Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. August 2024 betreffend Rückforderung gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 von Familienbeihilfe (EUR 10.918,80) und Kinderabsetzbetrag (EUR 3.581,60) für den Zeitraum Februar 2022 bis Juni 2024 betreffend die Kinder ***Kind_1*** (SVNr. ***SVNr_1***) und ***Kind_2*** (SVNr. ***SVNr_2***) zu ***Ordnungsbegriff*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Überprüfungsschreiben vom 29.05.2024 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") mit Frist bis zum 01.07.2024 zur Ausfüllung/Korrektur eines vorausgefüllten "Datenblattes zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" ("FB070") sowie zur Übermittlung folgender Unterlagen auf:
"Für ***Kind_1***: Reifeprüfungszeugnis bzw. Schulabschlusszeugnis vom Technologischen Gymnasium
Für ***Kind_2***: Reifeprüfungszeugnis bzw. Schulabschlusszeugnis"
2. Am 02.07.2024 langte bei der belangten Behörden das von der Bf. inhaltlich unveränderte (nicht mit Anmerkungen/Änderungen versehene) Familienbeihilfen-Überprüfungsschreiben vom 29.05.2024, von der Bf. unterfertigt mit Datum 02.07.2024, ein. Darin machte die demzufolge in Österreich wohnhafte Bf. zu einem aktuellen Partner keine Angaben und kreuzte auch das Feld "Ich habe derzeit keinen Partner" nicht an. Im Formular wurden keine Angaben über die Tätigkeit (Schule, Studium etc.) und den Wohnsitz der Kinder und über die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für die Kinder getätigt. Als Beilagen legte die Bf. folgende Unterlagen vor:
- 1.
Übersetzung aus dem Rumänischen betreffend ein Matrikelblatt für die Tochter ***Kind_1*** vom 17.06.2024 des Ministeriums für Erziehung (Rumänien) "für die Klassen IX-XIII (XIV)" betreffend den Besuch einer Abendschule des ***Technologisches Gymnasium*** für die Schuljahre 2021/2022, 2022/2023, 2023/2024 samt Notenangaben ab dem Schuljahr 2022/2023. Angaben über ein Stundenausmaß oder Ähnliches sind diesem Dokument nicht zu entnehmen.
- 2.
Übersetzung aus dem Rumänischen betreffend ein Matrikelblatt für die Tochter ***Kind_2*** vom 17.06.2024 des Ministeriums für Erziehung (Rumänien) "für die Klassen IX-XIII (XIV)" betreffend den Besuch einer Abendschule des ***Technologisches Gymnasium*** für die Schuljahre 2021/2022, 2022/2023, 2023/2024 samt Notenangaben ab dem Schuljahr 2022/2023. Angaben über ein Stundenausmaß oder Ähnliches sind diesem Dokument nicht zu entnehmen.
3. Mit Auskunftsersuchen vom 19.07.2024 wurde die Bf. dazu aufgefordert, bis zum 08.08.2024 folgende Informationen zu übermitteln bzw. Fragen zu beantworten:
- 1.
"Aus welchem Grund besuchen Ihre Kinder die Schule in Rumänien?
- 2.
Haben Sie einen Wohnsitz in Rumänien? Wohnsitzbestätigung von Ihnen und den Kindern aus Rumänien
- 3.
Wo sind Ihre Kinder in Rumänien wohnhaft? Eigene Wohnung, Verwandte/Bekannte, Lebensgefährte/in, Studentenheim, etc.
- 4.
Wie hoch sind die gesamten monatlichen Kosten Ihrer Kinder und wer finanziert dies in welcher monatlichen Höhe? - genaue Aufstellung der gesamten monatlichen Kosten Ihrer Kinder beilegen
- 5.
Nachweise, in welcher Höhe Sie zu den monatlichen Unterhaltskosten Ihrer Kinder beitragen
- 6.
Nachweise, in welcher Höhe, der Kindesvater zu den monatlichen Unterhaltskosten Ihrer Kinder beiträgt
- 7.
Wie oft halten sich Ihre Kinder in Österreich in Ihrem Haushalt auf? Nachweise beilegen (Zugticket, Flugticket, Tankrechnungen, etc.)
- 8.
Einkommensnachweis Ihrer Kinder
- 9.
Es wird um Sachverhaltsdarstellung gebeten
- 10.
Schulabschlusszeugnis bzw. Schulbesuchsbestätigung von ***Kind_1*** und ***Kind_2***
- 11.
Schulnachricht/Jahreszeugnis von ***Kind_1*** und ***Kind_2*** ab 2022 bis laufend (Nachweise über alle abgelegten Prüfungen)
- 12.
Bekanntgabe der Schuldauer Ihrer Kinder"
4. Mit am 06.08.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Antwortschreiben (undatiert) gab die Bf. an, dass die Tochter ***Kind_2*** noch zwei Prüfungen im September habe und die Dokumente später nachgereicht würden. Dazu legte die Bf. ein rumänisch-sprachiges Bakkalaureats-Diplom der Tochter ***Kind_1*** ***Nr.*** vom 17.07.2024 der ***Bildungsanstalt in Rumänien*** vor.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Rückforderungsbescheid vom 30.08.2024 wurden von der Bf. bereits ausbezahlte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, wie im Spruch des Erkenntnisses näher ausgeführt, zurückgefordert.
Die Bescheidbegründung lautete:
"Rechtsgrundlagen:
Gemäß §2 Abs. 2 FLAG 1967 hat für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Rechtliche Würdigung:
Die Familienbeihilfe für den genannten Zeitraum muss zurückgefordert werden. Sie haben den Vorhalt beantwortet, jedoch wurden nicht alle anforderten Unterlagen eingebracht. Aufgrund des Schulbesuches Ihrer Töchter in Rumänien haben wir Sie aufgefordert uns Nachweise betreffend des Wohnortes und der Finanzierung Ihrer Töchter beizulegen. Dies haben Sie nicht getan, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die Kinder Ihrem Haushalt nicht zugehören und Sie auch nicht die überwiegenden Kosten gem. § 2 FLAG für ***Kind_1*** und ***Kind_2*** getragen haben."
6. Dagegen brachte die Bf. am 30.09.2024 die Beschwerde vom 16.09.2024 ein und begründete diese folgendermaßen:
"Beziehe mich auf die Rückforderung und unserem Telefonat und reiche hiermit die Beschwerde ein und bitte um Nochmalige Bearbeitung.
Wohnbescheinigung liegt bei, siehe Beilage.
Die Kinder sind in Rumänien, da die Abschlüsse aus Österreich in Rumänien nicht anerkannt werden, wegen Studium und so.
Die Kinder kommen 1 mal im Monat nach Österreich an den Wochenenden, da sie auch Meldezettel hier haben, und sind sonst alleine im Haus leben., Meine Eltern helfen denen manchmal, da sie ja schon 24 Jahre alt sind, könne sie sich alleine um sich sorgen. Ich finanziere alle Kosten, Nachhilfe für die Prüfungen auch die Kosten wenn sie die manchmal dort im Hotel übernachten, wegen die Prüfungen oder sonst was.
Bitte um nochmalige Bearbeitung, da ich Anspruch auf die Familienbeihilfe habe und um Stornierung der Rückforderung, sowie um Stundung bis wann die Beschwerde nochmal bearbeitet wird."
Als Beilagen zur Beschwerde legte die Bf. vor:
- 1.
Ausweis (unleserlich)
- 2.
Bescheid vom 30.08.2024 (Anfechtungsgegenstand)
- 3.
Buchungsmitteilung Nr. 1/2024 vom 30.08.2024 mit einem ausgewiesenen Rückstand von EUR 14.000,00, zahlbar bis 07.10.2024
- 4.
Übersetzungen aus dem Rumänischen betreffend
- •
Rechnung von ***1***, ***Adresse in Rumänien***, über 880,00 Lei (demnach umgerechnet EUR 176) über nicht näher konkretisierte "Unterkunftsdienstleistungen" für die Auftraggeberin ***Kind_1*** (***Adresse in Rumänien***) vom 02.03.2024
- •
Bescheinigung Nr. 3312 vom 10.01.2023 des Ministeriums für Erziehung, ***Technologisches Gymnasium***, wonach ***Kind_2*** im Schuljahr 2022/2023 in der 12. Klasse Abendunterricht an der genannten Bildungsanstalt eingeschrieben sei. Diese Bescheinigung sei ausgestellt worden, "um für von europäisches Kindergeld in Österreich zu dienen".
