Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ungarischer Staatsbürger, unbekannt (Angaben zur ständigen Wohnanschrift verweigert), unvertreten, betreffend Beschwerde vom 5. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Dezember 2023, mit dem der Antrag auf Familienbeihilfe 12.2022-09.2023 iVm VO (EG) 883/2004, VO (EU) 987/2009, vom 28.07.2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, in der Fassung des als Wiederaufnahmsantrag bezeichneten Ergänzungsschriftsatzes vom 25.06.2025, ab Dezember 2022 für das mj Kind ***4*** ***ehelDoppelname*** abgewiesen wurde, vertreten durch Mag. Wolfgang Meyer, dieser vertreten durch Mag Ulrike Manneh-Ramesmayer, nach Abhaltung der als Videokonferenz beantragten mündlichen Verhandlung am 12. August 2025 gemäß § 278 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) beschlossen:
Spruch
I. Die Beschwerde wird durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigt.
II. a) Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe iVm der unionsrechtlichen sozialen Koordinierung ist zugunsten der Kindesmutter ***1*** ***ehelDoppelname***, geborene ***1*** ***14***, geboren am ***2***, zu berücksichtigen, sofern Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind besteht.
in eventu b) Sollte eine andere natürliche Person nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorrangig wegen Haushhaltsgemeinschaft mit dem Kind anspruchsberechtigt sein, ist der Antrag zugunsten dieser Person zu berücksichtigen.
in eventu c) Der gegenständliche Antrag ist sodann nach Art 1 Buchstabe i) Nummer 3 VO 883/2004 iVm Art 60 Abs 1 Satz 3 VO (EU) 987/2009 zugunsten der Person für jene Monate unter der Maxime zu berücksichtigen, dass die Person den Unterhalt für das Kind in diesen Monaten tatsächlich überwiegend getragen hat.
in eventu d) Kann ein Antragsteller nicht gefunden werden, ist das Verfahren einzustellen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine angemessene finanzielle Entschädigung für sich und für sein Kind in gleicher Höhe wird zurückgewiesen.
IV. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm Art 133 Abs 9 B-VG nur für die belangte Behörde zulässig, für den Beschwerdeführer hingegen nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrenshergang
I.1. vor dem Finanzamt Österreich
Der Beschwerdeführer (Bf) und sämtliche Familienangehörigen besitzen die ungarische Staatsbürgerschaft. Der Bf und die Kindesmutter sind seit Oktober 2022 geschieden. Laut dem Sozialversicherungsauszug war der Bf in Österreich im Zeitraum 05.12.2022 bis 30.09.2023 in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Beschäftigungsverhältnissen angestellt und im gesetzlichen Sozialversicherungssystem erfasst. Die belangte Behörde ging mit dem angefochtenen Bescheid davon aus, dass das Kind ***4*** ***ehelDoppelname*** gemeinsam im Haushalt der Kindesmutter lebt, weshalb sie den Antrag des Bf unter Hinweis auf § 2 Abs 2 FLAG 1967 und das Urteil EuGH 22.10.2015, Rs C-378/14, (Tomislaw Trapkowski) als unbegründet abwies.
Nach dem Urteil EuGH 22.10.2015, Rs C-378/14 - Trapkowski, obliege es der zuständigen nationalen Behörde, zu bestimmen, welche Personen nach nationalem Recht Anspruch auf Familienleistungen haben. Da in Österreich nach § 2 Abs 2 FLAG 1967 vorrangig anspruchsberechtigt jener Elternteil sei, der das Kind in seinem Flaushalt habe, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Bf.
Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung hatte die belangte Behörde im Dialogverfahren vom ungarischen Träger noch keine Antwort erhalten.
Im Antrag gab der Bf seine österreichische Adresse mit ***3***, an. Laut Zentralem Melderegister handelt es sich dabei um den Nebenwohnsitz des Bf sowie um den Hauptwohnsitz der Mutter des Bf.
Bescheidbeschwerde vom 05.01.2024
Gegen diesen Bescheid berief der Bf form- und fristgerecht mit über FinanzOnline am 05.01.2024 eingebrachter Beschwerdebeschwerde, mit der er vortrug, die Kindesmutter sei mangels Wohnsitzes in Österreich nicht anspruchsberechtigt. Die Kindesmutter habe bereits in Ungarn den Antrag auf die ungarischen Familienleistungen gestellt, die regelmäßig durch den ungarischen Träger ausbezahlt würden. Er begehre lediglich den Unterschiedsbetrag zwischen der Höhe der ungarischen und der Höhe der österreichischen Familienleistung. Wörtlich führte er aus:
"Es geht um Unterschiedskindergeld und um Artikel 60 Abschnitt (1) der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, der vorschreibt, dass ,Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.' Dadurch bin ich als Antragsteller allein anspruchsberechtigt.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Oktober 2015 in der Rechtssache C-378/14 (Tomislaw Trapkowski) obliegt es der zuständigen nationalen Behörde, zu bestimmen, welche Personen nach nationalem Recht Anspruch auf Familienleistungen haben. Der von Ihnen erwähnte Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Oktober 2015 in der Rechtssache C-378/14 (Tomislaw Trapkowski) spricht über Kindergeld und nicht über Unterschiedskindergeld. Darüber hatte der im Ausland lebende Ehernteil im Urteil wegen ihrer Einkommengrenze keinen Anspruch auf Kindergeld im Ausland und hatte kein Kindergeld weder in Deutschland noch im Ausland beantragt. In unserem Fall dagegen hat die Kindesmutter Kindergeld in Ungarn in vollständiger Höhe beantragt und bekommt, also gibt es in unserem Fall keine fehlende Antragstellung. Dadurch ist unser Fall mit dem o.g. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Oktober 2015 in der Rechtssache C-378/14 (Tomislaw Trapkowski) nicht vergleichbar, und der o.g. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Oktober 2015 in der Rechtssache C-378/14 (Tomislaw Trapkowski) ist in meiner Antragstellung nicht anzuwenden. Da in Österreich vorrangig anspruchsberechtigt jener Elternteil ist, der das Kind in seinem Haushalt hat, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da das Kind nicht in Ihrem Haushalt lebt. Es geht um ein grenzübergreifendes Verfahren bezüglich meiner Antragstellung. Das Ignorieren von relevanten internationalen Rechtsnormen die die soziale Sicherheit, die Rechte der Familien und die Kinderrechte regeln, ist miener Meinung nach gesetzwidrig. Die Vorschriften des Artikels 60 Abschnitt (1) der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sind wie dort eindeutig beschrieben, anzuwenden. Mein Kind ist in der Europäische Union geboren und ihre Rechte auch für das Unterschiedskindergeld als Kind sind unabhängig von einer Antragstellung erstrangig, und diese Rechte und Interresse sowie ihre soziale Sicherheit sind von Ihnen anzuerkennen."
Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2024 (FinanzOnline Zustellung Databox)
Mit dieser wurde die Bescheidbeschwerde aus folgenden Gründen als unbegründet abgewiesen:
"Aufgrund Ihrer Erwerbstätigkeit in Österreich liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, weshalb die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist. Gemäß Art. 11 dieser Verordnung unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, oder einer Beschäftigung gleichgestellt Bezüge erhält den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates. Somit unterliegen Sie grundsätzlich den Rechtsvorschriften der Republik Österreich. Die Kindesmutter unterliegt aufgrund ihrer Beschäftigung in Ungarn den ungarischen Rechtsvorschriften.
Die Ermittlung der anspruchsberechtigten Person erfolgt nach nationalem Recht. Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) hat diejenige Person Anspruch auf die Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Über Ihre Beschwerde wird folgendermaßen entschieden (aufgestellte Behauptungen Ihrerseits werden in Kursivschrift zitiert)
,Die Kindesmutter ist einerseits nicht anspruchsberechtigt, da sie in Österreich keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wohnortfiktion gemäß Artikel 60 Abschnitt (1) der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gilt meiner Meinung nach erst ab Antragstellung. Wohnortfiktion ist nicht gleich Anstellungsfiktion in dem fiktiven Land. Die Kindesmutter hat in Österreich keinen Antrag meines Wissens nach gestellt.'
Die Beurteilung ob die Kindesmutter in Österreich anspruchsberechtigt ist bzw. ob sie einen Antrag gestellt hat ist irrelevant für die Beurteilung ob bei Ihnen ein Anspruch auf Familienleistungen besteht. Es kommt nicht darauf an ob der andere Elternteil einen Antrag gestellt hat und ev. anspruchsberechtigt ist, sondern lediglich darauf, ob bei Ihnen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienleistungen bestehen. Somit wird auf diese Aussage nicht näher eingegangen.
,Der von Ihnen erwähnte Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Oktober 2015 in der Rechtssache C-378/14 (Tomislaw Trapkowski) spricht über Kindergeld und nicht über Unterschiedskindergeld. Darüber hatte der im Ausland lebende Elternteil im Urteil wegen ihrer Einkommengrenze keinen Anspruch auf Kindergeld im Ausland und hatte kein Kindergeld weder in Deutschland noch im Ausland beantragt."
Hierzu wird auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 1 Buchst. z. verwiesen:
,Familienleistungen' alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I.
Wie in Art. 1, Buchst, z. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgehalten wird fallen alle Sach- oder Geldleistungen unter den Begriff Familienleistungen. Es ist irrelevant ob es sich um die volle Familienbeihilfe oder um eine Ausgleichs- bzw. Differenzzahlung handelt. Das Urteil EuGFI Urteil C-378/14 (Tomislav Trapowski) ist daher auch auf Ihren Fall anzuwenden.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der von Ihnen beantragten Leistung nicht um (Unterschieds)Kindergeld handelt, wie in Ihrer Beschwerde fälschlicherweise behauptet, sondern um Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung. Ihre Beschwerde wird demnach auch dahingehend behandelt, und korrekterweise die Bezeichnungen Familienbeihilfe und Ausgleichszahlung bzw. der Sammelbegriff Familienleistungen verwendet.
,Es geht um Unterschiedskindergeld und um Artikel 60 Abschnitt (1) der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, der vorschreibt, dass "Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.". Dadurch bin ich als Antragsteller allein anspruchsberechtigt.'
Zu dieser Behauptung kann demnach das EuGH Urteil C-378/14 (Tomislaw Trapowski) herangezogen werden, welches im Folgenden auszugsweise zitiert wird:"
Sodann wurden die Rn 34 bis 41 des Urteils EuGH, Rs C-378/14, (Tomislaw Trapowski), wiedergegeben. Zum vom Bf zitierten Bf Art 60 Ab. 1 S 3 VO (EU) 987/2009 verwies die belangte Behörde auf Rn 40 des Urteils EuGH Trapowski.
"Somit verweist dieses Urteil auf die nationale österreichische Gesetzgebung um zu ermitteln, ob und bei wem, [ein] Anspruch auf Familienleistungen besteht. Wer Anspruch auf Familienleistungen in Österreich hat ist im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) geregelt. In Ihrem Fall ist hier § 2 Abs. 2 FLAG ausschlaggebend."
Es folgt die Wiedergabe des Wortlautes leg.cit. Sodann weiter in der Beschwerdevorentscheidcung.
