Volltext

BFG 04.02.2026, RV/7103938/2020

1. Verrechnung von sonstigen Leistungen auf Grund von Scheinrechnungen zwischen verbundenen Unternehmen 2. Mündliche Verhandlung; verspätet beantragt 3. Begrenzung eine UID-Nummer 4. Nichtanerkennung von Vorsteuern mangels Leistungserbringung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103938.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 245 Abs. 1 BAO · § 167 Abs. 2 BAO · § 303 Abs. 1 BAO · § 184 BAO · § 11 Abs. 14 UStG 1994 · § 11 Abs. 1 KStG 1988 · § 207 Abs. 2 BAO · § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 · § 24 KStG 1988 · § 2 Abs. 1 UStG 1994 · § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG 1994 · § 11 Abs. 12 UStG 1994 · § 3a Abs. 1 UStG 1994 · § 7 Abs. 1 KStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Mag. Y Z, Adresse1, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 26.02.2020 gegen den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung und die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22

Spruch

vom 23. Jänner 2020 betreffend

  • 1.

    Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschafsteuer für die Jahre 2016 bis 2018

  • 2.

    Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2016 bis 2018

  • 3.

    Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 ff

  • 4.

    Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2016 und 2017 und

vom 31.01.2020 betreffend

  • 1.

    Begrenzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer)

alle unter Steuernummer ***BF1StNr1***, nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle 2/20/21/22

zu Recht erkannt:

I.) Die Beschwerde gegen

- die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2016 bis 2018

- die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2016 bis 2018

- die Umsatzsteuerbescheide für die Jahr 2016 und 2018

- die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen für die Jahre 2016 und 2017

- den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2020 ff

- den Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

II.) Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2017 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

III.) Die Beschwerde gegen den Bericht über die Außenprüfung wird gem. § 260 Abs. 1 lit.a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

IV.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

  • •

    A.) 2016 bis 2018

Im Jahr 2019 wurde die ***Bf1*** (in der Folge als Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) sowohl über FinanzOnline als auch eingeschrieben per Post die Anmeldung zu einer Außenprüfung betreffend die Jahre 2016-2018 zugestellt. Die Versendung erfolgte am 30.10.2019 sowohl an die Betriebsadresse in ***Bf1-Adr*** als auch an die Wohnadresse des Geschäftsführers Herrn Mag. Y Z in 1220 Wien, Adresse1.

Die nachweisliche Hinterlegung nach erfolglosem Zustellversuch vom 05.11.2019 erfolgte am 06.11.2019. Nachdem die Kontaktaufnahme mit der Bf. zur Durchführung einer Prüfung nicht möglich war, wurde die Prüfung bei der Bf. und dem sich in demselben Firmengeflecht befindlichen sowie von demselben Geschäftsführer vertretenen Unternehmen FA GmbH (St.Nr. ***19***) auf Basis des Akteninhalts abgeschlossen.

Da für die geltend gemachten steuerfreien Ausfuhrlieferungen iHv € 35.000 jährlich in den Jahren 2016-2018 keine Nachweise vorlagen (die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung müssen buchmäßig nachgewiesen werden), wurden diese der Umsatzsteuer unterworfen und mangels Belegen die geltend gemachten Vorsteuern gestrichen.

Der geltend gemachten Fremdleistungsaufwand in den Jahren 2016- 2018 in Höhe von jeweils (gleichfalls) € 35.000 wurde aus demselben Grund nicht als Betriebsausgabe anerkannt.

Die Bf. wurde am 12.12.2019 zur Schlussbesprechung geladen und die Schlussbesprechung im Anschluss am 13.01.2020 durchgeführt.

Am 09.01.2020 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung betreffend die Ladung zur Schlussbesprechung (Anm.: tatsächlich wurden nur Dokumentencodes genannt, da die Ladungen nicht rechtzeitig abgeholt wurden und der Inhalt der Dokumente der Bf. deshalb nicht bekannt war) gestellt, dieser wurde der Prüferin jedoch bis 13.01.2020 nicht weitergeleitet.

Am 23.01.2020 erließ das Finanzamt den Feststellungen der Außenprüfung folgend die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide zu den Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheiden für die Jahre 2016 bis 2018, Umsatzsteuerbescheide 2016 bis 2018 und die Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 sowie die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen für die Jahre 2016 und 2017 und den Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2020.

Der Bericht über die Außenprüfung wurde mit 24.01.2020 datiert und als Begründung zu den Wiederaufnahme-, Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheiden versendet.

Mit Bescheid vom 31.01.2020 wurde die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Bf. begrenzt.

Mit Bescheid vom 10.02.2020 wurden erste Säumniszuschläge betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2016 bis 2018 festgesetzt.

Am 26.02.2020 brachte die Bf. (über den Geschäftsführer "GF") eine Beschwerde ein. Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Ordner mit Saldenlisten, Bilanzen, Buchungsjournalen sowie Eingangs- und Ausgangsrechnungen vorgelegt.

In der Beschwerde vom 26.02.2020 führte die Bf. (vertreten durch den GF) das Nachstehende aus:

"Das Rechtsmittel der Beschwerde wird gegen folgende Bescheide eingebracht:

1. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2016 vom 23.Jänner 2020.

2. Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 23. Jänner 2020.

3. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2016 vom 23.Jänner 2020.

4. Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 23.Jänner 2020.

5. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom 23. Jänner 2020.

6. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2017

vom 23.Jänner 2020.

7. Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 23. Jänner 2020.

8. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017 vom 23. Jänner 2020.

9. Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom 23. Jänner 2020.

10. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 vom 23.Jänner 2020.

11. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2018 vom 23.Jänner 2020.

12. Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 23.Jänner 2020.

13. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2018 vom 23.Jänner 2020.

14. Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom 23.Jänner 2020.

15. Vorauszahlungsbescheid 2020 vom 23.Jänner 2020.

16. Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24. Jänner 2020.

17. Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer vom 31 .Jänner 2020.

18. Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10. Februar 2020

Zur Richtigkeit und Vollständigkeit der eingebrachten veranlagten Steuererklärungen der Körperschaftsteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2016, 2017 und 2018 werden folgende Beweise vorgelegt:

1. ***Bf1*** 2016 Saldenliste.pdf

2. ***Bf1*** 2016 Buchungsjournal.pdf

3. ***Bf1*** 2016 Kontoauszug.pdf

4. ***Bf1*** 2016 Bilanz.pdf

5. ***Bf1*** 2016 GuV.pdf

6. ***Bf1*** 2016 Grundlage E1a.pdf

7. ***Bf1*** 2016 Kontenplan.pdf

8. ***Bf1*** 2016 Bankkontoauszug.pdf

9. ***Bf1*** 2016 Eingangsrechnungen.pdf

10. ***Bf1*** 2016 Ausgangsrechnungen.pdf

11. ***Bf1*** 2017 Saldenliste.pdf

12. ***Bf1*** 2017 Buchungsjournal.pdf

13. ***Bf1*** 2017 Kontoauszug.pdf

14. ***Bf1*** 2017 Bilanz.pdf

15. ***Bf1*** 2017 GuV.pdf

16. ***Bf1*** 2017 Grundlage E1a.pdf

17. ***Bf1*** 2017 Kontenplan.pdf

18. ***Bf1*** 2017 Bankkontoauszug.pdf

19. ***Bf1*** 2017 Eingangsrechnungen.pdf

20. ***Bf1*** 2017 Ausgangsrechnungen.pdf

21 .***Bf1*** 2018 Saldenliste.pdf

22. ***Bf1*** 2018 Buchungsjournal.pdf

23. ***Bf1*** 2018 Kontoauszug.pdf

24. ***Bf1*** 2018 Bilanz.pdf

25. ***Bf1*** 2018 GuV.pdf

26. ***Bf1*** 2018 Grundlage E1a.pdf

27. ***Bf1*** 2018 Kontenplan.pdf

28. ***Bf1*** 2018 Bankkontoauszug.pdf

29. ***Bf1*** 2018 Eingangsrechnungen.pdf

30. ***Bf1*** 2018Ausgangsrechnungen.pdf

Der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24. Jänner 2020 wurde nachträglich erstellt und kann somit nicht die gesetzkonforme Rechtsgrundlage für alle Bescheide vom 23. Jänner 2020 bilden, somit liegt aufgrund der rechtlichen und zeitlichen Unmöglichkeit die Nichtigkeit aller Bescheide vom 23. Jänner 2020 vor, denn 24. Jänner 2020 liegt nicht vor dem 23. Jänner 2020. Aus der Eingabe vom 9. Jänner 2020 wegen Antrag auf Zustellung, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Rechtsmittel ist zu entnehmen, dass keine Kenntnis von Prüfungsauftrag, Prüfungsverlauf und Prüfungsergebnis vorlag und keine ordnungsgemäße Zustellungen erfolgten. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht über finanzonline, weil finanzonline für Zustellung nicht freigeschaltet ist. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht mit Hinterlegung des Ankündigungsschreibens an der Betriebs- und Wohnadresse des Geschäftsführers, weil keine ordnungsgemäßen Zustellungen erfolgten, wie aus der Eingabe vom 9.Jänner 2020 zu entnehmen ist. Die Beschwerdeführerin hatte keine Kenntnis über die Hinterlegung der Schriftstücke.

Beweise:

31. ***Bf1*** Eingabe 9.1.2020.pdf

Gegen den Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer vom 31.Jänner 2020 wird vorgebracht, dass die Umsatzsteuer- Identifkationsnummer für das Fortbestehen des Unternehmen notwendig ist, damit gesetzkonforme Rechnungen ausgestellt werden können und gesetzeskonforme Rechtsverhältnisse fortgesetzt und abgeschlossen werden können. Die Bescheidbegründung, dass die Änderung der Begrenzung erfolgte auf Grund des Verdachts eines Scheinunternehmens, ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil das Unternehmen als Beteiligungsgesellschaft seit der Gründung im Jahr 2006 ordnungsgemäß allen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist, alle Steuererklärungen ordnungsgemäß beim Finanzamt eingebracht hat, alle Jahresabschlüsse beim Firmenbuch veröffentlicht hat und die Beteiligungsgesellschaft mit Portfolio erfolgreich aufgebaut hat.

Beweise:

32.***Bf1*** Rechnung 1-2019 vom 31.10.2019.pdf

Beizuschaffender Akt Finanzamt und Firmenbuch.

Die Vorgehensweise des Finanzamtes ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil sich der Sachverhalt aktenkundig existenzzerstörend mit insgesamt EUR 387.461,30 im Sinne des § 152 StGB Kreditschädigung wiederholt:

1. Seit 11.11.2011 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***16*** ***17*** in der Höhe EUR 122.400 anhängig.

2. Seit 15.12.2011 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***18*** Dr. Y Z in der Höhe EUR 69.755,11 anhängig.

3. Seit 23.1.2020 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***19*** FA GmbH in der Höhe EUR 126.782,90 anhängig.

4. Seit 23.1.2020 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***20*** ***Bf1*** in der Höhe EUR 68.523,29 anhängig.

In anhängigen Verfahren wird als Zustellungsbevollmächtigter Dr. Y Z, Adresse1, 1220 Wien mitgeteilt.

ANTRAG

Die Aufhebung der folgenden Bescheide und die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge der Bescheide gemäß § 212a BAO werden beantragt:

1. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2016 vom 23.Jänner 2020.

2. Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 23. Jänner 2020.

3. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2016 vom 23.Jänner 2020.

4. Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 23. Jänner 2020.

5. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom 23. Jänner 2020.

6. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2017 vom 23. Jänner 2020.

7. Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 23.Jänner 2020.

8. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017 vom 23.Jänner 2020.

9. Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom 23.Jänner 2020.

10. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 vom 23.Jänner 2020

11. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2018 vom 23.Jänner 2020.

12. Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 23.Jänner 2020.

13. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2018 vom 23. Jänner 2020.

14. Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom 23.Jänner 2020.

15. Vorauszahlungsbescheid 2020 vom 23.Jänner 2020.

16. Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24. Jänner 2020.

17. Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer vom 31 .Jänner 2020.

18. Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10.Februar 2020

Am 14.04.2020 wurde die Bf. mit Vorhalt (RSb) aufgefordert, ergänzende Fragen bis zum 14.05.2020 zu beantworten.

"Ergänzende Fragen:

Exporterlösen (Auslandsumsätze): Sie werden ersucht, die mit diesen Umsätzen im Zusammenhang stehenden Verträge sowie Leistungsnachweise zu sämtlichen Jahren vorzulegen und die erbrachten Leistungen nachvollziehbar darzulegen.

Zinserträge aus gewährten Darlehen: Sie werden ersucht, die mit diesen Erträgen im Zusammenhang stehenden Verträge sowie Zahlungsflüsse nachzuweisen.

Bezogene Leistungen (B GmbH): Sie werden ersucht, die mit diesen Betriebsausgaben im Zusammenhang stehenden Verträge sowie Leistungsnachweise zu sämtlichen Jahren vorzulegen und die erbrachten Leistungen nachvollziehbar darzulegen"

Dieser Vorhalt wurde mit den handschriftlichen Vermerken

"AV: Am 21.04.2020 X informiert" und "Ortsabwesend bis 30.04.2020" auf dem Briefumschlag rückübermittelt. Der Vorhalt wurde am Monatsende ein weiteres Mal versendet und langte am 06.05.2020 mit einem neuen handschriftlichen Vermerk "Ortsabwesend bis 31.05.2020" ein.

Am 05.08.2020 wurde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen, und in dieser ausgeführt wie folgt:

"Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 26.02.2020 von Firma ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** gegen

• die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016-2018, die Wiederaufnahmebescheide zu den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden 2016-2018, die Anspruchszinsenbescheide 2016-2017, den Vorauszahlungsbescheid 2020 vom 23.01.2020,

• den Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24.01.2020,

• den Bescheid über die Begrenzung der UID-Nummer vom 31.01.2020 und

• den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10.02.2020.

Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:

Die Beschwerde gegen den Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24.01.2020 wird zurückgewiesen.

Ihre Beschwerde wird im restlichen Umfang als unbegründet abgewiesen.

Begründung:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) erklärte während der Streitjahre in ihrer Umsatzsteuererklärung jährlich Ausfuhrlieferungen iHv € 35.000 und machte diverse Vorsteuern geltend. Die Körperschaftsteuererklärung enthielt jährliche Fremdleistungsaufwendungen von € 35.000. In den Streitjahren lautete die Firmenbezeichnung "früherer Name Bf.".

Die Prüferin versuchte wiederholt erfolglos eine Kontaktaufnahme mit der Bf. bzw. deren Geschäftsführer Dr. Y Z sowohl an der Firmenadresse als auch der Wohnadresse des Vertreters. In Folge dessen wurde die Prüfung ohne Mitwirkung der Bf. abgeschlossen und mangels Unterlagen die erklärten Ausfuhrlieferungen einer 20%-igen Umsatzsteuer unterworfen und die Vorsteuern sowie die erklärten Fremdleistungsaufwendungen mangels Empfängernennung nicht anerkannt.

In der Beschwerde vom 26.02.2020 wendete sich die Bf. gegen diese Vorgangsweise und ersuchte um künftige Zustellung an die Wohnadresse des gesetzlichen Vertreters. Der Beschwerde beigelegt war ein Aktenordner mit der Buchhaltung der Streitjahre.

