Volltext

BFG 28.10.2025, RV/7500309/2025

Parken auf öffentlicher Straße - Kurzparkzone

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500309.2025 · Findok (BMF)

Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 19 VStG · § 1 StVO 1960 · § 5 VStG · § 2 StVO 1960 · § 25 StVO 1960

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des ***Bf1*** ***Bf1-Adr***, vertreten durch V., ***Adresse V.*** vom 21. April 2025, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 7. April 2025, GZ. MA67/***2***/2024, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2025 in Anwesenheit des Schriftführers AD Rudolf Keinberger, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr. ***3***) am 5. August 2024 um 11:54 Uhr in 1220 Wien, Ort 1 38, zur Anzeige gebracht, da ein gültiger Parkschein fehlte.

Mangels (fristgerechter) Entrichtung der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung in Höhe von 36,00 Euro sowie der Anonymverfügung vom 3. September 2024 in Höhe von 48,00 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 am 5. Dezember 2024 eine Strafverfügung, GZ. MA67/***2***/2024.

Darin wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) vorgeworfen, zum vorher angeführten Zeitpunkt das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1220 Wien, Ort 1 38 abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.

Der Bf. erhob mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 Einspruch gegen die Strafverfügung und brachte begründend das Folgende vor:
"Hiermit erhebe ich gegen die Strafverfügung vom 5.12.2024, GZ: MA67/***2***/2024, Einspruch dem Grund und der Höhe nach und begründe dies wie folgt: Mir wird mit der gegenständlichen Strafverfügung vorgeworfen, ich habe am 5.8.2024, um 11:54 Uhr, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** in Wien 22, Ort 1 38, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Ich habe dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Zugleich wurde über mich eine Geldstrafe In der Höhe von 75,- € sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 17 Stunden verhängt. Bereits in vorangegangenen Eingaben zu den entsprechenden Anonymverfügungen wurde auf den Umstand hingewiesen, dass sich der Grünstreifen vor der Liegenschaft in Wien 22, Ort 1 38 sowie Ort 2 65 in meinem physischen Besitz (vgl. § 17 Abs. 1 drittletzter Satz Bauordnung für Wien "… bis zur Übergabe steht dem jeweiligen Eigentümer des mit der Übergabeverpflichtung belasteten Bauplatzes oder Bauloses oder von Teilen eines solchen das Nutzungsrecht zu.") befindet. Dementsprechend wurden dort mehrere entsprechende Hinweisschilder angebracht. Durch diese wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dieser Örtlichkeit um Privatgrund handelt und die Nichtbeachtung bestimmte Rechtsfolgen nach sich zieht. Demzufolge findet dort nach der eindeutigen Bestimmung des § 1 Abs. 1 StVO die Straßenverkehrsordnung 1960 keine Anwendung. Mangels gültiger Kurzparkzone besteht auch keine Gebührenpflicht nach dem Parkometergesetz 2006 und den darauf basierenden Verordnungen. Zum Hinweis in der gegenständlichen Strafverfügung, wonach "bereits am 17.5.2022 seitens der Magistratsabteilung 28 die Information erging, dass es sich bei der gegenständlichen Örtlichkeit um einen Grund im Eigentum der Stadt Wien handle", darf einerseits auf die zivilrechtliche Unterscheidung zwischen Besitz und Eigentum sowie den damit einhergehenden unterschiedlichen Rechtsfolgen, und andererseits auf die erste Bestimmung der Straßenverkehrsordnung hingewiesen werden. Zu dieser Thematik wurde in dem Schreiben der Magistratsabteilung 67, Bereich abgekürztes Verwaltungsstrafverfahren, vom 27.9.2024 korrekt wiedergegeben, dass ,Eigentumsverhältnisse für die Anwendung der Straßenverkehrsordnung 1960 nicht relevant' sind. "Soll der öffentliche Verkehr ausgeschlossen werden ... muss dies eindeutig kenntlich gemacht werden. Die Kenntlichmachung kann mittels Schildern, welche auf den Privatgrund und die damit verbundene Möglichkeit weiterer rechtlicher Konsequenzen (z.B, Abschleppung oder Besitzstörungsklage) hinweisen, .... erfolgen." Es ist daher umso verwunderlicher, dass nun dieselbe Behörde offenbar Ermittlungen anstellt (siehe den Hinweis am Ende der Strafverfügung) und offensichtlich darauf aufbauend nicht nur den Sachverhalt unrichtig beurteilt, sondern für die Strafe selbst eine unrichtige Verfahrensart wählt. § 47 Abs. 1 VStG definiert die Zulässigkeit des abgekürzten Verfahrens in Form der Strafverfügung eindeutig unter der Voraussetzung, dass eben keine weiteren Ermittlungen notwendig sind ("ohne weiteres Verfahren"). Diesbezüglich behalte ich mir weitere rechtliche Schritte, wie z.B. die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde ausdrücklich vor.
In der Sache selbst wird beantragt:
1. das Strafverfahren aufgrund des offensichtlichen Nichtvorliegens einer Übertretung umgehend einzustellen und mich über die Einstellung zu verständigen
in eventu im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens
2. bei der Magistratsabteilung 28 Informationen über den physischen Besitz des Grünstreifens vor der Liegenschaft in Wien 22,
Ort 1 38 sowie Ort 2 65 einzuholen, insbesondere darüber, ob bereits eine Aufforderung zur Übergabe desselben an die Gemeinde erfolgt ist,
3. das anzeigelegende Organ dahingehend zu befragen,
a) aus welchen Gründen trotz der dort befindlichen Schilder die gegenständliche Örtlichkeit als Straße mit öffentlichem Verkehr bewertet wurde und
b) welchen Teil der Straße der Grünstreifen nach den Begriffsbestimmungen des
§ 2 StVO 1960 darstellt. Sämtliche Ergebnisse des Beweisverfahrens mögen mir anschließend mit einer ausreichenden Frist zur Stellungnahme übermittelt werden."

Mit Straferkenntnis vom 07. April 2025 wurde dem Bf. angelastet er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** (A) am 05.August 2024 um 11:54 Uhr in 1220 Wien, Ort 1 38 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Gesamtbetrag wurde mit 85,00 Euro bestimmt.

Begründend führte die belangte Behörde das Folgende aus:
"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt zu haben.

Bereits vor Einleitung des Verfahrens teilten Sie im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass es sich bei der gegenständlichen Abstellfläche, einem Grünstreifen vor Ihrer Liegenschaft in Wien 22, Ort 1 38, um Privatgrund handle, der in Ihrem "physischem" Besitz wäre. Darauf werde auch durch die Anbringung entsprechender Hinweisschilder "Privatgrund" für jedermann sichtbar hingewiesen. Trotzdem käme es immer wieder zu Beanstandungen durch Parkraumüberwachungsorgane.
Eine entsprechende Nachfrage bei der zuständigen Magistratsabteilung 28 - Straßenverwaltung und Straßenbau ergab, dass sich die Flächen vor der Einfriedung Ihrer Liegenschaft im Eigentum und Besitz der Stadt Wien befinden und Sie bereits in einem E-Mail am 17.05.2022 darüber in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen wurden, dass die Kennzeichnung als Privatgrund unzulässig ist und eine nicht rechtskonforme Nutzung rechtliche Schritte durch die Stadt Wien und Ihre Organe nach
sich ziehen wird.

Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet.

Im Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass es sich bei der Abstellörtlichkeit um einen Privatgrund handle und verwiesen auf Ihre bisherigen Ausführungen.

Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben.

Dazu wird festgestellt:

Eine hieramts durchgeführte Überprüfung über die Eigentumsverhältnisse an der Adresse 1220 Wien, Ort 1 38 hat ergeben, dass die gesamte Fläche der Straße im Eigentum der Stadt Wien steht.

Die Eigentumsverhältnisse sind jedoch darüber hinaus unerheblich für die rechtlichen Voraussetzungen um eine Verkehrsfläche als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren.

Als öffentliche Straßen gelten solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. das Erkenntnis vom 24.5.2013, ZI. 2010/02/0120).

Beispielsweise stellt ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung für jedermann erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft (VwGH 9.5.1990, 89/02/0218).

Auch die Definition der Kurzparkzone nach § 25 StVO bezieht sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.

Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, genügt es, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" bzw. "Kurzparkzone Ende" angebracht sind. Eine darüberhinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr.

Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist."

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Bf. erhob mit E-Mail vom 21. April 2025 fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 7. April 2025, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, die Einstellung des Verfahrens und brachte das Folgende vor:
"Das gegenständliche Straferkenntnis vom 7.4.2025 wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, Verletzung des Gleichheitssatzes und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Sachverhalt

Mir wird im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, ich habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** am 05.08.2024, um 11:54 Uhr, in 1220 Wien, Ort 1 38, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe ich die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Es wäre dadurch die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung i.V.m. § 4 Parkometergesetz 2006 verletzt.

Zugleich wurde über mich eine Geldstraße in der Höhe von 75,- € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 17 Stunden verhängt.

In meinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 5.12.2024 habe ich (wiederholt) auf den Umstand hingewiesen, dass sich der Grünstreifen vor der Liegenschaft in Wien 22, Ort 1 38 sowie Ort 2 65 in meinem physischen Besitz (vgl. § 17 Abs. 1 drittletzter Satz Bauordnung für Wien "…; bis zur Übergabe steht dem jeweiligen Eigentümer des mit der Übergabeverpflichtung belasteten Bauplatzes oder Bauloses oder von Teilen eines solchen das Nutzungsrecht zu.") befindet.

Dementsprechend wurden dort mehrere entsprechende Hinweisschilder angebracht. Durch diese wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dieser Örtlichkeit um Privatgrund handelt und die Nichtbeachtung bestimmte Rechtsfolgen nach sich zieht.

Demzufolge findet dort nach der eindeutigen Bestimmung des § 1 Abs. 1 StVO die Straßenverkehrsordnung 1960 keine Anwendung. Mangels gültiger Kurzparkzone besteht auch keine Gebührenpflicht nach dem Parkometergesetz 2006 und den darauf basierenden Verordnungen.

Zum Hinweis in der gegenständlichen Strafverfügung, wonach "bereits am 17.5.2022 seitens der Magistratsabteilung 28 die Information erging, dass es sich bei der gegenständlichen Örtlichkeit um einen Grund im Eigentum der Stadt Wien handle", wurde einerseits auf die zivilrechtliche Unterscheidung zwischen Besitz und Eigentum sowie den damit einhergehenden unterschiedlichen Rechtsfolgen, und andererseits auf die erste Bestimmung der Straßenverkehrsordnung hingewiesen.

Zugleich habe ich in meinem Einspruch unter anderem beantragt,
• bei der Magistratsabteilung 28 Informationen über den physischen Besitz des Grünstreifens vor der Liegenschaft in Wien 22,
Ort 1 38 sowie Ort 2 65 einzuholen, insbesondere darüber, ob bereits eine Aufforderung zur Übergabe desselben an die Gemeinde erfolgt ist,
• das anzeigelegende Organ dahingehend zu befragen,

a) aus welchen Gründen trotz der dort befindlichen Schilder die gegenständliche Örtlichkeit als Straße mit öffentlichem Verkehr bewertet wurde und
b) welchen Teil der Straße "die Straßenfläche", auf der der gegenständliche Anhänger abgestellt war, nach den Begriffsbestimmungen des
§ 2 StVO 1960 darstellt.

In der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses vom 7.4.2025 wurde dazu sinngemäß zusammenfassend ausgeführt:

Eine Nachfrage bei der zuständigen Magistratsabteilung 28 ergab, dass sich die Flächen vor der Einfriedung der Liegenschaft in Wien 22, Ort 1 38 im Eigentum und Besitz der Stadt Wien befinden und ich bereits mit einem E-Mail vom 17.5.2022 darüber informiert worden sei.

"Eine hieramts durchgeführte Überprüfung über die Eigentumsverhältnisse an der Adresse 1220 Wien, Ort 1 38 hat ergeben, dass die gesamte Fläche der Straße im Eigentum der Stadt Wien steht.

Die Eigentumsverhältnisse sind jedoch darüber hinaus unerheblich für die rechtlichen Voraussetzungen um eine Verkehrsfläche als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren."

Dazu wurden in der Begründung noch zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Es wurde nochmals wiederholt, dass sich der Abstellort zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß gekennzeichneten Kurzparkzonenbereichs, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr befunden habe.

"Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 StVO gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr".

Es sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht nachgekommen worden, daher wäre der objektive Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.

Zur subjektiven Tatseite wurden in der Begründung lediglich textbausteinartige Ausführungen angeführt, welche in keinster Weise auf irgendwelche näheren Umstände eingehen.

Beschwerdegründe

Das angefochtene Straferkenntnis ist aus folgenden Gründen zur Gänze mit Rechtswidrigkeit behaftet:

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde ist zu entscheidungsrelevanten Umständen insofern grob mangelhaft, als
• einerseits zum genauen Abstellort weder im Spruch des Straferkenntnisses, noch in dessen Begründung keinerlei konkrete Angaben festgehalten sind, was um so schwerer wiegt, als die rechtliche Qualifikation der Örtlichkeit bei zwei weiteren Verfahren bei derselben Strafbehörde zu den GZ: MA67/
***4***/2024, MA67/***5***/2024 entscheidungsrelevant waren und nunmehr infolge der Erhebung von Beschwerden beim Landesverwaltungsgerichtshof Wien anhängig sind und
• andererseits in Bezug auf mein konkretes Vorbringen zur Frage meines physischen Besitzes der unbefestigten Flächen vor meinem Grundstück lediglich eine pauschale Information der Magistratsabteilung 28 eingeholt wurde und weitere rechtlich gebotene Erhebungen gänzlich
unterlassen wurden.

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 3666/1959, 8980/1980 S. 356, 8981/1980 S. 367, 11017/1986 S. 204) stellt eine im Zusammenhang mit einer Bauplatzbewilligung erfolgte Abtretung einer Grundfläche in das öffentliche Gut eine Enteignung dar. Nach der eindeutigen Regelung des § 17 Abs. 1 Bauordnung steht dem jeweiligen Eigentümer des mit der Übergabeverpflichtung belasteten Bauplatzes bis zur Übergabe der abgetretenen Grundflächen das Nutzungsrecht zu.

Die Übergabe abzutretender bzw. bereits abgetretener Grundflächen hat nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts immer nur auf Grund eines bescheidmäßigen Auftrages der Baubehörde zu erfolgen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.10.2002, ZI. B 1653/99 oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.2.1997, ZI. 96/05/0088).

Trotz meines wiederholten Bestreitens eines erfolgten, dem Gesetz entsprechenden Auftrags zur Übergabe der abgetretenen Grundflächen und des ausdrücklich gestellten Antrags Informationen über einen ebensolchen Antrag einzuholen, hat sich die Strafbehörde mit der pauschalen Behauptung der Magistratsabteilung 28 begnügt und fundierte Ermittlungsschritte zur Klärung dieses für das Vorliegen der Strafbarkeit wesentlichen Punktes unterlassen.

Einem zwischenzeitlich erfolgten Ersuchen an die Magistratsabteilung 28, um Übermittlung einer Kopie der bescheidmäßigen Aufforderung zur Übergabe der abgetretenen Grundflächen samt Zustellnachweis, wurde nicht entsprochen.

Es wurde lediglich mit Schreiben vom 3.4.2025 das an mich gerichtete und im gegenständlichen Straferkenntnis angeführte E-Mail vom 17.5.2022 übermittelt, welches die pauschale Behauptung, dass sich die Grundflächen im Eigentum und Besitz der Stadt Wien befinden würden, enthält.

Ohne einem derartigen bescheidmäßigen Auftrag kann das Nutzungsrecht nicht auf die Stadt Wien übergehen.

Es werden daher zur Klärung der für das gegenständliche Strafverfahren notwendigen Vorfrage des mir zustehenden Nutzungsrechts an den gegenständlichen Grundflächen, des damit im Zusammenhang stehenden Rechts die Allgemeinheit von der Benützung auszuschließen und die Fläche somit dem Anwendungsbereich der StVO zu entziehen, folgende Anträge gestellt:
- Beischaffung des Grundabtretungsaktes für die Liegenschaft in Wien 22,
Ort 1 38 ident Ort 2 65, EZ ***6*** KG Eßling, bei der MA 64
- Aufforderung an die zuständige Behörde/n, die bescheidmäßig Aufforderung zur Übergabe der abgetretenen Grundflächen samt Zustellnachweis vorzulegen.

