Dolmetscher für bestimmte Sprachen
8) Nichteignung der Schwester des Beschwerdeführers als Dolmetscher für bestimmte Sprachen
9) Verzögerung der Auskunftserteilung

In der Erledigung des BMI vom 4. Juli 2024 wird am Ende der Erledigung wörtlich ausgeführt:

"Aufgrund der ausführlichen Anfragebeantwortung wird davon ausgegangen, dass Ihr Antrag auf Bescheiderlassung vom 28.05.2024 somit als gegenstandslos erachtet werden kann. Sollte dies nicht zutreffen, wird um entsprechende Mitteilung ersucht."

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und ist unstrittig.

Dass der Beschwerdeführer als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die ***b*** Sprache in der Gerichtssachverständigen- und Dolmetscherliste eingetragen war, ist aktenkundig und blieb im Verfahren unbestritten.

Die Feststellungen zur Funktionsweise des vom BMI geführten Dolmetscher- und Sachverständigenregisters (DSR) stützen sich auf die detaillierten Schilderungen in der mündlichen Verhandlung (vgl. Aufnahme ca. 1:25:00). Da diese Angaben zur systemgestützten Abwicklung mit den Angaben des BMI übereinstimmen, ist die dargestellte systemgestützte Abwicklung im Verfahren unstrittig.

Der Umstand, dass das BMI zur Überprüfung der Eignung nichtamtlicher Dolmetscher Kompetenzprüfungen durchführte, ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage und ist unstrittig.

Da sich die Anträge auf Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers nicht auf Sachverhaltselemente beziehen, die durch Aussagen der Zeugen erwiesen werden sollen, sondern vielmehr auf die rechtliche Würdigung (öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis, Entstehen der Gebührenschuld, Akzessorium von Anträgen), waren die Anträge abzulehnen. Ebenso erweisen sich die Beweisanträge betreffend die Tonaufzeichnungen, die internen Weisungen sowie den amtlichen Befund als für das gegenständliche Verfahren entscheidungsunerheblich.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Einvernahme der namhaft gemachten Organwalter des BMI über deren interne Motivation oder die behördliche Intention hinter der Gebührenanzeige für die Entscheidung unerheblich ist. Die Gebührenschuld nach dem Gebührengesetz 1957 entsteht als objektive Rechtsfolge unmittelbar kraft Gesetzes. Da die Gebührenpflicht somit nicht von der Absicht oder der rechtlichen Einschätzung der anzeigenden Beamten abhängt, konnten die beantragten Einvernahmen zu keinem anderen Ergebnis in der Sache führen.

Hinsichtlich des in der Stellungnahme vom 13. April 2026 gestellten Antrages auf Erstellung einer Vollschrift-Übertragung der Schallträgeraufnahme, die im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht angefertigt wurde, sowie des Begehrens auf detaillierte Darlegung der gerichtlichen Entscheidungsfindung ist Folgendes festzuhalten:

Der Antrag auf Erstellung einer Vollschrift-Übertragung war abzulehnen, da dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht bereits die Möglichkeit offenstand, den Inhalt der im Akt befindlichen Audioaufzeichnung zur Kenntnis zu nehmen. Die darüber hinausgehende Anfertigung von schriftlichen Übertragungen durch das Gericht stellt eine über die gesetzliche Pflicht (vgl. § 87 Abs. 6a BAO "spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung") hinausgehende Serviceleistung dar, die nicht erforderlich war.

Soweit der Beschwerdeführer zudem eine spezifische Begründung dafür einfordert, weshalb das Gericht seine vorläufige Rechtsauffassung zur Gebührenfreiheit nach dem DSG/der DSGVO revidiert hat, ist er auf die Entscheidungsgründe des vorliegenden Erkenntnisses zu verweisen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den inneren Vorgang der rechtlichen Würdigung bereits vorab über den am 25. März 2026 erfolgten Vorhalt hinaus darzulegen. Die Gewährung des Parteiengehörs vom 25. März 2026 war ausreichend, um dem Beschwerdeführer eine umfassende Stellungnahme zu ermöglichen, zumal unter dem Überraschungsverbot das Verbot zu verstehen ist, dass die Behörde bzw. das Gericht in ihre bzw. seine rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde bzw. dem Gericht vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (vgl. VwGH vom 19. Juni 2019, Ra 2019/02/0098).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 14 TP 6 GebG idF vor BGBl. I Nr. 20/2025 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr in Höhe von EUR 14,30.

Gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG idF vor BGBl. I Nr. 20/2025 unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr in Höhe von EUR 3,90.

Gemäß § 14 TP 5 Abs. 1a GebG idF vor BGBl. I Nr. 20/2025 unterliegen Beilagen, die auf elektronischem Wege einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, je Beilage einer festen Gebühr in Höhe von EUR 3,90.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld […] bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen nach § 12 Abs. 1 GebG die Eingabengebühr zu entrichten.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebG haben die Organe der Gebietskörperschaften den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.

Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist gemäß § 39a Abs. 1 AVG erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 und 3 und 53 AVG sind anzuwenden.

Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) nach § 52 Abs. 1 AVG beizuziehen. Gemäß Abs. 2 kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn

1. Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen,
2. es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist oder
3. davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist, die Heranziehung von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

Nichtamtliche Sachverständige haben gemäß § 53a Abs. 1 AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Die Gebühr ist nach Abs. 2 von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

Die Gebühr ist nach Abs. 3 dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren nach § 53b AVG Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Zu § 42 Abs. 6 Datenschutzgesetz (DSG):

Informationen gemäß § 43 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den §§ 44 und 45 werden nach § 42 Abs. 6 DSG unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder

1. ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
2. sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

Anträge auf Auskunft oder Berichtigung gemäß §§ 44 und 45 DSG sind nicht nach § 42 Abs. 6 DSG (bzw. nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO) von den Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 befreit. Die rechtliche Beurteilung ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

