Volltext

BFG 08.01.2026, RV/5100014/2024

Berücksichtigung von Alleinerzieherabsetzbetrag, Familienbonus Plus, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Behinderung eines Kindes

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100014.2024 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 · § 34 EStG 1988 · § 35 EStG 1988 · Außergewöhnliche Belastungen · § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 · § 33 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri.*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***Bf.-Adr.***, vertreten durch ***Rechtsanwalt***, über die Beschwerde vom 06.08.2022, eingebracht am 08.08.2022, gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 des Finanzamtes Österreich vom 11.07.2022, Steuernummer ***Bf.-StNr.***, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf.) erzielte im Jahr 2020 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (BFG-Akt OZ 26) beantragte die Bf. die Berücksichtigung folgender Aufwendungen:

Personenversicherungen

640,63 €

Wohnraumschaffung /-sanierung

1.539,40 €

Pendlerpauschale

2.268,00 €

Pendlereuro

120,52 €

Mobiliar für Homeoffice

150,00 €

Arbeitsmittel

1.803,58 €

Fachliteratur

467,70 €

Reisekosten

2.338,50 €

Aus-/ Fortbildungs-/ Umschulungskosten

2.345,40 €

Sonstige Werbungskosten

451,94 €

Eigene Krankheitskosten (mit Selbstbehalt)

1.575,32 €

Aufwendungen iZm. der Behinderung des Sohnes:
Unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung

2.790,84 €

Im Rahmen ihrer Steuererklärung gab die Bf. an, dass der Grad der Behinderung des Sohnes 50 % betragen würde und für ihn im gesamten Jahr erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden sei. Sie beantragte den Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes iHv. monatlich 262 Euro.
Weiters beantragte sie die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrags für zwei Kinder sowie des Familienbonus Plus für ihren Sohn zur Hälfte und ihre Tochter zur Gänze, wobei sie angab, für beide Kinder die Bezieherin der Familienbeihilfe zu sein.

Mit Einkommensteuerbescheid 2020 vom 11.07.2022 (OZ 1) wurden die beantragten Aufwendungen zur Gänze anerkannt. Weiters wurden die beantragten Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung des Sohnes iHv. insgesamt 3.144,00 Euro berücksichtigt. Der Alleinerzieherabsetzbetrag wurde hingegen nicht anerkannt. Der Familienbonus Plus für die Tochter wurde für drei Monate nur zur Hälfte und für die restlichen Monate in voller Höhe gewährt. Für den Sohn wurde der Familienbonus Plus für das gesamte Jahr, wie beantragt, zur Hälfte berücksichtigt.
Dies mit der Begründung, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zustehe, da die Bf. mehr als 6 Monate in einer Gemeinschaft mit einem Ehepartner oder einem Partner gelebt habe. Der Familienbonus Plus sei für die Tochter nur zur Hälfte berücksichtigt worden, da für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus vom Kindesvater beantragt wurde.

Hiergegen erhob die Bf. am 08.08.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde (OZ 2) und begehrte darin die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages, da sie in keiner Partnerschaft oder Ehe gelebt habe. Weiters ersuchte sie um Berücksichtigung des Familienbonus Plus für ihre Tochter zur Gänze, da dieser vom Kindesvater nicht beantragt worden sei.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom 27.04.2023 (OZ 6) wurde die Bf. seitens des Finanzamts aufgefordert, ihre geltend gemachten Werbungskosten sowie außergewöhnlichen Belastungen in geeigneter Form nachzuweisen.

Dieses Ergänzungsersuchen wurde von der Bf. mit Schreiben vom 24.05.2023 (OZ 7) beantwortet.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom 12.06.2023 (OZ 11) wurde die Bf. vom Finanzamt aufgefordert, weitere Punkte zu ergänzen, worauf die Bf. mit Schreiben vom 07.08.2023 (OZ 13) antwortete.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2023 (OZ 3) wurde der angefochtene Bescheid zu Ungunsten der Bf. abgeändert. In voller Höhe wurden die beantragten Aufwendungen für die Personenversicherungen, Wohnraumschaffung /-sanierung und eigene Krankheitskosten der Bf. anerkannt. Die übrigen geltend gemachten Aufwendungen wurden auf die folgenden Beträge geändert:

Pendlerpauschale

1.716,00 €

Pendlereuro

91,67 €

Mobiliar für Homeoffice

0,00 €

Arbeitsmittel

716,33 €

Fachliteratur

366,97 €

Reisekosten

1.744,82 €

Aus-/ Fortbildungs-/ Umschulungskosten

4.185,40 €

Sonstige Werbungskosten

227,89 €

Unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung iZm der Behinderung des Sohnes

879,51 €

Dies zusammengefasst mit der Begründung (OZ 4), dass die Bf. im Veranlagungsjahr mit Hauptwohnsitz bei ***Person1*** in ***Ort2*** gemeldet gewesen und die Ummeldung nach ***Ort1*** erst mit 18.06.2021 erfolgt sei. Aufgrund der Annahme des Hauptwohnsitzes in ***Ort2*** werde das Pendlerpauschale und der Pendlereuro für das Jahr 2020 entsprechend der Meldung angepasst und der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht anerkannt.
Der Familienbonus Plus für die beiden Kinder werde jeweils zur Hälfte berücksichtigt, da betreffend die Tochter der Kindesvater den halben Familienbonus Plus beantragt habe.
Die übrigen Kosten wurden aus verschiedenen Gründen gekürzt (diesbezüglich wird, um Redundanzen zu vermeiden, auf die nachfolgende Würdigung des Bundesfinanzgerichts verwiesen).

Mit Schreiben vom 01.10.2023, eingebracht am 02.10.2023 (OZ 5), stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag). Darin führte die Bf. zusammengefasst aus, dass sie im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem Partner gelebt habe. Die Hauptwohnsitzmeldung könne ein Indiz darstellen, sei jedoch im gegenständlichen Fall nicht heranzuziehen. Die andere Wohnsitzmeldung sei auf eine von ihr gewünschte Änderung der Behördenzuständigkeit des Jugendamtes zurückzuführen.
Weiters erstattete die Bf. ein Vorbringen zu den übrig gekürzten Aufwendungen (wobei diesbezüglich wiederum auf die folgende Würdigung des Bundesfinanzgerichts verwiesen wird).
Darüber hinaus führte die Bf. darin an wie folgt: "Sofern diese Ausführungen als unzureichend für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages angesehen werden stelle ich den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO […] und auf Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO."

Mit Vorlagebericht vom 08.01.2014 (OZ 14) legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies darin auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.

Mit Schreiben vom 20.11.2024 (OZ 15) erstattete das Finanzamt ein ergänzendes Vorbringen.

Seitens des Bundesfinanzgerichts wurden mehrere Ergänzungsersuchen an das Finanzamt am 21.01.2025 (OZ 19), 06.02.2025 (OZ 23), 05.03.2025 (OZ 28), 25.03.2025 (OZ 37), 30.06.2025 (OZ 66) und 11.08.2025 (OZ 115) gesendet, die vom Finanzamt mit Schreiben vom 20.02.2025 (OZ 27), 19.03.2025 (OZ 31), 13.05.2025 (OZ 62), 18.07.2025 (OZ 94) sowie 17.09.2025 (OZ 130) beantwortet wurden.

Weiters wurden vom Bundesfinanzgericht mehrere Ergänzungsersuchen an die Bf. am 21.01.2025 (OZ 20), 03.04.2025 (OZ 42), 02.07.2025 (OZ 86), 09.07.2025 (OZ 90) und 18.09.2025 (OZ 132) übermittelt, welche von ihr mit Schreiben vom 02.02.2025 (OZ 22), 03.05.2025 (OZ 60), 25.07.2025 (OZ 106), 31.07.2025 (OZ 109) und 20.10.2025 (OZ 148) beantwortet wurden.

Darüber hinaus wurden seitens des Bundesfinanzgerichts am 27.03.2025 ein Auskunftsersuchen an die ehemalige Arbeitgeberin der Bf. (OZ 40) gesendet, welches von dieser mit Schreiben vom 10.04.2025 (OZ 45) beantwortet wurde.

Ein weiteres Auskunftsersuchen an die Schule des Sohnes wurde am 30.06.2025 (OZ 65) gestellt, und von der Schule mit Schreiben vom 23.07.2025 (OZ 101) sowie 13.10.2025 (OZ 147) beantwortet.

Ein weiters Auskunftsersuchen an die Stadtgemeinde als Organisatorin der Nachmittagsbetreuung des Sohnes erging am 11.08.2025 (OZ 122), und wurde von der Schule des Sohnes mit Schreiben vom 19.08.2025 (OZ 126) sowie von der Stadtgemeinde mit Schreiben vom 21.08.2025 (OZ 127) beantwortet.

Im Verfahren der Bf. zur Einkommensteuer 2019, GZ RV/5100595/2022, wurden seitens des Bundesfinanzgerichts auch zwei Auskunftsersuchen an die beteiligten Gemeinden versendet und diese samt den Beantwortungen ebenfalls in den verfahrensgegenständlichen Beschwerdeakt übernommen (OZ 63).

