Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat 1067-4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***13***, die Richterin***21*** und die fachkundigen Laienrichter ***14*** und ***15*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 1. April 2025 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 18. November 2024, Geschäftszahl ***16***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.9.2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten ***7*** sowie der Schriftführerin ***23*** zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Zu Spruchpunkt a) wird folgende Spruchberichtigung vorgenommen: für das Jahr 2021 in Höhe von € 4.838,72 bewirkt und in Höhe von € 574,57 zu bewirken versucht, für das Jahr 2022 in Höhe von € 9.702,56 bewirkt.
Der Beschuldigte hat dazu Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG in der Fallvariante 2 des Abs. 3 lit. a FinStrG begangen, hinsichtlich des Jahres 2022 als vollendete Abgabenhinterziehung und hinsichtlich des Jahres 2021 teils der vollendeten Abgabenhinterziehung und teils der versuchten Abgabenhinterziehung i.V. § 13 FinStrG begangen.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 500,00.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 18. November 2024, wurde ***Bf1*** schuldig erkannt, er habe im Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Finanzamts Oststeiermark und jetzigen Finanzamtes Österreich vorsätzlich
a) durch Nichtabgabe von Abgabenerklärungen, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Jahr 2018 in Höhe von EUR 3.345,91, für das Jahr 2019 in Höhe von EUR 4.340,59, für das Jahr 2020 in Höhe von EUR 3.304,32, für das Jahr 2021 in Höhe von EUR 5.413,29 bewirkt und für das Jahr 2022 in Höhe von EUR 9.702,56 zu bewirken versucht;
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate 01-03/2023 in Höhe von EUR 2.158,07, 04-06/2023 in Höhe von EUR 2.360,49, 07-09/2023 in Höhe von EUR 2.972,31, 10-12/2023 in Höhe von EUR 2.107,52 und 01-03/2024 in Höhe von EUR 1.801,60 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
***Bf1*** habe hiedurch die Finanzvergehen zu a) nach § 33 Abs. 1, 13 FinStrG und zu b) nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen und werde hiefür unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit der Geldstrafe von EUR 9.000,00 (in Worten: neuntausend Euro); im Uneinbringlichkeitsfall mit 21 (einundzwanzig) Tagen Ersatzfreiheitstrafe bestraft.
Gemäß § 185 FinStrG habe ***Bf1*** die mit EUR 500,00 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Zur Begründung wird im Erkenntnis ausgeführt:
"Zur Person:
Der am ***18*** geborene und bislang finanzstrafrechtlich unbescholtene österreichische Staatsbürger ***Bf1*** ist ledig und trägt keine Sorgepflichten. Er ist selbstständig und nebenbei als Zeitungszusteller tätig. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen zwischen EUR 1.500,00 und EUR 2.000,00, besitzt kein Vermögen und hat Kreditschulden in Höhe von EUR 30.000,00.
Zur Sache:
***Bf1*** ist seit dem Jahr 2006 IT-Dienstleister auf selbstständiger Basis und Betreiber einer Werbeagentur und eines EDV-Handels. Daneben ging er bis zum Jahr 2017 auch noch einer unselbstständigen Beschäftigung nach.
Bereits am 20. April 2006 erklärte ***Bf1*** gegenüber dem Finanzamt Oststeiermark auf seine Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 zu verzichten. Er wusste, dass seine Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit (welcher Art auch immer) fortan der Umsatzsteuer unterliegen und er zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (für das jeweilige Kalendervierteljahr) und Jahresumsatzsteuerklärungen verpflichtet ist.
Ab Mitte des Jahres 2018 führte ***Bf1*** neben seiner Tätigkeit als IT-Dienstleister auch noch Zeitungsstellungen für die ***1*** und die ***2*** durch. Die für diese Tätigkeit erhaltenen und in Form von Gutschriften verrechneten Entgelte in den Kalenderjahren 2018 bis 2020 wurden von ihm zwar der Einkommen-, nicht aber der Umsatzsteuer unterzogen und infolgedessen auch nicht gegenüber der Abgabenbehörde erklärt, sodass diese infolge Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruchs die (Jahres-)Umsatzsteuer für die Jahre 2018 bis 2021 nicht festsetzen konnte und es in Bezug auf das Veranlagungsjahr 2022 beim Versuch blieb, weil die nicht veranlagte (Jahres-)Umsatzsteuer für dieses Jahr nach Abschluss der Betriebsprüfung (in der richtigen Höhe) festgesetzt wurde.
Darüber hinaus reichte ***Bf1*** für die Voranmeldezeiträume 01-03/2023, 04-06/2023, 07-09/2023, 10-12/2023 und 01-03/2024 keine Umsatzsteuervoranmeldungen ein und führte auch die sich daraus ergebenden im Spruch zu b) angeführten Umsatzsteuerzahllasten nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstag (15. des auf das jeweilige Kalendervierteljahr zweifolgenden Kalendermonats) ab.
Durch die dargestellten Unterlassungen bewirkte der Beschuldigte unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (a.) sowie der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen (b.) Verkürzungen an Umsatzsteuer in der im Spruch angeführten Höhe, wobei er in der Gewissheit der Bewirkung dieser Abgabenverkürzungen durch die dargestellten Pflichtwidrigkeiten handelte und diese billigend in Kauf nahm.
In beweiswürdigender Hinsicht ist in objektiver Hinsicht auf die mit der (im Ergebnis) geständigen Einlassung des Beschuldigten (vgl Niederschrift über die mündliche Verhandlung, PS 2) übereinstimmenden, unbedenklichen Ergebnisse der Betriebsprüfung zu verweisen, aus denen sich auch die subjektive Tatseite bedenkenlos ableiten lässt.
In rechtlicher Hinsicht verantwortet ***Bf1*** in objektiver und subjektiver Hinsicht die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung zu a) nach § 33 Abs. 1, 13 FinStrG und zu b) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG hat seine Bestrafung nach § 33 Abs. 5 FinStrG innerhalb des von EUR 7.501.33 (§ 23 Abs. 4 FinstrG; besondere Gründe für ein Unterschreiten dieser Grenze liegen nicht vor) bis EUR 75.013,32 reichenden Rahmens zu erfolgen.
Dabei sind dem Beschuldigten das Zusammentreffen von zehn Finanzvergehen innerhalb eines längeren Deliktszeitraums als erschwerend, sein bisher ordentlicher Lebenswandel, sein Geständnis und die Tatsache, dass es in Bezug auf das Veranlagungsjahr 2022 beim Versuch blieb hingegen als mildernd anzurechnen.
Davon ausgehend entspricht unter Berücksichtigung des Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Taten sowie der persönlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (§ 23 Abs. 3 FinStrG) die (das Mindestmaß nur geringfügig überschreitende) Geldstrafe von EUR 9.000,00 dem Unrechts- und Schuldgehalt derselben sowie der Täterpersönlichkeit. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe ist mit 21 Tagen festzusetzen (§ 20 Abs. 1 und 2 FinStrG).
Folge der Sachentscheidung ist die auf § 185 FinStrG gegründete Verpflichtung des Beschuldigten zum Ersatz der Verfahrenskosten."
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Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 1.4.2025 mit folgenden Ausführungen:
"Als Beschuldigter in der o. a. Finanzstrafsache ***8*** darf ich hiermit vom Rechtsmittel der Beschwerde Gebrauch machen.
Die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat G-4 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde I. Instanz, vertreten durch den Richter des Oberlandesgerichts Graz ***3***, Bakk. als Vorsitzender und den weiteren Mitgliedern Hofrätin ***4*** und ***5***, in Gegenwart der Schriftführerin ***6***, sowie weiterer Anwesenheit der Amtsbeauftragten ***7***, war zum größten Teil subjektiv ausgerichtet und nicht objektiv. Darüber hinaus sind die mir als Beschuldigten angelasteten Tatvorwürfe in der niedergeschriebenen Form in großen Teilen nur auf Indizien ausgelegt, die schriftliche Auslegung nicht unter den von mir eingebrachten Einwänden, Beweismittel (Muster einer Honorarnote) berücksichtigt erfolgt, ebenso nicht wirklich erwähnt im Erkenntnis, sofern diese vom Spruchsenat überhaupt zugelassen wurden, und sind die niedergeschriebenen Punkte nur zum Teil gerechtfertigt begründet. Das Erkenntnis vom 18. November 2024, mit Postaufgabe It. Stempel der entsprechenden RSa Sendung am 04. März 2025, mit persönlicher, eigenhändiger Zustellung durch Post.at am 05. März 2025 ist daher in seiner Gesamtheit nur subjektiver und nicht zu 100% nachgewiesener Feststellung gefällt worden, darüber hinaus sind die zu meiner Person zu berücksichtigenden "mildernden Umstände" zwar der Form halber, mündlich ausgesprochen und schriftlich erwähnt, jedoch in keiner auch noch so geringen wahrnehmbaren Form in das Urteil des Erkenntnisses eingeflossen. Das vorliegende Erkenntnis ist daher in mehreren Teilen nicht den Umständen entsprechend dargestellt und nachgewiesen, und somit als solches für mich nicht annehmbar.
Die der Beschwerde zugrunde liegenden Beweggründe, Feststellungen als auch Erläuterungen im Detail, werden im weiteren Verlauf dieses Schreibens, in der von der jeweiligen Behörde erwarteten, korrekten Form (a. Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses; b. Erklärung der angefochtenen Punkte; c. Erklärung der beantragten Änderung; d. Begründung; e. neue Tatsachen oder neue Beweise) dargestellt.
Die Beschwerde wird wie folgt gegliedert zur Niederschrift gebracht:
1. Die Auflistung der einzelnen Punkte wo das Erkenntnis zum Teil oder zur Gänze angefochten wird
2. Allgemeine, zusätzliche nicht im Erkenntnis explizit festgehaltene oder näher deklarierte und doch zu beanstandende Punkte, nicht zwingend das Urteil betreffend, sondern Umständen wie dieses subjektiv wahrgenommen zustande gekommen ist
3. Anmerkungen / Erklärungen zu den in der Beschwerde erwähnten, dieser beigelegten zusätzlichen Beweismittel
4. Objektive Darstellung der in meinem Fall sich ergebenden Frage nach einer zumindest vorliegenden Teil- / Mitschuld der Finanzverwaltung, besonders in Hinblick auf den mir vorgeworfenen "langen Zeitraum des Vergehens"
5. Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, so wie ein tat- und schuldangemessenes Vergleichsangebot von mir gegenüber der Finanzverwaltung
6. Abschließende Begründung, warum gegen das Erkenntnis Beschwerde erhoben wird, die Vorwürfe zum Teil einzig auf Indizien aufgebaut sind, die von mir beantragten Änderungen durchaus in beiderseitigem Sinn angemessen sind, und ich daraus meine Lehren gezogen habe und in weiterer Hinsicht, dem Fair Play Gedanken gerecht werdend, mildernde Umstände im Strafausmaß so wie eine Chance mich zukünftig nur von der besten Seite zu zeigen, mehr als verdient habe.
Ich als Beschuldigter, ***Bf1*** erhebe hiermit Beschwerde gegen das Erkenntnis ***8*** vom 18. November 2024!