Obwohl die belangte Behörde richtig erkennt, dass sich auch die "Definition der Kurzparkzone nach § 25 StVO auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bezieht", hat sie es in Kenntnis der beiden angeführten Verfahren unterlassen, die Geltung der Straßenverkehrsordnung 1960 am Tatort mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festzustellten.

Derartige Erhebungen wären jedoch zur Beantwortung der anzuwendenden Rechtsmaterie und in weiterer Folge zur Beurteilung der Strafbarkeit unabdingbar, wäre die Sachlage beispielsweise bei Vorliegen einer Grünfläche im Sinn der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Benützung von Grünanlagen (Grünanlagenverordnung) gänzlich unterschiedlich.

Auch in Verwaltungsstrafsachen besteht gemäß § 24 VStG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 AVG die Begründungspflicht von Bescheiden in der von § 60 leg.cit. geforderten Form.

Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt, daß ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und daß damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es dem Bescheidadressaten und auch dem VwGH möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.8.1995, ZI. 94/05/0196).

Der Begründungspflicht wird durch bloß pauschale oder abstrakte (vgl auch Hauer, ÖGZ 1971, 435) bzw."inhaltsleere" (vgl. VwGH 7.9.1990, 90/18/0038) oder "leerformelartige" (vgl VwGH 25.2.2004, 2003/12/0027) Feststellungen oder Behauptungen nicht genüge getan (Hengstschläger/Leeb, AVG § 6O Rz 7).

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt zur Begründungspflicht von Entscheidungen in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht hat, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.4.2021, ZI. Ra 2020/18/0326; vgl dazu auch jüngst das Erkenntnis vom 5,3.2024, ZI. Ra 2022/05/0132).

Eine Beweiswürdigung ist wohl als grob fehlerhaft zu beurteilen, wenn - wie im vorliegenden Fall - auf ein ausdrückliches, konkretes und nachvollziehbares Vorbringen des Beschuldigten von der Behörde überhaupt nicht eingegangen wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.9.2019. ZI. Ra 2018/10/0087).

Bereits die widersprüchlichen Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides, wonach die Eigentumsverhältnisse erhoben wurden, welche jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifikation einer Straße als solche mit öffentlichem Verkehr nicht relevant seien, sind geeignet, die Richtigkeit der vorliegenden Entscheidung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen.

Die pauschale Behauptung, wonach der nicht näher definierte Abstellort überhaupt eine der Straßenverkehrsordnung 1960 unterliegende Abstellfläche sei, stellt im Zusammenhang mit dem bereits oben ausführlich dargestellten Übergehen meiner konkreten und nachvollziehbaren Einwendungen entsprechend der oben angeführten Judikatur zweifelsfrei einen Begründungsmangel dar, welcher mich an der Verfolgung meiner Rechte hindert und somit einen wesentlichen Verfahrensmangel bildet.

Diese Vorgehensweise der belangten Behörde macht eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit unmöglich (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.3.2024, ZI. Ra 2022/05/0132).

Sollte sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ergeben, dass die tatörtliche Verkehrsfläche in den Anwendungsbereich der StVO 1960 fällt, werden die nachstehenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der mit 1. März 2022 auch für den gesamten 22. Bezirk verordneten flächendeckenden Kurzparkzone geltend gemacht.

Gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 kann die Behörde, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Behörde vor Erlassung einer Verkehrsbeschränkung die im Einzelnen umschriebenen Interessen daran mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die tatsächliche Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen hat (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.6.1993, Zl. V2/93 ua).

Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.6.2005, Zl. V128/03).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass Ermittlungsverfahren und Interessenabwägung jedenfalls vor Erlassung einer Verordnung durchzuführen sind, weil in die Grundlage der Entscheidung des Verordnungsgebers ein vollständiges Bild über die Tatsachenlage und die Artikulation bestimmter Interessen einfließen können soll (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.9.2014, V38/2014).

Vor der Einführung der Parkraumbewirtschaftung unter anderem in der Donaustadt wurden Vorher-Untersuchungen durchgeführt, deren Ergebnis im Endbericht der Traffix Verkehrsplanung GmbH vom 17. November 2021 zusammengefasst wurden.

Bereits in der Einleitung wird zur Erhebung im 22. Bezirk ausgeführt, dass diese abgesehen von einer kleinen Teilstichprobe aufgrund der bis Mai 2021 anhaltenden Lockdown-Regelungen nicht plangemäß durchgeführt werden konnte.

In der Bestandsanalyse wird festgehalten, dass in weiten Teilen der zentraleren Bezirksbereiche sowie insbesondere in den gut im ÖV erschlossenen Gebieten die Auslastung bereits deutlich über dem relevanten Schwellenwert von 80 % liegt.

Die Auswertung der Herkunft der abgestellten Fahrzeuge zeige je nach Gebiet erhebliche Anteile von bis zu 49 % Nicht Wiener Kennzeichen.

Unter dem Punkt "Verlagerungswirkungen des Szenario Parkpickerl 22. Bezirk" wird Folgendes dargelegt:
"Im Falle einer Einführung der flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung in der Donaustadt ist mit einer deutlichen Entlastung der Parkraumsituation zu rechnen. Für den Vormittag ergibt sich eine Abnahme um 19 Prozentpunkte. Auf Baublockebene bedeutet dies, dass Auslastungen von über 80 % und damit ein nennenswerter Parkplatzsucherkehr nur noch vereinzelt auftreten würden - de facto wären in allen Bezirksteilen nahezu flächendeckend Auslastungen von unter 80 % gegeben."

Als Schlussfolgerung und Empfehlung wird daher die Implementierung einer Parkraumbewirtschaftung im 22. Bezirk grundsätzlich empfohlen. Hinsichtlich der Gebietsabgrenzung sind als relevante Aspekte die Orientierung an den Parkraumauslastungswerten sowie eine möglichst leicht verständliche Grenzziehung zu berücksichtigen. Darüber hinaus gilt es vor allem auch unerwünschte Verdrängungseffekte und die daraus resultierende Notwendigkeit schrittweiser Ausweitungen durch eine von vornherein ausreichend großzügige Abgrenzung zu vermeiden. Aus den Erfahrungen der letzten Jahre in diversen Wiener Bezirken wird die Parkraumbewirtschaftung auch in derzeit noch schwach ausgelasteten Gebieten, z.B. Breitenlee oder Eßling, empfohlen.

Um den verkehrspolitisch unerwünschten Effekt einer Förderung der Pkw-Nutzung für Fahrten innerhalb des Bezirks zu minimieren, wäre aus fachlicher Sicht in flächenmäßig großen Bezirken eine kleinräumigere Definition von Berechtigungszonen bzw. Geltungsbereichen des Parkpickerls zu empfehlen.

• Wie sich aus dem Endbericht bereits selbst ergibt, ist die Auswahl der Gebiete nicht repräsentativ und für einen Flächenbezirk dieser Größe zu wenig. Die Stichprobenerhebung umfasst nicht einmal 2,3 % aller Stellplätze im Bezirk!

Dies wird auch im Punkt 2.1 angeführt "Aufgrund der COVID 19-Pandemie konnte im 22. Bezirk nur eine stark reduzierte Stichprobe erhoben werden."

So sind für die Stichprobe Grunderhebung (Parkraumauslastung werktags 9-11 und 20-22 Uhr) ein Stichprobenumfang von 2.129 Stellplätze angeführt. Die Teilstichprobe Detailerhebung (Erhebung werktags von 8-22 Uhr im Halbstundentakt) weist überhaupt nur einen Erhebungsumfang von 121 Stellplätzen aus, der in der Anzahl der Grunderhebung bereits enthalten ist.

Demgegenüber verfügt die Donaustadt über hochgerechnet 94380 Stellplätze (Endbericht Tabelle 4-3)!

• Im Endbericht wird auch auf eine hohe Bandbreite der Auslastungswerte hingewiesen. Im Hinblick auf den Umstand der nicht repräsentativen Aufteilung der Gebiete sowie die zugestandene zu geringen Stichprobenerhebungen sind die Behauptungen in Punkt 6.1 "Generelle Schlussfolgerungen und Empfehlungen hinsichtlich Einführung einer Parkraumbewirtschaftung" wonach zusammengefasst in weiten Teilen des 22. Bezirks eine Parkraumauslastung von ca. 80 % erreicht und teilweise deutlich überschritten werden, ohne Zweifel nicht nachvollziehbar.

