Volltext

BFG 29.01.2026, RV/2300018/2025

Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG, jährliche Meldepflicht grob fahrlässig verletzt

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.2300018.2025 · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Abs. 2 VbVG · § 23 Abs. 1 FinStrG · § 23 Abs. 2 FinStrG · § 25 FinStrG · § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG · § 185 FinStrG · § 28a Abs. 2 FinStrG · § 213 Abs. 2 BAO · § 8 Abs. 1 FinStrG · § 161 Abs. 1 FinStrG · § 161 Abs. 3 FinStrG · § 8 Abs. 3 FinStrG · § 15 Abs. 1 WiEReG · § 3 Abs. 1 VbVG · § 5 WiEReG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat 1067-4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***15***, die Richterin***16*** und die fachkundigen Laienrichter ***17*** und ***18*** in der Finanzstrafsache gegen 1) ***Bf1***, vertreten durch die HBA Rechtsanwälte GmbH, Karmeliterplatz 4, 8010 Graz und 2) die ***Bf2***, ebenfalls vertreten durch HBA Rechtsanwälte GmbH, Karmeliterplatz 4, 8010 Gaz wegen der Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG über die Beschwerden der Amtsbeauftragten vom 18.9.2025 sowie die Beschwerde des Beschuldigten und die Beschwerde des belangten Verbandes vom 17.10.2025 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 16. April 2025, Geschäftszahlen ***31*** und ***32***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.1.2026 in Anwesenheit des Beschuldigten, auch als Vertreter des belangten Verbandes, seines Verteidigers , der Amtsbeauftragten ***19*** sowie der Schriftführerin ***20*** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerden der Amtsbeauftragten werden, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen grober Fahrlässigkeit und die Verbandsverantwortlichkeit für die grob fahrlässige begangene Meldepflichtverletzung des Entscheidungsträgers ***Bf1*** richten abgewiesen, ihren Strafbeschwerden wird jedoch stattgegeben und mit folgenden Strafneubemessungen vorgegangen.

1) ***Bf1*** ist schuldig, er ist grob fahrlässig als Geschäftsführer der ***Bf2*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher zum Säumnistag 8.3.2024 trotz zweimaliger Aufforderung am 08.03.2024 und 16.05.2024 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom 09.07.2024 bis 19.08.2024 nicht nachgekommen.

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    ***Bf1*** hat hierdurch das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen und wird hierfür nach § 15 Abs. 1 Z 2, zweiter Strafsatz WiEReG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.

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    Gemäß § 185 FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,00 zu tragen.

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    Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

2) Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist die ***Bf2***, als belangter Verband (1 Abs. 2 VbVG), für die Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG, begangen durch ihren Entscheidungsträger, ***Bf1***, nach § 15 Abs. 1 Z 2 WieReG zum Säumnistag 8.3.2024, dass trotz zweimaliger Erinnerungen vom 8.3.2024 und 16.5.2024 grob fahrlässig zwischen 9.7.2024 und 19.8.2024 keine Meldung erstattet wurde, verantwortlich, da durch diese Tat eine Pflicht verletzt worden ist, die den Verband getroffen hat und der Entscheidungsträger die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

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    Gemäß § 28a Abs. 2 iVm § 15 Abs. 1, zweiter Strafsatz WiEReG wird die Geldbuße mit € 4.000,00 bestimmt.

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    Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 400,00.

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    Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 16. April 2025, Geschäftszahlen FV-***4*** und FV-***5*** wurden

1) ***Bf1*** schuldig erkannt, er sei grob fahrlässig als Geschäftsführer der ***Bf2*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher trotz zweimaliger Aufforderung am 08.03.2024 und 16.05.2024 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom 09.07.2024 bis 19.08.2024 nicht nachgekommen. ***Bf1*** habe hierdurch das Finanzvergehen nach § 15 WiEReG begangen und werde hierfür nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.

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    Gemäß § 185 FinStrG habe der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,00 zu tragen.

2) Der Verband ***Bf2***, ***33***, dafür verantwortlich erkannt, dass Herr ***Bf1*** grob fahrlässig als Geschäftsführer der ***Bf2***, und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher, trotz zweimaliger Aufforderung am 08.03.2024 und 16.05.2024 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom 09.07.2024 bis 19.08.2024 nicht nachgekommen sei. Der Verband ***Bf2*** habe hierdurch das Finanzvergehen nach § 28a VbVG iVm § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG iVm § 21 FinStrG zu verantworten und werde hierfür nach § 15 Abs. 2 Z 2 WiEReG mit einer Verbandsgeldbuße in Höhe von € 1.000,00 bestraft. Gemäß § 185 FinStrG habe der belangte Verband die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 100,00 zu tragen.

Zu den Entscheidungsgründen wird im Erkenntnis ausgeführt:

***Bf1*** ist am ***12*** geboren und Österreicher. Er ist verheiratet und an der Adresse ***29*** wohnhaft. Er ist Unternehmer. Sein Einkommen beläuft sich laut Einkommensteuerbescheid 2023 auf jährlich € 144.549,28.

Die ***Bf2*** hat ihren Firmensitz an der Adresse ***30***. Der Unternehmensgegenstand betrifft das Transportwesen.

Der belangte Verband wird seit dem 16. Dezember 2004 selbständig durch den Beschuldigten als Geschäftsführer vertreten. Die ***Bf2*** ist seit 13. September 2000 beim Finanzamt Österreich steuerlich erfasst.

Das Amt für Betrugsbekämpfung stellte fest, dass die zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend § 15 WiEReG durch den Beschuldigten als Verantwortlichem nicht vorgenommen wurde. Die erste Erinnerung unter Androhung einer Zwangsstrafe auf Grund der unterlassenen Meldung wurde am 08.03.2024 in die DataBox des belangten Verbandes zugestellt. Für die Nachholung der fehlenden Meldung wurde seitens der Abgabenbehörde eine Frist bis 29.04.2024 eingeräumt. Da bis zum Ablauf der Frist keine Meldung erfolgte, wurde mit 16.05.2024 die erste Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt, sowie dem Verband eine weitere Meldefrist bis 08.07.2024 eingeräumt. Der Bescheid wurde abermals in der DataBox des belangten Verbandes zugestellt. Da auch bis zum Ende der zweiten Meldefrist keine Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgte, wurde die zweite Zwangsstrafe mit 10.07.2024 in Höhe von € 4.000,00 festgesetzt. Auch der Bescheid wurde über die DataBox des belangten Verbandes zugestellt.

Der belangte Verband wird seit dem 21.05.2023 steuerlich von der Kanzlei ***1*** vertreten. Diese Kanzlei ist als Quotenvertreter und steuerlicher Vertreter gemäß § 90a BAO (elektronische Akteneinsicht) in der Grunddatenverwaltung eingetragen.

Eine Zustellvollmacht wurde der Kanzlei jedoch nicht erteilt.

Die solchermaßen zugestellten Schriftstücke wurden bis 19.08.2024 nicht zur Kenntnis genommen.

Dadurch, dass der Beschuldigte trotz zweimaliger Aufforderung der Meldepflicht nicht nachgekommen ist, weil er in die DataBox keine Einsicht genommen hat, ließ er grob fahrlässig die ihm obliegenden steuerlichen Verpflichtungen außer Acht, zu deren Einhaltung er subjektiv in der Lage gewesen wäre und die ihm auch zumutbar gewesen wären. Dem Beschuldigten ist somit - abweichend vom Vorlageantrag - zumindest grobe Fahrlässigkeit zu unterstellen.

Beweiswürdigend ist Folgendes auszuführen:

Unstrittig ist, dass der Beschuldigte mangels Einsichtnahme in die DataBox trotz mehrfacher Erinnerungen Meldepflichten nicht nachgekommen ist. Dass die WiEReG-Meldungen somit nicht rechtzeitig erstattet worden sind, wurde vom Beschuldigten auch zugestanden. Er gestand ebenso zu, dass er keine Einsicht in das Portal FinanzOnline vorgenommen hatte.

Er verantwortete sich dahingehend, dass die von ihm beauftragte Steuerberatungskanzlei dies erledigen werde. Er deponierte, dass die beauftragte Steuerberatungskanzlei entgegen seinen Annahmen keine Zustellvollmacht erteilt bekommen habe. Betreffend die weiteren von ihm vertretenen Unternehmen haben sehr wohl (Anmerkung: Gemeint ist wohl, habe er) die Meldungen rechtzeitig erstattet, im Fall der ***Bf2*** habe er die Fristen auch übersehen.

Mittlerweile habe er bei FinanzOnline seine E-Mail-Adresse hinterlegt, weswegen Eingänge in die DataBox nun per E-Mail angekündigt werden. Er habe des Weiteren übersehen, betreffend den hier belangten Verband die E-Mail-Adresse zu hinterlegen.

Bereits auf Grund dieser Verantwortung ist ersichtlich, dass dem Beschuldigten grobe Unachtsamkeit somit grobe Fahrlässigkeit zu unterstellen ist. Der Beschuldigte ist seit mehreren Jahren als Unternehmer tätig; der belangte Verband ist seit rund 20 Jahren beim Finanzamt Österreich steuerlich erfasst. Dem Beschuldigten ist dabei auch vorzuhalten, dass er in den Vorjahren den in § 15 WiEReG normierten Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, und zwar am 25.06.2018, am 28.01.2021, am 27.01.2022 und am 08.02.2023. Er wusste somit um die Verpflichtung zur jährlichen Meldung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Indem er in Kenntnis der ihm obliegenden Verpflichtung seit dem Jahr 2018 nun mehr im Jahr 2024 der Meldepflicht nicht nachgekommen ist, hat er die ihm obliegende Meldeverpflichtung unter gröblicher Außerachtlassung der ihm zumutbaren und gebotenen Sorgfalt, somit grob fahrlässig ignoriert. Dabei kann es den Beschuldigten nicht exkulpieren, dass die Schriftstücke über das OnlinePortal zugestellt worden sind und er darin nicht Einsicht genommen hat. Hätte er diese Agenden an seine Steuerberatungskanzlei übertragen wollen, so wäre es an ihm gelegen, dieser eine entsprechende Zustellvollmacht zu erteilen, was unstrittig nicht geschehen ist.

Auf diese Erwägungen stützen sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei unstrittigem objektivem Sachverhalt.

Durch diese Tat wurden auch Pflichten verletzt, die den belangten Verband treffen (§ 3 Abs. 1 Z 2 VbVG).

Rechtlich verantwortet der Beschuldigte somit das Finanzvergehen nach § 15 WiEReG, da er seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG trotz 2-maliger Aufforderung nicht nachgekommen ist. Bei der sich aus § 15 Abs. 1 2. Strafsatz WiEReG ergebenden Strafandrohung von Geldstrafe bis € 100.000,00 erweist sich als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die Nachholung der Meldung. Erschwerungsgründe sind beim Beschuldigten nicht ersichtlich.

Angesichts dessen erachtet der Spruchsenat eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 als tatangemessen.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit war eine adäquate Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen.

Die Kostenentscheidung ist Konsequenz der Sachentscheidung und stützt sich auf § 185 FinStrG.

Betreffend den belangten Verband ist als mildernd ebenso die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die Nachholung der Meldung bei fehlenden Erschwerungsgründen.

Angesichts dessen erachtet der Spruchsenat eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 als angemessen.

Die Kostenentscheidung ist Konsequenz der Sachentscheidung und stützt sich auf § 185 FinStrG."

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Dagegen richten sich die fristgerechten Beschwerden der Amtsbeauftragten mit folgenden Ausführungen:

"Die Finanzstrafbehörde ist auch nach der Verhandlung vor dem Spruchsenat der Ansicht, dass der Beschuldigte ***Bf1*** als Geschäftsführer der ***Bf2*** sowie der belangte Verband ***Bf2*** vorsätzlich gehandelt haben und somit eine Verletzung der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG verantworten.

Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte als Unternehmer mehrerer Unternehmen und Geschäftsführer der ***Bf2*** sowie als ***8*** der Fachgruppe ***2*** tätig ist. Dass er bereits Kenntnis über das wirtschaftliche Eigentümerregister hatte, zeigen die zuvor getätigten Meldungen am 25.06.2018, 28.01.2021, 27.01.2022 und am 08.02.2023. Der Beschuldigte wusste somit um die Verpflichtung zur jährlichen Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer und nahm es somit billigend in Kauf, dass eine zu erstattende Meldung nicht fristgerecht erbracht wurde.

Die Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG sind unter eine exorbitant hohe Strafdrohung gestellt, woraus ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber diesen Meldeverpflichtungen ein hohes Maß an Wichtigkeit unterstellt, der seitens der Meldeverpflichteten eben auch mit entsprechender Sorgfalt hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Pflichten begegnet werden sollte.

Hinsichtlich der Strafbemessung des Spruchsenates ist diese nach Ansicht der Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten weder schuld- noch tatangemessen.

Antrag:

Es wird daher die Fällung eines Erkenntnisses folgenden Inhalts beantragt, dass

1. ***Bf1*** schuldig sei, vorsätzlich als Geschäftsführer der ***Bf2*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher, trotz zweimaliger Aufforderung am 08.03.2024 und 16.05.2024 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom 09.07.2024 bis 19.08.2024 nicht nachgekommen zu sein und somit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen zu haben.

2. Der Verband ***Bf2***, in ***33***, verantwortlich sei, dass Herr ***Bf1*** vorsätzlich als Geschäftsführer der ***Bf2*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher, trotz zweimaliger Aufforderung am 08.03.2024 und 16.05.2024 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom 09.07.2024 bis 19.08.2024 nicht nachgekommen zu sein und somit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen zu haben.

Die Verhängung einer schuld- und tatangemessenen Geldstrafe nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG und der Ausspruch einer angemessenen Ersatzfreiheitsstrafe werden beantragt."

Am 29.9.2025 wurde zu den Beschwerden der Amtsbeauftragten eine Berichtigung vorgenommen:

"Aufgrund zeitgleicher Bearbeitung mehrerer Beschwerdevorlagen wurde irrtümlich ausgeführt, dass sich die Beschwerden gegen die Einstellungen des Verfahrens richten. Die Beschwerden richten sich jedoch gegen die Schuld sowie die Höhe der verhängten Strafen und nicht wie fälschlicherweise von der Amtsbeauftragten ausgeführt, gegen die Einstellung des Verfahrens. Es wird eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der Strafen beantragt."