In folgenden Punkten des Erkenntnisses darf ich in Teilen oder zur Gänze den Darstellungen des Spruchsenats widersprechen, diese korrigieren und/oder diese anfechten:
1. Beschwerde gegen die im Erkenntnis niedergeschriebenen Punkte, welche zum Teil oder zur Gänze angefochten werden.
1.1. Vorwurf, durch die Nichtabgabe von vierteljährlichen Abgabenerklärungen eine Verkürzung von Abgaben bewirkt oder zu bewirken versucht zu haben.
Im Strafrecht bedeutet der Tatvorwurf VORSATZ, das Wissen und Wollen der Verwirklichung der Tatumstände, die zu einem Straftatbestand gehören, in weiterer Auslegung einhergehend mit der Verwirklichung oder dem Versuch, bewusst einen Erfolg oder Vorteil herbeizuführen.
Ich hatte weder im Punkt der "Nichtabgabe von vierteljährlichen Abgabenerklärungen", noch im Punkt des mir unterlaufenen Fehlers bei der korrekten umsatzsteuerlichen Behandlung meiner Einnahmen / Erträge aus Nebentätigkeiten "Mitteilungspflicht gem. § 109a EStG" niemals, zu keiner Zeit auch nur ansatzweise den Vorsatz und/oder das Bestreben, Abgaben gegenüber der Finanzverwaltung zu verkürzen, noch diese verkürzen zu wollen. Es bestand zu keiner Zeit das Wissen und Wollen, jedwede Tatumstände zu verwirklichen.
Auch wenn ich meinen vierteljährlichen Abgabenerklärungen nicht nachgekommen bin, so wurden die damit verbundenen jährlichen/Abgabenerklärungen sehr wohl wahrgenommen, was wiederrum zu meiner Verteidigung/unterstreicht, dass hier keine Abgabenverkürzung beabsichtigt war.
Die selbstverständlich nicht korrekte Handhabung in der Wahrnehmung der Pflicht zur Abgabe der vierteljährlichen Abgabenerklärungen beruht frei von jedweder systematischer, böser als auch krimineller Absicht, einzig auf dem Umstand, dass ich in meiner Selbstständigkeit als EPU (= Ein-Personen-Unternehmen) in der Fülle der Gesamtheit aller damit verbundenen Aufgaben (Geschäftsauf- / ausbau, Bewältigung von Aufträgen, Kampf ums Überleben als "winziger Unternehmer", ....), den zusätzlich sich ergebenen Herausforderungen (Wegfall meines finanziellen Sicherheitspolsters aus der nicht selbstständigen Tätigkeit bis Herbst 2017 und Ersatzsuche durch die spätere Tätigkeit als Zeitungszusteller ab 2018, die COVID-19 Pandemie mit allen Einschränkungen sowie der durch politische Entscheidungen selbst heute noch spürbaren negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft, und dem Bestreben allen Punkten als Chef, Arbeiter, Buchhalter, Steuerberater gerecht zu werden, mich sprichwörtlich "verzettelt" habe (= Ein Umstand, wo man zu viel an Arbeit, Aufgaben und Pflichten gegenübersteht, dabei dann entscheidet, wie und wann man etwas erledigt, dabei dann entweder auf einzelne Aufgaben vergisst, oder durch die Fülle der Gesamtheit, einzelne Punkte mehr oder weniger vernachlässigt, man einfach überfordert in der korrekten Priorisierung der jeweiligen Dringlichkeit von Aufgaben handelt). Die Feststellung, dass man irgendwann in der Fülle aller anstehenden Aufgaben einfach überlastet ist, darf in diesem Fall nicht nur den Behörden vorbehalten sein, sondern auch, wenn nicht sogar noch mehr, Unternehmerinnen, die keine Fülle an Dienststellen und/oder ausreichend Personal zur Verfügung haben.
In meiner Fahrlässigkeit wurde einzig dermaßen zu Unrecht gehandelt, dass die Abgabe von vierteljährlich fälligen Abgabenerklärungen einfach immer hintangestellt wurde und dann plötzlich auch schon die Zeit so verstrichen ist, dass auch schon die Jahreserklärung fällig war.
Eine nicht korrekte Schlampigkeit meinerseits die in keiner Weise bestritten wird und woraus ich allemal nun meine Lehren gezogen habe, dies gleich beginnend mit der Betriebsprüfung im Mai 2024, sofort umzustellen, bzw. die Prioritäten neu auszurichten, um hier sofort erkennbar ein korrektes und von der Finanzverwaltung erwartetes Verhalten vorzuweisen.
Jedwede Auslegung bösartiger oder krimineller Absichten in Zusammenhang mit einer "nur" vorhandenen Schlampigkeit muss ich daher vehement anfechten!
1.2. Vorwurf der beabsichtigten oder bewirkten Steuerhinterziehung an Umsatzsteuer aus meinen Einnahmen / Erträgen aus den Mitteilungen gem. § 109a EstG.
Auch hier muss ich darauf verweisen, dass im Strafrecht der Tatvorwurf VORSATZ bedeutet, dass man im Wissen und Wollen der Verwirklichung der Tatumstände, die zu einem Straftatbestand gehören, in weiterer Auslegung einhergehend mit der Verwirklichung oder dem Versuch, bewusst einen Erfolg oder Vorteil herbeizuführen gehandelt hat oder zu handeln versucht hat.
ICH habe im Zuge meiner Selbstständigkeit stets nach bestem Wissen und Gewissen, wahrheitsgetreu gedacht und gehandelt. MIR ist bestens bekannt, dass ich umsatzsteuerpflichtig bin, denn habe ich dies wohl überlegt im Jahr 2006 so gewählt. Und doch darf man mir durchaus nachsehen, dass auch ich nicht allwissend, nicht davor gefeit bin, über Fehler zu stolpern. Die von mir seit 2018 als finanzielles Sicherheitspolster nebenbei ausgeübte Tätigkeit als Zeitungszusteller auf Basis "Mitteilungen gem. § 109a EStG" wurde nicht aus Langeweile ausgeübt, da ich sonst nichts Besseres mit meinen Nächten anzufangen weiß, und schon gar nicht wie im ganzen Finanzstrafverfahren so dargestellt, als bequeme Möglichkeit sich Vorteile zu verschaffen, Umsatzsteuer zu hinterziehen.
Ich bin mir meiner Pflichten und Rechte als umsatzsteuerpflichtiger Selbstständiger durchaus bewusst, und habe diesbezüglich noch niemals in jedweder Form Einnahmen aus meiner primären Tätigkeit frei von Umsatzsteuer erzielt, demzufolge niemals Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausgestellt, es sei denn, dass es hierfür entsprechend finanzrechtliche Beweggründe gegeben hätte (z.B. umsatzsteuerfrei im Sinne IGL).
Einnahmen / Erträge aus einer Tätigkeit welche der "Mitteilungspflicht gem. § 109a EStG" unterliegen, in Verbindung mit Selbstständigkeit war für mich etwas völlig Neues, nicht primär meiner eigentlichen Selbstständigkeit zugehörend, ein Nebenbestandteil an Einnahmen zur Sicherung meiner finanziellen Liquidität, demzufolge ich mich auch nur grob mit der Steuerthematik beschäftigt habe, und mich leider "naiv" zu sehr auf meine Auftraggeber verlassen habe. Dass diese mir dann trotz Bekanntgabe meiner UID-Nummer dennoch fortan immerzu die monatlichen Abrechnungen umsatzsteuerfrei übermittelt und auch ebenfalls umsatzsteuerfrei an mich ausbezahlt haben, habe ich mir selbst leider fälschlicherweise damit begründet, dass es hierbei vielleicht eine Sonderregelung geben könnte, in Bezug auf eine evtl. Umkehr der Abfuhr an Umsatzsteuer, weil meine Auftraggeber im Bereich der Printmedien/Presse allenfalls evt. eine Sonderstellung haben könnten, schließlich diese auch gem. Presseförderungsgesetz gefördert werden.
Der einzig hier gerechtfertigte, tat- und schuldangemessene Vorwurf besteht darin, dass ich aus Naivität hier nicht irgendwann zwischenzeitlich nachgefragt habe, warum ich umsatzsteuerfrei behandelt werde, obwohl ich mit Bekanntgabe meiner UID-Nummer mitgeteilt habe, dass ich umsatzsteuerpflichtig bin. Hier habe ich mich leider blind darauf verlassen, dass ein Unternehmen solcher Größenordnung und Stellung in der Gesellschaft, durchaus wissen wird, was es tut, und mich allenfalls darauf hinweist, wenn ich irgendwo einen Fehler vorliegen habe. Die Erkenntnis für mich daraus- vertraue niemals anderen, denn es ist diesen in der Regel egal, soll sich der andere selbst drum kümmern!
Ich darf darauf verweisen, dass ich durch den bis zur Kenntnisnahme durch die Betriebsprüfung über den vorliegenden Fehler der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Einnahmen/Erträge niemals Vorteile hatte, da ich bei den vorhandenen abgegebenen Jahreserklärungen als auch den noch nicht fälligen zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung nach bestem Wissen und Gewissen, wahrheitsgetreu diese Einnahmen/Erträge, wie mir mittels monatlicher Abrechnungen durch die Auftraggeber mitgeteilt, 1:1 an die Finanzverwaltung gemeldet habe bzw. gemeldet hätte, in voller Überzeugung KORREKT vorzugehen. Selbst bei korrekter Wahrnehmung der vierteljährlichen Abgabenerklärung hätte ich voller Überzeugung die Beträge, genau wie mitgeteilt gemeldet.
Der Tatvorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung ist insofern nicht akzeptabel, da mir hier zwar ein schwerwiegender Fehler unterlaufen ist, aus Unwissenheit, und leider auch von Jahr zu Jahr bis zur Kenntnisnahme dieser mitgeschleppt wurde, aber nie im Wissen oder Wollen, durch unwahrheitsgemäße Angaben oder Einbehalte mir steuerlich oder finanziell einen Vorteil zu verschaffen.
ICH hatte in diesem Bereich vielleicht aus fachlicher Sicht zu wenig an Steuerwissen vorliegen, aber dennoch bin ich weder dumm noch überheblich oder so frech, speziell jetzt, wo mir der Fehler bekannt ist, und ich mich darüber hinaus extra mit diesem § 109a EStG beschäftigt habe, die Finanzverwaltung dermaßen zu unterschätzen, dass so etwas nicht sofort auffallen würde.
Man kann mir also vorwerfen, dass mir hier ein Fehler unterlaufen ist, der bei entsprechender vorausschauender Einholung weiterer Fachkenntnisse zu diesem § 109a EStG vermeidbar gewesen wäre, aber war für mich fälschlicherweise klar, dass ich netto verrechnete Einnahmen auch entsprechend netto zu melden habe. Eine auch nur ansatzweise dahintersteckende kriminelle Absicht bestreite ich vehement! (Zur besseren Verständlichkeit wurden meiner Beschwerde jeweils eine Monatsabrechnung der jeweiligen Auftraggeber beigefügt)
1.3. Zusammenfassung der Gesamtsumme an gekürzten Abgaben in Verbindung mit Nichtabgabe von Abgabenerklärungen, insbesondere des daraus resultierenden Tatvorwurfs der vorsätzlich begangenen oder zumindest zum Teil beabsichtigten Steuerhinterziehung.
