Volltext

BFG 20.08.2025, RV/7400009/2023

Wr. Gebrauchsabgabe für unerlaubte Nutzung vom öffentlichen Grund durch Abbruchschutt und sonstige Gegenstände: Wer ist abgabepflichtig? Wann liegt ein unerlaubter Gebrauch vor?

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400009.2023 · Findok (BMF)

Normen
§ 78 Abs. 3 BAO · § 9 Abs. 1a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 · § 199 BAO · § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 · § 272 Abs. 2 Z 2 BAO · § 17 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 · § 281 Abs. 1 BAO · § 78 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gerhard Konrad, die Richterin Mag. Lisa Fries sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich Witetschka und Mag. Harald Zeller in der Beschwerdesache

Spruch

1. ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Riess Rechtsanwälte GmbH, Zeltgasse 3-5, 1080 Wien,

2. ***Bf2***, ***Bf2-Adr*** vertreten durch HSP Rechtsanwälte GmbH, Gonzagagasse 4, 1010 Wien, und

3. ***Bf3***, ***Bf3-Adr*** vertreten durch HSP Rechtsanwälte GmbH, Gonzagagasse 4, 1010 Wien,

über die Beschwerden vom 7. Februar 2022 und vom 9. Februar 2022 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien MA 46 Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten, MA 46 - ***Geschäftszahl***, vom 20. Dezember 2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. April 2025 und am 5. August 2025 betreffend Gebrauchsabgabe gemäß § 9 Abs. 1a GAG iVm Tarif D Post 1 GAG zu Recht erkannt (weitere Partei: ***XY GmbH & Co KG***, ***Bf3-Adr***):

I.

Der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der Beschwerde der zweit- und der drittbeschwerdeführenden Partei wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert:

Gemäß §§ 9 Abs. 1a, 10 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG), LGBl. Nr. 20/1966, idgF in Verbindung mit Tarif D Post 1 GAG, LGBl. Nr. 20/1966, idF LGBl. Nr. 57/2019, werden gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei für den Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis des öffentlichen Grundes der Gemeinde Wien Gebrauchsabgaben festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 2021 wurde gemäß § 9 Abs. 1a und 10 Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei, der drittbeschwerdeführenden Partei als Bauherrin und Eigentümerin der Liegenschaft ***Straße Nr.3***, der ***XY GmbH und Co KG alter Name*** (nunmehr ***XY GmbH & Co KG***) als Bauherrin und Eigentümerin der Liegenschaften in ***Straße Nr1 bis Nr2***, und der zweitbeschwerdeführenden Partei, als Projektentwicklerin, zur ungeteilten Hand für den Gebrauch des öffentlichen Grundes beziehungsweise des darüber befindlichen Luftraumes zur Baustelleneinrichtung (ausgenommen Zufahrten) ohne Gebrauchserlaubnis durch

a) Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern oder Bauhütten in ***Straße*** vor ***Nr3*** am Gehsteig (84 m x 8 m) im Ausmaß von 672 m2 in den Monaten Oktober 2020 bis Dezember 2020 eine Gebrauchsabgabe nach Tarif D Post 1 in der Höhe von € 24.192,-- (672 m² x € 12 x 3 Monate);

b) Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern oder Bauhütten in Wien, ***Straße*** ***Nr2*** am Gehsteig und auf der Fahrbahn (24 m x 8 m) und (5 m x 11 m) im Ausmaß von 247 m2 im Dezember 2020 eine Gebrauchsabgabe nach Tarif D Post 1 in der Höhe von € 2.964,-- (247 m² x € 12 x 1 Monat);

c) Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern oder Bauhütten in ***Straße*** vor ***Nr1*** am Gehsteig, am Grünstreifen und im Parkstreifen samt Baumscheiben (79 m x 11 m) im Ausmaß vom 869 m2 im Dezember 2020 eine Gebrauchsabgabe nach Tarif D Post 1 in der Höhe von € 10.428,-- (869 m² x € 12 x 1 Monat);

d) Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern oder Bauhütten in ***Straße*** vor ***Nr1 bis Nr3*** auf oben näher beschriebenen Flächen im Gesamtausmaß von 1.788 m2 abzüglich 350 m2, für die Gebrauchsabgaben entrichtet wurden, also 1.438 m² von Jänner bis Dezember 2021 eine Gebrauchsabgabe nach Tarif D Post 1 in der Höhe von € 207.072,-- (1.438 m² x € 12 x 12 Monate);

eine Einmalzahlung in der Höhe von insgesamt € 244.656,-- vorgeschrieben.

Begründend wurde ausgeführt, das Projekt ***A*** habe den Abbruch von Gebäuden in ***Straße*** zum Gegenstand (***Nr3*** vom Oktober 2020 bis Mai 2021 sowie ***Nr1*** ab Juni 2021 bis Dezember 2021). Die ***Straße Nr1 bis Nr3*** seien je Eigentum zweier Tochtergesellschaften eines Konzerns, deren Projekt von einer weiteren Konzerntochter als Projektleiterin gemanagt werde. Bauführerin sei ein Abbruchunternehmen.

Bereits seit Beginn der Abbrucharbeiten im Oktober 2020 seien, je unter Freihaltung von Zufahrten, vor ***Nr3***, und ab Dezember 2020 vor ***Nr2*** sowie vor ***Nr1*** ein Streifen des Gehsteigs, des Parkstreifens und des Grünstreifens, in dem im Spruch näher beschriebenen Ausmaßen eingehaust gewesen. Laut dem Referenten hätten die Abrissarbeiten im September 2021 geendet. Das Ausmaß der Abrissarbeiten sei auf Fotos etwa dem Stadtplan und aus dem Internet erwiesen. Erwiesen sei auch, dass auf der gesamten Länge des eingehausten Streifens des öffentlichen Gutes vor ***Straße Nr1 bis Nr3*** Schuttgut oder Material gelagert, wie auch Container, oder Geräte oder ähnliches vor ***Nr2*** aufgestellt gewesen seien, sodass die gesamten Flächen im Sinne des Tarif D1 in Anspruch genommen worden sein. Ein Einwand, dass nicht durchgehend alle eingehausten Flächen in Anspruch genommen worden seien, gehe ins Leere. Genauso wie durch Baustellengitter eingezäunte, dem Verkehr entzogene Flächen, gänzlich verrechnet würden, unabhängig davon, dass die Flächen nicht bis ins Letzte ausgenutzt würden, seien die Nutzungen an den eingehausten Flächen zu verrechnen. Dass immer wieder Flächen frei blieben, um etwa vor Containern den Zutritt oder das Verheben von gelagertem Material zu gewährleisten, liege in der Natur der technischen Abläufe.

Ein Einwand, dass Flächen allein zum Schutz der Umgebung vor dem Abbruchgut abgetrennt und nicht genutzt worden seien, sei mit den Aufnahmen nicht vereinbar. Eine Nichtinanspruchnahme der Flächen wäre nachvollziehbar, wenn die Absperrung etwa in der Art eines Korridors zwischen zwei Wänden unbenutzt geblieben wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Im Jahr 2020 seien keinerlei Gebrauchsabgaben festgesetzt worden und seien dementsprechend nachzuverrechnen.

Ab Jänner 2021 seien entrichtete Gebrauchsabgaben nach Tarif D1 für 350 m2 zu berücksichtigen. Da aber auch die weiteren Flächen ohne Gebrauchserlaubnis genutzt worden seien, sei die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig zur ungeteilten Hand in Nachbemessung des § 9 Abs. 1a GAG vorzuschreiben gewesen.

Die Nachbemessung für mehrere Liegenschaften entspreche den Einreichungen um Baustelleneinrichtungen zum Abbruch. Dass auch die Bauherrinnen und die Projektmanagerin zur gesamten Hand in Anspruch zu nehmen waren, ergebe sich daraus, dass Vorteile aus der Inanspruchnahme des GAG-Grundes den Bauherrinnen und deren Projektmanagerin unmittelbar zu Gute gekommen seien, als dafür nicht private Flächen zu nutzen gewesen seien.

In der von der erstbeschwerdeführenden Partei eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der angefochtene Bescheid entspreche nicht den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Anforderungen an den Spruch beziehungsweise die Begründung eines Abgabenbescheides. Diesem müsste zu entnehmen sein, während welcher nach Tagen und Uhrzeiten konkretisierter Zeiträume, welche der Beschwerdeführerin zuzuordnende Sachen, auf welchen größenmäßig bestimmten Flächen gelagert worden seien und wie die belangte Behörde zu ihren Annahmen (Zeiträume, Gegenstände und Flächen) gelangt sei. Die von der belangten Behörde anlässlich der der erstbeschwerdeführenden Partei erteilten Benützungsbewilligungen vorgeschriebene Einhausung allein löse noch keine Pflicht zur Entrichtung von Gebrauchsabgabe gemäß Tarif D1 aus, sodass das konkrete zeitliche und flächenmäßige Ausmaß der angeblichen Lagerungen, mit dem sich die belangte Behörde offenkundig nicht befasste, sehr wohl von Relevanz sei. Die erstbeschwerdeführende Partei habe selbstverständlich dafür gesorgt, dass Abbruchmaterial und andere ihr zuordenbare Sachen nicht auf Flächen gelagert (aufgestellt) worden seien, auf denen dies unzulässig gewesen sei. Die erstbeschwerdeführende Partei habe die Abbrucharbeiten erst Ende Dezember 2020 in Angriff genommen, abschnittsweise und nicht zugleich an der gesamten Gebäudefront durchgeführt und schon im August 2021 zur Gänze abgeschlossen. Das zeitliche und flächenmäßige Ausmaß der von der belangten Behörde angenommenen Lagerungen sei nicht einmal abstrakt denkbar.

Die zweit- und die drittbeschwerdeführende Partei und die ***XY GmbH & Co KG*** brachten gemeinsam eine Beschwerde ein und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die drittbeschwerdeführende Partei und die ***XY GmbH & Co KG*** hätten die erstbeschwerdeführende Partei im Jahr 2020 mit dem Abbruch, der vormals auf der ***Straße Nr1 bis Nr3*** befindlichen Baulichkeiten beauftragt. Die Abbrucharbeiten seien im August 2021 abgeschlossen worden. Im Zeitraum zwischen September 2020 und November 2021 seien der erstbeschwerdeführenden Partei als alleiniger Antragstellerin und Bauführerin mehrere Bewilligungsbescheide nach der StVO sowie nach dem GAG zur Inanspruchnahme öffentlicher Straßen beziehungsweise öffentlichen Grundes entlang der oben angeführten Grundstücke zur Durchführung von Abbrucharbeiten bzw. der Herstellung von Baustelleneinrichtungsflächen ausgestellt worden. Wie aus diesen Bescheiden hervorgehe seien mit diesen zum Teil bereits entsprechende Gebrauchsabgaben vorgeschrieben worden. Im konkreten Fall hätten daher bereits vor Inanspruchnahme der jeweiligen Flächen des öffentlichen Grundes entsprechende Benutzungsbewilligungen bzw. Gebrauchserlaubnisse nach dem GAG vorgelegen und liege damit im gegenständlichen Fall die Tatbestandvoraussetzung des § 9 Abs. 1a GAG nicht vor.

Wie die belangte Behörde zu der Annahme gelange, dass es sich bei der zweitbeschwerdeführenden Partei um die Projektleiterin des Projekts ***Projektname*** handle sei weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Der zweitbeschwerdeführenden Partei komme weder der Funktion einer Projektleiterin noch einer Auftraggeberin zu. Weiters sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu ihren Sachverhaltsfeststellungen gekommen sei. Es fänden sich im Ermittlungsakt Fotos der gegenständlichen Baustelleneinrichtungen, jedoch sei nicht feststellbar, zu welchem Zeitpunkt diese Fotos aufgenommen worden seien und seien die gegenständlichen Einrichtungen schwer bis gar nicht erkennbar. Auch der im angefochtenen Bescheid angeführte Zeitraum der vermeintlichen Inanspruchnahme von öffentlichem Grund durch die erstbeschwerdeführende Partei vom Oktober 2020 bis Dezember 2021 entspreche nicht den Tatsachen. Die erstbeschwerdeführende Partei habe die Abbrucharbeiten erst Ende Dezember 2020 begonnen und bereits im August 2021 zu Gänze abgeschlossen. Die erstbeschwerdeführende Partei habe die Abbrucharbeiten nur abschnittsweise und nicht zeitgleich an der gesamten Front durchgeführt.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die beschwerdeführenden Parteien zur gesamten Hand in Anspruch zu nehmen seien, da "Vorteile aus der Inanspruchnahme des GAG-Grundes den Beschwerdeführerinnen unmittelbar zugutekommen würden, als dafür nicht private Flächen zu nutzen gewesen seien", sei weder durch den Wortlaut des Gesetzes noch durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Juli 2022 wurde die Beschwerde der ***XY GmbH & Co KG*** als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerden der erst-, zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien wurden als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, die Stellung der zweitbeschwerdeführenden Partei als Projektleiterin lasse sich aus deren Auftreten in Vorverfahren und im Bauverfahren entnehmen. Von Beginn der Abbrucharbeiten im Oktober 2020 an sei GAG-Grund in im angefochtenen Bescheid näher beschriebenen Ausmaßen eingehaust worden. Eine entgeltliche privatrechtliche Nutzungsvereinbarung sei nicht vorgelegen. Die Einhausung sei eine Maßnahme zur Sicherheit des Straßenverkehrs vor den Auswirkungen der Bauarbeiten neben und auf der Straße. Laut den vorgelegten Bescheiden hätten die eingehausten Straßenflächen dementsprechend auch frei von Lagerungen wie Abbruchmaterial oder Baumaschinen bleiben sollen. Den Intentionen der Bewilligung gemäß wäre die Einhausung nach Durchführung der Abbrucharbeiten zu beseitigen gewesen.

Fotos im Akt würden belegen, dass die Einhausungen noch im Dezember 2021 trotz Ende der Abbrucharbeiten, ohne dass eine Absicherung erforderlich gewesen sei, Bestand gehabt hätten. Dadurch seien Flächen in der Gemeinde dem Straßenverkehr entzogen geblieben. Das Ausmaß der Abrissarbeiten sei auf Fotos etwa im Stadtplan und aus dem Internet erwiesen. Erwiesen sei auch, dass auf der gesamten Länge des eingehausten Streifens des öffentlichen Gutes vor ***Straße Nr1 bis Nr3*** meterhoch Schuttgut oder Material gelagert, wie auch Container, oder Geräte und ähnliches vor ***Nr2*** aufgestellt gewesen seien, sodass die gesamten Flächen im Sinne des Tarifes D1 in Anspruch genommen worden seien. Dass immer wieder Flächen frei geblieben seien, um etwa vor Containern den Zutritt oder das Verheben von gelagertem Material zu gewährleisten, liege in der Natur der technischen Abläufe. Dass die Flächen für Manipulationen auf der Baustelle in Anspruch genommen worden und nicht durchgehend freigestanden seien, werde nicht abgestritten.

Ein Einwand, dass Flächen allein zum Schutz der Umgebung vor dem Abbruchgut abgetrennt und nicht genutzt worden seien, sei mit den Aufnahmen nicht vereinbar. Die Flächen seien mit meterhohen Schutthaufen belegt gewesen. Die Abbruchfahrzeuge seien auf den Schutthaufen gestanden, die auf gleicher Ebene mit den Einhausungen gewesen seien. Die Fotos belegten eine solche Vorgehenswiese bei den Abbrucharbeiten, die die Nutzung der Fläche für Lagerungen im Baugeschehen unumgänglich gemacht hätten. Von einer unverzüglichen Entfernung zufällig dort hingefallenen Schuttmaterials könne bei meterhohen Schutthaufen nicht die Rede sein. Indem die Bauführerin die unverzügliche Entfernung einwende, sei die Lagerung bereits zugestanden.

Rechtlich führte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung aus, die eigentümliche Bedeutung des Wortes "Gebrauch" im GAG verweise auf einen tatsächlichen Vorgang, auf eine unmittelbare Tätigkeit, wie etwa auf den Aufbau eines Gerüstes oder das Ablagern von Schutt und dergleichen. Da es aber nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein könne, nur den unmittelbar Tätigen, wie etwa gar den Schutt abladenden Arbeiter oder den Gerüster als "Gebraucher" anzusehen, ergebe sich, dass als Gebraucher, der um die Bewilligung zur Benützung anzusuchen habe und bei Lagerung ohne Bewilligung strafbar werde, derjenige zu gelten habe, in dessen Auftrag die Lagerung durchgeführt werden (vgl. VwGH 18. März 1953, 2731/50). Die Bauführerin sei wegen der Antragstellung um die Arbeiten auf und neben der Straße Gebraucherin gewesen. Vorteile aus der Nutzung seien mehr den Liegenschaftseigentümerinnen zuzugestehen. Die Verantwortung für die bestimmungswidrige Verwendung einer Grundfläche des öffentlichen Gutes im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. a GAG treffe diejenigen, die über den Gegenstand verfügungsberechtigt seien (VwGH 23. Februar 1999, 98/05/0229).

Daher sei die Inanspruchnahme der Bauführerin und der Eigentümerinnen zulässig. Der Abbruch sei ein unter den Liegenschaftseigentümerinnen abgestimmtes und gemeinsames Projekt gewesen, weil gemeinsam die Zugänge zum Bahnhof, und Verkehrsmaßnahmen auf der Straße organisiert worden seien. Der Hinweis, dass die Abbrucharbeiten bereits im August/September 2021 beendet gewesen seien, helfe den beschwerdeführenden Parteien nicht weiter. Diesfalls wäre die Einhausung zu beseitigen gewesen und Flächen wären freizugeben gewesen. Durch die Einhausung seien die Straßen in der Gemeinde der Nutzung für eine Baustelle vorbehalten gewesen.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachten die beschwerdeführenden Parteien Vorlageanträge ein. Die erstbeschwerdeführende Partei stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerden wurden am 23. Jänner 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht wurden von den Parteien Stellungnahmen erstattet sowie ein Erörterungstermin und am 23. April 2025 und am 5. August 2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung GA 1007 gründet auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29. Jänner 2024. Die Umverteilung ist am 1. Februar 2024 in Kraft getreten.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die nachfolgenden Angaben zu Beilagen betreffen - soweit keine näheren Ausführungen zum Ursprung der Beilagen gemacht werden - im Falle von Zahlen die Beilagen des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 12. Mai 2025 (z.B. Beilage 1) bzw. im Falle von Buchstaben die Beilagen der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2025 (z.B. Beilage A (mV)).

1. Sachverhalt

Im Zuge der Realisierung des Neubauprojekts "***Projektname***" mussten die Bestandsgebäude in der ***Straße Nr1 bis Nr3*** abgerissen werden.

Die ***XY GmbH & Co KG*** ist die grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks ***Straße Nr. 2*** und war im für diese Liegenschaft verfahrensgegenständlichen Zeitraum Dezember 2020 bis Dezember 2021 grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks ***Straße Nr. 1***. Die drittbeschwerdeführende Partei ist die Eigentümerin des Grundstückes ***Straße Nr. 3***.

Der Abbruch wurde von der erstbeschwerdeführenden Partei durchgeführt.

Die zweitbeschwerdeführende Partei war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Komplementärin der ***XY GmbH & Co KG*** und der drittbeschwerdeführenden Partei und ist in dieser Funktion gegenüber den Behörden aufgetreten. Sie nahm eine Managementfunktion wahr. Die Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei waren die operativ tätigen Personen und haben etwa Verträge unterschrieben, Aufträge erteilt und die örtliche Bauaufsicht organisiert. Die zweitbeschwerdeführende Partei hatte keine Expertise zum Thema Gebäudeabbruch.

Die ***XY GmbH & Co KG***, die zweit- und die drittbeschwerdeführende Partei waren nicht in das konkrete Abbruchgeschehen involviert. Sie haben keine Entscheidungen hinsichtlich der Durchführung des Abbruches und der damit verbundenen Nutzung von öffentlichem Grund (insbesondere durch Lagerungen) getroffen. Auch in das Verfahren zur Erlangung der Gebrauchserlaubnis für Lagerungen auf öffentlichen Grund waren diese nicht involviert. Sie traten vor allem im Rahmen der Vorverhandlungen gegenüber der Behörde auf.

Die ***XY GmbH & Co KG*** hat die erstbeschwerdeführende Partei mit dem Abbruch der sich auf den Grundstücken ***Straße Nr. 1 bis 2*** befindlichen Baulichkeiten beauftragt.

Die drittbeschwerdeführende Partei hat die erstbeschwerdeführende Partei mit dem Abbruch der sich auf dem Grundstück ***Straße Nr. 3*** befindlichen Baulichkeiten beauftragt.

Punkt 2.5.4. der Allgemeinen Vertragsbedingungen (Einzurechnende Leistungen in die Einheitspreise) lautet auszugsweise:

"Baustellengemeinkosten

Nimmt der AN (Anmerkung Auftragnehmer) im Zuge der Leistungserbringung fremden Grund in Anspruch, insbesondere für Baustelleneinrichtung, Materiallagerung, Zu- und Abfahrten, so gehen alle damit verbundenen Kosten und Veranlassungen zu Lasten des AN."

Der erstbeschwerdeführenden Partei wurde aufgrund eines von dieser gestellten Antrags mit verschiedenen Bescheiden eine Gebrauchserlaubnis nach TP D1 GAG für Lagerungen von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Containern, Lademulden oder sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Gerüsten oder Bauhütten für 350 m² in der ***Straße*** ***Nr.1 bis 3*** erteilt. Die Gebrauchserlaubnis erstreckte sich über einen Zeitraum von Jänner 2021 bis Dezember 2021. Die Bescheide legten nicht fest, wo genau die Nutzungen nach TP D 1 GAG stattfinden sollen.

Die Grundstücksgrenze der Liegenschaften ***Straße Nr1 bis Nr3*** verlief in gerader Linie zur ***Straße***.

Für die Durchführung der Abbrucharbeiten wurde öffentlicher Grund vor der ***Straße Nr1 bis Nr3*** eingehaust. Der öffentliche Grund befand sich zwischen den Grundstücksgrenzen der ***Straße Nr1 bis Nr3*** und dem Bauzaun (Einhausung).

Die Abmessungen der Einhausung und somit des eingehausten öffentlichen Grundes (LxB) betrugen:

***Straße Nr. 1***: 79 m x 11 m. Der öffentliche Grund reichte somit vom Bauzaun bis zum Gebäude auf der ***Straße Nr. 1***.

***Straße Nr. 2***: 24 m x 8 m und 5 m x 11 m

***Straße Nr. 3***: 84 m x 8 m. Der öffentliche Grund reichte somit vom Bauzaun bis zum Fassadenvorsprung des nördlicheren Teiles des Gebäudes der ***Straße Nr. 3*** (bei der ***Straße Nr. 4***) bzw. bis zu der (ehemaligen) Begrünung des südlicheren Teiles des Gebäudes der ***Straße Nr. 3*** (bei den Spindeln).

Die erstbeschwerdeführende Partei startete im Oktober 2020 mit der Entkernung des Gebäudes auf der ***Straße Nr. 3*** und führte in diesem Bereich ab 21. Dezember 2021 maschinelle Abbrucharbeiten durch. Im Bereich der ***Straße Nr. 1*** wurde seit Jänner 2021 die Entkernung des Gebäudes vorgenommen und am 23. April 2021 der maschinelle Abbruch gestartet. Die Abbrucharbeiten wurden am 27. August 2021 abgeschlossen.

Die der ***Straße Nr. 1*** nähergelegene Spindel im Bereich der ***Straße Nr. 2*** wurde erst ab April 2022 abgebrochen.

Der Abbruch wurde abschnittsweise und nicht gleichzeitig bei den Gebäuden der ***Straße Nr. 1*** und ***Straße Nr. 3*** durchgeführt.

Container und Mulden wurden immer wieder angeliefert und abtransportiert und blieben nicht über Nacht stehen. Es kam täglich zum Abtransport von Abbruchmaterial, wobei nicht alles entfernt wurde. Konkrete Maßnahmen zur Einhaltung der Grenze von 350 m² für Nutzungen des öffentlichen Grundes wurden nicht getroffen.

Feststellungen zur Inanspruchnahme von öffentlichem Grund

Oktober 2020 bis Dezember 2020 - ***Straße Nr. 3***

Anmerkung: Für Oktober und November 2020 wurde die Abgabe lediglich für den Bereich der ***Straße Nr. 3*** vorgeschrieben, weshalb für diesen Zeitraum auch nur für diesen Bereich Feststellungen zu treffen waren.

Im Oktober 2020, November 2020, Dezember 2020 waren jeweils im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 3*** Container gelagert. Diese dienten der Lagerung von Abfällen, die aus der Entkernung des Gebäudes resultierten. Die Container wurden nicht über Nacht auf öffentlichem Grund belassen. Im Durchschnitt wurden fünf Container (zwei Abrollcontainer mit einer Fläche von jeweils 15,83 m² und drei Container mit einer Fläche von jeweils 14,79 m²) gelagert.

Durch den am 21. Dezember 2020 durchgeführten Abbruch des Gebäudes der ***Straße Nr. 3*** kam es zu keiner Inanspruchnahme von öffentlichem Grund durch Schuttablagerungen.

Dezember 2020 - ***Straße Nr. 1***

Im Dezember 2020 wurde im Bereich der ***Straße Nr. 1*** der Bauzaun aufgestellt. Darüberhinausgehende Lagerungen oder Aufstellungen auf öffentlichen Grund, die in einem Zusammenhang mit dem Abbruch stehen, haben nicht stattgefunden.

Dezember 2020 - ***Straße Nr. 2***

Im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 2*** gab es keine durch den Abbruch verursachten Lagerungen oder Aufstellungen.

Die auf der Beilage der Stellungnahme der belangten Behörde vom Juni 2025 erkennbaren Container befinden sich nicht auf öffentlichem Grund. Der Container mit den Fenstern diente dem Aufenthalt von Personen.

Jänner 2021 - ***Straße Nr. 2***/***Straße Nr. 3***

Im Jänner 2021 gab es auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** ***bis 3*** im Bereich vom "kreisförmigen Aufsatz" der der ***Straße Nr. 3*** näher gelegenen Spindel bis zum vierten Fenster des Fassadenvorsprungs des Gebäudes der ***Straße Nr. 3*** durch den Abbruch Schuttablagerungen in einem Ausmaß von 450,42 m².