- •
Bescheinigung Nr. 3398 vom 11.09.2023 des Ministeriums für Erziehung, ***Technologisches Gymnasium***, wonach ***Kind_2*** "im Schuljahr ----" in der 13. Klasse Abendunterricht an der genannten Bildungsanstalt eingeschrieben sei. Diese Bescheinigung sei ausgestellt worden, "um bei der Personalakte zu dienen". Sie bekomme kein Sozialgeld und wiederhole nicht das Schuljahr.
- •
Bescheinigung Nr. 3608 vom 10.09.2024 des Ministeriums für Erziehung, ***Technologisches Gymnasium***, wonach ***Kind_2*** im Schuljahr 2023-2024 die genannte Bildungsanstalt, Abendunterricht, technologische Zweigstelle, Bereich Humanressourcen und Umweltschutz, Spezialisierung Umwelttechniker und Umweltschutzqualitätsschutz, abgeschlossen habe. Es liege keine Anmeldung der Schülerin für die Abiturprüfung Juni-Juli / August September 2024 vor und die Schulkurse seien am 07.06.2024 abgeschlossen worden.
- •
Bescheinigung Nr. 3399 vom 11.09.2023 des Ministeriums für Erziehung, ***Technologisches Gymnasium***, wonach ***Kind_1*** "im Schuljahr ____" in der 13. Klasse Abendunterricht an der genannten Bildungsanstalt eingeschrieben sei. Diese Bescheinigung sei ausgestellt worden, "um bei der Personalakte zu dienen".
- •
Bescheinigung Nr. 3607 vom 10.09.2024 des Ministeriums für Erziehung, ***Technologisches Gymnasium***, wonach ***Kind_1*** im Schuljahr 2023-2024 die genannte Bildungsanstalt, Abendunterricht, technologische Zweigstelle, Bereich Humanressourcen und Umweltschutz, Spezialisierung Umwelttechniker und Umweltschutzqualitätsschutz, abgeschlossen habe. Es liege keine Anmeldung der Schülerin für die Abiturprüfung Juni-Juli / August September 2024 vor und die Schulkurse seien am 07.06.2024 abgeschlossen worden.
- •
Bescheinigung Nr. 3313 vom 10.01.2023 des Ministeriums für Erziehung, ***Technologisches Gymnasium***, wonach ***Kind_1*** im Schuljahr 2022/2023 in der 12. Klasse Abendunterricht an der genannten Bildungsanstalt eingeschrieben sei. Diese Bescheinigung sei ausgestellt worden, "um für von europäisches Kindergeld in Österreich zu dienen".
- •
- 5.
Quittung Überweisungsauftrag vom 11.07.2024 um 08:08 über EUR 200,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** (das ist jene IBAN, die im Anspruchsüberprüfungsschreiben als IBAN der Bf. angegeben ist; Anmerkung des Richters) zu Gunsten von ***12*** (***IBAN_2***), ohne Zahlungsreferenz, mit Zusatztext "mate"
- 6.
Quittung Überweisungsauftrag vom 11.07.2024 um 08:11 über EUR 140,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***13*** (***IBAN_3***), ohne Zahlungsreferenz, mit Zusatztext "biologie"
- 7.
Quittung Überweisungsauftrag vom 11.07.2024 um 08:14 über EUR 450,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***Kind_1*** (***IBAN_4***), ohne Zahlungsreferenz, ohne Zusatztext
- 8.
Quittung Überweisungsauftrag vom (kein Zeichen, Anmerkung des Richters)04.2024 um 14:44 über EUR 100,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***13*** (***IBAN_3***), ohne Zahlungsreferenz, mit Zusatztext "biologie"
- 9.
Quittung Überweisungsauftrag vom 23.10.2023 um 16:31 über EUR 140,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***14*** (***IBAN_5***), ohne Zahlungsreferenz, mit Zusatztext "***15***"
- 10.
Quittung Überweisungsauftrag vom 20.03.2023 um 09:07 über EUR 100,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***14*** (***IBAN_5***), ohne Zahlungsreferenz, mit Zusatztext "medi"
- 11.
Quittung Überweisungsauftrag vom 02.08.2023 um 16:51 über EUR 150,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***14*** (***IBAN_5***), ohne Zahlungsreferenz, mit Zusatztext "***15***"
- 12.
Quittung Überweisungsauftrag vom 26.09.2023 um 14:54 über EUR 100,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***14*** (***IBAN_5***), ohne Zahlungsreferenz, ohne Zusatztext
- 13.
Quittung Überweisungsauftrag vom 26.09.2023 um 14:47 über EUR 100,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***12*** (***IBAN_2***), mit Zahlungsreferenz "matematica", ohne Zusatztext
- 14.
Quittung Überweisungsauftrag vom 31.05.2024 um 16:43 über EUR 100,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***13*** (***IBAN_3***), ohne Zahlungsreferenz, mit Zusatztext "biologie"
- 15.
Quittung Überweisungsauftrag vom 31.05.2024 um 16:45 über EUR 120,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***14*** (***IBAN_5***), ohne Zahlungsreferenz, ohne Zusatztext
- 16.
Quittung Überweisungsauftrag vom 26.01.2024 um 11:03 über EUR 100,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***12*** (***IBAN_2***), mit Zahlungsreferenz "MATE", ohne Zusatztext
- 17.
Quittung Überweisungsauftrag vom 22.03.2024 um 14:45 über EUR 100,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***13*** (***IBAN_3***), ohne Zahlungsreferenz, mit Zusatztext "anatomie"
- 18.
Quittung Überweisungsauftrag vom 22.03.2024 um 14:43 über EUR 120,00 von Auftraggeber ***IBAN_1*** zu Gunsten von ***14*** (***IBAN_5***), ohne Zahlungsreferenz, mit Zusatztext "***15***"
- 19.
Übersetzungen aus dem Rumänischen betreffend
- •
Bestätigung Nr. 40846 vom 20.09.2024 der Abteilung Standesamt des Öffentlichen Lokalen Gemeindedienstes für Personenevidenz (SPCLEP) in Rumänien, ***Adresse in Rumänien***, wonach infolge der Überprüfungen im Nationalen Register für Personenevidenz Frau ***Kind_2*** mit folgenden Daten eingetragen ist: ***Kind_2***, mit persönlichem Nummerncode ***Nummerncode ***, Tochter von ***2*** und ***3***, geboren am ***Dezember 2020*** in der Ortschaft ***4***, Serbien und seit dem ***Dezember 2019*** mit dem Wohnort im ***Adresse in Rumänien nahe des Gymnasiums***.
- •
Bestätigung Nr. 40847 vom 20.09.2024 der Abteilung Standesamt des Öffentlichen Lokalen Gemeindedienstes für Personenevidenz (SPCLEP) in Rumänien, ***Adresse in Rumänien***, wonach infolge der Überprüfungen im Nationalen Register für Personenevidenz Frau ***Kind_1*** mit folgenden Daten eingetragen ist: ***Kind_1***, mit persönlichem Nummerncode ***16***, Tochter von ***2*** und ***3***, geboren am ***Dezember 2020*** in der Ortschaft ***4***, Serbien und seit dem ***Dezember 2019*** mit dem Wohnort im ***Adresse in Rumänien nahe des Gymnasiums***.
- •
Bestätigung Nr. 40845 vom 20.09.2024 der Abteilung Standesamt des Öffentlichen Lokalen Gemeindedienstes für Personenevidenz (SPCLEP) in Rumänien, ***Adresse in Rumänien***, wonach infolge der Überprüfungen im Nationalen Register für Personenevidenz Frau ***Bf1*** mit folgenden Daten eingetragen ist: ***Bf1***, mit persönlichem Nummerncode ***10***, Tochter von ***5***, geboren am ***1977*** in der Ortschaft ***6***, Kreis ***7*** und seit dem 19.01.2022 mit dem Wohnort im Dorf ***8***, Gemeinde ***8***, Kreis ***9***.
- •
- 20.
