Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 25. Juni 2014 bzw. 26. Juni 2024 (eingelangt bei der belangten Behörde am 1. Juli 2014) gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 16. Juni 2014 betreffend Einkommensteuer 2009, 2010, 2011 und 2012 sowie Umsatzsteuer 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 sowie die Wiederaufnahme (§ 303 BAO) betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2009, 2010, 2011 und 2012 sowie Einkommensteuervorauszahlung 2018 (vom 28. August 2018); weiters die Bescheide vom 7. Jänner 2019 (Einkommensteuer 2013), vom 13. September 2019 (Einkommensteuer 2014) und vom 17. Dezember 2020 (Einkommensteuer 2015) Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerden betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2009, 2010, 2011 und 2012 sowie Vorauszahlung Einkommensteuer 2018 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die entsprechenden Bescheide bleiben unverändert.
Die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 sowie Umsatzsteuer 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 (nunmehr endgültig) werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Nach einer Außenprüfung betreffend die Jahre 2009 bis 2012 wurden die Einkommen- und Umsatzsteuern dieser Jahre entsprechend den Feststellungen neu festgesetzt (nach jeweiliger Wiederaufnahme der Verfahren). Im Nachschauzeitraum für die Umsatzsteuer wurde auch die Umsatzsteuer betreffend das Jahr 2013 neu festgesetzt.
Im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung bzw. in der Niederschrift über die Schlussbesprechung wurden hierzu folgende Feststellungen dargestellt:
Tz. 1) Allgemeine Feststellungen:
Der Beschwerdeführer würde seit 2011 eine Pension von der BK der Architekten und Ingenieure beziehen.
Er würde das Haus Gasse 3 (Eigentümer Gattin Ab und Beschwerdeführer) selbst verwalten und dafür Einkünfte als Hausverwalter beziehen, die aber bisher in seiner selbständigen Tätigkeit mit einbezogen worden seien.
Tz. 2) Selbständige Tätigkeit:
Die bisher erklärten Einkünfte würden sich folgendermaßen gliedern:
< Honorarzahlungen der Vermietungsgemeinschaft für das Haus A Straße und Gasse,
< Privateinlagen,
< Zahlungen seiner Tochter und des Lebensgefährten sowie
< Entgelt von der Firma des Sohnes für die Benützung des Büros des Beschwerdeführers.
Als Architekt hätte der Beschwerdeführer aber nicht mehr am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen und auch diese Tätigkeit nicht mehr außerhalb der Familie ausgeführt. Die geleisteten Arbeiten für die Familie seien nicht nachvollziehbar gewesen, es würden dafür keine Verträge existieren, für die Bezahlung würde kein Zahlungsfluss nachgewiesen werden können, es seien lediglich Kassabelege geschrieben worden.
Daher könne man lediglich von einer privaten familiären Mithilfe ausgehen. Da die Ausgaben in den Vermietungen zeitgleich geprüft und nicht anerkannt worden seien, seien diese Einnahmen daher auch nicht in seiner selbständigen Tätigkeit zu erfassen.
Die Außenprüferin würde von der begründeten Annahme ausgehen, dass diese Zahlungen innerhalb der Familie nur das Ziel gehabt hätten, möglichst steuerschonend alle privaten Ausgaben "unter zu bringen". Der Beschwerdeführer hätte auf diese Art und Weise mit den verschiedenen Vermietungen und seiner selbständigen Tätigkeit in den geprüften Jahren und auch zuvor, wie er selbst ausgesagt hätte, "sehr kreativ" seine Steuererklärungen erledigt. Seine selbständigen Einkünfte würden hiermit nicht anerkannt werden, das würde heißen, dass demzufolge auch die Betriebsausgaben zu versagen seien. Die Betriebsausgaben würden überwiegend ohnehin die private Lebensführung lt. § 20 EStG betreffen.
Tz. 3) Gewerbebetrieb:
Die in der Vermietung des Hauses Gasse 3 anerkannten Hausverwaltungshonorare würden Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen und seien "spiegelgleich" als Einnahmen zu erfassen. Da keine ordnungsgemäße Buchhaltung vorgefunden worden sei, würden die Betriebsausgaben mit der Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 EStG (12%) abgegolten. Die Vorsteuern seien ebenfalls gemäß § 14 UStG (1,8%) pauschaliert worden.
Anmerkung Richter: Einnahmen nach MRG (für 816,93 m²):
bis 7/2011: 3,08 €/m²
ab 8/2011: 3,25 €/m²
2009 | 2010 | 2011 | 2012 | |
Einnahmen | 2.516,14 | 2.516,14 | 2.565,16 | 2.655,02 |
Betriebsausgaben | 301,94 | 301,94 | 307,82 | 318,60 |
Vorsteuern | 45,29 | 45,29 | 46,17 | 47,79 |
Tz. 4) Nachschau 2013:
Im Nachschauzeitraum würden die selbständigen Einkünfte entsprechend der Feststellung lt. Tz. 2 ebenfalls nicht anerkannt werden; nur die Einkünfte aus der Hausverwaltung seien anzusetzen. Ebenso würden die Betriebsausgaben mit dem Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 EStG abgegolten und die Vorsteuern gemäß § 14 UStG pauschaliert. Aus verwaltungsökonomischen Gründen würde eine vorläufige Veranlagung der Umsatzsteuer für 2013 erfolgen.
Einnahmen: 2.655,02 €
Betriebsausgaben: 318,60 €
Vorsteuern: 47,79 €
Im Bericht wurde betreffend Wiederaufnahme der Verfahren auf die Feststellungen Tz. 1, 2 und 4 verwiesen.
Tz. 1 Architekt.
Diese Einkünfte seien lt. Betriebsprüfung nicht berücksichtigt worden, ebenso wie die entsprechenden Umsatzsteuern und Vorsteuern (keine wirtschaftliche Tätigkeit).
Tz. 2 Hausverwaltertätigkeit:
Anpassungen lt. Tz. 2 der Niederschrift
Tz. 3: Nachschau lt. Tz. 4 der Niederschrift
Tz. 4 Vermietungen: Anpassungen der Ergebnisse A Straße lt. Beteiligung (F-Verfahren).
Mit Bescheiden vom 16. Juni 2014 wurde den Feststellungen der Außenprüfung Rechnung getragen und die Abgaben entsprechend festgesetzt (nach Wiederaufnahme der jeweiligen Verfahren).
Mit Vorauszahlungsbescheid 2018 vom 28. August 2018 wurde die Vorauszahlung an Einkommensteuer für 2018 und Folgejahre mit einem Betrag von 5.937,00 € festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlung maßgebliche Veranlagung das Jahr 2013 betreffen würde. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG sei daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 4.788,00 € um 24% erhöht worden.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 1. Juli 2014) wurde Beschwerde gegen die Bescheide hinsichtlich Wiederaufnahme Umsatz- und Einkommensteuer 2009 sowie Umsatz- und Einkommensteuer 2009 eingereicht.
< FORMALE UNRICHTIGKEIT
- Die Rechtsmittelbelehrung sei falsch/unvollständig
Es würde auch das Recht der Berufung gemäß AVG zustehen, darauf sei vom Bescheidersteller überhaupt nicht in der Rechtsbelehrung hingewiesen worden. Weiters sei die Berufungsinstanz sowohl für Berufung und/oder Beschwerde nicht benannt worden.
Im Widerspruch zu AVG § 64 würde der Bescheidersteller behaupten, dass die Berufung keine aufschiebende Wirkung hätte, dies ohne jede Sach-Begründung. Im Sinne von AVG werde bekanntgegeben, dass aufschiebende Wirkung sehr wohl im Interesse der Partei liege und das öffentliche Wohl durch Gefahr im Verzug nicht beeinträchtigt werde, daher hätte die Berufung aufschiebende Wirkung gemäß § 64 AVG.
Die Bescheide würden den Leiter der Verhandlung/Ermittlung nicht bezeichnen, würden auch nicht dessen Unterschrift tragen und seien anonyme Schreiben ohne jede Beurkundung.
< Die Begründung würde fehlen, Veränderungen seien nicht nachvollziehbar:
Zahlen-Bescheide würden überhaupt keine Begründung enthalten, deshalb würden die Berechnungen unschlüssig bleiben und für den Verpflichteten auch nicht nachvollziehbar sein, obwohl sie von den Erklärungen massiv abweichen würden. Aus diesem gravierenden Mangel wären diese Bescheide bereits aufzuheben oder nichtig zu erklären, da sie jedenfalls auch nicht einem Antragswillen entsprechen würden.
< Zugrundeliegendes Ermittlungsverfahren sei mangelhalf, daher sei der Bescheid nicht gesetzkonform:
Es würde die im Spruch notwendige Begründung, Erledigung, Beweiswürdigung, Sachverhaltsdarstellung, Entscheidungen über Parteienvorbringen, vorgelegte Urkunden, Beweise, Beweisanträge, allfällige Bezugnahme auf Gesetze in unklaren Einzelentscheidungen fehlen.
Es sei kein Prüfbericht erstellt/jedenfalls nicht übergeben worden.
Es sei keine gesetzkonforme Niederschrift erstellt worden.
Das Prüfungsorgan hätte keine Aufzeichnungen über das Ermittlungsverfahren übergeben, dies trotz mehrfacher Aufforderung, es sei daher weder nachvollziehbar, noch sei festzustellen, ob/wie die Anträge/Vorbringen/Beweise im Verfahren behandelt worden seien. Besonders auffallend sei gewesen, dass das Prüforgan zur Schlussbesprechung erschienen sei und keine Niederschrift angefertigt hätte, sondern auf einer bereits vorgeschriebenen (offenbar ahnungsvollen) "Niederschrift" dieser Besprechung nur Unterschrift begehrt hätte. Einwände seien nicht berücksichtigt worden. Das Prüforgan hätte es nicht als notwendig angesehen, darüber aufzuklären, wie es zu den Einzelbeträgen gekommen sei, die nun in den Einzelbescheiden stehen würden.
Ein allgemeiner Hinweis im völlig getrennten Bescheid über Wiederaufnahme, alles sei dem angeblichen Prüfbericht und der angeblichen Niederschrift der Schlussbesprechung zu entnehmen, sei sicher unzureichend und auch dort falsch, da die angebliche "Niederschrift" nicht gesetzkonform erstellt worden sei und der angebliche "Prüfbericht" entweder überhaupt nicht erstellt, aber jedenfalls nicht übergeben worden sei. Dies würde den Beschwerdeführer der Möglichkeit berauben, die nun gravierenden Änderungen gegenüber den gesetzkonformen Erklärungen zu prüfen.
Der Bescheid würde also auf einem Ermittlungsverfahren gründen, das grob mangelhaft sei, somit würde der Bescheid selbst mangelhaft und daher aufzuheben sein.
< Befangenheit/Zuständigkeit:
Auf diese Wiedergabe wird seitens des Richters verzichtet, da dies keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Gerichtes hätte. Eine konkrete Befangenheit sei nicht genannt worden. Das Finanzamt sei entsprechend den vorhandenen Meldedaten zuständig gewesen.
< BESCHWERDE:
Die Bescheide würden die unter Berufung ausgeführten Mängel aufweisen. Die Zahlen-Bescheide würden auf einem grob mangelhaften, nicht gesetzkonformen Ermittlungsverfahren gründen. Die Spruchbegründung der Zahlen-Bescheide würde völlig fehlen, der Wiedereinsetzungsbescheid sei falsch, weil die Zahlenänderungen nicht anhand der behaupteten Unterlagen geprüft werden würden können und diesen angeblichen Prüfbericht überhaupt nicht erhalten hätte.
Es würde die klare Sachverhaltsdarstellung fehlen, über Einwendungen, Beweisanträge, Urkunden im Verfahren sei nicht abgesprochen worden.
Anhand der angeblichen Niederschrift der Schlussbesprechung und eigener sporadischer Aufzeichnungen im Zuge des Ermittlungsverfahrens werde sachlich auch folgendes eingewendet:
Die dem Beschwerdeführer offenbar zugeschriebenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb würde es überhaupt nicht geben. Der Beschwerdeführer sei Freiberufler, Architekt, wobei die Management- und Verwaltungstätigkeit ebenfalls im Leistungsbild des Ziviltechnikers enthalten sei. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer eine winzige Kapitalpension beziehe, das würde jedoch nicht heißen, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben könne und dürfe. So würde er sich nicht in ein standeswidriges Gewerbe drängen lassen. Wie und wo er seine Tätigkeit ausübe, würde er sich auch vom Prüforgan nicht vorschreiben lassen.
Selbstverständlich würde es ihm zustehen, seine Ateliers (Wien/Steiermark) betrieblich zu nutzen, wenn er dort kreative Arbeiten leiste, was das Prüforgan zu völlig unsachlicher Umformulierung in der "Niederschrift" verwendet hätte (Tz. 2). Selbstverständlich würde er sich auch seine Geschäftspartner nicht vorschreiben lassen und es sei völlig legal und normal auch Leistungen für Freunde, Verwandte und Firmen, die auch solchen gehören, auch solche an denen er Geschäftspartner sei, honoriert zu bekommen. Diese familienphoben Äußerungen und Unterstellungen des Prüforgans würden scharf zurückgewiesen. Es würde ja geradezu absurd sein, wenn der Beschwerdeführer eine Planung/Konsultation oder Managementfunktion deshalb nicht ausüben dürfte, weil die Auftraggeber ihm in besonderer Weise vertrauen würden. Es sei weder standeswidrig, noch unüblich, dass er als Architekt auch solche Leistungen für seine Hausgemeinschaft erbringe oder sein Fachwissen für die Rechts- und Vertragsangelegenheiten der Handelsfirma einsetze oder Leistungen von seinen Kindern empfange oder für sie erbringe. Der Beschwerdeführer würde es sogar für ideal halten, mit Vertrauten faire Geschäfte zu machen, warum solle ein Fremder beauftragt werden, wenn der Beschwerdeführer das selbst besser könne?
Das Ziel des Prüforgans sei lediglich gewesen, ihn auch seiner Ausgaben zu berauben, um mit abenteuerlichen Argumenten möglichst hohe Nachforderung stellen zu können und ihn zu zwingen, nachträglich umsonst gearbeitet zu haben. Es würden leider genug Akquisitionen laufen, die zeitlich langen Vorlauf hätten und nicht immer zu einem Auftrag führen würden, aber dem Beschwerdeführer bereits erarbeitetes Honorar wegzunehmen, werde auch moralisch für unerhört gehalten. Insbesondere mit der zynischen Konsequenz, dass er dann wohl der einzige Architekt wäre, der seinen Beruf nicht in einem Büro ausführen könnte, weil die Prüferin der unsachlichen Ansicht sei, dass dieses zu schön bzw. gemütlich wäre (sh. "Niederschrift" Tz. 2; zu StNr. ***3***).