§ 42 Abs. 6 DSG (bzw. Art. 12 Abs. 5 DSGVO) enthält keine ausdrückliche Befreiung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, wie es sonst in anderen Materiengesetzen üblich ist (vgl. zB § 12 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz). Die Bestimmung in § 42 Abs. 6 DSG (bzw. Art. 12 Abs. 5 DSGVO) stellt auf die Unentgeltlichkeit ab. Der Begriff "Unentgeltlichkeit" beinhaltet das Wort Entgelt. Nach dem Duden-Lexikon bezeichnet das Wort "Entgelt" eine als Gegenleistung für geleistete Arbeit gewährte Bezahlung. Der Begriff "Unentgeltlichkeit" setzt somit die Erbringung einer Gegenleistung voraus. Im Gegensatz zu den Gebühren im engeren Sinn sind die Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 nicht Entgelt für eine entsprechende Leistung, sondern öffentliche Abgaben (bei denen die Verhältnismäßigkeit einer allenfalls gegenüberstehenden Verwaltungstätigkeit nicht von Belang ist). Unter Abgaben im Sinne des Finanzverfassungsgesetzes 1948 sind Geldleistungen zu verstehen, deren Ertrag dem Bund oder einer anderen Gebietskörperschaft zufließt (Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner Gebühren und Verkehrsteuern I [2. Erg.Lfg. 9/2025] § 1 GebG Rz 10 mit Hinweis auf VfGH vom 16. Jänner 1960, G 4/59).

In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass die Gebühr nach dem Gebührengesetz 1957 keine "Bearbeitungsgebühr" für die begehrte Information oder die Auskunftserteilung selbst darstellt. Die Gebührenpflicht knüpft vielmehr an den formalen Akt der Einreichung eines Schriftsatzes (Eingabe) an. Es wird somit nicht die Auskunft als Leistung "verkauft" (was der unionsrechtlichen Unentgeltlichkeit widersprechen könnte), sondern die Schrift besteuert. Dieser fundamentale Unterschied zwischen einem leistungsbezogenen Entgelt und einer formalen Eingabengebühr unterstreicht, dass die unionsrechtlich gebotene Unentgeltlichkeit der Auskunftserteilung die nationale Gebührenpflicht für die schriftliche Eingabe unberührt lässt.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung (Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot) vor, da mündliche Datenschutzbegehren keiner Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 unterlägen, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten:

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die "unterschiedliche Behandlung von mündlichen und schriftlichen Anbringen [...] nicht als unsachlich betrachtet werden [kann], weil diese Unterscheidung infolge der unterschiedlichen Voraussetzungen für deren Einbringung sachlich gerechtfertigt erscheint" (VwGH vom 21. Jänner 1998, 97/16/0446; vgl. auch Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 14 TP 6 GebG Rz 8 f).

Der Gesetzgeber hat für bestimmte Fälle (insbesondere bei offenkundig unbegründeten exzessiven Anträgen) eine Ausnahme von der Unentgeltlichkeit vorgesehen, wonach der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt verlangen kann. Der "Verantwortliche" ist nach § 36 Abs. 2 Z 8 DSG (bzw. Art. 4 Nr. 7 DSGVO) die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Der "Verantwortliche" ist daher idR nicht die zuständige Abgabenbehörde (seit 1. Jänner 2021: Finanzamt Österreich) für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren (Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 1 GebG Rz 58). Dass nicht die zuständige Abgabenbehörde über die Ausnahme von einer vermeintlichen Befreiungsbestimmung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 zu entscheiden hat, spricht ebenso für die Annahme, dass § 42 Abs. 6 DSG (bzw. Art. 12 Abs. 5 DSGVO) nicht Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 befreit.

Zu Art. 12 Abs. 5 DSGVO im Besonderen:

Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 besitzen Steuercharakter (siehe oben und vgl. VwGH vom 30. April 2003, 2000/16/0086). Die Kompetenz der Europäischen Union zur Harmonisierung des Steuerrechts ergibt sich aufgrund des Art. 113 AEUV (vgl. Tumpel in Kofler/Mitterlehner/Mitterlehner, Festschrift Stefan Bendlinger - Das internationale Steuerrecht in der Praxis [2024] S 368). Nach Art. 113 AEUV erlässt der Rat […] einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist (vgl. auch Art. 115 AEUV, der gleichermaßen das Prinzip der Einstimmigkeit voraussetzt). Abgesehen davon, dass die Gebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957 Gebühren für Schriften und Amtshandlungen darstellen und daher nicht unter die Aufzählung des Art. 113 AEUV fallen, wurde die DSGVO auf Basis von Art. 16 Abs. 2 AEUV iVm Art. 294 AEUV im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach dem Prinzip der qualifizierten Mehrheit des Rates erlassen. Unter Anwendung der unionrechtskonformen Auslegung kann dem Unionsrechtsgesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er zwecks Regelung einer Steuerbefreiung für Schriften und Amtshandlungen die Regelungskompetenz nach Art. 16 Abs. 2 AEUV iVm Art. 294 AEUV überschreiten wollte. Auch aus diesem Grund ist daher eine Befreiung von Schriften und Amtshandlungen von den Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 ausgeschlossen.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Bundesfinanzgericht als unabhängiges Gericht nicht an die Gebührenrichtlinien 2025 gebunden ist. Soweit in Rz 1780 aus § 42 Abs. 6 DSG eine Gebührenbefreiung abgeleitet wird, vermag dies an der Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 nichts zu ändern.

Zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis:

Voraussetzung für die Gebührenpflicht einer Eingabe ist, dass die Schrift an ein Organ der Gebietskörperschaft in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises ergeht. Der öffentlich-rechtliche Wirkungskreis ist nicht mit den Aufgaben einer Gebietskörperschaft ident, die der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sind, sondern umfasst darüber hinausgehend auch einen Teil der Privatwirtschaftsverwaltung mit. Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Maßnahme im öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereich liegt, kommt es vielmehr nur darauf an, ob die Maßnahme der Gebietskörperschaft unmittelbar durch Gesetz verpflichtend übertragen worden ist (zB VwGH vom 21. Oktober 1963, 755/63 und siehe die in Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 14 TP 6 GebG Rz 33 angeführte Judikatur). Die Gebietskörperschaft muss also im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Tätigkeiten entfalten, die innerhalb des Kreises der gesetzlich geregelten Pflichtaufgaben der betreffenden Gebietskörperschaften liegen; dh, sie muss eine Tätigkeit entfalten, zu der sie in Besorgung öffentlich-rechtlicher Aufgaben unmittelbar verpflichtet ist (vgl. VwGH vom 10. März 1988, 87/16/0059, 0060, 0093, und vom 28. Juni 1989, 88/16/0081).

Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, so sind es ebenso alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen, seien sie auch bloß vorbereitender oder sonst hoheitlichen Zielsetzungen dienender Art, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen. Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen, selbst wenn einzelne Teile dieser Aufgabe so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten (Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 2 GebG Rz 17 mit Hinweis auf OGH vom 27. Oktober 1999, 1 Ob 117/99h; VwGH vom 27. April 2004, 2003/05/0082, und vom 14. November 2006, 2005/05/0108).

Gemäß dem ersten Satz des § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren primär Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Da bis heute keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt wurden, finden gemäß dem zweiten Satz der § 53b AVG einzelne Bestimmungen des GebAG auf den Umfang der Gebühr nichtamtlicher Dolmetscher Anwendung (Hengstschläger/Leeb, AVG § 53b Rz 1/3 [Stand 1.9.2025, rdb.at]).

Die Gebietskörperschaft Bund ist durch das AVG, insbesondere durch § 39a AVG, dazu verpflichtet, in Verfahren, in denen Beteiligte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, Dolmetscher beizuziehen. Diese Verpflichtung ist dem Bund unmittelbar durch Gesetz übertragen und dient zur Sicherstellung eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Führung des DSR ist dabei das notwendige administrative Werkzeug zu dieser gesetzlichen Pflicht, um die Verfügbarkeit und Qualifikation der Dolmetscher sicherzustellen. Die Führung des Registers ist keine fakultative Tätigkeit der Privatwirtschaftsverwaltung, sondern eine Maßnahme zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflichtaufgabe. Wenn der Gesetzgeber der Behörde aufträgt, nichtamtliche Sachverständige und Dolmetscher heranzuziehen (§ 52 Abs. 2 AVG), so ist die Gebietskörperschaft implizit verpflichtet, die dafür notwendigen organisatorischen und abrechnungstechnischen Voraussetzungen zu schaffen, zumal die nichtamtlichen Dolmetscher nach § 53b AVG Anspruch auf Gebühren haben.

Die Erfassung im DSR und die darauf basierende Leistungsabrechnung sind keine vom hoheitlichen Kernverfahren zu lösenden Tätigkeiten. Da das Gebührenanspruchsgesetz zwingende Vorgaben für die Entschädigung macht, ist die systemgestützte Abwicklung im DSR (inkl. Gebührenbestimmungsbescheid) eine rechtlich zulässige Form der Aufgabenerfüllung. Die Gebietskörperschaft kommt einer ihr unmittelbar durch Gesetz übertragenen Pflicht nach, die Gebühren für die Tätigkeit des nichtamtlichen Dolmetschers gesetzeskonform festzusetzen.

Die Führung des DSR und die darin eingebettete Gebührenabrechnung gemäß § 53b AVG stehen in einem hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe der Verfahrensführung. Da die Abrechnung der Leistungen von nichtamtlichen Dolmetschern unmittelbar auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht, stellt das DSR die notwendige begleitende Maßnahme zur Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrags dar. Zudem dient das DSR dazu, den Behörden die Auswahl geeigneter nichtamtlicher Dolmetscher im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG überhaupt erst zu ermöglichen und damit die gesetzlich geforderte Verfahrensqualität sicherzustellen. Eingaben betreffend das DSR erfolgen daher im öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis.

Nach § 52 Abs. 2 AVG hat die Behörde die Beiziehung anderer geeigneter Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmen. Da diese Bestimmung die Beiziehung an das zwingende Tatbestandsmerkmal der "Eignung" knüpft, ist die Gebietskörperschaft Bund unmittelbar gesetzlich dazu verpflichtet, diese Eignung vorab objektiv festzustellen. Die Durchführung von Kompetenzprüfungen stellt kein freiwilliges Auswahlverfahren dar, sondern ist die unmittelbare Umsetzung der gesetzlichen Anordnung des § 52 Abs. 2 AVG. Um dieser Pflicht nachzukommen, muss die Behörde ein Prüfungs- und Qualitätsregime (wie das DSR und die damit verbundenen Prüfungen) etablieren (in diesem Sinne siehe auch Punkt 1 der Schlussempfehlung im Bericht des Rechnungshofes "Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im Innenministerium und Justizministerium", Reihe BUND 2020/20). Da das Ergebnis der Prüfung (hier: Feststellung der Nichteignung für Hindi, Urdu und Punjabi) unmittelbar darüber entscheidet, ob eine Person in den Kreis der potenziellen nichtamtlichen Sachverständigen aufgenommen wird, dient diese Maßnahme der Sicherung der gesetzmäßigen Vollziehung.

Die Kompetenzprüfung ist kein privatrechtlicher Akt, sondern ein integraler Bestandteil der der Gebietskörperschaft unmittelbar durch Gesetz (§ 52 Abs. 2 AVG) übertragenen Aufgabe zur Sicherung der Verfahrensqualität. Eingaben betreffend die Kompetenzprüfung erfolgen daher im öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis.

Zur Gebührenerhöhung:

Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist nach § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (vgl. VwGH vom 23. Jänner 1989, 87/15/0141, und vom 19. März 1990, 89/15/0066). Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet (zB VwGH vom 19. März 1990, 89/15/0099 und siehe weitere Judikatur in Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 9 GebG Rz 8). Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (vgl. VwGH vom 19. März 1990, 89/15/0066 und vom 26. Juni 1996, 93/16/0082).

Erfassungsnummer 10-***.062/2025 Punkte 1. und 2. (RV/7104174/2025):

Zu 1: Eingabe vom 11. August 2023 (Seite 12 in der OZ 127 "Übersicht"):

Trotz Vorliegens mehrerer Ansuchen in einem Schriftsatz ist die Gebühr nur dann einmal zu entrichten, wenn die mehreren Ansuchen untereinander in einem Zusammenhang stehen (VwGH vom 6. März 1989, 88/15/0122, 0123, und vom 16. November 1995, 94/16/0057). Ein innerer Zusammenhang zweier in einem Schriftsatz gestellter Anträge dergestalt, dass ein Antrag nur ein "Akzessorium" zu dem anderen Antrag darstellt, schließt die Erhebung einer mehrfachen Eingabengebühr aus (zB VwGH vom 13. April 1972, 2082/71 und siehe weitere Judikatur in Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 12 GebG Rz 8). Ein Zusammenhang zwischen mehreren Ansuchen ist also anzunehmen, wenn ein Begehren vom anderen derart abhängt, dass es an das Bestehen des anderen gebunden ist (Akzessorium).