Vollmacht der Bf. für ***11***, ***Fn-Nummer***, ***Adresse***
- •
betreffend folgende Handlungen:
- •
"(i) bei Behörden in geeigneter Weise (Telefon, E-Mail, etc.) Informationen Für mich/uns einzuholen und an mich/uns weiterzugeben sowie auf Grund meiner/unserer Angaben ausgefüllte Formulare bzw diese Angaben zu übermitteln; darunter fallen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich,
- •
Gesundheitsdaten und anderen personenbezogene Daten gem. Art 9 3S-GVO;
- •
personenbezogenen Daten beim Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) und bei der österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)
- •
- •
(ii) Zustellungen aller Art für mich/uns anzunehmen bzw. zu beheben und an mich/uns weiterzugeben;
- •
(iii) Botendienste in unserem Auftrag zu erledigen;"
- •
- •
mit folgender Ergänzung: "Jede rechtliche Beratung und rechtliche Dienstleistung, insbesondere eine Vertretung vor Behörden iS der Setzung von Rechtshandlungen, Rechtsvertretungen ist ausgeschlossen."
- •
7. Mit Auskunftsersuchen vom 23.01.2025, der Bf. zugestellt durch Übernahme am 28.01.2025, forderte die belangte Behörde die Bf. zur Beantwortung folgender Fragen und Vorlage folgender Urkunden bis zum 13.02.2025 auf:
- 1.
Aktuelle Bestätigung der Meldebehörde in Rumänien, welche Personen an der Adresse Ihrer Kinder in Rumänien gemeldet sind.
- 2.
Wo wohnt und arbeitet der Kindesvater der Kindern?
- 3.
Geburtsurkunde beider Kinder mit Nachweis Kindesvater beider Mädchen
- 4.
Name und Adresse der Großeltern bekanntgeben, die die Kinder unterschützen
- 5.
Bestätigung der Schule mit wie vielen Wochenstunden Ihre Töchter das Abendgymnasium in Rumänien besucht haben von 2/22-7/24
- 6.
Aufstellung über die MONATLICHEN Gesamtaufwendungen Ihrer Töchter (wie z.Bsp. Miete, Betriebskosten, Fahrtkosten, Schulkosten, Lebensmittel, Handy usw.) seit 2/22-laufend
- 7.
Hatten Ihre Kinder Einkünfte von 2/22-7/24? Wenn ja seit wann, welcher Art u. Höhe? Nachweis
- 8.
Mietvertrag der Kinder Wohnung Rumänien - In welcher Höhe kommt der Kindesvater für den Unterhalt Ihrer Kinder seit 2/22-laufend im MONAT auf? Nachweis
- 9.
In welcher Höhe kommen Sie für Unterhalt Ihrer Kinder seit 2/22 - laufend im MONAT auf? Nachweis
- 10.
Laut vorliegender Überweisungsbelege wurde Geld nach Rumänien an diverse Personen überwiesen? Um wen handelt es sich bei ***12***, ***13***, ***14***? genaue Sachverhaltsdarstellung"
8. Mit Eingabe vom 03.02.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.02.2025 (Einwurf in Briefkasten der belangten Behörde), gab die Bf. an:
"Aktuelle Meldebestätigung gibt es keine weil das Haus verkauft voriges Jahr, und die Töchter bereits seit September 2024 jetzt bei mir in Österreich sind, beide Arbeiten nicht, Schulbesuch war nur bis Juli 2024.
Kindesvater lebt in Serbien, ist 69 Jahre alt, ist Pensionist, getrennt bereits seit 16 Jahren. Unterhalt wurde nicht an die Mädchen bezahlt, Pension zu niedrig.
Geburtsurkunde liegt bei
Grosseltern ***17*** und ***18***, ***19***, das ist neue Adresse.
Wochenstunden Abendschule liegt bei.
Meine Töchter hatten kein Einkommen in Rumänien
Unterhat wie bereits erwähnt gibt es keinen, wurde auch nicht vereinbart, da zu niedrig Pension.
Mietvertrag gibt es derzeit keine, da die Kinder seit 9/2024 in Österreich sind und meine Eltern die Wohnung in Rumänien verkauft haben.
***12***, Nachhilfe für Deutsch, ***13***, Nachhilfe Mathematik und ***14*** ist Nachhilfe für Biologie an diese Personen wurde Geld nach Rumänien Überwiesen, Nachhilfestunden.
Monatliche Aufstellung
Lebensmittel Fahrtkosten, Schulkosten, Kleidung zwischen € 400 bis€ 500,-- mtl. manchmal auch mehr, wenn ich selber runtergefahren bin, habe ich zusätzlich eingekauft was gebraucht wurde.
Ich habe auch öfters Geld geschickt mit Verwandten, habe keine Nachweise.
Mehr als das beiliegende habe ich nicht
Bitte um Bearbeitung und Genehmigung da ich alle Vorraussetzungen erfülle."
Dazu übermittelte die Bf. postalisch folgende Beilagen:
- 1.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Rechnung Nr. 18734 vom 02.06.2024 des "Lieferanten" ***1*** über nicht näher ausgeführte "Unterkunftsdienstleistungen" in der Höhe von umgerechnet 176 Euro, wobei ***Kind_1*** als "Käuferin" und "Beauftragte" genannt wird, Leistungszeitraum fehlt (bereits aktenkundig, siehe Beilage zur Beschwerde)
- 2.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3312 vom 10.01.2023 des Ministeriums für Erziehung (siehe Beilage zur Beschwerde)
- 3.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3398 vom 11.09.2023 (siehe Beilage zur Beschwerde)
- 4.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3608 vom 10.09.2024 (siehe Beilage zur Beschwerde)
- 5.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3399 vom 11.09.2023 (siehe Beilage zur Beschwerde)
- 6.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3607 vom 10.09.2024 (siehe Beilage zur Beschwerde)
- 7.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3313 vom 10.01.2023 (siehe Beilage zur Beschwerde)
- 8.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Notenbescheinigung Nr. 457 vom 22.06.2023 betreffend ***Kind_1*** (ohne Angabe von Wochenstundenausmaßen) für das Schuljahr 2022-2023
- 9.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Notenbescheinigung Nr. 456 vom 22.06.2023 betreffend ***Kind_2*** (ohne Angabe von Wochenstundenausmaßen) für das Schuljahr 2022-2023
- 10.
In Rumänischer, Französischer und Englischer Sprache ausgeführte Geburtsurkunde von ***Kind_2*** vom 21.03.2011 mit Angabe des Geburtsdatums ***Dezember 2020***
- 11.
In Rumänischer, Französischer und Englischer Sprache ausgeführte Geburtsurkunde von ***Kind_1*** vom 21.03.2011 mit Angabe des Geburtsdatums ***Dezember 2020*** (schlecht leserlich)
- 12.
ZMR-Auszug vom 14.06.2011 betreffend ***Kind_1*** mit Ausweis eines gemeldeten Hauptwohnsitzes in Wien ab 13.08.2010 und wiederum in Wien an anderer Adrese ab 14.06.2011
- 13.
ZMR-Auszug vom 14.06.2011 betreffend ***Kind_2*** mit Ausweis eines gemeldeten Hauptwohnsitzes in Wien ab 13.08.2010 und wiederum in Wien an andere Adresse ab 14.06.2011
- 14.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzter Stundenplan "XIII C":

- 1.
Handschriftlicher Stundenplan "XIII C":

9. Mit Auskunftsersuchen vom 26.02.2025, der Bf. zugestellt durch Hinterlegung und Übernahme am 05.03.2025, ersuchte die belangte Behörde wie folgt um Informationen bis 19.03.2025:
"nochmalige Aufforderung!
Sie werden nochmals ersucht folgende Unterlagen nachzureichen. Sollten die angeforderten Unterlagen nicht vollständig nachgereicht werden, muss über Ihre Beschwerde auf Grund der Aktenlage entschieden werden!
1) An welcher Adresse haben Ihre Töchter ***Kind_1*** und ***Kind_2*** von 1.2.2022 bis 30.6.2024 in Rumänien gelebt? Nachweis der Meldebehörde in Rumänien ist erforderlich
2) Welche Personen haben im Zeitraum 2/2022-6/2024 im selben Haushalt mit Ihren Töchtern gelebt - Bestätigung der Meldebehörde in Rumänien (Haushaltsbescheinigung)
3) Hatten Sie von 2/2022-6/2024 ebenfalls einen Wohnsitz in Rumänien? Wenn ja wo? Genaue Adresse bekanntgeben. - Bestätigung der Meldebehörde in Rumänien ist erforderlich
4) Wo haben die Großeltern (Eltern von Ihnen) von 2/2022-6/2024 in Rumänien gelebt - Bestätigung der Meldebehörde ist erforderlich
5) Bestätigung der Schule, mit wie vielen Wochenstunden ***Kind_1*** und ***Kind_2*** von 2/22- 6/2024 die Schule in Rumänien besucht haben.
