Volltext

BFG 18.11.2025, RV/7103551/2018

1) Kfz - hier: Ansatz eines Sachbezugswertes (familiäre Nahebeziehung, Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß) 2) Ersatz der UPC-Kosten - hier: steuerpflichtiger Arbeitslohn

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103551.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 26 Z 2 EStG 1988 · § 15 EStG 1988 · § 4 Sachbezugswerteverordnung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden MMag. Gerald Erwin Ehgartner sowie die weiteren Mitglieder Mag. Elisabeth Traxler, Mag. Petra-Maria Ibounig und Mag. Martin Saringer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch HLB Prüf-Treuhand GmbH & Co KG Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, Gonzagagasse 9/1/13, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 24. August 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 20. Juli 2017 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015 sowie Festsetzung eines Säumniszuschlages für Lohnsteuer 2013, 2014 und 2015 nach der am 6. Oktober 2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben aufrecht.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Bei der Beschwerdeführerin (Bf) handelt es sich um ein in der Planung und Beratung für Installations-, Schweiß- und Bauarbeiten tätiges Familienunternehmen, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (2013-2015) folgende Personen beteiligt waren (***1***): ***2*** 48%, ***3*** 25%, ***4*** 25% und ***5*** 2%. Frau ***4*** war im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum handelsrechtliche Geschäftsführerin; Herr ***6*** war gewerberechtlicher Geschäftsführer.
Frau ***4*** und Herr ***3*** sind die Kinder des Ehepaares ***76*** ***16*** und ***6***.

Strittig ist - als Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung (GPLA-Prüfung) gemäß § 86 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 -
- die Hinzurechnung von Kfz-Sachbezugswerten bei den Dienstnehmern ***6***,
***76*** ***16***, ***4*** und ***3*** und
- ob es sich bei den (von der Bf) ***6*** ersetzten UPC-Kosten (für: Internet, TV und Telefon) um einen Auslagenersatz handelt.

Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:

Am 17.11.2016 hat die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) mit Herrn ***6*** und Frau ***76*** ***16*** eine Niederschrift aufgenommen. Die beiden haben - soweit dies für das ggstdl. Verfahren von Bedeutung ist - Folgendes ausgesagt: Herr ***6*** sei als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig. Die beiden (im Betriebsvermögen befindlichen) Fahrzeuge Mercedes 308D und Mercedes E270 CDI (Wechselkennzeichen) fahre Herr ***6***. Ein Fahrtenbuch sei geführt worden, aber nur für gewisse Fahrten. Die beiden (ebenfalls im Betriebsvermögen befindlichen) Fahrzeuge Chrysler Grand Voyager und BMW 525d (ebenfalls mit Wechselkennzeichen) würden von der gesamten Familie gefahren. Ein Fahrtenbuch sei geführt worden, es seien jedoch nur gewisse Fahrten aufgezeichnet worden. Mit dem (ebenfalls im Betriebsvermögen befindlichen) VW Golf sei der Sohn gefahren, Fahrtenbuch sei keines geführt worden. Der (ebenfalls im Betriebsvermögen befindliche) KIA Carnival sei von der gesamten Familie genutzt worden. Ein Fahrtenbuch sei geführt worden, aber auch hier seien nur gewisse Fahrten aufgezeichnet worden. Auf die Frage "Wie und von wem wurden die Fahrzeuge privat genutzt?" wurde geantwortet: "Es gibt keine Aufzeichnungen". Die Kosten für den privaten (auf ***6*** lautenden) UPC-Anschluss seien deshalb von der Bf übernommen worden, weil Internet, Telefon und Fax für die Firma genutzt würden.

Die nunmehr angefochtenen Bescheide vom 20.07.2017 hat das Finanzamt im verwiesenen (und ebenfalls mit 20.07.2017 datierten) Bericht gemäß § 150 Bundesabgabenordnung (BAO) - soweit dies für das ggstdl. Verfahren von Bedeutung ist - (zusammengefasst) wie folgt begründet:
Kfz-Sachbezugswerte: Im Betriebsvermögen der Bf befänden sich mehrere Kraftfahrzeuge. Die richtige Abgrenzung zwischen betrieblichen und privaten Fahrten könne nur mit einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch dokumentiert werden. Alle Eintragungen müssten zeitnah und lückenlos vorgenommen werden. Bei Privatfahrten genügten Datum und Kilometerstände am Anfang und am Ende der Fahrt. Es seien drei Fahrtenbücher vorgelegt worden, in denen jedoch nur die dienstlichen Fahrten - ohne Unterbrechungen für private Fahrten - erfasst worden seien. Für jede Fahrt seien drei Tage und die Gesamtkilometeranzahl eingetragen worden. Eine Abgrenzung zwischen betrieblichen und privaten Fahrten könne auf Grund dieser Fahrtenbücher nicht erfolgen. Im Prüfungszeitraum seien fünf Dienstnehmer gemeldet gewesen und hätten sich sechs Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen der Bf befunden, davon seien vier Personenkraftwagen mit Wechselkennzeichen gemeldet gewesen. Die Bf habe dafür keinen Sachbezug (§ 15 EStG 1988) berechnet. Aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Unterlagen (Fahrtenbücher) sei ein Sachbezug in Höhe von 1,50 v.H. berechnet worden. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Sachbezugswerteverordnung sei auch im Falle der Überlassung eines im gebrauchten Zustand angeschafften Fahrzeuges zur Privatnutzung hinsichtlich der Höhe des Sachbezuges vom ursprünglichen Neuwert auszugehen. Alle Kraftfahrzeuge seien Gebrauchtwagen. Bei den (Gebraucht)Fahrzeugen sei daher der Mittelwert der (lt. Internetrecherche) ermittelten Neupreise für die Bewertung herangezogen worden.
Ergänzend dazu hat das Finanzamt bei den einzelnen Dienstnehmern noch Folgendes ausgeführt:
***6***: In der Niederschrift vom 17.11.2016 (WGKK) habe Herr ***6*** angegeben, dass er (selbst) mit den beiden Fahrzeugen Mercedes E270 CDI und 308D (Wechselkennzeichen) gefahren sei.
***76*** ***16***: Diese habe ausgesagt (Niederschrift WGKK 17.11.2016), dass mit den Fahrzeugen Chrysler Grand Voyager und BMW 525d Touring jedes Familienmitglied gefahren sei und dass keine genauen Aufzeichnungen geführt worden seien. Da den weiteren Dienstnehmern bereits Kfz-Sachbezugswerte hinzugerechnet worden seien, sei die Hinzurechnung der Kfz-Sachbezugswerte für die beiden Fahrzeuge bei dieser Dienstnehmerin erfolgt.
***4***: In der Niederschrift vom 17.11.2016 (WGKK) habe Herr ***6*** angegeben, dass mit dem KIA Carnival jedes Familienmitglied gefahren sei und dass keine genauen Aufzeichnungen geführt worden seien. Da den weiteren Dienstnehmern bereits Kfz-Sachbezugswerte hinzugerechnet worden seien, sei die Hinzurechnung des Kfz-Sachbezugswertes für das Fahrzeug bei dieser Dienstnehmerin erfolgt.
***3***: Ein Fahrtenbuch sei nicht vorgelegt worden. Das Fahrzeug VW Golf habe sich bis 15.07.2014 im Besitz dieses Dienstnehmers befunden, seit 16.07.2014 befinde sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen der Bf.
UPC-Kosten: Herrn ***6*** seien die Kosten für UPC Telekabel (für Digital TV, Digital Telefon und Fiber Power Fun) von der Bf ersetzt worden. Würden sich aus Rechnungen die Kosten für die berufliche Internetnutzung eindeutig und nachweislich "herausrechnen" lassen, dann könne der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten der beruflichen Internetgebühr abgabenfrei ersetzen (DG-Info NÖGKK, NÖDIS 3/2008; ARD 5855/7/2008). Für den geforderten eindeutigen Nachweis, in welchem Ausmaß eine berufliche Telefon- bzw. Internetnutzung gegeben sei, müsse der Dienstnehmer exakte Aufzeichnungen (ähnlich detailliert wie ein Fahrtenbuch) führen, aus denen das Ausmaß der beruflichen Nutzung klar und zweifelsfrei hervorgehe. Nur in diesem Umfang sei bei einem konkreten und zweifelsfreien Nachweis der Ersatz dieser (betrieblich erforderlichen) Internetgebühren durch den Arbeitgeber abgabenfreifrei. Ein bloßer Ersatz von Werbungskosten sei kein abgabenfreier Auslagenersatz, sondern ein geldwerter Vorteil.