Da das Ansuchen um Ausnahme von der Kompetenzprüfung für Englisch unmittelbar die fachliche Eignung für die Festhaltung im Register betrifft, steht es in einem hinreichend engen inneren Zusammenhang zum Hauptbegehren. Die Ausnahme von der Prüfung ist kein eigenständiges Ziel, sondern dient ausschließlich der Vorbereitung der weiteren Registrierung. Da somit ein innerer Zusammenhang im Sinne der zitierten Judikatur vorliegt, ist die Gebühr gemäß § 12 GebG trotz zweier Ansuchen in einer Eingabe nur einmal zu entrichten. Ein Akzessorium schließt die Erhebung einer mehrfachen Eingabengebühr aus.

Ein solcher Zusammenhang besteht allerdings bei dem Ansuchen um Akteneinsicht zu ehemaligen Kompetenzprüfungen betreffend die Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi gerade nicht. Der Antrag auf Akteneinsicht bezieht sich hier auf ehemalige Kompetenzprüfungen. Damit richtet sich dieses Begehren auf bereits abgeschlossene historische Sachverhalte und nicht auf die aktuelle Entscheidung über die Festhaltung im DSR oder die Ausnahme von künftigen Prüfungen. Zudem richtet sich das Begehren auf Informationsgewinnung und nicht auf die Festhaltung im DSR. Das Informationsinteresse besteht unabhängig davon, ob dem aktuellen Ansuchen um Festhaltung im DSR stattgegeben wird. Damit fehlt es an der notwendigen Abhängigkeit, sodass das Ansuchen um Akteneinsicht ein eigenständiges Begehren darstellt.

Demnach sind die Ansuchen um Ausnahme von der Kompetenzprüfung für Englisch, um Festhaltung im Dolmetschregister sowie um Akteneinsicht zu ehemaligen Kompetenzprüfungen mit insgesamt zwei Mal Eingabengebühren zu je EUR 14,30 (Gesamtbetrag EUR 28,60) zu vergebühren. Die der gebührenpflichtigen Eingabe per E-Mail übermittelten drei Beilagen unterliegen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1a GebG der bogenunabhängigen Gebühr von EUR 3,90 je Beilage (Gesamtbetrag EUR 11,70).

Die Gebührenschuld für diese Ansuchen und Beilagen ist gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG mit dem Zeitpunkt entstanden, in dem die das Verfahren in dieser Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wurde. Da mit dem Zurückweisungsbescheid vom 18. September 2023 (GZ: 2023-0.***.001) über die Anbringen abgesprochen wurde, ist die Gebührenschuld mit dessen Zustellung entstanden.

Zu 2. Eingabe vom 18. August 2023 (Seite 18 in der OZ 127 "Übersicht"):

Das Ansuchen um Herausgabe von Audioaufnahmen zu den bisherigen Kompetenzüberprüfungen ist gebührenpflichtig, da die Eingabe in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises erfolgt ist. Wie oben dargelegt, stellt die Dokumentation dieser Prüfungen eine unmittelbar gesetzlich übertragene Aufgabe zur Sicherung der Verfahrensqualität dar. Die Bestimmung des § 42 Abs. 6 DSG enthält - wie oben ausgeführt - keine Gebührenbefreiung für Eingaben. Das Ansuchen um Herausgabe von Audioaufnahmen zu den bisherigen Kompetenzüberprüfungen ist daher mit Eingabengebühr iHv EUR 14,30 zu vergebühren.

Da mit dem Zurückweisungsbescheid vom 18. September 2023 (GZ: 2023-0.***.001) über das Anbringen abgesprochen wurde, ist die Gebührenschuld mit dessen Zustellung entstanden.

Betreffend die Erfassungsnummer 10-***.062/2025 wird die Eingabengebühr mit EUR 42,90 und die Beilagengebühr mit EUR 11,70 festgesetzt.

Unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Gebühr in Höhe von EUR 14,30 wird eine Gebührenerhöhung in Höhe von EUR 20,15 festgesetzt. Dieser Betrag entspricht 50 % der Summe aus der zweifachen Eingabengebühr (EUR 28,60) und den Beilagengebühren (EUR 11,70).

Erfassungsnummer 10-***.096/2025 Punkt 3. (RV/7104175/2025):

Eingabe vom 4. September 2023 (Seite 28 in der OZ 127 "Übersicht"):

Die Eingabe vom 4. September 2023 beinhaltet mehrere Ansuchen. Das Finanzamt Österreich setzte nur für zwei Ansuchen, nämlich für den Antrag auf Akteneinsicht und den Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO, Gebühren fest.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den Tatbeständen des § 14 GebG um jeweils verschiedene Abgaben (vgl. VwGH vom 25. Juli 2023, Ro 2020/16/0031 und weitere Judikatur in Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 1 GebG Rz 27a). Auswirkung der Einstufung der in der jeweiligen Tarifpost des § 14 GebG geregelten Gebühren als verschiedene Abgaben ist, dass die Sache des Verfahrens nur (jeweils) die nach der entsprechenden Tarifpost festgesetzte Gebühr ist. Die bei der Entscheidung über die - gegen den Gebührenfestsetzungsbescheid - erhobene Beschwerde bestehende Änderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes ist daher auch durch diese Sache begrenzt (VwGH vom 25. Juli 2023, Ro 2020/16/0031 mit Hinweis auf VwGH vom 13. Juni 2023, Ra 2020/16/0118 und VwGH vom 2. Februar 2023, Ra 2020/13/0012). Eine erstmalige Festsetzung weiterer, im angefochtenen Bescheid nicht enthaltener Eingabengebühren durch das Bundesfinanzgericht ist daher nicht zulässig.

Der Antrag auf Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen des Beschwerdeführers, insbesondere Kommentare, Meldungen hinsichtlich des Beschwerdeführers sowie zur Person des Beschwerdeführers als Dolmetscher unterliegt der Eingabengebühr, da - wie oben ausgeführt - die Eingabe den öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gebietskörperschaft Bund betrifft.

