Volltext

BFG 18.08.2025, RV/7100073/2019

Die Ausgaben aus einer als Liebhaberei eingestuften Betätigung (Beteiligung) können nicht bei einem Beteiligten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abgesetzt werden.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100073.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 35 Abs. 2 EStG 1988 · § 254 BAO · § 16 Abs. 1 Satz 4 EStG 1988 · § 264 Abs. 5 BAO · § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 · § 263 Abs. 3 BAO · § 192 BAO · § 262 BAO · § 281a BAO · § 34 Abs. 2 EStG 1988 · § 261 Abs. 1 BAO · § 34 Abs. 3 EStG 1988 · § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 · § 265 Abs. 3 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

A) Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache bf (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.), ***Bf1-Adr*** über die Beschwerden des Bf. vom 10. Juli 2017 gegen folgende Bescheide des Finanzamtes Y (ursprünglich belangte Behörde) vom 8. Juni 2017 zu Steuernummer ***BF1StNr1***

  • 1.

    Einkommensteuerbescheid 2011,

  • 2.

    Einkommensteuerbescheid 2012,

  • 3.

    Einkommensteuerbescheid 2013,

  • 4.

    Einkommensteuerbescheid 2015,

  • 5.

    Vorauszahlungsbescheid 2017, soweit er über die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für die Jahre 2018 und Folgejahre abgesprochen hat

a) zu Recht erkannt:

Spruch

Den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2011, 2012, 2013 und 2015 wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2011 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert; die Einkommensteuer für das Jahr 2011 wird mit -877,00 € festgesetzt; die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2012 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert; die Einkommensteuer für das Jahr 2012 wird mit -1.008,00 € festgesetzt; die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2013 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen abgeändert, welche dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen sind und einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bilden. Die für das Jahr 2013 mit -3.150 € festgesetzte Einkommensteuer bleibt unverändert.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2015 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert; die Einkommensteuer für das Jahr 2015 wird mit 600,00 € festgesetzt; die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

b) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde gegen den Vorauszahlungsbescheid 2017, soweit er über die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für die Jahre 2018 und Folgejahre abgesprochen hat, wird gemäß § 261 Abs. 1 BAO als gegenstandslos erklärt.

B) Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald über das als Vorlageantrag aufzufassende Rechtsmittel vom 25. Juli 2018 betreffend Einkommensteuer 2014, soweit es dem Bf. zuzurechnen ist, den Beschluss gefasst: Der Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2014 wird gemäß § 264 Abs. 5 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

C) Gegen diese Entscheidungen ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Für die Streitjahre 2011, 2012 und 2013 wurde jeweils ein Lohnzettel des VereinesA für die nichtselbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers (abgekürzt: Bf.) als Lehrer übermittelt. Für das Streitjahr 2015 wurde - zusätzlich zum Lohnzettel für die nichtselbständige Tätigkeit als Lehrer - ein Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt übermittelt.

Über die Einkommensteuer des Bf. für das vorhergehende Jahr 2010 entschied das Bundesfinanzgericht infolge einer Beschwerde des Bf. unter der GZ. RV/7102397/2013 nach einer mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2017 mit mündlich verkündetem Erkenntnis abweisend. Die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses vom 27. Februar 2017 wurde dem Bf. durch Hinterlegung bei der Post zugestellt, dort aber nicht abgeholt und wieder an das Bundesfinanzgericht zurückgesendet. Der Streitpunkt war die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung in Höhe von 21.456,50 Euro aus der Hingabe eines Darlehens an den VereinB. Die Abweisung erfolgte, weil keine Zwangsläufigkeit, hier insbesondere keine sittliche Zwangsläufigkeit gegeben war. Es waren auch keine Werbungskosten des Bf. als Angestellter des Vereines vorgelegen, weil es sich um keine fremdübliche Darlehensgewährung an den Verein, dessen Funktionär der Bf. gewesen war, gehandelt hatte. Für das Jahr 2010 waren Lohnzettel für den Bf. vom VereinB, über welchen Konkurs eröffnet worden war, vom vereinA und vom Insolvenz-Entgelt-Fonds übermittelt worden.

Der Bf. ist Funktionär des VereinesA (derzeit Kassier laut Vereinsregisterauszug).

Der Bf. ist Kommanditist der X Z KG, Firmenbuchnummer, Steuernummer X1. Der Bf. hatte für die Streitjahre 2011, 2012, 2013 und 2015 jeweils negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dieser Beteiligung erklärt. Bei dieser Gesellschaft fand ab Dezember 2015 eine Außenprüfung statt, infolge welcher das Finanzamt Y für 2011 und 2012 jeweils einen Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO vom 7. Juni 2017 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0,00 € und einem Anteil des Bf. daran in Höhe von 0,00 € sowie für die Jahre 2013 bis 2015 einen Bescheid vom 7. Juni 2017 über die Nichtfeststellung von Einkünften erließ. Diesbezüglich gab es
Beschwerde(n),
Beschwerdevorentscheidung (BVE),
Vorlageantrag,
Zurückweisung des Vorlageantrages als nicht zulässig wegen unwirksamer BVE,
abweisende BVE,
Antrag auf Aufhebung der BVE gemäß § 299 BAO,
Abweisung des Antrages,
Beschwerde,
abweisende BVE,
Vorlageantrag vom 10. Juni 2025,
Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht am 30. Juli 2025.

Der Bf. gab in seiner am 26. Juni 2013 eingelangten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 an:

  • 1.

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -5.383,67 €, stammend aus X Z KG, Firmenbuchnummer, Steuernummer X1;

  • 2.

    Arbeitsmittel (Kennzahl 719): 2.668,69 €;

  • 3.

    Fachliteratur (Kennzahl 720): 101,50 €;

  • 4.

    Reisekosten (Kennzahl 721): 1.459,68 €;

  • 5.

    Aus-/Fortbildungskosten (Kennzahl 722): 1.174,60 €;

  • 6.

    Sonstige Werbungskosten (Kennzahl 724): 1.934,70 €;

  • 7.

    Personenversicherungen (Kennzahl 455): 210,48 €;

  • 8.

    Spenden (Kennzahl 451): 209,07 €;

  • 9.

    Steuerberatungskosten (Kennzahl 460): 115,20 €;

  • 10.

    Krankheitskosten (Kennzahl 730): 30,85 €;

  • 11.

    Andere außergewöhnliche Belastungen (Kennzahl 735): 210,25 €.

Das Finanzamt Y erließ einen mit 19. Juli 2013 datierten Einkommensteuerbescheid 2011 an den Bf., welcher die Einkommensteuer für das Jahr 2011 mit -3.134,00 € festsetzte sowie u.a. Folgendes berücksichtigte:
- Als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit ("die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte") wurden die Aus-/Fortbildungskosten in Höhe von 1.174,60 € nicht berücksichtigt, sodass in Summe 6.164,57 € angesetzt wurden.
- Der Pauschbetrag für (Topf-)Sonderausgaben in Höhe von 60,00 € wurde berücksichtigt, weil gemäß § 18 EStG 1988 in der für 2011 anzuwendenden Fassung nur ein Viertel der Topf-Sonderausgaben, welche auch die sog. Personenversicherungen umfassten, bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen war. Da ein Viertel von 210,48 € niedriger als 60,00 € ist, wurde der Pauschbetrag abgezogen.
- Die Krankheitskosten und die anderen außergewöhnlichen Belastungen (Kennzahlen 730 und 735) wurden um 1.174,60 € erhöht, sodass in Summe 1.415,70 € außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden; allerdings wurde deren Auswirkung um den Selbstbehalt in Höhe von 954,32 € vermindert.
Der Bescheid wurde begründet mit: "Die Kosten für den KursM stellen keine Werbungskosten dar, sondern konnten nur als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) berücksichtigt werden."

Der Bf. gab in seiner am 29. Oktober 2013 eingelangten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 an:

  • 1.

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -9.981,51 €, stammend aus X Z KG, Steuernummer X1;

  • 2.

    Arbeitsmittel (Kennzahl 719): 362,98 €;

  • 3.

    Reisekosten (Kennzahl 721): 928,00 €;

  • 4.

    Aus-/Fortbildungskosten (Kennzahl 722): 1.185,00 €;

  • 5.

    Sonstige Werbungskosten (Kennzahl 724): 2.487,66 €;

  • 6.

    Personenversicherungen (Kennzahl 455): 210,48 €;

  • 7.

    Spenden (Kennzahl 451): 209,07 €;

  • 8.

    Steuerberatungskosten (Kennzahl 460): 1.343,00 €;

  • 9.

    Grad der Behinderung: 30%;

  • 10.

    Zusätzliche Kosten (Kennzahl 476 ~ nicht regelmäßig anfallende Kosten für Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung bei Behinderung): 2.504,57 €;

  • 11.

    Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind 132,00 €.

Das Finanzamt Y erließ einen mit 6. November 2013 datierten Einkommensteuerbescheid 2012 an den Bf., welcher die Einkommensteuer für das Jahr 2012 mit -2.869,00 € festsetzte sowie u.a. Folgendes berücksichtigte:
- Der Pauschbetrag für (Topf-)Sonderausgaben in Höhe von 60,00 € wurde berücksichtigt, weil gemäß § 18 EStG 1988 in der für 2012 anzuwendenden Fassung nur ein Viertel der Topf-Sonderausgaben, welche auch die sog. Personenversicherungen umfassten, bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen war. Da ein Viertel von 210,48 € niedriger als 60,00 € ist, wurde der Pauschbetrag abgezogen.
- Aus dem Grad der Behinderung (25% bis 34%) resultierte ein Freibetrag von 75,00 €. Der Betrag aus Kennzahl 476 wurde ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung abgezogen.

Der Bf. gab in seiner am 13. November 2014 eingelangten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 an:

  • 1.

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -9.136,37 €, stammend aus X Z KG, Steuernummer X1;

  • 2.

    Arbeitsmittel (Kennzahl 719): 458,91 €;

  • 3.

    Fachliteratur (Kennzahl 720): 60,14 €;

  • 4.

    Reisekosten (Kennzahl 721): 3.124,75 €;

  • 5.

    Sonstige Werbungskosten (Kennzahl 724): 137,37 €;

  • 6.

    Personenversicherungen (Kennzahl 455): 159,00 €;

  • 7.

    Kirchenbeitrag (Kennzahl 458): 200,00 €;

  • 8.

    Spenden (Kennzahl 451): 194,07 €;

  • 9.

    Tatsächliche Kosten einer Behinderung (Kennzahl 439): 18.065,30 €.

Das Finanzamt Y erließ einen mit 24. März 2015 datierten Einkommensteuerbescheid 2013 an den Bf., welcher die Einkommensteuer für das Jahr 2013 mit -3.150,00 € festsetzte sowie u.a. Folgendes berücksichtigte:
- Der Pauschbetrag für (Topf-)Sonderausgaben in Höhe von 60,00 € wurde berücksichtigt, weil gemäß § 18 EStG 1988 in der für 2013 anzuwendenden Fassung nur ein Viertel der Topf-Sonderausgaben, welche auch die sog. Personenversicherungen umfassten, bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen war. Da ein Viertel von 159,00 € niedriger als 60,00 € ist, wurde der Pauschbetrag abgezogen.
- Es wurden keine außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt, was auf die Höhe der Einkommensteuer keine Auswirkung hatte.

Auf die Einkommensteuer des Jahres 2014 wird hier inhaltlich nicht eingegangen, weil die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht keine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 8. Juni 2017 vorgelegt hat (genaueres im Erwägungsteil).

Seitens des Finanzamtes Y wurde eine Außenprüfung begonnen. Die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2013 wurden seitens des Bf. - laut Vorbringen von der Betriebsprüferin gewünscht und nunmehr umstritten - berichtigt und folgende Beträge angegeben:

Für 2011:

  • 1.

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -9.890,20 € (geändert, höherer Absolutbetrag), stammend wie bisher aus Steuernummer X1;

  • 2.