Die Buchhaltung enthielt Honorarnoten von der an der gleichen Adresse wie die Bf. befindlichen B GmbH an die früherer Name Bf. und der früherer Name Bf. an die FA Inc in Florida in identischer Höhe. Aus diesen Rechnungen war in keiner Weise ersichtlich, welche konkreten Leistungen die B GmbH an die Bf. bzw. die Bf. an die FA Inc erbracht hat, auch Grundaufzeichnungen zu diesen Leistungen waren keine beigelegt. Laut Firmenbuchauszug war Dr. Y Z bis zur Insolvenzeröffnung auch Geschäftsführer der B GmbH.

Zur Ermittlung des Sachverhalts waren weitere Nachforschungen unabdingbar, weshalb die Behörde eine Leistungsdokumentation sowie Grundaufzeichnungen im Rahmen eines Vorhalteverfahrens abverlangte. Es wurden insgesamt 2 Vorhalt, jeweils am 14.04.2020 und am 30.04.2020 - wie in der Beschwerde gefordert - an den Zustellbevollmächtigten Dr. Y Z, Adresse1 versendet. Der erste Vorhalt wurde mit dem Vermerk "abwesend bis 30.04.2020", der zweite mit dem Vermerk "abwesend bis 30.05.2020" retourniert.

Nachdem es trotz wiederholter Kontaktversuche der Finanz nicht möglich war, von der Bf. weitere Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts zu erlangen wird auf Basis der Aktenlage entschieden.

Im Zusammenhang mit den Umsatzsteuerbescheiden konnte nicht festgestellt werden, ob und wenn ja welche Gegenstände ausgeführt wurden. Die Vorsteuern aus den Rechnungen waren nicht anzuerkennen, da eine Ungewissheit über das Bestehen bzw. Umfang der Abgabepflicht besteht (siehe auch Ritz BAO, § 200, RZ 1). Es liegt eine Ungewissheit im Tatsachenbereich vor, die im Ermittlungsverfahren - mangels Erreichbarkeit des Geschäftsführers - nicht beseitigbar war (siehe Ritz, BAO, § 200, RZ 3). Hinsichtlich der Rechnungen bestehen begründete Zweifel an einer tatsächlichen erbrachten Leistung aufgrund des Naheverhältnisses durch Geschäftsführer- und Gesellschaftsidentität sowie ein Verdacht auf Scheinrechnungen im gesamten GeselIschaftskonstrukt.

Aus demselben Grund - dem Fehlen eines Leistungsnachweises - wurden im Rahmen der Körperschaftsteuerbescheide zu Recht die geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen nicht anerkannt.

Dass der Prüfbericht nach den Bescheiden erstellt wurde, welche sich darauf beziehen stellt keinen Formalmangel dar. Wird eine Begründung separat von einem Bescheid versendet, beginnt die Beschwerdefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, an dem beide Dokumente dem Adressaten zugegangen sind, wann der Bescheid oder dessen Begründung (in diesem Fall der Prüfbericht) erstellt wurden ist irrelevant.

Die Beschwerde gegen den Außenprüfungsbericht war zurückzuweisen, da Einwendungen gegen Prüfungsfeststellungen im Rahmen von Beschwerden gegen die jeweiligen Abgabenbescheide vorzubringen sind. Eine abgesonderte Beschwerde gegen einen Prüfungsbescheid ist nicht zulässig."

Die Bf. brachte am 02.09.2020 einen Vorlageantrag ein.

"Der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht gegen Beschwerdevorentscheidung vom 5.8.2020 (Zustellung 1.9.2020 wegen Auslandsaufenthalt) gegen folgende Bescheide wird eingebracht:

1. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2016 vom 23.Jänner 2020.

2. Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 23.Jänner 2020.

3. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2016 vom 23. Jänner 2020.

4. Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 23.Jänner 2020.

5. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom 23.Jänner 2020.

6. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2017 vom 23.Jänner 2020.

7. Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 23.Jänner 2020.

8. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017 vom 23.Jänner 2020.

9. Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom 23.Jänner 2020.

10. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 vom 23.Jänner 2020.

11. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2018.

12. Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 23.Jänner 2020.

13. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2018 vom 23.Jänner 2020.

14. Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom 23.Jänner 2020.

15. Vorauszahlungsbescheid 2020 vom 23.Jänner 2020.

16. Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24.Jänner 2020.

17. Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer vom 31 .Jänner 2020.

18. Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10.Februar 2020.

Zur Richtigkeit und Vollständigkeit der eingebrachten veranlagten Steuererklärungen der Körperschaftsteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2016, 2017 und 2018 wurden aktenkundig folgende Beweise vorgelegt, welche Rechnungen, Belege, Honorarnoten, Fremdleistungsaufwand, Leistungsnachweise, Grundaufzeichnungen, Ausfuhrlieferungen als Leistungen, Vorsteuern, Umsatzsteuern etc. beweisen und die gesetzwidrigen Schätzungen widerlegen:

1. ***Bf1*** 2016 Saldenliste.pdf

2. ***Bf1*** 2016 Buchungsjournal.pdf

3. ***Bf1*** 2016 Kontoauszug.pdf

4 ***Bf1*** 2016 Bilanz.pdf

5. ***Bf1*** 2016 GuV.pdf

6. ***Bf1*** 2016 Grundlage E1a.pdf

7. ***Bf1*** 2016 Kontenplan.pdf

8. ***Bf1*** 2016 Bankkontoauszug.pdf

9. ***Bf1*** 2016 Eingangsrechnungen.pdf

10. ***Bf1*** 2016Ausgangsrechnungen.pdf

11. ***Bf1*** 2017 Saldenliste.pdf

12. ***Bf1*** 2017 Buchungsjournal.pdf

13. ***Bf1*** 2017 Kontoauszug.pdf

14. ***Bf1*** 2017 Bilanz.pdf

15. ***Bf1*** 2017 GuV.pdf

16. ***Bf1*** 2017 Grundlage E1a.pdf

17. ***Bf1*** 2017 Kontenplan.pdf

18. ***Bf1*** 2017 Bankkontoauszug.pdf

19 ***Bf1*** 2017 Eingangsrechnungen.pdf

20.***Bf1*** 2017 Ausgangsrechnungen.pdf

21 .***Bf1*** 2018 Saldenliste.pdf

22. ***Bf1*** 2018 Buchungsjournal.pdf

23. ***Bf1*** 2018 Kontoauszug.pdf

24 ***Bf1*** 2018 Bilanz.pdf

25 ***Bf1*** 2018 GuV.pdf

26. ***Bf1*** 2018 Grundlage E1a.pdf

27. ***Bf1*** 2018 Kontenplan.pdf

28. ***Bf1*** 2018 Bankkontoauszug.pdf

29. ***Bf1*** 2018 Eingangsrechnungen.pdf

30. ***Bf1*** 2018Ausgangsrechnungen.pdf

Der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24.Jänner 2020 wurde nachträglich erstellt und kann somit nicht die gesetzkonforme Rechtsgrundlage für alle Bescheide vom 23.Jänner 2020 bilden, somit liegt aufgrund der rechtlichen und zeitlichen Unmöglichkeit die Nichtigkeit aller Bescheide vom 23.Jänner 2020 vor, denn 24.Jänner 2020 liegt nicht vor dem 23.Jänner 2020. Aus der Eingabe vom 9.Jänner 2020 wegen Antrag auf Zustellung, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Rechtsmittel ist zu entnehmen, dass keine Kenntnis von Prüfungsauftrag, Prüfungsverlauf und Prüfungsergebnis vorlag und keine ordnungsgemäße Zustellungen erfolgten. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht über finanzonline, weil finanzonline für Zustellung nicht freigeschaltet war. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht mit Hinterlegung des Ankündigungsschreibens an der Betriebs- und Wohnadresse des Geschäftsführers, weil keine ordnungsgemäßen Zustellungen erfolgten, wie aus der Eingabe vom 9.Jänner 2020 zu entnehmen ist. Die Beschwerdeführerin hatte keine Kenntnis über die Hinterlegungen der Schriftstücke.

Beweise:

31 .***Bf1*** Eingabe vom 9.1 2020.pdf

Gegen Beschwerdevorentscheidung vom 5.8.2020 und Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom 31.Jänner 2020 wird vorgebracht, dass die Umsatzsteuer-Identifkationsnummer für das Fortbestehen des Unternehmen notwendig ist, damit gesetzkonforme Rechnungen ausgestellt werden können und gesetzeskonforme Rechtsverhältnisse fortgesetzt und abgeschlossen werden können. Die Bescheidbegründung, dass die Änderung der Begrenzung erfolgte auf Grund des Verdachts eines Scheinunternehmens, ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil das Unternehmen als Beteiligungsgesellschaft seit der Gründung im Jahr 2006 ordnungsgemäß allen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist, alle Steuererklärungen ordnungsgemäß beim Finanzamt eingebracht hat, alle Jahresabschlüsse beim Firmenbuch veröffentlicht hat und die Beteiligungsgesellschaft mit Portfolio erfolgreich aufgebaut hat.

Beweise:

32.***Bf1*** Rechnung 1-2019 vom 31.10.2019.pdf Beizuschaffender Akt Finanzamt und Firmenbuch.

Die Vorgehensweise des Finanzamtes ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil sich der Sachverhalt aktenkundig existenzzerstörend mit insgesamt EUR 387.461,30 im Sinne des § 152 StGB Kreditschädigung wiederholt:

1. Seit 11.11.2011 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***16*** ***17*** in der Höhe EUR 122.400 anhängig

2. Seit 15.12.2011 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***18*** Dr. Y Z in der Höhe EUR 69.755,11 anhängig

3. Seit 23.1.2020 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***19*** FA GmbH in der Höhe EUR 126.782,90 anhängig.

4. Seit 23.1.2020 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***20*** ***Bf1*** in der Höhe EUR 68.523,29 anhängig.

ANTRAG

Die Aufhebung der folgenden Bescheide und die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge der Bescheide gemäß § 212a BAO werden beantragt:

Punkte 1-18 genau wie die Aufzählung der Bf. in der Beschwerde und wird somit darauf verwiesen

19. Beschwerdevorentscheidung vom 5.8.2020.

20. Kassatorische Entscheidung gemäß § 278 BAO mit Bescheidaufhebung und Zurückverweisung an das Finanzamt wegen Unterlassung umfangreichen Ermittlungen wird beantragt."

Mit Vorlagebericht vom 23. September 2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter dem Punkt "Stellungnahme" aus:

"Es wird, nachdem die Bf. keine inhaltlich neuen Vorbringen eingebracht hat, auf die Ausführungen in der Beschwerde (gemeint wohl BVE) und dem Bericht verwiesen. Aufgrund der bisher vorgelegten bzw. nicht vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass keine steuerfreien Ausfuhrlieferungen geleistet und auch keine Fremdleistungen bezogen wurden. Aufgrund des Fehlens von Grundaufzeichnungen war keine inhaltliche Überprüfung des Sachverhalts möglich. Bei den geltend gemachten Honorarnoten des verbundenen Unternehmens B GmbH (siehe "Ordner") sind weder die Voraussetzungen der Angehörigenjudikatur noch die Rechnungslegungsvorschriften des § 11 UStG erfüllt. Obwohl es sich um einen Rechnungsbetrag von jährlich € 35.000 handelt, waren die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht ersichtlich, als Leistungsbeschreibung wurde "350 Stunden je Stundensatz € 100 netto" angeführt. Aus den vorgelegten Unterlagen ist weder nachvollziehbar, wofür dieses Personal eingesetzt wurde, noch wurde Dokumentation zu den angeblich erbrachten Leistungen vorgelegt. Das zuvor Ausgeführte trifft gleichermaßen auf die von der Bf. an die FA Inc. in Florida gelegten Honorarnoten zu.

Zum Verfahrensverlauf ist anzuführen, dass die Bf. das Verfahren durch ständige Ortsabwesenheit bzw. Nichterreichbarkeit unnötig in die Länge gezogen hat. Im Wiedereinsetzungsantrag vom 09.01.2020 wurde ein unvorhersehbar langer Auslandsaufenthalt als Begründung hierfür angeführt, jedoch waren Versuche zu einer Kontaktaufnahme mit der Bf. auch während dem Beschwerdeverfahren erfolglos.

Wenn die Bf. die Scheinfirmeneigenschaft mit Verweis auf die Abgabe von Steuererklärungen seit 2006 verneint ist zu entgegnen, dass das Unternehmen im Jahr 2019 erstmals einer Außenprüfung unterzogen und bisher lediglich erklärungsgemäß veranlagt wurde. Der im Vorlageantrag erhobene Vorwurf einer Kreditschädigung nach § 152 StGB ist verfehlt und dessen Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht nachvollziehbar."

B)Körperschaftsteuervorauszahlung 2020ff

Am 23. Jänner 2020 erließ das Finanzamt den Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2020 und Folgejahre und setzte die Körperschaftsteuervorauszahlung mit € 11.850,00 fest.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. - wie oben ausgeführt - das Rechtsmittel der Beschwerde und nach Erlassung einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag ein.

C)Beim BFG zur GZ RV/730026/2023 geführtes Finanzstrafverfahren

Mit Schreiben vom 24. Jänner 2024 übermittelte der GF der Bf. dem BFG nachstehendes Schreiben "Urkundenvorlage und Äußerung", welches auch im Finanzstrafverfahren vorgelegt worden ist und beantragte in diesem Schreiben erstmalig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

"Die Urkundenvorlage und Äußerung wird zum Beweis der Vorbringen der Gesellschaften FA GmbH für die Veranlagungsperioden 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und ***Bf1*** für die Veranlagungsperioden 2016, 2017, 2018 in verfahrensgegenständlichen Abgabenverfahren vorgebracht.

Beweis:

1. Rechtfertigung Spruchsenat Dr. Y Z vom 10.September 2022.

2. Rechtfertigung Spruchsenat FA GmbH vom 10.9.2022.

3. Rechtfertigung Spruchsenat ***Bf1*** vom 10.9.2022.

4. Replik zur Stellungnahme der Amtsbeauftragten vom 3.Dezember 2022.

5. Urkundenvorlage Spruchsenat vom 28.Februar 2023.

6. Beschwerde gegen Erkenntnis des Spruchsenats ***22*** vom 25.4. 2023

7. Bundesfinanzgericht Urkundenvorlage und Äußerung RV/7300026/2023 Dr. Y Z, RV/7300033/2023 FA GmbH, RV/ 7300039/2023 ***Bf1*** vom 2.Jänner 2024.

8. Bundesfinanzgericht Urkundenvorlage und Äußerung RV/7300026/2023 Dr. Y Z, RV/7300033/2023 FA GmbH, RV/7300039/2023 ***Bf1*** vom 23.Jänner 2024."

Mit Erkenntnis vom 06.02.2024 zur GZ RV/7300026/2023 hat das Bundesfinanzgericht das Finanzstrafverfahren gegen die Bf. abgeschlossen. Seitens des erkennenden Senates wurde auf den Seiten 112 bis 122 hinsichtlich des auch die Bf. betreffenden Sachverhaltes das Nachstehende festgestellt (Fettdruck durch das Bundesfinanzgericht), wobei

  • 1.

    die Bf. im beschwerdegegenständlichen Verfahren im Finanzstrafverfahren "Bf.2"

  • 2.

