Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 27. September 2024 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 15. Juli 2024 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, AZ ***1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.2.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin ***2***, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die mit 28.3.2024 datierte Mitteilung gemäß § 8 Abs. 4 SBBG der belangten Behörde Amt für Betrugsbekämpfung (in der Folge kurz: ABB) über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft (in der Folge kurz Bf.) am 28.3.2024 um 09:10 Uhr durch Einwurf in den Briefkasten an der aus dem Firmenbuch ersichtlichen Adresse des Firmensitzes in ***Bf1-Adr***, zugestellt. In der Rechtsbelehrung wurde ausgeführt, dass gemäß § 8 Abs. 7 SBBG das Recht bestehe, binnen einer Woche ab Zustellung dieser Mitteilung Widerspruch durch persönliche Vorsprache beim Amt für Betrugsbekämpfung zu erheben. Für die Zustellung einschließlich der Fristberechnung würden die besonderen Regelungen des § 8 Abs. 5 bis Abs. 7 SBBG gelten. Im Falle der physischen Zustellung der Mitteilung durch einen Zustelldienst oder ein Organ der Gemeinde gelte die Zustellung jedenfalls am dritten Werktag nach Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde als bewirkt. Werde kein Widerspruch erhoben, habe das Amt für Betrugsbekämpfung festzustellen, dass das Unternehmen als Scheinunternehmen gelte.
Ein mit 5.4.2024 datiertes Schreiben - "Widerspruch" - der Bf. langte in der Folge bei der belangten Behörde ein. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass die Mitteilung gemäß § 8 Abs.4 SBBG rechtswidrig ergangen sei und kein Scheinunternehmen vorliege. Zudem werde die Zustellung samt Rechtsfolgen angefochten, da keine Zustellung per elektronischen Rechtsverkehr ERV erfolgt sei.
Mit Bescheid vom 5.4.2024 stellte das Amt für Betrugsbekämpfung gemäß § 8 SBBG fest, dass es sich bei der beschwerdeführenden Gesellschaft ab dem 1.1.2016 um ein Scheinunternehmen handle. In der Begründung wurde ausgeführt, an der Adresse des Firmensitzes der Bf. laut Firmenbuch in ***Bf1-Adr*** hätte kein Hinweis auf das beschwerdeführende Unternehmen wahrgenommen werden können. Eine Rückfrage bei den Eigentumsbesitzern (Familie ***3***) durch die ÖGK habe ergeben, dass weder das beschwerdeführende Unternehmen noch der handelsrechtliche Geschäftsführer bekannt an dieser Adresse bekannt seien.
Am 25.3.2024 sei seitens des FinPol-Team 08 Kontakt mit der steuerlichen Vertretung der Bf., Frau ***4***, Kontakt aufgenommen worden, diese habe angegeben, dass der letzte Kontakt mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Bf., Herrn Dr. ***5*** am 31.8.2021 erfolgt sei. Seitdem sei dieser auch telefonisch nicht mehr erreichbar.
Eine telefonische Kontaktaufnahme sei auch seitens des FinPol-Team 08 nicht erfolgreich gewesen.
Bei einer durchgeführten Abfrage des Zentralen Melderegisters hinsichtlich des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Bf sei festgestellt worden, dass dieser aktuell über keinen aufrechten Hauptwohnsitz in Österreich verfüge. Vom zuletzt eingetragenen Hauptwohnsitz an der Adresse ***6***, sei Dr. ***5***, mit 22.10.2023, amtlich von der Magistratsabteilung ***7*** abgemeldet worden.
Eine am 5.4.2024 durchgeführte Dienstnehmerabfrage habe ergeben, dass ein Dienstnehmer aufrecht zur Sozialversicherung gemeldet sei. Mit Stand vom 19.3.2024 habe bei der Österreichischen Gesundheitskasse ein Beitragsrückstand in Höhe von € 8.035,11 bestanden.
Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass aufgrund der aufgezeigten Vorgangs- bzw. Verhaltensweise, wie kein erkennbares Tätigwerden des Unternehmens am Firmensitz, keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme an der Betriebsstätte der Bf., keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer jedweder Art auch immer, sowie dem Entstehen von nicht bloß geringen Beitragsrückständen bei der ÖGK, ein Scheinunternehmen iSd SBBG vorliege und es aus Sicht der zuständigen Abgabenbehörde evident sei, dass gegenständlicher Rechtsträger zu dem Zweck gegründet wurde, illegalen Zwecken nachzugehen.
Gemäß § 8 Abs. 3 SBBG lägen sohin folgende Anhaltspunkte vor:
• Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift
• Die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu der Rechtsträgerin oder deren/dessen organschaftlichen Vertreterin/Vertreters über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse
• Das Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen
• Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten
• Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers zur Sozialversicherung Diese Anhaltspunkte begründen bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung, ihres Gewichts und ihres wahren wirtschaftlichen Gehalts nach den Verdacht, dass für die in der Beilage laut DN-Liste angeführten Personen, Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) oder Entgeltansprüche verkürzt werden sollen, und/oder diese Personen zur Sozialversicherung angemeldet worden sind, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese Personen keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnahmen.
Die Bf. sei gemäß § 8 Abs. 4 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) am 28.3.2024 aufgefordert worden, binnen einer Woche ab Zustellung persönlich Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung zu erheben, habe aber dieser Aufforderung keine Folge geleistet Es wird somit gemäß § 8 SBBG festgestellt, dass es sich bei der Bf. ab dem 1.1.2016 (Scheinunternehmen liege bereits seit der Änderung der Gesellschafterstruktur mit 29.11.2013 vor, die bescheidmäßige Feststellung sei aber erst ab Inkrafttreten des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes möglich) als Scheinunternehmen gelte.
Der Feststellungsbescheid wurde durch die belangte Behörde durch ihre eigenen Organe (Finanzpolizei) der Bf. am 9.4.2024 um 10:20 Uhr an der im Firmenbuch angeführten Adresse des Firmensitzes in ***Bf1-Adr*** durch Einlegen in die Abgabeneinrichtung (Briefkasten) zugestellt.
In der dagegen am 27.5.2024 erhobenen Beschwerde stellte die Bf. den hier verfahrensgegenständlichen Antrag gem. § 308 BAO auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Als Zustellbevollmächtiger wurde Dr. ***5***, ***6*** bekannt gegeben.
Inhaltlich brachte die Bf. im Wesentlichen vor, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten werde. Die Bf. und der Geschäftsführer seien für die Behörden persönlich, postalisch, telefonisch und per elektronischem Rechtsverkehr ERV erreichbar, wie diese Rechtsmittel der Beschwerde vom 27.5.2024 und der Widerspruch vom 5.4.2024 sowie die anhängigen Verfahren beweisen würden. Die jährlichen Steuererklärungen seit der Firmengründung seien beim Finanzamt eingebracht worden. Die Betriebsmittel und das Betriebsvermögen seien jeweils jährlich im Jahresabschluss gesetzmäßig dargestellt worden. Die Gesellschaft sei unternehmerisch tätig und erfülle alle gesetzlichen Pflichten. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anmeldung des einzigen Dienstnehmer angestellten Geschäftsführer zur Sozialversicherung habe es keine Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen gegeben.
Die Mitteilung gemäß § 8 (4) Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens (juristische Person) vom 28.3.2024 sei am 30.3.2024 zugestellt worden. Fristgerecht sei das aktenkundige Rechtsmittel des Widerspruch am 5.4.2024 samt Zustellungsbestätigung eingebracht worden. Aufgrund des unverschiebbaren beruflichen Auslandaufenthaltes von Montag 1.4.2024 mit Rückkehr am Freitag 5.4.2024 um 14:00 Uhr und der einschränkten Öffnungszeiten des Finanzamt Donaustadt Freitags 7:30-12:00 Uhr sei das Vorbringen dieses schriftlichen Widerspruch zum Vorbringen des mündlichen Widerspruch erhoben worden, andernfalls wäre die Erhebung des Rechtsmittel des Widerspruch binnen verkürzter Rechtsmittelfrist 7 Tage unmöglich und der Rechtsweg verfassungswidrig verwehrt worden.
Hinsichtlich der Zustellung wurde wörtlich ausgeführt (auszugsweise):
4. Die Rechtswidrigkeit, die Verfassungswidrigkeit und der Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot sowie Gleichheitsgebot des Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 5.4.2024 und der Mitteilung gemäß § 8 (4) Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens (juristische Person) vom 28.3.2024 wurde durch die vereinfachte Zustellung ohne Zustellnachweis statt der gesetzmäßigen elektronischen Zustellung gemäß § 8 Abs 5 SBBG mit der Rechtsfolge der nicht rechtswirksamen Zustellungen an die Beschwerdeführerin, kein effektiver Rechtsschutz betreffend die Zustellung der Verdachtsmitteilung und Feststellung des Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens der Beschwerdeführerin ohne Zustellnachweis, kurze unzumutbare unverhältnismäßige existenzzerstörende einwöchige Rechtsmittelfrist für die Rechtsmittel der Beschwerde sowie des Widerspruch und die Unterlassung der gesetzmäßigen elektronischen Zustellung per elektronischem Rechtsverkehr ERV oder per FinanzOnline an die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 5 SBBG werden geltend gemacht, insbesondere wenn verfahrensgegenständlich die Tatbestände gemäß § 102 BAO vorliegen, weil wichtige Gründe vorliegen, hat kraft Gesetzes die Abgabenbehörde die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen und bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung zu eigenen Händen des Empfängers zu bewirken. Das rechtsstaatliche Prinzip und ihm folgend, das Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes verlangen daher auch die verfassungsrechtlich vorgegebene Pflicht des Gesetzgebers zur Einräumung einer angemessen langen Beschwerde- und/oder Rechtsmittelfrist.
4.1. Die Zustellung wurde zuerst nicht rechtswirksam bewirkt, weil sich aktenkundig folgender Sachverhalt ergibt. Wegen Abwesenheit von 23.3.2024 bis 30.3.2024 von der Abgabestelle konnte die Beschwerdeführerin vom Zustellvorgang Kenntnis nicht rechtzeitig erlangen, daher wurde die Zustellung der Mitteilung gemäß § 8 (4) Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens (juristische Person) vom 28.3.2024 erst am Samstag 30.3.2024 mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam und das Rechtsmittel des Widerspruch vom 5.4.2024 samt Zustellungsbestätigung fristgerecht eingebracht.
4.2. "Die Zustellung wurde zuerst nicht rechtswirksam bewirkt, weil sich aktenkundig folgender Sachverhalt ergibt. Die Zustellung des Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 5.4.2024 erfolgte am 23.5.2024 aufgrund des Beschlusses FN ***8*** ***9*** des Handelsgericht Wien vom 17.5.2024 mit Zustellung am 21.5.2024 infolge der Akteneinsicht beim Handelsgericht am 23.5.2024, davor hatte die Beschwerdeführerin keine Kenntnis über den Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 5.4.2024. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen."
4.9. Die bekämpften gesetzliche Bestimmungen entsprechen den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht und werden als Verstöße gegen die Bundesverfassung im gegenständlichen Verfahren geltend gemacht.
4.9.1. Unsichere Zustellung - Verstoß des § 8 Abs 6 SBBG, zumindest aber der Wortfolge ohne Zustellnachweis in § 8 Abs 6 erster Satz SBBG gegen die Bundesverfassung.