"Laut österreichischem Recht hat demnach eine Person Anspruch auf Familienleistungen, wenn sich das Kind in dem gemeinsamen Haushalt befindet. Da dies bei Ihnen nicht der Fall ist, war Ihre Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
,Darüber hatte der im Ausland lebende Elternteil im Urteil wegen ihrer Einkommengrenze keinen Anspruch auf Kindergeld im Ausland und hatte kein Kindergeld weder in Deutschland noch im Ausland beantragt. In unserem Fall dagegen hat die Kindesmutter Kindergeld in Ungarn in vollständiger Höhe beantragt und bekommt, also gibt es in unserem Fall keine fehlende Antragstellung. Dadurch ist unser Fall mit dem o.g. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Oktober 2015 in der Rechtssache C-378/14 (Tomislaw Trapkowski) nicht vergleichbar, und der o.g. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Oktober 2015 in der Rechtssache C-378/14 (Tomislaw Trapkowski) ist in meiner Antragstellung nicht anzuwenden.'
Es ist nicht entscheidend ob im Ausland, in diesem Fall in Ungarn, Familienleistungen beantragt und auch bezogen wurden. Wie bereits weiter oben festgehalten obliegt es der nationalen Behörde festzustellen ob ein Anspruch auf Familienleistungen besteht. Somit kann Österreich und Ungarn unabhängig voneinander beurteilen ob in dem jeweiligen Land ein Anspruch auf Familienleistungen gegeben ist. Es ist daher unerheblich ob die Kindesmutter bereits in Ungarn Familienleistungen bezieht bzw. bezogen hat. Sofern es nach österreichischem Recht möglich ist, könnte auch bei der Kindesmutter Anspruch auf Familienleistungen in Österreich bestehen. Dies zu beurteilen ist allerdings wiederum nicht Bestandteil der Beschwerdevorentscheidung.
,Es geht um ein grenzübergreifendes Verfahren bezüglich meiner Antragstellung. Das Ignorieren von relevanten internationalen Rechtsnormen die die soziale Sicherheit, die Rechte der Familien und die Kinderrechte regeln, ist miener Meinung nach gesetzwidrig. Die Vorschriften des Artikels 60 Abschnitt (1) der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sind wie dort eindeutig beschrieben, anzuwenden'
Richtigerweise handelt es sich hier um ein "grenzübergreifendes Verfahren", weshalb auch die EU-Verordnung zur Anwendung kommt. Jedoch kann man nicht nur einzelne Absätze der Verordnung hernehmen um eine Anspruchsberechtigung abzuleiten, sondern muss die Verordnungen als Ganzes, inklusive der damit verbundenen EuGHJudikatur betrachten. Aus Ihrem Antrag und Ihrer Beschwerde geht eindeutig hervor, dass sich Ihr Kinde im Haushalt der Kindesmutter aufhält und somit nicht bei Ihnen haushaltszugehörig ist. Da, wie bereits klar festgestellt wurde, die Beurteilung des Familienbeihilfenanspruchs nach nationalem Recht erfolgt, und sich Ihr Kind nicht in Ihrem Flaushalt befindet, besteht bei Ihnen kein Anspruch auf Familienleistungen in Österreich. Ihre Beschwerde war somit abzuweisen."
Vorlageantrag vom 26.02.2024 (Einbringungsdatum FinanzOnline)
Mit diesem verwies der Bf zunächst auf sein bisheriges Beschwerdevorbringen und führte "gemäß Seitennummern der Beschwerdevorentscheidung nach dessem Vorblatt" ergänzend aus:







Vorlagebericht vom 01.03.2024
Mit diesem wurde die Beschwerde mitsamt Bezug habenden Aktenteilen dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung in elektronischer Form vorgelegt. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Zunächst führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdefall in sachlicher, persönlicher und räumlicher Hinsicht in den Geltungsbereich der unionsrechtlichen sozialen Koordinierung fällt. Unter Zitierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verteidigte die belangte Behörde ihre bisherige Rechtsansicht (VwGH 25.02.1987, 86/13/0158, VwGH 27.09.2012, 2012/16/0054). Weiters wurde betont, dass im Beschwerdefall selbst ein Verzicht der Kindesmutter den Anspruch des Bf nicht begründen könne. Sodann wörtlich:
"Die vom Beschwerdeführer behauptete alleinige Anspruchsberechtigung ist daher nicht gegeben!
Beweismittel:
Siehe beigefügte Unterlagen!"
I.2. vor dem Bundesfinanzgericht
Ladung zur mündlichen Verhandlung am 16.04.2024
Mit hg Beschluss vom 06.03.2024 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 16. April 2024, ab 09.00 Uhr, am Sitz des BFG, Verhandlungsraum 1H16, geladen. Die Ladung an den Bf wurde mit Rückschein RSb an die eingangs genannte inländische Adresse versendet, am 12.03.2024 erfolgte der Zustellversuch und am 13.03.2024 die Hinterlegung beim Zustellpostamt (Beginn der Abholfrist).
Am 10. April 2024 rief die Mutter des Bf die Richterin an und gab bekannt, dass ihr Sohn nicht zur Verhandlung erscheinen könne, weil er inhaftiert sei. Ihr Sohn solle demnächst in ein Gefängnis in Ungarn überstellt werden. Weder kenne sie Adresse des ungarischen Gefängnisses noch sei ihr die Dauer der Inhaftierung bekannt. Die Richterin ersuchte die Mutter, ihren Sohn zu informieren, dass er dem Bundesfinanzgericht die aktuelle Anschrift sowie die Dauer der Inhaftierung bekannt geben sowie eine Prozessentscheidung schriftlich übermitteln solle, ob er den Antrag auf die mündliche Verhandlung aufrecht halte. Weiters gab die Mutter bekannt, sie wohne in Wien an derselben Adresse wie der Sohn und sei dort erreichbar. Ihren Namen nannte sie nicht.
Eine Frau mit dem Familiennamen des Bf konnte im ZMR an besagter Adresse nicht festgestellt werden. Der Bf meldete sich beim BFG nicht.
Amtshilfeersuchen an die Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 16.05.2024 (ON13)
Laut ZMR war der Bf für die Dauer von zwei Tagen vom ***5*** bis ***6*** an der Adresse der Justizanstalt Wien-Josefstadt gemeldet.
Die Justizanstalt wurde gemäß § 158 Abs. 1 BAO ersucht, die Anschrift der ungarischen Haftanstalt, in der der Beschwerdeführer inhaftiert ist, bekanntzugeben.
Mit E-Mail vom 24.05.2024 teilte die Justizanstalt mit, dass sie dazu über keine Informationen verfügten. Im Anhang zur E-Mail übermittelte die Justizanstalt die Entlassungsbestätigung vom 24.05.2024. Aus dieser ergab sich, dass die Anhaltung des Bf durch das LG für Strafsachen Wien, GZ ***7***, wegen §§ 26 ARHG; § 17 EU-JZG; § 198 StGB, erfolgt war. Weiters sei der Bf der Fremdenpolizei / BFA FNA übergeben worden.
Eine Kontaktaufnahme mit der Fremdenpolizei scheiterte.
Allgemeines Schreiben an den Bf an der Wiener Adresse vom 23.05.2024 (ON14)
Da sich die Mutter des Bf nicht beim BFG gemeldet hat, wurde versucht, den Bf anzuschreiben, in der Erwartung, dass die Mutter das Schreiben an ihren Sohn annimmt an diesen weiterleitet.
Mit Bezug auf das Gespräch mit der Mutter wurde festgestellt, dass der Bf dem Ersuchen des BFG vom 15.04.2024 nicht nachgekommen ist. Zwecks Erledigung der Beschwerde wurde der Bf aufgefordert, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Folgendes bekannt zu geben und folgende Fragen zu beantworten:
1. Voraussichtliches Ende der Inhaftierung
2. Bezeichnung und Anschrift der ungarischen Justizvollzugsanstalt
3. Werden Sie nach Verbüßung Ihrer Freiheitsstrafe wieder in Österreich an Ihrer alten Adresse wohnhaft sein? Wenn nicht, geben Sie die andere Anschrift bekannt.
4. Wären Sie bereit, Ihre Mutter als inländische Zustellbevollmächtigte zu bestimmen?
Schließlich wurde auf die gesetzliche Verpflichtung hingewiesen, Änderungen der Zustelladresse dem BFG bekanntzugeben.
Am 12.03.2024 erfolgte der Zustellversuch der Sendung und am 30.05.2024 die Hinterlegung beim Zustellpostamt (Beginn der Abholfrist).
Ein Bezug habendes Antwortschreiben des Bf oder der Mutter ist nicht in der hg Kanzlei protokolliert worden.
Wiederaufnahmsantrag 18.05.2025
Mit persönlich an die Richterin gerichteter E-Mail beantragte der Bf die "Wiederaufnahme des Verfahrens in meiner Beschwerdesache gemäß der Beschwerde vom 5. Jänner 2024, GZ RV/7100827/2024". Aus nicht nachvollziehbaren Gründen ging der Bf davon aus, dass er keinen "Antrag gegen den Vorentscheidungsbescheid, damit keinen Vorlageantrag gestellt" habe. Weiters trug er vor, nach seiner Erinnerung habe er "keinen Antrag für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt". Weiters wollte der Bf wissen, ob das BFG über FinanzOnline erreichbar sei.
Mangels rechtlicher Relevanz in gegenständlichem Verfahren kann die weitere Darstellung des Inhalts der Eingabe unterbleiben.
Anschreiben des BFG vom 21.05.2025
Mit diesem wurde dem Bf ein Ausdruck seines via FinanzOnline eingebrachten Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung übermittelt. Da das Beschwerdeverfahren somit beim BFG noch offen sei, bedürfe es keines Wiederaufnahmsantrages. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass er mit diesem ausdrücklich die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Über das vorrangige Anspruchsrecht der Kindesmutter nach der österreichischen Rechtslage wurde der Bf ebenfalls informiert. Auf die Möglichkeit, den Antrag auf mündliche Verhandlung mit postalisch einzubringendem Schriftsatz, wurde der Bf hingewiesen. Auch wurde dem Bf mitgeteilt, dass das BFG an FinanzOnline nicht angeschlossen sei.
Wiederaufnahmsantrag vom 25.06.2025 (Poststempel)
Mit postalisch am 25.06.2025 beim BFG eingebrachten Antrag begehrte der Bf wie mit obiger E-Mail die "Wiederaufnahme des Verfahrens in meiner Beschwerdesache gemäß der Beschwerde vom 5. Jänner 2024, GZ RV/7100827/2024".
Darin hielt er seine Ansicht, keinen Vorlageantrag eingebracht zu haben, aufrecht.
An gegenständlich relevantem Vorbringen wurde vorgetragen:
2.) Sein Ziel wäre, dass das Kind eine rechtmäßige Differenzkindergeldauszahlung gemäß seiner gesamten Anstellung in Österreich erhält, sei es durch einen Antrag von der Kindesmutter oder von ihm.
