Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Mag. Johanna ABEL-WINKLER als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren der ***Bf1***, Stubenring 18, 1010 Wien über die Beschwerde vom 17. August 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 22. Juli 2020 betreffend
Spruch
- 1.
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2015 bis 2017
- 2.
Körperschaftsteuer 2015 bis 2018
- 3.
Haftung/KESt 2015 bis 2018
- 4.
Haftung/KESt 08/2019 und
- 5.
Festsetzung von Umsatzsteuer für 08/2019, nunmehr Umsatzsteuer 2019,
Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
a. Die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2015 bis 2017, Körperschaftsteuer 2015 bis 2018, Haftung KESt 2015 bis 2018 und Haftung KESt 08/2019 bleiben unverändert.
b. Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2019 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind aus der Berechnung unter dem Punkt "3. Rechtliche Beurteilung/7. Berechnung der Umsatzsteuer 2019" zu entnehmen und bildet diese Berechnung einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Finanzbehördliches Verfahren:
In den Jahren 2019 und 2020 fand bei der ***Bf1*** (in der Folge auch als "Gesellschaft" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) eine Betriebsprüfung statt.
1.) Die Prüferin habe im Betriebsprüfungsbericht (BP-Bericht) festgestellt, dass
- 1.
die Aufzeichnungen der Gesellschaft nach einzelnen Tagen, wobei an den einzelnen Tagen mit der Nummerierung jeweils neu begonnen worden sei, mangelhaft sein, weil die Vollständigkeit der Buchhaltung nicht kontrolliert werden könne,
- 2.
einige, unter dem Punkt Tz 2 angeführte Rechnungen nicht in der Buchhaltung enthalten gewesen sein, weswegen die Buchhaltung der Gesellschaft auch aus diesem Grund mangelhaft sei und
- 3.
deswegen eine Schätzberechtigung der Abgabenbehörde bestehe und daher ein Sicherheitszuschlag von 1% vom gesamten Umsatz der Prüfungsjahre 2015-2018 im Jahr 2019 hinzugeschätzt werde.
2.) Weiters habe die Betriebsprüfung im Betriebsprüfungsbericht die Namen von insgesamt 14 Unternehmen angeführt, die nach dem Vorbringen der Gesellschaft in den Jahren 2015-2018 Leistungen an sie erbracht hätten, wofür die Gesellschaft Fremdleistungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht habe.
Dach der Betriebsprüfung habe es sich bei den Subunternehmen aus unterschiedlichen, bei den einzelnen Unternehmen angeführten Gründen um Schein- oder Betrugsunternehmen gehandelt und seien die Leistungen nicht durch diese Subunternehmen erbracht worden. Da die in den Rechnungen angeführten Leistungen nach der Ansicht der Betriebsprüfung aber erbracht worden sein, wäre die Betriebsprüfung davon ausgegangen, dass die Arbeiten mit frei verfügbaren, steuerlich und sozialversicherungsrechtlich nicht registrierten Arbeitskräften ("Schwarzarbeiter") durchgeführt worden seien und deswegen nur 50% der Fremdaufwendungen als Betriebsausgaben ansetzbar wären.
Auch habe ein während der Schlussbesprechung anwesender Dienstnehmer der Gesellschaft insbesondere angegeben, dass mit den Subfirmen wesentlich höhere Gewinne erwirtschaftet worden sein, als mit eigenen Dienstnehmern.
3.) Darüber hinaus habe die Betriebsprüfung festgestellt, dass die ***XY-GmbH*** keine Leistungen an die Bf. erbracht habe und die entsprechenden angeblichen Zahlungen an die ***XY-GmbH***, die von der Bf. als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht worden sein, nicht in der Buchhaltung der ***XY-GmbH*** enthalten gewesen wären. Da die Bf. der Aufforderung zur Empfängernennung gemäß § 162 BAO nicht nachgekommen sei, wären die entsprechenden Betriebsausgaben durch die Betriebsprüfung nicht anerkannt und ein Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 von 25% festgesetzt worden.
4.) Die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Honoraren und dem mit 50% des jeweiligen Rechnungsbetrages geschätzten Aufwand wären der Gesellschaft als verdeckte Ausschüttung deren Gewinn hinzugerechnet worden.
5.) Unter der Tz. 6 habe die Betriebsprüfung auf die getroffenen Feststellungen verwiesen und habe das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens damit begründet, dass erst im Zuge der Außenprüfung erstmals in Belege Einsicht genommen worden sei und der Abgabenbehörde erst dadurch die Unstimmigkeiten "zu den geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen, den Umsätzen und den Ausgangsrechnungen" bekannt geworden seien.
Das Finanzamt sei den Feststellungen der Betriebsprüfung gefolgt und habe am 22.07.2020 folgende Bescheide erlassen:
- 1.
Wiederaufnahmebescheide zu den Körperschaftsteuerbescheiden 2015-2017,
- 2.
Körperschaftsteuerbescheide 2015-2018,
- 3.
den USt-Festsetzungsbescheid 08/2019 und
- 4.
Kest-Haftungsbescheide für 2015 bis 2018 und 08/2019
Die Bf. habe am 17.08.2020 gegen alle Bescheide eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass sämtliche Leistungen von den 14 im Betriebsprüfungsbericht angeführten Unternehmen erbracht worden wären, dass die Argumente der Behörde nicht ausreichend gewesen wären, die sachliche Richtigkeit der Buchhaltung der Bf. in Zweifel zu ziehen und dass daher die Voraussetzungen für verdeckte Ausschüttungen und für die Erlassung der Haftungsbescheide nicht vorgelegen hätten. Auch wären die Wiederaufnahme-bescheide mangelhaft begründet worden und wäre der "Neuerungstatbestand gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO" nicht hinreichend konkret benannt worden.
Die Bf. habe in der Beschwerde die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben beantragt.
Am 01.09.2020 habe die Betriebsprüfung (BP) eine Stellungnahme zur Beschwerde verfasst und sei diese Stellungnahme der BP am 11.09.2020 an die Bf. zur Gegenäußerung übermittelt worden. Die Abgabe einer Stellungnahme durch die Bf. sei nicht erfolgt.
Da zwischenzeitig, nämlich am 08.02.2021, der Umsatzsteuerjahresbescheid 2019 ergangen sei, habe sich die gegen den USt-Festsetzungsbescheid 01-08/2019 eingebrachte Beschwerde nunmehr gegen diesen USt-Jahresbescheid 2019 gerichtet.
Mit Beschwerdevorentscheidungen (BVE) vom 23.02.2021 sowie vom 24.02.2021 betreffend die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide habe das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und zu sämtlichen Bescheiden am 24.02.2021 eine gesonderten Bescheidbegründung versendet.
Am 12.03.2021 habe die Bf. einen Vorlageantrag eingebracht. Auf die Ausführungen in den Beschwerdevorentscheidungen einerseits oder/und in der gesonderten Bescheidbegründung andererseits sei die Bf. im Vorlageantrag (wiederum) nicht eingegangen.
Mit Vorlagebericht vom 24.05.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor.
Verfahren vor dem BFG:
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 01.02.2024 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung 1005 zur Erledigung zugewiesen.
Die Ladungen zur mündlichen Verhandlung wurden am 02. Oktober 2025 an die belangte Behörde und die Gesellschaft zu Handen der steuerlichen Vertretung versendet. Da über das Vermögen der Bf. mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.2025*** zur GZ ***XX Fr XXX/25x*** ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, wurde die Ladung am 10.10.2025 noch einmal an die belangte Behörde und die Gesellschaft zu Handen der Masseverwalterin als Masseverwalterin zugestellt.
Am 10.12.2025 um 14:58 hat der steuerliche Vertreter der Bf. (***Name Vertreter1***, ***Handynummer Vertreter***) beim zuständigen Richter angerufen und diesen darüber informiert, dass er seitens der Masseverwalterin mit der Vertretung der Bf. beauftragt worden sei. Der Vertreter informierte den Richter darüber, dass er beantragen werde, dass in der Verhandlung am 17.12.2025 "5 bis 6 Zeugen" vernommen werden. Ein entsprechender Beweisantrag werde der Bf. dem BFG noch übermitteln.
Am 16.12.2025 hat die Bf. einen Beweisantrag zur Einvernahme von 7 namentlich in diesem Antrag angeführten Zeugen zu dem Thema eingebracht, dass Arbeiter der Subunternehmen regelmäßig an den Baustellen, an denen auch diese Arbeiter tätig gewesen sein, gearbeitet hätten, dass die Arbeiten kontrolliert worden wären und dass die vereinbarten "Quadraturen" durch die Subunternehmen eingehalten worden wären.
Der Beweisantrag wurde noch am 16.12.2025 an die belangte Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt.
In der mündlichen Verhandlung am 17.12.2025 wurden der Bauleiter, ***Name Bauleiter***, und der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf., ***Name GS-GF***, als Zeugen vernommen. Die Zeugen waren der deutschen Sprache nicht in einem Ausmaß kundig, um der Verhandlung folgen zu können, weswegen seitens der Bf. ein gerichtlich beeideter Dolmetscher zur Verhandlung mitgebracht worden ist.
Der als Zeuge vernommene Bauleiter ***Name Bauleiter*** gab insbesondere an, dass
- 1.
er die Sozialversicherungsanmeldungen der Arbeiter der Subunternehmen kontrolliert habe,
- 2.
der Zeuge selbst die Anmeldungen nicht kopiert habe, sondern dass diese "per Mail" gekommen wären,
- 3.
der Zeuge selbst keine Ausweise der Arbeiter der Subunternehmen kontrolliert habe,
- 4.
der Zeuge die Subunternehmer auf Baustellen, in Lokalen und über Bekanntschaften kennengelernt habe,
- 5.
auf Baustellen neben eigenen Mitarbeiterin meistens 3-5 Arbeiter von Subunternehmen tätig gewesen wären und
- 6.
der Zeuge selbst mit den Chefs von Subfirmen, die in Konkurs gegangen sind, keinen Kontakt aufgenommen habe.
Der als Zeuge vernommene 100%-Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf., ***Name GS-GF*** (in der Folge auch als "100% GS-GF" oder "GS-GF" bezeichnet), gab insbesondere an, dass
- 1.
durch die Bf. keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt worden sein,
- 2.
das jeweilige Subunternehmen kontrolliert worden wäre, dass nunmehr auch der Gewerbeschein kontrolliert werde, dass der Eigentümer des Subunternehmens seinen Reisepass habe vorweisen müssen, dass auch das Bankkonto der Subunternehmen und die Anmeldungen der Arbeiter kontrolliert worden wären,
- 3.
die Anmeldungen der Arbeiter auch per Mail übermittelt worden wären,
- 4.
die Unterlagen betreffend die Kontrollen bei den Subunternehmen aufgehoben worden wären,
- 5.
der Kontakt mit den Subunternehmen in Kaffeehäusern und fallweise auch auf der Baustelle hergestellt worden wäre,
- 6.
der Zeuge über eine Gastgewerbe-Ausbildung verfüge,
- 7.
der Zeuge keine Stundenaufzeichnungen verlangt habe,
- 8.
der Zeuge nicht beim "Chef" des Subunternehmers nach dem Grund gefragt habe, wenn das Subunternehmen in Konkurs gegangen ist und
- 9.
der Zeuge, wenn ein Subunternehmer in Konkurs gegangen ist, die Zusammenarbeit mit diesem Subunternehmer eingestellt habe.
Da zwischen den Verfahrensparteien unstrittig war, dass die Arbeiten tatsächliche durchgeführt worden sind - auch die belangte Behörde hat 50% der Aufwendungen anerkannt, weil sie davon ausgegangen ist, dass die Arbeiten tatsächlich erledigt worden sind (Fettdrucke an dieser Stelle und in der Folge in diesem Erkenntnis erfolgten durch das BFG) - zog die Bf. ihren Antrag auf Vernehmung der übrigen 5 Zeugen zurück.
Zur Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes wurden durch den zuständigen Richter in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 zu den einzelnen Feststellungen im BP-Bericht im Wesentlichen die folgenden Punkten vorgetragen und die folgenden Fragen gestellt. In der Folge werden insbesondere die Feststellungen, Fragen und Antworten, die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17.12.2025 enthalten sind, im Wesentlichen wiedergegeben:
1. Ad Umsatzsteuerhinzurechnung
Nach dem Betriebsprüfungsbericht (in der Folge auch als "BP-Bericht" bezeichnet) wurden die Ausgangsrechnungen nicht chronologisch, sondern nach Rechnungsdatum vergeben. Wenn an einem Tag mehrere Ausgangsrechnungen fakturiert worden sind, wurde zum Datum eine fortlaufende Nummer hinzugefügt.
Frage Richter: Ist die Nummerierung der Ausgangsrechnungen durch die Bf. auf diese Art vorgenommen worden?
Antwort Bf./BfV.: Ja, das stimmt. Diese Nummerierung wurde mir von meinem steuerlichen Vertreter ***Name Vertreter2***, so mitgeteilt.
Frage Richter: Nach dem BP-Bericht und der Stellungnahme der Betriebsprüfung wurde eine Ausgangsrechnung (AR 280319-04) nicht verbucht und haben die Ausgangsrechnungen AR 280319-01, AR 280319-02 und AR 280319-03 gefehlt. Sind die Feststellungen der Betriebsprüfung zutreffend?
Antwort Bf./BfV.: Ja, es ist zutreffend, dass diese Rechnungen gefehlt haben.
Frage Richter: Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung sind die nicht verbuchten Ausgangsrechnungen durch die Bf. der Betriebsprüfung vorgelegt worden und ergaben sich aus den nicht verbuchten Ausgangsrechnungen ein Aufwand von netto € 17.653,26 und eine USt von € 3.530,65. Sind die Feststellungen der Betriebsprüfung zutreffend?
Antwort Bf./BfV.: Ja, Feststellungen sind zutreffend.
Antwort FAV: Ich gehe davon aus, dass richtig gerechnet wurde.
Frage Richter: Wie will die Bf. ohne gesamthafte fortlaufende Nummerierung die Vollständigkeit der Buchhaltung gewährleisten und sicherstellen, dass an Tagen, an denen in der Buchhaltung keine Ausgangsrechnungen enthalten sind, nicht doch Ausgangsrechnungen vorgelegen haben beziehungsweise an Tagen, an denen eine oder mehrere Rechnungen vorhanden sind, nicht noch zusätzliche Rechnungen vorhanden gewesen wären?
Antwort Bf./BfV.: Ja, die Rechnungsnummerierung war ein Problem.
2. Ad Fremdleistungen:
Beim Baugewerbe handelt es sich (ebenso wie etwa bei der Reinigungsbranche oder beim Transportgewerbe) um eine Risikobranche, bei der eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Eingehen von Geschäftsbeziehungen anzuwenden ist (für die Baubranche als Beispiele für viele: BFG 04.01.2022, RV/5101505/2018, BFG 16.03.2021, RV/7104669/2020, VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064). Diese Sorgfaltspflichten sind in jedem einzelnen Fall gesondert zu beurteilen und beispielsweise abhängig von der Größe des Unternehmens, von der Größe der (Sub-)Auftrages oder auch von dem Jahr, in dem der jeweilige Sachverhalt verwirklicht worden ist.
Bei der erstmaligen Aufnahme einer Geschäftsbeziehung beziehungsweise bei der erstmaligen Erteilung eines Auftrages oder der erstmaligen (teilweisen) Weiterleitung eines Subauftrages sind von einem sorgfältigen Unternehmer - vor allem dann, wenn das Unternehmen wie im gegenständlichen Beschwerdefall in einer Risikobranche tätig ist -kumulativ zu erfüllende Prüfschritte vorzunehmen (z.B. BFG 04.01.2022, RV/5101505/2018) und wurden diese Prüfschritte mittlerweile auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt (z.B. BFG 10.09.2024, RV/7103027/2020, der VwGH hat die zur Zahl Ra 2024/13/0117 anhängige Revision mit Beschluss vom 9.12.2024 zurückgewiesen und BFG 23.01.2024, RV/7102853/2023, der VwGH hat die zur Zahl Ra 2024/13/0051 anhängige Revision mit Beschluss vom 18.11.2024 zurückgewiesen):
Firmenbuchauszug
Vor Auftragserteilung kontrollierte der sorgfältige Unternehmer mittels Auszug aus dem Firmenbuch den korrekten Firmenwortlaut und sonstige wesentliche Eintragungen und stellte die zeichnungsberechtigten Vertreter des Subunternehmers fest. Der Firmenbuchauszug wurde üblicherweise zum Akt genommen.
Danach prüfte der sorgfältige Unternehmer die Befugnis, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die berufliche Zuverlässigkeit des Subunternehmers.
Befugnis
Üblicherweise kontrollierte der sorgfältige Unternehmer die aufrechte gewerberechtliche Befugnis zur Ausführung der durchzuführenden Leistungen. Als formaler Nachweise wurde ein aktueller Auszug aus dem Gewerberegister geprüft (bei Unternehmen mit Sitz im Ausland die Bestätigung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend) und das entsprechende Dokument zum Akt genommen.
Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer)
Üblicherweise kontrollierte der sorgfältige Unternehmer die Gültigkeit der verwendeten UID-Nummer.
Vor der erstmaligen Aufnahme der Geschäftsbeziehungen wurde von der Finanzverwaltung von einem Unternehmer regelmäßig eine "Stufe 2-Abfrage" gefordert.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Falls der sorgfältige Unternehmer die technische Leistungsfähigkeit des Subunternehmers nicht kannte, griff er vor Auftragserteilung auf eventuell vorhandene Unternehmensbroschüren zurück oder suchte auf der Webseite des Subunternehmers nach passenden Referenzprojekten und der Anzahl der Mitarbeiter. Der sorgfältige Unternehmer überzeugte sich auch durch brancheninterne Informationen (z.B. von Auftraggebern der Referenzprojekte) davon, dass der Subunternehmer die Leistung vertragsgemäß in der vereinbarten Qualität und im vereinbarten Zeitraum erbringen kann. Betriebsbesuche am Unternehmenssitz des Subunternehmers wurden hingegen in den beschwerdegegenständlichen Jahren üblicherweise (noch) nicht durchgeführt. Kleinunternehmer haben in den beschwerdegegenständlichen Jahren nur selten Bonitätsauskünfte (z.B. KSV-Rating, Bankauskünfte oder Abfrage beim ANKÖ - Auftragnehmerkataster Österreich) eingeholt. Zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Subunternehmer wurde damals auch von sorgfältigen Kleinunternehmern üblicherweise wenig dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit
Vor Auftragserteilung prüfte der sorgfältige Unternehmer die berufliche Zuverlässigkeit durch eine Abfrage bei der Sozialversicherung, ob der Subunternehmer auf der HFU-Liste (= Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen) geführt wurde. Ein Ausdruck der Abfrage der HFU-Liste wurde üblicherweise zum Akt genommen, falls der Subunternehmer eingetragen war.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten
Bei der Unterzeichnung des schriftlichen Werkvertrages kontrollierte der sorgfältige Unternehmer den amtlichen Lichtbildausweis des/der vertretungsbefugten Person und legte Ausweiskopien gemeinsam mit dem Werkvertrag zum Akt.
Anmeldung von Mitarbeitern
In den beschwerdegegenständlichen Jahren wurden bei der Beauftragung und Auftragsabwicklung die Anmeldungen der einzelnen Mitarbeiter des Subunternehmers bei der Sozialversicherung (und im Falle eines Drittstaatsangehörigen die Aufenthaltserlaubnis und die Arbeitsbewilligung) vom sorgfältigen Unternehmer üblicherweise nur beim erstmaligen Einsatz kontrolliert und gemeinsam mit der Ausweiskopie dokumentiert. Täglich wurde üblicherweise nur die gesamte Mannanzahl eines Subunternehmers auf den Bautagesberichten dokumentiert.
Rechnungsprüfung
Bei der Rechnungsprüfung wurden vom sorgfältigen Unternehmer zwar die formalen Anforderungen an die Rechnungslegung geprüft, inhaltlich wurde aber oft auf die Prüfung der Richtigkeit der UID-Nummer verzichtet.
Ein Unternehmer konnte die Abwicklung der Weitergabe von Subaufträgen zwar an Personen übertragen, denen von dem Unternehmer/dem Unternehmen eine entsprechende Vollmacht erteilte worden ist, der Unternehmer muss sich aber den von der bevollmächtigten Person an den Tag gelegten Sorgfaltsmaßstab oder auch die nicht durchgeführten Überprüfungsmaßnahmen zurechnen lassen.
Kontrolle der Prüfschritte
Diese oben dargelegten Prüfschritte wurden durch das Bundesfinanzgericht bei jedem einzelnen der 14 beauftragten "(Sub-)Unternehmen" hinterfragt und zusätzlich ein Vergleich mit den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht hergestellt:
1. ***1-GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***1-GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Der Leistungszeitraum war Ende Jänner bis März 2015. Im Leistungszeitraum waren nur 2 DN beschäftigt (einer geringfügig vom 01.01.2015 bis 31.01.2015 und einer mit 20 Stunden von 04.02.2015 bis 27.03.2015); die SV-Meldung betreffend eines DNs war falsch. Mit diesen Dienstnehmern konnten die Aufträge nicht erfüllt werden.
Richter: Weisen Sie in Ansehung dessen, dass nur eine der angeführten Personen gleichzeitig bei der ***1-GmbH*** beschäftigt war, nach, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***1-GmbH*** erbracht worden sind.
(Anmerkung des BFG: Nachweise sind von Seiten der Bf. nicht vorgelegt worden)
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Es gab nur den Firmenbuchauszug aus dem 04.06.2013.
Befugnis: Die Befugnis ist nicht dokumentiert worden.
UID-Nummer: Die Abfrage der Gültigkeit der UID erfolgte lediglich am 14.08.2013.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Steht nicht im BP -Bericht, wurde nicht gemacht
Berufliche Zuverlässigkeit: Steht nicht im BP -Bericht, wurde nicht gemacht
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Die Kopie ist angefertigt worden, durch die Bf.
Anmeldung von Mitarbeitern: Die beiden Personen, die im BP-Bericht angeführt worden sind, sind kontrolliert worden. Diese Dienstnehmer sind auch auf jener Liste von Unterlagen enthalten, die die Bf. vorgelegt hat.
Richter: Haben Sie auch die Ausweise von den Mitarbeitern der Subunternehmer kontrolliert?
Bf: Ja.
Richter: Haben Sie Kopie/Fotos der Ausweise?
Bf: Ich habe vor Ort kontrolliert, aber nicht dokumentiert.
Rechnungsprüfung: Habe ich durchgeführt.
2. ***2- GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***2- GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Zu diesem Unternehmen wurden kaum Unterlagen vorgelegt.
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Firmenbuchauszug liegt vor.
Befugnis: Berufsbefugnis liegt vor.
UID-Nummer: Die UID-Nummer wurde überprüft, jedoch nicht dokumentiert.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Anmeldung von Mitarbeitern: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Rechnungsprüfung: Habe ich durchgeführt.
Ausweise der Arbeiter: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
3. ***3-e.U.***
Der BP-Bericht enthielt zu dem Einzelunternehmen ***3-e.U.*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Betreffend dieses Unternehmens wurden kaum Unterlagen vorgelegt. Laut Fragenkatalog ist eine andere Person als der Einzelunternehmer für das Unternehmen aufgetreten.
Richter: Weisen Sie nach, wer für das Einzelunternehmen ***3-e.U.*** aufgetreten ist.
Bf/BfV: Meines Wissens, war es ein gewisser Hr. ***Nachname X1***.
R: Wie kommt der BP-Prüfer dazu, dass ein Hr. ***Nachname X2*** aufgetreten ist?
FAV: Das ergibt sich aus der Frage 6 des Fragenkatalogs.
BfV: Das ist offensichtlich falsch beantwortet worden.
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Befugnis: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
UID-Nummer: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
FAV: Ich möchte dazu ausführen, dass diese Unterschrift von der Prüferin abgefragt wurde. Ich bezweifle, dass der Hr. ***Nachname X1*** bekannt wäre, wenn er im BP-Bericht nicht angeführt wäre.
Anmeldung von Mitarbeitern: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Rechnungsprüfung: Habe ich gemacht.
Ausweise der Arbeiter: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
4. ***4-GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***4-GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Laut Feststellungsbescheid gemäß § 8 SBBG vom ***TT.MM.***.2016 wurde das Unternehmen ab ***TT.MM.***.2015 als Scheinunternehmen festgestellt. Nach der Masseverwalterin wäre das Geschäftslokal zumindest in den letzten Monaten für sozialbetrügerische Zwecke missbraucht worden. Von dieser Gesellschaft sind im Bundesgebiet eine Vielzahl von Schein- und Deckungsrechnungen im Umlauf.
Zum verantwortlichen Bauleiter wurde eine Person bestellt, die nicht Dienstnehmer der ***4-GmbH*** war. Der Leistungszeitraum war von 12/2015 bis 06/2016. Keiner der im BP-Bericht angeführten Personen war im Jahr 2016 für die ***4-GmbH*** tätig.
Richter: Weisen Sie in Ansehung dessen, dass eine Person, die nicht Dienstnehmer der ***4-GmbH*** war, zum verantwortlichen Bauleiter bestellt wurde, dass die ***4-GmbH*** mit Feststellungsbescheid gemäß SBBG als Scheinunternehmen festgestellt wurde und dass im Leistungszeitraum Jänner bis Juni 2016 keiner der angeführten Personen mehr bei der ***4-GmbH*** beschäftigt war, nach, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***4-GmbH*** erbracht worden sind.
BfV/Bf: Ich habe es nicht gewusst, dass sie als Scheinunternehmen qualifiziert wurden.
(Anmerkung des BFG: Nachweise sind von Seiten der Bf. nicht vorgelegt worden)
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Dieser ist überprüft worden (Anmerkung BFG: der Firmenbuchauszug datiert vom 21.02.2017 und ist daher nicht vor Auftragseisteilung kontrolliert worden).
Befugnis: Ist kontrolliert worden.
UID-Nummer: Ja, auch diese wurde kontrolliert.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit: Ja, wurde kontrolliert und dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Personalausweis vom GF ***Nachname X3*** wurde vorgelegt, dies ist der BP vorgelegt worden.
Anmeldung von Mitarbeitern: Die 4 Mitarbeiter, die im BP-Bericht angeführt sind, wurden mit den Daten der Dienstnehmeranmeldungen wie im BP - Bericht angeführt, überprüft.
Rechnungsprüfung: Habe ich gemacht.
Ausweise der Arbeiter: Ja, auch diese wurden kontrolliert und nicht dokumentiert.
5. ***5-GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***5-GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Durch die BP wurde festgestellt, dass die Unterschrift am Werkvertrag (BVH ***PLZ-1*** ***Name Stadt***) nicht mit der Unterschrift des vom Steuerberater der Bf. vorgelegten Personalausweises des GF übereinstimmt. Der Bescheid über die Gewerbeanmeldung und die Geschäftsführerbestellung war offensichtlich gefälscht (falsches Gewerbe, GISA-Zahl nicht existent, Grammatikfehler im Bescheid). Es wurde nur eine DN-Meldung des gewerberechtlichen GF vorgelegt (angemeldet Teilzeit). Mit dem angelmeldeten DN konnten die Aufträge nicht bewältigt werden.
Richter: Weisen Sie nach, wer für die ***5-GmbH*** aufgetreten ist.
Bf/BfV: Meiner Erinnerung nach, war der Vertretungsbefugte für die ***5-GmbH*** Hr. ***Vorname Nachname X4*** persönlich Kontakt.
R: Wie erklären Sie sich dann, dass die Unterschriften so differieren?
Bf/BfV: Der Vertrag wurde per E-Mail geschickt und wer den Vertrag unterschrieben hat, kann ich nicht beantworten.
Richter: Weisen Sie in Ansehung dessen, dass eine andere Person für die ***5-GmbH*** aufgetreten ist und nur eine Person bei der ***5-GmbH*** angemeldet war, nach, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***5-GmbH*** erbracht worden sind.
Bf/BfV: Diese Firma hat drei bis vier Mitarbeiter zur Verfügung gestellt.
(Anmerkung des BFG: Nachweise sind von Seiten der Bf. nicht vorgelegt worden)
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Firmenbuchauszug vom 15.11.2015 ist da. (Anmerkung BFG: da der Leistungszeitraum nach den vorgelegten Rechnungen ab 08/2016 gewesen ist, hat die Bf. den Firmenbuchauszug nicht zeitnah vor Auftragserteilung selber erstellt und kontrolliert)
Befugnis: Ist dokumentiert.
FAV: Diese Befugnis wurde nach dem BP-Bericht gefälscht.
BfV: Dass es sich bei dem "Bescheid" um eine Fälschung gehandelt hat (im Firmenbuchauszug war das richtige Gewerbe angeführt) ist augenscheinlich übersehen worden.