Der sich auf dem öffentlichen Grund vor ***Straße Nr. 2*** befindliche Baum, der der ***Straße Nr. 3*** nächstgelegen ist, war im Ausmaß von 4 m x 4 m eingeplankt, sohin in einer Fläche von 16 m². Innerhalb dieser Einplankung befanden sich keine Lagerungen.

Die auf der Beilage 17 erkennbaren Container und Abbruchgeräte vor und neben der Spindel stehen nicht auf öffentlichem Grund.

Vor dem Fassadenvorsprung des Gebäudes der ***Straße Nr. 3*** befinden sich insgesamt vier Bäume. Bis zum vierten Fenster des Fassadenvorsprungs befinden sich zwei Bäume. Diese waren je mit einer Fläche von 9,83 m², gesamt somit 19,66 m² eingeplankt. Innerhalb dieser Einplankungen gab es keine Lagerungen.

Jänner 2021 - ***Straße Nr. 2***

Auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** lagerten zwischen dem Bauzaun und den Spindeln zwei Container mit orangefarbenen Dächern. Einer dieser Container war eine Toilette mit einer Fläche von 7,44 m². Der andere war ein Mannschaftscontainer mit einer Fläche von 14,88 m². Weiters lagerte seit Jänner 2021 am öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** ein blauer Werkzeugcontainer beim Bauzaunvorsprung mit einer Fläche von 14,88 m².

Jänner 2021 - ***Straße Nr. 1***

Im Jänner 2021 gab es im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 1*** durch den Abbruch Schuttablagerungen im Ausmaß von gesamt 460,62 m².

Februar 2021 - ***Straße Nr. 2***/***Straße Nr. 3***

Im Februar 2021 wurde mit dem Abbruch der zweiten Hälfte des Gebäudes auf der ***Straße Nr. 3*** angefangen. Dadurch kam es zu Schuttablagerungen im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 2*** und der ***Straße Nr. 3*** im Bereich vom "kreisförmigen Aufsatz" der der ***Straße Nr. 3*** näher gelegenen Spindel bis zum nördlichen Ende der ***Straße Nr. 3*** (neben ***Straße Nr. 4***) im Ausmaß von 467,2 m².

Februar 2021- ***Straße Nr. 2***

Auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** lagerten zwischen dem Bauzaun und den Spindeln zwei Container mit orangefarbenen Dächern. Einer dieser Container war eine Toilette mit einer Fläche von 7,44 m². Der andere war ein Mannschaftscontainer mit einer Fläche von 14,88 m². Weiters lagerte seit Jänner 2021 am öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** ein blauer Werkzeugcontainer beim Bauzaunvorsprung mit einer Fläche von 14,88 m².

Februar 2021 - ***Straße Nr. 1***

Im Februar 2021 gab es im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 1*** durch den Abbruch Schuttablagerungen im Ausmaß von gesamt 460,62 m².

März 2021 - ***Straße Nr. 3***

Im März 2021 war der vor der ***Straße Nr. 3*** liegende öffentliche Grund im Ausmaß von gesamt 457,03 m² aufgrund des Abbruchs von Schuttablagerungen bedeckt bzw. lagerte in diesem Bereich bei der Öffnung des Bauzauns ein Container. Der Container war auch noch im August an dieser Stelle. Die vier Bäume vor der ***Straße Nr. 3*** waren eingeplankt. Innerhalb dieser Einplankungen kam es zu keinen Lagerungen. Die eingeplankte Fläche je Baum betrug 9,83 m².

März 2021 - ***Straße Nr. 2***

Auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** lagerten zwischen dem Bauzaun und den Spindeln zwei Container mit orangefarbenen Dächern. Einer dieser Container war eine Toilette mit einer Fläche von 7,44 m². Der andere war ein Mannschaftscontainer mit einer Fläche von 14,88 m². Weiters lagerte seit Jänner 2021 am öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** ein blauer Werkzeugcontainer beim Bauzaunvorsprung mit einer Fläche von 14,88 m².

Weiters waren zwei Baufahrzeuge mit Flächen von 22,33 m² und 11,91 m² auf öffentlichem Grund aufgestellt, die beim Abbruch eingesetzt wurden.

Im März lagerte im Bereich der nördlicheren Spindel und des nördlichsten Baumes am öffentlichen Grund ein Container. Dieser war nicht länger als 24 Stunden auf öffentlichem Grund.

März 2021 - ***Straße Nr. 1***

Im März 2021 gab es im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 1*** durch den Abbruch Schuttablagerungen im Ausmaß von gesamt 460,62 m².

April 2021 - ***Straße Nr. 3***

Im April 2021 war der öffentliche Grund im Bereich des Feldes 2 der Beilage U (mV) - bis auf die Flächen der eingeplankten vier Bäume - durch den Abbruch von Schuttablagerungen belegt. Das Ausmaß dieser Lagerungen betrug 282,04 m².

Weiters waren im April 2021 im Bereich des Feldes 1 der Beilage U (mV) Lagerungen von sonstigen Gegenständen, Schutt, Baugeräten und einem Container (bei der Öffnung des Bauzauns) die mit dem Abbruch im Zusammenhang stehen, im Ausmaß von 2/3 dieser Fläche (203,09 m²) vorhanden.

Der Container bei der Öffnung des Bauzauns befand sich bereits seit März 2021 dort.

April 2021 - ***Straße Nr. 2***

Auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** lagerten zwischen dem Bauzaun und den Spindeln zwei Container mit orangefarbenen Dächern. Einer dieser Container war eine Toilette mit einer Fläche von 7,44 m². Der andere war ein Mannschaftscontainer mit einer Fläche von 14,88 m². Weiters lagerte seit Jänner 2021 am öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** ein blauer Werkzeugcontainer beim Bauzaunvorsprung mit einer Fläche von 14,88 m².

Weiters war ein Baufahrzeug mit einer Fläche von 15,25 m² auf öffentlichem Grund zwischen den Containern mit orangefarbenem Dach und den Spindeln aufgestellt und bei Abbrucharbeiten im Einsatz.

April 2021 - ***Straße Nr. 1***/***Straße Nr. 2***

Im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 1*** bis zum danebengelegenen Beginn der ***Straße Nr. 2*** kam es im April 2021 durch den Abbruch zu Schuttablagerungen in einem Ausmaß von gesamt 587,84 m².

Im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 1*** befanden sich in dem von den Lagerungen erfassten Bereich drei Bäume. Diese waren von Einplankungen umgeben. Innerhalb dieser Einplankungen kam es zu keinen Lagerungen. Die eingeplankten Flächen der Bäume betrugen 18,65 m², 10,81 m² und 16,14 m².

Neben dem ersten Baum (von der ***Straße Nr. 2*** aus betrachtet) vor der ***Straße Nr. 1*** bafand sich eine Radabstellanalage (Radbügel). Deren Fläche betrug 4,12 m². Im Bereich der Radabstellanlage kam es zu keinen Lagerungen.

Mai 2021 - ***Straße Nr. 3***

Im Mai 2021 waren auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 3*** Lagerungen wie im April 2021 im Feld 1 der Beilage U (mV) im Ausmaß von 203,09 m² vorhanden.

Mai 2021 - ***Straße Nr. 2***

Auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** lagerten zwischen dem Bauzaun und den Spindeln zwei Container mit orangefarbenen Dächern. Einer dieser Container war eine Toilette mit einer Fläche von 7,44 m². Der andere war ein Mannschaftscontainer mit einer Fläche von 14,88 m². Weiters lagerte seit Jänner 2021 am öffentlichen Grund im Mai vor der ***Straße Nr. 2*** ein blauer Werkzeugcontainer beim Bauzaunvorsprung mit einer Fläche von 14,88 m².

Mai 2021 - ***Straße Nr. 1*** bis Beginn ***Straße Nr. 2***

Auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 1*** bis zum danebengelegenen Teil der ***Straße Nr. 2*** gab es im Mai 2021 durch den Abbruch Schuttablagerungen in einem Ausmaß von 636,3 m²

Innerhalb der Flächen der eingeplankten Bäume und der Radabstellanlage kam es zu keinen Lagerungen.

Juni 2021 - ***Straße Nr. 3***

Im Juni 2021 lagerten im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 3*** ein Container, der sich schon seit März dort befand, und sonstige Gegenstände, die der erstbeschwerdeführenden Partei zuzuordnen sind. Weiters wurde ein Baufahrzeug, das beim Abbruch eingesetzt wurde, gelagert. Die Lagerungen hatten ein Ausmaß von 187,52 m².

Juni 2021 - ***Straße Nr. 2***

Der blaue Werkzeugcontainer befand sich im Juni 2021 auf Privatgrund.

Auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** lagerten zwischen dem Bauzaun und den Spindeln zwei Container mit orangefarbenen Dächern. Einer dieser Container war eine Toilette mit einer Fläche von 7,44 m². Der andere war ein Mannschaftscontainer mit einer Fläche von 14,88 m².

Juni 2021 - ***Straße Nr. 1*** und Beginn ***Straße Nr. 2***

Im Bereich der ***Straße Nr. 1*** und der danebengelegenen ***Straße Nr. 2*** waren aufgrund des Abbruchs im Juni 2021 Schuttablagerungen im Bereich vom dritten Baum vor der ***Straße Nr. 1*** (in Richtung ***Straße Nr. 0***) bis zum Vorsprung des Bauzaunes bei ***Straße Nr. 2*** in einem Gesamtausmaß von 697,29 m² vorhanden. Innerhalb der Flächen der eingeplankten Bäume und der Radabstellanalage kam es zu keinen Lagerungen.

Juli 2021 - ***Straße Nr. 3***

Im Juli 2021 lagerten im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 3*** ein Container, der sich schon seit März dort befand, und sonstige Gegenstände, die der erstbeschwerdeführenden Partei zuzuordnen sind. Weiters wurde ein Baufahrzeug, das beim Abbruch eingesetzt wurde, gelagert. Die Lagerungen hatten ein Ausmaß von 187,52 m².

Juli 2021 - ***Straße Nr. 2***

Der blaue Werkzeugcontainer befand sich im Juli 2021 auf Privatgrund.

Auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** lagerten zwischen dem Bauzaun und den Spindeln zwei Container mit orangefarbenen Dächern. Einer dieser Container war eine Toilette mit einer Fläche von 7,44 m². Der andere war ein Mannschaftscontainer mit einer Fläche von 14,88 m².

Juli 2021 - ***Straße Nr. 1*** und Beginn ***Straße Nr. 2***

Im Bereich der ***Straße Nr. 1*** und der danebengelegenen ***Straße Nr. 2*** waren im Juni 2021 durch den Abbruch Schuttablagerungen im Bereich vom dritten Baum vor der ***Straße Nr. 1*** (in Richtung ***Straße Nr. 0***) bis zum Vorsprung des Bauzaunes bei ***Straße Nr. 2*** in einem Gesamtausmaß von 697,29 m² vorhanden. Innerhalb der Flächen der eingeplankten Bäume und der Radabstellanalage kam es zu keinen Lagerungen.

August 2021 - ***Straße Nr. 3***

Im August 2021 lagerten im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 3*** ein Container, der sich schon seit März dort befand, und sonstige Gegenstände, die der erstbeschwerdeführenden Partei zuzuordnen sind. Weiters wurde ein Baufahrzeug, das beim Abbruch eingesetzt wurde, gelagert. Die Lagerungen hatten ein Ausmaß von 187,52 m².

August 2021 - ***Straße Nr. 2***

Der blaue Werkzeugcontainer befand sich im August 2021 auf Privatgrund.

Auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** lagerten zwischen dem Bauzaun und den Spindeln zwei Container mit orangefarbenen Dächern. Einer dieser Container war eine Toilette mit einer Fläche von 7,44 m². Der andere war ein Mannschaftscontainer mit einer Fläche von 14,88 m².

August 2021 - ***Straße Nr. 1*** und Anfang ***Straße Nr. 2***

Auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 1*** und ***Straße Nr. 2*** waren durch den Abbruch Schuttablagerungen vom Beginn der ***Straße Nr. 1*** (bei ***Straße Nr. 0***) bis zum Bauzaunvorsprung auf der ***Straße Nr. 2*** in einem Ausmaß von gesamt 616 m² vorhanden.

September 2021 bis Dezember 2021

In diesem Zeitraum lagen im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße*** ***Nr.1 bis 3*** keine das Ausmaß von 350 m² überschreitende Nutzungen vor.

2. Beweiswürdigung

Die Notwendigkeit des Abbruchs der Bestandsgebäude zur Realisierung des Projekts "***Projektname***" resultiert insbesondere aus den vorgelegten Abbruchaufträgen und den vorgelegten Vergabeverfahren zum Objektabbruch Teil A: Angebotsschreiben.

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken, auf denen die Abrissobjekte standen, ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdevorbringen der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei und den vorgelegten Auszügen aus dem Grundbuch (vom 19. Jänner 2023 und 14. Februar 2024).

Dass der Abbruch von der erstbeschwerdeführenden Partei durchgeführt wurde, folgt aus dem übereinstimmenden Vorbringen aller Parteien und korrespondiert auch mit den vorgelegten Werkverträgen zum Objektabbruch und den vorgelegten Unterlagen Vergabeverfahren zum Objektabbruch.

Dass die zweitbeschwerdeführende Partei die Komplementärin der ***XY GmbH und Co KG alter Name*** und der drittbeschwerdeführenden Partei war, resultiert aus dem Vorbringen der zweit- und der drittbeschwerdeführenden Partei im Erörterungstermin vom 12. September 2024 und stimmt auch mit den eingeholten Firmenbuchauszügen vom 31. Juli 2025 überein.

Dass die zweitbeschwerdeführende Partei eine Managementfunktion wahrnahm, die Tätigkeiten der Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei sowie die Feststellung, dass die zweitbeschwerdeführende Partei keine Expertise zum Thema Gebäudeabbruch hatte, stützt sich auf deren glaubwürdiges und in diesem Punkt unwidersprochene Vorbringen in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 4 NS mV 23. April 2025).

Die Feststellungen zur Rolle der zweit- und der drittbeschwerdeführenden Partei sowie der ***XY GmbH & Co KG*** stützen sich auf das glaubhafte Vorbringen der Parteien (vgl. S. 4ff NS mV 23. April 2025). Auch aus den Zeugenaussagen lässt sich nicht ableiten, dass die zweit- und die drittbeschwerdeführende Partei sowie die ***XY GmbH & Co KG*** direkten Einfluss auf das Abbruchgeschehen und die damit zusammenhängende Nutzung des öffentlichen Grundes hatten.

Insbesondere aus den Schilderungen des Zeugen ***Zeuge1*** ergibt sich vielmehr, dass sie im Zusammenhang mit den Vorverhandlungen aufgetreten sind (S. 4 f NS ***Zeuge1***, wonach dieser ganz zu Beginn als es noch keine Firma gab mit Herrn ***XY*** aus dem Bereich der zweit- und der drittbeschwerdeführenden Partei sowie der ***XY GmbH & Co KG*** vorverhandelt habe und er mit der Firma ***Firma*** und ***Konzernbezeichnung*** den Vorverhandlungsaktenvermerk erstellt habe). Diese Aussage ist auch mit den aktenkundigen Baustelleneinrichtungsplan vom 28. Mai 2020 (somit noch vor Abbruchbeginn) und dem aktenkundigen Fahrbahnmarkierungs- und Verkehrszeichenplan vom 29. Mai 2020 (somit noch vor Abbruchbeginn) in Einklang zu bringen, auf denen die zweitbeschwerdeführende Partei als Auftraggeberin aufscheint.

Befragt nach den konkreten Einreichungen führte der Zeuge ***Zeuge1*** aus, ***Konzernbezeichnung*** habe bei ihm nie etwas eingereicht. Er habe mit ***Konzernbezeichnung*** eigentlich nie etwas zu tun gehabt, vielleicht zufällig jemanden getroffen (Seite 5 NS ***Zeuge1***). Befragt nach den konkreten Abstimmungen wegen der Fläche oder Lagerungen gab er an, die habe er nicht mit ***Konzernbezeichnung*** gemacht (vgl. S 5 NS ***Zeuge1***).

Der Zeuge ***Zeuge2*** hat, befragt nach seinen Wahrnehmungen zum Auftreten der Parteien vor der Behörde in Bezug auf das gesamte Neubauprojekt bzw. auf das konkrete Abbruchgeschehen, ausgeführt, es habe ein paar Besprechungen gegeben, hauptsächlich mit den Personen von ***Konzernbezeichnung*** (S. 4 NS ***Zeuge2***). Hieraus kann nach Ansicht des Gerichts nicht geschlossen werden, dass die zweit- oder der drittbeschwerdeführenden Partei einen Einfluss auf das Abbruchgeschehen gehabt hätten, sondern ist aus den Gesamtumständen davon auszugehen, dass sich diese Aussage mehr auf das gesamte Neubauprojekt bezog.

Der Zeuge ***Zeuge1*** war die Person, die das verkehrsbehördliche Ermittlungsverfahren durchgeführt hat (vgl. dessen Zeugenaussage, S. 3), die Sachbearbeiter bei den Genehmigungsbescheiden und die Verhandlungsleiter bei der Vorverhandlung war (vgl. Aktenvermerk über die Vorverhandlung vom 18. Juni 2020). Der Zeuge ***Zeuge2*** war sein Teamleiter. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass der Zeuge ***Zeuge1*** direkter in das Geschehen involviert war und seine Aussagen zum Ablauf daher besonders glaubhaft sind.

Auch der Zeuge ***Zeuge 4*** führte aus, er habe Kontakt mit dem Zeugen ***Zeuge1*** gehabt, welcher die 350 m² ermittelt habe und dieser die erstbeschwerdeführende Partei gefragt habe, was sie bräuchten (vgl. S. 3 NS ***Zeuge 4***). Weiters gab er an, dass die erstbeschwerdeführende Partei entschieden habe, wo gelagert werde (vgl. S 11 NS Zeuge ***Zeuge 4***). Insbesondere legte er lebensnah und nachvollziehbar dar, dass die Entscheidung, wo am Baufeld etwas gelagert oder aufgestellt werde, er, der Polier oder der Vorarbeiter entschieden hätten, je nachdem, wie es sich am Baufeld ergeben habe, wie es am praktischsten gewesen sei (vgl. S. 3 NS ***Zeuge 4***). Dass er, befragt danach, wer konkret entschieden habe, wo der Bauzaun aufgestellt werde und wo und wie lange innerhalb des Bauzaunes gelagert werde, sagte, dass sei eine gemeinsame Abstimmung zwischen ***Bf1*** und den Bauherren gewesen (vgl. S. 10 NS ***Zeuge 4***), lässt nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes nicht darauf schließen, die zweit- und dirttbeschwerdeführende Partei bzw. die ***XY GmbH & Co KG*** hätten tatsächlich Einfluss auf die konkreten Lagerungen genommen. Insbesondere im Hinblick auf seine anderen konkreten und schlüssigen Angaben zur Entscheidung über die Lagerungen, kann diese Antwort nur dahin verstanden, werden, dass sie sich auf die Frage des Bauzaunes bezog.

Dass die zweit- und drittbeschwerdeführende Partei beim Abbruch wesentliche Leitungsfunktionen oder die Organisation desselben ausgeübt hätten oder insbesondere im Bezug auf die Frage, wo konkret Lagerungen oder Aufstellungen stattfinden, einen Einfluss gehabt hätten, konnte insbesondere unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des Zeugen ***Zeuge1*** und des Zeugen ***Zeuge 4***, nicht festgestellt werden.

Das Vorbringen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung (vgl. S 6 NS mV 23. April 2025), wonach die zweitbeschwerdeführende Partei die Projektleiterin gewesen sei und sich dies auch auf den Abbruch beziehe, konnte nicht belegt werden. Die von der belangten Behörde erwähnten Anrainerbeschwerden bzw. die Akten darüber wurden von der belangten Behörde nicht vorgelegt. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts könnte aber auch aus dem Umstand, dass die zweitbeschwerdeführende Partei eine Bürgerbetreuungsfunktion wahrgenommen hat oder Ansprechpartnerin bei Bürgerbeschwerden war (auch vom Zeugen ***Zeuge2*** wurde ausgesagt, sie hätten diesbezüglich eine Ansprechperson bei ***Konzernbezeichnung*** gehabt, vgl. S 6 NS Einvernahme ***Zeuge2***), nicht abgeleitet werden, dass sie konkreten Einfluss auf die Durchführung der Abbrucharbeiten und der damit verbundenen Inanspruchnahme von öffentlichem Grund genommen hat. Darüberhinaus wurde vom Zeugen ***Zeuge2*** angeführt, dass er bei Anrainerbeschwerden teilweise auch selber reagiert hat oder auch bei der erstbeschwerdeführenden Partei angerufen hat. Auch verneinte der Zeuge ***Zeuge1*** die Frage der belangten Behörde, ob er, da die zweitbeschwerdeführende Partei laut Aktenvorgängen Anrainerbeschwerden bearbeitet habe, Kontakt zu dieser gehabt habe (vgl. S. 8 NS Einvernahme ***Zeuge1***).

Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse gelangte daher das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung, dass der zweit- und der drittbeschwerdeführenden Partei und der ***XY GmbH & Co KG*** eine Rolle bei den Vorverhandlungen zukam, sie allerdings in das konkrete Abbruchgeschehen und die damit verbundenen Nutzungen des öffentlichen Grundes nicht involviert waren.

Die an die erstbeschwerdeführende Partei erteilten Abbruchaufträge ergeben sich aus dem Vorbringen der zweit- und der dirttbeschwerdeführenden Partei und den vorgelegten Werkverträgen für Objektabbruch, Version 7. September 2020.

Die Feststellungen zu Punkt 2.5.4 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen folgen aus den vorgelegten Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die nach den Ausführungen des Parteienvertreters in der mündlichen Verhandlung für beide Abbruchaufträge ident waren (vgl. S. 4 NS mV 23. April 2025).

Die Feststellungen zu den Bescheiden, mit denen der erstbeschwerdeführenden Partei, eine Gebrauchserlaubis erteilt wurde, resultieren aus den Bescheiden selbst. Dass für das Jahr 2021 eine Gebrauchsbewilligung in einem Ausmaß von 350 m² vorgelegen ist, wurde auch von der belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Zur Feststellung, dass in den Bescheiden nicht festgelegt wurde, wo sich die Nutzungen gemäß Tarif D Post 1 zu befinden hatten, kann auch auf die Aussage des Zeugen ***Zeuge1*** in der mündlichen Verhandlung verwiesen werden. In dieser wurde die Frage, ob die 350 m² irgendwo auf der Baustelle sein konnten und ob im Bescheid nicht angeführt ist, wo die 350 m² sein müssen, bejaht (vgl. S. 6 NS ***Zeuge1***). Eine solche Festlegung ergibt sich auch nicht aus den Bescheiden.

Dass die Grundstücksgrenzen in gerader Linie zur ***Straße*** verlaufen, wurde von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2024 ausgeführt und blieb unwidersprochen. Der gerade Verlauf ist auch insbesondere aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten großen Luftbildaufnahme ersichtlich.

Die Einhausung des Grundes vor der ***Straße Nr1 bis Nr3*** ist auf diversen Lichtbildern (etwa die Beilagen 1 bis 9, 17, 19 bis 22 und 29 und 30) ersichtlich. Dass die Einhausung mit den Abbrucharbeiten in Zusammenhang steht, folgt zum einen aus dem Umstand, dass in diesem Zeitraum die Abbrucharbeiten durchgeführt wurden und kein anderer Grund für die Einhausung erkennbar ist. Zum anderen wurde in den Bewilligungsbescheiden nach dem Gebrauchsabgabegesetz vorgeschrieben: "im Bereich der Abbrucharbeiten erfolgt die Einfriedung der Manipulationsfläche mittels einer durchgehenden Einplankung fahrbahnseitig, stirnseitig, gehsteigseitig …. In den restlichen Bereichen sind Bauzäune zulässig (vgl. etwa Seite 3 des Bewilligungsbescheides vom 16. April 2021).

Dass die Einhausungen öffentlichen Grund umschloss, wurde im Verfahren nicht bestritten.

Im Zuge des Erörterungstermins am 12. September 2024 wurde darüberhinaus von allen Parteien festgehalten, dass es sich bei dem auf der großen Luftbildaufnahme gelb markierten Bereich (Bereich zwischen den Grundstücksgrenzen und dem Bauzaun) um öffentlichen Grund handelt (vgl. S 5 NS. EÖT). Auch der Zeuge ***Zeuge2*** hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich direkt nach der Einhausung öffentlicher Grund befunden habe (S 3 NS Einvernahme Zeuge ***Zeuge2***).

Hinsichtlich der Einhausung vor der ***Straße Nr. 3*** führte die belangte Behörde aus, dass laut der Planungsgrundlage der MA 46 (Beilage 3 der Stellungnahme vom 25. Oktober 2024) dieses Grundstück eine Länge vom 84 m habe. Hinsichtlich der Breite führte sie aus, dass die Gesamtgehsteigbreite laut Planungsgrundlage der MA 46 11 m betrage und dem beigelegten Foto 16 zu entnehmen sei, dass die Restgehsteigbreite (nicht von der Einhausung umfasster Gehsteig) neun Pflastersteine plus der Randstein betrage. Aus dem Kappazunder (Beilage 5 der Stellungnahme vom 25. Oktober 2024) gehe hervor, dass diese 9 Pflastersteine plus Randstein eine Restgehsteigbreite von 3 m ausmachten. Daher ergebe sich eine Bemessung der eingehausten Flächen mit 84 m x 8 m.

Diese Ausführungen sind nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aufgrund der vorgelegten Dokumente nachvollziehbar.