Wie vorhin schon dargestellt, lag weder in der Nichtabgabe von Abgabenerklärung sowie der unwissentlich falsch gehandhabten umsatzsteuerlichen Handhabung meiner Einnahmen / Erträge gem. § 109 EStG jedweder Vorsatz, noch eine kriminelle Absicht.
Im Fair Play Gedanken der Finanzverwaltung hätte ich durchaus berechtigt verdient, dass man mich dementsprechend auch genau so behandelt, dass ich in keiner Weise bislang straf- oder finanzstrafrechtlich aufgefallen bin, an einer raschen Aufklärung mitgewirkt habe, und darüber hinaus auch nach allen mir zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sofort bestrebt war, den entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Demnach wäre es mehr als nur tat- und schuldangemessen gewesen, mich nicht pauschal zu bewerten, sondern differenziert zwischen den mir bewusst bekannten Abgaben, und solcher derer ich mir auf Grund des Fehlers trotz bestem Wissen und Gewissen nicht bewusst war. Dementsprechend darauf aufbauend auch das entsprechende Strafausmaß und den sich daraus ergebenden Strafrahmen in Betracht zu ziehen.
Meine Unbescholtenheit hat mir in aktuellem Fall nicht mal ansatzweise mildernde Umstände gebracht, sondern hätte ich mir diese auch sparen können, wenn ich für die Nichtabgabe von Erklärungen darüber hinaus im weitesten Sinne als Bestandteil meines Schuldspruchs der vorsätzlichen Steuerhinterziehung beschuldigt und bestraft werde.
Deshalb darf ich hier eine genaue Aufschlüsselung vornehmen unter strikter Trennung der entsprechenden Umsatzsteuerwerte, in Umsatzsteuerwerte wo ich mich einzig schuldig der nicht ordnungsgemäßen Vierteljahresmeldungen gemacht habe, mit zumindest teilweiser Berücksichtigung, dass in diesem Fall zumindest der Pflicht zur jährlichen Abgabenerklärung nachgekommen wurde, und die Umsatzsteuerwerte die selbst bei ordnungsgemäßer Abgabe aller Erklärungen dennoch wegen des vorgelegenen Fehlers, falsch gewesen wären.

In den Veranlagungsjahren 2018 - 2021 wurden bei Nichtabgabe der Vierteljahreserklärungen die entsprechenden Jahreserklärungen unwissentlich und ohne Vorsatz ohne die Umsatzsteuerwerte aus den Mitteilungen gem. § 109a EStG abgegeben. Für die darauffolgenden Veranlagungszeiträume gab es noch keine zur Abgabe fälligen Jahreserklärungen.
Nach Auslegung der Finanzverwaltung und Erkenntnis des Spruchsenats werde ich nun in vollem Umfang der Nichtabgabe von Erklärungen, mit dem Vorsatz der damit bezweckten Abgabenkürzung beschuldigt, zum größten Teil für Abgaben, die ich unwissentlich, und ohne Vorsatz aus fehlender Kenntnis der steuerlichen Behandlung, bzw. Irrtums durch steuerfreie Honorarnoten meiner Auftraggeber, nicht als solche angesehen, oder in jedweder Form mitgeteilt oder ausbezahlt habe.
Es ist selbstverständlich ein Fehler, der mir da aus Fahrlässigkeit unterlaufen ist, der als solcher nicht passieren sollte, und auch nicht davor schützend, dass der entstandene Schaden zu begleichen ist. Dennoch aber vermisse ich hier den Fair Play Gedanken, da ich bislang noch nie straf- oder finanzstrafrechtlich in Erscheinung getreten bin, darüber hinaus mit vollem Einsatz an der Aufklärung mitgearbeitet und daraufhin auch sofort die Schadenswidergutmachung in Angriff genommen habe, indem der Finanzverwaltung die mir schnellstmögliche Widergutmachung des Schadens anhand einer Ratenzahlung angeboten, und von dieser auch bewilligt wurde.
Unter Anbetracht der für mich sprechenden Argumente hätte die Finanzverwaltung hier ohne das Bestreben einen bislang unbescholtenen Bürger/Steuerzahler wie einen Verbrecher der Abgabenhinterziehung zu verurteilen, durchaus zu milderen Mitteln oder Strafen greifen können. Als solches hätte ein Strafausmaß sich anhand der sich über den gesamten Prüfungszeitraum ergebenden Summen, der von mir bislang als korrekt angesehenen Abgabenpflicht in der jeweiligen Gesamthöhe, wie ich diese in Jahreserklärungen bereits gemeldet und bezahlt hatte, und in weiterer Folge auch bezahlt hätte, bis zum Zeitpunkt, wo ich Kenntnis über meinen Fehler erlangte. Für den mir unterlaufenen Fehler hätte die Finanzverwaltung den Umstand der Unwissenheit /des Fehlers berücksichtigen können, und dahingehend eine Verwarnung aussprechen können, bzw. eine milde Verwaltungsstrafe (ugs. Lehrgeld genannt) festsetzen können. In meinem Fall fragt man sich schon, für was man eigentlich noch stolz ist, unbescholten in jeder Hinsicht zu sein, wenn bei einem ersten Fehler gleich mit voller Härte und einfach repressiv statt präventiv drauf los geschmettert wird.
Die von der Finanzverwaltung aufgelisteten Umsatzsteuerwerte zu den jeweiligen nichtabgegebenen Abgabenerklärungen enthalten nach meiner Auffassung mit dem expliziten Verweis auf den Vermerk "vorsätzliche Abgabenkürzung" zu Unrecht die Umsatzsteuerwerte zu den jeweiligen Mitteilungen gem. § 109a EStG, da ich diese selbstverständlich bei vorhandenem Wissen auch entsprechend korrekt gemeldet hätte, spätestens in den Jahreserklärungen. Demnach ist hier der Tatvorwurf des Vorsatzes bei vorliegender Unwissenheit nicht gerechtfertigt! Vielmehr wäre eine Bestrafung im sich daraus ergebenden Strafausmaß, für die Nichtabgabe von Abgabenerklärung im tatsächlichen Ausmaß, der aus meiner Sicht bis dahin korrekt vernommenen Abgabenhöhe, ohne die mir bis dahin unwissentlich falsch behandelten Umsatzsteuerwerte meiner Einnahmen/Erlöse aus den Mitteilungen gem. § 109a UStG tat- und schuldangemessen.
Hierzu darf ich das meinem Rechtsverständnis nicht entsprechende und nicht als verhältnismäßig erachtete Strafausmaß nach § 33 Abs. 5 FinStrG, innerhalb eines Strafrahmens von EUR 7.501,33 bis EUR. 75.013,32 basierend auf der Bestrafung der Nichtabgabe von Abgabenerklärungen von Umsatzsteuerwerten die ich wegen eines Fehlers nicht berücksichtigt hatte, und solchen wo ich einfach zu schlampig aus "Überforderung im alltäglichen Stress" meinen Pflichten zur Abgabe von Abgabenerklärungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen bin, dem Strafausmaß wie ich es als tat- und schuldangemessen ansehe gegenüberstellen. EUR 3.317,60 bis EUR 33.176,02 basierend auf den tatsächlichen Umsatzsteuerwerten, wie ich diese mit bestem Wissen und Gewissen als rechtmäßig angesehen hatte, ohne die mir bis dahin unwissentlich und ungewollt nicht gem. Umsatzsteuergesetz korrekt behandelten Einnahmen/Erlöse aus den Mitteilungen gem. § 109a EStG.
2. Weitere Punkte, in denen das Erkenntnis oder damit einhergehende Sachverhalte bemängelt oder angefochten werden.
2.1. Die im Erkenntnis niedergeschriebene Geständigkeit meiner Person betrifft EINZIG den Umstand, dass ich mir bewusst bin und dafür die Schuld auf mich nehme, dass mir ein dummer Fehler aus mangelnder Kenntnis betreffend "Mitteilungspflicht gem. § 109a EStG" und Naivität, dass ich nicht zwischendurch einmal nachgefragt habe bei meinen Auftraggebern, warum meine Abrechnungen trotz Bekanntgabe meiner UID-Nummer immer ohne Umsatzsteuer erfolgen, weil dies natürlich bereits im Vorfeld Kenntnis über den vorliegenden Fehler bewirkt hätte, und dieser dadurch eigenständig durch sofortige Gegensteuerung und Richtigstellung korrigiert hätte werden können.
Einer Geständigkeit der mir vorgeworfenen Tat wie es sowohl mündlich als auch im Erkenntnis dargestellt wird, muss ich mit voller Vehemenz widersprechen, und lasse ich mich wegen eines Fehlers nicht als Verbrecher abstempeln!
2.2. Der Spruchsenat war eigentlich in meiner Einschätzung, zugegeben aus Unerfahrenheit mit diesem Instrument, als ebenwürdig dem Landesverwaltungsgericht angesehen. Dies musste ich jedoch unmittelbar nach meiner ersten Erfahrung damit revidieren, da es gefühlt und wahrgenommen weder einer Anhörung noch einer fairen und objektiven Beurteilung geglichen hat.
Es war mehr eine Vorführung und Wiederholung von Tatvorwürfen, keine Befragung oder Verhandlung im eigentlichen Sinne wie man sich diese vorstellt. Eine von mir eingebrachte Wortmeldung, dass ich schuldig bin, dass mir ein Fehler unterlaufen ist, aber nicht, weil ich etwas verbrochen habe, wurde zur Kenntnis genommen, aber auch nicht mehr.
Ein eingebrachtes Beweismittel "Honorarabrechnung monatlich als Muster" wurde mehr widerwillig entgegengenommen als sonst etwas, darüber hinaus in keiner Weise auch nur ansatzweise erkennbar, genauer betrachtet und erwähnt.
Meine Antwort auf die Frage des Vorsitzenden "Ob ich denn schon etwas zur Wiedergutmachung beigetragen habe", wurde von einer der Beisitzerinnen, sogleich nachdem ich sie geäußert habe, in einem Bruchteil einer Sekunde in fast respektloser Art wertgemindert. Auch wenn mir klar und bewusst war, dass ich als Beschuldigter in einem Finanzstrafverfahren, vor dem Spruchsenat auch als solcher behandelt werde.
Selbst beim mir als Beschuldigen zustehenden Schlusswort hat man mich bereits nach dem ersten Satz unterbrochen, sodass ich mein Schlusswort nicht in Kürze erklären konnte, warum ich von diesem überzeugt bin bzw. war. Man ist mir einfach ins Wort gefallen und hat mich inmitten des Schlussworts unterbrochen, um gefühlt einfach rasch zum Ende zu kommen!
