Volltext

BFG 26.02.2026, RV/7100550/2026

Gegenstandsloserklärung nach Beschwerdezurücknahme

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100550.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 18. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. August 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 den Beschluss:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Die beschwerdeführende Partei hat ihre Beschwerde zurückgenommen. Dies ergibt sich aus der Eingabe vom 23.02.2026.

Rechtliche Würdigung

Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung):

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Da die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückgenommen hat, ist diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am 26. Februar 2026