4.9.2. Da eine elektronische Zustellung im gegenständlichen Fall per elektronischem Rechtsverkehr ERV oder FinanzOnline an die Beschwerdeführerin möglich war, hatte die physische Zustellung der Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) und des Feststellungsbescheides (§ 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG) nicht ohne Zustellnachweis zu erfolgen (§ 8 Abs 6 erster Satz SBBG). Dass der Gesetzgeber die Zustellung mit Zustellnachweis und elektronisch wünscht, bringt der Gesetzgeber im § 102 BAO iVm § 8 Abs 5 SBBG zum Ausdruck, die Zustellung hat elektronisch zu erfolgen.
4.9.3. Da eine elektronische Zustellung im gegenständlichen Fall per elektronischem Rechtsverkehr ERV oder FinanzOnline an die Beschwerdeführerin möglich war, hatte die physische Zustellung der Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) und des Feststellungsbescheides (§ 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG) nicht ohne Zustellnachweis zu erfolgen (§ 8 Abs 6 erster Satz SBBG). Dass der Gesetzgeber die Zustellung mit Zustellnachweis und elektronisch wünscht, bringt der Gesetzgeber im § 102 BAO iVm § 8 Abs 5 SBBG zum Ausdruck, die Zustellung hat elektronisch zu erfolgen. sicherere Art der Zustellung gemäß § 17 ZustellG hätte somit die erste Voraussetzung für einen wirksamen Rechtsschutz erfüllt, die hinreichend sicher erwiesene Kenntnisnahme des Empfängers von einem für sie wichtigen Schriftstück. Ohne Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin von einem behördlichen Schriftstück kann es keinen wirksamen Rechtsschutz für die Beschwerdeführerin geben.
4.9.4. Sachliche Gründe liegen nicht vor, in diesen wichtigen Angelegenheiten (Zustellung der Verdachtsmitteilung § 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG, Zustellung des Feststellungsbescheides § 8 Abs 8 SBBG) eine derart unsichere Zustellung (§ 8 Abs 6 SBBG i.V.m. § 26 ZustellG) anzuordnen, wenn die Zustellung (§ 8 Abs 5 SBBG) elektronisch zu erfolgen hat und somit per elektronischem Rechtsverkehr ERV oder FinanzOnline an die Beschwerdeführerin möglich war und nicht erfolgt ist.
4.9.5. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Büromietvertrag sei 2014 samt Firmenbucheintragung keine falsche Abgabestelle bekannt gegeben, daher liegt Verstoß gegen das Gebot eines wirksamen Rechtsschutzes, wenn gemäß § 8 Abs 6 die Zustellung ohne Zustellnachweis wie beim Scheinunternehmen mit vorgetäuschter Abgabenstelle rechtswidrig erfolgt. Zu einem wirksamen Rechtsschutz der Beschwerdeführerin gehört eine hinreichend gesicherte Kenntnisnahme von einem Behördenakt, vor allem, wenn dieser wie in den Fällen des § 8 Abs 4 zweiter Satz und Abs 8 SBBG weitreichende und schwerwiegende Rechtsfolgen mit sich bringt.
4.9.6. Ohne hinreichend gesicherte Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin von den Behördenakten gemäß § 8 Abs 4 zweiter Satz (Verdachtsmitteilung) und Abs 8 erster Satz SBBG (Feststellungsbescheid) kann objektiv rechtsstaatlich nicht verlangt werden, dass die Beschwerdeführerin wirksam und rechtzeitig einen Widerspruch (§ 8 Abs 7 SBBG) gegen die Mitteilung gemäß § 8 (4) Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens (Juristische Person) vom 28.3.2024 und eine Beschwerde (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG) gegen den Feststellungsbescheid gemäß § 8 Abs 8 SBBG fristgerecht erhebt.
4.9.7.Es gibt in Österreich keine einzige vergleichbare verfahrensrechtliche Norm mit einer dermaßen unsicheren Art der Zustellung derart wichtiger (Verdachtsmitteilung § 8 Abs 4 zweiter Satz, Feststellungsbescheid § 8 Abs 8 SBBG) behördlicher Erledigungen. Eine solchermaßen auffallend unsichere Art der Zustellung wäre nur dann nicht gleichheitswidrig, wenn es dafür sachliche Gründe gäbe, welche im gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht vorliegen.
4.9.8. Außerdem gibt es in Österreich keine einzige vergleichbare verfahrensrechtliche Norm mit einer dermaßen kurzen einwöchigen Frist für Rechtsmittel des Widerspruch gegen Verdachtsmitteilung und der Beschwerde gegen Feststellungsbescheid als Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG mit existenzvernichtenden Rechtsfolgen. Alle vergleichbaren verfahrensrechtlichen Normen sehen je nach der Größe der Eingriffswirkung eines Hoheitsaktes Fristen für Rechtsbehelfe zwischen zwei Wochen und einem Monat vor. Auch die bloße Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin, die mit einem Verfahren nach § 8 Abs 8 SBBG konfrontiert ist, Scheinunternehmer i.S. des § 8 Abs1 SBBG sein könnte (§ 8 Abs 8 erster Satz i.V.m. § 8 Abs 2 SBBG), rechtfertigt eine Frist von nur einer Woche für die Einbringung einer Beschwerde (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG) nicht, zumal diese Frist unvergleichlich kürzer ist als Fristen für Rechtsbehelfe in vergleichbaren Verfahrensgesetzen und zumal diese kurze Frist und die gesetzlich normierte unsichere Art der Zustellung (§ 8 Abs6 SBBG, § 8 Abs 8 zweiter Satz SBBG) Fristversäumnisse mit schwerwiegenden Rechtsfolgen offenkundig rechtswidrig erzwingt
4.9.9. Die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes gegen Bescheide mit hoher Eingriffswirkung auf die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin ist jedenfalls höherwertig als das Bestreben nach Verfahrensverkürzung oder gar pönale Erwägungen. Sachliche Gründe dafür, dass der Gesetzgeber eine Beschwerdefrist von einer Woche angeordnet hat (§ 8 Abs 12 Z 2 erster Satz SBBG), während grundsätzlich im Verfahren nach der BAO eine Beschwerdefrist von einem Monat gilt (§ 245 Abs 1 BAO), sind somit nicht erkennbar.[…]"
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte die Bf. aus:
"5. Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes wird gemäß § 308 BAO Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgerecht gestellt, weil mangels der rechtswirksamen verfahrensgegenständlichen Zustellung des Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 5.4.2024 wurde die Rechtsmittelfrist ohne Verschulden und mangels Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin eventuell versäumt, dadurch erleidet die Beschwerdeführerin einen enormen nicht wiedergutzumachenden Schaden und Rechtsnachteil mit den existenzvernichtenden Rechtsfolgen Scheinunternehmen und Firmenlöschung, weil die Beschwerdeführerin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis der unbeabsichtigten Schriftstückentsorgung mit der Werbung oder der unrichtigen Schriftstückhinterlegung im anderen Postfach oder der rechtswidrigen Schriftstückentgegennahme durch Dritte oder der Schriftstückunterschlagung durch Dritte oder Schriftstückverlustes verhindert war, die Rechtsmittelfrist zur Rechtsmittelerhebung der Beschwerde einzuhalten, daher wird gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung der Rechtsmitteleinbringung der Beschwerde vom 27.5.2024 und des aktenkundigen Widerspruch vom 5.4.2024 mit Zustellungsbestätigung hiermit nachgeholt."
Die Bf. legte mit der Beschwerde den Widerspruch vom 5.4.2024, die Sendungsdetails (Postaufgabe 5.4.2024, 15:25 Uhr), die Beschwerde der Bf. vom 9.2.2023 gegen den Bescheid der ÖGK vom 10.1.2023 (Gesamthöhe € 7.049,20 für die Betragszeiträume 3/2015 bis 12/2019), Mahnung der ÖGK vom 26.7.2021 über geschuldete Beiträge iHv. € 683,13 für die Betragszeiträume 1/2020 bis 6/2021, Kontoinformationen der ÖGK hinsichtlich der Beträge der Bf. sowie eine außerordentliche Revision der Bf. gegen das Erkenntnis des BFG vom 6.2.2024, RV/7300026/2023 betreffend Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung an USt 2016 und 2017, vor.
Mit Bescheid vom 15.7.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab und führte dazu auszugsweise aus:
"Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest: Der Feststellungsbescheid gem § 8 SBBG vom 05.04.2024 wurde persönlich durch Organe des ABB, Finanzpolizei, Team 08, am 09.04.2024 zugestellt. Die Zustellung erfolgte am Sitz des Bf durch Einwurf in den zu Top 40 gehörigen Briefkasten. Dies wurde mittels Aktenvermerk sowie Lichtbildkonvolut ausführlich dokumentiert. Die Zustellung erfolgte somit rechtskonform iSd § 8 Abs 6 SBBG.
Fest steht ebenso, dass der Wiedereinsetzungswerber einen schriftlichen Widerspruch gegen die Verdachtsmitteilung vom 05.04.2024 am 05.04.2024 auf den Postweg brachte (ha eingelangt am 08.04.2024) sowie eine Abschrift am selben Tage in den Briefkasten des Finanzamt Österreich - 12 eingeworfen hatte. Daher ist klar, dass der Beschwerdeführer jedenfalls Kenntnis vom laufenden Verfahren iSd SBBG durch das ABB hatte. Bei Durchsicht des Widerspruchs kommt hervor, dass der Bf sich auch mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen auseinandergesetzt hat.
…
Zur Zustellung des Bescheides:
Einen möglichen Wiedereinsetzungsgrund bilde zB (§ 17 Abs 4 ZustG) die unverschuldete Unkenntnis einer gesetzmäßig bewirkten Zustellung. (VwGH 18. 9.1991, 91/13/0108, ÖStZB 1992, 597).
Jedoch habe gemäß § 8 Abs 6 SBBG die Zustellung an die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse und an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Die physische Zustellung werde auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des Empfängers oder eines Vertreters nicht vorliegen."
Die belangte Behörde verwies auf die Materialien zum SBBG und die Judikatur des VfGH (VfGH vom 26.9.2019; G117/2019-11) und führte weiter aus, dass der Wiedereinsetzungswerber sohin verkenne, dass es Sinn und Zweck der Regelungen des SBBG sei, eine rechtswirksame Zustellung trotz Unkenntnis beziehungsweise Abwesenheit von der Abgabestelle zu ermöglichen. Die Unkenntnis über die (rechtskonform erfolgte) Zustellung stelle sohin schon ex lege keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.
Zu den vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründen werde vom Wiedereinsetzungswerber kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund konkret geltend und glaubhaft gemacht, auch würden keine Beweismittel zur Verfügung gestellt werden. Vorgebracht werde betreffend das, die Wiedereinsetzung auslösende Ereignis auf Seite 20 der Eingabe: "(...) weil die Beschwerdeführerin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis der unbeabsichtigten Schriftstückentsorgung mit der Werbung oder der unrichtigen Schriftstückhinterlegung im anderen Postfach oder der rechtswidrigen Schriftstückentgegennahme durch Dritte oder der Schriftstückunterschlagung durch Dritte oder Schriftstückverlustes verhindert war, die Rechtsmittelfrist zur Rechtsmittelerhebung der Beschwerde einzuhalten."
