Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertreter***, über die Beschwerde vom 9. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Dezember 2024 betreffend Familienbeihilfe ab 09.2021, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers (Bf.) stellte für den Bf. den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe (Beih 100-PDF) und den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
"laut Befund" ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung (Beih 3-PDF).
Das Finanzamt erließ am 12. Dezember 2024 folgenden beschwerdegegenständlichen Bescheid an den Beschwerdeführer (Bf.):
Abweisungsbescheid
Ihr Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung, eingebracht am 05.07.2024, wird abgewiesen für:
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum
***Nach-uVorname.Bf.*** …0693 ab Sep. 2021
Begründung
Dadurch das die dauernde Erwerbsunfähigkeit mit dem 28. Lebensjahr eingetreten ist, besteht kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit hätte vor dem 25. Lebensjahr eintreten müssen.
Der Erwachsenenvertreter des Bf. erhob (am 07.01.2025) Beschwerde wie folgt:
Der Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst mit dem 28. Lebensjahr eingetreten ist.
Diese Feststellung ist allerdings nicht nachvollziehbar und ist in diesem Zusammenhang auch das eingeholte Gutachten nicht nachvollziehbar. Vorsichtshalber wird das im Pflegschaftsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. … ***X.*** vom 22.09.2014 (vorgelegt). Aus diesem ist ersichtlich, dass die Sachwalterschaft damals am 09.05.2014 angeregt wurde, weil der Betroffene an
- einer polymorphen-psychotischen Störung,
- Verdacht auf organisch-emotionale labile und leichte kognitive Störung,
- Störung durch Alkohol und schädlichen Gebrauch
litt. Er war beim PSD Psychosozialer Dienst diesbezüglich in Behandlung.
Die Sachverständige hat daraufhin in die Krankengeschichte Einsicht genommen, insbesondere in einen Befundbericht vom Sozialpsychiatrischen Ambulatorium, Dr. ***Y***, vom 24.03.2024, aus dem hervorgeht, dass der Betroffene seit 08.02.2013 in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung aufgrund der oben genannten Störungen sei. Er sei Ende 2012 aus der Psychiatrie des Landesklinikums Baden entlassen worden.
Daraus ist ersichtlich, dass die Erwerbsunfähigkeit bereits festgestellt mit dem 20. Lebensjahr eingetreten ist.
Beilage:
Sachverständigengutachten Dr. … ***X.*** vom 22.09.2014.
Es wird daher der Antrag gestellt, es mögen
- einerseits die Behandlungsunterlagen beim Sozialpsychiatrischen Ambulatorium
1060 Wien, Mariahilfer Straße, eingeholt werden und
- andererseits allenfalls das Sachverständigengutachten nach Einholung der genannten Unterlagen bzw. unter Berücksichtigung des vorgelegten Gutachtens hinsichtlich der Frage des Zeitpunktes des Entstehens der Erwerbsunfähigkeit zu ergänzen.
Jedenfalls aber möge der Beschwerde Folge gegeben werden und der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbeitrages stattgegeben werden.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Sie einen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein.
Laut neuerlicher Begutachtung wurde ein Behinderungsgrad in Höhe von 50% sowie eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 01.09.2024 bescheinigt. Da Sie jedoch bereits im Juni 2024 (gemeint: Juni 2014) das 21. Lebensjahr vollendet haben und laut Aktenlage zum Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit im September 2021 keine Berufsausbildung absolviert wurde, treffen die Voraussetzungen bei Ihnen nicht zu.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe konnte somit nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Da Ihnen die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden.
Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:
Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung ist nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere da aus den vorgelegten Urkunden ersichtlich ist, dass die Erkrankung spätestens 2012 bereits ausgebrochen ist.
Am 16. Juli 2025 erließ das Finanzamt einen Berichtigungsbescheid:
Bescheid - Berichtigung gemäß § 293 Bundesabgabenordnung (BAO)
Die Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2025 wird gemäß § 293 Bundesabgabenordnung (BAO) berichtigt.
Dieser Bescheid tritt nicht an die Stelle des Bescheides vom 03.04.2025, sondern berichtigt diesen hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers betreffend folgender Punkte:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2025, betreffend der Beschwerde vom 07.01.2025, wird wie folgt berichtigt:
Laut neuerlicher Begutachtung wurde ein Behinderungsgrad in Höhe von 50% sowie eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 01.09.2014 bescheinigt. Da Sie jedoch bereits im Juni 2014 das 21. Lebensjahr vollendet haben und laut Aktenlage zum Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit im September 2014 keine Berufsausbildung absolviert wurde, treffen die Voraussetzungen bei Ihnen nicht zu.
Begründung:
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Sie einen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind.
Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein.
Laut neuerlicher Begutachtung wurde ein Behinderungsgrad in Höhe von 50% sowie eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 01.09.2014 bescheinigt. Da Sie jedoch bereits im Juni 2014 das 21. Lebensjahr vollendet haben und laut Aktenlage zum Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit im September 2014 keine Berufsausbildung absolviert wurde, treffen die Voraussetzungen bei Ihnen nicht zu.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe konnte somit nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Da Ihnen die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 05.07.2024 die Familienbeihilfe und am 24.07.2024 den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe rückwirkend ab Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit.
Der Antrag wurde mit Abweisungsbescheid vom 12.12.2024 abgewiesen, da das SV-Gutachten vom 12.12.2024 einen 50% Grad der Behinderung und einer dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab dem 01.09.2021 bescheinigte und somit nach Vollendung des 21. Lebensjahres.
Die Beschwerde samt Befunden langte am 09.01.2025 ein und es wurde ein weiteres
SV-Gutachten in Auftrag gegeben. Im entsprechende SV-Gutachten vom 03.04.2025 wurde der 50% Grad der Behinderung und die dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 01.09.2014 festgestellt. Der Bf. vollendete das 21 Lebensjahr am tt.06.2014 und somit trat die dauernde Erwerbsunfähigkeit, wie bereits beim ersten SV-Gutachten, nach Vollendung des 21. Lebensjahres ein.
Folglich wurde die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2025 als unbegründet abgewiesen. Der entsprechende Vorlageantrag ohne neue Befunde langte am 30.04.2025 beim Finanzamt ein. Es wurde kein weiteres SV-Gutachten in Auftrag gegeben, da keine neuen Befunde vorgelegt wurden und sich die Sachlage somit nicht geändert hat.
Im Zuge der Fallprüfung wurde die BVE aufgrund unterlaufener Schreibfehler am 14.07.2025 mittels § 293 BAO berichtigt. Die unterlaufenen Schreibfehler ändern jedoch nichts am vorliegenden Sachverhalt.
Beweismittel:
laut Aktenkonvolut
Stellungnahme
Das Finanzamt ist an die Feststellungen des Sozialministeriumservice gebunden und hat dabei keinen Ermessensspielraum. Eigenständige Beurteilungen über erhebliche Behinderungen sind nicht zulässig.
Die beiden SV-Gutachten bescheinigen beide den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 21. Lebensjahres und somit besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Bf., da gem. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG nur ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn die Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Das Finanzamt beantragt daher, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Über Auftrag des Bundesfinanzgerichtes richtete das Finanzamt ein Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen an den steuerlichen Vertreter des Bf.:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sollte nach der Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt war, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, wobei es nicht auf die Art der Unterbringung ankam (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand (vgl. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0092; 22.12.2005, 2002/15/0181; 2.6.2004, 2003/13/0162; 27.11.2003, 2001/15/0075). Diese Sichtweise wurde vom VwGH - im Hinblick auf den mit dem Familienbeihilfenrecht verfolgten Zweck (Entlastung des Unterhaltsbelasteten) und den typisierenden Charakter der Regelungen des FamLAG 1967 (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173, mwN) - für sämtliche Fallkonstellationen, in denen der typische Lebensunterhalt (ua Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird, vertreten (vgl. VwGH 4.12.2019, Ra 2017/16/0124; 10.9.2019, Ra 2017/16/0053; sowie 25.2.2016, Ra 2014/16/0014, zum Ausschluss der Familienbeihilfe subsidiär Schutzberechtigter, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten; 29.4.2013, 2011/16/0173, bei Strafgefangenen; 29.9.2010, 2007/13/0120, bei Ableistung des Zivildienstes; 21.9.2006, 2004/15/0103, bei Ableistung des Präsenzdienstes).
Zur Frage, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten Auswirkungen auf den Eigenanspruch der Kinder haben kann, hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine gänzliche Unterhaltstragung durch die öffentliche Hand nicht mehr gegeben ist, wenn das Kind selbst zum eigenen Unterhalt beiträgt (vgl. etwa VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075, mwN, zu einem Kind, das Pflegegeld und eine Waisenpension bezogen hatte). Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass mit der Änderung des § 6 Abs. 5 FamLAG 1967 (mit BGBl. I Nr. 77/2018) eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH beabsichtigt worden wäre. Nicht nur, dass nach den Gesetzesmaterialien (386/A 26. GP 2) lediglich eine "gesetzliche Präzisierung" - und nicht etwa eine Neuregelung - vorgenommen werden sollte, bewegen sich die darin getätigten weiteren Ausführungen auf dem Boden der dargelegten bisherigen Rechtsprechung (vgl. zur Voraussetzung der gänzlichen Kostentragung durch die öffentliche Hand VwGH 22.12.2005, 2002/15/0181).
Daher sind folgende Fragestellungen zu beantworten und entsprechende Unterlagen vorzulegen, damit geprüft werden kann, ob ein Anspruch auf den Grundbetrag der Familienbeihilfe zusteht bzw. zustand:
• Von wem werden die Kosten, die auf Grund des Umstandes "wohnhaft in einer WG
von ***A.sozialpsychiatrische-Einrichtung***" entstehen, getragen?
• Hat (der Bf.) in der Zeit seiner Unterbringung bei der Volkshilfe Wien, 1050 Wien von 12.12.2012 bis 09.09.2015 zu den Unterhaltskosten beigetragen?
• Erhält oder hat (der Bf,.) Leistungen aus Mitteln der Grundversorgung oder der Mindestsicherung erhalten? Hat (der Bf.) eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt?
• Hat (der Bf.) in der Zeit seiner Unterbringung bei der Volkshilfe Wien, 1050 Wien von 12.12.2012 bis 09.09.2015 zu den Unterhaltskosten beigetragen?