    - der GF der im gegenständlichen Verfahren im Finanzstrafverfahren "Bf.1" und

  • 3.

    Die FA GmbH die "Bf.3" waren:

"Festgestellter Sachverhalt:

Bei der ***Bf1*** wurden in den Jahren 2016, 2017 und 2018 in den Umsatzsteuerjahreserklärungen, die zu bescheidmäßigen Festsetzungen geführt haben, steuerfreie Auslandsleistungen (Beratungsleistungen) erklärt und Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der B GmbH, die ebenfalls Beratungsleistungen betrafen, geltend gemacht.

Bei der FA GmbH wurden in den Jahren 2016 und 2017 in den Umsatzsteuerjahreserklärungen, die zu bescheidmäßigen Festsetzungen geführt haben, steuerfreie Auslandsleistungen (Beratungsleistungen) erklärt und Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der B GmbH, die ebenfalls Beratungsleistungen betrafen, geltend gemacht.

Sowohl in den Rechnungen der B GmbH als auch in den Rechnungen der Bf. 2 und der Bf. 3 an die FA Inc. wird ein Stundensatz von € 100,00 für alle Beratungsleistungen angegeben.

Die steuerfreien Auslandsleistungen sollen an die FA Inc erbracht worden sein, die nach Internetrecherchen seit 2010 nicht tätig ist.

Die B GmbH, die ***Bf1***, die FA GmbH und die FA Inc. zeichnet aus, dass alle Firmen in Verbindung mit der Person des Bf. 1 stehen, da er bei allen Firmen als Geschäftsführer fungiert.

Es gibt zu den behaupteten Beratungsleistungen nur vom Beschuldigten erstellte Unterlagen zu einer Auflistung der von den Unternehmen ***Bf1*** und FA GmbH erbrachten Leistungen sowie Ausgangsrechnungen dieser Firmen an die FA Inc. und Eingangsrechnungen der B GmbH.

Geschäfte mit Fremdfirmen scheinen nicht auf.

Es ist weder durch Verträge noch durch einen sonstigen Nachweis, wann welche inhaltliche Beratungsleistung tatsächlich erbracht wurde, belegt, dass es tatsächlich Auslandsumsätze mit der FA Inc. in den verfahrensgegenständlichen Jahren gegeben hat. Ebenso gibt es keinen Nachweis, dass die beiden Gesellschaften ***Bf1*** und FA GmbH in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen steuerpflichtige Umsätze erzielt hätten.

Die verfahrensgegenständlichen Rechnungen wurden ausschließlich vom Bf. 1 unterfertigt und dies mit seinem ehemaligen Namen.

Zu behaupteten Barzahlungen an die B GmbH gibt es keinen Nachweis eines Geldflusses und keinen Nachweis, dass tatsächlich durch diese Gesellschaft Beratungsleistungen erbracht wurden.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Urkundenvorlagen, dem Vorbringen des Bf.1 und seinen Aussagen im behördlichen Finanzstrafverfahren sowie vor dem BFG.

Objektiver Tatbestand:

***Bf1*** (früherer Name Bf.) FN Bf., StNr.***BF1StNr1***

Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2016 war bis 30.06.2017 einzureichen und wurde 21.06.2017 eingereicht.

Es wurden steuerfreie Lieferungen von € 35.000,00 erklärt und Vorsteuern von € 7.023,00 geltend gemacht. Die Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom 30.11.2017 mit einer Gutschrift von € 7.023,00.

Aus den Feststellungen der Betriebsprüfung resultiert eine Nachforderung von € 14.023,00, die als strafbestimmender Wertbetrag übernommen wurde.

Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2017 war bis zum 30.6.2018 einzureichen und wurde am 2.7.2018 eingebracht.

Es wurden wiederum Ausfuhrlieferungen im Ausmaß von € 35.000,00 erklärt und Vorsteuern von € 7.041,51 geltend gemacht, somit ergab sich laut Erstbescheid vom 4. Juli 2018 eine Gutschrift von € 7.041,51.

Die mit Bescheid vom 23.1.2020 festgesetzte Nachforderung von € 14.041,51 wurde als strafbestimmender Wertbetrag übernommen.

Die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2018 wäre am 30.6.2019 einzureichen gewesen und wurde bereits am 7.2.2019 eingereicht.

Wiederum wurden steuerfreie Auslandsleistungen von € 35.000,00 angegeben und Vorsteuer von € 7.215,22 geltend gemacht.

Der Erstbescheid vom 7.5.2019 erbrachte eine Gutschrift von € 7.215,22.

Die mit Bescheid vom 23.1.2020 festgesetzte Nachforderung von € 14.215,22 wurde als strafbestimmender Wertbetrag übernommen.

Die ***Bf1*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 17.1.2006 unter dem Namen früherer Name Bf. (Namensänderung ist mit 26.7.2017 erfolgt) gegründet. Gesellschafterin ist die FT. FT (Firmenbuch ***25*** FN von FT), Sitz in ***25***, Adresse2.

Der Beschuldigte vertritt seit Gründung als alleiniger Geschäftsführer.

Für das Jahr 2015 wurden steuerfreie Auslandslieferungen in der Höhe von € 1.800,00 erklärt und 2014 in der Höhe von € 2.200,00, in den vorhergehenden Jahren wurden die Umsätze mit Null angegeben.

2009 gab es steuerpflichtige Umsätze von € 99.787,50 und 2007 steuerfreie Umsätze von € 59.950.

Nunmehr im Rechtsmittelverfahren gegen die Abgabennachforderungen vorgelegte Unterlagen:

Zur früherer Name Bf. liegt eine Honorarnote 1 vom 31.3.2016 vor, wonach im Zeitraum 1.1.2016 bis 31.3.2016 Leistungen im Ausmaß von € 35.000,00 (350 Stunden je 100 €) an die FA Inc. ***21***, Florida PLZ USA erbracht worden sein sollen. Dazu gibt es ein Leistungsverzeichnis mit Leistungsbeschreibungen wie Mezzaninkapitalbilanzpolitik mit 33,5 Stunden bis Leistungen von nur 1 Stunde zu Nominalanspruch oder Dividendenanspruch.

Weiters gibt es eine Honorarnote 1 vom 31.3.2017 an dieselbe Rechnungsempfängerin, ebenfalls mit Leistungen im Ausmaß von € 35.000,00 und ein Leistungsverzeichnis, das dieselbe Leistungsbeschreibung aufweist wie das Verzeichnis für 2016 mit identen Stundenzuweisungen.

Ebenso gibt es eine Honorarnote 1 vom 31.3.2018 an diese Rechnungsempfängerin, die wiederum Leistungen im Ausmaß von € 35.000,00 ausweist und einer identen Leistungsbeschreibung in der dazugehörigen Aufstellung.

Die B GmbH hat am 30.9.2016 eine Honorarnote 1/2017/2018 an die früherer Name Bf. gelegt, in der Leistungen im Zeitraum 1.7.2016 bis 30.9.2016 im Gesamtausmaß von € 42.000,00 enthalten sind. Dazu werden 350 Stunden als Leistungsausmaß zu je € 100,00 angegeben. Die Umsatzsteuer wurde mit € 7.000,00 ausgewiesen und bei der früherer Name Bf. in der Jahreserklärung als Vorsteuer geltend gemacht. Auf der Honorarnote steht Betrag dankend erhalten und sie ist mit einem Stempel B GmbH versehen, der eine unleserliche Unterschrift trägt.

Die B GmbH hat am 30.9.2017 eine Honorarnote 1/2017/2018 an die ***Bf1*** gelegt, in der Leistungen im Zeitraum 1.7.2017 bis 30.9.2017 im Gesamtausmaß von € 42.000,00 enthalten sind. Dazu werden 350 Stunden als Leistungsausmaß zu je € 100,00 angegeben. Die Umsatzsteuer wurde mit € 7.000,00 ausgewiesen und bei der ***Bf1*** in der Jahreserklärung als Vorsteuer geltend gemacht. Auf der Honorarnote steht Betrag dankend erhalten und sie ist mit einem Stempel B GmbH versehen, der eine unleserliche Unterschrift trägt.

B GmbH: FN der B, StNr. 1

Die B GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 10.10.2007 gegründet und hatte ebenfalls ***Bf1-Adr*** als Firmensitz. Der Beschuldigte fungierte ab 16.11.2007 bis 07.09.2010 mit CD (Adresse3) als kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer. Seit 16.1.2013 ist er alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer. Diese beiden Personen fungieren je zu 50 % als Gesellschafter.

Am tt.11.2018 wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft ein Sanierungsverfahren zu ***1*** eröffnet. Mit Beschluss des Gerichtes vom 08.01.2019 ***1*** wurde die Eigenverwaltung entzogen. Am 29.5.2019 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Dagegen wurde Rekurs erhoben, dem nicht stattgegeben wurde.

Am 27.12.2023 hat eine Sanierungsplantagsatzung stattgefunden. Für die Schlussrechnungstagsatzung wurde der 20.2.2024 bestimmt.

Die B GmbH hat den mit der ***15*** GmbH erzielten Umsatz in der Jahreserklärung für 2016 angegeben, die Umsatzsteuer ist im Umsatzsteuerbescheid vom 6.2.2018 enthalten.

Für das Jahr 2017 beträgt der versteuerte Umsatz € 75.000,00.

Für das Jahr 2018 wurde keine Jahreserklärung eingereicht, der Schätzung wurde wiederum ein Umsatz von € 75.000,00 zu Grunde gelegt.

FA GmbH

Die Umsatzsteuererklärung 2016 wäre am 30.06.2017 einzureichen gewesen und wurde am 28.09.2017 eingebracht.

Es wurden steuerfreie Auslandsleistungen mit € 82.000,00 erklärt und Vorsteuer mit € 8.617,24 geltend gemacht.

Der Erstbescheid vom 23.11.2017 erbrachte eine Gutschrift von €-8.617,24.

Die mit Bescheid vom 23.1.2020 festgesetzte Nachforderung von € 25.017,24 wurde als strafbestimmender Wertbetrag übernommen.

Der Erstbescheid zur Körperschaftsteuer 2016 v. 23.11.2017 basierend auf der Erklärung vom 28.9.2017 erbrachte eine Festsetzung mit € 7.878,00.

Es wurden Umsatzerlöse von € 82.000,00, Personalaufwand ("eigenes Personal") € 6.916,97, Miet- und Pachtaufwand, Leasing € 2.817,47, übrige Aufwendungen € 40.756,60 angegeben.

Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung vom 23.1.2020 führte zu einer Nachforderung von € 9.999,00.

Davon wurde jedoch nur ein Teilbetrag von € 4.968,22 dem bisherigen Verfahren als strafbestimmender Wertbetrag zu Grunde gelegt.

Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2017 wäre am 30.6.2018 einzureichen gewesen und wurde am 12.9.2018 eingebracht.

Es wurden steuerfreie Auslandsleistungen von € 78.800,00 erklärt und Vorsteuern von € 8.362,97 geltend gemacht.

Der Erstbescheid vom 24.9.2018 erbrachte eine Gutschrift von € - 8.362,97.

Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung vom 23.1.2020 erbrachte eine Nachforderung von € 24.122,97.

Die Körperschaftsteuererklärung 2017 wäre ebenfalls am 30.6.2018 einzureichen gewesen und wurde am 12.9.2018 eingebracht.

Es wurde eine Festsetzung mit € 7.799,00 vorgenommen.

Es wurden Umsatzerlöse von € 78.800,00, Beigestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen € 40.000,00, Personalaufwand ("eigenes Personal") € 6.322,56, Miet- und Pachtaufwand, Leasing € 581,23, übrige Aufwendungen € 700,69 angegeben.

Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung vom 23.1.2020 erbrachte eine Nachforderng von € 10.000,00.

Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung vom 23.1.2020 erbrachte eine Nachforderung von € 10.000,00.

Davon wurde jedoch nur ein Teilbetrag von € 4.503,61 dem bisherigen Verfahren als strafbestimmender Wertbetrag zu Grunde gelegt.

Die Umsatzsteuererklärung 2018 wäre am 30.6.2019 einzureichen gewesen und wurde am 30.9.2019 eingereicht. Sie führte jedoch zu keiner Abgabenfestsetzung.

Es wurden Auslandsumsätze von € 77.200,00 und steuerpflichtige Umsätze von € 2.020,83 erklärt sowie Vorsteuern im Ausmaß von € 8.102,57 geltend gemacht.

Die Jahresveranlagung der Umsatzsteuer 2018 basiert auf den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und erbrachte eine Nachforderung von € 15.844,17.

Die Körperschaftsteuererklärung 2018 wurde ebenfalls erst am 30.9.2019 eingereicht und führte zu keiner Abgabenfestsetzung. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit € 31.209,35 angegeben.

Die Jahresveranlagung der Körperschaftsteuer 2018 basiert auf den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und erbrachte eine Nachforderung von € 16.052,00.

Es gab in den Jahren 2016, 2017 und 2018 keine Umsatzsteuervoranmeldungen, die Abgabenbehörde hatte bei Eintritt der Erklärungsfrist des § 134 BAO keine Kenntnis von der Entstehung der Abgabenansprüche.

Die Körperschaftsteuervorauszahlungen wurden den gesetzlichen Vorgaben folgend vor Entstehung des Abgabenanspruches für die jeweilige Körperschaftsteuer mit Ablauf des Jahres 2016, 2017 und 2018 festgesetzt, von einem laut Erklärungen erzielten Gewinn hatte die Behörde erst nach Einreichung der unrichtigen Erklärungen Kenntnis und dies nach Ablauf der Erklärungsfrist.

Die FA GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 31.1.2006 gegründet. Sie hat seit 23.1.2015 ihre Firmenadresse an derselben Adresse wie die ***Bf1***.

Der Beschuldigte fungiert seit Gründung als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und war auch bis 29.11.2013 alleiniger Gesellschafter. Seit 29.3.2013 ist die früherer Name Bf. alleinige Gesellschafterin.

Die FA GmbH hat ab 2007 laufend steuerfreie Auslandsleistungen erklärt. 2007 € 69.200,00, 2008 € 58.753,00, 2009 € 112.000,00, 2010 € 132.000,00, 2011 € 44.000,00, 2012 € 37.800,00, 2013 € 36.000,00, 2014 € 52.000,00, 2015 € 86.400,00.

In den vorgelegten Akten befindet sich eine Honorarnote 1-2016 der FA GmbH vom 31.3.2016 an die FA Inc. Adresse4, Florida PLZ USA für im Zeitraum 1.1.2016 bis 31.3.2016 erbrachte Leistungen im Ausmaß von € 20.500,00 netto (205 Stunden je Stundensatz von € 100,00) mit einer Leistungsbeschreibung und den einzelnen Leistungsbeschreibungen zugeordneten geleisteten Stunden wie auch bereits in den Honorarnoten der ***Bf1*** ersichtlich.

In der Honorarnote 2-2016 vom 30.6.2016 an dieselbe Empfängerin wurden wiederum Leistungen in der Gesamthöhe von € 20.500,00 ausgewiesen, auch dazu liegt eine Leistungsbeschreibung vor.

Desweiteren gibt es Honorarnoten 3-2016 v. 30.9.2016 und 4-2016 vom 31.12.2016 wiederum über je € 20.500,00 an dieselbe Empfängerin (incl. Leistungsbeschreibung).