Bei allem Respekt und Wertschätzung gegenüber dem Vorsitzenden, hatte ich bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung des Spruchsenats das Gefühl, dass ich bereits verurteilt bin, der Spruchsenat einzig nur mehr eine formelle Sache ist, um dieses Instrument gerecht zu werden. Der Vorsitzende mag bestimmt vorbildlich, fachlich kompetent und fehlerfrei in seinem Amt sein, jedoch war der von ihm geleitete Spruchsenat zu keiner Zeit objektiv, sondern ausschließlich subjektiv geführt. Meine Anwesenheit nicht wirklich Bestandteil, ein faires Urteil anhand Abwägung der gegen mich sprechenden Punkte, der für mich sprechenden, als auch der Schilderung meiner Umstände, die zum mir vorgeworfenen Straftatbestand führten. Am Ende hätte ich mir den Aufwand nach Graz zu fahren und mich vor den Anwesenden vorführen zu lassen auch sparen können, denn wäre am Ende ein sicher nicht anderes Urteil gefällt worden. Diese, meine Verhandlung vor dem Spruchsenat hat in keiner Weise das eigentliche Tribunal nach der europäischen Menschenrechtskonvention (EMKR) erfüllt, darüber hinaus war die vor dem Gesetz geltende Unschuldsvermutung, bis zum eindeutigen Beweis der Schuld zu keiner Zeit gegeben.
3. Dieser Beschwerde beigefügte Beweismittel
3.1. Als Beweismittel darf ich wie schon vor dem Spruchsenat erfolgt, eine Monatsabrechnung einbringen, wo ganz genau ersichtlich ist, dass KEINE UMSATZSTEUER darauf ausgewiesen ist, die Verrechnung somit umsatzsteuerfrei erfolgte.
Somit kann ich anhand dieser Honorarabrechnung aufzeigen, dass ich hier durchaus nicht gefeit davor war, diesen Umstand falsch einzuschätzen, und daraus resultierend auch die weitere Behandlung umsatzsteuerlich falsch gehandhabt zu haben. Dass ich zu keiner Zeit die Unwahrheit gesprochen oder so gehandelt habe, da ich fälschlicherweise davon ausgegangen bin, dass ich korrekt handle, wenn ich diese Einnahme "umsatzsteuerfrei" auch genau so "umsatzsteuerfrei" verbuche/verzeichne. Hätte hier eine Abrechnung mit Umsatzsteuer vorgelegen, dann wäre es tatsächlich ein Vorsatz, im Wissen und Wollen diese Abgabe zu verkürzen, oder verkürzen zu wollen. Dass mir hier ein Fehler unterlaufen ist, entbindet mich zwar nicht der Wiedergutmachung, jedoch vom Tatvorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung.
4. Frage der Mitverantwortung bzw. Teilschuld der Finanzverwaltung in zumindest dem Punkt der von mir falsch behandelten Umsatzsteuer aus den Einnahmen / Erträgen gem. § 109a EStG, im Hinblick auf den daraus sich ergebenden besonders langen Zeitraum
4.1. Die Finanzverwaltung in ihrer hoheitlichen Aufgabe als österreichische Abgabenbehörde und haushaltsführende Stelle und deren untergeordnete Abteilungen sowie Spezialeinheiten sind nicht nur für die ordentliche Führung des Haushalts zuständig, sondern auch in präventiver und repressiver Arbeit rund um steuerliche Angelegenheiten tätig.
Unter dem Fair Play Gedanken ist es völlig rechtens, dass man Kunden (Steuerzahler) höflich, respektvoll und auch unterstützend behandelt, wenn unbescholtene Steuerzahler durch Fehler ungewollt, unwissend und frei jedweder krimineller Absichten in den Fokus der Finanzverwaltung geraten. Hingegen es noch selbstverständlicher und völlig legitim ist, dass man Steuerzahler mit kriminellen Absichten: auch entsprechend behandelt und dagegen vorgeht, denn schließlich geht es um unser aller Steuergeld.
Die Finanzverwaltung wurde noch vor gar nicht so langer Zeit neu aufgestellt und umstrukturiert. Verfügt über 32 lokale Dienststellen und, rund über 6.000 Mitarbeiterinnen.
Darüber hinaus verfügt die Finanzverwaltung über Möglichkeiten, Mittel und auch Erfahrungswerte, die uns Steuerzahlern nicht gegeben sind, und hier somit nicht nur "böse" Steuerzahlerinnen ausfindig gemacht werden können, sondern, und das zum Glück auch "eigentlich brave" Steuerzahlerinnen, denen vielleicht wie eben mir in diesem Fall ein unglücklicher Fehler unterlauft ist, der auch als solcher wahrscheinlich nie aufgefallen wäre, wenn nicht durch die Betriebsprüfung, wenn auch viel Zeit vergangen ist.
Meine Frage und gleichzeitig auch mein Vorwurf, den ich hiermit in den Raum stellen muss:
Wie kann es sein, dass eine Finanzverwaltung mit all ihren Möglichkeiten, Mitteln und Erfahrungen, im Mai 2024 rückwirkend bis 2018 einen Fehler aufzeigt, der genau dieser Behörde schon viel früher auffallen hätte müssen?! Ich darf hierbei die Betonung bewusst auf "Fehler aufgezeigt" lenken, denn war es nicht die Betriebsprüfung, welche dann zu diesem Ergebnis führte, sondern war "der Fehler mit den Mitteilungen gem. § 109a EStG" der zur Durchführung der Betriebsprüfung führte. Bereits bei der formalen Eröffnung der Prüfung wurde mir nach den formalen Einweisungen mitgeteilt, dass ich "scheinbar" für meine Einnahmen/Erträge gem. § 109a EStG keine Umsatzsteuer abgeführt oder gemeldet habe.
Bis zur Betriebsprüfung hatte ich leider keine Kenntnis darüber, dass mir hier ein Fehler unterlaufen ist, aus Unwissenheit und zu wenig weitreichender Fachkenntnis mit dieser Art von Einnahmen, jedoch jetzt mit dem aktuellen Wissensstand wird mir so ein Fehler kein zweites Mal mehr passieren, und traue ich mich zu behaupten, dass ich mit einem genaueren Blick auf entsprechende Abgaben, selbst wenn nur Jahreserklärungen vorhanden sind, sofort erkennen kann, dass hier etwas unstimmig ist. Dazu brauche ich weder studieren noch Finanzbeamter sein, würde mir das jetzt sofort ins Auge stechen.
Wie kann es also sein, dass eine Finanzverwaltung über all die vorangegangenen Jahre keine Kenntnis über den vorliegenden Fehler hatte, doch plötzlich im Mai 2024 sehr wohl genau wusste, was Sache ist und wo ich einen Fehler drinnen habe!
Es ist einer Finanzverwaltung durchaus zumutbar, sowohl fachlich als auch präventiv hier sofort, wenn nicht gleich nach einem Jahr, sondern spätestens nach zwei Jahren nachzufragen, denn schließlich wird explizit bei der Abgabe von Erklärungen darauf verwiesen, was man sogar extra bestätigen muss, dass die abgegebenen Erklärungen durch die Finanzverwaltung geprüft werden. Hier muss ich leider der Finanzverwaltung den berechtigten Tatvorwurf der Fahrlässigkeit im Umgang mit den Aufgaben als Finanzverwaltung vorwerfen, somit eine grobe Mitschuld, besonders in Hinblick auf die lange Zeit, über welche sich dieser Fehler hinausgezogen hat. Hätte die Finanzverwaltung ihre Aufgaben rechtmäßig wahrgenommen und schon vorher den Fehler aufgezeigt, dann wäre zum einen nicht so ein großer Schaden entstanden, und zum anderen hätte der Fehler auch schon viel früher behoben werden können. Es besteht somit für mich durchaus ein Verdacht bei aller Unschuldsvermutung, dass hier entweder fahrlässig vorgegangen wurde oder man es einfach darauf anlassen kommen (Anmerkung: Gemeint war wohl ankommen lassen.) wollte. Eine Erklärung wie "Überlastung" oder "Stichproben" lasse ich in da nicht gelten, da ich alleine aus dem Jahr 2024 ohne lange nachdenken zu müssen, sofort 15-20 Personen aufzeigen kann, die allesamt "nur" der Arbeitnehmerveranlagung nachkommen, und wo schon eine minimale Abweichung in Bezug auf "Werbekosten" die Finanzverwaltung sofort einschreitet und sich mit der Aufforderung um ein Ergänzungsansuchen bei den jeweiligen Personen gemeldet hat. Daraus ergibt sich für mich die Schlussfolgerung, dass es der Finanzverwaltung durchaus zumutbar gewesen ist, auch in meinem Fall sofort auf einen solchen nicht gerade minimalen Fehler aufmerksam zu werden, wenn andersrum oft schon zur Abschreibung gemeldete Beträge im zweistelligen Bereich der Finanzverwaltung ins Auge stechen, was für mich keineswegs nachvollziehbar erscheint.
Ich darf hiermit aus meiner Sicht zurecht der Finanzverwaltung die Mit- / Teilschuld daran geben, zumindest in Hinblick auf die nicht korrekte umsatzsteuerliche Behandlung meiner Einnahmen / Erträge gem. § 109a EStG, weil es der Finanzverwaltung zumutbar gewesen ist, diesen Fehler wenn nicht gleich für den Veranlagungszeitraum 2018, spätestens im darauffolgenden Jahr 2019 zu erkennen. Somit wäre niemals eine solche Gesamtsumme zusammengekommen, der Fehler nie so lange beibehalten worden und das Strafausmaß auch viel anders ausgefallen als aktuell der Fall.
5. Ich begehre unter allen von mir vorhin eingebrachten Einwände und Erklärungen hiermit folgende Abänderungen, bzw. darf ich ein entsprechendes Vergleichsangebot anbieten.
5.1. Die Abänderungen des Strafwortlauts bzw. der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Straftatbestände in eine tat- und schuldangemessene Strafe, in der ich SCHULDIG der Nichtabgabe der vierteljährlichen Abgabenerklärung bin, jedoch FREIZUSTELLEN von jedweder Vorsätzlichkeit in punkto bewirkter Steuerhinterziehung oder versuchter!
5.2. Die Abänderung der Strafe im Ausmaß der jeweiligen mir bewussten Umsatzsteuerwerte, da ich unabhängig davon, ob Abgabenerklärung nicht abgegeben wurden, oder abgegeben worden wären, nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgemäß gegenüber der Finanzverwaltung aufgetreten bin, und ein mir unterlaufener und über den gesamten Zeitraum beibehaltener Fehler in meiner Handhabung NICHT als Steuerhinterziehung zu beurteilen ist, wenn ich über selbige aus meiner Sicht korrekt handelnd keine Ahnung hatte.
Somit begehre ich eine Abminderung des Strafrahmens von dem im Erkenntnis und zur Bestrafung herangezogenen Rahmen innerhalb von EUR 7.501,33. bis EUR 75.013,32 auf, wie ich diesen als tat- und schuldangemessen erachte innerhalb von EUR 3.317,60 bis EUR 33.176,02.
Mir ist bewusst, dass Fehler nicht vor Strafe schützen, jedoch die Bestrafung für Fehler fernab dieser liegen sollte, wie diese "wirklich bösen" Steuerzahlerinnen mit kriminellen Absichten vorbehalten bleiben sollte. Deshalb begehre ich auch in Hinblick auf den Fehler in Zusammenhang mit der von mir bis zur Betriebsprüfung vorliegenden falschen umsatzsteuerlichen Behandlung meiner Einnahmen / Erlöse gem. § 109a EStG, eine milde Strafe, im Volksmund "Lehrgeld" genannt, festzusetzen. Besonders in Hinblick auf die für mich sprechenden Argumente, wie straf- und finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, Mitwirkung an der Aufklärung, sowie sofortige Maßnahmen zur ehestmöglichen Rückzahlung und damit einhergehender Schadenswiedergutmachung.