• Über welchen Aufenthaltstitel verfügte (derb Bf.) vor Vollendung des 21. Lebensjahres (26.06.2024)?
Der steuerliche Vertreter beantwortete das Schreiben (am 11.11.2025) wie folgt:
In umseits bezeichneter Rechtssache wird im Hinblick auf die Aufforderung bzw. das Ersuchen um Auskunft vom 22.10.2025 Nachstehendes bekannt gegeben:
Die Kosten der Unterbringung in der WG ***A.sozialpsychiatrische-Einrichtung*** werden nach Kenntnis des Erwachsenenvertreters durch den Bund getragen. Es handelt sich hier um einen Aufenthalt aufgrund einer strafrechtlichen Weisung.
Die Unterlagen hinsichtlich der Unterbringung bei der Volkshilfe liegen beim Erwachsenenvertreter nicht auf. Nachdem (der Bf.) bei Übernahme der Erwachsenenvertretung im Jahr 2019 eine Grundversorgung erhalten hat, ist davon auszugehen, dass dies auch damals der Fall war.
Ein Antrag auf Mindestsicherung wurde aufgrund der Vollunterbringung abgelehnt. Derzeit erhält (der Bf.) weder Leistungen aus den Mitteln der Grundversorgung, noch aus der Mindestsicherung. Dies im Wesentlichen aufgrund der Problematik, da sich die Zuständigkeit nicht klar abgrenzen lässt.
Nach Kenntnis des Erwachsenenvertreters hat (der Bf.) niemals eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt.
Soweit feststellbar, hat (der Bf.) während seiner Unterbringung bei der Volkshilfe Wien nichts zu den Unterhaltskosten beigetragen.
(Der) Aufenthalt (des Bf.) bezieht sich auf eine Duldung auf der Grundlage einer Entscheidung des BVwG vom 28.02.2022, GZ W105 1430859-5/22E, mit der zwar der Antrag auf Asyl abgewiesen wurde, aber festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf., Staatsangehöriger von ***Staat.Balkan***, wurde im Juni 1993 geboren (Antrag, Bescheid).
Der Aufenthalt des Bf. in Österreich "bezieht sich auf eine Duldung auf der Grundlage einer Entscheidung des BVwG … mit der zwar der Antrag auf Asyl abgewiesen wurde, aber festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist." (Antwortschreiben des steuerlichen Vertreters des Bf.).
Die erste Anmeldung eines inländischen Wohnsitzes erfolgte am 29. Oktober 2012, der Bf. war somit 19- jährig:
ORS Service GmbH Traiskirchen: 29.10.2012 - 06.11.2012
Die weiteren Meldungen lauten:
JA Wien-Josefstadt: 21.11.2014 - 19.05.2015
Justizanstalt St. Pölten: 19.05.2015 - 02.07.2015
Justizanstalt Sonnberg: 02.07.2015 - 14.07.2015
Justizanstalt Stein: 14.07.2015 - 30.12.2015
JA Wien-Josefstadt: 08.05.2021 - 04.01.2022
Volkshilfe Wien, 1050 Wien 12.12.2012 - 09.09.2015
Caritas Asyl und Integration 19.01.2016 - 07.03.2016
JA Wien-Josefstadt 14.05.2016 - 28.12.2016
Justizanstalt Sonnberg 28.12.2016 - 17.01.2017
JA Innsbruck 17.01.2017 - 03.01.2018
Hirtenberg 04.01.2016 - 05.06.2018
JA Eisenstadt 05.06.2018 - 03.12.2018
Wien Diakonie 1110 Wien 03.01.2019 - 11.01.2019
Wien Diakonie 1230 Wien 11.01.2019 - 12.12.2019
Wien Samariterbund 12.12.2019 - 14.02.2020
Verein ***B.*** - ***Bez.Einrichtung***. 26.02.2020 - 18.05.2020
Göllersdorf BM für Justiz 04.01.2022 -
***Vorname*** ***Falsch.Name*** (richtig: ***Korr.Name***) 18.05.2020 -
***Anschrift.d.Bf.*** *
(Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister).
* ***Vorname*** W. ist Dienstnehmerin des Vereins ***B.*** ***Unterbringungseinrichtung***
Die Kosten der Unterbringung in der WG ***A.sozialpsychiatrische-Einrichtung*** (Verein ***B.*** ***Unterbringungseinrichtung***), eine Vollunterbringung, werden aus öffentlichen Mitteln (nach Kenntnis des Erwachsenenvertreters durch den Bund) getragen. Es handelt sich um einen Aufenthalt aufgrund einer strafrechtlichen Weisung. Auf Grund seiner Vollunterbringung erhält der Bf. weder Leistungen der Grundversorgung nach der Mindestsicherung. Bei der Übernahme der Erwachsenenvertretung durch den steuerlichen Vertreter des Bf. Im Jahr 2019 hatte der Bf. die Grundversorgung erhalten. (Antwortschreiben des steuerlichen Vertreters des Bf.).
Homepage des Vereins ***B.*** ***Unterbringungseinrichtung*** (ww… ***B.***.at):
Betreuungskonzepte und Finanzierungssysteme wurden gemeinsam mit dem Fonds Soziales Wien im Kontext der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen weiterentwickelt.
Von der Sozialeinrichtung ***A.sozialpsychiatrische-Einrichtung*** werden "sozialpsychiatrische Wohnprojekte mit dem Ziel der teilweisen und/oder vollständigen Resozialisierung der KlientInnen (betrieben). Mit der Betreuung und Begleitung von Menschen, die nach Paragraf 21 verurteilt wurden, übernehmen wir eine ¬sensible und wichtige Funktion im österreichischen Justizwesen." (Internetabfrage)
Betreffend den Bf. wurde im gesamten Zeitraum vom Oktober 2012 bis 2024
- kein Lohnzettel an das Finanzamt übermittelt
- keine Steuererklärung eingereicht und
- keine Veranlagung durchgeführt (Abgabeninformationssystemabfragen).
Nach Kenntnis des steuerlichen Vertreters des Bf. "hat (der Bf.) niemals eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt." (Antwortschreiben des steuerlichen Vertreters des Bf.).
Psychiatrisches und neurologisches Sachverständigengutachten Dr.in ***1***, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin und Lehrtherapeutin, vom 22.09.2014:
Betrifft: Sachwalterschaftssache
Aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 25.08.2014 … ist Befund und Gutachten aus psychiatrisch-neurologischer Sicht darüber zu erstatten:
- Ob die betroffene Person an einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung leidet
- Welche Angelegenheiten die betroffene Person aus diesem Grund nicht ohne Gefahr eines
Nachteils für sich besorgen könnte
- Ob der Gefahr eines Nachteiles aufgrund der psychischen Krankheit oder geistigen
Behinderung auf andere Weise als durch Bestellung eines Sachwalters, etwa durch
rechtsgeschäftliches Erteilen von Aufträgen, Ermächtigungen oder Vollmachten
abgeholfen werden kann
- Ob eine Besserung der psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung möglich erscheint
- Ob die Teilnahme der betroffenen Person an der mündlichen Verhandlung möglich oder
ihrem Wohl abträglich ist
- Ob die betroffene Person letztwillig nur vor Gericht oder Notar verfügen können sollte
Das Gutachten stützt sich auf:
1. Einblick in den gegenständigen Akt
2. Einblick in die Krankengeschichte
3. Persönliche Untersuchung und Befundung Aus dem Akt
Die Sachwalterschaft wurde von der Volkshilfe Wien, Integration und Interkulturarbeit. Flüchtlingsquartier Geigergasse am 09.05.2014 mit folgender Begründung angeregt:
Der Betroffene leide an folgenden diagnostizierten Störungen:
- Polymorphe psychotische Störungen (F 23.0)
- Verdacht auf organisch-emotional labile und leichte kognitive Störung (F 06.6 + F 06.7)
- Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (F 10. 1)
Er sei beim PSD Wien in Behandlung.
Laut dem Clearingbericht vom 05.06.2014 spreche bzw. verstehe der Betroffene nur wenig Deutsch. Seine Familie sein im ***Staat.Balkan*** und er lebe seit ca. 1,5 Jahren in Österreich. Laut seinen Angaben sei sein Asylverfahren noch am laufen, Herr DSA ***Z*** wies aber darauf hin dass (der Bf.) einen negativen Asylbescheid erhalten habe, wogegen (der Bf.) mit einer Rechtsberaterin allerdings rechtliche Schritte einleiten würde. Aufgrund seines Asylstatus und seiner körperlichen Verfassung (verletzte und vernarbte Handgelenke) könne er nicht arbeiten. Zum Zeitpunkt des Gesprächs habe er keine Medikamente genommen, bekomme aber bald wieder welche. Laut DSA ***Z*** gebe es ärztliche Gutachten (u.a. vom PSD), die (dem Bf.) eine schwere Störung attestieren. Er sei mit komplexen Inhalten schnell überfordert und könne sich sein Geld nicht einteilen. Ob und inwieweit Fragen oder Ausführungen zum Thema Sachwalterschaft verstanden wurden konnte nicht angegeben werden. Termine halte er nicht immer ein.
Die Erstanhörung seitens des Gerichtes wurde am 28.07.2014 vor dem BG Innere Stadt Wien durchgeführt.
Der Betroffene gab an, er wisse ungefähr warum er gekommen ist. Die Frage, ob er wisse, was eine Sachwalterschaft sei, verneinte er. Er sei im Jahr 2012 aus dem ***Staat.Balkan*** nach Österreich gekommen und es ihm hier sehr gut gehe. Er wolle arbeiten, finde aber nichts. DSA ***Z*** gab an, der Betroffene wohne momentan im Heim der Volkshilfe, bräuchte jedoch einen Platz in einer vollbetreuten WG.
Es sei bereits eine psychotische Störung diagnostiziert worden, nämlich eine polymorphe psychotische Störung. Es bestünden bereits Probleme mit verschiedenen Behörden, u.a. hohe Schulden durch Schwarzfahren.