    Arbeitsmittel (Kennzahl 719): 49,99 € (geändert, niedriger);

  • 3.

    Fachliteratur (Kennzahl 720): 0,00 € (geändert, niedriger);

  • 4.

    Reisekosten (Kennzahl 721): 547,01 € (geändert, niedriger);

  • 5.

    Aus-/Fortbildungskosten (Kennzahl 722): 0,00 € (geändert, niedriger);

  • 6.

    Sonstige Werbungskosten (Kennzahl 724): 0,00 € (geändert, niedriger);

  • 7.

    Personenversicherungen (Kennzahl 455): 343,46 € (geändert, höher);

  • 8.

    Spenden (Kennzahl 451): 209,07 € (unverändert);

  • 9.

    Steuerberatungskosten (Kennzahl 460): 0,00 € (geändert, niedriger);

  • 10.

    Krankheitskosten (Kennzahl 730): 1.471,89 € (geändert, höher);

  • 11.

    Andere außergewöhnliche Belastungen (Kennzahl 735): 2.284,53 € (geändert, höher).

Für 2012:

  • 1.

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -12.733,66 € (geändert, höherer Absolutbetrag), stammend wie bisher aus Steuernummer X1;

  • 2.

    Arbeitsmittel (Kennzahl 719): 57,91 € (geändert, niedriger);

  • 3.

    Fachliteratur (Kennzahl 720): 142,55 € (zusätzlich);

  • 4.

    Reisekosten (Kennzahl 721): 0,00 € (geändert, niedriger );

  • 5.

    Aus-/Fortbildungskosten (Kennzahl 722): 120,00 € (geändert, niedriger);

  • 6.

    Sonstige Werbungskosten (Kennzahl 724): 0,00 € (geändert, niedriger);

  • 7.

    Personenversicherungen (Kennzahl 455): 291,50 € (geändert, höher);

  • 8.

    Spenden (Kennzahl 451): 194,07 € (geändert, niedriger);

  • 9.

    Steuerberatungskosten (Kennzahl 460): 0,00 € (geändert, niedriger);

  • 10.

    Grad der Behinderung: keiner mehr;

  • 11.

    Zusätzliche Kosten (Kennzahl 476 ~ nicht regelmäßig anfallende Kosten für Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung bei Behinderung): keine mehr;

  • 12.

    Krankheitskosten (Kennzahl 730): 2.977,92 € (zusätzlich);

  • 13.

    Andere außergewöhnliche Belastungen (Kennzahl 735): 4.900,00 € (zusätzlich).

Für 2013:

  • 1.

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -8.687,25 € (geändert, kleinerer Absolutbetrag), stammend wie bisher aus Steuernummer X1;

  • 2.

    Arbeitsmittel (Kennzahl 719): 174,46 € (geändert, niedriger);

  • 3.

    Fachliteratur (Kennzahl 720): 0,00 € (geändert, niedriger);

  • 4.

    Reisekosten (Kennzahl 721): 2.762,69 € (geändert, niedriger);

  • 5.

    Sonstige Werbungskosten (Kennzahl 724): 0,00 € (geändert, niedriger);

  • 6.

    Personenversicherungen (Kennzahl 455): 291,50 € (geändert, höher);

  • 7.

    Kirchenbeitrag (Kennzahl 458): 200,00 € (unverändert);

  • 8.

    Spenden (Kennzahl 451): 209,07 € (geändert, höher);

  • 9.

    Tatsächliche Kosten einer Behinderung (Kennzahl 439): keine mehr;

  • 10.

    Krankheitskosten (Kennzahl 730): 15.267,34 € (zusätzlich);

  • 11.

    Andere außergewöhnliche Belastungen (Kennzahl 735): 5.898,00 (zusätzlich).

Während der Außenprüfung wurde am 2. Jänner 2017 die Einkommensteuererklärung des Bf. für 2015 eingereicht und darin angegeben:

  • 1.

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -9.441,18 €;

  • 2.

    Reisekosten (Kennzahl 721): 1.900,80 €;

  • 3.

    Aus-/Fortbildungskosten (Kennzahl 722): 3.690,67 €

  • 4.

    Personenversicherungen (Kennzahl 455): 550,10 €;

  • 5.

    Kirchenbeitrag (Kennzahl 458): 200,00 €;

  • 6.

    Spenden (Kennzahl 451): 209,07 €;

  • 7.

    Krankheitskosten (Kennzahl 730): 1.460,05 €;

  • 8.

    Andere außergewöhnliche Belastungen (Kennzahl 735): 6.334,80 €.

Die Außenprüfung beim Bf. wurde mit der Schlussbesprechung am 5. Mai 2017 abgeschlossen; die Betriebsprüferin erstellte einen Prüfungsbericht vom 31. Mai 2017.

Nach der Außenprüfung erließ das Finanzamt Y (ursprünglich belangte Behörde) folgende, mit 8. Juni 2017 datierte Bescheide zu Steuernummer ***BF1StNr1*** an den Bf., welche laut Rückscheinen am 14. Juni 2017 (Beginn der Abholfrist der bei der Post hinterlegten Sendungen) zugestellt wurden:

  • 1.

    Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2011;

  • 2.

    Einkommensteuerbescheid 2011;

  • 3.

    Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011;

  • 4.

    Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012;

  • 5.

    Einkommensteuerbescheid 2012;

  • 6.

    Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012;

  • 7.

    Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013;

  • 8.

    Einkommensteuerbescheid 2013;

  • 9.

    Einkommensteuerbescheid 2014;

  • 10.

    Einkommensteuerbescheid 2015;

  • 11.

    Vorauszahlungsbescheid 2017, mit welchem die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2017 und Folgejahre (auf Basis der Einkommensteuerveranlagung 2015) mit 686,00 Euro festgesetzt wurden.

Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 8. Juni 2017, welcher die Steuer mit -509,00 € festsetzte, wurden u.a. berücksichtigt:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0,00 €;
- Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von 597,00 €;
- Aufwendungen für Personenversicherungen … (Topf-Sonderausgaben) in Höhe von 343,46 €, dividiert durch 4, somit 85,87 €;
- Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 (Spenden) in Höhe von 209,07 €;
- Steuerberatungskosten in Höhe von 694,20 €;
- außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.488,39 € (davon 1.471,89 € Krankheitskosten, bei der Differenz von 16,50 Euro muss es sich aufgrund des Betrages um einen Uni-Studienbeitrag handeln), zur Gänze durch den Selbstbehalt neutralisiert.
Die Werbungskosten setzten sich aus 49,99 € (Arbeitsmittel) und 547,01 € (Reisekosten) zusammen, was der berichtigten Einkommensteuererklärung entsprach.

Im Einkommensteuerbescheid 2012 vom 8. Juni 2017, welcher die Steuer mit -745,00 € festsetzte, wurden u.a. berücksichtigt:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0,00 €;
- Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von 320,46 €;
- Aufwendungen für Personenversicherungen … (Topf-Sonderausgaben) in Höhe von 291,50 €, dividiert durch 4, somit 72,88 €;
- Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 (Spenden) in Höhe von 194,07 €;
- außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.208,47 € (nur Krankheitskosten), im Ausmaß von 2.057,75 € durch den Selbstbehalt neutralisiert.
Die Werbungskosten setzten sich aus 57,91 € (Arbeitsmittel) und 142,55 € (Fachliteratur) und 120,00 € (Fortbildung) zusammen, was der berichtigten Einkommensteuererklärung entsprach.

Im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 8. Juni 2017, welcher die Steuer mit -3.150,00 € festsetzte, wurden u.a. berücksichtigt:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0,00 €;
- Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von 1.934,25 €;
- Aufwendungen für Personenversicherungen … (Topf-Sonderausgaben) in Höhe von 291,50 €, dividiert durch 4, somit 72,88 €;
- Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 (Spenden) in Höhe von 209,07 €;
- Kirchenbeitrag in Höhe von 200,00 €;
- außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 11.518,34 € (nur Krankheitskosen), im Ausmaß von 1.761,23 € durch den Selbstbehalt neutralisiert.
Die Werbungskosten setzten sich aus 174,46 € (Arbeitsmittel, wie in der berichtigten Einkommensteuererklärung) und 1.759,79 € (Reisekosten, niedriger als in der berichtigten Einkommensteuererklärung) zusammen.

Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 8. Juni 2017, welcher die Steuer mit 630,00 € festsetzte, wurden u.a. berücksichtigt:
- keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
- Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von 5.591,47 €;
- Aufwendungen für Personenversicherungen … (Topf-Sonderausgaben) in Höhe von 550,10 €, dividiert durch 4, somit 137,53 €;
- Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 (Spenden) in Höhe von 209,07 €;
- Kirchenbeitrag in Höhe von 200,00 €;
- außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 224,18 € (nur Krankheitskosten), zur Gänze durch den Selbstbehalt neutralisiert.
Die Werbungskosten setzten sich zusammen aus 1.900,80 € (Reisekosten) und 3.690,67 € (Fortbildungskosten), was der Einkommensteuererklärung entspricht.

Der Bf., hierbei jeweils vertreten durch seine - der belangten Behörde und dem Bundesfinanzgericht im Sinne des § 83 Abs. 4 BAO bekannte - Ehegattin, erhob mit mehreren, am 10. Juli 2017 bei der Post aufgegebenen und ebenso datierten Schreiben Beschwerden gegen den

  • 1.

    Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2011;

  • 2.

    Einkommensteuerbescheid 2011;

  • 3.

    Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011;

  • 4.

    Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012;

  • 5.

    Einkommensteuerbescheid 2012;

  • 6.

    Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012;

  • 7.

    Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013;

  • 8.

    Einkommensteuerbescheid 2013;

  • 9.

    Einkommensteuerbescheid 2015;

  • 10.

    Vorauszahlungsbescheid 2017.

Dass mit den Schreiben vom 10. Juli 2017 Beschwerden gegen die vorgenannten Bescheide erhoben worden sind, ist in der Mitteilung gemäß § 281a BAO des Bundesfinanzgerichtes vom 14. Jänner 2019 dargestellt worden. Die materiellen Vorbringen für die genannten Streitjahre vom 10. Juli 2017 lauteten folgendermaßen:

  • 1.

    Betreffend Einkommensteuer 2011:
    "1) Es wurden die Kosten für Versicherungen 343,46 nicht bzw. nicht vollständig berücksichtigt.
    2) Es wurden außergewöhnliche Belastungen und Krankheitskosten in der Höhe von 1471,89 und 2284,53 nicht berücksichtigt. Die aufgelisteten Ausgaben sind entweder berufsbedingt - und daher absetzbar oder krankheitsbedingt und größer als der Selbstbehalt.
    3) Ich unterrichte nach dem Prinzip
    desPädagogischenKonzepts1 und desPädagogischenKonzepts2. Dafür ist die Entwicklung von Lernmaterialien nötig und dafür sind viele Kleinmaterialien nötig. Einzelne Prototypen müssen mehrmals hergestellt werden, bis sie im Unterricht eingesetzt werden können. Hier wurden Arbeitsmaterialien in der Höhe von 1218,- Euro nicht berücksichtigt.
    4) Es wurden Instandhaltungskosten für meine Wohnung in der Höhe von 1883,57 Euro nicht berücksichtigt."

  • 2.

