Volltext

BFG 02.09.2025, RV/7101122/2025

Beschwerde gegen Feststellungsbescheid gem. § 8 SBBG - Abweisung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101122.2025 · Findok (BMF)

Normen
§ 8 Abs. 1 SBBG · § 8 Abs. 1 Z 1 SBBG · § 8 Abs. 1 Z 2 SBBG · § 8 Abs. 2 SBBG · § 8 Abs. 4 SBBG · § 8 Abs. 7 SBBG · § 183 Abs. 3 BAO · § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG · § 8 Abs. 3 SBBG · § 167 BAO · § 67a ASVG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Ralf Heinrich Höfler, Dominikanerbastei 6 Tür 1, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 29.Jänner 2025 gegen den Feststellungsbescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 13. Jänner 2025 betreffend Scheinunternehmen gem. § 8 SBBG, GZ ***1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2025 und 19. August 2025 in Anwesenheit der Schriftführerinnen Denise Schimonek und Sabrina Kellner zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Verdachtsmitteilung gem. § 8 Abs. 4 SBBG

Nach bereits zuvor durchgeführten Ermittlungen der belangten Behörde Amt für Betrugsbekämpfung (in der Folge kurz: ABB) gab diese mit Mitteilung gem. § 8 Abs. 4 SBBG vom 13.11.2024 bekannt, dass der Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens hinsichtlich der ***Bf1*** (in der Folge kurz: Bf) bestehe. Die Rechtsbelehrung enthielt den Hinweis, dass gem. § 8 Abs. 7 SBBG das Recht bestehe, binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch durch persönliche Vorsprache beim Amt für Betrugsbekämpfung zu erheben. Die Zustellung erfolgte durch Organe der Finanzpolizei, welche das behördliche Schriftstück an der Adresse des Firmensitzes laut Firmenbuch an der Wohnungstür anbrachten.

Nach einem Anruf des Herrn ***2*** am 14.11.2024 beim ABB, welcher angab die Bauleitung der Firma innezuhaben, wurde für den 19.11.2024 ein Termin zur Niederschrift mit der handelsrechtlichen Geschäftsführerin Frau ***3*** vereinbart.

Am 19.11.2024 wurde in Anwesenheit eines Dolmetsch für die russische Sprache sowie Herrn ***2*** eine Niederschrift mit Frau ***3*** aufgenommen. Diese hatte (auszugsweise) nachfolgenden Inhalt:

"F: Bitte erklären Sie zuerst, warum das Unternehmen nicht gekennzeichnet ist.

A: Das habe ich bereits vor ein paar Tagen gemacht, ich wusste nicht, dass man auch vor Ort den Standort kennzeichnen muss, wenn die Firma im Internet angeführt ist. Ich kann Ihnen ein Foto am Handy machen.

F: Hat die GmbH einen Mietvertrag? Wer ist der Unterkunftgeber? A: Ich habe den Vertrag mit einer Immobilienfirma gemacht. Ich weiß nicht wo sie ist und wie die Immobilienfirma heißt. Ich kann den Mietvertrag im Handy suchen. […] Einen Vertrag mit der GmbH gibt es, den habe ich leider nicht. Ich kann ihn nachreichen.

..

Vorhalt: Laut Hausverwaltung ***4*** besteht ein Untermietverbot und es gibt kein Mietverhältnis mit der GmbH.

Es könnte sein, dass das ist, weil in der Fima, wo ich die Miete bezahle war ein Mitarbeiterwechsel. Es ist rausgekommen, dass ich sogar zuviel Miete bezahlt habe.

F: Nehmen Sie den Mietaufwand für die GmbH in die Buchhaltung?

A: Für die Wohnung oder für das Arbeitszimmer?

F: So wie Sie es machen.

A: Für das Arbeitszimmer, ja. Das ist in der Buchhaltung.

F: Wann werden diese Aufwände in die Buchhaltung genommen?

A: Monatlich. Ich bekomme die Rechnungen vom Steuerberater.

F: Welche Rechnungen?

A: Alle, wie Materialkauf und ich bezahle das dann.

F: Der Steuerberater kauft Ihnen das Material?

A: Nein, er hat nur die Rechnungen.

F: Wie kommt er zu den Rechnungen?

A: Wenn Rechnungen ankommen und ich nicht verstehe wofür die sind, dann erklärt es mir der Steuerberater. Ich bin wöchentlich, oder alle 2 Wochen beim Buchhalter.

F: Wer ist der Buchhalter?

A: Der befindet sich in der ***6***. Sie heißt ***5***.

F: Wie heißt ihr Betreuer?

A: Er ist ein Türke. Ich spreche selber türkisch. Ich kann den Namen nicht aussprechen, ich muss in meinen Unterlagen nachschauen. Ich habe leider keine Karte in meinen Unterlagen.

Vorhalt: Am 04.11.2024 war das FPT27 beim steuerlichen Vertreter. Herrn ***7***. dieser gab bekannt, dass er keinen persönlichen Kontakt mit Frau ***3*** hat.

Der Kontakt war lediglich am Anfang. Ich habe Kontakt mittels E-Mail und wenn es die Zeit erlaubt bin ich 2 Mal im Monat dort. Ich war auch einmal dort, da war dieser Mann nicht dort, da habe ich mit jemand anderem geredet.

Vorhalt: Laut Unterlagen ihres steuerlichen Vertreters wurden im Zeitraum von 01.01.2024 bis 30.09.2024 keine Mietaufwände geltend gemacht.

Ich habe eigene Aufzeichnungen über die Ausgaben der Firma. Die Unterlagen vom Steuerberater sollten aber stimmen.

…

Wie ist Ihr schulischer Werdegang: Ich arbeite hier seit ca. einem Jahr. Mein Vater ist in der Ukraine Ingenieur und hat dort eine kleine Baufirma. Ich habe in der Ukraine Management studiert und habe dort meinen Abschluss gemacht. Ich habe in der Ukraine auch mehrere Kurse in Informatik gemacht und kenne mich damit gut aus. In Österreich habe ich anfänglich in einem Büro gearbeitet, wo ich das System gelernt habe. Bei ***8*** Bau in 1120 Wien. Nachdem ich dort gearbeitet habe, hatte ich schon Kenntnisse erlangt und wollte mich selbständig machen. Mein Vater hat mich aus der Ukraine finanziell und mit Wissen unterstützt.

F: Bitte geben Sie die genaue Adresse der Firma an.

A: Da muss ich im Handy nachschauen. Das Handy wurde gezeigt mit der Adresse: ***9***.

F: Wie lange waren Sie dort beschäftigt? Den genauen Zeitraum bitte.

A: Ich muss im Handy nachschauen. Ich kann es leider nicht finden. Es war letztes Jahr, den genauen Zeitraum weiß ich nicht mehr.

F: Waren Sie dort zur Sozialversicherung gemeldet?

A: Ja.

F: Warum endete das Dienstverhältnis?

A: Weil ich mich selbständig machen wollte.

F: Mit 18.11.2023 habe Sie das Unternehmen ***Bf1*** gegründet, wieviel an Stammeinlage haben Sie geleistet?

A: Ca. € 40.000,00. Das Geld hatte ich in bar von meinen Eltern. Das meiste habe ich über die Bank überwiesen.

F: Wohin haben Sie das Geld überwiesen? Wieviel ist noch da.

A: Am Anfang wollte ich eine andere Richtung einschlagen. Das ist nicht gegangen, darum bin ich auf Fassadenbau gegangen. Ich habe gestern die Mitarbeiter bezahlt und darum sind noch ca. € 2.000,00 am Bankkonto. Ich warte noch auf die Zahlung vom jetzigen Projekt. Die Zahlung kommt Ende des Monats.

…

F: Wissen Sie was eine Stammeinlage ist?

A: € 10.000 habe ich auf das Firmenkonto einbezahlt. Nach einer gewissen Zeit habe ich nochmal Geld auf das Firmenkonto einbezahlt. Wann das war weiß ich nicht genau. Das war ca. vor einem Jahr. Ich kann nicht genau sagen wieviel ich einbezahlt habe, ich hatte auch noch Bargeld. Ich ersuche die Bankbelege an das FPT27 zu übermitteln.

Vorhalt: Laut Firmenbuch wurde eine gründunasprivilegierte Stammeinlage in der Höhe von 10.000 Euro geleistet, wobei 5.000 Euro einbezahlt wurde.

Ja, das stimmt.

…

F: Wie sind Sie zu diesem Firmennamen gekommen?

A: Ich wollte keinen kompletten Namen haben. Die Leute kennen den Namen schon, so können die Auftraggeber uns leichter finden.

F: Was ist mit der Firma ***8*** passiert, von der Sie den Namen angenommen haben?

A: Der Name stimmt ja nicht komplett überein. Was man mit der Firma passiert ist, können sie Herrn ***2*** selber fragen. Er hat Probleme, das sind nicht meine.

…

F: Wer ist derzeit das zur Vertretung nach außen berufende Organ der Gesellschaft bzw. wurden weitere Personen bevollmächtigt {Handlungsvollmacht, Generalvollmacht, Spezialvollmacht abverlangen)?

A: Ich. Nur ich.

Vorhalt: Bei dem Anruf um Terminvereinbarunq von Herrn ***2***. gab dieser die Auskunft dass er eine Vollmacht von der GmbH hat.

Mündlich, weil ich nicht so gut deutsch sprechen kann. Schriftlich entscheide alles ich.

F: In welcher Beziehung stehen Sie zu ***2***?

A: Ein persönliches und dass er bei mir arbeitet. Er ist mein Freund.

…

F: Sie sind handelsrechtliche Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin. Ist das korrekt?

A: Ja.

F: Was ist Ihr konkretes Aufgabengebiet?

A: Ich schreibe die Rechnungen. Mache die An- und Abmeldungen der Arbeiter zur Sozialversicherung, mache die Einnahmen.- und Ausgabenrechnung und die Einstellung vom Personal.

F: Wie funktioniert die Anmeldung der Arbeiter zur Sozialversicherung.

A: Ich nehme die Unterlagen der Arbeiter und per E-Mail schicke ich die Unterlagen zu ***5***. Die Unterlagen sind Reisepass, Aufenthaltbewilligung, E-Card. Ich gebe dann gleich die Arbeitszeiten bekannt. Es sind aber alle Arbeiter Vollzeit. Anfang des Monats erstelle ich die Dienstpläne. Am Ende des Monats wird es mit den tatsächlichen gearbeiteten Stunden verrechnet.

F: Führen Sie Arbeitszeitaufzeichnungen?

A: Ja, ich habe die original Arbeitszeitaufzeichnungen mit.

F: Bekommt der Steuerberater die Arbeitszeitaufzeichnungen?

A: Nein, nicht immer. Die ausgehändigten Zettel kommen nicht immer zum Steuerberater.

F: Wer führt die Berechnung durch wie viel die Arbeiter verdienen?

A: Ich zähle die Stunden zusammen und übermittle es dem Steuerberater weiter.

F: Der Steuerberater rechnet nach Stunden ab?

A: Ja.

Vorhalt: Am.04.11.2024 gab der Steuerberater bekannt, dass pauschal abgerechnet wird. Ja, das ist so. Außer wenn der Arbeiter anders gearbeitet hat oder krank war, oder ein Monat gar nicht in der Arbeit war.

F: Dann wird der Mitarbeiter nicht abgemeldet?

A: Das war nur ein Beispiel.

F: Wer ist der gewerberechtliche Geschäftsführer? Ist der auch Vollzeit zur SV gemeldet? A: ***10***. Bis August war er mit 20 Stunden/Woche zur SV gemeldet.

F: Wo sind die Stundenaufzeichnungen von Herrn ***10***?

A: Die hab ich nicht mit.

F: Was hat Herr ***10*** für die GmbH gearbeitet?

A: Wenn wir Angebote bekommen haben, hat er uns dabei beraten.

F: Hat er die Arbeit kontrolliert?

A: JA, er ist hingefahren.

…

F: Wie viel Geld überweisen Sie sich selbst für Ihre Tätigkeiten in der GmbH monatlich?

A: Genau € 2.300,00.

Ist das der Geschäftsführerbezug?

A: Ja.

F: Und als Gesellschafter?

A: Nichts. Ich bezahle mir nur den Geschäftsführerbezug, wenn ich die anderen Arbeiter bezahle. Ich kann Ihnen die Überweisung zeigen. Ich zeige Ihnen jetzt nur die Überweisung für November 2024. Die anderen Überweisungen kann ich Ihnen schicken. Am Kontoauszug sieht man es. Für mich schreibe ich nicht dazu für wann der Lohn ist, bei den Arbeitern steht er bei der Überweisung.

…

F: Ist Ihnen bekannt, was ein Arbeiter durchschnittlich Vollzeit kostet? Wie hoch Löhne, Sozialabgaben, udl. sind? A: Sozialversicherung ca. € 700,00 für einen Arbeiter. Der Lohn ist ca. € 1.700,00 netto/Monat. Das ist alles.

….

F: Wie hoch sind die Umsätze der ***8*** Fassaden Bau GmbH?

A: € 200.000,00 seit Beginn.

F: Wie wird ein Auftrag abgerechnet? Mittels Regiestunden?

A: Das kommt auf das Projekt an. Ich rechne € 11,00 bis € 12,00 in der Stunde für einen Helfer.

F: Wie werden die Regiestunden an den Auftraggeber weitergegeben?

A: Die Antwort wurde von Herrn ***2*** gegeben, es gibt keine Regiestunden, es wird auf m2 berechnet.

F: Wie kommen Sie zu Ihren Aufträgen?

A: Vielleicht durch Empfehlung oder weil wir schon zusammengearbeitet haben. Oder wir bekommen eine E-Mail.

F: Wer führt Auftragsverhandlungen durch?

A: Ich bin immer dabei und ich habe jemanden dabei, der sich im Bau auskennt. Beim vorigen Projekt war ich dabei. Über die Kosten und über die Dauer werde ich beraten.

F: Von wem?

A: Von Herrn ***2*** oder Herr ***11***

…

F: Über welche Infrastruktur verfügt das Unternehmen?

A: Wir haben nicht viel Material, es wird auf die Baustelle geliefert, ich habe einen Büroraum in meiner Wohnung, ein Auto. Im Büro habe ich einen Standcomputer, einen Drucker mit Scanner.

F: Gibt es ein Anlagenverzeichnis bzw. ein Vermögensverzeichnis?

A: Sollte sein.

F: Welche Betriebskosten fallen monatlich an und gibt es hierzu Belege (Strom Wasser, Gas, Heizung, Telefonrechnungen bzw. Internetzugang)?

A: Löhne.

F: Das sind keine Betriebskosten.

A: Internet, € 40,00. Das unterscheide ich nicht zwischen privat und geschäftlich.

F: Wieviel bezahlen Sie für das Telefon?

A: Betrieblich zahle ich € 30,00 - € 35,00 monatlich. Ich zahle auch Diesel für den PKW.

F: Wo sind die Belege für den Kassenausgang?

A: Beim Buchhalter.

Vorhalt: Laut Buchhalter sind keine Belege in seiner Kanzlei aufbewahrt.

Die Belege über kleinere Rechnungen bewahre ich im Büro auf.

…

F: Erfolgen Barauszahlungen vom Bankkonto? Wofür werden diese verwendet?

A: Ja, ich hebe Bargeld vom Firmenkonto ab. Wie hoch und wann die Auszahlungen stattgefunden haben, weiß ich nicht mehr. Ich bezahle Arbeitsmaterial, habe aber auch meinen Eltern Geld davon zurückgegeben. Und wegen der Unstimmung bezüglich der Wohnung. An meine Eltern habe ich immer Teilbeträge abgehoben.

…

F: Zurück zukommen auf die Frage für Stellplätze für LKW/PKW. Über welchen Fuhrpark verfügt das Unternehmen ***Bf1***?

A: Die GmbH hat einen Audi. Ich glaube einen Audi A4, das sieht man in den Unterlagen. Ich fahre nicht damit, da ich keinen Führerschein habe. Die Arbeiter fahren damit, die haben alle einen Führerschein.

F: Wird ein Fahrtenbuch zu dem Audi geführt?

A: Ja, das Fahrtenbuch ist im Auto. Es steht unten, wir können das Fahrtenbuch holen. Herr ***2*** gibt an, dass der Audi in seinem Besitz war. Er hat ihn an die GmbH verkauft und es gibt kein Fahrtenbuch darüber.

…

F: Wie viele Mobiltelefone wurden für das gegenständliche Unternehmen ***Bf1*** angeschafft?

A: Eines. Das verwendet nur Herr ***2***, online-banking mache ich über das Privathandy.

F: Wer ist für Barabhebungen berechtigt?

A: Nur ich, es gibt auch nur eine Karte.

F: Wo finden die Aufnahmegespräche statt?

A: Ich kannte die Arbeiter bereits, darum haben noch keine Aufnahmegespräche stattgefunden. Ich habe die Arbeiter von der ***12*** übernommen.

…

F: Wer ist für die An- bzw. Abmeldung der Dienstnehmer bei der ÖGK zuständig?

A: Steuerberater.

F: Verfügt Ihr Unternehmen über einen eigenen ELDA-Account?

A: Ich schicke die Unterlagen dem Steuerberater, wer das dort macht weiß ich nicht.

…

F: Wer erteilt den Dienstnehmern die Arbeitsanweisungen auf den Baustellen?

A: Auf der Baustelle sagt Herr ***2*** was zu tun ist.

F: Wie erfolgt die Auszahlung der Löhne und Gehälter (bar, Überweisung)?

A: Ausschließlich mit Überweisung

…

F: Haben Sie bereits Subunternehmen beauftragt oder Leiharbeiter beschäftigt, wenn ja welche Unternehmen?

A: Nein.

…

F: Laut Ausgangsrechnung haben Sie im Zeitraum vom 21.05.2024 - 03.06.2024 ein Bauvorhaben für die ***13*** ausgeführt. Um welche Leistung hat es sich hierbei gehandelt?

A: Es ist alles aufgeschrieben, sie sehen Material. Die Rechnung wurde bezahlt.

F: Für welches Bauvorhaben war das Material?

A: Ich muss überlegen, ich weiß es nicht.

F: Mit welchen Dienstnehmern wurden diese Leistungen erbracht? (Lt. Hauptverbandsabfrage der Sozialversicherung war im Zeitraum 05/24 - 06/24 lediglich der gewerberechtliche Geschäftsführer gemeldet.)

A: Die Namen soll ich nennen?

F: Ja.

A: ***35***, der war ganz sicher dabei.

F: Stimmt der Leistungszeitraum?

A: Auf den Tag genau kann ich es nicht sagen. Mai, Juni stimmt. Genau weiß ich es nicht, ich habe mir alles aufgeschrieben.

F: Herr ***2***, können Sie die Rechnung erklären?

A: Wir haben nur Kamine gemacht an dem Haus und nach 3 Monaten haben wir das ganze Haus mit Fassade gemacht. Die Arbeiten haben erst später stattgefunden. Das war im August, wir schreiben nur einen früheren Zeitraum wegen dem Zahlungsziel.

…

F: Erklären Sie bitte die Buchungen zur Auftraggeberhaftung.

A: Ich habe schon davon gehört, ich kann das System aber nicht erklären

…

F: Werden Beiträge an die Sozialversicherung entrichtet?

A: Ja. Beiträge werden überwiesen. Der Steuerberater schickt mittels E-Mail wieviel ich an die Krankenkasse zahlen muss."

Es wurden durch die belangte Behörde in der Folge noch weitere Ermittlungsschritte gesetzt:

Am 12.12.2024 erfolgte eine Nachschau bei der ***14*** und wurde hierbei eine Niederschrift mit Ing. ***15***, handelsrechtliche Geschäftsführerin aufgenommen. Ebenfalls anwesend und Auskunft gebend war Herr ***16*** (Angestellter der ***14***). Gegenstand der Nachschau waren die Aufträge und Rechnungen der ***14*** die Bf. betreffend. In der Niederschrift wurde u.a. ausgeführt, dass man hinsichtlich der Nachfrage, ob die Arbeiter der Bf. zur Sozialversicherung angemeldet seien, keine Antwort erhalten habe. Auch sei der Rahmenvertrag von ***2*** nicht unterzeichnet worden, obwohl man ihm mehrmals eine Mail geschrieben habe. Zur Bf. sei man gekommen, weil mit man mit Herrn ***2*** bereits jahrelang zusammengearbeitet habe. Im Laufe der Jahre seien nicht immer die gleichen Firmennamen gewesen, jedoch immer die gleichen drei bis vier Arbeiter. Ansprechpartner sei immer ***2***. Es sei Material für Baustellen verkauft worden. Das Material werde dann mit der Arbeitsleistung des ***2*** verrechnet. Eine Frau ***3*** sei Herrn ***16*** überhaupt nicht bekannt, Frau ***15*** war der Name aus dem Firmenbuch bekannt, jedoch sei sie ihr nie persönlich begegnet.

Die Bf. habe Fassadenarbeiten im Jahr 2024 in ***51*** und in Neunkirchen durchgeführt. Die Leistungszeiträume auf den Rechnungen würden mit Sicherheit stimmen. Die Auftragssummen würden in ***51*** ca. € 190.000,00 und in Neunkirchen ca. € 40.000,00 betragen. Die Rechnungen würden mittels Banküberweisungen bezahlt. Akonto Zahlungen wären erfolgt, weil Herr ***2*** immer danach gefragt habe, da er ansonsten nicht weiterarbeiten könne.

Zu einer Nachfrage des ABB hinsichtlich der Rechnung Nr. 4-2024 der Bf. vom 3.6.2024 betreffend des Bauvorhabens ***17*** in ***70*** im Leistungszeitraum 21.5.2024 bis 3.6.2024 erteilte Herrn ***18*** von der Fa. ***13*** am 12.12.2024 die Auskunft, dass der Leistungszeitraum im Wesentlichen mit den Eintragungen im Bautagebuch übereinstimme.

Feststellungsbescheid gem. § 8 SBBG

Mit dem nunmehr bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 13.1.2025 stellte diese fest, dass die ***Bf1*** (in der Folge kurz: Bf), ab 18.11.2023 als ein Scheinunternehmen gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) gilt.

Begründend wurde ausgeführt:

"Am 22.08.2024 führte das Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzpolizei Team 27 (in Folge FPT27 genannt) eine routinemäßige Baustellenkontrolle im Zusammenhang mit der Errichtung einer Reihenhausanlage in 2620 Neunkirchen, ***19***/BV 6 ***20*** durch. Beim Anfahren auf die Baustelle konnten die Kontrollorgane 4 Personen beim Hantieren mit Kantenschutz beobachten. Bei Annäherung der Kontrollorgane entzogen sich die Personen einer Kontrolle durch Flucht, was mittels Fotos dokumentiert wurde.

Vor Ort konnte festgestellt werden, dass die ***21*** die ***13*** mit Firmensitz in ***22*** mit der Errichtung der Rheinhausanlage beauftragt hat. Im Verlauf der Kontrollhandlung kam ***2***, geb. am ***23***, StA Serbien hinzu. Dieser erklärte, dass er Dienstnehmer der ***Bf1*** mit Firmensitz in 1180 Wien, ***Bf1-Adr*** ist und gab an, dass die ***13*** die ***Bf1*** mit Fassadenarbeiten beauftragt hat. Weiters gab er die Namen der Personen bekannt, welche sich der Kontrolle entzogen. Noch während der Kontrolle wurden 2 Arbeiter mittels Elektronischen Datensammelsystem der Gebietskrankenkassen (ELDA) rückwirkend nachgemeldet. Außerdem war aus Abfragen ersichtlich, dass sich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Österreich des ***2*** in Rechtsmittelfrist befindet.

Weitere Datenbankabfragen vor Ort ergaben, dass die ***Bf1*** mit Firmensitz in 1180 Wien, ***Bf1-Adr*** am 18.11.2023 im Firmenbuch eingetragen wurde. Als handelsrechtliche Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin fungiert Frau ***3***, geb. am ***24***, StA Ukraine.

Laut Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) verfügt die ***Bf1*** seit 13.03.2024 über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe "Maler und Anstreicher verbunden mit Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)". Der gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr ***10***, geb. am ***25***, StA Österreich war lediglich von 19.02.2024 bis 04.07.2024, zur gesetzlich verpflichtenden Sozialversicherung gemeldet. Bis zum 07.01.2025 wurde laut Auskunft der Gewerbebehörde für den 18. Bezirk kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt. Es kann somit festgestellt werden, dass die ***Bf1*** über kein aufrechtes Gewerbe verfügt.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren lediglich 2 Personen bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Pflichtversicherung gemeldet.