Die Honorarnote 1-2017 v. 31.3.2017 weist Leistungen an dieselbe Empfängerin v.€ 19.700,00 aus (197 Stunden zu 100,00).

Die Honorarnoten 2-2017 v. 30.6.2017, 3-2017 v. 30.9.2017, 4-2017 v. 31.12.2017 enthalten ebenfalls Leistungen an dieselbe Empfängerin von je € 19.700,00, auch dazu gibt es Leistungsbezeichnungen.

Letztlich liegen auch 4 Honorarnoten für das Jahr 2018 zu je € 19.300,00 an dieselbe Empfängerin samt Leistungsbeschreibung vor.

Journal gesamt 2016: 30.9.2016 B GmbH 48.000,00.

Journal gesamt 2017: 30.10.2017 B GmbH 48.000,00.

Persönliche Lage des Beschuldigten:

Der Beschuldigte wurde am ***14*** in S. geboren und hieß zunächst bis 2013 AB. In der Folge erwarb er in Österreich ein Magisterium und ein Doktorat, wobei sich seine Doktorarbeit mit Mezzaninkapitalbilanzpolitik befasste.

2014 Einkommen € 793,71, 2015 € 65,14, dann Wiederaufnahme € 3.718,96 davon € 3.653,82 von der FA GmbH, 2016 € -60, BVE € 4.845,54, Einkünfte von der FA GmbH v. € 5.037,54, 2017 € 4.900,80, 2018 € 4.900,80, Einkünfte von der FA GmbH v. € 5.092,80.

FA Inc.:

Die Empfängerin der Leistungen laut Rechnungen der beiden belangten Verbände, die FA Inc. ist seit 2010 inaktiv. Als Kontaktperson wurde AB erfasst.

Folgende Daten waren dazu ermittelbar:

FA INC. was filed on 05 Jan 2009 as Profit Corporation type, registered at Adresse4, FL PLZ. It's Document Number is ***2***. The state for this company is Florida. There is 1 director of this company. The agent name of this company is: EF, and company's status is INACTIVE now.

FA Inc.'s dissolution date is Sep 24 2010 and it had been 1 years 8 months, and 19 days since its registered.

Document No. ***2***, Company Name: FA INC.

Date of Incorporation: 2009-01-05, Status: INACTIVE

Company Type: Florida Profit Corporation

State: Florida

Annual Reports: No Annual Reports Filed

Last Event: ADMIN DISSOLUTION FOR ANNUAL REPORT

Date of Dissolution: 2010-09-24

Principal Address

Adresse4, FL PLZ

Registered Agent Name: EF

Registered Agent Address: Adresse5, FL PLZ2

updated on 2023-07-06

Director details (1) Name Title Address

AB, Adresse6, FL PLZ3

ADVERTISING

Companies Name Start With ***12***

• ***3***, LLC

• ***4***, CORP.

• FA INC.

• FA, LLC

• ***5*** LLC

• ***6***, INC

• ***7***, LLC

• ***8*** LLC

• ***9*** LLC

• ***10***, LLC

Similar name companies of other state/region

• ***11*** Limited

[...]

Somit wird auch im Finanzstrafverfahren davon ausgegangen, dass nicht wie die ausgestellten Rechnungen behaupten tatsächlich ausländische Beratungsleistungen erbracht wurden.

Jedoch gibt es auch keinen Hinweis dazu, dass in Österreich steuerpflichtige Leistungen erbracht und nicht versteuert wurden.

Für die Übernehmbarkeit für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens ist es nicht ausreichend, dass durch die Erklärungslegung die Behauptung aufgestellt wurde, dass Leistungen erbracht wurden und ihnen lediglich mangels Nachweises dazu die Auslandseigenschaft abgabenrechtlich nicht zugestanden wurde.

Demnach verbleibt finanzstrafrechtlich die Geltendmachung der Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der B GmbH, die zu Unrecht erfolgt ist, da eine Leistungserbringung durch diese Gesellschaft nach Ansicht des Senates nicht belegt wurde.

Es gibt ausschließlich vom Bf. 1 erstellte Tabellen mit Leistungsverzeichnissen zu angeblich von ihm erbrachten Beratungsleistungen. Im gesamten Verfahren wurde keine weitere natürliche Person als Vertragspartner genannt und auch nicht bekannt gegeben, an wen welche konkrete Beratungsleistung vorgenommen worden ist. Es liegen keine Verträge und keine Beratungsprotokolle vor.

Der Bf.1 behauptet auch stets Barzahlungen von sich an sich, die nicht belegt sind und weicht Fragen nach Vertragsgestaltungen mit dem Verweis auf die in ***25*** ansäßige FT aus, deren handelnde Personen er ebenfalls nicht kennen will. Angebliche Weisungen von Unbekannten, Beratungen an unbekannte ausländische Firmen und letztlich Rechnungslegung an ein in den Tatzeiträumen stillgelegtes Unternehmen in Florida bei dem der Bf. ebenfalls als Geschäftsführer fungierte und zu dem dann letztlich wiederum eine Mutterfirma behauptet wurde.

Bewiesen ist lediglich, dass der Bf. über ein Doktorat verfügt und zu welchem Thema er seine Dissertation gemacht hat, seine Angaben zu Geschäftstätigkeiten der involvierten Firmen sind ebenso unglaubwürdig wie die Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Portfolios an Mezzaninkapital und dessen nunmehrige Verringerung auf Grund dieses von der Höhe her gesehen unbedeutenden Finanzstrafverfahrens sowie zu seiner Einkommenslage.

Mangels Nachweises einer entsprechenden Leistungserbringung waren daher die geltend gemachten Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der B GmbH nicht anzuerkennen.

Der Senat ist zu dem Schluss gekommen, dass bei der ***Bf1*** objektiv folgende drei finanzstrafrechtlich zu ahndende Taten vorliegen:

USt 2016: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom 30.11.2017 mit einer Gutschrift von € 7.023,00. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 7.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt.

USt 2017: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom 4. Juli 2018 mit einer Gutschrift von € 7.041,51. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 7.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt.

USt 2018: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom 7.5.2019 mit einer Gutschrift von € 7.215,22. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 7.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass auch die FA GmbH keine steuerpflichtigen Umsätze erzielt hat, jedoch Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der B GmbH zu Unrecht geltend gemacht wurden.

Es ist nicht feststellbar gewesen, dass die FA GmbH tatsächlich 2016 und 2017 Gewinne erzielt hat, daher ist auch eine Verkürzung der Körperschaftsteuern in diesen beiden Jahren nicht nachweisbar.

Demnach liegen objektiv folgende zwei finanzstrafrechtlich zu ahndende Taten vor:

USt 2016: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom 23.11.2017 erbrachte eine Gutschrift von € -8.617,24. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 8.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt.

USt 2017: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom 24.9.2018 mit einer Gutschrift von € - 8.362,97. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 8.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt.

Die fünf Abgabenverkürzungen wurden jeweils mit der Festsetzung der nicht zustehenden Gutschrift bewirkt (Finanzvergehen nach der Tatvariante des § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG).

Subjektiver Tatbestand:

Der Spruchsenat hat entschieden, dass der Beschuldigte die verfahrensgegenständlichen Abgabenverkürzungen lediglich grob fahrlässig begangen hat. Da die Beschwerden der Amtsbeauftragten nicht rechtskonform eingebracht wurden, liegt ein Verböserungsverbot vor und steht es dem Senat des BFG trotz der Beweisergebnisse, dass die gesamte Firmengebarung für ein plangemäßes Vorgehen zur Lukrierung von Vorsteuern spricht, nicht zu, nunmehr von Vorsatz als Schuldform auszugehen. Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der ***Bf1*** und als Geschäftsführer der FA GmbH bei fünf Taten Vorsteuern aus Eingangsrechnungen geltend gemacht, denen keine Leistung gegenüberstand, somit hat er ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Damit sind zu fünf Taten der objektive und der subjektive Tatbestand des § 34 FinStrG in der Tatvariante nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG erfüllt."

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2024, Ra 2024/16/0026 hat das Höchstgericht die Revision (auch) der Bf. gegen das Erkenntnis des BFG vom 06. Februar 2024, GZ RV/7300026/2023 zurückgewiesen und insbesondere das Folgende begründend ausgeführt:

"16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

17 Zur Zulässigkeit bringen die revisionswerbenden Parteien - gleichlautend - zunächst vor, die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach erhaltene Vorleistungen in einem "Untermehmenskonglomerat für ein bestehendes und aktiv betreutes Portfoliobeteiligungsmanagement, selbst bei Geschäftsführeridentität, aufgrund behaupteter Inaktivität der Leistungsempfänger, keine Leistungen darstellen" und somit zu einer Versagung der Vorsteuer führen würden, sei aktenwidrig und entspreche zudem nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Das Verwaltungsgericht habe dazu begründete Feststellungen unterlassen und die dargelegten Beweisangebote unbegründet als schlichtweg nicht glaubwürdig verworfen.

18 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht die Geltendmachung der Vorsteuer durch die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien nicht "aufgrund behaupteter Inaktivität der Leistungsempfänger" als unrechtmäßig angesehen hat, sondern weil die Leistungserbringung durch die E GmbH nicht nachgewiesen worden sei. Dagegen wenden sich die revisionswerbenden Parteien nicht. Somit liegen weder eine unrichtige Wiedergabe eines Beweismittels noch eine Anwendung von Erfahrungssätzen vor."

Mit Vorlagebericht vom 23. September 2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter dem Punkt "Stellungnahme" aus:

"Es wird, nachdem die Bf. keine inhaltlich neuen Vorbringen eingebracht hat, auf die Ausführungen in der Beschwerde (gemeint wohl BVE) und dem Bericht verwiesen. Aufgrund der bisher vorgelegten bzw. nicht vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass keine steuerfreien Ausfuhrlieferungen geleistet und auch keine Fremdleistungen bezogen wurden. Aufgrund des Fehlens von Grundaufzeichnungen war keine inhaltliche Überprüfung des Sachverhalts möglich. Bei den geltend gemachten Honorarnoten des verbundenen Unternehmens B GmbH (siehe "Ordner") sind weder die Voraussetzungen der Angehörigenjudikatur noch die Rechnungslegungsvorschriften des § 11 UStG erfüllt. Obwohl es sich um einen Rechnungsbetrag von jährlich € 35.000 handelt, waren die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht ersichtlich, als Leistungsbeschreibung wurde "350 Stunden je Stundensatz € 100 netto" angeführt. Aus den vorgelegten Unterlagen ist weder nachvollziehbar, wofür dieses Personal eingesetzt wurde, noch wurde Dokumentation zu den angeblich erbrachten Leistungen vorgelegt. Das zuvor Ausgeführte trifft gleichermaßen auf die von der Bf. an die FA Inc. in Florida gelegten Honorarnoten zu.

Zum Verfahrensverlauf ist anzuführen, dass die Bf. das Verfahren durch ständige Ortsabwesenheit bzw. Nichterreichbarkeit unnötig in die Länge gezogen hat. Im Wiedereinsetzungsantrag vom 09.01.2020 wurde ein unvorhersehbar langer Auslandsaufenthalt als Begründung hierfür angeführt, jedoch waren Versuche zu einer Kontaktaufnahme mit der Bf. auch während dem Beschwerdeverfahren erfolglos.

Wenn die Bf. die Scheinfirmeneigenschaft mit Verweis auf die Abgabe von Steuererklärungen seit 2006 verneint ist zu entgegnen, dass das Unternehmen im Jahr 2019 erstmals einer Außenprüfung unterzogen und bisher lediglich erklärungsgemäß veranlagt wurde. Der im Vorlageantrag erhobene Vorwurf einer Kreditschädigung nach § 152 StGB ist verfehlt und dessen Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht nachvollziehbar."

D.) Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Mit Vorhalt vom 22. Dezember 2025 wurde die belangte Behörde um schriftliche Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 06.02.2024, RV/7300026/2023 binnen einer Frist von 6 Wochen ersucht.

Mit Schreiben vom 7. Jänner 2026 nahm die belangte Behörde dazu wie folgt Stellung:

"..Das BFG teilte in dem o.a. Erkenntnis die seitens der Behörde im gesamten bisherigen Verfahren vertretene Sachverhaltsbeurteilung, dass die vom Gesellschafter- Geschäftsführers (Gf.) der Beschwerdeführerin (Bf.), Dr. Y Z, erstellte Buchhaltung als rein fiktiv zu beurteilen war. Wie das BFG im letzten Absatz Seite 5 und Anfang Seite 6 seines Erkenntnisses ausgeführt hat, kann jedenfalls bei den zwischen den Unternehmen des Dr. Z im In- und Ausland ausgestellten Rechnungen nicht vom Vorliegen einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden.

In Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass Dr. Z Einkünfte aus unternehmerischen Tätigkeiten erzielte, welche in den von ihm vorgelegten Buchhaltungen seines Firmenkomplexes nicht aufscheinen, aber mittels der Rechnungen von und an seine verbundene(n) Unternehmen verdeckt wurden.

Im Verfahren betreffend die FA GmbH, RV/7103970/2020, wurden Rechnungen der Firma "Best of Wohnen" für die Vermittlung des auch von der Bf. genutzten Büros an der Adresse ***Bf1-Adr*** sowie dem Kauf von Büroeinrichtung bei der Firma IKEA vorgelegt. Aufgrund dieser Aufwendungen wurde davon ausgegangen, dass bei der FA GmbH eine - durch die Rechnungen zwischen verbundenen Unternehmen verdeckte und dem Finanzamt nicht offen gelegte - unternehmerische Tätigkeit grundsätzlich vorliegen müsste, weil sich das Büromobiliar nicht anders erklären ließ.

Anders als im BFG-Verfahren zur FA GmbH dienten die in der Buchhaltung der Bf. vorhandenen und nicht verbundene Unternehmen betreffenden Rechnungen ausschließlich der Aufrechterhaltung der formalrechtlichen Hülle der Bf. und waren betraglich wesentlich geringer. Nachdem die ***Bf1*** aber an derselben Adresse firmierte, standen die angemieteten Büroräumlichkeiten und das Büromobiliar auch ihr zur Verfügung. Aus diesem Grund sowie dem mit der Buchführung der Bf. verbunden Aufwand und monetären Kosten liegt die Vermutung nahe, dass Dr. Z auch mit der Bf. wirtschaftlich tätig wurde.

Wie dem BFG bereits im Zusammenhang mit der FA GmbH dargelegt, konnte Dr. Y Z mit den von ihm offiziell erklärten Einkünften weder seine Lebenshaltungskosten noch seine betrieblichen Aufwendungen abdecken.

Abdeckung der nachgewiesenen Aufwendungen und Lebenshaltungskosten des Gf.

Scheidet man die offensichtlich fingierten Ausgangsrechnungen an verbundene Unternehmen aus, würden sich die erklärten Einkünfte der Bf. in den Streitjahren auf null belaufen. Es wäre Dr. Z nicht möglich gewesen, seine Aufwendungen aus den von ihm erklärten Einkünften abzudecken. Dieser gab nämlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Strafsenat laut Seite 42 des übermittelten Erkenntnisses an, dass seine Ehefrau ***13*** Z bis zu einer Scheidung im Jahr 2020 insgesamt 17 Jahre keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war.