Den unsachlichen Ausführungen des Prüforgans zu der Verwaltungs- und Managementtätigkeit (Tz. 3) werde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl eine ordnungsgemäße, sogar sehr genaue Buchhaltung als Einnahmen/Ausgabenrechner führen würde. Objektiv könne daran überhaupt nichts bemängelt werden. Auf entsprechende Rückfrage hätte der Beschwerdeführer die "Antwort" erhalten, es seien auch handschriftliche Belege damit gemeint, was völlig abstrus sei, weil er durchaus leserlich schreibe und etwa für Abbuchungen solche Merkbelege gesetzkonform in die Buchhaltung einordne. Daraus abzuleiten, ihm nur das mietrechtliche Pauschale für HV zuzugestehen und davon wiederum nur 12% Ausgaben sei sachlich und rechtlich unrichtig:
Es würden neben der normalen HV natürlich auch jede Menge Leistungen der außerordentlichen Verwaltung anfallen, auch jeder andere Hausverwalter würde dafür ein Büro brauchen und würde diese Leistungen honoriert bekommen. Das Prüforgan würde solches unter "private, familiäre Mithilfe" summieren. Das sei nicht fremdtauglich und auch nicht sachgerecht den wirklichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend. Es sei völlig legal, dass die HG dafür auch angemessenes Honorar zahle, auch wenn der Beschwerdeführer selbst ein Miteigentümer sei. Außerordentliche HV-Aufgaben seien und seien unter anderem gewesen, Prozessführung und Betreuung von Forderungen, Verkehr mit Schlichtungsstellen und Behörden, Verfassen von Jahresabschlüssen, Eingaben, Überwachungsdienste, Behandlungen von Schäden und Baugebrechen, Adaptierungsarbeiten, Verfassung von Verträgen, Besorgung und Transport von Baumaterialien, Entwürfe für Zusammenlegungen, Planungen, Baubetreuung, Baumanagement, Finanzierung, Werkverträge und ähnliches. Natürlich würde das auch der Partnerin in der HG helfen, doch würde es sich um ein völlig anderes Steuersubjekt handeln und es wäre mehr als naiv, anzunehmen, dass ein Fremder dies aus Zuneigung umsonst machen würde. Es würden wechselseitig solche Leistungen seit jeher korrekt abgerechnet, wie es auch mit jedem anderen getan werden würde. Auch die Frau (Planerin) des Beschwerdeführers würde seit jeher Honorar erhalten, wenn sie Leistungen für das Planungsbüro des Beschwerdeführers erbringe. Solches sei bei den jeweiligen Empfängern auch erklärt und versteuert worden. Sie würden seit mehr als 30 Jahren zusammenarbeiten, bei Wettbewerben, Akquisitionen und vielen Projekten, keine der bisherigen Steuerprüfungen hätte hieran etwas bemängelt (Rechtssicherheit/Präjudiz).
< Gegen unzumutbare 12%-Pauschalierung (dies von unzumutbar minimierten Einnahmen!) der weit höheren Ausgaben werde eingewendet:
Gemäß § 17 EStG könne eine solche nur dann angewandt werden, sofern keine Buchhaltungspflicht bestehe oder freiwillig erfolge, die Gewinnermittlung nicht möglich sei und aus der Steuererklärung hervorgehe, dass eine Pauschalierung benutzt werde. All dies würde nicht vorliegen, sondern werde, und dass muss jetzt gesagt werden, bewusst schädigend und gesetzwidrig vom Prüforgan konstruiert.
Das sei bei allem zugestandenen Ehrgeiz oder Leistungs-Antrieb nicht möglich und etwas zu kreativ, weil irreal, das könne auch vordergründig höfliches Verhalten nicht ausgleichen.
Der Weg sei klarerweise so konzipiert:
Dem Beschwerdeführer alle Einnahmen wegzunehmen und dies dann vorzuhalten in Richtung Liebhaberei oder wie es das Prüforgan formuliert hätte "private, familiäre Mithilfe".
Das würde in keinster Weise der Realität oder dem tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergrund entsprechen oder der korrekten Beziehungen gerade auch mit Vertrauten. Gesellschaftlich würde man sagen müssen, es sei der radikale Versuch, Familien zu zerstören.
Es würde solche Denkweisen im Kommunismus oder extremen, linken Sozialismus geben, sehr oft geprägt von eigenen, schlechten Erfahrungen, ursprünglich schutzloser Kinder, die später logischerweise in geschützte Bereiche flüchten würden. Dort würde auch eine gewisse Nibelungen-Treue, für quasi Familienersatz der Gruppe entstehen.
Die Steuererklärungen seien grundsätzlich korrekt und den tatsächlichen, wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend. Niemand hätte es verdient, bei einer (offenbar weiter befangenen) Steuerprüfung so "höflich" behandelt zu werden.
Zu § 10 EStG:
Der Steuerfreibetrag sei vom gesamten Gewinn des Steuerpflichtigen zu ermitteln und nicht nur von einem willkürlichen Teilbetrag wie in dem gegenständlich bekämpften EST-Bescheid.
Es würden daher die Anträge gestellt:
1. Die bekämpften Bescheide ersatzlos aufzuheben und darüber Mitteilung zu machen;
1a. Die Bescheide USt und ESt in Sinne der Steuererklärungen neu zu erstellen beziehungsweise deren ursprüngliche Rechtskraft wieder einzusetzen;
2. Für den Fall nicht antragsgemäßer Erledigung des Antrages 1 durch allfällige Berufungsvorentscheidung via gleiche Behörde/Instanz des Bescheidausstellers, solle sofort an die Oberinstanz vorgelegt werden.
3. Hinsichtlich aller Bescheide werde der Antrag auf aufschiebende Wirkung bis zur Instanzerledigung und Mitteilung darüber gestellt.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 1. Juli 2014) wurde Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2010 sowie Umsatz- und Einkommensteuer 2010 eingereicht.
Zum Inhalt dieser Eingabe wird auf die obige Beschwerde betreffend das Jahr 2009 verwiesen. Diese Eingabe ist damit weitgehend ident.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 1. Juli 2014) wurde Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2011 sowie Umsatz- und Einkommensteuer 2011 eingereicht.
Zum Inhalt dieser Eingabe wird auf die obige Beschwerde betreffend das Jahr 2009 verwiesen. Diese Eingabe ist damit weitgehend ident.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 1. Juli 2014) wurde Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2012 sowie Umsatz- und Einkommensteuer 2012 eingereicht.
Zum Inhalt dieser Eingabe wird auf die obige Beschwerde betreffend das Jahr 2009 verwiesen. Diese Eingabe ist damit weitgehend ident.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 1. Juli 2014) wurde Berufung gegen den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2013 eingereicht.
Auch diese Berufung (Beschwerde) ist weitgehend ident mit den Beschwerden betreffend die Vorjahre.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 28. August 2018 wurden die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 sowie Einkommensteuer 2009, 2010, 2011 und 2012 geändert.
In den jeweiligen Bescheiden wurde ausgeführt, dass die Begründung zu diesen Bescheiden gesondert zugehen würde.
Mit "Beschwerdevorentscheidung vom 19. Mai 2017" hinsichtlich Beschwerden betreffend Wiederaufnahme der Festsetzungsverfahren für Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 2009 bis 2012 und die im Wiederaufnahmewege erlassenen Sachbescheide betreffend Einkommensteuer für 2009 bis 2012 sowie Umsatzsteuer für 2009 bis einschließlich 2013 aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung wurde die Beschwerde vom 1. Juli 2014 als unbegründet abgewiesen.
[Anmerkung Richter: tatsächlich ist dies die Begründung zur Beschwerdevorentscheidung vom 28. August 2018]
Für die Jahre 2009-2012 sowie den Nachschauzeitraum 1-12/2013 hätten gleichzeitig Außenprüfungen beim Beschwerdeführer als Einzelunternehmer, StNr. ***1***, sowie bei der Miteigentümergemeinschaft (MG) Bb und Mitbesitzer, StNr. ***2***, und der Miteigentümergemeinschaft Bb C und Mitbesitzer, StNr. ***3***, stattgefunden.
1. Unrechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Festsetzungsverfahrens betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Zeiträume 2009 bis 2012 gemäß § 303 Abs. 1 BAO aufgrund der am 1.1.2014 geltenden Rechtslage:
Der Beschwerdeführer erhebt unter Hinweis darauf, dass er die Feststellungen im Rahmen einer Betriebsprüfung sowie die im Wiederaufnahmeweg erfolgte neuerliche Erlassung von Sachbescheiden für 2009 bis 2012 für rechtswidrig hält. Er würde dabei nicht die Rechtmäßigkeit der erfolgten Wiederaufnahme, sondern lediglich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Sachbescheide beeinspruchen.
Der Beschwerdeführer würde davon ausgehen, dass seiner Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben werde und sämtliche Sachbescheide aufzuheben seien. Somit wären von Vornherein auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nicht erfüllt gewesen.
Die anlässlich der Beschwerdebearbeitung vorgenommene Überprüfung, ob die gegenständliche amtswegig veranlasste Wiederaufnahme alle rechtlichen Voraussetzungen des § 303 BAO bzw. der Ermessensübung gemäß § 20 BAO erfülle, würde keine Rechtsmängel erkennen lassen.
Die Beschwerde sei daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen gewesen.
2. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Architekt:
Der nunmehrige Beschwerdeführer hätte für den Prüfungszeitraum erklärt, er sei trotz Bezuges einer Pension von der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien nach wie vor als Architekt tätig. Daneben sei er gegen Entgelt als Hausverwalter der Mietobjekte der beiden obigen Personengemeinschaften tätig geworden.
In Zusammenhang mit der Tätigkeit als Architekt hätte der Beschwerdeführer angebliche Honorarzahlungen der MGen, angebliche Zahlungen seiner Tochter und deren Lebensgefährten sowie Zahlungen für die Nutzung des Büros des Beschwerdeführers durch das Unternehmen seines Sohnes erklärt. Im maßgeblichen Zeitraum sei der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Architekt erweislich nach außen nicht mehr in Erscheinung getreten.
Der Aufforderung, nachzuweisen durch schriftliche Aufträge, Aufzeichnungen über erbrachte Leistungen bzw. der betreffenden Zahlungsflüsse, dass der Beschwerdeführer die angesprochenen Leistungen tatsächlich wie ein Fremder an ihm nahestehende Personen erbracht hätte, sei er im Rahmen der Betriebsprüfung nicht nachgekommen.
Anlässlich der Schlussbesprechung sei der Beschwerdeführer noch einmal aufmerksam gemacht worden, dass er nicht erbrachte Nachweise innerhalb einer festzulegenden Nachfrist nachbringen könne, der Beschwerdeführer hätte von diesem Angebot jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Gegen die aufgrund des Ergebnisses der gegenständlichen Außenprüfung erlassenen Abgabenbescheide werde im Namen des Beschwerdeführers die aus seiner Sicht mangelhafte Durchführung der Überprüfungen und die daraus gezogenen unhaltbaren steuerrechtlichen Konsequenzen bemängelt. Insbesondere werde behauptet, er sei über die vorgenommene Beweiswürdigung sowie die Ermittlung des Feststellungsergebnisses nicht informiert worden.
Im Übrigen würde der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ins Persönliche gehende, unsachliche Angriffe gegen die Person der Betriebsprüferin erheben, die weder konkrete nachvollziehbare Mängel des Ermittlungsverfahrens aufzeigen, noch Tatsachen ansprechen würden, die bei der Sachverhaltsfeststellung zu berücksichtigen gewesen wären.
Es werde vom Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass die ursprünglich eingereichten Jahreserklärungen ordnungsgemäß erstellt worden seien, und zwar auf Grundlage ordnungsmäßiger, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Aufzeichnungen. Die diesen Steuererklärungen zu entnehmenden Grundlagen seien für die Ermittlung der Abgabenansprüche für die geprüften Jahre geeignet und heranzuziehen gewesen.
Würdigung:
Für Geschäfte mit nahestehenden Personen würden vom VwGH entwickelte erhöhte formale Anforderungen gelten - genaue Nachprüfungsmöglichkeit ihres Inhaltes, klarer, eindeutiger, jeden Zweifel ausschließender Inhalt und Überprüfbarkeit, dass das Geschäft im Einklang mit den getroffenen Vereinbarungen durchgeführt worden sei, Fremdüblichkeit.
Für steuerrechtliche Zwecke würde zur Anerkennung dieser Geschäfte eine erhöhte Mitwirkungspflicht der beteiligten Personen gelten.
Dieser Mitwirkungspflicht hätte der Beschwerdeführer in keiner Weise entsprochen.
Für Zwecke der Überprüfung der erklärten Besteuerungsgrundlagen seien gesetzlich zu führende Aufzeichnungen nicht vorgelegt worden. Ob solche Unterlagen existieren würden, sei unmaßgeblich, wenn sie der Abgabenbehörde zur Überprüfung der erklärten Abgabengebarung nicht zur Verfügung gestellt werden würden.
Die angeblichen Einnahmen und Ausgaben in Zusammenhang mit diesen Leistungen hätten daher im gesamten Leistungszeitraum nicht anerkannt werden können.
Auf die Feststellung im Rahmen der Betriebsprüfung, dass die in Zusammenhang mit den angeblichen Leistungen als Architekt geltend gemachten Betriebsausgaben primär Kosten der privaten Lebensführung betroffen hätten, müsse nicht mehr eingegangen werden.
Die Beschwerde sei daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen gewesen.
3. Einkünfte aus der Tätigkeit als Hausverwalter:
In Zusammenhang mit Leistungen als Hausverwalter für die angeführten Miteigentümergemeinschaften hätten ebenfalls für den gesamten Prüfungszeitraum keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen der Betriebsausgaben vorgelegt werden können.
Nach vergeblicher Aufforderung, entsprechende ordnungsgemäße, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Nachweise vorzulegen, seien die Betriebsausgaben für die einzelnen geprüften Jahre in Höhe des Betriebsausgabenpauschales, das in § 17 EStG festgelegt sei, geschätzt worden. Für Zwecke der Umsatzsteuer seien die Vorsteuern aus Betriebsausgaben in der in § 14 des UStG festgelegten Höhe geschätzt worden.
In der Beschwerde würde der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Ermittlung der Betriebsausgaben in Anlehnung an die Bestimmungen der Ermittlung der Betriebsausgaben und Vorsteuern nach Durchschnittssätzen einwenden und sich auf die angebliche Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen laut eingereichter Steuererklärungen berufen. Die weiteren, aus unqualifizierten und ins Persönliche gehenden Anwürfe des Beschwerdeführers gegen die Betriebsprüferin gehenden Teile der Beschwerde, weil für die Entscheidung in keiner Weise von Bedeutung, seien an dieser Stelle nicht anzuführen.
Würdigung:
Gemäß § 184 BAO hätte die Abgabenbehörde die Befugnis, Besteuerungsgrundlagen oder Teile davon zu schätzen, wenn deren objektive Ermittlung oder Berechnung unmöglich sei.
Die Wahl der Schätzungsmethode würde der Abgabebehörde grundsätzlich freistehen. Es sei jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahezukommen, am geeignetsten erscheine.
Im gegenständlichen Fall seien hinsichtlich der geltend gemachten Betriebsausgaben keine Unterlagen (auch nicht ungeeignete) vorgelegt worden.
Weil aber in Zusammenhang mit der Erbringung von geldwerten Leistungen immer Kosten aus mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Vorleistungen anfallen würden, hätte die Betriebsprüferin auf die empirisch gesicherten Werte von Betriebsausgaben in Zusammenhang mit der Regelung der Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen in § 17 Abs. 1, 2. Satz EStG 1988 in Höhe von 12% zurückgegriffen und die Betriebsausgaben in entsprechender Höhe der Bruttoeinnahmen geschätzt.
Umsatzsteuersteuerlich sei der entsprechende Durchschnittssatz gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 in Höhe von 1,8% angewendet worden.
Die Beschwerde sei daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen gewesen.
Die Stellungnahme der Betriebsprüferin vom 21.7.2014 werde der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung angefügt und gilt als integrierender Bestandteil der Begründung.
Stellungnahme der Betriebsprüferin vom 21. Juli 2014 zur Beschwerde vom 25. Juni 2014
(Anmerkung Richter: gemeint offensichtlich auch die Beschwerden vom 26. Juni 2014):
Grundsätzliches:
Ausgangspunkt der Übernahme der Außenprüfung sei gewesen, dass Kollege G wegen Befangenheit, die aber erst im Zuge seiner Prüfung erkannt worden sei, die Außenprüfung abgebrochen hätte.