3.) Seiner Meinung nach wäre der kürzeste Weg zu diesem Ziel, wenn er den Antrag selbst stelle, der - wie im Schreiben des BFG vorgesehen - gleich zugunsten der Kindesmutter erledigt würde.
7.) Falls das Finanzamt dem zustimmen könnte, wäre er zufrieden und würde die erforderliche Zustimmung schriftlich dem BFG oder dem Finanzamt übermitteln.
8.) Auch in diesem Fall, möchte er seine Beschwerde durchführen, der er eindeutige und ausführliche Aussagen auch von den EU-Behörden und von der EU-Rechtsverfassung darüber brauche, wie die relevante EU-Verordnung in seinem Fall richtig interpretiert werden müsse. Er bat, die ausführlichen Aussagen der EU-Behörden und der EU-Rechtsverfassung in diesem Fall einzuholen.
9.) Falls der oben beschriebene Verfahrensablauf nicht möglich sein sollte, möchte der Bf Beschwerde durchführen und die Antragstellung an die Kindesmutter gleich weitergeben, obwohl der Bf mit der Kindesmutter keinen guten Kontakt habe.
10.) Der Bf fragt, ob es rechtlich möglich sei, dass die Kindesmutter den Antrag erfolgreich stellen könne, denn sie wohne und arbeite seit dem 01.09.2019 im Ausland.
14.) Weiters möchte der Bf über die Höhe der an die Kindesmutter ausbezahlten Beträge informiert werden.
Schließlich verzichtet der Bf hiermit auf die mündliche Verhandlung, wenn die ausführlichen Aussagen der EU-Behörden und der EU-Rechtsverfassung eingeholt werden.
Ladung zur Verhandlung am 06.08.2025 (ON23)
Mit ordnungsgemäß an die Verfahrensparteien zugestelltem hg Beschluss vom 3.7.2025 wurde die beantragte mündliche Verhandlung für den 06.08.2025 am Sitz des BFG, Verhandlungssaal 0H10, um 10.00 Uhr, anberaumt, die mit hg Beschluss vom 16.07.2025 auf den 12.08.2025, aaO, Verhandlungssaal 5G16, um 10.00 Uhr, verschoben wurde.
Anregung des Bf auf Abhaltung der Verhandlung als Videokonferenz, Auskunftsersuchen zur Abgabestelle
Der Bf ersuchte telefonisch um Abhaltung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz. Er sei in Deutschland beschäftigt und könne wegen der Verhandlung nicht nach Österreich kommen.
Der Bf wurde um Bekanntgabe der Adresse seines deutschen Wohnsitzes ersucht. Wegen seiner Inhaftierung in Ungarn wollte der Bf seine Anschrift in Deutschland nicht bekannt geben. Er wolle nicht, dass die Daten seines deutsches Wohnsitzes beim BFG elektronisch erfasst werden. Der Hinweis auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht überzeugte ihn nicht. Er wurde alternativ aufgefordert, seine Mutter zur inländischen Zustellbevollmächtigten zu bestellen. Das wollte er ebenso nicht. Auf die Problematik mit Zustellungen an Adressen, die keine Abgabestellen iSd ZustG sind, wurde er ausdrücklich hingewiesen. Auf die diesfalls eintretende Rechtsfolge der Zustellung durch Hinterlegung im Akt wurde er hingewiesen. Er komme regelmäßig an die Wiener Adresse und seine Mutter übergebe ihm die Post. Er habe nur eine Vier-Tage-Woche und komme freitags nach Wien, um die von seiner Mutter für ihn entgegengenommene Post zu übernehmen. Den Einwand der Richterin, dass an der Wiener Adresse Zustellversuche durch das BFG erfolglos versucht wurden, ließ er nicht gelten. Auch auf das fernmündliche Ersuchen des BFG anlässlich des Telefonats mit seiner Mutter habe der Bf nicht reagiert. Seine Situation sei seiner Ansicht nach nicht anders als die eines jeden anderen Empfängers bei einem Zustellversuch während dessen Urlaubs. Dass er die Dokumente tatsächlich empfange, sei durch die Mutter sichergestellt. Nach seiner Meinung liege somit eine Abgabestellte vor.
Weiters erläuterte die Richterin, dass das BFG nicht an FinanzOnline angeschlossen sei, sodass das BFG über dieses elektronische System keine Zustellungen vornehmen könne. Als öffentlich-rechtliche Institution unterliege das BFG dem Zustellgesetz und könne keine abweichenden Vereinbarungen treffen.
Verhandlung am 12.08.2025
Bis 9:58 Uhr waren die Richterin und die Amtsvertreterin auf Skype online. Um 10:00 Uhr beschloss die Richterin, bis 10:15 Uhr zuzuwarten.
Um 10.05 Uhr erhielt die Richterin eine E-Mail des Bf., dass der Bf per Telefon teilnehmen möchte und gab die Telefonnummer ***8*** an. Auf dieses Mail antwortete die Richterin mit Mail, dass eine Teilnahme am Handy aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Ein Anruf beim Bf scheiterte. Sodann erschienen Frau ***9*** von der Kanzlei und Herr ***10*** im Verhandlungssaal und teilten mit, dass der Bf in der Kanzlei angerufen habe und die Teilnahme an der Videoverhandlung per Telefon möchte. Der Bf wurde wiederholt vom Festnetztelefon im Verhandlungssaal angerufen, was nicht funktioniert hat. Herr ***10*** versuchte eine Telefonleitung über Avaya aufzustellen, was ebenfalls scheiterte.
Die Richterin beschloss um 10:20 Uhr, die Videoverhandlung in Abwesenheit des Bf abzuhalten.
Nach Erläuterung der Sach- und Rechtslage stimmte die belangte Behörde der Rechtsansicht des BFG, dass der Antrag nicht hätte abgewiesen werden dürfen, sondern von Amts wegen zugunsten der Kindesmutter hätte berücksichtigt werden müssen, zu.
Um 10:35 Uhr trat der Bf der Videokonferenz bei. Er weist sich mit ungarischem Personalausweis aus.
Die Richterin wiederholte das bisherige Verhandlungsgeschehen.
Bf gab an, dass er ab 1.12.2022 in Österreich in einem Dienstverhältnis erwerbstätig ist, weshalb er die Familienbeihilfe beantrage. Auf Befragen gab der Bf an: Ab dem 1.9.2019 hat die Kindesmutter das deutsche Kindergeld bezogen, bis 31.8.2019 hat der Bf das deutsche Kindergeld bezogen.
Der Bf äußerte Bedenken, dass der Antrag erst ab einem späteren Zeitpunkt zugunsten der Kindesmutter berücksichtigt werden könnte. Er habe so etwas immer wieder in Deutschland gehört. Er wurde belehrt, dass der Kindesmutter keine Anspruchszeiträume verloren gingen, der Antrag mit Wirksamkeit seiner Stellung durch den Bf zugunsten der Kindesmutter berücksichtigt werden würde. Die Amtsvertreterin pflichtete diesen Ausführungen bei.
Einen Tippfehler im Namen des Kindes im angefochtenen Bescheid hat der Bf berichtigt.
Die Amtsvertreterin übermittelt per E-Mail ergänzend den Sozialversicherungsauszug und aus der Grunddatenverwaltung (GDV) die von der Fremdenpolizei übermittelten Daten.
Auf Befragen der Richterin zu seiner Beantragung als "Weiterbezug nach anderem Beihilfenbezieher" gab der Bf an, dass er sowohl vor als auch nach seiner kurzen Beschäftigung in Österreich in Deutschland beschäftigt gewesen sei und auch derzeit sei. Entgegen den Daten im SV-Auszug bezeichnete der Bf das Ende seiner Beschäftigung in Österreich vor dem 16.06.2023.
Der Bf gab an, dass er ab 1.12.2022 in Österreich in einem Dienstverhältnis erwerbstätig war, weshalb er die Familienbeihilfe beantragt habe. Für Zeiten davor habe ab 1.9.2019 die Kindesmutter das deutsche Kindergeld bezogen, bis 31.8.2019 habe der Bf das deutsche Kindergeld bezogen.
Befragt, ob sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen am deutschen Wohnsitz oder am österreichischen Nebenwohnsitz befunden habe, gab der Bf an, dass sich auch während seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Deutschland befunden hat.
Auf Ersuchen der Richterin gab der Bf an, seine aktuelle deutsche Wohnanschrift ebenfalls nicht preisgeben zu wollen und verwies auf die bereits protokollierten Gründe. Er gab an, dass er immer im Grenzgebiet Bayern-Österreich gearbeitet und gewohnt hat. Er sei bereit, seine letzte deutsche Adresse anzugeben: ***vorherigeWohnanschrift***, Bayern.
Die Verhandlung wurde um 11:35 Uhr mit der Verkündung geschlossen, dass das Finanzamt angewiesen wird, den Antrag des Bf zu Gunsten der Kindesmutter zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Es wurde erwogen:
III. Rechtsgrundlagen
III.a Unionsrecht
Verordnung (EWG) 1408/71
Art 1 der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnungen des Rates (EG) Nr 1290/97 vom 27. Juni 1997 (ABl 1997, L 176, S 1) und (EG) Nr 307/1999 vom 8. Februar 1999 (ABl 1999, L 38, S 1) geänderten und aktualisierten Fassung regelte die Begriffsbestimmungen und definierte den Begriff "Familienangehöriger" wie folgt:
"f) i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) und des Artikels 31 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen oder dem Studierenden in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird. M1 Gestatten es die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht, die Familienangehörigen von den anderen Personen, auf die sie anwendbar sind, zu" unterscheiden, so hat der Begriff "Familienangehöriger die Bedeutung, die ihm in Anhang I gegeben wird.
[…]"
i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
ii) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 […]
2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;
3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;
Art 76 VO 1408/71, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl 1997, L 28, S 1) lautete:
"(1) Sind für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls gemäß Artikel 73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag.
(2) Wird in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt, so kann der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaats Absatz 1 anwenden, als ob Leistungen in dem ersten Mitgliedstaat gewährt würden."
Verordnung (EG) 883/2004
Der 35. Erwägungsgrund der VO 883/2004 lautet:
"Zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen sind für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen Prioritätsregeln vorzusehen."
Art 1 VO 883/2004 regelt die Begriffsbestimmungen und definiert den Begriff "Familienangehöriger" unter Buchstabe i) wie folgt:
"1.
i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
[…]
2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;
3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;
Art 11 Abs 3 VO 883/2004 lautet:
"Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
"a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
…"
Titel III ("Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen") Kapitel 8 ("Familienleistungen") der VO 883/2004 beinhaltet die Art 67 bis 69.
Art 67 VO 883/2004 ("Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen lautet:
"Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats."
Art 68 VO 883/2004 ("Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen") bestimmt:
"(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: [A]n erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
…
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist."
In Art 76 Abs 4 VO 883/2004 und Art 76 Abs 5 VO 883/2004 heißt es:
"(4) Die Träger und Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
…
Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt.
(5) Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 4 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände der nationalen Rechtsordnung gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diese Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren."
Art 81 VO 883/2004 sieht vor:
"Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Mitgliedstaats einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Mitgliedstaats. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Mitgliedstaats eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht."