In weiterer Folge gab er auch an, ab 2012 bis zum Tag der Verhandlung an der Wohnadresse Adresse1 eingemietet gewesen zu sein. Des Weiteren habe er eine zu diesem Zeitpunkt 14-Jährige Tochter, für die er Unterhalt zahle. Zu seinen Einkunftsverhältnissen befragt gab er auf Seite 43 des Erkenntnisses an: "2014 Einkommen € 793,71, 2015 € 65,14, dann Wiederaufnahme € 3.718,96 davon € 3.653,82 von der FA GmbH, 2016 € -60, BVE € 4.845,54, Einkünfte von der Asset Management GmbH v. € 5.037,54, 2017 € 4.900,80, 2018 € 4.900,80, Einkünfte von der FA GmbH v. € 5.092,80." Einkünfte aus der bf. gab Dr. Z nicht bekannt.

Seine aktuellen Monatseinkünfte würden sich auf € 500 belaufen. Des Weiteren bestätigte er Sorgepflichten für sein Kind.

Bei einer Durchsicht der von Dr. Z in den davorliegenden Jahren bis 2000 zurück erklärten Einkünfte seitens der Behörde fand sich tatsächlich nicht ein einziges Jahr, in dem Dr. Z Einkünfte von mehr als € 11.000 erklärt hatte.

Dennoch sah er sich imstande, sowohl seine Lebenshaltungskosten abzudecken als auch seinen Firmenkomplex aufrechtzuerhalten.

Die Voraussetzungen für eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO liegen nach Auffassung der Behörde jedenfalls vor, diese wird sich aufgrund der Mangelhaftigkeit der Buchhaltung nur an den bekämpften Bescheiden orientieren können. Nachdem von einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen ist, wird iZm den Umsatzsteuerbescheiden allerdings ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Notars sowie der Wiener Zeitung zu berücksichtigen sein.

Hinsichtlich der Zurückweisung der Revision der Bf. beim VwGH zu Ra 2024/16/0026 wird seitens der Behörde auf eine Stellungnahme verzichtet."

E.) Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts zur FT

Seitens des Bundesfinanzgerichts wurden Erhebungen betreffend die FT durchgeführt und im Internet unter der Internetadresse ***23*** ein Handelsregisterauszug der FT - Handelsregisterauszug vom 4. Mai 2024 eingesehen - in der Folge wird dieser Auszug sowie dessen deutsche Übersetzung eingefügt:

[...]

Der GF der Bf. war daher in der Zeit von 22. Oktober 2013 (Datum der "Erstellung und Registrierung") bis zumindest 04.05.2024 (Datum des slowakischen Handelsregisterauszuges) das einzige im slowakischen Handelsregister eingetragene Vorstandsmitglied der FT.

F. Struktur der "beteiligten" Gesellschaften

Die Struktur der Bf., der FA GmbH, der FT und der FA Inc. stellen sich (vereinfacht) dar, wie folgt ("GF" steht für Geschäftsführer und "GS" für Gesellschafter):

[...]

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass über die Beschwerde vom 26.02.2020 betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen für Umsatzsteuer 2016 bis 2018 das Bundesfinanzgericht bereits mit Beschluss vom 26.03.2021 (RV/7100548/2021) entschieden hat.

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1.Ad allgemeine Feststellungen zur Bf.:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ***Bf1*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 17.01.2006 unter dem Namen früherer Name Bf. (Namensänderung ist mit 26.07.2017 erfolgt) gegründet. Die Gesellschafterin ist die FT (Firmenbuch ***25*** FN von FT), Sitz in ***25***.

Geschäftsführer war in den beschwerdegegenständlichen Jahren Dr. (Mag.) Y Z.

Die Bf. unterhielt in den beschwerdegegenständlichen Jahren nach ihrem eigenen Vorbringen Geschäftsbeziehungen mit der FA Inc. in Florida, USA und mit der B GmbH. Die FA Inc. USA war in den beschwerdegegenständlichen Jahren (nämlich seit 2010) nicht mehr aktiv und war Dr. Y Z unter seinem früheren Namen AB Director dieser Inc. Bei der B GmbH war Mag. Y Z ebenfalls Geschäftsführer und als Gesellschafter im Ausmaß von 50% beteiligt.

Im Jahr 2019 wurde die Bf. für eine Außenprüfung ausgewählt. Daher wurde an die Bf. über FinanzOnline als auch eingeschrieben per Post die Anmeldung zu einer Außenprüfung betreffend die Jahre 2016-2018 und ein Nachschauauftrag betreffend Umsatzsteuer 2019 zugestellt. Die Ankündigung mit Rückscheinbrief wurde am 30.10.2019 an die Betriebsadresse in 1220 Wien, Adresse Bf. als auch an die Wohnadresse des Geschäftsführers Herrn Mag. Y Z in 1220 Wien, Adresse1 - die letztgenannte Adresse ist jene, die der GF der Bf. der belangten Behörde gegenüber für Zustellungen namhaft gemacht hat.

Die nachweisliche Hinterlegung nach erfolglosem Zustellversuch vom 05.11.2019 erfolgte am 06.11.2019. Nachdem die Kontaktaufnahme mit der Bf. zur Durchführung einer Prüfung nicht möglich war, wurde die Prüfung (unter anderem) hinsichtlich der Bf. auf Basis des Akteninhalts und ohne Mitwirkung der Bf. abgeschlossen.

Da für die geltend gemachten steuerfreien Ausfuhrlieferungen von jeweils € 35.000,00 in den Jahren 2016 bis 2018 keine Nachweise vorlagen, wurden diese der 20%igen Umsatzsteuer unterworfen und die geltend gemachten Vorsteuern von € 7.023,00 im Jahr 2016, von € 7.041,51 im Jahr 2017 und von € 7.215,22 im Jahr 2018 nicht anerkannt.

Die geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen in den Jahren 2016 bis 2018 in Höhe von jeweils € 35.000,00 wurden im Rahmen der Körperschaftsteuerbescheide wegen Fehlen eines Leistungsnachweises aus demselben Grund (mangels belegmäßigem Nachweis) nicht als Betriebsausgaben anerkannt. In der Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2020 wurde zwar ausgeführt, dass Fremdleistungsaufwendungen mangels Empfängernennung nicht anerkannt worden wären, dass die belangte Behörde die Bf. allerdings zur Empfängernennung aufgefordert hätte, war für das Bundesfinanzgericht aus den übermittelten Unterlagen nicht ersichtlich.

Bei der Bf., der früherer Name Bf. bzw. ***Bf1***, der FT, der FA Inc. und der B GmbH handelt es sich nach der Gesellschaftsstruktur um verbundene Unternehmen. Dr. (Mag.) Y Z hatte in den beschwerdegegenständlichen Jahren auf Grund seiner Funktionen als Geschäftsführer bzw. Direktor und Vorstand aller Gesellschaften einerseits und wegen der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an diesen Gesellschaften die Eigenschaft eines "nahen Angehörigen" zu den involvieren Gesellschaften.

Der GF ist für eine minderjährige Tochter unterhaltspflichtig. Der GF hat sich in mehreren Eingaben als Zustellbevollmächtigter für die Bf. mit der Adresse 1220 Wien, Adresse1 deklariert.

1.2. Ad Zustellung der belangten Behörde an den Bf.:

Die Versendung der Prüfungsanmeldung für die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2016-2018 und der Nachschauauftrag betreffend Umsatzsteuer 2019 wurde sowohl an die im Firmenbuch eingetragene "Sitz-Adresse" als auch an die Privatadresse des GF der Bf. zugestellt und nach erfolglosen Zustellversuchen hinterlegt.

Nach Einbringung der Beschwerde durch den GF der Bf. - spätestens ab Einbringung der Beschwerde hatte die Bf. vertreten durch den GF Kenntnis von dem beschwerdegegenständlichen Prüfungsverfahren - erfolgte eine Zustellung eines Vorhaltes vom 14.04.2020 und eine neuerliche Zustellung am 30.04.2020) an die durch den GF der Bf. in der Beschwerde bekanntgegebene Adresse (jene des GF der Bf.). Obgleich der GF der Bf. die Adresse, an die die Zustellungen vorgenommen worden sind, in der Beschwerde als Zustelladresse angegeben hat und obwohl der GF der Bf. in den beschwerdegegenständlichen Jahren nur ein äußerst geringfügige Einkommen erklärt hat, war der GF der Bf. von der vom GF angegebenen Adresse nach den auf den zurückgesendeten Postsendungen angebrachten Vermerken und auch nach dem Vorbringen des Bf. im Verfahren GZ RV/7300026/2023 monatelang ortsabwesend.

1.3. Ad Fremdleistungen:

Die Bf. hat Fremdleistungen steuerlich geltend gemacht und den Leistungsgegenstand der Beratungsleistungen der B GmbH an die Bf. beschrieben wie folgt:

"Mezzaninkapitalbilanzpolitik, Eigenkapital, Fremdkapital, Bilanzpolitik, Mezzaninkapital, Stille Gesellschaft, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Wandelanleihe, Unternehmerinteresse, Investoreninteresse, Haftung, Nachrangigkeit, Beteiligung am Ergebnis, Beteiligung am Vermögen, Beteiligung an stillen Reserven, Beteiligung am Unternehmenswert, Verzinsung, Informationsrechte, Kontrollrechte, Zustimmungsrechte, Mitwirkungsrechte, Kündigungsrechte, Geschäftsführungsrechte, Kapitalüberlassung, Besicherung, Vergütungsanspruch, Residualanspruch, Nominalanspruch, Vergütung, Dividendenanspruch, Zinsanspruch, Rechtliche Stellung, Steuerliche Stellung, Eigentümer, Gläubiger, Eigenkapitaläquivalent, Finanzierungskosten, Kapitalverwässerung, Finanzstrukturdiversifizierung, Sicherheiten, Unternehmenswachstum, Unternehmenswertsteigerung, Branchenunabhängigkeit, Rechtsformunabhängigkeit, Investoren, Flexibilität, Zinsenabzugsfähigkeit, Rating, Kapitalmarkt, Finanzmarktaufsicht, Managementinformationssystem, Webdesign, ***24***, Beteiligungsgesellschaften, Asset Management, Capital Management und Risk Management."

Im gesamten Prüfungsverfahren hat die Bf. nicht nachgewiesen, dass die Bf. Leistungen von der B GmbH erhalten hat. Auch im Vorlagebericht wurde durch die belangte Behörde ausgeführt, dass von der Bf. keine Fremdleistungen bezogen worden sind.

Ebenso hat die Bf. im gesamten finanzstrafrechtlichen Verfahren keine natürlichen Personen als Vertragspartner namhaft machen können, an die die Beratungsleistungen tatsächlich hätten erbracht werden können. Da der GF letztendlich (in Ermangelung vorhandener Dienstnehmer) die einzige Person war, die in den beschwerdegegenständlichen Jahren in den Gesellschaften (nämlich in der Bf. einerseits und in der B GmbH andererseits) tätig gewesen ist, hätte eine Beratungsleistung nur vom GF der B GmbH an sich selbst (als GF der Bf.) stattfinden können. Auch die vorgebrachten Barzahlungen wären letztendlich durch den GF der Bf. an sich selber als GF der B GmbH erfolgt. Es wurden darüber hinaus keine Verträge oder Protokolle über die vorgebrachten Beratungen vorgelegt. Die Bf. vertreten durch den GF hat - wie oben angeführt - auch angegeben, Barzahlungen an andere Gesellschaften, die ebenfalls durch Dr. Y Z vertreten worden sind, getätigt zu haben. Nachweise für diese Zahlungen wurden gleichfalls nicht vorgelegt.

Die Bf. und auch die B GmbH verfügten in den beschwerdegegenständlichen Jahren über keine Dienstnehmer. Die einzige Person, die für die Bf. und die B GmbH in den beschwerdegegenständlichen Jahren tätig gewesen ist, war Dr. Y Z. Trotz seitens der Bf. vorgebrachten umfangreichen Tätigkeiten des GF für die Bf. und der steuerlich geltend gemachten Fremdleistungen in Höhe von € 35.000,00 erklärte der GF, persönlich nur über Einkünfte von € 500,00/Monat zu verfügen. Die Bf. ihrerseits machte Fremdleistungen im Ausmaß von hunderten Stunden pro Jahr zu einem Stundenhonorar von € 100,00 steuerlich geltend, wobei der GF (in Ermangelung vorhandener anderer Dienstnehmer) die einzige Person sein konnte, die diese Leistung hätte erbringen können. Auf Grund der Höhe der seitens des GF in den beschwerdegegenständlichen Jahren erklärten Einkünfte sind die von der Bf. steuerlich geltend gemachten Fremdleistungen tatsächlich nicht erbracht worden.

Eine Leistungserbringung durch die B GmbH an die Bf. hat - wie dies auch der erkennende Senat im Finanzstrafverfahren (auch) gegen die Bf. festgestellt hat - nicht bestanden. Betriebsausgaben aus dieser vermeintlichen Leistungsbeziehung standen der Bf. daher nicht zu.

Selbst, wenn eine solche Leistungserbringung von der B GmbH an die Bf. stattgefunden hätte, wäre diese Leistungsbeziehung nicht fremdüblich im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082, VwGH 28.5.2015, 2013/15/0135) gewesen, weil keine Verträge vorgelegt worden sind (mangelnde Publizität), weil nicht klar war, ob und welche Leistungen überhaupt erbracht worden sind (kein eindeutiger, klarer, jeden Zweifels ausschließender Inhalt) und weil ein derartiges Vertragsverhältnis zwischen fremden Dritten nicht abgeschlossen worden wäre (mangelnde Fremdüblichkeit).

1.4. Ad "Ausfuhrlieferungen":

Die Bf. hat sowohl im Beschwerdeverfahren als auch im Finanzstrafverfahren vorgebracht, dass keine steuerfreien Ausfuhrlieferungen, sondern Beratungsleistungen an die FA Inc. mit Sitz in Florida, USA erbracht worden wären.

Auf Grund dessen, dass die FA Inc. seit dem Jahr 2010 inaktiv ist, konnte die Bf. keine Leistungen an diese Gesellschaft erbringen. Die von der Bf. behaupteten und in den ausgestellten Rechnungen angeführten ausländischen Beratungsleistungen lagen daher tatsächlich nicht vor. An wen die Bf. ihre Leistungen tatsächlich erbracht hat, war nicht feststellbar. Eine in Österreich nicht steuerbare oder steuerfreie sonstige Leistungen durch die Bf. (vertreten durch den GF) an die FA Inc mit Sitz in Florida, USA ist sohin nicht erbracht worden. Welche Leistungen die Bf. an wen tatsächlich erbracht hat, hat die Bf. nicht offengelegt.

Die Bf. hat demnach steuerfreie Ausfuhrlieferungen einerseits und Beratungsleistungen an die FA Inc in Florida, USA, andererseits nicht erbracht und auch sonst keinen Nachweis erbracht, wer Leistungsempfänger der Ausfuhrlieferungen oder Beratungsleistungen hätte sein können.

Zutreffend hat die belangte Behörde festgestellt, dass mit den vermeintlichen Leistungen an die FA Inc in Florida, USA, andere tatsächlich ausgeführte Leistungen verdeckt worden sind. Dies ergibt sich insbesondere aus den Aufwendungen für das durch die FA GmbH, (s. Erkenntnis des BFG, GZ RV/7103970/2020) gemietete Büro und die Büroeinrichtung an der Adresse Adresse bf., 1220 Wien, welche auch von der Bf. genutzt wurde.