***2***, geb. am ***23***, StA Serbien fungierte als handelsrechtlicher Geschäftsführer bei der ***12***, FN ***26***, mit Firmensitz in 1120 Wien, ***9***. Über dieses Unternehmen wurde, mit erheblichem Steuerrückstand am Abgabenkonto, am 18.06.2024 ein Konkursverfahren eröffnet und die Schließung des Unternehmens wurde mit 31.07.2024 angeordnet.

Am 04.11.2024 konnte im Zuge einer Nachschau gem. § 144 BAO am Firmensitz in 1180 Wien, ***Bf1-Adr*** kein Kontakt mit der ***Bf1*** hergestellt werden. Bei der, den Behörden bekannten Firmenadresse, konnte keine Firmenstruktur der ***Bf1*** festgestellt werden. Eine Firmenbezeichnung war weder auf der Gegensprechanlage noch am Postkasten ersichtlich. Auch an der Wohnungstür war keine Firmenbezeichnung, Telefonnummer oder E-Mail Adresse angebracht.

Im Zuge der fortgesetzten Nachschau am 04.11.2024 beim steuerlichen Vertreter, Ansprechpartner ***7***, der ***5*** mit Sitz in 1150 Wien, ***27***, gab dieser an, keinen Kontakt zur handelsrechtlichen Geschäftsführerin zu haben und es wurde seitens des FPT27 Unterlagen, wie eine Summen-, Saldenliste, Debitoren-, Kreditorenliste, Belege, Kassenberichte oder Arbeitszeitaufzeichnungen abverlangt. Lt. ***7*** werden keine Vollmachten, Aufträge, Verträge - insbesondere Darlehensverträge, Kasseneingangsbelege oder Arbeitszeitaufzeichnungen beim steuerlichen Vertreter aufbewahrt.

Laut Zentralem Melderegister ist der Hauptwohnsitz von ***3*** seit 17.10.2023 an der Adresse in 1180 Wien, ***Bf1-Adr***. Einer Erhebung am 04.11.2024 bei der aktuellen Hausverwaltung, der ***4*** in 1070 Wien, ***28***, zufolge, wurde die Wohnung an ***3*** persönlich vermietet. Der Mietabschluss erfolgte im Dezember 2022 unter dem Vorbesitzer des Objekts, der ***29***.. Eine Vermietung von Büroräumlichkeiten liegt weder schriftlich vor, noch wurde ein Antrag dahingehend eingebracht. Am 02.12.2024 wurde ein weiteres Mal durch die ***4*** bestätigt, dass kein aktuelles Ansuchen auf Einmietung der GmbH eingegangen ist. Eine Delogierung der Wohnung konnte im Oktober 2024 durch die Partei abgewendet werden, da ***2*** einen höheren Geldbetrag persönlich, vor Ort, an die Genossenschaft leistete. ***3*** war an diesem Termin nicht anwesend. Weiters ist anzumerken, dass in der Saldenliste der ***Bf1*** vom Zeitraum 01.01.2024 bis 30.09.2024 kein Mietaufwand geltend gemacht wurde.

Aufgrund fehlender Infrastruktur und keine Möglichkeit der Herstellung eines persönlichen Kontakts mit der ***Bf1***, wurde am 13.11.2024 durch das FPT27 eine Verdachtsmitteilung an der Wohnungseingangstür der Firmenadresse angebracht. Auch diesmal war keine Firmenbeschriftung ersichtlich. Herr ***2***, welcher sich auf eine Vollmacht berief und die Sache klären wollte, meldete sich telefonisch innerhalb der Widerspruchsfrist. Darauf hingewiesen, dass ein persönliches Erscheinen der ***3*** notwendig ist, vereinbarte ***2*** einen Termin für ***3*** zu einer niederschriftlichen Befragung am 19.11.2024. Zu diesem Termin sollten alle Unterlagen zur ***Bf1*** mitgebracht werden.

Zur Niederschrift kam ***3*** mit ***2*** als Vertrauensperson. Da ***3*** der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, wurde eine Dolmetscherin durch das FPT27 gestellt. Auch aus den Dokumenten zur Gründung der GmbH ist ersichtlich, dass die Eintragung der GmbH im Firmenbuch mit Dolmetscher erfolgte.

Durch ***3*** wurden lediglich die (teilweise nachträglichen) Anmeldungen, Dienstzettel der Arbeiter sowie Arbeitszeitaufzeichnungen der Arbeiter vorgelegt. Die aufgezeichneten Arbeitszeiten entsprechen jedoch nicht der Lebensweise und es konnte kein Bautagebuch oder andere Aufzeichnungen vorgelegt werden. ***3*** wurde zu Barbehebungen und Buchungen befragt. Diese ergaben sich aus Unterlagen wie Kassenberichten, der Saldenliste und Kontoauszüge, die vom steuerlichen Vertreter an das FPT27 übergeben wurde. Dazu konnten jedoch keine Angaben gemacht werden, bzw. konnten keine Belege zu Barabhebungen oder zu den Buchungen vorgelegt werden.

Fragen zur Führung von Unternehmen und spezielle Fragen zur Stammeinlage, zu Auftragssummen, zur Personalstellung, zu Materialkosten, zum Konto Fremdarbeit und zu Barbehebungen wurden durch ***3*** ausweichend bzw. nicht ausreichend beantwortet. Auch hierzu konnten keine Unterlagen vorgelegt werden.

Das Personal wurde von der ***12*** übernommen und auch sonst wird das Unternehmen augenscheinlich von Herrn ***2*** geführt.

Am Ende der Niederschrift wurde eine Nachschau am Firmensitz am 02.12.2024 angekündigt. Während der Niederschrift wurden diverse Unterlagen, wie ein aktueller Mietvertrag oder Bankauszüge abverlangt, die sich ***3*** auch notierte. Die Übermittlung dieser Unterlagen sollten noch vor der Nachschau erfolgen. Dieser Aufforderung wurde jedoch nicht nachgekommen.

Am 02.12.2024 waren Firmenaufschriften, die mittels Zetteln an den jeweiligen Eingangstüren angebracht wurden, vorhanden. Anwesend waren ***3*** und ***2***. Ein Zimmer, welches als Büro spärlich eingerichtet war, wurde gezeigt. ***3*** konnte zum Online-banking nicht über den PC einsteigen. In einem Aktenbock am Schreibtisch haben sich Ausdrucke von Barbehebungen und Überweisungen in der Höhe von € 179.450,00 für den Zeitraum 05.12.2023 bis 08.11.2024 befunden. Frau ***3*** erklärte, dass mit dem Geld hauptsächlich Schulden an diversen Privatpersonen zurückgezahlt wurden. Es konnten weder Darlehensverträge vorgelegt werden, noch wurden Darlehen in der Saldenliste gebucht.

Auf den nachträglich übermittelten Kontoauszügen zum Bankkonto der ***Bf1*** ist zu sehen, dass das Geld in gleicher Höhe, unmittelbar nach dem Kontoeingang, auf mehreren Abhebungen vom Konto entnommen wurde.

Während der Nachschau wurden Eingangsbelege ausgehändigt. Es konnten lediglich Belege vom November 2024 vorgelegt werden. Dabei sollen sich die Tankkosten für das einzige Firmenfahrzeug auf € 724,11/Monat belaufen. Weiters beinhalten die Belege Kosten für die Verpflegung der Arbeiter und Belege welche als Anbahnungsspesen gesehen werden. Dabei handelt es sich um Geschäftsessen, wie auch niederschriftlich angegeben wurde. Lt. den 2 genannten Auftraggebern, der ***13*** und der ***14***, haben nie Geschäftsessen stattgefunden.

Aus angeforderten Unterlagen des Auftraggebers ***13*** geht hervor, dass ein Rahmenvertrag bereits unter der ***12*** bestanden hat. Der Auftraggeber gab bekannt, dass es lediglich einmal einen Kontakt zur aktuellen handelsrechtlichen Geschäftsführerin gab. Laut dem Baumeister ist Herr ***2*** der Ansprechpartner und eine junge Dame war nur einmal mit, dabei wurde der Jahresvertrag unterschrieben, sie führte dabei keine Preisverhandlung. Weiters wurde bestätigt, dass der auf den Rechnungen angegebene Leistungszeitraum stimmt und es wurde eine Mitschrift übermittelt, aus der hervorgeht, dass Arbeiten im Mai 2024 getätigt wurden, ohne dass Arbeiter bei der ***Bf1*** zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sind.

Am 12.12.2024 wurden im Zuge einer Nachschau bei der ***14*** Unterlagen ausgehändigt. Der Rahmenvertrag wurde durch die ***Bf1*** nie unterschrieben und Aufforderungen Unterlagen zur Prüfung des Unternehmens zu übermitteln wurde nie an die ***14*** Folge geleistet. ***3*** ist nie persönlich oder schriftlich aufgetreten.

Auch von der ***14*** wurde die Richtigkeit der Leistungszeiträume von Tätigkeiten der ***Bf1*** und die dazugehörigen Rechnungslegungen und Bezahlungen bestätigt. Daraus ist ersichtlich, dass Tätigkeiten im April 2024 und Mai 2024 stattgefunden haben, obwohl keine Arbeiter bei der ***Bf1*** zur Pflichtversicherung gemeldet waren. Umgekehrt wurden durch die ***14*** an die ***Bf1*** ab März 2024 Materiallieferungen an diversen Baustellen geleistet. Die Bezahlung durch den Auftraggeber ***13*** über ein Bauvorhaben in ***71*** vom März 2024 erging jedoch an die ***12***.

Aus Unterlagen ist belegbar, dass sich die Forderungen der ***8*** Bau GmbH gegenüber der ***14*** auf € 212.400,00 belaufen haben. Von der ***13*** wurden, It. dürftig vorgelegten Bankauszügen, € 125.329,01 auf das Bankkonto überwiesen. Die Eingänge wurden unmittelbar nach dem Eingang bar behoben bzw. wurden angebliche Darlehnsrückzahlungen geleistet.

Diese Umsätze sind mit dem angemeldeten Personal eindeutig nicht realisierbar und es wurden, It. eigener Aussagen, auch keine Fremdleister beauftragt.

Weiters ist anzumerken, dass dem Finanzamt lediglich ein steuerbarer Umsatz für die Zeiträume 05/2024 und 06/2024 gemeldet wurden.

(Von März 2024 bis Mai 2024 waren bei der ***Bf1*** keine Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet, lediglich der gewerberechtliche Geschäftsführer, der It. Niederschrift keiner Tätigkeit für die ***Bf1*** nachging. Im Juni 2024 waren, neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer, 2 Dienstnehmer gemeldet, im Juli 2024 waren 2 Dienstnehmer das ganze Monat gemeldet und 1 weiterer Dienstnehmer bis 11.07.2024, im August 2024 waren 2 Dienstnehmer das ganze Monat und ab 22.08.2024 ein weiterer Dienstnehmer gemeldet, im September 2024 waren 3 DN und ein weiterer ab 16.09.2024 gemeldet, im Oktober 2024 waren 5 DN gemeldet.)

Die ***Bf1*** wurde laut den zugrundeliegenden Aufzeichnungen zum Schein gegründet, um Tätigkeiten der ***12*** weiterzuführen, Sozialleistungen für Arbeiter vorsätzlich zu hinterziehen und Geld aus der GmbH, ohne Nachweise, zu Entnehmen.

Am 02.12.2024 wurde im Zuge der Nachschau am Firmensitz durch ***3*** und ***2*** angegeben, dass sich 4 Arbeiter auf der Baustelle in Wiener Neudorf befinden. Um 14:06 Uhr waren für das FPT27 keine Arbeiter der ***Bf1*** auf der Baustelle anzutreffen.

Der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens nach dem SBBG konnte nicht ausgeräumt werden.

Erhebungen bei der Österreichischen Gesundheitskasse ergaben, dass auf dem Beitragskonto ein Beitragsrückstand von € 5,94 entstanden ist. Die Beiträge werden ausschließlich durch AGH Zahlungen abgedeckt.

Weiters werden Auszahlungen der überschüssigen AGH-Zahlungen, welche für Personal eingegangen sind, ohne dass Personal zur Sozialversicherung gemeldet wurde, veranlasst. Aufgrund der Anfrage bei der BUAK wurde durch diese eine Betriebskontrolle durchgeführt und es ist zu einer Nachverrechnung gekommen. Der derzeitige Beitragsrückstand beläuft sich auf € 11.693,99.

Gemäß § 8 Abs. 3 SBBG liegen sohin folgende Anhaltspunkte vor:

• Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift

• Die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu der Rechtsträgerin oder deren/dessen organschaftlichen Vertreterin/Vertreters über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse

• Das Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen oder Dienstnehmern

• Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten

• Rechnungslegung ohne Zugrundeliegen einer ausreichenden Leistung

Diese Anhaltspunkte begründen bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung, ihres Gewichts und ihres wahren wirtschaftlichen Gehalts nach den Verdacht, dass für die in der Beilage laut DN-Liste angeführten Personen, Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) oder Entgeltansprüche verkürzt werden sollen, und/oder diese Personen zur Sozialversicherung angemeldet worden sind, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese Personen keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnahmen."

Die Zustellung erfolgte durch Anbringung des kuvertierten Bescheides durch Organe der Finanzpolizei am 20.1.2025 an der Türe Top 18 der Firmenanschrift der Bf./Privatadresse der ***3***.

Beschwerde

Mit Schriftsatz vom 29.1.2025 erhob die Bf., vertreten durch RAe ***30***, Beschwerde und führte (auszugsweise) aus:

"[…]

Die belangte Behörde hat den Bescheid mangelhaft begründet. Außerdem werden unrichtige Feststellungen getroffen. Darüber hinaus zählt die belangte Behörde lediglich die vermeintlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens auf, ohne den konkreten Sachverhalt unter diesen Punkten zu subsumieren:[…]

Der Bescheid der belangten Behörde stützt sich auf vermeintliche Auffälligkeiten und Feststellungen, die nachweislich unrichtig und tatsachenwidrig sind. Im Folgenden wird auf die einzelnen Punkte detailliert eingegangen und eine umfassende Begründung zur Aufhebung des Bescheids gegeben.

Die Feststellung, nämlich der Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse gemäß §42b ASVG bleibt unkonkret und enthält keinerlei belastbare Anhaltspunkte, welche Auffälligkeiten im Sinne von § 42b ASVG vorliegen sollen. Die ***Bf1*** ist seit dem 18.11.2023 ordnungsgemäß im Firmenbuch eingetragen und betreibt seither ihre gewerbliche Tätigkeit als Bau- und Malereibetrieb.

Es trifft zu, dass im Zuge der Nachschau am 22.08.2024 kein unmittelbarer Kontakt mit der Geschäftsführerin Frau ***3*** hergestellt werden konnte. Dieser Umstand erklärt sich jedoch dadurch, dass die Beschwerdeführerin ihre hauptsächliche Geschäftstätigkeit auf Baustellen und im Außenbereich ausübt.

Beweis: Einvernahme der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, Frau ***3***

Das Unternehmen verfügt über einen ordnungsgemäß gemeldeten Firmensitz an der Adresse 1180 Wien, ***Bf1-Adr***. Die mangelnde Beschilderung an Gegensprechanlage und Postkasten war ein organisatorisches Versehen der Geschäftsführerin aufgrund der Gründungsphase und wurde inzwischen behoben. Der Firmensitz ist nunmehr entsprechend gekennzeichnet.

Beweis: Beschilderung der Gegensprechanlage, Briefkastens und Türe

Die Geschäftsführerin Frau ***3*** war zum Zeitpunkt der Kontrolle terminlich verhindert. Dies ist jedoch kein Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin ein Scheinunternehmen sei. Diese war im Zuge der Nachschau am 02.12.2024 am Firmensitz und war auch für das FPT27 kooperativ. Zudem wird die Geschäftsführerin seit der Unternehmensgründung durch Herrn ***2***, der langjährige Erfahrung in der Bauwirtschaft besitzt, organisatorisch beraten und unterstützt. Herr ***2*** ist jedoch keinesfalls faktischer Machthaber der Gesellschaft.

Beweis: Einvernahme der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, Frau ***3***, Einvernahme des Herrn ***2***, geb. am ***23***, p.A. ***Bf1-Adr***, 1180 Wien

Die Feststellung, der nichtvorhandenen Betriebsmittel, Betriebsvermögen oder Dienstnehmer ist unzutreffend. Die Beschwerdeführerin verfügt über ausreichend Betriebsmittel für ihre Tätigkeit als Bauunternehmen. Ein einfach ausgestattetes Büro ist für einen Bau- und Malereibetrieb vollkommen angemessen, da die wesentliche operative Tätigkeit auf Baustellen erfolgt.

Der Mietvertrag für die Betriebsräumlichkeiten wurde zunächst auf die Privatperson der Geschäftsführerin abgeschlossen. Dies erklärt sich daraus, dass der Mietvertragsabschluss vor der Gründung der Gesellschaft erfolgte. Dieser Umstand hat keinerlei Einfluss auf die betriebliche Nutzung der Räumlichkeiten. Ein etwaige Verstoß gegen die mietrechtlichen Vorschriften steht in keinem Zusammenhang mit den Vorschriften des SBBG.

Beweis: Mietvertrag des Objekts in 1180 Wien

Darüber hinaus sind ausreichend Dienstnehmer ordnungsgemäß gemeldet, um die betrieblichen Aufgaben zu bewältigen und verfügt die Beschwerdeführerin über einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, Herrn ***31***, welcher bei der Beschwerdeführerin aufrechte angemeldet und sozialversichert ist.

Beweis: Anmeldung und Dienstzettel des gewerberechtlichen Geschäftsführers Einvernahme des gewerberechtlichen Geschäftsführers, Herrn ***31***, p.A. ***32***, 1230 Wien

Diese Behauptung einer Rechnungslegung ohne zugrunde liegende Leistung ist unzutreffend. Die Beschwerdeführerin legt einen Rahmenvertrag für das Geschäftsjahr 2024/2025 vor, der umfangreiche Bau- und Malerarbeiten umfasst.

Beweis: Rahmenvertrag der Beschwerdeführerin für das Jahr 2024/2025

Die Vermutung einer Scheinfortführung der ***12*** ist unbegründet. Die ***Bf1*** wurde nicht gegründet, um die Tätigkeiten eines anderen Unternehmens weiterzuführen oder Sozialleistungen zu hinterziehen. Die Beschwerdeführerin operiert als eigenständiges Unternehmen und verfügt über genügend eigene Aufträge und Ressourcen zur Generierung ihrer Umsätze."

Beschwerdevorentscheidung 10.2.25

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.2.2025 wurde die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht gem. § 260 Abs 1 lit b BAO zurückgewiesen. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte an den Rechtsvertreter ***30*** als auch an den Rechtsträger am Firmensitz am 11.2.2025.

Vorlageantrag

Mit Schriftsatz vom 17.2.2025 (datiert mit 17.1.2025, Datum Postaufgabestempel 17.2.2025), wurde von der ***Bf1***, vertreten vom nunmehrigen Rechtsvertreter Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler ein Vorlageantrag eingebracht und in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Hinsichtlich der Zustellung führte der rechtliche Vertreter der Bf. aus, dass laut Beschwerdevorentscheidung vom 10.2.2025 die (vermeintliche) Zustellung des Feststellungsbescheides vom 13.1.2025 an der Firmenbuchanschrift des Unternehmens in 1180 Wien, ***Bf1-Adr*** am 20.1.2025 durch Anbringung an der Eingangstür erfolgt sei. Die Beschwerde sei erst am 30.1.2025 abgefertigt worden, solcherart die siebentägige Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen gewesen sei.

Nach § 17 Abs 2 Zustellgesetz könne, wenn der Empfänger an der Abgabestelle nicht angetroffen werde, die schriftliche Verständigung an der Eingangstür angebracht werden, wenn keine geeignete Abgabeneinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach...) vorhanden sei. Tatsächlich seien in dem Haus Briefkästen der Wohnungsparteien vorhanden, sodass keine wirksame Zustellung erfolgt sei. Zudem spreche das Zustellgesetz lediglich von der Möglichkeit der Zustellung (allfällige) Hinterlegung unter schriftlicher durch (Hinterlegungsanzeige). Es sei allerdings eben nicht die Hinterlegungsanzeige Verständigung an der Eingangstür, sondern eben unzulässigerweise das Behördenstück selbst, hinterlassen worden. Eine Zustellung am 20.1.2025 sei daher nicht rechtswirksam gewesen. Die Geschäftsführerin sei an der Abgabestelle im Zeitraum vom 19.1.2025 bis 24.1.2025 nicht aufhältig gewesen. Sie sei erst am 25.1.2025 an die Abgabestelle zurückgekehrt. Die Geschäftsführerin habe den Bescheid auch nicht an der Eingangstür vorgefunden. Vielmehr habe sie das Behördenstück zufällig in einer Ecke des Gangs, nicht in unmittelbarer Nähe der Wohnung, vorgefunden. Die mangelhafte Zustellung des Bescheids sei demnach erst am 25.1.2025 geheilt worden, sodass die am 30.1.2025 postabgefertigte Beschwerde fristgerecht erfolgt sei.

Inhaltlich erfolgten keine weiteren Ausführungen, es wurde nochmals die Beschwerde des vorherigen Rechtsvertreters der Bf. samt Beilagen vorgelegt.

Aufhebungsbescheid § 299 BAO

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.3.2025 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 11.2.2025 aufgehoben, da sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erwiesen habe. Dieser hätte anstatt auf Zurückweisung gem § 260 Abs 1 lit b BAO auf Abweisung gem. § 263 Abs 1 BAO lauten müssen, da der Feststellungsbescheid nach erfolgtem Widerspruch iSd § 8 Abs 7 SBBG der Bf laut ergänzendem Vorbringen im Vorlageantrag vom 17.2.2025 erst mit 25.1.2025 zur Kenntnis gelangt sei (Heilung der Zustellung iSd ZustellG). Ausgehend von diesem Zustelldatum sei die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gem. § 8 Abs 12 Z 2 SBBG bezüglich der am 30.1.2025 mit Datum Poststempel eingebrachte Beschwerde vom 29.1.2025 noch nicht abgelaufen gewesen. Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung habe, sei die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides vom Amts wegen zu verfügen gewesen. Mit der Aufhebung befinde sich das Verfahren wieder in dem Stand vor Erlassung der Entscheidung (BVE), womit sich auch der in der Beschwerde (Vorlageantrag) gestellte Eventualantrag auf Wiedereinsetzung iSd § 308 BAO erübrigt habe.

Beschwerdevorentscheidung vom 24.3.2025

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.3.2025 wurde die Beschwerde vom 29.1.2025 als unbegründet abgewiesen.

Zum Vorbringen der Bf führte die belangte Behörde u.a aus:

"Eine wie von der Bf geforderte explizite Darstellung iS einer mit Überschriften zu versehende Abschnittsgliederung ist nicht vorgesehen, wenn sich die geforderten Kriterien aus dem Bescheid feststellen lassen, wie im gegenständlichen Fall eine umfangreiche Darstellung der Erhebungen und -ergebnisse, auch das Vorliegen der Anhaltspunkte, wurde dieses einer Gesamtbetrachtung unterzogen, die das Vorliegen eines Scheinunternehmens nachvollziehbar begründen. Wenn die Bf vorbringt, dass die belangte Behörde sich auf vermeintliche Auffälligkeiten und Feststellungen stütze, die nachweislich unrichtig, tatsachenwidrig seien, so ist dem zu widersprechen, da es sich nach Ansicht der belangten Behörde bei diesen Einwendungen nur um solche handelt, denen die Bf inhaltlich nicht folgt, sohin mit der Würdigung und rechtlichen Auslegung nicht einverstanden ist. Die belangte Behörde hat den ermittelten Sachverhalt im Rahmen einer Gesamtabwägung, nach Gewicht, Bedeutung und wahrem wirtschaftlichen Gehalt beurteilt, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung erfolgt ist. Sämtliche Anhaltspunkte wurden, wie gesetzlich normiert, einem Beurteilungsmaßstab unterzogen und im Bescheid nachvollziehbar dargestellt. Im Zuge der Nachschau am 04.11.2024 wurde am Firmensitz weder ein Hinweis vorgefunden noch konnte jemand angetroffen werden. Laut Hausverwaltung ist die Adresse lediglich als Wohnsitz vermietet, nicht als Geschäftssitz und wurde dies vertraglich auch nicht geändert, eine "nachträgliche Beschriftung" ändert daran nichts, ein Firmensitz in diesem Sinne existiert daher auch nach wie vor nicht. Vorgefunden bei einer Nachschau am 04.12.2024 weder entsprechende Betriebsmittel noch Betriebsvermögen, weshalb die entsprechenden Anhaltspunkte als erfüllt anzusehen sind. Bei der vom Bf erwähnten Nachschau am 22.08.2024, handelte es sich um eine Baustellenkontrolle. Fr. ***3***, die sich laut Vorbringen, ständig auf Baustellen aufhalte oder im Außenbereich, wurde nicht angetroffen und ist auch laut Auskunft der Geschäftspartner (***14***) auch persönlich oder schriftlich nie aufgetreten, es kann sich daher nur um eine Schutzbehauptung handeln.