Ihre dagegen eingebrachte Beschwerde vom 24.08.2017 hat die Bf wie folgt begründet: Die Bf erbringe Managementdienstleistungen; zu ihrer Hauptaufgabe zähle die reibungslose und pünktliche Projektabwicklung. Die Bf erbringe dabei hauptsächlich folgende Leistungen: Teilnahme bei Vertragsverhandlungen, Übersetzen div. Korrespondenzen, Dolmetschen bei div. Verhandlungen, Abwicklung div. Angelegenheiten bei den deutschen Behörden, Baubesprechungen, Koordination mit dem Auftraggeber, Terminkoordination, etc.. Referenzprojekte der Bf seien ua: Klinikum ***7***, Erzbischöfliches Ordinariat ***8***, Dom 2 und 3 Bürogebäude ***8***, ***9*** Bürogebäude ***10***, ***11***, ***12*** Fabrik ***7***, Wohngebäude ***13***. Für die Abwicklung solcher Projekte bedürfe es zahlreicher/wöchentlicher Geschäftsreisen von ***14*** nach ***15***.
Kfz-Sachbezugswerte: Vom Prüfungsorgan sei unterstellt worden, dass die sich im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeuge auch privat genutzt worden seien. Im Bericht sei auch immer wieder auf die Niederschrift vom 17.11.2016 hingewiesen worden. Bei dieser Befragung seien Herr und Frau ***16*** gefragt worden, wer mit diesen Fahrzeugen gefahren sei. Da eine Zuordnung der Fahrzeuge zu einem Dienstnehmer verlangt worden sei, habe man die Autos den Meistnutzenden zugeordnet. Ob diese Autos auch privat genutzt worden seien, sei nicht gefragt, sondern einfach nur unterstellt worden. Ob und wie viele Autos es im Privatvermögen gegeben habe, wer mit welchem gefahren sei, in welchem Ausmaß diese auch betrieblich genutzt worden seien, sei nicht gefragt worden. Auch der Hintergrund für diese Befragung sei den Befragten nicht bewusst gewesen. Im Prüfungszeitraum seien auch im Privatvermögen mehrere PKWs zur Verfügung gestanden:
- Mercedes Benz 300 D Turbo mit dem Wechselkennzeichen ***17*** (seit 2009)
- Mercedes Benz 300 D Turbo 4 Matic mit dem Wechselkennzeichen ***17*** (seit 2009)
- VW Golf mit dem Wechselkennzeichen ***18*** (bis Juni 2014)
- Renault Expreß DS2 (geschlossener LKW) mit dem Wechselkennzeichen ***18*** (seit 2009)
- Chrysler Voyager ***19*** (in ***20*** zugelassen)
- Mercedes Benz ***21*** (in ***15*** zugelassen; seit 2015)
- VW Touran ***22*** (in ***15*** zugelassen; seit 2015).
Eine Privatnutzung der Firmenfahrzeuge sei deshalb nicht notwendig gewesen und sei auch nicht erfolgt. Vielmehr sei es immer so gewesen, dass für betriebliche Zwecke immer wieder die Privatautos genutzt hätten werden müssen. Das habe unterschiedliche Gründe gehabt (zB es sei kein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung gestanden, weil dieses verwendet worden oder kaputt gewesen sei). Es werde daher beantragt, die gesamten Sachbezugswerte wegzulassen.
Weitere Begründung:
***6*** (Mercedes Benz 308D und Mercedes E270 CDI, beide: Wechselkennzeichen ***23***, ab 01/2014 ***24***): Bei dem Mercedes Benz 308D handle es sich um einen LKW, Baujahr 1994, der eigentlich nicht mehr gefahren werde. Dieser LKW stehe in ***15*** auf einer Baustelle und werde nur mehr zur Verwahrung von Werkzeug verwendet, gefahren werde damit schon seit Jahren nicht mehr. Bei dem Mercedes E270 CDI handle es sich ebenfalls um ein sehr altes Auto, Baujahr 2001. Aufgrund eines Unfalles am 06.08.2014 (siehe Unfallbericht vom 06.08.2014 Beilage 3 - leider nur schwer lesbar) sei dieses Fahrzeug fahrunfähig und habe somit nicht benützt werden können. Erst am 22.09.2017 sei dieses Fahrzeug wieder neu begutachtet und für den Verkehr zugelassen worden. Innerhalb dieses Zeitraumes sei die Benützung des Fahrzeuges - weder privat noch betrieblich - nicht möglich gewesen. Auch außerhalb dieses Zeitraumes sei dieses Fahrzeug ausschließlich für Firmenfahrten benützt worden. Für Privatfahrten seien sowohl der Mercedes Benz 300 D Turbo als auch der Mercedes Benz 300 D Turbo 4 Matic zur Verfügung gestanden. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes sei bei Herrn ***6*** kein Sachbezugswert zu berücksichtigen.
***76*** ***16*** (Chrysler Grand Voyager und BMW 525d, beide: Wechselkennzeichen ***25***): Bei dem Chrysler Grand Voyager (Baujahr 1998, KM-Stand 10/2012: 358.326) sei der Motor seit 01/2013 kaputt. Das Fahrzeug sei 01/2013 nach ***20*** abgeschleppt worden. Nachdem das Fahrzeug auch derzeit noch fahrunfähig sei, stehe es immer noch in ***20*** und nicht in ***26***, weil man in ***26*** über keine Abstellmöglichkeit verfüge. Dieses Fahrzeug stehe daher seit 01/2013 - weder für private noch für berufliche Fahrten - nicht mehr zur Verfügung. Die Hinzurechnung eines Sachbezugswertes für Frau ***76*** ***16*** sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil nicht einmal theoretisch die Möglichkeit bestanden habe, dieses Auto zu nützen. Außerdem sei die Zulassung für dieses Auto 05/2013 abgelaufen (siehe Beilage 1). Beim BMW 525d handle es sich um ein Auto mit dem Baujahr 2006. Dieses Fahrzeug sei als Ersatz für den Chrysler Grand Voyager herangezogen und ausschließlich für längere Geschäftsfahrten benützt worden. Für Privatfahrten seien die oben angeführten Privatautos herangezogen worden. Eine Privatnutzung dieses Fahrzeuges sei daher nicht notwendig gewesen, weswegen kein Sachbezugswert hinzuzurechnen sei.
***4*** (KIA Carnival ***27***): Bei Frau ***4*** sei im Prüfungszeitraum 2013-2015 ein monatlicher Sachbezugswert in Höhe von € 375,00 berücksichtigt worden. Auch dieses Fahrzeug habe fast 200.000 Kilometer und sei Baujahr 2005. Aufgrund eines Motorschadens sei dieses Fahrzeug seit 02/2014 fahruntauglich. Dieses Fahrzeug sei im Hof ***28***, wo die Bf Räumlichkeiten angemietet habe, abgestellt gewesen. Nach dem Ende des Mietverhältnisses habe das Auto auf der Straße abgestellt werden müssen. Im 06/2017 sei an Frau ***4*** ein Straferkenntnis ergangen (siehe Beilage 4), weil das Fahrzeug in ***29***, ohne eine gültige Plakette abgestellt gewesen sei. Die letzte Plakette sei bis 06/2014 gültig gewesen. Daraufhin sei das Auto nach ***20*** gebracht worden, wo es 05/2017 auch repariert worden sei (Motor, Kopfzylinder und Ventile seien repariert, der Zahnriemen sei getauscht worden; Rechnung: Beilage 5). In ***14*** wäre eine Reparatur für dieses alte Auto viel zu teuer gewesen. Nun sei das Auto wieder fahrtauglich und für den Verkehr zugelassen (Begutachtung am 29.05.2017 durch den ÖAMTC). Von 02/2014 bis einschließlich 05/2017 habe mit diesem Fahrzeug nicht gefahren werden können, sodass die Hinzurechnung eines Sachbezugswertes schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt sei. Aber auch für den Zeitraum 01/2013 bis 01/2014 sei kein Sachbezugswert zu berücksichtigen, weil dieses Fahrzeug nicht privat genutzt worden sei. Aus der Niederschrift vom 17.11.2016 (WGKK) gehe hervor, dass jedes Familienmitglied mit diesem Fahrzeug gefahren sei. Der KIA Carnival sei ausschließlich für Fahrten nach ***15*** genutzt worden. Dort sei das Fahrzeug immer wieder für mehrere Tage gestanden, um Werkzeuge und Material vorübergehend zu lagern, damit dieses nicht auf der Baustelle unbeaufsichtigt herumliege.
***3*** (VW Golf): Dieses Fahrzeug sei seit 16.07.2014 im Betriebsvermögen, davor sei es auf Herrn ***3*** zugelassen gewesen. Dieses Auto sei betrieblich notwendig gewesen, weil für die Abwicklung der diversen Projekte ein Auto mit einer grünen Plakette für die Umweltzonen in ***15*** notwendig gewesen sei. Dieses Auto befinde sich ausschließlich in ***15*** (auf nicht öffentlichem Gelände) auf den jeweiligen zu betreuenden Projekten und werde ausschließlich betrieblich verwendet (Behördenwege, Besorgungen). Von Herrn ***3*** seien für dieses Auto keine Kilometergeldabrechnungen gemacht worden; in diesen Zeitraum sei Herr ***3*** mit seinem Renault Expreß DS2 gefahren, weswegen für den VW Golf für den Prüfungszeitraum kein Sachbezugswert zu berechnen sei. Seit 01/2016 sei dieses Auto wegen eines Motorschadens fahruntauglich, weswegen dann 09/2016 das Kennzeichen hinterlegt worden sei. Der VW Golf könne seit 01/2016 nicht mehr benützt werden.
Nachdem die Familie ***16*** selbst über ein paar Autos privat verfüge, sei es nie notwendig gewesen, die im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge zu nutzen. Abgesehen davon sei der Großteil der Firmenfahrzeuge nicht "privattauglich", weil diese für den Transport von Material und Werkzeugen verwendet worden und bereits sehr desolat seien.
UPC-Kosten: Die Aufwendungen dafür seien bei der GPLA-Prüfung bei Herrn ***6*** als geldwerter Vorteil berücksichtigt worden. Es sei korrekt, dass die in der Buchhaltung enthaltenen Rechnungen auf Herrn ***6*** persönlich lauten würden. Der Vertragsabschluss sei aus Kostengründen auf Herrn ***6*** persönlich erfolgt, weil die Tarife für Privatpersonen weitaus günstiger gewesen seien als für Unternehmer. Der Vertrag beinhalte im Paket Telefon, TV und Internetanschluss mit 500 freien Minuten. Es sei das Paket gekauft worden, das in Summe sehr günstig sei, aber auch Dinge beinhalte, die nicht benötigt würden - so zB TV. Dieser Vertrag sei rein zu betrieblichen Zwecken abgeschlossen und deshalb auch von der Bf bezahlt worden. Ergänzend müsse erläutert werden, dass sämtliche Büroarbeiten nicht in den angemieteten Räumlichkeiten in der ***28*** erledigt würden, sondern in der angemieteten Privatwohnung. Die Räumlichkeiten in der ***28*** seien hierfür nicht geeignet gewesen (keine ordentliche Infrastruktur, feucht, vorwiegend als Lagerraum für Werkzeuge verwendet). Für umfangreiche Ausschreibungen (oft zwischen 500 und 700 Seiten), Preiskalkulationen und Baufortschrittsprotokolle sei eine ordentliche Infrastruktur - gut funktionierendes Internet und Telefonie - erforderlich. Die meiste Korrespondenz und Telefonie sei mit dem Ausland erfolgt, da sich die zu überwachenden Projekte (Klinikum ***7***, Erzbischöfliches Ordinariat in ***8***, Dom 2 und 3 in ***8***) fast ausschließlich im Ausland befunden hätten. In der ***28*** habe es nie einen gesonderten Telefon- oder Internetanschluss gegeben. Dass die Hinzurechnung der UPC-Kosten nicht gerechtfertigt sei ergäbe sich auch dadurch, dass es selbstverständlich private Telefonnummern gäbe, deren Rechnungen sich nicht in der Buchhaltung befänden und die vom privaten Konto von Frau ***76*** ***16*** bezahlt würden. Hinzuweisen sei, dass auch die (beiden) privaten Telefonanschlüsse großteils für betriebliche Zwecke genutzt würden. Weiters gäbe es seit 2013 einen eigenen TV-Anschluss bei ***30***, welcher ebenfalls regelmäßig vom Konto von Frau ***76*** ***16*** abgebucht werde. Der im UPC-Paket enthaltene Anschluss sei zwar im Paket dabei, werde aber nicht benötigt. Hinsichtlich der geltend gemachten UPC-Kosten habe es bei der Betriebsprüfung für den Zeitraum 2013-2015 keinerlei Beanstandungen gegeben; die gesamten Aufwendungen seien für den gesamten Zeitraum anerkannt worden. Da die Rechnungen nicht auf die Bf gelautet hätten, seien richtigerweise auch keine Vorsteuern geltend gemacht worden. Weiters müsse angeführt werden, dass die Familie ***16*** an die Bf keinerlei Kosten für die Benützung eines Arbeitszimmers in der Privatwohnung weiterverrechne. Vielmehr sei dies als Kostenbeitrag der Familie ***16*** an die Bf zu sehen und mindere bzw. stelle den angesetzten Sachbezugswert auf Null. Es werde daher ersucht, von der Berechnung eines Sachbezugswertes für die UPC-Kosten Abstand zu nehmen.
Der Beschwerde hat die Bf folgende Beilagen (Kopien) angeschlossen:
Beilagen 1/1-1/3: 3 Fotos von Fahrzeugen in (sehr) schlechter Qualität; welches Fahrzeug das ist bzw. welche Fahrzeuge das sind, ist nicht erkennbar, ebensowenig, ob es sich dabei um beschädigte oder um fahrtüchtige Fahrzeuge handelt.
Beilage 1/4: Foto der Plakette ***25***, gültig bis 05/2013
Beilage 2: Unfallbericht (gänzlich unleserlich)
Beilage 3: Straferkenntnis ***4*** (LPD ***26***) vom 01.06.2017: das Fahrzeug
***27*** wurde am 08.03.2017 in ***29***, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, wobei die Begutachtungsplakette mit 06/2014 abgelaufen war.
Beilage 4: mit 05/2017 datierte, KIA Carnival ***27*** betreffende (nicht in deutscher Sprache abgefasste) Rechnung
Beilage 5: Hinterlegungsbestätigung VW Golf, ***31***: am 20.09.2016 wurden die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln hinterlegt.

Mit Schriftsatz vom 01.09.2017 hat die Bf - so ihr Vorbringen - "drei Fotos des beschädigten Fahrzeuges Mercedes E270 CDI" beim Finanzamt eingebracht. Diese (drei) Fotos lassen nur erkennen, dass darauf Autos abgebildet sind. Ob es sich dabei - so wie von der Bf behauptet - (tatsächlich) um das Fahrzeug Mercedes E270 CDI handelt, ist nicht erkennbar, ebensowenig der Zustand (fahrtüchtig oder nicht) der abgebildeten Fahrzeuge.