Zu § 12 Abs. 1 GebG wird vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass mehrere gebührenpflichtige Ansuchen dann vorliegen, wenn in einem Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden (vgl. zB VwGH vom 9. Oktober 1957, 1414/55 und siehe die in Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 12 GebG Rz 4 zitierte Judikatur). Trotz Vorliegens mehrerer Ansuchen in einem Schriftsatz ist die Gebühr nur dann einmal zu entrichten, wenn die mehreren Ansuchen untereinander in einem Zusammenhang stehen (VwGH vom 6. März 1989, 88/15/0122, 0123, und VwGH vom 16. November 1995, 94/16/0057). Die Prüfung, ob ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen mehreren Ansuchen vorliegt, setzt daher mehrere Ansuchen in einer (einzigen) Eingabe voraus. Die Prüfung eines inhaltlichen Zusammenhanges zwischen den zu verschiedenen Zeitpunkten eingebrachten Eingaben des Beschwerdeführers kann daher unterbleiben (vgl. auch VwGH vom 14. April 1986, 85/15/0324).

Der Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO unterliegt mangels Gebührenbefreiung (siehe die Ausführungen oben) der Eingabengebühr. Die der gebührenpflichtigen Eingabe per E-Mail übermittelten zwei Beilagen (Kopie des Schreibens des BMI mit der GZ 2022-0.***.187 und eine Kopie eines Reisepasses) unterliegen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1a GebG der bogenunabhängigen Gebühr von EUR 3,90 je Beilage (Gesamtbetrag EUR 7,80).

Die Gebührenschuld für diese Ansuchen und Beilagen ist gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG mit dem Zeitpunkt entstanden, in dem die das Verfahren in dieser Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wurde. Da mit dem Zurückweisungsbescheid vom 18. September 2023 (GZ: 2023-0.***.001) über die Anbringen abgesprochen wurde, ist die Gebührenschuld mit dessen Zustellung entstanden.

Betreffend die Erfassungsnummer 10-***.096/2025 war daher die Festsetzung der Eingabengebühr mit EUR 28,60 und der Beilagengebühr mit EUR 7,80 sowie der Gebührenerhöhung in Höhe von EUR 18,20 rechtens.

Erfassungsnummer 10-***.097/2025 Punkt 4. (RV/7104176/2025):

Eingabe vom 12. September 2023 (Seite 40 in der OZ 127 "Übersicht"):

Die Eingabe vom 12. September 2023 beinhaltet mehrere (Alternativ)Ansuchen. Das Finanzamt Österreich setzte die Eingabengebühr nur einmal fest. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Begehren nicht darauf gerichtet sei, Informationen oder Maßnahmen nach dem Datenschutzgesetz (DSG) beziehungsweise der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu erlangen. Vielmehr verfolge die Eingabe den Zweck, eine bestimmte Tätigkeit ausüben zu können, weshalb die Behörde die Eingabe als einheitliches Ansuchen wertete und § 42 Abs. 6 DSG - ungeachtet deren genereller Anwendbarkeit - als nicht einschlägig erachtete.

Ob der Antrag auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO auf eine datenschutzrechtliche Berichtigung von Daten gerichtet ist oder das Begehren inhaltlich auf die Ausübung einer Tätigkeit abzielt, kann aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben:

Einerseits besteht für beide Varianten kein Befreiungstatbestand (siehe zu § 42 Abs. 6 DSG bzw. Art. 12 Abs. 5 DSGVO oben). Andererseits fällt im Falle einer Einordnung als tätigkeitsbezogenes Ansuchen keine erhöhte Eingabengebühr nach § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG an, da Eintragungen im DSR nicht den Zweck der Erteilung einer Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben (vgl. betreffend die Bestellung zum Gerichtsdolmetsch VwGH vom 24. November 1954, 2100/52). Da somit in beiden Fällen die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG anfällt, erübrigt sich eine weitere inhaltliche Abgrenzung.

Der Antrag gemäß Art. 16 DSGVO auf Berichtigung unterliegt - mangels Befreiungsbestimmung (siehe oben) - der (einfachen) Eingabengebühr. Im Übrigen ist wie oben ausgeführt eine Ausweitung des Verfahrens durch das Bundesfinanzgericht nicht zulässig, sodass keine weiteren Gebühren (erstmalig) festgesetzt werden dürfen.

Die der gebührenpflichtigen Eingabe per E-Mail übermittelten drei Beilagen (ein E-Mailauszug, eine Kopie eines Schreibens des BMI mit der GZ 2022-0.***.187 und eine Kopie eines Reisepasses) unterliegen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1a GebG der bogenunabhängigen Gebühr von EUR 3,90 je Beilage (Gesamtbetrag EUR 11,70).

Die Gebührenschuld für das Ansuchen und die Beilagen ist gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die das Verfahren in dieser Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wurde. Da mit E-Mail vom 6. Oktober 2023 über das Anbringen abgesprochen wurde, ist die Gebührenschuld mit deren Zustellung entstanden.

Betreffend die Erfassungsnummer 10-***.097/2025 war daher die Festsetzung der Eingabengebühr mit EUR 14,30 und der Beilagengebühr mit EUR 11,70 sowie der Gebührenerhöhung in Höhe von EUR 13,00 rechtens.

Erfassungsnummer 10-***.098/2025 Punkt 5. (RV/7104177/2025):

Eingabe vom 16. Oktober 2023 (Seite 61 in der OZ 127 "Übersicht"):

Die Eingabe vom 16. Oktober 2023 beinhaltet einen Antrag gemäß Art. 16 DSGVO auf Berichtigung. Das Finanzamt Österreich setzte die Eingabengebühr einmal fest. In der Begründung wurde wiederum ausgeführt, dass das Begehren nicht darauf gerichtet sei, Informationen oder Maßnahmen nach dem Datenschutzgesetz (DSG) beziehungsweise der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu erlangen. Vielmehr verfolge die Eingabe den Zweck, eine bestimmte Tätigkeit ausüben zu können, weshalb die Behörde die Eingabe als einheitliches Ansuchen wertete und § 42 Abs. 6 DSG - ungeachtet dessen genereller Anwendbarkeit - als nicht einschlägig erachtete. Ob der Antrag auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO auf eine datenschutzrechtliche Berichtigung von Daten gerichtet ist oder das Begehren inhaltlich auf die Ausübung einer Tätigkeit abzielt, kann wie oben ausgeführt dahingestellt bleiben.