5.3. Ich darf der Finanzverwaltung bzw. der mit diesem Finanzstrafverfahren zuständigen zur Strafe gemäß Erkenntnis in Höhe von EUR 9.000,00 zzgl, EUR 500,00 für Verfahrenskosten ein Gegenangebot wie folgt unterbreiten, und darf nochmals darauf verweisen, dass ich dieses als tat- und schuldangemessene Strafe erachte, darüber hinaus bis zum heutigen Tag schon ein Großteil des Schadens wiedergutgemacht wurde, und ebenfalls seit Einleitung der Betriebsprüfung ich sämtlichen Pflichten gegenüber der Finanzverwaltung ordnungsgemäß und termintreu nachgekommen bin, somit ich nicht nur Besserung als Lehre daraus sondern auch entsprechenden guten Willen und Bestreben gezeigt habe, hier wieder vorbildlich aufzutreten.
Mein Vergleichsangebot lautet: EUR 3.317.60 für die Nichtabgabe der Erklärungen, zzgL EUR 1.682,40 als "Lehrgeld" für den mir unterlaufenen Fehler, zzgl. EUR 500,00, Verfahrenskosten, im Gesamten somit EUR 5.000,00 Strafe und EUR 500,00 an Kosten, zahlbar da leider aus aktueller Sicht noch nicht anders möglich, in monatlichen Raten, nach vorhergehender gesonderter Vereinbarung mit der zuständigen Stelle, oder andernfalls natürlich dem Gesetz entsprechend mit Ersatzfreiheitsstrafe bei Uneinbringlichkeit oder wenn die Strafe nicht bezahlt werden sollte.
6. Abschließende Begründung und Schlussworte zu meiner Beschwerde
Ich bin bislang noch nie in jedweder Form straf- oder finanzstrafrechtlich in Erscheinung getreten.
Zu meinem Bedauern darf ich zugestehen, dass ich in der Wahrnehmung meiner Pflichten zur ordnungsgemäßen Abgabe vierteljährlicher Abgabenerklärungen schlampig vorgegangen bin, weil ich in der Gesamtheit aller Aufgaben, die ich allein zu bewältigen habe, bis zur Betriebsprüfung fahrlässig die falschen Prioritäten gesetzt, geschäftliche Belange vor Pflichten gegenüber der Finanzverwaltung gestellt habe, und den Punkt vierteljährlicher Abgabenerklärung stets hintangestellt hatte. Darauf bin ich weder stolz, noch habe ich einen Vorteil dadurch gehabt.
Ich muss auch zugestehen, dass ich vermeintlich glaubend stets alles richtig zu machen, dann doch über einen Fehler gestolpert bin, der als solcher leider ein schleichender Fehler war, der bis zur Betriebsprüfung mir nicht bewusst war, und darüber hinaus auch nicht von selbst mir aufgefallen wäre.
Zu meiner Person darf ich festhalten, dass ich aus diesem Verfahren sehr viel gelernt und auch gleich umgesetzt habe, und ich einzig nur mehr das Ziel verfolge, die ganze Angelegenheit bald hinter mich gebracht zu wissen, da sie nicht nur psychisch als auch körperlich anstrengend ist.
Meiner Unbescholtenheit zur Folge darf ich an Sie appellieren, das vorliegende Erkenntnis nicht nur nochmals zu bewerten, sondern auch mit meinen Einwänden, Erklärungen und Anfechtungen neu zu beurteilen und meinem reumütigen Vergleichsangebot nicht ablehnend gegenüberzustehen.
Ich finde, dass ich mit der schnellstmöglichen Begleichung des Schadens, der damit verbundenen zusätzlichen Belastung die Kosten dafür durch Hochschrauben meiner möglichen Arbeitsleistung aufzubringen, der erstmaligen Erfahrung mit dem Amt für Betrugsbekämpfung als auch dem Spruchsenat, und darüber hinaus selbst bei einer von mir vorgeschlagenen "milderen" Strafe, bereits mehr als tat- und schuldangemessen bestraft wurde/bin.
Der vorliegende Fehler wurde gleich einhergehend mit der Betriebsprüfung richtiggestellt, wie auch in der sofortigen Wahrnehmung meiner Pflichten in Bezug auf Abgabeerklärungen ersichtlich ist, und habe ich seit der Betriebsprüfung sofort bewiesen, dass ich auch ordentlich kann!
Eine nochmalige Bewertung des Erkenntnisses und Entscheidung zu meinen Gunsten ist in beiderlei Hinblick ein Erfolg, denn wird der entstandene Schaden zur Gänze wiedergutgemacht, bzw. geht es schon ordentlich voran damit, wird so etwas auch nie mehr wieder vorkommen und bei erneuter Fragwürdigkeit externe Hilfe bzw. Rat eingeholt. Darüber hinaus sollten die für mich sprechenden Argumente mehr als nur ein kleiner Anreiz sein, mir eine 2. Chance zu geben, wieder schnell Fuß fassen zu können, und auf die Zukunft betrachtet zu beweisen, dass ich aus der ganzen Sache mehr als nur gelernt habe. Vielen Dank!
In Hinblick auf ihre weitere Entscheidung hoffe ich auf einen positiven Entscheid über meine Beschwerde zur vorliegenden Erkenntnis und appelliere hier nicht nur auf die verhältnismäßige, als auch tat- und schuldangemessene Bestrafung im Sinne einer fairen Rechtsstaatlichkeit, sondern auch an den Fair Play Gedanken der Finanzverwaltung."
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In der mündlichen Verhandlung vom 18.9.2025 wurde wie folgt vorgehalten und ergänzend erhoben:
"Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.
Der Beschuldigte verweist auf das schriftliche Vorbringen und beantragt wie dort.
Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an
V: Das haben Sie beim SpS angegeben, stimmt das noch?
Monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.500,00 bis EUR 2.000,00 (12x jährlich); kein Vermögen; Schulden: EUR 30.000,00 (Kreditschulden); keine Sorgepflichten
Bf: Ja
V: Sie sind viele Jahre als Unternehmer tätig. Sie wissen, dass Sie am 15ten des zweitfolgenden Monats Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen und Vorauszahlungen entrichten müssen, bzw. in Ihrem Fall für Quartale Voranmeldungen einzureichen waren?
Bf.: Ja
V: Sie kennen auch ihre Erklärungsfrist für die Einreichung der Jahreserklärungen, 30.6. des nächstfolgenden Jahres?
Bf.: Ja
V: Bisher hat keine genaue Tatenprüfung stattgefunden, sondern man hat ihnen nur vorgehalten, dass nicht alle Umsätze der Umsatzsteuer unterzogen wurden und eine abgabenbehördliche Prüfung zu Nachforderungen geführt hat.
Tat ist stets die Verkürzung einer bestimmten Abgabe zu einem bestimmten Tatzeitpunkt, daher sind in diesem Fall weitere Feststellungen zu treffen.
Der Beschuldigte hat schriftlich mit dem Formular U12 datiert mit 19.4.2006, eingebracht am 20.4.2006, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet. Mit dieser Erklärung steht ihm nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 das Recht auf Vorsteuerabzug zu. In der Folge wurden in Vorjahren zu den Tatzeiträumen auch steuerpflichtige Umsätze erklärt und Vorsteuern geltend gemacht.
V: Diese Erklärungen wurden von Ihnen persönlich erstellt?
Bf.: Ja
Eine abgabenbehördliche Prüfung hat ergeben, dass Leistungen für Zustelldienste erbracht wurden, die zu § 109a Mitteilungen geführt haben, jedoch nicht in Umsatzsteuererklärungen aufgenommen wurden.
Zu den einzelnen Taten:
Umsatzsteuer 2018 in Höhe von EUR 3.345,91
Erklärungsfristende 30.6.2019, Schätzungsauftrag 6.3.2020
U Erklärung 29.3.2020 eingereicht, Erstbescheid vom 24.8.2020 € 1.813,81 Nachforderung, zuvor wurden keine UVAen eingereicht.
Bescheid nach der Bp 24.5.2024, Nachforderung € 3.345,91
Die Behörde ist am 30.6.2019 nicht in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches gewesen, daher Vollendung der Abgabenverkürzung in der Höhe der tatsächlichen Zahllast von € 5.159,72.
Sache des Verfahrens ist jedoch lediglich ein Schuldspruch zu einer Verkürzung von € 3.345,91, daher kann im Beschwerdeverfahren nicht von einem höheren Verkürzungsbetrag ausgegangen werden.
Die Behörde war vor Ablauf der Erklärungsfrist in Kenntnis der 109a Mittteilungen, wonach der Beschuldigte von der ***12*** 2018 € 13.146,72 (Mitteilung v. 23.2.2019) und von der ***22*** € 4.750,75 (Mitteilung vom 22.2.2019) erhalten hat.
Die Jahreserklärung zur E 2018 wurde erst verspätet am 29.3.2020 eingereicht, dies wurde jedoch nicht als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verfolgt.
Man hat Ihnen demnach nur einen Teil der tatsächlichen Verkürzung angelastet, weil sie bereits durch die nicht fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung mit Ablauf der Erklärungsfrist diese bescheidmäßig festzusetzende Abgabe verkürzt haben. Das BFG ist aber nicht berechtigt zu verbösern, das heißt, dass wir keinen höheren Verkürzungsbetrag ansetzen dürfen.
Bf.: Ja, ich habe diese Ausführungen verstanden.
V: Umsatzsteuer 2019 in Höhe von EUR 4.340,59
Erklärungsfristende 31.8.2020, 22.11.2021 Schätzungsauftrag
21.2.2022 Erstbescheid Schätzung € 4.000,00, keine UVAen
Beschwerde, BVE Zahllast € 1.292,11
Bescheid nach der Prüfung 24.5.2024, Nachforderung € 4.340,59.
Die Behörde war am 31.8.2020 nicht in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches, daher Vollendung der Abgabenverkürzung mit 31.8.2020 in Höhe der tatsächlichen Zahllast von € 5.632,70.
Wiederum kann lediglich von einem Verkürzungsbetrag von € 4.340,59 ausgegangen werden.
Die Behörde war vor Ablauf der Erklärungsfrist in Kenntnis der 109a Mittteilungen, wonach der Beschuldigte von der ***22*** 2019 € 4.946,95 (Mitteilung v. 21.2.2020) und von der ***1*** € 16.546,32 (Mitteilung vom 4.3.2020) erhalten hat.
Die Jahreserklärung zur E 2019 wurde erst verspätet am 21.2.2022 eingereicht, dies wurde jedoch nicht als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verfolgt.
Dazu gilt, was ich schon für 2018 vorgehalten habe.
2020 in Höhe von EUR 3.304,32
Erklärungsfristende 30.6.2021, 17.4.2023 Schätzungsauftrag
25.4.2023 Erstbescheid Schätzung € 3.000,00, keine UVAen eingereicht
25.5.2023 Beschwerde, 5.6.2023 BVE € 2.060,72
Bescheid nach der Prüfung 25.4.2024, Nachforderung € 3.304,32.
Die Behörde war am 30.6.2021 nicht in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches, daher Vollendung der Abgabenverkürzung mit 30.6.2021 in Höhe der tatsächlichen Zahllast von € 5.365,04.
