Volltext

BFG 24.03.2026, RV/7100886/2026

Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels Aktivlegitimation

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100886.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 1 lit. e BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 13. Juni 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 13. Mai 2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe, jeweils ab März 2024, beschlossen:

Spruch

I. Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO i.V.m. § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

II. Hinsichtlich der Vorlage einer vermeintlichen Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.5.2025, mit dem der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab November 2024 bis Mai 2025 zurückgewiesen worden war, ergeht der Beschluss, das zur Zahl ***1*** anhängige Verfahren einzustellen, da keine Beschwerde erhoben wurde.

III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Bescheiden des Finanzamtes Österreich vom 13. Mai 2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin (Bf.) auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für ihren Sohn ab März 2024 abgewiesen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass keine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei.

Hinsichtlich des Zeitraumes ab November 2024 wurde der Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass bereits eine rechtskräftige Entscheidung für den Zeitraum November 2024 bis Mai 2025 vorliege.

Alle drei Bescheide ergingen unbestritten an die Beschwerdeführerin.

Gegen die Abweisungsbescheide wurde fristgerecht mit Eingabe vom 13. Juni 2025 vom Sohn der Bf. Beschwerde eingebracht.

Die Beschwerde richtet sich zwar ihrem Wortlaut nach gegen "den Abweisungsbescheid vom 13.5.2025 betreffend die erhöhte Familienbeihilfe". Das Bundesfinanzgericht geht jedoch davon aus, dass mit diesem Anbringen beide Bescheide (vom gleichen Tag) gemeint waren, da die Anfechtung nur des Bescheides betreffend Grundbetrag oder nur betreffend Erhöhungsbetrag nicht dem ursprünglichen Antrag der Bf. auf Gewährung des Grundbetrages und des Erhöhungsbetrages entsprochen hätte.

Obwohl der Beschwerde als Beilage auch der Zurückweisungsbescheid beigelegt war, kann jedoch darüberhinaus der Beschwerde nicht entnommen werden, dass auch der Zurückweisungsbescheid angefochten werden sollte.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 22.7.2025, mit der die Beschwerde mangels Aktivlegitimation des Sohnes zurückgewiesen wurde, erging an den Sohn.

Der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag wurde von der Bf. gestellt.

Mit Vorlagebericht vom 4.3.2026 wurde auch eine vermeintliche Beschwerde gegen den Zurückweisungsescheid vorgelegt. Eine solche Beschwerde liegt jedoch nicht vor.

Der belangten Behörde ist jedoch zuzustimmen, dass die Beschwerde vom 13.6.2025 gegen die Abweisungsbescheide mangels Aktivlegitimation des Einschreiters als unzulässig zurückzuweisen war. Dies ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Bestimmung des § 260 Abs. 1 BAO:

Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gem. § 246 Abs 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 260, II. Zurückweisungsgründe Rz 5, 6 ). Da die Bescheide zweifellos an die Bf. ergangen sind, war der Sohn der Bf. nicht zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert und die Zurückweisung erfolgte zu Recht (VwGH 19.09.2001, 2001/16/0253, VwGH 16.12.2010, 2009/16/0091).

Der Vorlagenantrag der Bf. richtete sich gegen eine Beschwerdevorentscheidung, die nicht ihr gegenüber ergangen ist.

Für Vorlageanträge ist § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO sinngemäß anzuwenden. Unzulässig ist auch ein Vorlageantrag insbesondere wegen mangelnder Befugnis des Antragstellers.

Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen (VwGH 30.01.2015, Ra 2014/17/0025). Die Zurückweisung des Vorlageantrages hat daher diesem gegenüber zu erfolgen.

Der Vorlageantrag der Bf. ist daher mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen.

Dem Bundesfinanzgericht ist es daher verwehrt, sich inhaltlich mit dem Beschwerdebegehren auseinanderzusetzen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass eine Bescheidbeschwerde zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Dass eine Bescheidbeschwerde unzulässig ist, wenn sie von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht wurde, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Hinsichtlich der GZ ***1*** ergibt sich die Nichtzulassung der Revision daraus, dass keine Beschwerde erhoben wurde.

Wien, am 24. März 2026