So ergaben auszugsweise die Erhebungen in den nachfolgenden verschiedenen Gebieten mit äußerst stark abweichenden Stellplatzzahlen die unten angeführten Auslastungswerte:

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Dies zeigt, dass bei prozentuellen Auslastungszahlen stets die Anzahl der Stellplätze mit zu betrachten ist und eine Generalisierung in Form der Behauptung von Auslastungszahlen von 80 % und darüber für weite Telle des Bezirks bei derartigen Abweichungen wohl unzulässig.

Im Endbericht wird als Grundlage für die Empfehlung einer Parkraumbewirtschaftung im gesamten Gebiet die Problematik der Beanspruchung des öffentlichen Parkraums durch Tages und Wochenpendler angegeben.

Die darin angeführten Angaben sind jedoch insofern in sich widersprüchlich, als z.B. in der Abbildung 3-11, Kennzeichenverteilung Pkw, im Diagramm ein Anteil an PKW mit Nicht Wiener Kennzeichen in der Höhe von 17,2 % angegeben ist und in der Legende sowie im nachfolgenden Text jedoch ein Anteil von über 20 % behauptet wird.

Aus den Abbildungen 3-12, 3-13 ist ersichtlich, dass in lediglich 5 von 16 untersuchten Gebieten die Auslastung durch PKW mit Nicht Wiener Kennzeichen 20 % übersteigt. Auch hier ist die oben angeführte Relevanz der prozentuellen Auslastungszahlen im Verhältnis zur Anzahl der untersuchten Stellplätze zu beachten.

• Neben den aufgelegten mangelhaften Grundlagen und den darauf basierenden Unschlüssigkeiten des gegenständlichen Endberichts wird
- einerseits hinsichtlich einer Gebietsabgrenzung angeführt, dass der darin enthaltene Vorschlag lediglich als grober Ausgangspunkt für eine in weiterer Folge von den zuständigen Stellen zu erarbeitende Detailfestlegung der tatsächlichen Abgrenzung auf Baublockebene
diene und
- andererseits aus fachlicher Sicht in flächenmäßig großen Bezirken eine kleinräumigere Definition von Berechtigungszonen bzw. Geltungsbereichen des Parkpickerls empfohlen, um
den verkehrspolitisch unerwünschten Effekt einer Förderung der Pkw-Nutzung für Fahrten innerhalb des Bezirks zu minimieren.

Zur Klärung der Rechtmäßigkeit der bezughabenden Verordnung, mit welchem (auch) für das Gebiet des 22. Wiener Gemeindebezirks eine flächendeckende Kurzparkzone verordnet wurde, wird die Beischaffung des Verordnungsaktes beantragt.

Der Bezirk Donaustadt weist eine Fläche von 102,3 km2 und einen Bestand an ca. 100.000 mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf. Die Verordnung einer Kurzparkzone für die gesamte Fläche des 22. Wiener Gemeindebezirks und die Einführung einer entsprechenden einheitlichen Parkraumbewirtschaftung für alle Bewohnerinnen des 22. Bezirks erscheint in Anbetracht der tatsächlichen Verkehrssituation in diesem großteils eher ländlichen Bereich aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage nicht erforderlich.

Aus diesen Gründen stelle ich daher die Anträge

1. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur notwendigen Ergänzung des mangelhaften Ermittlungs- und Beweisverfahrens sowie
2. Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung der Verfahren."

Der Beschwerde war der Endbericht Ergebnisse 22. Bezirk von der Traffix Verkehrsplanung GmbH vom 17. November 2021 beigelegt.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 24. April 2025 (eingelangt beim BFG am 30. April 2025) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit E-Mail vom 14. Mai 2025 reichte der Bf. die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 8.5.2025, VWG-***7***-2 und VWG ***8***/2025, nach. Das damit beendete Verfahren sei in der Beschwerde erwähnt worden und sei insofern verfahrensrelevant, als sich aus diesem eindeutig ergeben würde, dass der im dortigen und im anhängigen Verfahren idente Abstellort, an welchem die Parkometerabgabe nicht entrichtet worden sei, kein Teil einer Strasse mit öffentlichem Verkehr sei, sondern eine "Grünfläche bzw. Wiese im Grünland". Es würde dort daher auch keine gebührenpflichtige Kurzparkzone gelten.

Mit Amtshilfeersuchen vom 4.7.2025 ersuchte das Bundesfinanzgericht das Bezirksgericht Donaustadt um Vorlage der im Grundbuchsauszug zu KG ***9***, EZ ***6*** ersichtlich gemachten Bescheide. Das Bezirksgericht hat den Bescheid vom 27.9.1962 und den Bescheid vom 6.12.1967 vorgelegt.

Mit Auskunftsersuchen vom 31.7.2025 ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde um Bekanntgabe, wann der physische Besitz an die Gemeinde Wien übergegangen ist. Dazu hat die belangte Behörde am 1.9.2025 umfangreiche Unterlagen (Bescheide aus den 1930er Jahren, Sachverständigengutachten, Stellungnahmen) vorgelegt.

Mit E-Mail vom 18. August 2025 wurden ua eine Vollmachtsbekanntgabe und ein vorbereitender Schriftsatz übermittelt. In diesem wurde im Wesentlichen ergänzend ausgeführt:

[….]

"Somit bleibt als zu klärende Rechtsfrage die Qualifikation des Abstellortes als Straße bzw. Teil einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 StVO vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Parkometergesetzes am Abstellort übrig.

Dazu darf auf die nachgereichte, mittlerweile rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 8.5.2025, GZ: VGW-***7***-2 und VGW-***8***/2025, hingewiesen werden (Beilage 3).

Die diesem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalte betrafen die Abstellung eines Anhängers ohne Zugfahrzeug auf demselben Abstellort, in 1220 Wien, Ort 1 38! Auch in diesen Verfahren war die Abstellung mit Fotos der Parkraumüberwachungsorgane dokumentiert, die Abstellung an sich und der Zeitpunkt ebenso unbestritten.

Hinsichtlich der gleichgelagerten Rechtsfrage, wie im vorliegenden Fall, hat das Verwaltungsgericht Wien ausgesprochen:

"Im vorliegenden Fall war der (unter den Fahrzeugbegriff der StVO fallende) Anhänger des Beschwerdeführers nicht auf der Fahrbahn und auch nicht auf der Straße bzw. (teilweise) auf dem Straßenbankett abgestellt, sondern … auf der neben der Straße liegenden Grünfläche bzw. Wiese im Grünland. Eine Übertretung des § …..StVO lag somit nicht vor (…)."

Die beiden Strafverfahren wurden aufgrund der mangelnden Anwendbarkeit der StVO 1960 gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt, weil der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Aus dieser nachvollziehbaren und schlüssigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Wien ergibt sich zwangsweise, dass auf derselben Abstellfläche keine flächendeckende Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960 gelten kann und daher auch die Bestimmungen des daran anknüpfenden Parkometergesetzes 2006 nicht zur Anwendung kommen (vgl. § 1 Abs. 1 leg. cit. … für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 …").

Es ist daher ebenso in diesem Fall bereits auf Grund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Gemäß der Regelung des § 44 Abs. 2 zweiter Fall VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (nach § 24 Abs. 1 zweiter Satz Bundesfinanzgerichtsgesetz gilt diese Regelung auch im gegenständlichen Verfahren).

Aus diesen Gründen könnte, wie zu Punkt 2 angedeutet, auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden."

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2025 wies die Richterin darauf hin, dass im identen (hg) gleichlautenden Verfahren betreffend die Gattin des Bf. ein Ortsaugenschein stattgefunden hat und auch zusätzliche Unterlagen (zB von der MA 28 betreffend Aufforderung zur Übergabe in den physischen Besitz der Stadt Wien) angefordert wurden. Die beiden Parteien nahmen dies zur Kenntnis.

Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte vor wie bisher. Ergänzend führte er aus, dass der Abstellort des Anhängers, der Gegenstand des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Wien war, ident ist mit dem Tatort im gegenständlichen Verfahren, nämlich Ort 1 38 und dass aus dieser rechtskräftigen Entscheidung hervorgehe, dass es sich dabei um eine neben der Straße liegende Grünfläche bzw Wiese im Grünland handle.