    Betreffend Einkommensteuer 2012:
    "1) Es wurden die Kosten für Versicherungen 291,5 nicht bzw. nicht vollständig berücksichtigt.
    2) Es wurden außergewöhnliche Belastungen und Krankheitskosten in der Höhe von 2977,92 und 4900,- nicht berücksichtigt. Die aufgelisteten Ausgaben sind entweder berufsbedingt - und daher absetzbar oder krankheitsbedingt und größer als der Selbstbehalt. Die aufgelisteten Ausgaben sind wegen meiner plötzlichen
    Schädigung des Organes entstanden. Im Finanzamt wurde uns gesagt, dass wir für diese Behinderung eine Bestätigung zu erbringen haben. Dies haben wir gemacht, die Bestätigung von ***1***, der behandelnden Ärztin, liegt bei. Da diese Ärztin ***2*** ist, kann ihr Urteil wohl nicht in Frage gestellt werden. Erst im Zuge der Bescheiderstellung wurde uns mitgeteilt, dass diese Bestätigung dem Finanzamt nicht reicht und daher die Ausgaben nicht anerkannt werden. Dies erachte ich als Schikane, besonders im Hinblick auf die durch die Schädigung entstandenen Schwierigkeiten.
    3) Ich unterrichte nach dem Prinzip
    desPädagogischenKonzepts1 und desPädagogischenKonzepts2. Dafür ist die Entwicklung von Lernmaterialien nötig und dafür sind viele Kleinmaterialien nötig. Einzelne Prototypen müssen mehrmals hergestellt werden, bis sie im Unterricht eingesetzt werden können. Hier wurden Arbeitsmaterialien in der Höhe von 2224,8 Euro nicht berücksichtigt.
    4) Es wurden Instandhaltungskosten für meine Wohnung in der Höhe von 1843,59 Euro nicht berücksichtigt."

  • 3.

    Betreffend Einkommensteuer 2013:
    "1) Es wurden die Kosten für Versicherungen 291,5 nicht bzw. nicht vollständig berücksichtigt.
    2) Es wurden außergewöhnliche Belastungen und Krankheitskosten in der Höhe von 5898,- und 15267,34 nicht berücksichtigt. Die aufgelisteten Ausgaben sind wegen meiner plötzlichen
    Schädigung des Organes entstanden. Im Finanzamt wurde uns gesagt, dass wir für diese Behinderung eine Bestätigung zu erbringen haben. Dies haben wir gemacht, die Bestätigung von ***1***, der behandelnden Ärztin, liegt bei. Da diese Ärztin ***2*** ist, kann ihr Urteil wohl nicht in Frage gestellt werden. Erst im Zuge der Bescheiderstellung wurde uns mitgeteilt, dass diese Bestätigung dem Finanzamt nicht reicht und daher die Ausgaben nicht anerkannt werden. Dies erachte ich als Schikane, besonders im Hinblick auf die durch die Schädigung entstandenen Schwierigkeiten.
    3) Ich sehe auch keine Berücksichtigung der 200,- Euro Kirchenbeitrag und 209,07 Spenden.
    4) Es wurden Instandhaltungskosten für meine Wohnung in der Höhe von 1554,41 Euro nicht berücksichtigt."

  • 4.

    Betreffend Einkommensteuer 2015:
    "1) Es wurden die Kosten für Versicherungen mit 550,1 nicht bzw. nicht vollständig berücksichtigt, ebenso Lizenzgebühren für Internet und weitere Versicherungen mit 1773,30 Euro. Die Lizenzgebühren fallen für Software und Internet an, das ich für meine Arbeit verwendet habe.
    2) Ich unterrichte nach dem Prinzip
    desPädagogischenKonzepts1 und desPädagogischenKonzepts2. Dafür ist die Entwicklung von Lernmaterialien nötig und dafür sind viele Kleinmaterialien nötig. Einzelne Prototypen müssen mehrmals hergestellt werden, bis sie im Unterricht eingesetzt werden können. Hier wurden Arbeitsmaterialien in der Höhe von 3446,5 Euro nicht berücksichtigt.
    3) Es wurden Reisekosten und Kosten für das KFZ in der Höhe von 988,35 Euro nicht berücksichtigt. Diese Reisen dienen der Weiterbildung und dem Austausch mit anderen LehrerInnen, die auf diese Weise unterrichten. Sie sind eine Werbemaßnahme für
    X und eine weitere Grundlage für meine Arbeit im Unterricht.
    4) Weiters wurden außergewöhnliche Belastungen und Krankheitskosten in der Höhe von 6334,8 Euro und 1460,05 Euro nicht berücksichtigt. Der Bescheid des Bundesfinanzgerichtes betrifft meiner Meinung nach nicht die Beträge für das Jahr 2015."

Ein aus dem Jahr 2017 stammendes Rechtsmittel betreffend den Einkommensteuerbescheid 2014 ist nicht ersichtlich (vgl. auch Erwägungsteil).

Die (ursprünglich) belangte Behörde (Finanzamt Y) hielt dem Bf. mit Schreiben vom 27. September 2017 eine Stellungnahme seitens der Außenprüfung zu den Beschwerden vor.

Der Bf. antwortete in mehreren Schreiben (je eines für die Jahre 2011 bis 2015) vom 30. Dezember 2017 - jeweils gemeinsam mit seiner Ehegattin betreffend deren Verfahren - auf die vorgenannte Stellungnahme.

Der Bf. brachte in seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2017 betreffend 2011 zunächst Folgendes vor: "1) Wir bleiben bei unserer Feststellung, dass X nicht als Liebhaberei einzustufen ist, sondern als Firma. Der Einspruch gegen diesen Bescheid über die Liebhaberei ist aber getrennt von diesem Einspruch hier zu sehen und wird von uns auch getrennt bearbeitet.
2) Die beigefügten Unterlagen entsprechen der Berechnung, wenn
X weiterhin als Liebhaberei eingestuft würde. …"

In einer Beilage wurde angegeben:

Einkommensteuererklärung 2011 - ***BF1StNr1***

Beteiligung

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

X1

0,00

Einnahmen

0,00

718

Pendlerpauschale

0

717

Gewerkschaftsbeiträge

0,00

719

Arbeitsmittel

2.486,75

720

Fachliteratur

229,95

721

Reisekosten

598,00

722

Fortbildung

779,00

724

sonstige Werbungskosten

9.767,78

455

Versicherungen

343,46

456

Wohnungsdarlehen

0,00

458

Kirchenbeitrag

0,00

451

Spenden

209,07

730

Krankheitskosten

1.471,89

735

sonstige außergewöhnliche Belastungen

2.196,45

Korrektur

3.109,99

Gesamtergebnis

-14972,36

Aus einer dreiseitigen, ebenfalls der Stellungnahme vom 30. Dezember 2017 beigelegenen Tabelle nach Art eines Spesenverteilers, ist zu erkennen, dass es sich bei dem Betrag in der Zeile "Korrektur" um die Summe von Privatanteilen handelt.

Die für 2011 geltend gemachten, sonstigen außergewöhnlichen Belastungen setzen sich wie folgt zusammen:

  • 1.

    Verwaltungsstrafe 1.950,00 Euro (dem Bf. sei zur Last gelegt worden, dass er auf der Homepage des Vereines Formulierungen verwendet habe, die laut Ministerium nicht den gesetzlichen Grundlagen entsprochen hätten);

  • 2.

    Bankspesen 19,70 Euro und Gerichtskosten 210,25 Euro;

  • 3.

    Uni-Studienbeitrag 16,50 Euro.

Der Bf. brachte in seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2017 betreffend 2012 zunächst Folgendes vor: "1) Wir bleiben bei unserer Feststellung, dass X nicht als Liebhaberei einzustufen ist, sondern als Firma. Der Einspruch gegen diesen Bescheid über die Liebhaberei ist aber getrennt von diesem Einspruch hier zu sehen und wird von uns auch getrennt bearbeitet.
2) Die beigefügten Unterlagen entsprechen der Berechnung, wenn
X weiterhin als Liebhaberei eingestuft würde. …"

In einer Beilage wurde angegeben:

Einkommensteuererklärung 2012 - ***BF1StNr1***

Beteiligung

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

X1

0,00

Einnahmen

0,00

718

Pendlerpauschale

0

717

Gewerkschaftsbeiträge

600,00

719

Arbeitsmittel

3.562,48

720

Fachliteratur

209,23

721

Reisekosten

1.131,80

722

Fortbildung

120,00

724

sonstige Werbungskosten

3.167,53

455

Versicherungen

749,31

456

Wohnungsdarlehen

0,00

458

Kirchenbeitrag

0,00

451

Spenden

194,07

730

Krankheitskosten

2.946,32

735

sonstige außergewöhnliche Belastungen

4.900,00

Korrektur

1.676,01

Gesamtergebnis

-15904,74

Bei den für 2012 als sonstige außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten 4.900,00 € handelt es sich um 14 mal 350,00 € "Haftung" (350x14=4.900).

Der Bf. brachte in seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2017 betreffend 2013 zunächst Folgendes vor: "1) Wir bleiben bei unserer Feststellung, dass X nicht als Liebhaberei einzustufen ist, sondern als Firma. Der Einspruch gegen diesen Bescheid über die Liebhaberei ist aber getrennt von diesem Einspruch hier zu sehen und wird von uns auch getrennt bearbeitet.
2) Die beigefügten Unterlagen entsprechen der Berechnung, wenn
X weiterhin als Liebhaberei eingestuft würde. …"

In einer Beilage wurde angegeben:

Einkommensteuererklärung 2013 - ***BF1StNr1***

Beteiligung

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

X1

0,00

Einnahmen

0,00

718

Pendlerpauschale

0

717

Gewerkschaftsbeiträge

0,00

719

Arbeitsmittel

2.077,08

720

Fachliteratur

68,10

721

Reisekosten

5.375,05

722

Fortbildung

0,00

724

sonstige Werbungskosten

7.903,52

455

Versicherungen

1.142,04

456

Wohnungsdarlehen

0,00

458

Kirchenbeitrag

200,00

451

Spenden

209,07

730

Krankheitskosten

12.984,71

735

sonstige außergewöhnliche Belastungen

5.850,00

Korrektur

2676,64

Gesamtergebnis

-33132,93

Die für 2013 als sonstige außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht 5.850,00 € setzen sich wie folgt zusammen: 11 mal 350,00 € "Haftung" (3.850,00 €) und 2.000,00 € "Finanzstrafe" "Privatschulgesetz (Text auf der Homepage)".

Der Bf. brachte in seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2017 betreffend 2015 zunächst Folgendes vor: "1) Wir bleiben bei unserer Feststellung, dass X nicht als Liebhaberei einzustufen ist, sondern als Firma. Der Einspruch gegen diesen Bescheid über die Liebhaberei ist aber getrennt von diesem Einspruch hier zu sehen und wird von uns auch getrennt bearbeitet.
2) Die beigefügten Unterlagen entsprechen der Berechnung, wenn
X weiterhin als Liebhaberei eingestuft würde. …"

In einer Beilage wurde angegeben:

"Einkommensteuererklärung 2015 - ***BF1StNr1***

Beteiligung

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

X1

0,00

Einnahmen

0,00

718

Pendlerpauschale

0

717

Gewerkschaftsbeiträge

0,00

719

Arbeitsmittel

3.514,57

720

Fachliteratur

67,42

721

Reisekosten

2.086,60

722

Fortbildung

3.690,67

724

sonstige Werbungskosten

8.726,61

Abschreibungen

400

455

Versicherungen

1.346,55

456

Wohnungsdarlehen

0,00

458

Kirchenbeitrag

200,00

451

Spenden

209,07

730

Krankheitskosten

1.460,05

735

sonstige außergewöhnliche Belastungen

6.501,83

Korrektur

3.421,76

Gesamtergebnis

-24781,61

Die für 2015 geltend gemachten sonstigen außergewöhnlichen Belastungen setzen sich wie folgt zusammen:

  • 1.

    12 mal 100,00 € "Haftung", insgesamt 1.200,00 €;

  • 2.

    120,00 € "Volumentomogr." "Zahnarzthonorar";

  • 3.

    12 mal 400,00 € "Haftung" "Rate Haftung - Kommunalsteuer (beruflich bedingt)", insgesamt 4.800,00 €;

  • 4.

    58,32 € + 56,09 € + 141,38 € + 16,21 € + 30,82 € + 79,01 € = 381,83 "Bankspesen".