Den Nachweis für die Steuerfreiheit oder Nicht-Steuerbarkeit der Ausfuhrlieferungen oder Beratungsleistungen hat die Bf. sohin nicht erbracht, obgleich die Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts tatsächlich irgendwelche Leistungen erbracht hat, die die Bf. der Finanzbehörde gegenüber aber nicht offengelegt hat.

Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebricht auf die nicht bestehenden beziehungsweise nicht nachgewiesenen Leistungsbeziehungen der Bf. mit der B GmbH und der FA Inc in Florida, USA hingewiesen und haben derartige Ausführungen den Charakter eines Vorhaltes. Es wäre daher an der Bf. gelegen gewesen, das Bestehen tatsächlicher Leistungsbeziehungen nachzuweisen.

1.5. Ad Vorsteuern:

Die Beratungsleistungen der B GmbH, vertreten durch Dr. Y Z, an die Bf., vertreten durch Dr. Y Z haben nicht stattgefunden. Die Bf. und die B GmbH verfügten in den beschwerdegegenständlichen Jahren über keine Dienstnehmer. Die Beratungsleistung der B GmbH an die Bf. hätte nur durch den GF der B GmbH ("ad personam") an sich selbst als GF der Bf. ("ad personam") erfolgen können und hat eine solche Leistung der B GmbH an die Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts nicht stattgefunden.

Auch eine Barzahlung vom GF der Bf. an sich selbst als GF der B GmbH hat die Bf. nicht nachgewiesen und haben solche Barzahlungen nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts ebenfalls nicht stattgefunden.

Auch hat das Bundesfinanzgericht im Finanzstrafverfahren zur GZ RV/7300026/2023 rechtskräftig festgestellt, dass bei der Bf. in den Jahren 2016 bis 2018 Vorsteuern in der Höhe von je € 7.000,00 nicht anzuerkennen sind und sieht das Bundesfinanzgericht auch in dem gegenständlichen Verfahren keine Veranlassung, von der Rechtsmeinung des im Finanzstrafverfahren zur GZ RV/7300026/2023 erkennenden Senates abzuweichen.

Da eine Leistungserbringung der B GmbH an die Bf. nicht stattgefunden hat, waren die seitens der B GmbH an die Bf. gelegten Rechnungen als Scheinrechnungen zu qualifizieren. Vorsteuern aus diesen Rechnungen standen der Bf. nicht zu.

1.6. Ad Begrenzung der UID-Nummer:

Die Bf. hat ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) verwendet, um Vorsteuern aus einer vermeintlichen Geschäftsbeziehung, die tatsächlich nicht bestanden hat, zu lukrieren. Die Bf. hat ihre UID-Nummer daher in betrügerischer Absicht verwendet.

1.7. Ad beantragte mündliche Verhandlung:

Erstmalig im Schreiben vom 24. Jänner 2024 hat die Bf. einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung eingebracht. Ein solcher Antrag war in der Beschwerde oder/und im Vorlageantrag durch die Bf. nicht eingebracht/gestellt worden.

Dieser Antrag ist daher verspätet.

1.8. Ad Anspruchszinsenbescheide:

In Ansehung der bekämpften Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2016 und 2017 jeweils datiert vom 23. Jänner 2020 hat die Bf. kein Vorbringen erstattet, dass diese angefochtenen Bescheide rechnerisch unrichtig gewesen wären. Es wurde durch die Bf. "lediglich" eine Unrichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide 2016 bis 2018 und der Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 vorgebracht.

1.9. Ad Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2020:

In Folge der am 23.01.2020 erlassenen neuen Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 erließ das Finanzamt am 23.01.2020 den Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid 2020ff und setzte die Körperschaftsteuervorauszahlung mit € 11.850,00 fest.

Einwendungen gegen die Berechnung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen hat die Bf. nicht erhoben. Die eingebrachten Beschwerden enthielten im Wesentlichen Ausführungen zu den Wiederaufnahme- und den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden 2016 bis 2018.

2. Beweiswürdigung

Dass es sich bei der Bf., der FA GmbH, der FA Inc in Florida, USA, und der FT, CZ, und der B GmbH um verbundene Unternehmen gehandelt hat, an denen der GF der Bf. entweder alleine oder zumindest maßgeblich an der Entscheidungsfindung beteiligt war bzw. ist und dass der GF der Bf. zu allen angeführten Unternehmen die Stellung eines "nahen Angehörigen" im Sinne der ständigen "Nahen-Angehörigen-Judikatur" des Verwaltungsgerichtshofes hatte, ergibt sich aus dem Firmenbuch, dem slowakischen Handelsregister und dem Akt des beim Bundesfinanzgericht anhängigen Strafverfahrens zur GZ RV/7300026/2023. Zu dem Vorbringen (auch) der Bf. im Finanzstrafverfahren, dass die Eigentümerstruktur dieser Unternehmen nicht ident sei, ist festzuhalten, dass die Stellung eines verbundenen Unternehmens einerseits oder/und die Anwendung der "Nahen-Angehörigen-Judikatur" des Verwaltungsgerichtshofes andererseits eine idente Eigentümerstruktur der beteiligten Unternehmen nicht voraussetzt. Bei der Bf., der FA GmbH, der FA Inc in Florida, USA, und der FT, CZ, und der B GmbH handelt es sich nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts um verbundene Unternehmen und bei dem GF der Bf. um einen "nahen Angehörigen" zu diesen Gesellschaften. Die Leistungsbeziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen und zwischen dem GF der Bf. und diesen Unternehmen waren daher als solche zwischen verbundenen Unternehmen zu qualifizieren und daher die Angehörigen-Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.

Die Leistungsbeziehungen zwischen der Bf. mit der B GmbH einerseits sowie der Bf. und der FA Inc. in Florida, USA andererseits waren schon in Ansehung der nicht vorliegenden Leistungserbringung an sich schon dem Grunde nach nicht anzuerkennen. Aber selbst, wenn Leistungsbeziehungen bestanden hätten, wären diese in Ansehung der mangelnden Publizität, in Ansehung eines fehlenden klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhaltes der angeblichen Vereinbarungen und in Ansehung der mangelnden Fremdüblichkeit steuerlich nicht anzuerkennen gewesen. Den gegenteiligen Ausführungen der Bf. dahingehend, dass eine fremdübliche Leistungsbeziehung vorgelegen hätte, konnte seitens des Bundesfinanzgerichts in Ansehung der unter dem Punkt "Sachverhalt" dargelegten Ausführungen nicht gefolgt werden.

Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung der Bf. an die FA Inc. in Florida, USA, oder eine steuerfreie sonstige Leistung der Bf. an die FA Inc. in Florida, USA hat nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts in den beschwerdegegenständlichen Jahren nicht stattgefunden, da die FA Inc. in Florida, USA ab dem Jahr 2010 inaktiv gewesen ist. Dass die FA Inc. in Florida, USA, seit dem Jahr 2010 und somit im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum inaktiv gewesen ist und ist, ergibt sich aus einer durch das BFG durchgeführten Abfrage aus dem amerikanischen Unternehmensregister. Dem gegenteiligen Vorbringen des GF der Bf. dahingehend, dass eine (fremdübliche) Leistungsbeziehung zwischen der FA Inc. in Florida, USA und der Bf. bestanden habe, konnte seitens des Bundesfinanzgerichts daher nicht gefolgt werden.

Anders als im BFG-Verfahren zur FA GmbH dienten die in der Buchhaltung der Bf. vorhandenen und nicht verbundenen Unternehmen betreffenden Rechnungen ausschließlich der Aufrechterhaltung der formalrechtlichen Hülle der Bf. und waren betraglich wesentlich geringer.

Dass mit den tatsächlich nicht erbrachten Leistungen an die FA Inc. in Florida, USA, andere, durch die Bf. nicht offengelegte Leistungen verdeckt worden sind, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Bf. an derselben Adresse wie die FA GmbH firmierte. Damit standen auch der Bf. die angemieteten Büroräumlichkeiten und das Büromobiliar zur Verfügung. Aus diesem Grund sowie dem mit der Buchführung der Bf. verbundenen Aufwand und monetären Kosten liegt nach Ansicht des BFG und der belangten Behörde die Vermutung nahe, dass Dr. Y Z auch mit der Bf. wirtschaftlich tätig wurde.

Wie bereits im Zusammenhang im Verfahren mit der FA GmbH (GZ RV/7103970/2020) dargelegt, konnte der GF der Bf. mit den von ihm offiziell erklärten Einkünften weder seine Lebenshaltungskosten noch seine betrieblichen Aufwendungen abdecken.

Eine Leistungsbeziehung zwischen der B GmbH und der Bf. hat - wie oben bereits ausgeführt - nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts tatsächlich nicht bestanden. Dass eine Leistungsbeziehung zwischen der Bf. und der B GmbH nicht bestanden hat, ergibt sich auch aus dem Ergebnis des seitens des Bundesfinanzgerichts durchgeführten Finanzstrafverfahrens und sieht das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, von den Feststellungen des erkennenden Senates im Verfahren RV/7300026/2023 abzuweichen. Die Rechnungen der B GmbH an die Bf. waren daher als Scheinrechnungen zu qualifizieren. Auch hat die Bf. eine Leistungsbeziehung mit der B GmbH im gesamten gegenständlichen Beschwerdeverfahren einerseits sowie im gesamten Finanzstrafverfahren andererseits nicht nachgewiesen. Dem gegenteiligen Vorbringen der Bf. dahingehend, dass eine Leistungsbeziehung zwischen der B GmbH und der Bf. bestanden hätte und die Rechnungen der B GmbH keine Scheinrechnungen gewesen wären, konnte daher unter Zugrundelegung des verwirklichten Sachverhaltes und in Ermangelung der Vorlage irgendwelcher Nachweise nicht gefolgt werden.

Selbst für den Fall, dass tatsächlich eine Leistungsbeziehung zwischen der Bf. und der B GmbH bestanden hätte, wäre entgegen dem Vorbringen der Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts die Leistungsbeziehung zwischen der B GmbH und der Bf. nicht fremdüblich ausgestaltet gewesen. Selbst für den Fall, dass eine Leistungsbeziehung tatsächlich vorgelegen hätte, wäre daher diese Leistungsbeziehung unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu "nahen Angehörigen" wegen mangelnder Publizität, mangelndem klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt und mangels Fremdüblichkeit - siehe die Ausführungen oben - steuerlich nicht anzuerkennen gewesen. Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Bf. zur Empfängernennung gemäß § 162 BAO aufgefordert worden wäre, weswegen das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass die Bf. zur Nennung des Empfängers oder der Empfänger für die Zahlungen für an die Bf. vermeintlich erbrachte Fremdleistungen nicht aufgefordert worden ist.

Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts hat die Bf. zwar irgendwelche, durch die vermeintliche Leistungserbringung an die FA Inc. in Florida, USA, verdeckte Leistungen erbracht, diese tatsächlich erfolgten, verdeckten Leistungen im Finanzstrafverfahren oder im Abgabenverfahren aber nie offengelegt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts handelt es sich bei der Bf. sohin um ein Unternehmen, welches ausschließlich oder zumindest überwiegend mit dem Ziel und Zweck gegründet worden ist, tatsächlich durchgeführte Umsätze durch Vorschieben einer Leistungserbringung an die FA Inc. in Florida, USA, zu verdecken und durch Ausstellung von Scheinrechnungen unberechtigt Vorsteuern zu lukrieren. Die Bf. war daher nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts als "Betrugsunternehmen" zu qualifizieren.

Dass die Bf. erstmalig mit Schreiben vom 24. Jänner 2024 eine mündliche Verhandlung beantragt hat, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.

Dass die belangte Behörde Zustellungen an die Bf. an deren Geschäftsadresse und die Privatadresse des GF der Bf. vorgenommen hat ergibt sich aus dem Abgabenakt. Zu dem Vorbringen der Bf. dahingehend, dass diese die Briefsendungen tatsächlich nicht erhalten habe, ist festzuhalten, dass bei einer Zustellung durch Hinterlegung die Zustellung am ersten Tag der Hinterlegungsfrist als zugestellt gilt (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz). Die Zustellungen an die Bf. sind daher rechtskonform durchgeführt worden und gelten die hinterlegten Briefsendungen als an die Bf. zugestellt. Dass die Bf. von diesen Briefsendungen tatsächlich keine Kenntnis hatte, ist für die Zustellwirkung der hinterlegten Schriftstücke nicht maßgeblich.

Dass die Bf. zu den Anspruchszinsenbescheiden insbesondere in Ansehung der rechnerischen Richtigkeit dieser Bescheide kein gesondertes Vorbringen erstattet hat, sondern "lediglich" Ausführungen zu den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden erstattet worden sind, ergibt sich aus dem Vorbringen der Partei.

Dass in der Beschwerde inhaltlich nicht auf die rechnerische Richtigkeit des Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheides für das Jahr 2020 eingegangen wurde, sondern in dieser Beschwerde insbesondere Ausführungen zu den Wiederaufnahmebescheiden zu den Körperschaftsteuerbescheiden 2016 bis 2018 und zu den Körperschaftsteuerbescheiden 2016 bis 2018 enthalten waren, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der eingebrachten Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung und teilweise Stattgabe)

Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung (BAO) hat das Bundesfinanzgericht - wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amtswegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Eine in der Begründung einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Vorlagebericht des Finanzamtes getroffene Feststellung wirkt wie ein Vorhalt und es obliegt dem Abgabepflichtigen, die vom Finanzamt in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung oder im Vorlageantrag getroffene Feststellung zu widerlegen bzw. zumindest deren Unrichtigkeit zu behaupten (vgl. VwGH 8.10.1985, 83/14/0237 etc.).

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2017/15/0015 unter Hinweis auf VwGH 30.5.2017, Ra 2016/16/0087; 31.5.2017, Ro 2014/13/0025 und Ro 2014/13/0044).

Gemäß § 184 Abs. 1 bis 3 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Gegenstand der Schätzung sind Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hiervon, nicht jedoch die Abgabenhöhe.

Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen.

Die Schätzung ist ein Akt tatsächlicher Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse (VwGH 18.12.1997, Zl. 96/16/0143).

Ziel der Schätzung ist es, für den Fall, dass andere Mittel (Ermittlungs-, Beweis- und Erkenntnisverfahren) nicht mehr greifen, den rechtswirksamen Sachverhalt anhand von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüssen sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, so genau wie möglich zu ermitteln. Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auch auf den Sachverhalt dem Grunde nach (VwGH 10.11.1995, Zl. 92/17/0177).

Derjenige, der zu einer Schätzung Anlass gibt, hat die zwangsläufig mit einer Schätzung einhergehenden Unschärfen gegen sich gelten zu lassen.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.1.1. Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2016 bis 2018 und Körperschaftsteuer 2016 bis 2018

Gemäß § 303 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Dass

- es sich bei der Bf., der FA GmbH, der FA Inc. in Florida, USA, und der FT, CZ, und der B GmbH um verbundene Unternehmen gehandelt hat,

- der GF der Bf. zu allen Unternehmen die Stellung eines "nahen Angehörigen" hatte beziehungsweise hat,

- die B GmbH an die Bf. keinerlei Leistungen erbracht oder eine solche Leistungserbringung nicht nachgewiesen hat und selbst, wenn eine Leistung von der B GmbH an die Bf. erbracht worden wäre, diese nicht fremdüblich gewesen wäre, und

- die Bf. an die FA Inc. in Florida, USA keine Leistungen erbracht oder eine solche Leistungserbringung nicht nachgewiesen hat und selbst, wenn eine Leistung von der Bf. an die FA Inc. in Florida, USA, erbracht worden wäre, diese nicht fremdüblich gewesen wäre,

ist erst im Rahmen des Prüfungsverfahrens neu hervorgekommen.