In der Verhandlung wurden auch die von der belangten Behörde vorgelegten Fotos erörtert, wonach der weiße X neben einem Zaun abgestellt sei, hinter dem sich Sträucher bzw Hecken befinden und auf dem ein Schild mit der Aufschrift "Privatgrundstück" angebracht war. Vorgehalten wurde auch, dass sich das Auto nicht bloß auf der geschotterten Fläche befinde, sondern zum Teil auch auf der Ort 1, was der Vertreter des Beschwerdeführers bestritt.

Der Vertreter des Magistrats legte einen Plan vor, in dem er sowohl den Abstellort des Anhängers, der Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien war als auch den verfahrensgegenständlichen Tatort einzeichnete. Vorgelegt wurde auch ein Foto, das einen Anhänger auf einer Grünfläche vor der Liegenschaft Ort 1 38 zeigt.

Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte vor, dass der Streifen jedenfalls so breit sei, dass dort ein Fahrzeug abgestellt werden könne, ohne zugleich die Fahrbahn in Anspruch zu nehmen; dies sei aus seiner Sicht auch aus dem Foto des Parkraumüberwachungsorgans vom Tatzeitpunkt erkennbar.

Der Vertreter des Magistrats führt aus, dass am 28.9.2024 vom Magistrat Verkehrszeichen "P-Anfang" und "P-Ende" aufgestellt wurden. Zur geschotterten Fläche führt der Vertreter des Magistrats aus, dass diese Fläche für jedermann, insbesondere auch für Fußgänger zugänglich ist.

Dazu erwiderte der Vertreter des Beschwerdeführers, dass sämtliche Einbauten in Ausübung des Eigentumsrechts auch bei fremdem Nutzungsrecht durchgeführt werden dürfen. Darüber hinaus ergebe sich aus der Aufstellung der Verkehrszeichen, dass die geschotterte Fläche als Parkstreifen geeignet wäre. Es sei jedoch nicht ersichtlich, warum diese Fläche anders behandelt werde als die Fläche, auf der sich der Anhänger befinde. Einerseits weise auch diese Fläche bereits teilweise Grasbewuchs auf; andererseits wurde durch das Anbringen der Schilder die Fläche der allgemeinen Benützung entzogen.

Der Vertreter des Magistrats gibt an, im gegenständlichen Fall steht das Fahrzeug teilweise auf der befestigten Fahrbahn und nicht deutlich im Abstand zur Straße (wie im Erkenntnis des VWG-Wien). Laut Parkometergesetz ist es ausreichend, wenn Teile des Fahrzeuges in Kurzparkzone hineinragen.

Der Vertreter des Beschwerdeführers führt aus, dass der Magistrat der Stadt Wien den Eigentümer der Liegenschaft bis heute nicht in Bescheidform aufgefordert hat, die Grundfläche in den Besitz der Stadt Wien zu übergeben und verwies auf die in der Beschwerde angeführten Erkenntnisse. Weiters sei die Behauptung, dass das Fahrzeug mit zwei Rädern auf der Fahrbahn abgestellt gewesen wäre, falsch. Darüber hinaus beantrage er, unter Hinweis auf die Beschwerde, die Vorlage der entsprechenden Kurzparkzonenverordnung zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit an den VfGH, weil die Erhebungen vor Einführung der Kurzparkzone derart mangelhaft seien, dass kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vorgelegen sei.

In einer Nachreichung per E-Mail vom 18.10.2025 brachte der Beschwerdeführer sein Befremden zum Ausdruck, dass in der mündlichen Verhandlung, welcher er fernblieb, behauptet wurde, dass Fahrzeug ist zum Teil auf der Straße abgestellt gewesen. Darüber hinaus ist er verwundert, dass seine Eigenschaft als unmittelbarer Täter nicht zur Sprache gekommen sei. Schließlich brachte er in der Nachreichung erstmals vor, dass er sein Fahrzeug nicht selbst am angelasteten Tatort abgestellt habe.

Schließlich macht der Beschwerdeführer noch Ausführungen zu einem Überraschungsverbot.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Anzumerken ist zunächst, dass das Bundesfinanzgericht über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen betreffend Parkometerabgabe, jedoch nicht über Beschwerden betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung entscheidet (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 bis 3 B-VG). Auch eventueller Klärungsbedarf hinsichtlich des Nutzungsrechts des Grundstückes der Liegenschaft 1220 Wien, Ort 1 38 (wie in der Beschwerde vorgebracht), liegt somit nicht in der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes und wird in diesem Erkenntnis darüber nicht abgesprochen.

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke X mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** (A) war am (Montag) 5. August 2024 um 11:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Ort 1 38, abgestellt.

Zulassungsbesitzer ist der Beschwerdeführer. Der Abstellort befindet sich auf einem bekiesten Weg vor dem Zaun der Liegenschaft Ort 2 65/Ort 1 38 in der Ort 1 38, vom Kreuzungsbereich gesehen hinter der Garageneinfahrt in Richtung Ort 3. Auf diesem bekiesten Weg, unmittelbar vor dem Zaun der Liegenschaft Ort 2 65/ Ort 1 38, die im Eigentum des Beschwerdeführers steht, befindet sich ein Mast mit einer Straßenlaterne und ein Telefonverteilerschrank. Den Eigentümer der Liegenschaft trifft die bescheidmäßige Verpflichtung, zur Herstellung und Erhaltung eines 1,50 m breiten, bekiesten Weges entlang der Baulinie bis zur Herstellung des definitiven Gehsteiges.

Zwischen dem Zaun und dem abgestellten Kraftfahrzeug befindet sich ein erkennbarer Abstand.

Der Beschwerdeführer war Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Zum Beanstandungszeitpunkt (11:54 Uhr) befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht.

Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Montag, 5. August 2024 um 11:54 Uhr, Gebührenpflicht bestand.

Der Abstellort war allen Verkehrsteilnehmern zugänglich. Eine Absperrung, die es anderen Verkehrsteilnehmern tatsächlich unmöglich machte, diese Fläche zu benützen, bestand nicht. Am Zaun hinter dem Abstellort befinden sich Schilder mit der Aufschrift "Privatgrund Unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt". Diese Schilder wurden nach dem November 2021 angebracht.

Beweiswürdigung:

Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig. Dass der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt nicht bestritten werden, ergibt sich aus den Ausführungen des Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 5. Dezember 2024, wonach sich der Grünstreifen vor der Liegenschaft in Wien 22, Ort 1 38 (Abstellort) in seinem physischen Besitz befinde. Darüber hinaus finden sich im vorbereitenden Schriftsatz vom 18.08.2025 die Aussagen, dass der Tatort mit der richtigen Adresse wiedergegeben wurde.

Zudem zeigt das Foto des Meldungslegers (Akt S 5) den Beanstandungsort.

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Foto Meldungsleger, Akt S 5; Recherche BFG in GoogleMaps.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde ergänzende Erhebungen durchgeführt und weitere Fotos vorgelegt, aus denen die Örtlichkeit gut erkennbar ist. Daraus ergibt sich, dass das Eckgrundstück Ort 2 65/Ort 1 38 in der Ort 1 über eine Garageneinfahrt verfügt (dies ist auch aus dem vom Magistrat vorgelegten Plan erkennbar). Der Abstellort befindet sich örtlich gesehen östlich der Kreuzung Ort 2/Ort 1, was auch aus dem Foto des Meldungslegers erkennbar ist, zumal dieses Foto den Blick Richtung Ort 2 zeigt.

Schließlich ist bei genauer Betrachtung des Fotos, das die belangte Behörde vorgelegt hatte, im Hintergrund ein Anhänger erkennbar, der - ebenfalls erkennbar - schmäler ist als das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, dass die Schilder mit der Aufschrift "Privatgrund Unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" nach November 2021 angebracht wurden, gründet sich darauf, dass die in GoogleMaps ersichtlichen Bilder aus dem November 2021 stammen und darauf keine solche Schilder ersichtlich sind. Im März 2022 wurde die Ort 1 - so wie ein Großteil dieses Wiener Gemeindebezirkes - in eine Kurzparkzone eingebunden. Am 17.5.2022 hat eine Abteilung der belangten Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich die Fläche vor der Liegenschaft im Eigentum und Besitz der Stadt Wien befinde. Daraus schloss der Vertreter des Beschwerdeführers, dass die Schilder vor dem 17.5.2022 angebracht worden sein müssen; diese Schlussfolgerung ist jedoch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht zwingend.