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Die Beschwerden der Amtsbeauftragten wurden mit Begleitschreiben vom 29.9.2025 an den Beschuldigten und den belangten Verband übermittelt.

Erst nach Zustellung der Ladungen für die mündliche Verhandlung vom 29.1.2026 wurde durch eine telefonische Erklärung des Verteidigers dem BFG bekannt, dass auch Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes vorliegen.

Die Nachtragsvorlagen an das BFG erfolgten am 17.12.2025. Dazu ergingen in der Folge auch weitere Ladungen an den Beschuldigten, den belangten Verband und deren Verteidiger mit Bekanntgabe, dass auch die beiden weiteren Beschwerden Gegenstand der Verhandlung vom 29.1.2026 sein werden.

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Beschwerde des Beschuldigten vom 17.10.2025:

"Anfechtungsumfang

Der Beschuldigte ficht das angefochtene Erkenntnis in seinem vollständigen Umfang an.

Beschwerdegründe

Das angefochtene Erkenntnis leidet an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie an einer Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zudem hat die Finanzstrafbehörde die verhängte Strafe zu hoch bemessen.

Begründung

Keine grobe Fahrlässigkeit.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wird dem Beschuldigten angelastet, dass er grob fahrlässig seiner Meldepflicht (§ 5 WiEReG) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachgekommen sei.

Hierzu wird begründend festgestellt, der Beschuldigte habe dadurch, dass er keine Einsicht in die Databox genommen hat, grob fahrlässig die ihm obliegende steuerliche Verpflichtung außer Acht gelassen, zu deren Einhaltung er subjektiv in der Lage gewesen wäre und die ihm auch zumutbar gewesen wäre.

Diesbezüglich verkennt das angefochtene Erkenntnis die Rechtslage und lässt eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit der konkreten Sach- und einschlägigen Rechtslage vermissen.

Tatsächlich ist dem Beschuldigen keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Grob fahrlässig handelt gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich das Verhalten aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (RIS-Justiz RS0030303 [T4]).

Dem Täter fällt bei schwerem Verschulden eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last; der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges muss ihm als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich vorhersehbar sein, wobei immer die Lage des konkreten Falles, insbesondere der in der Tat verwirklichte Handlungswert und Gesinnungswert in Betracht zu ziehen ist. Die mit schwerem Verschulden gleichzusetzende grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Selbst die Missachtung einer grundlegenden Norm muss noch kein schweres Verschulden begründen. Schweres Verschulden liegt demnach nicht vor, wenn bloß das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit überschritten wird; das Verhalten des Täters muss vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen (VwGH 2006/14/0045; BFG RV/2300005/2022).

Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (VwGH 2011/11/0025; BFG RV/7300013/2024).

Eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und den Umständen des Einzelfalles ist im Zuge der Fällung des gegenständlichen Erkenntnisses offenbar nicht im Ansatz erfolgt, sondern scheint die Finanzstrafbehörde die (Rechts-)Frage des Vorliegens von grober Fahrlässigkeit lediglich im Rahmen der "Beweiswürdigung" zu behandeln und wird dabei allein aus der Nichteinsichtnahme in die Databox, vor allem ohne konkrete Würdigung der tatsächlichen Umstände, faktisch pauschaliert auf das (angebliche) Vorliegen von grober Fahrlässigkeit geschlossen. Eine solche ist gegenständlich jedoch keinesfalls vorliegend.

Der Beschuldigte hat bereits infolge der Aktivierung der FinanzOnline-Databox für elektronische Zustellungen die steuerliche Vertretung der ***Bf2***, ***3***, zur Einsichtnahme in steuerbehördliche Schriftstücke der ***Bf2*** ermächtigt. Seither übernahm, was zwanglos aus Beilage ./B hervor geht, die steuerliche Vertretung der ***Bf2*** vollständig die Sichtung und Bearbeitung sämtlicher diesbezüglich einlangenden Schriftstücke. Die Finanzstrafbehörde führt in diesem Zusammenhang im Rahmen der Beweiswürdigung sogar ausdrücklich an, dass der Beschuldigte von einer erteilten Zustellvollmacht ausgegangen ist, woraus sich auch klar ergibt, dass der Beschuldigte annehmen durfte, bzw. weshalb dieser annahm, die Databox nicht regelmäßig überprüfen zu müssen.

Ergänzend ist festzuhalten, was im Rahmen des angefochtenen Erkenntnisses keinerlei Berücksichtigung gefunden hat, dass die ***Bf2*** seit Jahren keinen operativen Geschäftsbetrieb ausübt und steuerrechtlich Mitglied einer Unternehmensgruppe ist. Die in der FinanzOnline-Databox der ***Bf2*** einlangenden - und stets durch die steuerliche Vertretung bearbeiteten - Schriftstücke beschränken sich daher - wie ebenso aus Beilage ./B hervorgeht - seit Jahren auf ein Minimum.

Gegenständlich ist zudem - was die Finanzstrafbehörde ebenso völlig unberücksichtigt lässt - die Zustellung der Erinnerung vom 08.03.2024 sowie der Bescheide über die Festsetzung von Zwangsstrafen vom 16.05.2024 und vom 10.07.2024 an bzw. die Ersichtlichkeit der Schriftstücke für die steuerliche Vertretung der ***Bf2*** lediglich deshalb unterblieben, da die Finanzbehörde für die Zustellungen im Zusammenhang mit der "WiEReG-Meldung" eine abweichende Steuernummer (***28*** anstatt ***14***, welche bisher für jegliche sonstige abgabenrechtliche Zustellungen an die ***Bf2*** verwendet wurde) herangezogen hat (vgl. Beilagen ./A und ./B).

Für den unbescholtenen Beschuldigten bestand aus all diesen Gründen zum Zeitpunkt der Übermittlung der Erinnerung vom 08.03.2024 als auch der Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 16.05.2024 und vom 10.07.2024, von all deren Einlangen in der FinanzOnline-Databox der ***Bf2*** der Beschuldigte seinerzeit mangels Verständigung keinerlei Kenntnis erlangte, nicht im Ansatz irgendein Anlass zur Annahme, dass in die FinanzOnline-Databox der ***Bf2*** allenfalls behördliche Schriftstücke zugestellt werden könnten, die nicht von der steuerlichen Vertretung wahrgenommen werden würden.

Erst mit dem postalischen Einlangen der Mahnung betreffend die im Mai 2024 festgesetzte Zwangsstrafe über EUR 1.000,00 vom 09.08.2024 am 19.08.2024 wurde dem Beschuldigten sodann bekannt, dass offenbar im Mai 2024 eine Zwangs-, Ordnungs- oder Mutwillensstrafe über die ***Bf2*** verhängt wurde, also offenbar eine abgabenrechtliche Problematik hinsichtlich dieser Gesellschaft bestand, weshalb der Beschuldigte pflichtbewusst umgehend nach der Kenntniserlangung die FinanzOnline-Databox der ***Bf2*** sichtete und durch die dort befindlichen behördlichen Schriftstücke vom 08.03.2024 und 16.05.2024 erstmalig erkannte, dass offenbar die jährliche "WiEReG-Meldung" hinsichtlich der ***Bf2*** irrtümlich unterblieben ist (vgl. Beilage ,/A). Noch am selben Tag (19.08.2024) wurde durch den Beschuldigten die "WiEReG-Meldung" nachgeholt. Ebenso legte der Beschuldigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat der Finanzstrafbehörde dar, dass er mittlerweile für eine entsprechende Verständigung bei Zustellung von Schriftstücken in die Databox Sorge getragen hat.

Es zeigt sich daraus, dass - entgegen der Beurteilung der Finanzstrafbehörde - gegenständlich aufgrund der besonderen Gegebenheiten für den Beschuldigten nicht absehbar und auch nicht einmal vermutbar war, dass die FinanzOnline-Databox - trotz der beständigen Arbeitsverrichtungen der steuerlichen Vertretung - einer Kontrolle bedarf, weil die Finanzbehörden für bestimmte Zustellungen (erstmals und ohne jede Ankündigung) eine abweichende Steuernummer heranziehen, welche diese behördlichen Schriftstücke für die steuerliche Vertretung - anders als sämtliche anderen Schriftstücke - nicht einsehbar machen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (vgl. RV/2300005/2022) ist etwa auch einem Geschäftsführer angesichts der Informationen über die Zustellung von Abgabenbescheiden und Buchungsmitteilungen subjektiv keine besonders schwere Nachlässigkeit vorzuwerfen, wenn ihm nicht bekannt war, dass Bescheide, die vom Finanzamt im Zusammenhang mit dem WiEReG erlassen werden, nicht in die Databox des Geschäftsführers weitergeleitet werden, sondern ausschließlich in die Databox der Gesellschaft selbst gelangen, zumal er im Glauben war, alle für die Gesellschaft relevanten Schriftstücke der Abgabenbehörde würden ihm zur Kenntnis gebracht werden.

Soweit dem Beschuldigten daher hier gegenständlich überhaupt ein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen ist, was in Hinblick auf die besonderen Gegebenheiten nicht anzunehmen ist, so würde ein solcher keinesfalls eine derartige Schwere erreichen, um von grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 FinStrG, also schwerer Schuld, einem wahrscheinlich vorhersehbaren Schaden und/oder einer besonderen Nachlässigkeit, die nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt und nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" nahelegt, auszugehen.

Beweis: Vernehmung des Beschuldigten, Vernehmung eines informierten Vertreters der ***3***, als Zeuge, Steuerakt der ***Bf2***, Aufzeichnungen über Zugriffe auf die FinanzOnline-Databox der ***Bf2***, vorgelegte Beilagen ./A und ./B

(allenfalls) Entschuldbarer Irrtum

Selbst wenn man gegenständlich jedoch - entgegen der Rechtsansicht des Beschuldigten - davon ausgehen würde, dass der Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG gegenständlich auch subjektiv grundsätzlich (gerade noch) als erfüllt anzusehen wäre, würde ein entschuldbarer Irrtum als Schuldausschließungsgrund vorliegen, womit sich die Finanzstrafbehörde nicht auseinandergesetzt hat.

Gegenständlich wird dem Beschuldigten deshalb grob fahrlässiges Handeln im Zusammenhang mit der Verabsäumung der entsprechenden Meldung vorgeworfen, weil er die FinanzOnline-Databox der ***Bf2*** nicht kontrolliert hat.

Dies ist jedoch - wie bereits oben im Detail dargelegt wurde und auch die Finanzstrafbehörde selbst im Rahmen des angefochtenen Erkenntnisses (in der Beweiswürdigung) festgehalten hat - nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschuldigte irrig davon ausging, dass die steuerliche Vertretung der ***Bf2*** sämtliche abgabenbehördlichen Zustellungen, die elektronisch an die ***Bf2*** bzw. an deren FinanzOnline-Databox ergehen, automatisch erhält bzw. einsehen kann.

Diese irrige Annahme des Beschuldigten beruhte darauf, dass seit der Aktivierung der FinanzOnline-Databox für elektronische Zustellungen an die ***Bf2***, also seit vielen Jahren, jegliche Zustellungen die elektronisch an die ***Bf2*** bzw. an deren FinanzOnline- Databox ergingen, stets an die steuerliche Vertretung der ***Bf2*** zugestellt wurden bzw. von dieser eingesehen und bearbeitet wurden.

Es wäre daher - sofern der Tatbestand gegenständlich überhaupt als erfüllt anzusehen ist - jedenfalls ein entschuldbarer Irrtum auf Seiten des Beschuldigten vorliegend, welcher es kausal verhindert hat, dass der Beschuldigte gegenständlich das Vergehen des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG überhaupt erkennen hätte können. Somit wäre - unter dieser Prämisse - der Schuldausschließungsgrund des § 9 erster Halbsatz FinStrG gegeben, was gegenständlich (ebenso) eine Strafbarkeit des Beschuldigten ausschließen würde.

Beweis: Vernehmung des Beschuldigten, Vernehmung eines informierten Vertreters der ***3***, als Zeuge, Steuerakt der ***Bf2***, Aufzeichnungen über Zugriffe auf die FinanzOnline-Databox der ***Bf2***, vorgelegte Beilagen ./A und ./B

(allenfalls) Erforderliches Absehen von der Bestrafung

Und selbst wenn man gegenständlich - entgegen der Rechtsansicht des Beschuldigten - davon ausgehen würde, dass der Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG als erfüllt anzusehen wäre und kein Schuldausschließungsgrund vorliegen würde, wäre der Strafausschließungsgrund des § 25 FinStrG zur Anwendung zu bringen gewesen, womit sich die Finanzstrafbehörde nicht auseinandergesetzt hat.

Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (VwGH 2006/14/0047).

Sie hat dem Täter (allenfalls) mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten (vgl. VwGH 2010/09/0141).

Von geringem Verschulden als Anspruchserfordernis für ein Absehen von einer Bestrafung nach § 25 FinStrG kann nur dann gesprochen werden, wenn das Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. BFG RV/7300081/2024). Von geringfügigem Verschulden ist daher bei einer Meldepflichtverletzung dann nicht mehr auszugehen, wenn jemand bereits einmal einer Meldeverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und sodann wiederum Erinnerungen in der Databox nicht eingesehen werden (vgl. BFG RV/2300002/2023).

Bei Verletzung einer Meldeverpflichtung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG kann zudem von unbedeutenden Folgen der Tat gesprochen werden, wenn nur eine Meldung abzugeben war, dass sich nichts geändert habe (vgl. BFG RV/2300002/2023; RV/7300081/2024).