Die Verfahren betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2016 bis 2018 und Körperschaftsteuer für die Jahre 2016 bis 2018 waren mit Bescheid abgeschlossen worden und haben diese Feststellungen zu anderslautenden Körperschafts- und Umsatzsteuerbescheiden betreffend diese Jahre geführt.

Nach Ansicht des BFG ist der Tatbestand des § 303 Abs. 1 lit b BAO somit erfüllt und die Wiederaufnahmen der Verfahren erweisen sich als rechtmäßig.

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens steht im Ermessen der Behörde, wobei grundsätzlich der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) einzuräumen ist (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO³, § 303 Anm.31).

Die gegenständliche Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Insbesondere sind die steuerlichen Auswirkungen insgesamt nicht geringfügig, wobei die Auswirkungen in allen wiederaufgenommenen Verfahren nach der höchstgerichtlichen Judikatur zusammenzurechnen sind (vwGH 26.2.2013, 2009/15/0016 mit weiteren Nachweisen).

Die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2016 bis 2018 und Körperschaftsteuer 2016 bis 2018 wurde seitens der belangten Behörde daher zu Recht verfügt und waren die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2016 bis 2018 und Körperschaftsteuer für die Jahren 2016 bis 2018 sohin als unbegründet abzuweisen.

Zu dem Umstand, dass der Betriebsprüfungsbericht (dieser ist gleichzeitig ein Teil der Begründung der Wiederaufnahme- und der Sachbescheide) das Datum 24.01.2020 aufweist, die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2016 bis 2018 und Körperschaftsteuer 2016 bis 2018 sowie die die Umsatzsteuerbescheide 2016 bis 2018 und die Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 hingegen einen Tag zuvor, nämlich am 23.01.2020, erlassen worden sind, macht diese Bescheide entgegen dem Vorbringen der Bf. weder zu Nichtbescheiden noch zu fehlerhaften Bescheiden.

Die Bestimmung des § 245 Abs. 1 BAO enthält als Rechtsfolge für die nachträgliche Übermittlung einer Bescheidbegründung, dass die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung in Lauf gesetzt wird. Dass eine unrichtige Datierung einer Bescheidbegründung - der Betriebsprüfungsbericht stellt im vorliegenden Fall eine Bescheidbegründung dar - den Bescheid zu einem Nichtbescheid oder auch nur einem fehlerhaften Bescheid macht, ist aus dem Gesetz hingegen nicht zu entnehmen.

3.1.2. Anspruchszinsenbescheide:

Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen).

§ 207 Abs. 2 BAO (letzter Satz) bestimmt, dass das Recht, Anspruchszinsen festzusetzen, gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe verjährt.

Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175).

Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind (von Amts wegen) neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (VwGH 05.09.2012, 2012/15/0062).

Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO7, § 205 Tz 34).

Die Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.3. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2020ff:

Nach § 24 Abs. 1 KStG 1988 wird die Körperschaftsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.

Gemäß § 24 Abs. 3 Z. 1 KStG 1988 sind die Vorschriften des EStG 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden.

Nach § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung wird wie folgt berechnet:

- Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr.

- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.

Der letztzitierte Satz des EStG 1988 bewirkt (mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1989) "eine automatische Valorisierung der Vorauszahlungen" (vgl. den Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage 621 der Beilagen: Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen - Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988; 673 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP).

Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Höhe der Vorauszahlungen möglichst der für das letztveranlagte Jahr festgesetzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer entsprechen soll. Der Gesetzgeber geht aber gleichzeitig von einer jährlich steigenden Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer aus, weswegen Vorauszahlungen für die dem Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahre um die angeführten pauschalen Beträge erhöht werden (siehe Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Anm. 9 und 10 z. § 45 EStG 1988).

Der Zweck der Bestimmungen des angesprochenen § 45 Abs. 1 EStG 1988 besteht darin, in pauschaler und möglichst einfacher Weise die auf das laufende Einkommen entfallende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu ermitteln - eben primär durch Aufwertung der Steuerschuld des letztveranlagten Jahres - und dem Steuergläubiger Zahlungen in dieser Höhe bereits während der laufenden Erzielung des Einkommens zuzuführen (vgl. VwGH 29.7.1997, 95/14/0017).

Ungeachtet dessen kann das Finanzamt gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 die Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.

Dies ist sowohl über begründeten Antrag des Steuerpflichtigen als auch von Amts wegen möglich. Der Antrag des Steuerpflichtigen wird in der Regel auf Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlung lauten. Im Antrag muss die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlage für das laufende Jahr z.B. durch Vorlage einer Zwischenbilanz oder einer Aufstellung über die Umsatzentwicklung, den Hinweis auf spezifische Gewinnminderungen, wie beispielsweise den Ausfall einer größeren Forderung, glaubhaft gemacht werden. Das Finanzamt kann z.B. auf Grund von Steigerungen der Umsatzsteuervorauszahlungen auf höhere Erträge schließen, wird aber vor der Erhöhung der Vorauszahlungen den Steuerpflichtigen zu hören haben (vgl. Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Anm. 4 z. § 45 EStG 1988).

Nach § 22 Abs. 1 KStG 1988 beträgt die Körperschaftsteuer vom Einkommen ab der Veranlagung für das Jahr 2005 25% (vgl. § 26c Z 2 KStG 1988 idF StRefG).

Beantragt der Steuerpflichtige eine Herabsetzung der Vorauszahlung, darf diesem Antrag nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen dafür anhand einer konkreten und detaillierten Einschätzung seines voraussichtlichen Einkommens vollständig offengelegt und nachgewiesen werden.

Unabhängig davon, dass die Bf. ihr voraussichtliches Einkommen in keinster Weise vollständig offengelegt hat, war die Beschwerde der Bf. - auf die Ausführungen in der Folge wird um Wiederholungen zu vermeiden verwiesen und gelten diese Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt - gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Körperschaftsteuer 2016 bis 2018 und die Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 gerichtet und enthielt keine Vorbringen zu den Körperschaftsteuervorauszahlungen, weswegen die Beschwerden gegen den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2020 als unbegründet abzuweisen war.

3.1.4. Umsatzsteuer für die Jahre 2016 bis 2018

Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Gemäß § 3a Abs. 1 UStG 1994 sind sonstige Leistungen solche, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.

Gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 3 lit. c UStG 1994 müssen Rechnungen bei sonstigen Leistungen Art und Umfang der Leistung ersichtlich machen.

Gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen hat, diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt.

Gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet eine Person, die in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, diesen Betrag.

Nach § 12 Abs.1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

An dieser Stelle wird in Ansehung der Datierung des als Teil der Bescheidbegründung geltenden Betriebsprüfungsberichts - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen unter dem Punkt "Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2016 bis 2018 und Körperschaftsteuer 2016 bis 2018" verwiesen und gelten die dort gemachten Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt.

Zu den vorgelegten Rechnungen ist allgemein festzuhalten, dass ein Leistungsgegenstand "x Stunden je Stundensatz € 100 netto" keine gesetzeskonforme Bezeichnung einer sonstigen Leistung darstellt.

Auf die "Leistungsbeziehungen" der Bf. mit der B GmbH einerseits und der ***12*** FA Inc. in Florida, USA andererseits wird in der Folge im Detail eingegangen werden.

3.1.4.1. Leistungen der Bf. an die FA inc. in Florida, USA

Die Bf. hat vorgebracht, Leistungen an die FA Inc. in Florida, USA, erbracht zu haben. Wurden in der Steuererklärung noch steuerfreie Ausfuhrlieferungen erklärt, brachte die Bf. im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor, dass steuerfreie sonstige Leistungen vorgelegen hätten.

Aus der Aktenlage ist allerdings ersichtlich, dass die FA Inc. in Florida, USA, bereits ab dem Jahr 2010 inaktiv ist und daher eine Leistungserbringung an diese Gesellschaft nicht hat erfolgen können und daher auch nicht erfolgt ist.

Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Bf. entsprechende Lieferungen oder sonstige Leistungen zwar erbracht hat, dass diese Lieferungen oder sonstige Leistungen allerdings nicht an die FA Inc. in Florida, USA, sondern an andere (juristische) Personen erbracht worden sind. Die Steuerfreiheit oder Nicht-Steuerbarkeit dieser Lieferungen oder sonstigen Leistungen in Österreich hat die Bf. allerdings nicht nachzuweisen vermocht.

Das Bundesfinanzgericht geht im Schätzungsweg davon aus, dass die von der Bf. erklärten Umsätze in den von der Bf. in ihren Steuererklärungen offengelegten Höhen getätigt worden sind, eine Steuerfreiheit oder Nicht-Steuerbarkeit dieser Umsätze in Österreich hat die Bf. aber nicht nachgewiesen, weswegen diese Umsätze einer 20%igen Umsatzsteuer zu unterwerfen waren.

Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO vor. Diese wird sich aufgrund der Mangelhaftigkeit der Buchhaltung, die erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurde, nur an den bekämpften Bescheiden orientieren können.

Es ist zudem unwahrscheinlich, dass die Bf. höhere Umsätze im Zusammenhang mit der verbundenen FA Inc. erklärte, als sie im Rahmen ihrer verdeckten Geschäftsvorgänge erzielt hat. Es werden daher im Schätzungswege die Bemessungsgrundlagen aus den Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2016 bis 2018 in Höhe von jeweils € 35.000,00 übernommen.

Abweichend von den angefochtenen Erstbescheiden geht das Bundesfinanzgericht auf Grund der seitens der Bf. im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen davon aus, dass die Vorsteuern aus den mit 2 Rechnungen nachgewiesenen Aufwendungen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit - mit Ausnahme jener der mit der Bf. verbundenen B GmbH (dazu gleich unten) - anzuerkennen sind.

Ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung, für die eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 Umsatzsteuergesetz - UStG vorliegt, im Inland für sein Unternehmen ausgeführt wurde (§ 12 Abs 1 UStG). Als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und die Einfuhr von Gegenständen, wenn sie für die Zwecke des Unternehmens erfolgen und zu mindestens 10 Prozent unternehmerischen Zwecken dienen (§ 12 Abs 2 UStG).

Da im gegenständlichen Fall diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zumal keine ordnungsgemäßen Rechnungen vorgelegt wurden, können die geltend gemachten Vorsteuern im Jahr 2016 in Höhe von € 7.023,00, im Jahr in Höhe von 2017 € 7.041,51 und im Jahr 2018 in Höhe von € 7.215,22 mit folgender Ausnahme nicht anerkannt werden:

Nach Ansicht des BFG können im Jahr 2017 jene Vorsteuern aus Aufwendungen im Rahmen der Bf., die mit 2 Rechnungen nachgewiesen wurden und aktenkundig sind, als abzugsfähig anerkannt werden. Dies insbesondere deswegen, weil die Aufwendungen in der Rechnung vom 24. Oktober 2017 des Notars, Dr. N., im Zusammenhang mit der Umfirmierung der Bf. stehen und die Ausgaben für die Wiener Zeitung Rechnung vom 06.09.2017 ebenfalls mit einer Firmenbuch-Änderung im Zusammenhang stehen.

Zudem hat die belangte Behörde im Schreiben vom 7. Jänner 2026 die Berücksichtigung eines Vorsteuerabzuges aus den Rechnungen des Notars sowie der Wiener Zeitung beantragt.

Folgende Vorsteuern sind daher im Jahr 2017 nach Ansicht des BFG als abzugsfähig anzuerkennen:

Rechnung 06.09.2017

Wiener Zeitung (Firmenbuchänderung)

€ 10,88

Rechnung 24.10.2017

Dr. N., Notar

€ 134,52

Summe Vorsteuer 2017 lt. BFG

€ 145,40

3.1.4.2. Leistungsbeziehung mit der B GmbH

Die Bf. hat im Abgabenverfahren das Vorliegen einer Leistungsbeziehung mit der B GmbH vorgebracht. Der GF der Bf., Dr. Y Z,

- ist zu 50% Gesellschafter und Geschäftsführer der B GmbH,

- ist GF der früherer Name Bf. (= früherer Name der Bf.) und

- ist einziges im slowakischen Handelsregister eingetragenes Vorstandsmitglied der FT.

Die vermeintliche Leistungsbeziehung der B GmbH mit der Bf. hat der GF der Bf. im Rahmen des Finanzstrafverfahrens beschrieben wie folgt:

"Mezzaninkapitalbilanzpolitik, Eigenkapital, Fremdkapital, Bilanzpolitik, Mezzaninkapital, Stille Gesellschaft, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Wandelanleihe, Unternehmerinteresse, Investoreninteresse, Haftung, Nachrangigkeit, Beteiligung am Ergebnis, Beteiligung am Vermögen, Beteiligung an stillen Reserven, Beteiligung am Unternehmenswert, Verzinsung, Informationsrechte, Kontrollrechte, Zustimmungsrechte, Mitwirkungsrechte, Kündigungsrechte, Geschäftsführungsrechte, Kapitalüberlassung, Besicherung, Vergütungsanspruch, Residualanspruch, Nominalanspruch, Vergütung, Dividendenanspruch, Zinsanspruch, Rechtliche Stellung, Steuerliche Stellung, Eigentümer, Gläubiger, Eigenkapitaläquivalent, Finanzierungskosten, Kapitalverwässerung, Finanzstrukturdiversifizierung, Sicherheiten, Unternehmenswachstum, Unternehmenswertsteigerung, Branchenunabhängigkeit, Rechtsformunabhängigkeit, Investoren, Flexibilität, Zinsenabzugsfähigkeit, Rating, Kapitalmarkt, Finanzmarktaufsicht, Managementinformationssystem, Webdesign, ***24***, Beteiligungsgesellschaften, Asset Management, Capital Management und Risk Management."

Da die eatgeeins GmbH und die Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über keinerlei Dienstnehmer verfügt haben, hätte Dr. Y Z in seiner Eigenschaft als GF der B GmbH die oben angeführten Leistungen nur an sich selber (als GF der Bf.) erbringen können. Eine Leistungserbringung der B GmbH an die Bf. hat daher - wie dies auch das Bundesfinanzgericht in dem rechtskräftigen Finanzstrafverfahren zur GZ RV/7300026/2023 festgestellt hat - nicht bestanden und waren demzufolge die seitens der B GmbH an die Bf. gelegten Rechnungen als Scheinrechnungen zu qualifizieren, deren hauptsächlicher Zweck darin bestanden hat, der Bf. in Inanspruchnahme tatsächlich nicht zustehender Vorsteuerguthaben zu ermöglichen.

