Volltext

BFG 02.12.2025, RV/7300022/2025

Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten, eigenständige Schätzung des objektiven Tatbestandes im Finanzstrafverfahren

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300022.2025 · Findok (BMF)

Normen
§ 136 FinStrG · § 33 Abs. 1 FinStrG · § 157 FinStrG · § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG · § 33 Abs. 5 FinStrG · § 20 FinStrG · § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG · § 299 BAO · § 134 BAO · § 21 Abs. 1 FinStrG

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat 1067-2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Vorsitzende ***58***, die Richterin ***59*** und die fachkundigen Laienrichter ***60*** und ***61*** in der Finanzstrafsache gegen***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Daniela Alexandra Lang Radetzkystraße 3 Tür 1, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über di e Beschwerde des Beschuldigten vom 14.8.2024 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 20. Juni 2024, Geschäftszahl FV-***41*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.11 .2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidigerin Mag. Daniela Alexandra Lang, der Dolmetscherin ***85***, des Amtsbeauftragten ***62*** sowie der Schriftführerin ***66***, in der nicht öffentlichen Sitzung vom 2.12.2025, in Anwesenheit der Schriftführerin ***63***, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:

Hinsichtlich der Anlastungen, der Beschuldigte habe vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe einer Umsatz- und einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 eine Verkürzung von Umsatzsteuer 2017 € 16.599,36 und Einkommensteuer 2017 € 7.746,00 sowie durch die Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für 2018 eine Verkürzung von € 39.018,79 bewirkt, wird das Verfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

Der Beschuldigte wird schuldig erkannt, vorsätzlich durch die Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung 2017 und die Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung 2017 bis 28.6.2019 sowie die Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 bis 18.12.2019 eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und damit drei Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Hinsichtlich der Anlastung, der Beschuldigte habe vorsätzlich unter Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Einkommensteuer 2018 in der Höhe von € 23.251,00 verkürzt, wird mit Teileinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG in der Höhe von € 14.278,00 vorgegangen.

Es verbleiben dazu folgende Schuldsprüche:

Der Beschuldigte wird schuldig erkannt, vorsätzlich unter Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung 2018 eine vollendete Verkürzung im Ausmaß von € 8.973,00 mit 18.12.2019 bewirkt zu haben.

Die Schuldbeschwerde zu den Schuldsprüchen zur vollendeten Verkürzung der Umsatzsteuer 2019 und der Einkommensteuer 2019 wegen Nichtabgabe von Jahreserklärungen begangen am 5.11.2020 wird als unbegründet abgewiesen.

Über ***Bf1*** wird für die verbleibenden drei Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 in der zweiten Fallvariante des Abs. 3 lit. a FinStrG sowie drei Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 8.800,00 verhängt.

Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Verfahrens mit € 500,00 festgesetzt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B- VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründ e

Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 20. Juni 2024, Geschäftszahl ***4***, wurde der Beschuldigte schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Österreich unter der St.Nr. ***64*** vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nicht- bzw. unrichtige Abgabe der Umsatz- bzw. Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2017 bis 2019 eine Verkürzung von

Umsatzsteuer 2017 € 16.599,36

Einkommensteuer 2017 € 7.746,00

Umsatzsteuer 2018 € 39.018,79

Einkommensteuer 2018 € 23.251,00

Umsatzsteuer 2019 € 19.254,60

Einkommensteuer 2019 € 7.312,00

gesamt € 113.181,75 bewirkt.

***Bf1*** habe hierdurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen und werde hierfür nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 24.000,- (in Worten: Vierundzwanzigtausend Euro), für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe ***Bf1*** die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 500,- zu ersetzen.

Zur Begründung wird im Erkenntnis ausgeführt:

Aufgrund des durchgeführten Finanzstrafverfahrens steht der Sachverhalt im Sinne des Schuldspruches als erwiesen fest.

Der Beschuldigte ***Bf1*** ist am ***2*** geboren und wohnte bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 20.6.2024 in ***3***.

***Bf1*** war im Bereich der Güterbeförderung bis 3,5t tätig und beim Finanzamt Österreich unter der Steuernummer ***1*** zur Umsatz- und Einkommensteuer veranlagt. Der Betrieb wurde am 3.4.2019 aufgegeben.

***Bf1*** hat im inkriminierten Tatzeitraum 2017, 2018 und 2019 keine Steuererklärungen, weder Umsatz- noch Einkommensteuererklärung abgegeben. Dadurch kam es zu einer Schätzung auf Basis der vorliegenden, ausgestellten Fakturen des Beschuldigten. Alle Festsetzungen sind rechtskräftig.

***Bf1*** hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe bzw. unrichtiger Abgabe von Umsatz- und Einkommensteuererklärung für die Jahr 2017 bis 2019 eine Verkürzung im Gesamtausmaß von € 113.181,75 zu bewirken.

Der Beschuldigte hat weder die Einleitung übernommen noch ist er zur mündlichen Verhandlung am 20.6.2024 erschienen, er ist durch das gesamte Strafverfahren bis zur mündlichen Verhandlung am 20.6.2024 zumindest in ***18***, ***17*** aufrecht gemeldet.

Die Schätzungen des Finanzamtes Österreich sind nachvollziehbar und schlüssig aufgrund der vorhandenen Fakturen. Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen das Amtes für Betrugsbekämpfung, Team 7 (Mödling) und ist als qualifizierte Vorprüfung diesem Verfahren zugrunde zu legen.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf der objektiven Vorgangsweise. So ist jedem Unternehmer ist bekannt, dass bei Gründung eines Unternehmens die gewerberechtlichen, sv-rechtlichen und auch die finanztechnischen Voraussetzungen zu erfüllen sind. Daher sind auch grundlegende Kenntnisse über die abgabenrechtlichen Vorschriften Voraussetzung, insbesondere das Wissen um die Erstellung korrekter Fakturen und die zeitgerechte und ordnungsgemäße Meldung von selbst zu berechnenden Abgaben sowie deren Entrichtung bzw. die korrekte Buchführung jedem ordentlichen Kaufmann bekannt, dass am Jahresende entsprechende Jahreserklärungen gegenüber dem Finanzamt abzugeben sind. Dies gehört zum allgemeinen unternehmerischen Wissen und bedarf keinerlei Spezialwissens.

***Bf1*** hat somit vorsätzlich eine Verkürzung der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen wie im Spruch ersichtlich in subjektiver und objektiver Hinsicht begangen.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begeht und macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat

mildernd: die Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung und die Aufgabe des Betriebes,

erschwerend: keinen Umstand.

Im Hinblick auf die genannten Strafzumessungsgründe und der Persönlichkeit des Täters erscheint die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gerade noch als schuld- und tatangemessen.

Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

Da der Beschuldigte trotz aufrechter Meldung an seiner Wohnadresse unentschuldigt zu der mündlichen Verhandlung am 20.6.2024 nicht erschienen ist, konnte gem. § 126 FinStrG in seiner Abwesenheit verhandelt werden."

****

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten v. 14.8.2024 mit folgenden Ausführungen:

"In außen bezeichneter Rechtssache hat der Beschwerdeführer Frau Mag. Daniela- Alexandra Lang, Rechtsanwältin in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Radetzkystraße 3/1 mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung betraut. Unter Hinweis auf dieses Vollmachtsverhältnis wird gegen das außen näher bezeichnete Straferkenntnis des Spruchsenats beim Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen, GZ: ***4***, vom 20.06,2024, nachstehende BESCHWERDE an das Bundesfinanzgericht erhoben:

1. Sachverhalt:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Erkenntnis vom 20.06.2024, GZ: ***4*** wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nicht-, bzw. unrichtige Angabe der Umsatz- bzw. Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2017 bis 2019 eine Verkürzung von Umsatzsteuer 2017, Einkommenssteuer 2017, Umsatzsteuer 2018, Einkommenssteuer 2018, Umsatzsteuer 2019, Einkommenssteuer 2019 gesamt bewirkt zu haben.

Der Beschwerdeführer wurde nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 24.000,00 verurteilt und sprach der Spruchsenat des Amtes für Betrugsbekämpfung weiter aus, dass er gem. § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG die Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 500,00 zu ersetzen habe.

Der Spruchsenat des Amtes für Betrugsbekämpfung, als Finanzbehörde, Senat N-1 führte dazu begründend aus, dass der Beschwerdeführer bis 03.04.2019 im Bereich der Güterbeförderung bis 3,5 t unter der Steuernummer ***BF1StNr2*** veranlagt gewesen sei.

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, im inkriminierten Zeitraum von 2017, 2018 und 2019 keine Steuererklärungen abgegeben zu haben, wodurch es zu einer Schätzung auf Basis der vorliegenden, ausgestellten Fakturen des Beschuldigten gekommen sei. Die daraus resultierenden Festsetzungen seien rechtskräftig.

2. Zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Am 12.07.2024 wurde beim Beschwerdeführer ein Zustellversuch bezüglich des Straferkenntnisses vorgenommen und dieser mit Einwurf einer Benachrichtigung vom (erfolglosen) Zustellversuch benachrichtigt. Das Straferkenntnis wurde erstmals am Montag, den 15.07.2024, bei dem für den Beschwerdeführer zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten, sodass die Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit diesem Tag als bewirkt gilt.

Konkret begann die Rechtsmittelfrist daher mit dem 15.07.2024 zu laufen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Nach der im Straferkenntnis enthaltenen Rechtsmittelbelehrung beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde iSd. § 150 Abs. 1 bis 3 FinStrG einen Monat, sodass dieser Tag auf den 15.08.2024 fiele. Da es sich dabei jedoch um einen Feiertag handelt, endet die Frist am 16.08.2024, 24:00 Uhr.

3. Beschwerdeerklärung:

Mit der gegenständlichen Beschwerde wird das Straferkenntnis vom 20.06.2024, GZ: ***4***, vollumfänglich angefochten.

4. Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

4.1. Vom August 2017 bis April 2019 war der Beschwerdeführer mit einem Paketzustellunternehmen selbständig erwerbstätig. Die Aufgabe des Betriebes erfolgte Anfang April 2019.

Er hat die in diesem Zeitraum angefallenen Steuern und öffentlichen Abgaben laufend gezahlt und zur Abgabe der erforderlichen Steuererklärung eine Steuerberatungskanzlei, konkret die ***67***, Steuerberatungsgesellschaft in ***18***, ***77***, beauftragt und bevollmächtigt.

Er ist davon ausgegangen, dass die von ihm beauftragte Steuerberatungskanzlei die erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt abgibt.

Mit großem Erstaunen musste der Beschwerdeführer durch die Ladung vom 08.05.2024 erfahren, dass gegen ihn ein Finanzstrafverfahren wegen § 33 Abs. 1 FinStrG anhängig sei.

Er war und ist sich keiner Schuld bewusst, da er sich darauf verließ, dass seine steuerliche Vertretung die erforderlichen Schritte für ihn setzt. Zum Beweis seiner Schuldlosigkeit wird die Einvernahme des Geschäftsführers der vom Beschwerdeführer beauftragten und bevollmächtigten ***67***, Steuerberatungsgesellschaft, ***78***, beantragt. Auf der subjektiven Tatseite mangelt es sohin beim Vorsatz auf Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Wahrheits- und Offenlegungspflicht.

Selbst wenn für die Jahre 2017, 2018 und 2019 keine Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung abgegeben worden sein sollten, trifft den Beschwerdeführer aus den angeführten Gründen kein Verschulden, weshalb sich die verhängte Geldstrafe als inhaltlich rechtswidrig erweist.

Beweis:

***78*** als Geschäftsführer der ***67***, Steuerberatungsgesellschaft, ***68***, als Zeuge;

PV des BF.

