Volltext

BFG 19.03.2026, RV/7300082/2025

Schmuggel eines in der Schweiz gekauften Ringes durch Ukrainer mit Vertriebenenstatus in Österreich

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300082.2025 · Findok (BMF)

Normen
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG · § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG · § 17 Abs. 6 FinStrG · § 35 Abs. 5 FinStrG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 1025-3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Frau ***Bf1*** und Herrn ***Bf1***, bis 9.07.2025 wohnhaft in ***Bf1-Adr***, beide vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, wegen des Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs 1 lit a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden beider Beschuldigten vom 18. November 2025 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde vom 14. Oktober 2025, Geschäftszahl **1**, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. März 2026 in Anwesenheit der Beschuldigten, ihrer Verteidiger **V1** und **V2**, des Amtsbeauftragten **AB1**, der Dolmetscherin für die Ukrainische Sprache **D** sowie der Schriftführerin **S** zu Recht erkannt:

Spruch

Den Beschwerden von Frau ***Bf1*** und Herrn ***Bf1*** wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates im Kostenausspruch wie folgt abgeändert:

Gemäß § 185 FinStrG werden die Kosten des Finanzstrafverfahrens in der Höhe von je € 200,00 festgesetzt.

Darüber hinaus werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde vom 14. Oktober 2025, Geschäftszahl **1**, wurden [...] und ***Bf1*** schuldig erkannt, "sie haben am 7.5.2023 im Bereich des Zollamtes Österreich, Dienststelle Ost, Flughafen Wien Schwechat, eingangsabgabepflichtige Waren, vorsätzlich, 1 (ein) Stück Diamantring, Handelsbezeichnung "White Diamond Emerald Cut Set Eternity Ring", mit der [...] vorschriftswidrig ins Zollgebiet der Union eingeführt und dadurch das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs 1 lit a FinStrG begangen.

Gemäß § 21 Abs 1 FinStrG nach § 35 Abs 4 FinStrG wurde

***Bf2*** zu einer Geldstrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro sowie gemäß § 20 Abs 1 FinStrG im Falle deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen bestraft.

***Bf1*** zu einer Geldstrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro sowie gemäß § 20 Abs 1 FinStrG im Falle deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen bestraft.

Bei ***Bf2*** wird gemäß § 35 Abs 4 FinStrG iVm § 17 Abs 2 lit a FinStrG auf Verfall nachstehender Gegenstände erkannt:

• 1 (ein) Stück Diamantring, Handelsbezeichnung "White Diamond Emerald Cut Set Eternity
Ring", mit Seriennummer Seriennummer-1
• 1 (eine) Rechnung der Firma "[...]" Seriennummer-1
• 1 (ein) Zertifikat der Firma "**F1**" Seriennummer-1

Gemäß § 185 FinStrG haben die Bestraften die Kosten des Strafverfahrens jeweils in der Höhe von 500,- Euro (Anmerkung: korrekt € 200,00) und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen.

Als Begründung wurde ausgeführt:

Durch das abgeführte Finanzstrafverfahren, insbesondere die Verlesung der Erhebungsergebnisse wurde folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die am TT.10.1982 geborene ***Bf2*** ist ukrainische Staatsbürgerin, verheiratet mit ***Bf1***, sorgepflichtig für fünf Kinder, ohne Beschäftigung. Sie hat derzeit kein monatliches Einkommen und keine finanziellen Verpflichtungen. Sie verfügt über ein Vermögen (in der Ukraine) in Form von Immobilien mit einem Wert von ca. 5 Mio Euro, nämlich (Hälfte-Eigentum) an einer Wohnung, einem Haus, einem Apartment sowie Schmuck bzw. Wertgegenstände im Wert von 3 Mio Euro. Sie ist finanzstrafrechtlich nicht vorgemerkt.

Der am TT.9.1972 geborene ***Bf1*** ist ukrainischer Staatsbürger, verheiratet mit ***Bf2***, sorgepflichtig für fünf Kinder, selbständig und verfügt über ein Nettoeinkommen von 25.000,- bis 30.000,- Euro pro Monat sowie einem Vermögen (in der Ukraine) in Form von Immobilien mit einem Wert von ca. 5 Mio Euro, nämlich (Hälfte-Eigentum) an einer Wohnung, einem Haus, einem Apartment sowie Schmuck bzw. Wertgegenstände im Wert von 3 Mio Euro. Er ist finanzstrafrechtlich nicht vorgemerkt.

Seit 14.3.2022 sind ***Bf2*** und ***Bf1*** in Wien Hauptwohnsitz gemeldet. Ihre schulpflichtigen Kinder besuchen Bildungseinrichtungen in Wien.

Am 5.5.2023 hielt sich das Ehepaar ***Bf1*** in der Schweiz auf. An diesem Tag erwarb ***Bf1*** in Begleitung seiner Ehefrau ***Bf2***, bei der Firma **F1**, [...], einen Diamantring zum Preis von 42.000,- Euro.

Der Erwerb erfolgte auf den Namen des Herrn ***Bf1***, wohnhaft laut Rechnung an der Adresse [...]. Der Ring trägt die individuelle Seriennummer Seriennummer-1.

Die Beschuldigten ließen sich am 7.5.2023 bei der Ausreise aus der Schweiz die Schweizer Mehrwertsteuer refundieren, nachdem sie beim Schweizer Zoll die hierfür erforderlichen Formulare vorgelegt hatten.

Das Boarding für den Flug Flugnummer von Zürich nach Wien startete am 7.5.2023 um 16:50 Uhr. Um 17:37 Uhr - somit noch vor Ankunft der Beschuldigten in Wien - wurde im Zuge der Amtshilfe gemäß Art. 4 des Vertrages zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft vom 22.6.1972 eine Information via E-Mail vom Schweizer Zoll ([email protected]) an den österreichischen Zoll ([email protected]) übermittelt.

Darin wurde ausgeführt, dass die Beschuldigten einen Ring, Schal und Schuhe im Warenwert von CFH 42.215,-- zur Ausfuhr aus der Schweiz deklarierten bzw. alle Waren im Handgepäck mit sich führten.

In der E-Mail vom Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) an die österreichische Zollverwaltung hieß es weiters: "Sie gaben an, dass sie nach ihrer Ankunft in Wien mit dem Auto (Privatfahrzeug) weiches am Flughafen parkiert ist, weiter nach der Ukraine fahren. Da sie in ihr Land einreisen, habe ich ihnen erklärt, dass sie die Waren bei der Einfuhr zu deklarieren haben, was sie so auch verstanden haben.
Es besteht der Verdacht, dass die Person diese Waren bei der Einreise über ihre Zollstelle nicht zur Zollanmeldung anmeldet.
Wir bitten um Abklärung, ob diese Sendung zur Einfuhr angemeldet wurde und bitten um entsprechende Rückmeldung."

Am Abend des 7.5.2023, reiste ***Bf1*** in Begleitung seiner Gattin ***Bf2*** mit Flug Nr. Flugnummer, aus Zürich kommend, beim Zollamt Österreich, Zollstelle Flughafen Wien ins Zollgebiet der Union ein.

Sowohl ***Bf2*** als auch ***Bf1*** kannten die Bedeutung bzw. den Unterschied zwischen dem Rot- bzw. Grünkanal.

Das Ehepaar benutzte den Grünkanal. Vor Verlassen des Grünkanals wurden beide sowie deren mitgeführtes Gepäck, einer Zollkontrolle zugeführt.

Bei dieser Kontrolle konnte eine Schweizer Kaufrechnung, das Zertifikat der Firma **F1** sowie die Unterlagen zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer sowie der Diamantring (Handelsbezeichnung "White Diamond Emerald Cut Set Eternity Ring", mit der Seriennummer-1), im Wert von 42.000,-- Euro im Handgepäck vorgefunden werden. Der dazugehörige Ring befand sich zum Zeitpunkt der Kontrolle am Finger von Frau ***Bf2***.

Für beide Beschuldigten ist am 7.5.2025 durch Nichterfüllung einer der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen, in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, die Eingangsabgabenschuld für den Diamantring gemäß Art. 79 Abs 1 lit a und Abs 3 lit a der der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. 10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ZK) iVm § 2 Abs 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) wie nachstehend entstanden:

Abgabe

Betrag in Euro

Zoll (A00)

1.050,00

Einfuhrumsatzsteuer (B00)

8.610,00

Summe (SU)

9.660,00

***Bf2*** und ***Bf1*** hielten es jeweils ernstlich für möglich und fanden sich jeweils damit ab, am 7.5.2023, im Bereich des Zollamtes Österreich, Dienststelle Ost, Flughafen Wien Schwechat, eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich den Diamantring, Handelsbezeichnung "White Diamond Emerald Cut Set Eternity Ring", mit der Seriennummer-1 - unter Benutzung des Grünkanals - nicht zu deklarierten und somit vorschriftswidrig ins Zollgebiet der Union einzuführen.

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse der durch das Zollamt Österreich, Dienststelle Ost, Flughafen Wien-Schwechat, durchgeführten Erhebungen, die Niederschriften über die Einvernahmen der Beschuldigten, die amtlichen Vermerke, die Auskünfte des Schweizer Bundesamtes für Zoll- und Grenzsicherheit (BZG) sowie der Einvernahmen der Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2025.

Die Verantwortung der Beschuldigten, sie hätten den gegenständlichen Diamantring bei der Landung in Wien nicht in das Zollgebiet der Union einführen, sondern lediglich in die Ukraine verbringen wollen, war als Schutzbehauptung zu werten. Sie steht im klaren Widerspruch zu den festgestellten objektiven Umständen und zu den eigenen, teilweise widersprüchlichen Angaben der Beschuldigten.

Beide Beschuldigte sind seit März 2022 mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet, ihre Kinder besuchen dort Kindergarten und Schule, und Herr ***Bf1*** hält sich nachweislich überwiegend im Bundesgebiet auf. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt somit in Österreich, sodass die Berufung auf eine bloß beabsichtigte Weiterreise in die Ukraine unglaubwürdig erscheint.

Der Ring wurde von der Beschuldigten bei der Einreise getragen und nicht als Transportgut befördert. Eine Transit- oder vorübergehende Einfuhr wurde weder beantragt noch nachgewiesen. Beide Beschuldigte gaben an, die Bedeutung des Rot- und Grünkanals zu kennen und wussten, dass bei Vorliegen abgabenpflichtiger Waren der rote Ausgang zu benutzen ist. Trotzdem wurde bewusst der Grünkanal gewählt.

Hinzu kommt, dass laut glaubwürdiger Auskunft des Schweizer Zolls die Beschuldigten ausdrücklich darüber belehrt wurden, dass der Ring bei der Einreise in Österreich zu deklarieren sei, und dass sie diese Belehrung auch verstanden haben. Die gegenteiligen Aussagen der Eheleute sind daher nicht glaubwürdig.

Bereits die Schweizer Zollbeamten äußerten in der Mail vom 7.5.2023 den Verdacht, der sich schlussendlich bestätigte, dass das Ehepaar den Ring bei der Einreise über die Zollstelle Flughafen Wien Schwechat nicht zur Zollbehandlung anmelden werde.

Da es sich bei der E-Mail vom 7.5.2023 um eine Mail vom Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) an die österreichische Zollverwaltung handelte, ist mit dem Wortlaut "Einfuhr in ihr Land" zweifelsfrei das Bundesgebiet Österreich gemeint. Das ergibt sich schon aus dem Gesamtzusammenhang der E-Mail, insbesondere der Verdachtsäußerung hinsichtlich der Nichtanmeldung der Ware bei der Einreise.

Die Anmerkung der ***Bf2*** bei der E-Mail bzw. die Behauptung des Herrn ***Bf1***, dass mit dem "Land" die Ukraine zu verstehen war bzw. sie den schweizer Zollbeamten so verstanden hätten, ist nicht glaubwürdig.