Die Feststellung, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht unmittelbar neben dem Zaun abgestellt wurde, sondern sich zwischen dem Betonsockel des Zaunes und dem Fahrzeug ein Abstand befindet, ist aus dem Foto der belangten Behörde erkennbar. Ausgehend von der bescheidmäßigen Verpflichtung, einen 1,5 Meter breiten Weg herzustellen und zu erhalten und dem Umstand, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers der Marke X mehr als 1,5 Meter breit ist, erschließt sich, dass das Fahrzeug über diesen Weg hinaus geparkt gewesen sein muss.

Die Feststellung, dass sich die Liegenschaft Ort 2 65/Ort 1 38 im Eigentum des Beschwerdeführers befindet, gründet sich unter anderem auf seinen Angaben, dass sich der bekieste Weg vor der Liegenschaft in seinem "physischen Besitz" befindet. Darüber hinaus wurde in das Grundbuch Einsicht genommen, welches den Beschwerdeführer als Eigentümer ausweist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen ***1*** war, ist unstrittig und ergibt sich überdies aus einer Einsichtnahme in die Datenbank bezüglich der Zulassungsbesitzer. Darüber hinaus wurde dieser Umstand im Zuge der mündlichen Verhandlung erörtert.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das KFZ selbst am Tatort abgestellt hat, gründet sich einerseits darauf, dass in keinem einzigen Schriftstück (weder in den Mails vom 26.8.2024 bzw. vom 25.9.2024 [und somit in zeitlichem Zusammenhang zum Tatzeitpunkt am 5.8.2024], noch im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 16.12.2024) auch nur ansatzweise erwähnt worden wäre, dass eine andere Person und nicht der Beschwerdeführer das Fahrzeug am Tatort abgestellt hätte. In der Beschwerde vom 18.4.2025 führt der Beschwerdeführer in den Beschwerdegründen aus, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde grob mangelhaft wäre, weil genaue Angaben zum Abstellort im Spruch des Straferkenntnisses fehlen würden und weil auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu "seinem" physischen Besitz von der belangten Behörde nicht ausreichend eingegangen wäre. Nicht einmal bei der Anführung der Beschwerdegründe hat der Beschwerdeführer kundgetan, dass er selbst das Fahrzeug nicht am Tatort abgestellt hätte und deshalb das Verfahren der belangten Behörde mangelhaft wäre.

Im vorbereitenden Schriftsatz vom 18.8.2025 führte der Beschwerdeführer aus:

"Somit bleibt als zu klärende Rechtsfrage die Qualifikation des Abstellortes […] übrig." Auch in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2025 hat der Vertreter des Beschwerdeführers nicht einmal beiläufig erwähnt, dass das Fahrzeug von jemand anderem am Tatort abgestellt worden sein könnte, obwohl der Vertreter des Beschwerdeführers in dieser mündlichen Verhandlung umfangreiche Vorbringen erstattete.

Erst im E-Mail vom 18.10.2025 - einige Tage nach der mündlichen Verhandlung, deren Durchführung vom Beschwerdeführer beantragt wurde - hat der Beschwerdeführer erstmals behauptet, dass er das gegenständliche auf ihn zugelassene Fahrzeug "nicht selbst zum Tatzeitpunkt am angelasteten Tatort abgestellt habe". Es ist schon verwunderlich, dass man erst mehr als ein Jahr nach der Tat die Behauptung aufstellt, nicht der Täter gewesen zu sein, obwohl man genau diesen Einwand im gesamten Verfahren bislang unterlassen hatte und dann nicht einmal angibt, wer (welche Person) das Fahrzeug abgestellt hätte.

Mit dieser bloßen Behauptung allein, die durch keine näheren Angaben erläutert wird, vermag der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig dazutun, dass er nicht selbst das Fahrzeug gelenkt hat. Es reicht nicht, dass ein Beschwerdeführer bloß allgemein behauptet, ein Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer ist vielmehr in einem solchen Fall verpflichtet anzugeben, wer das gegenständliche Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt gelenkt hat. Hat der Beschwerdeführer einen allfälligen anderen Lenker nicht bekannt gegeben, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeugs bzw. als derjenige, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt hat.

Kommt eine beschuldigte Person ihrer Darlegungsverpflichtung iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht nach, ist das Verwaltungsgericht berechtigt, diesen Umstand ins Kalkül zu ziehen. Umstände zur Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, liegen nämlich in der Sphäre des Täters, weshalb dafür ein entsprechendes Vorbringen einschließlich konkreter Anhaltspunkte erforderlich ist. Liegt dem Verwaltungsgericht kein entsprechendes Vorbringen zur Glaubhaftmachung vor, dass die beschuldigte Person an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, kann deren Entscheidung nur auf dem Boden sonstiger einschlägiger Anhaltspunkte hiezu getroffen werden. In diesem Zusammenhang ist einer Beweiswürdigung, dass die Beschuldigte das Kfz selbst gelenkt hat oder dieses selbst an einem bestimmten Ort abgestellt hat, nicht entgegenzutreten, wenn die Betroffene nicht Umstände aufgezeigt hat, die die Schlüssigkeit dieser Sachverhaltsfeststellung in Zweifel zu ziehen geeignet waren, da von der Zulassungsbesitzerin, die das Fahrzeug nicht gelenkt hat, zu erwarten ist, dass sie konkret darlegen kann, dass sie als Lenkerin ausscheidet (VwGH 20.9.1996, 96/17/0320; VwGH 27.5.2011, 2010/02/0129; VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0100).

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfestellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtsgrundlagen

Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 22. Wiener Gemeindebezirk, GZ. MA 46 - DEF/1084601/2021/HAN/SUS, vom 18. Februar 2022 (Korrektur) wurde gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 94d Z 1b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in dem durch nachstehend angeführte Straßenzüge und Bezirksgrenzen abgegrenzten Gebiet des 22. Wiener Gemeindebezirkes das Parken für Fahrzeuge aller Art Mo. - Fr. (werkt.) von 9 - 22 Uhr auf die Dauer von 2 Stunden beschränkt:

• Bezirksgrenze 21./22. Bezirk
• Landesgrenze Wien/Niederösterreich (Hofstättenweg)
• Campingplatzweg
• Feldweg in Verlängerung Thujagasse (fiktive Grenze)
• Thujagasse
• Oleandergasse
• Azaleengasse
• Schukowitzgasse
• Lackenjöchelgasse
• Mayredergasse
• Ostbahn (fiktive Grenze)
• Röbbelniggasse
• Ostbahn (fiktive Grenze)
• Landesgrenze Wien/Niederösterreich
• Esslinger Scheiben (fiktive Grenze)
• Auernheimergasse
• Gagerngasse
• Groß-Enzersdorfer Arm (fiktive Grenze)
• Oberleitner Wasser (fiktive Grenze)
• Mühlwasser (fiktive Grenze)
• Luitpold-Stern-Gasse
• Biberhaufenweg
• Raffineriestraße - inkl. Parkplätze Donauinsel
• Neue Donau (fiktive Grenze)

Z 2.: Diese das Gebiet abgrenzenden Straßenzüge und Bezirksgrenzen gelten, soweit sie im 22. Bezirk gelegen sind, als Teil der Kurzparkzone und werden in die flächendeckende Kundmachung der Kurzparkzone einbezogen.

Z 3.: Ausgenommen von dem unter Pkt. 1 genannten Gebiet sind nachstehend angeführte Straßenzüge:

• Schüttaustraße vom ONr. 16 (Schutzweg Goethehof) bis ONr. 4/2
• Wagramer Straße von Kratochwjlestraße bis Eiswerkstraße (Fahrtrichtung Kagraner Platz)
• Wagramer Straße von Steigenteschgasse bis Meißauergasse
• Kagraner Platz vor Wagramer Straße bis Eugen-Bormann-Gasse
• Stadlauer Straße von Schickgasse bis Varnhagengasse
• Genochplatz von Stadlauer Straße bis Hausgrundweg
• Genochplatz von Erzherzog-Karl-Straße bis Hausgrundweg
• Siegesplatz
• Groß-Enzersdorfer Straße ONr. 1 bis Springenfelsgasse
• Maria-Tusch-Straße von Johann-Kutscheragasse bis Janis-Joplin-Promenade
• Hannah-Arendt-Platz im Zuge Maria-Tusch-Straße

Art. II Kurzparkzonen - Aufhebung
…

Art. III
Diese Verordnung wird durch die Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen am 01.03.2022 kundgemacht und tritt mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.