Der Antrag gemäß Art. 16 DSGVO auf Berichtigung unterliegt - mangels Befreiungsbestimmung (siehe oben) - der (einfachen) Eingabengebühr.

Die der gebührenpflichtigen Eingabe per E-Mail übermittelten fünf Beilagen (eine Kopie "International Legal English Certificate", die Kopie einer Kursbestätigung, ein E-Mailauszug, eine Kopie "Business English Certificate Vantage" und eine Kopie eines Reisepasses) unterliegen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1a GebG der bogenunabhängigen Gebühr von EUR 3,90 je Beilage (Gesamtbetrag EUR 19,50).

Die Gebührenschuld für das Ansuchen und die Beilagen ist gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die das Verfahren in dieser Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wurde. Da mit E-Mail vom 18. Oktober 2023 über das Anbringen abgesprochen wurde, ist die Gebührenschuld mit deren Zustellung entstanden.

Betreffend die Erfassungsnummer 10-***.098/2025 war daher die Festsetzung der Eingabengebühr mit EUR 14,30 und der Beilagengebühr mit EUR 19,50 sowie der Gebührenerhöhung in Höhe von EUR 16,90 rechtens.

Erfassungsnummer 10-***.099/2025 Punkt 6. (RV/7104178/2025):

Eingabe vom 28. Mai 2024 (Seite 90 in der OZ 127 "Übersicht"):

Die Eingabe vom 28. Mai 2024 beinhaltet einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz und einen Antrag auf Auskunft gemäß Auskunftspflichtgesetz. Das Finanzamt Österreich setzte die Eingabengebühr jeweils einmal fest.

Zum Vorbingen des Beschwerdeführers, wonach die Eingabe im öffentlichen Interesse liegt:

Ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 14 TP 6 GebG (vgl. insbesondere VwGH vom 18. April 1966, 1187/65 und siehe die in Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 14 TP 6 GebG Rz 44 angeführte Judikatur). Der Inhalt des Privatinteresses ergibt sich aus der Abgrenzung vom öffentlichen Interesse bzw. dem Interesse für die Allgemeinheit. Privates Interesse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht (vgl. VwGH vom 12. Februar 1962, 2134/61 und die in Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 14 TP 6 GebG Rz 40 angeführte Judikatur).

Der Antrag auf Erlassung eines Bescheides bezog sich auf ein Anbringen vom 22. Mai 2024 (welches nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist). Der Antrag auf Auskunft umfasste einerseits die Frage, warum an Dienststellen des BMI eine Weisung übermittelt wurde, dass der Beschwerdeführer als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für ***B*** nicht mehr als Dolmetscher zu bestellen sei und andererseits die Frage, ob dies in Zusammenhang mit dem Anbringen vom 22. Mai 2024 stehe.

In der Eingabe vom 22. Mai 2024 wurden unter anderem Fragen zu einem durch den Beschwerdeführer eingebrachten Gebührenantrag nach dem GebAG, zu ehemaligen Verfahren, in denen der Beschwerdeführer als Dolmetscher herangezogen wurde, sowie zur Dolmetschkompetenzprüfung des Beschwerdeführers gestellt. Da diese Fragen - einschließlich der Frage nach den Hintergründen einer internen Weisung zur Nicht-Bestellung des Beschwerdeführers für die Sprache ***B*** - unmittelbar den Beschwerdeführer betreffen und ein solches Informationsbedürfnis ein Privatinteresse iSd § 14 TP 6 GebG darstellt (vgl. zB VwGH vom 26. November 1990, 90/15/0157), liegen gebührenpflichtige Anträge vor (zum Vorliegen des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises siehe oben). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass ein bestehendes Privatinteresse an der begehrten Auskunft nicht durch den Einwand einer behaupteten rechtswidrigen Weisung innerhalb des BMI beseitigt werden kann; die Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 GebG knüpft allein an das Begehren und das dahinterstehende Interesse des Einschreiters an.

§ 5 Auskunftspflichtgesetz idF vor BGBl. I Nr. 5/2024 enthält eine Gebührenbefreiung, wonach Auskunftsbegehren und Auskünfte sowie Anträge und Bescheide gemäß § 4, die sich auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils geltenden Fassung) beziehen, von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit sind.

Der Beschwerdeführer brachte dazu in der mündlichen Verhandlung vor, dass die Befreiung zur Anwendung komme, da die Bestellung, Heranziehung und Eignungsprüfung im Zusammenhang mit den Rechtsgrundlagen der Sicherheitsverwaltung (Asylverfahren, FPG-Verfahren, StPO-Verfahren) erfolge. Dieser Ansicht kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten (§ 2 Abs. 2 SPG). Die Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 3 SPG).

Sämtliche Themenblöcke der Eingabe vom 22. Mai 2024 - einschließlich der Frage nach den Hintergründen einer internen Weisung zur Nicht-Bestellung des Beschwerdeführers für die Sprache ***B*** - betreffen entweder erbrachte Dolmetschleistungen des Beschwerdeführers, die durch das BMI durchgeführte Dolmetsch-Kompetenzprüfungen, Vertrauensdolmetscher des BMI oder die Eignung des Beschwerdeführers als Dolmetscher. Auch wenn der Bundesminister für Inneres nach § 4 Abs. 1 SPG oberste Sicherheitsbehörde ist, ist nicht jede seiner Tätigkeiten der Sicherheitsverwaltung zuzurechnen. Die Verpflichtung zur Beiziehung geeigneter Dolmetscher gemäß § 39a AVG und die damit korrespondierende Pflicht zur Eignungsfeststellung (§ 52 Abs. 2 AVG) dienen der Sicherstellung eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Diese Aufgabe ist eine generelle Anordnung im Verwaltungsverfahren, die für alle Behörden gilt. Ein Auskunftsbegehren über das Verfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung eines Dolmetschers, die Nichteignung einer konkreten Person als Dolmetscher (Punkte 7 und 8) oder über das Auswahlverfahren eines Referats (Punkt 3) betrifft die Qualitätssicherung in der Behörde selbst. Dies ist eine Aufgabe, die vom eigentlichen materiellen Kern der Sicherheitsverwaltung funktionell zu trennen ist. Die Themen weisen keinen spezifischen inhaltlichen Bezug zu den in § 2 Abs. 2 SPG taxativ aufgezählten Aufgaben der Sicherheitsverwaltung (wie Fremdenpolizei, Waffen- oder Passwesen) auf.