Vor dem Hintergrund der E-Mail vom 7.5.2023 vom Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) waren auch die Ausführungen des Herrn ***Bf1*** in der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2025, in der er ausführte: "Wir haben alle Dokumente vorgelegt, wir haben gar nicht gesprochen. Er hat uns gefragt, ob wir nach Wien fliegen, da er die Tickets gesehen hat. Ich habe ihm erklärt, dass wir aufgrund des Krieges und Ermangelung eines Fluges in die Ukraine physisch nicht in die Ukraine fliegen können, sondern, dass ich im Anschluss mit dem Auto in die Ukraine weiterreisen würde", unglaubwürdig.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren aus dem objektiv festgestellten Sachverhalt sowie aus dem Verhalten der Beschuldigten bei der Einreise abzuleiten. Das vorsätzliche Handeln ergibt sich insbesondere aus der Wahl des Grünkanals trotz Kenntnis der Anmeldepflicht, dem hohen Wert des eingeführten Schmuckstücks, der vorangegangenen Belehrung durch die Schweizer Zollbehörden sowie der Rückerstattung der Schweizer Mehrwertsteuer.

Dazu hat der Spruchsenat erwogen:

Nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt.

Den Feststellungen folgend haben ***Bf2*** und ***Bf1*** am 7.5.2023, im Bereich des Zollamtes Österreich, Dienststelle Ost, Flughafen Wien Schwechat, eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich, 1 (ein) Stück Diamantring, Handelsbezeichnung "White Diamond Emerald Cut Set Eternity Ring", mit der Seriennummer-1 vorsätzlich und vorschriftswidrig ins Zollgebiet der Union eingeführt und damit den Tatbestand des Schmuggels gemäß § 35 Abs 1 lit a FinStrG verwirklicht

Die Beschuldigten hielten es jeweils zumindest ernstlich für möglich und fanden sich jeweils damit ab, einen Schmuggel zu begehen.

Das Verhalten der Beschuldigten erfüllt die vom Gesetz vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht.

Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.

Nach der Bestimmung des § 35 Abs 4 FinStrG wird der Schmuggel mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages in Höhe von 9.660,-- Euro (Zoll (A00) 1.050,-- Euro und Einfuhrumsatzsteuer (B00) 8.610,-- Euro) geahndet. Die Strafhöchstgrenze beträgt somit gegenständlich 19.320,- Euro.

Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen.

Als mildernd waren bei ***Bf2*** und ***Bf1*** die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, sowie der Umstand, dass die Abgabe nicht fällig war (durch den Verfall erlosch die Zollschuld), als erschwerend kein Umstand zu werten.

Die verhängte Strafe, bei deren Ausmessung, wie im Spruch dargetan, auf die Bestimmungen des § 23 Abs 3 FinStrG Bedacht genommen wurde, erachtete der Spruchsenat dem gesetzten Verschulden angemessen.

Der Ausspruch über den Verfall gründet auf § 35 Abs 4 FinStrG iVm § 17 Abs 2 lit a FinStrG. Gemäß § 17 Abs 6 FinStrG ist vom Verfall abzusehen, wenn dieser zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht. Im gegenständlichen Fall liegen weder ein objektives noch ein subjektives Missverhältnis vor, sodass der Verfall als verhältnismäßig anzusehen war.

Der Wert des verfallsbedrohten Gegenstandes beträgt rund 42.000,- Euro. Der strafbestimmende Wertbetrag - also der durch die Tat bewirkte Abgabenverkürzungsbetrag - beläuft sich auf insgesamt 9.660,- Euro (Zoll 1.050,- Euro, EUSt 8.610,- Euro).

Damit liegt der Verkürzungsbetrag bei etwa 23 % des Warenwertes. Ein objektives Missverhältnis im Sinne des § 17 Abs 6 FinStrG liegt nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Brandl in Leitner/Brandl/Kert, FinStrG4, § 17 Rz 1100 ff; BMF-Erlass vom 8.7.1988, FS-110/50-III/9/88) bei einem Verhältnis von rund 1 : 4 jedenfalls nicht vor. Der Ring diente unmittelbar der Tatbegehung, indem er bewusst unter Umgehung der zollrechtlichen Anmeldungspflichten in das Zollgebiet der Union verbracht wurde. Die Bedeutung der Tat liegt daher in der vorsätzlichen Missachtung zollrechtlicher Vorschriften bei einem Gegenstand von erheblichem Wert. Ein subjektives Missverhältnis im Sinne des § 17 Abs 6 FinStrG liegt dementsprechend auch nicht vor.

Den Strafzumessungserwägungen entspricht die an Stelle der Geldstrafe bzw der Wertersatzstrafe im Falle deren Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle."

Beschwerde

In der dagegen fristgerecht am 18. November 2025 eingebrachten Beschwerde der Beschuldigten wird das Erkenntnis zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten.

Auszugsweise wird wie folgt ausgeführt:

"3. SACHVERHALT

3.1. Wesentliche persönliche Verhältnisse der BF

In der Folge: ***Bf1*** und ***Bf1*** gemeinsam als "BF", ***Bf1*** als "BF 1" und ***Bf1*** als "BF 2. Die BF sind ukrainische Staatsbürger und keine Deviseninländer.

Die BF sind miteinander verheiratet.

Sie verfügen über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich gemäß § 1 Z 1 der Vertriebenen-Verordnung, BGBl. II Nr 92/2022. Aufgrund des Krieges in der Ukraine haben die BF daher nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich, sie sind in Österreich nicht niedergelassen und nicht in Österreich ansässig. Der gewöhnliche Wohnsitz der BF liegt in der Ukraine. Der Wohnsitz in Österreich ist ein vorübergehender Wohnsitz. Dies wurde vom Bundesfinanzgericht bereits festgestellt (S 8f Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom 5.3.2025 zur GZ RV/7200018/2024).

Der BF 2 fährt öfters in die Ukraine. In der Aufnahme der Tatbeschreibung am 07.05.2023 gab der BF 2 an, dass er einmal pro Monat in die Ukraine fährt.

3.2. Erwerb des Rings in der Schweiz

Am 5.5.2023 erwarb der BF 2 einen Diamantring, Handelsbezeichnung "White Diamond Emerald Cut Set Eternity Ring", mit der Seriennummer-1, in der Schweiz im Wert von CHF 41.353 (EUR 42.000,-), bei der Firma **F1**. Der BF 2 schenkte und übergab unmittelbar nach dem Kauf den Ring seiner Ehegattin, die BF 1. Die BF 1 freute sich selbstverständlich über das Geschenk ihres Ehegatten und trug den Ring am Finger. Durch die Schenkung und die Übergabe des Rings des BF 2 an die BF 1 wurde die BF 1 alleinige Eigentümerin des Rings.

3.3. Transport des Rings in die Ukraine

Bereits in Zürich bestand die Absicht den Ring in die Ukraine zu verbringen, da die BF 1 dort über einen Safe verfügt, der eine sichere Verwahrung erlaubt. Tatsache ist, dass es keinen Direktflug von der Schweiz in die Ukraine gibt, da der Flugverkehr wegen des Kriegs in der Ukraine eingestellt ist.

Daher haben die BF die Einreise in die Ukraine von der Schweiz mit dem Flugzeug nach Österreich und von Österreich mit dem am Flughafen parkierten Auto geplant. Eine andere Reiseroute ist aufgrund des Kriegs in der Ukraine und dem allgemein bekannten Umstand, dass die Ukraine mit dem Flugzeug nicht angeflogen werden kann, nicht möglich. Aufgrund des Kriegs und des nicht bestehenden Flugverkehrs in Richtung Ukraine, fahren BF mit dem Auto von Österreich in die Ukraine.

Um den Ring in die Ukraine zu bringen, reisten die BF daher am 7.5.2023 aus der Schweiz, Zürich, nach Österreich.

Bei der Ausreise aus der Schweiz fand im Hinblick auf die Ausfuhr des Rings eine Refundierung der Mehrwertsteuer statt. Die BF gaben gegenüber den Zollbeamten in der Schweiz an, dass sie nach ihrer Ankunft in Wien mit dem Auto, welches am Flughafen Wien parkiert ist, weiter in die Ukraine fahren. Da die BF in ihr Land, die Ukraine, einreisen, hat der Schweizer Zollbeamte den BF erklärt, dass sie die Waren bei der Einfuhr deklarieren müssen. Die BF verstanden vom Schweizer Zollbeamten, dass die Deklarierung beim Zoll an der Grenze in der Ukraine zu erfolgen hat.

Die BF reisten am Abend des 7.5.2023 mit einem Flug aus Zürich kommend nach Österreich ein.

Kurz vor Verlassen des Grünkanals am Flughafen Wien wurden die BF von Organen des Zollamts Österreich zur Zollkontrolle gebeten.

Die BF 1 trug den Diamantring weiterhin an ihrem Finger.

Bei der Kontrolle des Handgepäcks wurde eine Rechnung eines Schweizer Juweliers vom 5.5.2023 vorgefunden, welche den Diamantring am Finger der BF 1 betraf.

Daraufhin wurde mit den BF eine Tatbeschreibung aufgenommen.

Die BF haben hierzu übereinstimmende und gleichbleibende Angaben von Anfang in Bezug auf die Verbringung des Rings in die Ukraine gemacht. Bereits nach der Betretung am Flughafen Wien gaben die BF an, dass der in der Schweiz gekaufte Ring dazu bestimmt war, in die Ukraine gebracht zu werden. Die BF erklärten übereinstimmend, dass sie nicht vorgehabt hatten, den Ring in die EU zu importieren. Schon bei der Refundierung der Mehrwertsteuer in Zürich haben die BF dem Zollbeamten in der Schweiz erklärt, dass sie in die Ukraine reisen werden.

Aufgrund der Tatsache, dass es keine Direktflüge in die Ukraine gibt, dass das Auto bereits am Flughafen für die Weiterfahrt in die Ukraine parkiert war, die BF bereits zuvor regelmäßig in die Ukraine gefahren sind und auch in Bezug auf die Verbringung des Rings in die Ukraine von Anfang an (schon beim Zollbeamten in der Schweiz und später auch bei den Zollbeamten in Österreich) gleichbleibende und übereinstimmende Angaben gemacht haben, ist es glaubwürdig, dass Ukraine das Zielland war und der Ring dorthin verbracht werden sollte.

Der Ring wurde am 7.5.2023 am Amtsplatz der Zollstelle Flughafen Wien beschlagnahmt und der Verfügungsgewalt der BF 1 entzogen. Der Ring ist somit nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen.

[…] Mit Erkenntnis vom 5.3.2025 zur GZ RV/7200018/2024 betreffend den BF 2 und mit Erkenntnis vom 5.3.2025 zur GZ RV/7200018/2024 betreffend die BF 1 hat das Bundesfinanzgericht in dieser Beschwerdesache den Beschwerden der BF teilweise Folge gegeben und unter anderem jeweils erkannt, dass die Festsetzung der Abgaben wie folgt geändert wird: Zoll: EUR 1.050,00; Verzugszinsen: EUR 30,55; Summe: EUR 1,050,55. […]

4. BESCHWERDEGRÜNDE

Vorab ist festzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis vom 30.6.2025 sowohl mit der Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist.

4.1. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit

4.1.1. Unrichtige bzw unvollständige Sachverhaltsfeststellungen

Die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen sind unrichtig und unvollständig.

Die belangte Behörde verkennt, dass die BF in Österreich nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht haben und der gewöhnliche Wohnsitz in der Ukraine ist.

Die belangte Behörde verkennt, dass der BF 2 am 5.5.2023 den Ring seiner Ehegattin geschenkt hat, wodurch das Eigentum am Ring auf die BF 1 übergegangen ist. Diese Feststellung ist wesentlich, weil der BF 2 hinsichtlich der objektiven Tatseite keine Tat begangen haben kann.