Am 29.01.2018 hat das Finanzamt ein Ergänzungsersuchen (Bedenkenvorhalt) folgenden Inhaltes an die Bf gerichtet (eingeräumte Frist zur Beantwortung: bis zum 28.02.2018):
Kfz-Sachbezugswerte: Die unzähligen Kraftfahrzeuge - sowohl im Privat- als auch im Unternehmensbesitz - seien (im Zuge der GPLA-Prüfung) mehrmals besprochen worden. Entgegen den Beschwerdeausführungen sei die Privatnutzung der im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeuge nicht unterstellt worden, sondern es könne - wie aus den nachstehenden Punkten hervorgehe - eine Privatnutzung auf Grund fehlender bzw. nicht ordnungsgemäßer Unterlagen nicht ausgeschlossen werden.
Für den Mercedes E270 CDI, den Chrysler Grand Voyager (bzw. BMW 525d) und für den KIA Carnival seien Fahrtenbücher vorgelegt worden. In allen Fahrtenbüchern seien unregelmäßig immer wieder Dreitagesfahrten von ***26*** nach ***15*** und retour eingetragen worden. Immer wieder seien mehrere Baustellen bzw. Projekte mit Abkürzungen angeführt und sei für den gesamten Zeitraum eine Gesamtsumme gefahrener Kilometer angegeben worden. Die Kriterien eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches seien nicht erfüllt worden, weil wesentliche Informationen über den Zweck der einzelnen Fahrten fehlten. Dadurch sei auch nicht zweifelsfrei nachvollziehbar, welche Fahrten getätigt worden seien und ob dazwischen Privatfahrten getätigt worden seien. Aus der bloßen Existenz eines privaten Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers könne nicht auf das Unterbleiben jeglicher Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges geschlossen werden, weil dies die Lebenserfahrung nicht zwingend gebiete. Es entspräche nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein vor der Haustür geparktes Fahrzeug nie privat genutzt werde, insbesondere, wenn im Familienhaushalt alle beim Dienstgeber beschäftigten Familienmitglieder mit Führerschein lebten. Der im Privatleben erfahrungsgemäß auftretende Bedarf nach einem Zweitfahrzeug habe durch eine Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges durchaus gedeckt werden können.
Für die im Privatbesitz befindlichen Kraftfahrzeuge seien überhöhte Kilometergelder verrechnet worden. Teilweise seien diese Fahrzeuge zur gleichen Zeit von zwei Personen genutzt worden. Die Kilometergelder seien daher im Zuge der GPLA-Prüfung gekürzt worden. In der Buchhaltung (der Bf) seien neben den Rechnungen für UPC auch die für sämtliche Verkehrsstrafen sowie die für Privatfahrzeuge betreffende ÖAMTC-Schutzbriefe und Versicherungen vorgefunden worden. Für (alle) diese Rechnungen seien ebenfalls die Lohnabgaben nachverrechnet worden.
Zu den einzelnen Punkten werde wie folgt Stellung genommen:
***6***:
Mercedes Benz 308D: Beschwerdevorbringen: Das Fahrzeug stehe in ***15*** und werde nur noch für die Verwahrung von Werkzeugen verwendet, gefahren werde damit schon seit Jahren nicht mehr.
Stellungnahme des Finanzamtes: Für dieses Fahrzeug sei kein Sachbezugswert berechnet worden. Dass das Fahrzeug jahrelang nicht gefahren worden sei, werde durch folgende Verkehrsstrafen widerlegt:
- Verkehrsstrafe vom 06.082014, 16:41 Uhr in ***32***;
- Verkehrsstrafe vom 07.08.2014, 16:59 Uhr in ***33***;
- Verkehrsstrafe vom 13.10.2014, 17:16 Uhr in ***34***;
- Verkehrsstrafe vom 13.10.2014, 11:00 Uhr in ***35***;
- Verkehrsstrafe vom 14.10.2014, 10:58 Uhr in ***36***.
Mercedes E270 CDI: Beschwerdevorbringen: Dieses Fahrzeug sei ab dem 06.08.2014 fahruntauglich gewesen und habe somit nicht mehr benützt werden können. Erst am 22.09.2017 sei dieses Fahrzeug neu begutachtet und für den Verkehr zugelassen worden.
Stellungnahme des Finanzamtes: Dass dieses Fahrzeug ab dem 06.08.2014 fahruntauglich gewesen sei, könne nicht nachvollzogen werden, weil dieses Fahrzeug laut Fahrtenbuch vom 26.08.2014 bis zum 27.08.2014 und vom 18.11.2014 bis zum 20.11.2014 (= letzte Eintragung einer dienstlichen Fahrt) für Reisen von ***26*** nach ***15*** und retour verwendet worden sei. Darüber hinaus liege auch eine Verkehrsstrafe vom 29.01.2015, 09:42 Uhr in ***37***, ***38***, vor.
***76*** ***16***:
Chrysler Grand Voyager: Beschwerdevorbringen: Das Fahrzeug sei seit 01/2013 kaputt, nach ***20*** abgeschleppt worden und bis dato fahruntauglich.
Stellungnahme des Finanzamtes: Im Fahrtenbuch, das nur ab 06/2013 Eintragungen aufweise, seien von 06-12/2013 mehrere Fahrten mit diesem Fahrzeug eingetragen. Die letzte eingetragene Fahrt sei vom 04.12.2013-06.12.2013 mit ***26*** als Fahrtende. Dass dieses Auto seit 01/2013 kaputt sei und in ***20*** stehe, könne daher nicht nachvollzogen werden.
BMW 525d: Beschwerdevorbringen: Das Fahrzeug sei als Ersatz für den Chrysler Grand Voyager herangezogen und ausschließlich für längere Geschäftsreisen verwendet worden.
Stellungnahme des Finanzamtes: Aufgrund von Verkehrsstrafen sei festgestellt worden, dass dieses Fahrzeug nicht ausschließlich für längere Geschäftsreisen genutzt worden sei, da auch in ***26*** Verkehrsstrafen verhängt worden seien. Weiters seien sowohl in ***15*** als auch in ***26*** Verkehrsstrafen verhängt worden, obwohl dafür im Fahrtenbuch keine Fahrten aufscheinen würden. Zu den einzelnen Verkehrsstrafen:
- Verkehrsstrafe am 20. 06.2016, 19:20 Uhr in ***39***;
- Verkehrsstrafe am 23.08.2013, 16:37/17:01 in ***8*** - im Fahrtenbuch sei keine Fahrt nach ***8*** eingetragen;
- Verkehrsstrafe am 18.09.2013, 13:11 Uhr in ***40*** - laut Fahrtenbuch sei das Fahrzeug (zu diesem Zeitpunkt) in ***15*** unterwegs gewesen;
- Verkehrsstrafe am 10.06.2014, 09:49 Uhr in ***41*** - im Fahrtenbuch seien vom 28.03.2014 bis zum 15.09.2014 keine Fahrten eingetragen;
- Verkehrsstrafe am 23.03.2015, 18:57 bis 19:10 Uhr in Graz, ***42*** - im Fahrtenbuch würde die Eintragung der dienstlichen Fahrten am 03.12.2014 enden.
***4*** (KIA Carnival): Beschwerdevorbringen: Dieses Fahrzeug habe 02/2014 einen Motorschaden gehabt, sei fahruntauglich gewesen, nach ***20*** gebracht und im Mai 2017 dort repariert worden. Im 06/2017 sei eine Verkehrsstrafe ausgestellt worden (Verwendung dieses Fahrzeuges ohne gültige Begutachtungsplakette auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr). Während des Zeitraumes 2013 bis 01/2014 sei dieses Fahrzeug immer wieder für mehrere Tage in ***15*** gestanden, um Werkzeug und Material vorübergehend zu lagern.
Stellungnahme des Finanzamtes: Dieses Fahrzeug sei bei jedem Termin in der Kanzlei (der steuerlichen Vertretung) Thema gewesen, wobei nicht - auch nicht bei der Aufnahme der Niederschrift - mitgeteilt worden sei, dass es seit 02/2014 fahruntauglich sei. Im (vorgelegten) Fahrtenbuch seien bis 01/2014 dienstliche Fahrten eingetragen; die dienstlichen Fahrten hätten immer drei Tage betragen. Aufgrund der gefahrenen Kilometer sei die Begründung, dass das Fahrzeug mehrere Tage zur Lagerung von Werkzeug und Material auf den Baustellen gestanden sei, nicht nachvollziehbar. Eine private Nutzung des Fahrzeuges sei auf Grund der Eintragungen im Fahrtenbuch nicht auszuschließen, da zwischen den dienstlichen Fahrten von ***26*** nach ***15*** und retour keine nachvollziehbaren Eintragungen (dienstlich oder privat) vorgenommen worden seien.
***3*** (VW Golf): Beschwerdevorbringen: Das Fahrzeug sei betrieblich notwendig gewesen, weil für die Abwicklung diverser Projekte in ***15*** ein Auto mit einer grünen Plakette für die Umweltzonen erforderlich gewesen wäre. Dieses Fahrzeug habe sich ausschließlich in ***15*** befunden und sei ausschließlich betrieblich (für Behördenwege, Besorgungen) verwendet worden. Für dieses Fahrzeug habe Herr ***3*** keine Kilometergelder geltend gemacht.
Stellungnahme des Finanzamtes: Dieses Fahrzeug sei auf Wechselkennzeichen gemeldet gewesen. Von Herrn ***3*** und Frau ***4*** seien während des Zeitraumes, in dem das Fahrzeug auf Herrn ***3*** gemeldet gewesen sei, Kilometergelder verrechnet worden. Da nur das Kennzeichen angeführt worden sei, könne nicht festgestellt werden, ob die Kilometergelder für die Nutzung des VW Golf oder für den Renault verrechnet worden seien. Den Kilometergeldabrechnungen zufolge sei das Kennzeichen für Fahrten ***26***-***15***-***26*** verwendet worden. Die Angaben in der Beschwerde, dass das Fahrzeug ausschließlich in ***15*** für Behördenwege und für Besorgungen verwendet worden sei, sei nicht nachvollziehbar, da es auf Wechselkennzeichen gemeldet und Kilometergelder für dieses Kennzeichen für Fahrten, die immer in ***26*** geendet hätten, abgerechnet worden seien. Herr ***6*** habe ausgesagt (Niederschrift WGKK 17.11.2016), dass der Sohn mit dem VW Golf gefahren sei und dass keine Fahrtenbücher geführt worden seien.
UPC-Kosten (für digital TV, digital Telefon und Fiber Power Fun): Beschwerdevorbringen: Die in der Buchhaltung (der Bf) vorgefundenen Rechnungen würden auf Herrn ***6*** lauten und seien auch auf die private Adresse dieses Dienstnehmers ausgestellt. Der Abschluss des Vertrages sei aus Kostengründen erfolgt.
Stellungnahme des Finanzamtes: Auch diese Rechnungen seien bei jedem Termin in der Kanzlei (der steuerlichen Vertretung) ein Thema gewesen. Da es sich bei der Adresse um jene handle, wo die gesamte Familie wohne, könne die private Nutzung nicht ausgeschlossen werden. Damit liege ein Eigeninteresse des Dienstnehmers an der Bezahlung der Gebühren durch die Bf vor, sodass nicht mehr von einem Auslagenersatz iSd EStG gesprochen werden könne. Würden sich aus der Rechnung die Kosten für die berufliche Internetnutzung eindeutig und nachweislich "herausrechnen" lassen, dann könne der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten der beruflichen Internetgebühr abgabenfrei ersetzen (DGInfo NÖGKK, NÖDIS 3/2008; ARD 5855/7/2008). Für den geforderten eindeutigen Nachweis, in welchem Ausmaß eine berufliche Telefon- bzw. Internetnutzung gegeben sei, müsse der Dienstnehmer exakte Aufzeichnungen (ähnlich detailliert einem "Fahrtenbuch") führen, aus denen das Ausmaß der beruflichen Nutzung klar und zweifelsfrei hervorgehe. Nur in diesem Ausmaß sei bei einem konkreten und zweifelsfreien Nachweis der Ersatz dieser laufenden betrieblich erforderlichen Internetgebühren durch den Arbeitgeber abgabenfrei. Ein bloßer Ersatz von Werbungskosten sei kein abgabenfreier Auslagenersatz und daher ein lohnwerter Vorteil.

In weiterer Folge hat die Bf mehrere Fristerstreckungsersuchen eingebracht (28.02.2018, 29.03.2018, 30.04.2018); dem zuletzt eingebrachten Fristerstreckungsersuchen vom 30.05.2018 (beantragte Fristerstreckung: bis zum 29.06.2018) hat das Finanzamt mit Bescheid vom 12.06.2018 nicht stattgegeben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2018 hat das Finanzamt die Beschwerde abgewiesen und diese Entscheidung (zusammengefasst) damit begründet, dass sich aufgrund des unbeantwortet gebliebenen Ergänzungsersuchens/Bedenkenvorhaltes (vom 29.01.2018) gegenüber den im Zuge der GPLA-Prüfung getroffenen Feststellungen keine Änderungen ergeben hätten.