ALLE NACHWEISE MIT ÜBERSETZUNG IN DIE DEUTSCHE SPRACHE!!!"
10. Mit FinanzOnline-Eingabe vom 19.03.2025 gab die Bf. bezugnehmend auf den Vorhalt vom 26.02.2025 als entsprechende Beantwortung an:
"Schicke Ihnen die Unterlagen Die Töchter sind schon älter und waren auch alleine , meine Eltern haben sich um sie gekümmert und haben manchmal dort geschlafen bzw. die kinder bei den Grosseltern , deswegen verschiedene Adressen. Meine Adresse haben Sie auch wo ich gemeldet war. Sie haben alle Meldeadressen von allen und auch die Erklärung wo jeder gelder war bzw. wer sich um Sie gekümmert hat. Bitte um Bearbeitung de und umnachzahlung der Familienbeihilfe unter sonstiges und per Post schicke ich"
11. Am 24.03.2025 langten folgende Dokumente bei der belangten Behörde ein:
- 1.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bestätigung Nr. 40847 vom 20.09.2024 der Abteilung Standesamt betreffend ***Kind_1*** (siehe Beilage zur Beschwerde)
- 2.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bestätigung Nr. 40845 vom 20.09.2024 der Abteilung Standesamt betreffend die Bf. (siehe Beilage zur Beschwerde)
- 3.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3399 vom 11.09.2023 (siehe Beilage zur Beschwerde und Eingabe vom 03.02.2025)
- 4.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3607 vom 10.09.2024 (siehe Beilage zur Beschwerde und Eingabe vom 03.02.2025)
- 5.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3313 vom 10.01.2023 (siehe Beilage zur Beschwerde und Eingabe vom 03.02.2025)
- 6.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Notenbescheinigung Nr. 457 vom 22.06.2023 betreffend ***Kind_1*** (ohne Angabe von Wochenstunden) für das Schuljahr 2022-2023 (siehe Eingabe vom 03.02.2025)
- 7.
Bescheinigung Nr. 3058 vom 04.02.2022 des Ministeriums für Erziehung, ***Technologisches Gymnasium***, wonach ***Kind_1*** im Schuljahr 2021-2022 in der 11. Klasse Abendunterricht an der genannten Bildungsanstalt eingeschrieben sei. Diese Bescheinigung sei ausgestellt worden, "um bei der Personalakte zu dienen"
- 8.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3398 vom 11.09.2023 (siehe Beilage zur Beschwerde und Eingabe vom 03.02.2025)
- 9.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3608 vom 10.09.2024 (siehe Beilage zur Beschwerde und Eingabe vom 03.02.2025)
- 10.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Notenbescheinigung Nr. 456 vom 22.06.2023 betreffend ***Kind_2*** (ohne Angabe von Wochenstundenausmaßen) für das Schuljahr 2022-2023 (siehe Eingabe vom 03.02.2025)
- 11.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3312 vom 10.01.2023 (siehe Beilage zur Beschwerde und Eingabe vom 03.02.2025)
- 12.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 3059 vom 04.02.2022 des Ministeriums für Erziehung, ***Technologisches Gymnasium***, ***9***, wonach ***Kind_2*** im Schuljahr 2021-2022 in der 11. Klasse Abendunterricht an der genannten Bildungsanstalt eingeschrieben sei. Diese Bescheinigung sei ausgestellt worden, "um bei der Personalakte zu dienen"
- 13.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzter Notenspiegel Nr. 1173 vom 17.06.2024 für die Klassen IX-XIII (XIV) betreffend ***Kind_2***, ohne Angabe von Wochenstunden
- 14.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzter Notenspiegel Nr. 1172 vom 17.06.2024 für die Klassen IX-XIII (XIV) betreffend ***Kind_1***, ohne Angabe von Wochenstunden
- 15.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 5014 vom 10.03.2025 betreffend ***17***, geboren am tt.mm.1958, wonach diese seit dem 29.07.2016 mit Wohnsitz in ***21***, eingetragen ist.
- 16.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Bescheinigung Nr. 5015 vom 10.03.2025 betreffend ***24***, geboren am tt.mm.1955, wonach diese seit dem 01.04.1978 mit Wohnsitz im Dorf ***23***, Gemeinde ***8***, Kreis ***7***, eingetragen ist.
12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2025 wies dies belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu als Begründung an:
"Gem. § 119 (1) BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgaberechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Mit Vorhalt vom 23.1.2025 und 26.2.2025 wurde Sie aufgefordert Unterlagen nachzureichen.
Dieser Aufforderung sind Sie nicht vollständig nachgekommen, (trotz Aufforderung wurde u.a. keine Haushaltsbescheinigung vom Meldeamt in Rumänien gebracht, welche Personen an der Adresse der Töchter gemeldet waren, es wurde kein Nachweis über Gesamtaufwendungen Ihrer Töchter in Rumänien gebracht und kein Nachweis, dass Sie diese Kosten überwiegend getragen haben, es wurde keine Bestätigung der SCHULE gebracht, von wann bis wann Ihre Töchter die Schule in Rumänien besucht haben und mit wie vielen Wochenstunden)
Da Sie Ihrer Mitwirkungspflicht gern. § 119 (1) BAO somit nicht nachgekommen sind, musste Ihre Beschwerde abgewiesen werden."
13. Dagegen gab die Bf. am 14.04.2025 einen an das Bundesfinanzgericht gerichteten Vorlageantrag vom 08.04.2025 bei der Post auf, welcher am 16.04.2025 beim Bundesfinanzgericht einlangte und mit Schreiben vom 17.04.2025 des Bundesfinanzgerichts an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde. Darin gibt die Bf. an:
"beziehe mich auf die Beschwerdevorentscheidung und stelle den Vorlageantrag
Leider hat es gedauert bis alle Unterlagen ich zusammen hatte. Habe sie erst am 19.03.2025 beim Finanzamt 1030 Wien, ins Postkasten gelegt, somit sind sie zu spät beim Finanzamt eingelegt und online war die Datei zu gross
Ich bitte um Nochmalige Bearbeitung meines Anliegens da ich alle Unterlagen habe und die Voraussetzungen und bitte um Zuerkennung war mir steht.
Lege alles bei was ich habe, bzw. sind alle Unterlagen beim Finanzamt, Kosten Nachhilfe, etc., alles andere habe ich immer Geld mit Verwandten geschickt."
Dazu legte die Bf. diverse Unterlagen, die bereits zuvor der belangten Behörde vorgelegt worden waren, sowie ergänzend folgende Dokumente vor:
- 1.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Stundenpläne für Montag bis Freitag für das Schuljahr 2023-2024
[...]
14. Mit Vorhalt vom 03.09.2025, zugestellt durch Hinterlegung am 10.09.2025, übernommen am 15.09.2025, forderte die belangte Behörde die Bf. zur Vorlage von Urkunden und Beantwortung von Fragen bis zum 24.09.2025 wie folgt auf:
"Wie telefonisch besprochen, bitte um Nachreichung folgender Unterlagen:
- Aktuelle Bestätigung der Wohnsitzgemeinde in Rumänien, welche Personen im Zeitraum 2/2022-6/2024 an der selben Adresse wie Ihre Töchter ***Kind_1*** und ***Kind_2*** in Rumänien, ***Adresse in Rumänien nahe des Gynmasiums*** gemeldet waren.
- Aktuelle Bestätigung der Schule **Technologisches Gymnasiium*** mit Angabe, in WELCHEM WOCHENSTUNDENAUSMASS ***Kind_1*** und ***Kind_2*** die Schule von 2/2022-6/2024 besucht haben.