Darüber hinaus führt die belangte Behörde im angefochtenen Erkenntnis aus, dass die Eingangsabgabenschuld für den Diamantring, gemäß Art 79 Abs 1 lit a und Abs 3 lit a ZK iVm § 2 Abs 1 ZollR-DG wie nachstehend entstanden sei:

Zoll (A00): EUR 1.050,-
Einfuhrumsatzsteuer (BOO): EUR 8.610,-
Summe (SU): EUR 9.660,-

Die belangte Behörde wiederholt damit die falsche Rechtsansicht, wonach die Einfuhrumsatzsteuer entstanden sei. Diese falsche Ansicht der belangten Behörde war bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zur GZ. 320000/204617/04/2023-AFA und GZ. 320000/204617/05/2023-AFA, in dem das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis zur GZ RV/7200018/2024 und GZ RV/7200019/2024 vom 5.3.2025 klargestellt hat, dass die Einfuhrumsatzsteuer nicht entstanden ist (Seite 18 des Erkenntnisses des Bundesfinanzqerichts vom 5.3.2025 zur GZ RV/7200018/2024). Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde nunmehr vorbringt, dass die Einfuhrumsatzsteuer am 7.5.2023 entstanden sei.

Festzustellen ist, dass die BF es nicht für ernstlich möglich hielten und sich jeweils nicht damit abgefunden haben, den Ring vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union einzuführen. Es wird von der belangten Behörde verkannt, dass die BF den Ring weiter in die Ukraine verbringen wollten.

4.1.2. Mangelhafte Beweiswürdigung

Durch Eingehen auf die jeweiligen Punkte wird die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgezeigt.

- Zur Verbringung des Rings in die Ukraine

Die belangte Behörde wertete das Vorbringen der BF, den Ring nicht in das Zollgebiet der Union einzuführen, sondern in die Ukraine verbringen zu wollen, als Schutzbehauptung. Dies stehe im klaren Widerspruch zu den festgestellten objektiven Umständen und zu den eigenen, teilweise widersprüchlichen Angaben der BF (Seite 4 des angefochtenen Erkenntnisses).

Diese Beweiswürdigung ist willkürlich und nicht nachvollziehbar, weil die objektiven Umstände nicht berücksichtigt werden. Im Zusammenhang mit den objektiven Umständen steht fest, dass die BF 1 und der BF 2 übereinstimmende und gleichbleibende Angaben von Anfang an. Bereits nach der Betretung am Flughafen Wien gaben die BF an, dass der in der Schweiz gekaufte Ring dazu bestimmt war, in die Ukraine gebracht zu werden. Die BF erklärten übereinstimmend, dass sie nicht vorgehabt hatten, den Ring in die EU zu importieren. Schon bei der Refundierung der Mehrwertsteuer in Zürich haben die BF dem Zollbeamten in der Schweiz erklärt, dass sie in die Ukraine reisen werden. Darüber hinaus hatten die BF keine andere Möglichkeit den Ring in die Ukraine zu bringen, da es keinen Flugverkehr in die Ukraine gibt. Die BF mussten daher mit dem Auto von Österreich aus in die Ukraine fahren, um den Ring in die Ukraine zu bringen. Eine Verkennung dieser Tatsache bedeutet auch die Verkennung der Realität des Kriegs in der Ukraine.

Hinsichtlich der Ausführung der belangten Behörde, wonach es teilweise widersprüchliche Angaben der BF gegeben haben soll, wird nicht ausgeführt, welche Angaben widersprüchlich gewesen sein sollen. Diese Beweiswürdigung ist somit nicht nachvollziehbar und entspricht zudem nicht den Tatsachen.

Hinsichtlich der Argumentation der belangten Behörde, wonach der Hauptwohnsitz in Österreich sei, den Mittelpunkt Lebensinteresse in Österreich liege, sodass die Berufung auf eine bloß beabsichtigte Weiterreise in die Ukraine unglaubwürdig erscheint, ist festzuhalten, dass die BF bereits mehrmals in die Ukraine gereist sind. Es wird verkannt, dass ein direkter Flug mangels Flugverbindungen, nicht möglich ist, weshalb die Weiterreise von Österreich mit dem Auto, welches zu diesem Zweck bereits am Flughafen parkiert war, die einzige Möglichkeit ist, um in die Ukraine zu reisen. Zudem hat das Bundesfinanzgericht bereits festgestellt, dass die BF nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich haben und trotz ihres Wohnsitzes in Österreich ihr gewöhnlicher Wohnsitz in der Ukraine ist (S 8 Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom 5.3.2025 zur GZ RV/7200018/2024). Die belangte Behörde begründet nicht, weshalb und wie es zu einem anderen Ergebnis als das Bundesfinanzgericht kommt.

  • 1.

    Tragen des Rings bei der Einreise in Österreich

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Erkenntnis aus, dass der Ring von der BF 1 bei der Einreise getragen wurde und nicht als Transportgut befördert wurde.

Dazu ist anzumerken, dass es sich bei dem Ring um ein Geschenk ihres Ehegatten handelt. Es ist lebensnah und nachvollziehbar, dass die BF 1 dieses Geschenk ihres Ehegatten, über das sie sich gefreut hat, am Finger trägt.

Die BF wurden vom Schweizer Zollbeamten nicht darüber aufgeklärt, dass sie den Ring in einer bestimmten Weise transportieren müssen.

  • 1.

    Zur Auskunft des Schweizer Zolls

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Erkenntnis aus, dass laut glaubwürdiger Auskunft des Schweizer Zolls die BF ausdrücklich darüber belehrt worden seien, dass der Ring bei der Einreise in Österreich zu deklarieren sei, und dass sie diese Belehrung auch verstanden haben. Die gegenteiligen Aussagen der BF werden vom Zollamt als nicht glaubwürdig erachtet (Seite 4 des angefochtenen Erkenntnisses).

Dem Schreiben des Schweizer Zolls vom 7.5.2023 ist in diesem Zusammenhang folgendes zu entnehmen: "Sie gaben an, dass sie nach ihrer Ankunft in Wien mit dem Auto (Privatfahrzeug) welches am Flughafen parkierte ist, weiter nach (sic) der Ukraine fahren. Da sie in ihr Land einreisen, habe ich ihnen erklärt, dass sie die waren bei der Einfuhr zu deklarieren haben, was sie so auch verstanden haben."

Festzuhalten ist, dass aus dem E-Mail und diese Aussage nicht klar und eindeutig hervorgeht, was mit "ihr Land" gemeint ist. Für einen objektiven Erklärungsempfänger ist unter "ihr Land" jenes Land zu verstehen, dessen Staatsbürgerschaft der Erklärungsempfänger besitzt. Vor dem Hintergrund, dass die BF mitgeteilt haben, dass sie von Wien aus mit dem Auto weiter in die Ukraine fahren werden und aufgrund der Tatsache, dass die BF ukrainische Staatsbürger sind mit lediglich vorübergehendem Aufenthaltsrecht in Österreich, ist es sehr wohl glaubwürdig, dass die BF mit "ihr Land" die Ukraine aufgefasst und verstanden haben.

Bemerkenswert ist auch, dass die schriftliche Erklärung des Schweizer Zollbeamten vom 7.5.2025 für sich allein nicht klar und sehr unverständlich ist. Die belangte Behörde schreibt auf der Seite 4 im angefochtenen Erkenntnis, dass das Bundesgebiet Österreich gemeint war, dies ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang der E-Mail, insbesondere der Verdachtsäußerung hinsichtlich der Ware bei der Einreise. Die Tatsache, dass sogar die schriftliche Mitteilung des Schweizer Zollbeamten für sich allein nicht klar verständlich ist (selbst die belangte Behörde verweist auf den Gesamtzusammenhang und die Verdachtsmeldung) legt nahe und macht es auch glaubwürdig, dass sich der Schweizer Zollbeamte im Rahmen der mündlichen Belehrung und Erklärung gegenüber den BF nicht klar ausgedrückt hat. Es ist allgemein bekannt und nachvollziehbar, dass bei einer schriftlichen Erläuterung (vor allem im Schriftverkehr zwischen Behörden) eine Erklärung deutlicher und verständlicher formuliert werden kann (und muss), als in einem Gespräch, da der Erklärende in der schriftlichen Korrespondenz mehr Zeit hat seine Gedanken zu sortieren und das Geschriebene vor dem Versenden korrigieren bzw anpassen kann. Dadurch, dass selbst auch das Geschriebene des Schweizer Zollbeamten nicht für sich verständlich ist, sondern erst im Gesamtzusammenhang die Erklärung interpretiert werden kann, führt zur Schlussfolgerung, dass die BF als Laien den Schweizer Zollbeamten aufgrund seiner unklaren Erklärung so verstanden haben, dass sie den Ring in der Ukraine deklarieren müssen. Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass die BF als Erklärungsempfänger des Schweizer Zollbeamten erst im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vom E-Mail des Schweizer Zollbeamten und der Verdachtsmeldung erfahren haben, weshalb dieser Gesamtzusammenhang den BF beim Erhalt der Erklärung in der Schweiz am Flughafen der BF nicht zugegangen war und daher nicht zur Interpretierung der Aussagen des Schweizer Zollbeamten herangezogen werden konnte.

Dass der Ring zu verzollen war, haben die BF verstanden. Entsprechend des Verständnisses der BF war der Ring an der Grenze zur Ukraine zu verzollen. Weshalb das Verständnis der BF von der belangten Behörde als nicht glaubwürdig erkannt wird, vermag die belangte Behörde nicht näher zu begründen.

  • 1.

    Nichtvorliegen der subjektiven Tatbestandsmäßigkeit - Entschuldbarer Irrtum

Da die BF den Ring in die Ukraine bringen wollten, liegt keine subjektive Tatseite hinsichtlich der Begehung des § 35 Abs 1 lit a FinStrG vor.

Festgehalten wird, dass selbst das Zollamt Österreich die Rechtslage hinsichtlich der Verzollung falsch eingeschätzt und verkannt hat. Die österreichische Zollbehörde hat nämlich zunächst Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von EUR 8.610,- im Abgabenverfahren geltend gemacht. In weiterer Folge hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 5.3.2025 die Abgaben neu berechnet und die Einfuhrumsatzsteuerschuld aufgehoben, weil die Einfuhrumsatzsteuer nicht entstanden ist. Trotz dieser klaren Entscheidung hat die belangte Behörde sich abermals über die Zusammensetzung der Eingangsabgabenschuld geirrt und im gegenständlich angefochtenen Erkenntnis die Einfuhrumsatzsteuer erneut in die Berechnung der Eingangsabgabenschuld aufgenommen. Die belangte Behörde hat erneut festgestellt, dass die Einfuhrumsatzsteuerschuld in der Höhe von EUR 8.610,-entstanden sei, obwohl das Bundesfinanzgericht bereits übe r die Frage der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer erkannt hat und ausgeführt hat, dass diese Steuerschuld nicht entstanden ist.

Aufgrund der Tatsache, dass das Zollamt im Abgabenverfahren sich über das Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer geirrt hat und die belangte Behörde trotz klarem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts über das Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer erneut irrt und fälschlicherweise feststellt, dass Einfuhrumsatzsteuerschuld entstanden sein soll, ist festzustellen, dass das Zollamt vermehrt die Rechtslage falsch eingeschätzt hat.

Infolgedessen stellt sich die berechtigte Frage, wie die BF die Rechtslage von Beginn an richtig hätten einschätzen sollen, wenn die zuständige Behörde die Rechtslage mehrmals verkannt hat.

Daraus ist zu folgern, dass im Fall der BF, welche im Gegensatz zu den Organwaltern der belangten Behörde Laien sind, erst recht von einem entschuldbaren Irrtum gemäß § 9 FinStrG vorliegt. Hierzu wird nachstehend unter der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt.

4.1.3. Unrichtige rechtliche Beurteilung

- Keine subjektive Tatseite - Entschuldbarer Irrtum der BF

Unter Berücksichtigung der Ausführungen, dass selbst die zuständige Behörde die Rechtslage mehrmals falsch eingeschätzt hat, kann den BF kein Vorsatz unterstellt werden. Die BF sind Laien und sind berechtigterweise davon ausgegangen, dass die Verbringung in die Ukraine rechtskonform ist.

Infolgedessen ist der Irrtum darüber, dass keine Verzollung vorzunehmen ist, gemäß § 9 FinStrG ein entschuldbarer Irrtum, der die BF das Vergehen und das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ. Diese Fahrlässigkeit ist den BF nicht zuzurechnen. Daher liegt ein Schuldausschließungsgrund vor.

  • 1.