Die Prüfung sei komplett neu gestartet worden, keine Unterlagen der Vorprüfung seien von der Prüferin übernommen worden, es hätte somit gewährleistet sein sollen, dass eine neutrale Abhandlung gesichert sei.
Der Beschwerdeführer hätte keine elektronischen Daten zur Verfügung gestellt, obwohl er dazu aufgefordert worden und dazu in der Lage gewesen sei. Die Prüfungsarbeit wäre damit um vieles erleichtert worden, so hätte von der Prüferin jede einzelne Kassabuchaufzeichnung händisch dokumentiert werden müssen, die Summenbildungen der einzelnen Kategorien, in die der Pflichtige die Aufwendungen zusammengefasst hätte, seien in akribischer Arbeit nachvollzogen worden.
Der Vorwurf des Pflichtigen, dass er keine nachvollziehbaren Zahlen erhalten hätte, werde hiermit aufs Schärfste zurückgewiesen. Mehrmals sei während der Außenprüfung ersucht worden, die Daten in elektronischer Form zu übergeben, damit eine bessere Dokumentation möglich sei. Darüber hinaus seien in mehreren Besprechungen alle einzelnen nicht anerkannten Aufwendungen genauestens erklärt worden.
In Hinsicht auf die vorangegangenen Schwierigkeiten zwischen dem Pflichtigen und dem Vorprüfer sei keine einzige Besprechung alleine durchgeführt worden, Kollege D sei jeweils hinzugezogen worden, um Zeuge zu sein.
Bei diesen Besprechungen hätte der Beschwerdeführer sehr jovial über die Privataufwendungen, die in den Ausgaben vorgefunden worden seien und den Großteil der Ausgaben ausmachen würden, geredet, sogar gescherzt. Auf den Rat der Prüferin, doch einen Hausverwalter mit der Abrechnung der Vermietungen zu beschäftigen, damit alles korrekt ablaufen würde, hätte er mit den Worten "da kann ich keine kreative Buchführung mehr machen" geantwortet und gescherzt.
Die erste große Besprechung mit dem Beschwerdeführer über alle Prüfungsfeststellungen sei am 27.3.2014 abgehalten worden. Hierbei seien dem Pflichtigen alle einzelnen Punkte erklärt worden und um das Parteiengehör zu wahren, sei eine nochmalige Frist gegeben worden, um ev. neue Unterlagen zu den besprochenen Punkten vorzulegen. Die definitive Schlussbesprechung am 14.5.2014, wo nochmals jeder einzelner Privataufwand und jede Feststellung genauestens besprochen worden sei, hätte nichts Neues ergeben, der Beschwerdeführer hätte keine neuen Unterlagen vorgelegt, sodass die Niederschrift sofort unterschrieben worden sei. Diese Niederschrift sei im Vorfeld auf Grund der bisherigen Feststellungen bereits vorbereitet worden, aber es sei auch erklärt worden, wenn Neues hervorgetreten wäre, wäre diese natürlich umgeändert worden. Von einer vorgefassten Meinung könne daher nicht ausgegangen werden. Diese Besprechung sei vom Beschwerdeführer auch elektronisch aufgezeichnet worden, wozu der Kollege D und die Betriebsprüferin keine Einwände gehabt hätten.
Die Prüfungsfeststellungen seien dem Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen, diese seien dort sehr ausführlich erläutert worden.
Die Prüferin würde keinen Anlass sehen, von den Prüfungsfeststellungen abzuweichen.
Mit Eingabe vom 15. September 2018 (eingelangt bei der belangten Behörde am 19. September 2018) wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag 2011)
Betroffen seien u.a. folgende Bescheide:
- gemeinsame Begründung 2009-2013 (vom 22. August 2018)
- geänderte Jahresbescheide ESt, USt (vom 28. August 2018)
- Vorauszahlung ESt - 2018 (vom 28. August 2018).
< Vorbemerkung:
Leider müsse das Vorbringen jahresmäßig getrennt eingebracht werden, da sich die erwähnten Zahlen und Urkunden jährlich geändert hätten. Das Grundgerüst des Vorbringens sei aber gleichbleibend, so auch die wiederholten Einwände gegen Zinsen, Säumnis, EST-VOR und gegen gemeinsame Begründung der Beschwerdevorentscheidung.
Details zu den Funktionen des Beschwerdeführers:
HG-WIM (Anmerkung Richter: Hausgemeinschaft Gasse ) werde vom Beschwerdeführer allein verwaltet und vertreten, er würde alle Risken trage, Finanzierung, GF.
Seine Gattin (CGU) sei zwar Miteigentümer (aus erbrechtlichen Überlegungen), dies jedoch in stiller Funktion. Vermieter in Verträgen sei ausschließlich der Beschwerdeführer. Gemäß Vereinbarungen würden die Jahresergebnisse unabhängig von Grundbuchsanteilen anders geteilt, dies je nach Mithilfe, wie auch dem FNA (Anmerkung Richter: Finanzamt) mitgeteilt.
Zeitraum | VH | CGU/Bf. |
Bis 2009 | % | 10/90 |
2010-2012 | % | 35/65 |
Ab 2013 | % | 0/100 |
Leistungen, die ausschließlich ein Miteigentümer erbringe, würden von der Gemeinschaft mit Honoraren ausgeglichen, z.B. ordentliche und außerordentliche Hausverwaltung.
VCO (Anmerkung Richter: ABD) sei eine Handelsfirma, deren Tätigkeit ruhe, doch würde sie ein Lokal mit besonderen Rechten besitzen. Dieses Lokal werde von den Mitbesitzern untervermietet. Die Gattin des Beschwerdeführers (CGU) hätte nach dem Tod der bisheriger Gesellschafterin E F 50% Gesellschaftsanteile erhalten, insbesondere aus miet- und erbrechtlichen Erwägungen. Das vereinbarte Verhältnis an Jahresergebnissen sei im Zeitraum 2009-2012 CGU/Bf. 50/50 gewesen - ab 2013 0/100. Eine Leistung, die nur oder vorwiegend ein Mitbesitzer erbringe, werde mit Honorar ausgeglichen.
AMT sei das alleinige Architekturbüro des Beschwerdeführers (WGU) wo CGU jahrelang als freie Mitarbeiterin tätig gewesen sei, CGU und Andere würden dort Subplanungsaufträge erhalten und würden nach Leistung bezahlt (zumeist pauschal). Weiters sei der Beschwerdeführer als Konsulent, SV, Projektmanager tätig, sowie mit ordentlicher und außerordentlicher Hausverwaltung (auch eigener Immobilien) betraut. Das Büro werde auch an andere Planer/Firmen teilvermietet, es werde ausschließlich betrieblich genutzt.
Nur zur Erläuterung werde klargestellt, dass AMT keine Amtsanmaßung darstellt, sondern einfach aus der ursprünglichen Adresse des Ateliers in der Gasse2 resultiere und beibehalten worden sei.
CGU sei die selbstständige Tätigkeit von DI Ab Bb gewesen, in welcher sie Planungsleistungen erbringe, seien es Subplanungsaufträge oder eigene Aufträge. Aus gesundheitlichen Gründen (und wegen unzumutbarer Verfolgung durch FNA) hätte CGU 2013 ihre Tätigkeit ganz einstellen müssen und wollen. Sie würde nun von ihrer Pension leben.
Diese ausführliche Darstellung sei deshalb wichtig, weil die leider befangene BP eigentlich unkorrektes Verhalten vorgehalten hätte, nur um Steuern zu schmälern. Es gebe, wie erkennbar, überall klare Abgrenzungen und korrekte Vereinbarungen. Die Tätigkeiten und das Verhalten des Beschwerdeführers seien gesetzkonform. Natürlich würde kaufmännisches Denken möglichst ersparbare Ausgaben, auch Steuern, vermeiden, das sei legitim.
Es sei hier nötig, sich gegen ungerechtfertigte Eingriffe der BP zu wehren.
< Warum von Befangenheit ausgegangen werde:
Es hätte div. Andeutungen der BP gegeben, dass eine besondere Aversion gegen "Kapitalisten" und insbesondere gegen Vermieter, sowie vermeintlich arbeitsloses Einkommen bestehen würde. In der besonderen Verbitterung und Verbissenheit sei (überholt geglaubter) linker Fundamentalismus erkannt worden.
Etwa der Vorhalt eines zu schönen Büros würde dazugehören, es würde ja ein Küchentisch für Vermögensverwaltung genügen. Die BP hätte nur heimlichen, atavistischen Klassenkampf fortgeführt. Politische oder religiöse Überzeugungen bei der Tätigkeit einer objektiven Behörde würden keinen Platz haben dürfen (BAO § 76/1/c). Eine Einmischung in legale, privatwirtschaftliche Vereinbarungen würde der BP nicht zustehen (z. B. Abqualifizierung Honorarleistungen als "kostenlose" Freundschaftshilfe oder Änderung vereinbarter Aufteilungen).
Der wegen Befangenheit abgezogene BP1 (Hr. G) hätte jedenfalls auch die BP2 (Fr. H beeinflusst, weiter durch seine Unterlagen, auf die sich diese insgeheim gestützt hätte, wie anhand von Zahlenwerten, die nur Hr. G aus seiner EDV-Umformatierung unrichtig übertragen hätte, erkennbar geworden sei. Frau H sei mangels EDV-Kenntnissen offenbar unbefähigt gewesen, DOS-Formate in ihre WIN-Datenbank zu übertragen, was diese zum unsachlichen, falschen Vorhalt "umformatierte", ihr würden EDV-Daten vorenthalten.
< Sachverhalt:
Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung gegen unsere Beschwerde würde das FNA (nach 4 Jahren!) abweisen und hätte die bekämpften (geänderten) Bescheide bestätigt (mit geringer Änderung, wobei die oHV zu 100% dem Beschwerdeführer zugerechnet würden und jährliche MwSt entfallen solle, warum?).
Der mögliche Hintergedanke könne sein, die bisherigen Rechtsmittel ins Leere laufen zu lassen und eine nachträgliche Rechtfertigung für gesetzeswidrigen Verzug der beantragten Vorlage an das BFG irgendwie zu versuchen.
Bereits die Beschwerde (USt/ESt 2011) sei an die 2. Instanz gerichtet gewesen und unter Antragspunkt 2 die Weiterleitung/Vorlage an diese beantragt worden. Es sei davon ausgegangen worden, dass das Finanzamt der gesetzlichen Pflicht dazu nachkommen würde. Überraschend sei 3 Jahre (!) später das als "Mitteilung" bezeichnete Schreiben des Finanzamtes (nachträgliche Begründung), das eine nachträgliche Begründung der bekämpften Bescheide versucht hätte, gekommen. Daraus sei erkennbar gewesen, dass das Finanzamt selbst zugestehe, dass Bescheide mangelhaft gewesen seien, weiters, dass die Vorlage/Weiterleitung an das BFG rechtswidrig (!) seit 3 Jahren nicht erfolgt sei. Es würde ohnehin ein Ungleichgewicht zwischen Behörde und Steuerzahler bestehen, z. B. Rechtsmittelfrist, aber ein jahrelanges, heimliches Zurückhalten würde diese Grenzen doch sprengen. Trotz mehrfacher Vorlageanträge sei der Akt weiter bei der belangten Behörde geblieben, die schließlich sogar nach 4 Jahren(!) mit Beschwerdevorentscheidung und vorgezogener Begründung weiter in eigener Sache (als Partei!) entscheiden zu können vermeine, was sicher in der Rechtsordnung absurd sei (AVG § 73). Das Anrufen der nächsten Instanz (Vorlage/Weiterleitung) wäre doch als Devolutionsantrag zu werten gewesen.
< Es werde daher der Vorlageantrag direkt an das BFG gestellt:
Die belangte Behörde möge die gesamten Akten 2009-2013 des Beschwerdeführers nun unverzüglich an das BFG übergeben, sowie den Beschwerdeführer darüber schriftlich informieren.
Angesichts des bisherigen Verzugs (201409 201808 47 Monate!) werde das BFG ersucht, der belangten Behörde keine weiteren Nachfristen einzuräumen und es werde sicherhalber Entscheidung gemäß § 266 Abs. 4 bei weiterer Säumnis beantragt.
Das Finanzamt würde die Vorlageanträge ignorieren und weiter alleine entscheiden.
< Ergänzendes Vorbringen direkt an das BFG:
Um Wiederholungen zu vermeiden, würden die bisherigen RM (wie vorher angeführt) sinngemäß zum Inhalt des Vorbringens gemacht.
Das Finanzamt hätte in seinen Bescheiden die Beschwerde falsch datiert (1. Juli 2014 statt 25. Juni bzw. 26. Juni 2014).
Es hätte sich tatsächlich um mehrere Beschwerden und nicht wie fälschlich behauptet nur um Eine vom angeblich 1. Juli 2014 gehandelt. Es würde den bekämpften Bescheiden somit schon in deren Begründung die notwendige Bestimmtheit fehlen.
Der Spruch der bekämpften Beschwerdevorentscheidung vom 22. August 2018 (Begründung) sei insgesamt falsch und unvollständig.
Die bekämpften Bescheide ESt/USt seien mangelhaft:
Die hier bekämpften Bescheide USt+ESt 2009-2013, dat.20180828 BP, seien aufgrund BAO § 262 erstellt worden und würden auf die gesonderte Begründung verweisen (22. August 2018). Diese sei aber bereits mangelhaft, somit seien die Bescheide selbst mangelhaft.
Gemäß § 262 Abs. 2 lit. b hätte die Beschwerdevorentscheidung dann zu unterbleiben, wenn dies beantragt sei. Tatsächlich sei in den Beschwerden Pkt. 2 beantragt worden, wenn die Bescheide nicht aufgehoben würden, solle sofortige Vorlage an 2. Instanz erfolgen, also seien die Bescheide auch iSv. § 262 grob mangelhaft, obwohl sie sich auf diese Rechtsgrundlage berufen würden. Es wären also überhaupt keine Bescheide zu erstellen und die Akten wären sofort an die nächste Instanz zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen gewesen, was sicherlich Bürokratie Allerseiten erspart und zügige Erledigung verbessert hätte.
Es sei auch unrichtig, dass die Beschwerdevorentscheidungen aufgrund der Beschwerden geändert worden seien, wie in den Sachbescheiden ESt behauptet:
Die Bescheide seien nicht aufgehoben worden, sie seien nicht im Sinne der Erklärungen des Beschwerdeführers geändert worden; die Vorlage sei nicht erfolgt; aufschiebende Wirkung sei nicht zuerkannt worden.
Es seien zwar UST-Jahr angeblich auf 0,00 gesetzt worden (tatsächlich würde jedoch eine USt-Forderung in BNR 1/2018 bleiben, Ablauf der Aussetzung und auch die Zinsenberechnung sei intransparent), es werde also Widerspruch zu gleichzeitigen Bescheiden eingewandt. Die ESt sei überall erhöht, bisher laufende Aussetzung sei beendet worden, keine Vorlagen seien durchgeführt worden, Aufteilungsschlüssel Beteiligung sei nicht richtiggestellt worden. Was also hätte die Änderung sein sollen, die "aufgrund der Beschwerde" erfolgt sei?
Beim übrigen Text der "Begründung" würde es sich um reine Stimmungsmache gegen den Beschwerdeführer handeln, dies ohne konkrete Beweise. Das Sachvorbringen sei während der BP von den Befangenen BP1 und BP2 einfach ignoriert worden.