§ 8 Abs 1 SBBG definiert ein Scheinunternehmen als solches Unternehmen, das eine vorrangige Ausrichtung auf Hinterziehung von Beiträgen, Zuschlägen, Lohnabgaben, Entgelt oder unrechtmäßigen Bezug von Versicherungs- Sozial- und Transferleistungen hat, der explizit keine "erfolgreiche" oder angeschlossene Hinterziehung von Beiträgen, sondern lediglich eine Ausrichtung iSe Absicht darauf normiert. Einen ausschließlichen Betrugszweck durch die Verwendung des Wortes "vorrangig" daher nicht vorliegen muss und diese auch hinter "normalen" Geschäftsgebaren" verborgen sein kann. Im Sinne des § 8 Abs 2 SBBG ist der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gegeben, wenn die Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung zur BUAK vom Vorsatz getragen ist, die in Folge der Anmeldung oder Meldung auflaufenden Lohn- und Sozialabgaben oder Zuschläge nach dem BUAG zur Gänze zu entrichten. Die Auffälligkeiten (Risikoanalyse) zeigen sich beim gegenständlichen Rechtsträger in der finanziellen Gebarung, hohe ungeklärte Bargeldbehebungen, Erbringung von Leistungen ohne Dienstnehmer im Leistungszeitraum April und Mai 2024, die Unmöglichkeit der Leistungserbringung im vorgeblichen Ausmaß mit den zur SV angemeldeten Dienstnehmern, die ausschließliche Tilgung von SV Beiträgen durch AGH Zahlungen und sind laut ÖGK AGH Auszahlungen auch ohne Dienstnehmer zur SV gemeldet zu haben erfolgt, Rückstände bei der BUAK (Nachzahlungen), fehlende Umsatzmeldung (FAÖ). Die vorrangige Ausrichtung des gegenständlichen Rechtsträgers sind deutlich erkennbar und wurden diese von der Bf lapidar ohne durch geeignete Beweismittel zu untermauern, bestritten. Die Vorlage eines unterfertigten Rahmenvertrages, zum Beweis für ordnungsgemäße Leistungserbringung allein stellt nach den bisherigen Ausführungen keinen tauglichen Beweis dar und wurde dieser auch zum Teil widerlegt. Nahezu sämtliches Personal der in Konkurs gegangene ***12*** wurde von der ***8*** übernommen, der Schluss, dass von einer Fortführung der in Konkurs gegangenen ***12*** auszugehen ist, ist zulässig.

Auch die Scheingeschäftsführerschaft Fr. ***3*** ist im Bescheid nachvollziehbar begründet dargestellt (wusste nicht bezüglich Firmenagenden Bescheid, konnte den PC nicht öffnen, konnte die Frage bezüglich Bezahlungen von Materiallieferungen der ***13*** nicht beantworten, auf dem nachträglich angebrachten Firmenschild ist nur die Handy Nr. von ***2*** angegeben und wird dieses auch von ihm verwendet, gegenüber dem Geschäftspartner ***14*** ist laut Angaben der GF Ing. ***15*** vom 12.12.2024 ***3*** weder schriftlich noch persönlich aufgetreten) und wurde vom Bf nicht widerlegt. Die beantragten Beweise (Einvernahme ***3***, ***2***, ***31***) bzw. vorgelegten Beweise (Rahmenvertrag, Mietvertrag, Dienstzettel, Bilder vom Firmensitz, Unbedenklichkeitserklärung) sind nach den bisherigen Ausführungen daher nicht geeignet das Vorliegen eines Scheinunternehmens zu entkräften. Bezüglich Einvernahme von Fr. ***3*** hat die Befragung bereits stattgefunden, entsprechende Möglichkeiten sich zum Sachverhalt zu äußern und Beweise vorzulegen, fehlten im gegenständlichen Verfahren nicht. Bezüglich Firmensitz ist eine angekündigte Änderung des Mietgegenstandes nicht erfolgt. Der vom Bf genannten gewerberechtliche Geschäftsführer ***31*** scheint weder als Dienstnehmer in der Dienstnehmerliste auf, noch als gewerberechtlicher Geschäftsführer in der GISA, der diesbezügliche Beweisantrag ist daher weder erhellend noch zielführend, ua auch deshalb nicht, als die Feststellungen der Behörde (Auskunft der Gewerbebehörde) dadurch nicht berührt werden, auf die bisherigen Ausführungen in diesem Zusammenhang darf verwiesen werden.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es der Bf nicht gelungen ist, das Vorliegen eines Scheinunternehmens anhand geeigneter Beweismittel zu entkräften, weshalb die bescheidmäßige Feststellung, dass es sich bei der ***Bf1*** um ein Scheinunternehmen handelt, zu Recht erfolgt ist. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. […]."

Vorlageantrag:

Mit Schriftsatz vom 26.3.2025 (eingelangt bei der belangten Behörde am 28.3.2025), wurde von der Bf durch ihren Rechtsvertreter der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) eingebracht. Ein weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.

Vorlagebericht

Mit Vorlagebericht vom 11.4.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt umfangreichen Unterlagen dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Verfahren vor dem BFG

Mit E-Mail vom 16.4.2025 ersuchte der rechtliche Vertreter sehr dringend um die ehestmögliche Anberaumung der zeitnahen mündlichen Beschwerdeverhandlung, da das Unternehmen noch immer als Scheinunternehmen aufscheine.

Mit E-Mail vom 28.4.2025 ersuchte der rechtliche Vertreter um vordringliche Erledigung.

Mit Beschluss des BFG vom 6.5.2025 wurde die bf. Partei aufgefordert konkrete Angaben zur Ortsabwesenheit der handelsrechtlichen Geschäftsführerin im Zeitraum 19.1.-24.1.2025 zu machen, weiters die notariell beglaubigte Vollmacht vom 6.12.2024 in Kopie vorzulegen sowie anzugeben, weshalb diese Vollmacht erteilt wurde. Die belangte Behörde wurde aufgefordert darzulegen, wann und in welchem Zusammenhang diese Vollmacht der Behörde bekannt wurde. Weiters, ob an ***2*** als Bevollmächtigten zugestellt wurde.

Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.5.2025 teilte dies u.a. mit:

"Gegenständliche Vollmacht wurde im Zuge der Nachschau am Firmensitz am 02.12.2024 von der FinPol in einem Ordner vorgefunden. Die Vollmacht wurde weder vorgezeigt noch wurde im Verfahren darauf berufen und findet sich auch in der GDV bzw. FON kein diesbezüglicher Eintrag. Die Vollmacht und diverse Unterlagen wurde von der FinPol abgelichtet und zum Akt genommen (AV). In einer niederschriftlichen Befragung mit der organschaftlichen Vertretung Fr. ***3*** vom 19.11.2024 erteilte diese die Auskunft, dass sie selbst die Gesellschaft nach Außen vertrete, sie habe keine Vollmachten erteilt. Hr. ***2*** habe sie wegen der Sprachbarriere eine mündliche Vollmacht erteilt (Seite 7 der Niederschrift vom 19.11.2024)."

Im gegenständlichen Verfahren sei an ***2*** keine Zustellung eines Schriftstückes erfolgt.

Mit E-Mail vom 19.5.2025 übermittelte der rechtliche Vertreter der Bf. den Bescheid über die neuerliche Gültigkeit der UID Nummer vom 5.5.2025 und ersuchte dringend dafür Sorge zu tragen, dass die Eintragung im Firmenbuch sogleich gelöscht werde.

Mit E-Mail vom 20.5.2025 übermittelte der rechtliche Vertreter eine Kopie des Reisepasses der handelrechtlichen Geschäftsführerin der Bf. und verwies auf das Blatt 25, wonach eine Ausreise am 14.1.2025 samt ununterbrochenen Auslandsaufenthalts bis zur Einreise am 24.1.2025 zum Zweck von Bekanntenbesuchen erfolgt sei. In der Eingabe der Kanzlei vom 17.2.2025 sei irrtümlich der Abwesenheitstermin mit dem 19.1.2025 angeführt worden.

Die Vollmacht werde zeitnah nachgereicht. Die Vollmacht sei ob der Fachkenntnisse des Herrn ***2*** ausgestellt worden.

Mit weiterem E-Mail vom 20.5.2025 leitete der rechtliche Vertreter die von ***2*** an ihn übermittelte Vollmacht an das BFG weiter.

Mit Beschluss des BFG vom 22.5.2025 wurde Verfahrensparteien die Stellungnahmen bzw. E-Mails samt Unterlagen zur Wahrung des Parteigehörs der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit gegeben dazu eine Stellungnahme abzugeben. Die bf. Partei wurde aufgefordert zu den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 24.3.2025 sowie im Vorlagebericht vom 11.4.2025 eine Gegenschrift abzugeben.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.6.2025 wurden dem BFG die angeforderten Unterlagen (u.a. Kontoabfragen der ÖGK, BUAK, FA, DN-Liste) übermittelt und zudem hinsichtlich der aushaftenden Beitragsrückstände angemerkt, dass das SBBG im Scheinunternehmen-Verfahren eine tätige Reue nicht kenne.

Mit E-Mail vom 12.6.2025 übermittelte der Vertreter ein Konvolut an Rechnungen und Auftragsschreiben zum Nachweis der erbrachten geschäftlichen Tätigkeiten und führte in seiner Stellungnahme aus, dass zugestandenermaßen über die ***12*** im Juni 2024 ein Konkursverfahren eröffnet worden, die Gesellschaft infolge der Eröffnung aufgelöst sei und seinerzeitiger Geschäftsführer ***2*** gewesen sei. Es treffe auch zu, dass die Bf. dem ***2*** am 6.12.2023 eine Vollmacht für Vertretungshandlungen ausgestellt habe. Der von der belangten Behörde gezogene Schluss, das Unternehmen sei zum Schein gegründet worden um die Tätigkeiten des insolventen und gelöschten Unternehmens mit dem alleinigen Zweck, Sozialleistungen für Arbeiter vorsätzlich zu hinterziehen, sei unzutreffend.

Es komme im Geschäftsleben oft vor, dass nach Scheitern eines Unternehmens ein oder mehrere Firmen neu mit dem Ziel gegründet werden, den Kundenstock oder Aufträge zu übernehmen, was keinesfalls verboten sei, geschweige denn die Annahmen eines Scheinunternehmens rechtfertige.

Mit vier E-Mails vom 2.7.2025 wurden dem BFG weitere Unterlagen durch den rechtlichen Vertreter der Bf. übermittelt. Diese beinhalteten, Auszüge über ELDA An- und Abmeldungen, Lohnzettel, (nicht komplett vollständige) Ausdrucke von Kontobewegungen am Bankkonto der Bf. für den Zeitraum 11/23 bis 3/2025 sowie Auflistungen von diversen Überweisungen der Bf. an die ***14***, ***3***, ***2***, ***33***, ***34***, ***35*** und ***36***.

Mündliche Verhandlungen vom 24.6.2025 und 19.8.2025

Am 24.6.2025 fand die von der Bf. beantragte mündliche Verhandlung statt. Hinsichtlich deren Verlaufes wird auf die darüber aufgenommenen Niederschriften (Niederschrift über die mündliche Verhandlung und Niederschrift über die Einvernahme eines Zeugen) verwiesen, die den Parteien des Beschwerdeverfahren nach dem Ende der Zeugeneinvernahme bzw. Verhandlung ausgehändigt wurden.

Zur Verhandlung erschienen die Vertreterin der belangten Behörde, der rechtliche Vertreter der Bf., die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Bf., ***3*** sowie ***2***, welcher vom rechtlichen Vertreter zur Verhandlung mitgebracht und in der Folge als Zeuge einvernommen wurde. Zudem war die Dolmetscherin für russische Sprache, Frau ***37***, anwesend.

Nach den Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang durch die Richterin, welcher durch die Dolmetscherin für Frau ***3*** übersetzt wurden, sowie den Verweisen der Vertreter der Verfahrensparteien auf ihre bisherigen Schriftsätze und Vorbringen wurde ***3*** (nach Belehrung) als Auskunftsperson befragt.

Ausführungen (auszugsweise):

"Fragen der Richterin an ***3***:

1.Wie lange sind Sie schon in Österreich? Wie gut sprechen Sie deutsch?

***3***: Seit Februar 2022, seit Beginn des Krieges. Ich habe Deutsch gelernt, Level B1. Einfache Themen sind kein Problem für mich.

2.Wie sind Sie zu dem Job bei der ***12*** gekommen und was waren dort Ihre Aufgaben?

***3***: Ich bin zu dem Job über eine Bekannte gekommen. Ich musste das System erst neu erlernen, weil in Österreich alles anders ist. Ich habe Arbeitnehmerunterlagen vorbereitet und E-Mails beantwortet. Ich habe keine Rechnungen ausgestellt, diesbezüglich habe ich mich zuerst versprochen.

3.Warum haben Sie die ***8*** gegründet?

***3***: Weil ich arbeiten wollte und dies selbstständig machen wollte.

Vorhalt 1 Niederschrift vom 19.11.24- Seite 5: Laut SV-Abfrage waren Sie vom 13.12.2023-29.2.2024 bei der ***12*** gemeldet, davor in einem Cafe. Die ***Bf1*** wurde bereits am 27.10.2023 gegründet und am 18.11.2023 ins Firmenbuch eingetragen.

***3***: Ich habe zuerst alle Unterlagen gesammelt. Das hat sehr lange gedauert. Das waren die Unterlagen, um das Unternehmen zu registrieren und anzumelden. Als ich das Unternehmen angemeldet habe, habe ich nicht sofort zu arbeiten begonnen.

4.Gibt es einen Mietvertrag der Bf. an der Firmenadresse?

***3***: Nein, der Mietvertrag lautet auf meinen Namen.

5.Warum hat die Bf. keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer?

***3***: Ab Februar 2024 war Herr ***10*** angemeldet, dieser hat sich dann selbstständig abgemeldet. Ich habe dann nach einem neuen gesucht, dies 3 Monate lang. Im November 2024 wurde dann Herr ***31*** angemeldet. Diese hatte dann Probleme.

Wie wurde der gew.GF bezahlt?

***3***: Die Bezahlung wurde auf sein Bankkonto überwiesen. Ich kann auf seinem Lohnzettel nachsehen, ich kann mich nicht genau daran erinnern. Ich habe Lohnzettel und die Bankauszüge am Computer. Ich bin mir nicht sicher, ob ich das jetzt so schnell finden kann.

6.Warum und wofür erhielt ***2*** eine Vollmacht am 5.12.2023?

***3***: Herr ***2*** hat mir geholfen und gedolmetscht, weil ich noch nicht so gut deutsch konnte. Ich habe ihm die Vollmacht gegeben, damit er auch Fragen klären kann.

Vorhalt 2 Niederschrift vom 19.11.24- Seite 7: warum haben Sie gesagt, dass nur sie die Firma vertreten bzw. dass ***2*** nur eine mündliche Vollmacht hat?

***3***: Ich meinte damit, dass ich immer alles selbst unterschrieben habe. Wenn es um mündliche Dinge ging, hatte ***2*** die Vollmacht.

7..Warum hat ***2*** die vom BFG angeforderte Vollmacht vom 5.12.2023 per Mail an den RA geschickt und nicht Sie? (Mail an RA vom 20.5.25- Betreff "BUAK und Vollmacht")?

***3***: Worin besteht das Problem? Mehr kann ich dazu nicht sagen?

8.Was sind ihre Aufgaben als hr.GF der Firma, welche Entscheidungen treffen Sie?

***3***: Ich erstelle die Rechnungen, bestelle das Material, Unterlagen zu den Arbeitnehmern werden von mir gesammelt, alle Unterlagen für den Steuerberater vorbereitet, ich kontrolliere die Ausführungen der Arbeiter und mache notwendige Büroarbeiten. Ich kontrolliere die Ausführung der Arbeiten, ich bekomme regelmäßig Fotos von den Objekten und Mitteilungen, was gemacht wurde. Ich prüfe ob terminlich alles passt.

9.Was sind die Aufgaben des Herrn ***2***?

***3***: Das sind jene Aufgaben, die direkt mit der Baustelle verbunden sind. Das bedeutet, alle Aspekte des Bauens. Er ist auch als Bauleiter tätig, stellt den Kontakt zwischen den Mitarbeitern und mir her. Holt Material, wenn etwas fehlt, das können auch die anderen AN machen.

10.Wie werden neue Aufträge angeworben? Wer nimmt an den Auftragsverhandlungen mit den Firmen teil? Durch wen erfolgt die Einteilung der Arbeitnehmer?

***3***: Mit der Firma ***13*** hatte ich schon vorher Kontakt, als ich noch im alten Büro gearbeitet habe. Es werden auch per E-Mail, Angebote erstellt. Manche Kontakte habe ich über Bekannte erhalten.

Vorhalt 3: Besprechung mit ***13*** am 7.5.2024, anwesend lt. Protokoll ***33***. Warum? War zu diesem Ztpkt nicht bei Bf. angemeldet. (4.6.-31.7.24)

***3***: Es gab ein Treffen, bei dem ich auch anwesend war. Aber da dies bereits vor einem Jahr war, kann ich mich nicht mehr daran erinnern, ob ich da auch anwesend war. Ich habe guten Kontakt zu Herrn ***11***, das ist ein Arbeiter, den ich schon lange kenne. Ja, er hat in der Firma gearbeitet. Ich kann das so aus dem Kopf heraus nicht sagen. Ich müsste prüfen, wann er angemeldet war. Es ist richtig, dass er zwischen 4.6-31.7.2024 angemeldet war. Im März 2024 hat er auch gearbeitet und ich habe seinen Lohnzettel.

11.In welcher Beziehung stehen Sie zu ***2***?

***3***: Wir waren lange als Paar zusammen, seit einem Jahr sind wir nicht mehr zusammen. Jetzt pflegen wir eine freundschaftliche Beziehung. Er war auch AN bei mir. Seit Februar ist niemand mehr angemeldet.

12.Wer hat nun das Mobiltelefon?

***3***: Weil ich deutsch nicht so gut verstanden habe, hat Hauptsächlich ***2*** die Anrufe beantwortet. Ein WhatsApp von der Firma habe ich auf dem PC. Das Mobiltelefon der Firma hat derzeit ***2***.

13.Laut den vorliegenden Rechnungen der Bf. an die ***13*** sowie an die ***14***, sowie der ***14*** Gmbh an die Bf. wurden Leistungszeitraum März bis Mai 2024, sowie im August 2024 Arbeiten ausgeführt. Welche Arbeitnehmer waren hier tätig?

***3***: Im März gab es 3 Mitarbeiter ***33***, ***35*** ***11*** und ***38*** (das ist der Nachname, der Vorname fällt mir gerade nicht ein.)

Im April und Mai waren keine AN tätig. Im August ***35***, ***33*** und ***36***.

Gab es Leiharbeiter?

***3***: Nein

14.Ihren Ausführungen zufolge schreiben Sie die Rechnungen. Erklären Sie mir, warum diese Rechnungen (Vorhalt 5 Niederschrift 19.11.2024 S.8 und Vorhalt 6 der vom RA vorgelegten Rechnungen (S. 27-31) - unterschiedliches Layout, Teilrechnungen fehlerfrei, Schlussrechnung mit vielen Rechtschreibfehlern) völlig unterschiedlich sind:

***3***: Das sind alles meine Vorlagen am PC, manchmal verändere ich sie, wenn ich etwas verbessern möchte. Zum Unterschied der Rechnungen gebe ich an, dass ich leider nach wie vor Fehler mache, normalerweise überprüfe ich alle Rechnungen, das habe ich hier wohl nicht gemacht.

15.Vorhalt 7 vom RA vorgelegte Rechnung (S.53) mit ***64***. Welche Tätigkeiten wurden mit der "Pauschale" abgegolten? Warum ist der Rahmenvertrag nur von der Bf. unterfertigt?

***3***: Da müsste ich in den Unterlagen nachschauen. Es gibt Unterlagen dazu, was alles gemacht wurde. Wir haben das so besprochen und ausgemacht. Konkret in dem Fall kann ich mich im Moment nicht erinnern, was die Pauschale umfasst.

16.Wieviele Bankomatkarten/Bankkarten gibt es für Firmenkonto- wer hat diese?

***3***: Es gibt eine Bankomatkarte und die habe ich.

17.Wer hat Zugangsberechtigung zu Online Banking? Wer ist berechtigt Abhebungen vom Firmenkonto zu tätigen?

***3***: Ich glaube, dass es am Arbeitshandy keinen Zugang zum Online-Banking gibt. Ich glaube es hat nie einen gegeben. Ich habe immer alles von meinem Privathandy kontrolliert. Mit dem Arbeitshandy ist das Handy gemeint, dass Herr ***2*** hat.

18.Vorhalt 8 Laut Bankbelegen gab es im Jänner 2024: "27 incoming transactions € 280.997,28; 214 outgoing transactions € 280.766,34". Welche Transaktionen fanden hier statt?

***3***: Ich muss im Online-Banking nachsehen, welche Ein- und Ausgänge dies waren. Dann kann ich die Frage beantworten.

19.Warum wurden jeden Monat hohe Beträge abgehoben und Überweisungen getätigt?

***3***: Einiges, was Bar abgehoben wurde, wurde zur Bezahlung meiner Privatschulden verwendet, die bei der Gründung der Firma entstanden sind. Andere Beträge wurden Bar abgehoben, weil Arbeiter etwas gekauft haben und mir die Rechnungen gebracht haben, ich habe ihnen den Betrag in Bar bezahlt. Und andere kleiner Ausgaben, für die ich die Belege aufgehoben habe. Die Belege habe ich nicht mit, ich bringe diese jeden Monat zum Steuerberater. Der Steuerberater hat sie.

20.Welche Schulden wurden zurückbezahlt? Sind das Schulden, die die Firma hatte (bei Privatpersonen)? Warum? Gibt es Kreditverträge?

***3***: Wenn in der Firma nicht alles Finanziell gut lief, habe ich bei Bekannten Geld ausgeliehen und dann zurückbezahlt. Es gab keine schriftlichen Kreditverträge. Es erfolgte mündlich auf Vertrauensbasis.

21.Warum wurden an ***2*** (zusätzlich zu den Lohnzahlungen) nach den vorliegenden Unterlagen gesamt ca. € 33.000,00 überwiesen?

***3***: Man müsste jede konkrete Summe genau nachsehen. Es waren keine einmaligen größeren Beträge, sondern Beträge für Benzin, Material, usw.
Auf Vorhalt von Überweisungen am 14. und 16.06.2024 in Höhe von € 4.500 und € 4.000 gebe ich an, dass man sich jeden Fall genau ansehen müsste. Ich weiß nicht konkret, was es war. Es könnten auch Rückzahlungen sein, welche ich über Herrn ***2*** von seinen Bekannten geliehen bekam.

22.Gibt es offene Rückstände beim Finanzamt?

***3***: Es ist alles bezahlt. Ich habe mich um die Bezahlung gekümmert.

Keine Fragen seitens des rechtlichen Vertreters der Bf.

Auf die Frage der belangten Behörde, ob es sich bei "Herr ***38***" um Herrn ***38*** handeln kann:

***3***: Ja

ABB: War er bei der Bf. Sozialversichert?

***3***: Im März hat er gearbeitet und war angemeldet bei der Sozialversicherung.

ABB: Am 22.08. bei der Kontrolle war er bei der ***39*** Sozialversichert.