- Falls Ihre Töchter allein gelegt haben, Aufstellung und Nachweis über die Höhe der monatlichen Aufwendungen (Miete, Betriebskosten, Lebensmittel usw.) für den Zeitraum 2/2022-6/2024 + Sachverhaltsdarstellung mit Nachweisen, wie diese Kosten (Miete, Betriebskosten, Lebensmittel usw) bestritten wurde
- Hatten ***Kind_1*** und ***Kind_2*** im Zeitraum 2/2022-6/2024 eigene Einkünfte? Wenn ja wann und in welcher Höhe? Aufstellung und Nachweise
- In welcher Höhe haben Sie für Ihre Töchter von 2/2022-6/2024 monatlich Unterhalt geleistet? Aufstellung mit Nachweisen
- In welcher Höhe haben andere Personen für Ihre Töchter von 2/2022-6/2024 monatlich Unterhalt geleistet? Aufstellung mit Bekanntgabe Person, Verwandtschaftsverhältnis, mtl. Höhe und Zeitraum in dem Unterhalt geleistet wurde.
- Geburtsurkunde von Ihnen"
15. Dazu gab die Bf. im Antwortschreiben vom 18.09.2025 via FinanzOnline an, dass die Unterlagen heute via Post geschickt worden seien.
16. In der bei der belangten Behörde via Post am 18.09.2025 eingelangten Eingabe brachte die Bf. vor:
"Erklärung
Ich beziehe mich auf unser Telefonat und erkläre
Meine Töchter haben in ***22*** alleine gewohnt in der Wohnung meiner Bekannten, bzw. meine Eltern und die Bekannten die ebenfalls in ***22*** wohnen haben sich auch um sie gekümmert falls die was gebraucht haben, bzw. bei meinen Eltern öfters gegessen haben und die Wäsche gemacht
Einkünfte haben meine Töchter keine gehabt
Meine Töchter waren damals 21 Jahre alt, somit können sie auf sich alleine schauen
Meine Kinder haben von niemanden ein Geld bekommen, Unterhalt, ausser von mir mtl. € 400,--., das haben sie für Ihre Ausgaben gehabt, Lebensmittel, Kleidung)
ich habe öfters per Freunden und Verwandten Geld geschickt bzw. erst seit voriges Jahr überweise ich über Konto, teilweise
Den Strom habe ich immer persönlich bezahlt wenn ich Rumänien war, mtl. € 40,--, bei meiner Bekannten Bar auf die Hand, da es ihre private Wohnung war, für die Miete haben wir nichts zahlen müssen.
Alles andere haben Sie bereits was ich an den Lehrern für die Nachhilfe geleistet habe."
Dazu legte die Bf. Dokumente vor, wovon hier lediglich jene untenstehend angeführt werden, welche nach der Aktenlage bislang noch nicht der belangten Behörde vorgelegt worden waren:
- 1.
Auskunftsersuchen vom 03.09.2025, versehen mit folgenden (hier fett gedruckten) Antworten zu folgenden Fragen:
- •
Hatten ***Kind_1*** und ***Kind_2*** im Zeitraum 2/2022-6/2024 eigene Einkünfte? Wenn ja wann und in welcher Höhe? Aufstellung und Nachweise keine
- •
In welcher Höhe haben Sie für Ihre Töchter von 2/2022-6/2024 monatlich Unterhalt geleistet? Aufstellung mit Nachweisen 400,-
- •
In welcher Höhe haben andere Personen für Ihre Töchter von 2/2022-6/2024 monatlich Unterhalt geleistet? Aufstellung mit Bekanntgabe Person, Verwandtschaftsverhältnis, mtl. Höhe und Zeitraum in dem Unterhalt geleistet wurde. Keine
- •
- 2.
Aus der Rumänischen Sprache übersetzte Lehrer-Stundenpläne für Montag bis Freitag für das Schuljahr 2022-2023:
[...]
- 1.
In Rumänischer Sprache gehaltene Kontoauszüge von ***Kind_1*** zu ***IBAN_Kind_1*** für den Zeitraum 18.09.2024 bis 01.01.2025, aus welchem folgende Zahlungen der Bf. an die Tochter ***Kind_1*** hervorgehen, welche allerdings jeweils außerhalb des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes (02/2022 - 06/2024) liegen:
- •
EUR 50,00 am 06.12.2024
- •
EUR 250,00 am 02.12.2024
- •
EUR 150,00 am 15.11.2024
- •
EUR 150,00 am 08.10.2024
- •
Die einzigen nennenswerten (> 40 RON) in diesen Belegen dokumentieren Einzahlungen auf dieses Konto stammen von der Bf. Im genannten Zeitraum hat sich der Kontostand von RON 14.929,26 (ca. EUR 3.018,96 bei einem Umrechnungskurs von 4,94680 vom 06.12.2024) auf RON 7.303,60 (ca. EUR 1.476,23) verringert.
- •
17. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 01.12.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Die Stellungnahme dazu lautete:
"Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist in Österreich berufstätig.
Die beiden Töchter ***Kind_1*** und ***Kind_2*** (Zwillinge, beide geboren am ***Dezember 2020***) besuchen seit 2/2022 das Abendgymnasium in Rumänien. Als Nachweis, in welchem Wochenstundenausmaß die Schule besucht wurde, wurde lediglich ein allgemeiner Stundenplan vorgelegt, aber keine Bestätigung der Schule. Laut Bf lebten die Kinder bei einer Bekannten in Rumänien, der die Antragstellerin regelmäßig Geld in bar ausgehändigt hat. Nachweis, welche Personen im selben Haushalt lebten, wurde trotz Vorhalt nicht vorgelegt; Außer Zahlungen von Nachhilfe konnte auch kein Nachweis gebracht werden, in welcher Höhe die Bf Unterhalt für die Kinder bezahlt hat;
Beweismittel:
- diverse Schulbestätigungen vom Gymnasium in Rumänien mit Angabe der Durchschnittsnoten aber ohne Nachweis der besuchten Wochenstunden;
- Bestätigung der Meldebehörde in Rumänien als Nachweis, dass ***Kind_2*** und ***Kind_1*** seit ***Dezember 2019*** in Rumänien, ***Adresse in Rumänien nahe des Gymnasiums*** gemeldet sind.
- Bestätigung der Meldebehörde in Rumänien, dass die Bf seit 19.1.2022 in Rumänien, Dorf ***8***, Gemeinde ***8***, Kreis ***7*** gemeldet ist;
- Bestätigung der Meldebehörde in Rumänien, dass Frau ***17*** seit 2.7.2026 in Rumänien, Ortschaft ***8***, Gemeinde ***8***, Kreis ***9*** wohnhaft sind. (lt. Bf - Großmutter)
- Bestätigung der Meldebehörde in Rumänien, dass ***24***, geb. tt.mm.1955 seit 1.4.1978 im Dorf ***23***, Gemeinde ***8***, Kreis ***7*** gemeldet ist; (lt. Bf - Großvater) - Überweisungsbelege über bezahlte Nachhilfe der Mädchen durch die Bf;
Stellungnahme:
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist ebenfalls von einer Ausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 auszugehen.
Gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967:
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhalts-kosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs 4 FLAG 1967:
Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
Das nationale Recht stellt in § 2 Abs. 2 FLAG 1967 für den Anspruch auf Familienbeihilfe (unionsrechtlich: für die Eigenschaft als Familienangehöriger) grundsätzlich auf die Haushaltszugehörigkeit ab. Ist die Haushaltszugehörigkeit nicht gegeben, steht Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 demjenigen zu, der die Unterhaltskosten überwiegend trägt.
Ob eine überwiegende Kostentragung in dem für den vorliegenden Fall maßgeblichen Sinn vorliegt, hängt nach herrschender Auffassung (vgl. zB VwGH 21.3.1996, 93/1570208) davon ab, wie hoch die gesamten tatsächlichen Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum waren und in welchem Ausmaß im selben Zeitraum von der unterhaltspflichtigen Person Unterhaltsbeiträge tatsächlich geleistet wurden.
Es wurde weder zeitintensive Berufsausbildung nachgewiesen, noch Haushaltszugehörigkeit bzw. überwiegende Kostentragung.
Ohne Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für die Kinder lässt sich somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung im konkreten Fall eine überwiegende war (VwGH 22.12.2011, 2011/16/0068 mit Hinweis auf VwGH 19.4.2007, 2004/15/0044 und VwGH 23.2.2010, 2009/15/0205; ständige Rechtsprechung seit VwGH 21.3.1996, 93/15/0208).
Um hierzu entsprechende Feststellungen treffen zu können wurde die Bf. vom Finanzamt mit Vorhalten aufgefordert, u.a. die Höhe der tatsächlichen Unterhaltskosten und die Höhe der tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge bekanntzugeben.