Gegenständlich ist der Beschuldigte unbescholten und hat die Finanzstrafbehörde im angefochtenen Erkenntnis nicht nur (im Rahmen der Beweiswürdigung) festgehalten, dass der Beschuldigte den früheren Meldeverpflichtungen hinsichtlich der ***Bf2*** stets nachgekommen ist, sondern darüber hinaus auch, dass alle weiteren vom Beschuldigten vertretenen Unternehmen die Meldungen rechtzeitig erstattet haben und lediglich - einmalig - die Meldefrist hinsichtlich der ***Bf2*** übersehen wurde, wobei diese Meldung nach tatsächlicher Kenntniserlangung über das Versäumnis sofort nachgeholt wurde. Das Verhalten des Beschuldigten bleibt daher - unter Berücksichtigung der in Punkt 5.1. bereits im Detail dargelegten besonderen Umstände - erheblich hinter dem in der Strafdrohung des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehalt zurück und ist - unter Berücksichtigung der obzitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes - von einem (allenfalls) geringfügigsten Verschulden des unbescholtenen Beschuldigten im Rahmen der erstmaligen Meldepflichtverletzung auszugehen.

Zudem liegt unter Berücksichtigung der obzitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes gegenständlich auch das zweite kumulative Erfordernis der unbedeutenden Folgen vor, zumal - wie aus der nachgeholten Meldung zwanglos zu entnehmen ist - gegenständlich lediglich eine Meldung abzugeben war, dass sich nichts geändert hat.

Es hätte daher - sofern der Tatbestand überhaupt als erfüllt anzusehen ist und kein Schuldausschließungsgrund vorliegt - gegenständlich nach § 25 FinStrG (allenfalls unter Erteilung einer Verwarnung) durch die Finanzstrafbehörde von einer Bestrafung des Beschuldigten abgesehen werden müssen.

Beweis: Vernehmung des Beschuldigten, Aufzeichnungen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer zur ***Bf2***, nachgeholte WiEReG-Meldung vom 19.08.2024, vorgelegte Beilagen ./A und ./B

Strafbemessung

Lediglich aus anwaltlicher Vorsicht wird zudem ungeachtet der vorstehenden Ausführungen - für den Fall, dass es bei einem Schuldspruch bleiben sollte - gerügt, dass die Finanzstrafbehörde die verhängte Geldstrafe zu hoch bemessen hat.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Nach § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist dabei darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Gemäß Abs. 3 leg cit sind bei der Bemessung einer Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Eine Geldstrafe nach § 15 WiEReG ist - ungeachtet der exorbitanten Strafdrohung - im Rahmen des freien Ermessens nach dem Verschuldensgrad eines Täters unter Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen in der gesamten Bandbreite einer Strafdrohung ausmessbar (vgl. BFG RV/7300081/2024).

Gegenständlich hat die Finanzstrafbehörde zur Strafbemessung lediglich festgehalten, dass als Milderungsgründe die bisherige Unbescholtenheit und die Nachholung der Meldung zu berücksichtigen sind und den Milderungsgründen keine Erschwerungsgründe entgegenstehen. Weitere Ausführungen zur Strafbemessung sind im angefochtenen Erkenntnis nicht ersichtlich.

Insbesondere hat die Finanzstrafbehörde nicht berücksichtigt, dass auch der Umstand, dass lediglich die Bestätigung von unverändert gebliebenen Daten nicht durchgeführt wurde als weiterer Milderungsgrund zu werten ist (vgl. BFG RV/2300001/2025). Zudem wäre jedenfalls bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen gewesen, dass die Tat gegenständlich unter Umständen begangen wurde, die - unter der gegenständlichen Prämisse, dass es überhaupt zu einer Strafbarkeit kommt- einem Schuldausschließungsgrund nahekommen. Zudem hat der Beschuldigte - was ebenso nicht berücksichtigt wurde - mit seinen Angaben auch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen.

Schließlich kann im Rahmen der Strafbemessung auch nicht unberücksichtigt bleiben, was gegenständlich seitens der Finanzstrafbehörde jedoch offenbar lediglich hinsichtlich des belangten Verbands berücksichtigt wurde, dass die Finanzbehörde aus nicht nachvollziehbaren Gründen im Rahmen der über die ***Bf2*** verhängten Zwangsstrafen den vollständigen zur Verfügung stehenden Betrag des § 111 BAO ausgereizt hat, was gegenständlich insbesondere angesichts der erstmaligen Verfehlung keinesfalls als angemessen erachtet werden kann (vgl. hierzu etwa BFG RV/7101172/2023), weshalb bereits als Zwangsstrafen erhebliche Beträge geleistet werden mussten.

Die verhängte Geldstrafe stellt sich daher ungeachtet der generell sehr hohen Strafdrohung gegenständlich als überhöht dar und wird diese - soweit es nicht ohnehin zu einer Einstellung des Finanzstrafverfahrens zu kommen hat - angemessen zu mindern sein.

Beschwerdeantrag

Der Beschuldigte stellt sohin den ANTRAG:

Das Bundesfinanzgericht möge - soweit das angefochtene Erkenntnis nicht bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - das Erkenntnis des Spruchsenat G-1 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 16.04.2025 zu ***31*** ersatzlos beheben und das Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten einstellen;

in eventu

dahingehend abändern, dass das Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten - allenfalls unter Erteilung einer Verwarnung - gemäß § 25 FinStrG eingestellt wird;

in eventu

aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Finanzstrafbehörde zurückverweisen.

in eventu

im Strafausspruch dahingehend abändern, dass die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß herabgesetzt wird."

****

In der Beschwerde des belangten Verbandes vom 17.10.2025 wird ausgeführt:

"Der beschuldigte Verband ficht das angefochtene Erkenntnis in seinem vollständigen Umfang an.

Beschwerdegründe

Das angefochtene Erkenntnis leidet an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie an einer Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Begründung

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Verbandes hängt unmittelbar von der Strafbarkeit des Entscheidungsträgers ab. Ist der Entscheidungsträger nicht strafbar, so wird auch der Verband nicht strafrechtlich verantwortlich (Lehmkuhl/Zeder in Höpfel/Ratz, WK2 VbVG § 3 Rz 22)

Gegenständlich scheidet die Strafbarkeit des Entscheidungsträgers, ***6*** (in der Folge kurz: der "Beschuldigte"), aus nachstehend im Detail dargelegten Gründen, aus:

Keine grobe Fahrlässigkeit

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wird dem Beschuldigten angelastet, dass er grob fahrlässig seiner Meldepflicht (§ 5 WiEReg) hinsichtlich des beschuldigten Verbands trotz zweimalige Aufforderung nicht nachgekommen sei.

Hierzu wird begründend festgestellt, der Beschuldigte habe dadurch, dass er keine Einsicht in die Databox genommen hat, grob fahrlässig die ihm obliegenden steuerlichen Verpflichtungen außer Acht gelassen, zu deren Einhaltung er subjektiv in der Lage gewesen wäre und die ihm auch zumutbar gewesen wäre.

Diesbezüglich verkennt das angefochtene Erkenntnis die Rechtslage und lässt eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit der konkreten Sach- und einschlägigen Rechtslage vermissen.

Tatsächlich ist dem Beschuldigen keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Grob fahrlässig handelt gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich das Verhalten aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (RIS-Justiz RS0030303 [T4]).

Dem Täter fällt bei schwerem Verschulden eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last; der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges muss ihm als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich vorhersehbar sein, wobei immer die Lage des konkreten Falles, insbesondere der in der Tat verwirklichte Handlungswert und Gesinnungswert in Betracht zu ziehen ist. Die mit schwerem Verschulden gleichzusetzende grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Selbst die Missachtung einer grundlegenden Norm muss noch kein schweres Verschulden begründen. Schweres Verschulden liegt demnach nicht vor, wenn bloß das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit überschritten wird; das Verhalten des Täters muss vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen (VwGH 2006/14/0045; BFG RV/2300005/2022).

Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (VwGH 2011/11/0025; BFG RV/7300013/2024).

Eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und den Umständen des Einzelfalles ist im Zuge der Fällung des gegenständlichen Erkenntnisses offenbar nicht im Ansatz erfolgt, sondern scheint die Finanzstrafbehörde die (Rechts-)Frage des Vorliegens von grober Fahrlässigkeit lediglich im Rahmen der "Beweiswürdigung" zu behandeln und wird dabei allein aus der Nichteinsichtnahme in die Databox, vor allem ohne konkrete Würdigung der tatsächlichen Umstände, faktisch pauschaliert auf das (angebliche) Vorliegen von grober Fahrlässigkeit geschlossen. Eine solche ist gegenständlich jedoch keinesfalls vorliegend.

Der Beschuldigte hat bereits infolge der Aktivierung der FinanzOnline-Databox für elektronische Zustellungen die steuerliche Vertretung des beschuldigten Verbands, die ***3***, zur Einsichtnahme in steuerbehördliche Schriftstücke des beschuldigten Verbands ermächtigt. Seither übernahm, was zwanglos aus Beilage ./B hervorgeht, die steuerliche Vertretung des beschuldigten Verbands vollständig die Sichtung und Bearbeitung sämtlicher diesbezüglich einlangenden Schriftstücke. Die Finanzstrafbehörde führt in diesem Zusammenhang im Rahmen der Beweiswürdigung sogar ausdrücklich an, dass der Beschuldigte von einer erteilten Zustellvollmacht ausgegangen ist, woraus sich auch klar ergibt, dass der Beschuldigte annehmen durfte bzw. weshalb dieser annahm, die Databox nicht regelmäßig überprüfen zu müssen.

Ergänzend ist festzuhalten, was im Rahmen des angefochtenen Erkenntnisses keinerlei Berücksichtigung gefunden hat, dass der beschuldigte Verband seit Jahren keinen operativen Geschäftsbetrieb ausübt und steuerrechtlich Mitglied einer Unternehmensgruppe ist. Die in der FinanzOnline-Databox des beschuldigten Verbands einlangenden - und stets durch die steuerliche Vertretung bearbeiteten - Schriftstücke beschränken sich daher - wie ebenso aus Beilage ./B hervorgeht - seit Jahren auf ein Minimum.

Gegenständlich ist zudem - was die Finanzstrafbehörde ebenso völlig unberücksichtigt lässt - die Zustellung der Erinnerung vom 08.03.2024 sowie der Bescheide über die Festsetzung von Zwangsstrafen vom 16.05.2024 und vom 10.07.2024 an bzw. die Ersichtlichkeit der Schriftstücke für die steuerliche Vertretung des beschuldigten Verbands lediglich deshalb unterblieben, da die Finanzbehörde für die Zustellungen im Zusammenhang mit der "WiEReG-Meldung" eine abweichende Steuernummer (***28*** anstatt ***14***, welche bisher für jegliche sonstige abgabenrechtliche Zustellungen an den beschuldigten Verband verwendet wurde) herangezogen hat (vgl. Beilagen ,/A und ./B).

Für den unbescholtenen Beschuldigten bestand aus all diesen Gründen zum Zeitpunkt der Übermittlung der Erinnerung vom 08.03.2024 als auch der Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 16.05.2024 und vom 10.07.2024, von all deren Einlangen in der FinanzOnline-Databox des beschuldigten Verbands der Beschuldigte seinerzeit mangels Verständigung keinerlei Kenntnis erlangte, nicht im Ansatz irgendein Anlass zur Annahme, dass in die FinanzOnline-Databox des beschuldigten Verbands allenfalls behördliche Schriftstücke zugestellt werden könnten, die nicht von der steuerlichen Vertretung wahrgenommen werden würden.

Erst mit dem postalischen Einlangen der Mahnung betreffend die im Mai 2024 festgesetzte Zwangsstrafe über EUR 1.000,00 vom 09.08.2024 am 19.08.2024 wurde dem Beschuldigten sodann bekannt, dass offenbar im Mai 2024 eine Zwangs-, Ordnungs- oder Mutwillensstrafe über den beschuldigten Verband verhängt wurde, also offenbar eine abgabenrechtliche Problematik hinsichtlich dieser Gesellschaft bestand, weshalb der Beschuldigte pflichtbewusst umgehend nach der Kenntniserlangung die FinanzOnline-Databox des beschuldigten Verbands sichtete und durch die dort befindlichen behördlichen Schriftstücke vom 08.03.2024 und 16.05.2024 erstmalig erkannte, dass offenbar die jährliche "WiEReG-Meldung" hinsichtlich des beschuldigten Verbands irrtümlich unterblieben ist (vgl. Beilage JA). Noch am selben Tag (19.08.2024) wurde durch den Beschuldigten die "WiEReG-Meldung" nachgeholt.

Ebenso legte der Beschuldigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat der Finanzstrafbehörde dar, dass er mittlerweile für eine entsprechende Verständigung bei Zustellung von Schriftstücken in die Databox des beschuldigten Verbands Sorge getragen hat.

Es zeigt sich daraus, dass - entgegen der Beurteilung der Finanzstrafbehörde - gegenständlich aufgrund der besonderen Gegebenheiten für den Beschuldigten nicht absehbar und auch nicht einmal vermutbar war, dass die FinanzOnline-Databox - trotz der beständigen Arbeitsverrichtungen der steuerlichen Vertretung - einer Kontrolle bedarf, weil die Finanzbehörden für bestimmte Zustellungen (erstmals und ohne jede Ankündigung) eine abweichende Steuernummer heranziehen, welche diese behördlichen Schriftstücke für die steuerliche Vertretung - anders als sämtliche anderen Schriftstücke - nicht einsehbar machen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (vgl. RV/2300005/2022) ist etwa auch einem Geschäftsführer angesichts der Informationen über die Zustellung von Abgabenbescheiden und Buchungsmitteilungen subjektiv keine besonders schwere Nachlässigkeit vorzuwerfen, wenn ihm nicht bekannt war, dass Bescheide, die vom Finanzamt im Zusammenhang mit dem WiEReG erlassen werden, nicht in die Databox des Geschäftsführers weitergeleitet werden, sondern ausschließlich in die Databox der Gesellschaft selbst gelangen, zumal er im Glauben war, alle für die Gesellschaft relevanten Schriftstücke der Abgabenbehörde würden ihm zur Kenntnis gebracht werden.

Soweit dem Beschuldigten daher hiergegenständlich überhaupt ein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen ist, was in Hinblick auf die besonderen Gegebenheiten nicht anzunehmen ist, so würde ein solcher keinesfalls eine derartige Schwere erreichen, um von grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 FinStrG, also schwerer Schuld, einem wahrscheinlich vorhersehbaren Schaden und/oder einer besonderen Nachlässigkeit die nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt und nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" nahelegt, auszugehen.