Art 84 VO 883/2004 ("Einziehung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen") ordnet an:
"(1) Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, und nichtgeschuldete Leistungen, die von dem Träger eines Mitgliedstaats gewährt wurden, können in einem anderen Mitgliedstaat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. zurückgefordert werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats nichtgeschuldeten Leistungen gelten.
(2) Vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Einziehung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten oder die Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats werden auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Mitgliedstaat innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in diesem Mitgliedstaat für ähnliche Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften und anderen Verfahren anerkannt und vollstreckt. Solche Entscheidungen sind in diesem Mitgliedstaat für vollstreckbar zu erklären, sofern die Rechtsvorschriften und alle anderen Verfahren dieses Mitgliedstaats dies erfordern.
…"
Verordnung (EG) 987/2009
Art 3 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl 2009, L 284, S 1) bestimmt (im Folgenden VO 987/2004):
"Personen, für die die [VO 883/2004] gilt, haben dem maßgeblichen Träger die Informationen, Dokumente oder Belege zu übermitteln, die für die Feststellung ihrer Situation oder der Situation ihrer Familie sowie ihrer Rechte und Pflichten, für die Aufrechterhaltung derselben oder für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und ihrer Pflichten nach diesen Rechtsvorschriften erforderlich sind."
Art 59 VO 987/2009 bestimmt Regelungen für den Fall, in dem sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern, und sieht vor:
"(1) Ändern sich zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonats die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen, so setzt der Träger, der die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monats gewährt wurden, unabhängig von den in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehenen Zahlungsfristen die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monats fort.
(2) Er unterrichtet den Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem er die Zahlung dieser Familienleistungen einstellt. Ab diesem Zeitpunkt übernehmen der andere betroffene Mitgliedstaat oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Zahlung der Leistungen."
Art 60 VO 987/2009 sieht vor:
"(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der [Verordnung Nr. 883/2004] ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.
Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der [Verordnung Nr. 883/2004] prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.
Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der [Verordnung Nr. 883/2004] bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.
(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der [Verordnung Nr. 883/2004] nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der [Verordnung Nr. 883/2004] an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.
Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.
…
(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern."
Art 73 Abs 1 VO 987/2009 (Vorläufig gezahlte Geldleistungen oder Beiträge) ordnet an:
"(1) Bei der Anwendung von Artikel 6 der Durchführungsverordnung erstellt der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat, spätestens drei Monate nach Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Ermittlung des für die Zahlung der Leistungen verantwortlichen Trägers eine Abrechnung über den vorläufig gezahlten Betrag und übermittelt diese dem als zuständig ermittelten Träger.
Der für die Zahlung der Leistungen als zuständig ermittelte Träger behält im Hinblick auf diese vorläufige Zahlung den geschuldeten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen der entsprechenden Leistungen, die er der betreffenden Person schuldet, ein und überweist den einbehaltenen Betrag unverzüglich dem Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat.
Geht der Betrag der vorläufig gezahlten Leistungen über den nachzuzahlenden Betrag hinaus, oder sind keine nachzuzahlenden Beträge vorhanden, so behält der als zuständig ermittelte Träger diesen Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, von laufenden Zahlungen ein und überweist den einbehaltenen Betrag unverzüglich dem Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat."
Art 10 VO 574/72 trug die Überschrift "Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -beihilfen für Arbeitnehmer und Selbständige" und dessen Absatz 1 Buchstabe a) lautete:
"(1) a) Der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig ist, ruht, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 73, 74, 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen
b) Wird jedoch
i) in dem Fall, in dem Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 73 oder 74 der Verordnung geschuldet werden, von der Person, die Anspruch auf die Familienleistungen hat, oder von der Person, an die sie zu zahlen sind, in dem unter Buchstabe a) erstgenannten Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ruht der Anspruch auf die allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats oder nach den genannten Artikeln geschuldeten Familienleistungen, und zwar bis zur Höhe der Familienleistungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnhaft ist. Leistungen, die der Mitgliedstaat zahlt, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnhaft ist, gehen zu Lasten dieses Staates;
ii) in dem Fall, in dem Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, von der Person, die Anspruch auf diese Leistungen hat, oder von der Person, an die sie zu zahlen sind, in dem unter Buchstabe a) erstgenannten Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ruht der Anspruch auf diese Familienleistungen oder -beihilfen, die allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats oder nach diesen Artikeln geschuldet werden; in diesem Fall hat der Betreffende Anspruch auf die Familienleistungen oder -beihilfen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Kinder wohnen, zu Lasten dieses Mitgliedstaats sowie gegebenenfalls auf nicht unter die Familienbeihilfen nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung fallende Leistungen zu Lasten des nach diesen Artikeln zuständigen Staates."
III.b Österreichisches Recht
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (im Folgenden FLAG 1967)
Gemäß § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder.
§ 2a FLAG 1967 lautet:
"(1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden."
Gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach § 2 Abs 3 FLAG 1967 sind im Sinne dieses Abschnittes Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
Gemäß § 2 Abs 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 3 Abs 1 bis 5 FLAG 1967 lautet:
"(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 4 FLAG 1967 bestimmt:
"(1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 3 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "Wiener Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
[…]"
Gemäß § 5 Abs 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§ 53 Abs 1 FLAG 1967 sieht vor:
"(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten."
Einkommensteuergesetz 1988 (im Folgenden: EStG 1988)
§ 33 Abs 3 Z 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"1. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 67,80 Euro für jedes Kind zu. […] Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden."
Zustellgesetz (ZustG)
§ 1 ZustG lautet:
"Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden."
Gemäß § 2 ZustG bedeuten im Sinne dieses Bundesgesetzes die Begriffe:
"1. "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;
[…]
4. "Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;"
§ 7 ZustG lautet:
"Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."
§ 8 ZusG sieht vor:
"(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."
Gemäß § 9 Abs 1 ZustG können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Gemäß § 13 Abs 1 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
§ 23 Abs 1 ZustG bestimmt:
"(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten."
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 198 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) lautet auszugsweise:
"(1) Wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer es unterläßt, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde.
[…]"
IV. Sachverhalt
Aufgrund des Beschwerdevorbringens und des Ergebnisses der in der Verhandlung hervorgekommenen Fakten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bf ist ungarischer Staatsbürger und übte ab dem 05.12.2022 in Österreich eine Beschäftigung aus. In der gesetzlichen Sozialversicherung war der Bf vom 05.12.2022 bis 31.07.2023 bei der Firma ***11***, ***AdresseArbeitgeber1***, und vom 01.08.2023 bis 30.09.2023 bei der Firma ***12***, ***Adresse Arbeitgeber2***, als Angestellter gemeldet.
Der Bf verfügt über keine Aufenthaltsbescheinigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Das Zentrale Fremdenregister weist für den Bf lediglich ein Asylverfahren aus, das eingestellt wurde.
Der Bf ist von der Kindesmutter seit tt.10.2022 geschieden. Der Bf ist Vater der Tochter ***4*** ***ehelDoppelname***, geboren am ***13***. Für die Tochter und die Kindesmutter ***1*** gab der Bf dieselbe ungarische Adresse wie für das Kind an, die er als Familienwohnsitz bezeichnete (***AdresseFamwohnsitz***, Ungarn). In der Bescheidbeschwerde, vorletzter Absatz, trug der Bf davon abweichend vor, dass "das Kind nicht in ihrem Haushalt lebt".
Vor und nach der Beschäftigung in Österreich war und ist der Bf in Deutschland beschäftigt. Sein anschließendes Beschäftigungsverhältnis in Deutschland hat der Bf bereits am 16.06.2023 begonnen. Den Namen seines Arbeitgebers wollte der Bf nicht preisgeben, weil er jegliche nochmalige Inhaftierung vermeiden wolle. Seine Arbeitslosigkeit hatte der Bf in Deutschland gemeldet.
Er verfügt in Deutschland über ein Bankkonto, das er auch zum Zweck der Überweisung der Familienbeihilfe im Antrag bekanntgab. Er gab an, immer im österreichisch-deutschen Grenzbereich in Bayern zu wohnen. Auch die oberösterreichischen Arbeitgeber waren nicht weit von der deutsch-österreichischen Grenze gelegen. Seine aktuelle Wohnanschrift in Deutschland wollte der Bf auch in der Verhandlung aus dem zuvor genannten Grund nicht bekanntgeben. Seine vorherige Anschrift lautete ***vorherigeWohnanschrift***, Bayern.
Nach dem Beschwerdevorbringen des Bf arbeitet die Kindesmutter seit dem 01.09.2019 im Ausland (Wiederaufnahmsantrag, Punkt 10). Der konkrete Staat wurde nicht bekannt gegeben. In der Beschwerdevorentscheidung wurde die Feststellung getroffen, dass die Kindesmutter in Ungarn einer Beschäftigung nachgehen würde (weshalb sie den dortigen Rechtsvorschriften unterläge).
Im Wege von FinanzOnline brachte der Bf den Antrag auf österreichische Familienbeihilfe für seine Tochter am 05.01.2023 beim Finanzamt Österreich ein. Der Antrag wurde mit Rückwirkung ab 05.12.2022 gestellt. Der Antrag geht daher über die österreichische Familienbeihilfe ab Dezember 2022. Über diesen Zeitraum hat auch das Finanzamt Österreich mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen.
Zur Antragstellung des Bf "Weiterbezug nach einem anderen Familienbeihilfenbezieher" gab der Bf in der Verhandlung an, dass die Kindesmutter ab dem 1.9.2019 das deutsche Kindergeld als Unterschiedsbetrag bezogen hat, bis 31.8.2019 habe der Bf das deutsche Kindergeld als Unterschiedsbetrag bezogen. Nach dem Vorbringen wurde das ungarische Kindergeld iHv HUF 13.700,00, von der Kindesmutter tatsächlich bezogen (Beschwerde, Seite 1).
Bis zum Verhandlungstag hatte der ungarische Träger nicht geantwortet. Bis zum heutigen Tag wurde von der belangten Behörde eine Dialogantwort des ungarischen Trägers nicht nachgereicht.
Der Bf begehrt vom österreichischen Träger "Differenzkindergeld"; die belangte Behörde spricht von Ausgleichszahlung.
Beweismittel und Beweiswürdigung
Vorgelegter Verwaltungsakt, Beschwerde- und weiteres Parteienvorbringen, Niederschrift über die Verhandlung vom 12.08.2025, Auszug der Sozialversicherungsdaten des Bf, Auskunft aus zentralem Melderegister zum Bf und dessen Mutter, Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zum Bf.
Der Sachverhalt ist beiden Parteien bekannt und unstrittig.
Beweiswürdigend ist davon auszugehen, dass der Bf seinen Nebenwohnsitz in der Wiener Wohnung seiner Mutter nicht berufsbedingt benötigt hat.
Zur von der belangten Behörde angenommenen Beschäftigung der Kindesmutter in Ungarn fehlen Nachweise. Da eine Antwort des ungarischen Trägers zum Entscheidungszeitpunt nicht vorlag und der Bf dazu keine Aussagen gemacht hatte, entbehrt diese Feststellung jeglicher Grundlage.