Die Bf. behauptet, sie habe ua zB monatlich ca € 400,00 bis 500,00 persönlich oder auch durch verschiedene Bekannte überbracht bzw. schicken lassen. Tatsache ist aber, dass die Bf. als unterhaltsverpflichtete Person keinerlei verifizierbare Nachweise von den behaupteten Zahlungsflüssen vorlegen konnte.
Auch eine zielstrebige Ausbildung der Kinder (Nachweis der Wochenstunden) wurde nicht nachgewiesen. Es wurde auch kein Nachweis von der Schule gebracht von wann bis wann in welchem Ausmaß die Schule besucht wurde (nur einzelne Schulbestätigungen und ein Stundenplan ohne Schulstempel). Trotz wiederholter Aufforderung wurde auch keine Haushaltsbescheinigung vom Meldeamt in Rumänien beigebracht, um festzustellen, welche Personen an der Adresse der Töchter gemeldet waren.
Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Verpflichtungen (Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht) verletzt (vgl zB bei Nichtbeantwortung eines Vorhaltes, VwGH 5.11.1986, 85/13/0012), doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst (vgl VwGH 3.11.1986, 84/15/0197; 27.9.1990, 89/16/0225). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu nicht bereit ist bzw eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (vgl zB VwGH 30.5.2001, 99/13/0024; 27.11.2001, 97/14/0011; 22.4.2009, 2004/15/0144; 24.6.2021, Ra 2021/16/0014).
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann ( VwGH 25.10.1995, 94/15/0131, 94/15/0181; 15.12.2009, 2006/13/0136).( Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 115, I. Amtswegigkeit (§ 115 Abs 1) [Rz 8 - 9].
Da diese oben angeführten Punkte de facto nicht bzw. langatmig und dennoch teilweise äußerst ausweichend beantwortet wurden, konnte ein Anspruch auf Familienbeihilfe ab 02/2022 nicht begründet werden. Auf die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2025 darf ebenfalls hingewiesen werden.
Das Finanzamt Österreich, Dienststelle Innsbruck beantragt die Abweisung der Beschwerde."
18. Im Zuge der Vorlage an das Bundesfinanzgericht legte die belangte Behörde auch eine "Sachverhaltsdarstellung Betrugsverdacht Familienbeihilfe" vom 14.04.2025 betreffend diese Beschwerdesache vor, welche betreffend die Abschnitte "Betrugsmuster" und "Sachverhaltsdarstellung" und "Aufdeckungsmethode" wie folgt lautete:
"Betrugsmuster
Sachverhaltsdarstellung
Die Beihilfe für die beiden bereits volljährigen Kinder war bereits mit 6/19 eingestellt. Eine neuerliche Beantragung der Beihilfe erfolgte ab 2/2022. Beide Kinder besuchten die Schule in Rumänien. Laut eines Aktenvermerkes wurde in einem Telefonat mit der Kindesmutter angegeben, dass die Kinder bei der Mutter in Österreich leben und nur zu den Prüfungen nach Rumänien fahren (Homeschooling). Sohin wurde die Beihilfe gewährt; bei den weiteren Verlängerungen unterblieb die Überprüfung des Homeschoolings, ebenso wurde auch die Haushaltszugehörigkeit nicht überprüft.
Dem letzten AÜS, welches im 7/2024 eingereicht wurde, wurden wiederum Schulbestätigungen der Kinder (Gymnasium Abendschule in Rumänien) beigelegt. Mittels Vorhalt vom 12.7.2024 wurde versucht, den Sachverhalt zu klären; es wurden Informationen und Nachweise bezüglich Haushaltszugehörigkeit, überwiegende Kostentragung sowie eine zielstrebige Berufsausbildung ab 2/2022 abverlangt.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet, weshalb die Beihilfe inkl. KG für beide Kinder für den Zeitraum 2/2022 - 6/2024 zurückgefordert wurde (gesamt € 14.500,40).
Auch im weiteren Beschwerdeverfahren wurden die erforderlichen Nachweise nicht vollständig nachgereicht; vielmehr ist es wahrscheinlich, dass die Kinder im Haushalt der Großeltern leben. Auch eine zielstrebige Ausbildung (Nachweis der Wochenstunden) wurde nicht nachgewiesen. Am 26.3.2025 erging die abweisende BVE. Die Vorlagefrist ist noch offen.
Aufdeckungsmethode
Versendung AÜS"
19. Am 08.01.2026 befragte der Richter im Zuge eines Telefonats mit der Beschwerdeführerin diese nach mehreren Urgenzen dieser, ob ihr abgesehen von den bereits dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen noch weitere Unterlagen vorliegen würden, die vorgelegt werden könnten. Dazu gab die Bf., unterstützt durch eine Dame, welche nach eigener Aussage Dolmetscherin für die Bf. sei, an, dass es keine solchen weiteren Unterlagen gäbe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ("Bf.") ist in Österreich berufstätig.
Die beiden Töchter ***Kind_1*** und ***Kind_2*** (Zwillinge, beide geboren am ***Dezember 2020***) besuchten seit 2/2022 das Abendgymnasium in Rumänien. Unter Berücksichtigung einer erforderlichen Vor- und Nachbereitungszeit ist jeweils eine 30 Wochenstunden überschreitende zeitliche Inanspruchnahme durch den Besuch der Abendschule dokumentiert.
Die beiden Kinder der Bf. lebten nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Bf., sondern bei einer Bekannten der Bf. in Rumänien nahe der Schule. Die Bf. konnte für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum jeweils keinen Nachweis der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten der Töchter erbringen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden von der belangten Behörde bereits ausbezahlte Familienbeihilfe und bereits ausbezahlter Kinderabsetzbetrag betreffend die Kinder wie im Spruch des Erkenntnisses angeführt gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert. Die Rückforderung betrifft Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***Kind_1*** für den Zeitraum August 2021 bis September 2021 und für ***Kind_3*** für den Zeitraum November 2017 bis März 2021 sowie Familienbeihilfe aufgrund der damit verbundenen Änderungen in den Geschwisterstaffelungen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen.
Unstrittig ist auch, dass die beiden Töchter der Bf. (***Kind_1*** und ***Kind_2***) im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht im Haushalt der Bf., sondern in Rumänien nahe der besuchten Schule gelebt haben.
Strittig ist, ob betreffend die Kinder jeweils eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG 1967 vorliegt und ob die Beschwerdeführerin für die beiden Kinder die Unterhaltskosten jeweils überwiegend getragen hat.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Diese Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen, was der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (VwGH 20.09.1989, 88/13/0072; VwGH 25.01.1999, 93/17/0313). Was bei einer Abgabenerklärung zu einer vollständigen Offenlegung gehört, hat der Erklärungspflichtige in der Abgabenerklärung zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, d.h. nach der äußersten, ihm nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die Vollständigkeit die Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen voraus.
Den Steuerpflichtigen trifft - unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) - die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken (§§ 119, 138 ff BAO). Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde habe damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine gesetzliche Vermutung widerlegen (UFS 15.10.2003, RV/1687-W/02, unter Hinweis auf Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II, Tz. 526).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat derjenige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Es liegt in solchen Fällen daher am Abgabepflichtigen, entsprechende Beweismittel vorzulegen, andernfalls hat er das daraus resultierende abgabenrechtliche Risiko zu tragen. Insoweit besteht hinsichtlich der Beweismittel auch eine entsprechende Vorsorgepflicht des Abgabepflichtigen (vgl. VwGH 17.12.2003, 99/13/0070; Ritz/Koran, BAO8 § 115 Tz 12, mwN)
Daher tritt in einem ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlungen in den Hintergrund. Der Steuerpflichtige ist vielmehr verpflichtet, das Vorliegen begünstigender Tatsachen nachzuweisen (VwGH 27.02.1990, 87/14/0004; 26.04.1989, 86/14/0085). Die Behörde ist nicht verpflichtet, von sich aus weitreichende Ermittlungen durchzuführen, der Nachweis oder die Glaubhaftmachung beispielsweise des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer außergewöhnlichen Belastung obliegt in erster Linie der Partei (VwGH 20.4.1993, 88/14/0199; 19.11.1998, 95/15/0071).
Die Gewährung der Familienbeihilfe sowie die Abwendung einer allfälligen Rückforderung betrifft eine derartige abgabenrechtliche Begünstigung. Dazu kommt aufgrund des vorwiegend im Ausland gelegenen Sachverhalts (Schule und Wohnung der Kinder befinden sich in Rumänien) eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Bf. im Sinne des § 115 BAO betreffend die Feststellung des relevanten Sachverhalts.