Beweis: Vernehmung des Beschuldigten, ***6***, ***29***, Vernehmung eines informierten Vertreters der ***3***, als Zeuge, Steuerakt des beschuldigten Verbands, Aufzeichnungen über Zugriffe auf die FinanzOnline-Databox des beschuldigten Verbands, vorgelegte Beilagen ./A und ./B

(allenfalls) Entschuldbarer Irrtum

Selbst wenn man gegenständlich jedoch davon ausgehen würde, dass der Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG auch subjektiv grundsätzlich (gerade noch) als erfüllt anzusehen wäre, würde hinsichtlich des Beschuldigten ein entschuldbarer Irrtum als Schuldausschließungsgrund vorliegen, was mangels schuldhaften Handelns des Entscheidungsträgers (auch) eine Verantwortlichkeit des beschuldigten Verbands ausschließen würde (vgl. § 3 Abs. 2 VbVG). Mit diesem Umstand hat sich die Finanzstrafbehörde nicht im Ansatz auseinandergesetzt.

Gegenständlich wird dem Beschuldigten deshalb grob fahrlässiges Handeln im Zusammenhang mit der Verabsäumung der entsprechenden Meldung vorgeworfen, weil er die FinanzOnline-Databox des beschuldigten Verbands nicht kontrolliert hat.

Dies ist jedoch - wie bereits oben im Detail dargelegt wurde und auch die Finanzstrafbehörde selbst im Rahmen des angefochtenen Erkenntnisses (in der Beweiswürdigung) festgehalten hat - nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschuldigte irrig davon ausging, dass die steuerliche Vertretung des beschuldigten Verbands sämtliche abgabenbehördlichen Zustellungen, die elektronisch an den beschuldigten Verband bzw. an dessen FinanzOnline-Databox ergehen, automatisch erhält bzw. einsehen kann.

Diese irrige Annahme des Beschuldigten beruhte darauf, dass seit der Aktivierung der FinanzOnline-Databox für elektronische Zustellungen an den beschuldigten Verband, also seit vielen Jahren, jegliche Zustellungen die elektronisch an den beschuldigten Verband bzw. an dessen FinanzOnline-Databox ergingen, stets an die steuerliche Vertretung zugestellt wurden bzw. von dieser eingesehen und bearbeitet wurden.

Es wäre daher- sofern der Tatbestand hinsichtlich des Beschuldigten gegenständlich überhaupt als erfüllt anzusehen ist - jedenfalls ein entschuldbarer Irrtum auf Seiten des Beschuldigten vorliegend, welcher es kausal verhindert hat, dass der Beschuldigte gegenständlich das Vergehen des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG überhaupt erkennen hätte können. Somit wäre - unter dieser Prämisse - der Schuldausschließungsgrund des § 9 erster Halbsatz FinStrG gegeben, was gegenständlich nicht nur eine Strafbarkeit des Beschuldigten, sondern auch eine Verantwortlichkeit des beschuldigten Verbands ausschließen würde (vgl. § 3 Abs. 2 VbVG).

Beweis: Vernehmung des Beschuldigten, ***6***, ***29***, Vernehmung eines informierten Vertreters der ***3***, als Zeuge, Steuerakt des beschuldigten Verbands, Aufzeichnungen über Zugriffe auf die FinanzOnline-Databox des beschuldigten Verbands, vorgelegte Beilagen ./A und ./B

Zusammenfassend zeigt sich daher, dass gegenständlich kein die Verantwortlichkeit des beschuldigten Verbands begründendes Finanzvergehen (oder überhaupt ein begangenes Finanzvergehen) vorliegt.

Beschwerdeantrag

Der beschuldigte Verband stellt sohin den

ANTRAG:

Das Bundesfinanzgericht möge - soweit das angefochtene Erkenntnis nicht bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben und das Verfahren gegen den beschuldigten Verband einzustellen ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - das Erkenntnis des Spruchsenat G-1 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 16.04.2025 zu ***32*** ersatzlos beheben und das Finanzstrafverfahren gegen den beschuldigten Verband einstellen;

in eventu

aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Finanzstrafbehörde zurückverweisen."

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Am 22.12.2025 hat die Registerbehörde auf Anfrage des ABB bekannt gegeben, dass die Erstmeldung am 25.6.2018 durch die Steuerberatungskanzlei ***39*** erstattet wurde, die nachfolgenden Meldungen (28.01.2021, 27.01.2022, 08.02.2023, 19.08.2024 und 22.01.2025) wurden vom Rechtsträger selbst abgegeben.

****

In der mündlichen Verhandlung vom 29.1.2026 wurde wie folgt vorgehalten und ergänzend erhoben:

"Die Vorsitzende (V) begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.

Der Verteidiger (Vertr.) und die Amtsbeauftragte (AB) verweisen auf das schriftliche Vorbringen in den Beschwerden.

V.: Das ist aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung des SpS zu entnehmen:

"Das Einkommen beläuft sich laut Einkommensteuerbescheid 2023 auf jährlich € 144.549,28. Vermögen: Eigentümer eines Hauses und einer Eigentumswohnung, wobei der Wert des Liegenschaftsvermögens mit € 400.000,00 geschätzt wird, wobei die Gattin Hälfte Eigentümerin ist; keine Schulden; keine Sorgepflichten"

2024 hat das Einkommen laut Bescheid vom 8.9.2025 € 151.408,07 betragen.

Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an:

Die Einkommen- und Vermögensverhältnisse sind wie gerade vorgehalten.

Zur ***Bf2*** steht in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung des SpS:

"Derzeit wird kein Umsatz erzielt, weil das Unternehmen ruhend gestellt worden ist. Zur ***Bf2*** wird weiters erklärt, dass seit 9 Jahren für das Unternehmen keine operative Tätigkeit entfaltet wird."

Aus dem Konto ergibt sich, dass für die Jahre 2019 bis 2024 jährlich mittels Umsatzsteuerjahreserklärung nur Vorsteuern zwischen € 140,00 und € 150,00 geltend gemacht und keine Umsätze erzielt wurden.

Besch.: Mittlerweile sind es 10 Jahre, dass die Gesellschaft keine Tätigkeit ausübt.

V.: Das ist der Sachverhalt laut Aktenlage:

Säumnisdatum 8.3.2024

Erinnerung 8.3.2024, Nachfrist 29.4.2024, Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00, elektronisch zugestellt, gelesen 19.8.2024

Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 16.5.2024, Nachfrist 8.7.2024, Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von € 4.000,00, elektronisch zugestellt, gelesen 19.8.2024

Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 10.7.2024, gelesen 3.9.2024

Nachmeldung 19.8.2024 durch den Beschuldigten

Der Beschuldigte fungierte im Tatzeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Bf2*** und hatte die Zugangsdaten zur Databox der Gesellschaft.

Die erste Meldung vom 25.06.2018 wurde durch die ***3*** eingebracht.

Alle übrigen Meldungen (28.01.2021, 27.01.2022, 08.02.2023, 19.08.2024 und 22.01.2025) wurden vom Rechtsträger selbst abgegeben.

Die steuerliche Vertretung hat erst mit 16.4.2025 eine Zustellvollmacht erhalten.

Eine Mailbenachrichtigung zu Eingängen in die Databox war nicht eingerichtet.

Die Zwangsstrafen wurden auf das Konto ***34*** verbucht und am 27.8.2024 und 5.9.2024 entrichtet.

Als objektiver Tatbestand ergibt sich dazu:

Zum Säumnistag 8.3.2024 ist nach ordnungsgemäß zugestellten Erinnerungen vom 8.3.2024 und 16.5.2024 mit Ablauf der Nachfrist vom 8.7.2024 am 9.7.2024 Strafbarkeit eingetreten. Das Dauerdelikt umfasst den Zeitraum 9.7.2024 bis zur Nachmeldung am 19.8.2024.

Der objektive Tatbestand ist wohl unstrittig, sie bestreiten lediglich ein strafbares Verschulden?

Besch: Ja

V: Am 08.02.2023 haben Sie die letzte Meldung vorgenommen. Sie wissen, dass jährlich Meldungen vorzunehmen sind, wieso ist das dann nicht erfolgt?

Besch.: Ich habe die Meldung deswegen nicht gemacht, weil ich sie übersehen habe. Mein Sohn ist bei anderen Firmen zeichnungsberechtigt, jedoch nicht bei dieser Firma.

V: Für wie viele weitere Unternehmen treffen Sie Meldeverpflichtungen?

Besch.: Zuvor haben wir das gemeinsam gemacht, dann hat die Meldepflicht jeweils mein Sohn übernommen. Es gibt samt der verfahrensgegenständlichen Meldepflicht Meldepflichten für 3 Firmen.

V.: Sie haben am 19.8.2024 nachgemeldet, da hat es noch keine Verfolgungshandlung der Finanzstrafbehörde zu dem Ihnen angelasteten Meldepflichtvergehen gegeben. Haben Sie bei Nachmeldung die Steuerberatungskanzlei kontaktiert? Damals hätte man noch ganz einfach beim FAÖ oder beim ABB Selbstanzeige erstatten und Straffreiheit erzielen können.

Besch.: Ich habe am 19.8.2024 eine Mahnung bekommen (per Post zugestellt), dass 1.000 Euro Zwangsstrafe zu bezahlen sind und dieser Betrag bereits fällig war. Ich habe daraufhin den Steuerberater kontaktiert, weil für mich diese Zwangsstrafe nicht zuordenbar war. Nachdem er mir gesagt hat, dass es sich um eine Versäumnis einer Meldung nach dem WiEReG handelt, habe ich sofort nachgemeldet. Hätte mir der Steuerberater gesagt, dass man eine Selbstanzeige erstatten kann, hätte ich das natürlich sofort gemacht.

Vertr.: Als die Meldung vorzunehmen war, war da sehr viel los in Ihrem Unternehmen?

Besch.: Daran kann ich mich nicht erinnern.

Vertr.: Seit wann werden Sie von der Steuerberatungskanzlei vertreten?

Besch.: Diese Kanzlei vertritt meine Unternehmen seit 1987. Dies war zunächst die Mutterfirma der ***Bf2***.

Vertr.: Ist Ihnen bekannt, ob zuvor ein Schriftstück der Behörde zugestellt wurde, das nicht der steuerliche Vertreter gesehen hätte?

Besch.: Nein, es ist mir nicht bekannt.

Vertr.: Wussten Sie, dass der steuerliche Vertreter keine Zustellvollmacht hat?

Besch.: Ich bin davon ausgegangen, dass er eine Zustellvollmacht hat. Diese Firma ist Teil einer Gruppe und unterliegt der Gruppenbesteuerung. Ich habe zwar die Zugangsdaten und nicht in die Databox geschaut, wäre aber nicht auf die Idee gekommen, in FinanzOnline schauen zu müssen, weil dort zuvor keine Zustellung gekommen ist.

Zeugin (Z): ***35*** der ***36***, gibt nach WE an:

V: Sie sind nicht mit dem Beschuldigten verwandt oder verschwägert?

Z: Fremd

V: Es geht um die Meldepflichtverletzung nach dem WiEReG der ***Bf2*** zum Säumnistag 8.3.2024. Sie hatten keine Zustellvollmacht und haben auch die Meldeverpflichtung nicht vertraglich übernommen?

Z: Ja, wir hatten damals keine Zustellvollmacht und auch keine vertragliche Verpflichtung eine Meldung zum 8.3.2024 vorzunehmen.

V: Eine Zustellvollmacht gibt es erst seit 16.4.2025.

Z: Ja, die Meldeverpflichtung ist aber weiterhin beim Rechtsträger verblieben.

***37***: Haben Sie bei den anderen Firmen des Beschuldigten eine Zustellvollmacht?

Z: Nein, ich habe auch bei den anderen beiden Firmen der Gruppe damals keine Zustellvollmacht gehabt, mittlerweile gibt es auch dort Zustellvollmachten.

***37***: Ist es üblich, dass man Klienten vertritt, jedoch keine Zustellvollmacht hat?

Z: Ja, bei einem hohen Anteil meiner Klienten habe ich keine Zustellvollmacht.

Vertr.: Die Vollmachten waren bis zur Erteilung der Zustellvollmachten für alle Unternehmen der Unternehmensgruppe gleich?

Z: Ja

Vertr.: Wissen Sie, ob mit dem Beschuldigten je ein Gespräch geführt wurde, was für Auswirkungen es hat, wenn keine Zustellvollmacht besteht?

Z: Das weiß ich nicht.

Vertr.: Ist es in der Praxis üblich, dass Zustellungen des Finanzamtes an eine andere Steuernummer als die des Abgabenkontos ergehen?

V: Es gibt eine gesetzliche Bestimmung § 213 Abs. 2 BAO, dass Buchungen, die nicht die laufende Gebarung eines Unternehmens betreffen, auf ein gesondertes Konto zu erfolgen haben. Das ist die Rechtsgrundlage, wonach eben Zwangsstrafen auf ein gesondertes Konto zu verbuchen sind.

Z: Ich sehe das auch so. Gebühren haben auch ein eigenes Konto.

V: Auch Geldstrafen und Kosten für ein Finanzstrafverfahren sind nicht auf das Abgabenkonto eines Beschuldigten zu buchen, auch dafür ist ein eigenes Konto anzulegen.

AB hält vor, dass man in elektronischen Verzeichnissen feststellen kann, wann jeweils Einsicht in die Databox genommen wurde. Daraus ergibt sich, dass bei der ***Bf2*** oft über sehr lange Strecken die Eingänge in der Databox nicht gelesen wurden.

Sie zeigt dazu der Vorsitzenden ihren Laptop mit Auflistungen von Eingängen und einer Abruffunktion des Datums, wann diese Eingänge jeweils gelesen wurden. Diese Unterlage ist weder mit dem snipping tool kopierbar noch ausdruckbar.

V: Bitte zeigen Sie diese Unterlagen auch dem Verteidiger.

Diese Auflistung wird am Laptop der Amtsbeauftragten auch dem Verteidiger zur Einsicht vorgehalten.