Während § 11 Abs. 12 UStG mit seiner im Gesetzeswortlaut ausdrücklich vorgesehenen Berichtigungsmöglichkeit offensichtlich in erster Linie auf Fälle irrtümlicher Rechnungsstellung mit USt-Ausweis ausgerichtet ist, handelt es sich bei § 11 Abs. 14 UStG 1994 um eine speziellere Bestimmung zur Vermeidung von Missbrauch (kein Unternehmer oder keine tatsächliche Leistung, z.B. bei Scheinrechnungen). Zweck des § 11 Abs. 14 UStG 1994 ist die Verhinderung missbräuchlich durch den Leistungsempfänger in Anspruch genommener Vorsteuerbeträge. Auch eine Rechnungsausstellung durch eine andere Person als die, welche in der Rechnung als Aussteller beziehungsweise leistender Unternehmer angegeben ist (ausgenommen, die Person ist zivilrechtlich zur Vertretung befugt), erfüllt den Tatbestand der Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 (VwGH 2.3.2006, 2006/15/0022).

Die Vorsteuern, die aus der vermeintlichen Leistungsbeziehung mit der B GmbH herrühren, sind daher bei der Bf. auf Grund der fehlenden Leistungserbringung als solche auf Grundlage gelegter Scheinrechnungen zu qualifizieren. Diese Scheinrechnungen hat die B GmbH im Zusammenwirken mit der Bf. an die Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts insbesondere auch aus dem Grund gelegt, um tatsächlich nicht zustehende Vorsteuern lukrieren zu können. Die von der Bf. aus der vermeintlichen Leistungsbeziehung mit der B GmbH herrührenden Vorsteuern waren daher schon aus dem Grund einer fehlenden Leistungserbringung nicht anzuerkennen. Dass die Vorsteuern aus der Leistungsbeziehung der Bf. mit der B GmbH nicht anzuerkennen sind, hat das Bundesfinanzgericht auch im Erkenntnis GZ RV/7300026/2023 rechtskräftig festgestellt.

Aber selbst, wenn eine solche Leistungserbringung von der B GmbH an die Bf. vorgelegen hätte, wäre diese Leistungsbeziehung nicht fremdüblich im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082, VwGH 28.5.2015, 2013/15/0135) gewesen, weil überhaupt keine Verträge (sondern nur Rechnungen) vorgelegt worden sind (mangelnde Publizität), weil nicht klar war, ob und welche Leistungen überhaupt erbracht worden sind (kein eindeutiger, klarer, jeden Zweifels ausschließender Inhalt) und weil ein derartiges Vertragsverhältnis zwischen fremden Dritten nicht abgeschlossen worden wäre (mangelnde Fremdüblichkeit; kein fremder Dritter hätte die Leistungsbeziehung in der vorliegenden Form gestaltet und in der vorliegenden Art und Weise sonstige Leistungen an sich selber erbracht).

Selbst, wenn daher tatsächlich eine Leistungsbeziehung zwischen der Bf. und der B GmbH vorgelegen hätte, wäre diese Leistungsbeziehung, weil keine einzige Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung der Leistungsbeziehung zwischen nahen Angehörigen erfüllt war beziehungsweise erfüllt gewesen wäre, steuerlich nicht anzuerkennen gewesen.

3.1.5. Körperschaftsteuer 2016 bis 2018; Leistungsbeziehung mit B GmbH

Gemäß § 7 Abs. 1 KStG ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23).

Gemäß § 11 Abs. 1 KStG gelten bei der Gewinnermittlung auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988:

1. Bei unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (§ 8 Abs. 1) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

2. Bei Kreditinstituten die Zuführung zur Haftrücklage nach § 14.

3. Bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen und Rücklagen sowie die Gewährung von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) nach den §§ 15 bis 17.

4. Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen. Nicht abgezogen werden dürfen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten sowie Aufwendungen, die unter § 12 Abs. 1 Z 9 oder 10 fallen.

Auch an dieser Stelle wird in Ansehung der Datierung des als Teil der Bescheidbegründung geltenden Betriebsprüfungsberichts - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen unter dem Punkt "Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2016 bis 2018und Körperschaftsteuer 2016 bis 2018" verwiesen und gelten die dort gemachten Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt.

Die Bf. hat vermeintlich Leistungen von der B GmbH erhalten, hätte für diese vermeintlichen Leistungen (Bar-)Zahlungen geleistet und hat diese vermeintlichen Zahlungen als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht.

Die Bf. hat im Abgabenverfahren - wie oben ausgeführt - das Vorliegen einer Leistungsbeziehung mit der B GmbH vorgebracht. Der GF der Bf., Dr. Y Z,

- ist zu 50% Gesellschafter und Geschäftsführer der B GmbH,

- ist GF der früherer Name Bf. (= früherer Name der Bf.) und

- ist einziges im slowakischen Handelsregister eingetragenes Vorstandsmitglied der FT.

Die vermeintliche Leistungsbeziehung der B GmbH mit der Bf. hat der GF der Bf. im Rahmen des Finanzstrafverfahrens beschrieben wie folgt:

"Mezzaninkapitalbilanzpolitik, Eigenkapital, Fremdkapital, Bilanzpolitik, Mezzaninkapital, Stille Gesellschaft, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Wandelanleihe, Unternehmerinteresse, Investoreninteresse, Haftung, Nachrangigkeit, Beteiligung am Ergebnis, Beteiligung am Vermögen, Beteiligung an stillen Reserven, Beteiligung am Unternehmenswert, Verzinsung, Informationsrechte, Kontrollrechte, Zustimmungsrechte, Mitwirkungsrechte, Kündigungsrechte, Geschäftsführungsrechte, Kapitalüberlassung, Besicherung, Vergütungsanspruch, Residualanspruch, Nominalanspruch, Vergütung, Dividendenanspruch, Zinsanspruch, Rechtliche Stellung, Steuerliche Stellung, Eigentümer, Gläubiger, Eigenkapitaläquivalent, Finanzierungskosten, Kapitalverwässerung, Finanzstrukturdiversifizierung, Sicherheiten, Unternehmenswachstum, Unternehmenswertsteigerung, Branchenunabhängigkeit, Rechtsformunabhängigkeit, Investoren, Flexibilität, Zinsenabzugsfähigkeit, Rating, Kapitalmarkt, Finanzmarktaufsicht, Managementinformationssystem, Webdesign, ***24***, Beteiligungsgesellschaften, Asset Management, Capital Management und Risk Management."

Da die B GmbH und die Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über keinerlei Dienstnehmer verfügt haben, hätte Dr. Y Z in seiner Eigenschaft als GF der B GmbH die oben angeführten Leistungen nur an sich selber (als GF der Bf.) erbringen können. Eine Leistungserbringung der B GmbH an die Bf. hat daher - wie dies das Bundesfinanzgericht in dem rechtskräftigen Finanzstrafverfahren zur GZ RV/7300026/2023 festgestellt hat - nicht bestanden und waren demzufolge die seitens der B GmbH an die Bf. gelegten Rechnungen als Scheinrechnungen zu qualifizieren, deren Zweck neben dem Bezug tatsächlich nicht zustehender Vorsteuerguthaben darin bestanden hat, die tatsächlich nicht verausgabten Beträge als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen zu können.

Die Betriebsausgaben, die aus der vermeintlichen Leistungsbeziehung mit der B GmbH herrühren, sind daher bei der Bf. auf Grund der fehlenden Leistungserbringung als solche auf Grundlage gelegter Scheinrechnungen zu qualifizieren. Diese Scheinrechnungen hat die B GmbH im Zusammenwirken mit der Bf. an die Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts insbesondere auch aus dem Grund gelegt, um tatsächlich nicht zustehende Betriebsausgaben steuerlich geltend machen zu können. Die von der Bf. aus der vermeintlichen Leistungsbeziehung mit der B GmbH herrührenden Betriebsausgaben waren daher schon aus dem Grund einer fehlenden Leistungserbringung nicht anzuerkennen.

Aber selbst, wenn eine solche Leistungserbringung von der B GmbH an die Bf. vorgelegen hätte, wäre diese Leistungsbeziehung nicht fremdüblich im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082, VwGH 28.5.2015, 2013/15/0135) gewesen, weil überhaupt keine Verträge (sondern nur Rechnungen) vorgelegt worden sind (mangelnde Publizität), weil nicht klar war, ob und welche Leistungen überhaupt erbracht worden sind (kein eindeutiger, klarer, jeden Zweifels ausschließender Inhalt) und weil ein derartiges Vertragsverhältnis zwischen fremden Dritten nicht abgeschlossen worden wäre (mangelnde Fremdüblichkeit; kein fremder Dritter hätte die Leistungsbeziehung in der vorliegenden Form gestaltet und in der vorliegenden Art und Weise sonstige Leistungen an sich selber erbracht).

Selbst, wenn tatsächlich eine Leistungsbeziehung zwischen der Bf. und der B GmbH vorgelegen hätte, wäre diese Leistungsbeziehung, weil keine einzige Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung der Leistungsbeziehung zwischen nahen Angehörigen erfüllt war beziehungsweise erfüllt gewesen wäre, steuerlich nicht anzuerkennen gewesen. Auch aus diesem Grund wären die Betriebsausgaben der Bf. aus der Leistungsbeziehung mit der B GmbH nicht anzuerkennen gewesen.

Aus diesen Gründen waren die Beschwerden gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 als unbegründet abzuweisen.

3.1.6. Bescheid über die Begrenzung der UID-Nummer:

Art. 28 Abs. 1 der Binnenmarktregelung (BMR), Anhang zu § 29 Abs. 8 UStG 1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014 lautet:

"Das Finanzamt hat Unternehmen im Sinne des § 2 die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Art 25a eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, oder für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Der zweite Satz gilt - soweit er sich auf innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht - für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen."

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) hat primär den Zweck, die ordnungsgemäße Besteuerung des innergemeinschaftlichen Handels und des innergemeinschaftlichen Dienstleistungsverkehrs sicherzustellen, indem sie einerseits dem Steuerpflichtigen das Vorliegen von Tatbestandselementen signalisiert, deren Kenntnis er für die richtige Besteuerung benötigt, andererseits den Finanzbehörden die Kontrolle der korrespondierenden steuerlichen Behandlung erlaubt.

Zusätzlich dient die UID-Nummer dazu, in einzelnen Fällen die Besteuerung praktikabler zu gestalten bzw. Steuerhinterziehungen hintan zu halten (vgl. Art 3 Abs. 8 BMR; Ruppe/Achatz UStG5, Art 28 BMR, Umsatzsteuer Identifikationsnummer Rz 5). Auf die Vergabe einer UID-Nummer besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 08.02.2007, 2006/15/0363; UFS 23.02.2011, RV/0833-W/10).

Die Vergabe einer UID-Nummer kann nicht allein mit dem Hinweis verweigert werden, dass der Unternehmer nicht über die materiellen, technischen oder finanziellen Mittel verfügt, um die wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben; vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte bestehen, dass die UID-Nummer in betrügerischer Weise verwendet werden wird (vgl. EuGH 14.3.2013, C-527/11 "Ablessio SIA").

Wird festgestellt, dass die angegebene Adresse bloß als "Briefkasten" fungiert, kann eine bereits erteilte UID-Nummer aberkannt werden (vgl. Ruppe/Achatz aaO Rz 9). Juristischen Personen wird eine UID-Nummer von Amts wegen erteilt, wenn sie Unternehmer sind. Juristischen Personen, die keine Unternehmereigenschaft besitzen, wird eine UID somit auf Antrag erteilt, wenn ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe über der Erwerbsschwelle liegen bzw. sie auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet haben. Für den Bezug sonstiger Leistungen, die unter die Regelung des § 3a Abs. 6 UStG 1994 fallen, ist keine Antragsmöglichkeit vorgesehen (vgl. Ruppe/Achatz aaO Rz 10).

Im vorliegenden Fall hat die Bf. betrügerisch mit einem verbundenen Unternehmen zusammengewirkt, um rechtswidriger Weise Vorsteuern lukrieren zu können, weswegen im gegenständlichen Beschwerdefall eine betrügerische Verwendung der UID-Nummer vorliegt.

Die Begrenzung der Umsatzsteueridentifikationsnummer der Bf. erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde gegen den Bescheid über die Begrenzung der UID-Nummer vom 31.01.2020 daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.7. Ad am 24.01.2024 beantragte mündliche Verhandlung:

"§ 274 Abs. 1 Z 1BAO lautet:

"Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),

c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder…"

Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers (bzw. des der Bescheidbeschwerde Beigetretenen) voraus. Anträge, die erst nachträglich, etwa in einem die Beschwerde oder dem Vorlageantrag ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (z.B. VwGH 17.5.2006, 2004/14/0102; 17.10.2007, 2006/13/0069; 21.12.2011, 2008/13/0098, 0188; 27.6.2012, 2008/13/0148).

Im gegenständlichen Fall wurden die Beschwerden am 26.02.2020 und der Vorlageantrag am 02.09.2020 eingebracht. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde erst am 24.01.2024 und daher nicht rechtzeitig eingebracht. Da die Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig eingebracht hat, war eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen.

Festzuhalten ist, dass sich das Bundesfinanzgericht der Meinung der belangten Behörde anschließt, dass der vom GF der Bf. im Vorlageantrag erhobene Vorwurf einer Kreditschädigung nach § 152 StGB verfehlt ist, da die Relevanz für das gegenständliche abgabenrechtliche Verfahren nicht nachvollziehbar ist.

3.1.8. Beschwerde gegen den Bericht gem. § 150 BAO:

Die Beschwerde gegen den Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24.01.2020 wird gem. § 260 Abs. 1 lita BAO als nicht zulässig zurückgewiesen, da der BP-Bericht kein Bescheid, sondern nur eine Begründung zu den Bescheiden ist.

3.1.9. Berechnung der Umsatzsteuer 2017:

2017

Bemessungsgrundlage

€ 35.000,00

Umsatzsteuer 20%

€ 7.000,00

Vorsteuer lt. BFG aus Rechnung 24.10.2017 Dr. N.

€ 134,52

Vorsteuer lt.BFG aus Rechnung Wiener Zeitung vom 06.09.2017

€ 10,88

Festgesetzte Umsatzsteuer

€ 6.854,60

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Betreffend die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme von Verfahren existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen.

Das Bundesfinanzgericht ist in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass Leistungsbeziehungen zwischen der Bf. und der B GmbH beziehungweise der FA Inc in Florida, USA, nicht vorgelegen haben. Auch ist das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Leistungsbeziehung der Bf. mit der FA Inc in Florida, USA, von der Bf. deswegen behauptet worden ist, um andere, tatsächlich verwirklichte Umsätze zu verbergen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann in dieser Beweiswürdigung nicht ersehen werden.

Zu den Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Vornahme einer Schätzung gemäß § 184 BAO existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.

Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Anspruchszinsen ergeben sich einerseits direkt aus dem Gesetz und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon aus diesem Grund nicht vor, andererseits ist das Bundesfinanzgericht von der bestehenden einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

Die Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergeben sich direkt aus § 274 Abs. 1 BAO und ist der Antrag von der Bf. unstrittig verspätet eingebracht worden.

Auch hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass die Bf. ihre UID-Nummer insbesondere auch dafür verwendet hat, um durch das Zusammenwirken mit einem verbundenen Unternehmen in betrügerischer Weise Vorsteuergutschriften lukrieren zu können. Zu der Begrenzung der UID-Nummer bei Vorliegen von Umsatzsteuerbetrug existiert eine einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und ist das Bundesfinanzgericht auch von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.

Da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgelegen haben, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Wien, am 4. Februar 2026