UID-Nummer: Stufe 1 Abfrage dokumentiert. Stufe 2 Abfrage: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Ein Personalausweis von ***Vorname Nachname X4*** ist dokumentiert.
Anmeldung von Mitarbeitern: Die Firma hat drei oder vier Arbeiter bereitgestellt. Nach dem GS GF sind ***EU-Staats*** SV Anmeldungen vorgelegt worden aber nicht dokumentiert worden.
Ausweise der Arbeiter: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Rechnungsprüfung: Habe ich mir angeschaut.
6. ***6-GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***6-GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Ein Dienstnehmer war mit € 1,00 Bruttomonatslohn für 38,5 Stunden/Woche angemeldet. Die Frage, wer für die ***6-GmbH*** aufgetreten ist, wurde im Fragenkatalog mit Hr. ***Nachname X5*** beantwortet - dieser war (für den Fall, dass es sich um ***Vorname Nachname X5*** gehandelt haben sollte) nur geringfügig beschäftigter Dienstnehmer der ***6-GmbH***.
Richter: Weisen Sie nach, wer für die ***6-GmbH*** aufgetreten ist.
Bf/BfV: Kontakt habe ich aufgenommen mit ***Vorname Nachname X5***. Der Bauleiter hatte Kontakt mit der Firma, und zwar auch mit dem GF ***Vorname Nachname X6***.
Richter: Weisen Sie nach, dass die auftretende Person für die ***6-GmbH*** vertretungsbefugt war.
Bf/BfV: Ich habe die Vertretungsbefugnis nicht dokumentiert, wohl aber kontrolliert.
(Anmerkung des BFG: Nachweise sind von Seiten der Bf. nicht vorgelegt worden)
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Befugnis: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
UID-Nummer: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Anmeldung von Mitarbeitern: Die, die im BP-Bericht angeführt sind.
Ausweise der Arbeiter: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Rechnungsprüfung: Habe ich überprüft.
7. ***7-GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***7-GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Die Eingangsrechnung vom ***TT.MM.***.2017 lautet noch auf die alte Adresse (bis 01/2017 in ***Name Stadt2***). Das Unternehmen wurde mit Bescheid vom ***TT.MM.***.2017 als Scheinunternehmen festgestellt. Die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung betrifft den GF und nicht die GmbH. Die auf den Eingangsrechnungen angeführte Dienstgebernummer stimmt nicht mit der DG-Nummer der GKK/ÖGK überein. Die Unterschriften auf den Werkverträgen vom 18.11.2016 und vom 16.12.2016 stimmen nicht mit der Musterzeichnung des GF überein. Die Arbeitskräfte der ***7-GmbH*** waren im Oktober 2016 nur einen Tag bei der GmbH angemeldet. Mit diesem (nur einen Tag angemeldeten bzw. nicht vorhandenen) Personal konnten die Aufträge nicht bewältigt werden. Die Subleistungsrechnungen wurden mit unterschiedlichen Rechnungsköpfen und unterschiedlichen Schriftbildern erstellt.
Richter: Weisen Sie nach, wer für die ***7-GmbH*** aufgetreten ist.
BFV: Herr ***Nachname X7*** ist für die ***7-GmbH*** aufgetreten.
R: Wie erklären Sie sich die unterschiedlichen Unterschriften?
BFV: Dazu kann er nichts sagen, weil er den Werkvertrag mittels Mail zurückbekommen hat.
Richter: Weisen Sie nach, dass die auftretende Person für die ***7-GmbH*** vertretungsbefugt war.
BFV: Er ist davon ausgegangen, dass er unterschrieben hat und ist daher davon ausgegangen, dass der Werkvertrag gültig zustande gekommen ist.
Richter: Weisen Sie in Ansehung dessen, dass die Unterschrift auf den Werkverträgen nicht mit jener auf der Musterzeichnung übereinstimmt und dass keiner der angeführte Personen mehr als einen Tag bei der ***7-GmbH*** beschäftigt war, nach, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***7-GmbH*** erbracht worden sind.
BFV: Er ist davon ausgegangen, dass er unterschrieben hat und ist daher davon ausgegangen, dass der Werkvertrag gültig zustande gekommen ist. Gesonderte Nachweise habe ich keine.
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Befugnis: Wurde im BP-Bericht dokumentiert.
FAV merkt an, dass die Bestätigung aus dem Jahr 2014 ist.
UID-Nummer: Wurde im BP-Bericht dokumentiert.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Wurde im BP-Bericht dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit: Wurde im BP-Bericht dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Personalausweis von GF ist dokumentiert.
Anmeldung von Mitarbeitern: Ist dokumentiert, allerdings nur für einen Tag angemeldet.
Rechnungsprüfung: Habe ich geprüft.
Ausweise der Arbeiter: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
8. ***8-GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***8-GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Im Leistungszeitraum waren keine DN angemeldet. Die Unterschrift auf dem Angebot vom 10.04.2017 ist nicht ident mit der Unterschrift des GF. Der GF ist der deutschen Sprache nicht mächtig und wusste nichts von seiner GF-Tätigkeit.
Richter: Weisen Sie nach, wer für die ***8-GmbH*** aufgetreten ist.
BfV/Bf: Dazu kann er nichts sagen, weil er den Werkvertrag mittels Mail zurückbekommen hat. Dieser hieß Hr. ***Vorname Nachname X8*** (phonetisch)
Richter: Weisen Sie nach, dass die auftretende Person für die ***8-GmbH*** vertretungsbefugt war.
Bf/BfV: Ich bin davon ausgegangen, dass die Unterschrift vom GF war.
Richter: Weisen Sie in Ansehung dessen, dass die Unterschrift auf dem Angebot vom 10.04.2017 nicht mit der Unterschrift des GF ident ist und dass die ***8-GmbH*** im Leistungszeitraum über keine angemeldeten Arbeiter (sondern nur über 2 Angestellte) verfügt hat, nach, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***8-GmbH*** erbracht worden sind.
Bf/BfV: Ich habe schon Dienstnehmeranmeldungen kontrolliert aber nicht dokumentiert, aber ich kann mich nicht mehr erinnern, warum es nicht dokumentiert wurde.
R: Laut BP-Bericht existiert eine SV Anmeldung des gewerberechtlichen GF ab 24.04.2017, als Angestellter; Anmeldungen für 3-4 Arbeiter zur SV sind aus diesen Unterlagen nicht zu ersehen. Möglicherweise handelte es sich um Arbeiter aus dem EU-Ausland?
Bf/BfV: Möglicherweise sind die Unterlagen in Verstoß geraten.
(Anmerkung des BFG: Nachweise sind von Seiten der Bf. nicht vorgelegt worden)
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Wurde dokumentiert und ist auch aktuell mit 18.04.2017.
Befugnis: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
UID-Nummer: Wurde dokumentiert Stufe 1 Anmeldung aus 2013, aktuelle Abfragen oder eine Stufe 2 Abfrage sind nicht dokumentiert.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit: Wurde dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Anmeldung von Mitarbeitern: siehe Ausführungen oben
Rechnungsprüfung: Wurde durchgeführt.
Ausweise der Arbeiter: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
9. ***9-GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***9-GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Per ***TT.MM.***2017 wurde die Gewerbeberechtigung entzogen. Der Leistungszeitraum war nach den vorgelegten Rechnungen von Mai bis 05.07.2019 (gemeint war 2017). Lediglich zwei Personen waren im Leistungszeitraum für 2 Tage (04. und 05.07.2017 und damit am Ende des Leistungszeitraumes) aufrecht angemeldet. Angemeldete Personen zum Beginn des Leistungszeitraumes waren nicht vorhanden. Mit diesem Personal hat die ***9-GmbH*** die Aufträge nicht erfüllen können.
Richter: Weisen Sie in Ansehung dessen, dass die ***9-GmbH*** im Leistungszeitraum nur über 2 im Ausmaß von 20 Stunden angemeldete Arbeiter verfügt hat, nach, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***9-GmbH*** erbracht worden sind.
BFV: Es wurde wieder per E-Mail ein Werkvertrag abgeschlossen. Hinsichtlich der Anmeldungen waren die Arbeiter möglicherweise aus dem EU-Ausland, weswegen keine SV - Anmeldungen in Österreich aufscheinen.
(Anmerkung des BFG: Nachweise sind von Seiten der Bf. nicht vorgelegt worden)
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Ist dokumentiert. (Anmerkung BFG: der Firmenbuchauszüge datieren mit 01.06.2017 und 14.09.2017 und wurden daher nicht vor Auftragserteilung angefertigt)
Befugnis: Ist dokumentiert.
UID-Nummer: Ist dokumentiert. Auch Stufe 2 wurde kontrolliert und dokumentiert.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Ist dokumentiert.
Anmeldung von Mitarbeitern: Ist dokumentiert.
Rechnungsprüfung: Wurde vorgenommen.
Ausweise der Arbeiter: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
10. ***10-GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***10-GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Der Leistungszeitraum war August bis Ende Oktober 2017. Bei der ***10-GmbH*** waren ab 18. und 19.07.2017 insgesamt 10 Personen im Ausmaß von 3,75 VBÄ angemeldet (Teilzeit mit 10 und 20 Stunden). 3 Personen waren nur bis 31.08.2017, eine bis 05.09.2017 und eine bis 30.09.2017 angemeldet. Im Leistungszeitraum
- ab 01.09.2017 waren nur mehr Personen im Ausmaß von 2,5 VBÄ
- ab 06.09.2017 waren nur mehr Personen im Ausmaß von 2,25 VBÄ und
- ab 01.10.2017 waren nur mehr 4 Personen im Ausmaß von 1,5 VBÄ angemeldet.
Mit diesen angemeldeten Personen konnten die vereinbarten Arbeiten nicht durchgeführt werden.
Richter: Weisen Sie in Ansehung dessen, dass die ***10-GmbH*** im Leistungszeitraum nur über angemeldete Arbeiter im Ausmaß zwischen 2,5 und 1,5 VBÄ verfügt hat, nach, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***10-GmbH*** erbracht worden sind.
Bf/BfV: Ich habe nur kontrolliert, ob sie angemeldet sind. Auf das Ausmaß der Anmeldung habe ich nicht geachtet.
(Anmerkung des BFG: Nachweise sind von Seiten der Bf. nicht vorgelegt worden)
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Ist dokumentiert. (Anmerkung BFG: Der Firmenbuchauszug datiert mit 12.12.2016 und ist dieser in Ansehung des Leistungszeitraumes - nach den vorgelegten Rechnungen August bis Ende Oktober 2017 - nicht in zeitlicher Nähe zur Auftragserteilung angefertigt worden).
Befugnis: Ist dokumentiert.
UID-Nummer: Ist dokumentiert, aus dem Jahr 2007. Aktuellere Unterlagen wurden kontrolliert, aber nicht dokumentiert.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Ist dokumentiert.
Anmeldung von Mitarbeitern: Wie im BP-Bericht angeführt, allerdings mit geringen Stundenanzahlen.
Rechnungsprüfung: Wurde durchgeführt.
Ausweise der Arbeiter: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
11. ***11-GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***11-GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Der GF der ***11-GmbH*** ist nach der Auskunft der Vermieterin noch nie im Büro gesehen worden. Ab der Übernahme der ***11-GmbH*** durch den neuen GF wurden lediglich Schein- bzw. Deckungsrechnungen ausgestellt, ohne dass Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. Am ***TT.MM.***.2018 wurde mit Feststellungsbescheid ausgesprochen, dass es sich bei der ***11-GmbH*** ab ***TT.MM.***.2017 um ein Scheinunternehmen handelt. Der GF war als Veterinär-Mediziner sachlich unkundig und der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Die vom Bankkonto abgehobenen Gelder sind vom GF sofort bar weitergegeben worden.
Richter: Weisen Sie angesichts dessen, dass die ***11-GmbH*** rückwirkend als Scheinunternehmen festgestellt worden ist, dass nach dem BP-Bericht ab Übernahme durch den neuen GF nur mehr Schein- und Deckungsrechnungen ausgestellt worden sind und angesichts der nur 2 vorgelegten Dienstnehmeranmeldungen nach, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***11-GmbH*** erbracht worden sind.
Bf/BfV: Vertretungsbefugt war eine Fr. ***Vorname Nachname X9***.
R: Woher kommt die Vertretungsbefugnis, wenn ein Veterinär eingetragen war?
Bf/BfV: Das war ein Missverständnis zwischen meinen Mandanten und mir. Der Vorname lautet in Wirklichkeit: Hr. ***Vorname Nachname X10***. Der Kontakt wurde durch den Bauleiter, welcher ***EU-Sprache*** sprechen kann, hergestellt. Zum Leistungszeitraum gab es eine Zusammenarbeit.
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Ist dokumentiert. (Anmerkung BFG: der Firmenbuchauszug datiert mit 02.08.2017, der Leistungszeitraum war nach den vorgelegten Rechnungen beginnend mit Oktober 2017 - der Firmenbuchauszug ist daher nicht in zeitlicher Nähe zur Auftragserteilung erstellt worden).
Befugnis: Mit Schreiben der BH ***Bezirkshauptmannschaft1*** begrenzt mit ***TT.MM.***2017 (Verkürzte Weitergeltung der Berechtigung nach Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen GF)
BfV: Wohl möglich wurde die Verkürzung übersehen.
UID-Nummer: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Ist dokumentiert.
Anmeldung von Mitarbeitern: Ist dokumentiert, im vorliegenden Fall waren es nur zwei Arbeiter.
Rechnungsprüfung: Wurde durchgeführt.
Ausweise der Arbeiter: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
12. ***12-GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***12-GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Die Musterzeichnung stimmt nicht mit der Unterschritt des GF auf dem Angebot vom 20.03.2017 überein. Nach dem GF wären die Rechnungen von einer anderen Person in einem Lokal ausgestellt worden. Die Geschäftsadresse ist offensichtlich nicht benutzt worden. Die Finanzpolizei hat vorgebliche Dienstnehmer der ***12-GmbH*** mit gefälschten Papieren (in ***Drittstaat1*** gekauften Ausweisen) angetroffen.
Richter: Weisen Sie nach, wer für die ***12-GmbH*** aufgetreten ist. Weisen Sie nach, dass die auftretende Person für die ***12-GmbH*** vertretungsbefugt war. Weisen Sie in Ansehung dessen, dass die Unterschrift auf dem Angebot vom 20.03.2017 nicht mit der Unterschrift des GF ident ist, nach, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***12-GmbH*** erbracht worden sind.
Bf/BfV: Hinsichtlich dieses Punktes wird auf die Stellungnahmen der ***7-GmbH*** (7.) und ***8-GmbH*** (8.) verwiesen.
(Anmerkung des BFG: Nachweise sind von Seiten der Bf. nicht vorgelegt worden)
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Ist dokumentiert. (Anmerkung BFG: das Angebot datiert vom 20.03.2017, der Firmenbuchauszug wurde erst am 10.07.2017 erstellt. Eine Überprüfung vor Auftragserteilung hat daher nicht stattgefunden)
Befugnis: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
UID-Nummer: Ist dokumentiert bzgl. Stufe 1 Abfrage, datiert aus dem Jahr 2010 (25.06.2010).
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Ist dokumentiert.
Anmeldung von Mitarbeitern: Die, die im BP-Bericht angeführt sind.
Rechnungsprüfung: Wurde durchgeführt.
Ausweise der Arbeiter: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
13. ***13-GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***13-GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Vom Abgabepflichtigen wurden zu der ***13-GmbH*** keine Unterlagen betreffend das Jahr 2018 vorgelegt. Am ***TT.MM.***.2018 wurde ein Feststellungsbescheid erlassen, wonach die ***13-GmbH*** beginnend mit ***TT.MM.***.2018 als Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt.
Richter: Weisen Sie angesichts der Feststellung der ***13-GmbH*** als Scheinunternehmen nach, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***13-GmbH*** erbracht worden sind.
Bf/BfV: Es wurde wieder per E-Mail ein Werkvertrag abgeschlossen. Hinsichtlich der Anmeldungen waren die Arbeiter möglicherweise aus dem EU-Ausland. Die Unterlagen sind in Verstoß geraten.
(Anmerkung des BFG: Nachweise sind von Seiten der Bf. nicht vorgelegt worden)
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Es wurde sicher was überprüft. Überprüfungshandlungen können nicht nachvollzogen werden. Keine Dokumentation.
Befugnis: Es wurde sicher was überprüft. Überprüfungshandlungen können nicht nachvollzogen werden. Keine Dokumentation.
UID-Nummer: Es wurde sicher was überprüft. Überprüfungshandlungen können nicht nachvollzogen werden. Keine Dokumentation.
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Es wurde sicher was überprüft. Überprüfungshandlungen können nicht nachvollzogen werden. Keine Dokumentation.
Berufliche Zuverlässigkeit: Es wurde sicher was überprüft. Überprüfungshandlungen können nicht nachvollzogen werden. Keine Dokumentation.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Es wurde sicher was überprüft. Überprüfungshandlungen können nicht nachvollzogen werden. Keine Dokumentation.
Anmeldung von Mitarbeitern: Es wurde sicher was überprüft. Überprüfungshandlungen können nicht nachvollzogen werden. Keine Dokumentation.
Rechnungsprüfung: Es wurde sicher was überprüft. Überprüfungshandlungen können nicht nachvollzogen werden. Keine Dokumentation.
Ausweise Arbeiter: Es wurde sicher was überprüft. Überprüfungshandlungen können nicht nachvollzogen werden. Keine Dokumentation.
14. ***14-GmbH***
Der BP-Bericht enthielt zu der ***14-GmbH*** insbesondere die folgenden Feststellungen: Die Unterschrift des GF stimmt nicht mit der Unterschrift auf dem Werkvertrag überein. Der GF war hinsichtlich der Belange der ***14-GmbH*** völlig uninformiert. Im Rechnungslegungszeitraum bestand keine Gewerbeberechtigung für Trockenbau. Mit Bescheid nach dem SBBG vom ***TT.MM.***.2019 wurde festgestellt, dass die ***14-GmbH*** beginnend mit ***TT.MM.***2018 als Scheinunternehmen gilt.
Richter: Weisen Sie nach, dass die auftretende Person für die ***14-GmbH*** vertretungsbefugt war. Weisen Sie in Ansehung dessen, dass die Unterschrift auf dem Werkvertrag nicht mit der Unterschrift des GF ident ist, nach, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***14-GmbH*** erbracht worden sind.
Bf/BfV: Es wurde wieder per E-Mail ein Werkvertrag abgeschlossen. Es könnte sein, dass der Vertretungsbefugte ein ***EU-Staatsangehöriger*** war, ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Die Anmeldungen könnten aus dem EU-Ausland sein. Dokumentiert ist nichts.
(Anmerkung des BFG: Nachweise sind von Seiten der Bf. nicht vorgelegt worden)
Richter: Weisen Sie die folgenden Prüfschritte der Bf. bei diesem Subunternehmen nach:
Firmenbuchauszug: Ist dokumentiert. (Anmerkung BFG: Nach den vorgelegten Rechnungen war der Leistungszeitraum ab April 2018, der FB-Auszug ist aber erst am 18.05.2018 erstellt worden. Eine Erstellung des FB-Auszuges vor Auftragserteilung hat daher nicht stattgefunden)
Befugnis: Ist dokumentiert.
UID-Nummer: Ist dokumentiert (Stufe 2).
Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Berufliche Zuverlässigkeit: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten: Ist dokumentiert.
Anmeldung von Mitarbeitern: siehe oben betreffen EU-Ausland.
Rechnungsprüfung: Ist durchgeführt.
Ausweise der Arbeiter: Ja, auch diese wurde kontrolliert und nicht dokumentiert.
3. Empfängernennung ***XY-GmbH***
Die Betriebsprüfung stellte fest, dass eine ***XY-GmbH*** keine Leistungen an die Bf. erbracht hatte und die entsprechenden angeblichen Zahlungen an die ***XY-GmbH***, die von der Bf. als Fremdleistungsaufwendungen steuerlich geltend gemacht worden sind, nicht in der Buchhaltung der ***XY-GmbH*** enthalten waren. Da die Bf. der Aufforderung zur Empfängernennung gemäß § 162 BAO nicht nachkam, wurden die entsprechenden Betriebsausgaben durch die Betriebsprüfung nicht anerkannt und ein Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 von 25% festgesetzt.
Richter: Welches Beschwerdevorbringen wird zu diesen Feststellungen seitens der Bf. erstattet.
FAV: Der Leistungszeitraum war 08- 10.2015.
BfV: Das war die einzige Barzahlung, wegen eines Todesfalls. Die Firma ***XY-GmbH*** war nach der Barzahlung nicht mehr kontaktierbar. Keine Einwendungen gegen die Anwendbarkeit des § 162 BAO.
4. Umsatzsteuer 2019
R: Die belangte Behörde wird ersucht den Umsatzsteuerbescheid 2019 zu erläutern, da der R die Beträge gemäß den angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehen kann.
FAV: Die Beträge für den USt-Bescheid 2019 stellen sich da wie folgt:

Seitens der Behörde wurde einerseits ein Zahlendreher "eingebaut" und andererseits wurde vergessen, die Feststellungen der BP umzusetzen.
BfV: Aus anwaltlicher Vorsicht, wird die Höhe der Abgaben bestritten. Im Übrigen verweise ich auf mein Beschwerdevorbringen.
R: Anmerkung: Aufgrund des Vorbringens der belangten Behörde ist auch ein Erkenntnis zu Lasten der Bf. (mit einer höheren Vorschreibung an Abgaben) möglich.
5. Verdeckte Ausschüttung
Die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Honoraren und dem mit 50% des jeweiligen Rechnungsbetrages geschätzten Aufwand wurde der Gesellschaft als verdeckte Ausschüttung deren Gewinn hinzugerechnet.
Ein während der Schlussbesprechung anwesender Dienstnehmer der Gesellschaft hat insbesondere angegeben, dass mit den Subfirmen wesentlich mehr Gewinn erwirtschaftet worden sei als mit eigenen Dienstnehmern.
Bei der Beauftragung seriöser Subunternehmer fallen verglichen mit der Beschäftigung eigenen Personals mitunter auch höhere Kosten an, weil der Subunternehmer nicht nur selber sein Personal anmelden und bezahlen muss, sondern auch einen Unternehmerlohn für seine Tätigkeit und die Tragung des Unternehmerrisikos verlangt.
Richter: Welches Vorbringen wird seitens der Bf. und der belangten Behörde zu den verdeckten Ausschüttungen und den angefochtenen Haftungsbescheiden erstattet?
BfV: Eine verdeckte Ausschüttung an den GF-GS in Höhe von 50% der Fremdleistungen kann nach der Judikatur nicht der KESt unterliegen.
R an GS-GF: Wer war auf den Konten der GS verfügungsberechtigt?
GS-GF: Nur ich.
Belangte Behörde: Das Vermögen ist aus der GS abgeflossen und nicht wieder zurück. Es lässt keinen anderen Schluss zu als, dass es zu einer Bereicherung des Gesellschafters kam. BFG 25.10.2022, RV/7102417/2021 und BFG 30.04.2024, RV/7102490/2023.
BfV: Ich bestreite gemäß Aktenlage bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass irgendwelche Beträge an den GF-GS zurückgeflossen sind.
6. Wiederaufnahmebeschiede
Unter der Tz. 6 verwies die Betriebsprüfung auf die getroffenen Feststellungen und begründete die belangte Behörde die Wiederaufnahme der Verfahren damit, dass erst im Zuge der Außenprüfung erstmals in Belege Einsicht genommen worden sei und der Abgabenbehörde erst dadurch die Unstimmigkeiten "zu den geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen, den Umsätzen und den Ausgangsrechnungen" bekannt geworden seien.
Richter: In Ansehung des Wiederaufnahmebescheides des Verfahrens betreffend KöSt 2015 vermag die Feststellung unter dem Punkt "Empfängernennung ***XY-GmbH***" schon für sich alleine genommen die Wiederaufnahme für das Jahr 2015 zu tragen.
Den Parteien wird zu den Wiederaufnahmebescheiden im Allgemeinen und zu dem Wiederaufnahmebescheid betreffend KöSt 2015 im Besonderen die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellungnahmen abzugeben.
BfV.: Ich verweise auf die Beschwerde.
Belangte Behörde: Wir verweisen auf den Bericht und die Ausführungen in der BVE.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die ***Bf1*** (in der Folge auch als "Gesellschaft" oder "Bf." bezeichnet) ist am ***TT.MM.***2012 unter der FN ***FB-Nr Bf1*** ins Firmenbuch eingetragen worden. Der 100%-Gesellschafter-Geschäftsführer ist ***Name GS-GF*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***). Der 100%-GS-GF ist der deutschen Sprache nicht mächtig, sodass für dessen Vernehmung als Zeuge im Rahmen der seitens der Gesellschaft beantragten mündlichen Verhandlung die Beiziehung einer Dolmetschers erforderlich gewesen war.
Seitens der Bf. sind keine Bautagesberichte oder Arbeitszeitaufzeichnungen geführt worden. Eine Überprüfung der Anzahl der auf den einzelnen Baustellen tätigen "Fremdarbeiter" war daher in keinem einzigen Fall möglich. Die Bf. hat in keinem einzigen Fall die Ausweise der auf der jeweiligen Baustelle der Bf. tätigen Fremdarbeiter kontrolliert.
Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2025 ist über das Vermögen der Bf. ein Konkursverfahren eröffnet worden.
Der 100%-GS-GF verfügt über eine Ausbildung im Bereich Gastgewerbe. Der GS-GF ist die einzige Person, die auf dem Konto der Bf. verfügungs- oder/und zeichnungsberechtigt ist.
Ein Dienstnehmer der Bf., der bei der Schlussbesprechung anwesend gewesen und im Betriebsprüfungsbericht namentlich genannt ist, hat angegeben, dass mit den "Subfirmen" wesentlich mehr Gewinn erwirtschaftet wurde als mit den eigenen Dienstnehmern.
1. Ad Umsatzsteuerhinzurechnung:
Die Nummerierung der Rechnungen durch die ***Bf1*** erfolgte dergestalt, dass die Ausgangsrechnungen mit dem jeweiligen Rechnungsdatum "nummeriert" wurden. Wenn an einem Tag mehrere Ausgangsrechnungen fakturiert wurden, wurde zum Datum eine fortlaufende Nummer hinzugefügt (Ausgangsrechnung mit Datum und fortlaufender Nummer, also z.B. AR 280319-02).
Auf Grundlage dieser Nummerierung ist es nicht möglich, die Vollständigkeit der Buchhaltung zu gewährleisten oder diese zu überprüfen, weil beispielsweise nicht nachvollzogen werden kann, ob an einem bestimmten Tag, an dem keine Rechnung in Buchhaltung vorhanden war, nicht tatsächlich doch eine solche Ausgangsrechnung erstellt worden ist oder weil nicht verifizierbar ist, ob nach einer in Buchhaltung vorhandenen Rechnung mit einer fortlaufenden Nummer (z.B. fortlaufende Nummer -02) nicht tatsächlich noch zusätzliche, in der Buchhaltung nicht vorhandene Nummern (z.B.: -03, -04, …) vorhanden gewesen sind.
Seitens der Gesellschaft ist eine Ausgangsrechnung mit der Nummer AR 280319-04 nicht verbucht worden und haben die Ausgangsrechnungen AR 280319-01, AR 280319-02 und AR 280319-03 gefehlt.
Die Finanzpolizei hat am 25.10.2018 eine Baustelle in ***PLZ-2*** ***Name Stadt***, ***Adresse Y1*** kontrolliert, auf der Arbeiter der ***Bf1*** tätig gewesen sind. Eine Ausgangsrechnung betreffend dieses Bauvorhaben für den Leistungszeitraum Oktober 2018 wurde seitens der Gesellschaft nicht vorgelegt und ist eine solche nach der Überzeugung des BFG nicht vorhanden.
Die Buchhaltung der Bf. war grob mangelhaft und auf Grund der festgestellten Mängel nicht geeignet, als Grundlage für die Ermittlung der Umsatzsteuern herangezogen zu werden.
2. Ad Fremdleistungen:
Die Bf. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2015 bis 2018 insbesondere als Subunternehmerin Bauleistungen erbracht hat, wobei die Gesellschaft diese Leistungen nicht vollständig mit eigenem Personal hat erbringen können. Auf den einzelnen Baustellen waren daher auch Arbeiter tätig, die nicht Dienstnehmer (in der Folge "DN") der Gesellschaft (in der Folge auch als "Fremdarbeiter" bezeichnet) waren.