    Falsche Bemessungsgrundlage für die Geldstrafe und für den Verfall

Selbst unter der Annahme, dass die objektive und die subjektive Tatbestandsmäßigkeit vorliegen, was ausdrücklich bestritten wird, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine falsche Bemessungsgrundlage für die Strafe herangezogen hat.

Die belangte Behörde führt auf der Seite 5 des angefochtenen Erkenntnisses aus, dass gemäß § 35 Abs 4 FinStrG der Schmuggel mit einer Geldstrafe bis zum zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrags in Höhe von EUR 9.660 (darunter Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von EUR 8.610) geahndet wird. Auch in Bezug auf die Ausführungen zum Verfall führt die belangte Behörde aus, dass der Wert des verfallsbedrohten Gegenstands rund € 42.000 beträgt. Der strafbestimmende Wertbetrag - also der durch die Tat bewirkte Abgabenverkürzungsbetrag - beläuft sich laut belangte Behörde auf insgesamt EUR 9.660 (Zoll EUR 1.050, Einfuhrumsatzsteuer EUR 8610).

Diese Bemessungsgrundlage ist jedoch falsch. Der bewirkte Abgabenverkürzungsbetrag kann nur jener Betrag sein, der tatsächlich verkürzt wurde, das ist die Zollabgabe. Die Einfuhrumsatzsteuer wurde nicht verkürzt, weil sie zu keinem Zeitpunkt angefallen bzw diese Steuerschuld nie entstanden ist. Sie würde laut Bundesfinanzgericht auch nie entstehen (selbst im Fall des korrekt vorzunehmenden Transitverfahrens; S 19 des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom 5.3.2025 zur GZ RV/7200018/2024).

Die belangte Behörde ignoriert daher mit ihrer Ausführung das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5.3.2025. Die Bemessungsgrundlage kann daher nur die Zollabgabe in der Höhe von EUR 1.050 sein, da diese auch tatsächlich entstanden ist. Es besteht keine Grundlage dafür, dass die nicht entstandene Einfuhrumsatzsteuerschuld dennoch als Grundlage für die Bemessung der Strafe und für den Verfall über den Ring herangezogen werden soll. Bereits aus diesem Grund ist das Erkenntnis substanziell fehlerhaft.

Infolgedessen ist auch das Erkenntnis auf Verfall gemäß § 35 Abs 4 FinStrG iVm § 17 Abs 2 lit a FinStrG rechtswidrig. Der Verfall ist im Anbetracht der Zollschuld von EUR 1.050 unverhältnismäßig gemäß § 17 Abs 6 FinStrG iVm § 19 Abs 1 lit c FinStrG. Bei dieser Zollschuld ist auch der Wertersatz gemäß § 19 Abs 5 FinStrG unverhältnismäßig: der Ring hat einen Wert von EUR 42.000, die Zollschuld beträgt EUR 1.050,--. Der Wertbetrag des Rings ist somit 40-mal so hoch wie der Betrag der Zollschuld. Es ist daher von der Auferlegung des Wertersatzes abzusehen (§ 19 Abs 5 FinStrG).

  • 1.

    BF 2 hat den Ring nicht nach Österreich gebracht

Festzuhalten ist, dass die BF 1 den Ring an ihrem Finger trug, als sie in Österreich eingereist ist. Der Ring befindet sich im Eigentum der BF 1. Der BF 2 hat den Ring seiner Ehegattin zwei Tage vor der Einreise in Österreich geschenkt.

Rechtlich und faktisch gehörte der Ring nach der Schenkung, die vor der Einreise nach Österreich erfolgte, der BF 1 und wurde der Ring von ihr getragen.

Da die BF Staatsangehörige der Ukraine sind, gilt für ihre Rechtsbeziehungen in Bezug auf Eigentum und Ehe bei der Regelung persönlicher Rechtsbeziehungen ukrainisches Recht.

Nach dem nationalen Recht der BF (Familien- und Zivilgesetzbuch der Ukraine) ging das Eigentum an dem geschenkten Gegenstand zum Zeitpunkt der Übergabe auf die BF 1 über. Gemäß Artikel 57 Absatz 1 und 2 des Familiengesetzbuchs der Ukraine und Artikel 722 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs der Ukraine ist das während der Ehe durch einen Schenkungsvertrag erworbene Vermögen eines Ehepartners dessen persönliches Privateigentum und unterliegt nicht der Teilung. Im vorliegenden Fall wurde der Ring von BF 2 erworben und sofort an BF 1 geschenkt, die das Geschenk annahm.

Der während der Ehe verschenkte Schmuck ist persönliches Eigentum des Beschenkten. Die BF 1 war somit Alleineigentümerin des Ringes.

Die belangte Behörde gab keine Begründung dafür an, warum BF 2, der nicht Eigentümer war und den Ring nicht einführte (der Ring befand sich am Finger von BF 1), haftbar gemacht werden sollte. Der BF 2 hat somit objektiv den Ring nicht nach Österreich verbracht. Eine Verbringung in das Zollgebiet der Union durch den BF 2 kann gar nicht vorliegen. Es ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht im Erkenntnis begründet, weshalb er dennoch bestraft wird. Die Ausführung im Spruch des Erkenntnisses ist jedenfalls falsch und widerspricht den eigenen Feststellungen. Die belangte Behörde schreibt auf der Seite 3 des Erkenntnisses, dass die BF 1 zum Zeitpunkt der Kontrolle den Ring am Finger hatte.

Deshalb ist die Geldstrafe betreffend den BF 2 jedenfalls aufzuheben. Zudem hat der BF 2 daher auch in jedem Fall nicht die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4.1.4. Unverhältnismäßigkeit der Sanktionen der belangten Behörde

Die von der belangten Behörde im Erkenntnis verhängten Sanktionen sind unverhältnismäßig. Dazu wird näher ausgeführt.

Tatsächlicher Schaden an den wirtschaftlichen Interessen fehlt

Festzuhalten ist, dass ein realer Schaden an den wirtschaftlichen Interessen der EU oder der Republik Österreich nicht gegeben ist. Wie bereits das Bundesfinanzgericht feststellte, ist die Einfuhrumsatzsteuer nie entstanden. Die einzige entstandene Verpflichtung - die Zollabgabe von EUR 1.050 - wurde vollständig entrichtet.

Der tatsächlich eingetretene Schaden, die geringen Zollabgaben, wurden letztendlich entrichtet im Anschluss an das Abgabenverfahren. Dazu ist anzumerken, dass die Höhe der Zollabgaben marginal waren und nicht ins Gewicht fallen, weshalb bereits aus diesem Grund der Verfall eines Rings im Wert von EUR 42.000 nicht gerechtfertigt sein kann.

Insbesondere ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Erkenntnisses kein Schaden im wirtschaftlichen Interesse der Republik bzw der Europäischen Union vorlag. Die Zollabgaben waren zu diesem Zeitpunkt von den BF bereits entrichtet worden.

  • 1.

    Unverhältnismäßigkeit der Sanktionen

Angesichts des minimalen Schadens an den wirtschaftlichen Interessen (2,5 % des Warenwertes) ist die Verhängung einer Geldstrafe von EUR 2.000 jeweils an BF 1 und BF 2 sowie der Ausspruch über den Verfall des Rings im Wert von EUR 42.000 völlig unverhältnismäßig. Die Sanktionen überschreiten jeden Bezug zum tatsächlichen wirtschaftlichen Schaden und dienen nicht der Ausgleichsfunktion. Die Handlungen der BF 1 stellten zwar einen formellen Fehler bei der Einhaltung der Zollvorschriften dar (dies jedoch, weil sie ein Laie ist und auf die Auskunft des Schweizer Zollbeamten vertraut hat), verursachten jedoch keinen Schaden an den wirtschaftlichen Interessen der EU, der derart strenge Haftungsmaßnahmen rechtfertigen würde.

Die verhängten Sanktionen im angefochtenen Erkenntnis verloren damit ihre Ausgleichsfunktion und wurden zu einer Strafmaßnahme, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat selbst steht.

Die übermäßige Härte der Strafe (Beschlagnahme von sehr wertvollem persönlichem Eigentum) fügt der BF 1 einen unverhältnismäßigen Schaden zu, der in keinem Zusammenhang und Relation mit einer etwaigen Hinterziehung von Eingangsabgaben steht.

Die verhängten Sanktionen verstoßen sowohl auf Grundlage des Bundesgesetzes (FinStrG) als auch auf Grundlage unionsrechtlicher Bestimmungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

1. Bundesgesetz (§ 17 Abs. 6 FinStrG): Die Einziehung des Rings im Wert von 42.000 € wegen einer Zollschuld von 1.050 € ist unverhältnismäßig.

2. EMRK, Art. 1 Protokoll Nr. 1: Das Eigentumsrecht der BF 1 wird unverhältnismäßig eingeschränkt.

3. EU-Grundrechtecharta, Art. 49 Abs. 3: Strafen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Straftat stehen; die kumulative Belastung durch Geldstrafe (2.000 €) und Einziehung des Rings (42.000 €) überschreitet die tatsächliche Verpflichtung um das 40-fache und ignoriert den bereits vollständig ausgeglichenen Schaden.

Die belangte Behörde hat die EU-Anforderung nach verhältnismäßigen Sanktionen ignoriert. Die kumulative Strafe von EUR 46.000 (Geldstrafe EUR 2.000 für jeden Beschwerdeführer + Ring EUR 42.000) übersteigt die tatsächliche Abgabe um das 40-fache.

Unter diesen Umständen kann der Verfall nur als unverhältnismäßige Strafmaßnahme angesehen werden.

  • 1.

    Verstoß gegen Art 1 des Protokolls Nr. 1 EMRK und gegen EGMR-Rechtsprechung Yaylali gegen Serbien (Nr. 15887/15)

Der Ausspruch über den Verfall des Rings stellt einen direkten und rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsrechte von BF 1 dar, was gegen Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt. Dieser Artikel verlangt, dass jeder staatliche Eingriff in das Eigentumsrecht ein "angemessenes Gleichgewicht" zwischen dem allgemeinen Interesse und der Notwendigkeit des Schutzes individueller Rechte gewährleistet.

Die Verhängung einer Sanktion in Form des Verfalls von Schmuck im Wert von EUR 42.000 für eine tatsächliche Zollschuld von lediglich EUR 1.050, welche beglichen wurde, ist eindeutig unverhältnismäßig und übermäßig streng.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat solche Sanktionen bereits als unverhältnismäßig anerkannt, da sie eine übermäßige Belastung für den Einzelnen darstellen und gegen die Garantien des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention verstoßen (EGMR-Urteil Yaylali gegen Serbien (Nr. 15887/15)). Das angefochtene Erkenntnis widerspricht nicht nur dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern auch der ständigen Rechtsprechung des EGMR.

Der gegenständliche Fall ist direkt analog zum EGMR-Urteil Yaylali gegen Serbien (Nr. 15887/15), in dem der EGMR feststellte, dass die Verhängung einer steuerlichen Sanktion (Verfall/Beschlagnahme), deren Wert das Vielfache des Betrags der Zuwiderhandlung beträgt, eine "übermäßige individuelle Belastung" für den Beschwerdeführer darstellt.

Im Yaylali-Fall wurde Schmuck im Wert von EUR 6.000 wegen einer Zollschuld von EUR 432 beschlagnahmt (Missverhältnis 1:14).

Wie im Fall Yaylali gegen Serbien hat die belangte Behörde ein Schmuckstück (einen Diamantring) der BF 1 wegen Nichtanmeldung während der Durchreise von der Schweiz über Wien auf dem Weg in die Ukraine mit dem Auto beschlagnahmt.

In der Rechtssache Yaylali gegen Serbien bestand der einzige Verstoß des Transitpassagiers, der mit dem Auto von den Niederlanden in die Türkei durch Serbien reiste, in der Nichtanmeldung von Schmuck, der von den Zollbehörden beschlagnahmt und anschließend vom Gericht zugunsten des Staates vollständig eingezogen wurde.

Der EGMR hat in der Rechtssache Yaylali eindeutig festgestellt, dass die Beschlagnahme von Schmuck im Wert von EUR 6.000 wegen Nichtzahlung von Zöllen in Höhe von EUR 432 (Unverhältnismäßigkeit -1:14) einen Verstoß gegen Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK darstellt (Rz 59-63).