Vertr.: Ich bin davon ausgegangen, dass die Zustellungen an die Databox auch paralell an die Steuerberaterin erfolgen, weil man mir einmal gesagt hat, dass die Steuerberatungskanzlei alle Zustellungen ebenfalls sehen kann.

V: Das ist nicht so. Bei den Zustellungen an eine Databox gibt es jeweils eine Person, die Zugangsdaten erhält und nur diese Person kann auch Einsicht in die Databox nehmen und dort Dokumente lesen, die dann mit dem genauen Datum und der Uhrzeit als gelesen gekennzeichnet werden. Dazu gibt es auch eine Rechtsvorschrift, dass es nicht zulässig ist, Zugangsdaten zur Databox an eine andere Person weiterzugeben.

Es ist nur zulässig, gegebenenfalls einen steuerlichen Vertreter mit der Wahrnehmung der WiEReG-Meldeverpflichtungen vertraglich zu betrauen, dann bekommt der steuerliche Vertreter eben von der Behörde die Zugangsdaten zu einer Databox.

Vertr.: Hat Ihnen die steuerliche Vertretung je mitgeteilt, dass Bescheide an die Databox zugestellt werden können, die die Kanzlei dann nicht sieht?

Besch.: Nein, darüber wurde nicht gesprochen. Ich habe 40 Jahre ein Unternehmen geführt und immer alle Steuerzahlungen ordnungsgemäß geleistet. Die Gesellschaft ist seit 10 Jahren nicht operativ tätig, daher habe ich nicht damit gerechnet.

Vertr. verweist auf seine Vorlage der Beilage zu den Auszügen der Databox, demnach ist der Besch. davon ausgegangen, dass der Steuerberater alle Eingänge auch sieht.

AB: Es gibt keine Zustellvollmacht für den Tatzeitraum. Die Steuerberatung hatte aber das Akteneinsichtsrecht, daher konnte die Beilage zu den Eingängen in die Databox vorgelegt werden. Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass nur der Beschuldigte in die Databox Einsicht nehmen konnte und dass eben die Eingänge in diese Databox über sehr lange Zeiträume nicht wahrgenommen und sehr oft erst Monate später Dokumente gelesen wurden.

Vertr.: Ich bin dennoch gerade in dieser Sache der Ansicht, dass kein grobes Verschulden vorliegt. Der Beschuldigte ist irrtümlich davon ausgegangen, dass eine Zustellvollmacht vorliegt.

AB: Der Beschuldigte muss jeweils bei Aufruf der Databox auch gesehen haben, dass die Schriftstücke zuvor nicht gelesen wurden."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) vorsätzlich oder grob fahrlässig trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.

Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG gilt: Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

Abs. 2: Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO.

Abs. 3: Die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ist an einen, dem Finanzamt Öster-reich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dieser gilt so lange als zur Empfangnahme der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ermächtigt, als nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter für Angelegenheiten dieser Bestimmung namhaft gemacht wird. Ist kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne dieses Absatzes vorhanden, so sind die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an den Rechtsträger zuzustellen.

Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten.

Gemäß § 1 Abs. 1 WiEReG ist dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.

§ 3 Abs. 1 WiEReG: Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen.

Abs. 3: Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

§ 5 WiEReG:

Abs. 1: Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:

1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:

a) Vor- und Zuname;

b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;

c) Geburtsdatum und Geburtsort;

d) Staatsangehörigkeit;

e) Wohnsitz;

Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e.

2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:

a) die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;

b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;

c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.

Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist.

3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe

a) im Fall des § 2 Z 1 lit. a ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist);

b) im Fall des § 2 Z 1 lit. b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;

c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt.

d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt.

e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird.

4. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 9 Abs. 1 Z 6 bis 10) die Angabe,

a) ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden,

b) ob ein Compliance-Package (§ 5a) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können;

c) die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und

d) die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen.

Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Abs. 2: Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs. 1 Z 1 lit. b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Abs. 2: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Abs. 3: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Es liegen zwei Schuldbeschwerden der Amtsbeauftragten mit Anträgen einer Bewertung als vorsätzliches Meldepflichtvergehen sowie Erhöhung der Strafen sowie Schuldbeschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes mit Anträgen auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens vor.

Verwaltungsgeschehen:

Erinnerung 8.3.2024, Nachfrist 29.4.2024, Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00.

Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 16.5.2024, Nachfrist 8.7.2024, Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von € 4.000,00

Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 10.7.2024.

Nachmeldung 19.8.2024

Einleitung des Finanzstrafverfahrens des Beschuldigten 1.10.2024, Anlastung einer vorsätzlichen Meldepflichtverletzung

Einleitung des Finanzstrafverfahrens des Verbandes 1.10.2024

Vollmachtslegung HBA Rechtsanwälte GmbH mit Rechtfertigung vom 31.10.2024:

"VOLLMACHTSBEKANNTGABE

In umseits näher bezeichneter Finanzstrafsache gibt der Beschuldigte, ***6***, bekannt, die HBA Rechtsanwälte GmbH, ***26***, und ***27***, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt zu haben.

Die ausgewiesene Rechtsanwaltsgesellschaft beruft sich auf die ihr erteilte Vollmacht.

Namens des Beschuldigten, ***6***, wird erstattet nachfolgende

II. RECHTFERTIGUNG

und hierzu ausgeführt wie folgt:

Mit Verständigung vom 01.10.2024 wurde der Beschuldigte darüber informiert, dass aufgrund des Verdachts, er habe als Geschäftsführer der ***Bf2*** durch Nichtnachkommen der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung vorsätzlich eine Meldepfiichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen, ein Finanzstrafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde und wurde er aufgefordert, sich bis längstens zum 31.10.2024 schriftlich zu rechtfertigen.

Die gegenständliche Rechtfertigung wurde daher fristgerecht erstattet.

Der Beschuldigte, ***6***, ist ***8*** der Fachgruppe ***7*** der ***9*** und wurde in die Liste der ***10*** beim ***11*** aufgenommen. Bereits daraus zeigt sich, dass der Beschuldigte in unternehmerischen Belangen zeit seines bisherigen unternehmerischen Schaffens stets äußerst gewissenhaft und ordnungsgemäß agiert hat.

Dies zeigt sich weiters daraus, dass der Beschuldigte bisher stets auch seinen steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen zeitgerecht und gewissenhaft nachgekommen ist. Insbesondere ist der Beschuldigte - mit Ausnahme des gegenständlichen Ereignisses - für von ihm geführte Unternehmen bis dato auch stets zeitgerecht der Meldeverpflichtung nach dem WiEReG nachgekommen.

Beweis: persönliche Vernehmung des Beschuldigten

Kein Vorsatz

Das nunmehrige - in Hinblick auf das bisherige unternehmerische Schaffen des Beschuldigten generell völlig atypische - Ereignis, welches zur Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens geführt hat, ist keinesfalls auf vorsätzliches Handeln des Beschuldigten zurückzuführen.

Im Detail ist hierzu auszuführen wie folgt:

Der Beschuldigte hat bereits infolge der Aktivierung der FinanzOnline-Databox für elektronische Zustellungen (glaublich) im Jahr 2015 die steuerliche Vertretung der ***Bf2***, ***3***, zum Empfang von bzw. zur Einsichtnahme in steuerbehördliche Schriftstücke der ***Bf2*** ermächtigt.

Seither übernahm die steuerliche Vertretung der ***Bf2*** vollständig die Sichtung und Bearbeitung sämtlicher diesbezüglich einlangender Schriftstücke.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die ***Bf2*** seit Jahren generell keinen operativen Geschäftsbetrieb ausübt. Zudem ist die ***Bf2*** steuerrechtlich Mitglied einer Unternehmensgruppe.

Die in der FinanzOnline-Databox der ***Bf2*** einlangenden - und stets durch die steuerliche Vertretung bearbeiteten - Schriftstücke beschränken sich daher seit Jahren auf ein Minimum.

Für den Beschuldigten bestand aus diesen Gründen zum Zeitpunkt der Übermittlung der Erinnerung vom 08.03.2024 als auch der Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 16.05.2024 und vom 10.07.2024, von all deren Einlangen in der FinanzOnline-Databox der ***Bf2*** der Beschuldigte seinerzeit mangels Benachrichtigung keinerlei Kenntnis erlangte, nicht im Ansatz begründeter Anlass zur Annahme, dass in die FinanzOnline-Databox der ***Bf2*** allenfalls behördliche Schriftstücke zugestellt werden könnten, die nicht von der steuerlichen Vertretung wahrgenommen werden würden.

Erst mit dem postalischen Einlangen der Mahnung betreffend die im Mai 2024 festgesetzte Zwangsstrafe über EUR 1.000,00 vom 09.08.2024 am 19.08.2024 wurde dem Beschuldigten bekannt, dass offenbar im Mai 2024 eine Zwangs-, Ordnungs­ oder Mutwiilensstrafe über die ***Bf2*** verhängt wurde, also offenbar eine abgabenrechtliche Problematik hinsichtlich dieser Gesellschaft bestand.

Der Beschuldigte sichtete daher aus diesem Grund pflichtbewusst umgehend nach der Kenntniserlangung die FinanzOnline-Databox der ***Bf2*** und wurde ihm mit der Sichtung der dort befindlichen behördlichen Schriftstücke vom 08.03.2024 und 16.05.2024 erstmalig bewusst, dass offenbar die jährliche "WiEReG-Meldung" hinsichtlich der ***Bf2*** irrtümlich übersehen wurde (vgl. Beilage ./A-Auszug aus dem Posteingangsbuch der ***Bf2***).

Nach umgehender Überprüfung dieses Verdachts, der sich durch diese Überprüfung auch bestätigte, wurde noch am selben Tag (19.08.2024) durch den Beschuldigten die "WiEReG-Meldung" nachgeholt.

Wie anschließend durchgeführte Erhebungen des Beschuldigten zeigten, ist die Zustellung der hier gegenständlich relevanten Schriftstücke an, bzw. die Ersichtlichkeit der Schriftstücke für die steuerliche Vertretung der ***Bf2*** lediglich deshalb unterblieben, da die Finanzbehörde für die Zustellungen im Zusammenhang mit der "WiEReG-Meldung" eine abweichende Steuernummer (***28*** anstatt ***14***, welche bisher für jegliche sonstige abgabenrechtliche Zustellungen an die ***Bf2*** verwendet wurde) herangezogen hat (vgl. Beilage ./A - Auszug aus dem Posteingangsbuch der ***Bf2***; Beilage ./B - Aufstellung der für die steuerliche Vertretung der ***Bf2*** ersichtlichen Databoxeingänge samt E-Mail)

Es zeigt sich daraus, dass - unbeschadet der Frage nach der Erfüllung des objektiven Tatbestands (siehe noch Punkt 5.) - gegenständlich keinesfalls vorsätzliches Handeln des Beschuldigten vorliegt. Weder hat es der Beschuldigte für möglich gehalten noch hätte er sich damit abgefunden, der Meldepflicht des § 5 WiEReG trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachzukommen. Vielmehr wusste er bis zum 19.08.2024 schlicht nicht, dass die jährliche "WiEReG-Meldung" hinsichtlich der ***Bf2*** irrtümlich übersehen wurde.

Beweis: persönliche Vernehmung des Beschuldigten

Vernehmung eines informierten Vertreters der ***3***, als Zeuge,

amtswegig beizuschaffender Steuerakt der ***Bf2***,

amtswegig beizuschaffende Aufzeichnungen über Zugriffe auf die FinanzOnline- Databox der ***Bf2***, unter Einem vorgelegte Urkunden

Keine grobe Fahrlässigkeit

Zudem ist an dieser Stelle aus anwaltlicher Vorsicht und obwohl sich die Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vom 01.10.2024 ausschließlich auf den Vorwurf einer vorsätzlichen Tatbegehung beschränkt, auch festzuhalten, dass - unbeschadet der Frage nach der Erfüllung des objektiven Tatbestands (siehe noch Punkt 5.) - gegenständlich ebenso kein grob fahrlässiges Handeln des Beschuldigten vorliegt.

Grob fahrlässig handelt gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich das Verhalten aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (RIS-Justiz RS0030303 [T4]).

Dem Täter fällt bei schwerem Verschulden eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last; der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges muss ihm als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich vorhersehbar sein, wobei immer die Lage des konkreten Falles, insbesondere der in der Tat verwirklichte Handlungswert und Gesinnungswert in Betracht zu ziehen ist. Die mit schwerem Verschulden gleichzusetzende grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Selbst die Missachtung einer grundlegenden Norm muss noch kein schweres Verschulden begründen. Schweres Verschulden liegt demnach nicht vor, wenn bloß das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit überschritten wird, das Verhalten des Täters muss vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen (VwGH 2006/14/0045; BFG RV/2300005/2022).

Derartiges ist gegenständlich keinesfalls vorliegend.

Wie die obigen Ausführungen zeigen, war aufgrund der besonderen Gegebenheiten, insbesondere der Ermächtigung der steuerlichen Vertretung mit der Entgegennahme und Bearbeitung der steuerbehördlichen Schriftstücke, jedoch auch in Zusammenhang mit der steuerlichen Mitgliedschaft in einer Unternehmensgruppe und dem damit und mit dem Umstand, dass seit Jahren kein operativer Geschäftsbetrieb vorliegt, einhergehenden Umstand, dass generell lediglich ein Minimum an behördlichen Schriftstücken betreffend die ***Bf2*** einlangte, die stets durch die steuerliche Vertretung Bearbeitung fanden, für den Beschuldigten nicht absehbar oder auch nur vermutbar, dass die FinanzOnline-Databox - trotz der beständigen Arbeitsverrichtungen der steuerlichen Vertretung - einer Kontrolle bedarf, weil die Finanzbehörden für ausgewählte Zustellungen (erstmals) eine abweichende Steuernummer heranziehen, welche diese Schriftstücke für die steuerliche Vertretung nicht einsehbar machen.

Soweit dem Beschuldigten daher hier gegenständlich überhaupt ein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen wäre, was in Hinblick auf die besonderen Gegebenheiten nicht anzunehmen ist, so würde ein solcher keinesfalls eine derartige Schwere erreichen, um von grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 FinStrG auszugehen.