4.2. Zur Strafhöhe

Sollte entgegen dem obigen Vorbringen das Bundesfinanzgericht zur Ansicht gelangen, dass eine Abgabenhinterziehung dennoch vorliegt, führt der Beschwerdeführer hinsichtlich der festgesetzten Strafe Folgendes aus:

Der Spruchsenat beim Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzstrafsachen als Finanzstrafbehörde, hat den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 24.000,00 verurteilt.

Der Spruchsenat hat den Schuldgehalt zu hoch beurteilt. Die verhängte Geldstrafe ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht berechtigt, zumal in seinem Fall ausschließlich Milderungsgründe vorliegen.

Die verhängte Geldstrafe ist weder schuld- noch tatangemessen und berücksichtigt diese weder die persönlichen Verhältnisse noch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit stellen sich dar wie folgt:

Der am ***2*** geborene Beschwerdeführer ist seit dem 19.07.2023 bei der Dienstgeberin ***5***, mit Sitz in ***6*** beschäftigt.

Sein Monatslohn beträgt aktuell netto rd. EUR 1.850,00, inklusive Entfernungszulage.

Er ist verheiratet und für Insgesamt 5 Kinder unterhalts- und sorgepflichtig,

• ***7***, geboren am ***8***,

• ***9***, geboren am ***10***,

• ***11***, geboren am ***12***,

• ***13***, geboren am ***14***,

• ***15***, geboren am ***16***.

Er ist gemeinsam mit seiner Ehegattin, gegenüber der er ebenfalls unterhaltspflichtig ist, und den gemeinsamen fünf minderjährigen Kindern unter der Adresse ***17***, in ***18*** in einer Mietwohnung wohnhaft.

Für die Mietwohnung leistet er monatlich EUR 820,00 an Miete inkl. Betriebskosten.

Der Beschwerdeführer besitzt kein Vermögen.

Vielmehr ist beim Bezirksgericht ***20*** ein Schuldenregulierungsverfahren auf Grund eines eigenen Antrages zur GZ: ***19*** anhängig, zumal der Beschwerdeführer mit Schulden in Höhe von EUR 202.533,83 aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Paketzusteller belastet ist.

Auf Basis obiger Ausführungen, kann im Hinblick auf die Schuld des Beschuldigten auch mit einer wesentlichen geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden, um einerseits dem Beschuldigten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn künftig nachhaltig zu rechtstreuem Verhalten zu bewegen. Einer geringeren (teilbedingten) Geldstrafe stehen general- und spezialpräventive Überlegungen nicht im Wege, wobei auch keine Wiederholungsgefahr, aufgrund der Betriebsaufgabe, gegeben ist.

Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des § 26 FinStrG vor, sodass die Geldstrafe (zumindest teilweise) bedingt nachzusehen gewesen wäre.

Beweis:

Lohnabrechnungsbelege für März, April, Mai 2024, Heiratsurkunde vom tt.10.2013, Geburtsurkunden der fünf Kinder, Datenblatt zur Mietwohnung, Schuldenregulierungsverfahren GZ: ***21*** ***20***, PV des Beschwerdeführers

An Urkunden werden vorgelegt:

Beilage /1 Lohnabrechnungsbelege für Februar, März, April 2024

Beilage /2 Heiratsurkunde vom tt.10.2013

Beilage /3 Geburtsurkunde ***15***, vom tt.12.2020

Beilage /4 Geburtsurkunde ***13***, vom tt.02.2018

Beilage /5 Geburtsurkunde ***11***, vom tt.07.2020

Beilage /6 Geburtsurkunde ***9***, vom tt.12.2016

Beilage /7 Geburtsurkunde ***7***, vom tt.07.2024

Beilage /8 Datenblatt zur Mietwohnung,

Aus den dargelegten Gründen werden nachstehende Anträge

1. der Beschwerde Folge zu geben und das Straferkenntnis des Spruchsenates vom 20.06.2024, GZ: ***4***, aufzuheben und das Verfahren einzustellen;

in eventu

2. das Straferkenntnis vom 20.06.2024, GZ: ***4***, aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Finanzstrafbehörde zurückzuverweisen;

in eventu

3. das Straferkenntnis vom 20.06.2024, GZ: ***4***, aufzuheben und wegen des ausschließlichen Vorliegens von Milderungsgründen und weil die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, beim Ausspruch einer Verwarnung bewenden zu lassen;

in eventu

4. das Straferkenntnis vom 20.06.2024, GZ; ***4*** dahingehend abzuändern, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe schuldangemessen und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Leistungsfähigkeit gem. § 26 Abs. 3 FinStrG iVm § 31a StGB herabgesetzt wird (zumindest) und in eventu ein Teil davon bedingt nachgesehen wird.

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Mit Schreiben der Vorsitzenden vom 6.6.2025 wurde die ***5*** zu einer schriftlichen Zeugenaussage aufgefordert, dazu wurden folgende Anfragen gestellt:

"Im Zuge Ihrer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass der Beschuldigte ***Bf1***, ***17*** 5, ***18*** Transportleistungen für Sie erbracht hat.

Für das Jahr 2018 liegen Rechnungen mit der Nummer 12, 14, 15, 16 und 17/2018 vor. Zudem gibt es drei Rechnungen aus dem Jahr 2019 mit den Nummern 1, 2, 3/2019.

Auffällig ist, dass es keine Rechnungen mit den Nummern 1-11/2018 gibt.

Es ergeben sich daraus folgende Anfragen:

Wann wurden das erste Mal Subunternehmerleistungen von ***Bf1*** für ihr Unternehmen erbracht? Gab es bereits vor Juli 2018 Leistungen? Wieso gibt es keine Rechnungen mit den Nummern 1-11/2018?

Wie kam es zur Kontaktaufnahme?

Hat es auch bereits im Jahr 2017 eine Leistungsbeziehung zu ***Bf1*** gegeben?

Sollte er auch 2017 als Subunternehmer für Sie tätig gewesen sein, wird um Vorlage von Rechnungen und oder Belegen zu Zahlungsvorgängen ersucht."

Diese Anfrage wurde am 3.7.2025 beantwortet:

"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 6 Juni2025 übermittle ich Ihnen hiermit meine schriftliche Zeugenaussage zu den gestellten Fragen:

1. Ich habe im Juli 2018 mit der Firma ***49*** zu arbeiten begonnen. In diesem Zusammenhang entstand erstmals ein Subunternehmer Verhältnis mit Herrn ***Bf1***.

2. Nein, im Jahr 2017 bestand keinerlei Geschäftsbeziehung mit Herrn ***Bf1***. Außerdem hatte ich in diesem Jahr keine geschäftliche Tätigkeit im Raum ***20***.

3. Von meiner Seite wurden alle geschäftlichen Abläufe ordnungsgemäß und fristgerecht durchgeführt. Der Beginn der Zusammenarbeit war im Juli 2018, daher konnten für die Monate davor keine Rechnungen vorliegen.

Sollte es zu Lücken in der Buchhaltung auf Seite von Herrn ***47*** gekommen sein, liegt dies außerhalb meines Verantwortungsbereichs.

4. Vor Beginn der Zusammenarbeit in Jahr 2018 reiste ich in die Region ***20***. Da ich mich in dieser Gegend nicht auskannte und eine zuverlässige Person im Bereich Transport suchte, habe ich Herrn ***Bf1*** vor Ort persönlich kennengelernt. Er war bereits aktiv in diesem Bereich tätig und verfügte über die in nötige Erfahrung, weshalb ich mich entschloss, mit ihm zusammenzuarbeiten.

Ich hoffe, dass diese Informationen für Ihre Beurteilung hilfreich sind. Falls gewünscht bin ich auch gerne bereit, mündlich auszusagen."

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Zudem erging am 6.6.2025 ein Vorhalt an die Verteidigerin:

"Sie verweisen zur Unterlassung der Einreichung von Jahressteuererklärungen auf den steuerlichen Vertreter, die ***67***, Steuerberatungsgesellschaft, ***68***.

Sie werden daher ersucht, diese Kanzlei von ihrer Verschwiegenheit zu entbinden.

Aus einer Niederschrift der FinPol mit dem Beschuldigten ergibt sich, dass er französischer Staatsbürger ist und damals von einem Bekannten übersetzt wurde.

Es ergeht daher auch die Anfrage, ob für eine mündliche Verhandlung ein Dolmetscher benötigt wird.

Im Zuge der abgabenbehördlichen Schätzung wurde davon ausgegangen, dass der Beschuldigte auch 2017 Leistungen für die ***5*** erbracht hat.

Ist dies zutreffend und wenn ja, gibt es dazu Rechnungen, dann wird um Vorlage ersucht.

Für das Jahr 2018 gibt es Rechnungen beginnend mit einer Nummerierung 12, was ist der Inhalt der Rechnungen 1-11/2018? Es wird um Vorlage dieser Rechnungen ersucht?

Wer hat die Ausgangsrechnungen erstellt? Wer war am Firmenkonto zeichnungsberechtigt? Wer hat die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt?

Wie und wann kam es zur Geschäftsaufnahme mit der ***5***?"

Zur Beantwortung des Vorhaltes wurde mit Schreiben vom 7.7.2025 um Fristverlängerung bis 15.7.2025 ersucht.

Am 14.7.2025 wurde ein Schriftsatz mit folgendem Inhalt eingebracht:

"In der außen bezeichneten Finanzstrafsache hat das angerufene Gericht mit Vorhalt vom 06.06.2025 der ausgewiesenen Vertreterin zugestellt mit 16.06.2025 aufgetragen binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den darin enthaltenen Fragenkatalog zu beantworten. Mit ihrer Eingabe vom 07.07.2025 hat die ausgewiesene Vertreterin um eine Friststreckung bis zum 15.07.2025 ersucht.

I. Innerhalb offener Frist erstattet die ausgewiesene Vertreterin nachstehende

AUFGETRAGENE BEKANNTGABE:

1. Der Beschwerdeführer ist mit einer Entbindung seiner ehemaligen steuerlichen Vertretung der ***67***, Steuerberatungsgesellschaft, in ***18***, ***77***, von ihrer Verschwiegenheit einverstanden. Eine entsprechende Entbindungserklärung wird beigelegt (Beilage ,/9)

2. Für eine allfällige mündliche Verhandlung wird gestellt, der HÖFLICHE ANTRAG einen Dolmetscher für die französische Sprache beizuziehen.

3. Im Jahr 2017 hat der Beschwerdeführer keine Leistungen für die ***5*** erbracht.

Bis Juni 2018 erbrachte der Beschwerdeführer ausschließlich Leistungen für den Unternehmer ***39*** mit Sitz in ***40***.

Mit Juli 2018 ging ***39*** in Pension und übernahm die ***72***-***79*** gegenständliches Unternehmen, sodass es ab Juli 2018 zu einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der ***5*** kam.

4. Der Beschwerdeführer nahm seine selbständige Tätigkeit im August 2017 auf. Im Zeitraum August 2017 bis inkl. Juni 2018 erbrachte der Beschwerdeführer ausschließlich Leistungen für ***39***. Die Abrechnung erfolgte monatlich, sodass vom Beschwerdeführer für diesen Zeitraum 11 Rechnungen (8/2017 bis inkl. 6/2018) gelegt wurden.

Der Beschwerdeführer verfügt selbst nur über die auch vom Steuerberater verbuchten Rechnungen an ***39*** vom 18.05.2018, 25.06.2018 und 19.07.2018 (Beilage ./10). Die darin ausgewiesenen Nettobeträge korrespondieren mit den ausgewiesenen Erlösen der Monate April, Mai und Juni 2018 in der vom Steuerberater erstellten Periodensaldenliste vom 22.3.2019 (Beilage ./11).