Ad I Seite 2:
Dem Beschwerdeführer sei kein "rechtskräftig veranlagter Fall" bekannt, in dem der Beschwerdeführer Mieteinkünfte fälschlich als Planungshonorar erklärt hätte. Alle Mieteinkünfte seien als solche gebucht, erklärt, versteuert worden, detto alle auch daraus bezahlten Betriebsausgaben, so auch allfällige Honorare. Es würde sich hier nur um böswillige Unterstellungen handeln, ohne jeden Beweis. Eine Identität der "Mietergemeinschaft" (ca. 30 Personen) mit der Miteigentümerschaft (2 Personen) sei völlig absurd, dies in tendenziöser Absicht, "familiäre Anrüchigkeit" anzudeuten.
Auffallend sei auch die unbegründete Meinung, dass bei einer Teamarbeit kein Ausgleich unterschiedlicher Leistungsbeiträge erfolgen dürfe, was sicher realitätsfern sei. Eine angebliche Vermischung mit Privatausgaben sei nicht erfolgt und werde nur unterstellt. Natürlich seien die Beschwerden gegen ungerechtfertigte Wiederaufnahmen (BP) formal+sachlich begründet. Im Sinne BAO § 303 würde keine Straftat oder Erschleichung oder Vorfragen iS BAO § 116 oder ein Antrag vorliegen, sonstige Ergebnisse im Verfahren seien durch befangene BP nur "selbstbegründend" aber unrichtig, erzeugt worden.
Dem Beschwerdeführer praktisch alle Einnahmen und folgend auch Ausgaben wegzunehmen und dann Liebhaberei vorzuwerfen, sei so ein selbstbegründender, willkürlicher Akt. Es würde im Wesen langfristiges Unternehmertum vorliegen, auch langfristige Projekte/Akquisitionen zu betreiben, die nicht sofort und jährlich Honorar abwerfen würden, was sicher jemandem, der stets sofortige Entlohnung erwarte, schwer vermittelbar sei. Wirtschaftlicher Vernunft sei aber nicht erschließbar, warum der Beschwerdeführer für Planung/Konsultation eigener Projekte jemand Fremden beauftragen sollte, wenn eigene Qualität und Kapazität zur Verfügung gestanden sei.
Warum dem Beschwerdeführer für Planungs-, Management-, außerordentliche Hausverwaltungsleistungen kein Honorar bezahlt werden dürfte, wie fremdüblich, würde der Bescheidersteller schuldig bleiben. Auch unter Freunden und Verwandten würden korrekte Verrechnungen stattfinden dürfen und sollen.
Es werde keinen Hausverwalter geben, der bereit sei, für das MRG-Pauschale außerordentliche Leistungen wie Hausrenovierungen, Planungen, Prozessführungen, Finanzierungen, Bauüberwachung, Statik u.a. durchzuführen. Insofern sei die Streichung der Aufwände und Einnahmen durch das Finanzamt absolut nicht fremdvergleichbar, sondern schikanös. Es würde keine zutreffenden VwGH Entscheidungen geben, die solches bestätigen würden, der Bescheidersteller bleibe diesbezüglich natürlich vage und ohne konkreten Nachweis. Warum die Unternehmereigenschaft abgesprochen werde, sei unklar und völlig absurd. Der Beschwerdeführer sei stets aktives Mitglied der Ingenieurkammer gewesen, wie leicht prüfbar. Es würde keine privat genutzten Hausteile geben, die mit betrieblichen Ein- und Ausgaben verschleiert würden, sofern der Beschwerdeführer etwas privat nutze, würde er Miete+BK wie alle anderen auch zahlen.
Sofern er etwas betrieblich für GF, HV, Planung nutze, würde er auch dafür Miete+BK zahlen, wie fremdüblich. Es würde keine anrüchige "familiäre Sphäre" geben, wie der Bescheidersteller zu suggerieren versuche. Ein Büro sei ein Büro, eine Mietwohnung eine Mietwohnung. Kein Gesetz würde gebieten, Objekte nur in fremdem Eigentum mieten zu dürfen.
Es würde sich um unrichtige Behauptungen des Bescheiderstellers mit harter Tendenz zur Polemik handeln.
Eine behauptete, notwendige Schätzung gemäß BAO § 125/1 sei weder nötig noch zulässig gewesen, da genaue, jährliche Buchführung vorgelegt worden sei. Im Übrigen würde sich § 125 mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben befassen, der Zusammenhang mit der Planer+Managementtätigkeit würde unerklärt bleiben. EStG § 17 sei nur anwendbar, wenn keine Bücher geführt würden; aus der Erklärung würde hervorgehen, dass bei Ausgaben Pauschalierungen vom Steuerpflichtigen verwendet werde; beides würde aber nicht vorliegen.
Es sei daher der BP überhaupt nicht zugestanden, eigenmächtig Schätzungen auf dieser Grundlage vorzunehmen, sicher seien die geringen Pauschalsätze auch nicht fremdüblich. Hier könne man erkennen, mit welcher Sach-/Rechtsignoranz (eigener Berufsgesetze) die BP jongliere und vermeine damit durchzukommen.
Die weitschweifigen Ausführungen der angeblichen "Begründung" seien auch in sich widersinnig:
z.B. Seite 4 Mitte - wenn man vorher inkludiert, dass kein Auftrag vorläge, selbstständige Tätigkeit entgeltlich zu erbringen, sei nichts zu zahlen, auch nicht fremdüblich, dazu sei weder Gemeinschaft noch Vermietung nötig. Die Anwendung eines solchen, selbstbegründenden Gemeinplatzes auf den Beschwerdeführer sei aber völlig unzutreffend. Der Beschwerdeführer hätte nur beauftragte Leistungen in fremdüblicher Weise und Honorierung erbracht. Dies jedenfalls nicht, um den Ertrag von Gemeinschaft zu schmälern, damit ja auch seinen eigenen Anteil! Solche "wirtschaftliche Logik" des Bescheiderstellers zeige - zumindest mangelnde Objektivität.
z.B. Seite 5 oben - es seien schriftliche Vereinbarungen über die Aufteilung der BP vorgezeigt und begründet worden, übrigens auch in allen Jahreserklärungen dargestellt. Wenn man das leugnen würde, könne man natürlich behaupten, solches sei zweifelhaft wie der Bescheidersteller wieder "selbstbegründend" versuchen würde.
Seltsam in diesem Licht sei jetzt die nachträgliche "Anerkennung" der nur einem Partner zuzusprechenden Honorarleistung, die sehr wohl vom FNA selbst im Verrechnungsweg nun in der Begründung erstellt werde. Die Begründung widerspreche sich hier eindeutig selbst, da nun doch eine Leistung bestehen sollte, die unabhängig einer Aufteilung sei, nämlich die ordentliche Hausverwaltung, die nun dem Beschwerdeführer zugerechnet würde. Warum gerade nur die und nicht auch alle anderen, würde unerklärt bleiben, detto warum ein Büro der Hausverwaltung keine Betriebsausgaben sein würde.
Gesamt zu Beschwerdevorentscheidungen und Begründung:
Insgesamt seien diese Bescheide und Begründung so mangelhaft, dass sie den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würden. Der mögliche Hintergedanke dieser (neuen) Bescheide würde sein können, die Rechtsmittel gegen die früheren Bescheide ins Leere laufen zu lassen, das scheine dem FNA sogar den Mehrwertsteuerverzicht wert zu sein, was natürlich wieder durch Zinsen und heimliches Beibehalten von USt-Forderungen kompensiert werden würde …
Die hier bekämpften Bescheide ESt 2009-2013, dat.20180822, würden nur die wahre Front vernebeln, nämlich BP1+2 und deren unrichtige Bescheide und wollen die gesetzwidrige Vorlagevermeidung nachträglich irgendwie rechtfertigen.
Sicherheitshalber werde auch Verjährung eingewendet (BAO § 207), so etwa würde die nachträgliche Mitteilung (nachträgliche Begründung vom 3. Juli 2017) keinen ausreichenden Hemmgrund für Verjährung (z.B. Jahr 2011) darstellen.
< Entgegnungen zu Bescheid EST-VOR >=2018, dat.20180828:
Die angebliche Grundlage 2013 sei nicht gesetzkonform, da ja mittlerweile die Jahreserklärung 2017 vorliegen würde, die zur ESt Verlust ausweisen würde. Somit wäre EST-VOR mit 0.-- festzusetzen.
Aber der Bezug auf 2013 sei auch deshalb unrichtig, weil der JAB 2013 (unter Einbeziehung Beteiligungen/Investition) ebenfalls einen Verlust ausweise. Eine Prüfung ESt 2013 hätte weder stattgefunden, noch sei sie bisher beauftragt worden. Trotzdem werde abweichend von der korrekten Erklärung ein neuer Bescheid ESt 2013 nun "erfunden" der Grundlage für um 24% (!) erhöhte Vorauszahlung ESt >=2018 darstellen solle, das sei wirklich abenteuerlich und einer objektiven Behörde unwürdig. Der Bescheid ESt 2013 würde auf gesonderte Begründung verweisen, in der es jedoch keinerlei Erklärung gebe, also sei der Bescheid ESt 2013 gesetzwidrig und wäre nichtig zu erklären, damit auch der auf solcher "luftigen" Grundlage basierte Bescheid ESt-VOR >=2018 aufzuheben und mit 0,00 neu festzusetzen, was nunmehr hiermit beantragt werde, aus Sicherheitsgründen verbunden mit dem Antrag gemäß § 212a BAO auf aufschiebende Wirkung.
< Weiter ergänzendes Vorbringen:
Die Vorhalte FNA seien unzutreffend und würden bestritten.
Es würden alle Bescheide und Ergänzungen der belangten Behörde ab 7. Juli 2014 als gegenstandslos zu betrachten und diese Situation im Stand vorher zu beurteilen sein, der tatsächlich zum Zeitpunkt der bekämpften Bescheide und der Rechtsmittel dagegen vorgelegen sei (sinngemäß AVG § 71, BAO § 308). Es wäre nämlich zu diesem Zeitpunkt schon möglich gewesen, einen Säumnisantrag gegen Verzögerungstaktik der Behörde zu stellen, wodurch deren Entscheidungsmacht jedenfalls entfallen wäre, selbst mit gesetzlichen Nachfristen wäre die Entscheidungsfrist des Finanzamtes bereits abgelaufen gewesen. Sicherheitshalber werde auch Verjährung von Festsetzungen und Einhebung eingewendet
Anträge:
1.
Das Verfahren in vorherigen Stand (20140707) zu setzen und zu diesem Zeitpunkt diese Anrufung BFG auch als Säumnisbeschwerde (ohne weitere Nachfristeinräumung an FNA) gegen die belangte Behörde zu betrachten und hinsichtlich damaliger Formalqualität den urspr bekämpften Bescheid (geänderte ESt+USt Bescheide 2011, unbegründet, vom 16. Juni 2014) zu beurteilen (Begründung!);
2a.
Die unzulässige Beschwerdevorentscheidung vom 28. August 2018, sowie deren Begründung vom 22. August 2018 nichtig zu erklären bzw. aufzuheben; dies bezieht sich nur auf ESt, sofern USt in dieser Beschwerdevorentscheidung tatsächlich 0,00 beträgt;
2b.
Die bekämpften, geänderten Bescheide ESt+USt vom 16. Juni 2014, wegen in der Beschwerde vom 26. Juni 2014 präzisierter, formaler und inhaltlicher Mängel aufzuheben; hinsichtlich USt könnte ja der geänderte Bescheid in Kraft bleiben, sofern er tatsächlich Last 0,00 aufweist;
2c.
Aufgrund meiner richtigen, gesetzkonformen Jahreserklärung (ESt/USt 2011) die zugehörigen Jahresbescheide selbst neu zu erstellen oder die im Zeitraum 2009-2012 zuständige Subbehörde FNA Hartberg zu beauftragen, dies durchzuführen
3.
Aus Sicherheitsgründen beantrage ich, allfällige Forderungen des FNA aus 2011 auszusetzen.
4.
Über die Verjährung des Steuerjahres 2011 hinsichtlich Festsetzung und Einhebung abzusprechen und im Falle Verjährung die Bescheide EST+UST des Jahres mit 0.- festzustellen.
Mit Eingabe vom 15. September 2018 wurde Vorlage zum Wirtschaftsjahr 2012 eingebracht (Vorlageantrag).
Diese Eingabe ist weitgehend ident mit jener betreffend das Wirtschaftsjahr 2011 und wird hier nicht nochmals wiedergegeben.
Mit Eingabe vom 15. September 2018 wurde Vorlage zum Wirtschaftsjahr 2010 eingebracht (Vorlageantrag).
Diese Eingabe ist weitgehend ident mit jener betreffend das Wirtschaftsjahr 2011 und wird hier nicht nochmals wiedergegeben.
Mit Eingabe vom 15. September 2018 wurde Vorlage zum Wirtschaftsjahr 2009 eingebracht (Vorlageantrag).
Diese Eingabe ist weitgehend ident mit jener betreffend das Wirtschaftsjahr 2011 und wird hier nicht nochmals wiedergegeben.
Mit Eingabe vom 15. September 2018 wurde Vorlage zum Wirtschaftsjahr 2013 eingebracht (Vorlageantrag).
Diese Eingabe ist weitgehend ident mit jener betreffend das Wirtschaftsjahr 2011 und wird hier nicht nochmals wiedergegeben.
Mit Vorlagebericht vom 2. Jänner 2023 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Darin wurden folgende Bescheide aufgelistet:
< Einkommensteuer 2009 bis 2012 vom 16. Juni 2014
< Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2013 vom 16. Juni 2014
< Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich ESt 2009 bis 2012 vom 16. Juni 2014
< Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich USt 2009 bis 2012 vom 16. Juni 2014
< Bescheid hinsichtlich Vorauszahlung Einkommensteuer ab dem Jahr 2018 vom 28. August 2018
Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und Anführung der Beweismittel erfolgte in der Stellungnahme der belangten Behörde der Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Auf Nachfrage des nunmehr zuständigen Richters gab die belangte Behörde mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 bekannt, dass die im Vorlagebericht unter Nr. 35 abgespeicherte Beschwerdevorentscheidung (datiert mit 19.5.2017) die Begründung für die Beschwerdevorentscheidung vom 28.8.2018 darstellen würde. Dies würde sowohl die Wiederaufnahme- als auch Sachbescheide betreffen. Laut Rückschein sei das Dokument am 22.8.2018 versendet worden.
Weiters wurde bekannt gegeben, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nicht anerkannt worden seien. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien die in der Vermietung des Hauses Gasse 3 anerkannten Hausverwaltungshonorare abzüglich Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 EStG angesetzt worden.
In den Beschwerdevorentscheidungen 2009-2012 seien die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 0,00 € korrigiert worden und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um diesen Betrag, welcher den Einnahmen aus Gewerbebetrieb lt. Außenprüfungsbericht entspreche, erhöht worden.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hätten im Feststellungsverfahren erfolgen müssen.
Mit Beschluss des Richters vom 4. April 2024 wurde der Beschwerdeführer ersucht, weitere Daten dem Gericht zu übermitteln:
"Zu einzelnen Punkten ihrer Beschwerde:
< Formale Unrichtigkeit:
Hier bemängeln sie Unrichtigkeiten in Bezug auf die ausgestellten Bescheide. Sie gehen hier der irrigen Ansicht nach, dass gegenständlich auch das AVG anzuwenden ist, dies ist nicht der Fall. Gegenständlich ist ausschließlich die BAO anzuwenden. Das AVG ist nicht in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, welche von den Abgabenbehörden erhoben werden, anzuwenden.