Die zitierten, gleichlautenden Anfänge der Texte der Stellungnahmen vom 30. Dezember 2017 wurden jeweils gleichlautend begründend fortgesetzt: "… wenn X weiterhin als Liebhaberei eingestuft würde. Für diesen Fall gelten für die Steuerabsetzposten von Ehegattin und bf folgende Überlegungen:
Wir unterrichten in unserer Privatschule als Lehrer und als Leiter nach dem Prinzip
desPädagogischenKonzepts1 und desPädagogischenKonzepts2. Dafür ist die Entwicklung von Lernmaterialien nötig und dafür sind viele Kleinmaterialien nötig. Einzelne Prototypen müssen mehrmals hergestellt werden, bis sie im Unterricht eingesetzt werden können. Hierfür sind Arbeitsmaterialien, Werkzeuge und Software nötig.
...
[betrifft die Ehegattin des Bf.]
All diese Materialien wurden einerseits für X entwickelt und andererseits für unsere Arbeit in der Schule. Sollte X also nicht als Firma gelten, müssen diese Ausgaben als unsere Arbeitsmittel abgesetzt werden.
3) Wir haben mehrere Bildungsreisen gemacht und uns für einzelne Fachgebiete weitergebildet. Die Reisekosten und Kosten für das KFZ in der Höhe sind daher ebenfalls uns als Personen zuzurechnen.
4) Weiters wurden außergewöhnliche Belastungen für
bf nicht anerkannt, weil die ärztliche Bestätigung für Sie nicht ausreichend ist. Wir haben daher einen Antrag an das Sozialministerium gestellt, den geforderten Ausweis nachträglich auszustellen - die Kopie dieses Ansuchens liegt hier bei. Da der gesundheitliche Zustand nachweislich seit Ende 2012 so ist und durch ärztliche Gutachten belegbar ist, dürfte diese nachträgliche Ausstellung des geforderten Dokumentes kein Problem sein. Daher sind auch die außergewöhnlichen Belastungen aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung anzuerkennen."

Mit den Stellungnahmen vom 30. Dezember 2017 wurde die Zweitschrift eines Schreibens des Bf. an das Sozialministeriumservice (=Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 1 SMSG) vom 28. Dezember 2017 mit folgendem Text übermittelt: "ich beantrage nachträglich und rückwirkend die Ausstellung eines Behindertenpasses, da ich nicht wusste, dass für die Berücksichtigung beim Finanzamt die Befunde der Ärzte nicht genügen."

Die belangte Behörde erließ an den Bf. abweisende, mit 22. Juni 2018 datierte Beschwerdevorentscheidungen zu den Beschwerden gegen den Einkommensteuerbescheid 2011, gegen den Einkommensteuerbescheid 2012, gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2015. Die belangte Behörde erließ auch eine mit 22. Juni 2018 datierte Beschwerdevorentscheidung betreffend den Vorauszahlungsbescheid 2017, welcher dahingehend geändert wurde, dass die Vorauszahlung an Einkommensteuer für 2017 mit 0,00 Euro festgesetzt wurde.

Eine Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 ist nicht ergangen - auch nicht später.

Der Bf. stellte mit mehreren Schreiben (je eines pro Jahr) vom 25. Juli 2018 (gemeinsam mit seiner Ehegattin betreffend deren Verfahren) Vorlageanträge, d.h. Anträge auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht) hinsichtlich Einkommensteuer für 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015. In dem Schreiben hinsichtlich 2014 wurde angesprochen, dass keine Beschwerdevorentscheidung für 2014 an den Bf. ergangen sei, obwohl eine Beschwerde geschickt worden sei.

Begründend wurde in den Vorlageanträgen für 2011, 2012, 2013 und 2015 jeweils ausgeführt:
"Alle meine Einwände, die ich bisher eingebracht habe, bitte ich das Bundesfinanzgericht, zu berücksichtigen.
Der Bescheid, dass unsere Tätigkeiten für unsere Firma
X Liebhaberei sein sollen, hat direkten Einfluss auf die beiden Einkommenssteuerbescheide für 2011 [bzw. 2012, 2013, 2015] für meinen Mann und mich.
Die Entwicklung neuer Lernmaterialien erfolgte all die Jahre, weil wir die Ideen dazu hatten. Dass wir einerseits diese Lernmaterialien über unsere Firma
X verkaufen und andererseits für unseren Beruf als Lehrer brauchen, lässt die Abschreibung der dafür nötigen Waren, Ausgaben und Einrichtungen entweder über die Firma X oder aber über unsere Einkommenssteuerbescheide zu. Wenn daher ihre Entscheidung, dass wir über unsere Firma X keine Abschreibungen durchführen dürfen, aufrecht bleibt, muss uns die Abschreibung über unsere Einkommenssteuerbescheide ermöglicht werden. Alleine deshalb muss die Beschwerde gegen die Einkommenssteuerbescheide begründet sein und die beiden Bescheide müssen gemäß unserem Antrag abgeändert werden!
Ich möchte auch ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich der Beamtin vom Finanzamt,
[Betriebsprüferin], sehr deutlich erklärte, dass die Zuordnung, welche Ausgaben der Firma X zuzuordnen sind und welche uns als Person, nicht eindeutig zu treffen ist, weil wir diese Ausgaben auch hätten, wenn wir die Firma X nicht hätten, weil wir die Lernmaterialien auch für unsere nichtselbständige Tätigkeit als Lehrerin brauchen.
Ausschließlich auf Geheiß von
[Betriebsprüferin] habe ich Abänderungen dieser Abschreibungen von Ausgaben durchgeführt und von unseren Einkommenssteuerbescheiden auf X umgeschrieben. Jetzt im Nachhinein gesehen, finde ich diese "Beratung" ausgesprochen falsch und eigentlich sehr gemein - [Betriebsprüferin] hat ja offenbar ganz genau gewusst, dass sie durch ihre Entscheidung bezüglich Liebhaberei dann alle bei X angegebenen Abschreibungen für unsere Einkommenssteuerbescheide damit unmöglich macht.
Wir stellen daher den Antrag, diese Zuordnungen aufgrund falscher Beratung durch die zuständige Sachbearbeiterin im Finanzamt aufzuheben und unserem Antrag der veränderten Anrechnung stattzugeben.
Weiters wollen wir besonders auf die Aussage von Hofrat
[Rechtsmittelbearbeiter] hinweisen, in der er behauptet, dass das Finanzamt erst im Zuge der Außenprüfung festgestellt hätte, dass hinsichtlich der Tätigkeiten in unserer Firma X ab dem Jahr 2011 eine Liebhaberei vorliegt. Wie und wodurch haben Sie bei dieser Außenprüfung festgestellt, dass unsere Tätigkeiten für die Firma X Liebhaberei gewesen sein sollen ? Wieso seit 2011? Wieso nicht seit 2013 ? oder seit 2015 ? Was haben wir Ihrer Meinung nach 2011 gemacht, dass die Tätigkeiten für unsere Firma X ab dort Liebhaberei sein sollen ?
Weiters wollen wir darauf hinweisen, dass einzelne Posten aus den Arbeitsmitteln natürlich unserer nicht-selbständigen Tätigkeit als Lehrer zuzuordnen sind. Wir sind angestellt, versichert bei der
Gebietskrankenkasse, benötigen die Lehrmittel für unsere Lehrtätigkeit und erfüllen daher alle Voraussetzungen für diese Zuordnung. Natürlich fallen darunter keine Ausgaben, wenn wir für die Firma X Lernmaterialien für den Verkauf vervielfältigt haben.
Auch Reisekosten sind in manchen Fällen Fortbildungen, die wir sowohl für unsere nichtselbständige Tätigkeit als Lehrer brauchen. Eindeutige Werbeveranstaltungen für die Firma
X sind hier natürlich nicht gemeint.
Die Entscheidung bezüglich der Behinderung meines Mannes durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird Ihnen in den nächsten Tagen übermittelt. Wir fordern Sie auf, alle darauf beruhenden Entscheidungen dann entsprechend abzuändern. …"

Im Verfahren zur Einkommensteuer des Bf. für die Jahre 2016 bis 2018 (hg. anhängig unter GZ. RV/7103548/2022) legte der Bf. das Sachverständigengutachten seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen BASB LandesstelleV über die Untersuchung des Bf. am 1. März 2018 mit dem Ergebnis Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. vor.
Ab 2018 ist dieser Grad der Behinderung aufgrund des Behindertenpasses mit der Nummer Zahl1 durch das BASB LandesstelleV an das Finanzamt übermittelt worden, was den Nachweis durch Vorlage des Behindertenpasses ersetzt (§ 35 Abs. 8 EStG 1988).

Gegen die mit 22. Juni 2018 datierte Beschwerdevorentscheidung betreffend den Vorauszahlungsbescheid 2017, welcher insoweit geändert wurde, als die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2017 mit 0,00 Euro festgesetzt wurden, ist kein Vorlageantrag erhoben worden.

Die belangte Behörde legte die Beschwerden am 4. Jänner 2019 an das Bundesfinanzgericht vor. In dem zugleich gemäß § 265 Abs. 3 BAO erstatteten Vorlagebericht wurden als angefochtene Bescheide genannt: Einkommensteuer 2011, 2012, 2013 und 2015, Wiederaufnahme Einkommensteuer 2011, 2012 und 2013 sowie Anspruchszinsen 2011 und 2012.

Mit Schreiben vom 14. Jänner 2019 teilte das Bundesfinanzgericht dem Bf. und der belangten Behörde gemäß § 281a BAO seine Auffassung mit:

  • 1.

    Gemäß § 262 BAO habe die belangte Behörde noch über die Beschwerden gegen folgende Bescheide mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen:
    - Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011,
    - Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011,
    - Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012,
    - Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012,
    - Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013,
    - Vorauszahlungsbescheid 2017, soweit dieser Bescheid über die Festsetzung der Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2018 und Folgejahre abspricht,
    - Einkommensteuerbescheid 2014, soweit das Rechtsmittel vom 25. Juli 2018 als (verspätete) Beschwerde gegen diesen Bescheid aufzufassen sei. (Nunmehr geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass dieses Rechtsmittel aufgrund seiner Textierung als Vorlageantrag aufzufassen ist.)

  • 2.

    Gegen die - nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes noch zu erlassenden Beschwerdevorentscheidungen - sei noch kein (wirksamer) Vorlageantrag (Antrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Verwaltungsgericht) eingebracht worden, zumal ein wirksamer Vorlageantrag erst nach Erlassung der jeweils zugehörigen Beschwerdevorentscheidung gestellt werden könne.

Die belangte Behörde erließ an den Bf. einen mit 24. Jänner 2019 datierten Vorauszahlungsbescheid 2018, mit welchem die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2018 mit 0,00 Euro festgesetzt wurden.
Die belangte Behörde erließ an den Bf. einen mit 24. Jänner 2019 datierten Vorauszahlungsbescheid 2019, mit welchem die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2019 und Folgejahre mit 0,00 Euro festgesetzt wurden.

Die belangte Behörde erließ an den Bf. eine mit 1. Juli 2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerden gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2011 bis 2013 sowie gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen für 2011 und 2012 abgewiesen wurden.

Ein nach Erlassung dieser Beschwerdevorentscheidung vom 1. Juli 2019 eingebrachter Antrag auf Entscheidung über die betreffenden Beschwerden durch das Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht) ist nicht ersichtlich (und auch kein unzulässigerweise davor gestellter Vorlageantrag).