Es ist davon auszugehen, dass die steuerliche Vertretung über die weiteren Rechnungen an ***39*** verfügt, zumal von ihr nachweislich auch die Umsatzsteuervoranmeldungen jedenfalls für den Zeitraum August 2017 bis Dezember 2018 erstellt wurden (Beilage ./12).

Vorgelegt werden weiters die vom Beschwerdeführer gelegten Rechnungen für den Zeitraum Juli 2018 bis Dezember 2018 mit der Nummer 2018/12 bis 2018/17 samt Rechnungen von Dritten über die erbrachten Fremdleistungen (Beilage ./13).

5. Die Ausgangsrechnungen wurden vom Beschwerdeführer erstellt und war ausschließlich er am Firmenkonto zeichnungsberechtigt.

Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden wie bereits dargelegt von seiner steuerlichen Vertretung, der ***67***, erstellt (Beilage ./12).

Beweis: wie bisher, Entbindungserklärung vom 24.06.2025, Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 8/2017 bis 12/2018, Periodensaldenliste vom 22.03.2019, Rechnungen des Beschwerdeführers vom 18.05.2018, 25.06.2018 und 19.07.2018, Rechnungen des Beschwerdeführers Re-Nr.: 2018/12 bis 2018/17, ***43*** vom 15.10.2018, 06.11.2018, ***5*** vom 05.11.2018 und 31.12.2018, ***44*** vom 31.12.2018, ***42*** vom 12.12.2018

Der Beschwerdeführer erstattet zu seinem gesamten Vorbringen nachstehende URKUNDENVORLAGE:

Beilage ./9, Entbindungserklärung vom 24.06.2025, Beilage./10, Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 8/2017 bis 12/2018, Beilage ./11 Periodensaldenliste vom 22.03.2019, Beilage ./12 Rechnungen des Beschwerdeführers vom 18.05.2018, 25.06.2018 und 19.07.2018

Beilage ./13 Rechnungen des Beschwerdeführers Re-Nr.: 2018/12 bis 2018/17, ***43*** vom 15.10.2018, 06.11.2018, ***5*** vom 05.11.2018 und 31.12.2018, ***44*** vom 31.12.2018, ***42*** vom 12.12.2018

II. Darüber hinaus stellt der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Verteidigerin den ANTRAG ihr im elektronischen Wege Akteneinsicht zu gewähren.

Der Bekanntgabe wurde eine Entbindung der ***67*** von ihrer Verschwiegenheit beigelegt.

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Mit Schreiben vom 1.9.2025 wurde die ***67*** zur schriftlichen Zeugenaussage aufgefordert:

"Es betrifft das Jahr 2018:

Daten nach der Kontenlage:

UVA 1-3/2018 29.6.2018 gebucht, € 3.062,33

UVZ Schätzung für 4-6/2018 mit € 3.000,00, BVE € 971,18.

Schätzung 7-9/2018 € 3.000,00, 10-12/2018 € 3.000,00

Schätzung wegen Nichtabgabe einer Jahreserklärung in Höhe der UVAen mit € 10.033,51, Erstbescheid v. 8.5.2020, Zustellung an Ihre Kanzlei.

Bescheid nach dem Vorliegen von Kontrollmaterial mit einer Nachforderung von € 33.018,79.

Die Verteidigerin hat u.a. eine Periodensaldenliste vorgelegt.

Die Schätzung basiert auf Kontrollmaterial der ***5***.

Rechnung 12/2018, ohne Datum, Leistungszeitraum 7/2018, € 11.600, 20 % USt € 2.120,00 = € 13.920,00

Rechnung 14/2018 v. 30.9.2018, Leistungszeitraum 9/2018, € 13.430,00, 20 % USt € 2.686,00 = € 16.116,00

Rechnung 15/2018 v. 5.11.2018, Leistungszeitraum 10/2018, € 27.305,00, 20 % USt € 5.461,00 = € 31.766,00

Rechnung 16/2018, ohne Datum, Leistungszeitraum 11/2018, € 24.250,00, 20 % USt € 4.850,00, = € 29.100,00

Summe: € 91.902,00

Die Netto-Erlöse laut den vorliegenden Rechnungen betragen € 177.858,00, 20 % USt € 35.571,60 = € 213.429,60. Davon entfallen € 91.902,00 mit USt € 18.380,40 auf das Jahr 2018, da eine Bezahlung der Rechnung vom 31.12.2018 erst 2019 erfolgte.

Erlöse für August 2018 und ein Beleg mit der Nummer 13 scheinen nicht auf.

Es gibt jedoch laut Kontoliste 35109 eine Zahlung an den Beschuldigten vom 3.9.2018.

Netto € 14.190,00, 20 % USt € 2.838,00, Brutto € 17.028,00

Diese Zahlung wurde einem fehlenden Beleg für eine Rechnung 13/2018 zugerechnet.

Zudem liegen nunmehr Rechnungen von ***39***, ***80***, ***18*** vor:

Rechnung v. 13.5.2018, Leistungszeitraum April 2018, netto € 5.652,40, USt 1.130,48 abzüglich eines Schadens von € 400,00 ergibt einen Nettoumsatz von € 5.619,00, der in Periodensaldenliste aufscheint. Vorsteuern sind in Höhe von € 385,00 in dieser Periodensaldenliste enthalten.

Rechnung v. 25.6.2018, Leistungszeitraum Mai 2018, netto € 5.367,28, USt € 1.083,45. Dieser Betrag scheint ebenfalls in der vorgelegten Periodensaldenliste auf, dazu Vorsteuern von € 213,00.

Rechnung v. 19.7.2018, Leistungszeitraum Juni 2018, netto 5.998,00, USt € 1.199,60. Auch dieser Betrag scheint in der Periodensaldenliste auf.

11 Rechnungen sollte es vor den vorliegenden Rechnungen der ***5*** geben, wobei ***48*** angegeben hat, dass er keine weiteren Rechnungen als die vorliegenden bekommen habe. Von ***39*** gibt es 3 Rechnungen, es fehlen demnach der Nummerierung folgend noch mindestens 8 Rechnungen.

Fragen:

Können Sie weitere Angaben zu den vom Beschuldigten erzielten Umsätzen für 2018 machen? Haben Sie Rechnungen mit der Nummerierung 1-11/2018 bekommen?

Haben Sie Eingangsrechnungen für die Geltendmachung von Vorsteuern erhalten? Im Beschwerdeverfahren wurden nunmehr Eingangsrechnungen vorgelegt, die keinen Eingang in Erklärungen gefunden haben, jedoch als Scheinrechnungen zu qualifizieren sind.

Sollten Sie allenfalls noch über Rechnungskopien verfügen, wird um deren Übermittlung an das BFG ersucht."

****

Der Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage wurde durch den Steuerberater nicht nachgekommen.

****

In der mündlichen Verhandlung vor dem BFG am 4.11.2025 wurde wie folgt vorgehalten und vorgebracht:

"Die Vorsitzende (V) begrüßt die anwesenden Parteien und gibt bekannt, dass statt Frau ***63*** heute Frau ***66*** als Schriftführerin mitwirken wird.

Besch.: Kein Einwand

V. erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.

Die Verteidigerin verweist auf das schriftliche Vorbringen und beantragt wie dort.

Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte (Besch.) an

V: Das haben Sie zuletzt vorgebracht:

"Monatslohn aktuell netto rd. EUR 1.850,00, inklusive Entfernungszulage laut Parteienvorbringen, Sorgepflichten für 5 Kinder und die Gattin

Für die Mietwohnung leistet er monatlich EUR 820,00 an Miete inkl. Betriebskosten.

Der Beschwerdeführer besitzt kein Vermögen.

Beim Bezirksgericht ***20*** ein Schuldenregulierungsverfahren zur ***21*** z anhängig, Schulden in Höhe von EUR 202.533,83"

Vorhalt Sorgepflicht ***15***, geb. 2014? Laut Finanzanwendungen nein. Sie haben auch für ihn Sorgepflichten?

Besch: Die Miete hat sich um EUR 20,00 erhöht. Es gibt auch Sorgepflicht für ***15***, er ist ja auch erst 11 Jahre alt.

V: Am 28.9.2024 wurde der Zahlungsplan bestätigt. Die Quote beträgt 10 %, zahlbar in 14 Halbjahresraten zu je 0,714%. Die erste Zahlung erfolgt am 27. Februar 2025, die weiteren Raten sind jeweils am 27. August und am 27. Februar in Folge fällig. Die letzte Zahlung ist am 26. August 2031 fällig.

Besch: Ja

V: Seit wann sind Sie in Österreich, Jänner 2015?

Besch: Ja.

V: Sie haben im August 2017 mit dem Transportgewerbe als Selbständiger begonnen und die ***67*** und Steuerberatung mit der steuerlichen Vertretung betraut? Sie war von 15.12.2017 bis 20.2.2024 steuerlicher Vertreter.

Die Steuerberatungskanzlei hat dann erst im Dezember 2017 die schon einzureichen gewesenen Umsatzsteuervoranmeldungen nacherstellt und Nachmeldungen vorgenommen. Die abgabenrechtlichen Belange wurden seit Beginn des Unternehmens nie ordnungsgemäß wahrgenommen.

Besch: Ich habe der Steuerberatungskanzlei bereits alle Rechnungen ab 01.08.2017 übermittelt. Das ist falsch, dass die Voranmeldungen erst im Dezember eingereicht wurden. Ich wurde von der Steuerberatungskanzlei aufgefordert, die Belege immer am Ende eines Monats zu übergeben und das habe ich auch bereits ab Tätigkeitsaufnahme 2017 so gemacht.

V: Die Rechnungen haben Sie selbst geschrieben und am Firmenkonto waren auch nur Sie zeichnungsberechtigt?

Besch: Ja

V: Wir haben erst 2018 Rechnungen mit Rechnungsnummern. Haben Sie die Rechnungsnummern 2017 mit 1 begonnen und monatlich nur eine Rechnung ausgestellt?

Besch: ja

V: Haben Sie 2018 mit den Nummerierungen bei Rechnungen nicht mit 1 begonnen?

Besch: Ja, ich habe im Jahr 2018 nicht mit einer Rechnungsnummer 1 begonnen - ich habe nicht gewusst, dass eine Nummerierung in jedem Jahr mit 1 beginnen sollte.

V: Nach dem Vorbringen Ihrer Verteidigerin wurden die Rechnungen ab 2017 monatlich erstellt und von 2017 bis zum Ende der Tätigkeit mit März 2019 "gedanklich durchnummeriert" und fehlen daher nicht wie von der Abgabenbehörde angenommen 2018 Rechnungen mit den Nummern 1-11?

Besch: Ich habe erst von meiner Rechtsanwältin erfahren, dass Rechnungen mit den Nummern 1-11 2018 fehlen sollen.

V: Wieso beginnen Sie 2018 dann plötzlich mit der Nummer 12? Die uns vorliegenden Rechnungen an Herrn ***81*** haben keine Nummer. Vorhalt der Rechnungen an Herrn ***81***.

Besch: Diese Rechnung habe ich geschrieben, es ist richtig, dass sie keine Nummer hat. Ich habe es entweder vergessen oder mich geirrt.

V: Vorhalt der Rechnung vom 25.06.2018 an ***39*** und vom 19.07.2018 ebenfalls an ***39***. Auch diese Rechnungen haben keine Nummern und sind handgeschrieben.

Besch: Ich muss sie vergessen haben.

V: Vorhalt der Rechnung Nummer 12 ***5***.

Besch: Ja, ich habe auch diese Rechnung geschrieben, alle Rechnungen wurden von mir geschrieben.

V: Diese Rechnung hat eine E-Mail Adresse ***69***. ***70*** sind nicht Sie, aber es gibt Personen mit dem Namen?