V. Rechtliche Beurteilung
Bescheidbeschwerde und Vorlageantrag sind frist- und formgerecht. Die Beschwerde ist überdies begründet.
Beide Bescheide wurden über FinanzOnline in die Databox des Bf rechtswirksam zugestellt und beide Rechtsmittel wurden über FinanzOnline rechtswirksam eingebracht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Darstellung im Verfahrenshergang verwiesen.
Der postalisch und damit wirksam beim BFG eingebrachte Wiederaufnahmsantrag vom 25.06.2025 ist als Ergänzungsschriftsatz zur Beschwerde anzusehen und wird mit der Beschwerde miterledigt. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind in § 303 BAO geregelt, die jedoch im Beschwerdefall nicht vorliegen, insbesondere mangelt es an einem durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenem Beschwerdeverfahren (§ 303 Abs 1 BAO) sowie der Bezeichnung der Wiederaufnahmsgründe (§ 303 Abs 1 lit a bis c iVm Abs 2 BAO). Im Fall eines anhängigen und offenen Beschwerdeverfahrens bedarf es keiner Wiederaufnahme. Auf diesbezügliche schriftliche Rechtsbelehrungen durch das BFG reagierte der Bf nicht.
Anders als bei der richtlinienbasierten Umsatzsteuer fällt ein Familienbeihilfenfall nur dann unter das Unionsrecht und damit unter die Grundrechtecharta (GRC), insbes Art 47 GRC, wenn im Einzelfall durch den verwirklichten Sachverhalt der Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 und VO (EU) 987/2009 in persönlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht eröffnet wird. Das ist im Beschwerdefall gegeben (BFG 28.02.2025, RV/7101317/2024). Der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde ordnungsgemäß im Vorlageantrag gestellt. Der im Ergänzungsschriftsatz vom 25.06.2025 ausgesprochene Verzicht auf die Abhaltung der mündlichen Verhandlung wurde unter einer Bedingung gestellt und war aus diesem Grund rechtsunwirksam.
Die beantragte mündliche Verhandlung war demnach zwingend durchzuführen.
V.1. Rechtswidrigkeit der Antragsabweisung
Der Bf und die übrigen Familienangehörigen sind ungarische Staatsbürger. Der Bf übte in Österreich ab Dezember 2022 eine Beschäftigung aus und war damit in der ögesterreichischen setzlichen Sozialversicherung erfasst. Der Bf wohnt in Deutschland. Er hat eine Tochter, die in Ungarn lebt. Von der Kindesmutter ist er seit Oktober 2022 geschieden. Mit Wirkung ab Dezember 2022 stellte der Bf im Januar 2023 einen Antrag auf die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) beim Finanzamt Österreich.
Wohnsitz der Kindesmutter und die Haushaltszugehörigkeit des Kindes konnten nicht aufgeklärt werden und bleiben dem nachfolgenden Verfahren vorbehalten.
Aus den unter Punkt V.3. genannten Gründen kommt es für den Anspruch der Kindesmutter auf Familienleistungen nach den ungarischen Rechtsvorschriften auf eine Beschäftigung in Ungarn nicht, auf einen Antrag in Ungarn hingegen sehr wohl an, was die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung verkannt hat. "Die Person [im Wohnortstaat] muß alle in den internen Rechtsvorschriften dieses Staates für die Geltendmachung des Anspruchs aufgestellten - formellen und materiellen - Voraussetzungen erfüllen" (EuGH 20.04.1978, Rs C-134/77 (Ragazzoni, Sig. 1978, 963). Sodann stellte der EuGH klar, dass "daß unter den "Voraussetzungen für die tatsächliche Auszahlung der Beihilfen nicht nur die materiellen, sondern auch die formellen Voraussetzungen zu verstehen seien, zu denen auch ein vorheriger Antrag auf Gewährung der Beihilfen gehört" (EuGH 23.04.1986, Rs C- 153/84, Ferraioli Rn 14). Auch die Leistung der österreichischen Familienbeihilfe ohne Antrag wäre rechtswidrig, weil das Beihilfenverfahren als Antragsverfahren eingerichtet ist. Da in Ungarn ein Antrag seitens der Kindesmutter gestellt worden sein muss und ein Antrag im Wohnortstaat des Kindes daher vorliegt, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage des fehlenden Antrags im anderen Mitgliedstaat.
Im Zeitpunkt der Erledigung des zu Grunde liegenden Antrages lag die Auskunft des ungarischen Trägers nach dem Dialogverfahren noch nicht vor. Sie wurde auch im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens bis zum heutigen Tag nicht erteilt.
Die belangte Behörde reichte eine Abfrage aus dem Zentralen Fremdenregister nach. Demnach wollte der Bf in Österreich Asyl erlangen. Das Verfahren wurde eingestellt. Eine Bescheinigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 wegen Ausübung der Beschäftigung in Österreich scheint dort nicht auf.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs "[ergibt sich a]us § 8 und § 9 NAG […] die gesetzliche Unterscheidung in Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Das unionsrechtlich begründete Recht auf Aufenthalt entfaltet unmittelbare Wirkung und wird nach dem NAG nicht verliehen oder konstitutiv verschafft, sondern lediglich dokumentiert" (vgl VwGH 22.10.2015, 2013/16/0217, mwN). Die für Unionsbürger eingerichteten Aufenthaltsrechtbescheinigungen sind daher nur deklaratorisch. Ihr Fehlen schadet dem Anspruch auf Familienbeihilfe für sich allein nicht.
Mit diesem Sachverhalt fällt der Bf unter die unionsrechtliche soziale Koordinierung VO 883/2004 und VO 987/2009 und Österreich erlangt aus diesem Grund Zuständigkeit für die Familienleistungen nach Kapitel VIII der VO 883/2004.
Österreich knüpft nach seinen Rechtsvorschriften den Anspruch auf die Familienbeihilfe ausschließlich an die Erfüllung von Merkmalen der Gebietsansässigkeit und ist folglich ein sogenannter Wohnortstaat. Nur in Verbindung mit dem Unionsrecht besteht die zuvor erwähnte Zuständigkeit Österreichs, weil Österreich durch den verwirklichten Sachverhalt Beschäftigungsstaat wird.
Gestützt auf das Urteil EuGH 22.10.2015, Rs C-378/14 - Trapkowski, wies das Finanzamt den Antrag ab, weil der Bf nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht anspruchsberechtigt sei. Das primäre Antragsrecht komme nach § 2 Abs 2 FLAG der Kindesmutter zu, weil das Kind bei ihr im Haushalt lebe.
Entgegen der im Beschwerdeverfahren BFG 16.12.2022, RV/7103245/2019, von der Amtsvertreterin getätigten Aussage, in einer vergleichbaren Situation "proaktiv" die Kindermutter im Dialogverfahren ausfindig zu machen und den vom anderen Elternteil gestellten Antrag zu ihren Gunsten zu berücksichtigten, tat die belangte Behörde dies im Beschwerdefall nicht. Die Amtsvertreterin versicherte in jenem Verfahren, die amtswegige Ausforschung der anspruchsberechtigten Person sei gängige Verwaltungspraxis.
Indem die belangte Behörde den Antrag als unbegründet abwies, hat sie die Rechtslage verkannt.
Wie zuvor erwähnt, bestimmt die soziale Koordinierung nach VO 883/2004 und VO 987/2009 lediglich die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Das Unionsrecht normiert jedoch nicht den Antragsteller. Der unionsrechtlich zuständig gewordene Mitgliedstaat hat sein Prozessrecht anzuwenden, dazu zählen Normen, die das Antragsrecht regeln. Wer Anspruch auf die Familienbeihilfe hat, bestimmt das Recht der Mitgliedstaaten. Damit ist die belangte Behörde im Recht und das ist auch die Kernaussage des Urteils EuGH 22.10.2015, Rs C-378/14 - Trapkowski, Rn 40,: "Es obliegt jedoch der zuständigen nationalen Behörde, zu bestimmen, welche Personen nach nationalem Recht Anspruch auf Familienleistungen haben." (ebenso VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0133 Rz 40).
Diese Aussage des EuGH bezog sich weiters auf Art 60 Abs 1 Satz 2 VO 987/2009. Der Bf stützt seine Beschwerde demgegenüber auf Art 60 Abs 1 Satz 3 VO 987/2009, mit dem sich der EuGH in seinem Urteil Rs C-378/14 - Trapkowski, ab Rn 42 auseinandersetzt. In der überaus ausführlichen Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde dieses Urteil nur bis Rn 41 zitiert.
Zur anspruchsberechtigten Person führt der EuGH in der Rs C-378/14 - Trapkowski, Rn 44, aus: "Welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben, bestimmt sich nämlich, wie aus Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 klar hervorgeht, nach dem nationalen Recht."
Der Bf als andere Elternteil fällt unter den Personenkreis des Art 60 Abs 1 Satz 3 VO 987/2009 und ist daher nach Unionsrecht zur Antragstellung berechtigt (Rn 45, 47). Die folgenden Ausführungen des EuGH verpflichten den Träger des zuständigen Mitgliedstaates nicht, den Antragsteller jedenfalls anzuerkennen, sondern den ANTRAG zu berücksichtigen (Rn 47). Der EuGH macht weiters deutlich, dass der Träger dem Wortlaut des Art 60 Abs 1 Satz 3 VO 987/2009 folgen darf, jedoch durch diese unionsrechtliche Norm nicht gehindert ist, den Antrag zu Gunsten der nach nationalem Recht berechtigten Person, zu der der andere Elternteil gehört, materiell zu erledigen (Rn 48).
"45 Zudem sieht Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 987/2009 vor, dass dann, wenn eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf Familienleistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahrnimmt, die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten die Anträge auf Familienleistungen zu berücksichtigen haben, die von den in dieser Bestimmung genannten Personen oder Institutionen, zu denen der "andere Elternteil" gehört, gestellt werden.
46 Erstens geht sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik von Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 hervor, dass zwischen der Einreichung eines Antrags auf Familienleistungen und dem Anspruch auf diese Leistungen zu unterscheiden ist.
47 Zweitens geht aus dem Wortlaut dieses Artikels auch hervor, dass es ausreicht, wenn eine der Personen, die Anspruch auf Familienleistungen erheben kann, einen Antrag auf deren Gewährung stellt, damit der zuständige Träger des Mitgliedstaats verpflichtet ist, diesen Antrag zu berücksichtigen.
48 Das Unionsrecht hindert diesen Träger jedoch nicht daran, in Anwendung seines nationalen Rechts zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Anspruch auf Familienleistungen für ein Kind einer anderen Person zusteht als der, die den Antrag auf diese Leistungen gestellt hat.