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2020 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, laut Lohnzettel von 01.01.2020 bis 30.09.2020 für die ***Arbeitgeberin1*** und von 13.08.2020 bis 31.12.2020 für die ***Arbeitgeberin2***. Weiters erhielt sie von 06.10.2019 bis 23.02.2020 Wochengeld aufgrund der Geburt ihrer Tochter.

Die Bf. hat zwei Kinder, ihren Sohn, geboren 2009, und ihre Tochter, geboren 2019.

Laut Auszug aus dem zentralen Melderegister (OZ 10) war die Beschwerdeführerin von 05.06.2018 bis 18.06.2021 in der Gemeinde ***Ort2*** mit Hauptwohnsitz gemeldet. Als Unterkunftgeber scheint ***Person1*** (Vater der Tochter) auf. In diesem Zeitraum scheint die Adresse in ***Ort1*** lediglich als Nebenwohnsitz auf.

Ihr Sohn war von 05.06.2018 bis 06.03.2019 als Hauptwohnsitz in ***Ort2*** bei ***Person1*** gemeldet, ab dem 06.03.2019 bis 25.04.2019 in ***Ort1***, von 25.04.2019 bis 18.06.2019 in Lasberg bei seinem Vater und ab 18.06.2019 wieder in ***Ort1*** (ZMR-Auszug OZ 114).

Ihre Tochter war von 04.12.2019 bis 29.06.2021 in ***Ort2*** zum Hauptwohnsitz gemeldet, ab 29.06.2021 in ***Ort1*** (ZMR-Auszug OZ 113).

Trotz der gegenteiligen Meldungen im zentralen Melderegister wohnte die Bf. im gegenständlichen Jahr in ***Ort1***. Es bestand keine Wohn- und keine Wirtschaftsgemeinschaft mit ***Person1*** in ***Ort2***. Die Beschwerdeführerin lebte im Jahr 2020 somit nicht in einer Gemeinschaft mit einem Partner.

Der Familienbonus Plus wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung (OZ 3) bei der Bf. für ihren Sohn zu 50 % und für die Tochter zur Gänze berücksichtigt. Korrespondierend dazu wurde der Familienbonus Plus für die Tochter im geänderten Einkommensteuerbescheid 2020 des Vaters vom 10.09.2025 (OZ 131) nicht mehr berücksichtigt.

Zu den einzelnen geltend gemachten Aufwendungen:

  • 1.

    Pendlerpauschale & Pendlereuro

Die Bf. fuhr von ihrem Wohnort in ***Ort1*** zur jeweiligen Arbeitsstätte, dies in den Monaten April bis Dezember mehr als 10 mal pro Monat.

Im Monat Februar bezog die Bf. bis 23.02. Wochengeld und war im Anschluss bis 13.03. auf Urlaub. Anschließend arbeitete die Bf. fünf Arbeitstage und war den restlichen Monat März in Krankenstand.

  • 1.

    Ausgaben für Homeofficemobiliar iHv. 150,00 Euro

Solches Mobiliar wurde im Jahr 2020 nicht angeschafft.

Die Rechnungen ***Möbelhaus1*** vom 19.12.2020 sowie vom 30.12.2020 wurden mit Kreditkarte bezahlt und die entsprechenden Beträge vom Konto der Bf. erst im Jahr 2021 abgebucht.

  • 1.

    Arbeitszimmer

Für die ***Arbeitgeberin1*** war die Bf. nicht im Homeoffice tätig.

Der Mittelpunkt der Tätigkeit für die ***Arbeitgeberin1*** sowie für die ***Arbeitgeberin2*** lag jeweils im Betrieb des Arbeitgebers.

  • 1.

    Arbeitsmittel

Die Aufwendungen in Höhe von 39,98 Euro für die Anschaffung von zwei Ventilatoren war zur Gänze beruflich bedingt.

Die Bf. hat darüber hinaus folgende Aufwendungen getätigt, wobei die Nutzung sowohl beruflich als auch privat erfolgte:

  • 1.

    Büromaterial iHv. insgesamt 107,36 Euro

  • 2.

    Druckertoner iHv. 85,99 Euro

  • 3.

    Notebook iHv. 777,51 Euro

Das Ausmaß der privaten Nutzung hat beim Büromaterial und beim Notebook 40 % und beim Druckertoner 90 % betragen.

  • 1.

    Die folgenden Aufwendungen sind beruflich bedingt:

    • •

      Fachliteratur iHv. 434,97 Euro

Bei den zusätzlich geltend gemachten Werken "Der Mensch und seine Rechte - Grundlagen und Brennpunkte der Menschenrechte zu Beginn des 21. Jahrhunderts" und "Geschickt kontern: Nie mehr sprachlos" (in Summe 26,76 Euro), handelt sich um Werke von allgemeinem Interesse, die keine Berufsbezogenheit aufweisen.

  • 1.

    Außergewöhnliche Belastungen für den behinderten Sohn

Der Sohn der Bf. leidet unter einer gemischten Anpassungsstörung des Sozialverhaltens und der Emotionen, ADHS-Syndrom und weist eine Behinderung von 50 % auf. Für den Sohn bezog die Bf. erhöhte Familienbeihilfe. Er besuchte allerdings keine Sonder- bzw. Pflegeschule, sondern eine allgemeine Musikmittelschule und war dabei auch in keiner Integrationsklasse, obwohl es an der Schule in diesem Jahrgang zwei Integrationsklassen gegeben hat. Der Sohn hatte keinen sonderpädagogischen Förderbedarf und wurde nicht von Sonderpädagogen betreut.

Der Sohn besuchte die Nachmittagsbetreuung der Schule, wobei er während dieser Zeiten, so wie in der Schule, in Bezug auf seine Behinderung nicht speziell betreut wurde. Die Mittagspause durfte der Sohn allerdings nur unter Aufsicht in der Aula verbringen. Die Nachmittagsbetreuung erfolgte im Rahmen der allgemeinen, für sämtliche Kinder durchgeführten Betreuung. Die Nachmittagsbetreuung konnte auch ohne Mittagessen in Anspruch genommen werden.

Folgende Aufwendungen wurden von der Bf. im Jahr 2020 für ihren Sohn getragen, die diese als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hat:

Zahlung an Schule für die Beschädigung einer Gitarre

95,00 €

Medikamente

101,60 €

Kosten der Schülerfreifahrt

19,60 €

Rechtsanwaltskosten zur zwangsweisen Durchsetzung der Aufwendungen des behinderungsbedingten Sonderbedarfs des Sohn beim Kindesvater aufgewendet.

Rechnungsbetrag 978,03 €, abzüglich Schuldnerzahlungen 776,03 € ergibt Rechnungssumme 201,39 € (OZ 13, S. 43).

978,03 €

Fahrtkosten (siehe unten)

680,40 €

Zahlungen für Nachmittagsbetreuung und Mittagessen

261,98 €

Aus den vorgelegten Fahrtaufzeichnungen (OZ 13, S. 14-16) ergeben sich die folgenden zurückgelegten Kilometer:

***Arzt1*** (Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie)

370 km

***Arzt2*** (Therapie)

300 km

***Arzt3*** (Zahnarzt)

42 km

***Arzt4*** (Allgemeinmediziner)

44 km

***Arzt5*** (Allgemeinmediziner)

16 km

Fahrten der Bf. zur Schule und zurück

848 km

Summe

1.620 km

Sämtliche angeführten Fahrten zur Therapie sowie zu Ärzten standen in ursächlichem Zusammenhang mit der Behinderung des Sohnes. Die Fahrten zum Zahnarzt deswegen, da der Sohn aufgrund des verordneten Medikaments unter Mundtrockenheit litt, wodurch der natürliche Speichelfluss verringert und das Kariesrisiko deutlich erhöht wird, weshalb regelmäßige Kontrollen notwendig waren. Die Fahrten zu den Allgemeinmedizinern standen in Zusammenhang mit der Behinderung des Sohnes, da diese die vom Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie angeordneten körperlichen Untersuchungen durchgeführt haben, die Rezepte für die Medikamente des Sohnes ausgestellt haben sowie diese Medikamente bei diesen Allgemeinmedizinern abgeholt wurden.

Die Fahrten der Bf. zur Schule des Sohnes und zurück wurden pro Monat nur an wenigen Tagen und teilweise nur Hin- bzw. nur Rückfahrten durchgeführt (Jänner an 5 Tagen davon 3 Tage nur einfache Fahrten, Februar an 6 Tagen davon 4 Tage nur einfache Fahrten, März an 4 Tagen davon an einem Tag nur einfache Fahrt, April - Juli 0 Tage, September an 4 Tagen davon an 3 Tagen nur einfache Fahrten, Oktober an 4 Tagen Hin- und Rückfahrt, November an 6 Tagen Hin- und Rückfahrt, Dezember an 3 Tagen Hin- und Rückfahrt). Diese Fahrten wurden von der Bf. durchgeführt, da ihr Sohn infolge wiederholter, von ihm ausgehender Gewalttätigkeiten den Schulbus zur Vermeidung von Selbst- und Fremdgefährdung nicht mehr nutzte.