Da sich beide Ansuchen vom 28. Mai 2024 (unter Bezug auf die Eingabe vom 22. Mai 2024) nicht unmittelbar auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung beziehen, kann die Gebührenbefreiung gemäß § 5 Auskunftspflichtgesetz idF vor BGBl. I Nr. 5/2024 nicht greifen.

Da sich einerseits der Antrag auf Erlassung eines Bescheides auf das Anbringen vom 22. Mai 2024 bezieht, während andererseits der Antrag auf Auskunft die Hintergründe einer internen Weisung zur Nicht-Bestellung des Beschwerdeführers für die Sprache ***B*** betrifft, liegt kein innerer Zusammenhang im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Ein Begehren hängt nicht derart vom anderen ab, dass es an dessen Bestehen gebunden wäre. Somit stellen beide Ansuchen eigenständige Begehren dar und unterliegen jeweils gesondert der Eingabengebühr.

Auch wenn bereits das Anbringen vom 22. Mai 2024 einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides enthält, ist der neuerliche Antrag auf Erlassung eines Bescheides im Anbringen vom 28. Mai 2024 dennoch gebührenpflichtig. Die bloße Wiederholung eines gleichartigen, der Behörde bereits vorliegenden Antrages unterliegt der Gebührenpflicht (vgl. VwGH vom 14. April 1986, 85/15/0324, 85/15/0332).

Die Gebührenschuld für beide Ansuchen ist gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die das Verfahren in dieser Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wurde. Dem Beschwerdeführer ist - wie im Vorlageantrag ausgeführt - beizupflichten, dass erst mit Zustellung des Bescheides vom 11. November 2024, GZ 2024-0.***.302 als abschließende Erledigung die Gebührenschuld entstanden ist. Im Ergebnis ändert dies jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit der Gebührenvorschreibung.

Betreffend die Erfassungsnummer 10-***.099/2025 war daher die Festsetzung der Eingabengebühr mit EUR 28,60 rechtens. Unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Gebühr in Höhe von EUR 14,30 wird eine Gebührenerhöhung in Höhe von EUR 7,15 festgesetzt. Dieser Betrag entspricht 50 % der einfachen Eingabengebühr.

Erfassungsnummer 10-***.102/2025 Punkt 7. (RV/7104179/2025):

Eingabe vom 26. August 2024 (Seite 124 in der OZ 127 "Übersicht"):

Mit der Eingabe vom 26. August 2024 teilte der Beschwerdeführer dem BMI mit, dass das BMI mit Auskunftsbeantwortung vom 4. Juli 2024, GZ 2024-0.***.191 nicht alle Fragen vom 22. Mai 2024 und 27. Mai 2024 (der Beschwerdeführer räumte in seiner Stellungnahme vom 13. April 2026 ein, dass die Bezugnahme auf ein Ansuchen vom "27. Mai 2024" auf einem Tippfehler beruhe) beantwortet hat.

Eine gebührenbefreite ergänzende Begründung liegt aus folgenden Gründen nicht vor (zur ergänzenden Begründung siehe Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 14 TP 6 GebG Rz 167):

Der Beschwerdeführer beschränkt sich in der Eingabe vom 26. August 2024 nicht darauf, das bestehende Vorbringen durch zusätzliche Argumente oder Beweismittel zu untermauern. Vielmehr rügt er die Unvollständigkeit einer bereits erfolgten Auskunftserteilung (vom 4. Juli 2024) und verlangt neuerlich die Beantwortung spezifischer Fragen. Dadurch tritt die Willenserklärung, die Auskunftserteilung zu erwirken, erneut in den Vordergrund. Da die Gebührenpflicht an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe anknüpft, löst jede neuerliche Bekundung des Auskunftsbegehrens - auch wenn es inhaltlich ident mit einem bereits gestellten Antrag ist - die Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 GebG erneut aus. Die bloße Wiederholung eines gleichartigen Antrages unterliegt der Gebührenpflicht (vgl. VwGH vom 14. April 1986, 85/15/0324, 85/15/0332).

In der Erledigung des BMI vom 4. Juli 2024 wurde ausgeführt, dass aufgrund der ausführlichen Anfragebeantwortung davon ausgegangen werde, der Antrag auf Bescheiderlassung vom 28. Mai 2024 könne als gegenstandslos erachtet werden; sollte dies nicht zutreffen, werde um entsprechende Mitteilung ersucht. Der Beschwerdeführer wendet ein, mangels Bescheiderlassung (Antrag vom 28. Mai 2024) durch aktenwidrige Unterstellungen im BMI-Schriftstück vom 4. Juli 2024 (im Protokoll zur mündlichen Verhandlung fälschlich 4. April 2024) zur Einreichung rechtsgrundloser Schriftsätze gedrängt worden zu sein. Eine Gebührenvorschreibung sei daher unzulässig.

Das Gebührengesetz 1957 knüpft im § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen (VwGH vom 14. April 1986, 85/15/0324, 85/15/0332, und vom 23. Juni 1993, 91/15/0129). Ob eine gesetzliche Pflicht zur schriftlichen Beantragung besteht (zB § 9 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996) oder die Behörde den Antragsteller implizit drängt, eine weitere Eingabe zu tätigen, hat für die Gebührenpflicht der Eingabe keinen Einfluss. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob die Überreichung einer Eingabe über gesetzlichen Auftrag in mehrfacher Ausfertigung erfolgt oder nur über Wunsch der Behörde zur leichteren innerorganisatorischen Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens (vgl. Frotz/Hügel/Popp in Frotz/Hügel/Popp [Hrsg], Kommentar zum Gebührengesetz § 14 TP 6 GebG II).