Beweis: persönliche Vernehmung des Beschuldigten

Vernehmung eines informierten Vertreters der ***3***. als Zeuge, amtswegig beizuschaffender Steuerakt der ***Bf2***, amtswegig beizuschaffende Aufzeichnungen über Zugriffe auf die FinanzOnline-Databox der ***Bf2***, unter Einem vorgelegte Urkunden

Keine wirksame Zustellung

Ungeachtet der obigen Ausführungen, wonach gegenständlich der subjektive Tatbestand der Strafbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG nicht erfüllt ist, wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass zudem auch der objektive Tatbestand der Strafbestimmung nicht erfüllt ist.

Dies, da gegenständlich nicht von einer wirksamen Zustellung der Erinnerung vom 08.03.2024 als auch der Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 16.05.2024 und vom 10.07.2024 auszugehen ist.

Gemäß § 16 Abs. 3 WiEReG ist die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe im Zusammenhang mit der Nichterstattung einer "WiEReG-Meldung" an einen, dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Nur wenn kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne dieses Absatzes vorhanden ist, ist die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an den Rechtsträger selbst zuzustellen.

Gegenständlich war - wie bereits oben dargelegt wurde - seit Jahren die steuerliche Vertretung der ***Bf2*** zur Einsichtnahme in die steuerbehördlichen Schriftstücke ermächtigt und hat diese die Abwicklung sämtlicher (gruppen-)steuerlichen Agenden übernommen. Dies musste der Finanzbehörde gewiss auch ersichtlich sein.

Die Erinnerung vom 08.03.2024 als auch die Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 16.05.2024 und vom 10.07.2024 hätten daher gegenständlich jedenfalls so zugestellt werden müssen, dass diese von der steuerlichen Vertretung der ***Bf2*** entgegengenommen bzw. gesehen werden können. Dies war - aufgrund der Heranziehung einer abweichenden Steuernummer durch die Finanzbehörde - jedoch gegenständlich gerade nicht der Fall.

Insofern sind die Erinnerung vom 08.03.2024 als auch die Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 16.05.2024 und vom 10.07.2024 als nicht gesetzmäßig zugestellt anzusehen und kann daher der objektive Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, welcher eine zweimalige (wirksame) Aufforderung zur Durchführung der Meldung verlangt, nicht erfüllt sein.

Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass dieser Zustellmangel durch die Kenntniserlangung durch den Beschuldigten am 19.08.2024 geheilt wurde, so wäre durch die am selben Tag (19.08.2024) durchgeführte "WiEReG-Meldung" der objektive Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, welcher darauf abstellt, dass trotz zweimaliger (wirksamer) Aufforderung zur Durchführung der Meldung, eine solche (weiterhin) unterbliebt, gegenständlich nicht erfüllt.

Und selbst dann, wenn man davon ausgehen würde, dass die Bestimmung des § 16 Abs. 3 WiEReG über die Zustellung im Zusammenhang mit Zwangsstrafen keine unmittelbare Unwirksamkeit der Zustellung von Aufforderungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG herbeiführen könnte, da § 16 Abs. 3 WiEReG (allenfalls) nicht auch für die Zustellung von Aufforderungen anwendbar wäre (wenn diese auch gegenständlich in der Form von Androhungen und Verhängungen der Zwangsstrafen ergangen sind) oder weil - warum auch immer - allenfalls für die Finanzbehörden kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 16 Abs. 3 WiEReG ersichtlich gewesen wäre, so wäre gegenständlich dennoch von einer unwirksamen Zustellung auszugehen, da die Finanzbehörde gegenüber der ***Bf2*** von der sonst im Abgabeverfahren üblichen Vorgehensweise im Zusammenhang mit Zustellungen abgegangen ist, da die Zustellung der Aufforderungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG nicht an die steuerliche Vertretung der ***Bf2*** ergangen sind bzw. die übersandten Schriftstücke nicht für diese einsehbar waren.

Das Bundesfinanzgericht hat erst kürzlich in Anlehnung an das VwGH-Erkenntnis Ra 2022/13/0023 ausgesprochen, dass zufolge des Unterbleibens einer Information über die elektronische Zustellung trotz ansonsten üblicher Verständigung per E-Mail, keine rechtwirksame Zustellung vorliegen könnte und aus diesem Grund die ordentliche Revision zugelassen (BFG RV/3100480/2022).

Nichts anderes muss daher im hier gegenständlichen Fall gelten, sodass davon auszugehen ist, dass selbst in diesem Fall eine nicht rechtswirksame Zustellung der Aufforderungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG erfolgt ist, weshalb der objektive Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG nicht als erfüllt anzusehen ist.

Beweis: persönliche Vernehmung des Beschuldigten, Vernehmung eines informierten Vertreters der ***3***. als Zeuge, amtswegig beizuschaffender Steuerakt der ***Bf2***, unter Einem vorgelegte Unterlagen

Entschuldbarer Irrtum

Aus anwaltlicher Vorsicht wird an dieser Stelle zudem - für den bestritten bleibenden Fall, dass der objektive und subjektive Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG gegenständlich als erfüllt anzusehen wäre - festgehalten, dass - selbst dann - ein entschuldbarer Irrtum als Schuldausschließungsgrund vorliegen würde.

Gegenständlich könnte dem Beschuldigten (allenfalls) deshalb fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden, weil er die FinanzOnline-Databox der ***Bf2*** nicht kontrolliert hat.

Dies ist jedoch - wie bereits oben in Punkt 3. im Detail dargelegt wurde - nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschuldigte davon ausging, dass die steuerliche Vertretung der ***Bf2*** sämtliche abgabenbehördlichen Zustellungen, die elektronisch an die ***Bf2*** bzw. an deren FinanzOnline-Databox ergehen, automatisch erhält bzw. einsehen kann.

Diese (soweit überhaupt von einer rechtmäßigen Zustellung auszugehen ist) irrtümliche Annahme beruhte darauf, dass seit der Aktivierung der FinanzOnline-Databox für elektronische Zustellungen an die ***Bf2***, also seit vielen Jahren, jegliche Zustellungen die elektronisch an die ***Bf2*** bzw., an deren FinanzOnline-Databox ergingen, stets an die steuerliche Vertretung der ***Bf2*** zugestellt wurden, bzw. von dieser eingesehen und bearbeitet wurden.

Es ist daher - soweit nicht ohnehin der subjektive und/oder objektive Tatbestand als nicht erfüllt anzusehen ist - jedenfalls ein entschuldbarer Irrtum auf Seiten des Beschuldigten vorliegend, welcher es verhindert hat, dass der Beschuldigte gegenständlich das Vergehen des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG erkennen hätte können.

Es wäre daher - unter dieser Prämisse - der Schuldausschließungsgrund des § 9 erster Halbsatz FinStrG gegeben, was gegenständlich (ebenso) eine Strafbarkeit des Beschuldigten ausschließen würde.

Beweis: persönliche Vernehmung des Beschuldigten, Vernehmung eines informierten Vertreters der ***3***. als Zeuge, amtswegig beizuschaffender Steuerakt der ***Bf2***, amtswegig beizuschaffende Aufzeichnungen über Zugriffe auf die FinanzOnline-Databox der ***Bf2***, unter Einem vorgelegte Urkunden

Der Beschuldigte stellt aus den obigen Erwägungen den Antrag, das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde möge das Finanzstrafverfahren gemäß § 124 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einstellen,

in eventu

das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde möge die angebotenen Beweise aufnehmen und das Finanzstrafverfahren anschließend gemäß § 124 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einstellen,

in eventu

das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde möge die angebotenen Beweise aufnehmen und eine mündliche Verhandlung anberaumen, wobei gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG ausdrücklich die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt wird und daher der Akt nach Aufnahme sämtlicher Beweise samt einer schriftlichen Stellungnahme eines (allenfalls zu besteilenden) Amtsbeauftragten an einen Spruchsenat zuzuleiten sein wird.

Unter einem erstattet der Beschuldigte nachstehende

URKUNDENVORLAGE

Beilage /A Auszug aus dem Posteingangsbuch der ***Bf2***

Beilage /B Aufstellung der für die steuerliche Vertretung der ***Bf2*** ersichtlichen Databoxeingänge samt E-Mail"

Niederschrift zur mündlichen Verhandlung des Spruchsenates 16.4.2025:

"Generalien des ***Bf1*** wie folgt richtiggestellt:

Vermögen: Eigentümer eines Hauses und einer Eigentumswohnung, wobei der Wert des Liegenschaftsvermögens mit € 400.000,00 geschätzt wird, wobei die Gattin Hälfte Eigentümerin ist; keine Schulden; keine Sorgepflichten.

Betreffend den belangten Verband ***Bf2*** wird wie folgt bekannt gegeben:

Derzeit wird kein Umsatz erzielt, weil das Unternehmen ruhend gestellt worden ist. Zur ***Bf2*** wird weiters erklärt, dass seit 9 Jahren für das Unternehmen keine operative Tätigkeit entfaltet wird.

Zur Sache gibt der Beschuldigte an:

Richtig ist, dass die WiEReG-Meldungen nicht rechtzeitig erstattet worden sind. Richtig ist auch, dass ich letztendlich keine Einsicht in das Portal FinanzOnline vorgenommen habe. Ich dachte, dass die Steuerberatungskanzlei dies erledigen wird. Richtig ist aber auch, dass meine Steuerberatungskanzlei, die ***21***, offenbar keine Zustellberechtigung erteilt bekommen hat, betreffend die hier in Rede stehenden Agenden.

Bei den von mir betriebenen anderen Unternehmen wurden die Meldungen erstattet. Hier habe ich die Thematik einfach übersehen, weil ich mich auf den Steuerberater verlassen hatte.

Ergänzend befragt:

Eine Änderung der wirtschaftlich Berechtigten betreffend den hier belangten Verband hat sich nicht ergeben.

Mittlerweile habe ich bei FinanzOnline meine E-Mail-Adresse hinterlegt. Dies bedeutet, dass Eingänge in die DataBox automatisch auch per E-Mail angekündigt werden.

Die E-Mail-Adresse zu hinterlegen, betreffend den belangten Verband, habe ich übersehen, dies auf Grund der nicht operativen Tätigkeit des genannten Unternehmens.

Nach Verkündung des Erkenntnisses haben der Verteidiger und die AB Beschwerden angemeldet."

Sachverhalt:

Säumnisdatum 8.3.2024

Erinnerung 8.3.2024, Nachfrist 29.4.2024, Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00, elektronisch zugestellt, gelesen 19.8.2024

Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 16.5.2024, Nachfrist 8.7.2024, Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von € 4.000,00, elektronisch zugestellt, gelesen 19.8.2024

Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 10.7.2024, gelesen 3.9.2024

Nachmeldung 19.8.2024 durch den Beschuldigten

Der Beschuldigte fungierte im Tatzeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Bf2*** und hatte die Zugangsdaten zur Databox der Gesellschaft.

Mit 23. Juli 2003 wurde die Anmeldung zu FinanzOnline der ***Bf2*** vom Beschuldigten vorgenommen, die notwendigen Daten für den Zugang zu FinanzOnline und der Data-Box des Verbandes waren vorhanden.

Die erste Meldung vom 25.06.2018 wurde durch die ***3*** eingebracht.

Alle übrigen Meldungen (28.01.2021, 27.01.2022, 08.02.2023, 19.08.2024 und 22.01.2025) wurden vom Rechtsträger selbst abgegeben.

Es wurde keine Mailbenachrichtigung über Eingänge in die Databox eingerichtet.

Die steuerliche Vertretung hat erst mit 16.4.2025 eine Zustellvollmacht erhalten. Die Abgabenbescheide auf Grund der Jahreserklärungen wurden ebenfalls der Gesellschaft zugestellt und nicht einem steuerlichen Vertreter.

Die Zwangsstrafen wurden auf das Konto ***34*** verbucht und am 27.8.2024 und 5.9.2024 entrichtet.

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Daten aus den Finanzanwendungen sowie den Angaben der Registerbehörde und den Aussagen des Beschuldigten und ist unstrittig.

Objektiver Tatbestand:

Die letzte Meldung vor der verfahrensgegenständlichen Meldung ist am 8.2.2023 erfolgt.

Der Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG ist erst erfüllt, wenn der Meldeverpflichtung nach der zweiten Erinnerung nicht nachgekommen wird. Dieses Dauerdelikt dauert in der Folge bis zur Nachmeldung oder behelfsweise der Feststellung der Behörde, dass eine Meldung trotz der vorgenommenen Erinnerungen weiterhin unterblieben ist und dem Anhängigmachen eines Verfahrens wegen dieser Tat.

Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. BFG 20.11.2015, RV/2100371/2015).

Zum Säumnistag 8.3.2024 ist nach ordnungsgemäß an die Databox des Rechtsträgers zugestellten Erinnerungen vom 8.3.2024 und 16.5.2024 mit Ablauf der Nachfrist vom 8.7.2024 am 9.7.2024 Strafbarkeit der unterlassenen jährlichen Meldung eingetreten. Das Dauerdelikt umfasst den Zeitraum 9.7.2024 bis zur Nachmeldung am 19.8.2024.

Subjektiver Tatbestand:

Der Beschuldigte fungierte im Tatzeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Bf2*** und war daher verpflichtet, deren abgabenrechtlichen Agenden sowie den Meldepflichten nach § 5 WiEReG nachzukommen.

Er hatte auch die Zugangsdaten zur Databox der von ihm vertretenen Gesellschaft, hat es jedoch unterlassen, in die Databox zu sehen und die Erinnerungen zeitnah nach der Zustellung zu lesen.

Die ***Bf2*** ist unter ***14*** steuerlich erfasst.

Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlaß entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefaßt zu verbuchen.

Abs. 2: Bei den anderen als den im Abs. 1 genannten Abgaben ist die Gebarung für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, nach den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefaßt, jedoch abgesondert von den im Abs. 1 genannten Abgaben zu verbuchen.

Für die Verbuchung der Zwangsstrafen, die nicht zu den wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zählen, war somit ein weiteres Konto, eben nach § 213 Abs. 2 BAO, für die von der Festsetzung betroffene Gesellschaft anzulegen. Siehe dazu auch § 16 Abs. 2 WiEReG, seit 1.8.2023 im Rechtsbestand.