Die im Baubereich übliche Sorgfalt für die beschwerdegegenständlichen Wirtschaftsjahre 2015 bis 2018 umfasst folgende, kumulativ zu erfüllende Prüfschritte bzw. Gepflogenheiten:
1. Vor Beauftragung von Subunternehmen
a. Firmenbuchauszug
Mittels Firmenbuchauszug kontrollierte der sorgfältige Bauunternehmer den korrekten Firmenwortlaut und sonstige wesentliche Eintragungen und stellte die zeichnungsberechtigten Vertreter des Subunternehmers fest. Der Firmenbuchauszug wurde üblicherweise zum Akt genommen.
b. Befugnis
Üblicherweise kontrollierte der sorgfältige Bauunternehmer die aufrechte gewerberechtliche Befugnis zur Ausführung der durchzuführenden Leistungen. Als formaler Nachweis wurde ein aktueller Auszug aus dem Gewerberegister geprüft (bei Unternehmen mit Sitz im Ausland die Bestätigung des Bundesministeriums für Wirtschaft bzw. Wirtschaftsstandort - BMW) und das entsprechende Dokument zum Akt genommen.
c. Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Falls der sorgfältige Bauunternehmer die technische Leistungsfähigkeit des Subunternehmers nicht kannte (wovon bei einer erstmaligen Auftragserteilung regelmäßig auszugehen ist), griff er üblicherweise auf eventuell vorhandene Unternehmensbroschüren zurück oder suchte auf der Webseite des Subunternehmers nach passenden Referenzprojekten und der Anzahl der Mitarbeiter. Der sorgfältige Bauunternehmer überzeugte sich auch durch brancheninterne Informationen (z.B. von Auftraggebern der Referenzprojekte), dass der Subunternehmer die Leistung vertragsgemäß in der vereinbarten Qualität und im vereinbarten Zeitraum erbringen kann. Der sorgfältige Bauunternehmer hätte die Personalausstattung der Subunternehmer und deren fachliche Qualifikation vor der Beauftragung geprüft.
Betriebsbesuche am Unternehmenssitz des Subunternehmers wurden üblicherweise nicht durchgeführt.
Sorgfältige in der Baubranche tätige Kleinunternehmer haben nur selten Bonitätsauskünfte (z.B. KSV-Rating, Bankauskünfte oder Abfrage beim ANKÖ - Auftragnehmerkataster Österreich) eingeholt, insbesondere bei geringen Auftragsvolumina. Zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Subunternehmer wurde damals auch von sorgfältigen in der Baubranche tätigen Kleinunternehmern üblicherweise wenig dokumentiert.
d. Berufliche Zuverlässigkeit
Die berufliche Zuverlässigkeit prüfte der sorgfältige Bauunternehmer durch eine Abfrage bei der Sozialversicherung, ob der Subunternehmer auf der HFU-Liste (= Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen) geführt wurde. Ein Ausdruck der Abfrage der HFU-Liste wurde üblicherweise zum Akt genommen, falls der Subunternehmer eingetragen war.
Die Eintragung des Subunternehmers in diese Liste stellte den Bauunternehmer von seiner Haftung für Beiträge und Abgaben aus Arbeitsverhältnissen von Subunternehmern frei. Wurde der Subunternehmer nicht auf der HFU-Liste geführt, konnte sich der Bauunternehmer durch Überweisung von 25% (20% Sozialversicherungsbeiträge und 5% Lohnabgaben) des zu leistenden Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK, heute ÖGK) gleichzeitig mit der Bezahlung des restlichen Werklohnes an den Subunternehmer aus seiner Haftung befreien.
2. Bei der Beauftragung und Auftragsabwicklung von Subunternehmerleistungen
a. Werkvertrag mit Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten
Bei der Unterzeichnung des Werkvertrages kontrollierte der sorgfältige Bauunternehmer den amtlichen Lichtbildausweis des/der vertretungsbefugten Person und legte die Ausweiskopien gemeinsam mit dem Werkvertrag zum Akt. Eine Leistungserbringung von Subunternehmern ohne Abschluss eines schriftlichen Werkvertrages vor der Bauausführung war nicht branchenüblich.
Es entsprach dem üblichen Sorgfaltsmaßstab selbst eines in der Baubranche tätigen Kleinunternehmers, eine Überprüfung vorzunehmen, ob die Unterschriften auf den Werkverträgen den Unterschriften auf den dokumentierten Lichtbildausweisen entsprechen.
b. Anmeldung von Mitarbeitern
Ab 2016 war jedem - auch dem kleinsten - Bauunternehmen klar, dass die Auskunft der HFU-Liste nur die vorgeschriebenen Beitragszahlungen bestätigt, aber keinen Nachweis über die korrekte Anmeldung aller Mitarbeiter während des Leistungszeitraumes eines Subunternehmers darstellt. Die Anmeldungen der einzelnen Mitarbeiter des Subunternehmers wurden bei der Sozialversicherung (und im Falle eines Drittstaatsangehörigen die Aufenthaltserlaubnis und die Arbeitsbewilligung) sogar vom sorgfältigen, in der Baubranche tätigen Kleinunternehmer zumindest beim erstmaligen Einsatz der Arbeiter auf der Baustelle kontrolliert und gemeinsam mit einer Ausweiskopie dokumentiert. Bei kleinen Sanierungsbaustellen haben 2015 bis 2019 sogar sorgfältige, in der Baubranche tätige Kleinunternehmer die Kontrollen der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung während der Bauzeit stichprobenartig, aber nicht täglich wiederholt. Täglich wurde üblicherweise nur die gesamte Mannanzahl eines Subunternehmers auf den Bautagesberichten dokumentiert.
c. Rechnungsprüfung
Bei der Rechnungsprüfung wurden selbst von in der Baubranche tätigen Kleinunternehmern die formalen Anforderungen an die Rechnungslegung geprüft.
d. Zahlung
Sogar sorgfältige, in der Baubranche tätigen Kleinunternehmer dokumentierten unmittelbar vor jeder Überweisung des Werklohnes an einen Subunternehmer die Abfrage in der HFU-Liste. Sollten die Subunternehmer zu einem Zahlungszeitpunkt nicht in der HFU-Liste eingetragen gewesen sein, hätte der sorgfältige Bauunternehmer den jeweiligen 25%-Abzug des Werklohnes direkt an das Dienstleistungszentrum der WGKK (heute ÖGK) abgeführt.
Da Barzahlungen für Bauleistungen größer 500,- EUR gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 seit 2016 nicht mehr abzugsfähig sind, wird der Zahlungsverkehr unter sorgfältigen Bauunternehmen grundsätzlich nur noch unbar durchgeführt.
e. Sonstige Dokumentation
Bei der Abwicklung von Baustellen entstehen laufend Dokumente (z.B. Bautagesberichte, Schriftverkehr, Besprechungsnotizen und -protokolle, Baustellenfotos, Pläne, Skizzen, etc.), die der sorgfältige Bauunternehmer in einem Bauakt projektbezogen ablegt. Bei kleinen Sanierungsbauvorhaben ist diese Dokumentation nicht sehr umfangreich, für die Weiterverrechnung an Hausverwaltungen oder Versicherungen sind aber zumindest Baustellenfotos und Bautagesberichte üblicherweise vorhanden.
3. Fremdleistungen im gegenständlichen Beschwerdefall:
Die im Baubereich tätige Bf. hat - wie in der Folge zu den einzelnen 14 angeführten "Sub-Unternehmen" im Detail dargelegt - die für den Baubereich übliche Sorgfalt nicht walten lassen.
Die Bf. hat vorgebracht, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum an sie erteilte Aufträge ihrerseits zum Teil als Sub-Subaufträge an andere Unternehmen weitergegeben zu haben und hat im beschwerdegegenständlichen Verfahren Rechnungen von insgesamt 14 vermeintlichen Subunternehmen vorgelegt und die Aufwendungen als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht. Die Bf. und die als Zeugen vernommenen Personen (Bauleiter und 100%-GS-GF) haben vorgebracht, bei sämtlichen der 14 Unternehmen den Großteil der erforderlichen Überprüfungshandlungen - Firmenbuchauszug, Befugnis, UID-Nummer, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, berufliche Zuverlässigkeit, Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Person, Anmeldung und Ausweise der Mitarbeiter und Rechnungsprüfung - durchgeführt zu haben, die Bf. hat die Prüfungsschritte aber teilweise nicht dokumentiert.
Zum Teil hat die Bf. die Überprüfungshandlungen trotz des Vorhandenseins von Unterlagen nicht selbst durchgeführt, sondern die ihr insbesondere mittels Mail übermittelten Unterlagen ungeprüft zu den Unterlagen genommen, was insbesondere aus den teilweise lange zurückliegenden Datumsangaben auf den Unterlagen und dem Umstand ersichtlich ist, dass teilweise Unterschriften auf "Aufträgen" und "Werkverträgen" nicht mit jenen der vertretungsbefugten Personen übereinstimmen.
Eine Abfrage der Bf. in der HFU-Liste vor Bezahlung der Rechnung hat in keinem der Fälle stattgefunden. Die Beträge sind an die "Sub-Unternehmer" jeweils ohne die Abzüge (25%-Abzug des Werklohnes und Abfuhr des Abzuges direkt an das Dienstleistungszentrum der ÖGK) überwiesen worden.
Ebenfalls hat die Bf. in keinem einzigen Fall Nachweise über die geleisteten Arbeiten der "Subunternehmen" oder Arbeitszeitaufzeichnungen zu den einzelnen Baustellen vorgelegt oder die Ausweise der auf den Baustellen der Bf. tätigen Fremdarbeiter überprüft.
Die Bf. hat bei den meisten "Sub-Unternehmen" - oft auch wiederholt - vorgebracht, die entsprechenden Überprüfungshandlungen vorgenommen, aber nicht dokumentiert zu haben. Die erforderlichen Überprüfungshandlungen sind durch die Gesellschaft aber tatsächlich nicht durchgeführt worden.
Die Bf. hat mit den "Subfirmen" wesentlich höhere Gewinne erwirtschaftet als mit eigenen Dienstnehmern.
Die durch die in der Folge angeführten "Sub-Unternehmen" verrechneten Leistungen sind aus den nachstehend angeführten Gründen tatsächlich nicht durch diese "Sub-Unternehmen" erbracht worden. Die von diesen "Sub-Unternehmen" gelegten Rechnungen stellen daher, da die Leistungen dem Grunde nach unstrittig erbracht worden sind, Deckungsrechnungen dar.
Bei den einzelnen "Sub-Unternehmen" haben die folgenden Sachverhaltselemente vorgelegen und sind durch die Bf. die folgenden Überprüfungen (nicht) durchgeführt und (nicht) dokumentiert worden:
1. ***1-GmbH***
Der Gesellschafter-Geschäftsführer der ***1-GmbH*** war seit dem ***TT.MM.***2013 Herr ***Vorname Nachname A1***, welcher seit diesem Zeitpunkt erstmalig seinen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet hat. Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2015 zur GZ ***X S XXX/15x*** wurde über das Vermögen der Gesellschaft ein Konkursverfahren eröffnet und wurde die Gesellschaft mit ***TT.MM.***2016 infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Im Leistungszeitraum war nur ein DN geringfügig und ein DN Teilzeit zur Sozialversicherung ("SV") angemeldet; eine SV-Anmeldung war falsch.
Der Firmenbuchauszug und die Abfrage der Gültigkeit der UID-Nummer waren veraltet und sind daher nicht durch die Bf. selbst zum Zeitpunkt der Auftragserteilung überprüft worden.
Die Befugnis, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit und die Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter wurden durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. zwar überprüft, aber nicht dokumentiert. Entsprechende Überprüfungen haben zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden.
Die Bf. hat zwar vorgebracht, die Anmeldungen zur Sozialversicherung überprüft zu haben, es ist der Bf. aber nicht aufgefallen, dass die Arbeiter nur geringfügig oder Teilzeit zur SV angemeldet waren und dass eine SV-Anmeldung falsch war. Entsprechende Überprüfungen der SV-Anmeldungen der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter haben zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden.
In Ansehung der vermeintlich durch die ***1-GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind zwar erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***1-GmbH*** hat aber nicht stattgefunden.
2. ***2- GmbH***
Der Gesellschafter-Geschäftsführer war seit dem ***TT.MM.***2015 Herr ***Vorname Nachname A2***, der nur vom ***TT.MM.***2015 bis ***TT.MM.***2016 im Bundesgebiet seinen Hauptwohnsitz gemeldet hatte. Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2016 zur GZ ***XX S XXX/16x*** wurde über das Vermögen der ***2- GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2017 zur GZ ***XX S XXX/16x*** wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***.2017 infolge Vermögenslosigkeit gemäß
§ 40 FBG gelöscht. Zum Zeitpunkt der Löschung der ***2- GmbH*** war der GS-GF bereits nicht mehr in Österreich aufhältig und erreichbar.
Betreffend die ***2- GmbH*** wurden die UID-Nummer, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit, der Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Person sowie die SV-Anmeldungen und Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. zwar überprüft, aber nicht dokumentiert. Entsprechende Überprüfungen durch die Bf. haben zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden.
In Ansehung der vermeintlich durch die ***2- GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind zwar erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***2- GmbH*** hat aber nicht stattgefunden.
3. ***3-e.U.***
Für das Unternehmen (in der Folge als "***3-e.U.***" bezeichnet) ist eine andere Person als der Einzelunternehmer aufgetreten. Der "Vertrag" mit der ***3-e.U.*** ist nicht zu Stande gekommen. Der Vertreter der Bf. hat zwar vorgebracht, dass die Frage nach der für die ***3-e.U.*** auftretenden Person in dem durch die Betriebsprüfung übermittelten Fragenkatalog "offensichtlich falsch beantwortet" worden sei, der Widerspruch in Ansehung der für das "Sub-Unternehmen" auftretenden Person konnte aber insbesondere auch deswegen nicht aufgeklärt werden, weil von der für die ***3-e.U.*** auftretenden Person keine Ausweiskopie angefertigt worden ist.
Betreffend die ***3-e.U.*** wurden der Firmenbuchauszug, die Befugnis, die UID-Nummer, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit, der Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Person sowie die SV-Anmeldungen und Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert. Entsprechende Überprüfungen haben zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden.
In Ansehung der vermeintlich von der ***3-e.U.*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind zwar erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***3-e.U.*** hat aber nicht stattgefunden.
4. ***4-GmbH***
Der GF der ***4-GmbH*** war tatsächlich nicht an der Meldeadresse wohnhaft. Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2016 zur GZ ***ZZ S ZZZ/16z*** wurde über das Vermögen der ***4-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2019 wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***2019 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Insgesamt waren seitens der ***4-GmbH*** 109 Personen zur Sozialversicherung angemeldet worden. Selbst nach Eröffnung des Konkursverfahrens waren noch 61 Personen zur Sozialversicherung angemeldet. Bei den SV-Anmeldungen handelte es sich um Scheinanmeldungen.
Laut Feststellungsbescheid vom ***TT.MM.***2016 wurde das Unternehmen ab ***TT.MM.***2015 als Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG festgestellt. Von dieser Gesellschaft ist im Bundesgebiet eine Vielzahl von Schein- und Deckungsrechnungen im Umlauf. Der beschwerdegegenständliche Leistungszeitraum war von 12/2015 bis 06/2016. Die SV-Anmeldungen der Dienstnehmer datieren aus Zeiten vor Auftragserteilung. Keine der Personen, von denen die Bf. SV-Anmeldungen vorgelegt hat, war im Jahr 2016 für die ***4-GmbH*** tätig. Die Aufträge des Jahres 2016 sind daher nicht durch Arbeiter der ***4-GmbH*** verrichtet/erledigt worden.
Der Firmenbuchauszug datiert vom 21.2.2017 und ist durch die Bf. daher nicht vor Auftragserteilung angefertigt und kontrolliert worden.
Die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist durch die Bf. nicht kontrolliert worden.
Insbesondere in Ansehung des Firmenbuchauszuges, der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der SV-Anmeldungen und der Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter haben entsprechende Überprüfungen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch die Bf. nicht stattgefunden.
In Ansehung der vermeintlich von der ***4-GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind zwar dem Grunde nach erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***4-GmbH*** hat aber nicht stattgefunden.
5. ***5-GmbH***
Die UID-Nummer der ***5-GmbH*** wurde mit ***TT.MM.***2016 begrenzt. Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2017 zur GZ ***XX S XXX/17x*** wurde über das Vermögen der ***5-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet. Die ***5-GmbH*** wurde mit ***TT.MM.***2017 rechtskräftig als Scheinunternehmen festgestellt. Mit Beschluss des Handelsgerichts vom ***TT.MM.***2017 wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Die Unterschrift am "Werkvertrag" (betreffend ein Bauvorhaben in ***PLZ-1*** ***Name Stadt***) stimmt nicht mit den Unterschriften in der Musterzeichnung einerseits und auf dem Personalausweis des Geschäftsführers ("GF") andererseits überein.
Unterschrift "Werkvertrag":
[...]
Unterschrift FB-Musterzeichnung (1) und Personalausweis (2):
[...]
Der Bescheid über die Gewerbeanmeldung und die Geschäftsführerbestellung war offensichtlich gefälscht (falsches Gewerbe, GISA-Zahl nicht existent, Grammatikfehler im Bescheid). Es wurde nur eine einzige Teilzeit-SV-Anmeldung des gewerberechtlichen GF (als DN) vorgelegt.
Der "Vertrag" der Bf. mit der ***5-GmbH*** wurde seitens der ***5-GmbH*** augenscheinlich von einer andere Person als dem GF der ***5-GmbH*** unterschrieben. Der Ausweis der für die ***5-GmbH*** vertretungsbefugten Person ist durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung tatsächlich nicht kontrolliert worden. Der Vertrag mit der ***5-GmbH*** ist daher nicht zu Stande gekommen
Der Firmenbuchauszug war veraltet und ist daher durch die Bf. selbst zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht angefertigt und überprüft worden. Dieser Firmenbuchauszug ist der Bf. (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen (ungeprüft) zu ihren Unterlagen genommen.
Der Bescheid über die Gewerbeanmeldung und die Geschäftsführerbestellung war offensichtlich gefälscht (falsches Gewerbe, GISA-Zahl nicht existent, Grammatikfehler im Bescheid) und ist auch dieser Bescheid durch die Bf. selbst nicht überprüft worden. Dieser Bescheid ist der Bf. (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen.
Bei der ***5-GmbH*** war nur eine Person (nämlich der gewerberechtliche Geschäftsführer) Teilzeit zur SV angemeldet. Zu der Aufforderung des Bundesfinanzgerichts, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***5-GmbH*** erbracht worden sind, hat die Bf. lediglich ausgeführt, dass diese Firma "drei bis vier Mitarbeiter zur Verfügung gestellt" habe und dass ***EU-Staats*** SV-Anmeldungen vorgelegt worden wären, die aber nicht dokumentiert worden sind. Versicherungsanmeldungen und Ausweiskopien betreffend die auf der Baustelle der Bf. tatsächlich tätigen Arbeiter sind nicht vorhanden. Nach der Bf. wären "***EU-Staats*** SV-Anmeldungen" vorgelegt worden, Nachweise für dieses Vorbringen wurden nicht vorgelegt. Die Bf. hat die Sozialversicherungsanmeldungen der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter ebensowenig überprüft, wie die Ausweise dieser Arbeiter.
Betreffend die ***5-GmbH*** wurden daher der Firmenbuchauszug (weil der FB-Auszug veraltet gewesen ist), die Befugnis (weil der Bescheid gefälscht war), die UID-Nummer (weil nur eine "Stufe-1-Abfrage" dokumentiert ist), die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit sowie die SV-Anmeldungen und Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert. Die entsprechenden Überprüfungen durch die Bf. haben zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden.
In Ansehung der vermeintlich von der ***5-GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind zwar erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***5-GmbH*** hat aber nicht stattgefunden.
6. ***6-GmbH***
Bereits aus dem in den Prüfungsunterlagen vorhandenen Firmenbuchauszug vom 25.09.2017 ist ersichtlich, dass mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2017 zur GZ ***ZZ S ZZZ/17z*** über das Vermögen der ***6-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet worden ist und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens am ***TT.MM.***2017 aufgelöst wurde. Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2020 wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***2021 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Für die ***6-GmbH*** ist eine Person aufgetreten, die bei diesem Unternehmen "nur" geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gewesen ist. Die Vertretungsbefugnis dieses Dienstnehmers für die ***6-GmbH*** wurde nicht dokumentiert. Die Person, die für die ***6-GmbH*** aufgetreten ist, war für die ***6-GmbH*** nicht vertretungsbefugt. Der Vertrag mit der ***6-GmbH*** ist daher nicht zu Stande gekommen. Dass ein Kontakt mit dem GF der ***6-GmbH*** bestanden hätte, wurde seitens der Bf. nicht dokumentiert. Ein Dienstnehmer war mit € 1,00 Bruttomonatslohn für 38,5 Stunden/Woche angemeldet.
Betreffend die ***6-GmbH*** wurden der Firmenbuchauszug, die Befugnis, die UID-Nummer, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit, der Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Person sowie die Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert. Aus dem Firmenbuchauszug vom 25.09.2017 war bereits die Konkurseröffnung und die Auflösung der ***6-GmbH*** ersichtlich. Der Firmenbuchauszug ist daher seitens der Bf. zu ihren Unterlagen genommen worden, eine Prüfung des Auszuges hat allerdings nicht stattgefunden. Eine Überprüfung der SV-Anmeldungen hat in Ansehung der Anmeldung eines Dienstnehmers mit 38,5 Wochenstunden und einem Bruttomonatslohn von
€ 1,00 nicht stattgefunden. Die SV-Anmeldungen sind der Bf. (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Die entsprechende Überprüfungen durch die Bf. haben zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden.
In Ansehung der vermeintlich von der ***6-GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind zwar erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***6-GmbH*** hat aber nicht stattgefunden.
7. ***7-GmbH***
Das Unternehmen wurde am ***TT.MM.***2016 gegründet und ins Firmenbuch eingetragen. Die Eingangsrechnung vom ***TT.MM.***2017 lautet noch auf die alte Adresse. Bereits mit Bescheid vom ***TT.MM.***2017 wurde das Unternehmen als Scheinunternehmen festgestellt. Mit Beschluss des ***Name Gericht2*** vom ***TT.MM.***2017 zur GZ ***YY S YYY/17y*** wurde über das Vermögen der ***7-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Gerichts vom ***TT.MM.***2018 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***2018 amtswegig gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung betrifft den GF und nicht die GmbH. Die auf den Eingangsrechnungen angeführte Dienstgebernummer stimmt nicht mit der DG-Nummer der GKK/ÖGK überein. Die Unterschriften auf den "Werkverträgen" vom 18.11.2016 und vom 16.12.2016 stimmen nicht mit der Musterzeichnung des GF überein.
Musterzeichnung ***Vorname Nachname X7***:
[...]
"Werkverträge" vom 18.11.2016 (1) und vom 16.12.2016 (2):
[...]
Die Arbeitskräfte der ***7-GmbH*** waren im Oktober 2016 nur einen Tag bei der GmbH angemeldet. Die Subleistungsrechnungen wurden mit unterschiedlichen Rechnungsköpfen und unterschiedlichen Schriftbildern erstellt.
Die "Verträge" der Bf. mit der ***7-GmbH*** wurde seitens der ***7-GmbH*** augenscheinlich von einer andere Person als dem GF der ***7-GmbH*** unterschrieben. Die "Verträge" wurden seitens der ***7-GmbH*** nicht von einer vertretungsbefugten Person unterschrieben und sind die "Verträge" daher nicht zu Stande gekommen.
Der Ausweis des GF der ***7-GmbH*** ist durch die Bf. nicht kontrolliert worden. Die Ausweiskopie ist der Bf. (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Ausweiskopie ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen.
Bei den Unterlagen der Bf. war ein Bescheid des ***Name Behörde Stadt*** vom ***TT.MM.***2014 über den Nachweis zur Befähigung für das Gewerbe "***Bezeichnung Gewerbe1***" vorhanden, eine Überprüfung der Aktualität dieses Bescheides - etwa durch eine Gewerbereiste-Abfrage oder durch Anfertigung eines aktuellen Firmenbuchauszuges mit Gewerbeberechtigungen - erfolgte seitens der Bf. nicht.
Der Leistungszeitraum betraf nach den vorgelegten Rechnungen den Zeitraum ab November 2016. Die SV-Anmeldungen der Arbeiter, hinsichtlich derer SV-Anmeldungen im Akt der Bf. vorhanden waren, betrafen allesamt nur einen Tag im Oktober 2016 (entweder den 27.10. oder den 28.10). Eine Kontrolle der Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. ist wiederum nicht dokumentiert. Diese nur für einen Tag vorgenommenen Anmeldungen wurden der Bf. (z.B. mittels Mail) übermittelt und seitens der Bf. aber ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen.
Betreffend die ***7-GmbH*** wurden der Firmenbuchauszug, sowie die Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert. Die Bf. hat darüber hinaus zwar vorgebracht, den Ausweis des GF und die SV-Anmeldungen überprüft zu haben, solche Überprüfungen sind aber in Ansehung der unterschiedlichen Unterschriften und der Anmeldungen der Arbeiter nur für einen Tag im Oktober 2016 und damit vor Leistungserbringung nicht nachvollziehbar. Die Ausweiskopie und die SV-Anmeldungen sind der Bf. (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Die Bf. hat zwar vorgebracht, die Rechnungen kontrolliert zu haben, eine derartige Kontrolle hat aber in Ansehung der veralteten Adresse auf der Rechnung vom ***TT.MM.***2017 nicht stattgefunden.
In Ansehung der vermeintlich von der ***7-GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind zwar dem Grunde nach erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***7-GmbH*** hat aber nicht stattgefunden.
8. ***8-GmbH***
Im Leistungszeitraum waren keine Dienstnehmer bei der ***8-GmbH*** angemeldet. Die Unterschrift auf dem Angebot vom 10.04.2017 ist nicht ident mit der Unterschrift des GF.
[...]
Der GF ist der deutschen Sprache nicht mächtig und wusste nichts von seiner GF-Tätigkeit. Die UID-Nummer wurde mit ***TT.MM.***2017 begrenzt. Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2017 zur GZ ***ZZ S ZZZ/17x*** wurde die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens ausgesprochen und die ***8-GmbH*** infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Am ***TT.MM.***2018 erfolgte die amtswegige Löschung der ***8-GmbH*** wegen Vermögenslosigkeit.
Die Bf. konnte weder angeben, wer für die ***8-GmbH*** aufgetreten ist, noch dass die auftretende Person für die ***8-GmbH*** vertretungsbefugt gewesen ist. Der Vertrag mit der ***8-GmbH*** ist nicht zu Stande gekommen. Die ***8-GmbH*** verfügte im Leistungszeitraum über keine angemeldeten Arbeiter, sondern nur über zwei Angestellte. Einen Nachweis dafür, dass die Bf. die SV-Anmeldungen der Arbeiter der ***8-GmbH*** kontrolliert hat und dass die Leistungen überhaupt von der ***8-GmbH*** durchgeführt worden sind, hat die Bf. nicht erbracht. Die für die ***8-GmbH*** auftretende Person war für die ***8-GmbH*** nicht vertretungsbefugt. Die ***8-GmbH*** hat keine Leistungen für die Bf. erbracht.
Nach der Überzeugung des Gerichts sind der Bf. der Firmenbuchauszug der ***8-GmbH***, die Abfrage der HFU-Liste, die Anmeldung des gewerberechtlichen Geschäftsführers zur Sozialversicherung im Ausmaß von 20 Stunden als Angestellter und der Auszug aus dem Gewerberegister (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen.
Betreffend die ***8-GmbH*** wurden die Befugnis, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, der Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Person, die Anmeldungen der Arbeiter zur Sozialversicherung sowie die Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. vor oder bei Auftragserteilung nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert. Hinsichtlich der UID-Nummer lag nur eine Stufe 1-Abfrage aus dem Jahr 2013 vor.
Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt, aber nicht dokumentiert zu haben, nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden.
In Ansehung der vermeintlich von der ***8-GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind zwar dem Grunde nach erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***8-GmbH*** hat aber nicht stattgefunden.
9. ***9-GmbH***
Die ***9-GmbH*** wurde am ***TT.MM.***2015 ins Firmenbuch eingetragen. Am ***TT.MM.***2017 wurde dem Firmenbuchgericht seitens der Finanzbehörde mitgeteilt, dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt. Am ***TT.MM.***2018 wurde die Firma gemäß § 40 FBG amtswegig infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Die Gesellschafter-Geschäftsführer der ***9-GmbH*** waren entweder nie in Österreich polizeilich gemeldet oder an der Meldeadresse unbekannt, wobei an dieser Meldeadresse keine Wohnung an den GS-GF vermietet worden war. Per 08.06.2017 wurde der ***9-GmbH*** die Gewerbeberechtigung entzogen. Der Leistungszeitraum war Mai bis 05. Juli 2017. Lediglich zwei Personen waren im Leistungszeitraum für 2 Tage (04. und 05.07.2017) aufrecht zur Sozialversicherung angemeldet. Zum Beginn des Leistungszeitraumes waren keine zur Sozialversicherung angemeldeten Personen vorhanden.