Hinsichtlich der Einhausung vor dem Grundstück ***Straße Nr. 2*** legte die belangte Behörde zur Länge dar, dass dieses Grundstück nach der Planungsgrundlage der MA 46 (Beilage 6 der Stellungnahme vom 25. Oktober 2024) eine Gesamtlänge von 29 m habe. Bezüglich der Breite wurde ausgeführt, dass aus den beigelegten Fotos Nr. 11 bis 16 ersichtlich sei, dass die Einhausung am Gehsteig der ***Straße Nr. 2*** anfangs in einer geraden Linie parallel der Grundstücksgrenze in Fortsetzung der Einhausung vor ***Straße Nr. 3*** aufgestellt gewesen sei. Auf den Fotos 9 bis 11 sei das Vorspringen der Einhausung bis zum Gehsteigrand erkennbar. Aufgrund von Foto Nr. 11 sei der Beginn des Vorsprungs mit 10 Pflastersteinen des Parkstreifens neben dem Kanalgitter beschreibbar. Nach dem Kappazunder betrage die Länge vom Vorsprung bis zur Grenze zum Grundstück ***Straße Nr. 1*** 5 m. Die Breite von 8 m sei bereits zur ***Straße Nr. 3*** erklärt worden. In derselben Breite sei die Einhausung vor ***Straße Nr. 2*** um weitere 24 m fortgesetzt worden. Es sei auch bereits bei ***Straße Nr. 3*** dargelegt worden, dass die Gesamtgehsteigbreite 11 m betragen habe. Die eingehausten Flächen vor ***Straße Nr. 2*** sei daher mit 24 m x 8 m und 5 m x 11 m zu bemessen gewesen.

Diese Darstellungen der belangten Behörde sind aufgrund er vorgelegten Fotos, der Planungsgrundlagen und des Auszugs aus dem Kappazunder (Beilage 7 der Stellungnahme vom 25. Oktober 2024) für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar.

Zum Ausmaß der Einhausungen vor dem Grundstück ***Straße Nr. 1*** führte die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2024 aus, nach den Fotos 1 bis 9 sei die Abbrucheinhausung am Rand des Gehsteigs vor dem Grundstück ***Straße Nr. 1*** in einer geraden Linie parallel der Grundstücksgrenze in Fortsetzung der Einhausung vor dem Grundstück ***Straße Nr. 2*** aufgestellt gewesen. Nach der Planungsgrundlage (Beilage 8 der Stellungnahme vom 25. Oktober 2024) habe das Grundstück ***Straße Nr. 1*** eine Länge von 79 m. Die Gesamtgehsteigbreite sei bereits beim Grundstück ***Straße Nr. 2*** erklärt worden. Daher ergebe sich eine Bemessung der eingehausten Flächen mit 79 m x 11 m.

Diese Ausführungen sind aufgrund der vorgelegten Fotos und den vorgelegten Planungsgrundlagen nachvollziehbar.

Den in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2024 von der belangten Behörde zum Ausmaß der Einhausung gemachten Ausführungen wurde auch von den beschwerdeführenden Parteien nicht substantiiert widersprochen. Die erstbeschwerdeführende Partei führte lediglich aus, "ob diese Berechnungen beziehungsweise die Annahmen, auf denen sie beruhen, zutreffen, kann die Beschwerdeführerin nicht beurteilen". Weshalb diese Berechnungen für das Bundesfinanzgericht plausibel sind, wurde oben dargelegt.

Die Feststellung, dass sich der öffentliche Grund im Bereich der ***Straße Nr. 1*** vom Bauzaun bis zur Fassade des Gebäudes auf der ***Straße Nr. 1*** erstreckte, ergibt sich zum einen aus der gelben Markierung auf der Luftbildaufnahme vom 25. März 2021 und aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 27. Februar 2024, in welcher sie ausführte, dass die Häuserflucht der ***Nr1*** an der Baulinie und Grundstücksgrenze verlief.

Den Parteien wurde mit Beschluss vom 12. Mai 2025 dargelegt, dass aus der Beilage 12 erkennbar sei, dass sich vor dem den Spindeln näher befindlichen Teil des Gebäudes der ***Nr3*** eine Begrünung befindet, die die Verlängerung des herausgerückten Fassadenteils der ***Nr3*** darstelle. Der öffentliche Grund erstrecke sich von der Begrenzung dieser Begrünung bis zum Bauzaun. Dem wurde nicht entgegengetreten. Der vorgerückte Fassadenteil ist die Verlängerung der Begrenzung der Begrünung. Deshalb konnte die Feststellung getroffen werden, dass sich der öffentliche Grund bei der ***Straße Nr. 3*** vom Bauzaun bis zum Fassadenvorsprung des nördlicheren Teiles des Gebäudes der ***Straße Nr. 3*** (bei der ***Straße Nr. 4***) bzw. bis zu der (ehemaligen) Begrünung des südlicheren Teiles des Gebäudes der ***Straße Nr. 3*** (bei den Spindeln) erstreckte.

Der Beginn des maschinellen Abbruchs am 21. Dezember 2021 bei der ***Straße Nr. 3*** und dessen Fortsetzung ab 23. April 2021 bei der ***Straße Nr. 1*** und der Abschluss am 27. August 2021 kann sich auf das insofern glaubwürdige Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei, die den Abbruch auch durchführte und daher davon auszugehen ist, dass diese den besten Kenntnisstand über die Dauer der Arbeiten hat, stützen. Hinsichtlich des Beginns der Abbrucharbeiten (der Zeuge ***Zeuge 3*** hatte in der mündlichen Verhandlung am 23. April 2025 angegeben, der Abbruch habe am 17. Dezember 2021 begonnen (vgl. S. 3 NS Zeuge ***Zeuge 3***)) gelangte das Bundesfinanzgericht insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Schilderung des Zeugen ***Zeuge 4***, dass er sich ganz genau daran erinnere, dass der Abbruch am 21. Dezember 2020 angefangen habe, zu dem Ergebnis, dass der Beginn der 21. Dezember 2020. Aufgrund des von der erstbeschwerdeführenden Partei geschilderten und vom Zeugen ***Zeuge 4*** bestätigten Umstandes, dass nur an einem Tag im Dezember 2020 abgebrochen wurde und dann der Betriebsurlaub für die beim Projekt ***Projektname*** arbeiteten Mitarbeiter der erstbeschwerdeführenden Partei angefangen habe, erscheint es auch nachvollziehbar, dass sich der Zeuge ***Zeuge 4*** an dieses Datum trotz der verstrichenen Zeit gut erinnern konnte.

Diesen Zeitangaben wurde auch von der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten. Dass die Abbrucharbeiten Ende Dezember anfingen und im August 2021 abgeschlossen waren, führten auch die zweit- und die drittbeschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde (S. 4) aus.

Auch die Zeitangaben zum Abbruch der Spindel gründen sich auf die Ausführungen der erstbeschwerdeführenden Partei. Die auch mit den auf Google Street View veröffentlichten Bildern übereinstimmen (vgl. Beilage L (mV)). Soweit die belangte Behörde vorgebracht hat, die Spindel sei bereits im Jahr 2021 abgerissen wurden, wird auf die Ausführungen weiter unten bei Mai 2021 und Juni 2021 verwiesen.

Dass die erstbeschwerdeführende Partei ab Oktober 2020 in dem Bereich der ***Straße Nr. 3*** Entkernungstätigkeiten durchführte, kann sich auf die Ausführungen der erstbeschwerdeführenden Partei stützen, wonach im Bereich der ***Straße Nr. 3*** im Oktober im Gebäudeinneren (Entrümplung, Entkernung) gearbeitet wurde (vgl. Stellungnahme vom 20. Juni 2025, S. 2 Antwort Frage 1.). Diese Angaben sind auch mit den Ausführungen des Zeugen ***Zeuge 4***, der als Bauleiter täglich auf der Baustelle war, in Einklang zu bringen. Dieser gab an, dass die Entkernung im Herbst wahrscheinlich schon im Oktober angefangen habe, er es aber nicht genau wisse (vgl. S 5. NS Zeuge ***Zeuge 4***). Auch wenn die zweit- und die drittbeschwerdeführende Partei in ihren Stellungnahmen vom 20. Juni 2025 ausgeführt haben, es hätten im Oktober 2020 Abbrucharbeiten stattgefunden, wurde dies nicht näher konkretisiert. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass damit die Entfrachtungsarbeiten gemeint waren. Es wurde von diesen auch nicht in Abrede gestellt, dass Entkernungsarbeiten durchgeführt wurden.

Die Feststellung, dass im Bereich der ***Straße Nr. 1*** im Jänner mit Entkernungsarbeiten angefangen wurde, kann sich auf die Aussage des Zeugen ***Zeuge 4*** (NS ***Zeuge 4*** S 5 und 7) stützen. Dieser führte zur Beilage 19, die eine Situation im März vor ***Nr1*** zeigt, an, man sehe, dass maschinell noch nicht begonnen wurde. Es gebe aber Entkernungen. Auf Nachfrage zur Situation im Jänner 2021 und Februar 2021 gab er an, dass die Situation auch im Jänner und Februar so wie auf der Beilage 19 zu sehen gewesen sein wird. Hieraus leitet das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung ab, dass im Jänner in Bereich des Gebäudes der ***Straße Nr. 1*** mit Entkernungsarbeiten angefangen wurde. Hinweise auf einen früheren Beginn der Entkernungsarbeiten gibt es keine. Insbesondere den Bildern der Beilage A (mV), welche eine Situation in diesem Bereich im November 2020 zeigen, sind solche nicht zu entnehmen.

Die abschnittsweise Durchführung der Arbeiten ergibt sich aus dem Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei. Auch auf den vorliegenden Lichtbildern (etwa Beilage 19 bis 22 und Beilagen 29 und 30) ist erkennbar, dass die Gebäude nicht gleichzeitig abgebrochen wurden.

Dass Container immer wieder gebracht und abtransportiert wurden und nicht über Nacht stehen blieben, wurde vom Zeugen ***Zeuge 4***, in der mündlichen Verhandlung vorgebracht und glaubhaft mit der Beschleunigung des Arbeitsprozesses begründet (vgl. S 4, S 8, 9 NS ***Zeuge 4***). Ermittlungsergebnisse, die etwas anderes belegen würden, liegen nicht vor.

Ebenso brachte der Zeuge ***Zeuge 4*** vor, dass Schuttablagerungen täglich entsorgt wurden (vgl. S. 10 NS ***Zeuge 4***), und dass das, was erlaubt war, liegen blieb (vgl. S. 12 NS ***Zeuge 4***). Aufgrund des Ausmaßes der Abbrucharbeiten erscheint es dem Bundesfinanzgericht auch plausibel, das Schuttablagerungen zumindest in einem gewissen Ausmaß regelmäßig entfernt werden mussten, um ein Voranschreiten der Arbeiten zu gewährleisten. Die belangte Behörde konnte kein konkretes Vorbringen gegen diese Aussage erstatten.

Weder die erstbeschwerdeführende Partei noch der Zeuge ***Zeuge 4*** legten konkrete, nachvollziehbare und effektive Maßnahmen dar, wie auf die Einhaltung der 350 m² geachtet wurde. Die erstbeschwerdeführende Partei behauptete die Einhaltung bloß, der Zeuge ***Zeuge 4*** führte aus, manchmal sei eine Fläche 15 m x 15 m augenscheinlich genommen oder abgeschritten worden, manchmal sei es eindeutig gewesen. Darin kann nach Ansicht des Bundesfinanzgericht keine konkrete Maßnahme zur Einhaltung der 350 m² Beschränkung erkannt werden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, woraus sich diese Fläche eindeutig ergeben sollte.

Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Inanspruchnahme von öffentlichem Grund

Allgemein wird darauf hingewiesen, dass durch das Bundesfinanzgericht viele Bemessungen unter Verwendung des Messwerkzeuges von Google Earth durchgeführt wurden. Es ist davon auszugehen, dass diese Bemessungen zu einem (annähernd) korrekten Ergebnis führen. Dies zeigt ein Vergleich mit einer Abmessung der Grundstückslänge von ***Nr3*** mittels des Messwerkzeuges, welche eine Länge von 84,01 m ergibt. Laut den Feststellungen hat dieses eine Länge von 84 m. Diese Ermittlungsmethode wurde den Parteien mit Beschluss vom 12. Mai 2025 dargelegt. Von den Parteien wurden keine Einwendungen gegen die Verwendung dieses Messwerkzeuges erhoben.

Weiters ist zu dem von der belangten Behörde immer wieder vorgebrachten Argument, der gesamte eingeplankte Bereich des öffentlichen Grundes sei im Laufe eines Monates in Anspruch genommen worden; aufgrund des dynamischen Baustellengeschehens - ein bewegliches System - sei davon auszugehen, dass jeder Bereich einmal genutzt worden sei, auszuführen: Es liegt kein einziger Nachweis dafür vor, dass zu einem Zeitpunkt der gesamte öffentliche Grund durch das Abbruchgeschehen genutzt wurde. Ein solches Ausmaß ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch nicht anzunehmen. Wäre die gesamte Fläche genutzt gewesen, wäre es für die Arbeiter nicht mehr möglich, in dem eingeplankten Baustellenbereich zu arbeiten. Weiters gibt es auf einer Baustelle Bereiche, für die anzunehmen ist, dass sie freigehalten werden, wie z.B. um Mannschaftscontainer oder WC-Container herum, bei Einfahrten, eingeplankte Bäume. Anders als die belangte Behörde im Erörterungstermin am 12. September 2024 ausgeführt hat (S 6 NS EÖT) sind auch für ein Abgabenverfahren konkrete Feststellungen, die auf einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren beruhen notwendig und reichen allgemeine Verweise, wie auf Fotos aus dem Internet (vgl. S 2 angefochtener Bescheid) nicht zur Begründung der getroffenen Feststellungen aus. Den Parteien muss die Möglichkeit gegeben werden, nachvollziehen zu können, aufgrund welcher Erwägungen die Behörde bzw. das Gericht zu den Feststellungen gelangt ist. In diesem Sinne wurde durch das Bundesfinanzgericht ein umfangreiches Ermittlungsverfahren geführt, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können.

Oktober 2020 bis Dezember 2020 - ***Straße Nr. 3***

Die festgestellten Lagerungen im November 2020 auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 3*** sind durch die aktenkundigen Aufnahmen (Google Street View, Beilagen 1 bis 9) belegt. In der mündlichen Verhandlung am 23. April 2025 wurde aufgrund der grünen Blätter der Bäume bezweifelt, dass die Fotos im November 2020 aufgenommen wurden. Vergleicht man die Fotos mit den auf Youtube unter ***Link4***, ***Link5***, abrufbaren Videos, die Nachrichtereportagen aus Wien vom 3. November 2020 aus Anlass des Terroranschlags am 2. November 2020 in Wien (Beilagen 10 und 11) zeigen, ist erkennbar, dass auch bei diesen Reportagen die Bäume noch grüne Blätter haben. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände scheint es plausibel, dass die Bilder tatsächlich aus November 2020 stammen. Die Parteien haben gegen diese, ihnen im Beschluss vom 12. Mai 2025 vorgehaltene Ansicht, keine Einwendungen erhoben.

Auf den Fotos (Beilagen 1 bis 5) sind fünf Container (ein weißer und ein grauer bei der ehemaligen Begrünung und ein Container mit offenem Deckel, einer mit geschlossenem Deckel und einer, in dem sich die über den Bauzaun herauskragenden Metallteile befinden) erkennbar. Aufgrund der Form des weißen und des grauen Containers (leichte Abrundung unten, beim weißen Container seitliche Leiter und Verankerung) geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass es sich bei diesen um Abrollcontainer handelt. Dieser den Parteien mit Beschluss vom 12. Mai 2025 dargelegten Ansicht wurde nicht widersprochen.

Die Container befinden sich im Bereich zwischen Bauzaun und der (ehemaligen) Begrünung neben dem Fassadenvorsprung des Gebäudes der ***Straße Nr. 3***. Dabei handelt es sich um öffentlichen Grund (vgl. auch die vorstehenden Feststellungen und Ausführungen zur Lage des öffentlichen Grundes).

Die Arbeiten im Inneren des Gebäudes der ***Straße Nr. 3*** starteten nach dem festgestellten Sachverhalt im Oktober 2020 und dauerten bis zum Beginn des maschinellen Abbruchs am 21. Dezember 2020. Der Zeuge ***Zeuge 4*** hat angegeben (vgl. S 4 NS ***Zeuge 4***), dass die Container für Entkernungsarbeiten verwendet wurden. Es ist auch in lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass während Entkernungsarbeiten durchgeführt wurden, die dadurch hervorgerufenen Abfälle in Containern gelagert wurden.

Der Zeuge ***Zeuge 4*** gab auf die Frage, ob es plausibel sei, dass im November 2020 im Durchschnitt ca. fünf Container dort gestanden seien, an, dass es auch Tage mit ein bis zwei und Tage mit acht Containern gegeben habe (S 8 NS ***Zeuge 4***). Er führt aus, dass Container nicht über Nacht belassen wurden (S. 4 NS ***Zeuge 4***). Aufgrund dieser Angaben geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass sich im November im Durchschnitt fünf Container, wie auf den Beilagen 1 bis 5 dargestellt, auf dem öffentlichen Grund befunden haben.

Da die exakte Größe der Container anhand der Fotos nicht ermittelt werden konnte, gründen die den Containern zugrunde gelegten Flächen auf vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Recherchen im Internet, um durchschnittliche Flächen für (Abroll-)Container zu ermitteln (vgl. Beilagen 13 bis 15 des Beschlusses vom 12. Mai 2025). Seitens der beschwerdeführenden Parteien wurde kein Vorbringen hinsichtlich der ermittelten Flächen erstattet.

Die belangte Behörde führte hinsichtlich der Größe aus, der weiße Container neben dem ehemaligen Grünstreifen sei mit neun Unterteilungen auf dem Deckel um 1/3 länger als die am Bauzaun aufgestellten Container, weswegen bei diesem ein Ausmaß von 2,5 m x 9 m zu bemessen sei.

Hierzu ist auszuführen, dass die belangte Behörde es unterlässt darzulegen, woher sie ihre Annahmen nimmt. Auf den Beilagen 1 und 2 ist ein Deckel des weißen (Abroll-)Containers nicht erkennbar. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde meint, dieser Container sei mit den am Bauzaun stehenden Container vergleichbar. Sie führt auch nicht aus, warum sie offenbar eine Unterteilung mit 1 m bemisst. Aus diesen Gründen legt das Bundesfinanzgericht der Bemessung der Flächen der Container die von ihm angestellten Recherchen zugrunde.

Es war daher für die Abrollcontainer von einer Fläche von 15,83 m² und für die anderen Container von einer Fläche von 14,79 m² auszugehen.

Für das Monat Oktober 2020 führte die erstbeschwerdeführende Partei an, im Oktober sei lediglich ein Container auf Privatgrund gestanden. Der Zeuge ***Zeuge 4*** führte dazu aus, dass dies möglich sei, er aber keine Erinnerungen daran habe (S. 5 NS ***Zeuge 4***).

In Anbetracht des Umstandes, dass im November im Durchschnitt fünf Container benötigt wurden, um den Abfall zu lagern, scheint dem Bundesfinanzgericht die Angabe, dass im Oktober nur ein Container notwendig gewesen sein soll, als zu wenig. Auch wenn man sich die Lage während der Entkernungsarbeiten vor ***Nr1*** vor Augen führt, wo ab Jänner 2021, also dem Beginn der Entkernungsarbeiten, umfassende Inanspruchnahmen durch Lagerungen vorgelegen sind, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass es wahrscheinlicher ist, dass auch im Oktober nicht nur ein Container zur Lagerungen von Abfällen benötigt wurde, sondern vielmehr von einer mit November vergleichbaren Situation auszugehen ist und daher die Container wie im November auch nicht auf privaten Grund gestanden sind.

Zur Situation im Dezember wurde vom Zeugen ***Zeuge 4*** hinsichtlich der Lagerungen von Abfall durch die Entkernung angeben (S. 5 NS ***Zeuge 4***), diese sei im Dezember wahrscheinlich so wie im November (Beilagen 1 und 2) gewesen. Diese Angabe erscheint auch dem Bundesfinanzgericht nachvollziehbar. Daher ist auch für Dezember 2020 von der gleichen Inanspruchnahme wie im November 2020 auszugehen.

Keinerlei Beweisergebnisse liegen für den Umfang der Abbrucharbeiten am 21. Dezember 2020 und den allenfalls dadurch hervorgerufenen Inanspruchnahmen von öffentlichem Grund vor (vgl. Aussage Zeuge ***Zeuge 4*** S. 4, wonach dieser dazu nichts sagen können und er an diesem Tag auch nicht vor Ort gewesen sei).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann davon ausgegangen werde, dass an einem Tag der Abbruch nicht weit fortschreiten kann. Eine Lagerung von Abbruchschutt im Bereich des privaten Grundes bei der ***Straße Nr. 3*** (etwa auf der Begrünung neben dem Fassadenvorsprung oder im Bereich des Privatengrunde vor der Spindel) kann daher nicht ausgeschlossen werden. Durch den eintägigen Abbruch hervorgerufene Lagerungen von Schuttmaterial auf öffentlichen Grund lassen sich daher mit der für das Abgabenverfahren notwendigen Wahrscheinlichkeit nicht feststellen.

Dezember 2020 - ***Straße Nr. 1***

Für den Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 1*** liegen für Dezember 2020 keine Bilder vor.

Zu den Bildern der Beilage A (mV), die die Situation vor der ***Straße Nr. 1*** an einem Tag im November 2020 abbilden, gab der Zeuge ***Zeuge 4*** an, die abgebildeten Gegenstände hätten nicht der erstbeschwerdeführenden Partei gehört. Es sei im Dezember 2020 wahrscheinlich ein Bauzaun aufgestellt worden, aber er glaube nicht, dass es Lagerungen gegeben habe.

Da aus der Aufstellung eines Zaunes nicht auf Lagerungen geschlossen werden kann und die Entkernung in diesem Bereich auch erst im Jänner 2021 angefangen hat und aufgrund der Aussage des Zeugen ***Zeuge 4*** ist davon auszugehen, dass im Dezember 2020 lediglich der Bauzaun aufgestellt wurde, aber keine darüberhinausgehenden Lagerungen oder Aufstellungen vorgelegen sind.

Dezember 2020 - ***Straße Nr. 2***

Für den Bereich des öffentlichen Grundes im Dezember 2020 vor der ***Straße Nr. 2*** hat die belangte Behörde mit ihrer Stellungnahme vom Juni 2025 Bilder aus dem Akt ***AZ*** vorgelegt. Dazu wurde in der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass sich der der Spindel näher befindliche Container auf privatem Grund befindet, da sich dieser hinter (näher zur Spindel) dem Fassadenvorsprung des Gebäudes auf der ***Straße Nr. 3*** befunden habe. Auch der abgebildete Container mit den Fenstern befindet sich noch im Bereich des Fassadenvorsprunges ungefähr auf einer Ebene mit dem Fassadenvorsprung, weshalb davon auszugehen ist, dass auch dieser auf Privatgrund steht. Aufgrund des Fensters ist davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Container handelt, der dem Aufenthalt von Personen dient. Dieser Annahme wurde in der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2025 von der belangten Behörde zugestimmt (S 5 NS mV 5. August 2025).

Auf dem Bild der Beilage 1 ist vor der nördlicheren Spindel der ***Nr2*** ein Baum zusehen, der von einem Bauzaun umgegeben ist. Dieses Bild stammt aus November 2020. Auf der Beilage 17 (Jänner 2021) ist erkennbar, dass die Situation um den Baum eine andere war (doppelte Einplankung und innerhalb dieser keine Lagerungen). Es kann nicht mit der für das Abgabenverfahren notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass im Dezember 2020 die Situation noch so war wie auf der Beilage 1.

Befragt danach, ob der Werkzeugcontainer, der WC-Container und der Mannschaftscontainer auch schon im Dezember 2020 am öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** gestanden seien, führte der Zeuge ***Zeuge 4*** (S 7 NS ***Zeuge 4***) aus, es könne sein, er habe daran aber keine Erinnerungen.

Da aus den von der belangten Behörde mit ihrer Stellungnahme von Juni 2025 vorgelegten Bildern erkennbar ist, dass in diesem Bereich PKWs stehen, es sonst keine stichhaltigen Nachweise dafür gibt, dass sich die genannten Container schon im Dezember 2020 dort befunden haben und der Zeuge ***Zeuge 4*** keine Erinnerungen mehr daran hatte, geht das Bundesfinanzgericht nicht davon aus, dass diese Container bereits im Dezember 2020 im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 2*** gestanden sind.

Hinweise auf andere Lagerungen auf öffentlichem Grund in diesem Bereich im Dezember 2020 haben sich aufgrund des durchgeführten umfassenden Beweisverfahrens nicht ergeben. Es war daher davon auszugehen, dass es in diesem Bereich im Dezember 2020 keine durch den Abbruch verursachten Lagerungen oder Aufstellungen gab.

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Bescheid (S. 2 letzter Absatz) angeführt, dass seit Beginn der Abbrucharbeiten im Oktober 2020 je unter Freihaltung von Zufahrten vor ***Nr3***, und ab Dezember 2020 vor ***Nr2*** sowie vor ***Nr1*** ein Streifen des Gehsteigs, des Parkstreifens und des Grünstreifens, in dem im Spruch näher beschriebenen Ausmaßen eingehaust worden seien (vgl. auch die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung S. 3 dritter Absatz). Aus der Einhausung allein lässt sich noch nicht ableiten, dass es auch zu einer Lagerung bzw. Aufstellung von Gegenständen auf öffentlichem Grund kam.

In der mündlichen Verhandlung am 5. August 2025 vermutete die belangte Behörde, es hätte auch neben den Containern Lagerungen gegeben. Ohne weiteres konkretes Vorbringen bzw. konkreter Tatsachenbehauptungen reicht die Vermutung nicht aus, um weitere Nutzungen des öffentlichen Grundes festzustellen.

Jänner 2021 - ***Straße Nr. 2***/***Straße Nr. 3***

Dass es im Jänner zu Schuttablagerungen im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 2*** ***bis 3*** gekommen ist, ergibt sich aus dem unter ***Link1*** abrufbaren Video und dem Foto der Beilage 17. Das Video wurde am 18. Jänner 2021 auf facebook veröffentlicht. Das Foto der Beilage 17 stammt laut den Angaben der belangten Behörde aus dem Jänner 2021 und zeigt den Abbruch des Gebäudes der ***Straße Nr. 3***, wobei der Abbruch noch nicht weit fortgeschritten ist. Auf dem Foto der Beilage 17 ist der Abbruch etwas weiter fortgeschritten als im Video. Da nach dem Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei Ende Dezember mit dem Abbruch des Gebäudes auf der ***Straße Nr. 3*** angefangen wurde, ist es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes plausibel, dass das Video und das Foto aus dem Jänner 2021 stammen. Dieser Ansicht wurde nach Vorhalt (Beschluss vom 12. Mai 2025) durch die Parteien nicht widersprochen.