Im vorliegenden Fall der BF ist das Missverhältnis deutlich gravierender, denn der Ring der BF 1 im Wert von EUR 42.000 wurde wegen einer Abgabe in Höhe von EUR 1.050 beschlagnahmt und in weiterer Folge wurde über diesen Ring der Verfall ausgesprochen (Missverhältnis 1:40). Wenn eine Beschlagnahme mit einem Verhältnis von 1:14 als unverhältnismäßig angesehen wurde (siehe Rechtssache Yayali v Serbien), dann ist eine Beschlagnahme und der Verfall mit einem Verhältnis von 1:40 wie im vorliegenden Fall ein grober Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die belangte Behörde hat damit mit der Beschlagnahme und dem Ausspruch über den Verfall des Rings denselben Verstoß begangen wie die serbischen Behörden im Fall Yaylali.

  • 1.

    Persönlicher Charakter des Rings

In der Rechtssache Yaylali wies der EGMR insbesondere auf den persönlichen Charakter der beschlagnahmten Gegenstände (Schmuck) hin, der die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs noch verstärkte. Im vorliegenden Fall gilt diese Überlegung in noch stärkerem Maße.

Der Ring "White Diamond Emerald Cut Set Eternity Ring" ist nicht nur eine Ware, sondern ein persönliches Geschenk zwischen Ehepartnern, das ihre Ehe symbolisiert. Seinen Verfall verursacht nicht nur materiellen, sondern auch immateriellen und emotionalen Schaden und greift in das Privat- und Familienleben der BF ein. Der Ausspruch über den Verfall eines Gegenstands von dieser persönlichen und symbolischen Bedeutung wegen einer Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit Zollabgaben in der Höhe von EUR 1.050, welche letztendlich bezahlt wurden, ist eine äußerst unverhältnismäßige Maßnahme, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Ziel des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen des Staates steht.

  • 1.

    Automatische Beschlagnahme und Ausspruch über den Verfall, ohne inhaltliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit

Wie in der Rechtssache Yaylali hat die belangte Behörde die Beschlagnahme automatisch ange-wendet und in weiterer Folge den Verfall über den Ring erklärt, ohne eine inhaltliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen (Rz 56 Rs Yayali v Serbien). Sie hat weder die extreme Diskrepanz zwischen dem Wert des Rings und der Höhe der Abgabe noch den persönlichen Charakter des Gegenstands berücksichtigt.

  • 1.

    Schlussfolgerung

Somit verstößt das angefochtene Erkenntnis, die zum Verfall des persönlichen und wertvollen Eigentums von BF 1 führte, ohne Vorsatz bzw den entschuldbaren Irrtum und das minimale Ausmaß der tatsächlichen finanziellen Bedrohung zu berücksichtigen, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und muss auf der Grundlage der bindenden Praxis des EGMR (Rechtssache YAYLALI gegen SERBIEN (Nr. 15887/15)) aufgehoben werden.

Entsprechend der Verpflichtung der nationalen Gerichte, der Präzedenzpraxis des EGMR zu folgen, muss das Bundesfinanzgericht den Ausspruch über den Verfall des Rings für rechtswidrig erklären, um eine Wiederholung einer bereits vom EGMR in einer analogen Situation festgestellten Verletzung zu verhindern.

4.2. Zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens

- Verletzung der Begründungspflicht

Das angefochtene Erkenntnis ist nicht ausreichend und substanziell begründet, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Dies stellt ein mangelhaftes Verfahren dar.

Hervorzuheben ist ebenfalls, dass die belangte Behörde die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesfinanzgericht vom 5.3.2025 ignoriert hat und nicht begründet, weshalb sie vom Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5.3.2025 abgeht und davon ausgeht, dass die Einfuhrumsatzsteuerschuld entstanden ist und als Bemessungsgrundlage für die Strafe herangezogen wird. Die Nichtbegründung der Abweichung von bereits vorgenommenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts betreffend die nicht entstandene Einfuhrumsatzsteuerpflicht und betreffend den ständigen Wohnsitz der BF in der Ukraine, kommt einer willkürlichen Entscheidungsfindung gleich.

Es wird auch nicht näher begründet, weshalb es für unglaubwürdig erachtet wird, dass die BF - trotz der objektiven und allgemein bekannten Umstände, der gleichbleibenden und übereinstimmenden Aussagen - den Ring in die Ukraine bringen wollten. Der Sachverhalt und vorgelegten Beweise (Aussagen beider BF, die Route, das Fehlen von Flugverbindungen in die Ukraine, Informationen des Schweizer Zolls) bestätigen übereinstimmend die Absicht, in die Ukraine durchzureisen. Darüber hinaus wird nicht begründet, weshalb nicht geglaubt wird, dass die Aussage des Schweizer Zollbeamten bezüglich "ihr Land" die Ukraine zu verstehen ist und von den BF so verstanden wurde.

Ferner wird im angefochtenen Erkenntnis nicht begründet, weshalb der BF 2 überhaupt bestraft wird.

Wie die belangte Behörde auf der Seite 3 des angefochtenen Erkenntnisses selbst festgestellt hat, trug die BF 1 den Ring an ihrem Finger zur Zeit der Kontrolle. Dennoch führt die belangte Behörde im Spruch des Erkenntnisses aus, dass der BF 2 den Schmuggel begangen hat.

Die Entscheidung behauptet "Unstimmigkeiten" in den Aussagen der BF, doch es wird im angefochtenen Erkenntnis nicht konkretisiert, worin diese Unstimmigkeiten bestehen. Das Versäumnis, konkrete Unstimmigkeiten zu benennen, macht die Schlussfolgerungen des Gerichts willkürlich und unvereinbar mit dem Sachverhalt.

Somit basiert die angefochtene Entscheidung auf unvollständigen und unzureichend begründeten Tatsachenfeststellungen, was einen wesentlichen Verfahrensverstoß darstellt.

- Nichtberücksichtigung des entschuldbaren Irrtums und mildernder Umstände

Die BF handelten aufgrund einer gutgläubigen Fehlannahme hinsichtlich der Transitverzollungsverfahren und hatten ausschließlich das Ziel, persönliches Eigentum in die Ukraine zu transportieren.

Es liegen keine Erschwerungsgründe vor.

Festzuhalten ist, dass die BF unbescholten sind. Die BF haben durchgehend uneingeschränkt mit der belangten Behörde kooperiert und an der Klärung des Sachverhalts mitgewirkt.

Darüber hinaus wurden vom BF 2 Zollabgaben freiwillig entrichtet, obwohl er den Ring nicht eingeführt hat.

Die Anwendung des Verfalls und einer hohen Geldstrafe ohne Berücksichtigung dieser Faktoren stellt eine willkürliche und unverhältnismäßige Sanktion dar, die gegen grundlegende Gesetzesbestimmungen sowie grundrechtliche/verfassungsmäßige Bestimmungen zum Schutz von Rechtsgütern verstößt.

Zusammengefasst liegen mehrere Mängel im Verfahren und Rechtswidrigkeit des Inhalts vor. Das angefochtene Erkenntnis ist daher in seinem gesamten Umfang nach aufzuheben.

4.3. Zur Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme

Wie dargelegt, liegen die Voraussetzungen für den Ausspruch über den Verfall des Diamantrings nicht vor.

Vor diesem Hintergrund ist gemäß § 89 Abs 1 FinStrG die Voraussetzung für die Beschlagnahme des Diamantrings nicht gegeben. Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Beweissicherung gemäß § 89 Abs 1 FinStrG ebenfalls nicht in Frage kommt.

Da die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme daher gemäß § 91 Abs 2 FinStrG nicht gerechtfertigt ist, ist der Diamantring unverzüglich im Rahmen des Versandverfahrens an das zuständige Bestimmungszollamt an der Grenze zur Ukraine unter zollamtlicher Überwachung zu befördern und der BF 1 damit unverzüglich zurückzugeben.

5. Urkunden

Folgende Urkunden werden vorgelegt.

- Angefochtenes Erkenntnis in Kopie
- Eingebrachte Rechtsmittelanmeldung samt Faxbestätigung (Beilage 71)
- Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5.3.2025 betreffend die BF 1, zur
GZ RV/7200018/202 (Beilage./2)

6. Anträge

Die Beschwerdeführer stellen daher folgende

ANTRÄGE

Das Bundesfinanzgericht möge

• eine mündliche Verhandlung durchführen und

• das Erkenntnis des Zollamt Österreich, Spruchsenat XII, vom 30.06.2025, zugestellt am 23.10.2025, GF-Nr, StrafNr. FV-Nr1 und Nr2, Spr.Sen.L.Nr. 12/2024, beheben sowie

• das Erkenntnis des Zollamt Österreich, Spruchsenat XII, vom 30.06.2025, zugestellt am 23.10.2025, GF-Nr, StrafNr. FV-Nr1 und Nr2, Spr.Sen.L.Nr. 12/2024, dahingehend abändern, dass

• die Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000 sowie im Fall deren Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen betreffend die ***Bf1*** ersatzlose behoben wird,

• die Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000 sowie im Fall deren Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen betreffend ***Bf1*** ersatzlose behoben wird,

• der Verfall betreffend den Diamantring, Handelsbezeichnung "White Diamond Emerald Cut Set Eternity Ring", mit der Seriennummer-1, der Verfall betreffend die Rechnung der Firma "**F1**" Seriennummer-1 sowie der Verfall betreffend das Zertifikat der Firma "**F1**" Seriennummer-1 für unzulässig erklärt wird und aufgehoben wird,

• die Beschlagnahme des Diamantrings, Handelsbezeichnung "White Diamond Emerald Cut Set Eternity Ring", mit der Seriennummer-1, die Beschlagnahme der Rechnung der Firma "**F1**" Seriennummer-1 sowie die Beschlagnahme des Zertifikats der Firma "**F1** Seriennummer-1 für unzulässig erklärt wird, diese Beschlagnahme aufgehoben wird und diese Gegenstände herausgegeben werden,

in eventu

• für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht das Erkenntnis des Zollamt Österreich, Spruchsenat XII, vom 30.06.2025, zugestellt am 23.10.2025, GF-Nr, StrafNr. FV-Nr1 und Nr2, Spr.Sen.L.Nr. 12/2024 nicht vollständig aufhebt, jedenfalls den Ausspruch über den Verfall und die Beschlagnahme betreffend den Diamantring, Handelsbezeichnung "White Diamond Emerald Cut Set Eternity Ring", mit der Seriennummer-1, betreffend die Rechnung der Firma "**F1**" Seriennummer-1 sowie betreffend das Zertifikat der Firma "**F1**" Seriennummer-1 aufheben, die Geldstrafe betreffend ***Bf1*** schuld- und tatangemessen zu reduzieren, sodass sie dem tatsächlichen Betrag der nicht entrichteten Abgaben (EUR 1.050) entspricht und nicht dem fiktiven Betrag, der die Mehrwertsteuer beinhaltet, sowie die Geldstrafe betreffend ***Bf1*** jedenfalls aufheben,

in eventu

• das Erkenntnis des Zollamt Österreich, Spruchsenat XII, vom 30.06.2025, zugestellt am 23.10.2025, GF-Nr1, StrafNr. FV-Nr1 und Nr2, Spr.Sen.L.Nr. 12/2024, beheben, zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen."

Anmerkung: über die zollrechtlichen Beschwerden der Beschuldigten wurde mit Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom 5. März 2025, RV/7200018 und 19/2024, entschieden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Festgestellter Sachverhalt:

Das Ehepaar ***Bf2*** und ***Bf1*** ist seit 14. März 2022 in Wien laut Zentralem Melderegister mit Hauptwohnsitz gemeldet. Beide haben als Folge des Krieges zwischen Russland und der Ukraine Vertriebenenstatus in Österreich. Ihre schulpflichtigen Kinder besuchen Bildungseinrichtungen in Wien.

