Volltext

BFG 20.02.2026, AW/5100001/2026

Aufschiebende Wirkung bei Revision gegen Beschluss des BFG

Bundesfinanzgericht (BFG) · Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2026:AW.5100001.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 30a Abs. 3 VwGG · § 30 Abs. 2 VwGG

Kopf

Beschluss aufschiebende Wirkung

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Revisionssache ***Rw***, vertreten durch den Verfahrenshelfer ***RA***, über den Antrag des Revisionswerbers vom 16. Februar 2026, der außerordentlichen Revision vom 16. Februar 2026 gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 17. November 2025, GZ. RV/5100182/2025, über die Festsetzung einer Mutwillensstrafe von 350 € die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag stattgegeben und der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Da durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Interessen anderer Parteien nicht berührt werden, erübrigt sich eine Begründung (§ 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).

Dem Finanzamt Österreich, dem im angefochtenen Beschluss gemäß § 287 Abs. 1 BAO die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Mutwillensstrafe aufgetragen wurde, dient der gegenständliche Beschluss zur Kenntnis und Beachtung.

Linz, am 20. Februar 2026