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde bzw. dem Bundesfinanzgericht offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Im Übrigen hat die Abgabenbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (zB. VwGH 24.02.2005, 2004/16/0232). Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB. VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich ua. aus den nachfolgend jeweils angeführten aktenkundigen Unterlagen, welche unbedenklich erscheinen.

  • 1.

    Zu den Feststellungen iZm. dem Wohnsitz bzw. der Partnerschaft der Bf.

Die Daten der Beschäftigung sowie des Wochengeldbezugs ergeben sich aus den Lohnzetteln (OZ 1, S. 4) bzw. der amtsintern durchgeführten Abfrage der Sozialversicherungsdaten der Bf. (OZ 112).

Die Meldedaten ergeben sich aus den angeführten Abfragen des Zentralen Melderegisters.

Die Feststellung zum (Nicht-)Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit ***Person1*** im Jahr 2020 ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

Die Bf. war im gesamten Jahr 2020 mit Hauptwohnsitz in ***Ort2*** gemeldet, ebenso ***Person1***. Ihr Sohn war von 05.06.2018 bis 06.03.2019 ebenfalls mit Hauptwohnsitz dort gemeldet. Am 25.11.2019 wurde die gemeinsame Tochter der Bf. und des ***Person1*** geboren, die im Jahr 2020 auch in ***Ort2*** mit Hauptwohnsitz gemeldet war.

Vom Finanzamt ins Treffen geführt wurde (Schreiben vom 19.03.2025 OZ 31, S.4), dass Rechnungen an die Bf. sowohl die Adresse in ***Ort1***, als auch jene in ***Ort2*** aufweisen würden.

Von der Bf. wurde im Schreiben vom 25.07.2025 (OZ 106) eingewendet, dass die Hauptwohnsitzmeldung erfolgt sei, um eine Änderung der Zuständigkeit der behördlichen Kinder- und Jugendhilfe zu erreichen. Eine Offenlegung dieses Beweggrundes ist nach ihren Angaben gegenüber der Volksanwaltschaft und den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften erfolgt.

Ein von der Bf. vorgelegter Zeitungsbericht vom August 2018 (OZ 5, S. 5) nimmt Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit im Umkreis von ***Ort3*** und verweist darauf, dass sie in ***Ort1*** wohnen würde.

Aktenkundig ist eine Mail der Gemeinde ***Ort1*** an die Bf. vom 11.10.2018 (OZ 7, S. 66), in der wie folgt ausgeführt wird:
"Die Gemeinde ***Ort2*** hat bei uns angerufen, dass sie dir bis Mitte nächster Woche Zeit geben, den Hauptwohnsitz von dir und ***Sohn*** umzuverlegen.
Es ist scheinbar bewiesen, dass du dich in
***Ort2*** nicht mit Hauptwohnsitz aufhaltest.
Ich bitte dich, dich mit
***Ort2*** in Verbindung zu setzen."

Laut niederschriftlicher Aussage von ***Person1*** vom 18.02.2025 (OZ 25) hat die Bf. nie in ***Ort2*** gewohnt. Zudem bestätigt dieser, dass die Hauptwohnsitzmeldung aufgrund der Probleme mit der Kinder- und Jugendhilfe vorgenommen wurde. Nach seinen Angaben hat mit der Bf. keine Partnerschaft bestanden. Auch wurde von ***Person1*** in einem Schreiben vom 11.07.2020 (OZ 30, S. 2) betreffend seine Steuererklärung eine Beziehung mit der Bf. zwar eingestanden, eine gemeinsame Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft jedoch glaubwürdig verneint.

Auch vom Vater des Sohnes wird in einem Schreiben vom 10.09.2018 an die Gemeinde ***Ort2*** (OZ 63, S. 9) bestätigt, dass die Bf. mit ihrem Sohn immer in ***Ort1*** wohnhaft war und die Hauptwohnsitz-Ummeldung im Hinblick auf eine Zuständigkeitsänderung der Dienststelle der Kinder- und Jugendhilfe erfolgte.

Aus einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft ***Ort4*** an die Gemeinde ***Ort2*** vom 08.10.2018 (OZ 63, S. 21) geht hervor, dass die Bf. gegenüber der Behörde angegeben hat, mit ihrem Sohn nach wie vor in ***Ort1*** zu wohnen.

In einem Aktenvermerk der Gemeinde ***Ort2*** vom 06.11.2018 (OZ 63, S. 25) betreffend ein Telefonat mit der Bezirkshauptmannschaft ***Ort3*** ist angeführt, dass laut Auskunft der Kinder- und Jugendhilfe der Sohn selbst angegeben hat, erst einmal in ***Ort2*** gewesen zu sein. Im Rahmen eines Hausbesuchs der Bezirkshauptmannschaft ***Ort4*** wurde festgestellt, dass sich in ***Ort2*** keine Kleidung oder Spielsachen des Sohnes befinden und auch kein Schlafplatz bereitstehen würde. Die Bf. halte sich mit ihrem Sohn hauptsächlich in ***Ort1*** auf, der auch dort zur Schule gehe. Die Adresse in ***Ort2*** solle nur eine "Scheinadresse" sein, um die Behörden auszutricksen. Die Beschwerdeführerin wollte außerdem den damaligen Hausbesuch in ***Ort3*** abhalten und nicht in ***Ort2***.

Weiters wurden von der Bf. laufend Post-Nachsendeaufträge von ***Ort2*** nach ***Ort1*** beauftragt (OZ 60, S. 21 und OZ 106, S. 8).

Der tatsächliche Aufenthalt des Sohnes war in ***Ort1*** gegeben, wie sowohl sein Vater, als auch die Kinder- und Jugendhilfe ***Ort3*** bestätigen. Er ist auch in ***Ort1*** in die Volksschule gegangen.

In einer Zusammenschau aller angeführten Indizien ist von einem Wohnsitz und Aufenthalt der Bf. in ***Ort1*** auszugehen. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Bf. nicht dauerhaft in ***Ort2*** wohnhaft war. Die Ummeldung des Hauptwohnsitzes der Bf. und ihres Sohnes erfolgte augenscheinlich aus dem Grund, die Zuständigkeit einer anderen Kinder- und Jugendhilfe zu erreichen. Dass eine Hauptwohnsitzmeldung "auf dem Papier" auch auf Rechnungen und Schreiben ihren Niederschlag findet, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts die logische Konsequenz. Aus diesem Grund kann aber nicht von einer tatsächlichen Wohnsitznahme in ***Ort2*** ausgegangen werden. Ein uU. zeitweise stattgefundener Aufenthalt in ***Ort2*** ist keine auf Dauer angelegte Wohnsitznahme.

Auch liegt gegenständlich keine Wirtschaftsgemeinschaft mit einem Partner vor, da den diesbezüglichen Ausführung von ***Person1*** in seinem Schreiben vom 11.7.2020 (OZ 30, S. 2) seitens des Bundesfinanzgericht ebenfalls Glauben geschenkt wird.

Die Feststellungen zur Berücksichtigung des Familienbonus Plus ergeben sich aus den angeführten Bescheiden.

  • 1.

    Zu den Feststellungen iZm. den beantragten Werbungskosten

Die Feststellung zur zurückgelegten Wegstrecke ergibt sich aus der oa. Beweiswürdigung zum Wohnort.

Die Feststellung zu den Arbeitstagen ergibt sich aus der von der ehemaligen Arbeitgeberin übermittelten elektronischen Zeiterfassung der Bf. (OZ 47), welcher seitens des Bundesfinanzgericht Glauben geschenkt wird. Die Bf. führt in ihrem Schreiben vom 02.07.2025 (OZ 106, S. 13) an, dass sie die Aufzeichnungen nicht selbst geführt habe und daher nicht beurteilen könne, ob diese vollständig oder korrekt seien. Zudem verweist sie auf die angespannte Lage im Unternehmen und die besonderen Umstände aufgrund der Corona-Situation, weshalb die Zeiterfassung nicht den gewohnten Standards entsprochen habe. Für das Bundesfinanzgericht ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit die Bf. damit die Richtigkeit der übermittelten Zeitaufzeichnungen tatsächlich in Zweifel zieht. Andere Zeitaufzeichnungen wurden seitens der Bf. nicht vorgelegt. Auch wurde von der Bf. kein Vorbringen erstattet, wo konkret die vorliegenden Zeitaufzeichnungen unrichtig oder unvollständig sein sollten. Mangels anderslautender Hinweise im Akt konnte somit nichts Gegenteiliges festgestellt werden.

Die Feststellung zum nicht angeschafften Homeoffice-Mobiliar ergibt sich daraus, dass durch die Bf., trotz mehrfacher Aufforderung, keine entsprechenden Anschaffungen nachgewiesen wurden. In Ausübung der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO geht somit das Bundesfinanzgericht davon aus, dass gegenständliche keine solchen Anschaffungen getätigt wurden.

Die Feststellung zur Zahlung der Rechnungen von ***Möbelhaus1*** vom 19.12.2020 und 30.12.2020 mit Kreditkarte sowie deren Abbuchung vom Konto der Bf. im Jahr 2021 ergibt sich aus der vorgelegten Kreditkartenabrechnung, welche den Zeitraum 10.12.2020 - 09.01.2021 umfasst. Laut den von der Bf. vorgelegten Bankauszügen (OZ 148, S. 1) wurde diese Abrechnung von ihrem Konto am 13.01.2021 abgebucht.