Anders als im allgemeinen Verwaltungsverfahren hat die Berufung/Beschwerde gemäß § 254 BAO beispielsweise keine aufschiebende Wirkung.
Es wird hier auf die Bestimmung des § 212a ff BAO verwiesen.
Im Gegensatz zum AVG finden sich in der BAO auch keine Bestimmungen dazu, welche Form und welchen Umfang die Begründung eines Bescheides erfüllen muss.
Anders als im AVG muss bei Abgabenbescheiden nicht der Name des Genehmigenden angeführt sein (vgl. hierzu § 96 BAO).
Zu den Ausführungen, dass es unzulässige Beschwerdevorentscheidungen geben würde, verweise ich auf § 262 Abs. 2 lit. a und b BAO. Sowohl lit. a also auch lit. b müssen erfüllt sein ("… und …"). Es gibt also keinen Rechtsanspruch auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung.
Zum Vorwurf der Befangenheit werden hier keine Ausführungen getätigt, da dies keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Gerichtes hätte.
Die Zuständigkeit des Finanzamtes ist entsprechend den Meldedaten korrekt gewesen.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig ist und somit nur der Spruch Anfechtungsgegenstand sein kann.
< Vorlagebericht:
Die hier vorgenommenen Darstellungen der belangten Behörde sind ihnen somit bekannt - der Vorlagebericht hat Vorhaltecharakter.
< Begründung:
Ein Verweis auf beispielsweise die Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht ist ausdrücklich zulässig.
Meines Erachtens sind hier sehr wohl die Wiederaufnahme und die Änderungen begründet. Wenn sie diesen Inhalten nicht zustimmen, so sind dies Einwendungen, welche in der gegenständlichen Beschwerde zu behandeln sind, sie machen aber die vorliegenden Bescheide nicht ungültig.
< Tätigkeiten:
Ich ersuche um genaue Beschreibung ihrer verschiedenen Tätigkeiten (Hausverwaltung und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit; …).
Für ihre frühere Tätigkeit als Architekt beziehen sein nunmehr Pensionseinkünfte - diesbezüglich sind Werbungskosten grundsätzlich nicht möglich.
Ich ersuche um Auflistung der Einnahmen und Ausgaben aus den verschiedenen Tätigkeiten (unbedingt auch Vorlage der entsprechenden Belege: Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnungen, schriftlichen Vereinbarungen, …).
< Daten der belangten Behörde:
Aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen - sind auch ihnen aus dem Vorlagebericht bekannt - lassen sich die erklärten Daten nicht zweifelsfrei herausfiltern.
Ich ersuche daher um Vorlage einer detaillierten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der strittigen Jahre 2009 bis 2012.
Es sind die einzelnen Beträge in den Kassabüchern klar zu kennzeichnen und zu beschreiben. Den Kennzeichnungen in den Kassabüchern kann ich die Veranlassung bzw. den Inhalt nicht unmissverständlich entnehmen.
Ich ersuche um klare Trennung, ob es sich hierbei um "HV-Beträge" (Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Hausverwaltung) oder "Architektenbeträge" - "Planungsarbeiten" (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) handelt - also eine klare Auflistung und Benennung der entsprechenden Einnahmen und Ausgaben.
Diese Daten sind auch durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen.
Für 2012 habe ich die Erklärungsdaten; aber auch hier sind die Daten aufzuschlüsseln (z.B. die Einnahmen als Planer 9.066,00; Rechnungen, Projekte, …).
< Details:
Sie machen Einnahmen und Ausgaben für die Tätigkeit als Planer geltend. Sie führen hier zum Beispiel Honorare der Mietgemeinschaft, Zahlungen der Tochter und deren Gatten, Zahlungen Schwiegersohn an.
Ich ersuche um Vorlage entsprechender nachprüfbarer Belege (Vereinbarungen und deren Zahlungsflüsse).
Steht die Hausverwaltertätigkeit im Zusammenhang mit den Vermietungsgemeinschaften?
Wohnen sie selbst in einem der vermieteten Objekte?
Sie stellen dem Schwiegersohn (oder Sohn?) offensichtlich ein Büro in ihrem Haus zur Verfügung. Ich ersuche um Übermittlung eines Hausplanes, in welchem dieser Raum gekennzeichnet ist. Welche Tätigkeit übt ihr Schwiegersohn (Sohn?) aus?
In welchem Umfang nutzt er diesen Raum? Gibt es hierzu schriftliche Vereinbarungen?
Wenn ja, ersuche ich um Vorlage dieser Unterlagen.
Ersuche um Nachweis entsprechender Zahlungsflüsse. Hat er die Möglichkeit auch ein eigenes (ev. angemietetes) Büro zu nutzen?
Übt der Schwiegersohn (Sohn?) seine Tätigkeit ausschließlich in diesem Raum aus?
Falls nein, wo ist er sonst tätig?
Ich weise in diesem Zusammenhang auf die ihnen sicherlich bekannten Ausführungen zu den Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen hin. Bei der Gattin, Tochter, Sohn, Schwiegersohn, etc. handelt es sich jedenfalls um sogenannte "Nahe Angehörige". In diesen Fällen sind klare Vereinbarungen und nachvollziehbare Geschäftsbeziehungen nachzuweisen, um deren steuerliche Relevanz zu begründen.
Zusammengefasst sind folgende Daten für mich relevant:
< Genaue Beschreibung der Tätigkeit als Hausverwalter (für welche Objekte?) und die dazugehörigen Einnahmen und Ausgaben - samt den belegmäßigen Nachweisen.
< Genaue Beschreibung der Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit. Jedenfalls Vorlage entsprechender Vereinbarung und klarer Nachweis der diesbezüglichen Zahlungsflüsse (Stichwort "Nahe Angehörige").
< Jahresmäßige Darstellung der entsprechenden Einnahmen und Ausgaben (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) - getrennt nach den jeweiligen Einkünften.
Ein Verweis auf die bereits vorliegenden "Kassabücher" erfüllt diese Anforderung nicht.
< Wichtig ist mir vor allem auch die klare Zuordnung der einzelnen Geschäftsfälle zu den verschiedenen Tätigkeitsbereichen.
< Klare und nachprüfbare Darstellung ihrer umsatzsteuerbaren Geschäftsfälle samt beantragten Vorsteuerbeträgen (inkl. Vorlage der entsprechenden Belege und sonstigen Unterlagen).
< Die "Kürzel" in den Kassabüchern der verschiedenen Jahre sind für mich nicht aussagekräftig. Somit ersuche ich ihre Darstellungen mit aussagekräftigen Unterlagen zu belegen.
So kann ich mir beispielsweise aus der Bezeichnung
"Blg. 1; IMV; SMÜ27 Ersatzbür"
im Kassabuch 2009 nichts vorstellen.
Ebenso wie die Einnahme aus Blg. 49 (VCO; GF+Prozesse ZLA).
Ich ersuche also sämtliche Positionen der einzelnen Geschäftsfälle bzw. Tätigkeiten klar zuzuordnen und belegmäßig darzustellen.
Warum und wofür wird ein Ersatzbüro - so dürfte wohl oben genannte Bezeichnung lauten - benötigt und genutzt?
Ich ersuche um klare Darstellung der betrieblichen Verwendung.
Genauso ersuche ich um klare und nachvollziehbare Darstellung der Geschäftsbeziehungen zu ihrer Gattin und Tochter bzw. Sohn/Schwiegersohn.
Mir ist bewusst, dass diese Forderungen doch erheblichen Arbeitsaufwand verursachen werden, doch kann ich nur mit diesen Daten eine klare Entscheidung treffen und unvoreingenommen von den Darstellungen der belangten Behörde agieren (Stichwort "Befangenheit").
Ohne diese Daten kann ich wohl nur die Darstellungen der belangten Behörde auf ihre Schlüssigkeit prüfen und versuchen nachzuvollziehen.
Hier verweise ich auf die gesetzliche Bestimmung des § 115 BAO.
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit den Abgabepflichtgen nicht von seiner Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen."
Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 übermittelte der Beschwerdeführer hierzu folgende Darstellungen:
< Tätigkeiten des Beschwerdeführers:
AMT:
Der Beschwerdeführer sei immer noch Mitglied der Kammer Arch+Ing mit aufrechter Befugnis als ZT. Er sei Planer, SV und Konsulent, mittlerweile auch in Steuer- und Rechtfragen, Bauphysik, Programmierung, Vertrags- und Eigentumsrecht uä. Der Erhalt der angesparten Kapitalpension (Alterspension) würde nicht Ende der Tätigkeit heißen, sondern nur zusätzliches Einkommen.
Für WIM (Anmerkung Richter: Vermietung Gasse 3) würde er ordentliche und außerordentliche Hausverwaltung, Planung, Management, Vertretung vor Behörden, Buchhaltung und Steuerberatung erbringen. Die o.HVW werde pauschal nach MRG vergütet, ao. HVW nach Aufwand wie bei VCO, Planung und Bauaufsicht nach Pauschalsätzen nach GOA.
Die JAB Summe E20 Planer würde Konsulentenleistungen, GF, HVW, Vertretung vor Behörden und Gerichten und Steuerberatung inkludieren.
WIM:
Der Beschwerdeführer sei durch Selbststudium Hausverwalter des erworbenen gemischt genutzten Hauses Gasse 3. Für seine ord. und ausserord. Tätigkeit würde er Honorar per AMT erhalten.
Privatwohnung:
Die Familie des Beschwerdeführers hätte in Wien Gasse3 gewohnt, dann hätte diese Wohnung verkauft werden sollen und die Familie sei nach ***Bf1-Adr*** übersiedelt, die Eigentumswohnung Gasse3 (kurz SMU) hätte noch kurz als Ausweichbüro gedient, solange in WIM notwendige Umbauten/Adaptierungen nicht abgeschlossen gewesen seien. Deshalb sei auch die erwähnte Beilage IMV (Verwaltung SMU), Ersatzbüro eine nötige Betriebsausgabe. Da der Beschwerdeführer später, nach Adaptierung Top 7 die Möglichkeit der Übernachtung und Benützung gehabt hätte, sei von VCO für die nötige örtliche Präsenz bei ca. 17 laufenden Prozesse dieses Objekt angemietet worden.
Kinder+Wir/fremdübliche Konditionen für alle:
Beide (Anm.: Kinder) hätten bereits eigene Familien und seien wirtschaftlich selbständig. Der Beschwerdeführer hätte ein freundschaftliches Verhältnis, wirtschaftlich sei man wechselseitig möglichst korrekt/genau. Der Sohn sei Planer und Projektmanager, die Tochter sei Restauratorin und würde Kunstsammlungen betreuen. Beide seien beruflich unabhängig und erfolgreich. Es sei mit ihnen in gleicher Weise wie mit allen Mietern anhand vorhandener Mietvertragskonzeptes ein mündlicher Mietvertrag abgeschlossen worden. Hierbei würde für alle gelten, sofern sinnvolle Investitionen ins Objekt erbracht würden, dass ein monatlicher Abschlag dieses Investitions-Guthabens von der Miete vorgenommen werde (ähnlich AfA). Sie seien genauso behandelt worden, wie alle anderen Mieter, das würde übrigens auch für ihn selbst als Benutzer gelten. In den monatlichen Einnahmen seien auch eigene Zahlungen enthalten, gleich wie von allen Mietern. Wenn ein Objekt ohne Investitionen nicht nutzbar sei, so werde während des Umbaus keine Miete verrechnet. Solche Vereinbarungen würden natürlich gegenseitiges Vertrauen voraussetzen, seien aber auch so fremdtauglich.
In dieser Eingabe seien auch die Einnahmen und Ausgaben für die einzelnen Jahre summarisch aufgelistet worden.
Gemeinschaftsbüro WIM 1-3:
Dieses würde aus latent getrennten Arbeitsbereichen (8 Plätze) und Allgemeinbereich (Sanitär, Küche, Besprechung) bestehen. Die beteiligten Mieter würden anteilig nach ihrer jeweiligen räumlichen Benutzung zahlen. Zu den Nutzern würden STG, AMT, VCO, Sohn und Tochter zählen. Der Sohn hätte diverse Partnerschaften und auch zugehörig andere Bürostandorte, die Tochter jeweils auch andere Standorte projektbezogen, derzeit in den Niederlanden.
Nach nochmaliger Anfrage übermittelte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2024 Angaben zu speziellen Betriebsausgaben:
< Arbeiten laut Werkvertrag:
- I K:
mündlicher Werkvertrag für Hilfsarbeiten (EDV-Eingaben, Vorarbeiten Buchhaltung uä.). Die Zeiten seien in Listen geführt worden mit einem Stundensatz von 10,00 €. In Vorjahren sei dies Frau L M gewesen.
- Brennmaterial:
Das Büro ***Bf1-Adr*** werde mit HH-Gusskessel beheizt, diese Holzlieferung hätte zum Betrieb des Bürositzes gedient.
- KFZ:
Es würde ein Lieferwagen Matra Rancho, später Jeep Wrangler betrieblich existieren. Privat werde ein PKW Matra Murena verwendet. Für Stadtfahrten (Parkplatz) würde es einen Roller Suzuki und für betriebliche Transporte einen geschlossenen Anhänger geben.
Fahrtenlisten würde es nicht geben. Die verrechneten Kosten würde nur die betriebliche Fahrzeugnutzung betreffen.
- Brille:
Bei der betrieblichen Tätigkeit sei ein Glas zerbrochen und daher auch betrieblich ersetzt worden. Es würde eine private Ersatzbrille geben, mit dieser hätte der Beschwerdeführer den "privaten" Weg zum Optiker gefunden.
- Taxifahrten:
Es hätte sich hierbei um Fahrten zu einer Verhandlung gehandelt.
- Miete+BK Büro WIM 1-3:
Das Büro sein nicht in einem Wohnungsverband, sondern ein eigenes Straßenlokal. Es würde zur Nutzung einen mündlichen Mietvertrag geben, der die Miete gemäß MRG berechne und BK anteilig nach Fläche.
- Ersatzbüro SMÜ:
Der Anteil Top 27 SMÜ sei von HV IMV jeweils mit Betrag 228,72 € vom Girokonto abgebucht worden, ohne separaten Beleg, daher seien jeweils Eigebelege erstellt worden.
- Privatanteile:
Bei Betriebsausgaben würde es keine gemischten Belege mit Privat, geben. Die geforderten Hauspläne seien bei der Baupolizei für Berechtigte einsehbar, sie seien aber nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht Bestandteil eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung.
- Bildung/Fachbücher:
Es sei laufend nötig sich weiterzubilden, dafür würden auch Fachbücher gebraucht. Der aktuelle Atlas würde der eigenen Bildung/Wissensbibliothek dienen. Die übrigen Positionen seien Präsente an freie Mitarbeiter und Ausstattung für Touristik-Apartement WIM Top 9 im Rahmen der Tätigkeit als HV gewesen.
Seitens des Beschwerdeführers wurden weiters die Kassabücher samt Belegen für die Jahre 2009 bis 2011 ("AMT") übermittelt worden.
Vorlagebericht vom 24. Juni 2024:
Mit Vorlagebericht vom 24. Juni 2024 wurden u.a. auch die Beschwerden betreffend die Jahre 2013 bis 2017 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 1. Oktober 2024 wurde die Verfahren betreffend die Jahre 2016 und 2017 zurückgewiesen, da die Bescheide nicht ordnungsgemäß zugestellt wurden.
In gegenständlicher Entscheidung wird nunmehr auch über die noch offenen Verfahren betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2015 gemeinsam mit den Verfahren aus der Vorlage vom 2. Jänner 2023 entschieden.