Abschließend wurde in der Beschwerdevorentscheidung vom 1. Juli 2019 folgenden Hinweis zur Einkommensteuer 2014 gegeben: "Sie wurden mittels eingeschriebenem Ergänzungsersuchen vom 24.1.2019 ersucht, eine Kopie der hieramts nicht aufliegenden Beschwerde vom 10.7.2017 gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 8.6.2017 sowie des diesbezüglichen Aufgabescheines der Post bis zum 25.2.2019 nachzureichen. Da dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wurde, geht das Finanzamt davon aus, dass gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 keine Beschwerde eingebracht wurde und ist somit der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 8.6.2017 rechtskräftig."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, inwieweit Beschwerden hinsichtlich der Jahre 2011 bis 2015 und hinsichtlich der Vorauszahlungen für 2017 ff beim Bundesfinanzgericht (noch) anhängig sind und das Bundesfinanzgericht mit der vorliegenden Entscheidung über sie abzusprechen hat:

Die belangte Behörde hat nach ihrer, aus dem Vorlageantrag zu erschließenden Ansicht dem Bundesfinanzgericht keine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 8. Juni 2017 vorgelegt, weil nach Ansicht der belangten Behörde keine derartige Beschwerde erhoben worden sei. Die belangte Behörde hat - was allein wesentlich ist (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001) - dem Bundesfinanzgericht auch nicht tatsächlich eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 8. Juni 2017 vorgelegt, wie noch gezeigt werden wird.

Die belangte Behörde hat dem Bundesfinanzgericht ein Schreiben vom 25. Juli 2018 mit einem vom Bf. und seiner Ehegattin erhobenen Rechtsmittel vorgelegt, welches - soweit hier von Belang - theoretisch entweder als verspätete Beschwerde des Bf. gegen seinen Einkommensteuerbescheid 2014 vom 8. Juni 2017 oder als unzulässiger Vorlageantrag des Bf. hinsichtlich seiner Einkommensteuer 2014 gewertet werden könnte.

Zur Einkommensteuer des Bf. für das Jahr 2014 ist keine Beschwerdevorentscheidung ergangen, wie auch seitens des Bf. im Schreiben vom 25. Juli 2018 ausgeführt wird. Dort wird auch vorgebracht, dass 2017 für alle Jahre von 2011 bis 2015 Beschwerden geschickt worden seien; weshalb sollte ausgerechnet für 2014 keine Beschwerde geschickt worden sein.

Das Bundesfinanzgericht ist (nunmehr) der Ansicht, dass das gegenständliche Rechtsmittel vom 25. Juli 2018 nicht als verspätete Beschwerde des Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 8. Juni 2017, sondern aufgrund seiner Textierung ("Einspruch gegen den Bescheid zur Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO") als Vorlageantrag des Bf. hinsichtlich Einkommensteuer 2014 anzusehen ist. Ein Vorlageantrag ist aber ohne vorhergehende Beschwerdevorentscheidung unzulässig. Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus; ein vorher gestellter Vorlageantrag ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen (Ritz/Koran, BAO8, § 264 Rz 6 mit Verweis auf Rechtsprechung), was durch Spruchpunkt B geschieht.

Für Zwecke dieses Verfahrens ist für das Bundesfinanzgericht nicht relevant, ob der Bf. eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 8. Juni 2017 eingebracht hat. Relevant ist nur, dass die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht keine derartige Beschwerde vorgelegt hat, was nach der Aktenlage und der Interpretation des Rechtsmittels vom 25. Juli 2018 feststeht. Im Regelfall (wie hier) darf das Bundesfinanzgericht nicht über eine Beschwerde (Bescheidbeschwerde) entscheiden, die ihm nicht von der belangten Behörde vorgelegt worden ist - sei es infolge der Nichtexistenz einer solchen Beschwerde oder infolge einer Nichtvorlage aus anderen Gründen. Vgl. hierzu VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001: "Der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes unterliegt nach diesen Bestimmungen [§§ 264 und 265 BAO] die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Der Vorlagebericht dient hingegen - wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht - bloß dazu, um den Verwaltungsgerichten den Überblick zu erleichtern."
Wenn hingegen zur Beschwerde gegen einen Bescheid eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist und dagegen kein Vorlageantrag hinsichtlich dieses Bescheides erhoben worden ist, hat das Bundesfinanzgericht (Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) nicht über die Beschwerde gegen diesen Bescheid zu entscheiden, weil eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 263 Abs. 3 BAO wie ein verwaltungsgerichtlicher Beschluss oder ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis über die Beschwerde wirkt. Eine nicht oder nicht rechtzeitig mit einem Vorlageantrag bekämpfte Beschwerdevorentscheidung wirkt auf Dauer wie ein verwaltungsgerichtlicher Beschluss oder ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis über die Beschwerde.
Letzteres trifft auf die Beschwerden gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für 2011, 2012 und 2013 sowie gegen die Anspruchszinsenbescheide für 2011 und 2012 sowie gegen den Vorauszahlungsbescheid 2017, soweit er die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2017 festgesetzt hat, zu.

Dem Bundesfinanzgericht kommt daher die Aufgabe zu, über die Beschwerden des Bf. gegen die Einkommensteuerbescheide für 2011, 2012, 2013 und 2015 sowie gegen den Vorauszahlungsbescheid 2017, soweit er die Vorauszahlungen für das Jahr 2018 und Folgejahre festgesetzt hat, zu entscheiden.

Sodann ist festzuhalten, was an den angefochtenen Bescheiden noch strittig ist:

Am Vorauszahlungsbescheid 2017 ist nichts mehr strittig:

  • 1.

    Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2017 sind mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Juni 2018 mit 0,00 Euro festgesetzt worden. Mangels diesbezüglichen Vorlageantrages ist darüber vom Bundesfinanzgericht nicht zu entscheiden.

  • 2.

    Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2018 sind mit Bescheid vom 24. Jänner 2019 mit 0,00 Euro festgesetzt worden.

  • 3.

    Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2019 und Folgejahre sind mit einem weiteren Bescheid vom 24. Jänner 2019 mit 0,00 Euro festgesetzt worden.

  • 4.

    Dem Beschwerdebegehren ist durch die beiden zuletzt genannten Bescheide für die Jahre 2018 ff Rechnung getragen worden. Deshalb ist die Beschwerde diesbezüglich gemäß § 261 Abs. 1 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären. Dies ist keine Entscheidung in der Sache (vgl. das obige Zitat aus VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001), sodass das Bundesfinanzgericht auch ohne vorhergehende Beschwerdevorentscheidung für die beschlussmäßige Gegenstandsloserklärung mit Spruchpunkt A/b zuständig ist.

Am Einkommensteuerbescheid 2011 ist strittig:

  • 1.

    Die Höhe des Anteiles des Bf. an den Einkünften aus Gewerbebetrieb der X Z KG.

  • 2.

    Der Bf. will laut Vorbringen vom 30. Dezember 2017 Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von 2.486,75 € statt 49,99 €, für Fachliteratur in Höhe von 229,95 € statt 0,00 €, für Reisekosten in Höhe von 598,00 € statt 547,01 €, für Fortbildung in Höhe von 779,00 € statt 0,00 € und für sonstige Werbungskosten in Höhe von 9.767,78 € statt 0,00 € absetzen. In der Beschwerde vom 10. Juli 2017 war die Berücksichtigung
    - von 1.218,00 € für Arbeitsmaterialien (im Betrag der vorgenannten Arbeitsmittel gedeckt) und
    - von Instandhaltungskosten der Wohnung des Bf. in Höhe von 1.883,57 € (im Betrag der vorgenannten sonstigen Werbungskosten gedeckt)
    beantragt worden.
    Im Vorlageantrag wird außerdem die Rückgängigmachung der geänderten Zuordnung durch die berichtigte Steuererklärung beantragt.

  • 3.

    Der Bf. will Sonderausgaben in Höhe von 343,46 € für Versicherungen absetzen. Dieser Betrag für Personenversicherungen ist als solcher unstrittig; strittig ist der absetzbare Anteil daran: laut Bf. zur Gänze im Gegensatz zu einem Viertel (85,87 €) im angefochtenen Bescheid.

  • 4.

    Der Bf. will Krankheitskosten in Höhe von 1.471,89 € ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Dieser Betrag war ursprünglich unstrittig, wobei im angefochtenen Bescheid offenbar irrtümlich zusätzlich ein Betrag von 16,50 € für Uni-Studienbeitrag als Krankheitskosten berücksichtigt worden ist. Strittig war zunächst nur die Berücksichtigung mit oder ohne Selbstbehalt. Nunmehr sollen laut Stellungnahme der Außenprüfung zur Beschwerde die Beträge von 1.143,80 € (Therme N) und 30,85 € (Fango Mineraldrink) gestrichen werden.

  • 5.

    Weiters will der Bf. 2.196,45 € laut Vorbringen vom 30. Dezember 2017 als sonstige außergewöhnliche Belastungen absetzen. Im angefochtenen Bescheid war diesbezüglich nichts berücksichtigt worden.

Am Einkommensteuerbescheid 2012 ist strittig:

  • 1.

    Die Höhe des Anteiles des Bf. an den Einkünften aus Gewerbebetrieb der X Z KG.

  • 2.

    Der Bf. will Werbungskosten für Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von 600,00 € statt 0,00 €, für Arbeitsmittel in Höhe von 3.562,48 € statt 57,91 €, für Fachliteratur in Höhe von 209,23 € statt 142,55 €, für Reisekosten in Höhe von 1.131,80 € statt 0,00 €, [für Aus-/Fortbildung 120,00 € wie im angefochtenen Bescheid,] für sonstige Werbungskosten 3.167,53 € statt 0,00 € absetzen.
    Die in der Beschwerde vom 10. Juli 2017 genannten Arbeitsmaterialien in Höhe von 2.224,80 € finden in den am 30. Dezember 2017 geltend gemachten Kosten für Arbeitsmittel in der vorgenannten Höhe von 3.562,48 € Deckung. Die in der Beschwerde vom 10. Juli 2017 genannten Instandhaltungskosten für die Wohnung des Bf. in Höhe 1.843,59 € finden in den am 30. Dezember 2017 geltend gemachten sonstigen Werbungskosten in der vorgenannten Höhe von 3.167,53 € Deckung.
    Im Vorlageantrag wird außerdem die Rückgängigmachung der geänderten Zuordnung durch die berichtigte Steuererklärung beantragt.

  • 3.

    Der Bf. will Sonderausgaben in Höhe von 749,31 € für Versicherungen absetzen im Gegensatz zu einem Viertel (72,88 €) von 291,50 € im angefochtenen Bescheid.

  • 4.

    Der Bf. will Krankheitskosten in Höhe von 2.946,32 € ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen absetzen, im Gegensatz zu 2.208,47 € mit Selbstbehalt im angefochtenen Bescheid.
    Weiters will der Bf. sonstige außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.900,00 € absetzen anstatt keine im angefochtenen Bescheid.
    Im Vorlageantrag wird außerdem die Rückgängigmachung der geänderten Zuordnung durch die berichtigte Steuererklärung beantragt.

Am Einkommensteuerbescheid 2013 ist strittig:

  • 1.

    Die Höhe des Anteiles des Bf. an den Einkünften aus Gewerbebetrieb der X Z KG.

  • 2.

    Der Bf. will Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von 2.077,08 € statt 174,46 €, für Fachliteratur in Höhe von 68,10 € statt 0,00 €, für Reisekosten in Höhe von 5.375,05 € statt 1.759,79 € und für sonstige Werbungskosten in Höhe von 7.903,52 € statt 0,00 € absetzen.
    Die in der Beschwerde vom 10. Juli 2017 genannten Instandhaltungskosten für die Wohnung des Bf. in Höhe 1.554,41 € finden in den am 30. Dezember 2017 geltend gemachten sonstigen Werbungskosten in der vorgenannten Höhe von 7.903,52 € Deckung.
    Im Vorlageantrag wird außerdem die Rückgängigmachung der geänderten Zuordnung durch die berichtigte Steuererklärung beantragt.

  • 3.

    Der Bf. will laut letztem Begehren vom 30. Dezember 2017 Sonderausgaben in Höhe von 1.142,04 € für Versicherungen absetzen im Gegensatz zu einem Viertel (72,88 €) von 291,50 € im angefochtenen Bescheid. Im ursprünglichen Beschwerdebegehren vom 10. Juli 2017 hatte der Bf. den (vollen) Abzug von 291,50 € beantragt.

  • 4.

