Volltext

BFG 19.01.2026, RV/7500001/2026

Parkometer - Abstellen ohne gültigen Parkschein

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500001.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 22. Dezember 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 12. Dezember 2025, GZ. MA67/GZ/2025, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das Abstellen des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr) am 29. August 2025 um 16:15 Uhr in 1100 Wien, Leibnizgasse 44 beanstandet, da ein gültiger Parkschein fehlte.

Das Parkraumüberwachungsorgan stellte mit Organstrafverfügung vom 29. August 2025 aus (BOM-Nummer: BOMNr, Geldstrafe von 36,00 Euro) und hinterließ diese am Fahrzeug.

Die Organstrafverfügung wurde nicht binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist beglichen. Aufgrund von § 50 Abs. 6 VStG wurde die Organstrafverfügung dadurch gegenstandslos.

Nach erfolgter Lenkererhebung vom 22. September 2025 lastete der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, mit der Strafverfügung vom 10. Oktober 2025, GZ. MA67/GZ/2025, dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 29. August 2025 um 16:15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Leibnizgasse 44 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe 75,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden).

Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. fristgerecht einen unbegründeten Einspruch.

Mit Schreiben vom 5. November 2025 (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 67 unter Anführung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zur Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.

Mit fristgerechtem Schreiben vom 20. November 2025 teilte der Bf. der Magistratsabteilung 67 das Folgende mit: "ich glaube, dass ich den Parkschein digital gelöst habe auf 15 minuten und bin zu spät zurückgekommen. Auf der Windschutzscheibe konnte ich keinen Strafzettel erkennen, möglicherweise habe ich diesen übersehen. Das Fahrzeug wird zudem von mehreren Personen genutzt, sodass nicht immer eindeutig nachvollziehbar ist, wer es zu welchem Zeitpunkt bewegt. Meine finanzielle Lage ist sehr eingeschränkt: Ich bin derzeit arbeitslos und verfüge über ein Vermögen von rund 1.100 €. Außerdem verstehe ich nicht, weshalb gerade der Betrag von 75€ angesetzt wurde. Ich ersuche daher um wohlwollende Prüfung und Berücksichtigung meiner persönlichen und finanziellen Situation."

Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 27. November 2025 ("Lenkererhebung") wurde Bf. als jene Person, der das ihm von der Zulassungsbesitzerin (des in Rede stehenden Kfz) zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen habe, gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006 aufgefordert, der Behörde schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem er das genannte Kfz überlassen gehabt habe, sodass es zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort gestanden sei.

Mit fristgerechtem Schreiben vom 5. Dezember 2025 gab der Bf. der Magistratsabteilung 67 bekannt, ihm selbst sei das in Rede stehende Kfz überlassen worden, sodass es zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort gestanden sei.

Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis vom 12. Dezember 2025 wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden auferlegt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 VStG 1991 ein Mindestbetrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und unter Hinweis auf das Vorbringen des Bf. in seiner E-Mail vom 5. Dezember 2025, mit der der Bf. sich selbst als Lenker zum Beanstandungszeitpunkt bekanntgegeben hat, festgestellt, unbestritten sei sowohl Lenkereigenschaft des Bf. geblieben als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei.

Rechtlich sei dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).

Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).

Für gegenständliche Übertretung sei am 29. August 2025 eine Organstrafverfügung (Nr. BOMNr) in der Höhe von 36,00 Euro ausgestellt worden, auf die kein Rechtsanspruch bestehe.

Gemäß § 50 Abs. 6 VStG werde die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen die Zahlung des Strafbetrages erfolge; der Lauf der Frist beginne mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben worden sei. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gelte auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthalte und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben werde.

Die in Rede stehende Organstrafverfügung sei am 29. August 2025 ausgestellt worden. Der Strafbetrag sei jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen bezahlt worden, weswegen das Strafverfahren einzuleiten gewesen sei. Die Gründe für die Versäumung dieser Frist (z.B. Urlaub, Verlust des Organmandates) spielen keine Rolle.