Besch: Der Grund, warum diese Mailadresse angegeben wurde, liegt darin, dass ***71*** ***70*** besser Deutsch kann und er mir daher besser erklären kann, worum es geht.

V: Die nächste Rechnung vom 03.09.2018 hat keine Mailadresse des Herr ***70***, geht aber an denselben Auftraggeber.

Besch: Das habe ich wahrscheinlich vergessen, die Mailadresse ebenfalls anzuführen.

V: Hat Herr ***70*** vielleicht den Geschäftskontakt zur ***72*** hergestellt.

Besch: Nein, der alte Geschäftsführer dieser Firma ist ausgeschieden und der neue Geschäftsführer hat mich kontaktiert.

V: Herr ***81*** ist auch um die Zeit in Pension gegangen?

Besch: Das weiß ich nicht genau, es ist möglich.

V: Nach den uns vorliegenden Rechnungen haben Sie zunächst Leistungen für Herrn ***81*** erbracht und anschließend für die ***72***.

Besch: Ja, das stimmt.

V: 2017 und 1-3/2018 haben Sie dann alle Rechnungen dem Steuerberater gegeben, der für Sie die Voranmeldungen erstattet hat?

Besch: Ja.

V: Wieso musste dann für 4-6/2018 erstmals geschätzt werden und wurden in der Folge keine Voranmeldungen und keine Jahreserklärungen eingereicht?

Haben Sie weiterhin alle Unterlagen dem Steuerberater gegeben?

Besch: Ich habe immer alle Unterlagen dem Steuerberater gegeben.

V: Haben Sie die Honorare des Steuerberaters bezahlt?

Besch: Ich habe die Honoranten des Steuerberaters bezahlt, sonst hätte er die ,Arbeiten nicht erbracht. Ich habe nur für die letzten 3 Monate des Jahres 2019 keine Honorarnoten bezahlt.

V: Die Vollmacht geht bis 20.02.2024. Nach der Aktenlage hat es nur bis Ende März 2019 Tätigkeiten gegeben. Wann ist der Kontakt zum Steuerberater abgerissen, wieso ist er noch bis 2024 Steuerberater, wenn nichts bezahlt wird?

Besch: Ich weiß nicht, warum der Steuerberater das nicht gemacht hat. Ich habe immer Steuerbescheide bekommen und bezahlt. Ab Ende 2018 bis Ende 2019 habe ich nicht mehr bezahlt.

Verteidigerin verweist auf vorgelegte Unterlagen (Urkunde 10 Steuernachweise)

Daraus ergibt sich, dass der Steuerberater Buchhaltungsunterlagen gehabt haben muss.

V: Dies hat jedoch nicht zu Meldungen an die Abgabenbehörde geführt.

V: Vorhalt der Einvernahme der FinPol vom 8.5.2018. Damals haben Sie angegeben, dass Sie für ***73*** ***70*** fahren, einmal monatlich Rechnung legen und ca. € 7.300,00/Monat bar kassieren. Sie haben auch gesagt, dass Sie nicht sagen können, wer ihr Steuerberater ist und nur wissen, dass die Kanzlei in ***20*** ist.

Besch: Ich erinnere mich nicht im Einzelnen an meine Angaben. Die Angaben zur Abrechnung mit Frau ***70*** sind richtig. Im ersten Jahr habe ich jeweils für 3 Monate einen Zahlschein bekommen und 800-900 EUR zu bezahlen gehabt. Ich habe immer 3 Zahlscheine zugestellt bekommen und für jeden Monat bezahlt und jeweils 800-900 Euro.

V: Dies stimmt nicht mit der Kontolage überein. Die Voranmeldungen für 8, 9 und 10 wurden am 20.12.2017 eingereicht. Daraus ergibt sich für 8/17 eine Zahllast von 1.122,61 EUR, 9/17 870,17 EUR, 10/17 Gutschrift 269,32 EUR. Die Voranmeldungen für 11/17 und 12/17 wurden am 01.02.2018 und 27.02.2018 eingereicht, 11/17 EUR 921,69, 12/17 EUR 865,69.

Besch: ich habe regelmäßig 800-900 Euro bezahlt und dies über mein Bankkonto. Ich könnte die Überweisungen durch mein Bankkonto belegen.

Ich habe das nur als Beispiel genannt, die exakten Beträge kann ich nicht angeben.

V: Das sind alles verspätete Meldungen und es wurde nicht zeitgleich der laut Voranmeldungen geschuldete Betrag bezahlt.

Besch: Ich erinnere mich, dass ich alle 3 Monate diese Zahlscheine bekommen habe. Ich habe vielleicht verspätet bezahlt. Und nach 3 Monaten habe ich wieder 3 Zahlscheine bekommen und überwiesen.

V: Wir haben keine Rechnungen an ***73*** ***70***. Es gibt nur Rechnungen an den Auftraggeber ***81***. Für 1-3/2018 wurde mittels UVAen ein Umsatz von € 20.414,36 einbekannt, das entspricht in etwa den Angaben des Beschuldigten vor der FinPol. Wie steht ***73*** ***70*** im Verhältnis zu Herrn ***81***?

Besch: Herr ***81*** wollte nicht, dass ich die Fahrten übernehme, daher hat er die Rechnungen an Frau ***70*** ausgestellt. Tatsächlich bin ich aber gefahren. Das habe ich der Finanzpolizei auch gesagt.

V: Wir haben uns heute schon die von Ihnen handgeschriebenen Rechnungen an Hr. ***81*** angeschaut. Der sieht ja dann, dass Sie die Rechnungen geschrieben haben und nicht Frau ***70***.

Besch: Am Anfang hat er das noch nicht gewusst. Er hat es erst ab dem Zeitpunkt gewusst, als es die Kontrolle von der Finanzpolizei gegeben hat.

V: Das mag so sein - wir haben ja keine Rechnungen aus dem Jahr 2017 - die erste Rechnung stammt aus dem Jahr 2018.

Besch: Das kann nicht sein, dann hätte ich ja schwarz gearbeitet.

V: Wir haben zwar verspätete Voranmeldungen, aber eben nicht alle Rechnungen, was nicht heißt, dass es keine Rechnungen gegeben hat.

Besch: Es hat immer Rechnungen gegeben.

V: Die ***5*** hat zeugenschaftlich befragt angegeben, dass 2017 keine Leistungen von Ihnen erbracht wurden. Diese Angaben stehen der abgabenbehördlichen Schätzung entgegen.

Zu den weiteren im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen:

Zur ***43***:

Ausgangsrechnung v. 19.9.2018, Leistungszeitraum September 2018, netto € 6.890,40, USt € 1.722,60.

Ausgangsrechnung v. 19.10.2018, Leistungszeitraum Oktober 2018, netto € 6.858,33, USt € 1.371,00

Die Rechnungen tragen den Vermerk, dass sie laut Hrn. ***70*** falsch ausgestellt worden sein sollen.

Eingangsrechnung 15.10.2018 € 8.230,00, Ust € 1.371,67

Eingangsrechnung 6.11.2018 € 19.690,00, USt € 3.938,00

Die ***43*** ist unter FB ***53*** im Firmenbuch erfasst. Mit Beschluss vom tt.09.2020 wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgewiesen. Als Geschäftsführer war ***54*** eingetragen. Die Firma wurde am 21.12.2021 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.

Besch: Ich weiß nicht, was es mit der Firma auf sich hat. Ich habe den Geschäftsführer einmal getroffen.

V: Die Firma war unter der Steuernummer ***65*** steuerlich erfasst und hatte für das Jahr 2018 eine Betriebsprüfung, die zu folgenden Feststellungen geführt hat:

Besch: Diese Firma hat für mich Leistungen erbracht. Er hat für mich als Lieferant mit seinen Fahrzeugen gearbeitet.

V: Die Ausgangsrechnungen mit dem Vermerk "lt. ***70***" haben wieder Sie geschrieben?

Besch: Ja. Ich habe für Leistungen, die für mich erbracht wurden, bezahlt. Die von mir ausgestellten Eingangsrechnungen wurden nicht bezahlt - ich habe keine Leistungen erbracht. An die AR erinnere ich mich nicht.

V: Haben Sie diese Rechnungen dem Steuerberater gegeben?

Besch: Ja.

V: "Seitens des BBKO wurden der Außenprüfung im Zuge einer SCAC-Anfrage aus Polen vier Ausgangsrechnungen der geprüften Firma an die Firma ***55*** übermittelt.

Diese Rechnungen beinhalten als Leistungsbeschreibung Transportleistungen in Höhe von insgesamt € 8.640,- brutto, außerdem ist eine Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 1.440,- ausgewiesen.

Weiters wurden von zwei Finanzämtern Kontrollmitteilungen in Form von Ausgangsrechnungen der geprüften Firma an die Außenprüfung gesendet.

Darunter befanden sich 2 Rechnungen an Herrn ***56***, welche Bauleistungen in Höhe von insgesamt € 32.172,- als Leistungsbeschreibung beinhalten und in welchen eine Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 5.362,- ausgewiesen ist.

Außerdem wurden 2 Rechnungen an die Firma ***57*** als KM übermittelt, welche die Lieferung von Fenstern und Türen in Höhe von insgesamt € 25.176,- als Leistungsgegenstand beinhalten und eine Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 4.196,- ausweisen.

Seitens der Außenprüfung wurde festgestellt, dass die geprüfte Firma in den auf den Rechnungen ausgewiesenen Leistungszeiträumen weder über Dienstnehmer noch über auf die Firma angemeldete Kraftfahrzeuge verfügte, und somit auch nicht in der Lage war, die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen zu erbringen."

Von einer Leistungserbringung an Sie oder von Ihnen an diese Firma wurde in der Prüfung nichts festgestellt.

Es ist daher davon auszugehen, dass diesen Rechnungen, die als Ausgangs- wie Eingangsrechnungen verfasst sind, keine Leistung zu Grunde liegt.

Wie sind Sie zu diesen Rechnungen gekommen?

Diese Rechnungen wurden nicht in Umsatzsteuervoranmeldungen oder eine Jahreserklärung aufgenommen. Haben Sie diese Rechnungen dem Steuerberater gegeben?

Besch: Das kann ich nicht sagen.

V: ***42*** Eingangsrechnung vom 12.12.2018, netto € 17.200,00, USt € 3.464,00.

Diese Firma wurde am 20.9.2019 zum Scheinunternehmer erklärt. Diese Firma soll als Reinigungsunternehmen tätig gewesen sein, als Geschäftsführer fungierte ***51***. Es wurden für 2018 keine Steuererklärungen vorgelegt. Amtswegige Löschung 8.8.2024.

Wie sind Sie zu dieser Rechnung gekommen?

Besch: Nein, diese Rechnung sagt mir nichts.

V: Eingangsrechnung ***44*** vom 31.12.2018, netto € 25.305,00, USt € 5.061,00

Die Firma ***44*** ist unter der StNr. ***52*** erfasst. Weder für das Jahr 2018 noch für das Jahr 2019 wurden Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht. Die Besteuerungsgrundlagen mussten geschätzt werden. 2021 wurde der offene Rückstand von der Einbringung ausgesetzt, die Abgabepflichtige ist unbekannten Aufenthaltes.

Wie sind Sie zu dieser Rechnung gekommen?

Besch: Es war schwer, mit dieser Firma zu arbeiten. Sie sind von einem Tag auf den anderen verschwunden. Ich musste dann mit dem Nachfolger arbeiten. Diese Firma hat die in der Rechnung ausgewiesene Leistung von EUR 30.000 erbracht. Wenn eine Rechnung vorliegt, habe ich sie auch bezahlt. Ich kann mich nicht an die einzelnen Firmen erinnern.