Die seitens der Bf. übermittelten Firmenbuchauszüge datieren mit 01.06.2017 und 14.09.2017 und wurden diese Auszüge in Ansehung des Leistungszeitraumes (nach den vorgelegten Rechnungen Mai bis Juli 2017) nicht vor Auftragserteilung angefertigt.
Nachweise dafür, dass die Bf. die Anmeldungen der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter kontrolliert hat oder dass die ***9-GmbH*** die Leistungen überhaupt erbracht hat, hat die Bf. nicht erbracht. Die Arbeiter, zu denen Anmeldungen zur Sozialversicherung dokumentiert waren, waren nämlich zu Beginn des Leistungszeitraumes nicht bei der ***9-GmbH*** als DN gemeldet. Die Personen, für die SV-Anmeldungen in den Unterlagen der Bf. enthalten waren, haben die Arbeiten tatsächlich nicht durchgeführt. In Ansehung des Umstandes, dass nur zwei Personen für die Dauer von zwei Tagen zur Sozialversicherung angemeldet gewesen waren, hat die Bf. nicht nachgewiesen, dass die ***9-GmbH*** die Leistungen überhaupt erbracht hat. Die ***9-GmbH*** hat keine Leistungen an die Bf. erbracht.
Betreffend die ***9-GmbH*** wurden die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die berufliche Zuverlässigkeit und - wie oben dargelegt - die Anmeldungen der Arbeiter zur Sozialversicherung sowie die Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert. Insbesondere die Unterlagen betreffend die Meldungen der im Betriebsprüfungsbericht angeführten Personen zur Sozialversicherung sind der Bf. (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. nicht stattgefunden.
In Ansehung der vermeintlich von der ***9-GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind zwar dem Grunde nach erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***9-GmbH*** hat aber nicht stattgefunden.
10. ***10-GmbH***
Der Leistungszeitraum war nach den vorgelegten Rechnungen August bis Ende Oktober 2017. Bei der ***10-GmbH*** waren ab 18. und 19.07.2017 insgesamt 10 Personen im Ausmaß von 3,75 VBÄ angemeldet (Teilzeit mit 10 und 20 Stunden). 3 Personen waren nur bis 31.08.2017, eine Person bis 05.09.2017 und eine Person bis 30.09.2017 angemeldet. Im Leistungszeitraum ab 01.09.2017 waren nur mehr Personen im Ausmaß von 2,5 VBÄ, ab 06.09.2017 waren nur mehr Personen im Ausmaß von 2,25 VBÄ und ab 01.10.2017 waren nur mehr 4 Personen im Ausmaß von 1,5 VBÄ angemeldet.
Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2018 zur GZ ***XX S XXX/18x*** wurde über das Vermögen der ***10-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet und der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Die Firma wurde am ***TT.MM.***2019 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Der Firmenbuchauszug datiert mit 12.12.2016 und ist dieser in Ansehung des Leistungszeitraumes - nach den vorgelegten Rechnungen August bis Ende Oktober 2017 - nicht von der Bf. in zeitlicher Nähe zur Auftragserteilung angefertigt worden.
Die Überprüfung der UID-Nummer datiert aus dem Jahr 2007 und wurde die Kontrolle der UID-Nummer durch die Bf. nicht vor Auftragserteilung durchgeführt.
Die SV-Anmeldungen wurden durch die Bf. zwar zu den Unterlagen genommen, aber nicht kontrolliert. Die Bf. hat zwar vorgebracht, die Unterlagen kontrolliert zu haben, hat aber eingestanden, auf das Ausmaß der Anmeldungen nicht geachtet zu haben. Eine Kontrolle der SV-Anmeldungen hat tatsächlich nicht stattgefunden. Eine Leistungserbringung durch die ***10-GmbH*** hat nicht vorgelegen.
Betreffend die ***10-GmbH*** wurden die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit, der Firmenbuchauszug (weil lange vor Eingehen der Leistungsbeziehung erstellt) und - wie oben ausgeführt - die Anmeldungen der Arbeiter der ***10-GmbH*** zur Sozialversicherung sowie die Ausweisdokumente der Arbeiter nicht kontrolliert oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert. Nach der Überzeugung des Gerichts sind der Bf. insbesondere die Unterlagen betreffend die UID-Nummer und die Meldungen der im Betriebsprüfungsbericht angeführten Personen zur Sozialversicherung (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt zu haben, entsprechende Überprüfungen durch die Bf. haben zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden.
In Ansehung der vermeintlich von der ***10-GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind zwar dem Grunde nach erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***10-GmbH*** hat aber nicht stattgefunden.
11. ***11-GmbH***
Der Leistungszeitraum war nach den vorgelegten Rechnungen November 2017 bis März 2018. Der 100% GS-GF hat die Stammanteile am 03.07.2017 erworben. Am ***TT.MM.***2018 wurde mit Feststellungsbescheid ausgesprochen, dass es sich bei der ***11-GmbH*** (ab ***TT.MM.***.2017 - Anmeldung des ersten Dienstnehmers zur Sozialversicherung) um ein Scheinunternehmen iSd § 8 SBBG handelt. Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2018 zur GZ ***ZZ S ZZZ/18z*** wurde über das Vermögen der ***11-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet. Nach November 2017 bis zur Konkurseröffnung wurden keine Umsätze mehr gemeldet. Mit Beschluss des Gerichts vom ***TT.MM.***2019 wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***2019 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Der GS-GF der ***11-GmbH*** wurde direkt über Vermittlung einer ***EU-Staats*** Agentur zum Notar zur Unterfertigung der Verträge gebracht und zur Eröffnung oder Übernahme der Geschäftskonten bei den Bankinstituten begleitet, wobei dort alles bereits unterschriftsreif nur zur Unterzeichnung vorbereitet war. Der GS-GF verfügte über keinen eigenständigen Zutritt zum Büro der ***11-GmbH***, ein Zutritt zum Büro war dem GS-GF nur in Begleitung seiner Sekretärin möglich. Ab Übernahme der Geschäftsanteile durch den GS-GF hat die Gesellschaft ausschließlich Schein- oder Deckungsrechnungen ausgestellt, ohne dass die Leistungen tatsächlich erbracht werden konnten. Die am Konto der ***11-GmbH*** eingelangten Gelder sind durch den GS-GF tagaktuell in BAR behoben und sofort weitergegeben worden.
Die Unterschrift auf dem "Angebot" vom 14.12.2017 stimmt nicht mit den Unterschriften in der Passkopie und der Musterzeichnung des GS-GF überein.
Angebot:
[...]
Passkopie: Musterzeichnung:
[...]
Der "Vertrag" mit der ***11-GmbH*** ist daher nicht zu Stande gekommen. Die Bf. hat vorgebracht, den Kontakt mit dem GS-GF über den Bauleiter hergestellt zu haben, Nachweise dafür, dass die ***11-GmbH*** die Leistungen tatsächlich erbracht hat, hat die Bf. aber nicht vorgelegt. Eine Leistungserbringung der ***11-GmbH*** hat daher nicht vorgelegen.
Der Firmenbuchauszug datiert mit 02.08.2017, der Leistungszeitraum war nach den vorgelegten Rechnungen beginnend mit Oktober 2017.
Nach den seitens der Bf. vorgelegten, am 21.08.2017 und am 16.09.2017 erstellten SV-Anmeldungen zweier Dienstnehmer der ***11-GmbH*** (einem Zimmerer und einem Eisenbieger) wären diese von 16.08.2017 bis 01.12.2017 und von 18.01.2018 bis 02.02.2018 beziehungsweise von 04.09.2017 bis 19.12.2017 für die ***11-GmbH*** tätig gewesen. Die Bf. hat zwar vorgebracht, dass im vorliegenden Fall nur zwei Arbeiter der ***11-GmbH*** für die Bf. tätig gewesen sein, diese Arbeiter waren im Leistungszeitraum in der Zeit von 20.12.2017 bis 19.01.2018 und vom 03.02.2018 bis Ende März 2018 jedoch nicht für die ***11-GmbH*** tätig.
Die Frist zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers wurde durch die Bezirkshauptmannschaft ***Bezirkshauptmannschaft1*** bis ***TT.MM.***2017 verkürzt.
Betreffend die ***11-GmbH*** wurden die Befugnis, die UID-Nummer, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit sowie die Ausweisdokumente der Arbeiter nicht kontrolliert oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert. Nicht dokumentiert ist weiters, wer in der Zeit von 20.12.2017 bis 19.01.2018 und vom 03.02.2018 bis Ende März 2018 die Arbeiten durchgeführt hat. Die Bf. hat weiters vorgebracht, den Kontakt mit dem GS-GF der ***11-GmbH*** hergestellt zu haben, in Ansehung des Umstandes, dass die Unterschrift auf dem "Angebot" nicht mit jenen in der Musterzeichnung und dem Reisepass übereinstimmt, hat eine Prüfung des Ausweises der vertretungsbefugten Person und eine Kontaktaufnahme der Bf. mit dem GF der ***11-GmbH*** jedoch nicht stattgefunden. Der Bf. sind insbesondere die Unterlagen betreffend die Meldungen der im Betriebsprüfungsbericht angeführten Personen zur Sozialversicherung und die Ausweiskopie (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Die angemeldeten Arbeiter (ein Zimmerer und ein Eisenbieger) haben keine Trockenbauarbeiten für die Bf. durchgeführt. Eine Leistungserbringung der ***11-GmbH*** an die Bf. hat daher tatsächlich nicht stattgefunden. Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt zu haben, entsprechende Überprüfungen durch die Bf. haben zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden.
In Ansehung der vermeintlich von der ***11-GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***11-GmbH*** hat aber nicht stattgefunden.
12. ***12-GmbH***
Der Leistungszeitraum war März 2017. Die Musterzeichnung stimmt nicht mit der Unterschritt des GF auf dem Angebot vom 20.03.2017 überein.
Angebot: Musterzeichnung:
[...]
Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2017 zur GZ ***XX S ZZZ/17x*** wurde über das Vermögen der ***12-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Gerichts vom ***TT.MM.***2018 wurde der Konkurs aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***2018 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Nach dem GF sind die Rechnungen von einer anderen Person in einem Lokal ausgestellt worden. Die Geschäftsadresse ist nicht benutzt worden. Die Finanzpolizei hat vorgebliche Dienstnehmer der ***12-GmbH*** mit gefälschten Papieren (in ***Drittstaat1*** gekauften Ausweisen) angetroffen. Nach Eingang der Geldbeträge am Konto hat der GF die Beträge in bar behoben und weitergegeben. Es wurde lediglich die Kopie des Bescheides vom 25.06.2010 über die Erteilung einer UID-Nummer vorgelegt; aktuelle Überprüfungshandlungen wurden durch die Bf. nicht vorgenommen.
Hinsichtlich der Identität und der Vertretungsbefugnis jener Person, die das "Angebot" für die ***12-GmbH*** unterschrieben hat, verwies die Bf. lediglich auf bereits gegebene Antworten, wonach der Bf. die Unterlagen mittels Mail übermittelt worden sind und die Bf. davon ausgegangen ist, dass der "Vertrag" gültig zustande gekommen wäre. Die Person, die für die ***12-GmbH*** aufgetreten ist, war für die ***12-GmbH*** nicht vertretungsbefugt und ist der Vertrag mit der ***12-GmbH*** daher nicht zu Stande gekommen.
Das "Angebot" datiert mit 20.03.2017, die Firmenbuchauszüge wurden 21.03.2017 und am 10.07.2017 erstellt.
Betreffend die ***12-GmbH*** wurden die Befugnis, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit sowie die Ausweisdokumente der Arbeiter nicht kontrolliert oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert. Hinsichtlich der UID-Nummer ist lediglich eine Stufe 1-Abfrage vom 25.06.2010 dokumentiert - Überprüfungshandlungen betreffend die UID-Nummer der ***12-GmbH*** anlässlich der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen mit der ***12-GmbH*** hat die Bf. nicht durchgeführt.
Die Bf. hat weiters vorgebracht, den Ausweis des GF der ***12-GmbH*** kontrolliert zu haben, in Ansehung des Umstandes, dass die Unterschrift auf dem Angebot nicht mit jener des GF in der Musterzeichnung übereinstimmt, hat eine diesbezügliche Prüfung nicht stattgefunden. Eine Leistungserbringung durch die ***12-GmbH*** hat daher tatsächlich nicht vorgelegen.
Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt zu haben, nach der Überzeugung des BFG haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden.
In Ansehung der vermeintlich von der ***12-GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***12-GmbH*** hat aber nicht stattgefunden.
13. ***13-GmbH***
Der GF der ***13-GmbH*** war während seiner GF-Tätigkeit nicht in Österreich gemeldet und wurde vom Firmensitz, an dem tatsächlich eine andere Gesellschaft ihren Firmensitz hatte, lediglich "hin und wieder" die Post abgeholt. Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2018 zur GZ ***XX S ZZZ/18x*** wurde über das Vermögen der ***13-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet. Am ***TT.MM.***2018 wurde ein Feststellungsbescheid erlassen, wonach die ***13-GmbH*** beginnend mit ***TT.MM.***2018 als Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt. Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2019 wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***2019 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Von der Bf. wurden zu der ***13-GmbH*** keine Unterlagen betreffend das Jahr 2018 vorgelegt. Nach der Bf. wurde der "Werkvertrag" wieder "per E-Mail abgeschlossen". Hinsichtlich der Anmeldungen der Arbeiter waren diese "möglicher Weise" aus dem EU-Ausland. Unterlagen hat die Bf. keine.
Hinsichtlich sämtlicher Prüfschritte gab die Bf. an, dass "sicher was überprüft" worden wäre, dass aber Überprüfungshandlungen nicht nachvollzogen werden können. Die Bf. hat demnach zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt zu haben, tatsächlich haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden. Die ***13-GmbH*** hat keine Leistungen an die Bf. erbracht.
In Ansehung der vermeintlich von der ***13-GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind zwar erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***13-GmbH*** hat aber nicht stattgefunden.
14. ***14-GmbH***
Der GF war in der Zeit von 09.05.2018 bis 16.08.2019 in einem Arbeiterwohnheim polizeilich gemeldet und hinsichtlich der Belange der ***14-GmbH*** völlig uninformiert. Im Rechnungslegungszeitraum bestand keine Gewerbeberechtigung für Trockenbau. Mit Bescheid nach dem SBBG vom ***TT.MM.***2019 wurde festgestellt, dass die ***14-GmbH*** beginnend mit ***TT.MM.***2018 als Scheinunternehmen gilt. Mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2019 zur GZ ***XX S XXX/19x*** wurde ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und die ***14-GmbH*** infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst (Auflösung im Firmenbuch eingetragen am ***TT.MM.***2019).
Die Unterschrift des GF stimmt nicht mit der Unterschrift auf dem Werkvertrag überein.
Werkvertrag:
[...]
Musterzeichnung: Ausweis:
[...]
Hinsichtlich der Identität und der Vertretungsbefugnis jener Person, die den "Werkvertrag" unterschrieben hat, verwies die Bf. wiederum darauf, dass der "Vertrag" mit E-Mail abgeschlossen wurde. Der Vertrag mit der ***14-GmbH*** ist nicht zu Stande gekommen. Betreffend die SV-Anmeldungen der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter gab die Bf. an: "Die Anmeldungen könnten aus dem EU-Ausland sein". Dokumentiert wurde nichts.
Nach den vorgelegten Rechnungen war der Leistungszeitraum ab April 2018, der Firmenbuchauszug ist aber erst am 18.05.2018 erstellt worden. Eine Erstellung des Firmenbuchauszuges vor Auftragserteilung hat daher nicht stattgefunden.
Betreffend die ***14-GmbH*** wurden der Firmenbuchauszug (weil verspätet erstellt), die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit und die SV-Anmeldungen sowie deren Ausweisdokumente der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter nicht kontrolliert oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert. Die Bf. hat weiters vorgebracht, den Ausweis des GF der ***14-GmbH*** kontrolliert zu haben, in Ansehung des Umstandes, dass die Unterschrift auf dem Angebot nicht mit jenen in der Musterzeichnung und dem Ausweis des GF übereinstimmt, hat eine diesbezügliche Prüfung aber nicht stattgefunden. Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt zu haben, nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden.
In Ansehung der vermeintlich von der ***14-GmbH*** ausgestellten Rechnungen sind daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden. Die verrechneten Leistungen sind zwar erbracht worden, eine Leistungserbringung durch die ***14-GmbH*** hat aber nicht stattgefunden.
3. Empfängernennung ***XY-GmbH***
Die Bf. hatte Zahlungen an die ***XY-GmbH*** als Fremdleistungsaufwendungen steuerlich geltend gemacht. Die entsprechenden Beträge waren in der Buchhaltung der ***XY-GmbH*** nicht enthalten, weswegen die Bf. zur Empfängernennung gemäß § 162 BAO aufgefordert wurde. Da die Bf. der Aufforderung zur Empfängernennung gemäß § 162 BAO nicht nachkam, wurden die entsprechenden Betriebsausgaben durch die Betriebsprüfung nicht anerkannt und ein Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 von 25% festgesetzt. Seitens der Bf. gab es in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen gegen die Anwendbarkeit des § 162 BAO. Die Bf. hat in Ansehung der ***XY-GmbH*** eine Empfängernennung nicht durchgeführt.
4. Umsatzsteuer 2019
Auf Grund der unter dem Punkt "Sachverhalt/1. Ad Umsatzsteuerhinzurechnung" angeführten Mängel in der Buchhaltung der Bf., die seitens der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 auch nicht mehr bestritten worden sind, bestand seitens der Abgabenbehörde die Verpflichtung, die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO zu schätzen.
Die Schätzung erfolgte durch die Betriebsprüfung dergestalt, dass ein Sicherheitszuschlag in der Höhe von 1% des Gesamtumsatzes der Prüfungsjahre 2015 bis 2018 angesetzt wurde. Da die zeitliche Zuordnung dieses Sicherheitszuschlages nicht verifizierbar war, erfolgte nach dem BP-Bericht die Hinzuschätzung im Nachschauzeitraum 01-08/2019. Nachdem zwischenzeitig am 08.02.2021 der Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2019 erlassen worden ist und dieser Bescheid an die Stelle des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides 01-08/2019 tritt (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035), richtet sich die Beschwerde nunmehr gegen den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2019.
Seitens der belangten Behörde wurde der Umsatzsteuerbescheid 2019 trotz der Feststellungen der Betriebsprüfung erklärungsgemäß mit folgenden Beträgen erlassen:

Eine Erhöhung des steuerbaren Umsatzes um € 38.252,88 und der "Umsätze Bauleistungen" um € 13.586,39, wie im Betriebsprüfungsbericht angeführt, erfolgte in dem angefochtenen Umsatzsteuerjahresbescheid 2019 nicht.
Der von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 vorgebrachte "Zahlendreher" (€ 970.633,37 anstelle € 907.633,37) hat in Ansehung der seitens der belangten Behörde dem BFG übermittelten, am 23.12.2020 eingebrachten Umsatzsteuererklärung für 2019 …

nicht vorgelegen.
Trotz der erklärungsgemäßen Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2019 und des Hinweises des BFG an die steuerlich vertretene Bf. in der Verhandlung vom 17.12.2025 dahingehend, dass auf Grund des Vorbringens der belangten Behörde auch die Erlassung eines Erkenntnisses mit einem Spruch zu Lasten der Bf. möglich ist, hat die Bf. die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2019 nicht zurückgezogen.
5. Verdeckte Ausschüttung
In den beschwerdegegenständlichen Jahren 2015 bis 2018 wurden seitens der Gesellschaft Aufwendungen an insgesamt 14 "Sub-Unternehmen" steuerlich geltend gemacht. Die Bf. hat an ihre Kundinnen und Kunden tatsächlich Leistungen erbracht und entsprechende Vorleistungen ("Fremdleistungen") in Anspruch genommen, diese "Fremdleistungen" wurden aber nicht von den in den vorgelegten Rechnungen angeführten Sub-Unternehmen durchgeführt. Die Vorleistungen waren daher nach der Überzeugung des BFG im Schätzungsweg mit 50% der verrechnenden "Fremdleistungen" zu bewerten.
Bei den restlichen 50% der angeführten Beträge handelt es sich um Zuwendungen von Vermögensvorteilen außerhalb einer offenen Ausschüttung durch die Bf. an ihren 100% GS-GF, wobei nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts die Absicht der Vorteilsgewährung im vorliegenden Beschwerdefall gegeben war
Die Gesamthöhen der Fremdleistungen der einzelnen "Sub-Unternehmen" in den einzelnen Jahren, die im Ausmaß von 50% der Gesamtsumme in den einzelnen Jahren anerkannten Fremdleistungen, die sich auf Grundlage dieser 50%igen Kürzung der Fremdleistungen sich errechnenden verdeckten Ausschüttungen sowie die KESt in den einzelnen Jahren stellen sich nach dem BP-Bericht dar wie folgt:
[...]
Der GS-GF der Bf. war die einzige Person, die auf den Konten der Bf. verfügungsberechtigt gewesen ist.
6. Wiederaufnahmebescheide
Im Zuge der Betriebsprüfung bei der Bf. ist für das Finanzamt neu hervorgekommen, dass seitens der Bf. die Buchhaltung dergestalt geführt wurde, dass die Rechnungen mit dem jeweiligen Datum der einzelnen Tage "nummeriert" und gegebenenfalls - wenn zu einem Datum mehrere Rechnungen vorhanden waren - dieses Datum durch fortlaufende Nummern ergänzt wurden. Dass die Nummerierung der Eingangsrechnungen auf diese Art und Weise erfolgt ist, hat die Bf. in der mündlichen Verhandlung selbst eingestanden.
Im Zuge der Betriebsprüfung ist weiters hervorgekommen, dass eine Leistungserbringung durch die ***XY-GmbH*** nicht stattgefunden hat. Die Bf. wurde aufgefordert, den Empfänger der abgesetzten Beträge gemäß § 162 BAO zu benennen und ist die Bf. dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Dass eine Empfängernennung seitens der Bf. nicht erfolgt ist und daher seitens der Bf. keine Einwendungen gegen die Vorgangsweise gemäß § 162 BAO bestehen, hat die Bf. wiederum in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 eingestanden.
Im Zuge der Betriebsprüfung ist für die Abgabenbehörde weiters neu hervorgekommen, dass eine im Betriebsprüfungsbericht angeführte Rechnung nicht vorgelegt worden ist und dass einzelne im BP-Bericht angeführte Rechnungen nicht in der Buchhaltung vorhanden waren und nicht verbucht worden sind. Dass die vier im Betriebsprüfungsbericht angeführten Rechnungen in der Buchhaltung der Bf. nicht vorhanden gewesen sind, hat die Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 eingestanden.
Die Umstände, dass die Bf. in ihrer Buchhaltung Fremdleistungen an "Sub-Unternehmer" als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht hat, dass die Bf. die Überprüfungshandlungen, die ein ordentlicher Unternehmer, der in einer Risikobranche tätig ist, üblicher Weise durchführt, nicht durchgeführt hat und dass die von der Bf. an ihre Kundinnen und Kunden verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, die weitergegebenen "Sub-Aufträge" allerdings nicht von den in den Rechnungen angeführten "Sub-Unternehmen" erledigt worden sind, sind für die Abgabenbehörde im Zuge der Betriebsprüfung allesamt neu hervorgekommen.
Über das Ergebnis der Betriebsprüfung wurde seitens des Finanzamtes ein Betriebsprüfungsbericht angefertigt und wurden die Feststellungen der Betriebsprüfung auch in einer Schlussbesprechung behandelt, womit der Bf. das rechtliche Gehör eingeräumt worden ist. In diesem Betriebsprüfungsbericht sind die Feststellungen der Betriebsprüfung dargelegt worden und haben die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide auch allesamt auf die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen.
2. Beweiswürdigung
Dass die ***Bf1*** am ***TT.MM.***.2012 unter der FN ***FB-Nr Bf1*** ins Firmenbuch eingetragen worden ist, der 100%-GS-GF ***Name GS-GF*** ist, der 100%-GS-GF der deutschen Sprache nicht mächtig ist, sodass für dessen Vernehmung im Rahmen der seitens der Gesellschaft beantragten mündlichen Verhandlung die Beiziehung einer Dolmetschers erforderlich gewesen ist und mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***.2025 über das Vermögen der Bf. ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, ergibt sich aus dem Firmenbuch und hinsichtlich der mangelnden Deutschkenntnisse des GS-GF aus der Aktenlage und ist unstrittig.
Dass seitens der Bf. keine Bautagesberichte und keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt worden sind und eine Überprüfung der Anzahl der auf den einzelnen Baustellen tätigen "Fremdarbeiter" daher in keinem einzigen Fall möglich war, ergibt sich aus dem BP-Bericht und aus der Zeugenaussage des GS-GF der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 und ist unstrittig. Dass die Bf. in keinem einzigen Fall die Ausweise der auf der jeweiligen Baustelle der Bf. tätigen Fremdarbeiter kontrolliert hat, ergibt sich aus den Ausführungen der Bf. selbst zu den einzelnen "Sub-Unternehmen".
Dass der 100%-GS-GF über eine Ausbildung im Bereich Gastgewerbe verfügt, ergibt sich aus der diesbezüglich glaubwürdigen Zeugenaussage des als Zeugen vernommenen GS-GF und ist unstrittig.
Dass ein DN der Bf., der bei der Schlussbesprechung anwesend war und im BP-Bericht namentlich genannt ist, angegeben hat, dass mit den "Subfirmen" wesentlich mehr Gewinn erwirtschaftet wurde als mit den eigenen Dienstnehmern, ergibt sich aus dem BP-Bericht, der seinerseits auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung verweist und ist unstrittig.
1. Ad Umsatzsteuerhinzurechnung:
Dass die Nummerierung der Rechnungen durch die ***Bf1*** dergestalt erfolgte, dass die Ausgangsrechnungen mit dem jeweiligen Rechnungsdatum "nummeriert" wurden und wenn an einem Tag mehrere Ausgangsrechnungen fakturiert wurden, zum Datum eine fortlaufende Nummer hinzugefügt wurde (Ausgangsrechnung mit Datum und fortlaufender Nummer, also z.B. AR 280319-02), ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht und dem Vorbringen der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 und ist unstrittig.
Dass es auf Grundlage dieser Nummerierung nicht möglich ist, die Vollständigkeit der Buchhaltung zu gewährleisten oder diese zu überprüfen, weil beispielsweise nicht nachvollzogen werden kann, ob an einem bestimmten Tag, an dem keine Rechnung in Buchhaltung vorhanden war, nicht tatsächlich doch eine solche Ausgangsrechnung erstellt worden ist oder weil nicht verifizierbar ist, ob nach einer in Buchhaltung vorhandenen Rechnung mit einer fortlaufenden Nummer (z.B. fortlaufende Nummer -02) nicht tatsächlich noch zusätzliche, in der Buchhaltung nicht vorhandene Rechnungen (mit beispielsweise den fortlaufenden Nummern -03, -04, …) vorhanden gewesen sind, ergibt sich wiederum aus dem Betriebsprüfungsbericht und dem Vorbringen der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 und ist unstrittig.
Dass seitens der Bf. eine Ausgangsrechnung mit der Nummer AR 280319-04 nicht verbucht worden ist und dass die Ausgangsrechnungen AR 280319-01, AR 280319-02 und AR 280319-03 gefehlt haben, ergibt sich abermals aus dem Betriebsprüfungsbericht und dem Vorbringen der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 und ist unstrittig.
Dass die Finanzpolizei am 25.10.2018 eine Baustelle in ***PLZ-2*** ***Name Stadt***, ***Adresse Y1*** kontrolliert hat, auf der Arbeiter der ***Bf1*** tätig gewesen sind und dass eine Ausgangsrechnung betreffend dieses Bauvorhaben für den Leistungszeitraum Oktober 2018 seitens der Gesellschaft nicht vorgelegt wurde, ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht und den zu der Tz 2 des Betriebsprüfungsberichts seitens der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Da die Bf. diesen Feststellungen nicht substanziiert entgegengetreten ist, ist auch das Bundesfinanzgericht von der Richtigkeit dieser Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht überzeugt.
Dass die Buchhaltung der Bf. grob mangelhaft war, ergibt sich aus den obigen Feststellungen.
2. Ad Fremdleistungen:
Dass die Bf. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, die in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2015 bis 2018 insbesondere Bauleistungen als Subunternehmerin erbracht hat, wobei die Gesellschaft diese Leistungen nicht vollständig mit eigenem Personal hat erbringen können und dass auf den einzelnen Baustellen daher auch Arbeiter tätig waren, die nicht Dienstnehmer dieser Gesellschaft gewesen sind, ergibt sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung und dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Bf. und ist unstrittig.