Mit Beschluss vom 25.08.2014 wurde RA … zum einstweiligen Sachwalter bestellt für Vertretung vor Gericht, Behörden und Sozialversicherungsträgern Einblick in die Krankengeschichte
Aufliegend ein Befundbericht vom sozialpsychiatrischen Dienst … unterzeichnet von Dr. ***Y*** vom 25.03.2014
Aus diesem geht hervor, dass der Betroffene seit 08.02.2013 in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung sei. Die Diagnosen: - Polymorphe psychotische Störungen (F 23.0) - Verdacht auf organisch-emotional labile und leichte kognitive Störung (F 06.6 + F 06.7) - Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (F 10.1)
(Der Bf.) sei Ende 2012 aus der Psychiatrie des Landesklinikum Baden entlassen worden. Er habe dann die Medikation wegen Nebenwirkungen bald abgesetzt. Es wurde im Weiteren eine Umstellung auf eine weniger beeinträchtigende Medikation durchgeführt, wodurch es zu einer Stabilisierung kam. Eine Ausweitung der Therapie mittels der Methoden des hierörtigen, an das Ambulatorium angeschlossene, Tageszentrum scheiterte, einerseits aufgrund des Ausbleibens des Patienten, andererseits aber auch aufgrund der Sprachbarriere. Außerdem imponierte dieser mit einer außerordentlichen Ungeschicklichkeit, die eine zielführende Ergotherapie unmöglich machte. Ob diese Störung mit der in der Diagnose erwähnten Organizität aufgrund eines Polytraumas oder auch mit einer anamnestisch vermuteten Intelligenzminderung zusammenhänge kann nicht verifiziert werden, da weder bezüglich des Polytrauma, noch bezüglich der Intelligenzminderung Befunde vorliegen.
Immerhin hatte er Interesse am Fußballspielen, welchem er mit weitaus größerer Regelmäßigkeit nachgeht. Nach wie vor laufen Überlegungen bzgl. einer Rehabilitation bzw. weiteren Förderung der sozialen Integration.
Zusammenfassend aus einem Gespräch am 04.06.2014 des Vertretungsnetzes DSA ***F*** mit Herrn ***Z*** - Betreuer - gab dieser an, dass (der Bf.) einen negativen Asylbescheid erhalten habe und die Rechtsberaterin gemeinsam mit dem Betroffenen dagegen rechtliche Schritte, u.a. einen Antrag auf Verfahrenshilfe einleiten wird, auch aufgrund des ärztlichen Gutachtens des PSD, dass eine schwere Störung vorliegend sei. Die Gutachten der fremdenpolizeilichen Behörde sehen dies jedoch anders und sagen, dass der Betroffene alles gut verstehe und keine Beeinträchtigung habe. Sein Zustand habe sich nun verschlechtert, er habe jetzt Angststörungen. Außerdem wird beschrieben, dass es mehrere Rechnungen wegen Schwarzfahrens gibt und es diesbezüglich in Kürze zu Exekutionstiteln kommen könne. Unabhängig vom Asylverfahren sei (der Bf.) mit komplexen Inhalten sehr schnell überfordert und könne sich sein Geld nicht einteilen. Er flüchte manchmal von Terminen. Persönliche Untersuchung und Befundung 1. Ort und Umstände der Untersuchung:
Am 18.09.2014 im Volkshilfehaus. Der Termin wurde telefonisch zur Begutachtung ausgemacht. Es wurde der SV auch mitgeteilt, dass Herr ***Z*** zurzeit nicht da sei, da er krank wäre. 2. Mit anwesend:
Herr ***G***.
3. Sozialanamnese:
Kommt aus dem ***Staat.Balkan***, gibt zu seiner Familie kaum Auskunft.
4. Exploration:
(Der Bf.) ist über den Termin der Begutachtung verständigt worden und dann auch im Volkshilfeheim anwesend.
Er wird von Seiten der SV gefragt, ob er Deutsch verstehe. Er meint dann:
"Ein bisschen."
Auf die Frage, welche Sprache er spreche, antwortet er: "***Sprachangabe***." Die SV sagt ihm, er solle ihr sagen wenn er etwas nicht versteht. Er meint dann: "Ich verstehe schon."
Er wird gefragt, ob er wisse was eine Sachwalterschaft ist. Er sagt, er wisse es, "das ist jemand, der mir hilft, der auch schaut ob ich bleiben kann. Ich kann nicht mehr zurück nach Hause."
Er sei nun zwei Jahre in Österreich. Er sei von Zuhause weggegangen, weil es Schwierigkeiten mit der Familie gegeben habe. Auf die Frage, welche Schwierigkeiten, meinte er: "Viele Probleme." Er wolle die Eltern nicht mehr sehen.
Er erzählt dann von einem Radunfall wonach er länger in einem Krankenhaus gewesen sei. Sein Kopf sei verletzt gewesen und seit dieser Zeit kann er oft auch nicht gut denken. Er habe auch seine Hände verletzt. Er zeigt vernähte Wunden im inneren Handgelenk, v.a. links.
Nach Österreich sei er mit Hilfe eines Mannes gekommen, dem, er "EUR 2000 dafür gegeben" hat.
Er habe 9 Schuljahre absolviert und keinen Beruf erlernt. Auf die Frage, ob er lesen, schreiben und rechnen könne: "Ein bisschen in Deutsch." Er schreibt dann auch in Blockbuchstaben seinen Vornamen.
Auf die Frage, wie viel fünf und fünf sei: "10." Einfache Rechenbeispiele kann er lösen, aber nicht "100 weniger 9".
Er sei nun fast zwei Jahre in Österreich und es gefalle ihm hier eigentlich sehr gut. Er wolle auch gerne hier arbeiten, bekommt jedoch keine Stelle.
Er würde gerne am Bau arbeiten.
Nochmals hinterfragt, warum er nicht mehr in seiner Heimat leben möchte, wiederholt er wiederum: "Wegen meiner Familie." Außerdem sei im ***Staat.Balkan*** alles kaputt. Er wohne jetzt hier bei der Volkshilfe.
Hinterfragt, wo er denn vorher gelebt hat, gibt er keine adäquate Antwort.
Hinterfragt, ob er die SV verstanden hat: "Ja."
Auf die Frage, ob er im ***Staat.Balkan*** in einer Psychiatrie war: "Ja." Im ***Staat.Balkan*** wäre er wegen des Fahrradunfalls dort gewesen. Auf die Frage, ob er oft Kopfschmerzen habe: "Nein, aber ich kann oft nicht richtig denken."
Auf die Frage, ob er auch in seiner Muttersprache nicht richtig denken könne: "Ja, denken tu ich in meiner Muttersprache, aber auch nicht gut."
Er habe oft Angst, schildert er. Auf die Frage wovor er Angst hat: "Weiß nicht, ich bin oft einfach sehr nervös. Nochmals hinterfragt, wie seine Gedanken, seien: "Oft durcheinander, oft spricht jemand mit mir in meiner Muttersprache. Auf die Frage, ob Stimmen im Kopf laut werden; "Ja oft sind sie durcheinander, manchmal sind es Frauenstimmen, manchmal Männerstimmen. Die sind dann auch böse. Auf-die Frage, was denn die bösen Stimmen sagen: "Die schimpfen" Auf die Frage, was genau sie schimpfen: "Ich weiß es nicht, die sind einfach nur böse."
Auf die Frage, ob er sich erinnern könne, dass er bei einem Richter war und mit ihm gesprochen hat: "Ja, aber ich weiß nicht mehr was wir gesprochen haben. Aber der Herr ***Z*** war immer mit mir mit. Ich vergesse viel seit diesem Fahrradunfall."
Auf die Frage, was er den ganzen Tag mache: "Sitzen oder spazieren gehen".
Er wisse auch nicht, wie lange er hier bleiben kann, aber er habe hier auch schon Freunde. Er erzählt dann auch, dass er einen Ausweis gehabt habe, dieser sei aber bei der Polizei, denn er habe Alkohol getrunken und da sei ein Vorfall gewesen. Was genau dort vorgefallen ist, konnte nicht erfragt werden.
Es stimme auch, dass er oft schwarzgefahren sei, aber er "habe ja kein Geld gehabt um zu bezahlen".
Die SV fragt ihn nochmals, ob er sich gemerkt habe, warum diese kommt und mit ihm spricht. Er bejaht dies, konnte aber das Wort "Sachwalterschaft" nicht wiedergeben. Er meint dann, seine Gedanken seien jetzt wieder ganz durcheinander, er könne nicht richtig denken.
Auf die Frage, ob da Stimmen im Kopf sind, meinte er: "Es ist alles durcheinander." Er wirkt dann auch etwas verworren.
Die SV bleibt dann noch ein bisschen sitzen und dann meint er, dass es ihm schon wieder besser gehe. Er wiederholt dann: "Ich möchte nicht mehr zurück. Ich kann nicht mehr zurück." Er steht dann abrupt auf, geht zur Türe, kommt dann aber wieder zurück, verabschiedet sich von der SV und geht weg. Psvchopathologischer Status: Äußeres Erscheinungsbild: Guter Allgemeinzustand.
Er ist der deutschen Sprache nicht ganz mächtig, versteht jedoch soweit einfach Inhalte. Bei komplexeren Inhalten etwas defizitär.
Noopsychische Funktionen:
Bewusstsein: wach, klar.
Orientierung zeitlich: soweit gegeben.
örtlich: gegeben.
situativ: soweit gegeben.
zur Person: gegeben.
Intelligenz:
wirkt im unteren Normbereich, schulische Teilleistungsstörungen.
Sensorium: Hinweise auf zeitweise auftretendes halluzinatives Geschehen (Stimmen hören).
Gedächtnis: Merkfähigkeit: wirkt etwas defizitär.
Frischgedächtnis: wirkt: im Groben gegeben.
Altgedächtnis: defizitär.
Auffassungsfähigkeit: wirkt defizitär.
Denken:
Konzentration: wirkt schwankend.
Gedankenduktus: wechselhaft, streckenweise gewisse Kohärenz vorhanden, dann wiederum stockend (ist auch im Zusammenhang damit zu sehen, dass er oft nach deutschen Worten sucht). Inhaltlich sehr thematisierend, dass er vergesslich sei, dass sein Kopf kaputt sei, nicht mehr in den ***Staat.Balkan*** zurück könne, da große Probleme mit der Familie bestünden. Welche Probleme das sind, konnte nicht erfragt werden.