In ihrem Vorlageantrag vom 17.07.2018 hat die Bf auf die Beschwerdeausführungen verwiesen und zu den einzelnen Punkten des Ergänzungsersuchens/Bedenkenvorhaltes des Finanzamtes vom 29.01.2018 wie folgt Stellung genommen:
Kfz-Sachbezugswerte:
***6***:
Mercedes Benz 308D: In der Beschwerde sei zwar ausgeführt worden, dass dieser LKW in ***15*** auf einer Baustelle stehe; es sei aber nicht angegeben worden, seit wann. Dieses Fahrzeug stehe seit Herbst 2014 in ***15***. Die im Ergänzungsersuchen angeführten Verkehrsstrafen resultierten (noch) aus dem davorliegenden Zeitraum. Warum seitens des Finanzamtes alles in Zweifel gezogen werde, sei nicht nachvollziehbar.
Mercedes E270 CDI: Die Verkehrsstrafe vom 29.01.2015 resultiere daher, dass das Fahrzeug in der ***38*** abgestellt worden sei, da in der ***43*** Ersatzteile gekauft worden seien; dafür sei es erforderlich gewesen, das Fahrzeug dort hinzubringen (abzuschleppen). Dass das Fahrzeug ab dem 06.08.2014 fahruntauglich gewesen sei, könne anhand des Unfallberichtes, der Besichtigungsinformation der ***44*** vom 14.08.2014 und des Schreibens der Versicherung vom 21.08.2014 (Zuteilung der Schadennummer) dokumentiert werden. Im letztgenannten Schriftstück sei auf einen etwaigen Totalschaden hingewiesen worden. Bis zur neuerlichen Begutachtung am 29.01.2016 (in der Beschwerde irrtümlich mit 29.01.2017 angegeben) sei das Fahrzeug fahruntüchtig gewesen. Der Ansatz eines Sachbezuges sei daher nicht gerechtfertigt. Die im Fahrtenbuch eingetragenen Fahrten hätten zwar stattgefunden, der Eintrag sei aber beim falschen Fahrzeug erfolgt.
***76*** ***16***:
Chrysler Grand Voyager: Zusammen mit der Beschwerde seien vier Fotos zur Dokumentation vorgelegt worden auf denen ersichtlich sei, dass der Motorblock ausgebaut und das Fahrzeug sehr von Rost befallen sei. Auf der Zulassungsplakette sei ersichtlich, dass die Zulassung mit 05/2013 abgelaufen sei. Zu den detaillierteren Ausführungen werde auf die Beschwerde verwiesen. Dieses Fahrzeug stehe immer noch in ***20***, wo es auch gerne besichtigt werden könne. Aufgrund der Fahrunfähigkeit des Chrysler Grand Voyagers sei 06/2013 der BMW als Ersatz gekauft worden. Die Eintragungen im Fahrtenbuch 06-12/2013 würden also den BMW betreffen (Wechselkennzeichen mit dem Chrysler Grand Voyager). Dass zwei Sachbezüge berücksichtigt worden seien, sei nicht nachvollziehbar; denn auch wenn der Chrysler Grand Voyager fahrtüchtig gewesen wäre, wäre es aufgrund des Wechselkennzeichens technisch immer nur möglich gewesen, mit einem Fahrzeug zu fahren, weshalb der Ansatz zweier Sachbezüge ungerechtfertigt sei.
BMW 525d: Nachdem sich der Firmensitz in ***26*** befinde und auch hier jede Menge zu erledigen sei, sei es nicht verwunderlich, dass es auch in ***26*** Verkehrsstrafen geben könne. Die Verkehrsstrafe in ***8*** (23.08.2013) beweise, dass das Fahrzeug vor allem für längere Geschäftsreisen nach ***15*** herangezogen worden sei. Zur Verkehrsstrafe am 23.03.2015 in Graz werde ausgeführt, dass immer wieder berufliche Fahrten nach ***45*** erforderlich gewesen seien; Graz sei immer Zwischenstation auf dem Weg nach ***45***.
***4*** (KIA Carnival): Auf das Beschwerdevorbringen werde verwiesen. Es stimme, dass die Fahrzeuge bei den Besprechungsterminen immer wieder Thema gewesen seien, wobei aber nicht konkret auf die einzelnen Fahrzeuge eingegangen worden sei. Auf die Frage des Prüfungsorgans, wer denn mit den Autos gefahren sei, habe Herr ***6*** angegeben: jedes Familienmitglied. Und daraus resultiere die Schlussfolgerung des Prüfungsorgans, dass somit für alle Autos Sachbezüge zu rechnen seien, weil ja jedes Familienmitglied damit gefahren sei. Im Zuge der GPLA-Prüfung und der Besprechungen habe es immer Pauschalfeststellungen gegeben. Im Ergänzungsersuchen/Bedenkenvorhalt sei ausgeführt worden, dass es zwischen den dienstlichen Fahrten von ***26*** nach ***15*** und retour keine nachvollziehbaren Eintragungen (dienstlich oder privat) gegeben habe. Es sei auch nichts einzutragen gewesen, weil das Fahrzeug beim jeweiligen Projekt abgestellt gewesen sei und zumeist für die Lagerung von Werkzeug und Material benutzt worden sei.
***3*** (VW Golf): ***12*** könne alles in Zweifel ziehen. Wer die strengen Umweltauflagen in ***15*** kenne, der wisse, dass das Fahren in bestimmten Städten nur mit grüner Plakette möglich sei. Deshalb müsse dieses Fahrzeug vor Ort sein. Da der VW Golf mit dem Renault auf Wechselkennzeichen gemeldet sei, könne nicht angenommen werden, dass die Kilometergeldabrechnungen für dieses Auto gemacht worden seien. Herr ***3*** habe das Fahrzeug nicht benutzen können, weil es vor Ort gewesen sei, die Berechnung eines Sachbezugswertes sei daher ungerechtfertigt.
UPC-Kosten: Die Ausführungen in der Beschwerde seien sehr detailliert erfolgt. Dieser Anschluss sei ausschließlich im Interesse der Bf. Zudem sei ausgeführt worden, dass es sowohl private Telefonanschlüsse als auch einen privaten TV-Anschluss gäbe. Die "Büroarbeiten" würden fast ausschließlich von Frau ***16*** in der Privatwohnung erledigt, da die Räumlichkeiten in der ***28*** dafür nicht geeignet seien (feucht, kalt, ständige Diskussionen mit dem Vermieter). Aufgrund der räumlichen Missstände könnten dort auch keine PCs verwendet werden. Von einer praktischen Herangehensweise der Behörde sei hier nichts zu sehen. Im Gegenteil: es werde darauf hingewiesen, dass für die Telefon- bzw. Internetnutzung exakte Aufzeichnungen zu führen seien. Dass das realitätsfremd und nicht zeitkonform sei, sollte nachvollziehbar sein. Im täglichen Berufsleben würden viele Telefonate geführt - ebenso werde das Internet laufend benutzt. In Relation zu der beruflichen Nutzung sei die private Nutzung zu vernachlässigen. Es handle sich hier um einen reinen Auslagenersatz. Der Auslagenersatz müsste eigentlich viel höher sein, weil die betriebliche Nutzung der Wohnung und die betriebliche Nutzung der privaten Telefonanschlüsse nicht gesondert verrechnet worden seien. Wirtschaftlich sollte es nachvollziehbar sein, dass aus den genannten Gründen die UPC-Kosten als Auslagenersatz anzuerkennen seien. Ergänzend sei noch angeführt, dass es betreffend Internet und Telefonie in der Buchhaltung nur diese Kosten gäbe. Auch der Hinweis auf die abgewickelte Betriebsprüfung (siehe Beschwerde), die diese Internetausgaben anerkannt habe, scheine nicht zu reichen.
Abschließend hat die Bf noch Folgendes ausgeführt: Die Basis, die für die Berechnung der Abgabenachzahlungen - nur für Kfz und für Internet - herangezogen worden sei, belaufe sich auf € 59.863,00 (siehe Beilage 1). Die steuerlich tatsächlich geltend gemachten Kosten würden (nach Berücksichtigung des von der Außenprüfung angesetzten Privatanteiles von 15%) € 59.097,62 betragen (siehe ebenfalls Beilage 1). Die von der GPLA-Prüfung herangezogene Basis für Lohnsteuer, DB und DZ sei also höher als der steuerlich tatsächlich geltend gemachte Aufwand. Vereinfacht gesprochen könne hier gesagt werden, dass der gesamt Kfz-Aufwand als privat eingestuft werde. Dies entspräche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Das Finanzamt gehe davon aus, dass die private Nutzung nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb eine Privatnutzung unterstellt werde. Aufgrund der gesamten Darlegung und unter Berücksichtigung, dass es mehrere Autos privat gäbe, sei ersichtlich, dass die Autos nicht privat genutzt worden seien; zum Großteil hätten die Kraftfahrzeuge gar nicht genutzt werden können. Die Autos seien teilweise fahrunfähig gewesen und seien dies noch immer; für Autos, die auf Wechselkennzeichen angemeldet gewesen seien (zB Chrysler Grand Voyager und BMW) seien zwei Sachbezüge berücksichtigt worden, obwohl immer nur mit einem Auto gefahren habe werden können. Auch die private Berücksichtigung des Internets sei ungerechtfertigt. Durch das Ergebnis der GPLA-Prüfung käme es zu einer abgabenmäßigen Belastung, die nicht gerechtfertigt sei. Zudem stehe die Nachzahlung aus dieser GPLA-Prüfung nicht in Relation zum gesamten Kfz- und Internetaufwand - die Bemessungsgrundlage der Nachversteuerung sei sogar höher als der gesamte geltend gemachte Aufwand. Zudem solle hier auch noch darauf verwiesen werden, dass durch die Vorgehensweise des Finanzamtes der Wahrung des Parteiengehörs nicht im ausreichenden Maße nachgekommen worden sei.
Dem Vorlageantrag hat die Bf folgende Beilagen angeschlossen (Kopien):
Beilage 1: Aufstellung der Bf: Bemessungsgrundlagen für die Abgabennachforderungen und für den betrieblichen Aufwand (Kfz, Internet)
Beilagen 2/1/7-2/7/7: ***46***, Kraftfahrzeug-Versicherung, Polizze Nr. ***47*** (sieben Seiten): Versicherungsnehmerin: Bf; Beginn der Gültigkeit: 14.06.2013; versichertes Risiko: Chrysler Grand Voyager ***48***, BMW 525d ***25***
Beilagen 3/1/4-3/4/4: 4 von der Bf (10/2014) erstellte und an die ***49***, in ***50***, gerichtet Rechnungen
Beilage 4/1/3: Besichtigungsinformation der ***44*** betreffend ***24*** (Besichtigung: 14.08.2014)
Beilage 4/2/3: Verkehrsunfallbericht: unleserlich
Beilage 4/3/3: Schreiben der ***51*** vom 21.08.2014 an die Bf, Schadennummer ***52***; unter Bezugnahme auf ein "Ereignis vom 06.08.2014" geht aus diesem Schreiben hervor, dass am Fahrzeug Totalschaden eingetreten ist
Beilage 5/1/4: ***53*** (***54***): (nicht in deutscher Sprache abgefasste) Rechnung an ***6*** vom 16.07.2014 zum Vertrag ("Ugovor") ***55***
Beilagen 5/2/4 und 5/3/4: (zweiseitiger) Vertrag ("Ugovor") Nr. ***55*** (betreffend ***56***) zwischen der ***57*** (***58***) und Herrn ***6*** vom 14.03.2014
Beilage 5/4/4: SEPA-Überweisung von Frau ***76*** ***16*** an ***59*** zur Vertragsnummer ***55*** vom 19.01.2018
Beilage 6: Vereinbarung zwischen UPC und Herrn ***6*** vom 14.03.2014 über folgende Leistungen: Fiber Power Super + Digital Telefon + UPC TV PLUS + UPC Media Box HD
Beilage 7/1/2: Umsatzübersicht ***60***, Konto: ***76*** ***16***, Buchungen im Zeitraum 07.07.2015-20.07.2015; darauf befinden sich ua. Abbuchungen an ***61*** und an ***62***; bei beiden Abbuchungen befindet sich der handschriftliche Vermerk "Privattelefon"
Beilage 7/2/2 = Beilage 5/1/4