V: Vorsteuern aus Rechnungen der Firmen ***42*** und ***44*** wurden bisher nicht geltend gemacht.

Da keine weiteren zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen vorliegen, kann auch bei der Berechnung von Verkürzungsbeträgen kein Vorsteuerabzug anerkannt werden.

Um 12:12 Uhr wird der Zeuge aufgerufen.

V: Sie wurden bereits von der Verschwiegenheit entbunden.

Zeuge: ***78***, Steuerberater ***67*** und Steuerberatung, ***82***, ***18***, gibt nach WE an:

Z: fremd

V: Sie waren steuerlicher Vertreter des Transportunternehmens des Beschuldigten von 15.12.2017 an und haben für ihn Umsatzsteuervoranmeldungen für 8-12/2017 und 1-3/2018 erstellt und eingereicht?

Z: Ja

V: Hatten Sie bei Erstellung der Voranmeldungen die Ausgangsrechnungen und Eingangsrechnungen des Unternehmens?

Z: Ich gehe davon aus, dass die Mitarbeiter die Rechnungen, die verbucht wurden, auch gesehen haben.

V: Haben Sie noch Unterlagen, die Sie uns übergeben können?

Z: Nein.

V: Können Sie sich erinnern, ob pro Monat nur jeweils eine Ausgangsrechnung vorgelegen ist?

Z: Ich sehe nicht, ob es jeweils pro Monat nur eine AR gegeben hat. Ich kann auch nicht mehr sagen, wer die Auftraggeber waren. Für das Jahr 2017 wurden Umsätze von 23.703,19 EUR erfasst.

V: Haben Sie die Eingangsrechnungen gesehen, die zum Vorsteuerabzug angesetzt wurden?

Z: Ich habe die Rechnungen nicht gesehen, ich habe nur in meinen Aufstellungen Namen von Firmen, die durch meine Mitarbeiterinnen verbucht wurden. Z.B. ***83***, ***84***, ***76***

V: Vorhalt, dass die Vollmachtsübernahme im Dezember 2017 erfolgte und die Voranmeldungen 8,9,10/2017 am 20.12.2017 eingereicht wurden. Der Beschuldigte sagte, dass er bereits ab August 2017 die Belege übergeben hat

Z: Wenn ich erst im Dezember eine Vollmacht übernehme, habe ich auch erst danach die Belege bekommen. Es kann jedoch sein, dass er uns dann monatlich Belege gebracht hat.

V: Wieso wurden ab 4/2018 keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr eingereicht? Haben Sie fristgerecht Unterlagen bekommen?

Z: Das kann nur daran liegen, dass wir verspätet Belege bekommen haben.

V: Wurden ihre Honorare bezahlt?

Z: Nein.

V: Der Beschuldigte hat gesagt, dass er nur im letzten Quartal 2019 nicht bezahlt hat.

Z: Das weiß ich nicht, das muss ich mir anschauen.

V: Ab April 2018 gibt es keine monatlichen oder Quartals-Voranmeldungen sowie in der Folge auch keine Jahreserklärungen 2017, 2018 und 2019.

Z: Nein. Dann habe ich wohl auch keine Unterlagen mehr bekommen.

V: Wann hat die Geschäftsbeziehung mit dem Beschuldigten geendet? Laut Eintragungen in der Datenbank geht das Vollmachtsverhältnis bis 20.2.2024.

Z: Für mich gab es als Ansprechpartner einen Herrn ***75***. Mit dem Beschuldigten hatte ich kaum Kontakt. Soviel ich weiß, hat es in der Folge eine OG des Hr. ***75*** und des Beschuldigten gegeben, dort haben wir meiner Erinnerung nach bis 2022 noch Abschlüsse gemacht. In der Folge ist die OG in Konkurs gegangen.

V: Vorhalt der Steuernachweise, die aktenkundig sind. Sind diese Unterlagen von ihrer StB-Kanzlei erstellt worden?

Z: Diese Unterlagen wurden von meiner Kanzlei erstellt. Wir haben 2017 und 2018 eine Buchhaltung erstellt, 2019 nicht mehr. Ja, es ist zutreffend, wir haben für dieses Unternehmen keine Jahreserklärungen eingereicht.

V: Es wurden in der Folge wegen Nichtabgabe von USt-Voranmeldungen von der Behörde Schätzungen vorgenommen - 4-6/2018 3.000,00 EUR, 7-9/2018 je 3.000,00 EUR und eine Schätzung wegen Nichtabgabe einer Jahreserklärung. Wenn Sie Unterlagen haben, wieso gibt es keine Beschwerde gegen die Festsetzungen im Schätzungsweg?

Z: Ich kann nicht sagen, wie lange Bezahlungen erfolgt sind, Details wissen meine Mitarbeiter vielleicht.

V: Wir haben das Vorbringen, dass es zunächst Transporte für eine Firma ***81*** und dann für eine Firma ***72*** gegeben hat.

Z: Ich kenne diese Firmen nicht.

Diskussion zu der abgabenrechtlichen Schätzung und den Vorgaben im Finanzstrafverfahren und Unterlagen/Rechnungen bzw. welches Zahlenmaterial bei der StB-Kanzlei noch vorhanden ist. StB bietet an, weitere Unterlagen vorzulegen, insb die Buchungslisten für die Buchhaltung.

Z legt ein Ergänzungsersuchen vom 25.06.2019 vor, welches nicht aktenkundig ist. Es wird zum Akt genommen und dem Zeugen nach Anfertigung einer Kopie für das Gericht mittels Schreiben retourniert werden.

Dies betrifft eine Anfrage des FAÖ zu einer Belegvorlage zur UVA Berichtigung für 7-9/2018 und 10-12/2018.

AB: Ich kenne dieses Schreiben nicht. Nach Recherche wird festgestellt, dass die Belege nicht vorgelegt wurden und der Antrag nach § 299 BAO in der Folge abgewiesen wurde.

V: Daraus ergibt sich, dass zwar für die Monate 7-9/2018 und 10-12/2018 nach den Schätzungen durch die Abgabenbehörde nicht in einer Beschwerdefrist aber innerhalb der Jahresfrist des § 299 BAO Voranmeldungen eingereicht wurden, jedoch die geltenden Vorsteuern mangels Belegvorlage in der Folge nicht anerkannt wurden.

AB: Die UVAen 7-9/2018 und 10-12/2018 wurden zu einem Antrag nach § 299 BAO nach den Schätzungen als Beilage abgegeben. Dies war ein FAX. Dies war nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen die Festsetzungsbescheide, sondern im Rahmen eines Berichtigungsantrages nach § 299 BAO in der Jahresfrist.

V: Wie ist der Beschuldigte zu Ihnen als steuerlicher Vertreter gekommen? Er hat im Mai 2018 bei einer Kontrolle der FinPol gesagt, dass er einen StB aus ***20*** hat, hat aber keinen Namen gewusst.

Z: Soweit ich mich erinnern kann, kam der Beschuldigte über einen Bekannten von Herrn ***75***, nämlich Herr ***74***.

Vert: Sie haben bis Ende 2018 die Buchhaltung gemacht?

Z: Ja.

Vert: Die UVZ demnach auch bis Ende 2018 errechnet, wenn auch verspätet?

Z: Ja. Ich glaube, dass in der Folge mangels Bezahlung keine Jahressteuererklärungen eingereicht wurden.

Vert.: Was bedeutet auf Ihrer Saldenliste das Wort Fremdleistungen?

Z: Das sind Subunternehmen.

Vert: Die ***43*** wäre demnach unter Fremdleistungen gebucht worden?

Z: Ja, am Konto mit der Bezeichnung Fremdleistungen sind jeweils die Netto-Beträge angegeben.

Ende Zeugenvernehmung: 13:05 Uhr

Der Zeuge wird darauf hingewiesen, dass er Gebühren geltend machen kann. Dies hat nach den Vorgaben des FinStrG binnen 14 Tagen ab der heutigen Verhandlung zu erfolgen.

Um 13:05 Uhr zieht sich der Senat zur Beratung zurück.

Nach seinem Wiedererscheinen um 13:10 Uhr verkündet die Vorsitzende den Beschluss auf Vertagung auf 13. Jänner 2026; 10:00 Uhr.

Die Parteien und die Dolmetscherin nehmen den Termin der fortgesetzten Verhandlung unter Ladungsverzicht zur Kenntnis.

Die Dolmetscherin wird ersucht, ihre Gebührennote binnen 14 Tagen an das BFG einzureichen."

****

Der Amtsbeauftragte hat unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung den Antrag des steuerlichen Vertreters vom 24.6.2019 auf Aufhebung gemäß § 299 BAO der Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 7-9/2018 und 10-12/2018 des Beschuldigten incl. eines Stundungsantrages eines Betrages von € 6.120,00 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages vorgelegt.

Diesem Antrag wurden eine Quartalsumsatzsteuervoranmeldung für 7-9/2018 mit Umsätzen in der Höhe von € 39.220,00 und Vorsteuergeltendmachung von € 5.303,98 und eine Quartalsumsatzsteuervoranmeldung für 10-12/2019 mit Umsätzen in der Höhe von € 82.470,00 und Vorsteuergeltendmachung von € 16.234,57 sowie eine Kammerumlagenberechnung für 2018 beigelegt.

Dazu erging am 25.6.2019 ein Ergänzungsansuchen mit dem Begehren, die Vorsteuerabzugsberechtigung mittels Belegvorlage nachzuweisen und zudem Rechnungen über € 1.000,00 vorzulegen.

Diesem Ersuchen wurde nicht nachgekommen, daher wurde der Antrag mit Bescheid vom 22.10.2019 abgewiesen. Der Bescheid enthält auch die Urgenz der Vorlage von Jahressteuererklärungen für Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2018.

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Mit Schreiben vom 6.11.2025 wurde den Verfahrensparteien die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung übermittelt und eine Bewertung von Finanzvergehen nach den Ermittlungsergebnissen der mündlichen Verhandlung beigelegt.

Der Amtsbeauftragte hat dies umgehend zur Kenntnis genommen und auf die Abhaltung einer fortgesetzten Verhandlung verzichtet.

Die Verteidigerin hat am 1.12.2025 ebenfalls auf eine fortgesetzte Senatsverhandlung verzichtet.

Der Senat hat somit in der nicht öffentlichen Sitzung vom 2.12.2025 die Entscheidung über die Beschwerde getroffen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.

Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt für den Abgabenbetrug (§ 39) mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40) zehn Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49e und § 51b drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Abs. 2: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

§ 160 Abs. 1 FinStrG: Über Beschwerden ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.

Abs. 2: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn

a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder

c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 3: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung oder Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung verzichten.

Das Erkenntnis des Spruchsenates wurde dem Beschuldigten am 15.7.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerde wurde am 15.8.2024 per Fax bei der Finanzstrafbehörde eingebracht.

Demnach liegt eine fristgerechte Schuldbeschwerde nach § 150 Abs. 2 FinStrG vor.

Für Finanzstrafverfahren gibt es ein eigenes Verfahrensrecht, das im Finanzstrafgesetz geregelt ist, Bestimmungen des AVG finden in Finanzstrafverfahren keine Anwendung.

Eine Beschwerde des Amtsbeauftragten liegt nicht vor, daher besteht nach § 161 Abs. 3 FinStrG ein Verböserungsverbot.

Es war eine mündliche Verhandlung abzuhalten, die hat am 4.11.2025 stattgefunden. Wegen Verzichtes der Parteien auf eine fortgesetzte Verhandlung konnte am 2.12.2025 in einer nicht öffentlichen Sitzung des Senates eine Senatserkenntnis erlassen werden.