Herr ***Bf1*** hat im Rahmen eines Aufenthaltes in der Schweiz bei der Firma **F1**, Zürich, am 5. Mai 2023 einen Diamantring mit der Seriennummer Seriennummer-1 zum Preis von 42.000,- Euro gekauft. Seine Wohnadresse hat er laut Rechnung mit Ukraine, angegeben.

Herr ***Bf1*** hat sich am 7. Mai 2023 bei der Ausreise aus der Schweiz die Schweizer Mehrwertsteuer insoweit refundieren lassen, als er sich (in Begleitung seiner Frau) beim Schweizer Zoll die hierfür erforderlichen Formulare für den Nettokauf (ohne Mehrwertsteuer in der Schweiz) abstempeln ließ. Von den Schweizer Zollbeamten wurde ihm die weitere zollbehördliche Vorgangsweise bei der Ankunft in Wien erklärt.

Am 7. Mai 2023 hat Frau ***Bf2*** in Begleitung ihres Ehemannes ***Bf1*** im Bereich des Zollamtes Österreich, Dienststelle Ost, Flughafen Wien Schwechat, durch Benützung des sogenannten Grünkanals eine eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich einen Diamantring, Handelsbezeichnung "White Diamond Emerald Cut Set Eternity Ring", mit der Seriennummer-1 vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt, ohne ein förmliches Zollverfahren zu beantragen oder durchzuführen. Vielmehr hat sich mit Betreten des Grünkanals konkludent (wahrheitswidrig) bekannt gegeben, keine eingangsabgabepflichtigen Waren mitzuführen.

Explizit wurde für den eingangsabgabenpflichtigen Ring bei der Einreise in die Europäische Union weder von Frau ***Bf1*** noch von Herrn ***Bf1*** (für den beabsichtigen Transit) ein Zollverfahren beantragt.

Herr ***Bf1*** hätte den Ring nach der Einreise in das Zollgebiet der Europäischen Union an sich bringen sollen, um ihn "im Transit" in die Ukraine zu befördern. Doch das dafür notwendige Zollverfahren hat er nicht beantragt. Dadurch hat Frau ***Bf1*** den Ring mit dem Betreten des Grünkanals dem Zollverfahren entzogen sowie Herr ***Bf1*** den Ring durch unterlassene Nichtanmeldung zum Transit dem Zollverfahren entzogen. Beide haben dadurch einen Schmuggel bewirkt.

Für finanzstrafrechtliche Zwecke betragen die Eingangsabgaben [Zoll (A00) € 1.050,00 sowie Einfuhrumsatzsteuer (B00) € 8.610,00] gesamt € 9.660,00.

Mit Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom 5. März 2025, RV/7200018 und 19/2024, wurde über die abgabenrechtlichen Beschwerden des Ehepaares ***Bf1*** entschieden und darin "die Verpflichtung zur Bezahlung der unter Pkt, II genannten Abgaben bzw. Zinsen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Einziehung des beschlagnahmten Rings gem. Art. 108 Abs. 3 UZK in Verbindung mit Art. 90 UZK-DA von Amts wegen ausgesetzt."

Beweiswürdigung:

Laut Zentralem Melderegister hatte das Ehepaar ***Bf2*** und ***Bf1*** seit 14. März 2022 und auch zum Tatzeitpunkt seinen Hauptwohnsitz in Wien. Allerdings sind Sie als Folge des Krieges zwischen Russland und der Ukraine als Vertriebene in Österreich anzusehen. Vertriebene im Sinn der VertriebenenVO haben gemäß § 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm. der VertriebenenVO ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (VwGH 21.6.2023, Ra 2022/14/0217). Die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Vertriebenen auf Basis des § 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm. der VertriebenenVO hängt somit nicht von der Ausstellung eines "Ausweises für Vertriebene" ab (VwGH 29.10.2025, Ra 2025/22/0095).

Es steht außer Streit, dass Herr ***Bf1*** am 5. Mai 2023 in der Schweiz einen Diamantring, Handelsbezeichnung "White Diamond Emerald Cut Set Eternity Ring", mit der Seriennummer-1, gekauft und sich am 7. Mai 2023 bei der Ausreise aus der Schweiz vom Schweizer Zoll die hierfür erforderlichen Formulare abstempeln hat lassen, wodurch der den Ring ohne Schweizer Mehrwertsteuer kaufen konnte. Der Austritt der Ware aus dem Schweizer Zollgebiet wurde darin bestätigt.

Am 7. Mai 2023 hat Frau ***Bf2*** in Begleitung ihres Ehemannes ***Bf1*** im Bereich des Zollamtes Österreich, Dienststelle Ost, Flughafen Wien Schwechat, durch Benützung des sogenannten Grünkanals diesen Diamantring als eingangsabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt, ohne dass sie oder ihr Mann ein förmliches Zollverfahren beantragt oder durchgeführt hätten.

Für den Ring wurde bei der Einreise in die Europäische Union kein Zollverfahren beantragt, vielmehr wurde durch die Benützung des sogenannte Grünkanals konkludent mitgeteilt, keine eingangsabgabepflichten Waren mitzuführen.

In der E-Mail vom Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) an die österreichische Zollverwaltung hieß es: "Sie gaben an, dass sie nach ihrer Ankunft in Wien mit dem Auto (Privatfahrzeug), weiches am Flughafen parkiert ist, weiter nach der Ukraine fahren. Da sie in ihr Land einreisen, habe ich ihnen erklärt, dass sie die Waren bei der Einfuhr zu deklarieren haben, was sie so auch verstanden haben.
Es besteht der Verdacht, dass die Person diese Waren bei der Einreise über ihre Zollstelle nicht zur Zollanmeldung anmeldet.
Wir bitten um Abklärung, ob diese Sendung zur Einfuhr angemeldet wurde und bitten um entsprechende Rückmeldung
."

Zur Beurteilung des Inhaltes dieser E-Mail ist auf den Adressaten zu achten, nämlich die Österreichische Zollverwaltung. Daher kann unter "ihr Land" nur Österreich gemeint sein. Demnach wurden beide Beschuldigten darauf hingewiesen, den Ring bei der Einfuhr in Österreich zu deklarieren (ein Zollverfahren zu beantragen).

Ein Sprachproblem kann es dabei nicht gegeben haben, da der Verteidiger am 11. März 2026 den Vorsitzenden ersucht hat, einen Dolmetscher zumindest für die englische Sprache zu bestellen. Es war bereits die anwesende Dolmetscherin geladen.

In der mündlichen Verhandlung wurde dazu Folgendes ausgesagt:

"Verteidiger: Hätten Sie das für möglich gehalten, dass in Österreich Zoll anfällt und dass in der Ukraine nochmal Zoll anfällt?

Beschuldigter: "Ich habe meinen Juristen in der Ukraine kontaktiert und ich sollte eine Durchreiseerklärung abgegeben, weil ich meine Abgaben in der Ukraine zahlen muss und nicht in Österreich oder der Schweiz zahlen muss. Der Zollbeamte hat dies abgelehnt, mir eine Durchreiseerklärung auszustellen."

Vorsitzender: "Zu welchem Zeitpunkt?"

Beschuldigter: "Nach dem Grünkanal, als wir angehalten wurden und dann in einen Raum eingeladen wurden. Dann habe ich meinen Juristen angerufen und er hat mir gesagt, dass eine der Optionen, wie wir vorgehen hätten sollen die Ausstellung einer Durchreiseerklärung gewesen wäre."

In der Tatbeschreibung haben die Beschuldigten Folgendes ausgesagt:

"Frage: Wissen sie wie hoch die ihnen zustehende Reisefreigrenze bei der Einreise aus Nicht-EU-Staaten im Flugverkehr ist?

Antwort: Wir wollen keine Ware in die EU einführen, sondern in die Ukraine und die Ukraine ist kein Mitglied der EU. Da wir nicht vorhatten, irgendwelche Waren in die EU zu importieren, haben wir uns auch nicht über die Reisefreigrenzen informiert

Frage: Warum haben sie diesen Schmuck nicht angemeldet bzw. verzollt?

Antwort: Weil ich die Ware in die Ukraine bringen wollte. Deshalb haben wir den Ring nicht angemeldet. Wir dachten, dass sich der Ring im Transit befinden würde

Herrn ***Bf1***: Ich hätte den Ring morgen oder übermorgen in die Ukraine gebracht.

Frage an Herrn ***Bf1***: Wenn sie den Ring in die Ukraine bringen wollten, warum trägt ihre Frau den Ring bereits.

A: Weil es sicherer ist. So kann er nicht gestohlen werden. Also aus Sicherheitsgründen, weil so wertvolle Stücke im Gepäck nicht sicher sind. Ich habe den Schweizer Beamten auch mindestens 3 Mal erklärt, dass wir den Ring in die Ukraine bringen werden. Wir dachten, wie bereits erwähnt, dass damit der Fall klar sei und der Ring nur im Transit ist.

Frage an beide:

Kennen sie den Unterschied zwischen Rot- und Grünkanal im Flugverkehr, welche auch am Flughafen Wien Schwechat vorhanden ist?

Antwort: Ja na klar. Waren zu verzollen und nichts zu verzollen. Das Prinzip ist uns bekannt, aber wir wollten ja die Ware in der Ukraine verzollen und nicht hier."

Zusammengefasst ging es beim Benutzen des Grünkanals nicht darum, den Ring in Österreich zu verzollen oder gar zweimal dafür Eingangsabgaben zu entrichten, sondern für den Ring ein Zollverfahren für den beabsichtigten Transit zu beantragen. Die Beschuldigten sprachen auch immer über die Absicht der Verzollung in der Ukraine, das wurde auch den Schweizer Zöllner so bekannt gegeben. Allerdings wurde weder in der Schweiz ein zollrechtliches Transitverfahren beantragt noch haben die Beschuldigten beim Zoll in Wien den korrekten Weg für ein zollrechtliches Transitverfahren gewählt oder eingehalten.

Frau ***Bf1*** hat den Ring als unmittelbare Täterin durch den Grünkanal transportiert und kein Zollverfahren beantragt.

Herr ***Bf1*** hat den Ring in der Schweiz gekauft und seiner Frau geschenkt, sodass sie wirtschaftliche Eigentümerin geworden ist. Allerdings war beabsichtigt, dass Herr ***Bf1*** den Ring in Wien wieder an sich bringen hätte sollen, um ihn in die Ukraine zu transportieren. Damit wäre es aber auch seine Aufgabe gewesen, für den geplanten Transit für den Ring ein entsprechender Zollverfahren zu beantragen, was so nicht erfolgt ist.

Zum Einwand in der mündlichen Verhandlung, weshalb nicht schon der Schweizer Zoll von sich aus so ein Verfahren angeboten hätte oder ihn darauf aufmerksam gemacht hat: das Zollverfahren ist ein Antragsverfahren. Es ist nicht vorgesehen, dass hier amtswegig kostenpflichtige Zollverfahren quasi "aufgezwungen" werden.

Dem Einwand, zweimal Zoll zahlen zu müssen, ist zu erwidern, dass es nicht darum gegangen ist, zweimal Zoll zu zahlen, sondern ein Zollverfahren für den Transit zu beantragen, um im Anschluss daran in der Ukraine den Ring zu verzollen. Bei dem von der Schweizer Zollverwaltung erklärten korrekten Vorgangsweise hätte sich das Problem der "Doppelverzollung" nicht gestellt.

Auch wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesfinanzgericht vom 5.3.2025 ignoriert hat und nicht begründet, weshalb sie vom Erkenntnis abgeht und davon ausgeht, dass die Einfuhrumsatzsteuerschuld entstanden ist und als Bemessungsgrundlage für die Strafe herangezogen wird, ist auf § 35 Abs. 5 FinStrG zu verweisen.

Gemäß § 35 Abs. 5 FinStrG werden die Eingangsabgaben im Falle einer inländischen Strafverfolgung nach inländischem Abgabenrecht ermittelt. Demnach errechnen sich - anders als im Abgabenverfahren - die strafbestimmenden Wertbeträge für Zwecke des Finanzstrafverfahrens als Zoll (A00) von € 1.050,00 und Einfuhrumsatzsteuer (B00) von € 8.610,00, gesamt € 9.660,00, unabhängig davon, ob die Ware in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union gelangte.