Dass die Bf. vorgebracht hat, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum an sie erteilte Aufträge ihrerseits als Sub-Aufträge an andere Unternehmen weitergegeben und Rechnungen von insgesamt 14 vermeintliche Subunternehmen als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht zu haben, ergibt sich aus dem BP-Bericht, den Prüfungsunterlagen und dem Vorbringen der Bf. und ist unstrittig. Dass die Bf. und die als Zeugen vernommenen Personen (Bauleiter und 100%-GS-GF) vorgebracht haben, bei sämtlichen der 14 Unternehmen den Großteil der erforderlichen Überprüfungshandlungen - Firmenbuchauszug, Befugnis, UID-Nummer, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, berufliche Zuverlässigkeit, Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Person, Anmeldung und Ausweise der Mitarbeiter und Rechnungsprüfung - durchgeführt zu haben, ergibt sich wiederum aus dem Vorbringen der Bf.
Dass die Bf. die Prüfungsschritte nicht oder nicht vollständig dokumentiert hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf., aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen und aus den Aussagen der als Zeugen vernommenen Personen (GS-GF und Bauleiter) und ist unstrittig.
Dass die Bf. die Überprüfungshandlungen trotz des Vorhandenseins von Unterlagen zum Teil nicht oder nicht selbst durchgeführt hat, sondern die ihr insbesondere mittels Mail übermittelten Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen hat, ist insbesondere aus den lange zurückliegenden Datumsangaben auf einigen Unterlagen sowie aus dem Umstand zu ersehen, dass teilweise Unterschriften auf Schriftstücken (z.B. auf "Angeboten" und "Verträgen") nicht mit jenen der vertretungsbefugten Personen übereinstimmen. Die nicht durchgeführten Überprüfungen ergeben sich hinsichtlich der per Mail übermittelten "Werkverträge", bei denen die Unterschriften durch die Bf. nicht überprüft worden sind, auch aus dem Vorbringen der Bf. in der mündlichen Verhandlung.
Dass eine Abfrage der Bf. in der HFU-Liste vor Bezahlung der Rechnungen in keinem der Fälle stattgefunden hat und die Beträge an die "Sub-Unternehmer" jeweils ohne die Abzüge (25%-Abzug des Werklohnes und Abfuhr des Abzuges direkt an das Dienstleistungszentrum der ÖGK) überwiesen worden sind, ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungen und den teilweise in den Prüfungsunterlagen vorhandenen Kontoauszügen.
Dass die Bf. mit den "Subfirmen" wesentlich höhere Gewinne erwirtschaftet hat als mit eigenen Dienstnehmern, ergibt sich aus der Aussage eines bei der Schlussbesprechung anwesenden Dienstnehmers der Bf., der im BP-Bericht namentlich angeführt ist.
Die Bf. hat bei den meisten "Sub-Unternehmen" - oft auch wiederholt - vorgebracht, die entsprechenden Überprüfungshandlungen vorgenommen, aber nicht dokumentiert zu haben, dass die erforderlichen Überprüfungshandlungen durch die Gesellschaft aber tatsächlich nicht durchgeführt worden sind, hat das Bundesfinanzgericht in Ermangelung der Vornahme der erforderlichen Überprüfungshandlungen durch die Bf. in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass bei den einzelnen "Sub-Unternehmen" durch die die Betriebsprüfung die folgenden Feststellungen getroffen und durch die Bf. die folgenden Überprüfungen (nicht) durchgeführt und (nicht) dokumentiert worden sind, ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht und dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025.
Zu den "Sub-Sub-Unternehmen" im Einzelnen:
1. ***1-GmbH***
Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer der ***1-GmbH*** seit dem ***TT.MM.***.2013 Herr ***Vorname Nachname A1*** war, welcher seit diesem Zeitpunkt erstmalig seinen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet hatte, dass mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***.2015 zur GZ ***X S XXX/15x*** über das Vermögen dieser Gesellschaft ein Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft mit ***TT.MM.***.2016 infolge Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, dass im Leistungszeitraum nur ein DN geringfügig und ein DN Teilzeit zur Sozialversicherung ("SV") angemeldet waren und eine Sozialversicherungsanmeldung falsch war, ergibt sich aus dem Firmenbuch, dem Zentralen Melderegister (ZMR), den Feststellungen der Betriebsprüfung und den Prüfungsunterlagen.
Dass der Firmenbuchauszug und die Abfrage der Gültigkeit der UID-Nummer veraltet waren und daher durch die Bf. selbst zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht erstellt und überprüft worden sind, ergibt sich aus den Datumsangaben auf diesen Unterlagen. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts sind diese Unterlagen der Bf. (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen (ungeprüft) zu ihren Unterlagen genommen.
Dass der Firmenbuchauszug, die UID-Nummer, die Befugnis, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit und die Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. zwar überprüft, aber nicht dokumentiert wurden, ergibt sich aus den Zeugenaussagen und dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Dass wegen der Nichtvorlage dieser Unterlagen entsprechende Überprüfungen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden haben, hat das Bundesfinanzgericht in Ermangelung der entsprechenden Dokumentation in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass die Bf. zwar vorgebracht hat, die Anmeldungen zur Sozialversicherung überprüft zu haben, wobei ein DN nur geringfügig und ein DN Teilzeit angemeldet worden war und darüber hinaus eine SV-Anmeldung falsch war, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. und hinsichtlich der SV-Anmeldungen einerseits und der unrichtigen SV-Anmeldung andererseits aus den Feststellungen der Betriebsprüfung und den dem Bundesfinanzgericht übermittelten Prüfungsunterlagen.
Dass auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen (eine SV-Anmeldung geringfügig, eine SV-Anmeldung Teilzeit, wobei eine Anmeldung falsch gewesen ist) sowie der Nichtvorlage von Unterlagen betreffend die SV-Anmeldungen der übrigen Arbeiter (nach der Aussage des als Zeugen vernommenen Bauleiters waren meistens 3-5 Fremdarbeiter auf den Baustellen der Bf. tätig) nach der Überzeugung des BFG die entsprechenden Überprüfungen der SV-Anmeldungen der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden haben, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***1-GmbH*** ausgestellten Rechnungen daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***1-GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
2. ***2- GmbH***
Dass der GS-GF seit dem ***TT.MM.***.2015 Herr ***Vorname Nachname A2*** war, der nur vom ***TT.MM.***.2015 bis ***TT.MM.***.2016 im Bundesgebiet seinen Hauptwohnsitz gemeldet hatte, dass mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***.2016 zur GZ ***XX S XXX/16x*** über das Vermögen der ***2- GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet wurde und mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***.2017 der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***.2017 infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht wurde und dass zum Zeitpunkt der Löschung der ***2- GmbH*** der GS-GF bereits nicht mehr in Österreich aufhältig oder erreichbar war, ergibt sich aus dem Firmenbuch, dem ZMR, den Feststellungen der Betriebsprüfung und den Prüfungsunterlagen.
Dass betreffend die ***2- GmbH*** die UID-Nummer, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit, der Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Person sowie die SV-Anmeldungen und Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. zwar überprüft, aber nicht dokumentiert wurden, ergibt sich aus den Zeugenaussagen und dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Dass wegen der Nichtvorlage dieser Unterlagen entsprechende Überprüfungen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden haben, hat das Bundesfinanzgericht in Ermangelung der entsprechenden Dokumentation in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***2- GmbH*** ausgestellten Rechnungen von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***2- GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
3. ***3-e.U.***
Dass für das Unternehmen (in der Folge als "***3-e.U.***" bezeichnet) eine andere Person als der Einzelunternehmer aufgetreten ist, ergibt sich aus den diesbezüglich unwidersprochenen Feststellungen der Betriebsprüfung. Dass der "Vertrag" mit der ***3-e.U.*** nicht zu Stande gekommen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass eine andere Person als der Einzelunternehmer gegenüber der Bf. aufgetreten ist. Dass der Vertreter der Bf. vorgebracht hat, dass die Frage, welche Person für die Firma aufgetreten ist, in dem durch die Betriebsprüfung übermittelten Fragenkatalog "offensichtlich falsch beantwortet" worden sei, der Widerspruch in Ansehung der für das "Sub-Unternehmen" auftretenden Person aber insbesondere deswegen nicht aufgeklärt werden konnte, weil von der für die ***3-e.U.*** auftretenden Person keine Ausweiskopie angefertigt worden ist, ergibt sich aus den Betriebsprüfungsunterlagen und den Ausführungen seitens der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025.
Dass betreffend die ***3-e.U.*** der Firmenbuchauszug, die Befugnis, die UID-Nummer, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit, der Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Person sowie die SV-Anmeldungen und Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert wurden, ergibt sich aus den Zeugenaussagen und dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Dass wegen der Nichtvorlage dieser Unterlagen nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts entsprechende Überprüfungen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden haben, hat das Bundesfinanzgericht in Ermangelung der entsprechenden Dokumentation in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***3-e.U.*** ausgestellten Rechnungen daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***3-e.U.*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
4. ***4-GmbH***
Dass der GF der ***4-GmbH*** tatsächlich nicht an der Meldeadresse wohnhaft war, mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***.2016 zur GZ ***ZZ S ZZZ/16z*** über das Vermögen der ***4-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet wurde, mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***.2019 der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma ***TT.MM.***.2019 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, ergibt sich aus dem Firmenbuch und den Feststellungen der Betriebsprüfung. Dass seitens der ***4-GmbH*** insgesamt 109 Personen zur Sozialversicherung angemeldet worden waren und selbst nach Eröffnung des Konkursverfahrens noch 61 Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren und es sich bei den SV-Anmeldungen um Scheinanmeldungen handelte, ergibt sich aus dem BP-Bericht, aus den Prüfungsunterlagen und den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen, im BP-Bericht wiedergegebenen Ausführungen der Masseverwalterin im Konkursverfahren der ***4-GmbH***.
Dass laut Feststellungsbescheid vom ***TT.MM.***.2016 das Unternehmen ab ***TT.MM.***.2015 als Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG festgestellt wurde, ergibt sich aus diesem Bescheid und ist unstrittig. Dass von dieser Gesellschaft im Bundesgebiet eine Vielzahl von Schein- und Deckungsrechnungen im Umlauf ist, der beschwerdegegenständliche Leistungszeitraum von 12/2015 bis 06/2016 war, die seitens der Bf. vorgelegten SV-Anmeldungen aus Zeiten vor Auftragserteilung datieren und keine der Personen, von denen von der Bf. SV-Anmeldungen vorgelegt worden sind, im Jahr 2016 für die ***4-GmbH*** tätig war, ergibt sich aus den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung und den Prüfungsunterlagen. Dass die Aufträge des Jahres 2016 daher nicht durch Arbeiter der ***4-GmbH*** verrichtet/erledigt worden sind, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass der Firmenbuchauszug vom 21.2.2017 datiert und daher durch die Bf. nicht vor Auftragserteilung kontrolliert worden ist, ergibt sich aus dem vorgebrachten Leistungszeitraum (12/2015-06/2016) und dem Datum des Firmenbuchauszuges.
Die Bf. hat betreffend die ***4-GmbH*** zwar vorgebracht, die meisten Überprüfungsmaßnahmen durchgeführt zu haben, auf Grund der Datumsangaben in den SV-(Schein-)Anmeldungen der Arbeiter der ***4-GmbH*** und dem Umstand, dass die Ausweise der Arbeiter der ***4-GmbH*** durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. zwar überprüft, aber nicht dokumentiert worden sind, sind nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts in Ansehung der auf den Baustellen der Bf. tätigen Arbeiter entsprechende Überprüfungen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch die Bf. nicht vorgenommen worden. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts sind der Bf. diese SV-Anmeldungen der Arbeiter (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen.
Dass insbesondere in Ansehung der Arbeiter der ***4-GmbH*** entsprechende Überprüfungen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch die Bf. sohin nicht stattgefunden haben, ergibt sich aus den Datumsangaben der SV-Anmeldungen der Arbeiter der ***4-GmbH*** und der fehlenden Ausweiskontrollen der auf der Baustelle tatsächlich tätigen Arbeiter.
Dass der Firmenbuchauszug (weil die Abfrage verspätet erfolgt ist), die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die SV-Anmeldungen sowie die Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. nicht kontrolliert worden sind, hat das BFG in Ermangelung einer entsprechenden Dokumentation in freier Beweiswürdigung festgestellt. Dem unsubstantiierten Vorbringen der Bf., dass Überprüfungen durchgeführt, aber nicht dokumentiert worden wäre, war nach der Überzeugung des BFG nicht zu folgen.
Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***4-GmbH*** ausgestellten Rechnungen von Seiten der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***4-GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
5. ***5-GmbH***
Dass die UID-Nummer der ***5-GmbH*** mit ***TT.MM.***.2016 begrenzt wurde, mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***.2017 zur GZ ***XX S XXX/17x*** über das Vermögen der ***5-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet wurde, die ***5-GmbH*** mit ***TT.MM.***2017 rechtskräftig zum Scheinunternehmen erklärt wurde und mit Beschluss des Gerichtes vom ***TT.MM.***2017 der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, ergibt sich aus dem Firmenbuch, aus dem Feststellungsbescheid gemäß dem SBBG und den Feststellungen der Betriebsprüfung sowie den Prüfungsunterlagen.
Dass die Unterschrift am "Werkvertrag" (betreffend ein Bauvorhaben in ***PLZ-1*** ***Name Stadt***) nicht mit den Unterschriften in der Musterzeichnung und dem Personalausweis des Geschäftsführers ("GF") übereinstimmt, ergibt sich aus dem Werkvertrag einerseits und der Musterzeichnung und einer Kopie des Personalausweises des GF andererseits. Dass der Vertrag nicht zu Stande gekommen ist, ergibt sich aus der nicht vom GF der ***5-GmbH*** stammenden Unterschrift auf dem "Vertrag".
Dass der Bescheid über die Gewerbeanmeldung und die Geschäftsführerbestellung offensichtlich gefälscht war (falsches Gewerbe, GISA-Zahl nicht existent, Grammatikfehler im Bescheid) und auch dieser Bescheid durch die Bf. selbst nicht überprüft worden ist, ergibt sich aus diesem offensichtlich gefälschten Bescheid. Nach der Überzeugung des Gerichts ist der Bf. auch dieser Bescheid (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen.
Dass der "Vertrag" der Bf. mit der ***5-GmbH*** seitens der ***5-GmbH*** augenscheinlich von einer andere Person als dem GF der ***5-GmbH*** unterschrieben wurde, ergibt sich aus den Prüfungsunterlagen ("Vertrag", Musterzeichnung, Kopie des Ausweises des GF). Der Vertreter der Bf. hat zwar vorgebracht, dass der Ausweis des GF der ***5-GmbH*** kopiert und kontrolliert worden wäre, die augenscheinlich unterschiedlichen Unterschriften sind durch die Bf. aber nicht problematisiert worden beziehungsweise dieser nicht aufgefallen. Nach der Überzeugung des Gerichts ist der Bf. die Ausweiskopie (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Ausweiskopie ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden.
Dass der Firmenbuchauszug veraltet war und daher durch die Bf. selbst zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht erstellt und überprüft worden ist, ergibt sich aus den Prüfungsunterlagen und dem Datum auf dem vorgelegten Firmenbuchauszug. Nach der Überzeugung des Gerichts ist der Bf. dieser Firmenbuchauszug (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen (ungeprüft) zu ihren Unterlagen genommen.
Dass bei der ***5-GmbH*** nur eine Person (nämlich der gewerberechtliche Geschäftsführer) Teilzeit zur SV angemeldet gewesen war, ergibt sich aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen. Zu der Aufforderung des Bundesfinanzgerichts, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Leistungen überhaupt und darüber hinaus von der ***5-GmbH*** erbracht worden sind, hat die Bf. lediglich ausgeführt, dass diese Firma "drei bis vier Mitarbeiter zur Verfügung gestellt" habe und dass ***EU-Staats*** SV-Anmeldungen vorgelegt worden wären, die aber nicht dokumentiert worden sind - Versicherungsanmeldung betreffend die auf der Baustelle der Bf. tatsächlich tätigen Arbeiter sind nicht vorhanden. Nach der Bf. wären "***EU-Staats*** SV-Anmeldungen" vorgelegt worden, nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts hat die Bf. die Sozialversicherungsanmeldungen der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter aber ebensowenig überprüft, wie die Ausweise dieser Arbeiter.
Dass betreffend die ***5-GmbH*** daher der Firmenbuchauszug (weil der FB-Auszug veraltet gewesen ist), die Befugnis (weil der Bescheid gefälscht war), die UID-Nummer (weil nur eine "Stufe-1-Abfrage" dokumentiert ist), die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit sowie die SV-Anmeldungen und Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert wurden, ergibt sich aus den Zeugenaussagen und dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Dass wegen der Nichtvorlage dieser Unterlagen nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts entsprechende Überprüfungen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden haben, hat das Bundesfinanzgericht in Ermangelung der entsprechenden Dokumentation in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***5-GmbH*** ausgestellten Rechnungen daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***5-GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das BFG in freier Beweiswürdigung festgestellt.
6. ***6-GmbH***
Dass bereits aus dem in den Prüfungsunterlagen vorhandenen Firmenbuchauszug vom 25.09.2017 ersichtlich ist, dass mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2017 zur GZ ***ZZ S ZZZ/17z*** über das Vermögen der ***6-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet worden ist und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens am ***TT.MM.***2017 aufgelöst wurde und dass mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2020 der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***2021 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Firmenbuchauszug vom 25.09.2017 und dem Firmenbuch.
Dass für die ***6-GmbH*** eine Person aufgetreten ist, die bei diesem Unternehmen "nur" geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gewesen ist, dass die Vertretungsbefugnis dieses Dienstnehmers nicht dokumentiert wurde, dass ein Kontakt der Bf. mit dem GF der ***6-GmbH*** seitens der Bf. nicht dokumentiert wurde, dass der Vertrag mit der ***6-GmbH*** nicht zu Stande gekommen ist und ein Dienstnehmer mit € 1,00 Bruttomonatslohn für 38,5 Stunden/Woche angemeldet war, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellung der Betriebsprüfung sowie den Prüfungsunterlagen und dem Umstand, dass die Vertretungsbefugnis des geringfügig beschäftigten Dienstnehmers für die ***6-GmbH*** durch die Bf. nicht nachgewiesen worden ist.
Dass betreffend die ***6-GmbH*** der Firmenbuchauszug, die Befugnis, die UID-Nummer, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit, der Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Person sowie die Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert wurden, ergibt sich aus den Zeugenaussagen und dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025.
Dass aus dem Firmenbuchauszug vom 25.09.2017 bereits die Konkurseröffnung und die Auflösung der ***6-GmbH*** ersichtlich war, dieser Firmenbuchauszug daher seitens der Bf. zu ihren Unterlagen genommen worden ist, ohne dass eine Prüfung des Auszuges stattgefunden hätte, ergibt sich aus diesem Firmenbuchauszug. Dass die Bf. die SV-Anmeldungen nicht überprüft hat, ergibt sich aus einer vorgelegten SV-Anmeldung mit einer Anmeldung eines Dienstnehmers mit 38,5 Wochenstunden und einem Bruttolohn von € 1,00. Die Bf. hat zwar vorgebracht, die SV-Anmeldungen überprüft zu haben, eine solche Überprüfung ist in Ansehung der Anmeldung eines Dienstnehmers mit 38,5 Wochenstunden und einem Bruttomonatslohn von € 1,00 aber nicht nachvollziehbar. Nach der Überzeugung des Gerichts sind der Bf. der Firmenbuchauszug und die SV-Anmeldungen (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden.
Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***6-GmbH*** ausgestellten Rechnungen daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***6-GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
7. ***7-GmbH***
Dass die ***7-GmbH*** am ***TT.MM.***2016 gegründet und ins Firmenbuch eingetragen wurde, dass bereits mit Bescheid vom ***TT.MM.***2017 das Unternehmen als Scheinunternehmen festgestellt wurde, dass mit Beschluss des ***Name Gericht2*** vom ***TT.MM.***2017 zur GZ ***YY S YYY/17y*** über das Vermögen der ***7-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss des Gerichts vom ***TT.MM.***2018 der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben wurde und dass die Firma am ***TT.MM.***2018 amtswegig gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, ergibt sich aus dem Firmenbuch und dem Feststellungsbescheid nach dem SBBG.
Dass die Eingangsrechnung vom ***TT.MM.***2017 noch auf die alte Adresse lautet, ergibt sich aus dem Firmenbuch, dem Betriebsprüfungsbericht und den Prüfungsunterlagen, insbesondere aus dieser Eingangsrechnung in Zusammenschau mit dem Firmenbuch.
Dass die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung den GF und nicht die GmbH betrifft, dass die auf den Eingangsrechnungen angeführte Dienstgebernummer nicht mit der DG-Nummer der GKK/ÖGK übereinstimmt und dass die Unterschriften auf den "Werkverträgen" vom 18.11.2016 und vom 16.12.2016 nicht mit der Musterzeichnung des GF übereinstimmen, ergibt sich aus der Unbedenklichkeitsbescheinigung, aus den Eingangsrechnungen sowie aus den "Werkverträgen" einerseits und der Musterzeichnung des GF andererseits.
Dass die Arbeitskräfte der ***7-GmbH*** im Oktober 2016 nur einen Tag bei der GmbH angemeldet waren und die Subleistungsrechnungen mit unterschiedlichen Rechnungsköpfen und unterschiedlichen Schriftbildern erstellt wurden, ergibt sich aus den SV-Anmeldungen, den vorgelegten Rechnungen, den Ausführungen im BP-Bericht und den Prüfungsunterlagen.
Dass die "Verträge" der Bf. mit der ***7-GmbH*** seitens der ***7-GmbH*** augenscheinlich von einer andere Person als dem GF der ***7-GmbH*** unterschrieben wurde, ergibt sich aus diesen "Verträgen" einerseits und der Musterzeichung des GF der ***7-GmbH*** andererseits. Der Vertreter der Bf. hat zwar vorgebracht, dass der GF für die ***7-GmbH*** aufgetreten wäre, die unterschiedlichen Unterschriften konnte die Bf. aber nicht erklären, weil der "Vertrag" mittels Mail rückübermittelt worden ist. Dass die "Verträge" seitens der ***7-GmbH*** nicht von einer vertretungsbefugten Person unterschrieben wurden und daher nicht zu Stande gekommen sind, hat das Bundesfinanzgericht in Ermangelung der Vorlage irgendwelcher Nachweise in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass der Vertreter der Bf. vorgebracht hat, dass der Ausweis des GF der ***7-GmbH*** kopiert und kontrolliert worden wäre, die augenscheinlich unterschiedlichen Unterschriften durch die Bf. aber nicht problematisiert wurden beziehungsweise dieser nicht aufgefallen sind, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. Nach der Überzeugung des Gerichts ist der Bf. die Ausweiskopie (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Ausweiskopie ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden.
Dass bei den Unterlagen der Bf. ein Bescheid des ***Name Behörde Stadt*** vom ***TT.MM.***2014 über den Nachweis zur Befähigung für das Gewerbe "***Bezeichnung Gewerbe1***" vorhanden war, eine Überprüfung der Aktualität dieses Bescheides - etwa durch eine Gewerbereiste-Abfrage oder durch Anfertigung eines aktuellen Firmenbuchauszuges mit Gewerbeberechtigungen - seitens der Bf. jedoch nicht erfolgt ist, ergibt sich aus den seitens der Bf. der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen.
Dass der Leistungszeitraum der Bf. mit der ***7-GmbH*** nach den vorgelegten Rechnungen den Zeitraum ab November 2016 betraf, dass die SV-Anmeldungen der Arbeiter, hinsichtlich derer SV-Anmeldungen im Akt der Bf. vorhanden waren, allesamt nur einen Tag im Oktober 2016 betrafen (entweder den 27.10. oder den 28.10) und dass eine Kontrolle der Ausweise der auf der Baustelle tätigen Arbeiter durch die Bf. ist nicht dokumentiert ist, ergibt sich aus den seitens der Bf. der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Die Bf. hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass eine Kontrolle der SV-Anmeldungen der auf der Baustelle tätigen Arbeiter dokumentiert worden sei, in Ansehung des Umstandes, dass die Arbeiter aber nur für einen Tag im Oktober 2016 zur Sozialversicherung angemeldet waren, wobei der Leistungszeitraum ab November 2016 gewesen ist, ist das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung gelangt, dass Überprüfungshandlungen betreffend die SV-Anmeldungen der auf der Baustelle tätigen Arbeiter zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht stattgefunden haben; insbesondere wurden auch in Ansehung der auf den Baustellen tätigen fremden Arbeitskräften (also hinsichtlich der Arbeiter, die nicht DN der Bf. gewesen sind) wiederum keine Ausweise kontrolliert. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts sind diese nur für einen Tag vorgenommenen SV-Anmeldungen der Bf. (z.B. mittels Mail) übermittelt und seitens der Bf. ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen worden.
Dass betreffend die ***7-GmbH*** der Firmenbuchauszug, sowie die Ausweise der Arbeiter der ***7-GmbH*** durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert wurden, ergibt sich aus den Zeugenaussagen und dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Die Bf. hat darüber hinaus zwar vorgebracht, den Ausweis des GF dokumentiert und die SV-Anmeldungen überprüft zu haben, solche Überprüfungen sind aber in Ansehung der unterschiedlichen Unterschriften und der Anmeldungen der Arbeiter nur für einen Tag im Oktober 2016 (und damit vor Leistungserbringung) nicht nachvollziehbar. Nach der Überzeugung des Gerichts sind der Bf. die Ausweiskopie und die SV-Anmeldungen (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Dass die Bf. zwar vorgebracht hat, die Rechnungen kontrolliert zu haben, eine derartige Kontrolle aber in Ansehung der veralteten Adresse auf der Rechnung vom ***TT.MM.***2017 nicht stattgefunden hat, ergibt sich aus der veralteten Adresse auf dieser Rechnung.
Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***7-GmbH*** ausgestellten Rechnungen daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***7-GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
8. ***8-GmbH*** (2017):
Dass im Leistungszeitraum keine Dienstnehmer bei der ***8-GmbH*** angemeldet waren und die Unterschrift auf dem "Angebot" vom 10.04.2017 nicht ident mit der Unterschrift des GF ist, ergibt sich aus den durch die Bf. nicht bestrittenen Feststellungen der Betriebsprüfung und den Prüfungsunterlagen. Dass der GF der ***8-GmbH*** der deutschen Sprache nicht mächtig ist und nichts von seiner GF-Tätigkeit wusste, ergibt sich aus den durch die Bf. nicht bestrittenen Feststellungen der Betriebsprüfung und den Prüfungsunterlagen. Dass die UID-Nummer mit ***TT.MM.***2017 begrenzt wurde, ergibt sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung und der Steuerdatenbank des Finanzressorts. Dass mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2017 zur GZ ***ZZ S ZZZ/17x*** die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens ausgesprochen und die ***8-GmbH*** infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst und diese GmbH am ***TT.MM.***2018 amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, ergibt sich aus dem Firmenbuch.
Dass die Bf. weder angeben konnte, wer für die ***8-GmbH*** aufgetreten ist, noch dass die auftretende Person für die ***8-GmbH*** vertretungsbefugt gewesen ist, ergibt sich aus den Ausführungen der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Dass die ***8-GmbH*** im Leistungszeitraum über keine angemeldeten Arbeiter, sondern nur über zwei Angestellte verfügte und dass die Bf. Nachweise dafür, dass sie die SV-Anmeldungen der auf der Baustelle tätigen Fremdarbeiter kontrolliert hat und dass die Leistungen überhaupt von Arbeitern der ***8-GmbH*** durchgeführt worden sind, nicht erbracht hat, ergibt sich wiederum aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung, den Betriebsprüfungsunterlagen und den Ausführungen der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Dass die für die ***8-GmbH*** auftretende Person für die ***8-GmbH*** nicht vertretungsbefugt gewesen ist, der Vertrag mit der ***8-GmbH*** nicht zu Stande gekommen ist und die ***8-GmbH*** keine Leistungen für die Bf. erbracht hat, hat das BFG in Ermangelung der Vorlage irgendwelcher Nachweise in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass betreffend die ***8-GmbH*** die UID-Nummer (weil seitens der Bf. nur eine Stufe 1-Abfrage aus dem Jahr 2013 vorgelegt worden ist), die Befugnis, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, der Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Person, die Anmeldungen der Arbeiter zur Sozialversicherung sowie die Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert wurden, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung, den Prüfungsunterlagen sowie aus den Zeugenaussagen und dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt zu haben und hat weiters vorgebracht, dass die SV-Anmeldungen der Arbeiter möglicher Weise in Verstoß geraten sein, womit die Bf. implizit vorgebracht hat, solche Überprüfungen durchgeführt zu haben, nach der Überzeugung des Gerichts sind der Bf. der Firmenbuchauszug der ***8-GmbH***, die Abfrage der HFU-Liste, die Anmeldung des gewerberechtlichen Geschäftsführers zur Sozialversicherung im Ausmaß von 20 Stunden als Angestellter und der Auszug aus dem Gewerberegister (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt, aber nicht dokumentiert zu haben, nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden.
Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***8-GmbH*** ausgestellten Rechnungen daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***8-GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
9. ***9-GmbH***
Dass die ***9-GmbH*** am ***TT.MM.***2015 ins Firmenbuch eingetragen wurde, dem Firmenbuchgericht am ***TT.MM.***2017 seitens der Finanzbehörde mitgeteilt wurde, dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt und die Firma am ***TT.MM.***2018 gemäß § 40 FBG amtswegig infolge Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, ergibt sich aus dem Firmenbuch. Dass die Gesellschafter-Geschäftsführer der ***9-GmbH*** entweder nie in Österreich polizeilich gemeldet oder an der Meldeadresse unbekannt waren, wobei an der Meldeadresse keine Wohnung an den GS-GF vermietet worden war, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung und den Betriebsprüfungsunterlagen.
Dass die seitens der Bf. übermittelten Firmenbuchauszüge mit 01.06.2017 und 14.09.2017 datieren und diese Auszüg in Ansehung des Leistungszeitraumes (nach der vorgelegten Rechnungen Mai bis Juli 2017) nicht vor Auftragserteilung angefertigt wurde, ergibt sich aus den Leistungszeiträumen auf den Rechnungen einerseits und den Datumsangaben auf den Firmenbuchauszügen andererseits.
Dass der ***9-GmbH*** per ***TT.MM.***2017 die Gewerbeberechtigung entzogen wurde, ergibt sich aus den Betriebsprüfungsunterlagen. Dass im Leistungszeitraum Mai bis 05. Juli 2017 lediglich zwei Personen für 2 Tage (04. und 05.07.2017) aufrecht zur Sozialversicherung angemeldet waren und zum Beginn des Leistungszeitraumes keine zur Sozialversicherung angemeldeten Personen vorhanden waren, ergibt sich aus den Betriebsprüfungsunterlagen.
Dass die Bf. Nachweise dafür, dass die Bf. die Anmeldungen der auf der Baustelle tätigen Arbeiter kontrolliert oder die ***9-GmbH*** die Leistungen überhaupt erbracht hat, nicht beigebracht hat, ergibt sich aus dem BP-Bericht, den Betriebsprüfungsunterlagen und dem Vorbringen der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Dass die Arbeiter, zu denen Anmeldungen zur Sozialversicherung dokumentiert waren, zu Beginn des Leistungszeitraumes nicht bei der ***9-GmbH*** gemeldet waren, ergibt sich aus den Betriebsprüfungsunterlagen. Die Bf. hat zwar vorgebracht, die Anmeldungen der Arbeiter der ***9-GmbH*** kontrolliert zu haben und hat die Bf. die Anmeldungen von Personen zur Sozialversicherung auch dokumentiert, angesichts des Umstandes, dass zu Beginn des Leistungszeitraumes bei der ***9-GmbH*** keine Person zur Sozialversicherung gemeldet war und in der Folge nur zwei Personen während zweier Tage zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sind, sind nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts die von der Bf. vorgebrachten Überprüfungshandlungen durch die Bf. tatsächlich nicht durchgeführt worden. Dass in Ansehung des Umstandes, dass nur zwei Personen für die Dauer von zwei Tagen zur Sozialversicherung angemeldet gewesen waren, die Bf. nicht nachgewiesen hat, dass die ***9-GmbH*** die Leistungen überhaupt erbracht hat, ergibt sich wiederum aus den Betriebsprüfungsunterlagen und dem Vorbringen der Bf. in der Verhandlung vom 17.12.2025. Die Bf. hat in der mündlichen Verhandlung zwar vorgebracht, dass möglicher Weise Anmeldungen aus dem EU-Ausland vorgelegen haben, Nachweise für dieses Vorbringen konnte oder wollte die Bf. aber nicht erbringen. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben in Ansehung dessen, dass die Bf. keinerlei diesbezügliche Unterlagen vorzulegen im Stande war, tatsächlich keine Kontrollen der SV-Anmeldungen der auf der Baustelle tätigen Arbeiter stattgefunden und haben die Personen, für die SV-Anmeldungen in den Unterlagen der Bf. enthalten waren, die Arbeiten tatsächlich nicht durchgeführt. Dass die ***9-GmbH*** demnach hat keine Leistungen an die Bf. erbracht hat, hat das BFG in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass betreffend die ***9-GmbH*** die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die berufliche Zuverlässigkeit und - wie oben dargelegt - die Anmeldungen der Arbeiter zur Sozialversicherung sowie die Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter durch die Bf. nicht überprüft oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert wurden, ergibt sich aus den Zeugenaussagen und dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025.
Nach der Überzeugung des Gerichts sind der Bf. insbesondere die Unterlagen betreffend die Anmeldungen der im Betriebsprüfungsbericht angeführten Personen zur Sozialversicherung (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt zu haben, nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden.
Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***9-GmbH*** ausgestellten Rechnungen daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***9-GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
10. ***10-GmbH***
Dass nach den vorgelegten Rechnungen der Leistungszeitraum August bis Ende Oktober 2017 war, dass bei der ***10-GmbH*** ab 18. und 19.07.2017 insgesamt 10 Personen im Ausmaß von 3,75 VBÄ angemeldet (Teilzeit mit 10 und 20 Stunden) waren, dass 3 Personen nur bis 31.08.2017, eine Person nur bis 05.09.2017 und eine weitere Person nur bis 30.09.2017 angemeldet waren, ergibt sich aus den diesbezüglich seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung und den Prüfungsunterlagen.
Dass im Leistungszeitraum ab 01.09.2017 nur mehr Personen im Ausmaß von 2,5 VBÄ, ab 06.09.2017 waren nur mehr Personen im Ausmaß von 2,25 VBÄ und ab 01.10.2017 nur mehr 4 Personen im Ausmaß von 1,5 VBÄ angemeldet waren, ergibt wiederum sich aus den diesbezüglich seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung und den Prüfungsunterlagen.
Dass mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2018 zur GZ ***XX S XXX/18x*** über das Vermögen der ***10-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet, der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***2019 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, ergibt sich aus dem Firmenbuch.
Dass der Firmenbuchauszug mit 12.12.2016 datiert und dieser in Ansehung des Leistungszeitraumes - nach den vorgelegten Rechnungen August bis Ende Oktober 2017 - nicht von der Bf. zeitnah vor Auftragserteilung angefertigt worden ist, ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungen und dem Datum des Firmenbuchauszuges.
Dass die Überprüfung der UID-Nummer aus dem Jahr 2007 datiert und die Kontrolle der UID-Nummer durch die Bf. nicht vor Auftragserteilung durchgeführt wurden, ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungen einerseits und der Überprüfung der UID-Nummer im Jahr 2007 andererseits.
Dass die Sozialversicherungsanmeldungen durch die Bf. zwar zu den Unterlagen genommen, aber nicht kontrolliert wurden, ergibt sich aus den Umstand, dass mit den Teilzeit angemeldeten Arbeitern - nach dem als Zeuge vernommenen Bauleiter waren meistens 3 bis 5 Fremdarbeiter auf den Baustellen beschäftigt - die Arbeit auf der Baustelle nicht hat erledigt werden können. Auch hat die Bf. auch in diesem Fall die Ausweise der auf der Baustelle tätigen Arbeiter nicht überprüft und konnte daher gar keine Kenntnis davon haben, ob die Arbeiter, von denen SV-Anmeldungen vorgelegt oder per Mail übermittelt worden sind, tatsächlich jene waren, die aus den Baustellen gearbeitet haben. Die Bf. hat zwar vorgebracht, die Unterlagen kontrolliert zu haben, hat aber eingestanden, auf das Ausmaß der Anmeldungen nicht geachtet zu haben. Dass eine Kontrolle der SV-Anmeldungen und auch der Ausweise der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter tatsächlich nicht stattgefunden hat, hat die Bf. sohin selbst eingestanden. Dass eine Leistungserbringung durch die ***10-GmbH*** daher nicht vorgelegen hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass betreffend die ***10-GmbH*** die UID-Nummer (da diesbezüglich nur Unterlagen aus dem Jahr 2007 vorhanden waren), die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit, der Firmenbuchauszug (weil lange vor Eingehen der Leistungsbeziehung erstellt) und - wie oben ausgeführt - die Anmeldungen der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter zur Sozialversicherung sowie die Ausweisdokumente der Arbeiter nicht kontrolliert oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert wurden, ergibt sich aus den Zeugenaussagen und dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025.
Nach der Überzeugung des Gerichts sind der Bf. insbesondere die Unterlagen betreffend die UID-Nummer und die Meldungen der im Betriebsprüfungsbericht angeführten Personen zur Sozialversicherung (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen. Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt zu haben, nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden.
Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***10-GmbH*** ausgestellten Rechnungen daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***10-GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
11. ***11-GmbH***
Dass der Leistungszeitraum nach den vorgelegten Rechnungen November 2017 bis März 2018 war, der 100% GS-GF die Stammanteile am 03.07.2017 erworben hat und am ***TT.MM.***2018 mit Feststellungsbescheid ausgesprochen wurde, dass es sich bei der ***11-GmbH*** (ab ***TT.MM.***2017 - Anmeldung des ersten Dienstnehmers zur Sozialversicherung) um ein Scheinunternehmen iSd § 8 SBBG handelt, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung, aus den Betriebsprüfungsunterlagen, aus dem Firmenbuch und dem Feststellungsbescheid gemäß SBBG.
Dass mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2018 zur GZ ***ZZ S ZZZ/18z*** über das Vermögen der ***11-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet wurde, nach November 2017 bis zur Konkurseröffnung keine Umsätze mehr gemeldet wurden, mit Beschluss des Gerichts vom ***TT.MM.***2019 der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***2019 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, ergibt sich wiederum aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung und aus dem Firmenbuch.
Dass der GS-GF der ***11-GmbH*** direkt über Vermittlung einer ***EU-Staats*** Agentur zum Notar zur Unterfertigung der Verträge gebracht und zur Eröffnung oder Übernahme der Geschäftskonten bei den Bankinstituten begleitet wurde, wobei dort alles bereits unterschriftsreif nur zur Unterzeichnung vorbereitet war, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung und den Betriebsprüfungsunterlagen. Dass der GS-GF über keinen eigenständigen Zutritt zum Büro der ***11-GmbH*** verfügte, ein Zutritt zum Büro dem GS-GF nur in Begleitung seiner Sekretärin möglich war, ab Übernahme der Stammanteile durch den GS-GF die Gesellschaft ausschließlich Schein- oder Deckungsrechnungen ausgestellt hat, ohne dass die Leistungen tatsächlich erbracht werden konnten und die am Konto der ***11-GmbH*** eingelangten Gelder durch den GS-GF tagaktuell in BAR behoben und sofort weitergegeben worden sind, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung sowie aus den Betriebsprüfungsunterlagen.
Dass die Unterschrift auf dem "Angebot" vom 14.12.2017 nicht mit den Unterschriften in der Passkopie und der Musterzeichnung des GS-GF übereinstimmt und daher der "Vertrag" mit der ***11-GmbH*** nicht zu Stande gekommen ist, ergibt sich aus dem "Angebot" vom 14.12.2017 einerseits und der Musterzeichnung und der Passkopie andererseits. Die Bf. hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 zwar vorgebracht, den Kontakt mit dem GS-GF über den Bauleiter hergestellt zu haben, Nachweise dafür, dass die ***11-GmbH*** die Leistungen tatsächlich erbracht hat, hat die Bf. aber nicht vorgelegt. Dass eine Leistungserbringung der ***11-GmbH*** nicht vorgelegen hat, hat das BFG in Ermangelung der Vorlage irgendwelcher Unterlagen in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass der Firmenbuchauszug in den Unterlagen der Bf. vom 02.08.2017 datiert und der Leistungszeitraum im Oktober 2017 begonnen hat, ergibt sich aus den Rechnungen und dem Firmenbuchauszug.
Dass nach den seitens der Bf. vorgelegten, am 21.08.2017 und am 16.09.2017 erstellten SV-Anmeldungen zweier Dienstnehmer der ***11-GmbH*** (einem Zimmerer und einem Eisenbieger) diese von 16.08.2017 bis 01.12.2017 und von 18.01.2018 bis 02.02.2018 beziehungsweise von 04.09.2017 bis 19.12.2017 für die ***11-GmbH*** tätig gewesen wären, ergibt sich aus diesen SV-Anmeldungen. Die Bf. hat zwar vorgebracht, dass im vorliegenden Fall nur zwei Arbeiter der ***11-GmbH*** für die Bf. tätig gewesen sein, diese Arbeiter waren im Leistungszeitraum in der Zeit von 20.12.2017 bis 19.01.2018 und vom 03.02.2018 bis Ende März 2018 jedoch tatsächlich nicht bei der ***11-GmbH*** angemeldet und daher nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts nicht für die ***11-GmbH*** tätig.
Dass die Frist zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers durch die Bezirkshauptmannschaft ***Bezirkshauptmannschaft1*** bis ***TT.MM.***2017 verkürzt wurde, ergibt sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung und dem Schreiben der ***Bezirkshauptmannschaft1*** vom 02.08.2017.
Dass betreffend die ***11-GmbH*** die Befugnis, die UID-Nummer, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit sowie die Ausweisdokumente der Arbeiter nicht kontrolliert oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert wurden, ergibt sich aus den Zeugenaussagen und dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025.
Die Bf. hat zwar vorgebracht, die SV-Anmeldungen der Mitarbeiter kontrolliert zu haben, die Bf. hat aber schon im finanzbehördlichen Verfahren nicht dokumentieren können, welche Arbeiter in der Zeit von 20.12.2017 bis 19.01.2018 und vom 03.02.2018 bis Ende März 2018 die Arbeiten durchgeführt haben. Dass die angemeldeten Arbeiter (ein Zimmerer und ein Eisenbieger) keine Trockenbauarbeiten für die Bf. durchgeführt haben, ergibt sich aus den Zeiträumen, während derer diese bei der ***11-GmbH*** angemeldet waren und aus deren beruflichen Qualifikationen in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die "Sub-Unternehmen" für die Bf. Trockenbauarbeiten durchgeführt haben. Auch datieren die SV-Anmeldungen der Arbeiter mit 21.08.2017 und mit 16.09.2017 und sind die Kontrollen der SV-Anmeldungen der Arbeiter sohin durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung (nach den Rechnungen war der Beginn des Leistungszeitraumes der November 2017) nicht durchgeführt worden.
Die Bf. hat vorgebracht, den Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Person kontrolliert zu haben, die unterschiedlichen Unterschriften auf dem "Angebot" vom 14.12.2017 einerseits und der Ausweiskopie und der Musterzeichnung andererseits sind der Bf. allerdings nicht aufgefallen. Die Bf. hat weiters vorgebracht, den Kontakt mit dem GS-GF der ***11-GmbH*** hergestellt zu haben, in Ansehung des Umstandes, dass die Unterschrift auf dem "Angebot" nicht mit jenen in der Musterzeichnung und dem Reisepass übereinstimmt, hat eine diesbezügliche Prüfung sowie eine Kontaktaufnahme nach der Überzeugung des Gerichts jedoch nicht stattgefunden. Nach der Überzeugung des Gerichts sind der Bf. insbesondere auch die Unterlagen betreffend die Meldungen der im Betriebsprüfungsbericht angeführten Personen zur Sozialversicherung, die Ausweiskopie und der Firmenbuchauszug (z.B. mittels Mail) übermittelt worden und hat die Bf. diese Unterlagen ungeprüft zu ihren Unterlagen genommen.
Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt zu haben, nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden.
Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***11-GmbH*** ausgestellten Rechnungen daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***11-GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
12. ***12-GmbH***
Dass der Leistungszeitraum nach den vorgelegten Rechnungen der März 2017 war, die Musterzeichnung nicht mit der Unterschritt des GF auf dem "Angebot" vom 20.03.2017 übereinstimmt und der Vertrag mit der ***12-GmbH*** daher nicht zu Stande gekommen ist, mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2017 zur GZ ***XX S ZZZ/17x*** über das Vermögen der ***12-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet wurde, mit Beschluss des Gerichts vom ***TT.MM.***2018 der Konkurs aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***2018 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, ergibt sich aus dem Firmenbuch, aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung sowie den Betriebsprüfungsunterlagen und hinsichtlich der nicht übereinstimmenden Unterschriften und des nicht zu Stande gekommenen Vertrages aus dem "Angebot" vom 20.03.2017 einerseits und der Musterzeichnung andererseits.
Dass nach dem GF der ***12-GmbH*** die Rechnungen von einer anderen Person in einem Lokal ausgestellt worden sind, dass die Geschäftsadresse offensichtlich nicht benutzt worden ist, dass die Finanzpolizei vorgebliche Dienstnehmer der ***12-GmbH*** mit gefälschten Papieren (in ***Drittstaat1*** gekauften Ausweisen) angetroffen hat und dass nach Eingang der Geldbeträge am Konto der GF die Beträge in bar behoben und weitergegeben hat, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung sowie den Betriebsprüfungsunterlagen.
Dass das "Angebot" mit 20.03.2017 datiert, der Firmenbuchauszug aber erst am 10.07.2017 erstellt wurde und eine Erstellung und Überprüfung des Firmenbuchauszuges durch die Bf. vor Auftragserteilung daher nicht stattgefunden hat, ergibt sich aus dem Datum des "Angebotes" und dem Datum des Firmenbuchauszuges.
Dass lediglich die Kopie des Bescheides vom 25.06.2010 über die Erteilung einer UID-Nummer vorgelegt wurde und aktuelle Überprüfungshandlungen durch die Bf. nicht sohin vorgenommen wurden, ergibt sich aus der Kopie dieses Bescheides.
Dass nach dem GF die Rechnungen von einer anderen Person in einem Lokal ausgestellt worden sind, ergibt sich aus den seitens der Bf. unbestritten gebliebenen Ausführungen im BP-Bericht. Dass hinsichtlich der Identität und der Vertretungsbefugnis jener Person, die das "Angebot" für die ***12-GmbH*** unterschrieben hat, die Bf. lediglich auf bereits zu der ***7-GmbH*** und der ***8-GmbH*** gegebene Antworten, wonach der Bf. die Unterlagen mittels Mail übermittelt worden sind und die Bf. davon ausgegangen ist, dass der "Vertrag" gültig zustande gekommen wäre, verwiesen hat, ergibt sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Dass die Person, die für die ***12-GmbH*** aufgetreten ist, für die ***12-GmbH*** nicht vertretungsbefugt war, hat das Bundesfinanzgericht in Ermangelung irgendwelcher Nachweise in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass betreffend die ***12-GmbH*** die UID-Nummer (weil lediglich eine Stufe 1-Abfrage vom 25.06.2010 dokumentiert ist), die Befugnis, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit sowie die Ausweisdokumente der Arbeiter nicht kontrolliert oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert wurden, ergibt sich aus den Zeugenaussagen und dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025.
Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts hat die Bf. Überprüfungshandlungen betreffend die UID-Nummer der ***12-GmbH*** in Ansehung des Datums der Abfrage aus dem Jahr 2010 anlässlich der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen mit der ***12-GmbH*** nicht durchgeführt.
Die Bf. hat vorgebracht, den Ausweis des GF der ***12-GmbH*** kontrolliert zu haben, in Ansehung des Umstandes, dass die Unterschrift auf dem "Angebot" nicht mit jener in der Musterzeichnung übereinstimmt, hat eine diesbezügliche Prüfung nach der Überzeugung des Gerichts nicht stattgefunden. Dass eine Leistungserbringung durch die ***12-GmbH*** daher tatsächlich nicht vorgelegen hat, hat das Gericht in Ermangelung des Nachweises eines wirksamen Vertragsabschlusses in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt zu haben, nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden.
Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***12-GmbH*** ausgestellten Rechnungen von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***12-GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
13. ***13-GmbH***
Dass der GF der ***13-GmbH*** während seiner GF-Tätigkeit in Österreich nicht gemeldet war und vom Firmensitz, an dem tatsächlich eine andere Gesellschaft ihren Firmensitz hatte, lediglich "hin und wieder" die Post abgeholt wurde, dass mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2018 zur GZ ***XX S ZZZ/18x*** über das Vermögen der ***13-GmbH*** ein Konkursverfahren eröffnet wurde, dass am ***TT.MM.***2018 ein Feststellungsbescheid erlassen wurde, wonach die ***13-GmbH*** beginnend mit ***TT.MM.***2018 als Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt und dass mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2019 der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma am ***TT.MM.***2019 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung, den Betriebsprüfungsunterlagen sowie aus dem Firmenbuch.
Dass von der Bf. zu der ***13-GmbH*** keine Unterlagen betreffend das Jahr 2018 vorgelegt wurden, dass nach der Bf. der "Werkvertrag" wieder "per E-Mail abgeschlossen" wurde und dass hinsichtlich der SV-Anmeldungen der Arbeiter diese Anmeldungen möglicher Weise aus dem EU-Ausland waren, diesbezügliche Unterlagen durch die Bf. aber nicht vorgelegt wurden, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung, den Prüfungsunterlagen sowie aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17.12.2025.
Dass hinsichtlich sämtlicher Prüfschritte die Bf. angegeben hat, dass "sicher was überprüft" worden wäre, dass aber Überprüfungshandlungen nicht nachvollzogen werden können, ergibt sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025. Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt zu haben, nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden. Dass die ***13-GmbH*** keine Leistungen an die Bf. erbracht hat, hat das Bundesfinanzgericht in Ermangelung der Vorlage irgendwelcher Unterlagen in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***13-GmbH*** ausgestellten Rechnungen daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***13-GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
14. ***14-GmbH***
Dass der GF in der Zeit von 09.05.2018 bis 16.08.2019 in einem Arbeiterwohnheim polizeilich gemeldet und hinsichtlich der Belange der ***14-GmbH*** völlig uninformiert war und dass im Rechnungslegungszeitraum keine Gewerbeberechtigung für Trockenbau bestand, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung und den Betriebsprüfungsunterlagen.
Dass mit Bescheid vom ***TT.MM.***2019 festgestellt wurde, dass die ***14-GmbH*** beginnend mit ***TT.MM.***2018 als Scheinunternehmen nach dem SBBG gilt, dass mit Beschluss des ***Name Gericht1*** vom ***TT.MM.***2019 zur GZ ***XX S XXX/19x*** ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und die ***14-GmbH*** infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst (Auflösung im Firmenbuch eingetragen am ***TT.MM.***.2019) wurde, ergibt sich aus dem Firmenbuch.
Dass die Unterschrift des GF laut Musterzeichnung und Ausweis nicht mit der Unterschrift auf dem "Werkvertrag" übereinstimmt und der Vertrag mit der ***14-GmbH*** nicht zu Stande gekommen ist, ergibt sich aus der Musterzeichnung und der Unterschrift im Ausweis einerseits und dem "Werkvertrag" andererseits. Dass hinsichtlich der Identität und der Vertretungsbefugnis jener Person, die den "Werkvertrag" unterschrieben hat, die Bf. wiederum darauf verwiesen hat, dass der "Vertrag" mit E-Mail abgeschlossen wurde, ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17.12.2025. Dass betreffend die SV-Anmeldungen der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter die Bf. angegeben hat: "Die Anmeldungen könnten aus dem EU-Ausland sein", zu diesen SV-Anmeldungen aber nichts dokumentiert hat, ergibt sich aus dem BP-Bericht, den Prüfungsunterlagen und aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17.12.2025.
Dass nach den vorgelegten Rechnungen der Leistungszeitraum ab April 2018 war, der Firmenbuchauszug aber erst am 18.05.2018 erstellt worden ist und eine Erstellung des Firmenbuchauszuges vor Auftragserteilung daher nicht stattgefunden hat, ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungen und dem Firmenbuchauszug.
Dass betreffend die ***14-GmbH*** die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die berufliche Zuverlässigkeit und die SV-Anmeldungen der auf der Baustelle der Bf. tätigen Arbeiter sowie deren Ausweisdokumente nicht kontrolliert oder nach dem Vorbringen der Bf. überprüft, aber nicht dokumentiert wurden, ergibt sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025.
Dass die Bf. vorgebracht hat, den Ausweis des GF der ***14-GmbH*** kontrolliert zu haben, ist in Ansehung des Umstandes, dass die Unterschrift auf dem "Vertrag" nicht mit jenen in der Musterzeichnung und dem Ausweis des GF übereinstimmt, nicht nachvollziehbar. Dass eine diesbezügliche Prüfung nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Die Bf. hat zwar vorgebracht, Überprüfungshandlungen durchgeführt zu haben, nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts haben entsprechende Überprüfungen durch die Bf. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber nicht stattgefunden.
Dass in Ansehung der vermeintlich von der ***14-GmbH*** ausgestellten Rechnungen daher von der Bf. die erforderlichen Überprüfungshandlungen nicht durchgeführt worden sind und die verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, eine Leistungserbringung durch die ***14-GmbH*** aber nicht stattgefunden hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
3. Empfängernennung ***XY-GmbH***
Dass die Bf. Aufwendungen für Fremdleistungen der ***XY-GmbH***, die aber tatsächlich nicht von der ***XY-GmbH*** durchgeführt worden sind, als Betriebsausgaben geltend gemacht hat, die entsprechenden Beträge in der Buchhaltung der ***XY-GmbH*** aber nicht enthalten waren, weswegen die Bf. zur Empfängernennung gemäß § 162 BAO aufgefordert wurde, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung und den Betriebsprüfungsunterlagen und ist unstrittig.
Dass die entsprechenden Betriebsausgaben, da die Bf. der Aufforderung zur Empfängernennung gemäß § 162 BAO nicht nachkam, durch die Betriebsprüfung nicht anerkannt wurden und ein Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 von 25% festgesetzt wurde, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung und den Betriebsprüfungsunterlagen und ist unstrittig.
Dass es seitens der Bf. in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen gegen die Anwendbarkeit des § 162 BAO gegeben hat, ergibt sich aus der Niederschrift betreffend die mündliche Verhandlung vom 17.12.2025 und ist unstrittig.
Auch nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts hat die Bf. Fremdleistungen der ***XY-GmbH***, die aber tatsächlich nicht von der ***XY-GmbH*** durchgeführt worden sind, als Betriebsausgaben geltend gemacht und ist der Empfängernennung gemäß § 162 BAO nicht nachgekommen.
4. Umsatzsteuer 2019
Dass auf Grundlage der unter dem Punkt "Sachverhalt/1. Ad Umsatzsteuerhinzurechnung" angeführten Mängel in der Buchhaltung der Bf., die seitens der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 auch nicht mehr bestritten worden sind, seitens der Abgabenbehörde die Verpflichtung bestand, die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO zu schätzen, ergibt sich aus den im Betriebsprüfungsbericht dargelegten Buchhaltungsmängeln und ist unstrittig.
Dass die Schätzung durch die Betriebsprüfung dergestalt erfolgte, dass ein Sicherheitszuschlag in der Höhe von 1% des Gesamtumsatzes der Prüfungsjahre 2015 bis 2018 angesetzt wurde und dass diese Hinzuschätzung - da die zeitliche Zuordnung dieses Sicherheitszuschlages nicht verifizierbar war - nach dem BP-Bericht im Nachschauzeitraum 01-08/2019 erfolgte, ergibt sich aus dem BP-Bericht und den Betriebsprüfungsunterlagen. Dass, nachdem zwischenzeitig am 08.02.2021 der Umsatzsteuerjahresbescheid 2019 erlassen worden ist und dieser Bescheid an die Stelle des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides getreten ist (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035), sich die Beschwerde nunmehr gegen den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2019 richtet, ergibt sich aus den Zeitpunkten der Erlassung des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides 01-08/2019 vom 22.07.2020, der Einbringung der Beschwerde (auch) gegen diesen Festsetzungsbescheid vom 17.08.2020 und der Erlassung des Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2019 vom 08.02.2021.
Dass seitens der belangten Behörde der Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2019 trotz der Feststellungen im BP-Bericht erklärungsgemäß mit folgenden Beträgen erlassen wurde …

ergibt sich aus dem Umsatzsteuerjahresbescheid 2019 vom 08.02.2021. Dass daher eine Erhöhung des steuerbaren Umsatzes (Kennzahl 000) um € 38.252,88 und der "Umsätze Bauleistungen" (Kennzahl 021) um € 13.586,39 - wie dies im BP-Bericht angeführt worden war - tatsächlich in dem angefochtenen Umsatzsteuerjahresbescheid 2019 nicht erfolgt ist, ergibt sich aus der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2019 und dem erklärungsgemäß erlassenen Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2019.