49 Folglich ist es, sofern alle Voraussetzungen für die Gewährung von Familienleistungen für ein Kind erfüllt sind und diese Leistungen tatsächlich gewährt werden, ohne Bedeutung, welcher Elternteil nach nationalem Recht als diejenige Person gilt, die den Anspruch auf diese Leistungen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoever und Zachow, C-245/94 und C-312/94, EU:C:1996:379, Rn. 37)." (Hervorhebung durch BFG)
Das BFG hat sich iZm Rückforderungen nach § 26 Abs 1 iVm § 2 Abs 2 FLAG klar gegen die Verwaltungspraxis ausgesprochen, mit Bezugnahme auf EuGH 22.10.2015, Rs C-378/14 - Trapkowski, Rückforderungen allein aus dem Grund vorzunehmen, dass bei Antragsgewährung der "falsche" Elternteil anerkannt worden war (BFG 07.02.2023, RV/7100487/2016). Dazu wurde der EuGH mit hg Beschluss um Vorabentscheidung ersucht (BFG 19.03.2029, RE/7100001/2019; EuGH 13.10.2022, C199/21). Die gegen das zitierte BFG-Erkenntnis erhobene ordentliche Amtsbeschwerde hat der VwGH als unbegründet abgewiesen (VwGH 05.09.2024, Ro 2023/16/0015). Das Wahlrecht des Art 60 Abs 1 Satz 3 VO 987/2009 steht dem Träger eines Mitgliedstaates nur im Antragsverfahren uneingeschränkt zu, nicht jedoch iZm Rückforderungen allein aus dem Grund des falschen Antragstellers (BFG 07.02.2023, RV/7100487/2016; VwGH 05.09.2024, Ro 2023/16/0015; EuGH 13.10.2022, C 199/21).
Die belangte Behörde war demnach nicht berechtigt, den vom Bf gestellten Antrag als unbegründet abzuweisen und damit endgültig zu erledigen.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat, also der Antrag wiederum unerledigt ist, sodass das Finanzamt Österreich diesen zugunsten der Kindesmutter berücksichtigen kann.
V.2. Zustellung des Beschlusses beim Bundesfinanzgerichts zur Abholung
Die Abgabestelle ist der Ort, an dem das Dokument dem Empfänger zuzustellen ist (§ 13 Abs. 1). Die in der Zustellverfügung (§ 5) von der Behörde angegebene Abgabestelle ist für den Zusteller bindend; die Zustellung an einer anderen Abgabestelle stellt einen Zustellmangel dar, der aber durch tatsächliches Zukommen des Dokuments an den Empfänger geheilt wird (Schmid in Bumberger/Schmid, Kommentar zum Zustellgesetz, NWV, § 2 K13).
Die Behörde hat die Abgabestelle von Amts wegen zu ermitteln (VwGH 9.9.2009, 2007/08/0227; VwGH 26. 11. 2008, 2005/08/0089; VwGH 24.11.1997, 97/17/0117). Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Abgabestelle vorliegt, ist nicht allein der Zeitpunkt der Zustellung, sondern die berücksichtigungswürdigen Tatsachen sind ex post nach objektiven Gesichtspunkten, dh ohne Rücksicht auf die Verhältnisse, wie sie sich dem Zusteller subjektiv boten, und ohne Rücksicht auf eine entsprechende Absicht des Empfängers zu ermitteln und zu beurteilen (OGH 15.5.1997, 1 Ob 23/97g).
Als Wohnung werden Räumlichkeiten verstanden, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen; Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt. Unter einer Wohnung ist jene Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt (Schmid, aaO, § 2 E 32, E 36 mwN). Eine Abgabestelle (Wohnung) liegt nur dann und so lange vor, als sich der Empfänger - von relativ kurzfristigen Ausnahmen abgesehen (vgl. § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 ZustG) - dort tatsächlich aufhält (Schmid, aaO, § 2 E 42).
Im Beschwerdefall liegt keine Änderung der Abgabestelle während eines laufenden Verfahrens vor. Vielmehr war der im Zentralen Melderegister für den Bf in Wien eingetragene Nebenwohnsitz von Anfang an keine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG. Aufgrund der Ladung zur mündlichen Verhandlung durch das BFG war dem Bf bekannt, dass das Beschwerdeverfahren gerichtsanhängig geworden ist.
Laut Verwaltungsgerichtshof, VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0446, "[ist a]uf Grund eines mehr als einwöchigen Aufenthalts in einer Justizanstalt von einer zeitlichen Verfestigung des Aufenthaltes auszugehen, sodass eine Abgabestelle iSd. § 2 Z 4 ZustG begründet wird. Deren Änderung - zunächst schon durch die Verlegung in eine andere Justizanstalt und schließlich durch die Haftentlassung - ist daher vom Empfänger, der vom Verfahren infolge der Zustellung Kenntnis hat, gemäß § 8 Abs. 1 ZustG mitzuteilen. Unterlässt der Empfänger dies, ist die Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG zur Zustellung durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch berechtigt."
Der Bf war somit verpflichtet, auch die Anschrift der ungarischen Justizanstalt als Abgabestelle bekanntzugeben.
Laut Verwaltungsgerichtshof "[kommt e]in Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG iVm § 23 ZustG - mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle - dann nicht in Betracht, wenn eine Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte" (VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184; mit Hinweis auf VwGH 19.03,2013, 2011/21/0244). "Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. GP 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen" (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313; mHa VwGH 08.06.2000, 99/20/0071).
Wie sich aus dem Verfahrenshergang ergibt, hat das Bundesfinanzgericht vielfache Anstrengung unternommen, eine zustellungstaugliche Abgabestelle ausfindig zu machen. Von der Beschäftigung in Deutschland erfuhr das Bundesfinanzgericht erst anlässlich der telefonischen Anfrage des Bf auf Abhaltung der beantragten Verhandlung als Videokonferenz Ende Juli 2025.
Dieser Anruf wurde unmittelbar zum Anlass genommen, eine Abgabestelle vom Bf in Erfahrung zu bringen. Ersatzweise wurde der Bf ersucht, seine Mutter als inländische Zustellbevollmächtigte namhaft zu machen, was er ablehnte. Der Bf wollte ein Postfach bekanntgeben. Der Bf hat die Bekanntgabe seiner Wohnanschrift in Deutschland verweigert und diese Haltung auch in der Verhandlung weiterhin beibehalten. Als Grund für die Verweigerung nannte der Bf Angst vor einer nochmaligen Inhaftierung. Einen Nachweis, dass das Dienstverhältnis mit dem aktuellen deutschen Arbeitgeber tatsächlich nur eine Vier-Tage-Woche umfasst, hat der Bf nicht vorgelegt.
Diese zuvor von der Rechtsprechung beschriebenen Erfordernisse erfüllt der Nebenwohnsitz des Bf am Hauptwohnsitz seiner Mutter nicht. Der Bf pflegt gewöhnlich in einer Wohnung in Grenznähe Bayern-Österreich zu nächtigen und sich aufzuhalten und hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich am bayrischen Wohnsitz sein Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Bf am bayrischen Wohnsitz wird dadurch erhärtet, dass er zu Bayern bzw Deutschland die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Er hat sowohl vor als auch nach seiner kurzen Beschäftigung in Österreich eine Beschäftigung in Bayern ausgeübt, hat sein Girokonto bei einer deutschen Bank, hat den Wohnsitz in Bayern unter seinem eigenen Namen inne und sucht bewusst immer Arbeitsverhältnisse im Grenzland Bayern-Österreich, weshalb beweiswürdigend davon auszugehen war, dass der Wiener Nebenwohnsitz nicht aufgrund der Berufstätigkeit in Österreich begründet wurde.
Eine "sonstige Unterkunft" liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen, wie z.B. Unterkünfte in Pensionen, Hotels oder Heimen (so z.B. Studenten- oder Seniorenheimen), Pendlerwohngelegenheiten, ein Wohnwagen sowie Unterkünfte für Asylwerber in Lagern oder Betreuungsstellen). Eine sonstige Unterkunft ist eine nicht als Wohnung zu qualifizierende Unterkunft (Schmid, aaO § 2 E 54 und E 56 mwN). Da der Wiener Wohnsitz der Mutter des Bf eine Wohnung ist, scheidet diese als Unterkunft iSd § 2 ZustG aus.
Die Rechtsfolge, dass die fehlende Abgabenstelle durch tatsächliches Zukommen des Dokuments an den Empfänger geheilt wird (§ 7 ZustG), berechtigt die Behörde nicht, in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) eine Wohnung zu bezeichnen, von der ihr bekannt ist, dass diese nicht die Kriterien einer Abgabestelle erfüllt. Ein subjektives Recht auf Zustellung an eine Nichtabgabestelle besteht nicht.
Der Bf wollte dem BFG ein Postfach benennen. Ein Postfach ist keine Abgabestelle (VwGH 27.5.2004, 2002/03/0190; VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; VwGH 29.10.1996, 96/11/0137).
Der Bf wurde darauf hingewiesen, dass in seinem Fall die Zustellung der Erledigung im Akt erfolgen wird. Er hat in der Verhandlung seinen bisherigen Standpunkt beibehalten und darauf beharrt, seinen Wohnsitz in Bayern nicht bekannt zu geben.
Mit dem Verschweigen einer zustellungstauglichen Abgabestelle hat der Bf nicht nur gegen inländisches Recht, sondern auch gegen seine unionsrechtliche Anzeigepflicht nach Art 76 Abs 4 UAbs 3 VO 883/2004 verstoßen, wonach die betroffenen Personen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten müssen, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt. Auf die Leistungsansprüche nach der EU-Verordnung wirkt sich auch aus, wenn eine zustellungswirksame Adresse nicht benannt wird, weil normative behördliche Erledigungen und Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts erst dann Rechtswirksamkeit entfalten, wenn sie gegenüber demjenigen, an den sie gerichtet sind, bekanntgegeben werden. Bekanntgabe bedeutet bei schriftlichen Erledigungen deren Zustellung (§ 97 Abs 1 lit a BAO), die gemäß § 98 Abs 1 BAO zwingend nach dem Zustellgesetz vorzunehmen ist. Entsteht ohne Antrag kein Anspruch auf die Leistungsansprüche nach der EU-Verordnung, so entsteht ohne rechtswirksame Bekanntgabe (Zustellung) der Antragserledigung kein Zahlungsanspruch auf die Leistungsansprüche.
Es war daher die Zustellung durch Hinterlegung im Akt nach § 23 Abs 1 ZustG zu verfügen. Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt (§ 23 Abs 4 ZustG).
V.3. Bindende Rechtsanschauung im Verfahren der Kindesmutter (§ 278 Abs 3 BAO)
V.3.1. Art 59 VO 987/2009
Die belangte Behörde hat bei Bescheiderlassung Art 59 VO 987/2009 nicht angewandt und auch damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Der belangten Behörde wird aufgetragen, im Verfahren mit der Kindesmutter (oder einer anderen berechtigten Person) Art 59 VO 987/2009 zu beachten, wonach der erste Monat der Beschäftigung in Österreich als Übergangsmonat noch keinen Anspruch in Österreich begründet. Dafür verlängert sich der Anspruchszeitraum bei Beendigung der inländischen Beschäftigung um einen Monat (Gebhart in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 53 Rz 292) . Weiters wird die belangte Behörde das tatsächliche Ende der Beschäftigung in Österreich durch den Bf zu klären haben.
Die zeitliche Abgrenzung nach Art 59 VO 987/20029 beim Übergang der Zuständigkeit von einem Mitgliedstaat auf einen anderen ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen.