Ergänzungen zum Verwaltungsgeschehen:

Am 18.10.2023 teilte ***22*** der Finanzstrafbehörde mit, dass im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der ***5*** Kontrollmaterial vorgelegt worden sei, wonach der Beschuldigte Eingangsrechnungen als Fremddienstleister an diese Firma gelegt habe.

Der Beschuldigte hatte eine Gewerbeberechtigung für Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3,500 kg nicht übersteigt, eingeschränkt auf 1 Fahrzeug.

Am 15.6.2018 hat die Finanzpolizei der Finanzstrafbehörde beim Finanzamt Lilienfeld ***20*** bekannt gegeben, dass bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei/Team26 in ***45*** der franz, StA, Hr. ***Bf1***, geb. ***2*** sowie der tunesische STA, Hr. ***23***, geb. ***24*** beim Verladen von Paketen angetroffen worden seien.

Hr. ***Bf1*** sei selbständig als Paketzusteller tätig und im Besitz des Gewerbescheines "Güterbeförderung bis 3.500.kg".

Hr. ***23*** arbeite im Auftrag des ***Bf1*** und sei vor Arbeitsbeginn nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet, obwohl Meldepflicht iSd. ASVG bestand.

***23*** sei bereits seit 29.01.2018 in unregelmäßigen Abständen für ***Bf1*** tätig.

Der Beschuldigte wurde am 8.5.2018 von der Finanzpolizei als Auskunftsperson mit diesem Vorhalt, er sei im Besitz von zwei Bussen: ***25*** (VW NI) und ***26*** (Renault NI) einvernommen (als Übersetzer diente ***23***) und hat angegeben:

"Ich lebe mit meiner Familie (Frau und 3 Kinder) seit Jänner 2015 In Österreich und habe mich im August 2016 im Transportgewerbe selbständig gemacht.

Seither fahre ich für Fr. ***27***, sie ist die Mutter von Hr. ***28***.

Meinem Wissen nach hat nur mehr Fr. ***29*** den Gewerbeschein aufrecht.

Wie viele Fahrzeuge Fr. ***29*** hat, weiß ich nicht.

Ich habe derzeit zwei Fahrzeuge, eines habe ich im Juli 2017 angemeldet und das Zweite habe ich im Oktober 2017 angemeldet.

Meine Touren sind "***30***" und "***31***", beides sind Nachttouren,

Die Tour "***30***" geht von ***32*** bis ***33***, das sind ca. 230 Kilometer,

Die Tour "***31***" geht von ***34*** bis nach ***35*** (ca. 230 Kilometer).

Für meine Fahrten lege ich monatliche Rechnungen an Fr. ***29*** in Höhe von ca. € 7.300,- inkl. Umsatzsteuer. Diesen Betrag erhalte ich in Bar.

Fr. ***27*** rechnet mit Hrn. ***36*** ab und händigt mir, glaublich ohne Abzüge, den vollen Betrag aus.

Seit meiner Selbständigkeit, trotz meiner zwei Busse sowie meiner zwei Nachttouren, habe ich bisher noch keine Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet.

Meine Touren erledige ich grundsätzlich mit Freunden, wie Hr. ***46***. Weiters fahren für mich syrische Flüchtlinge und Asylwerber. Mir war weder bewusst, dass ich diese Personen hätte anmelden müssen, noch das ich mich beim AMS erkundigen hätte sollen, ob diese Personen hätten arbeiten dürfen.

Konkrete Namen dieser Personen kann ich nicht nennen, da ich diese Personengruppe auf der Straße oder Kaffeehäusern kennenlerne.

Für eine Tour, die ein Freund von mir fährt, bezahle ich nach Ende der Tour € 20,- in bar.

Hr. ***46*** ist für Hr. ***28*** vom 29.03.2016 bis 30.06.2017 als Paketzusteller tätig gewesen. Durch sein Vorwissen hat er mir seit August 2017 eine der beiden Touren (***30***), die Strecke, die Lieferanten usw. gezeigt.

Für mich fährt Hr. ***46*** seit Ende Jänner bzw. Anfang Februar 2018, ein genaues Datum kann ich nicht angeben. Arbeitszeitaufzeichnungen führe ich nicht. Es kann sein, dass es der 29.01.2018 gewesen ist.

Der Arbeitsbeginn ist grundsätzlich um 02.00 Uhr. Bis ca. 03.00 Uhr werden die Pakete verladen, danach beginnt die Auslieferung.

Arbeitsende ist zwischen 05.00 und 05.30 Uhr, Meine Touren sind von Dienstag bis Samstag.

Hr. ***46*** fährt nur unregelmäßig für mich. Ich rufe ihn an, wenn ich jemanden brauche. Grundsätzlich fahren für mich aber, wie angegeben, Asylwerber oder Flüchtlinge.

Es handelt sich dabei um fünf bis sechs verschiedene Arbeitnehmer.

Wer mein Steuerberater ist, kann ich nicht sagen, aber seine Kanzlei befindet sich in ***20***.

Meine Steuern bezahle ich alle drei Monate. Die genaue Höhe kann ich nicht angeben.

Hr. ***46*** gibt an, dass er diese Tätigkeit nicht dem zuständigen AMS gemeldet hat, da er es nicht als Arbeit ansieht und er auch nicht gewusst hat, es melden zu müssen.

Hr. ***47*** wird darauf hingewiesen, dass er sämtliche Arbeitnehmer beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden hat bzw. beim AMS um eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung nachfragen muss.

Weiters wird Hr. ***46*** darauf hingewiesen, diese Beschäftigung dem AMS zu melden.

Durch meine Sprachprobleme konnte ich keine Arbeitnehmer auf Dauer finden und es ist mir nicht bewusst gewesen, dass ich jegliche Arbeiter anmelden hätte müssen.

Hr. ***47*** ist sich seines Fehlverhaltens bewusst und möchte Hr. ***46*** nachträglich in der Höhe von 20 Wochenstunden bei der NÖGKK melden bzw. eine andere Lösung für seine Arbeiten finden."

Am 20.12.2017 hat der Beschuldigte eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer unterschrieben.

Mit Verständigung vom 1.2.2024 wurde das Finanzstrafverfahren im Umfang des Schuldspruches durch den Spruchsenat eingeleitet.

Dazu erliegt in FABE, dem Aktenerfassungsprogramm für Finanzstrafverfahren, folgende Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages:

Umsatzsteuerbescheiddaten

 

Mit Vorlagebericht des Amtsbeauftragten vom 16.4.2024 wurde das Verfahren an den Spruchsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung des Spruchsenates wurde am 14.5.2024 hinterlegt und in der Folge nicht behoben.

Am 20.6.2024 hat die mündliche Verhandlung des Spruchsenates in Abwesenheit des Beschuldigten stattgefunden.

Die Beschwerde wurde erst am 5.5.2025 dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.

Kontrollmitteilungen aus der Prüfung der ***5*** (StNr. ***38***):

Rechnung 12/2018, ohne Datum, Leistungszeitraum 7/2018, € 11.600, 20 % USt € 2.120,00 = € 13.920,00

Rechnung 14/2018 v. 30.9.2018, Leistungszeitraum 9/2018, € 13.430,00, 20 % USt € 2.686,00 = € 16.116,00

Rechnung 15/2018 v. 5.11.2018, Leistungszeitraum 10/2018, € 27.305,00, 20 % USt € 5.461,00 = € 31.766,00

Rechnung 16/2018, ohne Datum, Leistungszeitraum 11/2018, € 24.250,00, 20 % USt € 4.850,00, = € 29.100,00

Rechnungen Leistungszeitraum

 

Diese Berechnung des Finanzamtes Österreich (FAÖ) weist auf den ersten Blick einen Additionsfehler auf.

Die Netto-Erlöse laut den vorliegenden Rechnungen betragen € 177.858,00, 20 % USt € 35.571,60 = € 213.429,60. Davon entfallen € 91.902,00 mit USt € 18.380,40 auf das Jahr 2018, da eine Bezahlung der Rechnung vom 31.12.2018 erst 2019 erfolgte.

Erlöse für August 2018 und ein Beleg mit der Nummer 13 scheinen nicht auf.

Es gibt jedoch laut Kontoliste 35109 eine Zahlung an den Beschuldigten vom 3.9.2018.

Netto € 14.190,00, 20 % USt € 2.838,00, Brutto € 17.028,00

Diese Zahlung wurde einem fehlenden Beleg für eine Rechnung 13/2018 zugerechnet.

Das FAÖ errechnete in der Folge aus den Kontrollmitteilungen für 9 Monate einen durchschnittlichen Nettoumsatz von € 21.338,67/ Monat.

Schätzung Umsätze an Hand der KM

 

2019

Summe Rechnungen lt. KM

Einnahmen gesamt netto

Umsätze lt. Veranlagung

Differenz

101.273,00

101.273,00

20.000,00

81.273

Nach dieser abgabenbehördlichen Annahme wurden somit auch in den 5 Monaten des Jahres 2017, in denen der Beschuldigte eine Tätigkeit ausgeübt hat, Umsätze nicht vollständig erklärt. Da die erste aufgefundene Rechnung für das Jahr 2018 die Nr. 12 trägt, wurde davon ausgegangen, dass auch in den ersten 6 Monaten des Jahres 2018 Umsätze nicht vollständig erklärt wurden und die Annahme nicht erklärter durchschnittlicher Umsätze auch auf diese Monate umgelegt.

Für die Monate 1-3/2019 wurden die Umsätze anhand des Kontrollmaterials errechnet und die Schätzungsparameter für eine Gewinnschätzung übernommen.

Überlegungen im Abgabenverfahren zur Gewinnschätzung:

Im Zeitraum 2017 bis 2019 waren It. Auskunftsverfahren 4.07 Fahrzeuge (Kastenwagen) angemeldet. Laut Auskunftsverfahren AJ Web waren 10 Dienstnehmer gemeldet. Aufgrund dieser Tatsache ist von höheren Betriebsausgaben aufgrund AfA, Treibstoff, Reparaturkosten sowie Personalkosten auszugehen.

Es werden folgende Gewinne geschätzt:

Erlösschätzung

 

Die Prüfung der Auftraggeberfirma des Beschuldigten, ***5***, wurde am 17.5.2024 abgeschlossen. Ihre Ergebnisse sind im Bericht von diesem Tag festgehalten. Prüfungszeitraum war 2018 bis 2021.

Die ***5*** wurde mit 15. Mai 2017 von Herrn ***48*** errichtet.

Geschäftszweck sind die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Kleintransporte und Logistikdienstleistungen.

Herr ***48*** ist seit der Errichtung 100% Gesellschafter und Geschäftsführer.

Diese Firma nutzte Subunternehmer, darunter das Unternehmen des Beschuldigten.

Bei ***39*** (StNr. ***50***) wurde für die Jahre 2014 bis 2018 ebenfalls eine abgabenbehördliche Außenprüfung durchgeführt, deren Ergebnisse im Bericht vom 30.10.2019 festgehalten sind. Im Arbeitsbogen zu dieser Prüfung sind zwei Rechnungen des Beschuldigten vom 25.6.2018 und vom 19.7.2018 abgelegt.

Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen des Beschuldigten wurde im Innendienst ohne eine abgabenbehördliche Außenprüfung vorgenommen. Es gab dazu keinen Prüfungsauftrag, der dem Beschuldigten bei Prüfungsbeginn vorgelegt worden wäre und keine Schlussbesprechung zu den Ergebnissen der Prüfung.