Dem ho. Ersuchen vom 12.09.2023, (bis zum 31.10.2023) ua. folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen, hat die Bf in ihrem Schriftsatz vom 31.10.2023 wie folgt entsprochen:
Frage 1 (BFG): Aus der Niederschrift (WGKK) vom 17.11.2016 gehe hervor, dass im Prüfungszeitraum (2013-2015) sechs Kraftfahrzeuge im Besitz der Bf gewesen seien. Aktenkundig sei jedoch der Besitz eines weiteren Fahrzeuges, nämlich eines Ford Focus (***63***).
1.1) Wer hat dieses Fahrzeug verwendet?
1.2) Wofür wurde dieses Fahrzeug verwendet (betrieblich/privat)?
1.3) Es werde gebeten, sämtliche mit der tatsächlichen Nutzung dieses Fahrzeuges in Zusammenhang stehenden Nachweise (Fahrtenbuch udgl.) vorzulegen.
Antwort (Bf): Dieses (am 03.07.2015 zugelassene) Fahrzeug befinde sich dauerhaft in ***15*** und diene dem Transport von Arbeitskräften und von Werkzeug zu Baustellen. Der Zulassungsschein dieses Fahrzeuges werde beigelegt (Beilage 1).
Frage 2 (BFG): Die Bf wurde gebeten, (detailliert aufgelistete) widersprüchliche Vorbringen zu Wechselkennzeichen aufzuklären.
Antwort (Bf): Der Mercedes Benz 308D habe im Zeitraum 01.12.2011 bis 22.01.2014 über das Wechselkennzeichen ***23*** verfügt. Seit dem 22.01.2014 verfüge dieses Fahrzeug über das (neue) Kennzeichen ***64***. Der Mercedes E270 CDI habe im Zeitraum 01.12.2011 bis 27.01.2014 über das Wechselkennzeichen ***23*** verfügt. Seit dem 27.01.2014 verfüge dieses Fahrzeug über das (neue) Kennzeichen ***24***.
Frage 3 (BFG):
3.1) In der Beschwerde vom 24.08.2017 bzw. im Vorlageantrag vom 17.07.2018 sei vorgebracht worden, dass der Mercedes E270 CDI am 22.09.2017 (Beschwerde) bzw. am 29.01.2016 (Vorlageantrag) neu begutachtet und für den Verkehr zugelassen worden sei. Es werde gebeten, dies nachzuweisen.
3.2) Bzgl. des Mercedes E270 CDI werde um die Vorlage sämtlicher den Prüfungszeitraum (2013-2015) betreffenden § 57a KFG Gutachten gebeten.
3.3) Im Vorlageantrag vom 17.07.2018 sei vorgebracht worden, dass der Mercedes E270 CDI am 29.01.2015 (Verkehrsstrafe) in der ***38*** abgestellt (abgeschleppt) worden sei, weil in der ***43*** Ersatzteile gekauft worden seien. Es werde gebeten, sowohl die Rechnung über die Abschleppung des Fahrzeuges als auch die Rechnung über den Kauf der angesprochenen Ersatzteile vorzulegen.
Antwort (Bf):
3.1) Keine Antwort/Stellungnahme der Bf dazu.
3.2) Begutachtungen bzgl. des Mercedes E270 CDI könnten nicht mehr aufgefunden werden.
3.3) Bei dem Unfall am 06.08.2014 sei das Fahrzeug schwer beschädigt und am 21.08.2014 sei ein Totalschaden festgestellt worden. Das Fahrzeug sei mit Abschleppseil zur Werkstätte abgeschleppt und in der ***38*** abgestellt worden. Da die Ersatzteile und die Reparatur zu teuer gewesen seien, sei auf die Reparatur verzichtet worden. Dafür gäbe es keine Rechnungen. Das Fahrzeug sei später nach ***20*** transportiert und dort zu günstigeren Konditionen repariert worden.
Frage 4 (BFG): Den Chrysler Grand Voyager betreffend seien zusammen mit der Beschwerde vom 24.08.2017 (4) Fotos vorgelegt worden die - dem Vorbringen der Bf zufolge - dokumentieren sollten, dass der Motorblock ausgebaut, das Fahrzeug von Rost befallen und die Zulassung mit 05/2013 abgelaufen sein soll. Dem werde entgegengehalten, dass aus den angesprochenen Fotos nicht hervorgehe, dass es sich dabei um den Chrysler Grand Voyager, ***25***, handle; darüber hinaus sei aus den Fotos nicht ersichtlich, dass der Motorblock ausgebaut sein soll (schlechte Kopie) und dass das Fahrzeug vom Rost befallen sein soll (schlechte Kopie).
4.1) Es werde gebeten nachzuweisen, dass der Motor seit 01/2013 (tatsächlich) kaputt sei.
4.2) Weiters werde gebeten nachzuweisen, dass das Fahrzeug (tatsächlich) nach ***20*** gebracht worden sei.
4.3) Dem Vorlageantrag vom 17.07.2018 sei ua. auch eine Versicherungspolizze der ***46*** (Nr. ***47***), gültig ab 14.06.2013, angeschlossen worden. Daraus gehe hervor, dass sowohl der Chrysler Grand Voyager als auch der BMW 525d versichert worden seien. Nachdem - dem do. Vorbringen zufolge - der Motor seit 01/2013 kaputt und das Fahrzeug fahrunfähig sein soll, stelle sich die Frage, warum dieses Fahrzeug weiterhin versichert worden sei. Es werde gebeten, dazu Stellung zu nehmen.
Antwort Bf: Fotos des Chrysler Grand Voyager ***48*** (Beilage 5).
Der Chrysler Grand Voyager (***25***) sei am 07.01.2013 von ***20*** nach ***26*** zurückgefahren. Auf der Autobahn in Kroatien sei es zu einem Motorschaden gekommen. Das Fahrzeug habe nicht mehr fahren können und sei mit einem Abschleppdienst nach ***20*** zurückgebracht worden. Daraus resultiere die Gutschrift des ÖAMTC (Beilage 6). Aufgrund der Fahrunfähigkeit des Chrysler Grand Voyager sei 06/2013 ein BMW als Ersatzwagen gekauft und auf das Wechselkennzeichen (***25***) zugelassen worden (Zulassungen: Beilagen 7 und 8). Bei der Versicherung zweier Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen werde die Versicherungsprämie nur für ein Fahrzeug bezahlt und zwar für das leistungsstärkere, was im ggstdl. Fall der BMW 525d sei.
Anmerkung BFG: aus den als Beilage angeschlossenen Fotos geht (wiederum) nicht hervor, dass es sich dabei tatsächlich um das ggstdl. Fahrzeug handelt. Aus der ÖAMTC-Gutschrift (Beilage 6) geht zwar das Kennzeichen (***48***) hervor, als Fahrzeug scheint da aber ein Ford Transit auf.
Frage 5 (BFG): Es werde gebeten nachzuweisen, dass der KIA Carnival - wie in der Beschwerde vom 24.08.2017 bzw. im Vorlageantrag vom 17.07.2018 behauptet worden sei - aufgrund eines Motorschadens ab 02/2014 fahruntauglich gewesen sei.
Antwort Bf: Im Fahrtenbuch des KIA Carnival sei die letzte Fahrt am 30.01.2014 eingetragen. Aufgrund eines Motorschadens sei das Fahrzeug ab 02/2014 fahrunfähig gewesen und die Plakette sei auch 06/2014 abgelaufen. Deswegen sei das Fahrzeug im Innenhof des Firmensitzes in ***65***, ***66***, abgestellt gewesen. Nach der Aufkündigung des Abstellplatzes in der ***28*** 14 am 30.06.2015 sei das Fahrzeug nach ***20*** zur Reparatur transportiert worden. Das Fahrzeug sei erst Anfang 2017 repariert und wieder nach ***26*** zur Begutachtung gebracht worden (Aufkündigung des Abstellplatzes und Reparaturrechnung: Beilagen 9 und 10).
Frage 6 (BFG): Es werde gebeten nachzuweisen (Vorlage der Zulassungsscheine), dass sich - wie in der Beschwerde vom 24.08.2017 vorgebracht worden sei - im Prüfungszeitraum auch mehrere Fahrzeuge im Privatbesitz befunden haben sollen.
Antwort Bf: Auf ***4*** seien ein Mercedes Benz 300 D Turbo und ein Mercedes Benz 300 D Turbo 4 Matic (mit dem Wechselkennzeichen ***17***), beide zugelassen am 23.12.2009, angemeldet gewesen (Zulassung und Versicherungspolizze: Beilagen 11 und 12). Auf ***3*** seien zwei Fahrzeuge, ein Renault Express DS2 und ein Golf VW (mit dem Wechselkennzeichen ***18***), beide zugelassen am 23.12.2009, angemeldet gewesen (Zulassung der beiden Fahrzeuge: Beilage 13). Der Golf VW sei am 16.07.2014 in das Betriebsvermögen übernommen worden (mit dem neuen Kennzeichen ***31***). Aufgrund des Motorschadens sei der Golf VW fahrunfähig, weshalb die Zulassung und die Kennzeichen am 20. 09.2016 bei der Zulassungsstelle hinterlegt worden seien (Beilage 14). Auf ***6*** seien zwei Fahrzeuge, ein VW Touran (Kennzeichen: ***22***, seit 10.12.2015) und ein Mercedes Benz (Kennzeichen: ***21***, seit 11.12.2015), angemeldet gewesen, versichert bei der ***67***. Diese beiden Fahrzeuge seien am 27.05.2016 auf die ***68*** umgemeldet worden (Beilagen 15 und 16).
Dem Schriftsatz hat die Bf folgende Beilagen (Kopien) angeschlossen:
Beilage 1: Zulassungsschein FORD FOCUS, ***63***; am 03.07.2015 auf die Bf zugelassen
Beilage 2: undatierte und an die Bf gerichtete Versicherungsurkunde (Kfz-Versicherung) betreffend Mercedes Benz 308D, ***23***
Beilage 3: Zulassungsschein Mercedes E270 CDI, ***24***; am 27.01.2014 auf die Bf zugelassen
Beilage 4: undatierte und an die Bf gerichtete Versicherungsurkunde (Kfz-Versicherung) betreffend Mercedes E270 CDI, ***24***
Beilage 5: 11 Fotos von Fahrzeugen, ohne Kennzeichen und daher auch nicht zuordenbar; Foto der Begutachtungsplakette ***25*** (Gültigkeit: bis 05/2013)
Beilage 6: mit 20.08.2014 datierte und an die Bf gerichtete Gutschrift des ÖMTC betreffend Ford Transit, ***25***; Schadensdatum: 07.01.2013, Schadensland: Kroatien; Leistung (des ÖAMTC): Abschleppdienst Ausland
Beilage 7: Zulassungsschein Chrysler Grand Voyager, ***25***; am 09.03.2012 auf die Bf zugelassen
Beilage 8: Zulassungsschein BMW 525d, ***25***; am 14.06.2013 auf die Bf zugelassen
Beilage 9: Schreiben der ***69*** vom 09.06.2015 an die Bf: Aufkündigung des Abstellplatzes 10 in ***65***, ***28*** 14, zum 30.06.2015
Beilage 10: nicht in deutscher Sprache abgefasste und an die Bf gerichtete Rechnung der ***70*** vom 01.05.2017 betreffend KIA Carnival ***27***
Beilage 11: Zulassungsschein Mercedes Benz 300D Turbo 4 Matic, ***71***; am 23.12.2009 zugelassen auf ***4***
Beilage 12: undatierte und an ***4*** gerichtete Versicherungsurkunde (Kfz-Versicherung) betreffend Mercedes Benz 300D Turbo 4 Matic, ***71***
Beilage 13: Zulassungsschein Renault Expreß, ***18***; am 23.12.2009 auf ***3*** zugelassen; Zulassungsschein VW Golf, ***18***; am 23.12.2009 auf ***3*** zugelassen
Beilage 14: Hinterlegungsbestätigung: Zulassungsbescheinigung und Kennzeichentafeln des auf die Bf zugelassenen VW Golf, ***31***, wurden am 20.09.2016 hinterlegt
Beilage 15: Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr Mercedes Benz, ***21***; Versicherungsnehmer: ***6***, ***72***, ***73***, Gültigkeitsdauer: 11.12.2015-11.12.2020; Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr VW, ***22***; Versicherungsnehmer: ***6***, ***72***, ***73***, Gültigkeitsdauer: 10.12.2015-10.12.2020
Beilage 16: Neuantrag vom 27.05.2016 Kfz-Haftpflichtversicherung Mercedes Benz, ***21***, und VW, ***22***; Versicherungsnehmer: ***6***, ***72***, ***73***; Verbandszugehörigkeit: Heizungsanlageninstallationsbetrieb

Mit Schriftsatz vom 04.01.2024 hat das BFG dem Finanzamt sowohl den ho. Vorhalt vom 12.09.2023 als auch die Stellungnahme der Bf vom 31.10.2023 samt Beilagen übermittelt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, (bis zum 09.02.2024) dazu Stellung zu nehmen.

In seiner Stellungnahme vom 11.01.2024 hat das Finanzamt Folgendes ausgeführt:
Zu Frage (BFG)/Antwort (Bf) 1: Es sei vollkommen unglaubwürdig, dass ein Fahrzeug, das sich dauerhaft in der ***74*** befinden soll, in ***14*** zugelassen worden sei. Bei den Fahrzeugen im Privatbesitz befinde sich nämlich eines (Beilage 16, demnach für ein Baugewerbe angemeldet), das sehr wohl in der ***74*** angemeldet worden sei. Außerdem gäbe es kein Fahrtenbuch, aus dem ja auf den Standort geschlossen werden könnte (und das für die Nichtberücksichtigung eines Sachbezuges oder die Berücksichtigung nur des halben Sachbezuges vorzulegen gewesen wäre).
Zu Frage (BFG)/Antwort (Bf) 3: In der Beschwerde sei von einer Neuzulassung die Rede, in der Stellungnahme von einem Totalschaden in 08/2014 und die Punkte 3.2 und 3.3 seien nicht beantwortet worden. Die GPLA-Prüfung sei 07/2017 abgeschlossen worden. Da dieses Fahrzeug damals Thema gewesen sei, sei es schon bemerkenswert, dass Begutachtungen nicht mehr vorgelegt werden könnten. Der vorgebrachte Zusammenhang zwischen dem vorgebrachten Unfall am 06.08.2014 und der Verkehrsstrafe am 29.01.2015 erscheine schon deshalb unglaubwürdig, da ein Betrieb ja ein Interesse haben müsse, dass seine Fahrzeugflotte einsatzbereit sei. Ein vermeintlich kaputtes Kfz fast ein halbes Jahr nicht reparieren zu lassen, sei ungewöhnlich. Es gäbe nicht einmal einen Kostenvoranschlag noch einen Nachweis über die spätere Reparatur in ***20***. Somit gäbe es zu dieser Schilderung keinerlei Unterlagen, anhand derer ***12*** diese Schilderung nachprüfen könnte.
Zu Frage (BFG)/Antwort (Bf) 4: Zu den Punkten 4.1 und 4.2 seien keine Nachweise vorgelegt worden. Darüber hinaus sei auch hier die Beantwortung dürftig. Real liege nur die Bestätigung des ÖAMTC über eine Abschleppung im Schadensland Kroatien für den Chrysler Grand Voyager vor. Dass dieses Fahrzeug nach ***20*** transportiert worden sei, lasse sich nicht nachweisen. Noch gäbe es einen Nachweis, dass der Chrysler Grand Voyager längerfristig nicht fahrbereit gewesen sei.
Zu Frage (BFG)/Antwort (Bf) 5: Zur Fahruntauglichkeit seien keine Nachweise vorgelegt worden. Dass als letzte Fahrt der 30.01.2014 eingetragen sei, beweise schon deshalb nichts, weil nur ein Teil der Fahrtenbücher überhaupt vorhanden sei und daher nicht zwingend sei, dass die Eintragungen in den verbleibenden "Grundaufzeichnungen" vollständig seien (lt. Prüfbericht seien selbst in den vorhandenen nur die betrieblichen Fahrten verzeichnet worden). Für den Motorschaden 02/2014 gäbe es wieder keinen Nachweis, ebenso fehle der Nachweis, dass das Fahrzeug wirklich jahrelang nicht repariert worden sei. Die Unterlage über die Aufkündigung des Stellenplatzes sage ja nichts darüber aus, ob das Fahrzeug damals fahr(un)tauglich gewesen sei. Die Rechnung aus 2017 (Beilage 10) spräche nur von der "Reparatur eines Fahrzeuges laut Arbeitsauftrag (popravka vozila po radnom nalogu)" bzw. einem "Auftrag ausgeführt am Fahrzeug KIA Carnival mit Kennzeichen ***75***" (popravka izvrsena …; beides übersetzt mit Ponds-Übersetzungsprogramm). Das sei daher bestenfalls ein Nachweis, dass an dem Fahrzeug irgendeine Reparatur durchgeführt worden sei, aber nicht mehr.
Im Ergebnis handle es sich hier hauptsächlich um unbelegte Behauptungen oder es werde in die wenigen vorgelegten Unterlagen weit mehr hineininterpretiert, als sie tatsächlich aussagten. Die Anzahl der vermeintlich längerfristig kaputten oder fahruntauglichen Fahrzeuge (wobei für die Schäden und für die Fahruntauglichkeit durchwegs keine Nachweise vorgelegt worden seien) sei schon bemerkenswert.