Kritikfähigkeit: defizitär.
Urteilsfähigkeit: defizitär.
Überblicksgewinnung: defizitär.
Planungsfähigkeit: defizitär. Thymopsychische Funktionen:
Die affektive Resonanz ist im Groben gegeben.
Stimmung: soweit euthym, wobei schon hinweislich auch streckenweise eine negativ getönte Befindlichkeit.
Affekt: leicht labil.
Antrieb: wirkt etwas verlangsamt.
Psychomotorik: ruhig. Psychiatrische Diagnosen - Intermittierend auftretendes polymorph. psychotisches Geschehen F23.0
[Anmerkung des Richters:
F23.0 Akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie] - Organizität, damit verbunden Affektlabilität, körperliche Empfindungsstörungen, eventuell im Zusammenhang stehend mit St.p. Schädel- Hirn-Verletzung nach Radunfall F0.66 (Befunde liegen nicht auf)
Bild eines leicht kognitiven Störungsgeschehens F06.7
- Anpassungsstörung - gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten F43.25
- Desorganisationsproblematik Zusammenfassung und Gutachten
Die Sachwalterschaft wurde von der Volkshilfe Wien … am 09.05.2014 angeregt.
Die Erstanhörung seitens des Gerichtes wurde am 28.07.2014 vor dem BG … durchgeführt.
Mit Beschluss vom 25.08.2014 wurde RA … zum einstweiligen Sachwalter bestellt für
> Vertretung vor Gericht, Behörden und Sozialversicherungsträgern Die Fragen des Gerichtes können von der SV wie folgt beantwortet werden:
- Ob die betroffene Person an einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung leidet und welche Angelegenheiten die betroffene Person aus diesem Grund nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich besorgen könnte:
Aus Zusammenschau Anamnese und Befundung: So wie auch einer fachärztlichen Stellungnahme vom 25.03.2014 vom sozialpsychiatrischen Ambulatorium Mariahilf liegt beim Betroffenen aus d psychiatrisch- diagnostischer Sicht ein hinweislich komorbides psychisch krankheitswertiges Geschehen vor, dem zugrundeliegend ein latent bzw. intermittierend auftretendes polymorph psychotisches Störungsgeschehen so wie eine Organizität, damit verbundene Affektlabilität, körperliche Empfindungsstörungen, dies eventuell im Zusammenhang stehend mit einem St.p. Schädel-Hirn-Verletzung nach Radunfall (es liegen keine Befunde vor) in seiner Heimat ***Staat.Balkan*** vor etwa 2,5 Jahren.
Von einem kognitiven Störungsgeschehen leichteren Grades ist auszugehen, bei einer primären einfachen Persönlichkeitsstruktur, das schulische Leistungsniveau ist verbunden mit schulischen Teilleistungsstörungen und ist unter dem Normwert.
Er hat auch keinen Beruf erlernt.
Weiters ist aus psychiatrisch-diagnostischer Sicht von einer Anpassungsstörung erheblichen Grades auszugehen. Es handelt sich um einen Zustand von subjektivem Leiden und v.a. emotionaler Beeinträchtigung, die wiederum die sozialen Funktionen und Leistungen behindern, am ehesten wohl im Zusammenhang stehend mit negativen Lebensveränderungen, bzw. einem belastenden Lebensereignis, wie in seinem Fall ein, soweit zu erfahren war, schweres körperliches Verletzungsgeschehen sowie unklaren familiären Belastungen (diese konnten nicht genau hinterfragt werden, bzw. kann es auch sein dass er darüber nicht sprechen möchte).
Insgesamt ist von einem Störungsgeschehen in seiner psychosozialen Funktionsfähigkeit auszugehen, sowie eine höhergradige Einschränkung seiner exekutiven Funktionsfähigkeit - defizitäre Planungsfähigkeit - Überblicksgewinnung - kein ausreichendes zielgerichtetes Handeln, herabgesetzte Kritikfähigkeit. Von einer erheblichen Überforderung, v.a. bei komplexen Angelegenheiten ist auszugehen. Es liegt hinweislich ein Desorganisationsmuster vor. Es ist eine gewisse Einschränkung vorhanden, nämlich dass er der deutschen Sprache nicht ganz mächtig ist, aber im Rahmen der Begutachtung der SV war es soweit möglich, mit ihm in deutscher Sprache zu kommunizieren, dass er einfache Inhalte verstehen kann und sich entsprechend äußern konnte, auch betreffend seiner psychischen und körperlichen Beschwerden.
Die Voraussetzungen für eine Sachwalterschaft gemäß §268 sind aufgrund eines komplexen, psychisch krankheitswertigen Geschehens und eines intellektuellen Defizits
vorliegend für:
- Vertretung vor Gerichten, Sozialversicherungsträgern, Ämtern, Behörden und privaten
Vertragspartnern,
- Rechtsgeschäfte, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.
- Ob der Gefahr eines Nachteiles aufgrund der psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung auf andere Weise als durch Bestellung eines Sachwalters, etwa durch rechtsgeschäftliches Erteilen von Aufträgen, Ermächtigungen oder Vollmachten abgeholfen werden kann:
Aus Sicht der SV und aufgrund der vorliegenden Diagnostik ist auf keine andere Weise als durch Bestellung eines Sachwalters der Gefahr eines Nachteils aufgrund der psychischen Krankheit abzuhelfen.
- Ob eine Besserung der psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung möglich erscheint:
Zu dieser Frage kann zurzeit keine exakte Stellungnahme abgegeben werden, es ist empfehlenswert dass er weiterhin zum PSD geht, sowie eine regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist.
Aus Sicht der SV wäre eine Unterbringung in einem betreuten Wohnsetting empfehlenswert.
- Ob die Teilnahme der betroffenen Person an der mündlichen Verhandlung möglich oder ihrem Wohl abträglich ist:
Die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist dem Betroffenen zumutbar, er bräuchte aber sicherlich eine Begleitung.
- Ob die betroffene Person letztwillig nur vor Gericht oder Notar verfügen können sollte:
Die Testierfähigkeit ist als eingeschränkt anzusehen.
Sachverständigengutachten Dr.in F., Fachgebiet der Sachverständigen: Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.12.2024:
Begutachtung durchgeführt am 04.12.2024 Anamnese:
organisches Psychosyndrom, leichtgradige Intelligenzminderung Derzeitige Beschwerden:
Laut Auskunft der Betreuerin: "(Der Bf.) ist seit 7 Monaten bei uns. Wir sind eine Betreuung Einrichtung, wo 2 Personen mit psychischen Erkrankungen leben und von 5 Betreuer betreut wird. (Der Bf.) ist im Maßnahmenvollzug, da ist er untergebracht worden, diese wurde aktuell wegen guter Führung unterbrochen, weswegen er bei uns ist.
Davor war er in der Justiz Anstalt Josephstadt untergebracht für insgesamt 3 Jahre. Das Delikt war Raub und weil er ein Messer in der Hand hatte, weil er Zigaretten wollte. Er benötigt Unterstützung bei der Haushaltsführung muss zur Körperhygiene motiviert werden, er braucht auch Unterstützung beim Kochen und darf auch nicht allein das Haus verlassen. Prinzipiell wäre er ausreichenden orientiert, er könnte auch allein das Haus verlassen, wenn er dürfte. Wir streben derzeit die bedingte Entlassung an, wenn es weiter so gut läuft, kann er noch einige Jahre bei uns sein. Von den Medikamenten her ist er in regelmäßiger Kontrolle und auch gut eingestellt, Kleinigkeiten kommen immer wieder vor
wie z.B dass er Stimmen manchmal hört. Bei uns in der internen Tagesstruktur arbeitet er fleißig mit. Bei uns wurden keine epileptischen Anfälle beobachtet. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Cisordinol, Lamictal, Olanzapin, Risperdal, Xepilon Depot Bedarfs Medikamente: Atarax, Seractil, Buronil, Temesta, Acecomb Sozialanamnese:
derzeit untergebracht in einer WG von ***A.sozialpsychiatrische-Einrichtung***
in ***Staat*** geboren, seit 2012 in Österreich, kam alleine nach Österreich,
keine Schulausbildung in ***Staat***, keine berufliche Tätigkeit
keine Familienangehörigen
Besachwaltet
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
- Dr. ***H*** Facharzt für Psychotherapie und Psychiatrie vom 28.11.24
Arbeits-Diagnosen: paranoide Schizophrenie DD, organisches Psychosyndrom nach Schädel
Hirn Trauma, Nikotin Abusus, anamnestisch Krampfereignis, in der Vorgeschichte
Astigmatismus, chronische Hepatitis B (Pat potenziell infektiös)
- Justiz Landes Gericht Korneuburg: Beschluss vom 06.11.2024
Entscheidung über die Notwendigkeit über weitere Anhaltung in einem forensisch -
therapeutischen Zentrum in der Maßnahmen Vollzugs Sache des gemäß § 21 Abs 1. StGB
angehaltenen (Bf.) wird festgestellt dass die strafrechtliche Unterbringung in einem
forensisch-therapeutischen Zentrum weiterhin notwendig ist.
Er befindet sich seit dem 04.01.2022 mit der Diagnose "komplexe hirnorganische
Gesamtstörung mit Psychosyndrom, organische Psychose bei Zustand nach SHT,
leichtgradige Intelligenzminderung, Epilepsie, psychische und Verhaltensstörung durch
Cannabinoide und durch Alkohol" in der JA Wien, Außenstelle FTZ Göllersdorf
- Dr Lenzinger, FA für Psychiatrie und Neurologie vom 24.09.2024
Psychiatrisches- Neurologisches Gutachten
Diagnose: organisches Psychosyndrom mit psychotischer Symptomatik und einer
leichtgradigen Intelligenzminderung. Die weiterhin vorliegende psychische Störung ist als
schwerwiegend und nachhaltig zu beurteilen.
Ohne weitere Anhaltung in einer Anstalt ist unter dem maßgeblichen Einfluss dieser
Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit auch mehr als 2 Jahren
bedrohten Taten mit z.B. einer schweren Körperverletzung im Rahmen psychotischer
Entgleisungen, insbesondere bei Grenzsetzungen, zu rechnen.