Anzumerken ist hierzu, dass die inhaltlichen Streitpunkte im Wesentlichen deckungsgleich sind und somit wird hierzu vor allem auf die bereits dargestellten Verfahren verwiesen:
< Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung sowie der diesbezüglichen Niederschrift
< Beschlüsse des Richters sowie der entsprechenden Antwortschreiben
In gekürzter Form erfolgen nunmehr weitere Darstellungen aus Eingaben betreffend die Jahre 2013 bis 2015:
Mit Einkommensteuerbescheiden 2013, 2014 und 2015 wurden die Einkommensteuern der entsprechenden Bescheide abweichend von den eingereichten Erklärungen festgesetzt.
Mit Änderungen gem. § 295 Abs. 1 BAO wurden die entsprechenden Bescheide in Anlehnung an die neuen Mitteilungen geändert (die festgesetzten Einkommensteuern blieben allerdings unverändert).
1.) Einkommensteuer 2013:
Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 28. August 2018 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2013 mit einer Nachforderung vom 4.788,00 € festgesetzt.
< Einkünfte aus V+V: 22.175,42 €
Mit Eingabe vom 15. September 2018 wurde diesbezüglich Beschwerde erhoben (der Beschwerdeführer hat diese Eingabe als Vorlage gg. BVE vom 22. August 2018 zum Wj 2013 bezeichnet).
Diese Beschwerde ist weitgehend ident mit der Eingabe betreffend die Vorjahre - diese wurde bereits oben ausführlich wiedergegeben.
Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 7. Jänner 2019 wurde der Bescheid vom 28. August 2018 gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert.
Verwiesen wurde hier auf die bescheidmäßigen Feststellungen zu Steuernummer ***4*** vom 24. September 2018 (Bb C und Mitbes).
Anmerkung Richter: Änderungen sind diesem Bescheid allerdings nicht zu entnehmen Die Nachforderung hätte weiterhin 4.788,00 € betragen.
Mit Eingabe vom 23. Jänner 2019 wurde Beschwerde gegen die Einkommensteuer 2013 eingereicht. Seitens des Beschwerdeführers wurde dieses Schreiben auch als Ergänzung zur Vorlage vom 15. September 2018 bezeichnet.
Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass der in der Begründung angeführte Feststellungsbescheid ESt 2013 nicht zu dem Erstelldatum existieren würde, sondern mit Datum 28. September 2018. Dieser Bescheid sei bereits in den Einkünften berücksichtigt.
Anm.: Richter: Der Beschwerdeführer ist hier im Recht, das Finanzamt hat irrtümlich das Datum des Aufhebungsbescheides statt des Feststellungsbescheides genannt. Hierzu ist anzumerken, dass keine Beschwerde gegen eine Begründung möglich ist, sondern nur gegen den Spruch - ein falsches Datum in der Begründung macht einen derartigen Bescheid nicht nichtig.
Gegenständlich werde das bisherige Vorbringen gegen ursprünglichen Bescheid vom 28. August 2018 auch zum Inhalt gegen den gegenständlichen Bescheid gemacht.
Alle bisherigen Anträge würden aufrecht bleiben.
Diesem Schreiben wurde auch der "Vorlageantrag vom 15. September 2018" beigefügt.
Gerügt werde auch die längst überfällige Vorlage des Aktes an das BFG.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. April 2024 wurde der Bescheid vom 7. Jänner 2019 geändert.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Ergänzungsersuchen vom 18. Dezember 2023 aufgefordert worden sei, Auskunft über seine Leistungen zu erbringen, um beurteilen zu können, ob es sich um steuerlich anzuerkennende fremdübliche Leistungen handeln würde.
Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen worden sei, würde das Finanzamt davon ausgehen, dass es sich wie bereits in der Außenprüfung für die Jahre 2009 festgestellt worden sei, um steuerlich nicht fremdübliche Vertragsbeziehungen handeln würde, weshalb die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht anerkannt werden würden.
Mit Eingabe vom 25. April 2024 wurde Vorlage der Beschwerde (Einkommensteuer 2013) beantragt (Vorlageantrag).
Der Beschwerdeführer würde hier auf die bisherigen Vorbringen verweisen. Es würde sich hier um eine Ergänzung zum bereits bestehenden Vorlageantrag handeln.
Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass die Zuständigkeit seit Jänner 2023 beim BFG und nicht beim Finanzamt liege.
Weiters werde auf die Verjährung für die Einkommensteuer 2013 verwiesen (absolut zum 31.12.2023). Die Änderung vom 19. April 2024 würde inhaltlich nicht vorliegen und außerhalb der Verjährung erfolgt sein.
Es werde negiert, dass Einkünfte erklärt worden seien und die Tätigkeit als Architekt abgesprochen würde.
An angeblicher Vermietung seien unerklärte 2.2175,42 zugerechnet worden (unklar von welcher STN).
An Ausgaben sei scheinbar nichts anerkannt worden.
Bestehende Verlustbeteiligungen WIM -3.076.39 und VCO -15.810.70 seien grundlos ignoriert worden.
Die angebliche Begründung würde inhaltlich nichts erklären, sondern sehe den ggst. Bescheid nur als Strafe an, weil der Beschwerdeführer angebliche Fragen vorher nicht zufriedenstellend beantwortet hätte. Der Bescheid sei somit unklar, inhaltlich und formal gesetzwidrig, würde tts. keine anderen Bescheide ersetzen und keine BSV darstellen.
2.) Einkommensteuer 2014:
Mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom 13. September 219 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2014 vorläufig festgesetzt.
< Einkünfte aus selbständiger Arbeit : 1.937,59 €
< Einkünfte aus V+V: 46.091,61 €
Die Vorläufigkeit wurde mit einem Verweis auf ein noch nicht beendetes Rechtsmittel begründet.
Mit Eingabe vom 27. September 2019 wurde Beschwerde gegen den Bescheid Einkommensteuer 2014 erhoben.
Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wurden hier wie in der Erklärung mit einem Betrag von 1.937,51 € dargestellt.
Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass seinerseits der JAB 2014 (Anmerkung Richter: gemeint offensichtlich die Einkommensteuererklärung 2014) gesetzeskonform erstellt worden sei.
Es sei weder eine vorläufige Festsetzung noch eine Schätzung nach § 184 BAO zulässig. Die Abgabenfestsetzung sei gemäß § 207 BAO verjährt; ein nichtiger Bescheid würde diese Frist nicht verlängern.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. April 2024 wurde der Bescheid vom 13. September 2019 geändert.
< Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 0,00 €
< Einkünfte aus V+V: 46.091,61 €
Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer, wie bereits in der Außenprüfung festgestellt wurde, keine fremdüblichen Vertragsbeziehungen vorweisen hätte können.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 wurde ein Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2014 eingereicht.
Neben Hinweisen auf die Aufteilung der Ergebnisse der Beteiligungen wird darauf hingewiesen, dass im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen auch Inhalt dieses Rechtsmittels seien.
Es würde keine Schätzungsberechtigung geben, da die Buchführung ordnungsgemäß und gesetzeskonform sei. Eine zusätzliche Übersendung von Belegkopien sei nicht nötig, es würde das Angebot, die Buchhaltung örtlich einzusehen, reichen.
3. Einkommensteuer 2015:
Mit Einkommensteuerbescheid 2015 vom 17. Dezember 2020 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2015 vorläufig festgesetzt:
< Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 2.963,88 €
< Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 27.614,39 €
Auch hier wurde die Vorläufigkeit mit einem anhängigen Rechtsmittel begründet.
Mit Eingabe vom 12. Jänner 2021 wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 eingebracht.
Der Beschwerdeführer bemängelte darin eine falsche Zustellung. Dem Finanzamt sei die Zustelladresse wie in diesem Briefkopf hinlänglich bekannt. Der Beschwerdeführer hätte den Bescheid vom 17. Dezember 2020 zufällig erst am 9. Jänner 2021 erhalten bzw. an der falschen Adresse gefunden.
Anmerkung Richter:
Relevant ist, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid tatsächlich zugekommen ist.
Der Beschwerdeführer verwies weiters auf eine falsche Zuständigkeit/Devolution. Mit Erledigungsurgenz vom 24. April 2015 hätte der Beschwerdeführer den Devolutionsantrag gestellt, dass der gesamte Steuerakt an die nächste Instanz zur Entscheidung bzw. ersatzweisen Erledigung des säumigen Finanzamtes zu übermitteln sei.
In dieser Beschwerde wurde wiederholt auf eine vorliegende Verjährung sowie auf formale Unrichtigkeiten verwiesen (Bescheide würden nicht den Anforderungen AVG entsprechen).
Bezüglich inhaltlicher Mängel wurde auf das Abweichen von den erklärten Daten hingewiesen; auch sei der Gewinnabsetzbetrag (Anm. Richter: gemeint wohl Gewinnfreibetrag) nicht berücksichtigt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. April 2024 wurde der Bescheid vom 17. Dezember 2020 geändert:
< Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 0,00 €
< Einkünfte aus V+V: 27.614,39 €
Begründend wurde wie im Vorjahr auf das Nichtvorliegen von fremdüblichen Leistungen sowie auf die Feststellungen der Außenprüfung verwiesen.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2024 wurde ein Vorlageantrag betreffend Beschwerdevorentscheidung vom 29. April 2024 (Anm. Richter: gemeint offensichtlich 25. April 2024) eingebracht.
Auch in dieser Eingabe wurde auf bereits bisher eingebrachte Vorbringen verwiesen (Verjährung, Schätzungsberechtigung).
Im Folgenden noch weitere Schriftsätze betreffend die Jahre 2013 bis 2015:
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 1. Dezember 2022 seitens der belangten Behörde, wurde der Beschwerdeführer ersucht, weitere Angaben zu den Tätigkeiten aus selbständiger Arbeit vorzulegen.
Es seien die Auftraggeber bekannt zu geben, welchen gegenüber die steuerbaren Umsätze und erzielten Einnahmen in den Jahren 2014 bis 2018 erbracht worden seien. Es wird um Vorlage der Rechnungen samt Auftragsunterlagen ersucht.
Weiters seien die Hausverwaltungshonorare für die Vermietung Gasse 3 zu nennen.
Es werde um nähere Erläuterung sowie belegmäßigen Nachweis der Aufwendungen für Miete-/Pacht, (Fremd)Personal sowie der übrigen Aufwände/Betriebsausgaben ersucht.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 gab der Beschwerdeführer hierzu bekannt, dass vermutlich eine falsche Steuernummer bearbeitet werde. Das zuständige Finanzamt des Beschwerdeführers sei Steiermark Ost (Hartberg). Die Steuernummer xxx/xxxx sei bisher vom Finanzamt 4/5/10 Wien bearbeitet worden, es sei also unklar, worin die nunmehrige Kompetenz liege. Ein Finanzamt "Österreich" in einem Postfach mit dem Namen des genannten Bearbeiters hätte sich bisher nicht vorgestellt. Es werde um Nachweis der Zuständigkeit, die physische Adresse und Bekanntgabe des Auftraggebers bis längstens 15. Jänner 2023 ersucht, bevor der Beschwerdeführer ggf. weitere Fragen behandle.
Der Verweis auf die Außenprüfung 2009 bis 2012 sei unzutreffend, da dieses Jahr längst beim BFG als Vorlageakten liegen würden und mittlerweile jedenfalls verjährt seien, daher würden diese als unrechtskräftige Akten für irgendetwas gar nicht dienen können.
Die Fragen seien bereits in bisherigen Korrespondenzen aufgetaucht und behandelt worden, es werde der belangten Behörde wohl nicht erspart bleiben, diese durchzusehen.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 18. Dezember 2023 seitens der belangten Behörde, wurde der Beschwerdeführer ersucht, an welchen Auftraggeber 2013 die unter Kennzahl 9040 eingetragenen Leistungen erbracht worden seien. Es werde um Übermittlung einer Aufstellung, der Rechnungen und der dazugehörigen Auftragsunterlagen ersucht.
Weiters werde um nähere Erläuterung zu folgenden Positionen ersucht:
< Miet-/Pachtaufwand KZ 9180
< Fremdpersonal KZ 9110
< übriger Aufwand/Betriebsausgaben KZ 9230
Mit Eingabe vom 4. Jänner 2024 übermittelte der Beschwerdeführer hierzu folgende Ausführungen:
Es werde eine Ergänzungsanfrage zu Einkommensteuer 2013 gesendet, obwohl bereits mehrere Bescheide, Beschwerdevorentscheidung und sogar bereits ein Vorlageakt beim BFG existiere.
Eine gewünschte Ergänzung sei unnötig und angekündigte Beschwerdevorentscheidung 2013 würde gar nicht mehr möglich sein, da die Zuständigkeit seitdem ja beim BFG liegen würde. Im Übrigen seien Einkommen- und Umsatzsteuer 2013 für das Finanzamt bereits verjährt, eine neue Entscheidung würde daher de lege nicht zulässig sein.
Wie die Chronologie zeige, würde es genügend Informationen zu Einkommensteuer 2013 geben. Die in der gegenständlichen Anfrage verwendeten Kennzahlen seien unerläutert und es würde daher keine Zuordnung vorgenommen werden können. Über Auftraggeberprojekte würde der Beschwerdeführer als Ziviltechniker, ohne ausdrücklichen Wunsch der Vollmachtgeber, natürlich keine Auskünfte geben dürfen. Die Kassa-Belege würden innerhalb der Belegaufbewahrungsfrist zur begründeten Einsichtnahme zur Verfügung stehen.
Mit Vorlagebericht vom 24. Juni 2024 wurden die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Darstellung des Sachverhaltes sowie einer Stellungnahme wurde beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Hinzuweisen ist auch auf das Erkenntnis des BFG vom 2. Juni 2025 (BFG 2.6.2025, RV/7105679/2018).
Darin wurde betreffen die Hausgemeinschaft Gasse 3 entschieden, dass es zahlreich "In-Sich-Geschäfte" gegeben hätte.
Darin wurden auch Zahlungen an den Beschwerdeführer genannt (beispielsweise "EOE").
Honorarzahlungen an die Eigentümer dieser Liegenschaft würde wirtschaftlich ein "In-Sich-Geschäft" sein. Folglich sei auch eine entgeltliche Tätigkeit als Hausverwalter vom Beschwerdeführer für die Hausgemeinschaft ein "In-Sich-Geschäft".
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
a) Zur Anwendbarkeit des Allgemeinen Verfahrensgesetzes (AVG):
Der Beschwerdeführer führt an, dass die Rechtsmittelbelehrung in den einzelnen Bescheiden falsch bzw. unvollständig ist. Er ist der Ansicht, dass ihm auch das Recht auf Berufung gemäß AVG zusteht.
Hierzu ist anzuführen, dass das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) in seinem Artikel I bestimmt, in welchen Angelegenheiten die Verwaltungsverfahrensgesetze (u.a. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz) anzuwenden ist und in welchen Angelegenheiten nicht.
Gemäß Artikel I Abs. 3 Z 1 EGVG sind Verwaltungsverfahrensgesetze in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, nicht anzuwenden.
Für das hier streitgegenständliche Verfahren ist ausschließlich die Bundesabgabenordnung (BAO) relevant und anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 1 BAO idF BGBl I 2010/9).
Anders als im AVG muss bei Abgabenbescheiden nicht der Name des Genehmigenden angeführt sein. Grundsätzlich wird im Abgabenverfahren verlangt, dass ein Bescheid eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung enthält. Dies kann aber dann unterbleiben, wenn Bescheide mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden. In diesem Fall gilt der Bescheid durch "den Leiter/der Leiterin" der auf dem Bescheid bezeichneten Abgabenbehörde als genehmigt (vgl. § 96 BAO).