Zusammen mit dem (an das BFG gerichteten) Schriftsatz vom 24.01.2024 hat das Finanzamt den (an die Bf ergangenen und ebenfalls den Beschwerdegegenstand betreffenden) Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 12.04.2023, W164 2223039-1/21E, W164 2223040-1/21E, vorgelegt.
Mit dieser Entscheidung hat das BVwG den Beschwerdeeinwendungen hinsichtlich der Kfz-Sachbezugswerte nicht Rechnung getragen; hinsichtlich der Herrn ***6*** ersetzten UPC-Kosten ist das BVwG (im Schätzungswege) zu dem Ergebnis gelangt, dass das Nutzungspaket zu 40% betrieblich und zu 60% privat verwendet worden sei.
In seinem Schriftsatz hat das Finanzamt auf die familiäre Nahebeziehung (Frau ***4***: Geschäftsführerin und 25%-Gesellschafterin; Herr ***3***: 25%-Gesellschafter) und auf die damit in Zusammenhang stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. die in der Literatur vertretene Auffassung verwiesen (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/13/0164; vom 03.05.2000, Zl. 99/13/0186; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, Kommentar, Rz 104 zu § 15). Betreffend des Ansatzes von Kfz-Sachbezugswerten für Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen hat das Finanzamt auf die in der Literatur vertretene Meinung verwiesen, wonach (auch in diesen Fällen) für jedes (einzelne) Fahrzeug ein Sachbezugswert anzusetzen sei (Hofbauer/Krammer/Seebacher, Lohnsteuer 2024, 237).

Den Schriftsatz vom 31.10.2023 hat die anwaltliche Vertretung der Bf eingebracht. Die weiteren Eingaben (Beschwerde, Vorlageantrag usw.) hat die steuerliche Vertretung der Bf eingebracht. Im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung scheint nur die steuerliche Vertretung der Bf (auch: als Zustellbevollmächtigte) auf. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde daher (nur) der steuerlichen Vertretung zugestellt.

In der am 06.10.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die (anwaltlich vertretene) Bf vorgebracht, dass gegen den Beschluss des BVwG vom 12.04.2023 eine (von der Bf eingebrachte) ao. Revision (nur: hinsichtlich der Hinzurechnung von Sachbezugswerten) beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei und dass daher angeregt werde, das ggstdl. Beschwerdeverfahren zu diesem VwGH-Verfahren auszusetzen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zur angeregten Aussetzung der Entscheidung (§ 271 BAO):
Eine Aussetzung der Entscheidung über eine Beschwerde ist zulässig, wenn entweder wegen einer gleichen oder ähnlichen Frage eine Beschwerde anhängig ist oder sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist (Ritz, BAO, 6. Auflage, Rz 4 zu § 271). Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist (im gegebenen Zusammenhang) zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 ASVG iVm § 49 Abs. 1 ASVG vorliegen, im Bereich des Einkommensteuerrechts hingegen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 vorliegen. Da der Verwaltungsgerichtshof (im Zusammenhang mit der Privatnutzung firmeneigener Fahrzeuge) diesen beiden Bestimmungen ein unterschiedliches Verständnis beimisst (zum ASVG: VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2003/08/0086, und vom 10.06.2009, Zl. 2008/08/0224; zum EStG: VwGH vom 29.07.2010, Zl. 2008/15/0297, und vom 25.07.2018, Ro 2018/13/0005; vgl. auch VwGH vom 23.10.2020, Ra 2020/13/0036), wäre der Ausgang des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens für das ggstdl. Beschwerdeverfahren nicht von wesentlicher Bedeutung, sodass von der angeregten Aussetzung der Entscheidung Abstand genommen wurde.

Kfz-Sachbezugswerte

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO) zu wahren und die Lohnverrechnung zu vereinfachen, wurde zur Bewertung der häufigsten Sachbezüge die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl II 2001/416, (Sachbezugswerteverordnung) erlassen, dessen § 4 den Sachbezug für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges regelt.

Nach § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung ist dann, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich anzusetzen.

Strittig ist die Hinzurechnung von Kfz-Sachbezugswerten bei den Dienstnehmern ***6***, ***76*** ***16***, ***4*** und ***3***.

Ein (nach außen hin erkennbar ausgesprochenes) Verbot der Privatnutzung der Firmenfahrzeuge liegt im ggstdl. Fall ebenso wenig vor wie ein Rechtsakt ausdrücklicher Gestattung der Benutzung der betroffenen Fahrzeuge auch für Privatfahrten.

Wie bereits ausgeführt wurde, sind Frau ***4*** und Herr ***3*** die Kinder des Ehepaares ***76*** ***16*** und ***6***, sodass zwischen diesen vier Dienstnehmern (unstrittig) eine Nahebeziehung besteht. Im Erkenntnis vom 03.05.2000, Zl. 99/13/0186, hat der Verwaltungsgerichtshof die von der Rechtsmittelbehörde vertretene Auffassung, wonach im Falle einer Nahebeziehung von einem konkludenten Einverständnis des Arbeitgebers zu Privatfahrten des Dienstnehmers mit dem Firmenfahrzeug auszugehen sei und der behauptete Umstand einer ausschließlich betrieblichen Nutzung des Firmenfahrzeuges als derart unwahrscheinlich anzusehen sei, dass der Beweis einer solchen Behauptung durch die Führung eines Fahrtenbuches zu erbringen sei, im Ergebnis bestätigt. Und im Erkenntnis vom 30.05.1995, Zl. 92/13/0200, hat der Verwaltungsgerichtshof in der Beteiligung eines Dienstnehmers bzw. dessen Familienangehöriger (am Unternehmen des Arbeitgebers) einen Umstand erblickt, der - allenfalls in Zusammenhang mit sonstigen Verhältnissen - ein Indiz für die Einräumung der Möglichkeit der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges darstellen kann.
Fahrtenbücher wurden im ggstdl. Fall zwar geführt, darin wurden aber nicht alle, sondern nur gewisse Fahrten eingetragen (Niederschrift WGKK vom 17.11.2016). Im Zuge der GPLA-Prüfung wurden von der Bf drei Fahrtenbücher vorgelegt. Darin wurden (unregelmäßig) immer (nur) drei Tage umfassende Fahrten von ***26*** ua. nach ***15*** und retour (nach ***26***) eingetragen, sprich: die in diesen drei Tagen gefahrenen Kilometer wurden - wie das Finanzamt in der Niederschrift (§ 149 BAO) vom 19.07.2017, im Bericht (§ 150 BAO) vom 20.07.2017 und im Ergänzungsersuchen/Bedenkenvorhalt vom 29.01.2018 (zutreffend) ausgeführt hat - (nur) in einer Gesamtsumme ausgewiesen. Da in den Fahrtenbüchern (unstrittig) nicht sämtliche mit dem jeweiligen Fahrzeug durchgeführten Fahrten erfasst wurden, die Eintragung einer mehrere Tage umfassenden Gesamtkilometerleistung einer Überprüfung, welche Fahrten in dieser Gesamtsumme zusammengefasst wurden, nicht zugänglich ist, scheiden die Fahrtenbücher als Nachweis dafür, dass - wie von der Bf behauptet - mit den arbeitgebereigenen Fahrzeugen keine Privatfahrten durchgeführt worden seien, aus.

Zu den einzelnen Sachbezugswerten:

***6*** (Mercedes E270 CDI):
Unstrittig ist, dass Herr ***6*** mit dem Fahrzeug Mercedes E270 CDI (Wechselkennzeichen ***23*** im Zeitraum 01.12.2011-27.01.2014, Kennzeichen ***24*** seit 27.01.2014 [Schriftsatz Bf vom 31.10.2023]) gefahren ist. Das geht aus der am 17.11.2016 von der WGKK mit ihm aufgenommenen Niederschrift hervor und wurde in weiterer Folge von der Bf auch nicht bestritten. Mit dem Verweis auf einen Unfall mit diesem Fahrzeug am 06.08.2014 und auf im Privatbesitz befindliche Fahrzeuge wird von der Bf jedoch in Abrede gestellt, dass Herr ***6*** mit diesem Fahrzeug (auch) Privatfahrten durchgeführt hat.
Im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug wurden folgende Vorbringen erstattet bzw. Nachweise vorgelegt: Aus dem (dem Vorlageantrag angeschlossenen und) an die Bf gerichteten Schreiben der ***51*** vom 21.08.2014 geht unter Bezugnahme auf ein "Ereignis vom 06.08.2014" hervor, dass an dem Fahrzeug Totalschaden eingetreten ist (keine weiteren Angaben dazu, um welches Fahrzeug es sich dabei handelt). Unter Einbeziehung eines weiteren (ebenfalls dem Vorlageantrag angeschlossenen) Schriftstückes ("BESICHTIGUNGSINFORMATION der ***44***"), woraus hervorgeht, dass es um das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***24*** geht und in Anbetracht des Umstandes, dass auf beiden Schriftstücken die Schadennummer ident ist, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um den ggstdl. Mercedes E270 CDI handelt, dass es mit diesem Fahrzeug am 06.08.2014 einen Unfall gab, der von der Versicherungsgesellschaft als Totalschaden eingestuft wurde. Unter Verweis darauf, dass - lt. Fahrtenbuch - nach dem 06.08.2014 mit diesem Fahrzeug (noch) Fahrten durchgeführt wurden (nämlich vom 26.08.2014 bis 27.08.2014 und vom 18.11.2014 bis 20.11.2014), hat das Finanzamt die von der Bf behauptete Fahruntüchtigkeit des ggstdl. Fahrzeuges ab dem 06.08.2014 in Zweifel gezogen (Ergänzungsersuchen/Bedenkenvorhalt vom 29.01.2018). Dazu hat die Bf lapidar (nur) vorgebracht, dass die Eintragung beim falschen Auto erfolgt sei (Vorlageantrag vom 17.07.2018). Da die Bf behauptet hatte, dass die - ebenfalls das ggstdl. Fahrzeug betreffende - Verkehrsstrafe vom 29.01.2015 daher resultiere, dass das Fahrzeug in der ***38*** abgestellt worden sei, da man in der ***43*** Ersatzteile gekauft hatte und dass es dafür notwendig gewesen sei, das Fahrzeug dorthin abzuschleppen (Vorlageantrag vom 17.07.2018), wurde die Bf (mit ho. Vorhalt vom 12.09.2023) gebeten, sowohl die Rechnung über die Abschleppung des Fahrzeuges als auch die Rechnung über den Kauf der angesprochenen Ersatzteile vorzulegen. Diesem Ersuchen ist die Bf nicht nachgekommen, sondern hat dazu (nur) ausgeführt (Schriftsatz vom 31.10.2023), dass das Fahrzeug mit dem Abschleppseil zur Werkstatt abgeschleppt und in der ***38*** abgestellt worden sei, dass die Ersatzteile und die Reparatur zu teuer gewesen seien, sodass auf eine Reparatur verzichtet worden sei und es daher auch keine Rechnungen gäbe. Als Datum der Neubegutachtung (und Verkehrszulassung) hat die Bf in der Beschwerde den 22.09.2017 und im Vorlageantrag den 29.01.2016 und den 29.01.2017 genannt. Mit ho. Vorhalt vom 12.09.2023 wurde die Bf daher (auch) gebeten, Nachweise für die Neubegutachtung vorzulegen. Um die Vorlage sämtlicher (das ggstdl. Fahrzeug betreffenden) § 57a KFG-Gutachten für den ggstdl. Prüfungszeitraum wurde ebenfalls gebeten. In ihrem Schriftsatz vom 31.10.2023 hat die Bf dazu (nur) vorgebracht, dass dieses Fahrzeug betreffende Begutachtungen nicht mehr auffindbar sind. Der (der Beschwerde angeschlossene) Unfallbericht ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht "nur schwer lesbar", er ist überhaupt nicht lesbar, sodass diesem Bericht Angaben (beispielsweise zu Unfallzeitpunkt, Beteiligte, Kfz-Kennzeichen usw.) nicht zu entnehmen sind. Sowohl die der Beschwerde angeschlossenen als auch die mit dem Schriftsatz vom 01.09.2017 nachgereichten Fotos lassen nur erkennen, dass darauf Autos abgebildet sind. Ob es sich dabei - so wie von der Bf behauptet - um das Fahrzeug Mercedes E270 CDI handelt, ist ebenso wenig erkennbar wie der Zustand (fahrtüchtig oder nicht) der abgebildeten Fahrzeuge. Privatfahrzeuge (mit deutschem Kennzeichen) wurden erst 12/2015 auf Herrn ***6*** angemeldet (Schriftsatz Bf vom 31.10.2023 samt angeschlossenen Beilagen [Zulassungsscheine]).
Im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges Mercedes E270 CDI durch den Dienstnehmer ***6*** wird der ggstdl. Entscheidung daher folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Wie bereits ausgeführt wurde, scheidet das Fahrtenbuch als Nachweis dafür, dass mit dem Fahrzeug - wie von der Bf behauptet - (tatsächlich) keine Privatfahrten durchgeführt wurden, aus. Wann das Fahrzeug nach dem Unfall am 06.08.2014 (tatsächlich) wieder fahrtüchtig war, hat die Bf nicht nachgewiesen. Das zur Neubegutachtung und damit auch zur Wiedererlangung der Fahrtüchtigkeit von der Bf erstattete Vorbringen erschöpft sich in der Auflistung unterschiedlicher Datumsangaben, ohne auch nur einen Anhaltspunkt erkennen zu lassen, warum beispielsweise der von der Bf genannte 29.01.2016 wahrscheinlicher sein sollte als der 22.09.2017, beziehungsweise, ohne erkennen zu lassen, aus welchen Gründen überhaupt eine der drei genannten Datumsangaben den Tatsachen entsprechen sollte. Diese Behauptung - Erlangung der Fahrtüchtigkeit erst 2016 oder 2017 - steht überdies in Widerspruch zu den Eintragungen im Fahrtenbuch (08/2014 und 11/2014) und zu der Verkehrsstrafe (01/2015). Das in diesem Zusammenhang (nur) lapidar gehaltene Vorbringen "Die im Fahrtenbuch ersichtlichen Fahrten fanden zwar statt; der Eintrag erfolgte beim falschen Auto" vermag nicht zu überzeugen, dass diese Fahrten tatsächlich (nur) "irrtümlich" in dem das ggstdl. Fahrzeug betreffenden Fahrtenbuch eingetragen wurden. Und was die Verkehrsstrafe (01/2015) betrifft, so ist es nicht glaubwürdig, dass ein (total beschädigtes) Fahrzeug zuerst einmal in die Werkstatt abgeschleppt wird, um anschließend (nur) festzustellen, dass die Ersatzteile bzw. die Reparatur (doch) zu teuer sind.
Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache - so wie im ggstdl. Fall die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges -, so ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH vom 27.09.1990, Zl. 89/16/0225). Auf den ggstdl. Fall bezogen bedeutet dies Folgendes: Im Unternehmen der Bf bestand offensichtlich ein hoher Bedarf an Fahrzeugen, wovon nicht nur der umfangreiche (betriebseigene) Fuhrpark Zeugnis ablegt, sondern auch der Umstand, dass die Dienstnehmer auch mit ihren Privatfahrzeugen betriebliche Fahrten durchgeführt (und dafür Kilometergelder in Rechnung gestellt) haben. Dass ein 08/2014 (durch einen Unfall) beschädigtes Fahrzeug daher erst 2016 oder 2017 repariert wurde, ist somit unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass die Bf nicht nachgewiesen hat, wann das ggstdl. Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. Wahrscheinlicher ist vielmehr, dass das ggstdl. Fahrzeug bereits im zeitlichen Nahebereich des Unfalles repariert wurde. Damit in Einklang stehen auch die Eintragungen im Fahrtenbuch (08/2014 und 11/2014) und die Verkehrsstrafe (01/2015), wofür die Bf keine als glaubwürdig zu bezeichnenden Erklärungen vorgebracht hat. Privatfahrzeuge (mit deutschem Kennzeichen) wurden auf Herrn ***6*** erst 12/2015 angemeldet. Im Sinne der oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vom 03.05.2000, Zl. 99/13/0186) ist aufgrund des Naheverhältnisses des Herrn ***6*** zur Gesellschafterin und Geschäftsführerin, Frau ***4*** (seiner Tochter) sowie zu einem weiteren Gesellschafter, Herrn ***3*** (seinem Sohn) daher von einem konkludenten Einverständnis des Arbeitgebers (der Bf) zu Privatfahrten mit dem Kraftfahrzeug der Gesellschaft als der Lebenserfahrung entsprechend auszugehen, zumal dem Dienstnehmer in diesem Zeitraum (2013-2015) auch kein Privatfahrzeug zur Verfügung stand.
Für das Fahrzeug Mercedes Benz 308D hat das Finanzamt keinen Sachbezugswert angesetzt (Ergänzungsersuchen/Bedenkenvorhalt des Finanzamtes vom 29.01.2018), sodass eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zu diesem Fahrzeug unterbleibt.

***76*** ***16*** (Chrysler Grand Voyager, BMW 525d Touring):
Da Frau ***76*** ***16*** ausgesagt hat, dass mit den Fahrzeugen Chrysler Grand Voyager und BMW 525d Touring (Wechselkennzeichen ***48***) alle Familienmitglieder gefahren sind und dass darüber keine genauen Aufzeichnungen geführt wurden (Niederschrift WGKK vom 17.11.2016), und weil den weiteren Dienstnehmern bereits Fahrzeuge hinzugerechnet wurden, hat das Finanzamt die beiden Fahrzeuge dieser Dienstnehmerin hinzugerechnet (Bericht vom 20.07.2017). Mit der Begründung, dass der Chrysler Grand Voyager wegen eines Motorschadens ab 01/2013 nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei und dass mit dem BMW 525d Touring ausschließlich längere Geschäftsreisen durchgeführt worden seien, wird von der Bf jedoch in Abrede gestellt, dass Frau ***76*** ***16*** mit diesen Fahrzeugen (auch) Privatfahrten durchgeführt hat.
Aufgrund der im Zusammenhang mit diesen beiden Fahrzeugen erstatteten Vorbringen bzw. vorgelegten Nachweise wird der ggstdl. Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: In der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag hat die Bf zum Chrysler Grand Voyager vorgebracht, dass der Motor seit 01/2013 kaputt und dieses Fahrzeug 01/2013 nach ***20*** abgeschleppt worden sei, dass das Fahrzeug sehr vom Rost befallen und die Zulassung 05/2013 abgelaufen sei. Im ho. Vorhalt vom 12.09.2023 wurde die Bf darauf hingewiesen, dass sich den von ihr (zusammen mit der Beschwerde) vorgelegten Fotos diese Behauptungen nicht entnehmen lassen (schlechte Kopien) und die Bf wurde daher gebeten nachzuweisen, dass der Motor seit 01/2013 tatsächlich kaputt und das Fahrzeug tatsächlich nach ***20*** abgeschleppt worden sei. In ihrem Schriftsatz vom 31.10.2023 hat die Bf dazu vorgebracht, dass es am 07.01.2013 (auf der Fahrt nach ***26***) auf der Autobahn in Kroatien zu einem Motorschaden gekommen sei und dass dieses Fahrzeug daher mit einem Abschleppdienst nach ***20*** zurückgebracht worden sei. Aus der von der Bf dafür als Nachweis vorgelegten Beilage (ÖAMTC Gutschrift vom 20.08.2014) geht (lediglich) hervor, dass die Gutschrift einen Schaden am 07.01.2013 in Kroatien mit dem Fahrzeug ***48*** Ford Transit und eine Abschleppung betrifft. Abgesehen davon, dass hier von einem Ford Transit (und nicht von einem Chrysler Grand Voyager) die Rede ist, geht aus dieser Beilage weder hervor, wohin das Fahrzeug abgeschleppt wurde, noch, um welchen Schaden es sich dabei gehandelt hat. Dass dieses Fahrzeug (01/2013) tatsächlich einen Motorschaden hatte und anschließend fahruntüchtig war bzw. nach ***20*** abgeschleppt wurde, wird daher als nicht erwiesen erachtet. Darauf hingewiesen, dass sich betreffend dieses Fahrzeuges im Fahrtenbuch noch 12/2013 Eintragungen befinden (Ergänzungsersuchen/Bedenkenvorhalt des Finanzamtes vom 29.01.2018), hat die Bf dies einerseits damit begründet, dass diese Eintragungen den BMW betreffen würden (Vorlageantrag) und andererseits, dass es sich dabei um Fahrten mit einem Privatfahrzeug gehandelt habe (Beschluss BVwG vom 12.04.2023, W 164 223039-1/21 E, W 164 2223040-1/21 E, bzw. Schreiben der Bf an das BVwG vom 30.09.2022). Darauf angesprochen, warum dieses Fahrzeug - ungeachtet der behaupteten Fahruntüchtigkeit (Motorschaden) - weiterhin versichert wurde (ho. Vorhalt an die Bf vom 12.09.2023), hat die Bf nur geantwortet, dass das Fahrzeug nicht abgemeldet worden sei (Stellungnahme Bf vom 31.10.2023). Da der Motorschaden und die Abschleppung/der Verbleib des Fahrzeuges nach/in ***20*** nicht nachgewiesen wurden, sowie aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Bf - dass das Fahrzeug NACH (Beschwerde) IN (Stellungnahme der Bf vom 31.10.2023) ***20*** abgeschleppt worden sei; dass die Eintragungen im Fahrtenbuch den BMW (Vorlageantrag) ein Privatfahrzeug (Schreiben der Bf an das BVwG vom 30.09.2023) betreffen würden - und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein (behauptet) fahruntüchtiges Fahrzeug nicht abgemeldet und weiterhin (mit)versichert worden sein soll, ist der mit der (behaupteten) Fahruntüchtigkeit (Motorschaden 01/2013) begründete Ausschluss einer Privatnutzung des Fahrzeuges nach ho. Auffassung nicht glaubwürdig.
Zum BMW 525d Touring hat die Bf vorgebracht, dass dieses Fahrzeug AUSSCHLIESSLICH für längere Geschäftsfahrten genützt worden sei (Beschwerde). Vom Finanzamt darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nicht ausschließlich für längere Geschäftsreisen genutzt worden sei, was die (auch) in ***26*** verhängten Verkehrsstrafen belegen (Ergänzungsersuchen/Bedenkenvorhalt des Finanzamtes vom 29.01.2018), hat die Bf (nur) geantwortet, dass - nachdem sich der Firmensitz in ***26*** befinde - auch hier jede Menge zu erledigen sei (Vorlageantrag). Darauf, dass bei drei von fünf Verkehrsstrafen betreffenden Fahrten im Fahrtenbuch keine Eintragungen vorhanden sind und eine Eintragung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, hat das Finanzamt (im Ergänzungsersuchen/Bedenkenvorhalt vom 29.01.2018) ebenfalls hingewiesen. Mit ihrem Vorbringen, dass dieses Fahrzeug ausschließlich für längere Geschäftsreisen genutzt worden sei, vermag die Bf daher nicht glaubhaft darzulegen, dass damit keine Privatfahrten durchgeführt wurden. Aufgrund des bereits dargestellten (familiären) Naheverhältnisses ist vielmehr von einem konkludenten Einverständnis des Arbeitgebers (der Bf) zu Privatfahrten mit dem Kraftfahrzeug der Gesellschaft als der Lebenserfahrung entsprechend auszugehen, zumal der Dienstnehmerin in diesem Zeitraum (2013-2015) auch kein Privatfahrzeug zur Verfügung stand.
Dazu, dass das Finanzamt für beide Fahrzeuge einen Sachbezugswert hinzugerechnet hat: Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung stellt (nur) darauf ab, dass für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten zu benützen. Dies trifft im ggstdl. Fall auf beide Fahrzeuge, den Chrysler Grand Voyager und den BMW 525d Touring, zu. Auch in der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass dann, wenn einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere (arbeitgebereigene) Kraftfahrzeuge zur Verfügung stehen, der Sachbezugswert für jedes einzelne Fahrzeug anzusetzen ist (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, Kommentar, Rz 117 zu § 15; LStR Rz 183a). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit dem Ansatz eines entsprechenden Sachbezugswertes der Vorteil erfasst, der darin besteht, dass sich der Dienstnehmer jenen Aufwand erspart, der ihm erwachsen würde, wenn er für die Kosten eines vergleichbaren Kraftfahrzeuges aus Eigenem aufkommen müsste (VwGH vom 22.03.2010, Zl. 2008/15/0078). Zum Ausdruck gebracht wird diese Aufwandersparnis durch den Ansatz eines Prozentsatzes von den Anschaffungskosten des Fahrzeuges. Werden - wie das auch hier der Fall ist - zwei Fahrzeuge angeschafft, so sind die Anschaffungskosten höher als bei der Anschaffung eines einzigen Fahrzeuges. Folgerichtig ist in diesem Fall auch ein höherer Sachbezugswert anzusetzen als dies bei der Nutzung eines einzigen Fahrzeuges der Fall wäre.