Auch die im Einweisungsurteil festgestellten Anlasstaten erfolgten bereits unter dem
maßgeblichen Einfluss der psychischen Störung, die bereits zum Zeitpunkt der Anlasstaten
als schwerwiegend und nachhaltig zu beurteilen war
- Justiz Anstalt Wien Joseph Stadt vom 27.9.22
Laut aktuellem Urteil vom 2.9.21 hat (der Bf.) unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit
ausschließenden Zustandes nämlich einer komplexen Hirnorganischen Gesamtstörung mit
Psychosyndrom, organische Psychose nach Zustand von Schädel Hirn Trauma, und einen
leichte Intelligenzminderung zwei Personen mit einem Küchenmesser bedroht und
Stichbewegungen in deren Richtung angedeutet, was die betreffenden Personen in Furcht
und Unruhe versetzte.
Eine genaue Diagnoseerhebung gestaltet sich als schwierig, da (der Bf.) keine Familie in
Österreich hat und er selbst nur sehr unsicher Angaben machen kann. Nach Rücksprache
mit dem PSD 16 konnte eruiert werden, dass (der Bf.) im März 2021 in unregelmäßigen
Abständen für ca. 1 Jahr in Behandlung war, außerdem ist er mehrmals im Otto-Wagner
Spital in Behandlung gewesen. (Der Bf.) gibt an als Kind einen Fahrradunfall gehabt zu haben
und in Folge mehrere Monate lang im Koma gelegen zu sein. (Der Bf.) leidet, neben denen
im Unfall erwähnten Diagnosen an einer Epilepsie, diese wurde auch im Rahmen der
Spitals Ausführung bestätigt. Vor der Inhaftierung lebte (der Bf.) in einer betreuten
Wohneinrichtung des Vereins ***B.***. Telefonisch kontaktierter Betreuer des (Bf.) berichtet
von Impulsdurchbrüchen, die Medikamenten Compliance war gering, das
Sprachverständnis war schlecht. Für die Bewältigung des Alltags jedoch ausreichend.
Traumatische Migration und Gewalt erfahren insbesondere in der Kindheit liegen vor.
- Justiz Anstalt Wien Joseph Stadt vom 26.2.24
Diagnose: komplexe hirnorganische gesamt Störung mit Psychosyndrom, organische
Psychose nach Zustand von Schädel Hirn Trauma. Leichte Intelligenzminderung, Epilepsie,
psychische und Verhaltens Störung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch,
gegenwärtig Abstinenz, aber in geschützter Umgebung, psychischer und Verhaltensstörung
durch Alkohol, Zustand nach Entzug Syndrom, psychisch und Verhaltensstörung durch
Tabak-Abhängigkeitssyndrom Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 185,00 cm Gewicht: 121,00 kg Blutdruck: -/-
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
31 Jahren
Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt
Thorax. Symmetrisch, elastisch,
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,
Obere Extremität: Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend beweglich. Kraft nicht vermindert
Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand möglich, sowie Einbeinstand bds
möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas,
Wirbelsäule: FB kurz unterhalb der Knie
Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität - Gangbild:
normales Gangbild Psycho(patho)logischer Status:
Sprache schlecht verständlich, ausreichend gute Deutschkenntnisse und ausreichend gute Kommunikation möglich
orientiert, klar
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: | Pos.Nr. | GdB % |
organisches Psychosyndrom mit psychotischer Symptomatik, | 03.04.02 | 50 |
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: -
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten
Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -
Stellungnahme zu Vorgutachten: -
GdB liegt vor seit: 09/2021
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Rückdatierung ab Justiz Anstalt Wien Joseph Stadt vom 27.9.22, laut aktuellem Urteil vom 2.9.21 möglich.
Eine weitere Rückdatierung ist aufgrund mangelnder Befundvorlage nicht möglich
(Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen: JA
Dies besteht seit: 09/2021
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Die Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht gegeben da psychische und kognitive Beeinträchtigungen vorhanden sind welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen
X Dauerzustand
Sachverständigengutachten Dr. L., Fachgebiet des Sachverständigen: Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 01.04.2025:
Begutachtung durchgeführt am 14.03.2025
Begleitperson anwesend: JA Name: ***A.sozialpsychiatrische-Einrichtung***-Betreuerin
Begleitperson erforderlich: Nein
Anamnese
FLAG-Neuantrag wegen Beschwerde
2024-12-10 Gutachten … F… GdB 50%
(organisches Psychosyndrom mit psychotischer Symptomatik, leichtgradige Intelligenzminderung) GdB liegt vor seit: 09/2021
Derzeitige Beschwerden:
Sprachbarriere: Chronisches Stimmenhören (männliche und weibliche Stimmen, die ihn anschreien würden, ungerichtete Ängste - schläft nachts bei Licht, verlässt die Wohnung nur in Begleitung der Betreuer Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
02/25 Befundbericht FA Dr. ***H*** (mitgebracht), KO 1x/Monat
Xeplion-Depot 150/21d (nä Gabe 10.03.25)
Cisordinol 10mg 0-1/2-0-1
Olanzapin 5mg 0-0-0-1
Lamictal 300mg 0-1-0-1
B. B. Atarax (Unruhe), Buronil (Schlafstörungen), Seractil, Temesta (bei dissoziativen
Phasen >15min)
Ex anamnesi 2012 psychiatrisch-stationär LKH Baden (Psychose) für vier Monate
Keine Psychotherapie Sozialanamnese:
***Angabe.Staat*** Staatsbürger, in Ö Duldungsstatus, nicht versichert, kein Reisepass, derzeit
wohnhaft in einer WG von ***A.sozialpsychiatrische-Einrichtung***, seit 2012 in Österreich, ledig, keine Kinder, kam alleine
nach Österreich, keine Schulausbildung in ***Staat***, keine berufliche Tätigkeit keine Familienangehörigen, EV ***Vertreter***.
Früher in einem Asylheim gewohnt, danach in einer ***B.***-WG.
Keine Drogen, kein Alkohol 33 Zigaretten pro Tag. Kein Führerschein. Hobbys Konsole
spielen, TV, Kaffee trinken. Besucht zweimal pro Woche Tagesstruktur-Zentrum. ADLs
grundsätzlich unbeeinträchtigt, bekommt Taschengeld 50 € pro Woche von der Justiz überwiesen.
Auskunft der Betreuerin:
"(Der Bf.) ist seit Mai 24 bei uns. Wir sind eine Einrichtung, wo 2 Personen mit psychischen Erkrankungen leben und von 5 Betreuer betreut wird. (Der Bf.) ist im Maßnahmenvollzug, da ist er untergebracht worden, diese wurde aktuell wegen guter Führung unterbrochen, weswegen er bei uns sein kann.
Davor war er in der Justizanstalt Josefstadt untergebracht für insgesamt 3 Jahre. Das Delikt
war Raub und weil er ein Messer in der Hand hatte, weil er Zigaretten wollte. Er benötigt Unterstützung bei der Haushaltsführung muss zur Körperhygiene motiviert werden, er
braucht auch Unterstützung beim Kochen und darf auch nicht allein das Haus
verlassen. Prinzipiell wäre er ausreichenden orientiert, er könnte auch allein das Haus verlassen, wenn er dürfte. Wir streben derzeit die bedingte Entlassung an, wenn es weiter
so gut läuft, kann er noch einige Jahre bei uns sein. Von den Medikamenten her ist er in regelmäßiger Kontrolle und auch gut eingestellt, Kleinigkeiten kommen immer wieder vor" Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
- 02/25 Befundbericht FA Dr. ***H*** (mitgebracht)
Paranoide Schizophrenie F20.0 DD Organisches PS nach SHT F07.2
anamnestisch Krampfereignis, in der Vorgeschichte
Astigmatismus, chronische Hepatitis B (Pat potenziell infektiös)
- 2014-09-22 Psych. u. Neurolog. SV-GA -Dr.in ***1***
Intermittierend auftretendes polymorph-psychotisches Geschehen - Organizität, damit verbunden Affektlabilität und körperliche Empfindungsstörungen,
eventuell im Zusammenhang stehend mit St.p. Schädel Hirn-Verletzung (Verletzung nach Radunfall F0.66 (Befunde liegen nicht auf)
Bild eines leicht kognitiven Störungsgeschehens F06.7
- Dr. ***H***/Facharzt für Psychotherapie und Psychiatrie vom 28.11.24
Arbeits-Diagnosen: paranoide Schizophrenie DD, organisches Psychosyndrom nach
Schädel-Hirn-Trauma, Nikotin-Abusus, anamnestisch Krampfereignis, in der Vorgeschichte
Astigmatismus, chronische Hepatitis B (Pat potenziell infektiös)
- Justiz Landes Gericht Korneuburg: Beschluss vom 06.11.2024
Entscheidung über die Notwendigkeit über weitere Anhaltung in einem forensisch therapeutischen Zentrum in der Maßnahmen Vollzugs Sache des gemäß § 21 Abs 1. StGB angehaltenen (Bf.) wird festgestellt, dass die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum weiterhin notwendig ist. Er befindet sich seit dem 04.01.2022 mit der Diagnose "komplexe hirnorganische Gesamtstörung mit Psychosyndrom, organische Psychose bei Zustand nach SHT,
leichtgradige Intelligenzminderung, Epilepsie, psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide und durch Alkohol" in der JA Wien, Außenstelle FTZ Göllersdorf
Anpassungsstörung gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten F43.25
Desorganisationsproblematik
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
oB
Größe: cm - Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) -Fachstatus:
-
Gesamtmobilität - Gangbild: -
Psycho(patho)logischer Status:
Pat. klar, wach, allseits orientiert, Auffassung, Konzentration und Mnestik unbeeinträchtigt, Duktus kohärent, das Denkziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, keine Sinnestäuschungen, Stimmung euthym, reagibel, keine Ängste, keine Zwänge, Schlafqualität suffizient, psychomotorisch ruhig, prospektiv, keine Gefährdungsmomente, von akuter Suizidalität klar und glaubhaft distanziert
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: | Pos.Nr. | GdB % |
Paranoide Schizophrenie DD Organisches PS nach SHT, | 03.07.02 | 50 |
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Keine
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Änderung der Positionsnummer gemäß aktuellem fachärztlichen Befund, Intelligenzminderung fachärztlich nicht mehr angeführt
GdB liegt vor seit: 09/2014
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Gemäß SV-GA FÄ ***1*** seit 09/2014
(Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen: JA
Dies besteht seit: 09/2014
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
SV-GA FÄ ***1***.