    Der Bf. will laut letztem Begehren vom 30. Dezember 2017 Krankheitskosten in Höhe von 12.984,71 € ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen absetzen im Gegensatz zu 11.518,34 € mit Selbstbehalt im angefochtenen Bescheid.
    Weiters will der Bf. sonstige außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 5.850,00 € absetzen anstatt keiner im angefochtenen Bescheid.

Das Vorbringen in der Beschwerde vom 10. Juli 2017 betreffend 2013, dass der Kirchenbeitrag in Höhe von 200,00 € und die Spenden in Höhe von 209,07 € nicht berücksichtigt seien, zeigt nichts Strittiges auf: Der Kirchenbeitrag ist in der genannten Höhe im angefochtenen Bescheid für 2013 bereits berücksichtigt, ebenso die Spenden in der Zeile mit der Bezeichnung "Zuwendungen gem. § 18 (1) Z. 7 EStG 1988".

Am Einkommensteuerbescheid 2015 ist strittig:

  • 1.

    Die Höhe des Anteiles des Bf. an den Einkünften aus Gewerbebetrieb der X Z KG.

  • 2.

    Der Bf. will laut letztem Vorbringen vom 30. Dezember 2017 Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von 3.514,57 € statt 0,00 €, für Fachliteratur in Höhe von 67,42 € statt 0,00 €, für Reisekosten in Höhe von 2.086,60 € statt 1.900,80 €, [für Fortbildung in Höhe von 3.690,67 € wie im angefochtenen Bescheid,] für sonstige Werbungskosten 8.726,61 € statt 0,00 € und für Abschreibungen in Höhe von 400,00 € statt 0,00 € absetzen. Die in der Beschwerde vom 10. Juli 2017 genannten Arbeitsmaterialien in Höhe von 3.446,50 € finden in den am 30. Dezember 2017 geltend gemachten Kosten für Arbeitsmittel in Höhe von 3.514,57 € Deckung. In der Beschwerde vom 10. Juli 2017 war auch die Absetzung von Lizenzgebühren für Software und Internet und weiteren Versicherungen mit 1.773,30 € beantragt worden, was in den am 30. Dezember 2017 geltend gemachten sonstige Werbungskosten in der vorgenannten Höhe von 8.726,61 € Deckung findet. Die in der Beschwerde vom 10. Juli 2017 genannten Reisekosten in Höhe von 988,35 € finden in den am 30. Dezember 2017 geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 2.086,60 € Deckung.
    Im Vorlageantrag wird außerdem die Rückgängigmachung der geänderten Zuordnung, welche der während der Außenprüfung eingereichten Einkommensteuererklärung 2015 zu Grunde liegt, beantragt.

  • 3.

    Der Bf. will laut letztem Begehren vom 30. Dezember 2017 Sonderausgaben in (voller) Höhe von 1.346,55 € für Versicherungen absetzen im Gegensatz zu einem Viertel (137,53 €) von 550,10 € im angefochtenen Bescheid. Im ursprünglichen Beschwerdebegehren vom 10. Juli 2017 hatte der Bf. den (vollen) Abzug von 550,10 € beantragt.

  • 4.

    Der Bf. will 1.460,05 € Krankheitskosten ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen absetzen im Gegensatz zu 224,18 € mit Selbstbehalt im angefochtenen Bescheid.
    Weiters will der Bf. laut letztem Begehren vom 30. Dezember 2017 sonstige außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 6.501,83 € absetzen statt 0,00 € im angefochtenen Bescheid. Im ursprünglichen Beschwerdebegehren vom 10. Juli 2017 waren die sonstigen außergewöhnlichen Belastungen mit 6.334,80 € angegeben gewesen, welche in den vorgenannten 6.501,83 € Deckung finden.

Sachverhalt:

Es gibt bis dato keine Entscheidungen von Finanzamt oder Bundesfinanzgericht, welche an den bescheidmäßigen Feststellungen vom 7. Juni 2017, wonach dem Bf. in den Streitjahren 2011, 2012, 2013 und 2015 kein Einkünfteanteil bzw. (im Einkommensteuerverfahren gleichbedeutend) ein Einkünfteanteil von 0,00 € aus seiner Beteiligung an der X Z KG / Firmenbuchnummer / Steuernummer X1 zugerechnet worden ist, etwas geändert haben.

Dem Bf. erwuchsen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung seiner Einnahmen als Lehrer an der 1schule folgende Ausgaben und Aufwendungen:

2011

2012

2013

2015

Arbeitsmittel

49,99 €

57,91 €

174,46 €

0,00 €

Fachliteratur

229,95 €

209,23 €

68,10 €

67,42 €

Reisekosten

547,01 €

0,00 €

2.762,69 €

1.900,80 €

Fortbildung

779,00 €

120,00 €

0,00 €

3.690,67 €

Sonstige

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

Summe

1.605,95 €

387,14 €

3.005,25 €

5.658,89 €

Für personenbezogene Versicherungen leistete der Bf. 343,46 € im Jahr 2011, jeweils 291,50 € in den Jahren 2012 und 2013 sowie 550,10 € im Jahr 2015.

Der Bf. leistete Spenden in Höhe von 209,07 € im Jahr 2011, 194,07 € im Jahr 2012, 209,07 € im Jahr 2013 und 209,07 € im Jahr 2015.

Dem Bf. erwuchsen Steuerberatungskosten in Höhe von 694,20 € im Jahr 2011 und in Höhe von 600,00 € im Jahr 2012.

Akupunktur ist eine Therapiemethode, die seitens der Schulmedizin nicht völlig abgelehnt wird und deren Anwendung daher rational nachvollziehbar ist, was hier als Klarstellung zu den zahlreichen, unstrittigen Ausgaben in Zusammenhang mit Akupunktur ausgeführt wird.

Kryotherapie (Anwendung von Kälte) ist eine anerkannte Therapiemethode zur Bekämpfung von Viruswarzen.

Dem Bf. erwuchsen im Jahr 2011 Krankheitskosten in Höhe von 1.076,24 €.

Dem Bf. erwuchsen im Jahr 2012 Krankheitskosten in Höhe von 2.208,47 €.

Dem Bf. erwuchsen im Jahr 2013 Krankheitskosten in Höhe von 12.713,71 €.

Dem Bf. erwuchsen im Jahr 2015 Krankheitskosten in Höhe von 569,67 €.

Der Bf. hat keine für die Streitjahre 2011, 2012, 2013 und 2015 geltende amtliche Bescheinigung über die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit beigebracht.

Bei den für 2011 in Höhe von 2.196,45 € geltend gemachten, sonstigen außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um:

  • 1.

    Verwaltungsstrafe 1.950,00 Euro in Zusammenhang mit Formulierungen auf der Homepage des Schulvereines;

  • 2.

    Bankspesen 19,70 Euro ohne Begründung für Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit sowie Gerichtskosten 210,25 Euro ohne Begründung für Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit;

  • 3.

    Uni-Studienbeitrag 16,50 Euro ohne Begründung für Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit.

Bei den für 2012 in Höhe von 4.900,00 € (14 mal 350,00 €; eigentlich 16 Raten) unter der Bezeichnung "Haftung" geltend gemachten, sonstigen außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um neun Raten zur Entrichtung von Einkommensteuer (eingezahlt auf das Steuerkonto ***BF1StNr1***) und um sieben, auf das Haftungskonto NrHaftungsKonto eingezahlte Raten zu je 350,00 € (Bezugskonto StNrB, lautend auf VereinB).

Bei den für 2013 in Höhe von 3.850,00 € (elfmal 350,00 €) unter der Bezeichnung "Haftung" geltend gemachten, sonstigen außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich tatsächlich um zwölf Einzahlungen auf das Haftungskonto NrHaftungsKonto (Bezugskonto StNrB, lautend auf VereinB) in insgesamt wesentlich größerer Höhe: 10 x 350,00 + 8.224,18 + 1.531,80 = 13.255,98 €.
Bei den weiters für 2013 in Höhe von 2.000,00 € unter der Bezeichnung "Finanzstrafe / Privatschulgesetz (Text auf der Homepage)" geltend gemachten, sonstigen außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich tatsächlich um Zahlungen des Bf. als Haftender für die Kommunalsteuer des Schulvereines an den Magistrat.

Bei den für 2015 in Höhe von 1.200,00 € (zwölfmal 100,00 €) geltend gemachten sonstigen außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um zwölf Einzahlungen auf das Haftungskonto NrHaftungsKonto (Bezugskonto StNrB, lautend auf VereinB); wobei es zusätzlich eine Einzahlung von 3.150,00 € gibt.
Bei den weiters für 2015 in Höhe von 120,00 € unter Bezeichnung "Volumentomogr./ Zahnarzthonorar" geltend gemachten sonstigen außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um Krankheitskosten.
Die weiters für 2015 in Höhe von 4.800,00 € (zwölfmal 400,00 €) unter der Bezeichnung "Haftung / Rate Haftung - Kommunalsteuer (beruflich bedingt)" geltend gemachten sonstigen außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um Zahlungen aufgrund der Haftung des Bf. für Abgabenschulden des Schulvereines.
Die Außergewöhnlichkeit der weiters für 2015 in Höhe von 381,83 € (= 58,32 € + 56,09 € + 141,38 € + 16,21 € + 30,82 € + 79,01 €) unter der Bezeichnung "Bankspesen" geltend gemachten sonstigen außergewöhnlichen Belastungen ist nicht begründet worden; es ist auch schwer vorstellbar, dass einige Überweisungen innerhalb Österreichs - wenn überhaupt - Bankspesen in einer derartigen Höhe verursachen.

Die Zahlungen des Bf. aufgrund seiner Haftung für Abgabenschulden des Schulvereines (gegenüber der Republik Österreich und der Stadt Wien) in Höhe von 2.450,00 € (7 x 350) im Jahr 2012, in Höhe von 15.255,98 € (13.255,98 + 2.000) im Jahr 2013 und in Höhe von 9.150,00 € (1.200 + 3.150 + 4.800) im Jahr 2015 für Abgabenschulden des Schulvereines resultieren aus einer Organstellung des Bf. und können nicht aus seiner Anstellung als Lehrer resultieren.

Der Bf. hat keine Einkünfte aus seinen Organstellungen in den Schulvereinen erzielt.

Beweiswürdigung:

Es ist keine Erledigung von Finanzamt oder Bundesfinanzgericht ersichtlich, welche an den Aussprüchen der Bescheide vom 7. Juni 2017 betreffend X Z KG etwas geändert hätte. Die Beschwerde(n) gegen Bescheide, mit denen die beantragte Aufhebung gemäß § 299 BAO der abweisenden Beschwerdevorentscheidung(en) hinsichtlich der diesbezüglichen Feststellungsbescheide abgelehnt worden ist, ist dem Bundesfinanzgericht am 30. Juli 2025 vorgelegt worden. Eine allfällige Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung (im Feststellungsverfahren) durch Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes kann im Sinne von § 299 Abs. 3 Satz 2 BAO nicht mit der Erlassung einer ersetzenden (neuen) Beschwerdevorentscheidung im Feststellungsverfahren verbunden werden (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 299 Rz 44a).

Die (richtige) Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben bzw. Aufwendungen zum Bf. wird folgendermaßen vorgenommen:

  • 1.