Wiederum kann lediglich von einem Verkürzungsbetrag von € 3.304,32 ausgegangen werden.
Die Behörde war vor Ablauf der Erklärungsfrist in Kenntnis der 109a Mittteilungen, wonach der Beschuldigte von der ***22*** 2020 € 2.722,74 (Mitteilung v. 28.2.2021) und von der ***1*** € 13.647,84 (Mitteilung vom 2.3.2021) erhalten hat.
Die Jahreserklärung zur E 2020 wurde erst verspätet am 25.4.2023 eingereicht, dies wurde jedoch nicht als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verfolgt.
2021 in Höhe von EUR 5.413,29
Erklärungsfristende 30.6.2022, 11.5.2023 Schätzungsauftrag
22.5.2023 Erstbescheid, Schätzung € 3.572.50, Differenz zu den fristgerechten UVAen 3/2021 € 85,46 und 4/2021 € 204,25 (zusammen € 289,71), die zuvor am Abgabenkonto gebucht wurden.
22.6.2023 Beschwerde, BVE vom 26.6.2023 € 3.287,64
Bescheid nach der Prüfung 25.4.2024, Nachforderung € 5.413,29
Die Behörde war am 30.6.2022 in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches, daher Versuch in Höhe des Differenzbetrages der Schätzung € 3.572,50. In der Folge wird eine unrichtige Erklärung eingereicht. Die tatsächliche Zahllast beträgt € 8.700,93, Vollendung im Ausmaß von € 4.838,72.
Wiederum ist es dem BFG verwehrt eine Richtigstellung des strafbestimmenden Wertbetrages vorzunehmen. Es wird daher von einer vollendeten Verkürzung von € 4.838,72 und einer versuchten Verkürzung von € 574,57 ausgegangen.
Die Behörde war vor Ablauf der Erklärungsfrist in Kenntnis der 109a Mittteilungen, wonach der Beschuldigte von der ***22*** 2021 € 9.023,09 (Mitteilung v. 1.3.2022) und von der ***1*** € 19.133,66 (Mitteilung vom 2.3.2022) erhalten hat.
Die Jahreserklärung zur E 2021 wurde erst verspätet am 22.5.2023 eingereicht, dies wurde jedoch nicht als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verfolgt.
2022 in Höhe von EUR 9.702,56 zu bewirken versucht
Erklärungsfristende 30.6.2023, Erklärung 13.5.2024 eingelangt, nicht verbucht, keine UVAen
Bescheid nach der Prüfung 25.4.2024, Nachforderung € 9.702,56
Es liegt eine vollendete Abgabenverkürzung vor, da die Behörde bei Ablauf der Erklärungsfrist nicht in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches war € 9.702,56.
Die Behörde war vor Ablauf der Erklärungsfrist in Kenntnis der 109a Mittteilungen, wonach der Beschuldigte von der ***11*** GmbH 2022 € 13.574,30 (Mitteilung v. 10.3.2023) und von der ***12*** € 20.115,23 (Mitteilung vom 2.3.2023) erhalten hat.
Die Jahreserklärung zur E 2022 wurde erst verspätet am 14.5.2024 eingereicht, dies wurde jedoch nicht als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verfolgt.
Von Versuch auf Vollendung können wir abändern.
Es liegen demnach objektiv 5 vollendete Verkürzungen der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer durch Nichtabgabe von Jahreserklärungen bis zum Ende der Erklärungsfrist vor, wobei es 2021 hinsichtlich eines Teilbetrages beim Versuch geblieben ist.
Bf.: Ja, ich habe auch dazu Ihre Ausführungen verstanden.
Zu Vorzeiträumen:
Zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2017 ergingen am 16.5.2019 Schätzungsaufträge und mussten die Besteuerungsgrundlagen ebenfalls geschätzt werden.
Zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2016 ergingen am 13.3.2018 Schätzungsaufträge und mussten die Besteuerungsgrundlagen ebenfalls geschätzt werden.
Für das Jahr 2015 wurden die Erklärungen verspätet am 7.12.2016 eingereicht. Es wurden steuerpflichtige Umsätze von € 22.122,00 erklärt und Vorsteuern sowie Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben geltend gemacht.
Auch für die Jahre 2014 und 2013 wurden die Jahreserklärungen verspätet eingereicht.
Für den Voranmeldungszeitraum 7-9/2016 wurde am 17.11.2016 eine Voranmeldung eingereicht. Die nächste Voranmeldung ist erst am 15.6.2021 für 3/2021 erstattet worden.
Sie sind demnach ihren steuerlichen Belangen nur sehr sporadisch nachgekommen.
Bf.: Ja, das stimmt.
V: Umsatzsteuervoranmeldungen:
01-03/2023 in Höhe von EUR 2.158,07
Bei Fälligkeit wurden keine UVAen eingereicht.
Buchung 22.7.2024 U 1/2023 € 862,04, U 2/2023 € 450,05, U 3/2023 € 845,98
Diese Voranmeldungen wurden nach der Prüfung eingereicht, die Zahllasten ergeben sich aus den Berechnungen des Beschuldigten.
04-06/2023 in Höhe von EUR 2.360,49
Bei Fälligkeit wurden keine UVAen eingereicht.
Buchung 22.7.2024 U 4/2023 € 257,20, U 5/2023, € 883,80, U 6/2023 € 1.219,49
Diese Voranmeldungen wurden nach der Prüfung eingereicht, die Zahllasten ergeben sich aus den Berechnungen des Beschuldigten.
07-09/2023 in Höhe von EUR 2.972,31
Bei Fälligkeit wurden keine UVAen eingereicht. Festsetzung nach der Prüfung am 24.5.2024.
10-12/2023 in Höhe von EUR 2.107,52
Bei Fälligkeit wurden keine UVAen eingereicht. Festsetzung nach der Prüfung am 24.5.2024.
Er hat 2023 € 9.256,50 von der ***11*** und € 18.697,21 von der ***1*** erhalten.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung wäre am 30.6.2024 einzureichen gewesen. Bei Ablauf der Erklärungsfrist war die Behörde bereits in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches, da der Prüfungsbericht vom 25.5.2024 datiert und am 11.6.2024 das Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde. Der Beschuldigte konnte es somit mit der nicht fristgerechten Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung nicht mehr ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass es zu einer prävalierenden Verkürzung der Jahresumsatzsteuer kommen könnte.
Die Jahreserklärung wurde verspätet am 13.10.2024 eingereicht, dies wäre wiederum als Finanzordnungswidrigkeit verfolgbar. Die Würdigung der Verkürzungen der Umsatzsteuern 2023 als Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen ist richtig.
01-03/2024 in Höhe von EUR 1.801,60
Bei Fälligkeit wurde keine UVA eingereicht. Festsetzung nach der Prüfung am 24.5.2024.
Der Beschuldigte hat die Umsatzgrenze des § 21 Abs. 2 UStG nicht überschritten, daher wären vierteljährlich UVAen einzureichen gewesen.
Es liegen objektiv 5 Taten zur Nichtabgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen bei Fälligkeit und Nichtentrichtung der entsprechenden Vorauszahlungen vor.
Bf.: Diese Vorhaltungen zur objektiven Tatseite sind richtig.
V: Sie machen die Jahreserklärungen und Voranmeldungen selbst. Die Umsätze zu den Zustelldiensten haben Sie nicht der Umsatzsteuer unterzogen, obwohl sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben und daher Vorsteuern geltend machen können. Sie begründen dies damit, dass Sie sich steuerrechtlich nicht genügend ausgekannt haben und dachten, es gäbe eine Sonderregelung.
Sie haben sich dazu nie bei einem Steuerberater erkundigt?
Bf.: Ich habe mich zu der steuerlichen Erfassung der Umsätze aus meinen Zustelldiensten nicht bei einem Steuerberater erkundigt. Ich war der Meinung, dass es dazu eine Sonderregelung geben könnte, da ich von meinen Auftraggebern Rechnungen ohne USt erhalten habe. In dem Zeitpunkt, als ich auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet habe, wusste ich nicht, dass ich in der Zukunft einmal auch solche Leistungen erbringen werde.
V: Die USt-Voranmeldungen wurden deswegen nicht eingereicht, weil sie das Geld für die Bezahlung der Vorauszahlungen nicht gehabt haben?
Bf.: Das ist nicht so. Es lag nicht an finanziellen Schwierigkeiten, sondern an meiner Überlastung. Ich bin ein Ein-Mann-Unternehmen und musste alles selbst machen, EDV-Leistungen erbringen wie auch das gesamte Marketing dazu. Ich habe versucht, nur Teilleistungen eines steuerlichen Vertreters zuzukaufen, aber niemanden gefunden, der dies machen würde. Ich möchte die Erklärungen weiterhin selbst machen und lediglich Einzelfragen mit einem Steuerberater besprechen können, diese Art der Auftragsgestaltung wollte jedoch bisher niemand annehmen. Ich bestreite nicht, dass ich hiermit über Jahre hinweg meinen steuerlichen Verpflichtungen nicht entsprechend nachgekommen bin.
Über Befragung des Beisitzers ***19***:
Bf.: Ja, ich habe eine UID-Nummer. Ich kenne die Kleinunternehmerregelung generell und weiß, dass ich mit dem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung seit 2006 Vorsteuer geltend machen kann.
***19***: Auf der Rechnung ist 20% USt vermerkt, jedoch kein USt-Betrag ausgewiesen und auch kein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung.
Bf.: Ich bin davon ausgegangen, dass die große Firma weiß, was sie macht.
AB: Die Zustelldienste haben im Regelfall mit Personen zu tun, die unselbständig tätig sind und nebenbei geringfügig Zustelldienste machen. Damit stellt sich die Frage nach einem USt-Ausweis in den Rechnungen im Regelfall nicht. Dies hätte man in Ihrer Vertragsgestaltung explizit besprechen müssen.
Bf.: Die Korrespondenz mit den Firmen ist sehr kompliziert. Der einzelne Vertragspartner ist in diesen Firmen lediglich eine Nummer. Es gibt so viele Zusteller und die haben sehr schlechte Arbeitsbedingungen.
V: Genau aus dieser Überlegung heraus, braucht man im Regelfall die Hilfe eines steuerlichen Vertreters.
Beisitzer Herr ***20*** MSc MBA: Die Bestimmung des § 11 UstG zu einer Rechnungslegung und den Inhaltsvorgaben für eine Rechnung sind Ihnen bekannt?
Bf.: Ja
Herr ***20***: Dann müssen Sie aber eine entsprechende Gutschrifts-Rechnung, wie im Akt erliegend, auch prüfen. Dann müsste natürlich auch Ihre UID-Nummer genannt sein.
Bf.: Ich bin darüber gestolpert, weil das nicht zuvor mein Hauptaufgabengebiet war und ich dachte, dass es dazu andere Regelungen geben könnte.
Herr ***20*** MSc MBA: Die USt ist sehr klar in den Vorgaben. Es obliegt Ihnen, die Rechnungskriterien entsprechend auf ihr Vorhandensein zu überprüfen. Aus diesen Vorgaben kommt man nicht heraus.
Bf.: § 109a EstG ist jedoch auch im Rahmen der Dokumentation der Finanz nicht ausreichend besprochen. Dazu könnte es bessere Informationen im Internet geben.