Auf dem Foto Beilage 17 sind Schuttablagerungen erkennbar, die sich in einer Länge in etwa vom Fassadenvorsprung des Gebäudes auf ***Straße Nr. 3*** bis zum Beginn des "kreisförmigen Aufsatzes" auf der Spindel, die der ***Straße Nr. 3*** nähergelegen ist, auf der gesamten Fläche des öffentlichen Grundes (8 m ab dem Bauzaun, vgl. die obenstehenden Ausführungen) erstrecken.

Anhand von Google Earth wurde durch das Bundesfinanzgericht ermittelt, dass der Abstand zwischen dem "kreisförmigen Aufsatz der Spindel" und dem Fassadenvorsprung 40,39 m (vgl. Beilage 18) beträgt. Die Fläche des öffentlichen Grundes in diesem Bereich beträgt daher 323,12 m² (8 m x 40,39 m).

Innerhalb dieses Bereichs ist auf dem Foto Beilage 17 ein eingeplankter Baum ersichtlich. Lagerungen innerhalb der Einplankung sind nicht erkennbar. Soweit die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 13. Juni 2025 ausführt, die Baumscheiben seien dennoch als Lager- und Aufstellflächen benutzt worden, so ist dazu auszuführen, dass dies für Jänner 2021 aus den vorliegenden Aufnahmen nicht nachweisbar ist und sich die Behörde auf Bilder aus dem Jahr 2020 bzw. 2022 bezieht (dass die Fotos aus den vom der belangten Behörde genannten Akt aus dem Jahr 2022 stammen, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23. April 2025 geklärt, vgl. NS mV 23. April 2025, S 7). Aus Lagerungen auf den Baumscheiben aus dem Jahr 2022 oder dem Dezember 2020 kann nicht auf die Situation im Jänner 2021 geschlossen werden. Lagerungen innerhalb der Einplankung sind aus den vorliegenden Aufnahmen, wie bereits dargelegt, nicht erkennbar. Es wurden auch sonst keine konkreten Hinweise geliefert, dass im Jänner 2021 Lagerungen innerhalb der Einplankung stattgefunden haben, weshalb das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, das solche nicht vorgelegen sind. Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung auch selbst zugestanden, dass innerhalb der eingeplankten Bäume keine Lagerungen stattgefunden haben (vgl. NS mV 23. April 2025, S 6).

Um die belagerte Fläche festzustellen, ist von dieser Fläche daher die Fläche des eingeplankten Baumes abzuziehen.

Die belangte Behörde hat darauf verwiesen, aus Beilage 1 sei erkennbar, dass der Baum nur in einem Ausmaß von 1 m² eingeplankt gewesen sei. Es ist nicht klar, ob es sich bei der von der belangten Behörde angeführten Beilage 1 um die Beilage 1 zum Beschluss vom 12. Mai 2025 oder um die mit ihrer Stellungnahme vom Juni 2025 vorgelegte Beilage handelt. Dies kann auch dahingestellt bleiben, da in beiden Fällen die Beilagen die Situation Ende 2020 (November/Dezember) darstellen und nicht die Situation im Jänner 2021. Aus der Beilage 17 ist klar erkennbar, dass der Baum im Jänner 2021 nicht mehr nur in einem Ausmaß von 1 m², sondern von einer weiteren Einplankung umgeben ist. Das von der belangten Behörde dargelegte Ausmaß der Baumscheiben ist nicht mit dem Ausmaß der Einplankungen gleichzusetzen. Vergleicht man die gesamte Breite des öffentlichen Grundes mit der Einplankung des Baumes, so erscheint eine Breite von 4 m der Einplankung realistisch. Da die Einplankung fast quadratisch ist, kann auch von einer Länge von 4 m ausgegangen werden, womit sich eine eingeplankte Fläche von 16 m² ergibt. Zum Vorbringen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung, wonach dies zu viel sei und von einer Einplankung von 3 m x 3 m auszugehen sei, ist auszuführen, dass die belangte Behörde ihre Angabe nicht näher begründet bzw. konkretisiert hat, weshalb das Bundesfinanzgericht weiterhin aufgrund des Vergleichs der Einplankung mit der Breite des öffentlichen Grundes von einer Einplankung von 4 m x 4 m ausgeht.

Daraus ergibt sich, dass in diesem Bereich der öffentliche Grund in einem Ausmaß von 307,12 m² (323,12 m² - 16 m²) im Jänner 2021 von Schuttablagerungen erfasst war.

Dass die Container und Abbruchgeräte vor und neben der Spindel nicht auf öffentlichem Grund stehen, ergibt sich daraus, dass sich der öffentliche Grund in diesem Bereich vom Fassadenvorsprung des Gebäudes auf der ***Straße Nr. 3*** bis zum Bauzaun erstreckt (vgl. Ausführungen oben). Die von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2025 angesprochenen Container befinden sich hinter dem Fassadenvorsprung und befinden sich damit nicht mehr auf öffentlichem Grund. Dieser Ansicht wurde von den beschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung zugestimmt (S. 6 NS mV 5. August 2025). Soweit die belangte Behörde in der Verhandlung vorgebracht hat, der Container reiche in den öffentlichen Grund hinein, so ist dies, wenn man sich am Fassadenvorsprung, der die Begrenzung zum öffentlichen Grund darstellt, orientiert, nicht erkennbar.

Auf dem Foto Beilage 17 ist weiters erkennbar, dass auch vor dem Teil des Gebäudes der ***Straße Nr. 3***, der noch nicht von dem Abbruch durch das Baufahrzeug erfasst ist, Bauschutt liegt. Da sich in diesem Bereich der öffentliche Grund vom Bauzaun bis zum Gebäude auf der ***Straße Nr. 3*** erstreckt (vgl. Ausführungen oben) befinden sich auch diese Schuttablagerungen auf öffentlichem Grund. Auf dem Foto ist weiters erkennbar, dass beim vierten Fenster Arbeiten stattfinden (Mensch auf einer Hebebühne, vgl. dazu auch die Angaben im Protokoll zur technischen Aufklärung, AQ3-Objekabruch, wonach der Abbruch der vorgehängten Fassade teilweise händisch (Hebebühne) erfolge).

In der Stellungnahme vom 20. Juni 2025 brachte die erstbeschwerdeführende Partei vor, es habe keine weiteren Lagerungen im Bereich des öffentlichen Grundes vor dem Gebäude der ***Straße Nr. 3*** gegeben. In der mündlichen Verhandlung brachte sie vor, Lagerungen auf öffentlichem Grund seien ab dem dritten Fenster nicht mehr ersichtlich.

Auf der Beilage 17 ist eindeutig erkennbar, dass Bauschutt auch im Bereich des Fassadenvorsprungs liegt. Vom Bereich vor dem vierten Fenster ist nur ein minimaler Teil zu sehen. Es ist allerdings nicht erkennbar, dass sich dieser Bereich farblich von dem davor liegenden Bereich (vor dem dritten Fenster) unterscheidet. Des weiteren sind im Bereich des vierten Fensters die Arbeiter auf der Hebebühne zu sehen, weshalb davon ausgegangen wird, dass in diesem Bereich gearbeitet wird.

Aus diesen Erwägungen gelangte das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung, dass sich im Jänner 2021 Schuttablagerungen auch im Bereich der ersten vier Fenster des Fassadenvorsprungs des Gebäudes der ***Straße Nr. 3*** bis zum Bauzaun erstreckt. Für weitergehende Lagerungen in diesem Bereich hat das Beweisverfahren keine Hinweise geliefert.

Unter Zuhilfenahme von Google Earth konnte ermittelt werden, dass die Länge vom Fassadenvorsprung bis zum vierten Fenster 20,37 m (vgl. Beilage B (mV)) beträgt. Daraus errechnet sich eine von Fläche von 162,96 m² (20,37 m x 8 m, 8 m ist die Breite des öffentlichen Grundes, vgl. Ausführungen oben).

Aus dem unter ***Link2*** abrufbaren Drohnenvideo ist erkennbar, dass vor der ***Straße Nr. 3*** vier Bäume stehen. Dem wurde von den Parteien (Vorhalt durch den Beschluss vom 12. Mai 2025) nicht widersprochen. Bis zu dem vierten Fenster befinden sich vor dem Gebäude auf der ***Straße Nr. 3*** zwei Bäume (vgl. Beilage C (mV)). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, da der Schutz der Bäume auch in den GAG-Bescheiden vorgesehen war (vgl. etwa Punkt 1. der Bedingungen und Auflagen des Bescheides vom 16. April 2021) und da auch die Bäume vor der ***Straße Nr. 1 bis 2*** (vgl. Beilage 17 und 30) von Einplankungen umgegeben waren, ist davon auszugehen, dass auch diese Bäume durch Einplankungen geschützt waren. Aus der Beilage D (mV) und der Beilage 73 (Aufnahmen von Google Earth vom 5. April 2021) geht hervor, dass der nördlichste Baum vor der ***Straße Nr. 3*** mit einer Einplankung in einem Ausmaß von 3,1 m x 3,17 m umgeben ist. Bei den anderen Bäumen ist die Einplankung aufgrund der Qualität der Aufnahme nicht abmessbar. Mangels konkreter Anhaltspunkte für das Ausmaß der Einplankung dieser Bäume wird davon ausgegangen, dass die restlichen Bäume vor der ***Straße Nr. 3*** im selben Ausmaß eingehaust waren. Daraus ergibt sich eine eingeplankte Fläche pro Baum von 9,83 m². Zwei Bäume haben somit eine eingeplankte Fläche von 19,66 m². Diese Annahmen wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgehalten (NS mV 5. August 2025). Dagegen wurde kein Vorbringen erstattet, weshalb das Bundesfinanzgericht diese Annahmen seinen Feststellungen zugrunde legen konnte.

Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass innerhalb der Einplankungen der Bäume Lagerungen stattgefunden haben. Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung am 23. April 2025 selbst ausgeführt, dass innerhalb der Einhausung der Bäume keine Lagerung stattgefunden habe (vgl. NS mündliche Verhandlung vom 23. April 2025, S 6).

Somit ergibt sich für diesem Bereich eine von Schuttablagerungen erfasste Fläche von 143,3 m² (162,96 m² -19,66 m²).

Für den Bereich des öffentlichen Grundes vor dem Gebäude der ***Straße Nr. 3*** im Jänner 2021 bemisst sich somit eine von Schuttablagerungen erfasste Gesamtfläche im Ausmaß von 450,42 m² (143,3 m² + 307,12 m²).

Soweit die belangte Behörde auf das Video, Beilage 10 (gemeint wohl Beilage 16), und Beilage 75 verweist, ist auszuführen, dass auch aus diesen Beilagen keine über die festgestellten Lagerungen hinaus erkennbare Inanspruchnahmen von öffentlichem Grund zu erkennen sind. Insbesondere sind keine Container oder Abbruchgeräte auf öffentlichem Grund (vgl. die Ausführungen oben) erkennbar.

Jänner 2021 - ***Straße Nr. 2***

Nach Vorhalt des Bildes der Beilage 20, das im März 2021 aufgenommen wurde, führte der Zeuge ***Zeuge 4*** aus, die in den Feststellungen genannten Container müssen schon ab Jänner 2021 dort gewesen sein, weil schon gearbeitet worden sei. Der blaue Container könne nur ein Werkzeugcontainer gewesen sein und die anderen ein Mannschaftscontainer und ein WC-Container.

Für das Bundesfinanzgericht besteht kein Grund an diesen Angaben des Zeugen ***Zeuge 4*** zu zweifeln. Die Container befanden sich daher seit Jänner 2021 dort. Die Maße der Container konnten aufgrund der auf der Beilage 20 abgebildeten Maßstabsleiste berechnet werden. Diese Berechnungen wurden den Parteien mit Beschluss vom 12. Mai 2025 vorgehalten. Dagegen wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, weshalb von diesen Maßen auszugehen ist. Der blaue Container und der Mannschaftscontainer haben daher ein Ausmaß von je 14,88 m² und der WC-Container hat ein Ausmaß von 7,44 m².

Jänner 2021 - ***Straße Nr. 1***

Nach Vorhalt des Bildes der Beilage 19, das im März 2021 aufgenommen wurde, führte der Zeuge ***Zeuge 4*** aus, die Situation im Jänner und Februar sei so gewesen, wie auf der vorgehaltenen Beilage.

Es besteht kein Anhaltspunkt diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Die Maße der auf der Beilage 19 erkennbaren Lagerungen konnten anhand der auf der Beilage abgebildeten Maßstabsleiste berechnet werden. Diese Berechnungen wurden den Parteien mit Beschluss vom 12. Mai 2025 vorgehalten. Dagegen wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, weshalb von diesen Maßen auszugehen ist. Daraus ergibt sich eine Gesamtausmaß der Aufstellungen von 460,62 m² (Feld 1: 60,56 m² + Feld 2: 45,39 m² + Feld 3 91,88 m² + Feld 4: 19,46 m² + Feld 5: 6,5 m² + Feld 6: 146,04 m²+ Feld 7: 90,79 m²).

Februar 2021 - ***Straße Nr. 2***/***Straße Nr. 3***

Für Februar 2021 liegen keine Fotos oder Videoaufnahmen vor. Aufgrund des Umstandes, dass im Februar 2021 unbestritten Abbrucharbeiten auf dem Grundstück ***Straße Nr. 3*** von der erstbeschwerdeführenden Partei durchgeführt wurden und in Anbetracht der für Jänner 2021 und für März 2021 vorliegenden Aufnahmen (Beilagen 16 bis 28) wäre es lebensfremd anzunehmen, dass im Februar 2021 keine Lagerung von Abbruchmaterial auf öffentlichem Grund stattgefunden hat.

Zum Ausmaß der Beanspruchung des öffentlichen Grundes im Februar 2021 führte die erstbeschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2025 aus, in diesem Zeitraum habe der Abbruch der zweiten Objekthälfte begonnen. In welchen Umfang dabei öffentlicher Grund (maximal) beansprucht worden sei, ließe sich nicht mehr exakt rekonstruieren, sicher sei sie sich aber dabei, dass das Ausmaß der Fläche von 350 m² nie überschritten worden sei.

Unter Berücksichtigung des auf der Beilage 17 im Jänner 2021 ersichtlichen Fortschritts der Abbrucharbeiten, scheint es dem Bundesfinanzgericht realistisch, dass im Februar 2021 mit dem Abbruch der zweiten Objekthälfte des Gebäudes ***Straße Nr. 3*** angefangen wurde.

Sowohl aus den Fotos von Jänner (Beilage 17) als auch aus den Fotos für März 2021 (Beilagen 21 und 22) ist für den Bereich der ***Straße Nr. 3*** erkennbar, dass sich Schuttablagerungen auf öffentlichem Grund sowohl in jenem Bereich befanden, in denen das Gebäude bereits abgerissen wurde bzw. gerade abgerissen wird als auch in jenen Bereichen, in denen noch keine maschinellen Abbrucharbeiten stattgefunden haben.

Im Gegensatz zu den Fotos für Jänner 2021 (Beilage 17) ist allerding erkennbar, dass im März 2021 der Bereich um den Baum vor der Spindel bereits von den Schuttablagerungen geräumt war (Beilage 21).

Das Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei, wonach sie sicher sei, dass im Februar 2021 die Lagerungen auf öffentlichem Grund das Ausmaß von 350 m² (für die eine Gebrauchserlaubnis vorlag) keinesfalls überschritten hätten, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht glaubhaft. So wurden für die Monate Jänner, März, April, Mai, Juni, Juli und August vom Bundesfinanzgericht Lagerungen von über 350 m² festgestellt. Insbesondere aus den Orthofotos vom 25. März 2021 (Beilagen 19 bis 22) und den Beilagen 29 und 30 (April 2021) ist erkennbar, dass sich Schuttablagerungen und Container zumindest im März und April 2021 über weite Teile der ***Straße*** ***Nr.1 bis 3*** vorhanden waren. Die erstbeschwerdeführende Partei machte auch keine, über die bloße Behauptung, auf die Einhaltung der 350 m² geachtet zu haben, hinausgehenden konkreten Angaben zu den Maßnahmen zur Einhaltung der 350 m².

Aufgrund der vorliegenden Aufnahmen (Bereich um den Baum vor der Spindel war im März freigeräumt, im Jänner und im März wurde nicht die gesamte Fläche vor der ***Straße Nr. 3*** von Lagerungen erfasst, vor der ***Straße Nr. 3*** gibt es eingeplankte Bäume, die nicht von Lagerungen betroffen waren (vgl. Beilagen 16 bis 28 )) und dem dadurch beim Bundesfinanzgericht erweckten Gesamteindruck ist nicht davon auszugehen, dass im Februar 2021 der gesamte Bereich des öffentlichen Grundes vom kreisförmigen Aufsatz auf der Spindel bis zum nördlichen Ende der ***Straße Nr. 3*** von Schuttablagerungen erfasst war. Vielmehr geht das Bundesfinanzgericht in einer schätzungsweisen Annäherung davon aus, dass im Februar 2021 dieser Bereich (vom kreisförmigen Aufsatz der Spindel bis zum nördlichen Ende der ***Straße Nr. 3***) zu maximal 2/3 von Schuttablagerungen erfasst war.

Unter Zuhilfenahme von Google Earth ergibt sich, dass der Abstand von der Grundstücksgrenze der ***Straße Nr. 3*** bis zum kreisförmigen Aufsatz der Spindel 87,6 m beträgt (Beilage E (mV)). Der öffentliche Grund hat eine Breite von 8 m ab dem Bauzaun (vgl. vorherige Ausführungen). Daraus ergibt sich für Februar eine von Lagerungen betroffene Fläche des öffentlichen Grundes von 467,2 m² (87,6 m x 8 m / 3 x 2).

Die Annahmen des Bundesfinanzgerichtes wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2025 (vgl. S 7 NS mV 5. August 2025) vorgehalten. Dazu wurden keine konkreten Ausführungen gemacht, dass diese Annahmen nicht zutreffend sein sollten, weshalb sie den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

Februar 2021 - ***Straße Nr. 2***

Es wird auf die Beweiswürdigung zu Jänner - ***Straße Nr. 2*** verwiesen.

Februar 2021 - ***Straße Nr. 1***

Es wird auf die Beweiswürdigung zu Jänner - ***Straße Nr. 1*** verwiesen.

März 2021 - ***Straße Nr. 3***

Durch den Abbruch verursachte Schuttablagerungen im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 3***, der sich ab dem Bauzaun in einer Breite von 8 m (vgl. vorherige Ausführungen) erstreckt, sind durch die Bilder und die auf facebook unter ***Link2*** abrufbare Videoaufnahme (Beilagen 19 bis 28) belegt. Soweit die erstbeschwerdeführende Partei in der Stellungnahme vom 10. Mai 2024 ausgeführt hat, die Aufnahme der Beilage 21 könne nicht von März 2021 stammen, da erkennbar sei, dass bereits eine Spindel abgebrochen wurde, ist dazu anzumerken, dass dies auf diesem Bild nicht erkennbar ist. Insbesondere auf Beilage 20 ist erkennbar, dass noch beide Spindeln vorhanden waren. Von der belangten Behörde wurde in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2024 angegeben, dass die Luftbildaufnahmen (Belagen 19 bis 22) vom 25. März 2021 stammen. Diese Datumsangabe deckt sich darüberhinaus mit den auf der Homepage ***Link6*** angegebenen Befliegungsdaten (Beilage 23). Das Video (Beilage 25 und 26) wurde am 30. März 2021 auf facebook veröffentlicht. Da in dem Drohnenvideo erkennbar ist, dass das Bestandsgebäude auf der ***Straße Nr. 3*** noch nicht komplett abgerissen ist (vgl. Beilage 25), ist davon auszugehen, dass dieses bereits vor den Luftbildaufnahmen (Beilagen 19 bis 22) aufgenommen wurde. Das letzte Bild des Videos entspricht dem Bild der Beilage 24. Aufgrund des Abbruchfortschritts scheint plausibel, dass die Fotos der Beilagen 24 bis 26 aus März 2021 stammen, auch wenn das Bild der Beilage 24 erst im April 2021 in einem "Wien heute"-Beitrag verwendet wurde.

Seitens des Bundesfinanzgerichtes besteht daher kein Zweifel daran, dass die Fotos der Beilagen 21, 22, 24 bis 26 aus dem März 2021 stammen. Dies wurde den Parteien im Vorhalt vom 12. Mai 2025 dargelegt und haben die Parteien dazu kein konkretes Vorbringen erstattet.

Soweit die erstbeschwerdeführende in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, sie bezweifle, dass die Beilagen 21 und 22 (Luftbildaufnahmen) vom selben Tag stammen würden, ist dazu auszuführen, dass für das Bundesfinanzgericht kein Zweifel daran besteht, dass die Beilagen 19 bis 22 vom selben Tag stammen und ein zusammenhängendes Bild der ***Straße Nr1 bis Nr3*** wiedergeben, dies zum einen aufgrund der zuvor angeführten Angaben zum Aufnahmedatum der Luftbildaufnahmen und zum anderen ist anhand der Lichtverhältnisse, Perspektive, der abgestellten PKWs und der Position des Baugerätes, die sich auf beiden Bildausschnitten befinden, klar erkennbar, dass die Aufnahmen teilweise verschiedene Ausschnitte der ***Straße Nr. 3*** vom selben Tag zeigen.

Zum Ausmaß der Lagerungen auf dem öffentlichen Grund vor ***Straße Nr. 3*** ist auszuführen, dass sich aus den Fotos der Beilagen 21 und 22 zweifelsfrei ergibt, dass der öffentliche Grund im Bereich des Feldes 1 der Beilage 22 und des Feldes 1 der Beilage 21 (von den eingeplankten Bäumen abgesehen) mit Schuttablagerungen bedeckt ist bzw. im Bereich des Feldes 3 der Beilage 21 ein Container lagert. In der mündlichen Verhandlung am 5. August 2025 wurde den Parteien dargelegt, dass nach Ansicht des Gerichts die Bilder der Beilagen 21 und 22 die größte Ausdehnung von Inanspruchnahmen öffentlichen Grundes im März 2021 zeigen. Diese Annahme blieb unbestritten. Die weiteren den März betreffenden Beilagen (auch die Beilage 28, die Bilder von einem Unfall eines Baufahrzeugs zeigen) zeigen in diesem Bereich keine darüberhinausgehenden Inanspruchnahmen von öffentlichem Grund.

Die Feststellung, dass der Container auch noch im August gelagert war, beruht auf dem Umstand, dass auch auf der Beilage 29, die im April 2021 aufgenommen wurde, und auf der Beilage N (mV), die im August 2021 aufgenommen wurde, an dieser Stelle ein Container zu sehen ist. Aufgrund der Position und der Ausmaße des Containers wird davon ausgegangen, dass es sich um denselben Container handelt.

Zum Einwand der belangten Behörde, es sei der gesamte öffentliche Grund in Anspruch genommen: Es ist nicht zu erkennen, dass neben den Feldern 2 und 3 (Beilage 21) weitere Schuttablagerungen sind. Auch aus den weiteren Bildern (Beilagen 24 bis 26) ergeben sich für diesen Bereich keine weiteren Inanspruchnahmen. Es ist davon auszugehen, dass der Bereich der Felder 2 und 3 der Beilage 21 jenem Bereich entspricht, auf dem sich in den Bildern Beilagen 24 und 25, die zwei PKWs befinden. Es wäre nicht naheliegend anzunehmen, dass sich direkt neben den PKWs darüberhinausgehende Schuttablagerungen befinden, weil ansonsten die PKWs nicht mehr zugänglich wären. Des weiteren sind solche auf den Bildern auch nicht erkennbar. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist es vielmehr naheliegend, dass dieser Bereich (der Bereich neben den PKWs bzw. neben dem Feld 3) freigehalten wurde, um Fahrzeugen die Zufahrt zu ermöglichen, da sich diese Bereiche direkt neben der Einfahrt (kein Bauzaun) befinden. Daher sind entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 13. Juni 2025 in diesem Bereich keine weiteren Flächen zu bemessen. Der restliche Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 3*** wurde ohnehin zur Gänze als Lagerfläche angesehen. Auch aus dem Drohnenvideo ergeben sich keine zusätzlichen Lagerflächen.

Die Fläche des Feldes 1 der Beilage 22 und des Feldes 1 der Beilage 21 beträgt 448,72 m² (341,44 m² + 107,28 m²). Die Fläche der Felder 2 und 3 der Beilage 21 bemisst sich mit gesamt 47,63 m² (29,77 m² + 17,86 m²). Die Flächenberechnungen wurden auf Grundlage der auf den Beilagen abgebildeten Maßstabsleiste durchgeführt. Sie wurden den Parteien mit Beschluss vom 12. Mai 2025 übermittelt. Anhand der Maßstabsleiste konnte auch die Breite des öffentlichen Grundes abgegrenzt werden. Diesen Berechnungen wurde nicht widersprochen. Dies ergibt eine Fläche von gesamt 496,35 m².

Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom Juni 2025 vorgebracht, es könne davon ausgegangen werden, dass im Laufe eines Monats sämtliche Flächen als Lager- und Aufstellungsflächen benutzt werden. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist davon nicht zwingend auszugehen. Für den Bereich, der den Feldern 2 und 3 der Beilage 21 entspricht, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eher davon auszugehen, dass aufgrund deren Nähe zur Öffnung des Bauzauns der dort befindliche Bereich des öffentlichen Grundes nicht zur Gänze von Lagerungen erfasst war, um etwa das Einfahren mit Baufahrzeugen zu vereinfachen bzw. zu ermöglichen.

Im Bereich der genannten Felder vor der ***Straße Nr. 3*** befanden sich insgesamt vier Bäume (vgl. die Aufnahme des unter ***Link2*** abrufbaren Drohnenvideo). Auf der Beilage 22 sind die Bäume und die Flächen um die Bäume herum aufgrund der Äste der Baumkronen nicht klar erkennbar. Es ist allerdings davon auszugehen, dass auch diese Bäume von einer Einplankung umgeben waren, innerhalb dieser keine Lagerungen stattfanden und die Einplankung je Baum eine Fläche von 9,83 m² umfasst hat (vgl. dazu die unter Jänner 2021 gemachten Ausführungen).

Unter Berücksichtigung der Fläche der eingeplankten Bäume ergibt sich somit eine von Schuttablagerungen umfasste Fläche von gesamt 457,03 m² (496,35 m² - 39,32 m²).