Die Feststellung zum Arbeitszimmer ergibt sich aus dem Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin der Bf. vom 10.04.2025 (OZ 45 ff), welchem seitens des Bundesfinanzgerichts Glauben geschenkt wird. Die Bf. war im Jahr 2020, nach Rückkehr aus dem Mutterschutz, als "Operator im Prüffeld" eingesetzt. Die Tätigkeit hat das Testen von bestückten Elektronikbaugruppen umfasst. Ein Arbeitsplatz wurde von der ehemaligen Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt, ein Telefon oder ein eigener Arbeitsraum zuhause waren für diese Tätigkeit nicht notwendig. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit für die ***Arbeitgeberin1*** lag im Jahr 2020 somit im Betrieb. Wenn die Bf. in ihren Schreiben vom 07.08.2023 (OZ 13), 03.05.2025 (OZ 60, S. 4) bzw. 25.07.2025 (OZ 106) anführt, dass sie im Jahr 2020 für die ***Arbeitgeberin1*** als "Key-Account-Managerin" ausschließlich im Homeoffice tätig war und zu ihrem Aufgabengebiet ua. die Erstellung von Präsentationen, Vor- und Nachkalkulation oder Berichtswesen gezählt hat, ist zu entgegen, dass sich diese Tätigkeit bzw. Aufgaben nicht in den seitens der ehemaligen Arbeitgeberin übermittelten Unterlagen widerspiegelt. Insbesondere hat die Bf. in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren (***GZ***) selbst angegeben, dass sie nach der Rückkehr aus dem Mutterschutz als "Prüffeldtechniker" beschäftigt war und zu ihren Aufgaben das Verpacken und das Aufkleben von Seriennummern, das Löten von Bauteilen sowie die Durchführungen von Testaufbauten gehört hat. Das Wissen zur Durchführung dieser Aufgaben wurde ihr laut ihrer Aussage von einem Arbeitnehmer der ehemaligen Arbeitgeberin vermittelt bzw. hat sie die entsprechenden Anleitungen dazu gelesen (Protokoll 26.06.2020, OZ 49, S. 9). Auch vom Geschäftsführer der ehemaligen Arbeitgeberin wurde in diesem Verfahren angegeben, dass die Bf. die Tätigkeit eines "Operators" ausgeübt hat und dabei Testverfahren durchgeführt hat (Protokoll 26.06.2020, OZ 49, S. 16). Diese von der Bf. ausgeübte Tätigkeit ergibt sich auch aus einem Schreiben der ***Arbeitgeberin1*** an die Bf. vom 28.04.2020 (OZ 53).

In diesem Zusammenhang ist auch zu würdigen, dass die Bf. trotz mehrfacher Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht nicht schlüssig darlegen konnte, weshalb sie bei einer nach eigenen Angaben ausschließlichen Tätigkeit im Homeoffice dennoch das Pendlerpauschale samt Pendlereuro für mehr als zehn Fahrten pro Monat beantragt hat.

In Ausübung der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO geht das Bundesfinanzgericht somit davon aus, dass die Bf. für die ***Arbeitgeberin1*** nicht im Homeoffice tätig war, zumal sich die von der Bf. im Jahr 2020 für die ***Arbeitgeberin1*** ausgeübte Tätigkeit nicht dazu eignet, im Homeoffice durchgeführt zu werden. Das diesbezügliche Vorbringen der Bf. wird somit seitens des Bundesfinanzgerichts als unsubstantiierte Zweckbehauptung qualifiziert.

Der Mittelpunkt der Tätigkeit für die ***Arbeitgeberin2*** lag selbst laut Angaben der Bf. im Betrieb der Arbeitgeberin.

Zu den Arbeitsmitteln ist festzuhalten, dass nach den Angaben der Beschwerdeführerin (Schreiben 07.08.2023 OZ 13, S. 5; Vorlageantrag OZ 5, S. 13) die Ventilatoren ausschließlich in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers in der Produktion verwendet wurden, da dort hohe Temperaturen herrschten, während des Umbaus keine Fenster geöffnet werden konnten und keine Klimaanlage existierte. Nachdem, wie oben ausgeführt, die Tätigkeit der Bf. im Jahr 2020 in der Produktion lag, werden diese Kosten somit als beruflich veranlasst angesehen, zumal die Angaben der Bf. zu den Arbeitsbedingungen in der Produktion seitens des Finanzamts nicht in Zweifel gezogen wurden und sich auch aus dem Akteninhalt keine Hinweise darauf ergeben, dass diese unrichtig sind.

Unstrittig wurden die Büromaterialien, der Laptop sowie die Druckertoner sowohl beruflich als auch privat verwendet (Schreiben Finanzamt OZ 97). Lediglich das Ausmaß der beruflichen bzw. privaten Nutzung ist strittig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.01.2025, Ra 2023/15/0073) ist das Ausmaß der privaten Nutzung für geltend gemachte Aufwendungen für ein Arbeitsmittel vom Bundesfinanzgericht festzustellen. Diesem obliegt es Sachverhaltsfeststellungen über die Umstände der Nutzung eines Wirtschaftsgutes zu treffen. Dabei darf sich das Bundesfinanzgericht in der Regel nicht allein auf die Darstellung des Steuerpflichtigen stützen, wenn es an entsprechenden Nachweisen für dessen Sachvortrag fehlt. Vielmehr hat der Steuerpflichtige entsprechende Nachweise zu erbringen.

Zum Laptop und den Druckerpatronen gibt die Bf. im Schreiben vom 07.08.2023 (OZ 13) an, dass sie den Laptop privat nur für Überweisungen und die Ablage von Belegen nutzt und in den letzten drei Jahren weniger als 10 Seiten "privat" gedruckt hätte. Bei den weiters gedruckten 200 - 300 Seiten pro Jahr würde es sich um Ausdrucke für das Finanzamt handeln, um Aufwendungen nachzuweisen. Im Vorlageantrag (OZ 5, S. 12) gab die Bf. wiederholt an, dass der Drucker nahezu zu 100 % für Ausdrucke für das Finanzamt verwendet wird.

Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass die Aufwendungen für den Drucker nahezu zur Gänze der privaten und nicht der beruflichen Sphäre der Bf. zuzurechnen sind. Wie unten näher ausgeführt, stellen Aufwendungen für Zwecke der Durchführung der eigenen Arbeitnehmerveranlagung keine Werbungskosten dar.

Wie festgestellt, war für die Tätigkeit bei der ***Arbeitgeberin1*** keine private Verwendung eines Computers, Internet oder Telefon notwendig. Dies ergibt sich insbesondere aus der festgestellten Tätigkeit der Bf., welche nicht im Homeoffice sondern nur im Betrieb der ehemaligen Arbeitgeberin stattfand. Insbesondere ist in dieser Hinsicht zu würdigen, dass im Schreiben der ***Arbeitgeberin1*** an die Bf. vom 28.04.2020 (OZ 53) angeführt ist, dass "für die nunmehr vorgesehene Tätigkeit kein Firmenhandy und kein Firmenlaptop mehr erforderlich sind". Wenn somit selbst seitens der ehemaligen Arbeitgeberin davon ausgegangen wird, dass die Bf. für die Tätigkeit kein Firmenhandy und keinen Computer seitens der Arbeitgeberin benötigt, ist eine berufliche Verwendung eines privat angeschafften Computers für diese Tätigkeit somit ebenfalls in Zweifel zu ziehen.

Betreffend die Büromaterialien, den Toner und den Laptop legte die Bf. eine Bestätigung der ***Arbeitgeberin2*** vom 17.04.2025 (OZ 60, S. 23) vor, in welcher angeführt ist, dass diese Arbeitsmittel im Rahmen ihrer dortigen beruflichen Tätigkeit notwendig waren und zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben verwendet wurden.

In einer weiteren von der Bf. vorgelegten Bestätigung der ***Fachhochschule*** vom 22.04.2025 (OZ 60, S. 24) ist angeführt, dass die Bf. den Fachhochschul-Lehrgang "Global Sales and Marketing" absolvierte und diesen am 07.05.2020 abgeschlossen hat. Im Rahmen des Lehrgangs mussten die Studierenden dabei selbst für Arbeitsmittel wie Büromaterialien, Toner oder EDV-Ausstattung aufkommen.

Es ist somit davon auszugehen, dass die Bf. die Büromaterialien, den Drucker und den Laptop für die Tätigkeit ab August 2020 bei der ***Arbeitgeberin2***, sowie bis Anfang Mai 2020 zum Teil für die Zwecke der beruflichen Weiterbildung verwendet hat. Für die ***Arbeitgeberin2*** hat die Bf. im verfahrensgegenständlichen Jahr 26 Tage im Homeoffice gearbeitet.