Die Abgabenbescheide für die Jahre 2017, 2018 und 2019 sind dennoch unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Abgabenbehördliche Prüfungen können qualifizierte Vorprüfungen darstellen, deren Ergebnisse auch für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens übernommen werden können. Es ist jedoch im Finanzstrafverfahren von einem höheren Beweisausmaß auszugehen, daher kann nicht jede rein nach abgabenrechtlicher Wahrscheinlichkeit vorgenommene Schätzung auch für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens angesetzt werden. Die Finanzstrafbehörde ist daher angehalten, die Übernehmbarkeit von Schätzungsergebnissen zu prüfen, tut sie dies nicht oder werden im Laufe eines Beschwerdeverfahrens neue Unterlagen vorgelegt und weitere Ermittlungen getätigt, ist das BFG als Tatsacheninstanz angehalten, diese Prüfung vorzunehmen und wie in diesem Fall den objektiven Tatbestand durch eine eigene Prüfung festzustellen.

Zum Sachverhalt:

Für die Jahre 2017 und 2018 liegen von einem Steuerberater erstellte Umsatzsteuervoranmeldungen vor, die jedoch verspätet eingebracht wurden.

Die ***67*** war von 15.12.2017 bis 20.2.2024 steuerlicher Vertreter.

Die Schätzung der Abgabenbehörde für 2017 ist nicht übernehmbar, da lediglich anhand von Kontrollmaterial für 2018 davon ausgegangen wurde, dass auch 2017 bereits Umsätze mit diesem Auftraggeber erzielt worden seien, was im Beschwerdeverfahren durch Angaben dieser Firma widerlegt wurde.

Für das Jahr 2018 wurde für 4-6/2018 im Beschwerdeweg eine Umsatzsteuerzahllast von nur € 971,18 einbekannt, dazu ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen (Rechnungen) eine höhere Zahllast.

Die Besteuerungsgrundlagen an Umsatzsteuer für 7-12/2018 wurden zunächst ohne Belegmaterial geschätzt. In der Folge wurde nach Rechtskraft der Schätzungsbescheide durch den Steuerberater ein Antrag auf Berichtigung nach § 299 BAO eingebracht und wurden diesem Antrag zwei Quartalsvoranmeldungen beigelegt. Der Aufforderung den mittels dieser UVAen geltend gemachten Vorsteuerabzug zu belegen, wurde nicht nachgekommen. Der Antrag nach § 299 BAO wurde bescheidmäßig abgewiesen.

Die in diesen UVAen offengelegten Umsätze sind jedoch in die erste Schätzung der Abgabenbehörde nicht eingeflossen, sie war auf Basis der eingereichten UVAen und der Übernahme der Schätzungen für die Voranmeldungszeiträume viel zu niedrig.

Da die Behörde bei Berücksichtigung aller ihr bekannter Unterlagen höher hätte schätzen müssen als die tatsächliche Zahllast laut Annahme des BFG war, liegt keine Abgabenhinterziehung zur Jahresumsatzsteuer 2018 vor (siehe Ausführungen zum objektiven Tatbestand).

Die Schätzung der Einkommensteuer 2018 basiert nunmehr auf der Schätzung der Nettoumsätze durch das BFG im Finanzstrafverfahren. Es wird davon ausgegangen, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 30 % des Nettoumsatzes ausmachen.

Für 2019 war die Schätzung der Abgabenbehörde betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer auch für das Finanzstrafverfahren übernehmbar.

Die Beweiswürdigung ergibt sich aus den vorliegenden Dokumenten, den Zeugenangaben und dem Parteienvorbringen. Den Angaben des steuerlichen Vertreters wurde gefolgt, dass er die Buchhaltungsunterlagen von seinem Mandanten nie fristgerecht zur Wahrnehmung der steuerlichen Agenden erhalten hat.

Zum objektiven Tatbestand StNr. ***BF1StNr2***:

Beginn der Tätigkeit laut Verf 24 -14.08.2017, Betriebsaufgabe 31.3.2019.

Die ***67*** war zwischen 15.12.2017 und 20.2.2024 steuerlicher Vertreter mit Zustellvollmacht.

2017:

Die Frist zur Einreichung der Jahreserklärungen 2017 war der 28.6.2019.

Angelastete Verkürzung: Umsatzsteuer 2017 € 16.599,36

Eingereichte Umsatzsteuervoranmeldungen:

UVA 8/2017 eingereicht 20.12.2017, € 1.122,61, am 29.12.2017 entrichtet

UVA 9/2017 eingereicht 20.12.2017, € 870,17, am 27.2.2017 entrichtet

UVA 10/2017 eingereicht 20.12.2017, Gutschrift € 269,32

UVA 11/2017 eingereicht 1.2.2018, € 921,69, am 8.5.2018 entrichtet

UVA 12/2017 eingereicht 27.2.2018, € 865,69, am 9.5.2018 entrichtet

Summe: € 3.510,84

Erstbescheid v. 8.5.2020, Schätzung wegen Nichtabgabe der Jahreserklärung in Höhe der UVAen € 3.510,84, Zustellung des Bescheides an den Steuerberater

Bescheid nach Prüfung 31.10.2023, Nachforderung € 16.599,36.

Dazu wurde im Bescheid ausgeführt:

Dem Finanzamt wurden neue Beweismittel (Rechnungen und Zahlungsnachweise) für die Leistungszeiträume 07/2018 bis 03/2019 übermittelt.

Daraus ergeben sich für den Zeitraum 08/2017- 12/2017 Umsätze in Höhe von netto € 106.700,-. Für die oben angeführten Monate sind keine Belege vorhanden.

Daher wurden die Durchschnittswerte der Monate 07/2018- 03/2019 herangezogen (192.048,-/9 Monate = € 21.338,67). Die geschätzten Umsätze betragen somit € 106.700,- (=21.338,67*5)

Die Behörde ist bei Ablauf der Erklärungsfrist in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches gewesen. Die Schätzung erfolgte zunächst in Höhe der einbekannten Vorauszahlungen. Die Nachforderung nach der Schätzung € 16.599,36 wäre eine vollendete Verkürzung einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe, jedoch gibt es keinerlei Ergebnisse eines Beweisverfahrens, dass im Jahr 2017 mehr Umsätze erzielt wurden, als in den eingereichten Voranmeldungen erfasst wurden.

Es gibt kein Kontrollmaterial für 2017 und die zeugenschaftliche Befragung der Firma ***5*** hat ergeben, dass mit dieser Firma auch erst 2018 Umsätze getätigt wurden.

Es verbleibt damit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen Nichteinreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung bis 28.6.2019. Die Verjährung dieser Finanzordnungswidrigkeit wurde durch die Nichtabgabe einer Einkommensteuerjahreserklärung für 2018 bis 18.12.2019 bis zur Verjährungsfrist für die dadurch begangene Hinterziehung 18.12.2024 verlängert, eine weitere Verlängerung erfolgte durch die Nichtabgabe der Jahreserklärungen 2019 bis zur Verjährungsfrist der dadurch begangenen Hinterziehungen bis 5.11.2025.

Das Verfahren wurde mit Einleitungsverfügung vom 1.2.2024 demnach innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist anhängig gemacht.

Die verspätete Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung von Vorauszahlungen bei deren Fälligkeit war nicht Gegenstand dieses Finanzstrafverfahrens.

Einkommensteuer 2017 € 7.746,00

Erstbescheid v. 8.5.2020, Schätzung wegen Nichtabgabe der Jahreserklärung mit einer Gutschrift von € 400,00.

Einkünfte aus der ***37*** laut Lohnzettel € 4.635,31 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 6.000,00 geschätzt.

Die Behörde ist bei Ablauf der Erklärungsfrist nicht in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches gewesen.

Bescheid nach der Prüfung 31.10.2023, Nachforderung € 7.746,00.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit € 30.000,00 geschätzt.

Es gibt keinen den Anforderungen an ein Finanzstrafverfahren genügenden Beweis dafür, dass im Jahr 2017 ein steuerpflichtiger Gewinn erzielt und nicht einbekannt wurde. Somit verbleibt auch hinsichtlich der Einkommensteuer 2017 lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung 2017.

Zur Verjährungsprüfung siehe die Ausführungen zur Umsatzsteuer 2017.

2018:

Die Frist zur Einreichung der Jahreserklärungen 2018 war der 18.12.2019.

Umsatzsteuer 2018

Für 1-3/2018 wurden Umsätze von € 20.414,36 erklärt und Vorsteuern in Höhe von € 1.020,54 geltend gemacht, dies ergab eine Zahllast von € 3.062,33.

UVA Schätzung für 4-6/2018 mit € 3.000,00, BVE 21.2.2019 € 971,18.

Schätzung 7-9/2018 € 3.000,00, 10-12/2018 € 3.000,00

Antrag des steuerlichen Vertreters vom 24.6.2019 auf Aufhebung gemäß § 299 BAO.

Quartalsumsatzsteuervoranmeldung für 7-9/2018 mit Umsätzen in der Höhe von € 39.220,00 und Vorsteuergeltendmachung von € 5.303,98 und Quartalsumsatzsteuervoranmeldung für 10-12/2019 mit Umsätzen in der Höhe von € 82.470,00 und Vorsteuergeltendmachung von € 16.234,57.

Daraus ergibt sich eine Zahllast von € 2.540,02 für 7-9/2018 und eine Zahllast von € 259,43 für 10-12/2018.

Anerkennt man jedoch die Vorsteuern nicht, ergibt sich für 7-9/2018 eine Umsatzsteuerzahllast von € 7.844,00 statt der geschätzten Zahllast von € 3.000,00. Anerkennt man für 10-12/2018 die Vorsteuern nicht, ergibt sich für 10-12/2018 eine Zahllast von € 16.444,00

Die Steuerberaterfrist zur Abgabe von Jahreserklärungen 2019 war der 18.12.2019.

Es war somit sozialadäquat über die gesetzliche Frist des § 134 BAO hinausgehend bis zu diesem Zeitpunkt keine Jahreserklärungen einzureichen.

Die Behörde war bei Ablauf dieser Frist in Kenntnis der Entstehung des Abgabenanspruches, daher konnte sie bei Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung nach § 184 BAO schätzen und war zu prüfen, ob der Beschuldigte bei Nichtabgabe einer Jahreserklärung eine zu niedrige Schätzung ernstlich für möglich halten konnte.

Schätzung wegen Nichtabgabe einer Jahreserklärung in Höhe der UVAen mit € 10.033,51, Erstbescheid v. 8.5.2020, Zustellung an den Steuerberater

Die Abgabenbehörde war jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits in Kenntnis folgenden Zahllasten:

1-3/2018 € 3.062,33, 4-6/2018 € 971,18, 7-9/2018 € 7.844,00 und 10-12/2018 € 16.444,00.

In Summe € 28.321,51

Der Beschuldigte konnte nicht davon ausgehen, dass die Schätzung unter diesem Betrag liegen würde, daher ist ihm kein Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2018 anzulasten.

Tatsächliche Besteuerungsgrundlagen Umsatzsteuer 2018:

1-3/2018 € 3.062,33

4-6/2018:

Auftraggeber ***39***, ***80***, ***18***:

Rechnung v. 13.5.2018, Leistungszeitraum April 2018, netto € 5.652,40, USt € 1.130,48 abzüglich eines Schadens von € 400,00 ergibt einen Nettoumsatz von € 5.619,00, USt € 1.123,80 der in Periodensaldenliste aufscheint. Vorsteuern sind in Höhe von € 385,00 in dieser Periodensaldenliste enthalten.

Rechnung v. 25.6.2018, Leistungszeitraum Mai 2018, netto € 5.367,28, USt € 1.083,45. Dieser Betrag scheint ebenfalls in der vorgelegten Periodensaldenliste auf, dazu Vorsteuern von € 213,00.

Rechnung v. 19.7.2018, Leistungszeitraum Juni 2018, netto 5.998,00, USt € 1.199,60. Auch dieser Betrag scheint in der Periodensaldenliste auf.