Dass es sich um eine unrichtige Schriftstückhinterlegung im anderen Postfach oder eine rechtswidrige Schriftstückentgegennahme durch Dritte handeln solle, werde durch den Aktenvermerk inklusive Fotokonvolut entkräftet, da der Feststellungsbescheid nachweislich in die richtige Abgabestelle eingelegt worden sei. Zu den sonstigen "Wiedereinsetzungsgründen" vermöge der Wiedereinsetzungswerber diese weder glaubhaft zu machen, noch entsprechende Bescheinigungsmittel beizubringen. Es sei auch nicht Aufgabe der belangten Behörde, "auszuwählen, welcher Sachverhalt eine Wiedereinsetzung am Wahrscheinlichsten machen würde. In Anbetracht des übermittelten "Widerspruchs" gegen die Verdachtsmitteilung werde klar, dass der Wiedereinsetzungswerber Kenntnis von Ermittlungen iSd SBBG hatte. Es wäre sohin Aufgabe des Bf gewesen, sich um regelmäßige Entleerung des Postkastens zu kümmern oder sich zumindest bei der Behörde zu erkundigen, ob in diesem Verfahren ein Feststellungsbescheid erlassen worden sei. Nichts davon sei jemals geschehen und daher sei auch nicht mehr von einem minderen Grad der Versehens sowie einem unvorhergesehenen Ereignis auszugehen.
Abschließend werde festgehalten, dass es sich bei gegenständlicher Erledigung um einen außersteuerlichen nicht-automatisierten Bescheid handle, daher eine Zustellung iSd 3. Abschnittes des Zustellgesetzes auf elektronischem Wege via FinanzOnline gem § 8 Abs 6 SBBG nicht möglich gewesen sei.
Für die belangte Behörde stehe fest, dass es sich bei dem Vorgebrachten lediglich um eine Schutzbehauptung handle, welche das Vorliegen eines Scheinunternehmens aufgrund offenkundiger Abwesenheit vom Sitz des Rechtsträgers noch unterstreiche. Klar sei, dass der Bf am firmenbuchmäßigen Sitz (wie im SBBG gefordert) keinerlei Tätigkeit entfalte und auch nicht in der Lage sei, die einlangenden Poststücke ordnungsgemäß und fristgerecht zu entnehmen, so sei es dem Bf nicht einmal möglich, erhellendes Vorbringen betreffend den Wiedereinsetzungsgrund zu erstatten, welches über bloße Vermutungen und eine "Auswahl" an möglichen Gegebenheiten, hinausgehe.
In Zusammenschau der obigen Ausführungen liege weder ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vor, treffe den Bf auch mehr als ein minderer Grad des Verschuldens und sei auch kein (rechtlicher und tatsächlicher) Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht und belegt worden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung lägen daher nicht vor, der gegenständliche Bescheid sei rechtskonform zugestellt und die Zustellung ausführlich dokumentiert worden. Wie bereits ausführlich dargestellt, entspreche der vom Bf vorgebrachte Sachverhalt exakt den Vorgängen, welche das SBBG durch seine Sonderregelungen zu verhindern suche.
Dass der Beschwerdeführer unter Einem auch den Widerspruch durch schriftliche Übermittlung eines Schreibens nachhole, entspreche nicht den Bestimmungen des § 8 Abs 7 SBBG, wonach der Widerspruch ausschließlich durch persönliche Vorsprache zu erfolgen habe. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend des (nicht erfolgten) persönlichen Widerspruchs sei nicht erfolgt und wäre dieser auch gemäß der absoluten Frist des § 8 Abs 12 Z 3 SBBG nicht mehr fristgerecht gewesen.
Der Bescheid wurde postalisch mittels RSb - Briefes an den Geschäftsführer der Bf. an die von ihm bekannt gegebene Adresse ***6*** versendet. Ein Zustellversuch erfolgte am 18.7.2024, die Hinterlegung wurde in die Abgabeneinrichtung eingelegt und war am Rückschein als erster Tag der Abholung der 19.7.2024 vermerkt. Am 6.8.2024 erfolgte eine Retournierung des Bescheides an die belangte Behörde mit dem Vermerk "nicht behoben".
Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.7.2024 betreffend die Zurückweisung der Beschwerde vom 27.5.2024 gegen den Feststellungsbescheid vom 5.4.2024 wurde via RSb am 19.7.2024 auf den Postweg gegeben. Diese wurde mit dem Vermerk "bis 31.07.2024 ortsabwesend daher retour" an die belangte Behörde retourniert. Daraufhin erfolgte ein neuerlicher Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung am 26.8.2024 via Post per RSb an die Adresse des Geschäftsführers der Bf. Kuvertiert wurde (zur Kenntnis) ebenso nochmals der abweisende Bescheid vom 15.7.2024 betreffend des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Dokument wurde hinterlegt, als Beginn der Abholfrist wurde der 29.8.2024 am Rückschein vermerkt.
Mit Schriftsatz vom 27.9.2024 stellte die Bf. einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.7.2024 (betreffend den Feststellungsbescheid vom 5.4.2024 - hier nicht verfahrensgegenständlich) und erhob Beschwerde gegen den Bescheid (betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung) vom 15.7.2024.
Laut Angaben der Bf. seien diese gemeinsam per RSb-Schriftstück am 31.8.2024 zugestellt worden.
Die Bescheide würden in vollem Umfang angefochten werden. Als Beschwerdegründe würden Akt-, Beweis-, Feststellungs-, Rechts- und Verfahrensrüge geltend gemacht.
Die Bf. führte auszugweise aus:
"4. Die gesetzlichen Tatbestände gemäß § 308 BAO liegen vor.
5. Das Amt für Betrugsbekämpfung ging damit bei seinen Entscheidungen von rechtswidrigen und aktenwidrigen Sachverhaltsannahmen im Widerspruch zur Sach- und Rechtslage aus. Die Entscheidungen sind verfassungswidrig denkunmöglich willkürlich ergangen. Der angefochtene Bescheid vom 15.07.2024 und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2024 sind daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes iVm § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde iVm § 42 Abs 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, andernfalls sind mit der Rechtsmittelentscheidung wegen Gesetzwidrigkeit und Verfassungswidrigkeit mit Parteiantrag auf Normenkontrolle anzufechten, insbesondere wegen unverhältnismäßig kurzer Rechtsmittelfrist 7 Tage trotz Auslandsaufenthalt und Zustellung ohne Zustellnachweis trotz aktivem elektronischem Rechtsverkehr ERV und FinanzOnline.
6. Keinesfalls ist es die Absicht des Gesetzgeber, wie das Amt für Betrugsbekämpfung im Bescheid vom 15.07.2024 auf der Seite 4 oben ausführt: "Der Wiedereinsetzungswerber verkennt sohin, dass es Sinn und Zweck der Regelungen des SBBG ist, eine rechtswirksame Zustellung trotz Unkenntnis zu ermöglichen. Die Unkenntnis über die Zustellung stellt sohin schon ex lege keinen Wiedereinsetzungsgrund dar."
7. Der Rechtsmittelwerber hat gemäß der Sach- und Rechtslage die Tatsachenbehauptungen aller Vorbringen der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe wahrheitsgemäß glaubhaft gesetzmäßig vorgebracht und bewiesen, daher handelt es sich nicht um Schutzbehauptungen, wie die belangte Behörde pauschal behauptet.
8. Der Rechtsmittelwerberin wurde rechtswidrig der FinanzOnlineZugang von der belangten Behörde versperrt, um gesetzmäßige Zustellungen zu verhindern, und offensichtlich infolge dessen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe binnen der Rechtsmittelfristen nicht einzubringen zu können, damit rechtswidrige Zustellungen per angeblichem Einwurf der behördlichen Schriftstücke in den Briefkasten ohne Zustellnachweis samt Verfristungsrechtsfolgen erfolgen können, obwohl der Rechtsmittelwerberin und dem Zustellungsbevollmächtigen per aktivem elektronischem Rechtsverkehr ERV gesetzmäßig zustellen ist.
[…]
Im Übrigen wurden die im Wesentlichen gleichen Ausführungen wie im Wiedereinsetzungsantrag durch die Bf. vorgebracht und beantragte sie die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 15.7.2024 sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.12.2024 wurde die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht fristgerecht zurückgewiesen und begründend unter anderem (mit Hinweis auf § 17 ZustellG) ausgeführt, dass der erste Tag der Abholfrist der 19.7.2024 gewesen sei. Durch die separate Zustellung der Beschwerdevorentscheidung mittels eines eigenen Rsb Briefes und dem darauf ersichtlichen Vermerk der Post gehe hervor, dass der Empfänger bis zum 31.7.2024 ortsabwesend gewesen sei.
Hinterlegte Dokumente seien mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Ab dem ersten Tag der Abholfrist würden diese als zugestellt gelten, sofern der Empfänger nicht aufgrund von Abwesenheit von der Abgabestelle keine Kenntnis vom Zustellvorgang haben konnte. In diesem Fall würden Dokumente mit dem auf die Rückkehr folgenden Tag als zugestellt gelten. Aufgrund der zweiwöchigen Frist sei das Dokument mindestens bis zum 2.8.2024 zur Abholung bereit zu halten gewesen. Da der Empfänger bis zum 31.7.2024 ortsabwesend gewesen sei, gelte das Dokument mit 1.8.2024 als zugestellt. Die Beschwerdefrist habe mit Ablauf des 2.9.2024 geendet. Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid sei am 27.9.2024 auf den Postweg gebracht worden und sei daher verspätet, sohin sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dem Vorbringen des Bf, dass die Beschwerdevorentscheidung und der abweisende Bescheid gemeinsam am 31.8.2024 zugestellt worden seien, sei insofern nichts abzugewinnen, da - wie oben ausgeführt - die Zustellung gesondert vorab erfolgt sei. Der Bescheid sei nur zur Kenntnis abermals mit der BVE gemeinsam kuvertiert worden, die rechtserhebliche Zustellung habe bereits zuvor stattgefunden. Zudem wies die belangte Behörde darauf hin, dass, da in der Beschwerde auch kein neues materielles Vorbringen erstattet worden sei, auch bei inhaltlicher Entscheidung über die Sache die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre. Vorbracht werde lediglich, dass die gesetzlichen Tatbestände gemäß § 308 BAO vorliegen würden.
Die Übersendung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2024 erfolgte mittels RSb - Briefes an den Geschäftsführer der Bf., ein Zustellversuch der Post wurde am 3.1.2025 durchgeführt. Das Dokument wurde hinterlegt, erster Tag der Abholfrist war der 6.1.2025. Am 10.1.2025 wurde der RSb Brief mit dem Vermerk "bis 31.03.2025 ortsabwesend retour" der belangten Behörde rückmittelt. Eine neuerliche Übersendung führte zu einem Zustellversuch am 4.4.2025, das Dokument wurde hinterlegt, der erste Tag der Abholfrist laut Rückschein war der 7.4.2025.
Mit (fristgerechtem) Schriftsatz vom 5.5.2025 (eingelangt bei der belangten Behörde am 6.5.2025) stellte die Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Ausgeführt wurde (auszugsweise)
"3. Aufgrund der ordnungsgemäß gemeldeten Ortsabwesenheit Dr. ***5*** vom 01.07.2024 bis 31.08.2024 erfolgte die Zustellung am 31.08.2024, daher wurde die Beschwerde vom 27.09.2024 fristgerecht eigebracht.
4. Mangels Rechtskraft infolge nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Erkenntnis ***10*** des Bundesverwaltungsgericht im Verfahren der ÖGK Wien gegen die Rechtsmittelwerberin als rechtliche Grundlage für den Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 05.04.2024 ist der Bescheid rechtswidrig ergangen.
5. Der Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 05.04.2024 ist gesetzwidrig und denkunmöglich vor Rechtskraft des Erkenntnis ***10*** des Bundesverwaltungsgericht im Verfahren der ÖGK Wien gegen die Rechtsmittelwerberin in Rechtskraft erwachten, insbesondere wenn das Erkenntnis ***10*** des Bundesverwaltungsgericht im Verfahren der ÖGK Wien gegen die Rechtsmittelwerberin die rechtliche Grundlage für den Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 05.04.2024 bildet.
6. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Erkenntnis ***10*** des Bundesverwaltungsgericht im Verfahren der ÖGK Wien gegen die Rechtsmittelwerberin, welches die rechtliche Grundlage für den Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens Guristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 05.04.2024 bildet, wurde fristgerecht der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 20.01.2025 gestellt und die Aufhebung des Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 05.04.2024 beantragt, weil die Rechtsmittelwerberin von der nicht erfolgten Zustellung des Erkenntnis ***10*** des Bundesverwaltungsgericht mit der Hinterlegungsverständiung RSa-Brief vom 07.01.2025 und der Nachschau für Briefsendungen vom 13.01.2025 die Kenntnis erst am 13.01.2024 erlagt, habe, dadurch erleidet die Rechtsmittelwerberin einen enormen nicht wiedergutzumachenden Schaden und Rechtsnachteil mit den existenzvernichtenden Rechtsfolgen Scheinunternehmen und Firmenlöschung durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis der nicht erfolgten ordnungsgemäßen Zustellung des Erkenntnis ***10*** des Bundesverwaltungsgericht, die versäumte Rechtshandlung der Rechtsmitteleinbringung wurde aktenkundig nachgeholt und das Rechtsmittelvorbringen der Rechtsmittelwerberin mit Beschluss Insolvenzantragsabweisung des Handelsgericht Wien vom 19.12.2024 bestätigt worden ist.
7. Aktenkundig wurde rechtswidrig auf den Auftrag zur Mängelbehebung verzichtet."
Die Bf. beantragte die Stattgabe der Beschwerde, Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.12.2024 sowie Aufhebung des Feststellungsbescheides gem. § 8 SBBG vom 5.4.2024.
Mit dem Vorlageantrag legte die Bf. vor
- 1.
Auftragsbestätigung der Post vom 24.6.2024 betreffend Abwesenheitsmeldung vom 1.7.-31.7.2024 für RSa- und RSb-Briefe
- 2.
Auftragsbestätigung der Post vom 25.7.2024 betreffend Abwesenheitsmeldung vom 1.8.-31.8.2024 für RSa- und RSb-Briefe
- 1.
Beschluss des HG Wien vom 19.12.2024 ***11*** über die Abweisung des Antrages der ÖGK auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bf.
- 2.
Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes des Bundesverwaltungsgerichtes Wien, GZ ***10*** vom 3.1.2025
- 3.
Kopie einer Nachschau für Briefsendungen
Mit Vorlagebericht vom 13.6.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Verfahren vor dem BFG
Die Ladung für die mündliche Verhandlung am 10.2.2026 erging an die Verfahrensparteien am 17.12.2025.
Mit Eingabe vom 3.2.2026 (eingelangt beim BFG am 5.2.2026) wurde durch die Bf. ein Schreiben "Urkundenvorlage" sowie diverse Unterlagen dem BFG übermittelt.
Darin wurde unter anderem ausgeführt:
1. Die Urkundenvorlage Bundesverwaltungsgericht Erkenntnis ***10*** werde zum Beweis dafür vorgebracht, dass die rechtliche Grundlage für den Feststellungsbescheid gemäß § 8 SBBG vom 5.4.2024 nachträglich ergangen und nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Der Feststellungsbescheid sei daher mangels rechtlicher Grundlage ergangen.
2. Urkundenvorlage WEBEKU ***Bf1*** amtliche Kontobeendigung Scheinunternehmen vom 16.04.2024 und Antrag auf Aufhebung der FinanzOnlineSperre vom 04.10.2024 samt Einschreiben Rechnung Zustellungsbestätigung werde zum Beweis vorgebracht, dass der rechtswidrige Feststellungsbescheid mit Veröffentlichung als Scheinunternehmen rechtswidrige Rechtsfolgen verursacht habe. Die Rechtsmittelwerberin befinde sich in Liquidation und die Geschäftstätigkeit sei beendet worden.
3. "Die Urkundenvorlage Nachsendeauftrag ***Bf1*** von 01.01.2024 bis 31.03.2024 und Ortsabwesenheit Dr. ***5*** vom 01.04.2024 bis 30.04.2024 wird zum Beweis der Vorbringen der Rechtsmittelwerberin vorgebracht, dass die Zustellung der Mitteilung gemäß § 8 (4) Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens (juristische Person) vom 28.03.2024 am 30.03.2024 erfolgte, somit die Rechtsmittelfrist am 05.04.2024 endete und das Rechtsmittel des Widerspruch am 05.04.2024 samt Zustellungsbestätigung fristgerecht eingebracht worden ist. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Ortsabwesenheit Dr. ***5*** vom 01.04.2024 bis 30.04.2024 wurde am 26.03.2024 eingerichtet, somit vor der Mitteilung gemäß § 8 (4) Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens (juristische Person) vom 28.03.2024 und vor dem Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 05.04.2024 und wird als Beweis des Auslandsaufenthaltes sowie rechtsunwirksamer Zustellung vorgebracht. Der Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) - über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 05.04.2024 ist nicht am 09.04.2024 rechtswirksam zugestellt, sondern wurde bei der Akteneinsicht beim Handelsgericht Wien am 23.05.2024 rechtswirksam zugestellt. Aufgrund des unverschiebbaren beruflichen Auslandaufenthaltes von Montag 01.4.2024 mit Rückkehr am Freitag 05.04.2024 um 14:00 Uhr und der einschränkten Öffnungszeiten des Finanzamt Donaustadt Freitags 7:30-12:00 Uhr wurde das Vorbringen dieses schriftlichen Widerspruch vom 05.04.2024 zum Vorbringen des mündlichen Widerspruch erhoben, andernfalls wäre die Erhebung des Rechtsmittel des Widerspruch binnen verkürzter Rechtsmittelfrist 7 Tage unmöglich und der Rechtsweg verfassungswidrig verwehrt worden. Am Montag 08.04.2024 vor der Auslandsabreise hat die Rechtsmittelwerberin in der Einlaufstelle des Finanzamt Donaustadt mündlich Widerspruch vorgebracht, jedoch wurde die Rechtsmittelwerberin auf den bereits schriftlich eingebrachten Widerspruch vom 05.04.2024 und die abzuwartende schriftliche Erledigung des Verfahren verwiesen."
4. Die Urkundenvorlage Akteneinsicht beim Handelsgericht Wien am 23.05.2024 werde zum Beweis der Vorbringen der Rechtsmittelwerberin vorgebracht, dass bei der Akteneinsicht beim Handelsgericht Wien am 23.05.2024 die erste Kenntnisnahme des Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) über das Vorliegen eines Scheinunternehmens (juristische Person) des Amt für Betrugsbekämpfung vom 05.04.2024 erfolgt sei.
5. "Die Urkundenvorlage Ortsabwesenheit Dr. ***5*** vom 01.07.2024 bis 31.07.2024 und Ortsabwesenheit Dr. ***5*** vom 01.08.2024 bis 31.08.2024 wird zum Beweis der Vorbringen der Rechtsmittelwerberin vorgebracht, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2024 und der Bescheid vom 15.07.2024 wurden gemeinsam per RSb-Schriftstück am 31.08.2024 zugestellt und fristgerecht wurden dagegen Rechtsmittel erhoben."
Als Fazit wurde vorgebracht, dass gesetzliche Tatbestände für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen würden. Falls dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgeben werde, werde zur Rechtssicherheit auch gegen den verfahrensrelevanten Beschluss GZ. RV/7104261/2024 des Bundesfinanzgerichtes vom 16.1.2026 Beschwerdezurückweisung wegen Verfristung die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde samt Parteiantrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof fristgerecht eingebracht werden müssen.
Alle bisherige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel würden vollumfänglich aufrecht bleiben, das BFG möge allen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln der Bf. stattgeben.
Dem Schreiben beigelegt waren nachfolgende Kopien:
- 1.
Bundesverwaltungsgericht Erkenntnis ***10*** ÖGK vom 20.12.2024
- 2.
Hinterlegungsverständigung RSa-Brief vom 07.01.2025.
- 3.
Nachschau für Briefsendungen vom 13.01.2025.
- 4.
WEBEKU ***Bf1*** amtliche Kontobeendigung
- 5.
Scheinunternehmen vom 16.04.2024.
- 6.
Antrag auf Aufhebung der FinanzOnlineSperre vom 04.10.2024.
- 7.
Rechnung 5.10.2024 für Einschreiben; Aufgabeschein
- 8.
Zustellungsbestätigung 9.10.2024
- 9.
Nachsendeauftrag ***Bf1*** von 1.1.2024 bis 31.3.2024.
- 10.
Ortsabwesenheit Dr. ***5*** vom 1.4.2024 bis 30.4.2024.
- 11.
Akteneinsicht beim Handelsgericht Wien am 23.05.2024.
- 12.
Ortsabwesenheit Dr. ***5*** vom 1.7.2024 bis 31.7.2024.
- 13.
Ortsabwesenheit Dr. ***5*** vom 1.8.2024 bis 31.8.2024.
In Wahrung des Parteigehörs wurde diese Eingabe der belangten Behörde mit Beschluss des BFG vom 5.2.2026 zur Kenntnisnahme übermittelt.
Mündliche Verhandlung
Am 10.2.2026 fand die von der Bf. beantragte mündliche Verhandlung statt.
Erschienen sind der Vertreter und handelsrechtliche Geschäftsführer der Bf. Dr. ***5*** und der Vertreter der belangten Behörde Mag. ***12***.
In der Verhandlung verwies Dr. ***5*** nach Worterteilung auf die Ausführungen in den Schriftsätzen. Ergänzend legte er drei weitere Unterlagen vor, welche als Beilagen./1 , ./2 und ./3 zum Akt genommen wurden.
Die Verhandlung hatte (auszugsweise) folgenden Inhalt:
"Beilage. /1: Mitteilung über den Verdacht eines Scheinunternehmens vom 28.03.2024, samt Kopie eines Kuverts.
Dr. ***5***: Wird zum Beweis dafür vorgelegt, dass die Verdachtsmitteilung vom 28.03. erst am 30.03.2024 zugestellt worden ist. Dies aufgrund des Nachsendeauftrages, der bereits aktenkundig ist. Auf dem Briefumschlag ist rechts oben angeführt: Österreichische Post AG Briefsendung war freigemacht. Dies bedeutet, dass der Wiederspruch vom 05.04.2024 rechtzeitig erfolgt ist.
Beilage. /2: Kopie des Kuverts an die Bf z.H. Dr. ***5*** GZ: ***1***, Absender ABB, Poststempel nicht lesbar, Rückseite: 28.08.2024 Hinterlegung.
Dr. ***5***: Wird zum Beweis dafür vorgelegt, dass der Feststellungsbescheid vom 09.04.2024 und der Bescheid betreffend Wiedereinsetzung vom 15.07.2024 in diesem Briefumschlag waren und am 28.08.2024 hinterlegt worden sind. Somit keine ordnungsgemäße Zustellung wegen der Ortsabwesenheit bis 31.08.2024. Die Bf hat den RSb am 31.08.2024 abgeholt, damit wurden die Rechtsmittel fristgerecht am 27.09.2024 erhoben.
Beilage. /3: Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments, Absender Bundesverwaltungsgericht Wien, 24.01.2025. Verständigung Hinterlegung Post GSt 1229, Beginn der Abholfrist 27.01.2025, Vermerk auf der Rückseite hinterlegt 24.01.2025, weitere Kopie RSa BVwG Wien Erkenntnis GZ: ***10*** an Dr. ***5***, ***13***
Dr. ***5***: Wird zum Beweis dafür vorgelegt, dass der RSa Brief des BVwG an Dr. ***5*** am 24.01. zugestellt wurde. Mit Abholung am 27.01. Somit wurden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe fristgerecht erhoben. Zudem wird angemerkt, dass das Erkenntnis des BVwG noch nicht rechtskräftig ist. Es wurden Rechtsmittel beim VfGH und VwGH erhoben, somit hat das BVwG noch nicht rechtskräftig festgestellt, dass die Bf geringfüge Rückstände hat und der somit auch kein Tatbestand eines Scheinunternehmens gegeben ist. Der Bescheid nach 8 SBBG ist somit ohne gesetzliche Grundlage ergangen.