Bemerkt werde, dass kein Rechtsanspruch darauf bestehe, dass im Verwaltungsstrafverfahren verhängte Strafen nur im Ausmaß von in Betracht gekommenen Organstrafverfügungs- oder Anonymverfügungsbeträgen bemessen werde.

In weiterer Folge sei eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers an die gesetzliche Vertreterin der Zulassungsbesitzerin ergangen.

Auf die Motive der nicht zeitgerechten Entrichtung der Strafbeträge könne es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen.

Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weder ein Rechtsanspruch darauf bestehe, dass Verwaltungsübertretungen nur mittels Organstrafverfügungen geahndet werden, noch darauf, dass im Verwaltungsstrafverfahren verhängte Strafen nur im Ausmaß von in Betracht gekommenen Organstrafverfügungs- oder Anonymverfügungsbeträgen bemessen werden.

Zum Vorbringen des Bf., wieso der Strafbetrag mit 75,00 Euro angesetzt worden sei, werde angemerkt, dass im Fall des Bf. keine Zahlung der Organstrafverfügung eingelangt sei und somit das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet habe werden müssen, bei dem höhere Strafsätze zur Anwendung kämen.

Der Angabe des Bf., dass er einen digitalen 15-Minuten-Parkschein gelöst hätte und zu spät zurückgekommen sei, werde Folgendes entgegengehalten:

Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass für das behördliche Kennzeichen 123 zum Beanstandungszeitpunkt kein Parkschein gebucht gewesen sei und sich kein gültiger Parkschein im Fahrzeug befunden habe. Es sei lediglich der Parkschein Nr. PSNr, gültig von 15:54 Uhr bis 16:09 Uhr gültig gewesen. Die Beanstandung sei jedoch am 29.08.2025 um 16:15 Uhr erfolgt.

Der Bf. sei somit seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe zum Beanstandungszeitpunkt nicht nachgekommen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außeracht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche (§ 6 StGB).

Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Bf. erhob mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 (E-Mail) fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis und führte begründend das Folgende aus:

"ich, ***Bf1***, geboren am geb, erhebe gegen dieser Straferkenntnis Einspruch. Ich habe keinen Strafzettel auf dem Auto gefunden, sonst hätte ich die Strafe gezahlt."

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 24. Dezember 2025).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am 29. August 2025 um 16:15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Leibnizgasse 44 abgestellt.

Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.

Der Bf. war Lenker des auf Zulbes (geboren am geb1) zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.

Die am 29. August 2025 um 16:15 Uhr durchgeführte Abfrage des Kontrollorgans zeigte keine gültige Parkscheinaktivierung an, ein entwerteter Papierparkschein war nicht hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges hinterlegt.

Die Zahlung der Organstrafverfügung vom 29. August 2025 (BOM-Nummer: BOMNr, Geldstrafe von 36,00 Euro) erfolgte nicht (fristgerecht).

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans und den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.

Das Bundesfinanzgericht sieht daher diesen Sachverhalt als erwiesen an.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Im Fahrzeug war zur Beanstandungszeit hinter der Windschutzscheibe kein Papierparkschein eingelegt und es war auch kein elektronischer Parkschein aktiviert.

In Ansehung der oben dargelegten Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2018/71, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Der Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem er nicht Sorge dafür getragen hat, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug nach Abstellen mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet war bzw. wurde von ihm auch kein elektronischer Parkschein aktiviert.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ging die belangte Behörde zu Recht von Fahrlässigkeit aus. Wie im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend dargelegt wurde, sind sowohl die objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Zum Vorbringen des Bf. in seiner Beschwerde, er habe keinen Strafzettel [wohl gemeint: Organstrafverfügung] am Auto vorgefunden, sonst hätte er die Strafe bezahlt, wird vom Gericht nachstehendes erläutert:

Gemäß § 50 Abs. 1 VStG 1991 kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 90 Euro eingehoben werden darf.