***3***: Ich muss schauen, wann wir die Versicherungsunterlagen abgeschickt haben.

ABB: Er war auch einmal bei der ***8*** I. GmbH beschäftigt.

***3***: Was hat das mit meiner Firma zu tun?

ABB: Ab 14.03.2024 war er bei der ***39*** als Arbeiter gemeldet und bei der ***8*** I. GmbH vom 08.02.2024 bis 29.04.2024 beschäftigt.

***3***: Er war im März bei meiner Firma angemeldet und ich habe dazu auch Unterlagen.

ABB: Ist Herr ***31*** noch zur Sozialversicherung gemeldet?

***3***: Er ist ab Februar 2025, als die Schwierigkeiten der Firma begonnen haben, nicht mehr angemeldet gewesen. Er war im November/Dezember 2024 zur SV gemeldet. Das genau Datum kann ich nachsehen."

In der Folge wurde ***2*** als Zeuge (nach Belehrung) einvernommen.

Herr ***2*** führte auf Befragen des rechtlichen Vertreters der Bf unter anderem aus, dass er bis glaublich November 2024 Arbeitnehmer der Bf. gewesen sei. Davor sei er mit der handelsrechtlichen Geschäftsführerin privat liiert gewesen, diese Beziehung würde aber seit ca. 1 Jahr nicht mehr bestehen. Seine Funktion sei die eines Bauleiters oder Vorarbeiters gewesen. Die Vollmacht der Bf. habe er glaublich in den ersten 3 Monaten des Jahres 2024 erhalten, das genaue Datum wisse er nicht mehr. Grund für die Vollmacht sei gewesen, dass er so mit den Auftraggebern reden und auch Aufträge finden habe können. Verträge habe er nicht abgeschlossen, das habe Frau ***3*** gemacht, er sei bei den Terminen dabei gewesen. Befragt, ob die Aufträge, welche seine in Konkurs gegangenen Firma gehabt habe, von der Bf. übernommen worden seien, führte der Zeuge aus, dass die ***14*** und die Firma ***13*** mit beiden Unternehmen, der Bf. und seiner eigenen Firma, zusammengearbeitet haben. Mit der ***40*** hätte nur die Bf. den Auftrag gehabt. Auf Vorhalt der Rechnungen (vorgelegt durch den Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 12.6.2025) und der Frage, ob die zu Grunde liegenden Leistungen und Materiallieferungen erbracht wurden, gibt der Zeuge zur Rechnung der Fa. ***13***, Baustelle I***41*** Straße 1/3 an, dass sie das Material von der ***14*** bekommen hätten, es sei aber nicht das ganze Material auf den Rechnungen.

Da die Dolmetscherin aufgrund eines weiteren beruflichen Termines nicht mehr an der Verhandlung teilnehmen konnte, wurde die Verhandlung und weitere Zeugeneinvernahme auf unbestimmte Zeit vertagt.

Am 26.6.2025 ergingen die Ladungen an die Parteien, Dolmetscherin und den Zeugen ***2*** für den Verhandlungstermin 19.8.2025.

Die Ladung des Zeugen ***2*** wurde mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" dem BFG retourniert. Das BFG teilte dies dem rechtlichen Vertreter mit E-Mail vom 16.7.2025 mit.

Die fortgesetzte Verhandlung fand am 19.8.2025 statt. Hinsichtlich deren Verlaufes wird auf die darüber aufgenommenen Niederschriften (Niederschrift über die mündliche Verhandlung und Niederschrift über die Einvernahme eines Zeugen) verwiesen, die den Parteien des Beschwerdeverfahren nach dem Ende der Zeugeneinvernahme bzw. Verhandlung ausgehändigt wurden.

Zur Verhandlung erschienen die Vertreterin der belangten Behörde, der rechtliche Vertreter der Bf., die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Bf., ***3*** sowie der Zeuge ***2***. Zudem war die Dolmetscherin für russische Sprache, Frau ***37***, anwesend.

Die Verhandlung hatte (auszugsweise) nachfolgenden Inhalt:

1. "Zu welcher Fa gehört die Mail-Adresse ***42*** (Vorhalt 2: Rechnungen RA - Mail vom 12.6.25, S.17)

  • •

    ***3***: Nicht zu meiner Firma.

2. Warum weisen sowohl die Rechnungen an die ***12*** als auch jene an die Bf. dieselbe E-Mail Adresse (***43***) auf? (Vorhalt 1: Rechnungen RA - Mail vom 12.6.25, S3 und S13)

***3***: Es gab einen Moment, wo es nicht möglich war, E-Mails von der Firmenemail zu schicken. Sie sind zurückgekommen. Ich habe deshalb manche Emails von meiner privaten E-Mail Adresse gesendet und auch andere gebeten von deren E-Mail zu schreiben.

3. Was bedeutet das grüne Post-it auf der Nettoabrechnung ***31*** Februar 2025? Wer hat es geschrieben (Vorhalt 3: Unterlagen Teil 2, Mail RA vom 2.7.2025, S.37)?

***3***: Als er zu uns kam, wollte Herr ***31*** ganz am Anfang einen Vorschuss haben. Das war eben ein Vorschuss, eben ein A-Konto, danach hat er Probleme bekommen. Das bedeutet er hat das Geld (€ 3.213,51) erhalten

4. Sie haben in der Verhandlung am 24.6.2025 gesagt, dass es nur eine Bankkarte gibt und nur Sie diese haben. Erklären Sie mir die Abbuchungen bei den Tankstellen, sind Sie da immer mit dabei? (Vorhalt 4 Bankauszug 9.-11.12.2024, Unterlagen Teil 3, Mail RA vom 2.7.2025)

***3***: Oft bin ich dabei, wenn wir irgendwo hinfahren und dann tanken wir auch. Es war vielleicht drei bis viermal, wo ich die Karte weitergegeben habe zum Tanken. Ich habe das aber dann kontrolliert. Ich kann mich nicht genau erinnern, was an diesen Tagen genau war, aber wahrscheinlich sind wir sehr viel hin und her gefahren und dann mussten wir auch tanken. […]

5. Ich habe Sie in der letzten Verhandlung aufgefordert mir die Bankbewegungen für den Jänner 2024 im Detail vorzulegen, da auf den von Ihnen vorgelegten Auszügen incoming und outgoing transactions iHv. ca. € 280.000 ersichtlich waren. Nun haben Sie mir erneut Auszüge vorgelegt, die wieder keine Detailansicht zeigen, jedoch nun incoming und outgoing transactions iHv. ca. € 319.000,00 ausweisen. Was sind das nun für Ein- und Ausgänge, es sind nach wie vor keine Details vorhanden? (Vorhalt 5 Bankauszug Jänner 2024, Unterlagen Teil 3, Mail RA vom 2.7.2025)

  • •

    ***3***: Ich habe keinen Zugang zum Online-Banking, weil die Karte gesperrt ist. Ich habe die Auszüge für das ganze Jahr angefragt und sie so erhalten. Jetzt habe ich keine Möglichkeit mehr sie einzusehen.

6. Wer ist ***44***? Warum hat er am 17.2.2025 € 900,00 überwiesen bekommen? (Vorhalt 5 Bankauszug Februar 2025, Unterlagen Teil 3, Mail RA vom 2.7.2025)

  • •

    ***3***: Ich glaube, es wurde etwas bezahlt, dass wir früher ausgeliehen haben. Es handelt sich wohl um Schulden.

7. Sie haben in der letzten Verhandlung gesagt, dass ***35***) im April 2024 für die Bf. gearbeitet hat. Laut SV-Auszug ist aber keine Anmeldung zur Sozialversicherung ersichtlich. Erklären Sie mir die Anmeldung des ***35*** am 9.4.2024 rückwirkend für 4.3.2024 und die Stornierung der Abmeldung ab Beginn vom 19.4.2024 (Vorhalt 7 Unterlagen Teil 1, Mail RA vom 2.7.2025, S.19 und 21)

  • •

    ***3***: Vielleicht war das ein Fehler? Er war registriert für den Zeitraum, für den ich Unterlagen habe. Wenn wir jemanden aufnehmen, schicke ich alles an den Steuerberater und der macht alles für die Registrierung.

8. Warum sind so viele Abbuchungen für Tanken in den Monaten März, April, Mai 2024?

  • •

    ***3***: Im März gab es viel Arbeit und wir sind viel gefahren. Im April/Mai sind wir auch viel gefahren, zu verschiedenen Plätzen. So gab es verschiedene Beträge fürs Tanken. Das ist in manchen Monaten mehr, in anderen weniger."

Die Zeugeneinvernahme des ***2*** hatte (auszugsweise) nachfolgenden Inhalt:

Dem Zeugen werden die vom rechtlichen Vertreter mit E-Mail vom 12.6.2025 vorgelegten Rechnungen vorgehalten:

  • 1.

    "Re der ***14*** an Bf. vom 15.5.2025, ReNr. 117-2024, LZR April 2024, BVH ***45***, St.Pölten, Materiallieferung:

  • 2.

    Die gesamte Rechnung war € 40.000 wir haben Material für diese Summe gekauft, ich denke da war ein Fehler in der Adresse, wir hatten keine Baustelle an der Adresse ***45***. Es gab nur eine Baustelle in Wiener Neudorf ***46*** im Jahr 2024.

  • 3.

    Auf die Frage des RA welche Arbeiten für die Firma ***14*** gemacht wurden, gibt der Zeuge an, das Baustellen in Neunkirchen und ***51***. Wir haben dort nur Fassadenarbeiten gemacht, dies ohne Material.

  • 4.

    ….

  • 5.

    Re der ***14*** an die ***12*** vom 7.5.2024, ReNr. 097-2024, LZR April 2024 BVH ***45***, 3100 St. Pölten, Materiallieferung:

  • 6.

    Hier liegt ein Fehler vor, dass ist eine Rechnung meiner alten Firma. Außerdem ist die E-Mail-Adresse falsch, sie gehört zur Firma der Bf. Diese Baustelle habe ich mit meiner alten Firma nie gehabt. Es ist aber richtig, dass ich mit der alten Firma mit der ***14*** zusammengearbeitet habe. Material haben wir nie gebraucht. Bei der alten Firma haben wir kein Material gebraucht.

  • 7.

    …

  • 8.

    Re der ***14*** an Bf. vom 15.5.2024, ReNr. 111-2024, LZR März 2024 BVH ***47***, ***71***, Materiallieferung:

  • 9.

    Diese Baustelle haben wir auch nicht gehabt.

  • 10.

    Re der ***14*** an Bf. vom 15.5.2024, ReNr. 112-2024, LZR März 2024 BVH ***48*** Str.1, Wr. Neudorf, Materiallieferung:

  • 11.

    Diese Rechnung ist korrekt.

  • 12.

    Re der ***14*** an Bf. vom 15.5.2024, ReNr. 109-2024, LZR März 2024 BVH ***48*** Str.1, Wr. Neudorf, Materiallieferung:

  • 13.

    Diese Rechnung ist auch korrekt. Dieses Material haben wir bekommen.

  • 14.

    Re der ***14*** an Bf. vom 15.5.2024, ReNr. 108-2024, LZR März 2024 BVH ***48*** Str.1, Wr. Neudorf, Materiallieferung:

  • 15.

    Auch diese Rechnung stimmt.

  • 16.

    …

  • 17.

    Re der ***14*** an Bf. vom 24.4.2025, ReNr. 080-2025, LZR April 2025 BVH ***49***, Neunkirchen, Schadensbehebung:

  • 18.

    Das ist eine Gegenrechnung der ***14***, diese akzeptieren wir nicht. Die Baustelle ist korrekt.

  • 19.

    Re der Bf. an die ***14*** vom 13.6.2024, ReNr. 09-2024, LZR 25.5.24-17.7.2024, BVH Neunkirchen:

  • 20.

    Die Rechnung ist korrekt, in Neunkirchen haben wir gearbeitet. Die Leistungen, wie auf der Rechnung angeführt, wurden erbracht, aber nur in der Höhe von € 110.000 für beide Baustellen. Die gesamte Rechnungsnummer war ca. € 150.000, aber die ***14*** hat nicht die gesamte Summe bezahlt. Sie haben gesehen das die UID-Nummer weg ist und dann hat die ***14*** die Gegenrechnung geschrieben und den Betrag gefordert.

  • 21.

    Auf die Frage des ABB es hat keinen Unterschriebenen Rahmenvertrag gegeben. Wir haben zuerst mit Herrn ***50*** gearbeitet. Dies fast 3 Monate dies im August/September 2024. Ich glaube wir haben im Juni oder Juli dort angefangen. Dies in Neunkirchen. Es wurde dann ein Rahmenvertrag von der Frau ***15***, dieser wurde von der Bf nicht unterschrieben.

  • 22.

    Re der Bf. an die ***14*** vom 13.6.2024, ReNr. 07-2024, LZR 25.5.24-13.6.2024, BVH Neunkirchen:

  • 23.

    Wir haben die Leistung laut der Rechnung erbracht. Die ***14*** hat immer nur einen kleinen Teil bezahlt.

  • 24.

    Übersicht Aufstellung vom 30.1.2025 der ***14*** an die Bf. über Rechnungen "***12***".:

  • 25.

    Die Summe ist jedenfalls zu viel, wir haben nur € 110.000 erhalten. Diesbezüglich wird ein Bankauszug vorgelegt, welcher als Beilage 1 zum Akt genommen wird.

  • 26.

    Übersicht Aufstellung Rechnungen der ***14*** 20.3.2024-10.12.2024:

  • 27.

    Die Summe stimmt jedenfalls nicht. Die Rechnung über € 29.589,61 war für einen Schaden, den sie nicht anerkannt haben. Diese Aufstellung stimmt nicht.

  • 28.

    Re der Bf. an die ***14*** vom 4.6.2024, ReNr. 5-2024, LZR 25.5.24- 4.6.2024, BVH ***51***:

  • 29.

    Die Leistung wurde erbracht, wie auf der Rechnung ersichtlich.

  • 30.

    Re der Bf. an die ***14*** vom 13.6.2024, ReNr. 6-2024, LZR 25.5.24-7.6.2024, BVH ***51***:

  • 31.

    Diese Rechnung haben wir geschrieben, sie wurde aber nicht gezahlt.

  • 32.

    ***64*** -div. Arbeiten € 113.000,00:

  • 33.

    Das ist ein Auftrag über Barockfassade und Gesimse in der ***52*** in Wien. Wir haben im Dezember 2024 wenig und im Jänner 2025 nur die Straßenseite gearbeitet bis ca. 10.02. oder 12.02.2025. Dann kam die UID-Nummer weg. Die Leistungen wurden somit nicht zur Gänze erbracht. Es gibt eine Rechnung, die beinhaltet das es keine Gegenrechnung gibt, weil die UID - Nummer weg ist. Wenn wir die UID-Nummer wieder bekommen, wird ***64*** ca. € 8.000 an die Bf bezahlen.

  • 34.

    Re der Bf. an die ***13*** vom 8.7.2024, ReNr. 8-2024, LZR 21.5.24- 5.7.2024, BVH ***70***:

  • 35.

    Wir haben hier nur 3 Tage gearbeitet und Kamine gemacht. In der Zwischenzeit haben wir in Neunkirchen gearbeitet. Wir haben den Auftrag von der ***13*** bekommen. ***13*** hatte wenig Arbeit, deshalb haben sie mit den eigenen Leuten gearbeitet und am Ende haben wir nur den letzten Block gearbeitet.

  • 36.

    Re der Bf. an die ***13*** vom 24.9.2024, ReNr. 11-2024, LZR September 2024, BVH ***70***:

  • 37.

    Das ist vom letzten Block, nur die Arbeiten, ohne Material.

  • 38.

    Re der Bf. an die ***13*** vom 14.11.2024, ReNr. 15-2024, LZR August bis November 2024, BVH ***48*** Str.3:

  • 39.

    Diese Rechnung passt, sie ist von Wiener Neudorf. Die Leistungen, Material und Arbeiten, wurden entsprechend erbracht. Hier hatten wir Probleme, weil die Firma ***13*** Material in Höhe von fast € 14.000 selbst bestellt hat.

  • 40.

    …

  • 41.

    Re der Bf. an die ***13*** vom 2.4.2024, ReNr. 2-2024, LZR 25.3.-2.4.2024, BVH ***53*** Wien:

  • 42.

    Dies war eine Baustelle im 23. Bezirk, hier haben wir die Fassade gemacht.[…]

Auf die Frage des RA: Die Leistungen konnten mit den vorhandenen und gemeldeten Arbeitern ausgeführt werden.

Durch den RA wird eine Auflistung von Barbehebungen des Herrn ***2*** vorgelegt, welche kopiert wird und als Beilage./2 zum Akt genommen wird.:

Zeuge: Es handelt sich bei der Aufstellung um Barbehebungen vom Firmenkonto. Diese Barbehebungen betreffen Materialbeschaffungen. Dies wurde mit dem Steuerberater besprochen. Da war ich und Frau ***3*** anwesend. Der Steuerberater meinte, dass es in Ordnung ist, wenn Rechnungen bis € 10.000 ausgestellt werden. Die € 40.545,94 sind Materialkosten. Das Material haben wir von der ***14*** für die Baustelle Wiener Neudorf gekauft. Der Betrag wurde vom Bankkonto behoben und Bar der ***14*** gegen entsprechende Materiallieferung übergeben. Wir haben das Geld dem Bauleiter Herrn ***50*** übergeben. Dies meistens auf der Baustelle. Entweder habe ich das Geld übergeben oder es hat ***33*** gemacht. Der Betrag in Höhe von € 18.118,06 betrifft eine Kleinbaustelle mit Material der Firma ***54***. Das Geld wurde in der Mariahilfer Straße übergeben. Das ist die Zentrale der Firma, dort gibt es auch ein Lager. Rechnungen wurden manchmal früher, manchmal später bezahlt. Wir Haben in kleineren Beträgen immer in Bar bezahlt, ca. € 4.000 - € 6.000 Beträge. Es wurden auch Rechnungen durch Überweisung bezahlt. Das Datum auf der Auflistung, ist jenes an dem das Material bezahlt wurde. Material kommt meistens an drei bis vier Tagen, manchmal haben wir vor und manchmal haben wir nach der Lieferung bezahlt.

Es werden Rechnungen der ***54*** vom 21.10.2024 - 25.11.2024 vorgelegt und werden als Beilage./3 zum Akt genommen.

Auf Hinweis des RA korrigiere ich, dass die Daten auf der Auflistung, die Daten der Rechnung sind, nicht jener der Bezahlung.

Auf die Frage des ABB ob es Belege bzw. Bestätigungen dafür gibt, dass der Bargeldbetrag übernommen wurde (Firma ***54*** bzw. ***14***): Nein es gibt keine Bestätigung.

Auflistung Baustelle ***55***, ***56*** € 16.713,62: Es war eine Baustelle in Wiener Neudorf im Dezember 2024 und Jänner 2025 bis Februar 2025. Das Material haben wir von der ***56*** gekauft und wurde der Betrag bei der Firma im 14. Bezirk übergeben.

Es werden vorgelegt Rechnungen ***68*** im Zeitraum 01.02-21.03.2025. Diese werden als Beilage./4 zum Akt genommen Das sind Rechnungen an die ***56***, über das Material, welches die Bf bei der ***56*** gekauft hat. Die Auflistung sind Material, Leistungen usw. in Höhe von insgesamt € 29.025,36. Das soll eine Rechnung an die ***13*** GmbH werden. Diese ist noch nicht geschrieben.

Auf die Frage des ABB, wann die Leistung zu diesen Materiallieferungen erbracht wurde: Das war Ende Jänner bis Februar 2025. Dies von der Baustelle Wiener Neudorf zur Baustelle ***55***.

Die € 10.200 (Auto) sind die Beträge, die wir für 3 Autos ausgegeben haben. € 3.500 am 07.11.2024 für einen Audi A4. € 4.500 am 09.05.2025 für einen VW Golf. (Kaufvertrag zwischen ***Bf1*** GmbH als Käufer und ***35***) und Kaufvertrag über einen VW Golf vom 07.04.2025 (***57*** als Verkäufer, Bf als Käuferin)

Der Gesamtbetrag beträgt € 11.000 die Differenz mit der Liste, kann ich jetzt nicht erklären.

Wohnung € 19.000: Haben wir bezahlt. Für die Wohnung wo Frau ***3*** wohnt. Wir haben 3 -4 Monate keine Miete bezahlt, dann kam der RA und hat kalkuliert (Gerichtskosten usw.) und wir mussten € 19.000 bezahlen. Die Rechnung hat der Steuerberater, dieser hat es dem Finanzamt geschickt. Dies war im Oktober/November 2024

€ 10.000 Mama: dieser Betrag wurde an die Mutter an Frau ***3*** bezahlt. Wir haben das Geld am Anfang für die Firmengründung erhalten. Ich kann nicht sagen, wann das bezahlt wurde.

Rest Rechnung 12 mal € 4.000 (= € 48.000) dieser Betrag setzt sich aus dem unten angeführten Kosten für Miete, Lager, Beratung, usw. zusammen.

Die Posten, Miete, Beratung und Versicherung wurden überwiesen.

Es gibt ein Lager für Material Adresse: ***58*** € 300. Das Lager gibt es seit ca. 8 - 9 Monaten.

Es wird vorgelegt eine Bestätigung des Erhaltes von € 7.500 am 17.06.2024 an Herrn ***10***. Dies war die Bezahlung, weil er keinen Lohn bis dahin erhalten hat. Er war Baumeister, Gewerberechtlicher Geschäftsführer (Beilage./5)

Auf die Frage des ABB: Ich glaube, es handelte sich um die Monatslöhne für März, April 2024. Er war 4 oder 5 Monate angemeldet, dafür hat er diesen Betrag bekommen.

Frage der Richterin an den Zeugen:

1. Sie hatten das Firmenhandy der ***Bf1***. Haben Sie dieses nach wie vor?

  • •

    Z: Die Nummer ist noch aktiv, ich habe das Handy.

  • •

    Können Sie über das Firmenhandy ins Online-Banking einsteigen/ mit dem Handy bezahlen?

  • •

    Z: Das Firmenkonto habe ich nie in meinem Handy gehabt. Ich konnte nie ins Online-Banking einsteigen, über das Firmenhandy.

2. Wie funktioniert das, wenn Sie zu Baustellen fahren und das Fahrzeug auftanken müssen? Wer bezahlt die Tankrechnungen und wie? Wie kommen die Abbuchungen am Firmenkonto für Tanken zustande? Bezahlung mit dem Handy, direkte Abbuchung vom Bankkonto der Bf.?

  • •

    Z: Es wurden ca. 90% Bar bezahlt und die Rechnungen wurden dann dem Steuerberater gegeben. Es wurde vom Privatgeld bezahlt und dann mit Frau ***3*** abgerechnet. Ich war ca. 4 - 5 Monate mit Frau ***3*** liiert, ich habe mit ihr zusammengewohnt. In dieser Zeit hat sie mir manchmal die Bankkarte gegeben und ich habe manchmal damit gezahlt. Ca. 10-mal habe ich die Karte bekommen und ansonsten war Frau ***3*** immer mit dabei.

  • •

    Es gibt keine Meldung für diese Adresse, ich habe dort einfach so gewohnt. Dies ca. 4 - 5 Monate von Oktober 2024 weg."

Dem Beweisantrag des rechtlichen Vertreters auf Ladung und zeugenschaftliche Vernehmung von Herrn ***50*** (Anmerkung: gemeint wohl ***50***) per Adresse der Firma ***14*** sowie des Herrn ***18*** per Adresse der ***13*** zur Widerlegung der Vermutung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, wonach Rechnungslegungen ohne Zugrundeliegen einer ausreichenden Leistung erfolgt sei, wurde durch die Richterin nicht stattgegeben wird.

In seinem Schlusswort verwies der rechtliche Vertreter der Bf. auf sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass es für das Verfahren nicht relevant sei, ob der Zeuge ***2*** gegebenenfalls als faktischer Geschäftsführer zu bezeichnen wäre.

Die Vertreterin der belangten Behörde beantragte die Abweisung, der rechtliche Vertreter der Bf. die Stattgabe der Beschwerde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Zur ***Bf1***

Die ***Bf1*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27.10.2023 gegründet und am 18.11.2023 in das Firmenbuch HG Wien zu FN ***59*** mit Sitz in 1180 Wien, ***Bf1-Adr***, eingetragen. Geschäftszweig ist "Fassadenbau, die Malerei und Anstreicherei". Die Gesellschaft unterlag der Gründungsprivilegierung der Stammeinlage und es wurde die Hälfte der € 10.000,- einbezahlt.