Herr ***20*** MSc MBA: Wir reden über die Rechnungen und die Vorgaben des USt-Gesetzes."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Eine Beschwerde der Amtsbeauftragten liegt nicht vor, daher besteht ein Verböserungsverbot.
Zum Verwaltungsgeschehen:
Im Prüfungsbericht vom 25.5.2024 (StNr. ***17***) sind die Feststellungen einer abgabenbehördlichen Betriebsprüfung für die Jahre 2018 bis 2022 und einer Umsatzsteuernachschau für 2023 und 2024 enthalten:
Feststellungen
Tz. 1 § 109a Mitteilungen
Gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 kann der Unternehmer bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Steuerbefreiung verzichtet und die Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG 1994 versteuert.
In Ihrem Fall haben Sie schriftlich mit dem Formular U12 datiert vom 19.4.2006, eingebracht mit 20.4.2006, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet, mit dieser Erklärung steht dem Unternehmer nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 auch das Recht auf Vorsteuerabzug zu.
Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre, erfolgt kein Widerruf, gilt der Verzicht auf die Steuerbefreiung auch nach Ablauf der fünf Jahre weiter.
Mit dem Kalenderjahr 2018 beginnend wurde dem Finanzamt Meldungen gem. § 109a der Auftraggeber ***1*** bzw. ***11*** übermittelt, diese Leistungsentgelte wurden sehr wohl der Einkommensteuer unterzogen KZ 9050 "Einnahmen/Erträge 109a" jedoch nicht der Umsatzsteuer.
Aufgrund der Option zur Steuerpflicht aus dem Jahre 2006 unterliegen diesen Einnahmen der Umsatzsteuerpflicht, die im Rahmen der Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum 2018-2022 bzw. NS 07/2023-03/2024 in folgender Höhe festgesetzt werden:



Am 11.6.2024 wurde das Finanzstrafverfahren eingeleitet.
Am 9.7.2024 wurde der Beschuldigte von der Finanzstrafbehörde einvernommen:
"Ich bin seit dem Jahr 2006 selbständig tätig und war aber noch zusätzlich in einem nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnis. Im Jahr 2017 habe ich meine nichtselbständige Tätigkeit aufgegeben, jedoch aufgrund meiner Fixkosten und bis mein Unternehmen so richtig anläuft, habe ich zusätzlich ab Mitte 2018 für zwei Zeitungsvertriebe Zustellungen durchgeführt. Was die Prüfungsfeststellung § 109 a Mitteilung anbelangt, so habe ich erst im Zuge der Prüfung erfahren, dass mir ein Fehler unterlaufen ist. Ich habe ursprünglich im Jahr 2006 auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Anscheinend habe ich dies den Zeitungsvertrieben gegenüber nicht kommuniziert, die Abrechnungen (ich habe ja keine Rechnungen an diese Zeitungsvertriebe ausgestellt) wurden immer ohne Umsatzsteuer ausgefertigt. Dadurch habe ich natürlich keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Im Nachhinein weiß ich nun, dass dies ein großer Fehler meinerseits war. Ich muss jedoch auch noch betonen, dass ich bis dato steuerlich unvertreten bin. Derzeit bin ich gerade auf der Suche nach einem Steuerberater. Was die fehlenden Umsatzsteuerzeiträume 01-03/2023 und 04-06/2023 anbelangt, so werde ich diese in den nächsten 10 Tagen nachreichen.
Ich bin geständig, finanzstrafrechtlich unbescholten und bemüht den entstandenen Schaden zur Gänze wieder gutzumachen."
Mit Stellungnahme der Amtsbeauftragten vom 23.7.2024 wurde das Verfahren an den Spruchsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Niederschrift vom 18.11.2024:
"Generalien des Beschuldigten überprüft und wie folgt ergänzt:
Monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.500,00 bis EUR 2.000,00 (12x jährlich); kein Vermögen; Schulden: EUR 30.000,00 (Kreditschulden); keine Sorgepflichten, finanzstrafrechtlich unbescholten,
Die Behördenbeisitzerin stellt den Sachverhalt sowie die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens dar.
Zur Sache gibt der Beschuldigte an:
Ich bekenne mich schuldig, wobei ich nicht vorsätzlich gehandelt habe. Ich bleibe bei meiner Verantwortung aus Anlass meiner Beschuldigtenvernehmung am 9. Juli 2024.
Wenn ich gefragt werde, ob ich weiß, was ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bedeutet, gebe ich an:
Das bedeutet, dass ich der Umsatzsteuer unterliege. Ich möchte ergänzen, dass ich selbst keine Rechnungen ausgestellt habe. Die Rechnungen wurden in Form von Gutschriften von der ***1*** und der ***2*** ohne Umsatzsteuer ausgestellt.
Wenn mir vorgehalten wird, dass ich schon im Jahr 2006 auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet habe und mir daher die damit verbundenen abgabenrechtlichen Pflichten bekannt sein müssten, gebe ich an:
Ich gestehe zu, dass das ein Fehler war. Ich habe die fehlerhaften Umsatzsteuervoranmeldungen gleich richtiggestellt und eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt geschlossen. Derzeit ist ein Rückstand von EUR 23.347,00 offen (wobei darin auch nicht verfahrensgegenständliche Abgaben enthalten sind).
Der Beschuldigte legt exemplarisch noch zwei Rechnungen der ***1*** vor, die zum Akt genommen werden.
Keine weiteren Fragen. Beweisanträge werden keine gestellt."
Sachverhalt:
Der Beschuldigte hat schriftlich mit dem Formular U12 datiert mit 19.4.2006, eingebracht am 20.4.2006, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet. Mit dieser Erklärung steht ihm nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 das Recht auf Vorsteuerabzug zu. In der Folge wurden in Vorjahren zu den Tatzeiträumen auch steuerpflichtige Umsätze erklärt und Vorsteuern geltend gemacht. Er kannte die gesetzlichen Termine zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen, dennoch wurde diesen Verpflichtungen in den Tatzeiträumen (siehe objektiver Tatbestand) nicht nachgekommen und durch Nichtabgabe von Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen zu den gesetzlich normierten Terminen Verkürzungen bewirkt.
Eine abgabenbehördliche Prüfung hat ergeben, dass Leistungen für Zustelldienste erbracht wurden, die zu § 109a Mitteilungen geführt haben, jedoch nicht als Umsätze in Umsatzsteuererklärungen aufgenommen wurden (zur Bewertung des Verschuldens siehe subjektive Tatseite).
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen im elektronischen Steuerakt des Beschuldigten, der abgabenbehördlichen Prüfung und der Beschuldigtenverantwortung.
Zum objektiven Tatbestand (StNr. ***9***):
§ 134 Abs. 1 BAO: Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken.
§ 21 Abs. 1 UStG: Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuß ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vorsehen, dass in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfällt, sofern der Unternehmer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Unternehmer, die danach für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuß.
Von den Voranmeldungen sind Durchschriften (Zweitschriften) anzufertigen. Die Durchschriften der Voranmeldungen sowie die Aufstellungen der Besteuerungsgrundlagen gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1.
Die Übermittlung der Voranmeldungen hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Voranmeldung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Voranmeldungen auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Voranmeldung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
Abs. 2: Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
Der Beschuldigte ist in FinanzOnline erfasst, daher hätte er jeweils die rechtliche Möglichkeit gehabt, bis zum 30.6. des nächstfolgenden Jahres fristwahrend Jahressteuererklärungen zur Umsatzsteuer und zur Einkommensteuer einzureichen.
Umsatzsteuer 2018 in Höhe von EUR 3.345,91
Erklärungsfristende 30.6.2019, Schätzungsauftrag 6.3.2020
U Erklärung 29.3.2020 eingereicht, Erstbescheid vom 24.8.2020 € 1.813,81 Nachforderung, zuvor wurden keine UVAen eingereicht.
Bescheid nach der Bp 24.5.2024, Nachforderung € 3.345,91
Die Behörde ist am 30.6.2019 nicht in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches gewesen, daher Vollendung der Abgabenverkürzung in der Höhe der tatsächlichen Zahllast von € 5.159,72.
Sache des Verfahrens ist jedoch lediglich ein Schuldspruch zu einer Verkürzung von € 3.345,91, daher kann im Beschwerdeverfahren nicht von einem höheren Verkürzungsbetrag ausgegangen werden.
Die Behörde war vor Ablauf der Erklärungsfrist in Kenntnis der 109a Mittteilungen, wonach der Beschuldigte von der ***12*** 2018 € 13.146,72 (Mitteilung v. 23.2.2019) und von der ***22*** € 4.750,75 (Mitteilung vom 22.2.2019) erhalten hat.
Die Jahreserklärung zur E 2018 wurde erst verspätet am 29.3.2020 eingereicht, dies wurde jedoch nicht als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verfolgt.
Umsatzsteuer 2019 in Höhe von EUR 4.340,59
Erklärungsfristende 31.8.2020, 22.11.2021 Schätzungsauftrag
21.2.2022 Erstbescheid Schätzung € 4.000,00, keine UVAen
Beschwerde, BVE Zahllast € 1.292,11
Bescheid nach der Prüfung 24.5.2024, Nachforderung € 4.340,59.
Die Behörde war am 31.8.2020 nicht in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches, daher Vollendung der Abgabenverkürzung mit 31.8.2020 in Höhe der tatsächlichen Zahllast von € 5.632,70.
Wiederum kann lediglich von einem Verkürzungsbetrag von € 4.340,59 ausgegangen werden.
Die Behörde war vor Ablauf der Erklärungsfrist in Kenntnis der 109a Mittteilungen, wonach der Beschuldigte von der ***22*** 2019 € 4.946,95 (Mitteilung v. 21.2.2020) und von der ***1*** € 16.546,32 (Mitteilung vom 4.3.2020) erhalten hat.
Die Jahreserklärung zur E 2019 wurde erst verspätet am 21.2.2022 eingereicht, dies wurde jedoch nicht als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verfolgt.
2020 in Höhe von EUR 3.304,32
Erklärungsfristende 30.6.2021, 17.4.2023 Schätzungsauftrag
25.4.2023 Erstbescheid Schätzung € 3.000,00, keine UVAen eingereicht
25.5.2023 Beschwerde, 5.6.2023 BVE € 2.060,72
Bescheid nach der Prüfung 25.4.2024, Nachforderung € 3.304,32.
Die Behörde war am 30.6.2021 nicht in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches, daher Vollendung der Abgabenverkürzung mit 30.6.2021 in Höhe der tatsächlichen Zahllast von € 5.365,04.
Wiederum kann lediglich von einem Verkürzungsbetrag von € 3.304,32 ausgegangen werden.
Die Behörde war vor Ablauf der Erklärungsfrist in Kenntnis der 109a Mittteilungen, wonach der Beschuldigte von der ***22*** 2020 € 2.722,74 (Mitteilung v. 28.2.2021) und von der ***1*** € 13.647,84 (Mitteilung vom 2.3.2021) erhalten hat.
Die Jahreserklärung zur E 2020 wurde erst verspätet am 25.4.2023 eingereicht, dies wurde jedoch nicht als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verfolgt.