Die Behörde kann nach § 50 Abs. 2 VStG 1991 die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

Gegen die Organstrafverfügung ist nach § 50 Abs. 6 VStG 1991 kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so wird die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Wie vorher bereits ausgeführt, hat das Kontrollorgan auf der Anzeige die BOM Nummer der ausgestellten Organstrafverfügung festgehalten.

Aus dem Vorbringen des Bf., dass am Fahrzeug kein Organmandat angebracht gewesen sei, lässt sich nichts gewinnen, da dem Organ der öffentlichen Aufsicht ein Wahlrecht eingeräumt ist, ob es eine Anonymverfügung gemäß § 49a VStG (im Falle eines Organs der Verwaltungsstrafbehörde selbst) bzw. eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG (im Falle eines Organes der Landespolizeidirektion Wien) oder eine Anzeige erstattet (Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 50 Tz 4), durch die das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 40 ff. VStG gegen eine bestimmte Person als Lenker des Fahrzeuges eingeleitet wird.

Jedenfalls steht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Erlassung einer Anonymverfügung oder einer Organstrafverfügung zu (VwGH 17.6.1994, 93/17/0097; VwGH 20.12.1996, 96/02/0524; BFG vom 13.07.2015, RV/7500855/2015).

Unabhängig davon, ob der Bf. die Organstrafverfügung am Fahrzeug nicht vorgefunden hat, hat er keinen Anspruch auf Erhalt einer Organstrafverfügung und somit auch keinen Anspruch auf eine Geldstrafe in der Höhe von 36,00 Euro.

Aus den vorangeführten Bestimmungen des § 50 Abs. 6 VStG ergibt sich also, dass die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe binnen zwei Wochen zu bezahlen ist und der Lauf der Frist mit Ablauf des Tages beginnt, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben oder am Fahrzeug hinterlassen wurde.

Erfolgt binnen der zweiwöchigen Frist - warum auch immer - keine, keine fristgerechte oder keine ordnungsgemäße Bezahlung, wird die Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos.

Wird die Zahlung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe wie im gegenständlichen Fall unterlassen, kann gegen den Beschuldigten sohin ein ordentliches (Straf-)Verfahren eingeleitet bzw. eine Strafverfügung erlassen werden. Dabei kommen die mit Organstrafverfügung (bzw. Anonymverfügung) vorgeschriebenen Beträge nicht mehr zur Anwendung, sondern wird mit der Erlassung einer Strafverfügung eine höhere Geldstrafe vorgeschrieben. Da der Bf. die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe eben nicht bezahlt hat, hat die Behörde am 10. Oktober 2025 eine Strafverfügung erlassen und eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro vorgeschrieben.

Wie aus der Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung hervorgeht, tritt die Strafverfügung bei rechtzeitigem Einbringen eines Einspruchs außer Kraft und es wird von der Behörde ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet. Der Bf. hat durch seine Eingabe vom 15. Oktober 2025 rechtzeitig Einspruch erhoben und die Behörde hatte sohin das ordentliche Strafverfahren einzuleiten. Mit Straferkenntnis vom 12. Dezember 2025 wurde das Strafverfahren abgeschlossen und gegenüber dem Bf. eine Strafe von 75,00 Euro (wie in der Strafverfügung) verhängt sowie zusätzlich gemäß § 64 VStG ein Mindestbeitrag in Höhe von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

Da der Bf. die Organstrafverfügung nicht einbezahlt hat, ist diese gegenstandslos worden. Es wurde daher zu Recht ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug ohne einen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt, soweit diese der Behörde bekannt waren.

Zum Vorbringen des Bf. vom 20. November 2025 (Akt S 34), wonach seine finanzielle Lage sehr eingeschränkt sei und er über ein Vermögen von rund 1.100 Euro verfüge, er (derzeit) arbeitslos sei, ist festzuhalten, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087; 30.01.2013, 2013/03/0129) bzw. sich dieser in Privatinsolvenz befindet (vgl. VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022).

Zwei einschlägige, nicht getilgte Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz sind aktenkundig.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit 75,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 18 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Aus den dargelegten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.

Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am 19. Jänner 2026