Der Bf. wurde von der belangten Behörde mit mehreren Vorhalten im Rahmen des Rückforderungsverfahrens, sowohl im Vorfeld, als auch noch mehrmals nach der Erlassung des Rückforderungsbescheides Gelegenheit gegeben, sich zu äußern und entsprechende Dokumente vorzulegen (siehe der umfassend geschilderte Verfahrensablauf).
Betreffend das Vorliegen einer Berufsausbildung war festzustellen, ob die Töchter der Bf., welche als Zwillinge die gleiche Schule besuchten, ein entsprechendes Mindeststundenausmaß absolvierten. Die belangte Behörde war der Ansicht, dass mangels der Vorlage einer konkreten Schulbestätigung betreffend die beiden Kinder nicht bewiesen worden sei, dass die Ausbildung von den Kindern im ausreichenden Maß besucht worden sei. Aufgrund der vorgelegten Stundenpläne (betreffend die von den Kindern besuchten Klassen) sowie der ebenfalls vorgelegten, individuellen Zeugnisse dieser Abendschule betreffend beide Kinder kann allerdings nach Ansicht des erkennenden Richters durchaus von einem Stundenausmaß von 24 (Mo-Do: 5; Fr: 4) Unterrichtseinheiten ausgegangen werden, welches unter Berücksichtigung einer erforderlichen Vor- und Nachbereitungszeit eine 30 Wochenstunden überschreitende zeitliche Inanspruchnahme dokumentiert, insbesondere aufgrund der Tatsache der entsprechend erzielten positiven Benotungen (die Grade 5-10 stellen positive Noten dar, wie Ermittlungen des Gerichts ergeben haben).
Hingegen ist der Bf. kein Nachweis betreffend die überwiegende Kostentragung betreffend den Unterhalt der beiden Kinder gelungen: Die Kinder haben nicht im Haushalt der Bf. gelebt (das wurde von der Bf. auch nicht bestritten, somit kann keine Unterkunftsgewährung als Unterhaltsleistung betrachtet werden) und für die lt. Bf. 1x/Monat erfolgten Heimfahrten sind keinerlei Dokumente (Tickets, Reisedokumente, Rechnungen etc.) vorgelegt worden. Eine konkret abgeforderte "Aufstellung" der getragenen Unterhaltskosten wurde trotz mehrfacher Aufforderung (abgefordert mit Auskunftsersuchen vom 19.07.2024 und 23.01.2025 und 03.09.2025) nicht vorgelegt.
Allerdings wurden diverse Belege (teils mehrfach) vorgelegt, deren Überprüfung folgendes ergeben hat:
Zahlungsnachweise wurden für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum lediglich betreffend Nachhilfekosten vorgelegt, wobei allerdings in keinem Fall eine entsprechende Rechnung vorgelegt wurde und auch nicht ersichtlich war, für welche der beiden Töchter (oder für beide) diese Kosten angefallen sind. Hinsichtlich einer vorgelegten Unterkunftsrechnung betreffend die Tochter ***Kind_1*** vom 02.03.2024 wurde wiederum kein Zahlungsbeleg vorgelegt. Die laut Bf. getragenen Nachhilfekosten betragen in jedem beschwerdegegenständlichen Monat, soweit vorhanden, jeweils höchstens EUR 220. Wie erwähnt, lassen die vorgelegten Unterlagen eine Zurechnung zu einer der beiden Töchter nicht zu. Selbst unter der Annahme, dass diese Kosten jeweils nur für eine der Tochter angefallen sind und zu den Zahlungen entsprechende Rechnungen existieren würden, macht dies angesichts der von der Bf. selbst angegebenen Unterhaltskosten von ca. 400-500 EUR (nach Ansicht des Gerichts ist dies für den Unterhalt von volljährigen Kindern, selbst in Rumänien, noch eher zu niedrig angesetzt, weshalb von mindestens 500 EUR auszugehen war) keinen Unterschied, da damit in keiner Konstellation eine überwiegende Kostentragung dokumentiert ist. Die Nachhilfezahlungen lassen sich somit keiner der Töchter konkret zuordnen und erreichen jeweils nicht die erforderliche Höhe, um von einer überwiegenden Unterhaltskostentragung ausgehen zu können, zumal selbst mit Tragung der Nachhilfekosten noch keine der typischen Unterhaltskosten (Miete, Betriebskosten, Nahrung, Mobilität, Telefon, Schulbedarf etc.) abgedeckt sind.
Weitere Belege für Unterhaltskosten wurden bislang trotz des Hinweises auf die bei der Bf. hauptsächlich liegende Beweislast nicht vorgelegt. Angesichts der erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten wie dem gegenständlichen ist die Bf. der entsprechenden Beweisvorsorgeverpflichtung nicht ausreichend nachgekommen, sodass sie die Folgen der mangelhaften Dokumentation zu tragen hat.
Wenn die Bf. behauptet, sie habe monatlich ca EUR 400,00 bis 500,00 persönlich oder auch durch verschiedene Bekannte an die Kinder überbracht bzw. schicken lassen, ist dazu festzuhalten, dass dieses Vorbringen über die Behauptungsebene nicht hinausgeht und angesichts der gegebenen Beweisvorsorgepflicht und der in Frage stehenden Gewährung einer abgabenrechtlichen Begünstigung verifizierbare Nachweise von den behaupteten Zahlungsflüssen erforderlich gewesen wären, um den Feststellungen zugrunde gelegt werden zu können. Diese wurden, wie bereits mehrfach, auch von der belangten Behörde, thematisiert wurde, nicht vorgelegt.
Die im Zuge des Vorlageantrages vorgelegten Zahlungsnachweise auf das Konto von ***Kind_1*** betreffen erst nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum liegende Zeitpunkte und waren angesichts der im Familienbeihilfenrecht gebotenen monatsweisen Betrachtung nicht zu berücksichtigen.
Für die Behauptungen der Vorhaltsbeantwortung vom 18.09.2025 wurden keinerlei Nachweise vorgelegt. Eine von der belangten Behörde abgeforderte Bestätigung der Meldebehörde, wer aller am Wohnsitz der Kinder gemeldet ist, wurde nicht vorgelegt. Betreffend den Kindesvater wurde lediglich angegeben, dass dieser nichts zu den Unterhaltskosten der Kinder beitrage, Nachweise dazu fehlen.
Auch wurde kein Einkommensnachweis der Kinder vorgelegt (bereits mit Auskunftsersuchen vom 19.07.2024 und 23.01.2025 und 03.09.2025 abgefordert), sodass bereits aus diesem Grund keine Gewährung der Familienbeihilfe zulässig gewesen wäre.
Die tatsächlich belegten Zahlungen der Bf. an bzw. für die Kinder (im Wesentlichen lediglich Zahlungen für Nachhilfen), für welche zudem keine Rechnungen vorliegen, betrugen lediglich einen Bruchteil der ausbezahlten und nunmehr zurückgeforderten Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag.
Nicht nur Ergänzungsersuchen, sondern auch eine Beschwerdevorentscheidung (VwGH 10.03.1994, 92/15/0164; 23.05.1996, 94/15/0024; 25.01.2001, 98/15/0108; 30.04.2003, 99/13/0251; 29.06.2005, 2000/14/0194; 31.05.2011, 2008/15/0288; 29.01.2020, Ra 2019/13/0071) und ein (der Bf. zugestellter) Vorlagebericht (BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015; 06.07.2016, RV/5101257/2015; 13.07.2016, RV/7102305/2016; 17.10.2016, RV/7104782/2016; 02.07.2019, RV/7102265/2019; 27.01.2021, RV/5100002/2021; 18.05.2021, RV/5101642/2019; 21.06.2021, RV/7102528/2016; 27.07.2021, RV/4100181/2020; 09.08.2021, RV/5101811/2018) haben Vorhaltscharakter. Hält die beschwerdeführende Partei, der der Vorlagebericht zuzustellen ist (§ 265 Abs. 4 BAO), diesen für unzutreffend, wird sie sich zeitgerecht dazu zu äußern haben. Eine derartige inhaltliche Äußerung ist bislang nicht erfolgt. Der Bf. wurde, wie aus diversen Telefonaten (am 05.12.2025, 22.12.2025, 08.01.2026, 30.01.2026), welche im Rahmen von Urgenzen der Bf. geführt wurden, hervorgeht, der Vorlagebericht jedenfalls zugestellt und es war diese auch in Kenntnis dessen Inhalts.