Unter Berücksichtigung des oa. Vorbringens der Bf. zu den Ausdrucken und der oa. Bestätigungen erachtet das Bundesfinanzgericht in Ausübung der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO den privaten Anteil des Druckers mit 90 % für die wahrscheinlichste und der tatsächlichen Sachlage am nächsten kommende Möglichkeit. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Aufwendungen für Ausdrucke für das Finanzamt, wie unten näher ausgeführt, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Da allerdings seitens der ***Arbeitgeberin2*** eine zumindest teilweise berufliche Nutzung des Druckers bestätigt wurde, wurde diesem Umstand durch Berücksichtigung eines beruflichen Anteils von 10 % Rechnung getragen.

Zu den Aufwendungen für Büromaterialien und den Laptop ist darauf hinzuweisen, dass die Anschaffung des Laptops sowie Teile der Arbeitsmittel zu Zeitpunkten erfolgten, bei welchen die Bf. noch die für ***Arbeitgeberin1*** und, wie oben ausgeführt, nicht im Homeoffice tätig war. Daher erachtet das Bundesfinanzgericht in Ausübung der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO, unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Bf. im Jahr 2020 erst ab August für die ***Arbeitgeberin2*** und dabei nur 26 Tage im Homeoffice gearbeitet hat, für die Tätigkeit davor keine privaten Arbeitsmittel zuhause nötig waren und auch ihr Studium bereits Anfang Mai 2020 abgeschlossen hat, den seitens des Finanzamts ausgeschiedenen Privatanteil von 40 % als jene Möglichkeit, die den tatsächlichen Begebenheiten am nächsten kommt. Entsprechende Nachweise, die einen geringeren Privatanteil rechtfertigen könnten, wurden seitens der Bf. nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht ausreichend erbracht.

Die Feststellung zur Höhe der geltend gemachten Fachliteratur, den Reisekosten, Aufwendungen für Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den sonstigen Werbungskosten ergibt sich aus den von der Bf. vorgelegten Rechnungen (OZ 7). Die diesbezüglich vom Finanzamt im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung durchgeführten Änderungen wurden von der Bf. anerkannt - siehe unten.

Die Feststellung, dass die beiden angeführten Bücher keine Fachliteratur darstellen, ergibt sich daraus, dass die Bf. trotz mehrmaliger Aufforderung keine konkrete Berufsbezogenheit dargelegt hat. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts lassen auch bereits die Titel der Bücher auf einen für die interessierte Allgemeinheit bestimmten Inhalt schließen.

  • 1.

    Zu den Feststellungen iZm. den außergewöhnlichen Belastungen

Die Feststellungen zu den Aufwendungen für die außergewöhnlichen Belastungen aufgrund der Behinderung des Sohnes ergeben sich aus folgenden Überlegungen:

Der Grad der Behinderung, die zugrunde liegenden Erkrankungen sowie eine Sozialanamnese und ein erheblicher Betreuungsbedarf gehen aus einem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18.10.2019 (OZ 5, S. 37 ff) hervor. Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe liegt unstrittig vor.

Die Feststellungen zum Schulbesuch sowie der Nachmittagsbetreuung ergeben sich aus den Auskünften der Schule des Sohnes (OZ 101, OZ 126 und OZ 147), welchen seitens des Bundesfinanzgerichts Glauben geschenkt wurde. Wenn die Bf. angibt, dass die Nachmittagsbetreuung wegen der Behinderung des Sohnes notwendig und auch nur in Verbindung mit einem Mittagessen möglich war, ist dem entgegenzuhalten, dass dies den Angaben der die Nachmittagsbetreuung durchführenden Schule widerspricht.

Die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen ergibt sich aus den von der Bf. vorgelegten Aufstellungen und Belege (Schreiben 07.08.2023, OZ 13, S. 7 ff). Die zurückgelegten Kilometer ergeben sich aus vorgelegten Fahrtaufzeichnungen (OZ 13, S. 14-16). Die Höhe der Aufwendungen ist, mit Ausnahme der Kosten des Rechtsanwalts, unstrittig.

Zu den Kosten des Rechtsanwalts gibt die Bf. im Vorlageantrag (OZ 5, S. 18) an, dass der Rechnungsbetrag 978,03 Euro betragen habe und dabei aus Vereinfachungsgründen ein "fiktives Guthaben aus der Einzahlung einer Exekution" gegengerechnet worden sei. Es handele sich dabei um keine Vermögensumschichtung, da die Kosten tatsächlich entstanden seien. Seitens des Finanzamts wurde nur der nach Abzug des Guthabens verbleibende Rechnungsbetrag iHv. 201,39 Euro anerkannt. Nachdem allerdings, wie unten näher ausgeführt, gegenständlich die Kosten des Rechtsanwalts nicht zusätzlich zum Pauschalbetrag für behinderte Kinder abzugsfähig sind, konnte eine nähere Untersuchung der tatsächlich abgeflossenen Kosten unterbleiben.

Die Feststellung zum Grunde der Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. im Schreiben vom 25.07.2025 (OZ 106, S. 2-3). Die Feststellung des Grundes der Zahlung iHv. 95,00 Euro für die Beschädigung einer Gitarre ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. im Schreiben vom 25.07.2025 (OZ 106, S. 3). Die Feststellungen zu den Fahrtkosten zu den Ärzten bzw. deren Zusammenhang mit der Behinderung des Sohnes ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. im Schreiben vom 03.05.2025 (OZ 60, S. 6) und vom 20.10.2025 (OZ 148, S. 2). Die Feststellung zu den Fahrten zur Schule und zurück ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. (OZ 148, S. 2), der vorgelegten ärztlichen Bestätigung (OZ 61) sowie den Ausführungen der Schule des Sohnes (OZ 147). Den diesbezüglichen Ausführungen wurde vom Finanzamt nicht entgegengetreten und wird auch seitens des Bundesfinanzgerichts Glauben geschenkt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

  • 1.

    Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 272 BAO lautet auszugsweise:
(1) Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Die Entscheidung obliegt dem Senat,
1. wenn dies beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder
2. wenn dies der Einzelrichter verlangt.
(3) Ein Verlangen nach Abs. 2 Z 2 ist zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.

§ 274 Abs. 1 BAO lautet:
Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung durch den Senat sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt jeweils einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers voraus.

Gegenständlich hat die Bf. ihren Wunsch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung durch den Senat in ihrem Vorlageantrag (OZ 5, S. 3) wie folgt geäußert: "Sofern diese Ausführungen als unzureichend für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages angesehen werden stelle ich den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO […] und auf Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO."

Wie bei jedem Anbringen kommt es auf den Inhalt und nicht auf zufällige verbale Formen an. Kein ausreichender Antrag ist nach der Rechtsprechung beispielsweise

  • 1.

    das Ersuchen "falls erforderlich zu einer mündlichen Verhandlung einzuladen" (vgl. VwGH 14.04.1993, 90/13/0212),

  • 2.

    der Antrag, "allenfalls" eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 24.09.1993, 91/17/0139),

  • 3.

    ein "in eventu" Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. BFG 11.07.2023, RM/7100002/2022),

  • 4.

    der Antrag "sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen" (vgl. BFG 10.10.2016, RV/7400148/2016),

  • 5.

    "falls dies zur weiteren Klärung des Sachverhaltes und zur Entscheidung notwendig bzw. sachdienlich erscheint" (vgl. VwGH 19.05.2021, Ra 2020/15/0074).

Ein bedingter Antrag ist unwirksam (vgl. BFG 20.01.2023, RV/3100552/2021).

In der von der Bf. gewählten Formulierung kann somit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts kein ausreichender Antrag auf Entscheidung durch den Senat bzw. Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannt werden.

Weiters hat die Bf. in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 20.10.2025 (OZ 148) wie folgt ausgeführt:
"Gemäß § 272 Abs. 2 BAO beantrage ich, dass über die vorliegende Beschwerde durch den Senat entschieden wird. Soweit ich mich erinnere, habe ich einen entsprechenden Antrag bisher nur für das Jahr 2019 gestellt. Da das gegenständliche Verfahren mehrere komplexe Themenbereiche umfasst, scheint mir eine Entscheidung durch ein Kollegialorgan zweckmäßig."

Ein solcher, ohne Bedingung gestellter Antrag, hätte allerdings, wie oben ausgeführt, in der Beschwerde oder dem Vorlageantrag gestellt werden müssen. Der im Schreiben vom 20.10.2025 ohne Bedingung gestellte Antrag war dahingehend nicht rechtzeitig.

Ein Verlangen auf Senatsentscheidung durch den Einzelrichter iSd. § 272 Abs. 2 Z 2 BAO ist nach Abs. 3 leg. cit. ua. dann zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ein solcher Fall liegt gegenständlich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht vor. Auch liegen gegenständlich keine verbundenen Fälle iSd. Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vor. Die Entscheidung erfolgt somit durch den Einzelrichter.

Darüber hinaus erachtet gegenständlich das Bundesfinanzgericht die Durchführung einer amtswegigen mündlichen Verhandlung iSd. § 274 Abs. 1 Z 2 BAO nicht für erforderlich, da der Sachverhalt durch zahlreiche Ermittlungsschritte des Bundesfinanzgerichts ausreichend geklärt ist und die rechtlichen Positionen der Bf. sowie des Finanzamts eindeutig sind. Eine mündliche Verhandlung in dieser Beschwerdesache wurde somit mangels eines ordnungsgemäßen oder rechtszeitigen Antrags bzw. mangels Erforderlichkeit nicht durchgeführt.