Die Richterin erteilt der Amtspartei das Wort:
Die Amtspartei verweist auf ihre Ausführungen in den Bescheiden, der BVE und dem Vorlagebericht und ergänzt:
Erwiderung Mag. ***12***:
Zu Beilage 1: Das Briefkuvert mit dem Vermerk Briefsendung Bar freigemacht, ist damit zu erklären, dass dem ABB keine anderen Kuverts zur Verfügung stehen. Dass die Verdachtsmitteilung am 28.03.2024 durch Organe der Finanzpolizei persönlich durch Einwurf in den Briefkasten an der Adresse der Bf zugestellt wurde, ergibt sich anhand des Aktenvermerks vom 28.03.2024 samt Foto. Angemerkt wird weiters, dass eine Ortsabwesenheit nach dem SBBG nicht von Relevanz ist. Zudem wird darauf hingewiesen, dass selbst wenn der Widerspruch rechtzeitig gewesen wäre, dieser nicht mündlich/persönlich durch Vorsprache erfolgte. Im Übrigen ist die Zustellung der Verdachtsmitteilung im gegenständlichen Widereinsetzungsverfahren nicht von Relevanz.
Erwiderung Dr. ***5***: Dies wird bestritten, die Verdachtsmitteilung ist Voraussetzung für den Feststellungsbescheid. Zudem wird der Einwurf der Verdachtsmitteilung in den Postkasten bestritten.
ABB: Zu Beilage 2: Wird auf den Aktenvermerk vom 04.09.2024 verwiesen, aus dem die Zustellung hervorgeht. Zudem wurde kein Beweis einer Ortsabwesenheit erbracht. Ein Schreiben der Post ist für das ABB nicht ausreichend. Im Übrigen wird auf die Ausführung in den Schriftsätzen verwiesen.
ABB: Zu Beilage 3: Wird ausgeführt, dass das Erkenntnis des BVwG gegenständlich nicht von Relevanz ist.
Erwiderung Dr. ***5*** zu Beilage 2: Die Bf hat den Beweis für eine Ortsabwesenheit erbracht, in dem sie bei der staatlichen Post, ordnungsgemäß eine Ortsabwesenheit gemeldet hat. Ansonsten wäre es real und rechtlich nicht möglich eine Ortsabwesenheit zu melden und die gesetzliche Grundlage des SBBG verfassungswidrig.
Erwiderung Dr. ***5*** zu Beilage 3: Sowohl die Verdachtsmitteilung als auch der Bescheid, beziehen sich auf die nicht kräftigen Rückstände bei der ÖGK, welche Grundlage für den Feststellungsbescheid und die Verdachtsmitteilung waren. Die Bf hat keine Scheinrechnungen ausgestellt und gibt es auch keine sonstigen Gründe für den Feststellungsbescheid. Damit widerspricht sich das ABB selbst.
Dr. ***5***: Ich habe alles getan, um mich an die Gesetze zu halten. Ich bin mir auch keiner Verletzung der Gesetze bewusst. Eine solche Vorgehensweise würde bedeuten, dass man nicht einmal eine Woche in den Urlaub fahren kann (trotz Ortsabwesenheitsmeldung), ohne sofort als Scheinunternehmen qualifiziert zu werden."
Zur Frage der Richterin hinsichtlich der von der Bf. vorgelegten Ortsabwesenheitsmitteilungen vom 1.7.2024 bis 31.7.2024 sowie 1.8.2024 bis 31.8.2024
"Mag. ***12***: Auch die Ortsabwesenheit von 01.-31.07.2024 war dem ABB nicht bekannt. Dies wurde erst bekannt, als der BVE vom 18.07.2024 wegen Ortsabwesenheit bis 31.07.2024 durch die Post AG retourniert wurde. Trotzdem liegt kein konkreter Beweis einer tatsächlichen Ortsabwesenheit vor. Die Ortsabwesenheitsmeldungen waren weder bekannt, noch sind sie Relevant. Dies sowohl für die Ortsabwesenheitsmitteilung betreffend Juli als auch August 2024.
Dr. ***5***: Ich habe nach der allgemeinen Sach- und Rechtslage alles gemacht, was man bei der Post hinsichtlich Ortsabwesenheit machen kann. Wenn das ABB dies nicht anerkennt, stelle ich eine Vertagungsbitte zur Vorlage der privaten und beruflichen Beweise hinsichtlich der Ortsabwesenheit zwischen 01.07.2024 und 31.08.2024."
Der Vertagungsbitte wurde durch die Richterin nicht stattgegeben.
Der Vertreter der belangten Behörde wies hinsichtlich des Schriftsatzes vom 3.2.2026 darauf hin, dass die Bf mit einer Eingabe 3 Werktage vor dem Verhandlungstermin die Verfahrensförderungspflicht verletze. Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung bzw. die dagegen erhobene verspätete Beschwerde werde ausgeführt, dass in den Punkten 1-4 und 6 der Eingabe nicht auf die Verspätung der Wiedereinsetzung eingegangen worden sei. Zum Punkt 5 wird auf die bisherigen Ausführungen in den Schriftsätzen und der heutigen mündlichen Verhandlung hingewiesen.
Dr. ***5*** entgegnete, dass kein Neuerungsverbot bestehe und eine Urkundenvorlage eine Woche vor der Verhandlung an das BFG übersendet worden sei. Im Übrigen diene die Urkundenvorlage zur Protokollierungserleichterung und somit dem Verfahrensvorgang.
Dr. ***5*** wird durch den Vertreter der belangten Behörde auf dessen Laptop der Aktenvermerk des ABB vom 28.03.2024 gezeigt und erläutert, dass eine Zustellung nicht durch ein Organ der Post, sondern durch Organe der Finanzpolizei durch Einwurf in das Postfach der Bf. erfolgte. Dies wurde von Dr. ***5*** zur Kenntnis genommen und auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
Die Richterin wies zudem darauf hin, dass der Feststellungsbescheid vom 5.4.2024 am 9.4.2024 ebenfalls durch Organe der Finanzpolizei in das Postfach der Bf eingelegt worden sei.
Die Parteien stellten keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
Der Behördenvertreter beantragte die Abweisung der Beschwerde, der Vertreter der Bf. die Stattgabe der Beschwerde.
Die Verhandlung wurde mit dem Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten wird, beendet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf., ***Bf1*** (FN ***8***) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 31.1.2006 gegründet. Die im Firmenbuch zuletzt genannte Adresse (ab 23.1.2015) lautet ***Bf1-Adr***.
Als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte ab 17.2.2006 bis dato Dr. ***5***, geb***18***.
Gegen die Mitteilung gemäß § 8 Abs. 4 SBBG vom 28.3.2024 über den Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens, durch Organe der Finanzpolizei am 28.3.2024 in den Briefkasten an der im Firmenbuch ersichtlichen Adresse der Bf. in ***Bf1-Adr*** eingeworfen, erhob die Bf. durch ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer am 5.4.2024 einen schriftlichen Widerspruch. Der Widerspruch erfolgte nicht in der vom Gesetz geforderten Form einer persönlichen Vorsprache, zudem war er verspätet, da er nicht innerhalb der Wochenfrist ab Zustellung erfolgte.
Es wurde der belangten Behörde in diesem Widerspruch keine andere/neue Adresse der Bf. als jene aus dem Firmenbuch (als Zustelladresse) genannt, auch wurde hier nicht Dr. ***5*** als Zustellbevollmächtigter (mit der Adresse ***6***), bekannt gegeben.
Es liegt eine Kopie eines Nachsendeauftrages für die Bf. im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.3.2024 für Briefe, Päckchen, Info.Mail, Zeitungen, Geldbeträge, Kleinpakete; Postlagernd: c/o Dr. ***5***, ***17*** vor.
Hinsichtlich Dr. ***5*** liegt eine Kopie eines E-Mails betreffend einer Abwesenheitsmitteilung bei der PostAG für den Zeitraum 1.4.2024 bis 30.4.2024 für die Adresse ***6*** für RSa und RSb Briefe vor.
Der Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 5.4.2024 über das Vorliegen eines Scheinunternehmens gem. § 8 SBBG wurde am 8.4.2024 durch das zuständige Organ approbiert und am 9.4.2024 um 10:20 Uhr an der im Firmenbuch angeführten Adresse des Firmensitzes in ***Bf1-Adr*** durch Einlegen in die Abgabeneinrichtung (Briefkasten) durch Organe der Finanzpolizei zugestellt.
Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid erhob die Bf. am 27.5.2024, gleichzeitig stellte sie den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dies mit der Begründung, dass die Bf. vom Feststellungsbescheid erst am 23.5.2024 aufgrund einer Akteneinsicht beim Handelsgericht Wien Kenntnis erlangt habe und die "Beschwerdeführerin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis der unbeabsichtigten Schriftstückentsorgung mit der Werbung oder der unrichtigen Schriftstückhinterlegung im anderen Postfach oder der rechtswidrigen Schriftstückentgegennahme durch Dritte oder der Schriftstückunterschlagung durch Dritte oder Schriftstückverlustes verhindert war, die Rechtsmittelfrist zur Rechtsmittelerhebung der Beschwerde einzuhalten".
Als Zustellbevollmächtigter wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer der Bf. mit der Adresse ***6*** bekannt gegeben.
Mit Bescheid vom 15.7.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die belangte Behörde als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid wurde postalisch mittels RSb - Briefes an den Geschäftsführer der Bf. an die von ihm genannte Adresse ***6*** versendet. Ein Zustellversuch erfolgte am 18.7.2024, die Hinterlegung wurde in die Abgabeneinrichtung eingelegt und war am Rückschein als erster Tag der Abholung der 19.7.2024 vermerkt. Am 6.8.2024 erfolgte eine Retournierung des Bescheides an die belangte Behörde mit dem Vermerk "nicht behoben".
Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.7.2024 über die Zurückweisung der Beschwerde vom 27.5.2024 gegen den Feststellungsbescheid vom 5.4.2024 wurde via RSb am 19.7.2024 auf den Postweg gegeben. Diese wurde mit dem Vermerk "bis 31.07.2024 ortsabwesend daher retour" an die belangte Behörde retourniert. Bei einem erneuten Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung am 26.8.2024 via Post per RSb an die Adresse des Geschäftsführers der Bf. wurde ebenso nochmals der abweisende Bescheid vom 15.7.2024 betreffend des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mitübersendet. Das Dokument wurde hinterlegt, als Beginn der Abholfrist wurde der 29.8.2024 am Rückschein vermerkt.
Mit Schriftsatz vom 27.9.2024 stellte die Bf. einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.7.2024 (betreffend den Feststellungsbescheid vom 5.4.2024) und erhob Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.7.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2024 als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Eine Zustellung erfolgte aufgrund einer Ortsabwesenheitsmeldung des Geschäftsführers der Bf. (für die Adresse ***6***) im Zeitraum 1.1.2025 bis 31.3.2025 erst durch Hinterlegung am 4.4.2025 (erster Tag der Abholfrist 7.4.2025).