V.3.2. Koordinierung der Mitgliedstaaten im Verfahren der Kindesmutter
Vorgetragen wurde, dass die Kindesmutter in Ungarn HUF 13.700,00 (EUR 33,00) bezogen hat und seit September 2019 im Ausland arbeiten soll (Ergänzungsschriftsatz Punkt 10), wobei der drittbeteiligte Staat nicht bezeichnet wurde. Jedoch ist iVm dem Vorbringen des Bf, die Kindesmutter hätte ab 01.09.2019 das deutsche Kindergeld als Unterschiedsbetrag bezogen, anzunehmen, dass die Kindesmutter einer Beschäftigung in Deutschland nachgeht.
Der Bf geht von einem Anspruch auf gekürztes Differenzkindergeld in Österreich und die belangte Behörde von einer gekürzten Ausgleichszahlung nach § 4 Abs 2 FLAG aus.
Beide Parteien sind aus folgenden Überlegungen im Unrecht.
V.3.2.1. Das Grundprinzip der sozialen Koordinierung nach Art 68 Abs 1 VO 883/2004
Der in Titel II der VO 883/2004, der die Artikel 11ff umfasst, festgelegte Grundsatz der Exklusivität gilt für Familienleistungen nicht (Gebhart in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 53 Rz 302). Mit Einführung der Differenzzahlung mit Art 68 Abs 2 VO 883/2004 wurde der nachrangig zuständige Mitgliedstaat NACH UNIONSRECHT verpflichtet, dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen zu garantieren, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht (vgl EuGH 14.10.2010, Schwemmer, C-16/09, Rn 58; EuGH 18.09.2019, Moser, C-32/18, Rn.42, jeweils mwN; BFG 22.03.2018, RV/7103009/2015; nicht Amtsbeschwerde erhoben).
Die Rangordnung erfolgt nach Typ der beteiligten Mitgliedstaaten, wobei Art 68 Abs 1 VO 883/2004 drei Typen nennt: Beschäftigungsstaat, Rentenstaat und Wohnortstaat.
Nach von der belangten Behörde geübter Verwaltungspraxis reicht für die Bestimmung des Wohnortstaates als Beschäftigungsstaat allein aus, dass auf dessen Gebiet von einer Person eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Im Folgenen wird gezeigt, dass diese Ansicht zu kurz greift.
Fraglich ist, nach welchem Kriterien die Typisierung vorzunehmen ist, denn nur die korrekte Typisierung führt zur korrekten Rangordnung.
Die Verwaltungspraxis reicht zur Typisierung nicht aus, denn sie lässt unberücksichtigt, dass Art 68 Abs 1 Abs VO 883/2004 von "ausgelösten Ansprüchen" spricht, also von Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden. Ein juristischer Text wie ein Gesetzestext oder völkerrechtlicher Vertrag ist nach juristischem Verständnis auszulegen und der juristische Terminus "Auslösung eines Anspruches" hat nach rechtlichem Verständnis eine ganz bestimmte Bedeutung (Gebhart in Lenneis/Wanke, aaO, § 53 Tz 96, 303). Vergleichbar mit inländischem Recht geht es um § 4 BAO, sohin um die Entstehung des Abgabenanspruches. Nach dem Wortlaut der Generalklausel des § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Für die Entstehung des Abgabenanspruchs werden folglich eine generelle Norm, die generell abstrakt den Tatbestand umschreibt, und Sachverhaltsverwirklichung verlangt, die individuell-konkret den gesetzlichen Tatbestand erfüllt. Sachverhaltsverwirklichung bewirkt Tatbestandserfüllung, Tatbestandserfüllung bewirkt den im Gesetz vorgesehen Eintritt der Rechtsfolge, nämlich in Bezug auf § 4 BAO die Entstehung des Abgabenanspruchs. Das ist für amtswegige Verfahren ausreichend, damit der Abgabenanspruch entsteht. Für antragsgebundene Verfahren, wie es zB für die Familienbeihilfe eingerichtet ist, ist neben der Erfüllung der materiell-rechtlichen Tatbestandsmerkmale auch die wirksame Einbringung eines mängelfreien und fristgerechten Antrag erforderlich (vgl die eingangs zitiert EuGH-Judikatur Ferraioli, Ragazzoni betreffend "sämtliche formallen Voraussetzungen").
Für die Auslegung der Wortfolge "Auslösung eines Anspruches" nach oben dargelegtem Verständnis von Tatbestand, Sachverhaltsverwirklichung, Tatbestandserfüllung und Eintritt einer Rechtsfolge spricht auch der Wortlaut der Vorgängerverordnung, der ausdrücklich auf die Rechtsvorschriften des Wohnortstaates verwies und verlangte, dass nach diesen Rechtsvorschriften tatbestandserfüllend eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde (arg "…in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen,").
Es gibt zwei Varianten, nach denen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften den Anspruch auf Familienleistungen regeln. Entweder ist der Anspruch an die Erfüllung von Erfordernissen der Gebietsansässigkeit geknüpft (Wohnortstaaten, zB auch Österreich, Deutschland) oder daran, dass die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit den Anspruch auf die Familienleistung begründen (Beschäftigungsstaaten nach eigenem Recht, zB Italien). Beschäftigungsstaaten sind gleichzeitig Rentenstaaten, deren Rechtsvorschriften überdies vorsehen, dass der tatsächliche Rentenbezug ebenso Anspruch auf die Familienbeihilfe begründet (Gebhart in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 53 Rz 304).
Dieser in Art 68 Abs 1 VO 883/2004 abgebildete Grundsatz entspricht dem ehemaligen Artikel 76 Abs 1 VO 1408/71.
Darüber hinaus regelte Art 10 VO 574/72, wie bei weiteren Kumulierungsmöglichkeiten vorzugehen war. Darunter der Fall der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Wohnmitgliedstaat, OHNE dass dessen Rechtsvorschriften den Anspruch auf Familienleistungen an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anknüpften.
Diese Rechtsgrundlage wurde nicht in die neue Koordinierung übernommen.
Die Ausübung einer Beschäftigung am Wohnortstaat für sich allein, ohne dass die mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften diesen Umstand als Anspruchsvoraussetzung für die Familienleistung definieren, macht keinen Beschäftigungsstaat nach eigenem Recht. Im Anwendungsbereich der alten VO 1408/71 und VO 574/72 hat das Unionsrecht diese Anordnung getroffen, um zu erreichen, dass die Zuständigkeit auf Familienleistungen sich nicht ändern. Da im Anwendungsbereich der neuen sozialen Koordinierung eine solche Regelung nicht mehr enthalten ist, kann ein als Wohnortstaat eingerichteter Mitgliedstaat niemals Beschäftigungsstaat kraft eigenen Rechts werden. Zum Beschäftigungsstaat kraft Unionsrecht wird nur der Mitgliedstaat aufgewertet, in dem ein Elternteil in Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine Beschäftigung ausübt, das ist der andere Mitgliedstaat.
Die Ausübung einer Beschäftigung des anderen Elternteils für sich allein im Wohnort macht aus diesem keinen Beschäftigungsstaat (kraft eigenen Rechts). Den Wohnortstaat bei der Koordinierung nach Art 68 Abs 1 VO 993/2004 als Beschäftigungsstaat, in dem die Kinder wohnen, einzuordnen, entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Das Völkerrecht, zu dem auch das Unionsrecht gehört, ist zwischenstaatliches öffentliches Recht. Im Öffentliche Recht ist Verwaltungshandeln ohne Rechtsgrundlage rechtswidrig. Das gilt folglich auch bei Vollziehung der VO 883/2004, VO 987/2009.
Die aktuelle Koordinierung der Mitgliedstaaten nach Art 68 Abs 1 VO 883/2004 berücksichtigt weiters den völkerrechtlichem Grundsatz, wonach Kollisionen der Zuständigkeit zweier beteiligter Staaten danach aufgelöst werden, zu welchem Staat die Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (vgl Art 4 OECD-Musterabkommen). Der Staat, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, wird entweder allein zuständig oder - wie im Fall des Art 68 Abs VO 883/2004 - vorrangig zuständig.
Wird in einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften den Anspruch an die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit anknüpfen, eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und wohnt dort auch das Kind, so hat besteht zu diesem Mitgliedstaat die engste persönliche und wirtschaftliche Beziehung, die nach den Kriterien des Art 68 Abs 1 VO 883/2004 denkbar ist. Dies ist ein Beschäftigungsstaat nach eigenem Recht, ein Beschäftigungsstaat kraft originären Rechts.
Wird in einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften den Anspruch an die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit (oder gleichgestellte Situation) NICHT anknüpfen, eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und wohnt dort auch das Kind, so hat besteht zu diesem Mitgliedstaat lediglich ein persönliche Beziehung. Dies ist ein Wohnortstaat kraft originären Rechts. Mangels Rechtsgrundlage in den Rechtsvorschriften eines Wohnortstaates löst eine Beschäftigung den Anspruch auf Familienleistungen nicht aus, dafür reicht die Erfüllung der Gebietserfordernisse. Ein Wohnortstaat kraft originären Rechts ist immer nachrangig zuständig.
Da zu einem Beschäftigungsstaates eine persönliche und wirtschaftliche Beziehung besteht, ist dieser Staat höherrangiger als ein Wohnortstaat. Zu diesen beiden Staatstypen tritt der Beschäftigungsstaat nach Unionsrecht hinzu und ist hierarchisch ebenso nach dem Grundsatz der engeren persönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung einzuordnen. Die wirtschaftliche Beziehung, die auf einer Rechtsgrundlage des Familienleistungsrechts beruht, ist höherwertig als eine schlichte wirtschaftliche Beziehung.
Zu dem Mitgliedstaat, in dem durch Ausübung der Personenfreizügigkeit eine Beschäftigung ausgeübt wird, und in dem das Kind in aller Regel nicht wohnt, besteht lediglich eine wirtschaftliche Beziehung. Dies ist ein Beschäftigungsstaat kraft Unionsrechts. Er ist zwischen den beiden zuvor genannten Staatstypen einzuordnen. Aufgrund der weniger engen Beziehung ist der Beschäftigungsstaat kraft Unionsrechts nachrangig im Verhältnis zum Beschäftigungsstaat kraft originären Rechts.
Ein Wohnortstaat wie Österreich kann nur im Zusammenspiel mit dem Unionsrecht ein Beschäftigungsstaat kraft Unionsrechts werden, aber niemals ein Beschäftigungsstaat kraft originären Rechts.
V.3.2.2. Koordinierung der Mitgliedstaaten Österreich und Ungarn
Fehler in der Rangordnung nach Art 68 VO 883/2004 sind vom Bundesfinanzgericht von Amts wegen aufzugreifen (vgl VwGH 12.09.2017, Ra 2015/16/0088).
Der Mitgliedstaat Ungarn knüpft in seinen Rechtsvorschriften den Anspruch auf das Kindergeld (Családi pótlék) nicht an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit an. Darüber hinaus arbeitet die Kindesmutter offenbar im Ausland, naheliegenderweise in einem anderen Mitgliedstaat.