Im Telefonat vom 08.01.2026 befragte der Richter die Beschwerdeführerin, ob ihr abgesehen von den bereits dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen noch weitere Unterlagen vorliegen würden, die vorgelegt werden könnten. Dazu gab die Bf. an, dass es keine solchen weiteren Unterlagen gäbe. Ein weiterer Vorhalt (nach zahlreichen bereits ergangenen Vorhalten) erübrigte sich aus verfahrensökonomischen Gründen und angesichts mehrerer Urgenzen der Beschwerdeführerin beim Bundesfinanzgericht somit.
Es war daher im Ergebnis in freier Beweiswürdigung festzustellen, dass die Bf. bei keinem der beiden Kinder im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die überwiegenden Unterhaltskosten getragen hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtslage
Gemäß § 25 BAO (Bundesabgabenordnung) sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.
§ 115 Abs. 1 BAO lautet:
"Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt."
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz) in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Auf einen gutgläubigen Verbrauch oder Ähnliches kommt es bei dieser objektiven und verschuldensunabhängigen Rückzahlungsverpflichtung nicht an: § 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329).
Zu prüfen ist daher, ob die Bf. im strittigen Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe hatte.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht zudem Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden bzw. eine entsprechende Schulausbildung oder ein Studium betreiben.
Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat primären Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Führt das Kind beispielsweise einen eigenen Haushalt, ist die Person anspruchsberechtigt, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Führt das Kind einen eigenen Haushalt und trägt auch niemand überwiegend seine Unterhaltskosten, besteht nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 FLAG 1967 ein Eigenanspruch des Kindes.
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 idgF. betreffend Haushaltszugehörigkeit lautet:
"(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, ..."
Demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214).
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 idF. BGBl. I Nr. 50/2015 lautet:
"Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt."
Gemäß § 26 Abs. 2 FLAG 1967 können zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz) in den für die Rückforderung betreffenden Zeiträume geltenden Fassungen lautet:
"Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden."
Betreffend das Jahr 2023 beläuft sich dieser Betrag gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für 2023 auf EUR 61,80 und gemäß BGBl. II Nr. 328/2023 für das Jahr 2024 auf EUR 67,80.
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 25 BAO war und ist die Bf. als Familienbeihilfebezieherin verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.
Da die Kinder der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht mit der Bf. im gemeinsamen Haushalt lebten, wäre ab diesen Zeitpunkten jeweils eine überwiegende Tragung der Kosten des Unterhalts der Kinder erforderlich gewesen, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe aufrecht zu erhalten und dies entsprechend nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (bzw. Ausgleichszahlung/Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 09.07.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke2 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; 24.6.2009, 2007/15/0162).
Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A.2020 §26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; 20.6.2016, RV/7100264/2016).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017).
Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert werden, tatsächlich ausbezahlt worden sein.
Zu prüfen war somit, ob die Bf im Rückforderungszeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zustand. Die Auszahlung selbst ist unstrittig.
Strittig ist die Frage, ob die Töchter der Bf. ***Kind_1*** und ***Kind_2***, im Streitzeitraum in Berufsausbildung standen und ob die Bf. für diese Kinder den Unterhalt überwiegend getragen hat.
Der Begriff der "Berufsausbildung" gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wird im Gesetz nicht näher definiert.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das zukünftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird, zu verstehen.
Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist.
Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen (BFG 23.04.2024, RV/6100388/2023 mit Verweis auf VwGH 15.12.1987, 86/14/0059; 17.09.1990, 89/14/0070; 07.09.1993, 93/14/0100; 16.11.1993, 90/14/0108; 22.11.1995, 94/15/0034; 26.06.2002, 98/13/0042, vgl. auch Burkert-Hackl-Wohlmann-Galletta, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, zu § 2, Seite 6).
Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 kommt es neben dem ernsthaften und zielstrebigen Bemühen auch darauf an, ob die schulische Ausbildung in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt (VwGH 23.02.2011, 2009/13/0127; 15.12.2009, 2007/13/0125). Der Besuch einer Schule für Berufstätige (Abendschule) kann Berufsausbildung darstellen, wenn der Schulbesuch samt Vor- und Nachbereitungszeit die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt.
Betreffend dieses quantitative Erfordernis kann in Übereinstimmung mit der in der Literatur vertretenen Ansicht ein dem Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 genügender Zeitaufwand generell nur dann vorliegen, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt (vgl Lenneis in Csazar/Lenneis/Wanke [Hrsg], FLAG2 § 2 Rz 40; BFG 12.11.2018, RV/7103779/2018). Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige ebenfalls einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (BFG 6.7.2016, RV/5101257/2015), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (23.5.2016, RV/7101739/2014; "Echtstunden" zu 60 Minuten, BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014), um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (BFG 21.9.2017, RV/7105997/2015; 19.10.2017, RV/7102012/2016).
Die Bf. legte trotz mehrmaligen Aufforderungen keine Schulbestätigung betreffend das konkret von den Kinder absolvierte Wochenstundenpensum vor. Allerdings ergibt sich aus der Aktenlage, dass das erforderliche Mindestausmaß gegeben war (siehe Beweiswürdigung).
Es war daher weiters die Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten betreffend die beiden Töchter durch die Bf. zu prüfen. Wie sich gezeigt hat, war dies jeweils nicht gegeben.
Da die Kinder der Bf. nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Bf. wohnten und die Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum betreffend diese beiden Töchter die überwiegenden Kosten des Unterhalts nicht trug, bestand im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für diese Kinder. Die dennoch erfolgte Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erfolgte daher zur Gänze zu Unrecht, weshalb dieser Betrag gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 von der belangten Behörde unter Rücksichtnahme auf die zudem zu Unrecht aufgrund der Geschwisterstaffelung ausbezahlten Beträge zurückzufordern war, was mit dem angefochtenen Bescheid auch geschehen ist. Die Höhe der Rückforderung hat sich anhand einer Überprüfung durch das Bundesfinanzgericht mit Hilfe einer Einsichtnahme in das Familienbeihilfensystem der Abgabenbehörde ("FABIAN") und der darin angeführten Aufstellung nachvollziehen lassen.
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; 08.07.2009, 2009/15/0089; 24.06.2009, 2007/15/0162; 22.04.2009, 2008/15/0323; 28.10.2008, 2006/15/0113; 23.09.2005, 2005/15/0080; 15.05.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (BFG 08.02.2017, RV/7105064/2015; 20.06.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.06.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs 1 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der FB abstellt (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 (2020) § 26 Rz 14 mit Verweis auf VwGH 10.12.1997, 97/13/0185, 0217; 21.10.1999, 97/15/0111; 26.02.2002, 98/13/0042; 29.09.2010, 2007/13/0120).
Die Rückforderung gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 ist keine Ermessensentscheidung. Billigkeitsüberlegungen sind im Rückforderungsverfahren nach § 26 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 vom Finanzamt oder vom BFG demgemäß nicht anzustellen (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 (2020) § 26 Rz 15 mit Verweis auf BFG 24.04.2017, RV/7105636/2015; 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 20.02.2008, 2006/15/0076).
Die beschwerdegegenständliche Rückforderung erfolgte daher zusammengefasst sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach zu Recht. Die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde war in der Folge gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Eine allfällige Abstandnahme von der Rückforderung nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 erfolgt nicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid, sondern dadurch, dass es die Behörde über Weisung der Oberbehörde unterlässt, einen Rückzahlungsbescheid zu erlassen (Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rz 74; BFG 11.10.2022, RV/1100179/2022).
Es wird darauf hingewiesen, dass das behördeninterne Verfahren nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 vom Nachsichtsverfahren nach § 236 BAO zu unterscheiden ist (BFG 14.06.2022, RV/1100003/2022). Eine allfällige Nachsicht gemäß § 236 BAO (Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten) ist zudem ein von der Rückforderung getrenntes Verfahren. Die Gewährung einer Nachsicht liegt im Ermessen des Finanzamts und kann bei Versagung der beantragten Nachsicht in einem Rechtsmittelverfahren angefochten werden. Die Nachsicht setzt keine Weisung der Oberbehörde nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 voraus (Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rz 78).
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von über den Einzelfall nicht hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 13. März 2026