Im Gegensatz zum AVG finden sich in der BAO keine Bestimmungen dazu, welche Form und welchen Umfang die Begründung eines Bescheides erfüllen muss.
Die seitens des Beschwerdeführers angeführten Mängel bestehen somit nicht; auch nicht die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß § 64 AVG.
Die entsprechenden Zuständigkeiten haben sich an die Daten im Zentralen Melderegister (zmr) orientiert und sind demnach nicht zu beanstanden. Der Hauptwohnsitz hat sich den Meldungen folgend im Zeitraum 2.1.2013 bis 11.3.2024 in Wien befunden; somit hat sich die Zuständigkeit auch bei dem bescheiderstellenden Wiener Finanzamt befunden.
Anzumerken ist weiters, dass es seit 1. Jänner 2021 nur mehr das Finanzamt Österreich als bundesweite Abgabenbehörde gibt.
b) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit:
Zu den Einnahmen aus selbständiger Arbeit gehören nach Ansicht des Beschwerdeführers seine Tätigkeiten für die Vermietungsgemeinschaften, Privateinlagen, Zahlungen der Tochter und des Lebensgefährten sowie Zahlungen von der Firma des Sohnes für die Benützung des Büros des Beschwerdeführers.
Festzustellen ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ausschließlich für Personen und Gemeinschaften tätig war, zu denen er eine unmittelbare Nahebeziehung aufweist.
Die Nahebeziehung zu Tochter (und Lebensgefährten), Sohn und Gattin braucht wohl nicht näher erläutert werden.
Als Miteigentümer (zu 50%) der genannten Liegenschaften und somit als Teilhaber der Vermietungsgemeinschaften gemeinsam mit seiner Gattin besteht jedenfalls auch zu den Vermietungsgemeinschaften (WIM; VCO) eine konkrete Nahebeziehung.
Festzuhalten ist, dass es betreffend Geschäftsbeziehungen zu diesen genannten Personen und Gemeinschaften keine schriftlichen, nach außen erkennbare, Vereinbarungen gegeben hat. Im Erkenntnis des BFG vom 2.6.2025 (vgl. BFG 2.6.2025, RV/7105679/2018) wird hier oftmals von "In-Sich-Geschäften" gesprochen.
Diese "In-Sich-Geschäfte" liegen auch im gegenständlichen Verfahren vor. Der erkennende Richter schließt sich hier den Ausführungen im genannten BFG-Erkenntnis uneingeschränkt an.
c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Wie bereits im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung festgehalten wurde, stellen die in der Vermietung des Hauses WIM 3 anerkannten Hausverwaltungshonorare Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Diese sind spiegelgleich beim Beschwerdeführer als Einnahme zu erfassen.
Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich zwar die Ausgaben bzw. Einnahmen im Kassabuch aufgelistet und tw. Eigenbelege vorgelegt, vertragliche und klare Inhaltsbeschreibungen blieb der Beschwerdeführer allerdings schuldig bzw. gibt es diese nicht (mündliche Vereinbarungen).
Mangels nachprüfbarer Unterlagen hat die Außenprüfung eine "Schätzung" der Ergebnisse dahingehend vorgenommen, dass Anlehnung an die "Erfahrungswerte" des Betriebsausgabenpauschales (§ 17 EStG) genommen wurde (bzw. Vorsteuern nach § 14 UStG). Es wurde also nicht unmittelbar die Pauschalierung angewendet, sondern es wurden im Schätzungswege die Erfahrungswerte aus der Pauschalierung geschätzt.
In Anlehnung an das Erkenntnis des BFG (BFG 2.6.2025, RV/7105679/2018) ist allerdings auch hier vom Vorliegen eines tatsächlichen "In-Sich-Geschäftes" auszugehen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind demnach ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Auch die Ermittlungsergebnisse des Gerichtes haben keine klaren nachvollziehbaren, nach außen erkennbaren Geschäftsbeziehungen und klar zuordenbaren, Ausgaben zu Tage gebracht. Somit schließt sich auch das Gericht der Beurteilung im Erkenntnis betreffend die Vermietungsgemeinschaft an.
d) Wiederaufnahme der Verfahren:
Der Beschwerdeführer bemängelt unter anderem den Verweis im getrennten Bescheid über die Wiederaufnahme auf den Prüfbericht.
Tatsache ist, dass im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung klar auf die einzelnen Feststellungen verwiesen wurde (Tz. 1, 2 und 4). Es kann also keine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren erkannt werden. Dem Bericht ist auch der Verweis auf die Schlussbesprechung zu entnehmen, in welchem auch die einzelnen Feststellungen festgehalten wurden.
Auch für das erkennende Gericht erschließt sich klar und unmissverständlich, dass die tatsächlichen Gegebenheiten über die Geschäftspraktiken des Beschwerdeführers erst anlässlich der Außenprüfung hinterfragt wurden und die Einzelheiten erst hier zum Ausdruck und zur Kenntnis gebracht wurden.
Es können keine Bedenken gegen die vorgenommene Wiederaufnahme der Verfahren zum Ausdruck gebracht werden.
Den klaren Ausführungen des Berichtes kann nicht widersprochen werden.
2. Beweiswürdigung
a) Anwendbarkeit des Allgemeinen Verfahrensgesetzes (AVG):
Diesbezüglich wurden bereits im Sachverhalt die maßgeblichen Ansichten wiedergegeben. Im Rahmen der Beweiswürdigung sind diesbezüglich keine Ausführungen von Relevanz.
b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb:
Aus den vorgelegten Belegen und Auflistungen der Einnahmen (Kassabuch) geht klar und unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer für "nahestehende" Personen und Organisationen tätig geworden ist.
Beispielhaft werden hier die Einnahmen aus dem Kassabuch 2009 hervorgehoben; in den übrigen Jahren sind die Verhältnisse identisch:
- Gas SMÜ; Wienstrom (Belege 11, 13, 25, 132): privat
- GF und Prozesse VCO (Beleg 49, 88): nahestehend
- HG Gasse (Beleg 87, 158): nahestehend
- Tochter (Beleg 191, 192, 193): nahestehend
Auch die Darstellungen in den Antworten auf die Beschlüsse des Gerichtes lassen keine Beteiligung am "allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" erkennen.
So wird in der Eingabe vom 16. Juli 2024 beispielsweise klar auf Geschäftsbeziehungen zu WIM, VCO und Kinder verwiesen.
Im Rahmen der Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nur Leistungsbeziehungen mit seiner Familie und für seine Vermietungen - jedoch ohne Zahlungsfluss - gehabt hat.
Siehe hierzu z. B. die Einnahmen 2012:
Nr. 17 (VCO); Nr. 21 (Rückz. Telekom); Nr. 27 (VCO); Nr. 39 (VCO): in Summe 9.066,00 €.
Diese Summe ist auch der Aufstellung des Beschwerdeführers (Einnahmen als Planer) zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Richter mit Beschluss vom 4. April 2024 aufgefordert, detaillierte Angaben zu seinen verschiedenen Tätigkeiten (vor allem Hausverwalter, Planer und den Geschäftsbeziehungen mit seinen Familienmitgliedern) nachzureichen und mit entsprechenden Unterlagen (belegmäßige Nachweise) nachzuweisen.
Im Antwortschreiben vom 16. Juli 2024 wurden zwar die einzelnen Tätigkeiten "beschrieben".
Der Beschwerdeführer gab an, dass er noch eine aufrechte Befugnis als ZT hätte. Er ist Planer, SV und Konsulent, mittlerweile auch in Steuer- und Rechtfragen, Bauphysik, Programmierung, Vertrags- und Eigentumsrecht u. ä..
Er erbringt die ordentliche und außerordentliche Hausverwaltung, Planung, Management, Vertretung vor Behörden, Buchhaltung und Steuerberatung.
Diese Ausführungen wurden auf zwei Seiten umfangreich dargestellt, allerdings ohne inhaltliche Nachweise.
Die geforderten Nachweise und Belege blieb der Beschwerdeführer allerdings schuldig. Zu den Geschäftsbeziehungen mit den Familienmitgliedern wurde beispielsweise folgendes ausgeführt:
" … ich habe ein freundschaftliches Verhältnis, wirtschaftlich sind wir wechselseitig möglichst korrekt/genau. …"
Die Beschreibung möglichst genau kann wohl nicht geforderte und fremdübliche Vereinbarungen und Zahlungsflüsse ersetzen.
Es wurde dargestellt, dass mit den Kindern wie mit allen Mietern anhand vorhandener Mietvertragskonzepte und mündliche Mietverträge abgerechnet wurde. Es wurden aber auch die vorhandenen Mietvertragskonzepte nicht vorgelegt - trotz unmissverständlicher Aufforderung, belegmäßige Nachweise vorzulegen (z. B. im Beschluss vom 4. April 2024).
Die verrechnete außerordentliche Hausverwaltung müsste wohl gegenüber Fremden detailliert abgerechnet und aufgeschlüsselt werden. Vorgelegt wurden trotz mehrmaliger Nachfrage diese Unterlagen nicht.
Bei dieser Sachlage kann wohl nicht von einer fremdüblichen Leistungsbeziehung mit den hier gegebenen Nahebeziehungen ausgegangen werden.
Zur Nutzung der Privatwohnung (Gasse3) wurde dargestellt, dass es sich hierbei um ein Ausweichbüro gehandelt hat. Trotz Anforderung eines Planes der gesamten Wohnung samt Darstellung der Einrichtung wurde dies nicht nachgereicht. Es wurde bloß angeführt, dass eine örtliche Präsenz bei ca. 17 laufenden Prozessen notwendig war. Um welche Prozesse es sich dabei gehandelt hat, welchen Zeitaufwand diese verursacht haben, welche Einnahmen damit erzielt wurden, wurde in keinster Weise nachgewiesen.
Der erkennende Richter hat den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 9. Oktober 2024 nochmals aufgefordert entsprechende Nachweise und vor allem Unterlagen zu seinen Tätigkeiten vorzulegen.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 wurden daraufhin die Kassabücher (2009 bis 2012) vorgelegt. Darin waren zwar die Belege über vorgelegten Kassabücher zu finden, allerdings wiederum keinerlei Grundaufzeichnungen (vertragliche Beziehungen und deren Inhalte) zu den einzelnen Geschäftsbereichen.
So gibt es beispielsweise den Beleg 27 (aus 2012) zu VCO für GF+Prozesse+ über einen Betrag von 1.596,00 €. Details zu dieser Geschäftsbeziehung und zum Inhalt der verrechneten Beträge waren darin allerdings nicht zu finden.
Im Beleg 2 wurde eine Geschäftsbeziehung zu Herrn K verrechnet. Der genannte Werkvertrag war aber nicht enthalten genauswenig Arbeitsaufzeichnungen von Herrn K.
In einem weiteren Beschluss des erkennenden Richters vom 7. November 2024 wurde der Beschwerdeführer auf einzelne Belege hingewiesen und diesbezüglich nachprüfbare Unterlagen abverlangt (beispielsweise zum Eigenbeleg Miete, zur Geschäftsbeziehung K, zum Ersatzbüro, …).
Im Antwortschreiben vom 15. November 2024 wurde beispielsweise zur Geschäftsbeziehung mit Herrn K angeführt, dass es hier einen mündlichen Werkvertrag gibt. Er hat vor allem Büroarbeiten erledigt. Die Zeiten wurden in Listen geführt und mit Stundensatz 10,00 € zuzüglich allfälliger Spesen abgerechnet.
Die diesbezüglich geforderten Unterlagen wurden aber nicht vorgelegt, auch nicht die angeführten Listen. Eine Fremdüblichkeit kann hier nicht erkannt werden, auch wenn es sich bei Herrn K offensichtlich um keinen nahen Angehörigen handelt. Ein Nachweis über tatsächlich geleistete Arbeiten wurde nicht erbracht.
Im Rahmen der Beweiswürdigung kann hier keine Leistungsbeziehung erkannt werden.
Auch zur Vermietung Büro gibt es offensichtlich nur einen mündlichen Mietvertrag. Auch wenn grundsätzlich auch derartige mündliche Vereinbarungen zulässig sind, ist hier zu beachten, dass eine Nahebeziehung gegeben ist.
Nach Angaben des Beschwerdeführers gibt es bei den Betriebsausgaben keine gemischten Belege mit Privat. Aufzeichnungen und Nachweise gibt es diesbezüglich aber nicht. Zur geforderten Vorlage des Haus- bzw. Wohnungspläne wurde vom Beschwerdeführer lediglich erwähnt, dass diese bei der Baupolizei für Berechtigte einsehbar, sie aber seiner Meinung nach nicht Bestandteil einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung sind.
Anhand dieser Ausführungen war es also wiederum nicht möglich, die tatsächliche Nutzung und Ausgestaltung der strittigen Räumlichkeiten festzustellen. Mangels ausreichend dargelegter tatsächlicher Sachverhalte, konnte auch diese Leistungsbeziehung nicht umfassend nachgewiesen werden.
Im Rahmen der Beweiswürdigung ist herauszustreichen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich verschiedenste Tätigkeiten für mit ihm eng verbundene "Personen" vorgenommen hat. Diesen Personen wurden Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, diese Tätigkeiten lassen keine Anhaltspunkte für fremdübliche Leistungen erkennen. Diese Tätigkeiten stellen sogenannte "In-Sich-Geschäfte" dar, wie es schon im oben genannten BFG Erkenntnis vom 2.6.2025 (betreffend Hausgemeinschaft) zum Ausdruck gebracht wurde.
Vor allem hinsichtlich der angeblich betrieblich genutzten Räumlichkeiten hat der Beschwerdeführer klare Nachweise vermissen lassen. Den Ausführungen der Außenprüfung, dass es sich um auch privat genutzte (bzw. nutzbare) Räumlichkeiten gehandelt hat, wurde nichts Substantielles entgegengebracht.
Die sogenannten "In-Sich-Geschäfte" sind demnach sowohl für die ordentlichen und außerordentlichen Hausverwaltertätigkeiten anzunehmen als auch bei den Geschäftsbeziehungen zu den einzelnen Familienmitgliedern.
Der erkennende Richter schließt sich der Darstellung im Erkenntnis des BFG betreffend die Hausgemeinschaft an (vgl. BFG 2.6.2025, RV/7105679/2018).
Vertragliche Vereinbarungen und klar zuordenbare Unterlagen und Vertragsbeziehungen wurden nicht vorgelegt - auch nicht im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht.
c) Wiederaufnahme der Verfahren
Hier ist auf den Bericht der Außenprüfung zu verweisen, in welchem klar auf die einzelnen Tz. verwiesen wurde, welche eine Wiederaufnahme rechtfertigen.
So betrifft beispielsweise Tz. 1 die Tätigkeit als Architekt. Die Ermittlungsergebnisse im Zuge der Außenprüfung waren der belangten Behörde vor diesen Ermittlungen nicht in diesem Ausmaß und in dieser Art bekannt. Erst genauere Recherchen brachten Neuerungen über die tatsächlichen Tätigkeiten zu Tage.
Genau diese Ergebnisse rechtfertigen die Wiederaufnahme der hier strittigen Verfahren.
Anzumerken ist diesbezüglich, dass auch die teilweise kryptischen Abkürzungen des Beschwerdeführers nicht dazu beigetragen haben, den Inhalt der Tätigkeiten bereits aus den erklärten Daten zu erkennen
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung)
a) Rechtsgrundlagen:
i) Umsatzsteuer:
Gemäß § 1 Abs. 1 UstG 1994 unterliegen die folgenden Umsätze der Umsatzsteuer:
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg.cit. sind Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über den Gegenstand zu verfügen.
Gemäß § 3a Abs. 1 leg.cit. sind sonstige Leistungen Leistungen die nicht in einer Lieferung bestehen.