März 2021 - ***Straße Nr. 2***

Zu dem blauen Werkzeugcontainer und den Containern mit den orangefarbenen Dächern wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung Jänner - ***Straße Nr. 2*** verwiesen.

Die Aufstellung der Baufahrzeuge ergibt sich aus der Aufnahme der Beilage 20 (Felder 2 und 4). Dazu, dass die Aufnahme der Beilage 20 vom 25. März 2021 stammt, wird auf die Ausführungen zu den Beilagen 21 und 22 bei ***Straße Nr. 3*** verwiesen. Die Grenze des öffentlichen Grundes wurde in der Beilage 20 mit einem roten Strich beim gelben Bauzaun markiert und wurde dem von den Parteien nicht bestritten.

Dass es sich bei den Baufahrzeugen um Fahrzeuge handelt, die im Zuge der Abbrucharbeiten eingesetzt wurden, ist für das gelbe Fahrzeug auf der Beilage 21 klar erkennbar (Einsatz bei Spindel). Diese Ansicht, dass die Felder 2 und 4 Baufahrzeuge zeigen, die beim Abbruch eingesetzt wurden, wurde von der erstbeschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde geteilt. Die zweit- und die drittbeschwerdeführende Partei gaben an, dies für Feld 2 zu bestätigen und Feld 4 nicht beurteilen zu können. Hinsichtlich des Feldes 4 geht das Bundesfinanzgericht aufgrund der Farbe (türkis, wie das Fahrzeug, das auch auf der Beilage 67 und Beilage 74 erkennbar ist) und der Form davon aus, dass es sich um ein Baufahrzeug handelt.

Die Größe der Flächen (Feld 2 mit 22,33 m² und Feld 4 mit 11,91 m²) wurde den Verfahrensparteien mit Beschluss vom 12. Mai 2025 vorgehalten. Die Flächen wurden anhand der auf der Beilage 20 abgebildeten Maßstabsleiste berechnet, die konkreten Berechnungen wurden von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Daraus ergeben sich die in den Feststellungen genannten Flächen.

Wie bereits zur ***Straße Nr. 3*** ausgeführt zeigen die Beilage 24 und die Beilagen 25 und 26 Ausschnitte des Drohnenvideos. Sie stammen somit vom selben Tag. Der auf den Beilagen erkennbare große dunkle Container neben dem nördlichsten Baum der ***Straße Nr. 2*** ist nur auf diesen Beilagen und sonst nicht mehr zu sehen. Der Zeuge ***Zeuge 4*** hatte an diesen Container keine Erinnerungen (vgl. S 7 NS ***Zeuge 4***). In der Zusammenschau mit den Ausführungen des Zeugen ***Zeuge 4***, wonach Container nicht über Nacht stehen blieben (vgl. S 4 NS ***Zeuge 4***), geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass dieser Container im März 2021 nicht länger als 24 Stunden auf dem öffentlichen Grund gelagert wurde.

Bei dem weiteren auf der Beilage 24 erkennbaren Container zwischen Spindel und den Bäumen der ***Straße Nr. 2*** geht das Bundesfinanzgericht aufgrund der Position davon aus, dass es sich um den größeren der Container mit orangefarbenen Dächern handelt. Dies hielt auch der Zeuge ***Zeuge 4*** für möglich (vgl. S. 7 NS ***Zeuge 4***).

Soweit die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 13. Juni 2025 vorgebracht hat, es seien neben den Feldern weitere Lagerungen zu bemessen, so sind solche nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aus dieser Beilage nicht erkennbar. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, wenn um den kleineren Container (Feld 5), bei dem es sich um ein WC handelte, Schuttablagerungen wären, da dies wohl den Zugang zu diesem Container erschwert hätte. Zwischen den Containern mit den orangen Dächern (Feld 5 und Feld 3 der Beilage 20) und dem Bauzaun befinden sich Bäume (vgl. Beilage 20 und Beilage F (mV)), weshalb auch hier nicht von Schuttablagerungen auszugehen ist. Neben dem blauen Container (Feld 1) ist eine Einfahrt (Öffnung beim Bauzaun) ersichtlich, sodass auch nicht anzunehmen ist, dass dieser Bereich von Schuttablagerungen bedeckt war, da ansonsten die Einfahrt nicht mehr benutzbar gewesen wäre.

Abgesehen von dem Umstand, dass Lagerungen in den von der belangten Behörde genannten Bereichen auf der Beilage 20 nicht erkennbar sind und von der belangten Behörde die Lagerungen auch nicht weiter konkret benannt wurden, ist es aus den dargelegten Erwägungen auch unplausibel, davon auszugehen, dass diese Bereiche zu einem anderen Zeitpunkt im März 2021 von Lagerungen bedeckt gewesen sind.

März 2021 - ***Straße Nr. 1***

Die Schuttablagerungen im Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 1***, der sich in einer Breite von 11 m ab dem Bauzaun erstreckt (vgl. Ausführungen oben), sind durch Beilage 19 belegt.

Zum Ausmaß der Lagerungen auf dem öffentlichen Grund wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung bei Jänner - ***Straße Nr. 1*** verwiesen.

Die belangte Behörde bringt vor, dass aus den Aufnahmen für April erkennbar sei, dass der gesamte öffentliche Grund vor ***Straße Nr. 1*** belegt war und dass daher nach menschlicher Erfahrung davon auszugehen ist, dass auch im März solche Lagerungen dort stattgefunden haben.

Dazu ist auszuführen, dass weitere Schuttablagerungen in diesem Bereich auf der Beilage 19 nicht erkennbar sind. Andere Aufnahmen für diesen Bereich liegen für März 2021 nicht vor. Im Bereich zwischen dem Feld 1 und dem Feld 2 sowie zwischen dem Feld 2 und Feld 3 und neben dem Feld 3 befinden sich Bäume (die Aufnahmen von April 2021, Beilage 30), sodass nicht davon auszugehen ist, dass dort zu einem anderen Zeitpunkt im März 2021 Lagerungen stattgefunden haben.

Darüber hinaus sind nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt Lagerungen auf dem gesamten öffentlichen Grund vor ***Nr1*** auch aus den Aufnahmen aus April 2021 nicht ableitbar.

April 2021

Dass die aus Google Earth stammenden Beilagen 29 und 30 und die von der zweit- und der drittbeschwerdeführenden Partei vorgelegten Fotodokumentation die Situation im April 2021 widerspiegeln, ergibt sich aus den Datumsangaben von Google Earth (5. April 2021) und von der Fotodokumentation (16. April 2021). Dass diese Angaben aufgrund des Abbruchfortschritts als plausibel angesehen werden, wurde den Parteien mit Beschluss vom 12. Mai 2025 vorgehalten, und wurde gegen diese Ansicht keine Einwendungen erhoben.

April 2021 - ***Straße Nr. 3***

Dass der öffentliche Grund im Bereich des Feldes 2 der Beilage U (mV)) komplett (abgesehen von den eingeplankten Bäumen) mit Schuttablagerungen bedeckt war, ist auf der Beilage 29 und der Beilage U (mV) erkennbar. Die Länge dieses Bereichs beträgt 40,17 m (vgl. Beilage 31). Die Breite des öffentlichen Grundes beträgt 8 m (vgl. Ausführungen oben). Weder zu den Schuttablagerungen noch zu den vorgenommenen Bemessungen (beide vorgehalten mit Beschluss vom 12. Mai 2025 und in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2025, vgl. S. 9 NS mV 5. August 2025) wurden von den Verfahrensparteien konkrete Angaben gemacht, weshalb diese Bemessungen den Berechnungen zugrunde gelegt werden. Daraus ergibt sich eine Fläche von 321,36 m².

Zum Ausmaß der Einplankungen der Bäume und dazu, dass diese nicht von Lagerungen umfasst waren, wird auf die Ausführungen zur ***Straße Nr. 3*** im Jänner 2021 verwiesen. Es ist daher von einer Gesamtfläche von 39,32 m² der eingeplankten Bäume auszugehen. Dass auf den Bildern der Fotodokumentation (Beilage 58) erkennbar ist, dass eine Einplankung der Bäume beseitigt wurde, ist mit dem Umstand erklärbar, dass zu diesem Zeitpunkt der Schutt bereits abtransportiert war und die Abbrucharbeiten der erstbeschwerdeführenden Partei in diesem Bereich abgeschlossen waren. Am 5. April 2021 waren jedoch noch Schuttablagerungen vorhanden und die Räumung des Bereichs der ***Straße Nr. 3*** noch nicht so weit fortgeschritten wie am 16. April 2021, weshalb es naheliegt, dass zu diesem Zeitpunkt auch die weitere Einplankung noch vorhanden waren. Darüber hinaus sind die Einplankungen auf der Beilage 29 schemenhaft erkennbar.

Unter Berücksichtigung der Fläche der eingeplankten Bäume ergibt sich somit eine von Lagerungen erfasste Fläche von 282,04 m² (321,36 m² - 39,32 m²).

Der Bereich des Feldes 1 der Beilage U (mV) entspricht in etwa dem auf der Beilage 64 erkennbaren Bereich ab dem Baum in Richtung der Spindel (dieser Abstand beträgt 38,08 m, vgl. Beilage 66). Der öffentliche Grund hat eine Breite von 8 m ab dem Bauzaun (vgl. die Ausführungen oben). Insbesondere aus dieser Beilage und den Beilagen 57, 60, 62 erkennt man, dass es in diesem Bereich im April 2021 zur Lagerung von verschiedenen Gegenständen, wie z.B einem Anbaugerät für Bagger (S 7 NS ***Zeuge 4***), Säcken, einem Bagger, Schutt, einer Baggerschaufel, einem Container und Mulden kam. Auch aus den Beilagen 29, 67 und 68 sind in diesem Bereich ein Baufahrzeug, Mulden, Container und sonstige Gegenstände erkennbar.

Aufgrund der Gesamtschau dieser Bilder, des Umstands, dass im April der Abbruch des Gebäudes der ***Straße Nr. 3*** fertig gestellt wurde, und Gegenstände für den Abtransport im Bereich der Bauzäune vorbereitet wurden (vgl. Aussage des Zeugen ***Zeuge 4***, wonach im April schon alles für den Abtransport bereit war (S 7 NS ***Zeuge 4***) und es sinnvoll sei, am Rand zu lagern (S. 12 NS ***Zeuge 4***)) legte das Bundesfinanzgericht in der mündlichen Verhandlung dar (S. 9 NS mV 5. August 2025), dass davon auszugehen ist, dass im Laufe des April 2021 der Bereich des Feldes 1 der Beilage U (mV) zu 2/3 von Lagerungen betroffen war. Aufgrund der dargestellten Situation im April ist nach Ansicht des Bundesfinanzgericht anzunehmen, dass auch in den Bereichen, in denen auf den Bildern Mulden bzw. Container (außer der Container bei der Bauzaunöffnung) zu erkennen sind, an anderen Tagen auch andere Gegenstände gelagert wurden.

Der blaue Container bei der Bauzaunöffnung stand hingegen bereits im März an dieser Stelle und befand sich dort bis August (vgl. die Ausführungen zu März).

Der Ansicht der erstbeschwerdeführenden Partei, Feld 1 sei maximal zu 1/3 belegt, kann insbesondere unter Berücksichtigung der Beilage 64, auf der umfangreiche Lagerungen, die mehr als 1/3 betragen, nicht beigetreten werden.

Ebenso erkennt das Bundesfinanzgericht nicht, dass die gesamte Fläche belegt wäre. Dies ist auf den Bildern nicht zu erkennen.

Insbesondere auch unter Berücksichtigung des auch in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Umstandes, dass der auf der Beilage 64 erkennbare dunkle Streifen die ehemalige Begrünung vor dem Fassadenvorsprung des Gebäudes der ***Straße Nr. 3*** ist (vgl. Beilagen G und H (mV)) und es sich demnach nicht um eine Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes durch die Abbrucharbeiten handelt, und unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Bilder, bleibt das Bundesfinanzgericht bei seiner Auffassung, dass von einer Inanspruchnahme von 2/3 der Fläche des Feldes 1 im Laufe des Aprils auszugehen ist.

Die in Anspruch genommen Fläche hat daher ein Ausmaß von 203,09 m² (38,08 m x 8 m / 3 x 2).

April 2021 - ***Straße Nr. 2***

Die Lagerungen auf dem öffentlichen Grund vor ***Straße Nr. 2*** sind durch die Aufnahmen der Beilagen 29 und 64 belegt. Aus Beilage 64 ist auch ersichtlich, dass sich das türkise Baufahrzeug auf dem öffentlichen Grund befindet (Verlängerung der roten Begrenzungslinie). Dass es sich auf öffentlichem Grund befindet, wurde von den beschwerdeführenden Parteien nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Auf Beilage 74 erkennt man, dass es bei Abbrucharbeiten eingesetzt wird. Die Fläche des türkisen Baufahrzeuges wurde den beschwerdeführenden Parteien und der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch vorgehalten. Es wurden keine Einwendungen erhoben. Die Abmessungen mit 2,95 m Breite und 5,17 m Länge wurden über das von Google Earth bereitgestellte Bemessungswerkzeug ermittelt. Daraus ergibt sich eine Fläche von 15,25 m² (Beilagen I (mV) und J (mV)).

Zum blauen Werkzeugcontainer beim Bauzaun und den Container mit den orangefarbenen Dächern wird auf die Ausführungen bei Jänner 2021 - ***Straße Nr. 2*** verwiesen.

Beim Container, der auf Beilage 78 abgebildet ist, geht das Bundesfinanzgericht aufgrund der Lage und der Farbe davon aus, dass es sich um den blauen Werkzeugcontainer handelt.

Anders als die belangte Behörde meint, können weder der Fotodokumentation vom 16. April 2021 (Beilagen 55 bis 64) noch der Beilage 29 eine vollständige Beanspruchung des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 2*** entnommen werden (vgl. auch die Ausführungen bei März 2021 zu den Bäumen bei ***Straße Nr. 2***).

Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung konnten weitere Inanspruchnahmen nicht mit der für das Abgabenverfahren notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

April 2021 - ***Straße Nr. 1***

Dass das Foto der Beilage 74 aus April stammt, ergibt sich aus der Vegetation (schwach grüne Blätter) und dem Abbruchfortschritt im Bereich der ***Straße Nr. 1*** (noch nicht weit fortgeschritten). Gegen diese Annahme haben die Parteien kein Vorbringen erstattet, weshalb davon auszugehen ist, dass auch dieses Bild, das von einem Standard-Artikel vom 5. Juni 2021 stammt, tatsächlich im April aufgenommen wurde.

Auf dem Bild der Beilage 30 sind Schuttablagerungen vor dem Gebäude der ***Straße Nr. 1*** bis in etwa zum Ende des dritten Baumes (in Richtung ***Straße Nr. 0***) auf einer Länge von 50,71 m (Beilage 46) auf der gesamten Breite des öffentlichen Grundes (11 m ab dem Bauzaun, vgl. die obigen Ausführungen), mit Ausnahme der Flächen der eingeplankten Bäume und der Radabstellanlage, erkennbar.

Das Ausmaß der Einplankungen der Bäume vor der ***Straße Nr. 1*** konnte anhand der Bemessungen von Google Earth berechnet werden (Beilagen 47 bis 52). Diesen Bemessungen wurden den Verfahrensparteien mit Beschluss vom 12. Mai 2025 vorgehalten. Dagegen wurde kein Vorbringen erstattet, weshalb von diesen Bemessungen ausgegangen wird. Es ist daher von einem Ausmaß der Einplankungen der Bäume von 18,65 m² (4,71 m x 3,96 m), 10,81 m² (3,08 m x 3,51 m) und 16,14 m² (4,27 m x 3,78 m) auszugehen.

Wenn die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom Juni 2025 auf die Ausmaße der Baumscheiben verweist, ist dazu auszuführen, dass es auf das Ausmaß der eingeplankten Fläche ankommt.

Es haben sich im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass es zu Lagerungen innerhalb der Einplankungen der Bäume gekommen ist. Auf der Aufnahme der Beilage 30 ist auch klar erkennbar, dass diese frei von Lagerungen waren. Auch wurde von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 23. April 2025 eingräumt, dass in den Einhausungen der Bäume keine Lagerungen stattgefunden hätten (vgl. S 6 NS mV 23. April 2025).

Auf dem Foto der Beilage 74 ist darüber hinaus erkennbar, dass sich neben einem Baum eine Radabstellanlage befindet. Aus Aufnahmen von Google Streetview ist erkennbar, dass es sich dabei um den der ***Straße Nr. 2*** nächstgelegenen Baum handelt (vgl. Beilage K (mV)) Diese hat eine Breite von 1,04 m (vgl. Beilage 77) und eine Länge von 3,96 m (dies entspricht der Breite der Einhausung dieses Baumes, Beilage 48). Die Fläche der Radabstellanlage beträgt somit 4,12 m² (1,04 m x 3,96 m). Aus der Beilage 74 sind keine Lagerungen innerhalb der Radabstellanalage zu erkennen. Die Maße und der Umstand, dass keine Lagerungen zu erkennen sind, wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung (S 10 NS mV 5. August 2025) vorgehalten.

Von den beschwerdeführenden Parteien wurde bestätigt, dass keine Lagerungen ersichtlich sind und vorgebracht, diese Ausmaße nicht bestätigen zu können. Die belangte Behörde hat die Maße nicht bezweifelt und vorgebracht die Radabstellanlage sei nicht eingeplankt und sie könne daher nicht ausschließen, dass Schutt nicht auch dorthin gefallen sei.

Mangels konkreter, substantiierter Bestreitung der Maße wird von den vom Bundesfinanzgericht ermittelten Maß ausgegangen.

Auf der Beilage 74 sind keine Lagerungen zu erkennen, die bloße Vermutung, dass es sein könnte, dass etwas in den Bereich der Radabstellanlage gefallen sei, reicht nicht aus, um festzustellen, dass es in diesem Bereich zu Lagerungen gekommen ist.

Die von Lagerungen erfasste Fläche beträgt somit 508,09 m² ((50,71 m x 11m = 557,81; 557,81 - (18,65 + 10,81 + 16,14 + 4,12)).

Des Weiteren sind Lagerungen von Bauschutt an der Grenze von ***Straße Nr. 2*** (in etwa bis zur der der ***Straße Nr. 1*** näher gelegeneren Spindel) zu ***Straße Nr. 1*** in einem Ausmaß von 79,75 m² (7,02 m x 11,36 m, vgl. Beilagen 53 und 54) auf der Beilage 30 ersichtlich. Diese Ausmaße wurden unter Zuhilfenahme von Google Earth bemessen. Die Abmessungen wurden den beschwerdeführenden Parteien mit Beschluss vom 12. Mai 2025 vorgehalten. Zu den konkreten Bemessungen wurde kein Vorbringen erstattet, weshalb von diesen Ausmaßen ausgegangen wird. Gesamt ergibt sich somit eine von Lagerungen erfasste Fläche des öffentlichen Grundes im Ausmaß von 587,84 m².

Soweit die belangte Behörde vorbringt, aus den Bildern sei die Inanspruchnahme des gesamten öffentlichen Grundes in dem Bereich ***Straße Nr. 1*** erkennbar und ergebe sich dies auch aus dem täglich örtlich wechselnden Baustellen geschehen, ist darauf zu verweisen, dass die Belagerungen des gesamten öffentlichen Grundes aus den Bildern nicht erkennbar ist, insbesondere beim südlichsten Teil des Bereichs der ***Straße Nr. 1*** bis zum Ende des Bauzauns (nach dem dritten Baum in Richtung ***Straße Nr. 0***, vgl. auch NS mV 23. April 2025, zum Bild der Beilage 81, wonach die Grenze zur ***Straße Nr. 0*** bei dem Vorsprung des Gebäudes ist) sind keine Lagerungen erkennbar. In diesem Bereich sind auch im Juni (Beilage 81) keine Lagerungen nachweisbar.

Die Beilage 74 zeigt keine über die Beilage 30 hinausgehenden Lagerungen.

Mai 2021, Juni 2021, Juli 2021, August 2021 - ***Straße Nr. 3***

Für Mai, Juni und Juli 2021 liegen für den Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 3*** keine Bilder vor. Für August 2021 liegen Aufnahmen für diesen Bereich vor und sind auch Lagerungen erkennbar (Beilage N und Beilage T (mV)).

In der mündlichen Verhandlung wurde mit den Parteien erörtert, dass die von der belangten Behörde angeführten Luftaufnahmen von Google Earth mit dem Datum 10. Mai 2021 (vgl. Beilagen N (mV) O (mV)) nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht vom Mai 2021 stammen. Auf diesen ist nämlich zu erkennen, dass das Gebäude der ***Straße Nr. 1*** bereits komplett abgerissen wurde. Der Abriss dieses Gebäudes war nach den Ausführungen der den Abbruch durchführenden erstbeschwerdeführenden Partei erst Ende August 2021 (vgl. Stellungnahme vom 18. Dezember 2024) abgeschlossen. Auch ist dem Youtube-Video vom 10. Juni 2021 zu entnehmen, dass im Juni 2021 noch Abrissarbeiten beim Gebäude auf der ***Straße Nr. 1*** durchgeführt wurden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Aufnahmen vom August 2021 stammen (alle Gebäude sind abgebrochen, die Baustelle ist mehr oder weniger geräumt, man sieht noch das auch auf den Beilagen 64 und 67 erkennbare türkise Baufahrzeug). Gegen diese Annahmen wurde kein konkretes Vorbringen erstattet. Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Luftaufnahmen von Google Earth mit dem Datum 10. Mai 2021 (vgl. Beilagen N (mV) und O (mV)) eigentlich aus August 2021 stammen. Auch die Beilage T (mV) ist ein Ausschnitt dieses Luftbildes.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist es plausibel, dass solange die Baustelle noch eingeplankt war (die Einplankung ist auf den für August vorliegenden Bildern, Beilagen N (mV) erkennbar), der Abbruch in anderen Bereichen (***Straße Nr. 1***) voranschritt und es dort zu Bauschuttlagerungen kam (vgl. die Feststellungen zu den Monaten Mai bis August zur ***Straße Nr. 1***), die vorhandene Fläche auch für Lagerungen von Gegenständen genutzt wurden.

Der Zeuge ***Zeuge 4*** hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, der Generalunternehmer, der nachher gebaut habe, habe im Mai 2021 das Baufeld übernommen, einen Bauzaun auf ***Straße Nr. 3*** aufgestellt und dass keine Baugeräte der erstbeschwerdeführenden Partei mehr aufgestellt gewesen seien. Aus Beilage 67 sehe man, dass schon die ersten Geräte und Zaunfelder der Baufirma stehen z.B. das orange Gerät und die Zaungitter in der Mitte, rechts neben der Mulde (S 8f NS ***Zeuge 4***).

Dies Ausführungen des Zeugen ***Zeuge 4*** beziehen sich auf das Baufeld der ***Straße Nr. 3*** und nicht auf den davor liegenden öffentlichen Grund. Dies ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass die vom Zeugen auf der Beilage 67 beschriebenen Gegenstände alle im Bereich des Baufeldes und somit auf Privatgrund liegen.

Auf der Beilage N (mV) befindet sich ebenso wie auf den Beilagen 21, 29 und 56 ein Container bei der Öffnung des Bauzaunes. Aufgrund der Platzierung und der Ausmaße geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass es sich um denselben Container handelt, der seit März (Beilage 21) dort steht, und es sich somit um einen der erstbeschwerdeführenden Partei zuzuordnenden Container handelt (vgl. auch die Befragung des Zeugen ***Zeuge 4*** S. 9 NS ***Zeuge 4***).

Weiters geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass es sich bei dem auf der Beilage T (mV) befindlichen türkisen Baufahrzeug um jenes handelt, dass auch auf den Beilagen 67 und 74 zu sehen ist, und beim Abbruch eingesetzt wurde. Da bereits sämtliche Gebäude abgerissen sind, geht das Bundesfinanzgericht anders als die erstbeschwerdeführende Partei davon aus, dass sich das Fahrzeug nicht im Einsatz befindet (vgl. auch S 13 NS Zeuge ***Zeuge 4***, wonach es das Gerät von ***Bf1*** sein könnte und vielleicht zwischenzeitig dort abgestellt war).

Da somit auf der Beilage N (mV) erkennbar ist, dass der öffentliche Grund von der erstbeschwerdeführenden Partei noch nicht vollständig geräumt war, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass auch die anderen sonstigen Gegenstände, die im auf der Beilage T (mV) markierten Feld gelagert wurden und sich in räumlicher Nähe zu dem Container und dem Baufahrzeug befinden, der erstbeschwerdeführenden Partei zuzuordnen sind und auch für den Abtransport vorbereitet wurden. Dass der Zeuge ***Zeuge 4*** die Lagerungen nicht mehr der erstbeschwerdeführenden Partei zuordnen konnte, vermag daran, aufgrund der langen verstrichenen Zeit und aufgrund des Umstands, dass es sich um kleinere unspezifische Lagerungen handelt, nichts zu ändern.

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse ist daher nicht davon auszugehen, dass der öffentliche Grund vor der ***Straße Nr. 3*** in den Monaten Mai, Juni, Juli und August 2021 von mit dem Abbruch im Zusammenhang stehenden Gegenständen komplett geräumt war.

Mai 2021

Aufgrund des Umstandes, dass der Abbruch des Gebäudes auf der ***Straße Nr. 3*** erst Mitte April (vgl. die Beilagen 55 bis 64 vom 16. April 2021) fertiggestellt wurde, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass im Laufe des Monats Mai 2021 Lagerungen im Ausmaß, wie sie im April 2021 für das Feld 1 der Beilage U (mV) festgestellt wurden, vorhanden waren, somit in einem Ausmaß von 203,09 m².

Diese Annahme wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung (S 11 NS mV 5. August 2025) vorgehalten. Dagegen wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

Juni 2021, Juli 2021, August 2021

In Anbetracht des bald bevorstehenden Endes der Abbrucharbeiten geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Situation betreffend die Lagerungen im Juni und Juli der Situation im August 2021 entsprochen hat. Es ist somit davon auszugehen, dass auch im Laufe der Monate Juni und Juli Lagerungen, wie sie auf der Beilage T (mV) abgebildet sind, vorhanden waren.

Gegen diese Annahme wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet (S. 11 NS mV 5. August 2025).