  • 1.

    Ad Alleinerzieherabsetzbetrag

§ 33 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 135/2022 lautet auszugsweise:
(3)
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.

[…]
(4)
[…]
2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

§ 106 Abs. 1 EStG 1988 lautet:
Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

Gegenständlich ist strittig, ob der Bf. der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, da das Finanzamt aufgrund der ZMR-Meldungen bisher davon ausgegangen ist, dass die Bf. im Jahr 2020 in einer Partnerschaft gelebt hat.

Als Gemeinschaft mit einem Partner im obigen Sinn wird ein auf Dauer angelegtes Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft verstanden, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Die Merkmale einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft können unterschiedlich stark ausgeprägt sein bzw. kann eines sogar gänzlich fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft abträglich wäre. Es ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. VwGH 16.12.2003, 2000/15/0101).

Eine Lebensgemeinschaft (im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft) ist anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre, zB. Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit gemeinsamem Kind (vgl. VwGH 23.10.1997, 96/15/0176).

Eine Wohnungsgemeinschaft liegt vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll (vgl. OGH 18.04.2012, 3 Ob 237/11s).

Eine Wirtschaftsgemeinschaft ist anzunehmen, wenn die Lebensgefährten die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung bestreiten, wenn Haushaltsaufwendungen anteilig, abwechselnd oder gemeinsam getragen und füreinander unentgeltlich Hausarbeiten erbracht werden, weil sich solcherart durch das Zusammenleben eine Gesamtersparnis ergibt, die nicht mehr mit der (eingeschränkten) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Alleinerhalterin vergleichbar ist (siehe etwa BFG 03.11.2023, RV/7103114/2018).

Im gegenständlichen Fall hat die Bf. - wie oben festgestellt - weder in einer Wohnungs-, noch in einer Wirtschaftsgemeinschaft mit ***Person1*** in ***Ort2*** gelebt. Es lag somit keine Partnerschaft im Sinne der obigen Bestimmung vor.

Weiters stand der Bf. für beide Kinder der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 zu.

Somit war der Bf. auch der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 für zwei Kinder in Höhe von 669,- Euro zuzuerkennen.

  • 1.

    Ad Familienbonus Plus

§ 33 Abs. 3a EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 135/2022 lautet auszugsweise:
Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
[…]
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.

Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung wurde bei der Bf., wie von ihr beantragt, der Familienbonus Plus für den Sohn zu 50 % sowie für die Tochter zu 100 % berücksichtigt.

Aus den Veranlagungsdaten und Vorbringen von ***Person1*** ergibt sich, dass dieser im Rahmen seiner Steuererklärung den Familienbonus Plus für die Tochter für die Monate Jänner bis März 2020 zu 100 % beantragt hat. In seinem Einkommensteuerbescheid 2020 vom 19.07.2023 wurde der Familienbonus Plus für die Tochter für die Monate Jänner bis März 2020 nur zu 50 % berücksichtigt, somit im Betrag von 187,66 Euro berücksichtigt. Hieraus korrespondiert auch der im Rahmen des angefochtenen Bescheids bei der Bf. berücksichtigte Familienbonus Plus iHv. 2.062,50 Euro (für den Sohn 750 Euro, für die Tochter für die Monate Jänner bis März 187,66 Euro, für die Monate April bis Dezember 9 x 125 Euro).

In weiterer Folge wurde allerdings von ***Person1*** der Antrag auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus für die Tochter zurückgezogen und sein Einkommensteuerbescheid 2020 am 10.09.2025 dahingehend abgeändert, dass nunmehr kein Familienbonus Plus für die Tochter berücksichtigt wurde.

Da im Rahmen des aktuellen Einkommensteuerbescheids des Kindesvaters für die Tochter kein Familienbonus Plus mehr geltend gemacht wurde, kann dieser nun zur Gänze bei der Bf. berücksichtigt werden.

Der angefochtene Bescheid war diesbezüglich abzuändern.

  • 1.

    Ad Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro

§ 16 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 96/2020 lautet auszugsweise:
(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.
c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich.
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.
e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
[…]
h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.

§ 33 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 135/2022 lautet auszugsweise:
(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
[…]
4.
Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.

Wie oben festgestellt, ist die Bf. von ihrer Wohnung in ***Ort1*** zu ihrer jeweiligen Arbeitsstätte und zurück gefahren. Allerdings bezog sie bis 23.02.2020 Wochengeld und konsumierte im Anschluss bis 13.03.2020 ihren Urlaub. Anschließend arbeitete die Bf. fünf Arbeitstage und war den restlichen Monat März in Krankenstand. In den Monaten April bis Dezember legte die Bf. die Fahrtstrecken mehr als 10 mal pro Monat zurück.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.08.2024, Ra 2022/12/0029) zu verweisen, wonach durch das Pendlerpauschale Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal berücksichtigt werden sollen. Eine pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten ist dann nicht gerechtfertigt, wenn auszuschließen ist, dass dem Arbeitnehmer Fahrtkosten erwachsen sind. Die gesetzliche Anordnung in § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988, wonach das Pendlerpauschale auch für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen ist, in denen sich der Arbeitnehmer im "Krankenstand oder auf Urlaub befindet", hat ihre Rechtfertigung bloß in Vereinfachungsüberlegungen für Fälle, in denen typischerweise bloß kurzfristig die Fahrtaufwendungen ausfallen. Diese gesetzliche Anordnung spricht den Zeitraum des Mutterschutzes (Wochengeldbezug) nicht an.

Hieraus ergibt sich, dass die Bf. für die Monate Jänner und Februar, in welchen sie auf Mutterschutz war und anschließend, ohne einen Tag gearbeitet zu haben, Urlaubstage konsumierte, keine Ausgaben für Fahrtkosten hatte und daher auch kein Pendlerpauschale samt Pendlereuro berücksichtigt werden können.

Im Monat März hat die Bf. die Strecke an fünf Tagen zurückgelegt, war dann allerdings den restlichen Monat März (sieben Arbeitstage) auf Krankenstand. Wäre hier kein Krankheitsfall vorgelegen, hätte die Bf. an den entsprechenden Tagen gearbeitet und hätte die Strecke zur und von der Arbeitsstätte zurückgelegt. Im Monat März steht der Bf. somit das Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro in vollem Ausmaß zu (idS. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 (2025) § 16 Tz 124).

In den Monaten April bis Dezember hat die Bf. mehr als 10 Fahrten pro Monat zurückgelegt, weshalb ihr ebenfalls das volle Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro zusteht.

Es ist somit ein Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro in folgendem Ausmaß zu berücksichtigen:

Monat

Fahrtstrecke

Pendlerpauschale

Pendlereuro

Jänner

-

-

-

Februar

-

-

-

März

***Ort1*** - ***Ort5***

123,- €

4,67 €

April

***Ort1*** - ***Ort5***

123,- €

4,67 €

Mai

***Ort1*** - ***Ort5***

123,- €

4,67 €

Juni

***Ort1*** - ***Ort5***

123,- €

4,67 €

Juli

***Ort1*** - ***Ort5***

123,- €

4,67 €

August

***Ort1*** - ***Ort6***

306,- €

18,50 €

September

***Ort1*** - ***Ort6***

306,- €

18,50 €

Oktober

***Ort1*** - ***Ort6***

306,- €

18,50 €

November

***Ort1*** - ***Ort6***

306,- €

18,50 €

Dezember

***Ort1*** - ***Ort6***

306,- €

18,50 €

Summe

2.145,00 €

115,85 €

  • 1.

    Ad Ausgaben für Homeoffice-Mobiliar

Nach § 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 52/2021 sind auch Werbungskosten:
7a. Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt werden:
a) Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit. a im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden.

Nach § 124b Z 374 EStG 1988 ist § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 52/2021 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Abweichend für davon gilt für die Veranlagung der Kalenderjahre 2020 und 2021 Folgendes:
Ausgaben im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a, die im Kalenderjahr 2020 getätigt wurden, sind zu berücksichtigten, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber an mindestens 26 Tagen im Jahr 2020 ausschließlich in der Wohnung ausgeübt hat. Der Höchstbetrag beträgt für das Kalenderjahr 2020 150,00 €. […]

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.03.2025, Ro 2021/13/0003) können die geltend gemachten Ausgaben laut den Rechnungen ***Möbelhaus1*** nicht im Jahr 2020 als Werbungskosten anerkannt werden, da die Abbuchung der Kreditkartenzahlung von ihrem Konto erst im Jahr 2021, und somit der Abfluss auch erst im Jahr 2021 erfolgt ist.

Wenn die Bf. in ihrem Schreiben vom 25.07.2025 (OZ 106, S. 2) Zitate aus EStG-Kommentaren ins Treffen führt, wonach in Anwendung des § 19 EStG 1988 entgegen des Abflusses im Jahr 2021 eine wirtschaftliche Zuordnung zu 2020 zu erfolgen habe, übersieht sie, dass es sich dabei um Ausführungen zur Ausnahmebestimmung des § 19 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 handelt, in welcher die Zuordnung von regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben geregelt ist. Solche regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben liegen bei den von der Bf. geltend gemachten Aufwendungen von Büromöbeln nicht vor, weshalb die zitierte Gesetzesstelle nicht zur Anwendung gelangt und die entsprechenden Kommentarmeinungen nicht einschlägig sind.