***4*** (KIA Carnival): Ausgehend davon, dass der KIA Carnival von der gesamten Familie genutzt wurde, dass darüber keine genauen Aufzeichnungen geführt wurden (Niederschrift WGKK 17.11.2016) und weil den weiteren Dienstnehmern bereits Fahrzeuge hinzugerechnet wurden, hat das Finanzamt das Fahrzeug dieser Dienstnehmerin hinzugerechnet (Bericht vom 20.07.2017). Eine Privatnutzung dieses Fahrzeuges hat die Bf (grundsätzlich) in Abrede gestellt und dies auch mit einem Motorschaden 02/2014 und der Fahruntüchtigkeit bis 05/2017 (Reparatur in ***20***) begründet.
Aufgrund der im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug erstatteten Vorbringen bzw. vorgelegten Nachweise wird der ggstdl. Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Als "Nachweis" für den behaupteten Motorschaden hat die Bf (über ho. Aufforderung vom 12.09.2023) eine mit 05/2017 datierte Rechnung vorgelegt. Daraus geht - wie auch das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 11.01.2024 zutreffend ausgeführt hat - nur hervor, dass ein KIA Carnival mit dem Kennzeichen ***27*** repariert wurde. Um welche Reparatur es sich dabei gehandelt hat und wann der Schaden am Fahrzeug aufgetreten ist, geht daraus jedoch nicht hervor. Auch die Aufkündigung des Abstellplatzes (Stellungnahme Bf vom 31.10.2023 samt Beilage) gibt weder einen Aufschluss darüber, ob darauf tatsächlich das ggstdl. Fahrzeug abgestellt war, noch - wie das Finanzamt ebenfalls zutreffend ausgeführt hat (Stellungnahme vom 11.01.2024) - darüber, ob das Fahrzeug tatsächlich fahruntauglich war. Mit ihrem Vorbringen, dass an diesem Fahrzeug 02/2014 ein Motorschaden aufgetreten sei, der (erst) 05/2017 repariert worden sei, vermag die Bf daher nicht glaubhaft darzulegen, dass damit keine Privatfahrten durchgeführt wurden. Aufgrund des bereits dargestellten (familiären) Naheverhältnisses ist vielmehr von einem konkludenten Einverständnis des Arbeitgebers (der Bf) zu Privatfahrten mit dem Kraftfahrzeug der Gesellschaft als der Lebenserfahrung entsprechend auszugehen, ungeachtet des Umstandes, dass der Dienstnehmerin in diesem Zeitraum (2013-2015) auch zwei Privatfahrzeuge zur Verfügung standen.

***3*** (VW Golf): Da der Dienstnehmer mit diesem Fahrzeug gefahren ist und da kein Fahrtenbuch geführt wurde (Niederschrift WGKK 17.11.2016), hat das Finanzamt bei diesem Dienstnehmer einen Sachbezugswert hinzugerechnet (Bericht vom 21.07.2017). Mit der Begründung, dass sich dieses Fahrzeug ausschließlich in ***15*** befunden habe, hat die Bf eine Privatnutzung (des seit 16.07.2014 im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuges) in Abrede gestellt.
Aufgrund der im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug erstatteten Vorbringen bzw. vorgelegten Nachweise wird der ggstdl. Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Unstrittig ist, dass auf den Dienstnehmer zwei Fahrzeuge, ein Renault Express DS2 und ein Golf VW (mit Wechselkennzeichen), beide zugelassen am 23.12.2009, angemeldet waren und dass der Golf VW am 16.07.2014 (mit neuem Kennzeichen) in das Betriebsvermögen übernommen wurde. Nach ho. Auffassung ist es nicht glaubwürdig, dass der VW Golf - ein Fahrzeug mit Wechselkennzeichen - in ***15*** verblieben ist, der Dienstnehmer die Strecke von ***15*** zurück nach ***26*** ohne den VW Golf, aber unter Mitnahme des Wechselkennzeichens, zurückgelegt hat, in ***26*** sodann das Wechselkennzeichen auf den Renault Express DS2 angebracht hat und mit diesem Fahrzeug gefahren ist. Aufgrund des bereits dargestellten (familiären) Naheverhältnisses ist vielmehr von einem konkludenten Einverständnis des Arbeitgebers (der Bf) zu Privatfahrten mit dem Kraftfahrzeug der Gesellschaft als der Lebenserfahrung entsprechend auszugehen, ungeachtet des Umstandes, dass dem Dienstnehmer auch ein Privatfahrzeug zur Verfügung stand.

Abschließend ist zu der ggstdln. Hinzurechnung von Sachbezugswerten noch Folgendes auszuführen: Die Bf hat den Dienstnehmern deren Privatfahrzeuge betreffend ua Versicherungsprämien, Mitgliedsbeiträge, Kosten für Schutzbriefe sowie Geldstrafen ersetzt (Bericht 20.07.2017). Herrn ***6*** hat die Bf die gesamten Kosten für dessen privaten UPC-Anschluss (Telefon, TV, Internet) ersetzt. Weiters hat die Bf (wiederholt) vorgebracht, dass die Wohnung der Familie als Büro des Familienunternehmens genutzt wurde. Insgesamt ergibt das das Bild eines Unternehmens, in dem keine klare Grenzlinie zwischen "betrieblich" und "privat" gezogen wurde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass gerade bei der Privatnutzung eine strenge Grenzziehung erfolgte und die arbeitgebereigenen Fahrzeuge ausschließlich für berufliche (betriebliche) Fahrten verwendet wurden.
Zum Einwand der Bf, dass im ggstdl. Fall die für die Abgabennachforderung herangezogenen Bemessungsgrundlagen (ua. für Kfz) höher gewesen seien als der damit in Zusammenhang stehende (steuerlich geltend gemachte) Aufwand: Für das Vorliegen eines Vorteils beim Dienstnehmer ist es nicht erforderlich, dass dem Dienstgeber "ein Nachteil" entsteht bzw. "ein Vorteil abfließt". In diesem Sinn setzt das Vorliegen eines geldwerten Vorteils (beim Dienstnehmer) auch nicht die Entstehung von Kosten beim Arbeitgeber voraus (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, Kommentar, Rz 10 zu § 15). Ob bzw. in welcher Höhe der Bf in Zusammenhang mit der Überlassung ihrer Fahrzeuge zur Privatnutzung Kosten erwachsen sind, ist daher bei der Beurteilung, ob eine/keine Vorteilshinzurechnung zu erfolgen hat, nicht zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Hinzurechnung von Sachbezugswerten (bei den vier Dienstnehmern) bleibt der Beschwerde daher der gewünschte Erfolg versagt.

Ersatz der UPC- Kosten (TV, Internet, Telefon)

Unstrittig ist, dass die Bf Herrn ***6*** die UPC-Kosten für seinen privaten Anschluss ersetzt hat. Mit der Begründung, dass der Vertrag nur aus Kostengründen als Privatperson abgeschlossen worden sei und dass sämtliche Büroarbeiten in der Privatwohnung erledigt worden seien, hat die Bf beantragt, den Ersatz der UPC-Kosten als Auslagenersatz anzuerkennen.

Zu der Frage, wann im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehende Arbeitgeberleistungen keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis (§ 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) darstellen, hat der Verwaltungsgerichtshof - zur vergleichbaren Rechtslage des EStG 1972 - Folgendes ausgeführt (VwGH vom 22.09.1992, Zl. 92/14/0069, mwN): "… dass die Frage … vom Gesetzgeber im Wege der Regelungen des § 26 EStG 1972 selbst beantwortet wurde. Diese Bestimmung stellt ihrem Wesen nach eine Abgrenzungsvorschrift gegenüber § 25 Abs. 1 Z 1 leg. cit. dar, durch welche alle jene Leistungen des Arbeitgebers aus dem Kreise der durch § 25 Abs. 1 Z 1 leg. cit. umschriebenen Bezüge herausgehoben werden, die für den Arbeitnehmer nach Ansicht des Gesetzgebers keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis bedeuten, da sie ausschließlich oder doch überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegen; es handelt sich dabei um eine erschöpfende Aufzählung der keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellenden Arbeitgeberleistungen. Arbeitgeberleistungen, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, aber nicht unter § 26 EStG 1972 fallen, bilden daher nach der aus den zitierten Bestimmungen in ihrem Zusammenhang hervorleuchtenden Absicht des Gesetzgebers Vorteile aus dem Dienstverhältnis und damit Arbeitslohn."

Im ggstdl. Fall ist daher zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Z 2 EStG 1988 vorliegen.

Nach § 26 Z 2 EStG 1988 gehören Beträge,
- die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder)
- durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersätze)
nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Begriff "Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber" (Auslagenersatz) setzt voraus, dass der Arbeitnehmer für einen Aufwand in Vorlage tritt, der seiner Art nach unmittelbar der Aufwandssphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Das trifft auf die Kosten eines privaten Telefonanschlusses beim Arbeitnehmer nicht zu, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Aufwand (auch) im Interesse des Arbeitgebers getätigt wurde (VwGH vom 21.11.1990, Zl. 87/13/0183). Dies gilt nach ho. Auffassung sinngemäß auch für die Übernahme von Internetkosten (so auch: Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, Kommentar, § 26, Tz 35, Stichwort "Telefonkosten"). Eine Subsumtion des ggstdl. Ersatzes der UPC-Kosten als Auslagenersatz iSd § 26 Z 2 EStG 1988 scheidet daher schon aus diesem Grund aus. Davon abgesehen gilt sowohl für durchlaufende Gelder als auch für Auslagenersätze, dass bei diesen - sollen sie der Regelung des § 26 Z 2 EStG 1988 subsumiert werden - auf eine jeweilige Einzelabrechnung nicht verzichtet werden kann (VwGH vom 31.03.2011, Zl. 2008/15/0322; vom 27.06.2018, Ra 2017/15/0043; vom 29.05.1985, Zl. 83/13/0201; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, Kommentar, Tz 33 zu § 26). Unstrittig ist, dass die ggstdl. Anschlüsse (Telefon, Internet) auch privat verwendet wurden (Vorlageantrag vom 17.07.2018) Alles andere wäre auch als "realitätsfremd und nicht zeitkonform" anzusehen. Wie das Finanzamt daher zutreffend ausgeführt hat (Ergänzungsersuchen/Bedenkenvorhalt vom 29.01.2018), wäre eine Einordnung der Internet- bzw. Telefonkosten als Auslagenersatz (iSd § 26 Z 2 EStG 1988) nur dann denkbar, wenn die dienstliche von der privaten Nutzung nachweislich trennbar wäre (so auch: Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, Kommentar, § 26, Tz 35, Stichwort "Telefonkosten"), was hier - unstrittig - nicht der Fall ist.
Dem Ersatz der UPC-Kosten kommt daher nicht die Eigenschaft eines Auslagenersatzes iSd § 26 Z 2 EStG 1988 zu, sodass der Beschwerde auch in diesem Punkt der gewünschte Erfolg zu versagen war.

Zum Säumniszuschlag (für Lohnsteuer 2013-2015):

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO (idF BGBl. I Nr. 142/2000) nach Maßgabe der folgenden Absätze Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht rechtzeitig entrichteten Abgabenbetrages (Abs. 2 leg. cit.). Säumniszuschläge, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (Abs. 10 leg. cit.).

Gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

Dass die Lohnsteuer 2013-2015 nicht (rechtzeitig) entrichtet und damit ein Säumniszuschlag erwirkt wurde, ist unstrittig.

Die Festsetzung eines Säumniszuschlages für Lohnsteuer 2013-2015 ist daher ebenfalls zu Recht erfolgt.

Zur Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG):
Eine Revision ist dann zulässig, wenn zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist oder wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Sowohl zum Ansatz eines Kfz-Sachbezugswertes (§ 15 EStG 1988 iVm § 4 Sachbezugswerteverordnung) als auch zum Auslagenersatz (§ 26 Z 2 EStG 1988) gibt es eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Diese ist - soweit erkennbar - einheitlich und das Bundesfinanzgericht ist davon nicht abgewichen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am 18. November 2025