Wiener Parkometerabgabeverordnung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Kontrolleinrichtungsverordnung:

Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Wiener Parkometergesetz 2006:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Straßenverkehrsordnung 1960 (BGBl. Nr. 159/1960 idgF):

Die §§ 1 und 2 StVO lauten auszugsweise:

§ 1. Geltungsbereich.

(1)Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

(2)Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;

1a. […]

2. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße;

[…]

6. Straßenbankett: der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrande liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist (z. B. Gehsteige, Rad- oder Reitwege und sonstige besondere straßenbauliche Anlagen);

[…]

§ 25 StVO Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

§ 44 VwGVG normiert (auszugsweise):

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Rechtliche Beurteilung

Der genannte Tatort, an dem die Beanstandung erfolgte, liegt im in der zitierten Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 22. Wiener Gemeindebezirk abgegrenzten Gebiet.

Im Fahrzeug war zur Beanstandungszeit Montag, 5. August 2024 um 11:54 Uhr hinter der Windschutzscheibe kein Parkschein ordnungsgemäß eingelegt und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht.

Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (VwGH 12.12.2024, Ra 2024/02/0094). Das Straferkenntnis vom 7.4.2025 weist als Tatort "1220 Wien, Ort 1 38" aus. Nun mag es zwar zutreffen, dass das Grundstück Ort 2 65/ Ort 1 38 in der Ort 1 eine Länge von ca 50 Meter aufweist. Allerdings ist durch das Foto, das der Meldungsleger angefertigt hatte, erwiesen, wo sich der Abstellort (Tatort) genau befindet. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer selbst vor, dass sich teilweise vor seinem Grundstück ein Grünstreifen befindet, auf dem ein Anhänger abgestellt war und dieser Sachverhalt bereits beim Verwaltungsgericht Wien anhängig war. Auch daraus ist ersichtlich, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und zu keiner Gefahr der Doppelbestrafung gekommen ist. Abgesehen davon war das Fahrzeug des Beschwerdeführers gerade nicht auf einem Grünstreifen, sondern auf einem bekiesten Weg abgestellt.

Zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8.5.2025 ist festzuhalten, dass in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Beschwerdeführer eine ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hatte.

Darüber hinaus ist bereits aus den Entscheidungsgründen (Seite 2) erkennbar, dass aus Fotos, die im dortigen Verfahren vorgelegt wurden, ein Anhänger neben einer Garageneinfahrt auf einer Grünfläche beschwerdegegenständlich war und das Verwaltungsgericht Wien auf Grund der dort vorgelegten Fotos die Feststellung traf, dass die Reifen des Anhängers weder die Straßenfläche berührten noch den unmittelbar neben der Straße liegenden Bereich und ein erkennbarer Abstand zur Straße vorlag.

Einerseits geht es im beschwerdegegenständlichen Sachverhalt nicht um einen Anhänger und andererseits war der PKW des Beschwerdeführers nicht dort abgestellt, wo der Anhänger stand.

Der Beschwerdeführer argumentiert, dass hinsichtlich der gegenständlichen Abstellfläche keine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegen würde.

Dazu ist auszuführen, dass die Behörde gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken kann (Kurzparkzone), wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist. Eine Kurzparkzone ist ein in einer Verordnung (oder mehreren Verordnungen) näher beschriebenes Gebiet, welches durch die entsprechenden Verkehrszeichen an allen Einfahrts- und Ausfahrtsstraßen gekennzeichnet ist (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/16/0056). Dabei genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Ein gebührenpflichtiges Abstellen liegt auch dann vor, wenn innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein Kraftfahrzeug an einer Stelle abgestellt wird, an welcher nach anderen Bestimmungen das Parken oder das Halten und Parken verboten ist (VwGH 17.12.2020, Ro 2020/16/0009).

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wird die Gemeinde Wien ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) die Entrichtung einer Abgabe vorzuschreiben.

Gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann im Sinne der genannten Bestimmung von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (vgl. VwGH 21.11.2014, 2013/02/0168).

Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehres jedermann offenstehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung der Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. VwGH 23.03.1999, 98/02/0343). Es kann nämlich aus dem einzigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden darf, z.B. nur von Anrainern, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. VwGH 25.04.1990, 89/03/0192, VwGH 31.10.1990, 90/02/0123, VwGH 18.10.1999, 96/17/0349).

Nach der Rsp des VwGH kommt es für die Benützung einer Straße von jedermann unter den gleichen Bedingungen iSd § 1 Abs 1 StVO 1960 nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an. Es reicht vielmehr bereits, dass eine Straße nicht abgeschrankt und daher frei zugänglich und befahrbar ist, woran selbst eine Beschilderung als "Privatstraße" nichts ändert. Für die Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO 1960 sind auch weder ein Widmungsakt noch ein langer Gemeingebrauch entscheidend; entscheidend ist vielmehr, dass die Straße nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (vgl VfGH 6.12.2023, V 72/2023).

Der Hinweis "Privatgrund Halten und Parken verboten" kann nichts daran ändern, dass jene Fläche, auf welcher das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt war, zumindest befahren werden durfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass jegliche Benützung derselben durch die Allgemeinheit verboten war. Es handelt sich also bei dem Tatort, objektiv gesehen, um eine "Straße mit öffentlichem Verkehr" iSd § 1 Abs. 1 StVO 1960 (VwGH 31.1.2014, 2013/02/0239). Eine Recherche des BFG (wie auch die Fotos des Meldungslegers zeigen) sowie weitere Erhebungen der belangten Behörde haben ergeben, dass der Tatort im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs (zB Fahrradverkehr) jedermann offensteht.

Die Beschilderung "Privatgrundstück" ist, wie auch den von der MA 67 übermittelten Fotos zu entnehmen ist, an der dem Abstellort dahinterliegenden Plane vor den Hecken angebracht, wobei sich vor der Plane der Abstellort befindet. Weitere Hinweise, die einen eindeutig erkennbaren Ausschluss des Abstellortes vom öffentlichen Verkehr zur Folge hätten (etwa Absperrungen), sind nicht erkennbar und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Nach der im Akt aufliegenden Auskunft der Magistratsabteilung 28 (Akt S 27) handelt es sich beim Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges um eine im Eigentum und Besitz der Stadt Wien befindliche Fläche; diese Auskunft stimmt auch mit dem Grundbuchsstand überein.

Selbst eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als dem öffentlichen Verkehr gewidmet anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (vgl. VwGH 9.12.2006, 2006/02/0015; VwGH 30.01.1974, 0227/72). Ersichtlich waren jedoch nur Schilder, die ein Abstellen von "nicht berechtigten" Fahrzeugen verhindern sollten. Eine andere Nutzung - zB Befahren dieses Weges mit einem KFZ oder Fahrrad oder das Benützen des Weges durch Fußgänger (die nicht mitten auf der Straße gehen wollen), wurde nicht einmal durch diese Beschilderung untersagt oder durch den Beschwerdeführer behauptet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 14.04.1989, 88/17/0103, ausgesprochen, dass Haus- und Grundstückseinfahrten (hier: Flächen vor einem abgegrenzten Grundstück) von einer Kurzparkzone - als einem von § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz geforderten Tatbestandsmerkmal - nicht ausgenommen sind. § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz (LGBl. für Wien Nr. 35/1974) entspricht § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in der im streitgegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung (ABl 2020/20).

Es ist darauf hinzuweisen, dass § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 das ungehinderte Zu- und Abfahren des Nutzungsberechtigten über seine Grundstückseinfahrt gewährleisten soll, und daher davon auszugehen ist, dass der an einer Garagen-, Haus- oder Grundstückseinfahrt allein Nutzungsberechtigte zwar ohne die Vorschrift des § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 zu übertreten, in einer solchen sein Kraftfahrzeug abstellen darf; befindet sich jedoch die Haus- oder Grundstückseinfahrt (hier: Fläche vor einem abgegrenzten Grundstück), wie streitgegenständlich, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, so hat auch dieser allein Nutzungsberechtigte für den Fall des Abstellens die Abgabe nach dem Wiener Parkometergesetz zu entrichten (vgl. VwGH vom 25.05.1998, 98/17/0163).