Folgt man diesen Rechnungen und anerkennt die im Steuernachweis v. 16.4.2019 angeführten Vorsteuern ergibt sich für 4-6/2018 eine Zahllast von € 2.649,71 und nicht € 971,18.

Richtig Zahllast von € 2.649,71

7-9/2018

Der Steuernachweis für Juli bis September 2018 v. 16.4.2019 weist einen Umsatz von € 39.220,00 aus, dies entspricht den Rechnungen 12, 14 und der Zahlung, die für die Erlöse August 2018 anzusehen ist.

Zahllast € 7.844,00, kein Nachweis einer Vorsteuerabzugsberechtigung

10-12/2018

Der Steuernachweis für 10-12/2018 weist einen Umsatz von € 82.470,00 aus. Dies entspricht der Summe der Rechnungen 15, 16 und 17/2018, wobei sich jedoch bei der Prüfung der ***72***-***79*** ergeben hat, dass die Rechnung 17/2018 erst im Jahr 2019 bezahlt wurde und daher dem Jahr 2019 zuzurechnen ist.

Zahllast: 10.331, kein Nachweis einer Vorsteuerabzugsberechtigung

Es ist daher, wenn man dem Parteienvorbringen glaubt, dass mit Betriebsaufnahme 2017 gedanklich mit der Nummerierung der Ausgangsrechnungen begonnen wurde und pro Monat nur eine Ausgangsrechnung zu erstellen war, für 2018 eine Umsatzsteuerzahllast von € 23.887,04 angefallen.

Diese Zahllast liegt somit unter der der Abgabenbehörde bereits vor Ablauf der Erklärungsfrist des Beschuldigten aus den vorgelegten Unterlagen errechenbar gewesenen Zahllast, daher liegt keine Abgabenhinterziehung durch Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 vor.

Es wäre eine Ahndungsmöglichkeit der Finanzstrafbehörde bezüglich der Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen verblieben, ein diesbezüglicher Austausch von Finanzvergehen steht dem BFG nicht zu.

Durch das BFG verfolgbar bleibt die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Einkommensteuer 2018 € 23.251,00

Erstbescheid 8.5.2020, Schätzung mit Null, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit € 11.000,00 angenommen.

Die Behörde hatte bei Ablauf der Erklärungsfrist keine Kenntnis von der Entstehung eines Abgabenanspruches.

Bescheid nach der Prüfung 31.10.2023, Nachforderung € 23.251,00, bei Annahme von Einkünften aus dem Gewerbebetrieb von € 70.000,00.

Geht man nunmehr von der für das Finanzstrafverfahren neu berechneten Umsatzschätzung des BFG aus, ergibt sich für 2018 folgender Nettoumsatz:

1-3/2018 € 16.331,48, 4-6/2018 € 16.984,28, 7-12/2018 € 90.775,00

In Summe ergibt dies gerundet € 124.090,00, davon 30 % ergibt Einkünfte aus Gewerbebetrieb von gerundet angenommen mit € 37.000,00. Daraus resultiert eine für das Finanzstrafverfahren angenommene Abgabenverkürzung an Einkommensteuer 2018 von € 8.973,00.

2019:

Die Frist zur Einreichung der Jahreserklärungen 2019 war der 5.11.2020.

Kontrollmitteilungen:

Rechnung 17/2018 v. 31.12.2018, Leistungszeitraum 12/2018, € 30.915,00, 20 % USt € 6.183,00 = € 37.098,00, erst 2019 bezahlt

Rechnung 1/2019 v. 31.1.2019, Leistungszeitraum 1/2019, € 29.585,00, 20 % USt € 5.917,00 = € 35.502,00

Rechnung 2/2019 v. 28.2.2019, Leistungszeitraum 2/2019, € 23.668,00, 20 % USt € 4.733,60 = € 28.401,60.

Rechnung 3/2019 v. 31.3.2019, Leistungszeitraum 3/2019, € 17.105,00, 20 % USt € 3.421,00 = € 20.526,00

Summe: € 121.527,60.

Umsatzsteuer 2019 Anlastung € 19.254,60

27.9.2019, Schätzung UVZ 1-3/2019 mit € 3.000,00

Wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung Schätzung in Höhe der UVZ Schätzung mit € 3.000,00, Erstbescheid v. 20.4.2021

Bescheid nach der Prüfung 7.11.2023, Nachforderung € 16.254,60

Dem Finanzamt wurden neue Beweismittel (Rechnungen und Kontolisten) für die Leistungszeiträume 1/2019 bis 03/2019 übermittelt.

Anhand dieser neuen Unterlagen ergeben sich die für das Jahr 2019 erzielten Umsätze.

Die Rechnung 17 aus 2018 ist laut vorliegender Informationen erst im Jänner 2019 zugeflossen und wurde deshalb bei der Berechnung der Umsätze im Jahr 2019 berücksichtigt.

Die Behörde hatte bei Ablauf der Erklärungsfrist keine Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches, daher Vollendung der Abgabenhinterziehung durch Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung mit € 19.254,60.

Einkommensteuer 2019 € 7.312,00

Wegen Nichtabgabe einer Einkommensteuerjahreserklärung erfolgte eine Schätzung mit Null, Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 11.000,00, Erstbescheid 20.4.2021

Bescheid nach der Prüfung 31.10.2023, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit € 30.000,00 angenommen, Nachforderung € 7.312,00,

Bei Ablauf der Erklärungsfrist hat die Behörde keine Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches, daher Vollendung der Abgabenhinterziehung durch Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung mit € 7.312,00.

Es liegen demnach folgende Taten vor:

2018:

Einkommensteuer 2018, vollendete Verkürzung der Einkommensteuer € 8.973,00

2019

Umsatzsteuer 2019, vollendet Verkürzung der Jahresumsatzsteuer € 19.254,60

Einkommensteuer 2019, vollendet Verkürzung der Einkommensteuer € 7.312,00

Umsatzsteuer 2017, Einkommensteuer 2017 und Umsatzsteuer 2018 Finanzordnungswidrigkeiten der Nichtabgabe von Jahreserklärungen.

Zum Täter und subjektiven Tatbestand:

Der Beschuldigte war seit August 2017 im Transportgewerbe selbständig tätig. Am 20.7.2017 wurde der erste Wagen angemeldet.

Folgende KFZ waren auf den Beschuldigten angemeldet:

KFZ

angemeldet

abgemeldet

Ford FAC5 Kasten -3500 kg

29.4.2019

28.5.2019

Chrysler RG Voyager 110 kW Diesel -2515 kg

5.3.2019

10.10.2019

BMW X 53- X 5 3

160 kW Diesel-2695 kg

26.2.2019

3.9.2020

Mercedes Benz 203- C 200 CDI 85 kW -1985 kg

19.10.2018

19.7.2019

Mercedes Banz 906KA35 _Sprinter 311 DDI-80 kW-3490 kg

4.10.2018

29.5.2019

Citroen- X 2/50 KW- Jumper- 115,5 kW -3500 kg

28.9.2018

4.6.2019

Ford-FAC6-Kasten 350L/92 KW - 3500 kg

7.9.2018

4.6.2019

Ford- FAC5-Kasten 260k-63Kw - 2600 kg

23.7.2018

3.6.2019

VW-VW 7H-7 J- HD Kastenwagen LR TDI D-PF 62 kw-2800 kg

17.7.2018

3.6.2019

Peugeot 8 * RHZ-406 BK ST HDI 80 kw 2075 kg

4.1.2018

22.11.2018

Renault FD Master 2

84 kw -3300 kg

31.10.2017

12.3.2019

Volkswagen VW 7H-7J - HD Kastenwagen, LR TDI 63 kw -2800 kg

20.7.2017

22.11.2018

Der Beschuldigte hat Umsätze erzielt, jedoch ab Geschäftsaufnahme bis Dezember 2018 nur jeweils verspätet Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht und auch bei jeweiliger Fälligkeit keine entsprechenden Vorauszahlungen geleistet.

In der Folge wurden für 2019 keine Umsatzsteuervoranmeldungen und für die Jahre 2017, 2018 und 2019 auch keine Jahreserklärungen eingereicht.

Mit dem Vorgehen Umsätze zu erzielen und Rechnungen auszustellen, und zwar einen Steuerberater zu bestellen, diesem aber nicht fristgerecht die Unterlagen für die Erstellung richtiger Erklärungen zu übergeben, hat es der Beschuldigte zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er bescheidmäßig festzusetzende Abgaben mangels Abgabe richtiger Erklärungen unter Einhaltung von Erklärungsfristen verkürzt und seinen steuerlichen Aufgaben nicht nachkommt.

Zudem hat er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er der Verpflichtung zur Einreichung von Jahreserklärungen bis zum Ablauf der jeweiligen Erklärungsfrist nicht nachkommen ist.

Die nach Teileinstellung des Verfahrens verbliebenen Finanzvergehen sind damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt worden.

Strafbemessung:

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht.

§ 21 Abs. 1 FinStrG: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.

§ 21 Abs. 2 FinStrG: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Der Beschuldigte ist seit 19.7.2023 Dienstnehmer der ***5***. Er hat ein Einkommen von € 1.850,00 und Sorgepflichten für 5 Kinder und seine Gattin. Über ihn wurde am tt.6.2024 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Am 28.9.2024 wurde der Zahlungsplan bestätigt. Die Quote beträgt 10 %, zahlbar in 14 Halbjahresraten zu je 0,714%. Die erste Zahlung erfolgt am 27. Februar 2025, die weiteren Raten sind jeweils am 27. August und am 27. Februar in Folge fällig. Die letzte Zahlung ist am 26. August 2031 fällig.

Der Spruchsenat wertete die Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung und die Aufgabe des Betriebes als mildernd, als erschwerend keinen Umstand.

Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 113.181,75 und einer Strafdrohung von € 226.363,50 verhängte der Spruchsenat eine Geldstrafe von nur 10,60 % der Strafdrohung.

Nunmehr ergibt sich ein strafbestimmender Wertbetrag von € 35.539,00 wobei die drei Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG in die Strafdrohung nach § 33 Abs. 5 FinStrG miteinzubeziehen sind.

Erschwerend sind zudem das Vorliegen von drei Finanzordnungswidrigkeiten und drei Abgabenhinterziehungen begangen durch Nichtgabe von Umsatzsteuer- und Einkommensteuerjahreserklärungen, mildernd kein weiterer Umstand.

Zu berücksichtigen waren jedoch auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten mit einer sehr schlechten wirtschaftlichen Lage bei Sorgepflichten für 5 Kinder.

Das Verschulden ist hoch, da der Beschuldigte in den Tatzeiträumen auch Umsatzsteuervoranmeldungen nicht ordnungsgemäß eingereicht und bei Fälligkeit keine Vorauszahlungen entrichtet hat und seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen somit über längere Zeit hinweg in keinster Weise nachgekommen ist.

Auf dem Abgabenkonto besteht eine Aussetzung der Einbringung im Ausmaß von € 104.721, von den Abgabennachforderungen, die die Tatzeiträume betreffen haftet ein Betrag von € 88.761 weiterhin aus.

Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe wurden mangels Beschwerde des Amtsbeauftragten lediglich an die Teileinstellungen und den verminderten strafbestimmenden Wertbetrag sowie das Vorliegen von drei Finanzordnungswidrigkeiten angepasst.

Sie entsprechen dem Schuldgehalt der Taten und der Täterpersönlichkeit sowie spezialpräventiven (Abhalten des Täters von weiteren Finanzvergehen, er könnte wiederum selbständig tätig werden) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Erfordernissen.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor.

Wien, am 2. Dezember 2025