Den Parteien wurde in der mündlichen Verhandlung (S. 13 NS mV 5. August 2025) dargelegt, dass im Schätzungsweg davon ausgegangen wird, dass das Feld der Beilage T (mV) zur Hälfte von Lagerungen umfasst war und dies eine Fläche von 187,52 m² ergebe (46,88 m x 8 m / 2).

Lagerungen auf der ganzen Fläche, wie von der belangten Behörde vorgebracht, können nicht erkannt werden. Die beschwerdeführenden Parteien haben zu der konkreten Einschätzung des Bundesfinanzgerichtes keine Ausführungen gemacht.

Das Bundesfinanzgericht konnte daher die Feststellung treffen, dass der Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 3*** in den Monate Juli, Juni, August jeweils im Ausmaß von 187,52 m² von Schuttablagerungen umfasst war.

Mai 2021, Juni 2021, Juli 2021, August 2021 - ***Straße Nr. 2***

Der Zeuge ***Zeuge 4*** führte in der mündlichen Verhandlung an, dass davon auszugehen ist, dass der blaue Werkzeugcontainer im Juni aufgrund der Arbeiten vor Ort gewesen sei (vgl. S. 8 NS ***Zeuge 4***). Auf der Beilage R (mV), die im Juni gemacht wurde, ist dieser Container an der Stelle nicht mehr zu sehen. Da auf dieser Aufnahme Metallteile beim Bauzaunvorsprung direkt hinter dem Bauzaun hervorragen, ist davon auszugehen, dass der blaue Werkzeugcontainer ab Juni nicht mehr bei dem Bauzaunvorsprung stand.

Nach Vorhalt der Beilage N (mV) konnte der Zeuge ***Zeuge 4*** es nicht ausschließen, dass es sich bei dem blauen Container bei der Spindel um den versetzten Werkzeugcontainer handelt (S. 13 NS ***Zeuge 4***).

Unter Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass sich der blaue Werkzeugcontainer ab Juni nicht mehr bei dem Bauzaunvorsprung befand, sondern neben die Spindel, wie auf der Beilage N (mV) ersichtlich, versetzt wurde und damit auf Privatgrund stand. Dass sich dabei um Privatgrund handelt, wurde auch von der belangten Behörde eingeräumt (S. 13 NS mV 5. August 2025).

Anders als die belangte Behörde vorgebracht hat, lässt sich aus dem Umstand, dass auf der ***Straße Nr. 2*** zwei Container auf Privatgrund stehen, nicht darauf schließen, dass es zu Lagerungen auf privatem Grund kam, weil Sachen um die Container herum aufgestellt worden seien.

Mai 2021

Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse war somit davon auszugehen, dass sich der blaue Werkzeugcontainer im Mai 2021 noch beim Bauzaunvorsprung am öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** befunden hat. Es haben sich keine konkreten Hinweise ergeben, dass die Container mit den orangefarbenen Dächern nicht mehr dort gewesen wären. Zu den Ausmaßen der Flächen und der Verwendung der Container mit den orangefarbenen Dächern wird auf die Ausführungen bei Jänner 2021 - ***Straße Nr. 2*** verwiesen.

Juni 2021, Juli 2021, August 2021

Für Juni, Juli und August ist, wie zuvor ausgeführt, in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der Werkzeugcontainer in diesen Monaten nicht mehr auf öffentlichem Grund stand.

Da im Juni, Juli und August die Abbrucharbeiten noch fortgesetzt wurden ist davon auszugehen, dass auch die Container mit den orangefarbenen Dächern (Mannschaftscontainer und WC) noch am öffentlichen Grund vor der Spindel der ***Straße Nr. 2*** waren. Es haben sich keine konkreten Hinweise ergeben, dass die Container mit den orangefarbenen Dächern nicht mehr dort gewesen wären.

Mai 2021 - ***Straße Nr. 1*** bis Beginn ***Straße Nr. 2***

Die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund durch Lagerungen im Monat Mai 2021 im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 1***, Beginn ***Straße Nr. 2***, ist aus dem Bild der Beilage 79 ersichtlich.

Der öffentliche Grund befindet sich im Bereich zwischen dem (bereits abgerissenen) Gebäude auf der ***Straße Nr. 1*** und dem Bauzaun und hat eine Breite von 11 m ab dem Bauzaun (vgl. Ausführungen weiter oben). Das türkise Baufahrzeug befindet sich somit nicht mehr auf öffentlichem Grund (vgl. auch die Ausführungen der belangte Behörde in der Stellungnahme vom 26. Februar 2024 S 4, wonach Arbeitsgeräte auf Eigengrund eingesetzt waren).

Das Foto stammt aus einem Bericht in der Zeitung "Mein Bezirk" vom 26. Juli 2021 (Beilage 80). Laut Angaben der Behörde stammt das Foto aus Mai 2021. Die Blätter der Bäume sind schon komplett grün. Das Blattwerk der Bäume ist mit jenem auf dem Youtube-Video vom 10. Juni 2021 (Beilage 83 bis 90) vergleichbar. Auf den Luftbildaufnahmen (Beilage 20) ist erkennbar, dass der Abstand zwischen der Spindel, die der ***Straße Nr. 1*** näher gelegen ist, und dem Gebäude auf ***Nr1*** nicht besonders groß war. Auf der Beilage 79 ist erkennbar, dass zwei große Baugeräte in der Lage sind, sich zwischen Spindel und Gebäude ***Straße Nr. 1*** zu bewegen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Abriss des Bestandsgebäudes ***Straße Nr. 1*** schon etwas vorangeschritten war, allerdings noch nicht so weit, wie auf dem Youtube-Video vom 10. Juni 2021. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist es daher plausibel, dass das Foto der Beilage 79 im Mai aufgenommen wurde.

Die belangte Behörde hat in der Stellungnahme vom Juni 2025 vorgebracht, dass es sich bei der auf der Beilage 79 abgebildeten Spindel um die Spindel neben der ***Straße Nr. 3*** handle, da die andere Spindel bereits abgerissen gewesen sei. Dazu ist auszuführen, dass die Spindel neben der ***Straße Nr. 1*** nach dem Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei erst im April 2022 abgerissen wurde. Dies wird auch durch auf Google Streetview abrufbare Bilder (Beilage L (mV)) belegt. Auch aus dem Umstand, dass die auf dem Bild Beilage 79 abgebildete Spindel mit dem Wort "Einfahrt" beschriftet ist, führt nicht zu der Annahme, dass es sich dabei um die Spindel neben der ***Straße Nr. 3*** handelt. Aus auf Google Streetview abrufbaren Bilden ist erkennbar, das beide Spindeln die Aufschrift "Einfahrt" aufwiesen (vgl. Beilage M (mV)). Dem wurde auch von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung nicht mehr widersprochen (S. 11 NS mV 5. August 2025).

Nach Ansicht der belangten Behörde ist die Nutzung des gesamten öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 1*** und ***Straße Nr. 2*** erwiesen. Hierzu ist anzuführen, dass auf dem Bild nicht der gesamte Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 1 bis 2*** erkennbar ist. Nach den Angaben der erstbeschwerdeführenden Partei haben die abgebildeten Nutzungen kein über 350 m² hinausgehendes Ausmaß. Dazu ist zu bemerken, dass die erstbeschwerdeführende Partei es unterlässt darzulegen, worauf sich diese Annahme stützt (zu ihrer Annahme, dass eine Lagerung nur dann besteht, wenn sie über Nacht liegen bleibt, vgl. die rechtliche Beurteilung).

Aus den für den Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 1*** vorliegenden Aufnahmen für die Monate März, April und Juni (Beilagen 19, 30 und 81) sind umfangreiche Beanspruchungen des öffentlichen Grundes im Bereich der ***Straße Nr. 1*** und Beginn der ***Straße Nr. 2*** durch Schuttablagerungen erkennbar. Da im März, in dem nach den Angaben der erstbeschwerdeführenden Partei mit dem maschinellen Abbruch des Gebäudes auf der ***Straße Nr. 1*** noch gar nicht angefangen wurde, und im April, in dem mit dem maschinellen Abbruch erst am 16. April angefangen wurde, umfangreiche 350 m² übersteigende Schuttablagerungen festgestellt werden konnten, kann nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes davon ausgegangen werden, dass im Mai 2021, als der maschinelle Abbruch im Bereich der ***Straße Nr. 1*** im vollen Gange war, auch Lagerungen von Bauschutt von über 350 m² vorhanden waren.

Für April 2021 wurden Schuttablagerungen im Ausmaß von 587,84 m² vor der ***Straße Nr. 1*** bis zum Beginn der ***Straße Nr. 2*** festgestellt. Das Foto der Beilage 81, das die Situation Anfang Juni 2021 (vgl. dazu weiter unten) widerspiegelt, zeigt unter Berücksichtigung der Flächen der eingeplankten Bäume, Schuttablagerungen im Ausmaß von 684,75 m² im Bereich der ***Straße Nr. 1*** bis zum Beginn der ***Straße Nr. 2***. Die Fläche von 684,75 m² bemisst sich aus der Distanz der Einplankung des dritten Baumes bis zu den gedachten Verlängerungen der Mittellinie des Aufsatzes der Spindeln (66,77 m, vgl. Beilage 82) multipliziert mit der Fläche des öffentlichen Grundes (11 m ab Bauzaun, vgl. Ausführungen weiter oben) abzüglich der eingeplankten Bäume (45,6 m²) und der Fläche des Fahrradständers (4,12 m²). Dazu, dass es innerhalb dieser Flächen (Radabstelanlage und eingeplankte Bäume) zu Lagerungen kam, haben sich keine Hinweise ergeben (vgl. auch zu dem Ausmaß der Flächen die Ausführungen zu April 2021).

Mangels näherer Anhaltspunkte zur Bemessung des Ausmaßes der im Bereich des öffentlichen Grundes des ***Straße Nr. 1*** bis zum Beginn der ***Straße Nr. 2*** im Mai 2021 vorhanden Schuttablagerungen des öffentlichen Grundes wird zu dessen Bestimmung der Durchschnittswert der im April und Anfang Juni in diesem Bereich vorhandenen Lagerungen herangezogen [(587,84 m² + 684,75 m²) / 2]. Dies ergibt in diesem Bereich eine von Schuttablagerungen erfasste Fläche im Ausmaß von 636,3 m².

Den Annahmen des Gerichts, die im Beschluss vom 12. Mai 2025 und in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2025 dargelegt wurden, wurde kein konkretes Vorbringen entgegengebracht, weshalb diese Annahmen den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

Juni 2021 - ***Straße Nr. 1*** bis Beginn ***Straße Nr. 2***

Schuttablagerungen im Bereich der ***Straße Nr. 1*** und der ***Straße Nr. 2*** sind auf der Aufnahme der Beilage 81 und dem unter ***Link3*** abrufbaren Video erkennbar.

Als Datum wird in dem Video der 10. Juni 2021 angeben. Aufgrund des Zustands der Bäume und des Fortschritts des Abbruchs wird diese Datumsangabe als plausibel angesehen. Dieser Annahme wurde von den Parteien auch nicht entgegengetreten. Soweit die belangte Behörde ausführt, die Bilder stammen aus einer Zeit nach dem Abbruch der Spindel neben der ***Straße Nr. 1***, ist auf die zu dem Abbruch der Spindel gemachten Ausführungen zu Mai 2021 zu verweisen. Im Juni 2021 waren daher noch beide Spindeln vorhanden.

Das Foto der Beilage 81 stammt aus dem Standard-Artikel vom 5. Juni 2021. Vergleicht man den Fortschritt der Abrissarbeiten bei der ***Straße Nr. 1*** mit dem Youtube-Video vom 10. Juni 2021 (Beilagen 83 bis 90) ist erkennbar, dass die Arbeiten in dem Youtube-Video etwas weiter fortgeschritten sind (am Youtube-Video wird die Glasfassade des dahinterliegenden Gebäudes nicht mehr von der der ***Straße Nr. 1*** verdeckt). Auf Nachfrage teilte die erstbeschwerdeführende Partei mit, dass der Abbruch des Gebäudeteils, der im Youtube-Video bereits abgerissen ist und den Blick auf die dahinterliegende Glasfassade freigibt, in etwa ein bis zwei Wochen in Anspruch genommen hat. Da das Foto in einem Artikel Anfang Juni 2021 veröffentlicht wurde und das Youtube-Video vom 10. Juni 2021 stammt, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass dieses Bild die Situation Anfang Juni darstellt.

Den Ausführungen der belangten Behörde (Stellungnahme vom 13. Juni 2025), wonach Beilage 81 eine Situation zeige, als die Spindel neben der ***Straße Nr. 1*** noch nicht abgerissen gewesen sei und im Gegensatz dazu auf den Fotos der Beilagen 79 bis 80, die Spindel neben der ***Straße Nr. 1*** nicht mehr zu sehen sei, ist aus den unter Mai 2021 dargelegten Gründen nicht zu folgen. Auf beiden Aufnahmen ist die Spindel, die der ***Straße Nr. 1*** näher gelegen ist, zu sehen.

Eine Zusammenschau der Beilage 81 und des Youtube-Videos (Beilagen 83 bis 90 und Beilagen P (mV) bis R (mV)) ergibt, dass im Juni 2021 auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 1*** und dem danebengelegenen Beginn der ***Straße Nr. 2*** Schuttablagerungen vom dritten Baum (in Richtung ***Straße Nr. 0***) bei der ***Straße Nr. 1*** bis zum Vorsprung des Bauzaunes (dazu insbesondere Beilage 89) vorhanden waren. Dazu, dass sich die Lagerungen bis zum Vorsprung des Bauzaunes erstreckten, wurde von den Parteien kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Dass sich die Lagerungen bis zum Vorsprung (und nicht weiter) erstrecken, erscheint auch vor dem Hintergrund plausibel, dass nach dem Vorsprung im Bereich der ***Straße Nr. 2*** Bäume und die Container mit den orangefarbenen Dächern sind (vgl. Beilagen 20 und 29). Da im Bereich der Spindel zu diesem Zeitpunkt keine Abbrucharbeiten stattfanden und der Abbruch des Gebäudes der ***Straße Nr. 3*** bereits abgeschlossen war, ist auch aus diesem Grund nicht von weitergehenden Schuttlagerungen vor dem Bereich der ***Straße Nr. 2*** auszugehen.

Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, wonach sich die im Youtube-Video sichtbaren Lagerungen allesamt auf privaten Grund befunden hätten, kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht gefolgt werden.

Zum einen zeigen die Bilder aus den Vormonaten (vgl. etwa Beilagen 19 und 30), dass Schuttablagerungen bis zum Bauzaun herangereicht haben, sodass nicht anzunehmen ist, dass dies gerade im Juni unterlassen wurde. Zum anderen ist - worauf die belangte Behörde zurecht hinweist - im Youtube-Video (Minuten 4:52, 6:15 und 6:20, vgl. Beilagen P (mV) bis Q (mV)) erkennbar, dass Metallteile unmittelbar hinter dem Bauzaun hervorragen. Weshalb unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung des umfassenden maschinellen Abbruchs im Juni 2021, sehr wohl davon auszugehen ist, dass der öffentliche Grund bis zum Bauzaun (ähnlich wie im März 2021 vor ***Straße Nr. 3***) bedeckt war.

Das konkrete Ausmaß der Lagerungen stützt sich auf dem Umstand, dass der öffentliche Grund in diesem Bereich eine Breite von 11 m ab dem Bauzaun (vgl. die Ausführungen weiter oben) aufweist und der Abstand vom dritten Baum vor der ***Straße Nr. 1*** bis zum Bauzaunvorsprung 67,91 m (vgl. Beilage S (mV)) beträgt, woraus sich eine Fläche von 747,01 m² bemisst. Von dieser Fläche sind die Flächen der eingeplankten Bäume vor dem Gebäude ***Straße Nr. 1*** und der Radabstellanlage abzuziehen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich innerhalb der eingeplankten Bäume und der Radabstellanlage Lagerungen befunden hätten (vgl. dazu und auch zu den Ausmaßen die Ausführungen bei April 2021). Daraus ergibt sich im Juni eine von Schuttablagerungen betroffene Fläche von 697,29 m² (747,01 m² - 45,6 m² - 4,12 m²).

Diese Annahmen und Bemessungen wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, wogegen kein konkretes Vorbringen erstattet wurde (vgl. S 12 NS mV 5. August 2025).

Juli 2021 - ***Straße Nr. 1*** und Anfang ***Straße Nr. 2***

Für Juli 2021 liegen keine Fotos oder Videoaufnahmen vor. Nach dem Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei wurde im Juli 2021 der maschinelle Abbruch des Gebäudes auf der ***Straße Nr. 1*** vorgenommen. Da der Abbruch der ***Straße Nr. 3*** bereits abgeschlossen war und die Spindel auf der ***Straße Nr. 2*** erst im April 2022 abgerissen wurde, ist es auch glaubhaft, dass im Juli der Abbruch der ***Straße Nr. 1*** fortgesetzt wurde.

In Anbetracht der für die ***Straße Nr. 1*** für andere Zeiträume vorliegenden Aufnahmen (Beilagen19, 30, 81), die Lagerungen auf öffentlichem Grund vor dem Gebäude der ***Straße Nr. 1*** und im Bereich zwischen dem Gebäude der ***Straße Nr. 1*** und der daneben liegenden Spindel belegen, ist es lebensnahe anzunehmen, dass auch im Juli 2021 in diesem Bereich Schuttablagerungen vorgelegen sind. Nach den in freier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen zum Ausmaß dieser Lagerungen in den Monaten März 2021 bis Juni 2021 betrug das Ausmaß dieser Lagerungen mehr als 350 m². Insofern kann den Ausführungen der erstbeschwerdeführenden Partei, wonach im Zeitraum Juli 2021 der öffentliche Grund sicher nicht in einem Ausmaß von über 350 m² beansprucht wurde, nicht gefolgt werden. Die Aufnahmen der Abbrucharbeiten (Beilagen 17, 19, 21, 22, 25, 29, 30) zeigen, dass sich Schuttablagerungen am öffentlichen Grund sowohl vor Bereichen befanden, in denen Gebäudeteile bereits komplett abgerissen wurden als auch vor Bereichen, in denen die Gebäude noch Bestand hatten. Aufgrund der vorliegenden Aufnahmen ist für das Bundesfinanzgericht nicht der Eindruck entstanden, dass sämtliche Flächen von Lagerungen dauerhaft befreit wurden, sobald Gebäudeteile komplett abgebrochen waren. Die für Juni 2021 (Beilage 81) für den Bereich der ***Straße Nr. 1*** und den Beginn der ***Straße Nr. 2*** vorliegenden Aufnahmen belegen insbesondere für diesen Bereich, dass Lagerungen auf öffentlichem Grund auch in den Bereichen vorhanden waren, in denen das Gebäude der ***Straße Nr. 1*** noch nicht abgerissen war.

In Anbetracht dieser Umstände geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass für Juli 2021 im Bereich der ***Straße Nr. 1*** und im Bereich zwischen ***Straße Nr. 1*** und ***Straße Nr. 2*** Lagerungen auf öffentlichem Grund (unabhängig davon, ob das Gebäude bereits abgerissen war) vorhanden waren.

Laut der Aussage des Zeugen ***Zeuge 4*** sei der Abbruch im Juli schon weit vorangeschritten und es seien vielleicht schon 90 % des Gebäudes abgerissen gewesen (S. 8 NS ***Zeuge 4***). Es ist lebensnahe davon auszugehen, dass Schuttablagerungen auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 1*** mit Voranschreiten des Abbruchs auch vermehrt auf den Bereichen auftraten, an denen gerade der Abbruch stattfand. Aus der Beilage 81 ist erkennbar, dass bereits im Juni 2021 Lagerungen im Bereich der ***Straße Nr. 1*** in jenen Bereichen vorhanden waren, in denen das Bestandsgebäude noch nicht abgebrochen war. Es ist schlüssig davon auszugehen, dass die Lagerungen, soweit das Gebäude im Juli 2021 abgerissen wurde, auch diesen Bereich (der auch schon im Juli erfasst war) abgedeckt haben.

In Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen ***Zeuge 4*** (S. 8 NS ***Zeuge 4***), insbesondere da der Abbruch noch im August fortgesetzt wurde, ist davon auszugehen, dass im Juli zwar viel, aber noch nicht das gesamte Gebäude der ***Straße Nr. 1*** abgerissen war. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist es daher plausibel, dass auch im Juli jener Bereich, der auf dem Bild der Beilage 81 nicht von Schuttablagerungen erfasst war (Ende des dritten Baumes bis zum Bauzaun) auch im Juli 2021 nicht von Schuttablagerungen erfasst war und das Gebäude dort noch Bestand hatte.

Da aufgrund der vorliegenden Bilder nicht davon auszugehen ist, dass auf der Baustelle Flächen dauerhaft von Schutt befreit wurden, sobald ein Gebäudeteil abgerissen wurde (vgl. etwa Beilagen 21, 22, 25, 29), wird in freier Beweiswürdigung angenommen, dass auch im Juli noch auf den Bereichen des öffentlichen Grundes, bei denen das Gebäude der ***Straße Nr. 1*** bereits abgerissen war, Schuttablagerungen vorhanden waren.

Aus diesen Erwägungen geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass das Ausmaß der Lagerungen in diesem Bereich im Juli 2021 den Lagerungen im Juni 2021 entsprach und somit von Lagerungen in einem Ausmaß von 697,29 m² auszugehen ist.

Der Annahme, dass die Lagerung im Juni jener im Juli entsprochen hat, wurde von den Parteien nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, nichts Konkretes entgegengehalten. Diese wird somit den Feststellungen zugrunde gelegt.

August 2021 - ***Straße Nr. 1*** und Beginn ***Straße Nr. 2***

Auch wenn davon auszugehen ist, dass Ende Juli bereits der Großteil des Gebäudes der ***Straße Nr. 1*** abgerissen war, kann aufgrund der für die anderen Monate vorliegenden Lichtbilder, auf denen Schuttlagerungen sowohl bei Gebäudeteilen die bereits abgerissen wurden, als auch bei solchen, bei denen noch gar nicht mit dem Abbruch angefangen wurde (Beilagen 19 bis 22, 29,30, 81) ersichtlich sind, nicht davon ausgegangen werden, dass der öffentliche Grund vor der ***Straße Nr. 1*** bereits Anfang August in jenen Bereichen, in denen der Abbruch bereits abgeschlossen war, durchgehend frei von Schuttablagerungen war.

Aufgrund des vorherrschenden Gesamteindrucks ist vielmehr davon auszugehen, dass auch diese Bereiche zu einem Großteil noch in Anspruch genommen wurde, auch wenn der Zeuge ***Zeuge 4*** in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, im August sei mindestens die Hälfte des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 1*** frei gewesen (S. 9 NS ***Zeuge 4***).

Da davon auszugehen ist, dass im August der letzte Gebäudeteil der ***Straße*** ***Nr.1 bis 3*** abgebrochen wurde, wird davon ausgegangen, dass das südliche Ende der ***Straße Nr. 1*** (bei der ***Straße Nr. 0***) jedenfalls von Lagerungen erfasst war. Da der Abbruch im August fertiggestellt wurde (Beilage O (mV)) und es daher naheliget, dass daher Bauschutt auch endgültig beseitigt wurde, ist allerdings auch davon auszugehen, dass bereits Anfang August zumindest Teilbereiche der des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 1*** bis zum Bauzaunvorsprung auf der ***Straße Nr. 2*** endgültig von Schuttablagerungen befreit wurden.

Nach Einschätzung des Bundesfinanzgerichtes kann davon ausgegangen werden, dass 2/3 des Bereichs vom Ende der ***Straße Nr. 1*** bis zum Bauzaunvorsprung von Schuttablagerungen erfasst waren. Unter dem Eindruck der auf den anderen Bildern für die anderen Monate ersichtlichen massiven Lagerungen auf öffentlichem Grund, kann dem Einwand, dass das zu viel sei, nicht gefolgt werden.

Die Länge vom Ende der ***Straße Nr. 1*** bis zum Bauzaunvorsprung beträgt 84 m (79 m ist die Länge von ***Straße Nr. 1***, 5 m die Länge vom Bauzaunvorsprung auf der ***Straße Nr. 2*** bis zum Beginn der ***Straße Nr. 1***, vgl. die Ausführungen zu den Bemessungen der Einhausungen). Der öffentliche Grund hat dort eine Breite von 11 m ab dem Bauzaun (vgl. die Ausführungen oben). Dies ergibt eine Fläche von 924 m² (84 m x 11 m). 2/3 davon sind 616 m².

September 2021 bis Dezember 2021 - ***Straße Nr1 bis Nr3***

Die Abbrucharbeiten wurden nach den Angaben der erstbeschwerdeführenden Partei am 27. August 2021 abgeschlossen und die Baustelle wurde geräumt. Diese Angabe entspricht auch den Aufnahmen von Google Earth, die dem August 2021 zugeordnet werden (Beilage N und O (mV)). Eine umfassende Beanspruchung des öffentlichen Grundes durch Lagerungen und Aufstellungen für den Zeitraum September 2021 bis Dezember 2021 ist daher nicht anzunehmen.

Für diesen Zeitraum gibt es ein Foto vom November 2021 (Beilage 92). Auf dem Bild, das eine sehr schlechte Qualität aufweist, ist im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 1*** (vgl. dazu die unwidersprochenen Ausführungen im Beschluss vom 12. Mai 2025) ein Container erkennbar. Sonst sind keine Lagerungen erkennbar. Der Container hat jedenfalls eine Fläche, die kleiner als 350 m² ist.

Weitere Ermittlungsergebnisse für diesen Zeitraum liegen nicht vor. Es sind daher im Zeitraum September 2021 bis Dezember 2021 keine Lagerungen feststellbar, die ein Ausmaß von 350 m² überschritten haben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Verbindung der Verfahren

Gemäß § 272 Abs. 2 Z 2 BAO obliegt die Entscheidung dem Senat, wenn es der Einzelrichter verlangt. Ein solches Verlangen ist gemäß Abs. 3 leg. cit. zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Insbesondere vor dem Hintergrund des § 281 Abs. 1 BAO, dass im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden können, war die Verbindung der Beschwerde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei mit jener der erstbeschwerdeführenden Partei zu einem gemeinsamen Verfahren zweckmäßig und war daher eine einheitliche Entscheidung durch den Senat zu treffen.