Dass der von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 vorgebrachte "Zahlendreher" (€ 970.633,37 anstelle € 907.633,37) in Ansehung der seitens der belangten Behörde dem BFG übermittelten - am 23.12.2020 eingebrachten - Umsatzsteuererklärung für 2019 nicht vorgelegen hat, ergibt sich aus dieser Erklärung:

Dass trotz der erklärungsgemäßen Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2019 und des Hinweises des BFG an die steuerlich vertretene Bf. in der Verhandlung vom 17.12.2025 dahingehend, dass auf Grund des Vorbringens der belangten Behörde auch die Erlassung eines Erkenntnisses mit einem Spruch zu Lasten der Bf. möglich ist, die Bf. die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2019 nicht zurückgezogen hat, ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17.12.2025.
5. Verdeckte Ausschüttung
Dass in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2015 bis 2018 die Gesellschaft Aufwendungen aus Zahlungen an insgesamt 14 "Sub-Unternehmen" steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht hat und dass die Bf. an ihre Kundinnen und Kunden tatsächlich Leistungen erbracht sowie entsprechende Vorleistungen ("Fremdleistungen") in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht, den Prüfungsunterlagen, den Aussagen der als Zeugen vernommenen Personen (GS-GF und Bauleiter) und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 und ist unstrittig.
Dass diese "Fremdleistungen" nicht von den in den vorgelegten Rechnungen angeführten Sub-Unternehmen durchgeführt wurden, hat das Bundesfinanzgericht - wie oben unter dem Punkt "Ad Fremdleistungen" zu jedem einzelnen "Sub-Unternehmen" dargelegt, insbesondere in Folge der Unterlassung der Überprüfungshandlungen durch die Bf. bei sämtlichen vorgebrachten 14 "Sub-Unternehmen" in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass die Aufwendungen für die "Schwarzarbeiter" mit 50% der Fremdleistungen zu bewerten waren, hat das Bundesfinanzgericht in Ermangelung der Vorlage von Unterlagen durch die Bf. geschätzt.
Dass es sich bei den restlichen 50% (Fremdleistungen minus 50% der Fremdleistungen für die Löhne der "Schwarzarbeiter") um Zuwendungen von Vermögensvorteilen außerhalb einer offenen Ausschüttung durch die Bf. an ihren 100% GS-GF handelt, wobei nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts die Absicht der Vorteilsgewährung im vorliegenden Beschwerdefall gegeben war, hat das Bundesfinanzgericht auf Grundlage der vorgelegten Akten in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass sich
- 1.
die Gesamthöhen der Fremdleistungen der einzelnen "Sub-Unternehmen" in den einzelnen Jahren,
- 2.
die im Ausmaß von 50% der Gesamtsumme in den einzelnen Jahren anerkannten Fremdleistungen,
- 3.
die sich auf Grundlage dieser 50%igen Kürzung der Fremdleistungen sich errechnenden verdeckten Ausschüttungen und
- 4.
die sich errechnende KeSt
in den einzelnen Jahren darstellen wie folgt …
[...]
… hat das Bundesfinanzgericht in Anlehnung an die Berechnungen im Betriebsprüfungsbericht und unter Berücksichtigung der Prüfungsunterlagen - insbesondere den übermittelten Rechnungen - in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass der GS-GF der Bf. die einzige Person war, die auf den Konten der Bf. verfügungsberechtigt gewesen ist, ergibt sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025.
Die Umstände, dass es sich bei den 14 angeführten "Sub-Unternahmen" um Betrugsunternehmen gehandelt hat, bei denen vor oder bei Auftragserteilung die erforderlichen Überprüfungshandlungen durch die Bf. nicht oder nicht vollständig durchgeführt worden sind, sind der Bf. durch die belangte Behörde bereits im BP-Bericht, in der Stellungnahme zur Beschwerde und den Beschwerdevorentscheidungen beziehungsweise in der gesonderten Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen mitgeteilt und damit vorgehalten worden. Seitens der Bf. ist auf diese Feststellungen insbesondere dahingehend geantwortet worden, dass - was im beschwerdegegenständlichen Verfahren unstrittig ist - die Leistungen an die Bf. tatsächlich erbracht worden sind. Strittig war im beschwerdegegenständlichen Verfahren insbesondere, ob die Leistungen durch die rechnungsausstellenden "Sub-Unternehmen" erbracht worden sind.
6. Wiederaufnahmebescheide
Dass im Zuge der Betriebsprüfung bei der Bf. für das Finanzamt neu hervorgekommen ist, dass seitens der Bf. die Buchhaltung dergestalt geführt wurde, dass die Rechnungen mit dem jeweiligen Datum der einzelnen Tage "nummeriert" und gegebenenfalls - wenn zu einem Datum mehrere Rechnungen vorhanden waren - dieses Datum durch fortlaufende Nummern ergänzt wurden, ergibt sich aus den seitens der Bf. nicht bestrittenen Feststellungen der Betriebsprüfung. Dass die Bf. die Nummerierung der Eingangsrechnungen auf diese Art und Weise in der mündlichen Verhandlung selbst eingestanden hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 und ist unstrittig.
Dass im Zuge der Betriebsprüfung weiters hervorgekommen ist, dass eine Leistungserbringung durch die ***XY-GmbH*** nicht stattgefunden hat, dass die Bf. aufgefordert wurde, den Empfänger der abgesetzten Beträge gemäß § 162 BAO zu benennen und dass die Bf. dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den seitens der Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung und den Prüfungsunterlagen. Dass eine Empfängernennung seitens der Bf. nicht erfolgt ist und seitens der Bf. keine Einwendungen gegen die Vorgangsweise gemäß § 162 BAO bestehen, hat die Bf. wiederum in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 eingestanden und ist dieser Umstand unstrittig.
Dass im Zuge der Betriebsprüfung für die Abgabenbehörde weiters neu hervorgekommen ist, dass eine im Betriebsprüfungsbericht angeführte Rechnung nicht vorgelegt worden ist und dass einzelne im BP-Bericht angeführte Rechnungen in der Buchhaltung der Bf. nicht vorhanden waren und nicht verbucht wurden, ergibt sich aus den seitens der Bf. nicht bestrittenen Feststellungen der Betriebsprüfung im BP-Bericht und den Prüfungsunterlagen. Dass die vier im Betriebsprüfungsbericht angeführten Rechnungen in der Buchhaltung der Bf. nicht vorhanden gewesen sind, hat die Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 eingestanden und ist auch dieser Umstand unstrittig.
Dass die Umstände, dass
- 1.
die Bf. in ihrer Buchhaltung Fremdleistungen an "Sub-Unternehmer" als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht hat,
- 2.
die Bf. die Überprüfungshandlungen, die ein ordentlicher Unternehmer, der in einer Risikobranche tätig ist, üblicher Weise durchführt, nicht durchgeführt hat und
- 3.
die von der Bf. an ihre Kundinnen und Kunden verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, die weitergegebenen "Sub-Aufträge" allerdings nicht von den in den Rechnungen angeführten Sub-Unternehmen erledigt worden sind,
für die Abgabenbehörde im Zuge der Betriebsprüfung allesamt neu hervorgekommen sind, ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht und den Betriebsprüfungsunterlagen.
Dass über das Ergebnis der Betriebsprüfung seitens des Finanzamtes ein Betriebsprüfungsbericht angefertigt wurde und die Feststellungen der Betriebsprüfung auch in einer Schlussbesprechung behandelt wurden, womit der Bf. das rechtliche Gehör eingeräumt worden ist, ergibt sich aus dem BP-Bericht und der Niederschrift über die Schlussbesprechung. Dass in diesem Betriebsprüfungsbericht die Feststellungen der Betriebsprüfung dargelegt worden sind und die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide auch allesamt auf die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen haben, ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht und den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden.
Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts sind die Mängel in der Buchhaltung der Bf., die durch die ***XY-GmbH*** nicht erbrachten Leistungen, die nicht verbuchten Rechnungen und die von den 14 "Sub-Unternehmen" verrechneten Leistungen für die belangte Behörde im Zuge der Betriebsprüfung allesamt neu hervorgekommen und hat das Finanzamt die Feststellungen im BP-Bericht, auf den die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide verwiesen haben, auch entsprechend festgehalten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung und Abänderung)
1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988) ist der Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen
- 1.
im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
- 2.
entnommen oder
- 3.
in anderer Weise verwendet wird.
Das Gesetz selbst enthält keine Definition des Begriffs der verdeckten Ausschüttung (Kirchmayr in Brandl/Karollus/Kirchmayr/Leitner, Handbuch Verdeckte Gewinnausschüttung3 205; Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Tz 155; Raab/Renner in R/S/V, KStG32 § 8 Tz 554).
Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass verdeckte Ausschüttungen alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Vorteilsgewährungen einer Körperschaft an Anteilseigner oder deren nahe Angehörige sind, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzeln in der Anteilseignerschaft haben (vgl. z.B. VwGH 7.2.1989, 86/14/0121, VwGH 7.2.1989, 86/14/0122; VwGH 18.12.1990, 89/14/0133; VwGH 1.3.2007, 2004/15/0096).
Wie sich bereits aus den genannten Definitionen ergibt, liegen einer verdeckten Ausschüttung folgende objektive Tatbestandsmerkmale zugrunde: Außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung wird einem Anteilseigner oder einer einem Anteilseigner nahestehenden Person ein Vorteil gewährt, der das Vermögen der Körperschaft mindert oder eine Vermögensmehrung verhindert und durch die Anteilseignerschaft veranlasst ist (vgl. z.B. VwGH 7.2.1989, 86/14/0121; VwGH 7.2.1989, 86/14/0122, VwGH 18.12.1990, 89/14/0133; VwGH 1.3.2007, 2004/15/0096).
Zusätzlich zu den genannten Tatbestandsmerkmalen fordert die Rechtsprechung das Vorliegen eines subjektiven Tatbilds: Der verdeckten Ausschüttung muss eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft zugrunde liegen (vgl. dazu Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer, KStG3 2022, RZ 101 zu § 8).
Werden von der Abgabenbehörde Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft gegenüber den im Rechnungswesen ausgewiesenen Gewinnen, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, festgestellt, so wird in der Regel davon auszugehen sein, dass sie den Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttung im Verhältnis ihrer Beteiligung zugeflossen sind (VwGH 24.03.1998, 97/14/0118). Nicht anerkannte, gegebenenfalls im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO ermittelte Fremdleistungsaufwendungen werden diesfalls dem Gewinn der Gesellschaft außerbilanzmäßig zugerechnet.
Gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 KStG 1988 beträgt die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 25%. Die Körperschaftsteuer beträgt 25% für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung. Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.
Gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Hinsichtlich der Betriebsausgaben oder bestimmter Gruppen von Betriebsausgaben (z.B. Fremdleistungen) kommt eine Teilschätzung in Betracht. Dies kann anhand der Werte des Betriebes in anderen Zeiträumen (innerer Betriebsvergleich) geschehen (VwGH 26.6.1984, 83/14/0251; VwGH 5.5.1992, 92/14/0018).
Gemäß § 27 Abs. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs. 3) und aus Derivaten (Abs. 4), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gemäß § 95 Abs. 3 EStG 1988 hat der Abzugsverpflichtete die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen.
Gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 ist dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
1. der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
2. der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Gemäß § 21 Bundesabgabenordnung (BAO) ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß § 23 Abs 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Unterlässt es der Abgabepflichtige, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen überprüfbaren Nachweise zu erbringen, ist die Abgabenbehörde nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen anzustellen (vgl. VwGH 25.5.2004, 2000/15/0052, mwN). Vielmehr hat der Abgabepflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. VwGH 26.1.2006, 2002/15/0207, und VwGH 28.10.2004, 2000/15/0054, mwN).
Insbesondere die Umstände, dass nach der Rechtsansicht der belangten Behörde
- 1.
die Buchhaltung der Bf. grob mangelhaft gewesen ist, weil die Erfassung der Ausgangsrechnungen eine Vollständigkeit und Überprüfbarkeit der Buchhaltung nicht gewährleistet, weil Rechnungen nicht verbucht, erfasst oder vorgelegt worden sind und weil die ***XY-GmbH*** die Leistungen an die Bf. nicht erbracht hat,
- 2.
die Bf. einer Empfängernennung betreffend die vermeintlich von der ***XY-GmbH*** erbrachten Leistungen nicht nachgekommen ist,
- 3.
die an die Bf. erbrachten Leistungen nicht von den 14 rechnungslegenden "Subunternehmen" ausgeführt worden sind,
- 4.
die Betriebsausgaben aus den seitens der 14 "Subunternehmen" gelegten Rechnungen nur zu 50% anzuerkennen sind und
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in Höhe der nicht anerkannten Betriebsausgaben eine verdeckte Ausschüttung an den GS-GF vorliegt, wofür der Bf. die Kapitalertragsteuer (KESt) im Haftungsweg vorzuschreiben ist,
sind insbesondere in den Beschwerdevorentscheidungen (BVE) des Finanzamtes vom 23.02.2021 und vom 24.02.2021 und in der gesonderten Begründung zu diesen BVEs vom 24.02.2021 angeführt worden. Diesbezüglich verweist das Bundesfinanzgericht darauf, dass einer BVE des Finanzamtes - gegebenenfalls mit deren gesonderter Begründung - die Bedeutung eines Vorhaltes zukommt. Hat das Finanzamt in der Begründung zur BVE - wie im vorliegenden Fall - das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen ausführlich dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (VwGH 18.11.1993, 93/16/0120; VwGH 10.3.1994, 92/15/0164). Die Bf. hat jedoch weder im Vorlageantrag selbst noch vor, in oder nach der mündlichen Verhandlung irgendwelche Unterlagen betreffend die Feststellungen der belangten Behörde in den BVEs und der gesonderten Begründung vorgelegt.
Gemäß § 162 Abs. 1 und 2 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde (gemäß § 162 Abs. 1 BAO) verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird insbesondere beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. (z.B. VwGH 24.3.1994, 92/16/0031; VwGH 25.9.1997, 97/16/0067; VwGH 24.10.2001, 2000/17/0017; VwGH 24.2.2005, 2004/16/0232; BFG 11.10.2024, RV/7101873/2015).
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132).
Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. z.B. VwGH 12.08.2024, 2024/13/0073). Werden seitens des Abgabepflichtigen die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt oder/und sind die vorgelegten Unterlagen grob mangelhaft, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auch durch eine griffweise Schätzung zulässig (vgl. z.B. VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0006, mwN; VwGH 10.5.2022, Ra 2022/15/0020).
Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass in Fällen von "Deckungsrechnungen" eine Schätzung der Betriebsausgaben ("Schwarzlöhne") vorgenommen werden kann (vgl. z.B. VwGH 15.05.2019, 2018/13/0006; 11.06.2021, 2020/13/0005; 14.01.2022, 2021/13/0083; 31.01.2022, 2022/13/0001; 10.5.2022, 2022/15/0020; 23.08.2022, 2022/13/0072). Im Hinblick darauf, dass davon ausgegangen wird, dass die von der Bf. an deren Auftraggeber fakturierten Leistungen tatsächlich erbracht wurden und im Unternehmen dafür keine ausreichende Anzahl angemeldeter Arbeiter zur Verfügung standen, ist der an die nicht angemeldeten Arbeitnehmer ausbezahlte Arbeitslohn mangels nachvollziehbarer Unterlagen zu schätzen.
Die Höhe des bei der Beschwerdeführerin für die Beschäftigung von "Schwarzarbeitern" angefallenen Personalaufwandes wurde von der belangten Behörde gemäß § 184 BAO geschätzt. Sie hat ihre Schätzung dabei zunächst darauf gestützt, dass erfahrungsgemäß nur ein Teil der in Deckungsrechnungen ausgewiesenen Beträge zur Bezahlung von Schwarzarbeitern verwendet wird. Mangels anderer Anhaltspunkte war die Höhe der für die Leistungserbringung erforderlichen Aufwendungen im Wege einer, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anerkannten, griffweisen Schätzung zu ermitteln (vgl. z.B. VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0006, mwN; VwGH 10.5.2022, Ra 2022/15/0020).
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenen Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberabgabe etc. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmacht und "Schwarzarbeitern" nicht die Bruttolöhne inklusive Nebenkosten ausbezahlt werden, wird durch das Bundesfinanzgericht der Aufwand im Schätzungsweg (gemäß § 184 BAO) mit 50% der nicht anerkannten Fremdleistungen der Subunternehmen berücksichtigt (zur Schätzung von Betriebsausgaben mit 50% des in Deckungsrechnungen geltend gemachten Aufwandes für die Beschäftigung von "Schwarzarbeitern" vgl. auch VwGH 22.3.2006, 2002/13/0116 und VwGH 22.3.2006, 2002/13/0117).
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a. der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b. Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c. der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (z.B. VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; VwGH 26.7.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (z.B. VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; VwGH 26.7.2000, 95/14/0094; VwGH 21.11.2007, 2006/13/0107; VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064; VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0097; VwGH 24.5.2023, Ra 2021/15/0066).
Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln bezieht sich auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (z.B. VwGH 22.2.2024, Ro 2022/13/0009; VwGH 27.3.2024, Ra 2021/13/0092; VwGH 14.8.2024, Ra 2023/13/0159).
Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 9.7.1997, 96/13/0185).
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (z.B. VwGH 23.2.2010, 2006/15/0314; VwGH 29.7.2010, 2006/15/0006; VwGH 31.5.2011, 2009/15/0135; VwGH 19.9.2013, 2011/15/0157; VwGH 27.2.2019, Ra 2017/15/0015; VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0097; VwGH 13.10.2021, Ra 2021/13/0127; VwGH 20.5.2022, Ra 2022/15/0034; VwGH 22.2.2024, Ro 2022/13/0009).
Im Anwendungsbereich des § 303 BAO hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Wiederaufnahmebescheid in Zusammenschau mit dem gleichzeitig erlassenen Sachbescheid (Umsatzsteuer,- Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid) zu sehen ist, wenn sich aus diesem Sachbescheid oder/und einer gesonderten Begründung zweifelsfrei ergibt, auf welche neuen Tatsachen oder Beweismittel das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens konkret gestützt hat (vgl. z.B. VwGH 24.9.2007, 2005/15/0041; VwGH 4.3.2009, 2008/15/0327).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann das Finanzamt zur Begründung des Wiederaufnahmebescheides auch auf den Betriebsprüfungsbericht oder die Niederschrift verweisen (vgl. z.B. VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030; VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172).
Die Verfügung einer Wiederaufnahme eines Verfahrens ist nur dann zulässig, wenn durch diese ein im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt wird. Wiederaufnahmen werden in der Regel nicht zu verfügen beziehungsweise zu bewilligen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig sind (vgl. zu § 303 Abs 4 BAO in der Fassung vor dem FVwGG, BGBl. I Nr. 24/2007: VwGH 25.3.1992, 90/13/0238; 12.4.1994, 90/14/0044; 28.5.1997, 94/13/0032).
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
2. Ad Umsatzsteuerhinzurechnung und Umsatzsteuer 2019:
Die Nummerierung der Rechnungen durch die ***Bf1*** erfolgte dergestalt, dass die Ausgangsrechnungen mit dem jeweiligen Rechnungsdatum "nummeriert" wurden. Wenn an einem Tag mehrere Ausgangsrechnungen fakturiert wurden, wurde zum Datum eine fortlaufende Nummer hinzugefügt. Seitens der Gesellschaft ist eine Ausgangsrechnung nicht verbucht worden und haben Ausgangsrechnungen in der Buchhaltung der Bf. gefehlt. Zu einem Bauvorhaben in ***PLZ-2*** ***Name Stadt***, ***Adresse Y1*** hat eine Ausgangsrechnung für den Leistungszeitraum Oktober 2018 gefehlt, obgleich auf Grund einer Kontrolle der Finanzpolizei klar war, dass die Bf. in diesem Monat auf dieser Baustelle tätig gewesen ist.
Unter Zugrundelegung dieser Umstände, die seitens der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 auch nicht mehr bestritten worden sind, war die Buchhaltung der Bf. grob mangelhaft. Dem gegenteiligen Vorbringen der Bf. dahingehend, dass die Mängel nicht geeignet gewesen wären, die sachliche Richtigkeit der Buchhaltung in Zweifel zu ziehen, war nach der Überzeugung des BFG in Ansehung der festgestellten Mängel nicht zu folgen.
Die Buchhaltung der Bf. war auf Grund der festgestellten Mängel nicht geeignet, als Grundlage für die Ermittlung der Umsatzsteuern herangezogen zu werden, weswegen die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer gemäß § 184 BAO zu schätzen waren.
Da nicht verifizierbar war, in welchen der beschwerdegegenständlichen Jahre welche Beträge seitens der Bf. nicht verbucht worden sind, waren die Besteuerungsgrundlagen durch eine griffweise Schätzung zu ermitteln.
Ausgangspunkt der Schätzung des BFG waren die seitens der Bf. erklärten Umsätze, weil zumindest diese Umsätze durch die Bf. in den beschwerdegegenständlichen Jahren bewirkt worden sind. Unter Zugrundelegung der gravierenden Mängel in der Buchhaltung der Bf. waren die tatsächlich durch die Bf. getätigten Umsätze nach der Überzeugung des BFG tatsächlich höher als diese von der Bf. erklärt worden sind.
Da seitens der Bf. trotz der Übermittlung der BVEs und der gesonderten Bescheidbegründung, wobei diesen BVEs ein Vorhaltscharakter zukommt, keine weitergehenden Unterlagen übermittelt worden sind, waren die Besteuerungsgrundlage für die Umsatzsteuer durch das BFG im Schätzungsweg dergestalt zu ermitteln, dass unter Zuhilfenahme einer griffweisen Schätzung der steuerbare Umsatz (Kennzahl 000) einerseits und die Umsätze Bauleistungen (Kennzahlen 021) andererseits im Schätzungsweg zu erhöhen waren. Da auf Grundlage der Mangelhaftigkeit der Buchhaltung der Bf. für das BFG nicht feststellbar war, in welchen Jahren mit welchen Beträgen die Hinzuschätzung durchzuführen war, erfolgte diese griffweise Hinzuschätzung aus verfahrensökonomischen Gründen im Jahr 2019.
Da eine griffweise Hinzuschätzung im gegenständlichen Beschwerdefall zulässig ist, erachtet das BFG die von der belangten Behörde gewählte Schätzmethode der Hinzuschätzung von 1% des Umsatzes der Prüfungsjahre 2015 bis 2018 zum steuerbaren Umsatz des Jahres 2019 und von 1% der Umsätze Bauleistungen der Prüfungsjahre 2015 bis 2018 zu den Umsätzen Bauleistungen des Jahres 2019 als sachgerecht.
Die seitens der Bf. in der Umsatzsteuererklärung 2019 angeführten Beträge stellen sich dar wie folgt:

Der steuerbare Umsatz war um 1% der steuerbaren Umsätze der Jahre 2015 bis 2018 in der Höhe von € 38.252,88 und die Umsätze Bauleistungen waren um 1% der Umsätze Bauleistungen der Jahre 2015 bis 2018 in der Höhe von € 13.586,39 zu erhöhen.
Die Umsatzsteuer 2019 war daher nach der griffweisen Hinzuschätzung festzusetzen wie folgt:

Da der seitens der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 vorgebrachte "Zahlendreher" unter Zugrundelegung der Umsatzsteuererklärung für 2019 nicht vorgelegen hat, die belangte Behörde den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2019 aber erklärungsgemäß (ohne Berücksichtigung der Feststellungen der Betriebsprüfung) erlassen hat, war dieser Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2019 zu Lasten der Bf. abzuändern.
3. Ad Fremdleistungen:
Unternehmer, die in einer Risikobranche wie beispielsweise der Baubranche tätig sind, müssen, damit sie sich auf ihre Gutgläubigkeit hinsichtlich ihrer Geschäftspartner oder Subunternehmer in Bezug darauf, dass diese Unternehmer gesetzeskonform agieren und die Leistung tatsächlich selber erbringen, berufen und in der Folge in Rechnung gestellte Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen können, bestimmte Überprüfungen vornehmen.
Diese Überprüfungen sind vorzunehmen, weil insbesondere ein in einer Risikobranche tätiger Unternehmer als Leistungsempfänger nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des leistenden Unternehmens geschützt ist (vgl. VwGH 1.6.2006, ZI. 2002/15/0174; VwGH 1.6.2006, ZI. 2004/15/0069).
Es ist allgemein bekannt, dass das Baugewerbe und das Baunebengewerbe zu den Hochrisikobranchen in Bezug auf Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug gehören. So wurde etwa in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AuftraggeberInnen-Haftungsgesetzes (523 der Beilagen XXIII. GP - Regierungsvorlage - Materialien) zur Notwendigkeit einer besonderen Haftung von Auftrag gebenden Unternehmen in der Baubranche unter anderem das Folgende ausgeführt:
"Zur Frage, warum ein derartiges Sonderhaftungsrecht gerade für den Bereich der Baubranche Platz greifen soll, wird auf die Erläuterungen zum Ministerialentwurf des Sozialbetrugsgesetzes, BGBl. I Nr. 152/2004, verwiesen. Demnach besteht von zehn zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldeten Baufirmen bei ca. neun Firmen der Verdacht des Sozialbetruges. Von ca. 800 Firmenbuchanmeldungen von im Baubereich tätigen Firmen pro Jahr existieren rund 600 bis 700 ein Jahr später nicht mehr. Dadurch entsteht ein fiskalischer Schaden zwischen 800 und 1 000 Millionen Euro pro Jahr. Nach etwa sechs bis neun Monaten eröffnen derart unredliche Firmen den Konkurs, ohne die öffentlichen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Die ArbeitnehmerInnen wenden sich in der Folge mit ihren Ansprüchen an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds.
So sind etwa 60 % der in Wien von Insolvenzen betroffenen ArbeitnehmerInnen in der Bauwirtschaft beschäftigt. Im Jahr 2007 wurden allein in Wien 189 Betriebe aus der Bauwirtschaft insolvent, bundesweit 423. In Wien erhielten 4 498 ArbeitnehmerInnen der Bauwirtschaft in Summe 16 Millionen Euro aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, bundesweit waren es 7 352 ArbeitnehmerInnen der Bauwirtschaft, die 30 Millionen Euro vom Fonds erhielten. Den seriösen Unternehmen steht somit eine nicht unerhebliche Zahl von Betrieben gegenüber, bei denen sich im Zuge der Bearbeitung der Verdacht ergab, dass Sozialmissbrauch vorliegt (GeschäftsführerInnen nicht greifbar, keine Firmenunterlagen etc.), wodurch der Sozialversicherung in den vergangenen Jahren Beitragseinnahmen in Millionenhöhe entgingen und die ohnehin schwierige Finanzsituation der Krankenversicherungsträger zusätzlich beeinträchtigt wurde."
In Bezug auf das Abzugsverbot für Barzahlungen von Bauleistungen an Unternehmer (129/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Steuerreformgesetz 2015), normiert in § 20 Abs 1 Z 9 EStG 1988 und in Kraft seit 1. Jänner 2016 wurde in den Erläuterungen ausgeführt:
"Die Beschäftigung von Subunternehmern im Baugewerbe birgt ein hohes Betrugspotential in sich. Zahlungen an Subunternehmer werden vom Auftraggeber als Betriebsausgaben abgesetzt, die korrespondierende steuerliche Erfassung bei den Empfängern unterbleibt aber. Das stellt insbesondere bei der Barzahlung des Entgelts ein erhebliches Problem dar, weil die Empfänger für die Finanzverwaltung vielfach nicht greifbar sind. Es soll daher ein Abzugsverbot für Barzahlungen bei Weitergabe von Bauaufträgen eingeführt werden: Geringfügige Barauszahlungen bis 500 Euro sollen weiterhin nicht betroffen sein; Beträge über 500 Euro sollen aber beim Zahler nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Damit soll ein Anreiz gesetzt werden, Entgelte nicht mehr in bar auszuzahlen. Der zahlende Unternehmer hat es in der Hand, das Abzugsverbot durch Überweisung auf ein Girokonto nicht wirksam werden zu lassen. In diesem Fall ist die Nachprüfbarkeit des Empfängers wesentlich einfacher möglich."
Nach der Judikatur (z.B.: BFG 04.01.2022, RV/5101505/2018; BFG 23.01.2024, RV/7102853/2023 - der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 18.11.2024 zur Zahl Ra 2024/13/0051 zurückgewiesen; BFG 10.09.2024, RV/7103027/2020 - der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 09.12.2024 zur Zahl Ra 2024/13/0117 zurückgewiesen) waren in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2015 bis 2018 die in der Folge angeführten, kumulativ zu erfüllenden Prüfschritten durchzuführen bzw. Gepflogenheiten einzuhalten.