Eingetragen im Firmenbuch als Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin ist Frau ***3***, geb. am ***24***.

Am 6.12.2023 wurde eine notariell beglaubigte Vollmacht erstellt, mit welcher die Bf. den ***2*** bevollmächtigt, sie gegenüber Behörde und sonstigen Ämtern zu vertreten und sämtliche Schriftstücke zu empfangen, Rückzahlungsanträge zu stellen und Überrechnungsanträge zu beantragen. Diese Vollmacht wurde erst im Zuge der Nachschau durch Organe der Finanzpolizei am 4.12.2024 bekannt.

Der Mietvertrag für die Wohnung mit ca. 55 m² an der Adresse 1180 Wien, ***Bf1-Adr*** wurde zwischen der ***60*** als Vermieterin und ***3*** als Mieterin am 6.12.2022 abgeschlossen. Diese war vom 17.10.2023 bis dato hauptwohnsitzlich an der Adresse 1180 Wien, ***Bf1-Adr*** gemeldet.

Mit der Gesellschaft liegt kein Mietvertrag vor. Der Hausverwaltung wurde die Bf. nicht als (Unter)Mieterin an dieser Adresse gemeldet bzw. ist ihr diese nicht bekannt.

Die Bf. verfügt über keine Homepage und ist auch auf diversen Plattformen im Internet wie FirmenABC, wirtschaft.at, firmeninfo.at sowie der WKO Liste Firmen A-Z nur mit der Adresse sowie der Firmenbuchnummer bzw. mit dem Gewerbe zu finden. Weder im Internet noch in der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung sind weitere Kontaktdaten zur Bf. wie etwa eine E-Mail Adresse oder Handynummer hinterlegt.

Die ***Bf1*** verfügt seit 13.3.2024 über die Gewerbeberechtigung "Maler und Anstreicher verbunden mit Lackierer, Vergolder und Staffierer, Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)" (GISA-Zahl ***61***). Als Gewerbestandort ist die Adresse 1180 Wien, ***Bf1-Adr*** angeführt.

lm Gewerberegister war als gewerberechtlicher Geschäftsführer von 13.3.2024 - 4.7.2024 Herr ***10*** eingetragen und war dieser von 19.2.2024 bis 4.7.2024 bei der Bf. (mit 20 Stunden als Angestellter) zur Sozialversicherung angemeldet. Seine Bezahlung erfolgte nicht mittels Überweisung.

Die Bf. verfügt seit 5.7.2024 nicht mehr über einen gewerberechtlichen Geschäftsführer.

Die Bf. ist nicht in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) eingetragen.

Ein Firmenschild oder ein anderer Hinweis auf die Firma konnte zum Zeitpunkt der Nachschau durch die Finanzpolizei am 4.11.2024 und der Zustellung der Verdachtsmitteilung am 13.11.2024 nicht vorgefunden werden. Dies weder am Klingelbord oder Briefkasten noch an der Wohnungstüre.

An beiden Tagen konnte kein persönlicher Kontakt mit der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der Bf. oder einer sonstigen der Bf. zuzuordnenden Person hergestellt werden.

Bei der Nachschau am 2.12.2024 wurden durch Organe des ABB aufgeklebte Zettel an Türe, Klingelbord und Briefkasten mit dem Firmennamen vorgefunden. In der Wohnung selbst befand sich ein Zimmer, eingerichtet mit einem Schreibtisch, PC, Aktenbock und einigen Unterlagen. Über den PC konnte die handelsrechtliche Geschäftsführerin nicht in das Online Banking einsteigen. Bei dem eingerichteten Büro handelt es sich um ein Arbeitszimmer, jedoch nicht um ein der Firma zuordenbares Büro.

In der Buchhaltung findet sich kein Mietaufwand der Bf. Aus den vorliegenden Bankbelegen ist auch kein Überweisungsbetrag für Miete ersichtlich, ebensowenig für Strom, Internet o.Ä.

Ein Firmensitz ist nicht existent.

Zum Firmenkonto der Bf. gibt es eine Bankkarte, zudem einen Onlinebanking-Zugang. Die Bankkarte wurde auch (an ***2***) weitergegeben.

Dass die Bf. ein Betriebsvermögen besitzt, konnte nicht festgestellt werden, vom Firmenkonto werden nach Eingang von Zahlungen und Ausgang diverser Zahlungen für beispielsweise Löhne, Schulden und Diesel, Beträge bar behoben, sodass am Monatsende die Eingangssummen nahezu ident mit den Ausgangssummen sind, somit immer nur ein geringer Eurobetrag am Konto verbleibt.

Aus der Saldenliste (Buchhaltung Kassabuch) ergeben sich Ausgaben für Diesel in den Monaten Mai 2024 iHv ca. € 1.213.- im Juni 2024 iHv. ca. € 936,00, aus den Bankbelegen ergeben sich für Juli 2024 € 482, August 2024 € 350, zudem wurden Überweisungen an die Arbeitnehmer für Diesel getätigt, in denen sie nicht bei der Bf. zur Sozialversicherung angemeldet waren.

Die Bf. besitzt erst seit November 2024 ein Kfz, welches von ***2*** an die Bf. (mit Wertsteigerung) verkauft wurde. Im Juni 2025 und August 2025 wurde jeweils ein weiterer PKW auf die Bf. angemeldet.

Die Existenz eines Lagers wurde erstmalig in der Verhandlung vom 19.8.2025 durch den Zeugen erwähnt. Ein Nachweis dafür in Form eines Mietvertrages wurde nicht vorgelegt.

Zu Überweisungen und Barbehebungen vom Firmenkonto

Es liegen Barbehebungen in hohen Summen vor (Nov., Dez. 2023 jeweils € 1500; April 2024 gesamt € 24.400, Juni 2024 gesamt € 22.531,92, Juli 2024 € 19.750,00, August 2024, 35.811,00, September 2024 € 9.000,00, Oktober 2024 € 13.500,00, November 2024 € 14.600, Dezember 2024 € 19.800,00, Jänner 2025 € 5.340,00 und gestalteten sich die Kontobewegungen derart, dass der Betrag am Ende des Monats nahezu ident war mit jenem am Monatsanfang. Die Verwendung der Barbehebungen konnte nicht erklärt werden.

Die Überweisungsbeträge, welche als Betreff "Schulden" aufwiesen, erfolgten einerseits an verschiedene Personen im Zeitraum Juli bis Nov.2024 iHv gesamt ca. € 31.700,00, andererseits an ***2*** iHv ca.€ 22.600,00. Kreditverträge oder sonstige (Darlehens)Vereinbarungen konnten von der Bf. dazu nicht vorgelegt werden.

Ebensowenig konnten verschiedene Kontobewegungen erklärt werden. Beispielsweise gehen aus von der Bf. übermittelten Bankauszügen für Jänner 2024 Eingänge iHv ca. € 280.997,28 und Ausgänge iHv € 280.766,00 hervor.

Sowohl hinsichtlich der Barbehebungen als auch hinsichtlich der Bezahlung der vorgeblichen Schulden konnte nicht belegt oder nachgewiesen werden, dass und wenn in welcher Höhe die Beträge für betriebliche Zwecke verwendet wurden.

Zur Person der ***3***

***3***, ukrainische Staatsbürgerin, ist seit Februar 2022 (Beginn des Ukrainekrieges) in Österreich. Sie war von 13.12.2023 bis 29.2.2024 bei der ***12*** beschäftigt. Ihre Aufgabenbereiche dort waren Arbeitnehmerunterlagen vorbereiten und E-Mails beantworten.

Handelsrechtliche Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der Bf. war sie ab 27.10.2023. Ihre Aufgabenbereiche decken sich im Wesentlichen mit jenen aus ihrer unselbständigen Beschäftigung bei der ***12***.

Vom Konto der Bf. erfolgten monatliche Überweisungen an sie jeweils iHv € 2300.-, bezeichnet als "Lohn".

***3*** ist der Firma ***14*** (Ing. ***15*** bzw. ***50***) nicht persönlich bekannt.

Herr ***18*** von der Fa. ***13*** hat sie einmal bei der Unterzeichnung des Rahmenvertrages 2024 gesehen, ein weiterer Kontakt mit ihr bestand nicht.

Der Steuerberater Herr ***7*** von der ***5*** GmbH hatte nur anfänglich persönlichen Kontakt mit ihr.

***3*** hat keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Bf. und führte auch keine Geschäftsführungstätigkeiten aus. Sie weiß weder über das Unternehmen oder über die Geschäfte, noch über Kalkulationen der Aufträge oder Rechnungen, noch bspweise wie Abrechnung der Arbeitnehmer (stundenweise oder pauschal) erfolgt, Bescheid. Sie fungierte als "Strohmann/Strohfrau" für den wahren Machthaber ***2***.

Zur Person des ***2***

***2***, geb. am ***23*** , ist serbischer Staatsbürger und war zuletzt wohnhaft in 1150 Wien, ***62***. Seit 4.12.2024 besitzt er keine aufrechte Meldeadresse in Österreich mehr.

Er führte einige Zeit eine Beziehung mit ***3*** und wohnte auch ein paar Monate mit ihr zusammen in der Wohnung 1180 Wien, ***Bf1-Adr***. Eine Anmeldung erfolgte hier jedoch nicht.

***2*** ist ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter der ***12***, FN ***26***, mit Firmensitz in 1120 Wien, ***9***, über welche mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom tt.6.2024 das Konkursverfahren eröffnet und mit 31.7.2024 die Schließung des Unternehmens angeordnet wurde. Seit 19.6.2024 fungiert die ***63*** Rechtsanwälte GmbH als Masseverwalter.

Mit Beschluss des BG Hernals vom tt.6.2025 wurde ein Schuldenregulierungsverfahren über ***2*** eröffnet. Die Anmeldefrist endet am 21.10.2025.

Die ***13*** sowie die ***14*** waren Auftraggeber der ***8***. I. Bau GmbH. ***36***, ***33***, ***35***, ***38*** und ***3*** scheinen in der Sozialversicherungsdatenbank im Jahr 2023 und teilweise bis ins Jahr 2024 als Dienstnehmer der ***12*** auf.

***2*** war als Arbeitnehmer in den Zeiträumen 5.7.2024-10.11.2024, 9.12.2024-23.12.2024, 7.1.2025-27.1.2025 (die Abmeldung durch die Bf. erfolgte am 21.2.2025) bei der Bf. zur Sozialversicherung angemeldet.

***2*** ist Kontaktperson für die Auftraggeber, macht die Kundenaquirierung, Kalkulierung, erstellt Angebote und Rechnungen, auf den Baustellen ist er der Vorarbeiter.

Telefonische Kontaktaufnahmen mit dem ABB und Finanzamt erfolgten durch ihn, auch war er bei der Befragung der ***3*** am 19.11.2024 beim ABB persönlich anwesend.

***2*** ist im Besitz des (einzigen) Firmenhandys, dies nicht nur als er bei der Bf. als Arbeitnehmer beschäftigt war, sondern auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 19.8.2025.

***2*** erhielt Überweisungen vom Konto der Bf. einerseits in hohen Beträgen und teilweise mit dem Betreff "Schulden", andererseits auch in Zeiten, zu denen er nicht als Arbeitnehmer bei der Bf. angemeldet war.

Durch ***2*** wurden Barbeträge zur Bezahlung von Material auf Baustellen oder Firmensitzen/Lager an verschiedene Vertragspartner/Auftraggeber übergeben. Bestätigungen über die Aushändigung der Beträge wurden nicht angefertigt.

***2*** ist der der wahre Machthaber der Bf und als deren faktischer Geschäftsführer anzusehen.

Zu den Kontrollen/Nachschauen durch das ABB

Es erfolgte eine Baustellenkontrolle durch die Organe der Finanzpolizei am 22.8.2024, in 2620 Neunkirchen, ***19***, bei welcher sich vier Personen der Kontrolle durch Flucht entzogenen. Der zur Kontrolle hinzukommende ***2*** teilte den Kontrollorganen die Namen der Arbeitnehmer der Bf. mit. Es handelte sich um ***38*** (Arbeitnehmer ***39***), ***33***, ***36*** und ***35***. ***33*** und ***36*** wurden nachträglich (verspätet) zur Sozialversicherung angemeldet. Die Anmeldung des ***33*** wurde am 29.8.2024 rückwirkend wieder storniert.

Zum Zeitpunkt der Nachschau durch die Finanzpolizei am 4.11.2024 an der im Firmenbuch eingetragenen Adresse der Bf. konnte kein Firmenschild oder ein anderer Hinweis auf die Firma vorgefunden werden. Dies weder am Klingelbord oder Briefkasten noch an der Wohnungstüre.

Bei einer Nachschau am 4.11.2024 durch Organe der Finanzpolizei beim steuerlichen Vertreter ***5*** GmbH der Bf. gab Herr ***7*** an mit Frau ***3*** nur am Anfang persönlich zu tun gehabt zu haben. Unterlagen würden von verschiedenen Personen vorbeigebracht werden. Es wurden u.a. Summen-/Saldenliste bis 09/24, Kreditoren/Debitoren (auf Saldenliste), Lohnkonten, Kassenberichte für die Monate Mai-September 2024 (Konto 2700), Kassenbuch Mai und Juni 2024, diverse Kontoauszüge ***67***, sowie Rechnungen der ***14*** GbmH an die Bf. (bspw. ReNr. 117-2024 BVH ***45***, St. Pölten) ReNr. 111-2024, BVH ***47***, ***71***) vorgelegt. Es konnte kein Anlagenverzeichnis, kein Mietvertrag, keine Stundenaufzeichnungen (die Abrechnung erfolge pauschal), keine Kassenausgangsbelege vorgelegt werden. Beleg zur Fremdarbeit (Kto 5800) konnte ebenfalls nicht gezeigt werden.

Bei der am Ende der Niederschrift mit ***3*** am 19.11.2024 für 2.12.2024 angekündigten und an diesem Tag auch durchgeführten Nachschau an der Adresse des Firmensitzes in der Wohnung der ***3*** wurde durch Organe der Finanzpolizei in einem der Zimmer ein spärlich eingerichtetes Büro mit Schreibtisch, Aktenbock und PC vorgefunden.

Ein Mietvertrag der Bf. konnte nicht vorgelegt werden, es wurden diverse Belege für November 2024 vorgefunden, sowie Ausdrucke zu Barbehebungen und Überweisungen, zu welchen auf Nachfrage der Organe der Finanzpolizei, mitgeteilt wurde, dass es sich dabei um Darlehensrückzahlungen handle. Darlehensverträge konnten nicht gezeigt werden, es wurde angegeben, dass sich die Originalverträge beim Steuerberater befinden würden. Bei den Darlehensgebern handle es sich um Freunde der ***3***.

Zu den Arbeitnehmern der Bf.

Die Arbeitnehmer der ***12***, nämlich ***35***, ***33***, ***36*** und ***38***, wurden von der Bf. übernommen und wurden für die Bf. in verschiedenen Zeiträumen tätig.

Nachfolgende Personen waren bei der Bf. zur Sozialversicherung angemeldet und für die Bf. tätig:

  • 1.

    ***35***: Anmeldung zur Sozialversicherung vom 4.6.2024 bis 12.12.2024,

  • 2.

    Es erfolgte eine ELDA Anmeldung am 9.4.2024 mit (rückwirkendem) Beginn der Tätigkeit 4.3.2024. Das Storno dieser Anmeldung erfolgte am 17.4.2024.

  • 3.

    Überweisungen durch die Bf. an ihn in verschiedenen Höhen (teilweise mit Betreff: Lohn, akonto, Urlaub und Diesel) erfolgten in den Monaten: Juli bis Dezember 2024

  • 4.

    Im Juli 2024 erfolgte eine Überweisung iHv € 1.050,00 mit dem Betreff Diesel, reparieren)

  • 5.

    ***33***: Anmeldung zur Sozialversicherung vom 4.6.2024 bis 11.7.2024 und 8.10.2024 bis 12.12.2024

  • 6.

    Es erfolgte eine ELDA Anmeldung am 9.4.2024 mit (rückwirkendem) Beginn der Tätigkeit 4.3.2024. Da im Sozialversicherungsauszug keine Versicherungszeiten ab 4.3.2024 sichtbar sind, erfolgte auch hier ein Storno dieser Anmeldung.

  • 7.

    Es erfolgte eine ELDA Anmeldung am 22.8.2024 mit Beginn der Tätigkeit 22.8.2024 (verspätete Anmeldung nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei) und Storno dieser Anmeldung am 29.8.2024.

  • 8.

    Es liegen Stundenaufzeichnungen vor für: Juni 2024, Juli 2024, Oktober 2024, wobei es sich hier um eine Excel Liste handelt auf denen (mit PC) Zeiten jeweils von Mo- Do 7-16 Uhr, Fr 7-14.30 Uhr (1Std Pause) eingetragen sind.

  • 9.

    Überweisungen durch die Bf. an ihn in verschiedenen Höhen (teilweise mit Betreff: Schulden, akonto, Urlaub, Material, Diesel) erfolgten in den Monaten: April bis August, Oktober, November 2024, Jänner, März 2025

  • 10.

    ***33*** befand sich zudem von 7.12.2023 bis 3.6.2024, 12.7.-10.8.2024, 11.8.-2.9.2024, 7.9.-7.10.2024, 17.12.-9.4.2025 im Arbeitslosen- und Notstandshilfebezug.

  • 11.

    ***2***: Anmeldung zur Sozialversicherung vom 5.7.2024 bis 10.11.2024, 9.12.2024 bis 23.12.2024, 7.1.2025 bis 27.1.2025 (21.2.2025)

  • 12.

    Es liegen Stundenaufzeichnungen vor für: Juli bis Okt. 2024, wobei es sich hier um eine Excel Liste handelt auf denen (mit PC) Zeiten jeweils von Mo- Do 7-16 Uhr, Fr 7-14.30 Uhr (1Std Pause) eingetragen sind.

  • 13.

    Überweisungen durch die Bf. an ihn (ohne Betreff bzw mit dem Betreff Lohn, Urlaub) erfolgten in den Monaten: Juli, September 2024 bis März 2025

  • 14.

    Weitere Überweisungen erfolgten: im Dez 2023 Überweisung € 500, März 2024 € 1400, April 2024 € 2.200 (Schulden), € 5000; Juni 2024 € 200 Diesel, € 4000 Schulden, € 4500 Schulden, Juli 2024 € 2500 akonto, August 2024 € 500 (Auto Service), September 2024 € 500 (akonto), € 5000 (Material Wr. Neudorf), Okt 2024 (€ 9500 Schulden bis Dezember), November 2024 € 100 (Diesel), dezember 2024 € 500 (Diesel), Jänner 2025 € 400 (akonto), Februar 2025 € 800 (Material)

  • 15.

    ***38***: weist keine Anmeldezeiträume bei der Bf. laut SV-Abfrage auf;

  • 16.

    Es erfolgte eine ELDA Anmeldung am 9.4.2024 mit (rückwirkenden) Beginn der Tätigkeit 4.3.2024. Da im Sozialversicherungsauszug keine Versicherungszeiten ab 4.3.2024 sichtbar sind, erfolgte auch hier ein Storno dieser Anmeldung.

  • 17.

    Lohnzettel, Lohnüberweisungen oder Arbeitszeitaufzeichnungen wurden nicht vorgelegt.

  • 18.

    ***31***: Anmeldung zur Sozialversicherung vom 18.12.2024 bis 27.1.2025 (21.2.2025)

  • 19.

    Laut "Nettoabrechnung" (Lohnzettel) für den Monat Februar 2025 beschäftigt als Angestellter/Maler. Banküberweisungen hinsichtlich seines Gehaltes liegen nicht vor. Eine Eintragung im Gewerberegister als gewerberechtlicher Geschäftsführer ebenso nicht. Eine Bezahlung iHv € 3.213,51 als Akonto erfolgte in bar.

  • 20.

    ***36***: Anmeldung zur Sozialversicherung vom 22.8.2024 (Anmeldung aufgrund der FinPol Kontrolle) bis 23.12.2024

  • 21.

    Es liegen Stundenaufzeichnungen vor für: Aug bis Okt. 2024, wobei es sich hier um eine Excel Liste handelt auf denen (mit PC) Zeiten jeweils von Mo- Do 7-16 Uhr, Fr 7-14.30 Uhr (1Std Pause) eingetragen sind.

  • 22.

    Überweisungen in verschiedenen Höhen (ohne Betreff bzw. mit Betreff akonto ) an ihn durch die Bf. im September, November 2024 bis Jänner 2025

  • 23.

    ***34***: Anmeldung zur Sozialversicherung vom 16.9.2024 bis 23.12.2024, 7.1.2025-27.1.2025 (21.2.2025)

  • 24.

    Es liegen Stundenaufzeichnungen vor für: Sept, Okt. 2024, wobei es sich hier um eine Excel Liste handelt auf denen (mit PC) Zeiten jeweils von Mo- Do 7-16 Uhr, Fr 7-14.30 Uhr (1Std Pause) eingetragen sind.

  • 25.

    Überweisungen in verschiedenen Höhen (ohne Betreff bzw. mit Betreff akonto, Lohn, Prämie) an ihn durch die Bf. im Oktober 2024 2024 bis Februar 2025

  • 26.

    ***66***: Es erfolgte eine ELDA Anmeldung zur Sozialversicherung am 10.2.2025 und eine Abmeldung am 21.2.2025.

  • 27.

    Überweisung an ihn durch die Bf. im Februar 2025 (Betreff akonto) iHv. € 1.500,00.

  • 28.

    ***10***: Anmeldung zur Sozialversicherung vom 19.2.2024 bis 4.7.2024 (gew.GF). Es liegen keine Banküberweisungen an ihn vor. Im Zuge der Verhandlung am 19.8.2025 wurde durch den Zeugen ***2*** eine Bestätigung (Briefkopf der Bf.) vorgelegt, wonach Herr "***10*** ist bezahlt a konto 7.500€ um 17.06.2024 strebersdorf. Unterschreiben ***10***, ***33***, ***2***". Es sind drei Unterschriften vorhanden, zudem ein Stempel der Bf. mit einer (unleserlichen/keiner Person zuordenbaren) Unterschrift.

Lohnzettel ("Nettoabrechnungen") hinsichtlich der angeführten Arbeitnehmer liegen (bis auf ***38***) teilweise vor.

Im Zeitraum November 2023 bis Mai 2024 waren keine Arbeitnehmer (mit Ausnahme des gewerberechtlichen Geschäftsführers ***10***) bei der Bf. zur Sozialversicherung gemeldet. Im August 2024 waren nur ***35*** und ***36*** (ab 22.8.2024) gemeldet, ***33*** wurde am 22.8.2024 angemeldet, jedoch am 29.8.2024 rückwirkend wieder abgemeldet.

***33*** nahm am 7.5.2024 an einer Besprechung mit der Fa. ***13*** teil, obwohl er nicht als Arbeitnehmer bei der Bf. zur Sozialversicherung angemeldet war.

Es liegen Rechnungen der Fa. ***13*** und ***14*** (Materiallieferungen) an die Bf. für den Leistungszeitraum März bis Mai 2024 und August 2024 vor.

Es erfolgten Abbuchungen und Ausgaben für Diesel in nicht unbeträchtlicher Höhe für die Monate März bis Mai 2024 vor. Aus der Buchhaltung ist ein "Kfz-Aufwand LKW" im Monat Mai 2024 ersichtlich.

Es gab keine Leiharbeiter.

Zu Rechnungen und Rahmenvereinbarungen

Es liegen nachfolgende Rahmenvereinbarungen vor:

  • 1.

    Rahmenvereinbarung vom 14.3.2024 zwischen der ***14*** und der Bf., Vertragsgegenstand: Fassadenarbeiten. Dieser Vertrag wurde weder von der Auftraggeberin noch von der Bf. unterfertigt.

  • 2.

    Rahmenvertrag 2024 vom 8.3.2024 zwischen der ***13*** und der Bf., Gewerk: Fassadenarbeiten. Verhandlungsgespräche lt. Pkt.1.3. mit Hr. ***18*** und Herrn ***2***. Unterfertigt von beiden Vertragsparteien.

  • 3.