Ungarn ist nach seinen Rechtsvorschriften wie Österreich als Wohnortstaat eingerichtet und kann nach seiner Rechtsgrundlage nie ein Beschäftigungsstaat, in dem die Kinder wohnen, werden.
Da das Kind - und offenbar auch die Kindesmutter - in Ungarn wohnen, besteht in Ungarn Anspruch auf das ungarische Kindergeld. Da in Österreich nach Unionsrecht Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht und in Ungarn Anspruch auf das gleichartige Kindergeld nach ungarischem Recht besteht, droht eine ungerechtfertigte Kumulierung von Ansprüchen, die durch die Kollisionsnormen des Art 68 Abs 1 VO 883/2004 verhindert werden soll. Österreich als Beschäftigungsstaat nach Unionsrecht ist vorrangig zuständig. Seine Leistung übersteigt das ungarische Kindergeld, weshalb eine Differenzzahlungspflicht für Ungarn entfällt, das nach der Koordinierungsvorschrift des Art 68 Abs 2 VO 883/2004 lediglich nachrangig zuständig ist. Hat Ungarn, wie der Bf vortrug, dennoch geleistet, hat es eine nicht geschuldete Leistung erbracht.
V.3.3.3. Keine Anwendung von § 4 Abs 2 FLAG (Ausgleichszahlung)
Eine Ausgleichszahlung nach § 4 Abs 2 FLAG wäre nur zulässig, wenn mit der Ausgleichszahlung die Leistungsverpflichtung Österreichs zur Gänze erbracht wäre. Das ist in casu nicht der Fall, denn Österreich als vorrangig zuständiger Mitgliedstaat schuldet nach Unionsrecht die Familienbeihilfe in ungekürzter Höhe (Art 68 Abs 2 VO 883/2004). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen verwiesen.
Die den vorrangig zuständigen Mitgliedstaat treffende Verpflichtung nach Art 68 Abs 2 VO 883/2004 hat Anwendungsvorrang und steht einer Kürzung durch eine nationale Antikumulierungsvorschrift (§ 4 Abs 2 FLAG) entgegen, weil diesfalls das Ziel, die Familienleistungen im höchstmöglichen Ausmaß zu garantieren, nicht erreicht würde. Der vorrangig zuständige Mitgliedstaat hat nach Unionsrecht ungekürzt zu leisten.
Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Die neue Koordinierung verpflichtet den vorrangig zuständigen Mitgliedstaat zur vollständigen Leistungen der von ihm geschuldeten Familienleistung. Das ist im Beschwerdefall Österreich. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unter schiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Das ist im Beschwerdefall Ungarn. Da dessen Leistungen unter jener Österreichs, garantiert Österreichs Leistungspflicht allein dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen zu garantieren, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht.
V.3.3.4. Vermeidung und Korrektur einer ungerechtfertigte Kumulierung über Dialogverfahren
Wie bereits unter Punkt V.3.3.3 dargelegt, scheidet in casu eine Ausgleichszahlung nach § 4 Abs 2 FLAG aus. Die Haushalte der betroffenen Mitgliedstaaten wären nicht entsprechend ihrer unionsrechtlichen Leistungsverpflichtung belastet. Österreich muss Ungarn dessen irrtümlich geleistetes Kindergeld ersetzen.
Ungarn hat entgegen Art 68 Abs 3 VO 883/2004 als nachrangig zuständiger Mitgliedstaat den Antrag nicht an den österreichischen Träger übermittelt. Die irrige Annahme eines Mitgliedstaates zur Alleinzuständigkeit ist einem Irrtum in der Rangordnung gleichzuhalten. Ungarn hat irrtümlich bzw zu Unrecht nach seinen Rechtsvorschriften das Kindergeld tatsächlich ausbezahlt. In dieser rechtsgrundlosen Leistung ist eine nichtgeschuldete Leistung iSd Art 84 VO 883/2004 zu erblicken. Das unionsrechtlich eingerichtete Verfahren von vorläufiger Leistung und Aufforderung zu Stellungnahme nach Art 60 VO 987/2009 ist unterblieben. Die Regelung zur Fristwahrung von Anträgen ist für den von der Kindesmutter in Ungarn gestellten Antrag unerheblich, weil der Antrag des Bf sämtliche Zeiträume abgesichert hat. Erst sein Antrag hat zu Tage gebracht, dass ein Anwendungsfall der sozialen Koordinierung vorliegt.
Fehler, die aus einer unrichtigen Rangordnung nach Art 68 VO 883/2004 resultieren, haben die Mitgliedstaaten untereinander gemäß Art 68 Abs 3, 76 Abs 4 und Abs 5, 81 und 84 VO 883/2004 sowie Art 3 Abs 2, 60 VO 987/2009 zu bereinigen (EuGH 25.04.2024, Rs C-36/23, Familienkasse Sachsen, Rn 58, 59). Solche Fehler berechtigen nicht zu einem Rückforderungsverfahrens gegen den Beihilfenbezieher nach § 26 Abs 1 FLAG 1967. Auf ein Verschulden bei der unrichtigen Rangordnung kommt es nicht.
Ungarn ist im Beschwerdefall nach Art 68 VO 883/2004 demnach nicht berechtigt, von der Kindesmutter das Kindergeld zurückzufordern, damit Österreich seiner vorrangigen Verpflichtung zur gänzlichen Leistung der Familienbeihilfe nach dem FLAG entsprechen kann (EuGH 25.04.2024, Rs C-36/23, Rn 68). Aus dem zitierten EuGH-Urteil folgt, dass Ungarn in Höhe seiner geleisteten, jedoch nicht geschuldeten Leistung einen Rückerstattungsanspruch gegen Österreich hat (irrtümliche Leistung einer Nichtschuld).
Die belangte Behörde hat ihre vorrangige und nach Art 68 VO 883/2004 ungekürzte Leistungspflicht aufzuteilen, indem sie dem ungarischen Träger dessen irrtümlich geleistete Nichtschuld ersetzt und den Überhang an die Kindesmutter auszahlt.
V.3.3.5. Drittbeteiligter Mitgliedstaat
Sollte die Kindesmutter in einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit hoher Wahrscheinlichkeit Deutschland, einer Beschäftigung nachgegangen sein, so hat sie mit Ungarn als Wohnortstaat und gegen Mitgliedstaat als Beschäftigungsstaat qua Unionsrecht ebenfalls einen Leistungsanspruch auf die dortigen Familienleistungen erworben.
Am von beiden Elternteilen verwirklichten Sachverhalt wären diesfalls drei zuständige Mitgliedstaaten beteiligt, und zwar Ungarn als Wohnortstaat und zwei Mitgliedstaaten als Beschäftigungsstaaten qua Unionsrecht. Die beiden letztgenannten Beschäftigungsstaaten sind gleichrangig und in keinem dieser beiden Mitgliedstaaten befindet sich der Wohnort des Kindes, sodass die Gleichrangigkeit nach Art 68 Abs 1 VO 883/2004 nicht aufgelöst werden kann.
Ist der Leistungsanspruch in jenem Beschäftigungsstaat höher als die von Österreich geschuldete Familienbeihilfe, so gibt der hinzutretende Leistungsanspruch das unionsrechtlich garantierte Maximum an Familienleistungen vor. Im umgekehrten Fall deckelt die Höhe der österreichischen Familienbeihilfe das unionsrechtliche Maximum. Die beiden Beschäftigungsstaaten qua Unionsrecht haben die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien untereinander aufzuteilen (letzter Satz des Art 68 Abs 1 Buchstabe b) Subbuchstabe i) VO 883/2004). Auch die Ersatzleistung an Ungarn für dessen irrtümlich geleistete Nichtschuld ist zwischen den beiden Beschäftigungsstaaten qua Unionsrecht aufzuteilen.
V.3.3.6. Eventualgestaltung des Spruches
Die Reihenfolge der in enventu angeführten Personen als Antragsteller ist einzuhalten.
Da der Bf vorgetragen hat, dass die Kindesmutter im Ausland arbeitet und das Kind nicht im Haushalt der Kindesmutter lebt, ist nicht ausgeschlossen, dass das gemeinsame Kind berufsbedingt dem Haushalt einer anderen Person zugehört und diese dann Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe hat (BFG vom 21.11.2017, RV/7105252/2016 zur Großmutter in einem Unionsfall).
Nach Spruchpunkt I.c. wäre die Person zu ermitteln, die den Unterhalt für das Kind in den Monaten der Beschäftigung des Bf in Österreich tatsächlich überwiegend getragen hat, was dann erforderlich sein könnte, wenn das Kind dem Haushalt einer Person angehört, die nicht in § 2 Abs 3 FLAG genannt ist (zB Schwester der Kindesmutter). Das kann auch die Kindesmutter oder der Bf sein (Art 60 Abs 1 VO 987/2009).
V.4. Antrag auf Entschädigung (Spruchpunkt III)
Das BFG besitzt für finanzielle Entschädigungen keine Zuständigkeit. Bemerkt wird, dass die Schadenshöhe weder beziffert wurde noch der Eintritt eines Schadens bei gegebener Sach- und Rechtslage erkennbar ist.
V.5. Anregung auf Vorabentscheidung
Die Formulierung des Bf "eindeutige und ausführliche Aussagen auch von den EU-Behörden und von der EU-Rechtsverfassung darüber brauche, wie die relevante EU-Verordnung in seinem Fall richtig interpretiert werden müsse. Ich möchte Sie bitten, die ausführlichen Aussagen der EU-Behörden und der EU-Rechtsverfassung in diesem Fall einzuholen" wird als Anregung an das Bundesfinanzgericht verstanden, dieses möge einen Beschluss auf Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof fassen.
Dazu ist auszuführen, dass das Bundesfinanzgericht als zwischeninstanzliches Gericht zu einem Vorabentscheidungsersuchen berechtigt, aber nicht verpflichtet ist (Art 267 Abs 2 AEUV). Der Bf hat nicht konkret aufgezeigt, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung des EuGH oder eine vom EuGH bislang nicht beantwortete und im Beschwerdefall relevante Rechtsfrage vorliegt.
Nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichts bestehen im Beschwerdefall über die Auslegung oder Gültigkeit von Unionsrecht keine Zweifel und verweist auf die zur Falllösung herangezogene EuGH-Judikatur.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Für die belangte Behörde war die ordentliche Revision zuzulassen, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Rangordnung nach Art 68 Abs 1 VO 883/2004 fehlt. Die Wortfolge "Ansprüche, die ausgelöst werden" wird weder vom österreichischen Träger noch von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten des Raumes EU/EWR/CH so vorgenommen, wie das BFG sie in diesem Beschluss ausgelegt hat. Ebenso fehlt eine Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob die Verpflichtung des Trägers des vorrangig zuständigen Mitgliedstaates nach Art 68 Abs 2 VO 883/2004 einer Kürzung nach § 4 Abs 2 FLAG entgegensteht. Beide Normen des Unionsrechts sind Grundsatznormen der unionsrechtlichen sozialen Koordinierung.
Die ordentliche Revision war für den Beschwerdeführer nicht zuzulassen, weil er von der Entscheidung nicht in subjektiven Rechten verletzt wird.
Wien, am 6. Oktober 2025