In Ansehung der oben dargelegten Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem Abstellplatz um eine Fläche handle, die sich in seinem Besitz befinde, weil vom Magistrat der Stadt Wien ein Auftrag zur Übergabe des Besitzes nach § 17 Wiener Bauordnung nie erlassen wurde, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei dieser Fläche dennoch um eine Straße iSd StVO handeln kann (siehe oben). Darüber hinaus wurde vom Magistrat der Stadt Wien vorgebracht, dass der Gemeindeteil Essling in den 1930er bzw 1940er Jahren vom Bundesland Niederösterreich abgetrennt und in Wien "eingemeindet" wurde; Liegenschaftsteilungen, die sich auch auf dieses Grundstück beziehen, wurden bereits im Jahr 1932 - als das Grundstück noch in Niederösterreich gelegen war - durchgeführt. Eine dem § 17 Wiener Bauordnung entsprechende Bestimmung kannte die NÖ Bauordnung nicht; demnach befand sich der physische Besitz seit jeher bei der Gemeinde Wien.

Die belangte Behörde wies zudem - zutreffend - darauf hin, dass auf dieser Fläche eine Straßenlaterne und ein Telefonverteilungskasten (offenbar mit unterirdischer Verkabelung) aufgestellt wurden. Darin sieht die belangte Behörde den Besitz als auf den Magistrat bzw die Stadt Wien übergegangen an.

Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.3.1991, 87/05/0211, bei dem es um die Frage des Übergang des physischen Besitzes im Zusammenhang mit der tatsächlichen Verwendung eines Grundstücks für den Bau einer Straße ging und kein Auftrag zur Übergabe des Besitzes vom Wiener Magistrat erlassen wurde, kam der VwGH zum Ergebnis, dass durch den Straßenbau die in Anspruch genommene Fläche als von der Stadt Wien in den physischen Besitz übernommen zu beurteilen war.

Zum Beweisantrag, das anzeigelegende Organ dahingehend zu befragen, welchen Teil der Straße "die Straßenfläche" darstelle, auf der ein Anhänger abgestellt war, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens war, ist anzumerken, dass der Anhänger eben nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Darüber hinaus kann dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen das anzeigelegende Organ die Örtlichkeit als Straße mit öffentlichem Verkehr bewertet hat, zumal das Straferkenntnis vom 7.4.2025 nicht von diesem anzeigelegenden Organ, sondern vom Magistrat der Stadt Wien erlassen wurde. Bereits aus der Begründung dieses Straferkenntnisses ist ersichtlich, dass die belangte Behörde zum Ergebnis kam, dass die Fläche, auf welcher das Fahrzeug abgestellt war, von jedermann unter den gleichen Bedingungen genutzt werden konnte. Schon deshalb war dem weiteren Beweisantrag nicht nachzukommen.

Die Bestimmung von Kurzparkzonen ist gemäß § 94d Z 1b StVO 1960 dann von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, wenn der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen beziehen soll, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind.

Nach stRsp des VfGH gebietet das in der Verfassung verankerte Rechtsstaatsprinzip, dass Verordnungen ausreichend kundgemacht werden; eine bestimmte Form der Kundmachung ist durch die Verfassung nicht vorgeschrieben. Der VfGH hat zur Kundmachung von Kurzparkzonen wiederholt dargetan, dass aus der StVO 1960 abzuleiten sei, eine Kurzparkzone sei dann gesetzmäßig kundgemacht, wenn bei der Einfahrt in die Zone ein Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 13d StVO 1960 und bei der Ausfahrt aus der Zone ein solches nach § 52 lit a Z 13e StVO 1960 aufgestellt sei; eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone sei zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (VfGH 9.12.2020, V6/2020).

Hinsichtlich der Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit der Kurzparkzone im 22. Wiener Gemeindebezirk bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine "Vorher-Untersuchung" durch die Traffix Verkehrsplanung GmbH durchgeführt wurde und führt schließlich resümierend aus, dass in Anbetracht der tatsächlichen Verkehrssituation in dem großteils eher ländlichen Bereich die Verordnung einer Kurzparkzone für die gesamte Fläche des 22. Wiener Gemeindebezirks nicht erforderlich sei (Seite 8 der Beschwerde).

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass bestimmte Straßenzüge des 22. Wiener Gemeindebezirks von der Kurzparkzone ausgenommen sind (vgl Artikel I Z 3 der Verordnung vom 18.2.2022, MA46-DEF/1084601/2021/HAB/SUS). Damit folgte der Magistrat der Empfehlung der Traffix Verkehrsplanung GmbH. In Bezug auf die behauptete Mangelhaftigkeit der Untersuchung der Traffix Verkehrsplanung GmbH ist festzuhalten, dass für den Gang der Untersuchung Stichprobengebiete ausgewählt wurden. Eines dieser Stichprobengebiete (Gebiet 2) liegt im Bezirksteil Essling (die Essling Gartensiedlung ist in der Studie zB auf Seite 24) ausdrücklich erwähnt. Die Verfasser der Studie haben bei ihren Empfehlungen auch nicht übersehen, dass der Bezirksteil Essling damals (im Jahr 2021) hinsichtlich einer Parkraumbewirtschaftung noch zu den "schwach ausgelasteten Gebieten" gehörte. Auf Grund der - für das Bundesfinanzgericht durchaus nachvollziehbaren - Erfahrungen mit der Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung in anderen Wiener Bezirken wurde es als notwendig erachtet, auch den Bezirksteil Essling in die Parkraumbewirtschaftung miteinzubeziehen, zumal zu befürchten war, dass jene Bezirksteile, die an ein Gebiet mit Parkraumbewirtschaftung angrenzen, eine überproportional stärkere Auslastung erfahren würden, weil auf diese Gebiete ausgewichen werde.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die Traffix Verkehrsplanung GmbH gerade mit dem Bezirksteil Essling, in dem sich der beschwerdegegenständliche Tatort befindet, ausdrücklich auseinandergesetzt. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts liegen auf Basis des Endberichts der Traffix Verkehrsplanung GmbH sachliche Gründe für die Einführung einer Parkraumbewirtschaftung in der Ort 1 vor. Daher bestehen keine Bedenken seitens des Bundesfinanzgerichtes hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Kurzparkzonen VO.

Unter dem sogenannten - im Schriftsatz vom 18.10.2025 vom Beschwerdeführer vorgebrachten - Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren.

Dazu ist festzuhalten, dass der Vertreter bereits ca zwei Wochen vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Akteneinsicht in den gleichlautenden Akt, die Gattin des Beschwerdeführers betreffend, genommen und sich Fotos angefertigt hat. Demnach muss der Akteninhalt als bekannt vorausgesetzt werden, zumal das Foto, das der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 18.10.2025 anspricht, sich sowohl im Akt der belangten Behörde als auch (zusätzlich) im Akt des Verwaltungsgerichts befindet. Darüber hinaus wurde genau dieses Foto in der mündlichen Verhandlung erörtert. Schließlich stellt der Beschwerdeführer im E-Mail vom 18.10.2025 selbst fest, dass sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung die Behauptung, dass das Fahrzeug zum Teil auf der Fahrbahn abgestellt gewesen sei, bestritten habe. Insofern kann der Beschwerdeführer nicht mehr überrascht werden.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Indem der Beschwerdeführer das in Rede stehende Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat, ist ihm zumindest ein fahrlässiges Verhalten zuzurechnen (vgl VwGH 26.1.1998, 96/17/0354), insbesondere auch deshalb, da aus dem Verwaltungsakt nicht hervorgeht, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihm an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Vielmehr wies der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die (Abstell)Fläche im Eigentum der Stadt Wien befinde. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist vielmehr zu schließen, dass ihn die Rechtsansicht der Stadt Wien auch bekannt war.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 7.8.2017, Ra 2016/08/0188; VwGH 29.4.2019, Ra 2019/17/0024) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008).

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25.11.2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16.5.2011, 2011/17/0053, mwN).

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Vielmehr ist bereits eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung hinsichtlich § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz aktenkundig.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 75,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.

Daher hätte der Beschwerdeführer auch einen Parkschein ausfüllen (oder elektronisch buchen) müssen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren daher nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.

Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am 28. Oktober 2025