1. Vor Beauftragung von Subunternehmen
a. Firmenbuchauszug
Mittels Firmenbuchauszug kontrollierte der sorgfältige Bauunternehmer den korrekten Firmenwortlaut und sonstige wesentliche Eintragungen und stellte die zeichnungsberechtigten Vertreter des Subunternehmers fest. Der Firmenbuchauszug wurde üblicherweise zum Akt genommen.
b. Befugnis
Üblicherweise kontrollierte der sorgfältige Bauunternehmer die aufrechte gewerberechtliche Befugnis zur Ausführung der durchzuführenden Leistungen. Als formaler Nachweis wurde ein aktueller Auszug aus dem Gewerberegister geprüft (bei Unternehmen mit Sitz im Ausland die Bestätigung des Bundesministeriums für Wirtschaft bzw. Wirtschaftsstandort - BMW) und das entsprechende Dokument zum Akt genommen.
c. Technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Falls der sorgfältige Bauunternehmer die technische Leistungsfähigkeit des Subunternehmers nicht kannte (wovon bei einer erstmaligen Auftragserteilung regelmäßig auszugehen ist), griff er üblicherweise auf eventuell vorhandene Unternehmensbroschüren zurück oder suchte auf der Webseite des Subunternehmers nach passenden Referenzprojekten und der Anzahl der Mitarbeiter. Der sorgfältige Bauunternehmer überzeugte sich auch durch brancheninterne Informationen (z.B. von Auftraggebern der Referenzprojekte) davon, dass der Subunternehmer die Leistung vertragsgemäß in der vereinbarten Qualität und im vereinbarten Zeitraum erbringen kann. Der sorgfältige Bauunternehmer hätte die Personalausstattung der Subunternehmer und deren fachliche Qualifikation vor der Beauftragung geprüft. Betriebsbesuche am Unternehmenssitz des Subunternehmers wurden üblicherweise nicht durchgeführt.
Sorgfältige Kleinunternehmer in der Baubranche haben nur selten Bonitätsauskünfte (z.B. KSV-Rating, Bankauskünfte oder Abfrage beim ANKÖ - Auftragnehmerkataster Österreich) eingeholt, insbesondere bei geringen Auftragsvolumina. Zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Subunternehmer wurde damals auch von sorgfältigen, in der Baubranche tätigen Kleinunternehmern üblicherweise wenig dokumentiert.
d. Berufliche Zuverlässigkeit
Die berufliche Zuverlässigkeit prüfte der sorgfältige Bauunternehmer durch eine Abfrage bei der Sozialversicherung, ob der Subunternehmer auf der HFU-Liste (= Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen) geführt wurde. Ein Ausdruck der Abfrage der HFU-Liste wurde üblicherweise zum Akt genommen, falls der Subunternehmer eingetragen war. Die Eintragung des Subunternehmers in diese Liste stellte den Bauunternehmer von seiner Haftung für Beiträge und Abgaben aus Arbeitsverhältnissen von Subunternehmern frei. Wurde der Subunternehmer nicht auf der HFU-Liste geführt, konnte sich der Bauunternehmer durch Überweisung von 25% (20% Sozialversicherungsbeiträge und 5% Lohnabgaben) des zu leistenden Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der WGKK (heute ÖGK) gleichzeitig mit der Bezahlung des restlichen Werklohnes an den Subunternehmer aus seiner Haftung befreien.
2. Bei der Beauftragung und Auftragsabwicklung von Subunternehmerleistungen
a. Werkvertrag mit Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten
Bei der Unterzeichnung des Werkvertrages kontrollierte der sorgfältige Bauunternehmer den amtlichen Lichtbildausweis des/der Zeichnungsberechtigten und legte Ausweiskopien gemeinsam mit dem Werkvertrag zum Akt. Eine Leistungserbringung von Subunternehmern ohne Abschluss eines schriftlichen Werkvertrages vor der Bauausführung war nicht branchenüblich.
Es entsprach dem üblichen Sorgfaltsmaßstab auch eines Kleinunternehmers in der Baubranche eine Überprüfung vorzunehmen, ob die Unterschriften auf den Werkverträgen den Unterschriften auf den dokumentierten Lichtbildausweisen entsprechen.
b. Anmeldung von Mitarbeitern
Ab 2016 war jedem - auch dem kleinsten - Bauunternehmen klar, dass die Auskunft der HFU-Liste nur die vorgeschriebenen Beitragszahlungen bestätigt, aber keinen Nachweis über die korrekte Anmeldung aller Mitarbeiter während des Leistungszeitraumes eines Subunternehmers darstellt. Die Anmeldungen der einzelnen Mitarbeiter des Subunternehmers wurden bei der Sozialversicherung (und im Falle eines Drittstaatsangehörigen die Aufenthaltserlaubnis und die Arbeitsbewilligung) sogar vom sorgfältigen kleinen Bauunternehmen zumindest beim erstmaligen Einsatz der Arbeiter auf der Baustelle kontrolliert und gemeinsam mit einer Ausweiskopie dokumentiert. Bei kleinen Sanierungsbaustellen haben 2015 bis 2019 sogar sorgfältige kleine Bauunternehmen die Kontrollen der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung während der Bauzeit stichprobenartig, aber nicht täglich wiederholt. Täglich wurde üblicherweise nur die gesamte Mannanzahl eines Subunternehmers auf den Bautagesberichten dokumentiert.
c. Rechnungsprüfung
Bei der Rechnungsprüfung wurden auch von Kleinunternehmern die formalen Anforderungen an die Rechnungslegung geprüft.
d. Zahlung
Sogar sorgfältige, in der Baubranche tätige Kleinunternehmer dokumentierten unmittelbar vor jeder Überweisung des Werklohnes an einen Subunternehmer die Abfrage in der HFU-Liste. Sollten die Subunternehmer zu einem Zahlungszeitpunkt nicht in der HFU-Liste eingetragen gewesen sein, hätte der sorgfältige Bauunternehmer den jeweiligen 25%-Abzug des Werklohnes direkt an das Dienstleistungszentrum der WGKK (heute ÖGK) abgeführt.
Da Barzahlungen für Bauleistungen größer 500,- EUR gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 seit 2016 nicht mehr abzugsfähig sind, wird der Zahlungsverkehr unter sorgfältigen Bauunternehmen grundsätzlich nur noch unbar durchgeführt.
e. Sonstige Dokumentation
Bei der Abwicklung von Baustellen entstehen laufend Dokumente (z.B. Bautagesberichte, Schriftverkehr, Besprechungsnotizen und -protokolle, Baustellenfotos, Pläne, Skizzen, etc.), die der sorgfältige Bauunternehmer in einem Bauakt projektbezogen ablegt. Bei kleinen Sanierungsbauvorhaben ist diese Dokumentation nicht sehr umfangreich, für die Weiterverrechnung an Hausverwaltungen oder Versicherungen sind aber zumindest Baustellenfotos und Bautagesberichte üblicherweise vorhanden.
3. Fremdleistungen im gegenständlichen Beschwerdefall:
Wie unter dem Punkt Sachverhalt zu den einzelnen "Subunternehmen" ausführlich dargelegt, wurden die Leistungen nicht durch jene 14 "Subunternehmen", die der Bf. die "Fremdleistungsrechnungen" übermittelt haben, ausgeführt und wird an dieser Stelle - um Wiederholungen zu vermeiden - aus die Ausführungen zu den einzelnen "Subunternehmen" unter dem Punkt "Sachverhalt" verwiesen.
Insbesondere sind die "Verträge" mit den "Subunternehmen" teilweise gar nicht zu Stande gekommen (***3-e.U.***, ***5-GmbH***, ***6-GmbH***, ***7-GmbH***, ***8-GmbH***, ***9-GmbH***, ***11-GmbH***, ***12-GmbH*** und ***14-GmbH***) und sind die "Subunternehmen" zum Teil rechtskräftig als Scheinunternehmen festgestellt worden (***4-GmbH***, ***5-GmbH***, ***7-GmbH***, ***9-GmbH***, ***11-GmbH***, ***13-GmbH*** und ***14-GmbH***), weswegen nach der Überzeugung des BFG eine Leistungserbringung durch diese "Subunternehmer" nicht stattgefunden hat. Bei den meisten der "Subunternehmen" handelt es sich darüber hinaus um substanzlose Gebilde, über deren Vermögen nach kurzer Zeit ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (10 der 14 "Subunternehmen") oder ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens erst gar nicht eröffnet worden ist (2 der 14 "Subunternehmen").
Bei keinem einzigen der im BP-Bericht angeführten "Subunternehmen" wurden Nachweise über die geleisteten Arbeiten der "Subunternehmen" oder Nachweise über die Anzahl der an den jeweiligen Tagen auf den Baustellen der Bf. tätigen Fremdarbeiter oder Arbeitszeitaufzeichnungen zu den einzelnen Baustellen vorgelegt und wurden auch die Ausweise der auf der jeweiligen Baustelle der Bf. tätigen Fremdarbeiter nicht kontrolliert, weswegen die Bf. - unabhängig davon, ob der Bf. SV-Anmeldungen übermittelt worden sind oder nicht - gar keine Kenntnis davon haben konnte, welche Personen tatsächlich auf der jeweiligen Baustelle der Bf. tätig waren.
Darüber hinaus ist auch auf die Aussage eines DN der Bf. im Rahmen der Schlussbesprechung zu verweisen, wonach die Bf. mit den "Subfirmen" wesentlich höhere Gewinne erwirtschaftet hat als mit eigenen Dienstnehmern. Die teilweise Weitergabe von Arbeiten an seriöse Subunternehmer, die ihrerseits ihre Arbeiter nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (AVRAG, AÜG, …) beziehungsweise dem Kollektivvertrag entlohnen müssen, führt aber in der Regel nicht zu höheren, sondern zu geringeren Gewinnen des den Auftrag teilweise an Subunternehmen weitergebenden Unternehmens, weil der Subunternehmer seinerseits eine Entlohnung für die Tätigkeit seines Unternehmens und seines eigenen Unternehmerwagnisses beanspruchen wird.
Keines der 14 "Subunternehmen" hat aus den bei den einzelnen Unternehmen angeführten Gründen die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht. Da die von der Bf. an ihre Auftraggeber verrechneten Leistungen aber unstrittig erbracht worden sind, sind diese Arbeiten tatsächlich durch "Schwarzarbeiter" (der Bf. selbst oder von dritter Seite) erledigt worden. In Ermangelung von Unterlagen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenen Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberabgabe etc. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmacht und an "Schwarzarbeiter" nicht die Bruttolöhne ausbezahlt werden, wird durch das BFG der Aufwand gemäß § 184 BAO mit 50% der seitens der "Subunternehmen" verrechneten Fremdleistungen geschätzt. Im Ergebnis werden die nicht anerkannten Fremdleistungsaufwendungen dem Gewinn der Gesellschaft außerbilanzmäßig zugerechnet und 50% dieser nicht anerkannten Fremdleistungsaufwendungen im Wege einer griffweisen Pauschalschätzung als Betriebsausgaben (für die Nettolöhne der "Schwarzarbeiter") anerkannt.
Im Ergebnis war das Beschwerdebegehren der Bf. in Ansehung der Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2018 dahingehend, dass die Fremdleistungen in voller Höhe als Betriebsausgaben anerkannt werden, als unbegründet abzuweisen.
4. Ad Empfängernennung ***XY-GmbH***:
Die Bf. hat im Jahr 2015 Fremdleistungen der ***XY-GmbH***, die aber tatsächlich nicht von der ***XY-GmbH*** durchgeführt worden sind - auf die Feststellungen unter dem Punkt "Sachverhalt" wird an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden verwiesen und gelten diese Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt - als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht. Da die Bf. der Empfängernennung gemäß § 162 BAO nicht nachgekommen ist, hat die belangte Behörde zu Recht die Betriebsausgaben nicht anerkannt und einen Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 von 25% festgesetzt.
Das Beschwerdebegehren der Bf. in Ansehung des Körperschaftsteuerbescheides 2015 dahingehend, dass die Betriebsausgaben anerkannt werden und der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 nicht festgesetzt wird, war daher als unbegründet abzuweisen.
5. Ad Verdeckte Ausschüttung:
Die Bf. hat Fremdleistungen von insgesamt 14 "Subunternehmen" steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht, wobei die Leistungen, die in den vermeintlich von diesen 14 "Subunternehmen" gelegten Rechnungen angeführt worden sind, tatsächlich durch "Schwarzarbeiter" entweder der Bf. selbst oder von dritter Seite erledigt worden sind und wird an dieser Stelle - um Wiederholungen zu vermeiden - aus die Ausführungen zu den einzelnen "Subunternehmen" unter dem Punkt "Sachverhalt" und auf die Ausführungen unter dem Punkt "3. Fremdleistungen im gegenständlichen Beschwerdefall" verwiesen.
***Name GS-GF*** war in den beschwerdegegenständlichen Jahren 100%-GS-GF der Bf. und war alleine auf dem Konto der Bf. verfügungs- und zeichnungsberechtigt.
Seitens der belangten Behörde wurden die nicht anerkannten Fremdleistungsaufwendungen (50% der gesamten Fremdleistungsaufwendungen) als verdeckte Ausschüttung behandelt und diese Beträge der Bf. als Abzugsverpflichteten gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 mit Haftungsbescheiden vorgeschrieben.
Die Bf. brachte in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 vor (Zitat:) "Eine verdeckte Ausschüttung an den GF-GS in Höhe von 50% der Fremdleistungen kann nach der Judikatur nicht der KESt unterliegen."
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung verdeckte Ausschüttungen alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Vorteilsgewährungen einer Körperschaft an Anteilseigner oder deren nahe Angehörige sind, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzeln in der Anteilseignerschaft haben (vgl. z.B. VwGH 7.2.1989, 86/14/0121, 0122; VwGH 18.12.1990, 89/14/0133; VwGH 1.3.2007, 2004/15/0096). Außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung wird einem Anteilseigner oder einer einem Anteilseigner nahestehenden Person ein Vorteil gewährt, der das Vermögen der Körperschaft mindert oder eine Vermögensmehrung verhindert und durch die Anteilseignerschaft veranlasst ist (vgl. z.B. VwGH 7.2.1989, 86/14/0121; VwGH 7.2.1989, 86/14/0122, 18.12.1990, ZI. 89/14/0133; VwGH 1.3.2007, 2004/15/0096). Der verdeckten Ausschüttung muss auch eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft zugrunde liegen (vgl. dazu Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer, KStG3 2022, RZ 101 zu § 8).
Werden von der Abgabenbehörde - wie im vorliegenden Fall - Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft gegenüber den im Rechnungswesen ausgewiesenen Gewinnen, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, festgestellt, so wird in der Regel davon auszugehen sein, dass sie den Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttung im Verhältnis ihrer Beteiligung zugeflossen sind (VwGH 24.03.1998, 97/14/0118).
Auch in Ansehung der Fremdleistungen wird seitens des BFG darauf verwiesen, dass einer BVE des Finanzamtes - gegebenenfalls mit deren gesonderter Begründung - die Bedeutung eines Vorhaltes zukommt. Die belangte Behörde hat der Bf. die Umstände, dass es sich bei den 14 angeführten "Sub-Unternahmen" um Betrugsunternehmen gehandelt hat, bei denen vor oder bei Auftragserteilung die erforderlichen Überprüfungshandlungen durch die Bf. nicht oder nicht vollständig durchgeführt worden sind, bereits im BP-Bericht (dieser war gleichzeitig die Begründung zu den erlassenen und nunmehr beschwerdegegenständlichen Erstbescheiden), in der Stellungnahme zur Beschwerde und den Beschwerdevorentscheidungen beziehungsweise in der gesonderten Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen mitgeteilt. Seitens der Bf. ist auf diese Feststellungen insbesondere dahingehend geantwortet worden, dass - was im beschwerdegegenständlichen Verfahren unstrittig ist - die Leistungen an die Bf. tatsächlich erbracht worden sind. Ergänzende Unterlagen, die das Vorbringen der belangten Behörde hätten entkräften oder widerlegen können (wie z.B. Arbeitszeitaufzeichnungen, Bautagesberichte, Kopien der Ausweise der Arbeiter, Aufzeichnungen über die Anzahl der Arbeiter auf den Baustellen der Bf., …) wurden seitens der Bf. weder im BP-Verfahren, noch im finanzbehördlichen Beschwerdeverfahren noch dem BFG vor, während oder nach der mündlichen Verhandlung vorgelegt.
Im vorliegenden Fall hat die Bf. für die vermeintlich von 14 "Subunternehmen" erbrachten Fremdleistungen Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht. Wie oben unter dem Punkt "Rechtliche Beurteilung/3. Ad Fremdleistungen" zusammenfassend dargestellt, sind bei insgesamt 9 der 14 "Subunternehmen" die Verträge erst gar nicht zu Stande gekommen und sind 7 der 14 "Subunternehmen" rechtskräftig als Scheinunternehmen nach dem SBBG festgestellt worden. Über die Vermögen der meisten "Subunternehmen" wurde nach kurzer Zeit ein Insolvenzverfahren eröffnet (10 der 14 "Subunternehmen") oder ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet (2 der 14 "Subunternehmen"). Wie ebenfalls oben unter dem Punkt "Rechtliche Beurteilung/3. Ad Fremdleistungen" zusammenfassend dargestellt, sind bei keinem einzigen der im BP-Bericht angeführten "Subunternehmen" Nachweise über die geleisteten Arbeiten der "Subunternehmen" oder Nachweise über die Anzahl der an den jeweiligen Tagen auf den Baustellen der Bf. tätigen Fremdarbeiter oder Arbeitszeitaufzeichnungen zu den einzelnen Baustellen vorgelegt worden und wurden auch die Ausweise der auf der jeweiligen Baustelle der Bf. tätigen Fremdarbeiter nicht kontrolliert, weswegen die Bf. gar keine Kenntnis davon haben konnte, welche Personen tatsächlich auf der jeweiligen Baustelle der Bf. tätig waren.
Darüber hinaus ist auch an dieser Stelle auf die Aussage eines DN der Bf. im Rahmen der Schlussbesprechung zu verweisen, wonach die Bf. mit den "Subfirmen" wesentlich höhere Gewinne erwirtschaftet hat als mit eigenen Dienstnehmern, was bei einer teilweisen Weitergabe von Arbeiten an seriöse Subunternehmer, die ihrerseits ihre Arbeiter nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (AVRAG, AÜG, …) beziehungsweise dem Kollektivvertrag entlohnen müssen, aber in der Regel nicht zu höheren, sondern zu geringeren Gewinnen des den Auftrag teilweise an Subunternehmen weitergebenden Unternehmens führt, weil der Subunternehmer seinerseits eine Entlohnung für die Tätigkeit seines Unternehmens und seines eigenen Unternehmerwagnisses beanspruchen wird.
Die in den Rechnungen der "Subunternehmer" angeführten Leistungen sind daher tatsächlich nicht von diesen "Subunternehmen", sondern von "Schwarzarbeitern" erbracht worden und war der Gewinn der Bf. daher um die in Rechnung gestellten Fremdleistungen zu erhöhen. Die im Schätzungsweg ermittelten Löhne der "Schwarzarbeiter" waren im Ausmaß von 50% der "Fremdleistungsaufwendungen" als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Differenz zwischen den nicht anerkannten, in Rechnung gestellten "Fremdleistungen" und den im Schätzungsweg ermittelten Betriebsausgaben für die Löhne der "Schwarzarbeiter" in der Höhe von 50% der "Fremdleistungsaufwendungen" war das Vermögen der Bf. gemindert oder eine Vermögensmehrung verhindert worden und stellt diese Differenz in den einzelnen Jahren eine verdeckte Ausschüttung an den 100% GS-GF dar.
Die Bf. hat im Verfahren wiederholt auf den Umstand verwiesen, dass die entsprechenden Beträge an die "Subunternehmen" überwiesen worden sind und (auch) aus diesem Umstand gefolgert, dass eine verdeckte Ausschüttung nicht vorliegen könne.
Zu diesem Vorbringen ist seitens des BFG festzuhalten, dass durch eine Überweisung die entsprechenden Zahlungsflüsse zwar nachvollzogen werden können, eine solche Überweisung an ein Subunternehmen aber eine verdeckte Ausschüttung nicht ausschließt. Schon im finanzbehördlichen Verfahren sind von der belangten Behörde nämlich Feststellungen dahingehend getroffen worden, dass die eingetragenen Geschäftsführer teilweise "Strohmänner" gewesen sind. Die belangte Behörde hat sogar in zwei Fällen- durch die Bf. unwidersprochen gebliebene - Feststellungen dahingehend getroffen, dass der eingetragene GF die am Konto des Subunternehmens einlangenden Gelder unmittelbar nach deren Verbuchung abgehoben und weitergegeben hat. Diese Barabhebungen der Gelder unmittelbar nach deren Einlangen und deren Weitergabe ist als Rückfluss an die Auftraggeberin und damit als verdeckte Ausschüttung an den 100% GS-GF anzusehen. Dem Vorbringen der Bf. dahingehend, dass für "Kick-Back-Zahlungen" keine Anhaltspunkte vorgelegen hätten, konnte daher seitens des BFG nicht gefolgt werden.
Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts ist diese Vorgangsweise (der Barabhebungen der Gelder unmittelbar nach deren Einlangen und deren Weitergabe) nicht nur bei den beiden Unternehmen, zu denen die belangte Behörde entsprechende Feststellungen getroffen hat (***11-GmbH*** und ***12-GmbH***), sondern bei allen der im BP-Bericht angeführten 14 "Subunternehmen" praktiziert worden.
Die Bf. wendet sich weiters gegen die Annahme verdeckter Ausschüttungen mit dem Vorbringen, ein Rückfluss von Geldern an den 100% GS-GF habe im Verwaltungsverfahren nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich dieses Vorbringens wird vorweg - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die obigen Ausführungen zu den Überweisungen verwiesen.
Vor dem Hintergrund der Sachverhaltsannahmen, die Bf. habe die Beauftragung von Subunternehmen lediglich vorgetäuscht und die Bauaufträge durch eigene oder von dritter Seite zur Verfügung gestellte "Schwarzarbeiter" erfüllt, lag ein Mehrgewinn vor, der im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin keinen Niederschlag gefunden hat. Im Rahmen der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechnete Mehrgewinne sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (VwGH 19.09.2007, 2003/13/0115 mit Verweis auf VwGH 19.07.2000, 97/13/0241 und VwGH 19.07.2000, 97/13/0242). Nachdem ***Name GS-GF*** in den beschwerdegegenständlichen Jahren als 100% GS-GF der einzige Anteilsinhaber der Bf. war, hat entgegen dem Vorbringen der Bf. ein Rückfluss der in bar behobenen Gelder stattgefunden und lag sohin eine verdeckte Ausschüttung an den 100% GS-GF vor.
Das Beschwerdebegehren der Bf. in Ansehung der Haftungsbescheide 2015 bis 2019 dahingehend, dass diese ersatzlos aufgehoben werden, war daher als unbegründet abzuweisen.
6. Ad Wiederaufnahmebescheid:
Im Zuge der Betriebsprüfung bei der Bf. ist für das Finanzamt im Sinne des § 303 BAO neu hervorgekommen, dass seitens der Bf. die Buchhaltung dergestalt geführt wurde, dass die Rechnungen mit dem jeweiligen Datum der einzelnen Tage "nummeriert" und gegebenenfalls - wenn zu einem Datum mehrere Rechnungen vorhanden waren - dieses Datum durch fortlaufende Nummern ergänzt wurden.
Im Zuge der Betriebsprüfung ist Im Sinne des § 303 BAO weiters neu hervorgekommen, dass eine Leistungserbringung durch die ***XY-GmbH*** nicht stattgefunden hat und die Bf. der Aufforderung zur Empfängernennung gemäß § 162 BAO nicht nachgekommen ist.
Darüber hinaus ist im Zuge der Betriebsprüfung für die Abgabenbehörde neu hervorgekommen, dass eine im Betriebsprüfungsbericht angeführte Rechnung betreffend ein Bauvorhaben in ***PLZ-2*** ***Name Stadt***, ***Adresse Y1*** nicht vorgelegt worden ist und dass vier im BP-Bericht angeführte Rechnungen nicht in der Buchhaltung vorhanden waren und nicht verbucht worden sind.
Weiters sind die Umstände, dass die Bf. in ihrer Buchhaltung Fremdleistungen an "Sub-Unternehmer" als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht hat, dass die Bf. die Überprüfungshandlungen, die ein ordentlicher Unternehmer, der in einer Risikobranche tätig ist, üblicher Weise durchführt, nicht durchgeführt hat und dass die von der Bf. an ihre Kundinnen und Kunden verrechneten Leistungen zwar erbracht worden sind, die weitergegebenen "Sub-Aufträge" allerdings nicht von den in den Rechnungen angeführten Sub-Unternehmen, sondern von "Schwarzarbeitern" erledigt worden sind, für die belangte Behörde im Zuge der Betriebsprüfung allesamt im Sinne des § 303 BAO neu hervorgekommen.
Über das Ergebnis der Betriebsprüfung wurde seitens des Finanzamtes ein Betriebsprüfungsbericht angefertigt und wurden die Feststellungen der Betriebsprüfung auch in einer Schlussbesprechung behandelt, womit der Bf. das rechtliche Gehör eingeräumt worden ist. In diesem Betriebsprüfungsbericht sind die Feststellungen der Betriebsprüfung dargelegt worden und haben die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide auch allesamt auf die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen.
Die Verfügungen der Wiederaufnahmen der Verfahren haben auch zu im Spruch anders lautenden Bescheiden geführt und sind die Abweichungen in den neu erlassenen Sachbescheiden im beschwerdegegenständlichen Fall auch nicht als geringfügig zu bezeichnen oder einzustufen.
Für die belangte Behörde sind daher die oben angeführten Sachverhaltselemente im Zuge der Betriebsprüfung neu hervorgekommen. Die belangte Behörde hat die Feststellungen der Betriebsprüfung in einem BP-Bericht festgehalten und die Feststellungen der Betriebsprüfung im Rahmen einer Schlussbesprechung behandelt. Durch die Abhaltung der Schlussbesprechung ist das Recht der Bf. auf rechtliches Gehör gewahrt worden. In den beschwerdegegenständlichen Wiederaufnahmebescheiden hat die belangte Behörde zulässiger Weise auf diesen BP-Bericht als Begründung verwiesen, womit für die Bf. die Gründe für die Wiederaufnahme der Verfahren nachvollziehbar waren.
Im Ergebnis sind für die belangte Behörde im Zuge der Betriebsprüfung Tatsachen und Beweismittel, die den jeweiligen, im Spruch anders lautenden Körperschaftsteuerbescheid 2015 bis 2017 herbeigeführt haben, im Sinne des § 303 BAO neu hervorgekommen. Da die belangte Behörde die Wiederaufnahmebescheide durch Verweise auf den BP-Bericht auch entsprechend begründet hat, war die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide als unbegründet abzuweisen.
7. Berechnung der Umsatzsteuer 2019:
Die Umsatzsteuer 2019 wird festgesetzt wie folgt:

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass es sich bei den Fremdleistungsrechnungen der einzelnen "Subunternehmen" um Deckungsrechnungen gehandelt hat und dass die Buchhaltung der Bf. grob mangelhaft war, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Zu den Voraussetzungen, wann eine Schätzung gemäß § 184 BAO durchzuführen ist, besteht eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen. Auch zu der griffweisen, pauschalen Schätzung von Löhnen für "Schwarzarbeiter" im Ausmaß von 50% der in den Deckungsrechnungen angeführten Beträge besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht in diesem Erkenntnis ebenfalls nicht abgewichen ist. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind in vorgenommenen Schätzungen nicht zu ersehen.
Die Festsetzung des Zuschlages gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger einer Empfängernennung gemäß § 162 BAO nicht nachkommt, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in der Festsetzungen dieses Zuschlages nicht zu erblicken.
Bei der Beurteilung, dass es sich bei der Differenz zwischen den gesamten "Fremdleistungen" und den Nettolöhnen für die "Schwarzarbeiter" im Ausmaß von 50% der "Fremdleistungsaufwendungen" um eine verdeckte Ausschüttung an den 100%-GS-GF handelt, besteht ebenfalls eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht ebenfalls nicht abgewichen ist. Dass im vorliegenden Fall eine verdeckte Ausschüttung im Ausmaß von 50% der "Fremdleistungsaufwendungen" an den 100%-GS-GF vorgelegen hat, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt und ist auch in dieser Beweiswürdigung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu ersehen.
Da in der gegenständlichen Beschwerdesache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgelegen haben, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 20. Jänner 2026