Zur Stellung der ***XY GmbH und Co KG alter Name*** im Beschwerdeverfahren

Durch den angefochtenen Bescheid wurden die beschwerdeführenden Parteien und die ***XY GmbH & Co KG*** als Gesamtschuldner zur Haftung herangezogen. Es handelt sich dabei um einen einheitlichen Abgabenbescheid gemäß § 199 BAO.

Die Beschwerde der ***XY GmbH & Co KG*** wurde im Spruchpunkt I) der Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen hat die ***XY GmbH & Co KG*** kein Rechtsmittel erhoben.

Gemäß § 281 Abs. 1 BAO können im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß § 278 aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.

Aus § 281 Abs. 1 BAO folgt zunächst, dass trotz des Umstandes, dass die ***XY GmbH & Co KG*** ihre Beschwerde verspätet erhoben hat, die gegenständliche Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes dennoch auch gegenüber der ***XY GmbH & Co KG*** wirkt (vgl. auch Ritz/Koran, BAO7, § 199 Rz 2, wonach § 281 Abs. 1 BAO zufolge Erkenntnisse auch dann gegen alle (mit Bescheid in Anspruch genommene) Gesamtschuldner wirken, wenn nur einer der (mit einheitlichem Bescheid in Anspruch genommenen) Gesamtschuldner die Bescheidbeschwerde eingebracht hat. Die Wirksamkeit der einheitlichen Entscheidung erfordert deren Bekanntgabe (Zustellung) (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 281 Rz 7).

Als Gesamtschuldnerin, die mit einheitlichen Abgabenbescheid in Anspruch genommen wurde, ist die ***XY GmbH & Co KG*** darüberhinaus Partei im Abgabenverfahren (§ 77 Abs. 1 und § 78 Abs. 1 BAO). Aufgrund des Umstands, dass die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes nach § 281 Abs. 1 BAO auch für sie wirkt, ist nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der verspäteten Beschwerde ihre Parteistellung verloren hat (vgl. auch § 78 Abs. 3 BAO, nach dem andere als die genannten Personen die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit haben, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht; vgl. auch Ritz/Koran, BAO7, § 281 Rz 10, wonach im Feststellungsverfahren eine wegen Verspätung erfolgte Zurückweisung einer Beschwerde eines Beteiligten, nicht dessen Rechtsposition im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde der Gemeinschaft berührt und jedem Beteiligten Parteistellung zukomme).

Unerlaubter Gebrauch nach dem GAG

Vorangestellt wird, dass aus dem Umstand, dass die gegen die Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 gemäß § 45 Abs. 1 Z 1VStG eingestellt wurden, für das Abgabenverfahren nichts abzuleiten ist. Zum einen entfalten Einstellungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bindungswirkung im Abgabenverfahren (vgl. VwGH 17. Jänner 2024, Ro 2021/13/0019). Zum anderen hat das Bundesfinanzgericht das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1a iVm TP D1 GAG aus eigener Anschauung zu beurteilen und handelt es sich dabei nicht nur um eine Vorfrage, sondern um die Sache des gegenständlichen Verfahrens.

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt. Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

Gemäß § 9 Abs. 1a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 haben derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1 GAG) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, sowie derjenige, der nach § 5 zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt, - unbeschadet der §§ 6 und 16 - die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen.

Gemäß § 17 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der Abgaben nach diesem Gesetz und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.

Gemäß Tarif D Post 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) beträgt für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 8 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 14 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 6 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 10 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen - insbesondere wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist - beantragt oder erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten bzw. genutzten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 20 Euro und in allen übrigen Bezirken 12 Euro. Die Lagerung von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht genehmigungspflichtig und abgabenfrei.

Im Beschwerdefall sind im Wesentlichen die Rechtsfragen, wer als Nutzer im Sinne des § 9 Abs. 1a GAG in Betracht kommt und wie die Bestimmung des § 9 Abs. 1a in Verbindung mit Tarif D Post 1 zu verstehen ist (kommt es auf die tatsächlichen Nutzungen an oder reicht der Entzug der öffentlichen Fläche durch die Einhausungen aus) strittig.

Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis gemäß § 9 Abs. 1a in Verbindung mit Tarif D Post 1

Laut dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt lag für das Jahr 2021 eine Gebrauchserlaubnis gemäß Tarif D Post 1 GAG für 350 m² vor. Darüberhinausgehende Nutzungen des öffentlichen Grundes gemäß Tarif D Post 1 GAG waren nicht mehr bewilligt, sodass hinsichtlich solcher ein nicht bewilligter Gebrauch vorliegen würde.

Nach Ansicht der belangten Behörde lag eine Sondernutzung vor, solange die Bauzäune (Einhausungen) stehen blieben und öffentlichen Grund dem Gemeingebrauch entzogen und die Baustelle absperrten und sicherten. Es seien auch Bauzäune unter dem Begriff "Baugerät" im Sinne des Tarifpost D1 zu subsumieren und stellten diese eine Sondernutzung dar, da sie andere vom Gemeingebrauch am öffentlichen Grund ausschließen würden. Darüber hinaus könnten Bauzäune auch unter Lagerung im Sinne des Tarifpost D 1 GAG subsumiert werden.

§ 9 Abs. 1a GAG normiert eine Abgabenpflicht für denjenigen, der öffentlichen Grund der Gemeinde gemäß angeschlossenen Tarif ohne Gebrauchserlaubnis nutzt (Anm. der in der Bestimmung noch erwähnte Fall des § 5 GAG liegt im Beschwerdefall nicht vor).

In den Erläuterungen zu der mit LGBl. für Wien Nr. 11/2013 eingeführten Bestimmung des § 9 Abs. 1a GAG wird festgehalten, dass in Zukunft die Abgabepflicht auch an den bloßen Gebrauch von öffentlichem Grund der Gemeinde anknüpfen soll. Wie in anderen Bereichen üblich (z.B. Parkometerabgabe) soll die Abgabe auch für den Zeitraum, in welchem öffentlicher Grund ohne Gebrauchserlaubnis benützt wird, vorgeschrieben werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2023, Ro 2022/13/0010, dargelegt hat, liegt eine abgabenpflichtige Nutzung des öffentlichen Grundes dann vor, wenn öffentlicher Grund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht bzw. gemäß angeschlossenen Tarif benutzt wird.

Es kommt demnach zum einen auf eine Nutzung des öffentlichen Grundes an, zum anderen darauf, dass es sich um eine Nutzung im Sinne des dem GAG angeschlossenen Tarifes handelt.

Der von der belangten Behörde im Beschwerdefall angezogene Tarifpost D1 stellt auf die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten ab. Bei den Handlungen, die zu einer Nutzung im Sinne der genannten Tarifpost führen, handelt es sich somit um solche, die dazu führen, dass der zuvor freie öffentliche Grund nach der Nutzung durch die im Tarif genannten Gegenstände "belegt" ist. Der bloße Entzug des öffentlichen Grundes, unabhängig davon ob eine tatsächliche Nutzung im Sinne der Tarifpost D1 vorliegt, kann darunter nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes und unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht subsumiert werden. Ebenso ist es für die Erfüllung des Tatbestandes des Tarifpost D1 unerheblich, ob Durchgänge gewährleistet sind (vgl. die Anmerkungen der erstbeschwerdeführenden Partei in der Stellungnahme vom 10. Mai 2024).

Diese Interpretation wird im Falle des - auch im Beschwerdefall zu beurteilenden - unerlaubten Gebrauches auch durch die in Tarifpost D1 vorgesehene Berechnung der Abgabe gestützt. Diese berechnet sich nämlich im Fall des unerlaubten Gebrauches nach begonnenen m² der genutzten (und nicht nach der bewilligten Fläche) pro begonnenen Monat. Im Fall eines unerlaubten Gebrauches kann es definitionsgemäß keine bewilligte Fläche geben. Die in Tarif D Post 1 vor der Wortfolge "genutzten Fläche" angeführte Wort "bewilligte" bezieht sich auf die zuvor erwähnte "weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort".

Unter einer genutzten Fläche im Sinne des Tarif D Post 1 ist eine Nutzung durch Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten zu verstehen. Damit unterscheidet sich die Berechnung wesentlich von der Berechnung im Falle eines bewilligten Gebrauches. In diesem Fall stellt Tarifpost D1 für die Berechnung der Abgabe auf den begonnenen m² der bewilligten Flächen ab. Wäre im Beschwerdefall somit eine Gebrauchsbewilligung nach Tarifpost D1 für die gesamte von der Einhausung umschlossene Fläche vorgelegen, hätte dies zu einer Gebrauchsabgabe, bemessen nach der bewilligten Fläche, unabhängig davon, ob diese tatsächlich in ihrer Gesamtheit für Lagerungen genutzt wurde, geführt. Ein solcher Fall liegt aber im Beschwerdefall nicht vor.

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes ist der belangten Behörde (Stellungnahme vom 13. Juni 2025) nicht zuzustimmen, dass Flächen, die zwischen von Lagerungen erfassten Flächen bzw. die vor den Aufstellungen und Lagerungen liegen der Gebrauchsabgabe zu unterwerfen sind.

Wie bereits ausgeführt, berechnet sich die Abgabe nach dem klaren Wortlaut des Tarif D Post 1 GAG nach den begonnenen m² der genutzten Fläche. Zwar ist daraus abzuleiten, dass nicht bloß volle m², die von Nutzungen umfasst sind, der Gebrauchsabgabe unterliegen, sondern bereits begonnene m² ausreichen, um die gesamten m² der Gebrauchsabgabe zu unterwerfen. Eine darüberhinausgehende Erfassung von der Gebrauchsabgabe für unerlaubten Gebrauch von nicht tatsächlich im Sinne des Tarif D Post 1 GAG genutzten Flächen ist dem Gesetz nicht entnehmbar.

Hinsichtlich der Ausführungen der belangten Behörde, wonach es sich bei einem Bauzaun um ein "Baugerät" bzw. eine "Lagerung" handle, ist auszuführen, dass es sich laut dem Duden (https://www.duden.de/rechtschreibung/Geraet) bei einem Gerät um einen (beweglichen) Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet, bewirkt oder hergestellt wird, handelt. Laut Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Baumaschinen_und_Bauger%C3%A4ten) handelt es sich bei Baugeräten um stationäre, semimobile oder mobile Maschinen, die mit Verbrennungsmotoren oder Elektromotoren (früher auch Dampfmaschinen) angetrieben werden und mit denen Baustoffe be- und verarbeitet, Bauhilfsstoffe transportiert und Bauaufgaben ausgeführt werden.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes handelt es sich bei Baugeräten somit um Gegenstände, mit denen beim Bauen bzw. auf Baustellen gearbeitet wird, um bestimmte Aufgaben zu bewerkstelligen.

Ein Zaun bzw. eine Einplankung kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht unter Baugerät und auch nicht unter eine andere, der in Tarfipost D1 konkret aufgezählten Sachen, subsumiert werden.

Zwar könnte ein Bauzaun einen in Tarifpost D1 gennannten "sonstigen Gegenstand" darstellen, allerdings werden "sonstige Gegenstände" von Tarifpost D1 nur dann erfasst, wenn diese gelagert werden. Der von der belangten Behörde angesprochene Bauzaun wurde allerdings aufgestellt, um seinen Zweck als Sicherheitsmaßnahme auf einer Baustelle (vgl. auch die Ausführungen der belangten Behörde zur Einhausung als Maßnahme der Sicherheit S 3 der Beschwerdevorentscheidung vom 27. Juli 2022) zu erfüllen.

Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach durch die Einhausung mit einem Bauzaun eine Sondernutzung im Sinne der Tarifpost D1 GAG vorliege, kann daher nicht gefolgt werden.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass im Beschwerdefall festzustellen war, auf wie vielen (begonnenen) m2 pro begonnenem Monat eine tatsächliche Nutzung im Sinne des TP D1 GAG vorlag. Dabei war für das Jahr 2021 zu berücksichtigen, dass für 350 m² eine Gebrauchserlaubnis gemäß Tarifpost D1 GAG vorlag.

Da es sich um eine Monatsabgabe handelt, ist es für die Abgabenvorschreibung ausreichend, wenn für einen Tag im Monat eine Lagerung in einem bestimmten Ausmaß festgestellt wird. Aus diesem Grund ist es auch nicht notwendig festzustellen, an welchem Tag genau in einem Monat eine Inanspruchnahme gemäß TP D1 stattgefunden hat, solange nur feststeht, dass sie in diesem Monat vorgelegen ist.

Lagerungs- und Manipulationsflächen

In der mündlichen Verhandlung wurde von den Zeugen ***Zeuge1*** und ***Zeuge2*** (beides Mitarbeiter der belangten Behörde) dargelegt, es werde zwischen Lagerungs- und Manipulationsflächen unterschieden. Gebrauchsabgaben würden nur für Lagerungsflächen verrechnet werden. Manipulationsflächen dienten etwa dazu, diese zu befahren oder Materialen zu zerteilen. Wenn Materialien über Nacht auf einer Manipulationsfläche blieben, dann wäre das allerdings eine Lagerung und wäre dafür eine Gebrauchsabgabe zu entrichten (vgl. insbesondere die Aussage des Zeugen ***Zeuge2*** S. 4).

Auch wenn die Bewilligungsbescheide nach dem GAG zwischen Manipulationsfläche und Baustelleneinrichtungsfläche unterscheiden, ist dazu auszuführen, dass § 9 Abs. 1a GAG iVm Tarif D Post 1 GAG nicht zwischen Baustelleneinrichtungsflächen oder Lagerungs- und Manipulationsflächen unterscheidet oder bestimmte Lagerungen erst dann einer Abgabepflicht unterwirft, wenn diese über Nacht liegen bleiben.

Die Abgabepflicht des § 9 Abs. 1a GAG knüpft an die tarifgemäße Nutzung von öffentlichem Grund an. Ob es sich bei diesem öffentlichen Grund um eine Manipulations- oder Lager- oder Baustelleneinrichtungsfläche handelt, ist dabei nicht relevant.

Lediglich für die Lagerung von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist in Tarif D Post 1 GAG vorgesehen, dass diese nicht genehmigungspflichtig und abgabenfrei ist. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass für sämtliche andere in Tarif D Post 1 aufgezählten Lagerungen und Aufstellungen keine zeitliche Schranke besteht, die erst ab ihrer Überschreitung zu einer Abgabepflicht führt.

Auch eine tägliche Bereinigung der Schuttablagerungen ändert somit nichts am Vorliegen von Lagerungen im Sinne des Tarif D Post 1 GAG.

Einbeziehung weiterer vom angefochtenen Bescheid nicht umfassten Nutzungen

In ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2025 brachte die belangte Behörde vor, auch die sich außerhalb der Einhausung befindlichen grünen Baucontainer mit technischen Einrichtungen der Wiener Netze für das Baugeschehen seien in die Bemessungen einzubeziehen. Ebenso seien die auf Beilage 1 des Beschlusses vom 12. Mai 2025 im November 2020 erkennbaren Materiallagerungen auf Flächen vor ***Straße Nr. 2*** miteinzubeziehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde keine Gebrauchsabgabe für die Nutzung des öffentlichen Grundes durch diese Baucontainer vorgeschrieben. Diese befanden sich außerhalb der Einhausung.

Ebenso wurde keine Gebrauchsabgabe für Lagerungen vor ***Straße Nr. 2*** im November 2020 vorgeschrieben.

Unabhängig von der Frage, ob es sich bei den angesprochenen Lagerungen und Aufstellungen um eine Nutzung im Sinne des Tarif D Post 1 GAG handelt, ist es dem Bundesfinanzgericht nicht gestattet, eine Abgabe für diese Nutzung erstmalig festzusetzen. Dies würde die Sache des Verfahrens (die durch den angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Gebrauchsabgabe für die darin vorgeworfenen Nutzungen) vor dem Bundesfinanzgerichtes überschreiten (vgl. VwGH 5. September 2024, Ra 2022/16/0035, Ritz/Koran, BAO8, § 278 Rz 10 f).

Nutzer im Sinne des § 9 Abs. 1a in Verbindung mit Tarif D Post 1 GAG

Soweit ersichtlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof zwei Mal mit der Frage, wer Abgabepflichtiger im Sinne des § 9 Abs. 1a GAG ist, auseinandergesetzt.

In dem Erkenntnis vom 19. Oktober 2023, Ro 2021/13/0016, war die Rechtsfrage zu beurteilen, ob jemand, der im Auftrag und auf Rechnung eines anderen ein Gerüst aufstellt, Abgabepflichtiger nach § 9 Abs. 1a in Verbindung mit Tarif D Post 1 GAG sei.

Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, die vom Verwaltungsgerichtshof ergangene Judikatur zu § 16 GAG (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0133), die eine verwaltungsstrafrechtliche Norm betroffen habe, sei auf die später eingeführte abgabenrechtliche Bestimmung des § 9 Abs. 1a GAG nicht ohne weiteres anwendbar. Die Frage, wer Abgabepflichtiger im Sinne des § 9 Abs. 1a GAG sei, sei vielmehr aus dieser Bestimmung und der Gesetzessystematik abzuleiten. § 9 GAG sehe eine Abgabepflicht für die Nutzung des öffentlichen Grundes in der Gemeinde Wien sowohl aufgrund einer Gebrauchserlaubnis als auch ohne Gebrauchserlaubnis vor. Eine abgabenpflichtige Nutzung des öffentlichen Grundes liege dann vor, wenn öffentlicher Grund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht bzw. gemäß angeschlossenen Tarif benutzt werde. Tarif D Post 1 nenne die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten. Die Aufstellung eines Gerüsts unterliege somit Tarif D Post 1 und stelle eine Nutzung des öffentlichen Grundes im Sinne des § 9 GAG dar. Gemäß § 3 Abs. 2 GAG sei die Wirksamkeit einer Gebrauchserlaubnis - abgesehen von den in § 3 Abs. 1 GAG angeführten, hier nicht vorliegenden Fällen - auf denjenigen Erlaubnisträger beschränkt, dem die Gebrauchserlaubnis erteilt worden sei. Es könne aber nicht angenommen werden, dass Personen, die nicht Erlaubnisträger seien, aber als deren "Auftragnehmer" (etwa Werkunternehmer im Rahmen eines Werkvertrags mit dem Erlaubnisträger als Besteller) tätig würden, zusätzlich eine eigene Gebrauchserlaubnis erwirken müssten, um nicht den Tatbestand des § 9 Abs. 1a GAG oder § 16 Abs. 2 GAG zu verwirklichen. Wie auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 9 Abs. 1a GAG abzuleiten sei, sei eine Gebrauchsabgabe für "ein und denselben Gebrauch in ein und demselben Zeitraum" nur einmal zu entrichten. Derartige Personen seien als Erfüllungsgehilfen des Erlaubnisträgers von der Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis erfasst. Daraus ergebe sich, dass derartige Erfüllungsgehilfen einen "im § 1 umschriebenen Gebrauch" nicht (selbst) ausübten. Nach § 9 Abs. 1a GAG (in der hier noch anwendbaren Fassung) sei nur derjenige abgabepflichtig, der den öffentlichen Grund benutze. Der Eigentümer der Sache (also hier: die Mitbeteiligte als Eigentümerin des Gerüsts) sei hingegen (als solcher) nach dieser Bestimmung nicht abgabepflichtig. Der Erfüllungsgehilfe sei demnach nicht als eine Person anzusehen, die den Grund (selbst) benutze. In der Revision werde nicht bestritten, dass die Mitbeteiligte ihre Leistungen im "Auftrag" der (ehemaligen) Erlaubnisträger erbracht habe und diesen gegenüber verrechnete. Damit sei der Gebrauch (oder die Benutzung) des öffentlichen Grundes auf Rechnung und Gefahr dieser ehemaligen Erlaubnisträger erfolgt. Die Mitbeteiligte als deren Erfüllungsgehilfe sei nicht als "Benutzer" iSd § 9 Abs. 1a GAG anzusehen, sodass sie nicht abgabepflichtig sei.

In dem Erkenntnis vom 19. Oktober 2023, Ro 2022/13/0010, hatte der Verwaltungsgerichtshof das Aufstellen einer Baumulde ohne Gebrauchserlaubnis zu beurteilen. Er führte aus, die Frage, wer Abgabepflichtiger im Sinne des § 9 Abs. 1a GAG sei, sei aus dieser Bestimmung und der Gesetzessystematik abzuleiten. Es lasse sich der Bestimmung nicht entnehmen, dass davon ausschließlich Bauherren oder Bauführer erfasst wären. Im Revisionsfall sei keine Gebrauchserlaubnis erwirkt worden, weshalb als abgabepflichtiger Nutzer der öffentlichen Fläche sowohl der Besitzer der Mulden wie auch ein etwaiger Auftraggeber in Betracht kämen. Die Revisionswerberin habe im Verfahren nie angegeben, wer der Auftraggeber sei, dem die Nutzung des öffentlichen Grundes zuzurechnen wäre bzw. um welches Bauvorhaben es sich handle. Vor diesem Hintergrund sei der Revisionswerberin, die den öffentlichen Grund durch die Aufstellung der Mulde im Sinne des § 9 Abs. 1a GAG genutzt habe, diese Nutzung auch zuzurechnen.

Für die Frage, wer als abgabepflichtiger Nutzer in Betracht kommt, ist demnach nicht auf die zur verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmung des § 16 GAG ergangene Judikatur abzustellen. Vielmehr ist dies aus der Bestimmung des § 9 Abs. 1a GAG und der Gesetzesystematik zu beurteilen. Soweit daher von der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei auf diese zu § 16 GAG ergangene Judikatur verwiesen wird, muss darauf nicht weiter eingegangen werden. Auch das von der zweit- und der drittbeschwerdeführenden Partei genannten Erkenntnis vom 17. Mai 2004, 2003/17/0133, erging zu § 16 GAG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass weder der Eigentümer der Sache (durch die der Gebrauch ausgeübt wird) als solcher noch ein bloßer Erfüllungsgehilfe, der im Auftrag und auf Rechnung des (ehemaligen) Erlaubnisträgers, einen Gebrauch selber ausüben. Diese sind daher nicht abgabepflichtig.

Es kommen im Fall des Gebrauchs ohne Gebrauchserlaubnis als abgabepflichtiger Nutzer sowohl derjenige, der den Gebrauch tatsächlich ausgeübt hat (im vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall der Besitzer der Mulden) als auch ein Auftraggeber, dem die Lagerungen zuzurechnen sind, in Betracht.

Im vorliegenden Fall ist daher unter anderem zu beurteilen, ob die erstbeschwerdeführende Partei lediglich als Erfüllungsgehilfin fungierte und die Inanspruchnahmen von öffentlichem Grund der zweit- und/oder der drittbeschwerdeführenden Partei zuzurechnen sind.

Die erstbeschwerdeführende Partei vertritt die Ansicht, sie sei aufgrund der Beauftragung durch die drittbeschwerdeführende Partei und die ***XY GmbH und Co KG alter Name*** lediglich als deren Erfüllungsgehilfin anzusehen und komme daher als Abgabenpflichtige nicht in Betracht.

Im Beschwerdefall ist ein Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis durch im Zuge von Gebäudeabbrüchen erfolgte Lagerungen und Aufstellungen zu beurteilen. Das Unternehmen, das den Abbruch durchführte (die erstbeschwerdeführende Partei) war auch (im Jahr 2021) gleichzeitig Erlaubnisträgerin, jedoch nur für Lagerungen im Ausmaß von 350 m². Den Abbruch hat die erstbeschwerdeführende Partei im Auftrag der drittbeschwerdeführenden Partei und der ***XY GmbH & Co KG*** durchgeführt.

Von dem vom Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ro 2022/13/0010 behandelten Fall unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt insofern als die erstbeschwerdeführende Partei, die aufgrund der Abbrucharbeiten den öffentlichen Grund auch tatsächlich genutzt hat, zum Teil (für eine Fläche von 350 m²) über eine Gebrauchserlaubnis verfügt hat.

Der Beschwerdefall unterscheidet sich von dem vom Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ro 2021/13/0016 beurteilenten Sachverhalt dadurch, dass es sich bei der erstbeschwerdeführenden Partei, die den Gebrauch tatsächlich ausgeübt hat, auch um die Erlaubnisträgerin handelt. Bei dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Sachverhalt, wurde die Abgabepflicht der Erfüllungsgehilfin der (ehemaligen) Erlaubnisträgerin verneint.

Die im Beschwerdefall vorliegende Konstellation wurde daher vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht beurteilt.

Bei einem Erfüllungsgehilfen handelt es sich im Allgemeinen um jemanden, der für jemanden eine Leistung erbringt, zu der dieser verpflichtet ist (vgl. auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes RIS-Justiz RS0028729 sowie des Verwaltungsgerichtshofes 28. Februar 2005, 2001/10/0152).

Die erstbeschwerdeführende Partei wurde zwar als Auftragnehmerin der drittbeschwerdeführenden Partei und der ***XY GmbH & Co KG*** tätig. Sie erfüllte durch den Abbruch der Gebäude allerdings nicht eine fremde Verpflichtung. Der Abbruch der Bestandsgebäude war die eigene Verpflichtung der erstbeschwerdeführenden Partei aufgrund der Abbruchaufträge. Es war der Gegenstand ihres Auftrages, sie war Schuldnerin im Vertragsverhältnis zur drittbeschwerdeführenden Partei und zur ***XY GmbH & Co KG***.

Bei der erstbeschwerdeführenden Partei handelte es sich daher nicht um die Erfüllungsgehilfin der drittbeschwerdeführenden Partei und der ***XY GmbH & Co KG***.

Darüber hinaus war die erstbeschwerdeführende Partei Trägerin der Gebrauchserlaubnis für 350 m². Diese Gebrauchserlaubnis wurde für die Nutzung des öffentlichen Grundes durch den Abbruch der Gebäude auf der ***Straße Nr1 bis Nr3*** erteilt (vgl. die in den Feststellungen genannten Bescheide, in den auf Abbrucharbeiten Bezug genommen wird und die an die erstbeschwerdeführende Partei ergingen).

Abgabepflichtig nach § 9 Abs. 1a GAG ist derjenige, der den öffentlichen Grund gemäß angeschlossenem Tarif nutzt. Im Beschwerdefall geht es um Nutzungen durch die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten (Tarif D Post 1).