Da - wie oben festgestellt - im Beschwerdejahr keine weitere Anschaffung von ergonomisch geeignetem Mobiliar getätigt wurde, war der geltend gemachte Betrag von 150,00 Euro nicht anzuerkennen.

  • 1.

    Ad Arbeitszimmer

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 118/2015 lautet:
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Da - wie oben festgestellt - der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der Bf. im Jahr 2020 bei beiden Arbeitgebern nicht in ihrem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer gelegen ist, waren die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen nicht abzugsfähig.

  • 1.

    Arbeitsmittel

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies ausdrücklich zugelassen ist. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Zu den Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen zählen gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel. Zur Eignung eines Computers als Arbeitsmittel hat der Verwaltungsgerichtshof bereits seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass die Erforderlichkeit des Einsatzes eines Computers als Arbeitsmittel dann zu bejahen ist, wenn der Einsatz eines solchen Gerätes nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (zB. VwGH 30.01.2025, Ra 2023/15/0073, mwN).

Diese Aufwendungen fallen weder in die Gruppe der ausdrücklich abzugsfähigen Werbungskosten noch in der Gruppe der nach § 20 EStG 1988 ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossenen Aufwendungen. Es ist daher auf die Veranlassung abzustellen und ist die Aufteilung in einen beruflich veranlassten und einen privat veranlassten Teil zulässig (vgl. VwGH 27.02.2002, 96/13/0101). Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat eine Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Kosten im Schätzungswege zu erfolgen.

Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen ist von einer 60% beruflichen Nutzung von Laptop und Büromaterialien auszugehen. Die diesbezüglich geltend gemachten Kosten sind daher zu 60 % als Werbungskosten anzuerkennen.

Hinsichtlich der Kosten für den Druckertoner ist darauf zu verweisen, dass der Drucker nach Angaben der Bf. nahezu ausschließlich für Ausdrucke für das Finanzamt im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagungen verwendet wurde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass eigene Kosten für Zwecke der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht zu Werbungskosten iSd. § 16 Abs. 1 EStG 1988 führen.

Werbungskosten liegen vor, wenn ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle gegeben ist (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0031). Bei der Veranlassung kommt es auf den "wirtschaftlichen Zusammenhang" zwischen den Aufwendungen und der zu Einkünften führenden Tätigkeit an (VwGH 10.05.2001, 98/15/0030). Ein solcher liegt gegenständlich nicht vor, da die eigenen Kosten für die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht im Zusammenhang mit der Erwerbung, der Sicherung oder der Erhaltung von Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsquelle stehen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die eigenen Kosten der Bf. für die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung auch nicht zu Sonderausgaben iSd. § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 führen können, da diese nicht an berufsrechtlich befugte Personen (zB. Steuerberater) geleistet wurden. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf § 313 BAO zu verweisen, wonach die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben.

Da bei den Aufwendungen für den Drucker, wie oben festgestellt, allerdings von einem beruflichen Anteil von 10 % auszugehen ist, waren die geltend gemachten Kosten somit zu 10 % als Werbungskosten abzugsfähig.

Die Aufwendungen für die Ventilatoren, welche die Bf. aufgrund der großen Hitze für die alleinige Verwendung in der Produktion bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin angeschafft hat, werden zur Gänze als Werbungskosten berücksichtigt.

Somit ergeben sich die folgenden Beträge:

Arbeitsmittel

Kosten

Privatanteil

Abzugsfähig

Ventilatoren

39,98 €

-

39,98 €

Büromaterial

107,36 €

40 %

64,42 €

Notebook

777,51 €

40 %

466,51 €

Druckertoner

85,99 €

90 %

8,60 €

Summe

579,51 €

  • •

    Ad Fachliteratur, Reisekosten, Aus-/ Fortbildungs-/ Umschulungskosten sowie sonstige Werbungskosten

Die seitens des Finanzamts im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Reisekosten, Aus-/ Fortbildungs-/ Umschulungskosten sowie sonstige Werbungskosten wurden von der Bf. im Vorlageantrag (OZ 5, S. 16) akzeptiert. Auch hat die Bf. die gekürzten Aufwendungen für Fachliteratur anerkannt (Schreiben Bf. 03.05.2025, OZ 60, S. 4). Weiters wurden seitens des Finanzamts die Kosten für das Binden der Masterarbeit für das FH-Studium iHv. 161,72 Euro anerkannt. Das Bundesfinanzgericht schließt sich dieser Rechtsansicht ebenfalls an, da aus dem Akteninhalt keine Hinweise erkennbar sind, die dessen Richtigkeit in Zweifel erscheinen lassen.

Es ergeben sich daher die folgenden abzugsfähigen Beträge:

Aufwendung

Abzugsfähig

Fachliteratur

434,97 €

Reisekosten

1.744,82 €

Ausbildungskosten
(inkl. Binden der Masterarbeit)

4.347,12 €

Sonstige Werbungskosten

227,89 €

  • •

    Ad Außergewöhnliche Belastungen für den Sohn

§ 34 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 103/2019 lautet auszugsweise:
(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.
mehr als 36 400 Euro 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
- für jedes Kind (§ 106).
(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
- Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
- Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe, den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a, den Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

§ 35 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 103/2019 lautet auszugsweise:
1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
- bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3),
- ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)
Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt,
- durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
[…]
(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
[…]

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (StF: BGBl. Nr. 303/1996, idF BGBl. II Nr. 430/2010, im Folgenden VO) lautet auszugsweise:
§ 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

§ 5.
(1) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.
(2) Bei Unterbringung in einem Vollinternat vermindert sich der nach Abs. 1 zustehende Pauschbetrag pro Tag des Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel.
(3) Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Abs. 1 sind auch Aufwendungen gemäß § 4 sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Wie oben festgestellt, hat die Bf. für ihren Sohn im Jahr 2020 erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen. Es steht ihr somit gemäß § 5 Abs. 1 der VO ein Pauschalbetrag iHv. 262,- Euro pro Monat, das entspricht 3.144,- Euro, zu.

Zusätzlich macht die Bf. Aufwendungen für die Nachmittagsbetreuung samt Mittagessen, Fahrtkosten zur Schule sowie zu Ärzten und Therapie, Kosten der Schülerfreifahrt, eine Zahlung an die Schule für die Beschädigung einer Gitarre, Aufwendungen für Medikamente und Rechtsanwaltskosten zur zwangsweisen Durchsetzung der Aufwendungen des behinderungsbedingten Sonderbedarfs des Sohnes beim Kindesvater als außergewöhnliche Belastung iZm. der Behinderung des Sohnes geltend.

Nach § 5 Abs. 3 der VO sind zusätzlich zum Pauschbetrag auch Aufwendungen gemäß § 4 der VO sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Aufwendungen nach § 4 der VO für bestimmte Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen, sofern sie mit der Behinderung in Zusammenhang stehen (zB. BFG 03.12.2015, RV/4100322/2013). Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel iSd. § 4 der VO sind Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen bzw. zu mildern (vgl. Peyerl in Jakom EStG, 2025, § 35 Rz 25). Unter die im nachgewiesenen Ausmaß gesondert absetzbaren Kosten nach § 4 der VO fallen auch die in ursächlichem Zusammenhang mit der Behinderung stehenden Kosten der Heilbehandlung (vgl. VwGH 03.08.2004, 99/13/0169).

Als Kosten der Heilbehandlung gelten ua. Arztkosten, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, sowie anfallende Fahrtkosten (vgl. Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 (2025) § 35 Tz 17).

Nicht jede Aufwendung und auch nicht alle Fahrtkosten, die einem positiven therapeutischen Zweck dienen, können dabei als Heilbehandlungskosten im Sinne der Verordnung angesehen werden. Dies ergibt sich aus der nachfolgend angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes. Kosten der Heilbehandlung umfassen etwa in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung stehende Kosten für Ärzte und Therapien (vgl. VwGH 20.05.2010, 2007/15/0309), mit einer konkreten Heilbehandlung im Zusammenhang stehende ärztlich verordnete Medikamente (vgl. VwGH 10.02.2016, 2013/15/0254), ärztlich angeordnete Therapien oder Kuren (vgl. VwGH 03.08.2004, 99/13/0169), etc. Weiters fallen darunter auch die Fahrtkosten zu derartigen Heilbehandlungen (vgl. VwGH 23.01.2013, 2009/15/0094).