Dagegen stellte die Bf. mit Schreiben vom 5.5.2025 (Postaufgabe 6.5.2025) einen Vorlageantrag mit der Begründung, dass eine ordnungsgemäß gemeldete Ortsabwesenheit des Geschäftsführers im Zeitraum 1.7.2024 bis 31.8.2024 vorgelegen sei. Eine Zustellung des Bescheides vom 15.7.2024 sei erst am 31.8.2024 erfolgt.
Dr. ***5*** erteilte der Post AG am 24.6.2024 und 25.7.2024 den Auftrag für eine Abwesenheitsmitteilung im Zeitraum 1.7.-31.7.2024 und 1.8.-31.8.2024 für die Adresse ***6***. Dies für die Sendungsarten RSa- und RSb-Briefe.
Die Zustellung des abweisenden Bescheides betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.7.2024 erfolgte am 31.8.2024 (gemeinsam mit der Beschwerdevorentscheidung vom 18.7.2024 betreffend des Feststellungsbescheides).
Die Beschwerde der Bf. gegen den Feststellungsbescheid gem. § 8 SBBG vom 5.4.2024 wurde durch das BFG mit Beschluss vom 16.1.2026 zur GZ RV/7104261/2024 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Darüber hinaus wird das oben dargestellte Verwaltungsgeschehen vom Bundesfinanzgericht als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die aktenkundigen Unterlagen sowie den durch die Bf. mit Eingabe vom 3.2.2026 vorgelegten Unterlagen und wird der Entscheidung zugrunde gelegt. Zudem wurde am 10.2.2026 die durch die Bf. beantragte mündliche Verhandlung durchgeführt.
Die Feststellungen zur Bf. selbst und ihrem Geschäftsführer ergeben sich aus Abfragen des Firmenbuches und des Zentralen Melderegisters.
Aus den von der Bf. vorgelegten Unterlagen (Kopien von Auftragsbestätigungen per E-Mail an Dr. ***5*** durch die Post - [email protected]) ergibt sich die Feststellung, dass seitens des Zustellbevollmächtigen und Geschäftsführers der Bf. Ortsabwesenheitsmeldungen (für die Adresse ***6***) erfolgten, und zwar von 1.7.-31.7.2024 sowie von 1.8.-31.8.2024.
Wenn die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung dazu ausführt, dass die Ortsabwesenheitsmeldung keinen Nachweis für eine tatsächliche Ortsabwesenheit darstelle und der Vertreter der Bf. auch keine weiteren Beweise dafür vorgelegt habe, dass er tatsächlich nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen sei bzw. sich im Urlaub befunden habe, so ist dem insofern zuzustimmen, als eine Ortsabwesenheitsmeldung keinen Beweis für eine tatsächliche Ortsabwesenheit darstellt und die Behauptung einer Ortsabwesenheit allein grundsätzlich nicht ausreichend ist. Jedoch kann eine Ortsabwesenheitsmeldung bei der PostAG grundsätzlich als Indiz einer (für den angegebenen Zeitraum bestehenden) Abwesenheit von der Abgabestelle angesehen werden. Eine solche wäre jedenfalls seitens des Zustellers der Post zu beachten gewesen, da er sohin keinen Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Dadurch, dass trotz vorliegender Ortsabwesenheitsmitteilung bis 31.7.2024 am 18.7.2024 (mit erstem Abholtag am 19.7.2024) ein Zustellversuch des Wiedereinsetzungsbescheides unternommen, eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeneinrichtung eingelegt und das Poststück dann bei der Post zur Hinterlegung bereitgehalten bzw. letztendlich mangels Abholung am 6.8.2024 an die belangte Behörde retourniert wurde, war die Zustellung mit einem Mangel behaftet. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerdevorentscheidung betreffend den Feststellungsbescheid vom 5.4.2024, welche am 19.7.2024 auf den Postweg gegeben wurde, unverzüglich mit dem Vermerk "ortsabwesend bis 31.7.2024" an die belangte Behörde retourniert wurde. Aus diesem Grund konnten gegenständlich weitere Ermittlungen, ob und zu welchen genauen Zeitpunkten der Vertreter der Bf. tatsächlich ortsabwesend war bzw. eine Aufforderung an die Bf. zur Vorlage solcher Nachweise, unterbleiben.
Aufgrund der Feststellungen sowie der aktenkundigen Unterlagen geht das BFG sohin davon aus, dass keine rechtmäßige Zustellung des Bescheides vom 15.7.2024 an die Bf. zHd ihres Geschäftsführers am 18.7.2024 aufgrund der vorliegenden Ortsabwesenheitsmeldung bis 31.7.2024 (welche wie oben ausgeführt jedenfalls seitens des Zustellers der Post insofern beachtet hätte werden müssen, als der versendete RSb Brief nicht hinterlegt, sondern mit dem Vermerk "ortsabwesend bis…." an die belangte Behörde retourniert hätte werden müssen) und einer weiteren bis 31.8.2024, erfolgte.
Da die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 18.7.2024 nochmals - am 26.8.2024 - an die Bf. mittels RSb -Briefes übersendete und in einem auch den Bescheid betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mitübermittelte, ist als Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides der vom Vertreter der Bf. selbst angeführte - und vom BFG auch nicht angezweifelte - 31.8.2024 anzusehen.
Damit erfolgte die Erhebung der Beschwerde am 27.9.2024 gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 15.7.2024 betreffend Wiedereinsetzung fristgerecht.
Die Feststellungen zu den Zustellungen der Verdachtsmitteilung und des Feststellungsbescheides gemäß § 8 SBBG sowie der nicht gesetzeskonformen, weil schriftlichen und nicht binnen der Wochenfrist erfolgten Erhebung des Widerspruches ergeben sich aus den aktenkundigen Unterlagen, den vorgelegten Verwaltungsakten (auch zur GZ RV/7104261/2024) und den Vorbringen der Parteien.
Wenn die Bf. wiederholt vorbringt, dass die Zustellung des Feststellungsbescheides elektronisch erfolgen hätte müssen, so ist ihr zu entgegen, dass eine elektronische Zustellung eines solchen Feststellungsbescheides nicht möglich ist, da es sich um einen außersteuerlichen, nicht automatisierten Bescheid handelt.
Wenn die Bf. ihren Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, dass die Zustellung des Feststellungsbescheides unwirksam gewesen sei, so ist dazu anzumerken, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung bei Vorliegen eines Zustellmangels nicht gestellt werden könnte, weil in diesem Fall gerade keine Zustellung und daher auch keine Fristversäumnis vorliegt (vgl. VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142).
Dass die Zustellung des Feststellungsbescheides ohne Mangel war, ergibt sich jedoch bereits aus den diesbezüglichen Ausführungen des BFG im Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid vom 5.4.2024 (BFG vom 16.1.2026, RV/7104261/2024).
Die von der Bf. erstmalig in ihrer Eingabe vom 3.2.2026 (Pkt 3.) vorgebrachte Äußerung, sie hätte am 8.4.2024 vor der Auslandsabreise in der Einlaufstelle des Finanzamtes Donaustadt mündlich Widerspruch vorgebracht, sei jedoch auf den bereits schriftlich eingebrachten Widerspruch vom 5.4.24 und die abzuwartende schriftliche Erledigung des Verfahrens verwiesen worden, verlässt nicht die Behauptungsebene und ist insbesondere für gegenständliches Verfahren nicht von Relevanz.
Wenn die Bf. nunmehr - ebenfalls erstmalig - in ihrer Eingabe vom 3.2.2026 die Kopien eines Nachsendeauftrages der Bf. für den Zeitraum 1.1.2024 bis 31.3.2024 sowie einer Ortsabwesenheitsmeldung des Dr. ***5*** für den Zeitraum 1.4.2024 bis 30.4.2024 vorlegt und damit einen Beweis des Auslandsaufenthaltes von Dr. ***5*** sowie der rechtsunwirksamen Zustellung der Verdachtsmittelung sowie des Feststellungsbescheides erbringen möchte, so ist diesem Vorbringen kein Erfolg beschieden.
Wenn die Bf. vermeint, dass sie mit der Abwesenheitsmeldung des Dr. ***5*** vom 1.4.2024 bis 30.4.2024 für die Adresse ***6***, eine rechtsunwirksame Zustellung des Feststellungsbescheides an die Firmenadresse der Bf. belegen kann, so ist ihr entgegenzuhalten, dass im Widerspruch der Bf. vom 5.4.2024 Dr. ***5*** nicht als Zustellbevollmächtigter der Bf. genannt wurde, weshalb die belangte Behörde auch nicht angehalten war eine Zustellung des Feststellungsbescheides zu dessen Handen (an der Adresse ***6***) vorzunehmen.
Die Bf. verkennt, dass es gegenständlich nicht um die Zustellung der Verdachtsmitteilung vom 28.3.2024 bzw. die Erhebung des Widerspruches geht, sondern der Zustellzeitpunkt bzw. eine eventuell spätere Kenntniserlangung (und eben nicht ein Zustellmangel) des Feststellungsbescheides vom 5.4.2024 von Bedeutung ist und davon abhängig die Frage eines allfälligen Wiedereinsetzungsgrundes in die (versäumte) Beschwerdefrist betreffend des Feststellungsbescheides vom 5.4.2024 zu stellen ist.
Zusammengefasst geht das BFG in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Zustellung des Feststellungsbescheides am 9.4.2024 durch Organe der Finanzpolizei mittels (fotografisch dokumentierten) Einwurfes in den Briefkasten an der laut Firmenbuch genannten Adresse des Firmensitzes der Bf. in gesetzeskonformer Weise gemäß § 8 Abs. 6 SBBG erfolgte (dazu auch RV/7104261/2024 vom 16.1.2026). Eine Zustellung an dieser Adresse erweist sich als korrekt, daran ändert auch der von der Bf. vorgelegte Nachsendeauftrag (die Bf. betreffend) nichts, welcher im Übrigen nur den Zeitraum von 1.1.2024 bis 31.3.2024 erfasste.
Die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde lief sohin am 16.4.2024 ab.
Zum Vorbringen der Bf, dass sie erst am 23.5.2024 von dem Feststellungsbescheid aufgrund einer Akteneinsicht beim Handelsgericht Wien Kenntnis erlangt habe, so ist hierzu im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag auszuführen:
Fristrelevant ist, wann erstmals die Fristversäumung erkennbar wird (zB VwGH 10.2.1989, 88/17/0191). Die Akteneinsicht erfolgte am 23.5.2024, zu diesem Zeitpunkt erlangte die Bf. - laut eigenen Angaben - erstmals Kenntnis vom Feststellungsbescheid vom 5.4.2024. Es liegen dem Gericht keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor und wurden auch von der belangten Behörde keine Ausführungen getätigt, dass die Bf. zu einem früheren Zeitpunkt als dem 23.5.2024 vom Feststellungsbescheid Kenntnis erlangt hätte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Schriftsatz vom 27.5.2024 gestellt.
Da gemäß § 8 Abs 12 Z 3 SBBG die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 308 Abs 3 BAO zwei Wochen beträgt, war der gegenständliche Antrag fristgerecht.
Zu dem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis, welches bei einem Wiedereinsetzungsantrag darzulegen ist, wurden von der Bf. lediglich vage Behauptungen bzw. Vermutungen in den Raum gestellt. Aufgrund des vorliegenden Aktenvermerkes und der fotografischen Dokumentation der Finanzpolizei über das Einlegen des Feststellungsbescheides in den Briefkasten der Bf. (laut Adresse im Firmenbuch) geht das BFG davon aus, dass die von der Bf. vorgebrachte unrichtige Schriftstückhinterlegung im anderen Postfach, rechtswidrige Schriftstückentgegennahme durch Dritte oder Schriftstückunterschlagung durch Dritte, ausgeschlossen werden können. Eine unbeabsichtigten Schriftstückentsorgung mit der Werbung oder ein Schriftstückverlust als weitere genannte eventuelle Wiedereinsetzungsgründe verlassen die Behauptungsebene nicht und ist der Bf. sohin auch keine Glaubhaftmachung gelungen.