    Rahmenvertrag 2024/2025 zwischen der ***64***, Fassadensanierung BVH ***52*** Wien. Der Vertrag wurde am 11.12.2024 nur von Bf. unterfertigt, nicht von der Auftraggeberin.

Die von der Bf. vorgelegten Rechnungen der ***14*** sowohl an die Bf. als auch an die ***12*** vor, weisen dieselbe Mailadresse auf (***43***).

Es liegen folgende Rechnungen von der ***14*** an die Bf. für Materiallieferungen und für diverse Bauvorhaben mit Leistungszeiträumen März bis Mai 2024 vor:

  • 1.

    15.5.2024, ReNr. 107-2024, Materiallieferung BVH ***45***, 3100 St. Pölten Leistungszeitraum März 2024, Fassaden- und Sockeldämmplatten, € 7.682,40 (inkl. USt)

  • 2.

    15.5.2024, ReNr. 114-2024, Materiallieferung BVH ***45***, 3100 St. Pölten Leistungszeitraum April 2024, Baumit Silikontop, € 1.933,80 (inkl. USt)

  • 3.

    15.5.2024, ReNr. 117-2024, Materiallieferung BVH ***45***, 3100 St. Pölten Leistungszeitraum April 2024, Baumit Silikoncolor, € 453,00 (inkl. USt)

  • 4.

    15.5.2024, ReNr. 116-2024, Materiallieferung BVH ***45***, 3100 St. Pölten Leistungszeitraum April 2024, Fassaden- und Sockeldämmplatten, € 6.890,40 (inkl. USt)

  • 5.

    15.5.2024, ReNr. 113-2024, Materiallieferung BVH ***45***, 3100 St. Pölten Leistungszeitraum April 2024, Kantenschutz, Klebespachtel, Fassaden- und Sockeldämmplatten, usw, € 9.928,79 (inkl. USt)

  • 6.

    15.5.2024, ReNr. 115-2024, Materiallieferung BVH ***45***, 3100 St. Pölten Leistungszeitraum April 2024, Kantenschutz, Klebespachtel, Sockeleinschubprofil, usw, € 7.692, 73 (inkl. USt)

  • 7.

    15.5.2024, ReNr. 110-2024, Materiallieferung BVH ***47***, ***71*** Leistungszeitraum März 2024, Baumit Silikon Color, Klebespachtel, € 480,47 (inkl. USt)

  • 8.

    15.5.2024, ReNr. 111-2024, Materiallieferung BVH ***47***, ***71*** Leistungszeitraum März 2024, Baumit Fassadenplatten, € 360,36 (inkl. USt)

  • 9.

    15.5.2024, ReNr. 112-2024, Materiallieferung BVH ***48*** Straße 1, 2351 Wr. Neudorf Leistungszeitraum März 2024, Baumit Silikontop usw, € 3.731,16 (inkl. USt)

  • 10.

    15.5.2024, ReNr. 109-2024, Materiallieferung BVH ***48*** Straße 1, 2351 Wr. Neudorf Leistungszeitraum März 2024, Fassaden- Sockeldämmplatten, € 1.429,56 (inkl. USt)

  • 11.

    15.5.2024, ReNr. 108-2024, Materiallieferung BVH ***48*** Straße 1, 2351 Wr. Neudorf Leistungszeitraum März 2024, Baumit Sockeleinschubprofil, Textilglasgitter usw, € 1.897,27 (inkl. USt)

Ebenso liegen Rechnungen der Bf. an ***14*** für Fassadenarbeiten vor, die auch den Leistungszeitraum Mai 2024 betreffen, vor:

  • 1.

    4.6.2024, ReNr.5-2024, 1.Teilrechnung, BVH ***51***, Leistungszeitraum 25.5.24-4.6.24, Fassadenarbeiten, € 21.125,00 (netto/brutto),

  • 2.

    7.6.2024, ReNr.6-2024, 2.Teilrechnung, BVH ***51***, Leistungszeitraum 29.5.24-7.6.24, Fassadenarbeiten, € 14.625,00 (netto/brutto),

  • 3.

    13.6.2024, ReNr.7-2024, 2.Teilrechnung, BVH Neunkirchen, Leistungszeitraum 25.5.24-13.6.24, EPS-F- Plus Picken, € 16.000,00 (netto/brutto)

  • 4.

    13.6.2024, ReNr.9-2024, 3.Teilrechnung, BVH Neunkirchen, Leistungszeitraum 25.5.24-17.7.24, EPS-F- Plus Picken, € 75.377,07 (netto/brutto), offener Betrag: € 59.120,07

Eine Aufstellung der ***14*** vom 30.1.2025, listet die Rechnungen der Bf. sowie die Ausgangsrechnungen der ***14*** im Jahr 2024 auf. Es sind Forderungen der Bf. iHv € 212.400,00 und Forderungen der ***14*** iHv € 120.090,10 ersichtlich.

Überweisungen der ***14*** an die Bf. erfolgten ab Juni 2024 in Teilbeträgen.

Durch die ***14*** wurden AGH Zahlungen an die ÖGK geleistet.

Des weiteren stellte die Bf. Rechnungen an die ***13*** betreffend Fassadenarbeiten, welche unter anderem auch den Leistungszeitraum März-Mai 2024 betreffen:

  • 1.

    25.3.24, Re-1-2024, BVH Wr. Neudorf, ***48***, LZR 11.3.-25.3.24, € 58.503,25 (brutto/netto).

  • 2.

    2.4.2024, Re-2-2024, BVH ***53***, Wien, LZR 25.3.-2.4.24, Regiestunden, Material, € 930,00 (brutto/netto).

  • 3.

    3.6.2024, Re-4-2024, BVH ***70*** 1.TR, LZR 21.5.24-3.6.24, € 5.218,14 (brutto/netto), handschriftlich korrigiert auf € 5.000,00

  • 4.

    8.7.2024, Re- 8-2024, Schlussrechnung , LZR 21.5.2024-5.7.2024, BVH ***70***, ***17*** 75-81, € 6.398,55 (brutto/netto), handschriftliche Korrekturen

  • 5.

    8.7.2024, Re-8 -2024, Schussrechnung, BVH Sauerbrunn, LZR 21.5.24-5.7.24, Müllraum, € 4.420,50 (brutto/netto), offener Gesamtbetrag € 5.358,64

  • 6.

    13.9.2024, Re10-2024, 1.TR., BVH Wr. Neudorf, ***48***, LZR August-September 2024, € 23.100,00 (brutto/netto)., handschriftliche Korrekturen

  • 7.

    24.9.2024, Re-11-2024, BVH ***70*** ***17*** 75-81, LZR Sept. 2024, Fassadenarbeiten, € 16.926 (brutto/netto).

  • 8.

    14.11.2024, ReNr.15 Schlusrechnung, ***48*** Strasse 3 Nr.4, LZR August -November 2024, € 194.474,79, Abzug für Mineralwolle € 13.900, Abzug für Dübel € 3500, abzgl. Teilrechnungen, Betrag € 63.584,05 (brutto/netto).

Überweisungen der ***13*** an die Bf. liegen ab April 2024 vor.

Rechnung der Bf. an ***64***:

- 3.1.2025, Re2-2025, BVH ***52*** Wien, LZR Dez 2024, Pauschale 31.500.-

Überweisungen der ***64*** an die Bf. erfolgten im Jänner 2025 iHv € 6.000,00 und im März 2025 iHv. € 8.000,00.

Es wird festgestellt, dass die Leistungen durch die Bf. laut den Rechnungen und auch im angeführten Leistungszeitraum erbracht wurden. Auch den Materiallieferungen liegen Leistungen der Bf. zugrunde.

Zu Beitrags-/Abgabenzahlungen der Bf. bei ÖGK, BUAK und FA

In den Monaten März bis Mai und August wurden Leistungen durch die Bf. auf den diversen Baustellen erbracht. Dafür benötigte Arbeitnehmer wurden von ihr beschäftigt, sie wurden jedoch nicht zur Sozialversicherung angemeldet.

Es erfolgten am 9.4.2024 Anmeldungen von drei Arbeitnehmern (***35***, ***33*** und ***38***) mit Beginn der Beschäftigung 9.3.2024 und wurden diese Anmeldungen in der Folge rückwirkend storniert.

Im August 2024 waren nur ***35*** und ***36*** (ab 22.8.2024 aufgrund der Kontrolle durch die Finanzpolizei) gemeldet, ***33*** wurde am 22.8.2024 angemeldet, jedoch am 29.8.2024 rückwirkend wieder abgemeldet.

Bei der ÖGK wurden durch die Bf. seit dem Kontobeginn keine Beitragszahlungen entrichtet. Die Beiträge wurden ausschließlich und fortlaufend durch Zahlungen gem. § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG (AGH-(Arbeitgeberhaftung) Zahlungen) beglichen.

Die AGH-Zahlungen am Beitragskonto der Bf. bei der ÖGK beliefen sich in Summe auf € 51.750,64 und erfolgten diese für die Monate 3/2024, 5-6/2024, 8-11/2024.

Es wurden Guthaben aus den AGH Zahlungen nach Anträgen der Bf. am 5.8.2024 iHv. € 11.500,00 und am 15.11.2024 iHv. 14.240,48 an die Bf. ausbezahlt.

Wegen den einlangenden AGH-Zahlungen, BUAK Zahlungen und Beitrags-Rückverrechnungen bestand am Beitragskonto der Bf. ein Guthaben (Stand 11.3.2025 iHv € 1.405,47, Stand: 27.5.2025 iHv. € 1.431,03).

Es erfolgten durch die Bf. immer wieder Anmeldungen von Arbeitnehmern, obwohl sie keine Beitragszahlungen leistete.

Die Arbeitnehmer der Bf. wurden nicht der BUAK gemeldet. Aufgrund von Erhebungen der BUAK erfolgte eine Einbeziehung (Einbeziehungsinformation vom 25.11.2024) der Arbeitnehmer zur BUAK und eine Forderung in Höhe € 6.764,92. Zusammen mit den Forderungen von Oktober 2024- Jänner 2025 (fällig zwischen 16.12.2024 und 17.3.2025) bestehen Beitragsrückstände und eine Gesamtforderung iHv von € 21.068,85 (Stand 6.6.2025). Zum Zeitpunkt des Feststellungsbescheides betrugen die fälligen Zuschlagsvorschreibungen €11.693,99 (Zuschläge zum Lohn, exklusiv Zinsen und Kosten).

Der Bf. wurde durch das Finanzamt Österreich eine UID Nr. (UID: ***65***) am 11.3.2024 erteilt, welche am 15.2.2025 durch das Finanzamt Österreich wieder beschränkt wurde. Nach einer neuerlichen Erteilung am 5.5.2025 erfolgte eine weitere Beschränkung (bis dato) am 14.6.2025.

Beim Finanzamt Österreich wurden durch die Bf. lediglich für die Monate 05/2024 und 06/2024 steuerbare Umsätze gemeldet. Die gemeldeten Umsätze (Bauleistungen) für Mai 2025 betrugen € 76.339,43. In diesem Zeitraum waren keine Arbeitnehmer (ausgenommen der gewerberechtliche Geschäftsführer) bei der Bf. zur Sozialversicherung angemeldet.

Ein bestehendes Guthaben iHv. € 11.187,78 wurde am 2.8.2024 an die Bf. ausbezahlt.

Ab 10/2024 erfolgten keinerlei Meldungen betreffend Umsatzsteuer. Erst im Juni 2025 erfolgten Umsatzsteuervoranmeldungen zu den Zeiträumen 10/2024 bis 5/2025 .

Die Meldung der Lohnabgaben erfolgte erstmals im September 2024, dies für die Monate: 2/2024 bis 7/2024, wobei festgestellt wird, dass die gemeldeten Lohnabgaben für 2-5/2024 lediglich den gewerberechtlichen Geschäftsführer betreffen. Die Meldung der Lohnabgaben erfolgte jedenfalls nicht in der richtigen Höhe.

Im Monat 8/2024 erfolgte keine Meldung. In den Monaten 9/2024-3/2025 wurden Lohnabgaben gemeldet.

Die gemeldeten (Lohn-)Abgaben wurden nicht durch die Bf. entrichtet. Abgabenrückstände wurden im Wesentlichen mit Forderungspfändungen aus den AGH-Zahlungen ausgeglichen.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides lag ein Abgabenrückstand iHv.ca. € 2.400,00 vor.

Ein noch bestehender Abgabenrückstand wurde Anfang Juni 2025 beglichen. Derzeit besteht am Abgabenkonto ein Guthaben.

Zum Feststellungsverfahren Scheinunternehmen

Wegen des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens wurde am 13.11.2024 eine Verdachtsmitteilung iSd § 8 Abs 4 SBBG am Firmensitz der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, 1180 Wien durch Organe der Finanzpolizei Team 27 zugestellt. Am 19.11.2024 erfolgte ein Widerspruch von der Bf (dazu ausführlich im Verfahrensgang die auszugweise Wiedergabe der Niederschrift mit der hr. GF der Bf.).

Der hier bekämpfte Feststellungsbescheid wurde am 13.1.2025 erlassen und festgestellt, dass gegenständlicher Rechtsträger ab 18.11.2023 als ein Scheinunternehmen iSd § 8 SBBG gilt.

Laut belangter Behörde liegen gemäß § 8 Abs. 3 SBBG folgende Anhaltspunkte vor:

• Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift

• Die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu der Rechtsträgerin oder deren/dessen organschaftlichen Vertreterin/Vertreters über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse

• Das Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen oder Dienstnehmern

• Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten

• Rechnungslegung ohne Zugrundeliegen einer ausreichenden Leistung

Die Zustellung erfolgte ohne Rückschein durch Aufkleben auf die Wohnungstüre an der Firmenadresse der Bf.

Die dagegen am 29.1.2025 erhobene Beschwerde war fristgerecht.

Die die Beschwerde als verspätet zurückweisende Beschwerdevorentscheidung vom 10.2.2025 wurde durch die belangte Behörde gem. § 299 BAO am 24.3.2025 aufgehoben und erging am selben Tag eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Der Vorlageantrag wurde fristgerecht am 26.3.2025 gestellt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Am 24.6.2025 und 19.8.2025 fanden mündliche Verhandlungen vor dem BFG statt (dazu ausführlich im Verfahrensgang die auszugweise Wiedergabe der jeweiligen Niederschriften).

Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 Abs 3 SBBG

1) Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten (§ 8 Abs 3 Z 1 SBBG)

Es liegen folgende Auffälligkeiten:

  • 1.

    Baustellenkontrolle der Finanzpolizei am 22.8.2024, bei welcher sich einerseits die Arbeitnehmer der Kontrolle durch Flucht entzogen, andererseits festgestellt wurde, dass eine Anmeldung von zwei Personen erst nach Kontrollbeginn erfolgte. Zudem rückwirkendes Storno der Anmeldung einer der beiden Personen.

  • 2.

    Ähnlicher Firmenname der Bf. mit der ***12***, über welche ab Juni 2024 ein Konkursverfahren eröffnet und das Unternehmen in der Folge geschlossen wurde. Deren ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter wurde als Arbeitnehmer bei der Bf. angemeldet.

  • 3.

    Ermittlungen der Finanzpolizei mit dem Ergebnis, dass die Bf. die gleichen Arbeitnehmer beschäftigt, wie dies bereits die ***12*** tat. Ebenso, dass auch gleiche (Haupt-)Auftraggeber (***14***, ***13***) vorhanden sind.

  • 4.

    Verspätete Anmeldungen von Arbeitnehmern und in der Folge wieder rückwirkende Abmeldung der Arbeitnehmer

  • 5.

    Keine Beitragszahlungen bei der ÖGK durch die Bf., Begleichung des Kontos nur mit AGH Zahlungen

  • 6.

    Keine Meldung der Arbeitnehmer bei der BUAK bzw. in der Folge Beitragsrückstände bei der BUAK.

  • 7.

    Keine Meldung von Lohnabgaben.

  • 8.

    Ein Teil der vorhandenen Rechnungen betrifft Leistungszeiträume, in denen keine Arbeitnehmer bei der Bf. zur Sozialversicherung angemeldet waren, jedoch die Leistungen von der Bf. erbracht wurden.

  • 9.

    Hohe Barbehebungen bzw. Überweisungen vom Firmenkonto, welche nicht dem Betrieb zugordnet bzw. belegt werden können.

2) Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift (§ 8 Abs 3 Z 3 SBBG)

  • 1.

    Die Bf. verfügt über keine Homepage und ist auch auf diversen Plattformen im

  • 2.

    Internet wie "FirmenABC", wirtschaft.at, firmeninfo.at sowie der WKO Liste Firmen A-Z nur mit der Adresse sowie der Firmenbuchnummer zu finden. Weder im Internet noch in der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung sind weitere Kontaktdaten zur Bf. wie etwa eine E-Mail Adresse oder Handynummer hinterlegt.

  • 3.

    Sowohl bei der Nachschau am 4.11.2024, als auch bei der Zustellung der Verdachtsmitteilung am 13.11.2024 konnte niemand persönlich angetroffen werden, es gab keinen Hinweis auf eine Geschäftstätigkeit, ebensowenig eine Kennzeichnung der Firma an der Wohnungstüre, Klingelbord oder Briefkasten. Auch bei Zustellung des Feststellungsbescheides am 20.1.2024 war niemand anwesend.

  • 4.

    Ein Mietvertrag mit der Bf. liegt nicht vor, ein Büro ist nicht vorhanden.

3) Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen

  • •

    Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen (§ 8 Abs 3 Z 5 SBBG)

  • •

    Betriebsvermögen konnte nicht festgestellt werden, ein Anlagenverzeichnis ist nicht existent. Am Firmenkonto sind die Ein- und Ausgänge monatlich nahezu ident, sodass der Kontostand nur wenige Euro im Plus ist. Die Ausgänge bestehen neben Lohnüberweisungen und Abbuchungen für Tanken vor allem aus hohen Barabhebungen und Überweisungen von vorgeblichen Schulden.

  • •

    Ein an der Firmenadresse laut Firmenbuch als Büro eingerichtetes Zimmer befindet sich in der Privatwohnung der ***3***. Mietaufwände sind in der Buchhaltung nicht vorhanden, auch keine Aufwendungen für Internet, Strom oder Ähnliches. Ein Firmensitz ist nicht existent.

  • •

    Die Bf. besaß kein Lager, ein Kfz wurde erst im November 2024 von der Bf. gekauft.

4) Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin zur Sozialversicherung (§ 8 Abs 3 Z 6 SBBG)

  • 1.

    Durch die Bf. wurden keinerlei Beitragszahlungen bei der ÖGK, BUAK geleistet, auch keine Lohnabgaben beim Finanzamt Österreich.

  • 2.

    Ab Februar 2024 wurden immer wieder Arbeitnehmer an- und abgemeldet. Eine Begleichung der Beiträge bei der ÖGK erfolgte nur über AGH Zahlungen. Zudem ließ sich die Bf. Guthaben aus den AGH Zahlungen von der ÖGK auszahlen.

  • 3.

    Aus den vorliegenden Rechnungen ergibt sich, dass Leistungen der Bf. in Zeiträumen (März bis Mai 2024, August 2024) erbracht wurde, die dafür benötigten Arbeitnehmer aber nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.

  • 4.

    Bei der BUAK wurden die Arbeitnehmer zuerst nicht gemeldet, danach wurden keine Beiträge bezahlt. Es liegt ein Beitragsrückstand iHv. € 21.068,85 zum Stand 6.6.2025 vor. Zum Zeitpunkt des Feststellungsbescheides betrugen die fälligen Zuschlagsvorschreibungen € 11.693,99 (Zuschläge zum Lohn, exklusiv Zinsen und Kosten)

5) Eine Rechnungslegung ohne Zugrundeliegen einer ausreichenden Leistung liegt nicht vor. Die Leistungen wurden durch die Bf. laut den vorliegenden Rechnungen und in den angeführten Zeiträumen erbracht.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde mit Vorlagebericht vom 11.4.2025 vorgelegten umfangreichen Unterlagen, den durch die Verfahrensparteien im Zuge ihrer Stellungnahmen vorgelegten Unterlagen sowie auf die in den mündlichen Verhandlungen vom 24.6.2025 und 19.8.2025 getätigten Ausführungen der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der Bf. ***3*** und des Zeugen ***2*** und den durch ihn im Zuge seiner Einvernahme vorgelegten Unterlagen.

Zudem wurden vom das Bundesfinanzgericht Abfragen des Abgabensystem des Bundes, Sozialversicherungsabfragen, Abfragen des Gewerberegisters, des ZMR, des Firmenbuches und der Ediktsdatei durchgeführt.

Zur ***Bf1***

Die Feststellungen hinsichtlich der ***Bf1*** sowie ihrer handelsrechtlichen Geschäftsführerin ***3*** ergeben sich aus den Angaben im österreichischen Firmenbuch, sowie den im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht vorgenommenen Abfragen von Datenbanken (Gewerbeinformationssystem, Grunddatenverwaltung, Zentrales Melderegister, Sozialversicherung).

Die Feststellung, wonach die Bf. dem ***2*** am 6.12.2023 eine umfassende Vollmacht erteilte, ergibt sich aus der vorliegenden, notariell beglaubigten Urkunde.

Die Feststellungen hinsichtlich des Nichtvorhandenseins eines Firmenschildes an der Firmenadresse (laut Firmenbuch) der Bf. jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Verdachtsmitteilung am 13.11.2024 ergeben sich aus den jeweiligen Aktenvermerken der Finanzpolizei samt Fotos. Dass in der Folge eine Kennzeichnung stattfand, ergibt sich aus dem Aktenvermerk der Finanzpolizei zur Nachschau am 2.12.2024. Fest steht jedoch, dass von Firmengründung bis jedenfalls 13.11.2024 kein Hinweis auf die Bf. an der laut Firmenbuch eingetragenen Adresse gegeben war. Dies wird auch durch die handelsrechtliche Geschäftsführerin in ihrer Aussage vom 19.11.2024 bestätigt, in welcher sie angab, dass sie nicht gewusst habe, dass ein Unternehmen am Standort zu kennzeichnen sei, sie dies nun vor ein paar Tagen aber gemacht habe.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es im Geschäftsverkehr ungewöhnlich ist, dass an der Zustelladresse laut Firmenbuch, keine Anzeichen für das Unternehmen, das dort seinen Sitz bzw. seine Zustelladresse haben soll, erkennbar sind und dieser Umstand jedenfalls ein Indiz für das Vorliegen eines Scheinunternehmens iS des § 8 SBBG ist.

Wenn die handelsrechtliche Geschäftsführerin weiters darauf hinweist, dass die Firma ohnedies im Internet angeführt sei, so ist zu entgegnen, dass sich aus einer durch das BFG durchgeführten Internetrecherche ergeben hat, dass weder eine Homepage der Gesellschaft existent ist noch Kontaktinformationen, Informationen über die Gesellschaft oder deren Tätigkeiten auf diversen Internetseiten auffindbar sind.

Die Feststellung wonach kein Mietvertrag der Bf. an der Adresse des Firmensitzes vorliegt, ergeben sich aus dem Mietvertrag selbst, welcher lediglich auf die handelsrechtliche Geschäftsführerin als Mieterin lautet, aus der Information der Hausverwaltung, sowie aus dem Nichtvorhandensein eines Mietaufwandes in den Buchhaltungsunterlagen der Bf. Trotz der Behauptung des Vorliegens eines geänderten Mietvertrages - lautend auf die Bf. - wurde ein solcher nie vorgelegt.

Das im Zuge der angekündigten Nachschau am 2.12.2024 in der Wohnung der ***3*** vorgefundene Zimmer mit Schreibtisch und PC sowie diversen Unterlagen, kann nach Ansicht des Gerichtes höchstens als Arbeitszimmer, aber keinesfalls als Büro der Firma angesehen werden. Ein Schreibtisch, ein PC, ein Aktenbock und ein paar Firmenunterlagen machen ein Zimmer in einer Privatwohnung (auch wenn es jene der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der Bf. ist) und vor allem im Zusammenhang mit den weiteren vorliegenden Umständen (keine Kennzeichnung der Firma, kein Mietvertrag usw.) noch nicht zu einem Firmenbüro und noch weniger zu einem Firmensitz. Es wird im Übrigen angezweifelt, ob das als Büro eingerichtete Zimmer zu einem früheren Zeitpunkt - also vor der durch die belangte Behörde für den 2.12.2024 angekündigten Nachschau - auch als Arbeitszimmer/Büro genutzt wurde.