2021 in Höhe von EUR 5.413,29
Erklärungsfristende 30.6.2022, 11.5.2023 Schätzungsauftrag
22.5.2023 Erstbescheid, Schätzung € 3.572.50, Differenz zu den fristgerechten UVAen 3/2021 € 85,46 und 4/2021 € 204,25 (zusammen € 289,71), die zuvor am Abgabenkonto gebucht wurden.
22.6.2023 Beschwerde, BVE vom 26.6.2023 € 3.287,64
Bescheid nach der Prüfung 25.4.2024, Nachforderung € 5.413,29
Die Behörde war am 30.6.2022 in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches, daher Versuch in Höhe des Differenzbetrages der Schätzung € 3.572,50. In der Folge wird eine unrichtige Erklärung eingereicht. Die tatsächliche Zahllast beträgt € 8.700,93, Vollendung im Ausmaß von € 4.838,72.
Wiederum ist es dem BFG verwehrt eine Richtigstellung des strafbestimmenden Wertbetrages vorzunehmen. Es wird daher von einer vollendeten Verkürzung von € 4.838,72 und einer versuchten Verkürzung von € 574,57 ausgegangen.
Die Behörde war vor Ablauf der Erklärungsfrist in Kenntnis der 109a Mittteilungen, wonach der Beschuldigte von der ***22*** 2021 € 9.023,09 (Mitteilung v. 1.3.2022) und von der ***1*** € 19.133,66 (Mitteilung vom 2.3.2022) erhalten hat.
Die Jahreserklärung zur E 2021 wurde erst verspätet am 22.5.2023 eingereicht, dies wurde jedoch nicht als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verfolgt.
2022 in Höhe von EUR 9.702,56 zu bewirken versucht
Erklärungsfristende 30.6.2023, Erklärung 13.5.2024 eingelangt, nicht verbucht, keine UVAen
Bescheid nach der Prüfung 25.4.2024, Nachforderung € 9.702,56
Es liegt eine vollendete Abgabenverkürzung vor, da die Behörde bei Ablauf der Erklärungsfrist nicht in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches war € 9.702,56.
Die Behörde war vor Ablauf der Erklärungsfrist in Kenntnis der 109a Mittteilungen, wonach der Beschuldigte von der ***11*** GmbH 2022 € 13.574,30 (Mitteilung v. 10.3.2023) und von der ***12*** € 20.115,23 (Mitteilung vom 2.3.2023) erhalten hat.
Die Jahreserklärung zur E 2022 wurde erst verspätet am 14.5.2024 eingereicht, dies wurde jedoch nicht als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verfolgt.
Es liegen demnach objektiv 5 vollendete Verkürzungen der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer durch Nichtabgabe von Jahreserklärungen bis zum Ende der Erklärungsfrist vor, wobei es 2021 hinsichtlich eines Teilbetrages beim Versuch geblieben ist.
Umsatzsteuervoranmeldungen:
01-03/2023 in Höhe von EUR 2.158,07
Bei Fälligkeit wurden keine UVAen eingereicht.
Buchung 22.7.2024 U 1/2023 € 862,04, U 2/2023 € 450,05, U 3/2023 € 845,98
Diese Voranmeldungen wurden nach der Prüfung eingereicht, die Zahllasten ergeben sich aus den Berechnungen des Beschuldigten.
04-06/2023 in Höhe von EUR 2.360,49
Bei Fälligkeit wurden keine UVAen eingereicht.
Buchung 22.7.2024 U 4/2023 € 257,20, U 5/2023, € 883,80, U 6/2023 € 1.219,49
Diese Voranmeldungen wurden nach der Prüfung eingereicht, die Zahllasten ergeben sich aus den Berechnungen des Beschuldigten.
07-09/2023 in Höhe von EUR 2.972,31
Bei Fälligkeit wurden keine UVAen eingereicht. Festsetzung nach der Prüfung am 24.5.2024.
10-12/2023 in Höhe von EUR 2.107,52
Bei Fälligkeit wurden keine UVAen eingereicht. Festsetzung nach der Prüfung am 24.5.2024.
Er hat 2023 € 9.256,50 von der ***11*** und € 18.697,21 von der ***1*** erhalten.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung wäre am 30.6.2024 einzureichen gewesen. Bei Ablauf der Erklärungsfrist war die Behörde bereits in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches, da der Prüfungsbericht vom 25.5.2024 datiert und am 11.6.2024 das Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde. Der Beschuldigte konnte es somit mit der nicht fristgerechten Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung nicht mehr ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass es zu einer prävalierenden Verkürzung der Jahresumsatzsteuer kommen könnte.
Die Jahreserklärung wurde verspätet am 13.10.2024 eingereicht, dies wäre wiederum als Finanzordnungswidrigkeit verfolgbar. Die Würdigung der Verkürzungen der Umsatzsteuern 2023 als Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen ist richtig.
01-03/2024 in Höhe von EUR 1.801,60
Bei Fälligkeit wurde keine UVA eingereicht. Festsetzung nach der Prüfung am 24.5.2024.
Der Beschuldigte hat die Umsatzgrenze des § 21 Abs. 2 UStG nicht überschritten, daher wären vierteljährlich UVAen einzureichen gewesen.
Es liegen objektiv 5 Taten zur Nichtabgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen bei Fälligkeit und Nichtentrichtung der entsprechenden Vorauszahlungen vor.
Zu Vorzeiträumen:
Zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2017 ergingen am 16.5.2019 Schätzungsaufträge und mussten die Besteuerungsgrundlagen ebenfalls geschätzt werden.
Zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2016 ergingen am 13.3.2018 Schätzungsaufträge uns mussten die Besteuerungsgrundlagen ebenfalls geschätzt werden.
Für das Jahr 2015 wurden die Erklärungen verspätet am 7.12.2016 eingereicht. Es wurden steuerpflichtige Umsätze von € 22.122,00 erklärt und Vorsteuern sowie Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben geltend gemacht.
Auch für die Jahre 2014 und 2013 wurden die Jahreserklärungen verspätet eingereicht.
Für den Voranmeldungszeitraum 7-9/2016 wurde am 17.11.2016 eine Voranmeldung eingereicht. Die nächste Voranmeldung ist erst am 15.6.2021 für 3/2021 erstattet worden.
Zum Täter und dem subjektiven Tatbestand:
Der Beschuldigte hat unbestritten schriftlich mit dem Formular U12 datiert mit 19.4.2006, eingebracht am 20.4.2006, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet. Mit dieser Erklärung steht ihm nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 das Recht auf Vorsteuerabzug zu. In der Folge wurden in Vorjahren zu den Tatzeiträumen auch steuerpflichtige Umsätze erklärt und Vorsteuern geltend gemacht.
Der Beschuldigte kannte als langjähriger Unternehmer seine abgabenrechtlichen Erklärungsverpflichtungen zur Einreichung von Jahreserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen.
In den Jahren 2018 bis 2023 ist der Beschuldigte diesen steuerlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen, sämtliche Jahreserklärungen wurden verspätet eingereicht.
Er hat in 6 Jahren auch lediglich 2 Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht.
Tat ist jeweils die Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Abgabenzeitraum als nicht mehr teilbare kleinste Einheit. Nur für diese kleinste Einheit ist jeweils eine Feststellung zum Vorliegen der geforderten subjektiven Tatseite für ein Finanzvergehen gefordert.
2018, 2019, 2020, 2022 trat die Vollendung der Abgabenhinterziehung bereits mit Nichtabgabe der Jahreserklärung bei Ablauf der Erklärungsfrist ein. Der Beschuldigte kannte die Erklärungsverpflichtung und hat daher mit Nichtabgabe der Jahreserklärungen die Verkürzungen jeweils ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Dass er hinsichtlich eines Teiles seines steuerpflichtigen Umsatzes nicht vorsätzlich gehandelt haben will, da Rechnungen seiner Auftraggeber keine Umsatzsteuer enthielten, ist in diesem Zusammenhang irrelevant, weil hinsichtlich der Prüfung der subjektiven Tatseite auf die Tatbegehungen zu den Jahresumsatzsteuern jeweils zum 30.6. des nächstfolgenden Jahres abzustellen ist. Keine Einreichung einer Jahreserklärung und keine Kenntnis der Behörde von steuerpflichtigen Umsätzen bis zum 30.6. des nachfolgenden Jahres ist so zu werten, dass der Beschuldigte die Verkürzungen jeweils ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Es ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich, dass eine genaue Kenntnis der Höhe des Verkürzungsbetrages bestanden hat.
Für das Jahr 2021 kannte die Behörde bei Ablauf der Erklärungsfrist nur einen Bruchteil der tatsächlich angefallenen Jahreszahllast, daher musste der Beschuldigte bei Nichtabgabe der Jahreserklärung von einer zu niedrigen Schätzung ausgehen, was den Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer darstellt, die Vollendung wurde durch die Differenz zwischen zu niedriger Festsetzung und tatsächlicher Zahllast bewirkt. Zur subjektiven Tatseite gelten die soeben getätigten Ausführungen zu den weiteren Tatzeiträumen.
Hinsichtlich der Verkürzungen der Umsatzsteuervoranmeldungen ist ebenfalls ergänzend festzustellen, dass der Beschuldigte seiner Verpflichtung Voranmeldungen einreichen und Vorauszahlungen entrichten zu müssen nicht nachgekommen ist. Abzustellen ist auf Quartalsvoranmeldungen, die eben nicht zu deren Fälligkeit eingereicht wurden. Durch die Nichtentrichtung von Vorauszahlungen bei deren Fälligkeit hat der Beschuldigte die Verkürzungen für gewiss gehalten, da er auch die Voranmeldungen selbst erstellen und einreichen hätte müssen, hat er auch deren Unterbleiben zu den gesetzlichen Terminen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.
Strafbemessung:
§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […]
§ 21 Abs. 1 FinStrG: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.
§ 21 Abs. 2 FinStrG: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 37.506,66 und einer Strafdrohung von € 75.013,32 verhängte der Spruchsenat eine Geldstrafe von € 9.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall mit 21 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), das entspricht ca. 12 % der Strafdrohung.
Dabei sind dem Beschuldigten das Zusammentreffen von zehn Finanzvergehen innerhalb eines längeren Deliktszeitraums als erschwerend, sein bisher ordentlicher Lebenswandel, sein Geständnis und die Tatsache, dass es in Bezug auf das Veranlagungsjahr 2022 beim Versuch geblieben ist als mildernd angerechnet worden.
2022 liegt kein Versuch vor, lediglich zu einem Teilbetrag des Jahres 2021 ist von einem Versuch auszugehen. Dafür liegt weitestgehende Schadensgutmachung vor.
Der Grund für die Nichterfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen waren nicht finanzielle Schwierigkeiten, sondern die Arbeitsüberlastung des Beschuldigten. Die ausgesprochen niedrige Geldstrafe bei dem langen Zeitraum einer gänzlichen Vernachlässigung von Abgabenzahlungen ist auf das Überwiegen der Milderungsgründe zurückzuführen. Eine Reduktion durch den Senat des BFG war bei Gesamtbetrachtung der Vielzahl an Taten nicht möglich.
Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen dem Schuldgehalt der Taten und der Täterpersönlichkeit sowie spezialpräventiven (Abhalten des Täters von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Erfordernissen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor.
Graz, am 18. September 2025