Eine Erwerbsfähigkeit ist aufgrund des psychiatrischen Leidens derzeit nicht möglich
Dauerzustand
X Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Stabilisierung möglich, NU mit aktuellen Befunden und Therapienachweisen
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Detailfeststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen, die unbedenklich sind. Die Auseinandersetzung mit diesen, insbesondere mit den im Verfahren erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten, folgt unten unter Pkt. 3. Rechtliche Beurteilung.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Wegen einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährigen Kinder.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 FLAG vorliegen und zusätzlich wegen einer vor dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe um näher angeführte Beträge monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa VwGH 24.06.2010, 2009/16/0127). Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa VwGH30.1.2014, 2012/16/0052). Nichts anderes gilt für die Entscheidung über den gemäß § 10 Abs. 1 FLAG gesondert zu beantragenden Erhöhungsbetrag (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0003).
Zufolge den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (vgl. VwGH 20.09.1995, 95/13/0134, VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105, VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123, VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009).
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind (VwGH vom 20.09.1995, 95/13/0134).
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden (vgl. 2007/15/0019, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053) und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und - im Falle mehrerer Gutachten - nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063, VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023, vgl. auch Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung).
Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).
Andere als behinderungskausale Gründe (wie zB mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitswilligkeit oÄ - siehe zu einer vergleichbaren Rechtslage im Bereich der Invaliditätspension OGH 19.9.2000, 10ObS240/00t) dürfen für die Beurteilung ebensowenig herangezogen werden, wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa auch durch eine Verschlimmerung des Leidens oder durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 aaO).
Der Verfassungsgerichtshof äußerte in seinem Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der Beweisführung des Grades der Behinderung oder der voraussichtlichen dauerhaften Unfähigkeit, sich selbst den Erwerb zu verschaffen. Von Gutachten könne nur nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" abgegangen werden, wenn diese nicht schlüssig seien (vgl. hierzu auch auch VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013, VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009).
Zur Schlüssigkeit von Gutachten des Sozialministeriumservice besteht umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (vgl. etwa BFG 20.04.2015, RV/7103843/2014; BFG 06.04.2015, RV/7103602/2014; BFG 23.03.2015, RV/7105504/2014; BFG 02.03.2015, RV/7100039/2015; BFG 17.03.2014, RV/7100539/2014).
Formale Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice
Bescheinigungen des Sozialministeriumservice müssen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhen.
Die Beweisregel des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor.
Gemäß ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungsgerichtshofes sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden (vgl. VfGH 7.10.2014, E 22.6.2002, V53/1; VwGH 21.12.2005, 2003/04/0184 uvam.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bislang keine Bedenken gegen die Erstattung von Bescheinigungen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen herangezogene Ärzte (VwGH 18.11.2008, 2006/15/0122).
Weder das Behinderteneinstellungsgesetz (vgl. VwGH 24.6.1997, 96/08/0114) noch das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 enthalten eine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach im allgemeinen kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an.
Inhaltliche Anforderungen an das Gutachten des Sozialministeriumservice
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27.4.2016, Ra 2015/10/0076, mwN) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, mwN) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015).
Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, mwN).
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013).
Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015 oder VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, mwN).
Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa VwGH 8.8.1996, 96/14/0043).
Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, mwN). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 17.7.1997, 95/09/0062).
Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, hat ein solches - nach der Rechtsprechung des VwGH - Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).
Der Verwaltungsgerichtshof erwog im Erkenntnis vom 2.07.2015, 2013/16/0170, unter Hinweis auf VwGH Ra 2014/16/0010 vom 20.11.2014:
Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einem Grad von mindestens 50 v.H. kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht."
Im Erkenntnis vom 04.08.2022, RV/3100776/2020, führt das Bundesfinanzgericht aus:
Nach der Judikatur des VwGH bestehen ua bei Begünstigungsvorschriften und in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, erhöhte Mitwirkungspflichten der Partei. Die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde sind dann massiv eingeschränkt, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die teilweise Jahrzehnte zurückliegen. Auch der Sachverständige kann aufgrund seines medizinischen Fachwissens ohne Probleme grundsätzlich nur den aktuellen Gesundheitszustand des Erkrankten beurteilen. Hierauf kommt es aber nur an, wenn der derzeitige Behinderungsgrad oder eine dauernde Erwerbsunfähigkeit zeitnah zum relevanten Zeitpunkt festzustellen ist. In allen übrigen Fällen kann der Sachverständige nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine Behinderung oder dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Dies ist insbesondere zB bei psychischen Krankheiten problematisch, da diese häufig einen schleichenden Verlauf nehmen. Somit ist es primär an den Berufungswerbern, allenfalls den vertretenden Sachwaltern, gelegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (zB UFS 7.6.2005, RV/0688-W/05; siehe in: Lenneis/Wanke, FLAG Kommentar, Rz 32 zu § 8 mit weiterer UFS-Judikatur).
Andere als behinderungskausale Gründe (wie zB mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitswilligkeit oÄ - siehe zu einer vergleichbaren Rechtslage im Bereich der Invaliditätspension OGH 19.9.2000, 10ObS240/00t) dürfen für die Beurteilung ebensowenig herangezogen werden, wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa auch durch eine Verschlimmerung des Leidens oder durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 aaO).
Im Erkenntnis vom 03.11.2022, RV/5100544/2022 (das einen Steuerpflichtigen mit der Behinderung Kombinierte Persönlichkeitsstörung, chronifizierte Depression; Pos.Nr. 03.06.02, betraf) erwog das Bundesfinanzgericht:
Im vorliegenden Fall konnten von der Bf. keine Befunde vorgelegt werden, die für die Sachverständigen den Schluss zugelassen hätten, dass beim Sohn der Bf. bereits vor dem 21. bzw. 25. Lebensjahr eine zu einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit führende geistige oder körperliche Behinderung eingetreten ist, da solche Befunde erst ab 1994 vorliegen.
Im Erkenntnis vom 19.06.2023, RV/7101144/2023, erwog das Bundesfinanzgericht:
Die Feststellung, ob auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit vorliegt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, hat nach den Bestimmungen des zitierten § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass bloßen Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles oder der untersuchten Person dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukäme; vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0134).
Gemäß den obigen Rechtsausführungen ist nicht entscheidungswesentlich, dass betreffend einen bestimmten Zeitpunkt - Erreichung des 21. bzw. 25. Lebensjahres - eine Erkrankung besteht, sondern ab welchem Zeitpunkt mittels eines ärztlichen Sachverständigengutachtens die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festgestellt werden kann.
Betreffend den Bf. wurden zwei Sachverständigengutachten erstellt, das erste am 09.12.2024, das zweite am 01.04.2025.
Der ersten Begutachtung im Dezember 2024 lagen (lediglich) Unterlagen bzw. Befunde aus dem Jahr 2024 sowie eine Unterlage der Justiz Anstalt Wien Joseph Stadt vom 27.9.2022 zugrunde, in welcher auf ein aktuelles Urteil vom 2.9.21 verwiesen wurde. Dementsprechend nahm die ärztliche Sachverständige die Rückdatierung ab diesem aktuellen Urteil vom 27.9.2022 vor.
Die nicht mögliche weitere Rückdatierung stützte die Sachverständige auf die mangelnde Befundvorlage betreffend den davor gelegenen Zeitraum.
Hiermit im Einklang stehend nahm die Sachverständige die Beurteilung, dass der Bf. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen mit September 2021 vor.
Bei der zweiten Begutachtung im April 2025 stand zudem das Psych. u. Neurolog. Gutachten von Dr.in ***1*** vom 22.09.2014 zur Verfügung. Gestützt auf dieses seitens des Bf. der Beschwerde (vom 07.01.2025) angeschlossene Gutachten Dr.in ***1*** beurteilte der Sachverständige, die Frage, ob der Bf. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen mit "JA" und das Bestehen "seit: 09/2014", dem Monat der Gutachtenerstellung Dr.in ***1***. Hiermit übereinstimmend wurde bei der "Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" auf das Gutachten Dr.in ***1*** verwiesen und festgehalten, dass eine Erwerbsfähigkeit ist aufgrund des psychiatrischen Leidens derzeit nicht möglich ist.
Die Einschätzung betreffend das Erfordernis einer Nachuntersuchung in 3 Jahren begründete der Sachverständige mit dem Hinweis: "Stabilisierung möglich, NU mit aktuellen Befunden und Therapienachweisen".
Dass die rückwirkende Anerkennung mit dem Zeitpunkt, in dem aktenkundig erstmals die Diagnose "Intermittierend auftretendes polymorph-psychotisches Geschehen - Organizität, damit verbunden Affektlabilität und körperliche Empfindungsstörungen" gestellt wurde, verbunden wurde, ergibt sich daraus, dass Gutachter bei rückwirkenden Feststellungen nur aus vorgelegten Befunden und Nachweisen fachlich fundierte Schlussfolgerungen bzw. Rückschlüsse ziehen können und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen imstande sind. Ohne frühere Befunde oder Nachweise Aussagen zu tätigen würde bedeuten, in den Bereich der Mutmaßungen und Spekulationen abzudriften.
Die abweichende Beurteilung hinsichtlich der rückwirkenden Anerkennung durch die beiden Sachverständigen ist somit das Ergebnis der Berücksichtigung des seitens des Bf. der Beschwerde (vom 07.01.2025) angeschlossenen Gutachtens Dr.in ***1*** (vgl. in beiden Gutachten die Auflistung "Zusammenfassung relevanter Befunde") und kann aus diesem Grund von widersprechenden Gutachten nicht gesprochen werden.
Die Prüfung der beiden Sachverständigengutachten dahingehend, ob sie schlüssig und vollständig sind und nicht einander widersprechen, ergibt daher nach dem Gesagten keine Mangelhaftigkeit.
Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen und der obigen Rechtsausführungen ist nicht zu erkennen, dass eine Unfähigkeit des Bf., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, auf den Zeitpunkt der Vollendung seines 21. Lebensjahres dokumentiert ist.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde ist aus einem weiteren Grund als unbegründet abzuweisen:
Zum Aufenthalt aufgrund einer strafrechtlichen Weisung: Unterbringung in der WG ***A.sozialpsychiatrische-Einrichtung***:
§ 3 Abs. 1 bis 4 FLAG 1967 bestimmt:
Abs. 1:
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Abs. 2:
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Abs. 3:
Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Abs. 4:
Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
Der Initiativantrag, auf welchen § 3 Abs. 4 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 168/2006 zurückgeht
(IA 62/A BlgNR 23. GP), führt zu der Regelung aus:
Weiters soll künftig auch für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Bereits nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2006 war als Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe das Vorliegen einer mindestens drei Monate dauernden legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen. Diese Voraussetzung soll nunmehr durch die selbstständige Erwerbstätigkeit erweitert werden.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 168/2006 wurde überhaupt erst ein Anspruch subsidiär Schutzberechtigter auf Familienbeihilfe geschaffen, da § 3 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 100/2005 (anders als § 3 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004 und der Vorgängerregelungen betreffend mindestens dreimonatige unselbständige Erwerbstätigkeit) einen derartigen Anspruch gar nicht vorsah.
§ 6 FLAG 1967 bestimmt:
Abs. 1:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Abs. 2:
Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
…
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
Abs. 3:
Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 16 455 € … nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe
Abs. 5:
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
Die Statusrichtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes wurde durch die Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 neu gefasst.
Art. 29 dieser neu gefassten Richtlinie bestimmt betreffend Sozialleistungen:
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.
(2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.
Die Bestimmungen des Art. 28 Abs. 2 der Statusrichtlinie 2004/83/EG wurden unverändert in Art. 29 Abs. 2 der Statusrichtlinie 2011/95/EU übernommen. Auch der Erwägungsgrund Nr. 34 zur Stammfassung der Statusrichtlinie wurde in den von der Beschwerdeführerin zitierten Erwägungsgrund Nr. 45 der Neufassung unverändert überführt. In diesem Bereich (betreffend Sozialleistungen) ergeben sich daher überhaupt keine Änderungen zur bisherigen Rechtlage. Die Kommission ist mit dem Versuch, die Unterschiede zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten im Bereich der Sozialhilfeleistungen zu beseitigen, völlig gescheitert (Severin Glaser, Die neue Statusrichtlinie, FABL 3/2011-I, 29).
Angesichts der unveränderten Rechtslage kann auch die bisher zu Art. 28 Abs. 2 der Statusrichtlinie in der alten Fassung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Art. 29 Abs. 2 der Statusrichtlinie in der Neufassung herangezogen werden.
Im Erkenntnis VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065, hat der Verwaltungsgerichtshof mit eingehender Begründung dargelegt, dass es sich bei der österreichischen Familienbeihilfe um eine Transferleistung handelt, die nicht zur Kernleistung der Sozialhilfe im Sinne des Art. 28 Abs. 2 der (alten) Statusrichtlinie zählt (vgl. BFG vom 29.09.2015, RV/5101139/2014).
Im Erkenntnis vom 29.04.2020, RV/7105343/2019, erwog das Bundesfinanzgericht (die Behandlung der VfGH-Beschwerde zur Zahl E 2134/2020 wurde mit Beschluss vom 08.06.2021 abgelehnt):
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist strittig, ob dem Bf. in der Zeit seiner Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zusteht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis VwGH 25.4.2002, 99/15/0210, noch aus, dass eine - den Beihilfenanspruch ausschließende - Anstaltspflege iSd § 6 Abs. 2 lit. d FLAG nur dann vorliege, wenn der Unterhalt der behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche Hand gewährt werde. Dies sei nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die untergebrachte Person selbst beigetragen werde.
Im Erkenntnis VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173, vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließe. Wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt, sei ein Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen, auch wenn vom Anspruchsberechtigen hinsichtlich verbleibender Restbedürfnisse des Kindes Leistungen erbracht werden.
Diese Rechtsansicht wiederholte der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner Entscheidung VwGH 25.02.2016, Ra 2014/16/0014.
Das Finanzamt verneinte unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2013, 2011/16/0173, einen Anspruch auf Familienbeihilfe, weil auch im Fall einer Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB (Maßnahmenvollzug) die Bestimmung des § 31 Abs. 1 StVG anzuwenden sei, und daher der typischerweise anfallende Unterhalt des Bf. in Form von Unterkunft, Bekleidung und Verpflegung durch die öffentliche Hand gedeckt sei.
Auch das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte der angeführten neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sprach im Erkenntnis vom 13.10.2016, RV/7100257/2016, aus, dass ab dem Zeitpunkt des Maßnahmenvollzugs kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben sei.
Im (jüngst ergangenen) Erkenntnis vom 10.04.2025, RV/7103766/2020. erwog das Bundesfinanzgericht:
Zweite geforderte Voraussetzung bildet das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit (selbständig oder unselbständig).
Im vorliegenden Zusammenhang ist auf den Initiativantrag, auf welchen die Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 zurückgeht, hinzuweisen (IA 62/A BlgNr 23. GP). Dort wird ausgeführt:
"Weiters soll künftig auch für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Bereits nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2006 war als Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe das Vorliegen einer mindestens drei Monate dauernden legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen. Diese Voraussetzung soll nunmehr durch die selbstständige Erwerbstätigkeit erweitert werden."
Dem steht aber der in der Beschwerde angeführte Inhalt des Initiativantrages GP XXVI IA 386/A, wonach für den Fall, dass keinem Elternteil ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, durch eine Sonderregelung die subsidiäre Möglichkeit besteht, dass das Kind für sich selbst die Familienbeihilfe beanspruchen kann (Eigenanspruch auf Familienbeihilfe), nicht entgegen.
Der Gesetzgeber wollte nach dem eindeutigen Wortlaut die Leistung der Familienbeihilfe an subsidiär Schutzberechtigte, wenn diese nicht ohnehin unter die Grundversorgung fallen, mit einer tatsächlichen selbständigen oder nichtselbständigen Erwerbstätigkeit verknüpfen. Nur wenn also die subsidiär Schutzberechtigten auch durch "eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Unterhalt beitragen", soll auch ein staatlicher Beitrag in Form der Familienbeihilfe erfolgen.
Der Bf. war unbestritten - auch aufgrund seines minderjährigen Alters - im Beschwerdezeitraum nicht erwerbstätig, sondern lediglich entweder als "Asylwerber bzw. Flüchtling" oder als arbeitssuchend versichert (vgl. dazu wie oben).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Anspruch auf Familienleistungen daher in Fällen, in denen eine Erwerbstätigkeit nicht vorlag, nicht gegeben. Im Übrigen erfüllt eine Meldung als arbeitssuchend, der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld ebenso wie der Erhalt von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Beihilfen zu Kursnebenkosen durch das AMS nicht die Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit im Sinne der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG. Der VwGH erläutert beispielsweise in seinem Beschluss vom 05.09.2019, Ra 2017/16/0160, dass der Erhalt einer Beihilfe vom AMS zur Deckung des Lebensunterhalts iZm einem Schulbesuch (Lehrgang zur Nachholung eines Pflichtschulabschlusses) eines subsidiär Schutzberechtigten (Eigenantrag) keine Erwerbstätigkeit iSd § 3 Abs. 4 darstelle und allein aus diesem Grund ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht bestehe (vgl. dazu auch VwGH 29.05.2013, 2010/16/0152).
Da - in zusammenfassender Würdigung - subsidiär schutzberechtigte Personen von Gesetzes wegen (§ 3 Abs. 4 FLAG 1967) zwei Voraussetzungen nachweisen müssen, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben, nämlich das Fehlen von Leistungen aus der Grundversorgung und eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit, war dem Antrag des nicht erwerbstätigen Beschwerdeführers auf Gewährung der Familienbeihilfe der Erfolg zu
versagen.
Es kann aus diesem Grund auch ein Eingehen auf die Fragen, ob dem Bf. Bezüge aus der Grundversorgung iSd Art. 6 der Grundversorgungsvereinbarung iVm § 3 des Wiener Grundversorgungsgesetzes (WGVG) zugesprochen worden sind, unterbleiben.
Das Bundesfinanzgericht verkennt nicht die Problematik, die darin zu sehen ist, dass ein schulpflichtiger oder in anderer Ausbildung befindlicher subsidiär Schutzberechtigter zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss, um die Familienbeihilfe in Form des Eigenanspruches lukrieren zu können, jedoch erlaubt die Gesetzeslage keinen Interpretationsspielraum.
Das Bundesfinanzgericht erwog im Erkenntnis vom 10.04.2023, RV/7100898/2023, betreffend einen Eigenantrag eines subsidiären Schutz genießenden Minderjährigen:
Dem Bf wurde subsidiärer Schutz gewährt. Für subsidiär Schutzberechtigte besteht nach § 3 Abs. 4 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Diese Regelung ist unionsrechtlich unbedenklich (siehe Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 273). Der Bf, der einen Eigenantrag gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 für sich selbst stellt, bezieht nach den unwidersprochenen Angaben des Finanzamts Grundversorgung und ist außerdem mit neun, zehn Jahren auch nicht unselbständig oder selbständig erwerbstätig.
Nach der Judikatur des VwGH ist § 3 Abs. 4 FLAG 1967 so zu verstehen, dass weder der Antragsteller Leistungen aus der Grundversorgung beziehen noch dass der typische Unterhalt des Kindes in den wesentlichen Lebensbereichen der Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung und Krankenversicherung durch die öffentliche Hand gedeckt sein darf (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014). Das Finanzamt ist daher im Recht, wenn es in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 4 FLAG 1967 für nicht gegeben erachtet.
Im Erkenntnis vom 17.11.2022, RV/7103071/2014, erwog das Bundesfinanzgericht:
Da - in zusammenfassender Würdigung - subsidiär schutzberechtigte Personen von Gesetzes wegen (§ 3 Abs. 4 FLAG 1967) zwei Voraussetzungen nachweisen müssen, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben, nämlich das Fehlen von Leistungen aus der Grundversorgung und eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit, war dem Antrag des nicht erwerbstätigen Beschwerdeführers auf Gewährung der Familienbeihilfe ein Erfolg zu
versagen.