Auch fallen Fahrtkosten zu Sonderschulen für behinderte Menschen unter die VO, weil das Schulgeld für derartige Schulen von § 5 Abs. 3 der VO erfasst ist (vgl. VwGH 20.05.2010, 2007/15/0309). Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Fahrtkosten zu einem Wohnheim für beeinträchtigte Menschen - wenn sie nicht unter § 5 Abs. 3 der VO (Behindertenwerkstätte) subsumiert werden können - als Kosten der Heilbehandlung anzusehen sind, weil sie einem positiven therapeutischen Zweck dienen (vgl. VfGH 22.09.2016, E 2556/2015). Dabei ergibt sich der positive therapeutische Zweck aus der institutionalisierten und professionellen Betreuung im Wohnheim für Menschen mit Beeinträchtigungen. Der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben demnach nicht sämtliche Aufwendungen bzw. Fahrtkosten, die einer Verbesserung der Krankheit oder Behinderung dienen könnten bzw. einen positiven therapeutischen Zweck haben, dem § 4 der angeführten Verordnung subsumiert; es handelte sich dabei stets um Aufwendungen, die mit ärztlich verordneten Maßnahmen oder institutionellen Betreuungsformen in unmittelbarem Zusammenhang standen (vgl. VwGH 22.02.2023, Ro 2021/15/0005).

Zusätzlich zum Pauschalbetrag sind somit die Kosten für die Medikamente sowie die Fahrtkosten zu den Ärzten und der Therapie abzugsfähig, da diese, wie oben festgestellt, in ursächlichem Zusammenhang mit der Behinderung des Sohnes stehen.

Die geltend gemachten Aufwendungen für die Nachmittagsbetreuung samt Mittagessen stellen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts keine Aufwendungen iSd. § 5 Abs. 3 bzw. § 4 der VO dar. Dies, da der Sohn der Bf. im verfahrensgegenständlichen Jahr keine Sonder- oder Pflegeschule bzw. auch keine Behindertenwerkstätte besucht hat. Vielmehr absolvierte der Sohn eine allgemeine Musikmittelschule und besuchte dort die für alle Kinder zugängliche Nachmittagsbetreuung. Eine besondere Betreuung oder Förderung aufgrund der Behinderung fand dabei laut Angaben der Schule nicht statt. Aus den Schreiben der Schule des Sohnes vom 23.07.2025 (OZ 101), 19.08.2025 (OZ 126) und 13.10.2025 (OZ 147) ergibt sich, dass der Sohn der Bf. keine Integrationsklasse besuchte (obwohl an der Schule zwei solcher Klassen bestanden haben), kein sonderpädagogischer Förderbedarf vorlag und keine spezielle Beaufsichtigung notwendig war.

Die Bf. gibt in ihrem Schreiben vom 02.02.2025 (OZ 22) an, dass die Kosten für die Nachmittagsbetreuung auf die Behinderung ihres Sohnes zurückzuführen seien. Sie erklärt, dass der Sohn nur durch ärztlich verschriebene Medikamente und eine engmaschige Beaufsichtigung die Schule erfolgreich besuchen und schwerwiegende Vorfälle vermeiden könne. Außerdem sei eine durchgehende Aufsicht erforderlich, um weitere Suspendierungen oder Verletzungen zu verhindern. Diese Umstände ändern jedoch nichts daran, dass der Sohn keine besondere Einrichtung wie eine Sonder- oder Pflegeschule besucht hat. Ihr Sohn wurde im Rahmen der Nachmittagsbetreuung in Bezug auf seine Behinderung nicht speziell betreut, es lag auch kein sonderpädagogischer Förderbedarf vor. Die Betreuung erfolgte gemeinsam mit allen übrigen Kindern. Bei der gegenständlichen Nachmittagsbetreuung lag somit keine einer Sonder- oder Pflegeschule bzw. einer Behindertenwerkstätte ähnlichen institutionellen Betreuungsform iSd. § 5 Abs. 3 der VO vor.

Ebenso verhält es sich bei den Fahrtkosten der Bf. zur bzw. von der Schule. In diesem Zusammenhang ist auf die oa. Rechtsprechung (zB. VwGH 22.02.2023, Ro 2021/15/0005) zu verweisen, wonach nur jene Fahrtkosten berücksichtigt werden können, die mit ärztlich verordneten Maßnahmen oder institutionellen Betreuungsformen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Diese Voraussetzung liegt - wie bereits näher ausgeführt - weder bei der vom Sohn besuchten Schule noch bei dem damit verbundenen Schulweg vor, auch wenn die Fahrtkosten durch die aufgrund seiner Behinderung bestehenden Aggressionsprobleme mitverursacht wurden.

Gleiches gilt für die geltend gemachte Zahlung an die Schule für die Beschädigung einer Gitarre und die Kosten für die Schülerfreifahrt bzw. den Rechtsanwalt. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich nicht um Hilfsmittel oder Kosten der Heilbehandlung iSd. § 4 der VO, und können diese daher nicht zusätzlich zum Pauschbetrag des § 5 Abs. 1 der VO geltend gemacht werden.

Wenn die Bf. in ihrem Schreiben vom 25.07.2025 (OZ 106) anführt, dass sie die Kosten des Rechtsanwalts als "außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt gem. § 34 Abs. 6 EStG 1988" geltend macht und in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2016, 2013/13/0063, ins Treffen führt, ist darauf zu verweisen, dass für den Sohn der Bf. erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde, und für ihn somit gemäß § 35 Abs. 1 vierter TS EStG 1988 weder der Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 noch an dessen Stelle die tatsächlichen Kosten iSd. § 35 Abs. 5 iVm § 34 Abs. 6 EStG 1988 zustehen. Die von der Bf. zitierte Bestimmung ist somit für die Aufwendungen der Bf. nicht einschlägig. Weiters ist ein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sowie dem zitierten Erkenntnis für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar, zumal dieses Erkenntnis die Berücksichtigung von Wohnkosten iVm. einer Behinderung zum Inhalt hat.

Da es sich bei der Bf. allerdings, wie oben festgestellt, um eine berufstätige Alleinerzieherin gehandelt hat, stellen die Kosten der Nachmittagsbetreuung samt Mittagessen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts eine außergewöhnliche Belastung iSd. § 34 Abs. 1 EStG 1988 unter Anwendung des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 dar. Dies, da die Kinderbetreuungskosten außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen sind, weil die Bf. als alleinerziehende Mutter für die finanzielle Absicherung der Familie verantwortlich gewesen ist und die Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt der Bf. und ihrer Kinder sichergestellt hat. Die Nachmittagsbetreuung samt Mittagessen war somit aufgrund der Berufstätigkeit der Bf. erforderlich.

Die geltend gemachten Aufwendungen werden somit wie folgt berücksichtigt:

Aufwendung

Nicht abzugsfähig

agB mit Selbstbehalt

agB iZm. Behinderung

Zahlung an Schule für die Beschädigung einer Gitarre

95,00 €

Medikamente

101,60 €

Kosten der Schülerfreifahrt

19,60 €

Rechtsanwaltskosten

978,03 €

Fahrtkosten zu Ärzten und Therapie (772 km)

324,24 €

Fahrtkosten zur Schule (848 km)

356,16 €

Zahlungen für Nachmittagsbetreuung und Mittagessen

261,98 €

Summe

261,98 €

530,76 €

  • 1.

    Ad Vorbringen bzgl. Sozialversicherungsbeiträge

Hinsichtlich der von der Bf. im Schreiben vom 03.05.2025 (OZ 60, S. 5) begehrten "Anerkennung der im Jahr 2020 doppelt einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge" ist darauf zu verweisen, dass die von den beiden Arbeitgebern einbehaltenen und abgeführten Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Lohnzettel berücksichtigt wurden und dahingehend als Werbungskosten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im angefochtenen Bescheid bereits entsprechend vermindert haben. Eine zusätzliche Berücksichtigung als Werbungskosten im Rahmen der Veranlagung würde eine doppelte Verminderung der Einkünfte darstellen und ist daher nicht möglich.

Wenn die Bf. vermeint, dass von den beiden Arbeitgebern zusammengerechnet höhere Beträge als jene der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 iVm. § 108 ASVG abgezogen wurden, ist die Bf. diesbezüglich betreffend einer etwaigen Erstattung iSd. § 70 ASVG an den Sozialversicherungsträger zu verweisen.

  • 1.

    Zusammenfassung

Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, neben den unstrittigen Beträgen für die Personenversicherungen, Wohnraumschaffung /-sanierung und eigenen Krankheitskosten der Bf., die folgende Berücksichtigung von Aufwendungen bzw. Absetzbeträgen:

Pendlerpauschale

2.145,00 €

Pendlereuro

115,85 €

Homeoffice-Mobiliar

0,00 €

Arbeitszimmer

0,00 €

Arbeitsmittel

579,51 €

Fachliteratur

434,97 €

Reisekosten

1.744,82 €

Aus-/ Fortbildungs-/ Umschulungskosten

4.347,12 €

Sonstige Werbungskosten

227,89

Außergewöhnliche Belastungen iZm. der Behinderung des Sohnes

530,76 €

Allgemeine Außergewöhnliche Belastungen (mit Selbstbehalt)

261,98 €

Familienbonus Plus
- für den Sohn (50 %)
- für die Tochter (100 %)

750,00 €
1.500,00 €

Alleinerzieherabsetzbetrag

669,00 €

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der gegenständliche Fall war vorwiegend auf der Sachverhaltsebene zu beurteilen. Im Übrigen folgt das Bundesfinanzgericht mit der vorliegenden Entscheidung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt.

Beilage: Berechnungsblatt Einkommensteuer 2020

Graz, am 8. Jänner 2026