Dies unter anderem auch deshalb, weil von den Organen der Finanzpolizei geforderte Unterlagen, welche die handelsrechtliche Geschäftsführerin laut eigenen Angaben am 19.11.2024 zu Hause aufbewahre, wieder nicht vorlegen konnte, dieses Mal mit der Begründung, dass sie beim Steuerberater (bei welchem bereits aufgrund der Nachschau am 4.11.2024 bekannt war, dass sie sich dort nicht befinden) liegen würden.

Das BFG ist der Ansicht, dass es sich bei der im Firmenbuch genannten Adresse nicht um den Firmensitz handelt.

Im Übrigen handelte es sich bei dieser Nachschau am 2.12.2024 um das einzige Mal, an dem die handelsrechtliche Geschäftsführerin (wieder in Anwesenheit des ***2***) an der Adresse des Firmensitzes angetroffen werden konnte. Im Zeitpunkt der Nachschau, der Zustellungen der Verdachtsmitteilung und auch des Feststellungsbescheides war niemand auffindbar. Die Behauptung der Bf. in der Beschwerde, wonach die handelsrechtliche Geschäftsführerin deshalb nicht am Firmensitz anzutreffen sei, weil sie sich immer draussen und auf Baustellen aufhalte, ist jedenfalls völlig unglaubhaft, da sie weder selbst Bauarbeiten ausführt, noch diese persönlich auf den Baustellen kontrolliert und im Übrigen auch gegenüber den Auftraggebern nicht oder nur gelegentlich in Erscheinung getreten ist. Unabhängig davon wäre nicht einmal eine telefonische Kontaktaufnahme mit ihr möglich (gewesen), da sie nicht im Besitz des Firmenhandys ist.

Dass keine Arbeitnehmer an der Adresse laut Firmenbuch (selbst, wenn an dieser Adresse tatsächlich ein Firmensitz vorhanden gewesen wäre, was wie oben ausgeführt nach Ansicht des BFG nicht der Fall ist) angetroffen werden konnten, ist für das BFG insofern nicht unrealistisch, da die tatsächliche Tätigkeit der Bf. auf Baustellen durchgeführt wird und es nachvollziehbar ist, dass die Arbeiter sohin - da das Material ebenfalls direkt auf die Baustellen geliefert wird und nicht vom Firmensitz abgeholt werden muss - ihre Tätigkeit direkt auf den Baustellen beginnen.

Dass die Bf. ein Lager besitzt, wurde erstmals in der Zeugenaussage des ***2*** am 19.8.2025 erwähnt. Das BFG schließt nicht aus, dass die Bf. mittlerweile ein Lager hat, die Angabe des Zeugen, wonach es bereits seit 8-9 Monaten ein solches gebe, wird mangels entsprechender Unterlagen (Vertrag, Überweisungen von Miete) als unglaubwürdig eingestuft. Das Gericht geht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides jedenfalls kein Lager vorhanden war.

Das Gericht geht davon aus, dass Betriebsmittel in der Form von für Fassadenarbeiten benötigtes Kleinwerkzeug vorhanden waren. Material wurde auf die jeweiligen Baustellen geliefert.

Die Feststellungen zum Vorhandensein Abrechnungen für Tanken (sowohl in Form von Abbuchungen, Überweisungen an Arbeitnehmer der Bf. für Tanken, als auch in den Kassenberichten) auch für die Monate März, April, Mai ergeben sich aus den beim Steuerberater vorhandenen Unterlagen als auch aus den Bankbelegen, welche von der Bf. vorgelegt wurden.

Dass die Bf. erst ab November 2024 über ein eigenes Kfz verfügt, ergibt sich aus dem vorliegenden Kaufvertrag.

Die Feststellung, wonach das einzige Firmenhandy immer im Besitz des ***2*** war (auch zu Zeiten seiner Nichtanmeldung bei der Bf.) ergeben sich aus den Aussagen der handelsrechtlichen Geschäftsführerin und des Zeugen selbst.

Die Feststellung, wonach für die Bf. eine Bankkarte ausgestellt wurde, welche auch weitergegeben wurde, ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen der handelsrechtliche Geschäftsführerin und des Zeugen. Dass eine Weitergabe der Bankkarte überhaupt bzw. an ***2*** erfolgte, wurde von der handelsrechtlichen Geschäftsführerin anfänglich bestritten. Nachdem ihr durch die Richterin die Tankbehebungen mit Karte vorgehalten wurden, räumte sie ein, die Karte auch weitergegeben zu haben. Dies wurde in der Folge auch durch den Zeugen ***2*** bestätigt. Wenn sowohl die handelsrechtliche Geschäftsführerin als auch der Zeuge versuchen, diese Übergabe der Karte als Ausnahme darzustellen, so ist dies für das Gericht aufgrund der übrigen Umstände, insbesondere aufgrunddessen, dass vom Gericht ***2*** als faktischer Geschäftsführer der Bf. angesehen wird (dazu weiter unten) aber auch aufgrund der realitätsfernen Behauptung der handelsrechtliche Geschäftsführerin, wonach sie fast immer mit (zu den Baustellen) fahre und deshalb beim Bezahlen der Tankrechnung persönlich dabei sei, wenig glaubhaft und geht das Gericht davon aus, dass ***2*** über die Karte überwiegend bis ausschließlich verfügte.

Wenn der Zeuge im Übrigen in seiner Vernehmung angibt, dass Tankvorgänge überwiegend in bar bezahlt werden, widerspricht dies den vorliegenden Unterlagen, aus denen eine häufige Bezahlung mit Karte hervorgeht.

Die vorliegenden Tankabrechnungen untermauern zudem, dass durch die Bf. Leistungen auch in den Monaten März, April, Mai 2024 erbracht wurden und der Treibstoff für die Fahrten zu den Baustellen benötigt und verrechnet wurde. Dies wurde auch durch die handelsrechtliche Geschäftsführerin in der Verhandlung bestätigt, in welcher sie angab, dass im März, April und Mai, viel gearbeitet worden sei und deshalb viel gefahren und getankt werden musste.

Die Feststellungen zu den Tankabrechnungen, Abbuchungen und Überweisungen für Tanken ergeben sich aus den beim Steuerberater vorhandenen Unterlagen sowie den durch die Bf. vorgelegten Ausdrucken der Kontobewegungen auf dem Firmenkonto.

Die Feststellungen zum Nichtvorhandensein eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ab 5.7.2024 ergeben sich aus den Abfragen des Gewerberegisters, sowie aus einer Auskunft der Gewerbebehörde (zuständig für den 18. Bezirk) vom 7.1.2025.

In der Verhandlung vom 24.6.2025 nochmals nach dem gewerberechtlichen Geschäftsführer ***10*** und dessen Bezahlung angesprochen, führte die handelsrechtliche Geschäftsführerin aus, dass die Bezahlung mittels Überweisung erfolgt sei. Aufgefordert durch das Gericht einen Nachweis für die Überweisung vorzulegen, wurde durch den Zeugen ***2*** in der Verhandlung vom 19.8.2025 eine Bestätigung, datiert mit 17.6.2025 über die Aushändigung eines Bargeldbetrages an Herrn ***10*** iHv. € 7.500,00 (mit Unterschrift bezeugt durch ***2***, ***33***) der Richterin vorgelegt. Ob dieser Betrag tatsächlich bzw. zu diesem Datum erfolgt ist oder ob diese Vorgehensweise nur deshalb gewählt wurde, weil das BFG die Bf. aufgefordert hatte, die Gehaltsüberweisungen an ***10*** nachzuweisen, kann dahingestellt bleiben und erweist sich für das Verfahren nicht von entscheidender Relevanz. Es bestätigt jedoch den Gesamteindruck des Gerichtes, wonach Behauptungen durch die handelsrechtliche Geschäftsführerin aufgestellt werden und diese entweder nicht untermauert werden können oder sich als nicht richtig erweisen oder mit Ausreden versucht wird, das zuvor Gesagte wieder zu korrigieren.

Wenn die Bf. in ihrer Beschwerde darauf hinweist, dass die Bf. über einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, nämlich Herrn ***31***, verfüge und betont, dass dieser bei der Bf. angemeldet und sozialversichert sei, so ist dem der Auszug aus dem Gewerberegister entgegenzuhalten. Eine Anmeldung des ***31*** als Arbeitnehmer der Bf. bei der Sozialversicherung macht diesen noch nicht zu deren gewerberechtlichen Geschäftsführer. Hinzu kommt, dass aus den vorgelegten Unterlagen lediglich eine "Nettoabrechnung" für den Februar 2025 ersichtlich ist, eine Gehaltsüberweisung wurde nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung wurde dazu lediglich erklärt, dass ein auf der Lohnabrechnung aufgeklebtes post-it, auf welchem eine Summe von € 3.213,51 aufgeschrieben war, eine akonto Zahlung für Lohn darstelle. Das Gericht geht davon aus, dass ***31*** bei die Bf. beschäftigt war und auch bezahlt wurde, eine Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer liegt aber bereits mangels Meldung an die zuständige Behörde und Erfassung im Gewerberegister nicht vor.

Zu den Kontrollen/Nachschauen

Die Feststellungen zu den Kontrollen und Nachschauen der Organe der Finanzpolizei ergeben sich aus den jeweiligen dazu angefertigten und durch die belangte Behörde vorgelegten Aktenvermerken und Fotos.

Insbesondere anhand der Kontrolle der Finanzpolizei am 22.8.2024 stellt sich für das Gericht die Vorgehensweise der Bf. im Zusammenhang mit der Nicht/-Anmeldung von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung anschaulich dar. Zwei der Arbeiter waren zur Sozialversicherung gemeldet (einer davon nicht bei der Bf.), zwei waren überhaupt nicht angemeldet. Erst aufgrund der Kontrolle wurden diese Arbeitnehmer nachträglich zur Sozialversicherung angemeldet (was an sich bereits einen Verstoß gegen das ASVG darstellt, da eine Anmeldung vor Arbeitsbeginn zu erfolgen hat). Wäre keine solche Kontrolle erfolgt, wären die Arbeitnehmer vermutlich unangemeldet geblieben. Dass diese Vermutung des Gerichtes nicht völlig aus der Luft gegriffen ist, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Anmeldung eines der Arbeitnehmer in der Folge rückwirkend wieder storniert wurde.

Zu den Rechnungen

Die Bf. hatte Vertragsbeziehungen im Jahr 2024 zur ***14*** sowie zur ***13*** im Tätigkeitsbereich Fassadenarbeiten. Das Material wurde teilweise durch die Auftraggeber geliefert bzw. auch mit den Arbeitsleistungen gegenverrechnet oder es wurde nur Material (von der ***14***) geliefert um Arbeiten für einen anderen Auftraggeber (zB. ***13***) durchzuführen. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Rahmenverträgen (auch wenn diese nur zum Teil unterfertigt sind) bzw. vor allem anhand der - sowohl durch die belangte Behörde als auch durch die Bf. - vorgelegten Rechnungen.

Wenn durch den Zeugen ***2*** in der Verhandlung - erstmalig - ausführt wird, dass diverse Rechnungen beim BVH ***69*** und BVH ***71*** falsch wären, so ist dies bereits deshalb völlig unglaubwürdig, da diese Rechnungen zum Teil bereits vom Steuerberater der Bf. bei der Nachschau am 4.11.2024 und im Übrigen durch die Bf. selbst mit E-Mail ihres rechtlichen Vertreters vom 12.6.2024 vorgelegt wurden.

Zudem wurde durch die Geschäftsführerin der ***14*** in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift vom 12.12.2024 bestätigt, dass die Rechnungen ebenso wie die Leistungszeiträume korrekt sind. Auch seitens der ***13*** wurden Leistungszeiträume bestätigt.

Aus der gesamten Einvernahme des Zeugen ergibt sich für das Gericht, dass der Zeuge ohne Zweifel über sämtliche Geschäfte und Abläufe der Bf. nicht nur Bescheid weiß, sondern er auch eindeutig die Fäden in der Hand hat. Beispielsweise legte er dem Gericht eine (handschriftlich) von ihm erstellte Rechnung mit Kalkulationen und Preislisten vor (solche Kalkulationen wurden im Übrigen auch bereits bei der Nachschau durch die Finanzpolizei vorgefunden). Zudem führte er aus, dass auf Baustellen oder an Firmensitzen anderer Firmen erfolgte Barzahlungen durch ihn durchgeführt worden seien.

Das Gericht ist der Ansicht, dass die den vorliegenden Rechnungen zu Grunde liegenden Leistungen durch die Bf. erbracht wurden und auch die Leistungszeiträume korrekt sind.

Dass auch den Rechnungen an die Bf. über Material(lieferungen) Leistungen der Bf. zugrunde liegen, also das auf die jeweiligen Baustellen (mangels vorhandenem Lager) gelieferte Material von der Bf. bzw. deren Arbeitnehmern für die Ausführung von Fassadenarbeiten (im Sinne ihrer Aufträge) verwendet wurde, steht für das Gericht außer Frage. Es wurde auch durch die Bf. nichts anderes behauptet.

Dass die ***14*** und die ***13*** auch bereits die (Haupt)Auftraggeber der ***12*** gewesen waren, ergibt sich anhand der Unterlagen (Rahmenvereinbarung mit ***13***) sowie den Aussagen der ***15*** und des ***50*** (***14***) am 12.12.2024 und wird dies sowohl durch die handelsrechtliche Geschäftsführerin als auch den Zeugen bestätigt.

Zu den Arbeitnehmern:

Die Feststellungen zu den Arbeitnehmern, insbesondere zu den Anmeldezeiträumen ergeben sich aus den jeweiligen Sozialversicherungsabfragen. Zudem aus den von der Bf. selbst mit E-Mails vom 2.7.2025 vorgelegten ELDA-Auszügen. Daraus ergeben sich auch die Feststellungen zu den Anmeldungen des ***33***, ***35*** und ***38*** vom 9.4.2024 (mit Beschäftigungsbeginn ab 4.3.2024) und das Storno dieser Anmeldungen am 19.4.2024 sowie die Anmeldungen des ***2*** Enver und des ***33*** am 22.8.2024, wobei auch hier hinsichtlich des ***33*** am 29.8.2024 diese Anmeldung wieder storniert wurde.

Hinsichtlich des ersten Zeitraumes (März/April 2024), war es so einerseits möglich, sofern seitens eines Auftraggebers oder auf einer Baustelle eine Anmeldung zur Sozialversicherung abverlangt worden wäre, eine solche vorzuweisen, andererseits stellte die Bf. nach Ansicht des BFG mit dem Storno der Anmeldung sicher, dass es seitens der ÖGK (bzw. der BUAK) zu keinen Beitragszahlungen für diese Arbeitnehmer kommt.

Hinsichtlich des zweiten Zeitraumes (August 2024) erfolgte die Anmeldung der zwei Arbeitnehmer erst zu einem Zeitpunkt, an dem bereits eine Kontrolle durch die Finanzpolizei auf der Baustelle durchgeführt wurde und die Arbeitnehmer versucht hatten sich durch Flucht der Kontrolle zu entziehen. Das BFG geht hier davon aus, dass die Bf. nicht vorhatte, die beiden Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt zur Sozialversicherung anzumelden, ihr aber aufgrund der Kontrolle durch die Finanzpolizei keine andere Möglichkeit blieb. Dass auch hier der Wille darauf gerichtet war, keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, ergibt sich klar daraus, dass trotz der tatsächlichen Beschäftigung am Kontrolltag in der Folge ein rückwirkende Stornierung der Anmeldung des ***33*** erfolgte.

Daraus lässt sich sehr gut eine Systematik in der Vorgehensweise der Bf. im Zusammenhang mit den Anmeldungen ihrer Arbeitnehmer und auch die Ausrichtung, auf eine möglichst geringe oder keine Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. BUAK Beiträgen und Lohnabgaben, erkennen.

In den Monaten März bis Mai waren keine Arbeitnehmer (Ausnahme lediglich Herr ***10***, als gewerberechtlicher Geschäftsführer- siehe dazu oben) bei der Bf. zur Sozialversicherung angemeldet.

Es liegen jedoch Überweisungen zB. an ***33*** im April 2024 iHv. € 750,00 und Mai 2024 iHv € 500,00 mit dem Betreff "Material" vor. ***33*** nahm auch für die Bf. an einer Besprechung mit der ***13*** am 7.5.2024 teil, obwohl er zu diesem Zeitpunkt kein Arbeitnehmer der Bf. war und auch nicht sozialversichert war. Eine Erklärung dafür konnte durch die Bf. nicht erbracht werden.

Auch ***2*** erhielt Überweisungen im November 2023, März, April und Juni 2024 also sohin zu Zeiten, in welche er laut Sozialversicherungsauszug nicht bei der Bf. gemeldet war.

Dass Arbeitnehmer insbesondere in den Monaten März bis Mai beschäftigt wurden bzw. beschäftigt worden sein mussten, jedoch ohne Anmeldung zur Sozialversicherung, ergibt sich auch anhand der vorliegenden Rechnungen. Einerseits wurden Materiallieferungen an die Bf. abgerechnet, andererseits erfolgten Verrechnungen von Arbeiten durch die Bf. an ihre Auftraggeber. Diese Feststellungen ergeben sich aus den sowohl von der belangten Behörde als auch von der Bf. vorgelegten Unterlagen.

Da auch viele Barbehebungen, welche nicht erklärt werden konnten, jeden Monat erfolgten und der Zeuge in der Verhandlung auch angab, dass Barzahlungen (an die Auftraggeber usw.) durchaus üblich seien, geht das Gericht aufgrund der vorliegenden Rechnungen davon aus, dass Arbeitnehmer im März bis Mai und auch August 2024 für die Bf. tätig waren (ohne Anmeldung zur Sozialversicherung) und mittels Barzahlung entlohnt wurden. Dass im Mai 2024 Leistungen erbracht wurden, bestätigt auch die Umsatzsteuermeldung der Bf. beim Finanzamt, mit denen Umsätze iHv über 70.000,00 bekannt gegeben wurden.

Ein weiteres Indiz dafür, dass die Bf. auch in den Zeiträumen April bis Mai 2024 tätig war, sind wie bereits ausgeführt die vorliegenden Abbuchungen und Buchhaltungsunterlagen betreffend Tankrechnungen.

Die vorgelegten Stundenaufzeichnungen einiger Arbeitnehmer in Form von ausgedruckten excel Listen (mit immer gleichen Zeiten) haben hingegen keine Aussagekraft, da sie ohnedies nur für die Monate vorgelegt wurden, in denen Anmeldungen zur Sozialversicherung vorlagen. Gleiches gilt für die vorgelegten Lohnzettel /Nettoabrechnungen.

Wenn die Bf. in ihrer Beschwerde ausführt, dass ausreichend Dienstnehmer ordnungsgemäß gemeldet sind um die betrieblichen Aufgaben zu bewältigen, so sind ihr die Rechnungen entgegenzuhalten, in denen Leistungen in Zeiträumen erbracht wurden, in denen keine Arbeitnehmer bei der Bf. zur Sozialversicherung angemeldet waren.

Das BFG geht daher davon aus, dass Leistungen im Sinne der vorliegenden Rechnungen durch die Bf. erbracht wurden und auch die Leistungszeiträume auf diesen Rechnungen korrekt sind. Daraus folgt, dass dafür Arbeitnehmer beschäftigt wurden, jedoch nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurden. Dass die Bf. Leiharbeiter beschäftigte, wurde durch diese negiert. Dass Fremdleistungen vorgelegen wären, wurde von der Bf. nicht einmal behauptet und gibt es dafür auch keine Anhaltspunkte.

Das Gericht schließt nicht aus, dass wie bei der Kontrolle am 22.8.24 gelegentlich ein Leiharbeiter mitarbeitete. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies im überwiegenden Maß der Fall gewesen wäre. Es wird - auch im Zusammenhang mit der Aussage des ***50*** am 12.12.2024, wonach neben ***2*** immer die gleichen 3-4 Arbeitern arbeiten würden - davon ausgegangen, dass die Bf. überwiegend mit den immer wieder gleichen an- und abgemeldeten Personen ihre Tätigkeiten ausführt.

Zu den Barbehebungen und Überweisungen

Die Feststellungen zu den Barbehebungen und Überweisungen ergeben sich aus den von der Bf. vorgelegten Ausdrucke aus dem Online Banking bzw. aus den von der belangten Behörde mit Vorlagebericht vorgelegten Unterlagen.

Die hohen monatlichen Beträge an Barbehebungen konnten durch die Bf. nicht erklärt werden. Die handelsrechtliche Geschäftsführerin erteilte in der Verhandlung vom 24.6.2024 lediglich ausweichende Antworten auf diesbezügliche Fragen der Richterin und erklärte, dass sie das so nicht sagen könne bzw. man sich die einzelnen Beträge näher anschauen müsse.

Der Zeuge ***2*** (und nicht die handelsrechtliche Geschäftsführerin) legte im Zuge seiner Einvernahme am 19.8.2025 dem Gericht eine Auflistung vor, welche Daten und Beträge aufwies sowie Firmen (***14***, ***56***, ***54***) bzw. Gründe (Auto, Mama, Rest, Wohnung) nannte, an die bzw. aufgrund derer Barzahlungen erfolgten. Dies sollte als Erklärung dafür dienen, warum auf dem Firmenkonto der Bf. eine Vielzahl von Barbehebungen ersichtlich sind.

Unabhängig davon, dass diesen Auflistungen, bei welchen ein Datum angegeben war, bei stichprobenartigem Vergleich des BFG keine Abbuchungen in der genannten Höhe am Konto zugeordnet werden konnten und ebenso unabhängig von der Frage eines Barzahlungsverbotes im Baugewerbe, konnten diese diversen - angeblichen - Barzahlungen in keinerlei Weise belegt (Empfangsbestätigung oder Ähnliches) belegt werden. Für das Gericht vermittelt sich der Eindruck, dass mit dieser Aussage versucht werden sollte, nachvollziehbaren Gründe für die Barbehebungen am Firmenkonto darzulegen. Dass diese Barbehebungen für betriebliche Zwecke Verwendung fanden, konnte nicht nachgewiesen werden. Es bestätigte sich für das Gericht aber zum wiederholten Male einerseits, dass lediglich ***2*** die Geschäfte der Bf. führt und die handelsrechtliche Geschäftsführerin damit nichts zu tun hatte und andererseits, dass - wie bereits aus der Buchhaltung und den Kontoausdrucken ersichtlich - keine Trennung in Ausgaben für den Betriebsbereich und solchen für den Privatbereich erfolgte.

Warum so hohe Beträge vom Firmenkonto der Bf. an ***2*** überwiesen wurden, blieb hingegen unbeantwortet. Der Erklärungsversuch der handelsrechtlichen Geschäftsführerin, wonach es sich bei den hohen Beträgen um ihre Schulden handle, die sie an ***2*** zurückzahle, damit er sie den Bekannten zurückgebe, von denen das Geld geliehen worden war, ist schlicht unrealistisch und unglaubwürdig.

Im Übrigen konnten auch die anderen mit dem Betreff "Schulden" bezeichneten Überweisungen weder durch Kredit-oder Darlehensverträge oder Ähnliches belegt werden.

Das Gericht schließt nicht aus, dass die Barbehebungen vom Firmenkonto tatsächlich zum Teil für die Barzahlung von Rechnungen bzw. auch von Löhnen /von Teilbeträgen der Löhne der Arbeitnehmer verwendet wurden. Es wird jedoch auch möglich, dass diese Überweisungen und Barbehebungen eine Abschöpfung des Firmenkontos (und sohin des Vermögens) der Bf. darstellten. Dies ergibt sich auch daraus, dass sich die Ein-und Ausgänge des Firmenkontos auffallenderweise jeden Monat auf die nahezu exakt gleiche Summe beliefen. Kurz nach Erhalt von von Auftraggebern eingegangen Überweisungen wurden innerhalb weniger Tage höhere Barbeträge abgehoben.

Zur Beitragszahlungen/Rückständen bei ÖGK, BUAK und FA

Die Feststellungen zu den Beitragszahlungen, den Rückzahlungen aufgrund von Anträgen der Bf. sowie zur Begleichung der Beitragszahlungen bei der Österreichischen Gesundheitskasse ausschließlich aufgrund von AGH-Zahlungen und den Beitragsrückständen bei der Bauarbeiterurlaubskasse und beim Finanzamt Österreich (Lohnabgaben) ergeben sich aus den vom Amt für Betrugsbekämpfung diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (u.a. Einbeziehungsinformation der BUAK vom 25.11.2024, Kontoauszug der BUAK vom 12.3.2025 und 6.6.2025, ÖGK Beitragskonto der Bf. 1.3.2024-27.5.2025, Abfragen des Abgabenkontos der Bf.)