Vor Inkrafttreten der Befreiungsbestimmung in § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG (vgl. zur Befreiungsbestimmung Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 14 TP 6 GebG Rz 167) hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass selbst ein Urgenzschreiben hinsichtlich gebührenpflichtiger Eingaben für sich gebührenpflichtig ist (vgl. VwGH vom 15. Juni 1956, 2689/54, und VwGH vom 1. Dezember 1976, 288/75). Daraus folgt: Selbst wenn die Behörde allein aus ihrem Verschulden säumig wäre, beseitigt dieser Umstand die Gebührenpflicht für Urgenzen nicht. In diesem Sinne unterliegen auch Rechtsmittel zur Bekämpfung der Untätigkeit einer Behörde (Säumnisbeschwerden) der Gebührenpflicht (vgl. § 1 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung).

Auch für die Beilagengebühren gilt derselbe Grundsatz: Das Gebührengesetz 1957 sieht keine Befreiung vor, wenn die Beibringung gesetzlich vorgeschrieben ist oder über behördlichen Auftrag bzw. Ersuchen erfolgt (VwGH vom 17. September 1990, 89/15/0045). Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wenn schon eine explizit behördlich angeforderte Beilage die Gebührenpflicht auslöst, muss dies erst recht für eine - wenn auch durch das Behördenverhalten veranlasste - freiwillige Eingabe gelten.

Dass das BMI den Beschwerdeführer durch die Erledigung vom 4. Juli 2024 zur Mitteilung "gedrängt" hat (indem bei Schweigen die Gegenstandslosigkeit des Antrags unterstellt worden wäre), ändert somit nichts an der Gebührenpflicht. Ein allfälliges Fehlverhalten der Behörde (zB Verletzung der Auskunftspflicht) lässt die Gebührenschuld für eine eingebrachte Eingabe nicht entfallen.

Die Gebührenschuld für Eingaben ist gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die das Verfahren in dieser Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über das in der Eingabe enthaltene Anbringen zugestellt wurde. Mit Zustellung des Bescheides vom 11. November 2024, GZ 2024-0.***.302 als abschließende Erledigung ist die Gebührenschuld entstanden.

Betreffend die Erfassungsnummer 10-***.102/2025 war daher die Festsetzung der Eingabengebühr mit EUR 14,30 sowie der Gebührenerhöhung in Höhe von EUR 7,15 rechtens.

Dem Anregen des Beschwerdeführers, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG einen Antrag auf Verordnungsprüfung hinsichtlich der Erlässe des Bundesministeriums für Inneres vom 11. März 2020, GZ 2020-0.164.748, sowie vom 9. Juli 2020, GZ 2020-0.436.376, zu stellen, war nicht zu folgen. Voraussetzung für ein solches Antragsrecht des Bundesfinanzgerichtes ist die Präjudizialität der betreffenden Norm. Da das Gericht seine Entscheidung ausschließlich auf die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 stützt und die genannten Erlässe im gegenständlichen Verfahren nicht anwendet, mangelt es an der für eine Antragstellung erforderlichen Präjudizialität.

Gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO ist eine Entscheidung durch den Senat nur dann zu treffen, wenn dies in der Beschwerde, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat erst im Schriftsatz zur Vorlageerinnerung gestellt. Da die Vorlageerinnerung keine der im Gesetz taxativ aufgezählten Eingaben darstellt, in denen ein solcher Antrag wirksam eingebracht werden kann, erweist sich der Antrag als verspätet. Ein nach Ablauf der Frist für den Vorlageantrag gestellter Antrag vermag keine Senatszuständigkeit mehr zu begründen. Die Entscheidung war daher durch den Einzelrichter zu treffen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hinsichtlich der Frage, ob eine Eingabe auch dann gebührenpflichtig ist, wenn der Einschreiter zur Eingabe gedrängt wurde, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach ausgesprochen hat (zB VwGH vom 14. April 1986, 85/15/0324), dass die Gebührenpflicht ausschließlich an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe anknüpft.

Die Revision ist jedoch zulässig, da zur Rechtsfrage, ob gemäß § 42 Abs. 6 Datenschutzgesetz Eingaben von der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG befreit sind, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Wien, am 17. April 2026

Rechtssätze

RV/7104174/2025-RS1

Rechtssatz

Die Prüfung, ob zwischen mehreren Ansuchen ein inhaltlicher Zusammenhang besteht, der gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 die Entrichtung der Gebühr lediglich für ein einziges Ansuchen zur Folge hat, setzt das Vorliegen mehrerer Ansuchen in einer einzigen Eingabe voraus. Ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen zu verschiedenen Zeitpunkten eingebrachten Eingaben lässt die Gebührenpflicht für jedes dieser Ansuchen gesondert entstehen, weshalb eine Prüfung des inhaltlichen Zusammenhanges in diesen Fällen unterbleiben kann.

RV/7104174/2025-RS2

Rechtssatz

Die in § 42 Abs. 6 DSG normierte Unentgeltlichkeit von Informationen, Mitteilungen und Maßnahmen bezieht sich ausschließlich auf Entgelte im Sinne einer Gegenleistung für die administrative Tätigkeit des Verantwortlichen. Sie stellt keinen Befreiungstatbestand für Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 dar, da diese als öffentliche Abgaben an den formalen Akt der Einreichung einer Eingabe anknüpfen und mangels Entgeltcharakters nicht unter den Begriff der Unentgeltlichkeit fallen. Gegen eine Befreiungswirkung spricht zudem, dass über Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit der jeweilige "Verantwortliche" (§ 36 Abs. 2 Z 8 DSG) zu entscheiden hat, während die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 und die Entscheidung über Gebührenbefreiungen ausschließlich dem Finanzamt Österreich obliegt.

RV/7104174/2025-RS3

Rechtssatz

Art. 12 Abs. 5 DSGVO ist im Lichte der unionsrechtlichen Kompetenzverteilung (Art. 16 Abs. 2 iVm Art. 113 AEUV) dahin auszulegen, dass die darin normierte Unentgeltlichkeit keine Befreiung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 für schriftliche Eingaben bewirkt. Da die DSGVO auf Basis der allgemeinen Datenschutzkompetenz (Art. 16 Abs. 2 AEUV) und nicht nach dem für steuerliche Harmonisierungen zwingenden Einstimmigkeitsprinzip (Art. 113 AEUV) erlassen wurde, umfasst der unionsrechtliche Begriff der "Unentgeltlichkeit" lediglich das Leistungsentgelt im Verhältnis zwischen Betroffenen und Verantwortlichen, nicht jedoch die nationale Besteuerung im Rahmen der Eingabengebühren.