Die Zwangsstrafen wurden auf das Konto ***34*** gebucht und am 27.8.2024 und 5.9.2024 entrichtet.

Die Erläuterungen zu § 98 Abs. 2 BAO enthalten den Satz, der Zeitpunkt, in dem die Daten "in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers" gelangt seien, sei "bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox" (270 BlgNR 23. GP 13). Die Auffassung, "die Databox" im Sinne dieses Satzes könne nur eine solche sein, zu der der Empfänger Zugang habe, findet Deckung im Gesetz, weil sich ein Speicherbereich, zu dem der Empfänger keinen Zugang hat, nicht als sein "elektronischer Verfügungsbereich" verstehen lässt. Gemäß § 1 Abs. 2 der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97, ist die automationsunterstützte Datenübertragung auch nur zulässig für Funktionen, die "dem jeweiligen Teilnehmer" in FinanzOnline "zur Verfügung stehen". Das setzt - für die Zustellung von Erledigungen in die "Databox" - voraus, dass dem Empfänger die für den Zugriff darauf erforderlichen Zugangsdaten "zur Verfügung stehen". In Bezug auf die Frage, wann Letzteres so zutrifft, dass die Zustellung in die "Databox" zulässig und die Einbringung der Daten in diesen Speicherbereich mit der in § 98 Abs. 2 erster Satz BAO normierten Rechtsfolge verbunden ist, bedarf es aber einer Abgrenzung gegenüber Abruf- und Empfangsproblemen, die sich aus der Verwahrung und dem Gebrauch der dem Empfänger zur Verfügung gestellten Zugangsdaten ergeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch die den Teilnehmern in § 1 Abs. 3 der zitierten Verordnung auferlegten Sorgfaltspflichten). § 98 Abs. 2 dritter Satz BAO steht dem nicht entgegen. Die Wirksamkeit der Zustellung wird darin - nach dem Muster des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz - an eine negative Bedingung geknüpft, die vom Verhalten des Empfängers abhängt und deren Nichterfüllung meist erst nachträglich hervorkommt. Das Gesetz beschränkt die damit - in der Form nicht bloß einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit, sondern der vorläufigen Unwirksamkeit der Zustellung - verbundene Berücksichtigung der nicht rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang aber ausdrücklich auf den von der belangten Behörde nicht angenommenen Fall der Abwesenheit von der Abgabestelle (VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).

Eine Abwesenheit von der Abgabestelle wurde nicht behauptet. Dem Beschuldigten ist der Zugang zur Databox ungehindert zur Verfügung gestanden, er hätte demnach bei Einsicht von der Zustellung der Erinnerung und der Zwangsstrafenfestsetzung jederzeit nach deren Zustellung Kenntnis erlangen können.

Er hat nur eben die Jahresfrist zur Meldungserstattung verstreichen lassen und über längere Zeit hinweg dann auch keine Einsicht in die Databox genommen.

Die Rechtswirksamkeit der Zustellung ist unabhängig davon, dass es der Beschuldigte unterlassen hat, sich rechtzeitig über die Bescheidzustellung zu informieren. Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. (vgl. etwa VwGH 24. 3. 2004, 2004/04/0033; VwGH 2.5.2016, Ra 2016/16/0028; VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213)

Gemäß § 5b Abs. 2 FOnV (FinanzOnline Verordnung) hat jeder an der elektronischen Zustellung Teilnehmenden in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Angabe einer unrichtigen, ungültigen oder gar keiner E-Mailadresse hindert nicht die wirksame Zustellung.

Entscheidend für die Zustellung ist jedoch alleine der Zeitpunkt, in dem die Daten in der DataBox einlangen (vgl. BFG 20.11.2015, RV/2100371/2015). Die mögliche zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist. Daher berührt das allfällige Ausbleiben einer Mitteilung auch an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die DataBox (vgl. dazu BFG 28. 9. 2021, RV/7102314/2021 und BFG vom 27.07.2022, RV/7101807/2022).

Eine Mailbenachrichtigung über Eingänge in die Databox war nicht eingerichtet.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 24. August 2023 zu Ra 2023/13/0066 zum groben Verschulden in einem WiEReG Verfahren ausgeführt:

"Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 € zu bestrafen.

Nach § 8 Abs. 3 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Diese zuletzt genannte Bestimmung wurde mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, angefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (684 BlgNR 25. GP 45) wurde dazu ausgeführt, in § 8 Abs. 3 FinStrG solle in Übereinstimmung mit dem geplanten § 6 Abs. 3 StGB eine Legaldefinition der groben Fahrlässigkeit erfolgen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum damit angesprochenen Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 112/2015, wurde dazu u.a. ausgeführt (689 BlgNR 25. GP 6), nur jene Fälle seien als grob fahrlässig einzustufen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich überstiegen (RIS-Justiz RS0030303). Bei der Auslegung des Begriffes könne sowohl die zivilrechtliche (RIS-Justiz RS0030644) als auch die strafrechtliche (RIS-Justiz RS0117930 sowie RS0129425) Judikatur herangezogen werden.

Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Eine solche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 26.1.2023, Ra 2022/16/0112, mwN; vgl. auch RIS-Justiz RS0087606; RS0044262).

Der Revisionswerber erklärt im Zulässigkeitsvorbringen ausdrücklich, der Rechtsansicht, es lägen wirksame Zustellungen der Aufforderung zur Meldung vor, werde nicht entgegengetreten. Es wird auch die - wenn auch dislozierte - Feststellung, es sei keine Mailbenachrichtigung eingerichtet worden, nicht bekämpft, sodass auch hier (vgl. bereits VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023) die Frage nicht zu beantworten ist, ob die Unterlassung der Information über die elektronische Zustellung per E-Mail nach § 5b Abs. 2 FOnV 2006 zu einer Unwirksamkeit der Zustellung führen würde.

Entscheidend ist im vorliegenden Fall insbesondere, ob die fehlende Kenntnis des Revisionswerbers, dass Aufforderungen an ihn ergangen sind, darauf beruht, dass die gebotene Sorgfalt in einer den minderen Grad des Versehens übersteigenden Weise außer Acht gelassen wurde (vgl. - zu § 7 RGG - VwGH 31.1.2019, Ra 2018/15/0073). Der Revisionswerber macht dazu lediglich geltend, er habe die zugestellten Sendungen nachweislich nicht gelesen. Nähere Umstände, aus welchen Gründen dieses Lesen (also die tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt) unterblieben ist und woraus geschlossen werden könnte, dass der Revisionswerber von der Zustellung ohne grobes Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, werden im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens nicht genannt. Es entspricht aber der Rechtsprechung (zur Wiedereinsetzung), dass etwa das ungeöffnete Liegenlassen eines zugestellten Poststückes den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. VwGH 24.1.2023, Ra 2022/11/0197). Das ungelesene Ablegen oder Weiterreichen eines Schriftstückes durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter ist als auffallend sorglos zu werten (vgl. RIS-Justiz RS0036811; RS0116536).

Dass bei der hier unbestritten vorliegenden Kenntnis der Verpflichtung zur Meldung nach § 5 WiEReG das (bloße) Nicht Lesen einer wirksam in der Databox zugestellten Aufforderung - ohne Vorliegen rechtfertigender oder entschuldigender Umstände - den minderen Grad des Versehens überschreitet, ist jedenfalls vertretbar."

Die Strafbarkeit tritt nicht schon dann ein, wenn zu einer Meldeverpflichtung Säumnis vorliegt, sondern erst, wenn die Nachfrist nach der zweiten Erinnerung, dass einer Meldeverpflichtung nachzukommen war, verstrichen ist.

Es war daher das Vorliegen der subjektiven Tatseite zunächst erstmalig zum Ablauf der Nachfrist der zweiten Erinnerung zu prüfen und festzustellen, dass der Beschuldigte die ordnungsgemäß zugestellten Erinnerungen zu diesem Zeitpunkt nicht kannte.

Als er von den Erinnerungen durch Einsicht in die Databox Kenntnis erlangt hat, wurde am selben Tag nachgemeldet und das strafrechtlich relevante Vorgehen beendet.

Vorsatz liegt nicht schon dann vor, wenn eine meldeverpflichtete Person ihre jährliche Meldepflicht kennt und nicht handelt, sondern erst, wenn sie tatbezogen zu einer konkreten Meldeverpflichtung einer Jahresmeldung in Kenntnis der Erinnerungen und der Nachfrist mit Erreichen der Strafbarkeitsschwelle ist und nicht handelt oder es in Unkenntnis des Inhaltes der Aufforderungen zumindest ernstlich für möglich hält, dass die Nachfrist nach einer zweiten Erinnerung bereits ablaufen könnte und sich mit deren ungenütztem Ablauf abfindet, wobei die zweite Fallkonstellation schwerer nachzuweisen sein wird.

Der Beschuldigte kannte die Erinnerungen während der gesamten Zeit des Dauerdeliktes nicht, weil er über einen längeren Zeitraum nicht Einsicht in die Databox genommen hat.

Kennt ein Beschuldigter die Erinnerungen und den Ablauf der Nachfrist handelt er bei Unterlassung der Wahrnehmung der Meldeverpflichtung vorsätzlich, kennt er sie nicht, ist zu prüfen, ob dieser Unkenntnis eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung zu Grunde liegt.

Es ist einige Jahre nach Einführung der Meldepflichten nach dem WiEReG als Grundwissen meldepflichtiger Personen anzusehen, dass einmal jährlich eine Meldung einzureichen ist.

Meldepflichten nach dem WiEReG wurden mit 2018 eingeführt, die jährliche Bestätigungsmeldung, auch wenn keine Änderung eingetreten ist, gilt seit 10.1.2020.

Der Beschuldigte ist diesen jährlichen Meldepflichten in Vorjahren auch nachgekommen, er kannte sie daher unbestritten.

Die Meldung bzw. Bestätigung der wirtschaftlichen Eigentümer hat gem. § 5 Abs. 1 WiEReG über das Unternehmensserviceportal (USP) an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu erfolgen.

Es ist ein objektiver Sorgfaltsverstoß, wenn man dieser Meldepflicht nicht nachkommt.

Es ist zudem so, dass diese Meldung elektronisch vorzunehmen ist und allgemein bekannt ist, dass Erinnerungen bei Nichtvornahme einer Meldung in eine Databox zuzustellen sind, zu der zumeist der handelsrechtliche Geschäftsführer die Zugangsdaten erhalten hat.

Es ist daher zur Hintanhaltung einer Strafbarkeit eben auch gefordert, dass man von Erinnerungen Kenntnis nimmt und in regelmäßigen Abständen zu einem errechenbaren Eintritt einer jährlichen Meldeverpflichtung in die Databox Einsicht nimmt, damit die dort ersichtliche Nachfrist nach der zweiten Erinnerung nicht versäumt wird.

Wird dies nicht getan, liegt ein ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidriges Handeln vor, da ein sorgfältiger Meldeverpflichteter bei einer jährlich bestehenden Meldepflicht nicht säumig wird bzw. bei Annahmemöglichkeit einer Säumnis zumindest um eine rasche/zeitnahe Nachholung der geforderten Handlung bemüht wäre.

Zu dem von der Verteidigung angeführten Erkenntnis des VwGH v. 18.10.2007, 2006/14/0045 hat der damalige Senatspräsident des VwGH, ***38***, 2014 bei einer Fachveranstaltung auslegend ausgeführt:

"Das Spannungsverhältnis dürfte sich auflösen, wenn man den VwGH wörtlich nimmt: Er spricht von einem Erfolg, der für den Täter als wahrscheinlich vorhersehbar ist. D.h. es wird nicht gefordert, dass der Täter den Erfolg tatsächlich vorhergesehen hat, sondern der Erfolgseintritt muss für einen objektiven Betrachter als wahrscheinlich vorhersehbar sein; also: der Täter hätte den Erfolgseintritt als wahrscheinlich vorhersehen können, wenn er nicht fahrlässig gehandelt hätte, aber infolge des Außerachtlassens der Sorgfalt den Erfolgseintritt tatsächlich nicht vorhergesehen hat.

Die Steigerung der groben Fahrlässigkeit gegenüber der Fahrlässigkeit liegt diesbezüglich darin, dass der wegen Sorglosigkeit nicht vorhergesehene Erfolgseintritt bei sorgfältigem Verhalten nicht nur als möglich vorhersehbar, sondern als wahrscheinlich vorhersehbar sein muss. Hat der Täter den Erfolgseintritt aber tatsächlich vorhergesehen, dann liegt bedingter Vorsatz vor."

Bei Unterlassung der Einsichtnahme in die Databox ist der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes für einen objektiven Betrachter als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar.

Es ist nicht gefordert, dass der Täter den Erfolg tatsächlich vorhergesehen hat, sondern nur dass er den Erfolg als wahrscheinlich vorhersehen hätte können, wenn er nicht grob fahrlässig gehandelt hätte, aber infolge des Außerachtlassens der Sorgfalt den Erfolgseintritt tatsächlich nicht vorhergesehen hat.

Der Beschuldigte hat für Vorjahre die Meldungen vorgenommen, daher war es für ihn mangels rechtswirksamer anderslautender Verfügung geboten, diese Aufgabe auch weiterhin wahrzunehmen und von Nachfristen bei Versäumung des Meldetermines durch Einsichtnahme in die Databox Kenntnis zu erlangen.

Die Wahrnehmung dieser Verpflichtung war dem Beschuldigten nach seinen individuellen Verhältnissen als Meldepflichtiger für mehrere Rechtsträger und Person, auch subjektiv möglich und zumutbar. Der Erfolg des Unterbleibens der gebotenen Handlung auch in der eingeräumten zweiten Nachfrist wäre für ihn wegen des auffallend sorgfaltswidrigen Handelns mangels Einsichtnahme in die Databox als wahrscheinlich vorhersehbar gewesen.

Da der Beschuldigte bei Kenntnisnahme seiner Verfolgung wegen Strafbarkeit einer Unterlassung umgehend gehandelt und nachgemeldet hat, war nicht von einer vorsätzlichen Meldepflichtverletzung auszugehen. Er hat es nicht ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er eine Meldepflicht verletzt.