Aufgrund der AGH Zahlungen lag auch kein Beitragsrückstand der Bf. bei der ÖGK vor.

Hinsichtlich der Beitragsrückstände bei der BUAK erfolgten keine Zahlungen, Zahlungserleichterungen oder Ratenansuchen wurden nicht gestellt und wurde dies von der Bf. auch nicht behauptet.

Die AGH-Zahlungen am Beitragskonto der Bf. bei der ÖGK beliefen sich in Summe auf € 51.750,64 und erfolgten diese für die Monate 3/2024, 5-6/2024, 8-11/2024 und bestätigt dies im Übrigen auch, dass Leistungen durch die Bf. in diesen Zeiträumen erbracht worden sind, ansonsten die Auftraggeber nicht AGH Zahlungen getätigt hätten.

Zweifelsohne handelt es sich dabei nicht um geringfügige Beträge, ebensowenig sind die Beitragsrückstände bei der BUAK als geringfügig anzusehen.

Wenn die handelsrechtliche Geschäftsführerin in der Niederschrift vom 19.11.2024 angibt, es würden Sozialversicherungsbeiträge durch den Steuerberater bekannt gegeben und diese von der Bf. bezahlt werden, so entspricht dies nicht der Wahrheit und steht dem die Kontoansicht der ÖGK gegenüber, aus welchen sich keine einzige Beitragszahlung durch die Bf. ergibt. Die AGH-Zahlungen können nicht als Zahlungen der Bf. angesehen werden.

Bei der BUAK bestanden Rückstände, beim Finanzamt wurden Lohnabgaben nicht bzw. nicht in der richtigen Höhe gemeldet und/oder entrichtet.

Im Übrigen ist anzumerken, dass aufgrund der Tatsache, dass jedenfalls in den Zeiträumen März bis Mai 2024 und August 2024 Dienstnehmer überhaupt nicht zur Sozialversicherung gemeldet wurden, obwohl die Bf. Leistungen erbrachte und dafür Arbeitnehmer beschäftigte, - bei korrekter Meldung - weit höhere Sozialversicherungsbeiträge, BUAK-Beiträge und Lohnabgaben der Bf. vorzuschreiben gewesen wären.

Dazu kommt, dass die Bf. sich Guthaben aus den AGH-Zahlungen von der ÖGK mit dem Wissen auszahlen ließ, dass Beitragszahlungen für angemeldete Arbeitnehmer von ihr nicht geleistet bzw. Arbeitnehmer überhaupt nicht angemeldet wurden.

Anhand dieser Ausführungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Bf. - obwohl bereits Rückstände bestanden - weiterhin Anmeldungen von Dienstnehmern vornahm. Damit liegt eine systematische Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, BUAK-Beiträgen und Lohnabgaben vor und war die Intention der Bf. jedenfalls vorrangig darauf gerichtet, diese Beiträge zu verkürzen.

Zu den Personen ***3*** und ***2***

Die Feststellung, dass die handelsrechtliche Geschäftsführerin nicht tatsächlich die Geschäfte der Bf. führt und als "Strohmann" für ***2*** auftritt, gründet sich auf folgende Überlegungen:

  • 1.

    ***2*** erhielt bereits am 6.12.2023, also ca. zwei Wochen nach Eintragung der Bf. im Firmenbuch eine Vollmacht für sämtliche Geschäfte. Dass er sich im Zuge seiner Zeugenaussage danach befragt, nicht mehr genau daran erinnern könne, wann er diese erhalten habe, dies glaublich in den ersten drei Monaten des Jahres 2024 gewesen sein, hält das Gericht für unglaubwürdig und lediglich als Versuch die Tatsache abzuschwächen, dass bereits kurz nach Firmengründung ***2*** eine notariell beglaubigte (!) Vollmacht der Bf. besaß.

  • 2.

    ***2*** war von Anfang an und ist nach wie vor im Besitz des einzigen Firmenhandys, über ihn laufen alle Geschäfte.

  • 3.

    Die handelsrechtliche Geschäftsführerin hatte keinen Einblick in die Abläufe des Unternehmens, wenn überhaupt führt sie Sekretariatsarbeiten aus, jedoch zweifelt das Gericht selbst daran, dass sie die Rechnungen schreibt, da sie im Zuge ihrer Befragungen auch dazu keinerlei Angaben machen konnte. Den Auftraggebern ist sie entweder gar nicht bekannt oder ihnen vielleicht einmal persönlich begegnet.

  • 4.

    ***2*** war bei der Niederschrift mit der handelsrechtlichen Geschäftsführerin durch die Finanzpolizei am 19.11.2024 als Vertrauensperson dabei und klärte Fragen auf, die die die handelsrechtliche Geschäftsführerin nicht beantworten konnte. Die Frage, wer für die Bf. vertretungsbefugtes Organ sei, beantwortete die handelsrechtliche Geschäftsführerin zu diesem Zeitpunkt dahingehend, dass nur sie dies sei. Nach Vorhalt der Vollmacht des ***8*** ***2*** (welche erst bei der Nachschau der Finanzpolizei am 2.12.2024 vorgefunden wurde) in der Verhandlung vom 24.6.2025, versuchte sie diese Vollmacht als eine Vollmacht für mündliche Angelegenheiten aufgrund ihrer schlechten Deutschkenntnisse zu erklären. Der rechtliche Vertreter hingegen teilte dem Gericht mit, dass die Vollmacht ob der Fachkenntnisse des ***2*** erteilt worden sei. Dass die Vollmacht (nach Anforderung durch das Gericht) dem rechtlichen Vertreter mittels E-Mail durch ***2*** und nicht durch die handelsrechtliche Geschäftsführerin übermittelt wurde, ist für das Gericht ein weiteres Indiz, wer tatsächlich für die Bf. auftritt.

  • 5.

    In den mündlichen Verhandlungen bestätigte sich für das Gericht der Eindruck, dass die die handelsrechtliche Geschäftsführerin keinerlei wirkliche Angaben zum Unternehmen, den Vorgängen, usw machen konnte. Die vom Gericht gestellten Fragen wurden entweder ausweichend, gar nicht oder mit der Versicherung der Nachreichung von Unterlagen (welche in der Folge nicht vorgelegt wurden) beantwortet. Trotz Anwesenheit einer Dolmetscherin waren ihre Aussagen vage bzw. waren Angaben mit den vorgelegten Unterlagen nicht in Einklang zu bringen. Aus diesen oft widersprüchlichen Aussagen folgt eindeutig, dass die handelsrechtliche Geschäftsführerin selbst gar nicht über das Unternehmen Bescheid weiß.

  • 6.

    Das Gericht bezweifelt auch die Ausführung der handelsrechtlichen Geschäftsführerin, wonach es ihre Idee gewesen sei, sich mit einer Baufirma selbständig zu machen. Dies insbesondere auch deshalb, weil die zeitlichen Abläufe ihrer unselbständigen Beschäftigung bei der ***12*** (bei welcher sie laut ihren Angaben das System gelernt habe und sich nach Beendigung des Dienstverhältnisses dort selbständig machen wollte), auch nicht mit jenen der Firmengründung übereinstimmen (die Firmengründung fand statt, bevor sie bei der ***12*** beschäftigt war).

  • 7.

    Hingegen ging aus der Einvernahme des Zeugen ***2*** eindeutig hervor, dass dieser über sämtliche Geschäfte und Vorgehensweisen Bescheid wusste. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass ***2*** die Bf. in allen Bereichen leitet, er ist die Kontaktperson für die Auftraggeber, nimmt an den Besprechungen teil, erstellt die Angebote, führt Preisverhandlungen, zahlt (Bar)Beträge auf den Baustellen aus, ist der Bauleiter auf den Baustellen. Zudem war er bereits in Zusammenhang mit seiner in Konkurs gegangen Firma der Chef für die nunmehr ebenfalls bei der Bf. beschäftigten Arbeitnehmer.

Aufgrund aller vorliegenden Umstände in Kombination damit, dass sich der Firmenname der Bf. und jener der ***12*** zwar unterscheiden, aber doch sehr ähnlich sind, als Ansprechperson jedoch immer ***2*** gegenüber den Auftraggeber auftrat, die Arbeitnehmer im Wesentlichen die selben wie bei der ***12*** waren und offensichtlich auch für die Auftraggeber keine klare Trennung der ***12*** und der Bf. gegeben war, was sich auch in der Anführung derselben E-Mail-Adresse sowohl bei der ***12*** als auch bei der Bf. auf den Rechnungen der ***14*** an die Bf. zeigt, des weiteren ***3*** keinen Einfluss auf die Geschäftsführung hat, geht das Gericht davon aus, dass der wahre Machthaber und damit faktischer Geschäftsführer der Bf. ***2*** ist. ***3*** als handelsrechtliche Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin auf dem Papier wurde dafür benötigt um den Anschein eines neuen Unternehmens und einer neuen Unternehmensführung zu erwecken und dort, wo es notwendig war, die entsprechenden Unterschriften zu setzen. Dies auch deshalb, da jedenfalls spätestens nach der Konkurseröffnung bei der ***12*** ***2*** nicht mehr offiziell als Geschäftsführer eines Unternehmens in Erscheinung treten konnte. Das Gericht vermutet zudem, dass bereits die Gründung der Bf. deshalb erfolgt, um einen fließenden Übergang und eine Fortführung der Geschäfte der ***12*** (auch nach deren Konkurs) gewährleistet werden sollte.

Zusammenfassung:

Weder die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen noch die getätigten Aussagen der ***3*** und des ***2*** in der Niederschrift vom 19.11.2024 sowie in den mündlichen Verhandlungen vor dem BFG am 24.6.2025 und 19.8.2025 waren geeignet die Feststellungen betreffend Scheinunternehmen der belangten Behörde zu entkräften.

Das Bundesfinanzgericht geht nach dem Gesamtbild in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen aus und ist aufgrund der dargelegten Ausführungen der Ansicht, dass einerseits die Kriterien der § 8 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 6 SBBG erfüllt sind, andererseits die Bf. gegründet wurde um die Geschäfte der ***12*** fortzusetzen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 8 Abs 1 SBBG idF BGBl. I Nr. 104/2019 handelt es sich bei einem Scheinunternehmen um ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist,

1. Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer/innen/n zu verkürzen, oder

2. Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transfernleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Das SBBG kennt daher zwei verschiedene Tatbestände einer Scheinunternehmerschaft: den Verkürzungstatbestand (§ 8 Abs 1 Z 1 SBBG) und den Erschleichungstatbestand (§ 8 Abs 1 Z 2 SBBG).

Nach § 8 Abs 2 SBBG ist der Verdacht auf das Vorliegen eines Scheinunternehmes dann gegeben, wenn die Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom Vorsatz getragen ist, die in Folge der Anmeldung oder Meldung auflaufenden Lohn- und Sozialabgaben oder Zuschläge nach dem BUAG zur Gänze zu entrichten (Z 1), oder die Anmeldung zur Sozialversicherung vom Vorsatz getragen ist, dass die angemeldeten Personen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (Z 2).

§ 8 Abs 3 SBBG sieht vor, dass Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens insbesondere sind:

1. Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten,

2. Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift,

3. Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder die der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse,

4. Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen,

5. Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen,

6. Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin zur Sozialversicherung.

Gemäß § 8 Abs 4 SBBG ist für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens diesen dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat.

Nach § 8 Abs 7 SBBG dieser Bestimmung kann gegen den mitgeteilten Verdacht binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung erhoben werden. Der Widerspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin erfolgen.

Das SBBG normiert daher selbst, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen als ein Scheinunternehmen im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist (§ 8 Abs. 1 Z 1 und 2 SBBG). Damit ein Unternehmen als Scheinunternehmen im Sinne des SBBG anzusehen ist, ist es daher nicht erforderlich, dass dieses Unternehmen überhaupt keine Tätigkeit entfaltet. Ein Scheinunternehmen im Sinne des SBBG - insbesondere im Anwendungsbereich der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 1 SBBG - liegt daher auch dann vor, wenn dieses Unternehmen eine gewisse wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, das Unternehmen aber (vorrangig) darauf ausgerichtet ist, Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen.

In diesem Sinn hat auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei Dienstnehmern, die bei Scheinunternehmen im Sinne des SBBG beschäftigten sind, regelmäßig davon auszugehen ist, dass tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden (VwGH 20.11.2019, Ro 2019/08/0016), wäre doch ansonsten (ohne eine wirtschaftliche Betätigung des Unternehmens beziehungsweise ohne eine Beschäftigung von Dienstnehmern) eine Verkürzung der in § 8 Abs. 1 Z 1 SBBG angeführten Beiträge, Abgaben oder/und Entgelte schlichtweg nicht möglich.

Das SBBG normiert auch, dass ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens dann gegeben ist, wenn die Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob der Unternehmer in der Folge seine Verpflichtungen gegenüber der Sozialversicherung erfüllen wird (§ 8 Abs. 2 SBBG) und führt in der Folge exemplarisch einige Beispiele an, wann ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens im Sinne des SBBG gegeben ist (§ 8 Abs. 3 SBBG).

Bei den in § 8 Abs 3 SBBG genannten Umstände handelt es sich um keine taxative Aufzählung (vgl Wiesinger, Punkt 2.3.2.3.1, ASok-Spezial (SBBG)).

Aus den Gesetzesmaterialien zu § 8 Abs. 3 SBBG, (S. 4 der Erläuterungen 692 der Beilagen XXV. GP zur Regierungsvorlage) geht hervor:

"Dabei kommt es darauf an, dass gewisse - insbesondere die in Abs. 3 genannten - Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der BUAK vom Vorsatz getragen ist, die laut Anmeldung oder Meldung auflaufenden Lohn- und Sozialabgaben oder Zuschläge nach dem BUAG zur Gänze zu entrichten."

Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird insbesondere beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz/Koran, BAO8, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0071, VwGH 30.6.2021, Ra 2021/15/0048).

Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde der Bf. am 13.11.2024 durch die belangte Behörde eine entsprechende Verdachtsmitteilung zugestellt und dagegen fristgerecht Widerspruch erhoben. Eine niederschriftliche Befragung der handelsrechtlichen Geschäftsführerin erfolgte durch die belangte Behörde am 19.11.2024.

Die durch die handelsrechtliche Geschäftsführerin getätigten Aussagen waren jedoch nicht geeignet, den Verdacht des Bestehens eines Scheinunternehmens auszuräumen. Nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens wurde gegenständlicher Rechtsträger mit Bescheid vom 13.1.2025 als Scheinunternehmen festgestellt.

Verkürzung von Beiträgen gemäß § 8 Abs 1 Z 1 SBBG

Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Bf. unter Zugrundelegung des Kontoauszuges der ÖGK vom 27.5.2025 kein einziges Mal irgendwelche Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherung bezahlt. Eine Begleichung der Beitragsrückstände erfolgte ausschließlich durch Verbuchungen beziehungsweise Gegenverrechnungen von Beträgen aus der Auftraggeberhaftung. Dadurch entstand kein Beitragsrückstand, jedoch ist anzumerken, dass die in den Monaten März bis Mai und August 2024 aufgrund der vorliegenden Rechnungen für die Leistungserbringung benötigten Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung gemeldet wurden (oder rückwirkend wieder abgemeldet wurden), wodurch diese potentiellen Beiträge in das Beitragskonto und Vorschreibung gar keinen Eingang fanden.

Das Gericht geht davon aus, dass die Arbeitnehmer in diesen Monaten durch "Schwarzlohnzahlungen" in bar bezahlt wurden oder Überweisungen mit dem Betreff "Material", "Diesel" o.Ä. als (teilweise) Lohnzahlungen erhielten.

Zusätzlich ließ sich die Bf. verbliebene Guthaben aus den AGH-Zahlungen auszahlen.

Dass aufgrund von Zahlungen der Auftraggeber gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG im gesamten Zeitraum März bis Dezember 2024 die (eigentlichen) Beitragsrückstände bei ÖGK getilgt wurden, kann nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts nichts am Vorliegen des Tatbestandsmerkmales des § 8 Abs. 1 Z 1 SBBG ändern, weil die Zahlung durch die Auftraggeber gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG nicht zwingend ist. Auch ist dies mit der Funktionsweise der sogenannten AGH-Zahlungen nicht in Einklang zu bringen:

Gemäß § 67a ASVG hat ein Auftrag gebendes Unternehmen, sofern der Auftragnehmer nicht in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) eingetragen ist (was bei der Bf. nicht der Fall ist) 20 Prozent des zu leistenden Werklohnes als Haftungsfreistellungsbetrag betreffend Sozialversicherungsbeiträge an das Dienstleistungszentrum-AGH zu leisten. Dieses ist dann zuständig für die Weiterleitung des vom Auftraggeber des die Sozialversicherungsbeiträge schuldenden Auftragnehmers überwiesenen Betrages an die jeweiligen Empfänger bei Nichtentrichtung durch den Beitragsschuldner (AGH-Zahlungen).

Im Ergebnis können diese vom Auftraggeber der Bf., (u.a. der ***14***) an das Dienstleistungszentrum-AGH (DLZ-AGH) angewiesenen Zahlungen somit auch den Vorsatz der Bf., die auflaufenden Beiträge nicht zu begleichen, nicht entkräften.

Dieser Vorsatz kommt auch darin zum Ausdruck, dass Anmeldungen der Arbeitnehmer im April 2024 erfolgt sind (mit Beginn der Beschäftigung im März 2024), diese Anmeldungen jedoch rückwirkend wieder storniert wurden und sich diese Vorgehensweise im August 2024 nochmals wiederholte (dies mit dem Zusatz, dass dort der wieder abgemeldet Arbeiter tatsächlich bei Tätigkeiten für die Bf. von der Finanzpolizei angetroffen wurde)

Überdies hafteten auf dem Beitragskonto der BUAK zum Zeitpunkt des Feststellungsbescheides nicht nur geringe Rückstände an Zuschlägen bei der BUAK aus.

Von der Bf. wird nicht in Abrede gestellt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Beitragszahlungen durch die Bf. entrichtet und die Beträge nur mittels AGH Zahlungen beglichen wurden, auch nicht, dass nicht bloß geringfügige Rückstände an Zuschlägen bei der BUAK bestanden haben.

Da es sich bei dem Bescheid gemäß § 8 Abs. 9 SBBG um einen Feststellungsbescheid handelt, kommt es auf die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung an.

Eine Begleichung der Beitragsrückständen gegenüber der BUAK erfolgte nicht, würde aber auch eine nachträgliche Begleichung nichts am vorrangigen Zweck der Bf. Sozialversicherungsbeiträge bzw. Zuschläge zur BUAK und Lohnabgaben zu verkürzen, ändern.

Die Bf. hat sohin ein Verhalten gesetzt, das vorrangig darauf gerichtet war, Beiträge zur Sozialversicherung und BUAK und Lohnabgaben zu verkürzen.

Der Verkürzungstatbestand des § 8 Abs. 1 Z 1 SBBG war daher im gegenständlichen Fall als erfüllt anzusehen.

Zudem stellt gemäß § 8 Abs. 3 Z 6 SBBG - wie bereits dargelegt - das Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin zur Sozialversicherung einen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Scheinunternehmens iSd § 8 Abs. 1 SBBG dar. Im gegenständlichen Fall sind beide in § 8 Abs. 3 Z 6 SBBG normierten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt:

Es ist erforderlich, dass der Rechtsträger zumindest einen Dienstnehmer trotz Bestehens eines nicht bloß geringfügigen Rückstandes an Sozialversicherungsbeiträgen zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Sozialversicherung anmeldet und zum Zeitpunkt der Anmeldung der Vorsatz besteht, die auflaufenden Beiträge nicht zu begleichen.

Diese im Gesetz angeführten Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor, weil im Zeitraum Februar 2024 bis Jänner 2025 die Bf. immer wieder Dienstnehmer zur Sozialversicherung anmeldete (und abmeldete) und Beiträge von ihr nie beglichen wurden. Der Vorsatz die aufgelaufenen Beträge nicht zu begleichen, ergibt sich aufgrund des langen Zeitraumes, in welchem keine Beitragszahlungen bei der ÖGK geleistet wurden und Rückstände bei der BUAK bestanden sowie auch aus der Beantragung von Auszahlungen der AGH Guthaben. Auch die Höhe ist nicht als gering anzusehen.

Wie ebenfalls bereits ausgeführt, können Zahlungen der Auftraggeber gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG nichts daran ändern, dass die vorrangige Ausrichtung der Bf. Beiträge zur Sozialversicherung und Zuschläge nach dem BUAG zu verkürzen, gegeben ist.

Das Gericht ist der Ansicht, dass der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Z 1 SBBG auch dann erfüllt ist, wenn die offenen Beitragsrückstände durch Dritte beglichen werden, an. Eine "tätige Reue" wie sie zum Beispiel beim Delikt des § 153c StGB in dessen Absatz 3 vorgesehen ist, ist dem SBBG betreffend das Bestehen bzw. die Beseitigung der Scheinunternehmerschaft fremd.

Andere Gründe für das Vorliegen eines Scheinunternehmens

Nachdem die Aufzählung in § 8 Abs. 3 SBBG nicht taxativ, sondern nur exemplarisch ist, war insbesondere auch die de facto - Geschäftsführerschaft des ***2*** durch das BFG als (weiterer) Grund für das Vorliegen eines Scheinunternehmens zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann auf die bereits in der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen verwiesen werden.

Dass von der handelsrechtlichen Geschäftsführerin weder die Geschäfte geführt noch wirtschaftliche Entscheidungen jeglicher Art getroffen wurden, wurde bereits ausführlich dargelegt, ebenso, dass ***2*** als wahrer wirtschaftlicher Machthaber der Bf. anzusehen ist. Dies ist ein zusätzlicher Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der Bf. um ein Scheinunternehmen im Sinne des § 8 SBBG gehandelt hat.

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes durfte daher die belangte Behörde - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - aufgrund ihrer Erhebungen zu Recht davon ausgehen, dass die in § 8 Abs 3 Z 1, 3, 5 und 6 SBBG aufgelisteten Anhaltspunkte vorliegen und bei der ***Bf1*** sohin ein Scheinunternehmen vorliegt.

Die ***Bf1*** ist ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist, Beiträge zur Sozialversicherung, zu verkürzen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und handelt sich bei der ***Bf1*** ab dem 18.11.2023 um ein Scheinunternehmen iSd § 8 Abs 1 SBBG.

Zum Beweisantrag der Bf. auf Ladung weiterer Zeugen

Von Parteien beantragte Beweise sind gemäß § 183 Abs. 3 BAO aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist ua. abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen, als richtig anerkannt werden, offenkundig oder unerheblich sind (vgl. VwGH 2.3.1993, 92/14/0182; Ritz/Koran, BAO8, § 183 Tz1f mit Judikaturverweisen).

Dies trifft auf den Beweisantrag der Bf. zu, da die unter Beweis zu stellenden Tatsachen vom h.o. Gericht ohnehin nicht angezweifelt werden.

Eine Ablehnung von Beweisanträgen erfolgt durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 183 Tz3).

Der rechtliche Vertreter stellte in der Verhandlung vom 19.8.2025 den Antrag auf Ladung und zeugenschaftliche Einvernahme des ***50*** (Anmerkung: richtig wohl ***50***) per Adresse ***14*** sowie des ***18*** per Adresse ***13*** zur Widerlegung der Vermutung der belangten Behörde, wonach Rechnungslegungen ohne Zugrundeliegen einer ausreichenden Leistung erfolgten. Das BFG geht aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme bzw. der vorliegenden Unterlagen davon aus, dass die den Rechnungen zugrundeliegenden Leistungen in den angegebenen Zeiträumen durch die Bf. erbracht wurden. Dies wurde bereits ausführlich in der Beweiswürdigung dargelegt und wurde dieser von der belangten Behörde im Feststellungsbescheid angeführte Anhaltspunkt durch das BFG als nicht erfüllt angesehen.

Der Antrag war daher abzulehnen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gegenständlich nicht vor. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Kriterien für eine Scheinunternehmerschaft im Sinne des § 8 SBBG handelt es sich um im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfragen.

Wien, am 2. September 2025