Gemäß § 12 Abs.1 leg.cit. kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1.a) Die von einem anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
ii) Einkommensteuer:
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit es Steuerpflichtigen erfolgen.
[…]
d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Gemäß § 22 Z 1 leg.cit. sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
[…]
Z 2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit.
Darunter fallen nur:
- Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied.
[…]
Gemäß § 23 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
iii) Verfahren:
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlegen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 2) wesentlich sind.
iv) Verjährung:
Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, […],
Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht eine Abgabe festzusetzen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Abs. 2 leg.cit.: Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, […], bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. […] Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährungsfrist in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 209 Abs. 1 BAO: Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfirst verlängert ist.
v) Vorauszahlung Einkommensteuer 2018:
Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten.
[…]
Die Vorauszahlung wird wie folgt berechnet:
- Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 und Z 3.
- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weiter Jahr erhöht.
b) Erwägungen:
i) Umsatzsteuer:
Eine sonstige Leistung um Sinne des Umsatzsteuerrechtes umfasst Leistungen die einen Dritten befähigen, diese Leistung zu konsumieren.
Wie im Sachverhalt und der Beweiswürdigung klar dargestellt, stellen Leistungen des Beschwerdeführers keine Leistungen an Dritte dar, sondern sind sogenannte "In-Sich-Geschäfte".
Somit kann auch kein steuerbarer Umsatz in den genannten Leistungen an dem Beschwerdeführer nahestehenden Gemeinschaften bzw. Personen erkannt werden.
Es fehlt das Element, dass einem "Dritten" eine Leistung zur Verfügung gestellt wird.
Diese Umsätze sind nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Damit zusammenhängende Leistungen berechtigen allerdings auch nicht zum Vorsteuerabzug, da eben keine "Leistung" dem Umsatz zu Grunde liegt.
Weiters ist zu erwähnen, dass Großteils auch keine Rechnungen im Sinne des UStG vorliegen, sondern teilwiese nur Eigenbelege bzw. Kassenbelege. Somit gibt es weitgehend auch aus diesem Grund keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Mangels Relevanz (da schon keine sonstige Leistung vorliegt) wurde auf eine vollständige Prüfung der vorgelegten Belege auf die Rechnungsinhalte verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat im streitgegenständlichen Zeitraum keinerlei Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erbracht, somit waren auch keine diesbezüglichen Abgaben festzusetzen bzw. Vorsteuern zu berücksichtigen.
ii) Einkommensteuer:
Wie oben dargestellt, stellt die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen eine "In-Sich-Tätigkeit" dar.
Somit beteiligt sich der Beschwerdeführer nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Die Tätigkeit stellt somit keine Einkunftsquelle im Sinne von Einkünften aus Gewerbebetrieb dar.
Ebensowenig stellen die Tätigkeiten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung dar.
Da diese Tätigkeiten keiner Einkunftsart des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen sind, stellen sie nicht steuerbare Einkünfte dar.
Weiters ist auch zu beachten, dass gerade Vereinbarungen zwischen Nahestehenden oftmals einer besonderen Prüfung bedürfen.
Im Gegensatz zu Rechtsbeziehungen zwischen Fremden fehlt bei Nahestehenden oftmals ein Interessensgegensatz (hierzu gehören beispielsweise Angehörige im Sinne des § 25 BAO wie Ehegatte, Kinder, Geschwister, etc.). Gleiches gilt für Rechtsbeziehungen zu Personengesellschaften, in denen ein Gesellschafter (Mitinhaber) einen wesentlichen Einfluss ausüben kann, also wesentlich beteiligt ist.
Gegenständlich sind der Beschwerdeführer und seine Gattin an den Mitunternehmerschaften zu je 50% beteiligt - es ist jedenfalls von einer Nahebeziehung auszugehen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 18.4.2007, 2004/13/0025) können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts- ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit - nur als erwiesen angesehen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie
(1) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen;
(2) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
(3) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung. Sie kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen.
Der Beschwerdeführer pflegt Geschäftsbeziehungen zu nahen Angehörigen und macht hier sowohl Einnahmen als auch Ausgaben geltend. Oftmals wurden Pauschalpreise vereinbart - und das nur mündlich - grundlegende Aufzeichnungen wurden auch auf Nachfrage nicht vorgelegt (beispielsweise Stundenaufzeichnungen).
So zum Beispiel im Vorlageantrag vom 15. September 2018: "Pauschalentlohnung CGU und andere".
Mit fremden Dritten wären derartige Zahlungsvereinbarungen keinesfalls vereinbart worden.
Zur Nutzung von "Büroräumlichkeiten" ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch hier die geforderten Nachweise nicht erbracht hat. Den Darstellungen der Außenprüfung folgend, hat es sich hier - der Ausstattung und Einrichtung nach - um sehr wohl auch privat nutzbare Räumlichkeiten gehandelt.
Auf Nachfrage des Richters (Beschluss vom 7. November 2024) wurde lediglich angegeben, dass es sich um kein Büro im Wohnungsverband handelt; diesbezüglich Nachweise (Pläne, etc.) wurden allerdings nicht vorgelegt. Mietverträge gibt es auch für die Nutzung von den anderen Personen (Tochter, Sohn, ...) nicht. Einem fremden Dritten würden derartige Räumlichkeiten nicht in dieser Art und Weise zur Verfügung gestellt werden - gleiches gilt für das den als "Ersatzbüro" bezeichneten Bereich in SMÜ.
Es wurde zwar angeführt (Eingabe vom 15. September 2018), dass das Büro an andere Planer/Firmen teilvermietet wurde; diesbezügliche nachprüfbare Unterlagen blieb der Beschwerdeführer allerding schuldig.
Zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 20 EStG 1988 ist anzumerken, dass diese auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt.
Dazu zählen jedenfalls die Aufwendungen beispielsweise für Atlas und sonstige "Fachbücher". Genauso verhält es sich mit den Geschenken an freie Mitarbeiter und Ausstattung für das Touristik-Appartement.
Hinsichtlich der angeführten Brille kann keine Trennung zum Privatbereich vorgenommen werden. Auch die Anschaffung dieser Brille kann keinesfalls ausschließlich dem betrieblichen Bereich des Beschwerdeführers zugordnet werden und somit auch nicht die diesbezügliche Reparatur.
Abschließend ist zur Steuerberechnung noch anzumerken, dass der Pauschbetrag für Werbungskosten (132,00 €) nicht zu berücksichtigen ist, wenn Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag besteht.
Gegenständliche Einkommensteuer für das Jahr 2015 weicht deshalb von der Beschwerdevorentscheidung 2015 vom 25. April 2024 ab.
iii) Verfahren:
Der Beschwerdeführer hat zwar zahlreiche Unterlagen und Ausführungen zu seinen Tätigkeiten vorgelegt. Es war aber nicht möglich diese Ausführungen den einzelnen Tätigkeiten klar zuzuordnen. Dabei hat auch eine wesentliche Rolle gespielt, dass zahlreiche Vereinbarungen lediglich mündlich getroffen wurden.
Somit war es ein rechtlich zulässiges Mittel der belangten Behörde Einnahmen und Ausgaben im Schätzungswege zu ermitteln.
Die Anlehnung an einzelne Pauschalierungsmethoden (§ 17 EStG und § 14 UStG) erweist sich hier nach Ansicht des erkennenden Richters als probates Mittel möglichst wahrheitsgemäße Ergebnisse zu finden.
Dabei war davon auszugehen, dass die Pauschalsätze in diesen gesetzlichen Bestimmungen sich an Erfahrungswerte von wahren Begebenheiten orientieren.
Wenn der Beschwerdeführer beispielsweise eine mangelhafte Beschwerdevorentscheidung anführt, so ist darauf zu verweisen (wie schon im Beschluss des Richters vom 14. April 2024 angeführt), dass nur der Spruch Anfechtungsgegenstand sein kann, Ein allfällig fehlerhaftes Datum der Begründung ist nicht von Relevanz.
Auch wenn der erkennende Richter nunmehr zu einem anderen Ergebnis kommt (keine Anerkennung von Einnahmen und Ausgaben; "In-Sich-Geschäfte") so waren die Vorbescheide jedenfalls gesetzeskonform erlassen worden.
iv) Verjährung:
Die Verjährungsfrist der hier strittigen Abgaben (Umsatz- und Einkommensteuer) beträgt grundsätzlich fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahrs des Entstehens des Abgabenanspruches.
Der Abgabenanspruch für das hier strittige älteste Jahr 2009 entsteht demnach am 31.12.2009. Demnach würde diese Abgaben am 31.12.2014 verjähren - wenn keine Verlängerungshandlungen vorgenommen werden.
Die Abgaben bzw. die Wiederaufnahmen erfolgten mit Bescheiden vom 16. Juni 2014; demnach jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist.
2010: Abgabenanspruch 31.12.2010; Verjährung 31.12.2015
Bescheiddatum 16.6.2014 - keine Verjährung
2011: Abgabenanspruch 31.12.2011; Verjährung 31.12.2016
Bescheiddatum 16.6.2014 - keine Verjährung
2012: Abgabenanspruch 31.12.2012; Verjährung 31.12.2017
Bescheiddatum 16.6.2014 - keine Verjährung
2013: Abgabenanspruch 31.12.2013: Verjährung 31.12.2018
Erstbescheid 16.6.2014 (ESt) bzw. 28.8.2018
Diese Bescheide stellen Verlängerungshandlungen dar, wodurch sich die Verjährung um ein Jahr verschiebt - 31.12.2019
Bescheiddatum 7.1.2019 - keine Verjährung
2014: Abgabenanspruch 31.12.2014: Verjährung 31.12.2019
Bescheiddatum 13.9.2019 - keine Verjährung
2015: Abgabenanspruch 31.12.2015: Verjährung 31.12.2020
Bescheiddatum 17.12.2020 - keine Verjährung
v) Vorauszahlung Einkommensteuer 2018:
Am 28. August 2018 wurde der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2018 erlassen. Zum damaligen Zeitpunkt war das letztveranlagte Jahr das Jahr 2013, somit war dieses Jahr als Basis für die Einkommensteuervorauszahlung zu nehmen.
Gemäß den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen erfolgte demnach die Festsetzung unter Bezug auf das Jahr 2013 zu Recht (1*4%; 4*5%).
Es wird hier darauf hingewiesen, dass der letzte Bescheid und nicht eine allfällige spätere Einkommensteuererklärung als Basis für die Vorauszahlung dient.
Dass der Einkommensteuerbescheid gesetzwidrig wäre, war aus damaliger Sicht keinesfalls zu unterstellen. Es war auf die Existenz des Bescheides abzustellen.
Die diesbezügliche Beschwerde war demnach als unbegründet abzuweisen.
vi) Zuständigkeiten:
Wenn der Beschwerdeführer Unzuständigkeiten der belangten Behörde anführt, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 262 Abs. 1 BAO grundsätzlich von der Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist.
Gemäß Absatz 2 dieser gesetzlichen Bestimmung hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Das heißt also, wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde nicht innerhalb von drei Monaten dem Verwaltungsgericht vorlegt, bleibt die Abgabenbehörde weiterhin zuständig und hat eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
Richtig ist, dass die Abgabenbehörde die Beschwerde nach einem Vorlageantrag grundsätzliche ohne unnötigen Aufschub vorzulegen hat. Dies ist allerdings eine sehr offene gesetzliche Bestimmung und ändert nichts an den hier richtig angewendeten Zuständigkeiten.
Zu bemängeln ist hier jedenfalls die äußerst späte Vorlage an das Verwaltungsgericht. Dies führt aber nicht dazu, dass die Abgabenbehörde keine Ermittlungen mehr durchführen dürfte (§ 265 Abs. 1 BAO: "… nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen …").
Vor Vorlage der gegenständlichen Beschwerden lag also die Zuständigkeit noch immer bei der belangten Behörde.
Anzumerken ist darauf, dass auch nach einem Vorlageantrag das Finanzamt noch berechtigt ist, weitere Ermittlungs- bzw. Erkundungsschritte zu setzen. Erst mit Durchführung der Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) geht die Zuständigkeit auf das Bundesfinanzgericht über.
Somit waren beispielsweise die Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom 1. Dezember 2022 bzw. 18. Dezember 2023 jedenfalls zulässig und rechtmäßig.
Die Zuständigkeit des genannten Finanzamtes ist ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.
Im Jahr 2021 wurde eine Finanzamtsreform durchgeführt (Finanz-Organisationsreformgesetz - FORG; BGBl I 2019/104).
Durch die im Jahr 2021 in Kraft getretene umfangreiche Reform der Finanzverwaltung gibt es nur noch zwei Finanzämter, nämlich das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe. Die ehemaligen Finanzämter bestehen insofern fort, als sich das Finanzamt Österreich in Dienststellen an den Standorten der früheren Finanzämter untergliedert.
Eine "Vorstellung des Finanzamtes Österreichs" beim Beschwerdeführer ist nicht gesetzlicher Inhalt dieser Reform und somit auch nicht notwendigerweise vorzunehmen.
c) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Hierzu ist anzumerken, dass diese Einkünfte ausschließlich aus den Vermietungsgemeinschaften WIM und VCO resultieren.
Diese Einkünfte werden in einem gesonderten Feststellungsverfahren festgestellt und anschließend mittels sogenannten "Tangenten" den jeweils beteiligten Personen bekannt gegeben.
Beschwerden und Mängel sind ausschließlich in diesen Verfahren geltend zu machen. Die Mitteilungen sind bei den jeweiligen Personen zwingend zu berücksichtigen.
Dazu zählt auch die prozentuelle Zuordnung der jeweiligen Feststellungen.
Im gegenständlichen Verfahren wurden die jeweils letztgültigen Mitteilungen bzw. die Ergebnisse aus dem genannten BFG-Erkenntnis vom 2.6.2025 berücksichtigt. Sollte sich in späteren Zeiträumen herausstellen, dass hier Änderungen vorgenommen werden, so sind dies gemäß § 295 BAO auch beim Beschwerdeführer anzupassen.
Einwendungen welche die Vermietungsbereiche WIM und VCO betreffen, waren bei der hier vorzunehmenden Würdigung nicht zu beachten.
Laut letzten Mitteilungen waren folgende Beträge lt. Mitteilungen bzw. Erkenntnis BFG vom 2.6.2025 (RV/7105679/2018) zu berücksichtigen:
2009 | 2010 | 2011 | 2012 | |
Eink. aus V+V ***5*** | 9.203,85 | 13.654,55 | 12.600,88 | 12.036,56 |
Eink. aus V+V ***6*** | 1.443,72 | 8.426,88 | -6.318,12 | 10.584,94 |
SUMME | 10.647,57 | 22.078,43 | 6.282,76 | 22.621,50 |
2013 | 2014 | 2015 | |
Eink. aus V+V ***5*** | 21.110,49 | 33.913,31 | 51.770,07 |
Eink. aus V+V ***6*** | -795,04 | 13.852,11 | 8.679,39 |
Summe | 20.315,45 | 47.765,42 | 60.449,46 |
Anmerkung Richter:
Auch wenn bei den Vermietungsgemeinschaften noch Rechtsmittelverfahren offen sind, so waren die zum jetzigen Zeitpunkt festgesetzten Beträge zu berücksichtigen.
Ändern sich diese Beträge der Grundlagenbescheide im Nachhinein, so sind diese beim Beschwerdeführer von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 295 BAO)
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.
Die Entscheidung war im Wesentlichen von Umständen des Einzelfalles und der Beweiswürdigung abhängig. Die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision liegen demnach nicht vor.
Wien, am 16. September 2025