Den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im abweisenden Bescheid vom 15.7.2024 ist die Bf. zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 8 Abs 4 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) ist das Amt für Betrugsbekämpfung für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens diesen Verdacht dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat.
Die Zustellung dieser Mitteilung hat grundsätzlich nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, elektronisch ohne Zustellnachweis zu erfolgen (§ 8 Abs 5 erster Satz SBBG).
Ist die elektronische Zustellung nicht möglich, hat die physische Zustellung an die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse und an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift, die als Abgabenstellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG gelten, ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des Zustellgesetzes in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder das Dokument - insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin - nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werden konnte (§ 8 Abs 6 erster und zweiter Satz SBBG).
Gegen den mitgeteilten Verdacht kann gemäß § 8 Abs 7 SBBG binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung erhoben werden. Der Widerspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin erfolgen.
Wird kein Widerspruch erhoben, hat das Amt für Betrugsbekämpfung mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs 2 leg cit vorliegt, als Scheinunternehmen gilt. Für die Zustellung dieses Bescheides gelten die Abs 5 und 6 dieser Bestimmung (§ 8 Abs 8 SBBG).
Wird aber Widerspruch erhoben, so hat das Amt für Betrugsbekämpfung gemäß § 8 Abs 9 SBBG nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt, oder das Verfahren einzustellen. Die Feststellung als Scheinunternehmen gilt als wichtiger Grund im Sinne des § 102 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Für die Zustellung dieses Bescheids gilt die der Bundesfinanzverwaltung zuletzt bekannt gegebene Adresse als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder die schriftliche Verständigung von der Hinterlegung - insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin - nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt, an der Abgabestelle zurückgelassen oder an der Eingangstüre angebracht werden konnte. Der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen.
Gemäß § 308 Abs 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
§ 308 Abs 3 BAO sieht vor, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht) eingebracht werden muss, bei der die Frist wahrzunehmen war bzw bei der die Verhandlung stattfinden sollte. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245 BAO) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264 BAO) gilt § 249 Abs 1 dritter Satz BAO sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
Gemäß § 309 BAO ist nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist oder vom Termin der versäumten mündlichen Verhandlung an gerechnet, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.
Gemäß § 8 Abs 12 Z 3 SBBG beträgt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 308 Abs 3 BAO zwei Wochen. Soweit die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht nach Abs 7 versäumt wurde, hat die persönliche Vorsprache innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zu erfolgen. Die Frist nach § 309 BAO beträgt sechs Wochen.
Im gegenständlichen Fall war eine elektronische Zustellung des Feststellungsbescheides vom 5.4.2024 (nach § 8 Abs 5 SBBG) (technisch) nicht möglich (diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen) und hatte daher eine physische Zustellung zu erfolgen hatte. Diese Zustellung war nach dem Gesetzeswortlaut an die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse vorzunehmen (§ 8 Abs 9 SBBG) und erfolgte die gegenständliche Zustellung auch in dieser Weise.
Nach dem Gesetzeswortlaut gilt die Zustellung auch dann als bewirkt, wenn die Voraussetzungen des Zustellgesetzes in Bezug auf die Anwesenheit des Empfängers nicht vorliegen. Überdies gilt die Zustellung auch dann als bewirkt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Verdachtsmitteilung bzw. in der Folge auch der Feststellungsbescheid in die Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle eingelegt wurde.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut hat die Zustellung an die zuletzt bekannte Adresse zu erfolgen. Der selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der Bf. hat lediglich schriftlich und verspätet beim Amt für Betrugsbekämpfung Widerspruch erhoben, wusste aber somit von dem laufenden Verfahren. In der Verdachtsmitteilung vom 28.3.2024 wurde überdies in der Rechtsbelehrung auf die Zustellregelungen des SBBG sowie auf die Bestimmung des § 8 Abs. 8 und Abs 9 SBBG hingewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.9.2019, G 117/2019 über einen Normenprüfungsantrag des Bundesfinanzgerichtes betreffend die gesonderten Regelungen betreffend Zustellung und die verkürzten Rechtsmittelfristen des SBBG ausgesprochen:
"Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Bundesfinanzgericht zwar zuzustimmen, dass es sich bei der Mitteilung über den Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens (§ 8 Abs 4 zweiter Satz SBBG) sowie beim Bescheid über die Feststellung, dass ein Scheinunternehmen vorliegt (§ 8 Abs 8 erster Satz SBBG), um mit den "wichtigen Angelegenheiten" iSd § 102 erster Satz BAO vergleichbare behördliche Dokumente ("schriftliche Ausfertigungen") handelt. Das Bundesfinanzgericht lässt jedoch in seinem Antrag außer Acht, dass die angefochtenen (Sonder-)Bestimmungen zur Zustellung dieser Dokumente den besonderen Merkmalen des Adressaten, nämlich eines (verdächtigten) Scheinunternehmens iSd § 8 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 SBBG, Rechnung tragen.
Bei einem "Scheinunternehmen" iSd §8 SBBG handelt es sich um einen Rechtsträger, der einen geschäftlichen Betrieb nur zum Schein zum Zweck der Abgabenverkürzung oder des unrechtmäßigen Bezuges von Transferleistungen angibt (§8 Abs1 SBBG; Erläut zur RV 692 BlgNR 25. GP, 4). Die angefochtenen Bestimmungen des §8 Abs5, Abs6 und Abs8 zweiter Satz SBBG regeln die Zustellung der Mitteilung des Verdachtes auf Vorliegen eines solchen Scheinunternehmens (§8 Abs4 zweiter Satz SBBG) und des Feststellungsbescheides über das Vorliegen eines Scheinunternehmens bei unterlassenem Widerspruch (§8 Abs8 SBBG). §8 Abs6 und Abs8 zweiter Satz SBBG sieht vor, dass diese Schriftstücke im Fall der fehlenden Möglichkeit der elektronischen Zustellung jeweils physisch ohne Zustellnachweis (§26 ZustG) an das (verdächtigte) Scheinunternehmen zuzustellen sind. Als Abgabestelle iSd §2 Z4 ZustG gelten die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse und eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift (§8 Abs6 erster Satz SBBG). Ist nun an der Abgabestelle der Empfänger (§13 Abs3 ZustG) oder ein Vertreter (§16 Abs1 ZustG) nicht (persönlich) anzutreffen, kann das jeweilige Schriftstück durch Einlegen in die Abgabeeinrichtung (§17 Abs2 ZustG) oder - bei fehlender Abgabeeinrichtung - durch Zurücklassen an der Abgabestelle (etwa durch Ankleben an die Eingangstüre) wirksam zugestellt werden. Die Zustellung wird ungeachtet der Abwesenheit des Empfängers am Tag des Einlegens bzw Zurücklassens durch die Abgabenbehörde bzw am dritten Tag nach Übergabe an den Zustelldienst jedenfalls wirksam bewirkt (§8 Abs6 SBBG in Abweichung zu §26 Abs2 zweiter und dritter Satz ZustG).
Das Vorbringen des Bundesfinanzgerichtes verkennt zunächst, dass die - vom Bundesfinanzgericht für geboten erachtete - Zustellung mit Zustellnachweis, die im Fall des Nichtantreffens des Empfängers die Hinterlegung des Schriftstückes gemäß §17 ZustG vorsieht, bei einem (verdächtigten) Scheinunternehmen regelmäßig von vornherein nicht in Betracht kommen wird: Gemäß §17 Abs1 ZustG ist eine Hinterlegung nur dann möglich, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (vgl dazu Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², 2012, §17 ZustG Rz 4). Hegt die Abgabenbehörde den Verdacht, dass ein Scheinunternehmen iSd §8 Abs1, Abs2 und Abs3 SBBG vorliegt und die bekannt gegebene Adresse die Abgabestelle eines bestimmten nur zum Schein betriebenen Unternehmens bezeichnet, kann der Gesetzgeber vertretbarerweise im Allgemeinen davon ausgehen, dass sich der Adressat der Dokumente regelmäßig nicht an der betreffenden Abgabestelle aufhält oder dass es sich nicht um eine Abgabestelle iSd §2 Z4 ZustG handelt. Die Materialien sowie die Bundesregierung in ihrer Äußerung weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den "offiziellen Firmensitzen" von Scheinunternehmen regelmäßig um nichtexistente Türnummern, verwaiste Kellerabteile, Lagerräume in Innenhöfen oder reine Briefkastenadressen handle (Erläut zur RV 692 BlgNR 25. GP, 4). Die rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß §17 ZustG scheidet in diesen Fällen bei (verdächtigten) Scheinunternehmen aus.
Der vom Bundesfinanzgericht angestellte Vergleich zwischen einerseits Angelegenheiten, bei denen eine (physische) Zustellung mit Zustellnachweis (insbesondere "wichtigen Angelegenheiten" gemäß §102 erster Satz BAO iVm §§17, 22 ZustG) vorgesehen ist, und andererseits den angefochtenen Regelungen des §8 Abs5, Abs6 und Abs8 zweiter Satz SBBG, die eine Zustellung ohne Zustellnachweis vorsehen, lässt die Besonderheit des (verdächtigten) Scheinunternehmers als Empfänger der behördlichen Erledigungen außer Betracht. Bei den Adressaten einer Verdachtsmitteilung (§8 Abs4 zweiter Satz SBBG) und eines Bescheides nach §8 Abs8 SBBG handelt es sich definitionsgemäß - im Unterschied zu Adressaten von behördlichen Dokumenten iSd §102 BAO - um Unternehmen, die einen bestimmten geschäftlichen Betrieb eben nur dem Anschein nach, zum Zweck der Verkürzung von Abgaben und Beiträgen sowie zur Erschleichung von Versicherungs-, Sozial- oder sonstigen Transferleistungen führen. Anders als das Bundesfinanzgericht (auch im Hinblick auf die Behauptung der unsachlichen Gleichbehandlung von Unternehmen bei der Qualifikation als Abgabestelle gemäß §8 Abs6 SBBG) offenbar meint, kommen die angefochtenen Bestimmungen über die Zustellung nach §8 Abs5, Abs6 und Abs8 zweiter Satz SBBG nur zur Anwendung, wenn ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß §8 Abs2 und Abs3 SBBG besteht. Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen des Antrages keine Gleichheitswidrigkeit des §8 Abs5, Abs6 und Abs8 SBBG aufzuzeigen.
…
Schließlich teilt der Verfassungsgerichtshof auch das Bedenken, die Zustellung gemäß § 8 Abs 6 und Abs 8 zweiter Satz SBBG verstoße gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot, nicht: Es ist dem Gesetzgeber aus dem Blickwinkel des allgemeinen Sachlichkeitsgebotes nicht entgegenzutreten, wenn er dem Umstand, dass bei der Abgabestelle eines (verdächtigten) Scheinunternehmens iSd § 8 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 SBBG regelmäßig weder deren Vertreter bzw ein Ersatzempfänger anzutreffen sein wird, damit begegnet, dass diesen betreffende behördliche Schriftstücke (letztlich) durch Zurücklassen an der Abgabestelle wirksam zugestellt werden können. Eine solche Regelung ist sachlich gerechtfertigt, weil anderenfalls eine Zustellung von Schriftstücken an (verdächtigte) Scheinunternehmen - die ihrer Natur nach oftmals gerade nicht über einen anwesenden Empfänger bzw Vertreter noch über eine Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle verfügen (vgl Erläut zur RV 692 BlgNR 25. GP, 4) - nicht rechtswirksam erfolgen könnte.