    Für folgende Kategorien von Ausgaben und Aufwendungen erfolgt die Zuordnung zum Bf. genauso wie in den seitens des Bf. nach diesen Kriterien berichtigten Einkommensteuererklärungen für 2011 bis 2013 und wie in der nach diesen Kriterien erstellten Einkommensteuererklärung für 2015: Arbeitsmittel, Reisekosten, Sonstige Werbungskosten und Abschreibungen (nur betreffend 2015; in der Beilage zur Stellungnahme vom 30. Dezember 2017 erstmals geltend gemacht).
    Dies entspricht mit Ausnahme der Reisekosten des Jahres 2013 (weitere Kürzung der berichtigten Reisekosten von 2.762,69 € auf 1.759,79 € im angefochtenen Bescheid) den Beträgen, welche den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegen.
    Die hier maßgebende, richtige Zuordnung ist etwas Feststehendes, was durch die den Einkommensteuererklärungen zugrundeliegenden Aufstellungen nicht beeinflusst wird. Vielmehr wird hier davon ausgegangen, dass in den seitens des Bf. erstellten Aufstellungen, welche den berichtigten Einkommensteuererklärungen für 2011 bis 2013 und der eingereichten Einkommensteuererklärung für 2015 zu Grunde liegen, die richtige Zuordnung für die Kategorien Arbeitsmittel, Reisekosten, Sonstige und Abschreibungen (keine Zuordnung zum Bf. persönlich), vorschriftsgemäß angegeben (dokumentiert) wird. Die Forderung der Betriebsprüferin, die Aufstellungen richtig zu stellen, kann keine Beratung gewesen sein, weil die richtige Zuordnung durch Beratung nicht änderbar ist. Beratung kann nur auf die richtige Dokumentation der richtigen Zuordnung gerichtet gewesen sein.
    Für die o.a. weitere Kürzung der Reisekosten des Jahres 2013 ist keine Begründung ersichtlich, weshalb sie hier nicht vorgenommen wird.

  • 2.

    Bei den anderen beiden Kategorien von Ausgaben und Aufwendungen (Fachliteratur und Fortbildung) wird hier davon ausgegangen, dass der nichtselbständigen Tätigkeit des Bf. als Lehrer an der 1schule das zugeordnet ist, was den Beträgen im adaptierten Beschwerdebegehren vom 30. Dezember 2017 entspricht, mit Ausnahme der 779,00 € für den M_Kurs (Akupunktur-Kurs), welcher im vorliegenden Fall zu den Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen) gerechnet wird, wie bereits in der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2011 vom 19. Juli 2013 ausgeführt worden ist.
    Denn bei den gegebenen Verhältnissen sind Fachliteratur und Fortbildung dem Bf. persönlich als Lehrer zuzuordnen.

Die laut der Beschwerde vom 10. Juli 2017 für 2011 abzusetzenden Instandhaltungskosten für die Wohnung des Bf. in Höhe von 1.883,57 € sind nach dem "KontoBf 2011" (´Spesenverteiler´) nicht nachvollziehbar: In der Spalte "sonstige Werbungskosten" gibt es mehrere Positionen "Reparaturen" mit insgesamt 3.916,31 €. In dieser Spalte finden sich auch Positionen betreffend "TürP": zwölfmal 249,48 € und einmal 44,40 € Betriebskosten sowie 44,40 € + 15,60 € Energiekosten sowie Staubsauger 579,09 €.

Die laut der Beschwerde vom 10. Juli 2017 für 2012 abzusetzenden Instandhaltungskosten für die Wohnung des Bf. in Höhe von 1.843,59 € sind nach dem "KontoBf 2012" (´Spesenverteiler´) nicht nachvollziehbar; allerdings finden sich dort siebenmal 234,73 € "Betriebskosten TürP" (insgesamt 1.643,11 €) in der Spalte "sonstige Werbungskosten".

Die laut der Beschwerde vom 10. Juli 2017 für 2013 abzusetzenden Instandhaltungskosten für die Wohnung des Bf. in Höhe von 1.554,41 € sind nach dem "KontoBf 2013" (´Spesenverteiler´) nicht nachvollziehbar; allerdings finden sich dort zehnmal 234,73 € und einmal 251,77 € "Betriebskosten TürP" (insgesamt 2.599,07 €) in der Spalte "sonstige Werbungskosten".

Im ´Spesenverteiler´ für 2015 sind in der Spalte "sonstige Werbungskosten" für "Miete TürP - Büro" zwölfmal 240,68 €, einmal 178,78 € und einmal 260,53 € eingetragen. Der Bf. ist laut Grundbuch seit 2003 Wohnungseigentümer der Wohnung NummerP in der RstraßeR, woraus erkennbar wird, dass die Formulierung "meine Wohnung" nicht die eheliche Wohnung des Bf. (TürQ in demselben Haus) bezeichnen soll, welche im Wohnungseigentum seiner Gattin steht.

Die Wohnung TürP und die Aufwendungen hierfür sowie die in den Beschwerden vom 10. Juli 2017 geltend gemachten Arbeitsmaterialien in Höhe von 1.218,00 € (2011), 2.224,80 € (2012) und 3.446,50 € (2015) sowie die in der Beschwerde vom 10. Juli 2017 betreffend 2015 geltend gemachten (zusätzlichen) Reisekosten in Höhe von 988,35 €, Lizenzgebühren für Software und Internet und weitere Versicherungen in Höhe von 1.773,30 € sind dem Betrieb der X Z KG zuzuordnen und können nicht dem Bf. persönlich zugeordnet werden. Diese Beschwerdebegehren vom 10. Juli 2017 sind von den weitergehenden Beschwerdebegehren vom 30. Dezember 2017 hinsichtlich der Positionen Arbeitsmittel, Reisekosten und Sonstige umfasst und daher wie diese zu beurteilen. Diesbezüglich ist bereits begründet worden, warum keine Zuordnung zum Bf. persönlich erfolgen kann.

Somit kann auch der in den Vorlageanträgen begehrten Rückgängigmachung der geänderten Zuordnung durch die berichtigten Steuererklärungen bzw. der geänderten Zuordnung, welche der während der Außenprüfung eingereichten Einkommensteuererklärung 2015 zu Grunde liegt, nicht gefolgt werden.

Die Steuerberatungskosten des Jahres 2011 in Höhe von 694,20 € sind unstrittig.

Die unter der Position "Gewerkschaftsbeiträge" für 2012 geltend gemachten 600,00 € sind laut dem der Stellungnahme vom 30. Dezember 2017 beigelegten "KontoBf 2012" (Spesenverteiler) Steuerberatungskosten, welche nicht zu den Werbungskosten, sondern zu den Sonderausgaben gehören.

Es ist unstrittig, dass der Bf. im Jahr 2011 für personenbezogene Versicherungen 343,46 € geleistet hat.

Es ist unstrittig, dass der Bf. in den Jahren 2012, 2013 und 2015 folgende Teilbeträge von den insgesamt von ihm für Versicherungen geltend gemachten Beträgen für personenbezogene Versicherungen geleistet hat: 291,50 € im Jahr 2012 und 291,50 € im Jahr 2013 und 550,10 € im Jahr 2015.
Der vom Bf. für Versicherungen 2012 geltend gemachte, über 291,50 € hinausgehende Betrag betrifft laut dem der Stellungnahme vom 30. Dezember 2017 beigelegten "KontoBf 2012" (traditionelle Bezeichnung: Spesenverteiler): Klub und Reparatur.
Der vom Bf. für Versicherungen 2013 geltend gemachte, über 291,50 € hinausgehende Betrag betrifft laut dem der Stellungnahme vom 30. Dezember 2017 beigelegten "KontoBf 2013": KFZ-Versicherung.
Der vom Bf. für Versicherungen 2015 geltend gemachte, über 550,10 € hinausgehende Betrag betrifft laut dem der Stellungnahme vom 30. Dezember 2017 beigelegten Spesenverteiler: Versicherung für Auto und Parkplatz.

Die Höhe der Spenden ist unstrittig; lediglich dem Vorbringen in der Beschwerde vom 10. Juli 2017 betreffend 2013, wonach die Spenden dieses Jahres nicht berücksichtigt worden wären, ist entgegenzuhalten: Die Spenden sind in der Zeile mit der Bezeichnung "Zuwendungen gem. § 18 (1) Z. 7 EStG 1988" berücksichtigt worden; durch die vorliegende Entscheidung erfolgt daran keine Änderung.

Die Feststellung, dass die Akupunktur von der Schulmedizin nicht völlig abgelehnt wird, ist aus der Eintragung "Akupunktur" in Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch267 zu schließen.

Die anerkannten Therapiemöglichkeiten bei Viruswarzen sind in der Eintragung "Verruca vulgaris" in Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch267 angeführt.

Die Krankheitskosten des Jahres 2011 setzen sich aus dem unstrittigen Teil (297,24 €) der für 2011 in Höhe von 1.471,89 € beantragten außergewöhnlichen Belastungen und den 779,00 € für einen M_Kurs (Akupunktur-Kurs) zusammen. Letzter ist bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht worden, gehört im vorliegenden Fall aber - wie bereits in der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2011 vom 19. Juli 2013 ausgeführt worden ist - zu den Krankheitskosten. In der Stellungnahme der Außenprüfung zur Beschwerde ist vorgebracht worden, dass von den bis dahin unstrittigen 1.471,89 € der Betrag in Höhe von 1.143,80 € (Therme N) und der Betrag in Höhe 30,85 € (Fango Mineraldrink) zu streichen seien. Diese Beträge sind vom Bf. als "Solebad"/"Blutdrucksenkende Therapie" bzw. als "Fangocur"/"Blutdrucksenkende Therapie" bezeichnet worden. Da diese beiden Beträge für keine schulmedizinisch bei Bluthochdruck vorgesehene Therapien (vgl. die Nichterwähnung bei der Eintragung "Hypertonie, arterielle / Therapie" in Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch267) aufgewendet worden sind, zählen sie hier (für Zwecke der Beurteilung des Vorliegens von außergewöhnlichen Belastungen) nicht zu den Krankheitskosten.

Die im angefochtenen Bescheid für 2012 mit 2.208,47 € als außergewöhnliche Belastungen angesetzten Krankheitskosten resultieren aus folgenden unbedenklichen Kürzungen in Rahmen der Außenprüfung (Beilage zum Prüfungsbericht): "Reishi-Tabletten, Magnesiumgranulat, Handschuhe, Arnica Tinktur, Teebaumöl, Nagelpilzemulsion, Süßstoff Stevia, Mundspray, Zahnpasta, Mineraldrink, Zahnkaugummis, Pflaster, Mundspülung, Fertiglesebrille..."

Im Rahmen der Außenprüfung wurden von den in der berichtigten Steuererklärung für 2013 beantragten Krankheitskosten (15.267,34 €) Kürzungen vorgenommen für "Kräutermischungen, Aufwendungen für Gattin, Gerät zur Behandlung von Warzen, Zahn-Mundspülung, Jacke, Saftpresse, Zahncreme, T-Tee, Fatburner Kapseln, Augen make up, Körperöle, Gesichtsreinigung, Seife, Silberlösung, Figurkapseln, Ginseng..."
In den mit der Stellungnahme vom 30. Dezember 2017 geltend gemachten Krankheitskosten in Höhe von 12.984,71 € sind laut Spesenverteiler die vorgenannten, gestrichenen Positionen mit Ausnahme der Warzenbehandlung (S1 und 2x S2) nicht mehr enthalten. Da die Behandlung von Warzen mit Kryotherapie eine Krankenbehandlung ist, sind diese absetzbar. Hingegen stellen die 271,00 € für R am 4. Jänner 2013 in der Spalte "Krankheitskosten" keine Krankheitskosten dar, weil es sich hierbei um Zertifikate zur Website-Verschlüsselung handelt. Geltend gemachte 12.984,71 € minus 271,00 € = 12.713,71 €.

Der Bf. macht in der Beschwerde dieselben 1.460,05 € an Krankheitskosten für 2015 geltend wie schon in der Steuererklärung. Im Rahmen der Außenprüfung wurden davon Kürzungen in Höhe von 1.235,87 € betreffend "Stabmixer, Salbeiblätter, Ringelblumensalbe, Traubenkernkapseln, Warzen Vereisung, Zahnpasta, Antiöl Haarpuder, Zink Tabletten, Nail Polish, Nahrungsergänzungsmittel, Biotin für Haare, Nerventee, Wärmeflasche, Arnikatinktur, W Grippepulver..." vorgenommen, sodass im angefochtenen Bescheid nur 224,18 € berücksichtigt wurden. Diese Kürzungen sind mit Ausnahme der Warzen-Vereisung zu bestätigen. Der "U" zur Warzen-Vereisung um 225,49 € dient der Heilbehandlung. Weiters dient die - offenbar irrtümlich bei den sonstigen außergewöhnlichen Belastungen angeführte - Volumentomographie um 120,00 € der Heilbehandlung. Die Krankheitskosten des Jahres 2015 betragen daher: 224,18 € + 225,49 € + 120,00 € = 569,67 €.