Der Gebrauch des öffentlichen Grundes resultierte im Beschwerdefall im Wesentlichen aus Lagerungen von Bauschutt, die durch den durch die erstbeschwerdeführende Partei durchgeführten Gebäudeabbruch verursacht wurden.

In einer solchen Konstellation besteht nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes kein Zweifel, dass die erstbeschwerdeführende Partei, die den Abbruch tatsächlich durchführte, - auch wenn sie aufgrund eines Auftrags tätig wurde - die Nutzerin des öffentlichen Grundes und somit Abgabepflichtige gemäß § 9 Abs. 1a GAG ist, und ihr nicht die Stellung einer bloßen Erfüllungsgehilfin im Sinne der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommt.

Der erstbeschwerdeführenden Partei sind jene Nutzungen des öffentlichen Grundes ohne Gebrauchserlaubnis, die durch den Abbruch der Bestandsgebäude verursacht wurden, zuzurechnen. Sie ist daher Nutzerin im Sinne des § 9 Abs. 1a in Verbindung mit Tarif D Post 1 GAG und somit Abgabepflichtige.

Fraglich ist allerdings, ob neben der erstbeschwerdeführenden Partei auch die zweit- und die drittbeschwerdeführende Partei und die ***XY GmbH & Co KG*** abgabepflichtige Nutzer nach § 9 Abs. 1a iVm Tarif D Post 1 sind.

Nach § 9 Abs. 1a GAG ist im Falle des Gebrauchs ohne Gebrauchserlaubnis nur derjenige Abgabenpflichtiger, der den öffentlichen Grund gemäß dem angeschlossenen Tarif nutzt.

Es kommt daher auf eine tatsächliche Nutzung an, die einem in einem Tarifposten angeführten Verhalten entspricht. Lediglich im Fall eines Erfüllungsgehilfen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Nutzung des öffentlichen Grundes, obwohl der Erfüllungsgehilfe den Gebrauch tatsächlich ausübt, dem Auftraggeber des Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Es kommt allerdings, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, nicht darauf an, wem durch den (unerlaubten) Gebrauch ein (wirtschaftlicher) Vorteil, allenfalls durch ein schnelleres Vorankommen bei der Realisierung des Neubauprojektes, zukommt oder wer an der Nutzung des öffentlichen Grundes ein Interesse hat.

Nach dem im freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt wurden die Nutzungen (vor allem Lagerungen von Bauschutt) durch den von der erstbeschwerdeführenden Partei ausgeführten Abbruch hervorgerufen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist daher für die Beurteilung, wer als Abgabepflichtiger für die festgestellten Lagerungen in Betracht kommt, auf die konkrete Rolle der Parteien beim Abbruch und nicht auf deren Rollen im Gesamtprojekt "***Projektname***" abzustellen. Aus dem Umstand, dass nach den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung (S. 4) die zweit- und drittbeschwerdeführende Partei und die ***XY GmbH und Co KG alter Name*** Verkehrsmaßnahmen und weitere Vorarbeiten gemeinsam organisiert haben oder dass die zweitbeschwerdeführende Partei nach dem Vorbringen der belangten Behörde im Erörterungstermin (S 3 NS Erörterungstermin) bei sämtlichen im Zusammenhang mit dem Projekt ***Projektname*** stehenden Verfahren beteiligt war, kann daher auch keine Abgabepflicht für die durch den Abbruch hervorgerufenen Lagerungen abgeleitet werden.

Die drittbeschwerdeführende Partei und die ***XY GmbH & Co KG*** haben zwar die Aufträge zum Abbruch erteilt, sie (genauso wie die zweitbeschwerdeführende Partei) waren am Abbruch allerdings nicht beteiligt und haben dabei keine Tätigkeiten entfaltet und hatten auch keinen Einfluss auf den konkreten Ablauf des Abbruchs und die damit verbundenen Lagerungen und Aufstellungen.

Die drittbeschwerdeführende Partei und die ***XY GmbH & Co KG*** waren die Eigentümerinnen der Liegenschaften, deren Gebäude abgerissen wurden. Durch die Lagerung des Bauschutts der abgerissenen Gebäude wurde (unter anderem) der öffentliche Grund im Sinne des Tarif D Post 1 GAG genutzt. Dass die Eigenschaft als Eigentümer (als solche) nicht ausreicht, um nach § 9 Abs. 1a GAG abgabepflichtig zu sein, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis zur Zl. Ro 2021/13/0016 bereits ausgesprochen.

Die zweitbeschwerdeführende Partei nahm bei der Projektrealisierung Managementaufgaben war, hatte aber auch keinen Einfluss auf das konkrete Abbruchgeschehen und Nutzungen des öffentlichen Grundes..

Die zweit- und die drittbeschwerdeführende Partei und die ***XY GmbH & Co KG*** haben den Gebrauch des öffentlichen Grundes nicht ausgeübt, da sie den Abbruch nicht durchgeführt haben. Bei der erstbeschwerdeführenden Partei handelt es sich auch nicht um deren Erfüllungsgehilfin (vgl. die obigen Ausführungen, die zweitbeschwerdeführende Partei hat der erstbeschwerdeführenden Partei keinen Auftrag erteilt, weshalb auch in diesem Fall die Stellung der erstbeschwerdeführenden Partei als deren Erfüllungsgehilfin nicht in Betracht kommt). Sie haben nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kein Verhalten gesetzt, um ihnen die Nutzung des öffentlichen Grundes zuzurechnen. Die bloße Erteilung des Abbruchauftrages und die Wahrnehmung von Aufgaben bei der Projektrealsierung, ohne konkreten Einfluss auf jene Handlungen zu haben, die zur Beanspruchung des öffentlichen Grundes geführt haben, reicht dazu - unter Beachtung der dargelegten - Gesamtumstände nicht aus.

Die belangte Behörde vertritt unter Verweis auf die Bestimmung des § 6a Abs. 4 GAG die Ansicht, die zweit- und die drittbeschwerdeführende Partei und die ***XY GmbH & Co KG*** seien als mittelbar nutznießende Bauhertinnen herangezogenen worden, da sie als Bauherrinnen gemäß § 6a Abs. 4 GAG auch für die Einhaltung der Auflagen verantwortlich gewesen seien. Sie hätten durch die Zeitersparnis Vorteile aus dem rascheren Baufortschritt erlangt.

Dem sind zum einen die bereits zuvor gemachten Ausführungen entgegen zu halten, wonach es für die Stellung als Abgabepflichtiger nach § 9 Abs. 1a GAG nicht darauf ankommt, ob jemand einen (mittelbaren) Nutzen oder Vorteil aus dem Gebrauch des öffentlichen Grundes zieht.

Zum anderen ändert auch der Umstand, dass durch § 6a Abs. 4 GAG der Bauführer bzw. Bauwerber den in den § 6a Abs. 1 bis 3 GAG adressierten Sondernutzer, Erfüllungsgehilfen und Gebrauchserlaubnisträgern gleichgestellt werden, nichts daran, dass die Abgabepflicht nach § 9 Abs. 1a GAG nur denjenigen trifft, der den öffentlichen Grund in der Gemeinde, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zuhaben, benutzt.

Unerheblich ist für die Abgabepflicht die Ausgestaltung des zivilrechtlichen Innenverhältnisses.

Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen einheitlichen Abgabenbescheid gemäß § 199 BAO, mit dem gegenüber den beschwerdeführenden Parteien und der ***XY GmbH und Co KG alter Name*** die Abgabe festgesetzt wurde.

Sache des Beschwerdeverfahrens war die Festsetzung der Gebrauchsabgabe für Nutzungen gemäß § 9 Abs. 1a GAG in Verbindung mit TP D1 GAG auf bestimmten Liegenschaften während bestimmter Zeiträume (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 279 Rz 10, wonach Sache die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat). Der Umstand, dass nur mehr die erstbeschwerdeführende Partei als Abgabenschuldner heranzuziehen ist, ändert nicht die Sache des Verfahrens, weshalb der angefochtene Bescheid abzuändern und nicht aufzuheben war.

Festgestellte Inanspruchnahmen des öffentlichen Grundes

Allgemein wird ausgeführt, dass sich die Abgabe für den Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis nach TP D1 GAG je begonnene m² der genutzten Fläche bemisst, weshalb für die Bemessung die festgestellten Nutzungen auf den nächsten vollen m² zu runden waren (vgl. die Berechnung im Berechnugsblatt).

Oktober 2020 bis Dezember 2020

Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt wurden von Oktober bis Dezember 2020 auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 3*** jeweils im Durchschnitt fünf Container gelagert.

Die Lagerungen von Baucontainern fällt grundsätzlich unter die Tarif D Post 1 GAG. Lagerungen von Baucontainern sind allerdings abgabenfrei und nicht genehmigungspflichtig, wenn sie bis zu 24 Stunden erfolgen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann der Zweck dieser Beschränkung nur dahingehend verstanden werden, dass eine Inanspruchnahme durch eine Lagerung von einem Container dann nicht abgabepflichtig ist, wenn öffentlicher Grund für 24 Stunden durch eine Lagerung eines Containers oder einer Mulde in Anspruch genommen wird und dann wieder frei ist.

Im Beschwerdefall wurden nach dem festgestellten Sachverhalt Container am öffentlichen Grund gelagert und über Nacht abtransportiert und wieder Container aufgestellt, sodass davon auszugehen ist, dass im Bereich der ***Straße Nr. 3*** von Oktober 2020 bis Dezember 2020 im Durchschnitt fünf Container gestanden sind.

Unter diesen Umständen kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine abgabefreie Lagerung von Baucontainern von bis zu 24 Stunden vorgelegen ist. Eine Gebrauchserlaubnis lag für diesen Zeitraum nicht vor, sodass für Oktober bis Dezember 2020 jeweils fünf Container mit den festgestellten Flächen zu bemessen waren.

Zur genauen Berechnung der Abgabe wird auf das angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.

Dazu, dass der aufgestellte Bauzaun keine Abgabepflicht auslöst, wird auf die vorherigen Ausführungen unter Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis gemäß § 9 Abs. 1a in Verbindung mit Tarif D Post 1 hingewiesen.

Auf den Bildern der Beilage der Stellungnahme der belangten Behörde vom Juni 2025 sind geparkte PKWs auf öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** erkennbar. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sind diese nicht nach Tarifpost D1 GAG abgabepflichtig. Bei diesen handelt es sich nicht um Baugeräte (zur Bedeutung dieses Wortes vgl. dies Ausführungen unter Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis gemäß § 9 Abs. 1a in Verbindung mit Tarif D Post 1). Bei einem geparkten PKW kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch nicht von einer Lagerung eines sonstigen Gegenstandes im Sinne des Tarifpost D1 gesprochen werden. Die PKW wurden dort geparkt. Ein allfälliger Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften wäre nach den entsprechenden Bestimmungen zu ahnden.

Bei den Containern bei der ***Straße Nr. 2*** kommt eine Abgabepflicht nicht in Betracht, weil sich diese nach dem festgestellten Sachverhalt nicht auf öffentlichem Grund befunden haben. Einer von diesen diente darüber hinaus dem Aufenthalt von Personen. Solche Container fallen aber unter TP D4 GAG.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde lediglich eine Abgabe nach TP D1 vorgeschrieben. Dem Bundesfinanzgericht ist es verwehrt, erstmalig eine Abgabe festzusetzen oder eine andere Abgabe als jene des angefochtenen Bescheides vorzuschreiben (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 279 Rz 11), weshalb für diesen Container auch aus diesem Grund keine Abgabe festgesetzt werden könnte.

Jänner 2021

Für Jänner 2021 wurden Schuttablagerungen auf dem öffentlichen Grund vor ***Straße Nr. 2*** ***bis 3*** im Ausmaß von 450,42 m² und vor ***Straße Nr. 1*** im Ausmaß von 460,92 m² festgestellt.

Es wurde bereits ausgeführt, dass das Gebrauchsabgabengesetz (außer bei Lagerungen von Containern und Mulden) keine zeitliche Begrenzung vorsieht, ab deren Überschreitung eine Nutzung des öffentlichen Grundes gebrauchsabgabepflichtig wird, weshalb davon auszugehen ist, dass auch Lagerungen, die erst am Ende des Arbeitstages oder im Laufe des Tages abtransportiert werden, abgabepflichtig nach TP D1 sind.

Weiters befanden sich der blaue Werkzeugcontainer und ein WC-Container und ein Mannschaftscontainer im Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 2***.

Diese waren nach dem im freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt auch noch in den nachfolgenden Monaten dort aufgestellt.

Dazu, dass Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, nicht unter TP D1 fallen, wird auf die rechtlichen Ausführungen zu Oktober 2020 bis Dezember 2020 hingewiesen.

Beim Werkzeugcontainer und den Schuttablagerungen handelt es sich um Nutzungen des öffentlichen Grundes nach TP D1 GAG. Da eine Gebrauchserlaubnis nur für 350 m² vorlag, stellen die darüberhinausgehenden Nutzungen einen abgabepflichtigen Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis von öffentlichem Grund nach § 9 Abs. 1a iVm TP D1 GAG dar.

Zur genauen Berechnung wird auf das angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.

Wie die belangte Behörde zu der Annahme gelangt, der Bereich des Privatgrundes der ***Nr3*** (Beilage 17), auf dem sich das Baugerät befinde, sei in Anspruch genommen worden, weil dort ein Arbeiter einen Wasserstrahl hinrichte (S. 6 NS mV 5. August 2025), ist nicht nachvollziehbar. Erstens befindet sich dieser Bereich auf Privatgrund und liegt schon deswegen keine unerlaubte Nutzung öffentlichen Grundes vor. Zweitens fällt weder der Arbeiter noch der Wasserstrahl unter TP D1 GAG.

Februar 2021

Für Februar 2021 wurden Lagerungen von Schutt im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 2*** ***bis 3*** im Ausmaß von 467,2 m² und im Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 1*** im Ausmaß von 460,62 m² festgestellt.

Zum Fehlen einer zeitlichen Begrenzung für die Nutzung von öffentlichem Grund (ausgenommen bei der Lagerung von Container und Mulden) wird auf die obigen Ausführungen, weshalb auch der Einwand, das Material sei am selben Tag verbracht worden, nichts an der Beurteilung ändert, ob es sich um Schuttlagerungen im Sinne des TP D1 GAG gehandelt hat, verwiesen.

Weiters befanden sich der blaue Werkzeugcontainer und ein WC-Container und ein Mannschaftscontainer seit Jänner im Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 2***.

Dazu, dass Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, nicht unter TP D1 fallen, wird auf die rechtlichen Ausführungen zu Oktober 2020 bis Dezember 2020 hingewiesen.

Beim Werkzeugcontainer und den Schuttablagerungen handelt es sich um Nutzungen des öffentlichen Grundes nach TP D1 GAG. Da eine Gebrauchserlaubnis nur für 350 m² vorlag, stellen die darüberhinausgehenden Nutzungen einen abgabepflichtigen Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis von öffentlichem Grund nach § 9 Abs. 1a iVm TP D1 GAG dar.

Zur genauen Berechnung wird auf das angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.

März 2021

Für März 2021 wurden Lagerungen von Schutt und eines Containers im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 3*** im Ausmaß von 457,03 m² und Schuttablagerungen im Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 1*** im Ausmaß von 460,62 m² festgestellt.

Zum Fehlen einer zeitlichen Begrenzung für die Nutzung von öffentlichem Grund (ausgenommen bei der Lagerung von Container und Mulden) wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.

Weiters befanden sich der blaue Werkzeugcontainer und ein WC-Container und ein Mannschaftscontainer im Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 2***.

Dazu, dass Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, nicht unter TP D1 fallen, wird auf die rechtlichen Ausführungen zu Oktober 2020 bis Dezember 2020 verwiesen.

Der Container, der nicht länger als 24 Stunden auf öffentlichen Grund vor ***Straße Nr. 2*** gelagert wurde, ist nach TP D1 letzter Satz nicht abgabepflichtig.

Im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 2*** waren auch zwei Baufahrzeuge, die beim Abbruch im Einsatz waren, aufgestellt. Bei diesen handelt es sich nach der Auffassung des Bundesfinanzgerichtes um unter TP D1 GAG subsumierbare Baugeräte (zum Begriff Baugerät, vgl. die Ausführungen oben). Den Ausführungen des Zeugen ***Zeuge1***, wonach alles, was Räder hat, für ihn nicht unter TP D1 GAG falle (vgl. S ***Nr1*** ***Zeuge1***), kann nicht gefolgt werden. Für diese Ansicht gibt es keine Rechtsgrundlage.

Bei den Containern (außer den Personencontainern), die sich nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes länger als 24 Stunden auf dem öffentlichen Grund befanden, den Baufahrzeugen und den Schuttablagerungen handelt es sich um Nutzungen des öffentlichen Grundes nach TP D1 GAG. Da eine Gebrauchserlaubnis nur für 350 m² vorlag, stellen die darüberhinausgehenden Nutzungen einen abgabepflichtigen Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis von öffentliche Grund nach § 9 Abs. 1a iVm TP D1 GAG dar.

Zur genauen Berechnung wird auf das angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.

April 2021

Für April 2021 wurden Lagerungen von Schutt im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 3*** im Ausmaß 282,04 m² und Schuttablagerungen im Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 1 bis 2*** im Ausmaß von 587,84 m² festgestellt.

Weiters wurde im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 3*** die Lagerung von sonstigen Gegenständen, eines Containers, der länger als 24h aufgestellt war, Baugeräten und Schutt im Ausmaß von 203,09 m² festgestellt.

Weiters befanden sich seit Jänner 2021 der blaue Werkzeugcontainer, ein WC-Container und ein Mannschaftscontainer im Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 2***. In diesem Bereich war auch ein Baufahrzeug, bei dem es sich um ein unter TP D1 GAG subsumierbare Baugerät handelt (vgl. Ausführungen oben), aufgestellt.

Dazu, dass Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, nicht unter TP D1 fallen, wird auf die rechtlichen Ausführungen zu Oktober 2020 bis Dezember 2020 hingewiesen.

Zum Fehlen einer zeitlichen Begrenzung für die Nutzung von öffentlichem Grund (ausgenommen bei der Lagerung von Container und Mulden) wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Zum Vorbringen der belangten Behörde, die Flächen der Baugeräte seien für die gesamte Fläche zu bemessen, da diese im Randbereich herumgefahren seien, wird darauf hingewiesen, dass von TP D1 GAG die Lagerung und die Aufstellung von Baugeräten erfasst ist. Fahrende Baugeräte stellen nach Ansicht des Gerichts, da sie sich in Bewegung befinden, keine Lagerung und keine Aufstellung dar.

Bei den Containern (außer den Personencontainern), den sonstigen Gegenständen, den Baugeräten und den Schuttablagerungen handelt es sich um Nutzungen des öffentlichen Grundes nach TP D1 GAG. Da eine Gebrauchserlaubnis nur für 350 m² vorlag, stellen die darüberhinausgehenden Nutzungen einen abgabepflichtigen Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis von öffentliche Grund nach § 9 Abs. 1a iVm TP D1 GAG dar.

Zur genauen Berechnung wird auf das angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.

Mai 2021

Im Bereich des öffentlichen Grundes der ***Straße Nr. 3*** wurden Lagerungen von sonstigen Gegenständen, Schutt, Baugeräten und eines Containers, der länger als 24 Stunden auf öffentlichen Grund stand, im Ausmaß von 203,09 m² festgestellt. Im Bereich der ***Straße Nr. 1*** kann es zu Schuttablagerungen im Ausmaß von 636,3 m².

Weiters befanden der blaue Werkzeugcontainer, ein WC-Container und ein Mannschaftscontainer und im Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 2***. Der Werkzeugcontainer stand ab Jänner 2021 beim Bauzaunvorsprung.

Dazu, dass Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, nicht unter TP D1 fallen, wird auf die rechtlichen Ausführungen zu Oktober 2020 bis Dezember 2020 hingewiesen.

Zum Fehlen einer zeitlichen Begrenzung für die Nutzung von öffentlichem Grund (ausgenommen bei der Lagerung von Container und Mulden) wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Bei den Containern (außer den Personencontainern), den sonstigen Gegenständen, den Baugeräten und den Schuttablagerungen handelt es sich um Nutzungen des öffentlichen Grundes nach TP D1 GAG. Da eine Gebrauchserlaubnis nur für 350 m² vorlag, stellen die darüberhinausgehenden Nutzungen einen abgabepflichtigen Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis von öffentliche Grund nach § 9 Abs. 1a iVm TP D1 GAG dar.

Zur genauen Berechnung wird auf das angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.

Juni 2021 und Juli 2021

Im Juni und Juli wurde die Lagerung von sonstigen Gegenständen und einem Container, der bereits seit März dort stand, sowie eines Baufahrzeuges im Ausmaß von 187,52 m² am öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 3*** festgestellt. Im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 1*** wurden Schuttablagerungen im Ausmaß von 697,79 m² festgestellt.

Zur Subsumtion des Baufahrzeugs unter Baugerät wird auf die Ausführungen bei März 2021 verwiesen.

Zum Fehlen einer zeitlichen Begrenzung für die Nutzung von öffentlichem Grund (ausgenommen bei der Lagerung von Container und Mulden) wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.

Weiters befanden sich ein WC-Container und ein Mannschaftscontainer im Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 2***.

Dazu, dass Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, nicht unter TP D1 fallen, wird auf die rechtlichen Ausführungen zu Oktober 2020 bis Dezember 2020 hingewiesen.

Bei diesen Inanspruchnahmen von öffentlichem Grund handelt es sich um Nutzungen des öffentlichen Grundes nach TP D1 GAG. Da eine Gebrauchserlaubnis nur für 350 m² vorlag, stellen die darüberhinausgehenden Nutzungen einen abgabepflichtigen Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis von öffentliche Grund nach § 9 Abs. 1a iVm TP D1 GAG dar.

Zur genauen Berechnung wird auf das angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.

August 2021

Im August 2021 wurde die Lagerung sonstigen Gegenständen und einem Container, der bereits seit März dort stand, sowie eines Baufahrzeuges im Ausmaß von 187,52 m² am öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 3*** festgestellt. Im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 1*** wurden Schuttablagerungen im Ausmaß von 616 m² festgestellt.

Zur Subsumtion des Baufahrzeugs unter Baugerät wird auf die Ausführungen bei März 2021 verwiesen.

Zum Fehlen einer zeitlichen Begrenzung für die Nutzung von öffentlichem Grund (ausgenommen bei der Lagerung von Container und Mulden) wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.

Weiters befanden ein WC-Container und ein Mannschaftscontainer im Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 2***.

Dazu, dass Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, nicht unter TP D1 fallen, wird auf die rechtlichen Ausführungen zu Oktober 2020 bis Dezember 2020 verwiesen.

Bei diesen Inanspruchnahmen von öffentlichem Grund handelt es sich um Nutzungen des öffentlichen Grundes nach TP D1 GAG. Da eine Gebrauchserlaubnis nur für 350 m² vorlag, stellen die darüberhinausgehenden Nutzungen einen abgabepflichtigen Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis von öffentliche Grund nach § 9 Abs. 1a iVm TP D1 GAG dar.

Zur genauen Berechnung wird auf das angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.

Weitere Ausführungen

Jene Inanspruchnahmen öffentlichen Grundes, die nach Fertigstellung des Abbruchs der ***Straße Nr. 3*** erfolgt sind und für die eine Abgabe festgesetzt wurde, stehen nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt noch im Zusammenhang mit dem Abbruch bzw. sind der erstbeschwerdeführenden Partei zuzurechnen. Nach September wurden keine abgabepflichtigen Inanspruchnahmen mehr festgestellt.

Auf das Vorbringen hinsichtlich der Verlängerung der Gebrauchserlaubnis nur auf Ersuchen der Auftraggeberinnen und die damit verbundene Frage der Abgabepflicht muss vor diesem Hintergrund nicht eingegangen werden.

Soweit die belangte Behörde immer wieder sinngemäß vorgebracht hat, die beschwerdeführende Parteien hätten sich nicht an die in den Gebrauchserlaubnisbescheiden enthaltenen Auflagen oder Bedingungen gehalten, ist auszuführen: Das Verfahren zur Festsetzung einer Gebrauchsabgabe ist nicht das geeignete Mittel, um diesen Umstand zu begegnen. Die Abgabe kann nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorgeschrieben werden. Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, hätte die belangte Behörde allenfalls die Möglichkeit eines Widerrufs des Bescheides oder ähnlicher Maßnahmen prüfen müssen.

Aus den dargelegten Erwägungen war der Bescheid spruchgemäß abzuändern.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 19. Oktober 2023, Ro 2022/13/0010, dargelegt, dass eine abgabepflichtige Nutzung des öffentlichen Grundes dann vorliegt, wenn öffentlicher Grund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art genutzt wird. Die Frage, ob auch der Entzug öffentlicher Flächen durch eine Einplankung eine Nutzung im Sinne des TP D1 GAG darstellen kann, stellt somit keine Rechtfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.

Es liegt allerdings keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, ob bei dem gegebenen Sachverhalt die "Erfüllungsgehilfenjudikatur" des Verwaltungsgerichtshofes anzuwenden ist. Die Revision war daher zuzulassen.

Wien, am 20. August 2025

Rechtssätze

RV/7400009/2023-RS1

Rechtssatz

Sache des Beschwerdeverfahrens war die Festsetzung der Gebrauchsabgabe für Nutzungen gemäß § 9 Abs. 1a GAG iVm TP D1 GAG auf bestimmten Liegenschaften während bestimmter Zeiträume (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 279 Rz 10, wonach Sache die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat). Der Umstand, dass nur mehr die erstbeschwerdeführende Partei als Abgabenschuldner heranzuziehen ist, ändert nicht die Sache des Verfahrens.

RV/7400009/2023-RS2

Rechtssatz

Der Partei, die keinen Einfluss auf die durch den Abbruch hervorgerufenen Nutzungen des öffentlichen Grundes hatte, insbesondere keinen Einfluss auf die Lagerungen, kommt auch, wenn sie den Auftrag zum Abbruch erteilt hat, nicht die Stellung eines Abgabepflichtigen nach § 9 Abs. 1 GAG iVm TP D1 GAG zu.

RV/7400009/2023-RS3

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein unerlaubter Gebrauch von öffentlichem Grund im Sinne des § 9 Abs 1a GAG iVm TP D1 GAG vorliegt, kommt es auf eine tatsächliche tarifmäßige Nutzung an. Der bloße Entzug von öffentlichem Grund durch die Aufstellung von Bauzäunen reicht dazu nicht aus.