…
Es ist dem Gesetzgeber aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegenzutreten, wenn er vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an der ehestmöglichen Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens die Frist zur Erhebung eines Widerspruches gemäß §8 Abs7 SBBG und zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Feststellungsbescheid gemäß §8 Abs12 Z2 erster Satz SBBG mit jeweils einer Woche festlegt. Im Hinblick auf die einwöchige Frist zur Erhebung eines Widerspruches gemäß §8 Abs7 SBBG gewährleistet diese ihrer Dauer und dem mit einer persönlichen Vorsprache bei der Abgabenbehörde verbundenen Aufwand nach, dass ein Widerspruch effektiv wahrgenommen werden kann. Auch einem gegen den Feststellungsbescheid Rechtsschutzsuchenden ist durch die Frist von einer Woche gemäß §8 Abs12 Z2 erster Satz SBBG gewährleistet, das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb dieser Frist in einer Weise ausführen zu können, die sowohl dem Inhalt des anzufechtenden Feststellungsbescheides als auch dem zu dieser Entscheidung führenden, allenfalls mit Mängeln belasteten Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht adäquat ist. Für eine Beschwerde nach §8 Abs12 Z4 SBBG sind keine besonderen inhaltlichen Voraussetzungen vorgesehen und überdies besteht im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht gemäß §270 zweiter Satz BAO kein Neuerungsverbot (vgl auch VfSlg 15.218/1998, 15.529/1999, 15.786/2000)."
Im vorliegenden Fall wurde die Zustellung der Verdachtsmitteilung am 28.3.2024 und jene des Feststellungsbescheides gemäß § 8 SBBG am 9.4.2024 gesetzmäßig bewirkt (BFG vom 16.1.2026, RV/7104261/2024). Gemäß § 8 Abs. 12 Z 2 SBBG beträgt die Beschwerdefrist - worauf das Amt für Betrugsbekämpfung in der Rechtsmittelbelehrung des Feststellungsbescheides ausdrücklich hingewiesen hat - eine Woche. Daher erwuchs der am 9.4.2024 zugestellte Feststellungsbescheid mangels Erhebung eines Rechtmittels in Rechtskraft.
Bei der Kenntniserlangung im Zuge einer Akteneinsicht beim Handelsgericht Wien 23.5.2024 handelte es sich um keine Zustellung iS des ZustG und bewirkte dies daher keinen (neuerlichen) Beginn der Beschwerdefrist gegen den Feststellungsbescheid vom 5.4.2024. Sie diente lediglich der Kenntnis des Bescheidinhaltes durch die Beschwerdeführerin.
Die Unkenntnis solch gesetzmäßig bewirkter Zustellungen kann zwar grundsätzlich einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, jedoch ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.
Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (VwGH 16.11.2011, 2007/17/0073).
Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind demnach:
- 1.
die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung,
- 2.
ein dadurch entstandener Rechtsnachteil,
- 3.
ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis,
- 4.
kein grobes Verschulden sowie
- 5.
ein rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung (Ritz/Koran, BAO8, § 308 Rz 1f).
Ist die Frist nicht versäumt, etwa weil das den Fristlauf auslösende Schriftstück nicht zugestellt ist, so ist keine Wiedereinsetzung möglich (vgl zB VwGH 25.3.1992, 91/13/0051, 0052; 24.11.1997, 97/17/0117). Ein dennoch eingereichter Wiedereinsetzungsantrag ist zurückzuweisen (VwGH 6.2.1990, 89/14/0256; VwGH 19.2.1998, 96/16/0072; VwGH 26.6.2007, 2006/13/0010; VwGH 24.2.2010, 2007/13/0126; VwGH 18.9.2020, Ra 2019/08/0142).
Unter einem Rechtsnachteil versteht man den Umstand, dass die befristete Prozesshandlung nicht mehr vorgenommen werden kann. Ob die versäumte Handlung sich letztlich zum Vorteil der Partei auswirken würde, ist nicht maßgebend.
Ein Ereignis stellt jedes Geschehen dar, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren usw (zB VwGH 22.1.1992, 91/13/0241; 3.8.1994, 94/16/0164).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei nicht einberechnet hat und sie dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020; 25.1.1995, 94/13/0236; 27.9.2012, 2009/16/0098; 26.2.2014, 2012/13/0051).
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (VwGH 31.10.1991, 90/16/0148; 25.1.1995, 94/13/0236; 27.9.2012, 2009/16/0098; 26.2.2014, 2012/13/0051).
Die Unkenntnis einer gesetzmäßig bewirkten Zustellung (zB durch Hinterlegung) kann grundsätzlich ein Ereignis iSd § 308 Abs 1 BAO sein (vgl VwGH 18.9.1991, 91/13/0108; BFG 14.6.2017, RV/3100396/2017).
Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB gleichzusetzen (zB VwGH 2.9.2009, 2009/15/0096; 27.9.2012, 2009/16/0098; 26.2.2014, 2012/13/0051). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (zB VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; VfGH 30.9.1997, B 1222/97, B 1948/97; 24.2.1998, B 2290/96, G 176/96).
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (zB VwGH 15.6.1993, 93/14/0011). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (zB VwGH 17.3.2005, 2004/16/0204; 2.9.2009, 2009/15/0096; 27.9.2012, 2009/16/0098; 26.2.2014, 2012/13/0051).
Ob ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt bzw ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Wiedereinsetzungswerbers (bzw seines Vertreters) zu beurteilen.
Fristrelevant ist, wann erstmals die Fristversäumung erkennbar wird (zB VwGH 10.2.1989, 88/17/0191; 16.12.1997, 97/14/0106: "spätestens ab Erkennen der Fristversäumung"). Dies kann zB aus einem wegen Verspätung des Anbringens zurückweisenden Bescheid der Fall sein, außer der Fristablauf war bereits vorher erkennbar (VwGH 7.3.1990, 90/03/0030, ZfVB 1991/2/778; auf Erkennbarkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit abstellend VwGH 18.9.1996, 96/03/0146, ZfVB 1997/5/1821 und 19.2.1997, 96/21/0124, ZfVB 1998/4/1297).
Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw sind bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (vgl. Ritz/Koran BAO8, § 308 Rz19f mit Judikaturverweisen)
Die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus, da hiermit noch nicht die Unabwendbarkeit eines Ereignisses glaubhaft gemacht wurde (BFG 6.10.2015, RV/7300054/2015).
Wenn die Bf. ihren Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, dass keine rechtwirksame Zustellung des Feststellungsbescheides erfolgte, weshalb die Rechtsmittelfrist ohne Verschulden und mangels Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin eventuell versäumt worden sei, so ist hinsichtlich der rechtswirksamen und gesetzmäßigen Zustellung auf die bereits oben und in der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen zu verweisen.
Wenn sie ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (und damit als weiteren Grund für die mangelnde Kenntnisnahme und in der Folge Verhinderung der Einhaltung der Rechtsmittelfrist) darin sieht, dass entweder eine unbeabsichtigte Schriftstückentsorgung mit der Werbung, eine unrichtige Schriftstückhinterlegung im anderen Postfach, eine rechtswidrige Schriftstückentgegennahme durch Dritte, eine Schriftstückunterschlagung durch Dritte oder Schriftstückverlustes vorliege, so ist ihr entgegenzuhalten:
Es ist darauf hinzuweisen, dass der behauptete Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen ist. Dabei hat die Partei selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die eine solche Wiedereinsetzung gestützt werden kann. Wie von der belangte Behörde bereits ausgeführt, ist es daher nicht Aufgabe der Behörde oder des Gerichtes aus mehreren möglichen Wiedereinsetzungsgründen einen eventuell passenden auszuwählen.
Auszuschließen sind bereits anhand der aktenkundigen Unterlagen, dass eine unrichtige Schriftstückhinterlegung, eine rechtswidrige Schriftstückentgegennahme oder eine Schriftstückunterschlagung durch Dritte vorliegt. Die von den Organen der Finanzpolizei angefertigten Fotos zeigen eindeutig einen Einwurf in das Postfach Nr. 40 (korrespondierend zur Adresse der Bf. ***Bf1-Adr*** ) und sohin in die richtige Abgabeneinrichtung. Die übrigen vorgebrachten "Wiedereinsetzungsgründe" verlassen nicht die Behauptungsebene, es wurden seitens der Bf. keinerlei substantiiertes Vorbringen getätigt und trat die Bf. im Übrigen den Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung nicht entgegen (zum Vorhaltecharakter von Beschwerdevorentscheidung vgl VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0071, VwGH 30.6.2021, Ra 2021/15/0048, VwGH 31.5.2011, 2008/15/0288 ; BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015 (zum Vorlagebericht)).
Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde vom Geschäftsführer nach Zustellung der Verdachtsmeldung bei der belangten Behörde schriftlich und verspätet Widerspruch erhoben. Der Geschäftsführer war daher jedenfalls informiert von dem laufenden Verfahren. Die Sorgfalt eines Geschäftsführers gebietet es mit dem Wissen um ein solches anhängiges Verfahren jedenfalls regelmäßig den Briefkasten zu entleeren bzw. sich gegebenenfalls auch bei der belangten Behörde über den Verfahrensstand zu informieren.
Wenn der Geschäftsführer der Bf. im Wiedereinsetzungsantrag vorbringt, dass möglicherweise "eine unbeabsichtigte Schriftstückentsorgung mit der Werbung zur Unkenntnis des Feststellungsbescheides geführt haben könnte", gesteht er zu, dass er die erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ und den im Postfach eingelegten Feststellungsbescheid nicht beachtet oder sogar entsorgt hat.
Wer sich allerdings nicht sicher ist, dass er einen Feststellungsbescheid mit "der Werbung" entsorgt hat, ohne offensichtlich die Post auf wichtigen Inhalt wie Rechnungen oder - wie im vorliegenden Fall - allenfalls einen Feststellungsbescheid (als Folge des ihm bekannten anhängigen Verfahrens betreffend Scheinunternehmen) zu prüfen, begeht eine Sorgfaltspflichtverletzung, die den minderen Grad des Versehens übersteigt, da gerade mit der im Wiedereinsetzungsantrag angedeutetem pauschalen Entsorgen der Post in Kauf genommen wird, dass allenfalls wichtige Sendungen nicht entdeckt werden. Dieses Ignorieren allenfalls wichtiger postalischer Sendungen geht über den minderen Grad des Versehens der Antragstellerin hinaus.
In Zusammenschau der rechtlichen Voraussetzungen für einen Wiedereinsetzungsantrag mit den getätigten Feststellungen und Ausführungen, ist hinsichtlich der nicht erlangten Kenntnis der gesetzmäßig bewirkten Zustellung des Feststellungsbescheides gemäß § 8 SBBG am 9.4.2024 nicht von einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis auszugehen.
In Anbetracht des geltenden Sorgfaltsmaßstabes an den Geschäftsführer eines Unternehmens ist im vorliegenden Fall (Kenntnis des laufenden Verfahrens, Hinweis auf die Zustellung und die Vorgangsweise nach § 8 SBBG, Unterlassung der genauen Durchsicht der sich im Postkasten befindlichen Briefe, Werbung u.Ä.) auch nicht von einem minderen Grad des Versehens auszugehen.
Er war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung des Wiedereinsetzungsantrages als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung sind ebenso wie die speziellen Zustellregelungen des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes unmittelbar aus dem Gesetz zu entnehmen. Im Übrigen hat sich das Bundesfinanzgericht an der umfangreiche und eindeutigen höchstgerichtlichen Judikatur orientiert.
Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13. Februar 2026