Das Bundesfinanzgericht verkennt nicht die Problematik, die darin zu sehen ist, dass ein in Ausbildung befindlicher und somit bildungswilliger subsidiär Schutzberechtigter zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss, um die Familienbeihilfe in Form des Eigenanspruches lukrieren zu können, jedoch erlaubt die Gesetzeslage keinen Interpretationsspielraum.
Im Erkenntnis vom 02.03.2021, RV/7104449/2020, erwog das Bundesfinanzgericht:
Auch dem Argument im Vorlageantrag, § 3 Abs 4 FLAG 1967 sei auf das anspruchsvermittelnde Kind nicht anzuwenden, kann nach der dargelegten Judikatur des VwGH nicht gefolgt werden.
Vgl dazu Lenneis/Wanke/Hrsg., FLAG, 2. Aufl. 2020, § 3 Rz. 281:
"Der VwGH hat - aufbauend auf seiner bisherigen Rsp zu Fällen der Leistung des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes ( VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103 und 29.9.2010, 2007/13/0120) - zur Versagung von FB für ein in Strafhaft befindliches Kind ua ausgeführt, dass auch mit der Bestimmung des § 3 Abs 4 der Gesetzgeber ausgedrückt habe, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand den Anspruch auf FB ausschließt. Dabei wurde auf die Wertungsentscheidung des § 3 Abs 4 Bezug genommen, wonach der Anspruch auf FB von Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt wurde, voraussetzt, dass sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Es wurde darauf hingewiesen, dass darin der Gesetzgeber ausgedrückt habe, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand den Anspruch auf FB ausschließe. Damit kam der VwGH zum Ergebnis, dass in teleologischer Reduktion des § 2 Abs 1 lit a und b beiden genannten Sachverhaltsgestaltungen kein Anspruch auf FB gegeben ist (VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173). Der VwGH hat diese Rsp mit dem Erk VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014, in Bezug auf subsidiär schutzberechtigte Kinder fortgesetzt."
Dies gilt für beide Voraussetzungen des § 3 Abs 4 FLAG 1967, somit auch für das Erfordernis der Erwerbstätigkeit (vgl Beschluss VwGH 05.09.2019, Ra 2017/16/0160).
Im Erkenntnis vom 07.08.2014, RV/1100455/2013, erwog das Bundesfinanzgericht (im Erkenntnis vom 13.05.2024, RV/7101116/2024, wurde auf dieses Erkenntnis verwiesen):
Der Eigenanspruch besteht für minderjährige (§ 6 Abs. 1 FLAG 1967) und volljährige Vollwaisen sowie für (ebenfalls minderjährige oder volljährige) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die aus diesem Grund den Vollwaisen gleichgestellt sind (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967). Voraussetzung für den Eigenanspruch ist es, dass keiner anderen Person für das Kind Familienbeihilfe zu gewähren ist (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 6, Rz 2 ff).
§ 3 Abs. 4 FLAG 1967 betrifft subsidiär Schutzberechtigte als Anspruchsberechtigte iSd Abs. 1 leg. cit. oder Anspruchsvermittelnde iSd Abs. 2 leg. cit., allerdings hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (Herwig Aigner/Rudolf Wanke in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 3, Rz 3).
Im Falle des Beschwerdeführers darf außer Streit gestellt werden, dass ihm die Stellung eines Vollwaisen iSd § 6 Abs. 5 FLAG 1967 - die ihm grundsätzlich einen Eigenanspruch vermittelt - zukommt. Ebenso unstrittig ist er aber ein subsidiär Schutzberechtigter, weshalb für die Beurteilung seines Anspruches auf Familienbeihilfe die in § 3 Abs. 4 FLAG 1967 normierte gesetzliche Regelung heranzuziehen ist.
Der erste Satz des Abs. 4 leg. cit. spricht klar aus, dass subsidiär schutzberechtigte Personen als selbst Anspruchsberechtigte - wie etwa im Fall des Beschwerdeführers - dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, "sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind". Der zweite Satz des Abs. 4 leg. cit. normiert, dass jemandem, in der Regel wohl einem Elternteil, unter den zuvor genannten Voraussetzungen auch für subsidiär schutzberechtigte Kinder ein Anspruch auf Familienbeihilfe zukommt. Das Kind ist also in der zweiten Konstellation des Abs. 4 die anspruchsvermittelnde Person für den antragstellenden Elternteil.
Insofern kommt dem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach er den zweiten Satz des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 auf sich bezieht und sich in der Rolle des dort zitierten Kindes sieht, keine Berechtigung zu. Er ist nämlich nicht ein Kind, das einem Elternteil einen Anspruch vermittelt, sondern ist selbst Anspruchsberechtigter im Sinne des ersten Satzes leg.cit. (Eigenanspruch).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Schreiben des BMWFJ vom 5.12.2012, das sich an alle Finanzämter richtete, beruft, ist auszuführen: Im Punkt 1. des Schreibens wird festgehalten, dass Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ist. In den Punkten 2., 3. und 4. wird auf die Grundversorgung Bezug genommen. Wird eine solche bezogen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Gewährung einer Mindestsicherung kann einer Grundversorgung nicht gleichgesetzt werden, weshalb der Mindestsicherungsbezug einem Anspruch auf Familienbeihilfe nicht entgegensteht.
Es war auch im bisherigen Verfahren nicht strittig, dass der Beschwerdeführer offenbar keine Grundversorgung, sondern Mindestsicherungsbeträge und Beihilfen des AMS erhalten hat. Jedoch liegt keine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit vor. Das Finanzamt hat seine abweisende Beschwerdevorentscheidung auf diesen Punkt gestützt und insofern nicht gegen die im Schreiben des BMWFJ vertretene Linie verstoßen. Der mehrfache Verweis des Beschwerdeführers auf dieses Schreiben vermag daher seiner Argumentation nicht zum Durchbruch zu verhelfen.
Die obigen Rechtsausführungen zugrunde legend erwog das Bundesfinanzgericht im Erkenntnis vom 15.09.2025, RV/4100221/2025:
Auf Grund der eindeutigen Gesetzesbestimmung des § 3 FLAG 1967 (vgl. insb.: "haben Personen … Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie … unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind") und der einhelligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Bundesfinanzgerichtes ist von Antragstellern, die für sich (selbst) die Zuerkennung von Familienbeihilfe beantragen (Eigenantrag), u.a. die Voraussetzung Vorliegen einer (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit zu erfüllen. Diese Voraussetzung wird von der Bf. unstrittig nicht erfüllt. Eine Gesetzeslücke, die, wie im Vorlageantrag moniert, im Interpretationswege - durch Ersetzen der lex specialis- Bestimmung des § 3 Abs 4 FLAG 1967 bei subsidiär Schutzberechtigten mit der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 für Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten - zu schließen wäre, ist dementsprechend nicht gegeben.
Zu prüfen ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Grundbetrages der Familienbeihilfe nach § 3 Abs. 4 FLAG 1967 vorliegen. Diese Überprüfung ist geboten, weil der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nur bei Anspruch auf den Grundbetrag zusteht.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in einem Rechtssatz zu seinem Erkenntnis Zahl Ra 2021/16/0012, vom 30.07.2024 aus:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sollte nach der Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt war, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, wobei es nicht auf die Art der Unterbringung ankam (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand (vgl. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0092; 22.12.2005, 2002/15/0181; 2.6.2004, 2003/13/0162; 27.11.2003, 2001/15/0075). Diese Sichtweise wurde vom VwGH - im Hinblick auf den mit dem Familienbeihilfenrecht verfolgten Zweck (Entlastung des Unterhaltsbelasteten) und den typisierenden Charakter der Regelungen des FamLAG 1967 (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173, mwN) - für sämtliche Fallkonstellationen, in denen der typische Lebensunterhalt (ua Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird, vertreten (vgl. VwGH 4.12.2019, Ra 2017/16/0124; 10.9.2019, Ra 2017/16/0053; sowie 25.2.2016, Ra 2014/16/0014, zum Ausschluss der Familienbeihilfe subsidiär Schutzberechtigter, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten; 29.4.2013, 2011/16/0173, bei Strafgefangenen; 29.9.2010, 2007/13/0120, bei Ableistung des Zivildienstes; 21.9.2006, 2004/15/0103, bei Ableistung des Präsenzdienstes). Zur Frage, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten Auswirkungen auf den Eigenanspruch der Kinder haben kann, hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine gänzliche Unterhaltstragung durch die öffentliche Hand nicht mehr gegeben ist, wenn das Kind selbst zum eigenen Unterhalt beiträgt (vgl. etwa VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075, mwN, zu einem Kind, das Pflegegeld und eine Waisenpension bezogen hatte). Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass mit der Änderung des § 6 Abs. 5 FamLAG 1967 (mit BGBl. I Nr. 77/2018) eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH beabsichtigt worden wäre. Nicht nur, dass nach den Gesetzesmaterialien (386/A 26. GP 2) lediglich eine "gesetzliche Präzisierung" - und nicht etwa eine Neuregelung - vorgenommen werden sollte, bewegen sich die darin getätigten weiteren Ausführungen auf dem Boden der dargelegten bisherigen Rechtsprechung (vgl. zur Voraussetzung der gänzlichen Kostentragung durch die öffentliche Hand VwGH 22.12.2005, 2002/15/0181)."
Die Vollunterbringung des Bf. in einer Einrichtung, mit Kostentragung der Unterbringung aus öffentlichen Mitteln (Aufenthalt aufgrund einer strafrechtlichen Weisung) steht einem Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe bzw. erhöhter Familienbeihilfe entgegen.
Die gänzliche Kostentragung der Vollunterbringung aus öffentlichen Mitteln findet in den Umständen Deckung, dass der Bf. laut Schreiben vom 11. November 2025 "niemals eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt (hat)" und der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt beinhaltet, der darauf hindeutet, dass der Bf. über irgendwelche eigene Mittel verfügt(e).
Die Beschwerde war daher auch aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde ist aus einem weiteren, dritten Grund als unbegründet abzuweisen:
Zur Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit:
Hat der Bf., wie bereits wiederholt angeführt, niemals eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, besteht gemäß den obigen Rechtsgrundlagen und -ausführungen (u.a. Erkenntnis vom 15.09.2025, RV/4100221/2025) auch aus diesem Grund kein Familienbeihilfenanspruch des Bf.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.
Wien, am 10. Dezember 2025