Der Beschuldigte hat demnach, da er die Zugangsdaten zur Databox hatte und seine jährliche Meldeverpflichtung kannte und dennoch säumig geworden ist und keine Einsicht in die auf ihn eingerichtete Databox genommen und diesbezügliche Erinnerungen eingesehen hat, nach Ansicht des Finanzstrafsenates des BFG im Umgang mit der Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG grob fahrlässig gehandelt.

Die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG für eine grob fahrlässig begangene Meldepflichtverletzung sind in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Zum Einwand, es liege ein Irrtum vor, weswegen keine Strafbarkeit bestehe:

Gemäß § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.

Ein Irrtum kann Tatsachen oder Rechtsvorschriften betreffen. Tatirrtum ist das Nichterkennen des Vergehens und Rechtsirrtum das Nichterkennen des Unrechts.

Davon zu unterscheiden ist jedoch Unwissenheit.

Eingewendet wird kein Irrtum über Rechtsvorschriften oder das Nichterkennen eines Meldepflichtvergehens, sondern lediglich, dass der Beschuldigte geglaubt habe, dass der steuerliche Vertreter über eine Zustellvollmacht verfüge und damit Einsicht in alle erheblichen Daten habe.

Der Beschuldigte hat der Steuerberatungskanzlei für seine drei Unternehmen keine Zustellvollmacht eingeräumt. Sie hat erst seit 16.4.2025 eine Zustellvollmacht.

Die vorangegangenen Meldungen hat der Beschuldigte vorgenommen und die nachfolgenden Meldungen ebenfalls.

Auch sämtliche Abgabenbescheide wurden an den Rechtsträger zugestellt.

Es lag zu den Zeitpunkten der Zustellung der Erinnerungen eben weder eine Zustellvollmacht des steuerlichen Vertreters vor noch war eine Mailbenachrichtigung über Zustellungen an die Databox eingerichtet worden.

Da die Meldungen nach dem WiEReG in den Vorjahren durch den Rechtsträger selbst gemacht wurden, war der Beschuldigte mangels anderer rechtwirksamer Verfügungen zur Wahrnehmung dieser Verpflichtung auch weiterhin angehalten, womit er die Säumnis grob fahrlässig zu verantworten hat.

Es wäre dem Beschuldigten oblegen, sich über den Umfang der von ihm erteilten Vertretungsbefugnisse in Kenntnis zu setzen, was er eben unterlassen hat, da selbst in der Rechtfertigung nach der Einleitung des Finanzstrafverfahrens noch aktenwidrig behauptet wurde, dass der Steuerberater eine Zustellvollmacht gehabt habe.

Es liegt kein entschuldbarer Tatsachenirrtum vor, sondern lediglich eine Unkenntnis des Beschuldigten über allfällige Folgen einer reinen Erteilung einer Vollmacht zur Akteneinsicht.

Zum Zeitpunkt der Nachmeldung oder auch noch der Entrichtung der Zwangsstrafen, die vor der Verfolgungshandlung der Finanzstrafbehörde lagen, wäre es noch möglich gewesen, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten. Dieser Strafaufhebungsgrund nach § 29 FinStrG kann jedoch nur durch eine Bekanntgabe der Unterlassung und der zu melden gewesenen Daten bzw. der Bestätigung der bereits erfassten Daten an das FAÖ oder das ABB bewirkt werden, nicht durch eine reine Nachmeldung an die Registerbehörde.

Verbandsverantwortlichkeit:

Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.

Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn 1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.

Abs. 2: Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Die ***Bf2*** ist unter FBNr ***13*** im Firmenbuch erfasst.

Der Beschuldigte fungiert seit 17.6.2004 als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer.

Gesellschafter ist die ***25***, FBNr ***24***, bei der der Beschuldigte als Geschäftsführer wie auch als einer von drei Gesellschaftern fungiert.

Der Beschuldigte ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer Entscheidungsträger des belangten Verbandes und hat rechtswidrig und schuldhaft eine für den von ihm vertretenen Verband normierte Meldepflicht verletzt.

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist die ***Bf2*** als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für die Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG grob fahrlässig begangen durch ihren Entscheidungsträger, ***Bf1***, als Dauerdelikt nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG zwischen 09.07.2024 bis 19.08.2024 verantwortlich, da durch diese Tat eine Pflicht verletzt worden ist, die den Verband getroffen hat und der Entscheidungsträger die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Strafbemessung:

Gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG ist eine vorsätzliche Begehung der Meldepflichtverletzung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Grundsatzüberlegungen zu einer Strafbemessung nach § 15 WiEReG:

Erläuternde Bemerkungen zu § 15 WiEReG:

Verletzungen von Meldeverpflichtungen gemäß § 5 Abs. 1 sollen als Finanzvergehen geahndet werden, wie dies bereits in ähnlicher Weise und mit gleicher Strafdrohung in § 13 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 sowie § 107 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015 konzipiert ist. Zu beachten ist, dass das Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 zur Anwendung gelangt, das in § 28a eine Verbandsverantwortlichkeit neben der Bestrafung von natürlichen Personen vorsieht.

Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Sanktionierung vorsätzlicher sowie grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, seien es die Nichtvornahme einer Meldung, eine unrichtige Meldung oder die Unterlassung einer Änderungsmeldung, intendieren general- und spezialpräventive Wirkung zur Vermeidung von Handlungen, die die Integrität des Registers gefährden.

Mit der exorbitanten Strafdrohung hat der Gesetzgeber die Bedeutung der Wahrnehmung dieser Meldeverpflichtung nach dem WiEReG aus seiner Sicht deutlich betont.

§ 15 Abs. 1 Z 4 WieReG wurde 2023 dahingehend novelliert, dass nur noch eine unterlassene Offenlegung unter diese Norm fällt. Eine unrichtige oder unvollständige Meldung oder unterlassene Änderungen der Angaben über bereits offengelegte wirtschaftliche Eigentümer stellen jeweils (bei vorsätzlichem Verhalten) lediglich Finanzordnungswidrigkeiten mit einer Strafdrohung von bis zu € 25.000,00 vor.

Bei einem belangbaren Verband hat die Bemessung nach der angedrohten Geldstrafe für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, zu erfolgen.

Strafbemessung beim Beschuldigten:

Eine Geldstrafe nach § 15 WiEReG ist im Rahmen des freien Ermessens nach dem Verschuldensgrad eines Täters unter Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen in der gesamten Bandbreite der jeweiligen Strafdrohung ausmessbar.

Eine Geldstrafe ist nach den Vorgaben des § 15 Abs. 2, zweiter Satz WiEReG bei einer grob fahrlässig begangenen Meldepflichtverletzung bis zur Höchststrafe von € 100.000,00 nach dem Ermessen des über sie erkennenden Beamten, Spruchsenates, Richters oder Senates des BFG zu bestimmen, wobei diese Höchststrafe sowohl für eine einzige Tat verhängt werden kann, als auch nach den Vorgaben des § 21 Abs. 1 FinStrG zu bedenken ist, dass eben zeitgleich über eine Vielzahl an Meldepflichtverletzungen abzusprechen sein kann und dies ebenfalls in der Höchststrafendrohung Deckung zu finden hat (siehe BFG v. 3.6.2025, RV/7300005/2025).

Eine Mindeststrafendrohung ist für Meldepflichtvergehen nach dem WiEReG nicht normiert.

Verfahrensgegenständlich war einer jährlichen Meldeverpflichtung nachzukommen und lediglich bekannt zu geben, dass sich nichts geändert habe.

Diese jährlichen Meldeverpflichtungen besteht seit 2020, daher ist davon auszugehen, dass bei meldepflichtigen Personen grundsätzlich das Wissen um diese Meldeverpflichtung vorliegt.

Der Beschuldigte war auch seit Jahren meldepflichtig und hat in Vorjahren die Meldung vorgenommen.

Der Beschuldigte kannte die Erinnerungen während der gesamten Zeit des Dauerdeliktes nicht, weil über einen längeren Zeitraum nicht Einsicht in die Databox genommen hat.

Nach den Vorgaben für eine Strafbarkeit dieser Unterlassung bestand das strafbare Verhalten (nach der Fristsetzung mit der zweiten Erinnerung) in einem Zeitraum von ca. einem Monat und einer Woche bis zur Nachmeldung, wobei der Handlungspflicht fast ca. ein halbes Jahr nicht nachgekommen wurde und der Beschuldigte in dieser Zeitspanne eben keine Einsicht in die Databox genommen hat, zu der er den FinanzOnline Zugang hatte.

Der Beschuldigte verfügt über ein sehr gutes Einkommen und hat weder Schulden noch Sorgepflichten.

In Anbetracht des Umstandes, dass nur zu melden gewesen ist, dass sich nichts geändert habe, eine erstmalige Verletzung der Meldepflicht vorliegt und rasch eine Nachmeldung vorgenommen wurde sowie, dass kein Erschwerungsgrund vorliegt, ist der Senat des BFG zu dem Schluss gekommen, der Beschwerde der Amtsbeauftragten zwar stattzugeben, die Geldstrafe jedoch nur im Vergleich mit der Strafdrohung gering anzuheben und mit € 6.000,00 zu bemessen. (siehe dazu auch BFG 11.12.2025, RV/2300013/2025)

Die bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben des § 20 FinStrG, wobei bei beantragter Zuständigkeit des Spruchsenates stets zu beachten ist, dass die Ersatzfreiheitsstrafdrohung bei 6 Wochen verbleibt.

§ 25 FinStrG:

"Unbedeutende Folgen" wird bei Verkürzungsdelikten am strafbestimmenden Wertbetrag festgemacht, dies kann naturgemäß auf Meldepflichtverletzungen nicht zutreffen.

Bei Unterlassung einer Meldung, dass keine Änderung eingetreten ist, kann man zwar von unbedeutenden Folgen ausgehen, jedoch sind für ein Absehen von einer Bestrafung zwei gesetzliche Vorgaben zu erfüllen.

VwGH v. 16.9.2010, 2010/09/0141:

Von geringem Verschulden als Anspruchserfordernis für ein Absehen von einer Bestrafung nach § 25 FinStrG kann nur dann gesprochen werden, wenn das Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.

Die jährliche Meldeverpflichtung besteht eben auch, wenn keine Änderung eingetreten ist, daher ist die Unterlassung einer Meldung in dieser Fallkonstellation nicht per se als von geringem Verschulden getragen zu bewerten.

Das Verschulden des Beschuldigten ist nicht hinter dem typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben. Er kannte seit Jahren die jährliche Meldeverpflichtung nach dem WiEReG und ist ihr zuvor nachgekommen, daher war ihm bewusst, dass es dazu, wie bei der Verpflichtung Jahreserklärungen einzureichen, einer Fristenwahrung bedarf.

Ein Absehen von einem Strafausspruch war daher nicht vorzunehmen.

Strafbemessung beim Verband:

Gemäß § 28a Abs. 2 VbVG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.

Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen;

1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist.

2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;

3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.

Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn

1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;

2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);

3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;

5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;

6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.

Schon bei Einführung der Verbandsverantwortlichkeit wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Umstand, dass eine finanzstrafrechtliche Tat eines Geschäftsführers geahndet wird, nicht dazu führen soll, dass die auszusprechenden tatsächlichen finanziellen Konsequenzen für einen Beschuldigten und einen Verband, Geldstrafe und Geldbuße, nunmehr zwischen den Adressaten der Strafnorm lediglich geteilt werden sollen. Die kumulative Belastung eines Beschuldigten und eines Verbandes entspricht somit der Intention des Gesetzgebers, die bei Verkürzungsvergehen in der Spruchpraxis der Finanzstrafbehörden wie des BFG im Regelfall dazu geführt hat, dass über belangte Verbände jeweils eine Geldbuße ausgesprochen wird die lediglich ein paar Prozent unter der Geldstrafe für den Beschuldigten liegt.

Der Beschuldigte fungiert auch als Gesellschafter der Gesellschaft, die Gesellschafter der ***Bf2*** ist.

Die Gesellschaft ist nicht operativ tätig.

Der Verband wird das erste Mal im Rahmen seiner Verbandsverantwortlichkeit herangezogen.

Die Bestimmung des § 23 Abs. 4 FinStrG zur Mindeststrafe bei Verkürzungsdelikten gibt die Vorstellung des Gesetzgebers von seinen Mindestansprüchen an eine Sanktion wieder und kann daher in die Betrachtungen für eine Entscheidungsfindung für eine angemessene Strafe /Geldbuße auch bei Meldepflichtverletzungen miteinbezogen werden.

Ebenso kann gedanklich bei einer Strafbemessung miteinbezogen werden, dass der Gesetzgeber eine deutliche Abstufung in den Strafdrohungen bei Unterlassung einer Offenlegung eines wirtschaftlichen Eigentümers und einer Unterlassung der Meldung von Änderungen zu bekannten wirtschaftlichen Eigentümern vorgenommen hat.

In Anbetracht des Umstandes, dass beim belangten Verband nur Milderungsgründe vorliegen (erstmalige Bestrafung des Verbandes, rasche Nachmeldung, bereits gewichtige Nachteile für den Eigentümer) und auch Vorkehrungen getroffen wurde, die eine weitere Meldepflichtverletzung hintanhalten sollen, Mailbenachrichtigung wurde aktiviert und die steuerliche Vertretung hat nunmehr eine Zustellvollmacht, erschien dem Senat eine Geldbuße von € 4.000,00 angemessen.

Die ausgesprochene Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe und Geldbuße hatten auch spezialpräventiven Überlegungen (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen, insbesondere von international unter großer Beobachtung stehenden Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG) sowie generalpräventiven Überlegungen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter, Förderung eines allfälligen Umdenkens zur Einrichtung von Kontrollmechanismen durch belangbare Verbände) zu entsprechen und sind schuld- und tatangemessen.

Die exorbitant hohen Strafdrohungen sind auch bei generalpräventiven Überlegungen zu berücksichtigen.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten des Beschuldigten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Die Verfahrenskosten des belangten Verbandes waren mit € 400,00 zu bestimmen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor.

Graz, am 29. Jänner 2026