Ab 2018 hat der Bf. einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 30%. Eine rückwirkende Bestätigung für die Streitjahre 2011, 2012, 2013 und 2015 ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wird als Beginn der Behinderung in den Stellungnahmen vom 30. Dezember 2017 das Ende des Jahres 2012 vorgebracht, im Sachverständigengutachten steht 2013-01 Krankheitsvorfall.

Die Zusammensetzung der geltend gemachten sonstigen außergewöhnlichen Belastungen ergibt sich aus Beilagen zu den Stellungnahmen vom 30. Dezember 2017 (´Spesenverteilern´), der Beilage zum Betriebsprüfungsbericht (Wiedergabe der Beantwortungen von Fragen der Betriebsprüferin seitens des Bf.) und den Buchungen auf den Steuerkonten.

Die Tatsache, dass der Bf. aus seinen Organstellungen in den Schulvereinen keine Einkünfte erzielt hat, ergibt sich daraus, dass keine derartigen Einkünfte erklärt worden sind.

Rechtliche Würdigung:

Eine Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO oder eine Feststellung im Sinne von § 190 Abs. 1 Satz 2 BAO, wonach eine Feststellung von Einkünften zu unterbleiben hat, ist gemäß § 192 BAO dem (davon abgeleiteten) Einkommensteuerbescheid eines Beteiligten zu Grunde zu legen, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig sein sollte, wie auch aus § 254 BAO hervorgeht. Auch Anträge, Feststellungsbescheide oder diesbezügliche Beschwerdevorentscheidungen aufzuheben, ändern nichts an der Bindungswirkung der Feststellungsbescheide, solange sie im Rechtsbestand sind. Vielmehr kann gemäß § 252 Abs. 1 BAO ein Einkommensteuerbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
Der Ansatz von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0,00 € bzw. (mit der gleichen Auswirkung auf den Gesamtbetrag der Einkünfte und das Einkommen) keiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden ist daher zu bestätigen.

Die Ausgaben und Aufwendungen, die dem Bf. zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung seiner Einnahmen als Lehrer an der 1schule erwachsen sind, stellen gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 und § 16 Abs. 1 EStG 1988 Werbungskosten dar, welche von den Einnahmen zur Ermittlung der Einkünfte abzuziehen sind.

Betriebliche Einnahmen, Ausgaben und Aufwendungen, welche der X Z KG zuzuordnen sind, verlieren durch die Einstufung dieses Betriebes als Liebhaberei nicht die Zuordnung zu diesem Betrieb. Diese Ausgaben und Aufwendungen werden durch die Einstufung des Betriebes als Liebhaberei nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines Beteiligten an der Kommanditgesellschaft zugeordnet. § 16 Abs. 1 Satz 4 EStG 1988 bestimmt: "Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind."

Da die Tätigkeiten des Bf. als Organ/Funktionär (Obmann, Kassier) der Schulvereine keine Einkunftsquellen sind, können schon deshalb Zahlungen des Bf. zur Begleichung von Verbindlichkeiten eines der Schulvereine (etwa aufgrund von Haftungen) beim Bf. keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der für die Streitjahre anzuwendenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens Versicherungsprämien für Folgendes als Sonderausgaben abzuziehen:
"- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen …,
-
Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen …"

Anderes als diese personenbezogenen Versicherungen kann nicht als Sonderausgabe unter diesem Titel abgezogen werden, was hier für Klub, Reparatur, KFZ-Versicherung, Versicherung für Auto und Parkplatz gilt.

Die personenbezogenen Versicherungsprämien, die der Bf. geleistet hat (343,46 € im Jahr 2011, jeweils 291,50 € in den Jahren 2012 und 2013 sowie 550,10 € im Jahr 2015), fallen unter den zitierten § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988 ist für derartige Sonderausgaben ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.
In § 18 Abs. 3 EStG 1988 wird zur betragsmäßigen Berücksichtigung der Sonderausgaben zunächst ein einheitlicher Höchstbetrag (sog. Topf) von zumindest 2.920,00 € jährlich normiert und dann bestimmt:
"Sind diese Ausgaben insgesamt
-
niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,
-
gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt."

Es sind daher hinsichtlich personenbezogene Versicherungen 85,87 € im Jahr 2011, 72,88 € im Jahr 2012, 72,88 € im Jahr 2013 sowie 137,53 € im Jahr 2015 als Sonderausgaben abzuziehen.

Außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 f EStG 1988 dürfen keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sein. Die strittigen außergewöhnlichen Belastungen sind keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben.
Weiters erfordern außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 f EStG 1988 im Regelfall die Erfüllung von drei Kriterien: Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wobei letzteres in der Regel über einen Selbstbehalt berücksichtigt wird, sofern nicht in genau bestimmten Fällen der Selbstbehalt entfällt und somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in diesen Fällen ab dem ersten Euro der Belastung als wesentlich beeinträchtigt gilt.

Krankheitskosten sind jedenfalls außergewöhnlich (Wanke in Wiesner et al., Anm. 24 zu § 34 EStG) und zwangsläufig veranlasst (Fuchs in Doralt et al., § 34 EStG Rz 38). Die hier sachverhaltsmäßig festgestellten Krankheitskosten stellen daher außergewöhnliche Belastungen dar.

§ 34 Abs. 6 bestimmt bezughabend: "(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
… - Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind."

In § 35 Abs. 2 EStG 1988 wird (zunächst für die Höhe des Freibetrages iSd § 35 Abs. 1 bis 4 EStG 1988) bestimmt:

"(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach
§ 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (
§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von
Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach
§§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen."

§ 35 Abs. 5 EStG 1988 bestimmt: "(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6)."

Die Verordnung des Bundesministers über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 in der für die Streitjahre anzuwendenden Fassung durch BGB. II Nr. 430/2010, sieht bezughabend ab einem Grad der Behinderung (Minderung der Erwerbsfähigkeit) von 25% vor, dass nachgewiesene Kosten der Heilbehandlung ohne Kürzung durch pflegebedingte Geldleistung und Freibetrag berücksichtigt werden. Dies betrifft Kosten der Heilbehandlung in Zusammenhang mit der Behinderung (Wanke in Wiesner et al., Anm. 69 zu § 35 EStG) und somit nicht sämtliche Krankheitskosten. Eine diesbezügliche Unterscheidung ist hier entbehrlich, weil die Voraussetzungen ohnehin nicht vorliegen.

Alle diese Varianten, um mehr als die außergewöhnliche Belastung abzüglich des Selbstbehaltes berücksichtigen zu können, setzen voraus, dass die "Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) … durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen" sind. Dies ist eine gesetzliche Voraussetzung, die aus guten Gründen (Beurteilung nach einheitlichen Kriterien) normiert ist, und keine Schikane, wie seitens des Bf. vorgebracht wird.

Mangels einer solchen amtlichen Bestätigung (Behindertenpass) mit Geltung für die Streitjahre 2011, 2012, 2013 und 2015 sind die Krankheitskosten des Bf. daher unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Dem Beschwerdebegehren nach dem Entfall der Berücksichtigung des Selbstbehaltes kann daher nicht gefolgt werden.

§ 34 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt: "Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst." Da Steuerpflichtige gleicher Einkommensverhältnisse im Regelfall gleich mit Einkommensteuer belastet sind, unabhängig von der Erhebungsform und Entrichtungsform, sind die vom Bf. für 2012 geltend gemachten Ratenzahlungen zur Entrichtung seiner Einkommensteuer nichts Außergewöhnliches und stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

Die als sonstige außergewöhnliche Belastung für das Jahr 2011 geltend gemachten Geldstrafe erfüllt zwar das Kriterium der Außergewöhnlichkeit, aber nicht das Kriterium der Zwangsläufigkeit. Denn es kommt nicht auf den Zwang zur Bezahlung der Strafe an, sondern auf die Zwangsläufigkeit des Verhaltens, für das die Bestrafung erfolgt. Nach dem österreichischen Strafrecht inklusive Verwaltungsstrafrecht ist die Bestrafung eines Menschen für ein Verhalten, das er nicht zu verantworten hat, nicht vorgesehen. Überdies ist eine Strafe gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 jedenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig:
Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 EStG 1988 können "Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 5 … weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung (§ 34) abgezogen werden". § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 in der Fassung AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, ausgegeben am 1. August 2011, mangels anderer Inkrafttretensbestimmung gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG am 2. August 2011 in Kraft getreten und somit bereits bei der Entstehung der Steuerschuld für das Jahr 2011 mit Ablauf des Jahres 2011 anzuwenden, lautet:
"5. a) Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
b) Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden.
c) Verbandsgeldbußen nach dem
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
d) Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz.
e) Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der
Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion)."

§ 34 Abs. 3 EStG 1988 bestimmt: "Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann."

Aus dem Wortlaut ("... nicht entziehen kann") ergibt sich, dass u.a. Aufwendungen, die die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, das Kriterium der Zwangsläufigkeit nicht erfüllen (Fuchs in Doralt et al., EStG, § 34 Rz 35). Es reicht daher nicht aus, dass sich der Bf. infolge seines vorherigen, selbst gewählten Verhaltens den Haftungszahlungen rechtlich nicht entziehen kann.

Es war eine Entscheidung des Bf., eine Funktion im Schulverein zu übernehmen. Die aus dieser Entscheidung resultierende Haftung für Abgabenschuldigkeiten des Schulvereines ist daher nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwachsen.

Da der Bf. nicht begründet hat, warum die geltend gemachten Bankspesen, Gerichtskosten und Uni-Studienbeitrag die Voraussetzungen von außergewöhnlichen Belastungen erfüllen und dies auch sonst nicht erkennbar ist, können diese Beträge schon deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (vgl. VwGH 25.5.2004, 2001/15/0027).

Die als sonstige außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Beträge sind daher nicht zu berücksichtigen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG)

Soweit für die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Tatfragen maßgebend waren, welche keine Rechtsfragen sind, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009).

Die Auslegung eines Antrages geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (vgl. VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154; VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0085).

In der vorliegenden Entscheidung wurde der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - soweit vorhanden - gefolgt. Ansonsten ist angesichts der eindeutigen Rechtslage nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10).

Aus § 16 Abs. 1 Satz 4 EStG 1988 ("Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind") geht unmittelbar hervor, dass die Ausgaben der X Z KG nicht beim Bf. als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können.

Wien, am 18. August 2025

Rechtssätze

RV/7100073/2019-RS1

Rechtssatz

Die Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde (Bescheidbeschwerde) gemäß § 261 Abs. 1 BAO mit Beschluss kann auch dann erfolgen, wenn keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist und kein Vorlageantrag gestellt worden ist. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001 sieht ohne (notwendige) Beschwerdevorentscheidung nur für eine Entscheidung "in der Sache" und nicht für eine Formalerledigung die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vor.

RV/7100073/2019-RS2

Rechtssatz

Da Steuerpflichtige gleicher Einkommensverhältnisse im Regelfall gleich mit Einkommensteuer belastet sind, unabhängig von Erhebungsform und Entrichtungsform, sind die Raten zur Zahlung der eigenen Einkommensteuer nichts Außergewöhnliches und stellen daher keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 dar.

RV/7100073/2019-RS3

Rechtssatz

Ausgaben, die im Rahmen der Betätigung einer Kommanditgesellschaft angefallen sind, können nicht als Folge der Einstufung der Betätigung der Kommanditgesellschaft als Liebhaberei nunmehr als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit des Kommanditisten abgesetzt werden.