Damit ist auch das in der Beschwerde angegebene Missverhältnis für einen Verfall, wie vom EGMR in der Rechtssache Yaylali festgestellt, von 1:14 nicht gegeben, vielmehr ist von einem Verhältnis Warenwert zu Eingangsabgaben von ca. maximal 1 : 5.

Rechtliche Beurteilung:

§ 35 Abs. 1 FinStrG: Des Schmuggels macht sich schuldig, wer
a) eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht oder
b) ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig aus dem Zollgebiet der Union verbringt.

Zur Frage der konkludenten Zollanmeldung zur Durchfuhr, zur vorübergehenden Verwendung und zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr sowie zur Zollschuld wird auf die Ausführungen in den Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom 5. März 2025, RV/7200018 und 19/2024, verwiesen, mit denen über die abgabenrechtlichen Beschwerden der Beschuldigten entschieden und darin "die Verpflichtung zur Bezahlung der unter Pkt, II genannten Abgaben bzw. Zinsen wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Einziehung des beschlagnahmten Rings gem. Art. 108 Abs. 3 UZK in Verbindung mit Art. 90 UZK-DA von Amts wegen ausgesetzt wurde."

Darin wurde auszugsweise festgehalten:

Wenn der Bf. damit zum Ausdruck bringen möchte, es sei ihm im Hinblick auf die intendierte Durchfuhr des Rings durch die Union mangels Verstoßes gegen zollrechtliche Bestimmungen kein rechtswidriges Handeln bei der Einreise vorzuwerfen, kann ihm aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Nach dem in Art. 158 Abs. 1 UZK festgelegten Zollanmeldungsgrundsatz ist für alle Waren, die in ein Zollverfahren - mit Ausnahme des hier unbedeutenden Freizonenverfahrens - übergeführt werden sollen, eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich.

Eines dieser Zollverfahren ist das Unionsversandverfahren (Art. 210 Buchstabe a UZK) als eines der in Art. 5 Nr. 16 Buchstabe b UZK genannten besonderen Verfahren. Das Unionsversand verfahren dient zur Beförderung unverzollter Waren von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle unter zollamtlicher Überwachung. Der Inhaber des Unionsversands hat gem. Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a UZK die unveränderten Waren und die erforderlichen Angaben bei der Bestimmungszollstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen zu gestellen bzw. zu machen.

Es kann also keine Rede davon sein, dass die Verbringung von zur Durchfuhr bestimmten Waren bzw. der Transit durch Österreich (bzw. durch die Union) nicht geregelt ist.

Der Bf. und seine Ehefrau wurden im Zuge der Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten vom Schweizer Zollbeamten darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Waren bei der Einfuhr zu deklarieren haben. Dies wohl vor dem Hintergrund, dass die beiden schon beim Zollamt in der Schweiz erklärten, den Ring zwecks Verzollung in die Ukraine transportieren zu wollen. Trotz der unmissverständlichen Belehrung des Zollbeamten gaben weder der Bf. noch seine Gattin im Zuge ihrer Einreise nach Österreich eine ausdrückliche Anmeldung ab.

Im Zuge der Einreisekontrolle kurz vor dem Verlassen des grünen Ausgangs am Flughafen Wien fand das einschreitende Zollorgan im Gepäck der Reisenden ein Paar in der Schweiz neu eingekaufte Schuhe vor und befragte daraufhin beide Reisende nach allenfalls weiteren mitgeführten neu gekauften Waren. Die Eheleute verneinten diese Frage. Sie nutzten damit die seitens des Zollbeamten eingeräumte Möglichkeit, den Ring doch noch anzumelden, nicht.

Hätte der Bf. bzw. seine Gattin den Ring entsprechend der Belehrung des Schweizer Zollbeamten von sich aus beim Zollamt am Flughafen Wien angemeldet und bekannt gegeben, dass dieser zur Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union bestimmt ist, hätte dieses zweifellos alle notwendigen Schritte in die Wege leiten können, um die Durchführung eines externen Unionsversandverfahrens (z.B. Abgangszollstelle: Zollamt Österreich, Flughafen Wien, Bestimmungszollstelle: ein von den Beteiligten zu benennendes Zollamt an der Außengrenze der Union zur Ukraine) gem. Art. 210 Buchstabe a UZK zu ermöglichen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung (also die Benützung des sogenannten "Grünkanals" am Flughafen, ohne eine ausdrückliche Anmeldung abzugeben) für Waren, die zur Durchfuhr bestimmt sind, gem. Art. 141 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA iVm Art. 139 UZK-DA im Streitfall keine Anwendung finden können. Denn die dort geregelten Fälle der Durchfuhr betreffen ausschließlich die - hier nicht relevanten - Waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt.

Im Beschwerdefall erhielt das Zollamt Österreich vor Ankunft der beiden Reisenden eine Mitteilung der Schweizer Zollbehörden, in der es u.a. heißt:

"***Bf1*** und ***Bf2*** deklarierten einen Ring, Schal und Schuhe im Warenwert von CHF 42215.00 zur Ausfuhr aus der Schweiz. Sie führen alle Waren im Handgepäck mit. Sie gaben an, dass sie nach ihrer Ankunft in Wien mit dem Auto (Privatfahrzeug) welches am Flughafen parkiert ist, weiter nach der Ukraine fahren. Da sie in ihr Land einreisen, habe ich ihnen erklärt, dass sie die Waren bei der Einfuhr zu deklarieren haben, was sie so auch verstanden haben.

Es besteht der Verdacht, dass die Person diese Waren bei der Einreise über Ihre Zollstelle nicht zur Zollbehandlung anmeldet.

Wir bitten um Abklärung, ob diese Sendung zur Einfuhr angemeldet wurde und bitten um entsprechende Rückmeldung."

Das Zollamt ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Zollbeamte mit den Worten "Da sie in ihr Land einreisen..." die Einreise nach Österreich gemeint hatte.

In der Beschwerdeschrift wendet sich der Bf. entschieden gegen diese Auslegung […].

Die Schweizer Zollbehörde wandte sich ausdrücklich deshalb an die belangte Behörde, weil sie den Verdacht hegte, dass die Waren bei der Einreise über das Zollamt Österreich nicht zur Zollbehandlung angemeldet werden könnten (arg. "Ihre Zollstelle" im vorletzten Satz). Hätte der Schweizer Zollbeamte - wie vom Bf. vorgetragen - unter "Ihre Zollstelle" ein Zollamt in der Ukraine gemeint und hätte er eine ordnungsgemäße Zollbehandlung der aus der Schweiz ausgeführten Waren in der Ukraine sicherstellen wollen, hätte eine Mitteilung an die österreichischen Zollbehörden überhaupt keinen Sinn gemacht. Denn Österreich verfügt über keinerlei diesbezüglichen Zuständigkeiten. Außerdem hat sich die Schweizer Zollbehörde bewusst an die Österreichische Zollbehörde gewandt und sich dabei auf das in der Mail zitierte Amtshilfeabkommen (siehe unten) zwischen den dort genannten Vertragsparteien gestützt, zu denen die Ukraine nicht zählt.

Auch mit dem letzten Satz seiner Nachricht bringt das Schweizer Zollorgan unmissverständlich zum Ausdruck, dass es ihm um die Anmeldung der Waren in Österreich geht, da der Beamte den Empfänger seiner Mitteilung (also das Zollamt Österreich) um Abklärung bittet, ob die Sendung angemeldet wurde.

Damit steht ohne jeden Zweifel fest, dass die Mitteilung des Schweizer Zollbeamten darauf abzielte, eine rechtskonforme Anmeldung der Waren beim Zollamt am Bestimmungsflughafen (also beim Zollamt am Flughafen in Wien) zu gewährleisten. Für die Annahme, er habe den beiden Reisenden etwas Anderes mitgeteilt, besteht kein Anlass. Es ist vielmehr als gesichert anzunehmen, dass der Zollbeamte dem Ehepaar auftrug, die Waren in Österreich zu deklarieren und dass die beiden dies auch so verstanden haben.

Erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung trug der Vertreter des Bf. vor, die eben angesprochene Information des Schweizer Zollbeamten sei für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Es handle sich um eine bloße Notiz, die natürlich auch falsch sein könne. Es sei kein Grund erkennbar, warum die beiden Reisenden vorsätzlich bzw. grob fahrlässig eine Ware ohne Genehmigung nach Österreich bringen sollten.

Dem ist zu entgegnen, dass das genannte Schreiben der Schweizer Zollverwaltung im Rahmen des dort zitierten Amtshilfeabkommens in Zollsachen erging. Es geht daher über die Qualifikation einer bloßen Notiz weit hinaus. Rechtsgrundlage ist das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffendes Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Gemeinsame Erklärung vom 9. Juni 1997 (Amtsblatt Nr. L 169 vom 27.06.1997). […9

Die Mitteilung der Schweizer Zollbeamten an die österreichischen Zollbehörden und die von ihm aufgetragene Deklarierung der mitgeführten Waren zielte auf eine ordnungsgemäße Zollabfertigung und somit letztlich auf die Gewährleistung der Aufrechterhaltung der zollamtlichen Überwachung ab. Letzteres erscheint im Beschwerdefall schon deshalb geboten, weil die Gattin des Bf. - wie sie selbst einräumt - schon seit Jahren nicht mehr in der Ukraine aufhältig war, sondern in Österreich wohnt und weil sie auf Grund der aktuellen Kriegshandlungen (aus durchaus verständlichen Sicherheitsbedenken) derzeit auch nicht in ihr Heimatland reisen möchte. Dazu kommt, dass es sich bei dem von ihr mitgeführten Ring um ein hochwertiges Schmuckstück mit einer erheblichen Abgabenbelastung handelte. Schließlich war auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Bf. selbst und nicht etwa seine Gattin den Ring von Österreich in die Ukraine weiterbefördern hätte sollen. Denn gerade bei einer innerhalb des Zollgebiets der Union geplanten Weitergabe einer unverzollten Ware von einer Person an eine andere Person spricht alles für die Erfüllung von geeigneten Zollförmlichkeiten zur Gewährleistung der Einhaltung zollrechtlicher Vorschriften.

Angesichts dieser besonderen Umstände des hier zu betrachtenden Einzelfalles erscheint das Tätigwerden des Schweizer Zollbeamten, das darauf abzielte, eine den zollrechtlichen Bestimmungen entsprechende Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union sicherzustellen, mehr als gerechtfertigt.

Wie unten noch näher auszuführen sein wird, erfüllte der Ring weder die Voraussetzungen gem. Art. 138a UZK-DA (Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, die gem. Art. 41 der VO (EG) Nr. 1186/2009 oder als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind) noch die Voraussetzungen gem. Art. 139 UZK-DA (vor allem Waren die zur vorübergehenden Verwendung bestimmt sind). Damit war gem. Art. 141 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA den beiden Reisenden das Benutzen des grünen Ausgangs "Anmeldefreie Waren" am Flughafen Wien nicht gestattet.

Für die Durchfuhr eines in einem Drittland steuerfrei erworbenen hochpreisigen Schmuckstücks durch das Zollgebiet der Union, die ausschließlich dem Zweck dient, diese Ware im Zollgebiet der Union einem Dritten weiterzugeben und anschließend in einem anderen Drittland zu verzollen, sehen die unionsrechtlichen Bestimmungen die Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung nicht vor (BFG vom 05.03.2025, RV/7200019/2024).

Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel der Vereitelung eines Zollverfahrens bezüglich einer mitgeführten Ware erfolgen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden (VwGH 26.01.1995, 93/16/0071; VwGH 24.03.2025, Ra 2024/16/0055). Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Träger die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, das heißt als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (Hinweis VwGH 8.2.1990, 89/16/0201, ÖStZB 22/1990, S 392; VwGH 24.03.1994, 92/16/0092).

Unmittelbarer Täter kann nur sein, wer die im Zollrecht vorgesehenen ihn persönlich treffenden zollrechtlichen Pflichten (Beförderungspflicht, Gestellungspflicht, Pflichten aus der vorübergehenden Verwahrung, Pflichten des speziellen Verfahrens) verletzt hat.

Unmittelbarer Täter ist daher nur diejenige (natürliche) Person, die eine Ware selbst vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder die selbst Verpflichtungen bis zur (weiteren) Gestellung (zB im Versandverfahren) übernommen hat. Dieses unmittelbar zuordenbare Handeln wird im Regelfall die Innehabung des Gewahrsams an der Ware voraussetzen. Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 16 (2024) § 35 FinStrG Rz 6-7.

Dass die Beschwerdeführerin als unmittelbare Täterin den Schmuggel begangen hat, da sie den Ring am Finger, ohne ein förmliches Zollverfahren zu beantragen, ergibt sich allein aus ihrer Handlungsweise durch Betreten des Grünkanals, wobei ihr die Bedeutung des Betretens des Grünkanals laut eigener Aussage bekannt war.

Die Täterschaft der Herr ***Bf1*** ergibt sich daraus, dass er geplant hätte, den Ring in die Ukraine zu bringen.

Beide Beschuldigten sprachen immer über die Absicht der Verzollung des Ringes in der Ukraine, was auch den Schweizer Zöllner so bekannt gegeben wurde. Allerdings wurde auch beiden Beschuldigten anlässlich des Rückerstattungsvorganges in der Schweiz erklärt, dass sie bei der Einreise in Wien ein Zollverfahren beantragen hätten müssen. Dieses Gespräch wurde in Englischer Sprache geführt, doch gab es dabei keine Verständigungsschwierigkeiten, da vom Verteidiger für die Verhandlung zumindest ein Dolmetscher für die Englische Sprache beantragt wurde. Daher ist davon auszugehen, dass beide Beschuldigte diese Sprache verstanden haben.

Von beiden Beschuldigten wurde weder in der Schweiz ein zollrechtliches Transitverfahren beantragt noch bei der Ankunft in Wien durch Benützen des Rotkanals ein zollrechtliches Transitverfahren gewählt oder eingehalten.

Somit spricht nach Ansicht des Senates alles für die Nichterfüllung von geeigneten Zollförmlichkeiten zur Gewährleistung der Einhaltung zollrechtlicher Vorschriften, um für den Ring ein Zollverfahren für den Transit in die Ukraine zu eröffnen. Damit wurde der Ring dem Zollverfahren entzogen hat, sodass der Schmuggel vollendet war.

Angesichts der Mitteilung der Schweizer Zollverwaltung, dass den Beschuldigten mitgeteilt wurde, "dass sie die Waren bei der Einfuhr zu deklarieren haben, was sie so auch verstanden haben", ist ein Irrtum gemäß § 9 FinStrG, wie er in der Beschwerde eingewendet wird, nur als Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass durch das bewusste Betreten des Grünkanals kein Zollverfahren in Wien eröffnet werden sollte.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

§ 35 Abs. 4 FinStrG: Der Schmuggel wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Der Geldstrafe ist an Stelle des Regelzollsatzes der Präferenzzollsatz zugrunde zu legen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme gegeben waren. […] Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.

§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Vom Spruchsenat waren bei beiden Beschuldigten als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass die Abgabe nicht fällig war (durch den Verfall erlosch die Zollschuld), als erschwerend kein Umstand zu werten.

Weitere Strafbemessungsgründe wurden weder vorgebracht noch sind solche dem Akt zu entnehmen.

Soweit in der Beschwerde behauptet, wird, dass die belangte Behörde die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesfinanzgericht vom 5.3.2025 ignoriert hat und nicht begründet, weshalb sie vom Erkenntnis abgeht und davon ausgeht, dass die Einfuhrumsatzsteuerschuld entstanden ist und als Bemessungsgrundlage für die Strafe herangezogen wird, ist auf § 35 Abs. 5 FinStrG zu verweisen.

Den Erläuternden Bemerkungen zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I - BBKG 2024 Teil I, BGBl I Nr. 107/2024, ist zu entnehmen:

"Durch die Ergänzung in § 35 Abs. 5 sollen allfällige Bedenken ausgeräumt werden, die hinsichtlich der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages beim Schmuggel durch die Rechtsprechung des EuGH und des BFG zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer bei Verstößen gegen das Zollrecht entstanden sind. Es soll festgelegt werden, dass für die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages in den Fällen des Abs. 1 (Schmuggel) sämtliche Eingangsabgaben als im Inland entstanden gelten und daher als rechnerische Größe für den Strafrahmen heranzuziehen sind.

Abgabenrechtlich gilt die Einfuhrumsatzsteuer nach der Rechtsprechung des EuGHs erst bei Verlassen des Amtsplatzes und Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union als entstanden (vgl EuGH vom 29.4.2010, C-230/08 Dansk und BFG vom 29.6.2021, GZ. RV/1200008/2021). Wird der Amtsplatz nicht verlassen, entsteht die Einfuhrumsatzsteuer nicht und wäre somit auch nicht bei der Sanktionierung von Schmuggel iSd § 35 in den strafbestimmenden Wertbetrag miteinzuberechnen. Um eine effektive Sanktionierung des Schmuggels zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Einfuhrumsatzsteuer auch dann in den strafbestimmenden Wertbetrag miteinzubeziehen ist, wenn sie mangels Verlassens des Amtsplatzes nicht entstanden ist.

Das finanzstrafrechtliche Strafrahmensystem, mit der Anknüpfung an den Abgabenanspruch, macht es erforderlich, im Fall des Schmuggels die Abgabenhöhe (unabhängig von seiner Entstehung oder seinem Erlöschen) als Rechengröße heranzuziehen. Dies ist nur folgerichtig, da der Schmuggel das vorsätzliche vorschriftswidrige Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union unter Strafe stellt. Der Tatbestand selbst knüpft nicht an das Entstehen oder Erlöschen eines Abgabenanspruchs an."

Zusammengefasst errechnen sich strafbestimmende Wertbeträge von gesamt € 9.660,00.

Alle Parteien hoffen auf ein baldiges Ende des Krieges. Aber gerade für die Dauer des Krieges zwischen Russland und der Ukraine stehen generalpräventive Gründe im Vordergrund, da viele Ukrainerinnen und Ukrainer als Vertriebene in Österreich leben und für vergleichbare Handlungen die Folgen derartiger zollunredlicher Handlungen vor Augen geführt werden sollen. Eine Reduzierung der Geldstrafen war daher nicht gerechtfertigt.

Unter denselben Strafbemessungsgründen waren die Ersatzfreiheitsstrafe unverändert festzusetzen. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Täters - anders als bei der Bemessung der Geldstrafe - nicht maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (VwGH 28.04.2011, 2009/16/0099).

Verfall:

Gemäß § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG unterliegen dem Verfall die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen.

§ 17 Abs. 3 erster Satz FinStrG: Die im Abs. 2 genannten Gegenstände sind für verfallen zu erklären, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum des Täters oder eines anderen an der Tat Beteiligten stehen.

§ 17 Abs. 6 FinStrG: Stünde der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so tritt an die Stelle des Verfalls nach Maßgabe des § 19 die Strafe des Wertersatzes.

Der Faktor "Bedeutung der Tat" iSd § 17 Abs 6 FinStrG ist insbesondere nach dem strafbestimmenden Wertbetrag zu beurteilen (VwGH 26.06.1996, 95/16/0262).

Nach der Rechtsprechung des VwGH steht der Verfall zur Bedeutung der Tat gemäß § 17 Abs. 6 FinStrG nicht außer Verhältnis, wenn der strafbestimmende Wertbetrag und der Verfallswert in einer vertretbaren Relation stehen. Bei einer Relation zwischen dem Einkaufspreis von € 42.000,00 und dem strafbestimmenden Wertbetrag von € 9.660,00 kann von einem behaupteten Missverhältnis grob 1 : 46 von Zoll von € 1.050,00 zu € 46.000,00 (Nettowert des Ringes inkl. Geldstrafen) keine Rede sein (vgl. VwGH 24.03.1994, 92/16/0092; VwGH 26.04.2001, 2000/16/0597).

Gemäß § 35 Abs. 4 letzter Satz FinStrG ist im Falle eines Schuldspruches wegen Schmuggels nach Maßgabe des § 17 FinStrG auf Verfall zu erkennen. Einem solchen Verfall unterliegen gemäß § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG diejenigen Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen, also der Schmuggel, begangen wurde. Es besteht kein Zweifel, dass ein Verfall der gegenständlichen Schmuggelware im Verhältnis zum deliktischen Störwert der verfahrensgegenständlichen Schmuggeltaten und zu dem den Täter selbst treffenden Vorwurf eines finanzstrafrechtlichen Fehlverhaltens nicht unverhältnismäßig gewesen ist: Es stünde gegen den Gesetzeszweck, aufgegriffene Schmuggelware, welche von Beschuldigten mit hoher deliktischer Energie in das Gemeinschaftsgebiet verbracht bzw. dem Zollverfahren entzogen wurden, diese nach einem Aufgriff wieder zurückzugeben.

Gerade für Personen in Österreich mit Vertriebenenstatus sollte klar ersichtlich sein, dass für Waren aus Drittländern entsprechende Zollverfahren beantragt werden müssen bzw. welche Folgen mit der Nichtbefolgung dieser zollrechtlichen Pflichten verbunden sind.

In Abwägung dieser Umstände ist der Verfall des verfahrensgegenständlichen Ringes samt Rechnung und Zertifikat bei der Transporteurin nicht unverhältnismäßig.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten von je € 200,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Insoweit war der Beschwerde stattzugeben, da die im angefochtenen Erkenntnis festgesetzten Kosten von € 500,00 den Rahmen von 10% der Geldstrafe überschritten haben.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass Teile dieser Entscheidung - da sie den Beschuldigten schon bekannt sind - für die Übersetzung nicht nochmals übersetzt wurden. Um auch eine korrekte Zustellung vornehmen zu können ergeht aus technischen Gründen pro Beschuldigten eine Erledigung.

Für die Verzögerung in der Zustellung wird um Verständnis ersucht, da die Übersetzung erst am 13. April 2026 eingelangt ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am 19. März 2026

Rechtssätze

RV/7200019/2024-RS1

Rechtssatz

Für die Durchfuhr eines in einem Drittland steuerfrei erworbenen hochpreisigen Schmuckstücks durch das Zollgebiet der Union, die ausschließlich dem Zweck dient, diese Ware im Zollgebiet der Union einem Dritten weiterzugeben und anschließend in einem anderen Drittland zu verzollen, sehen die unionsrechtlichen Bestimmungen die Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung nicht vor.

RV/7300082/2025-RS2

Rechtssatz

Ein Ukrainer mit Vertriebenenstatus in Österreich hat bei der Einreise mit einem im Drittland gekauften Ring, der in die Ukraine weiterverbracht werden soll, bei der Einreise am Flughafen in Wien ein Zollverfahren für den Transit zu beantragen, da sonst der Ring dem Zollverfahren entzogen und mit Betreten des Grünkanals ein Schmuggel vollendet wird.

RV/7300082/2025-RS3

Rechtssatz

Gemäß § 35 Abs. 5 FinStrG werden die Eingangsabgaben im Falle einer inländischen Strafverfolgung nach inländischem Abgabenrecht ermittelt. Demnach errechnen sich – anders als im Abgabenverfahren – die strafbestimmenden Wertbeträge für Zwecke des Finanzstrafverfahrens als Zoll (A00) und Einfuhrumsatzsteuer (B00) unabhängig davon, ob die Ware in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union gelangte.

RV/7300082/2025-RS4

Rechtssatz

Der Verfall steht zur Bedeutung der Tat gemäß § 17 Abs. 6 FinStrG nicht außer Verhältnis, wenn der strafbestimmende Wertbetrag und der Verfallswert in einer vertretbaren Relation stehen. Bei einer Relation zwischen dem Einkaufspreis von € 42.000,00 und dem strafbestimmenden Wertbetrag von € 9.660,00 kann von einem behaupteten Missverhältnis grob 1 : 46 von Zoll von € 1.050,00 zu € 46.000,00 (Nettowert des Ringes inkl. Geldstrafen) keine Rede sein (vgl. VwGH 24.03.1994, 92/16/0092; VwGH 26.04.2001, 2000/16/0597).