Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch Vorsitzende V, den Richter R sowie die fachkundigen Laienrichter E und F in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Helga Reutner, Habsburgstraße 20, 3680 Persenbeug, über die Beschwerde vom 24. April 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 27. März 2017 betreffend Einkommensteuer 2008, Einkommensteuer 2009, Einkommensteuer 2010 und Einkommensteuer 2011, Steuernummer ***BF1StNr2***, in Anwesenheit der Schriftführerin SF erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Vorbemerkung:
Angemerkt wird hier, dass es sich gegenständlich um eine "Fortsetzung" der Entscheidung vom 26.9.2021 (BFG 26.9.2021, RV/5100806/2017) handelt. Damals wurde allerdings lediglich die Wiederaufnahme der Verfahren entschieden.
Nach einem Fristsetzungsantrag entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 15.4.2025, Fr 2025/15/013), dass auch die entsprechenden Sachbescheide angefochten und vorgelegt waren.
Da sich das in dieser Entscheidung dargestellte Verwaltungsgeschehen mit dem gegenständlichen Verfahren überwiegend deckt, wird dieses auch in dieser Entscheidung so dargestellt.
Gegenständlich wird also über die Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2008, 2009, 2010 und 2011 entschieden.
Verwaltungsgeschehen:
Der Beschwerdeführer erzielt ausschließlich gewerbliche Einkünfte aus einem Transportunternehmen als Einzelunternehmer.
Mit Prüfungsaufträgen vom 12. November 2014 (AB Nr. ***7***) wurde beim Beschwerdeführer (und gleichzeitig bei der im Jahr 2011 neu gegründeten, ebenfalls im Transportgewerbe tätigen, GmbH, bei der der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist) eine Außenprüfung betreffend Einkommen-, Umsatz- und Kraftfahrzeugsteuer sowie Kammerumlage der Jahre 2011 bis 2013 begonnen.
Dabei seien zum Verrechnungskonto der französischen Firma bzw. den darauf erfassten Mietenbuchungen in den Jahren 2008 bis 2011 Belege und Vertragsgrundlagen sowie Unterlagen zur steuerlichen Erfassung der französischen Gesellschaft und zur steuerlichen Behandlung der Mieten in Frankreich (Steuerbescheide, Abschlüsse) angefordert worden.
Am Verrechnungskonto seien laut dem im Arbeitsbogen abgelegten Kontoausdruck Buchungen (Aufwendungen) im Zusammenhang mit Mietaufwendungen erfasst worden:
< 2008: 24.000,00 €
< 2009: 2*36.000,00 €
< 2010: 2* 24.000,00 €
< 2011: 28.000,00 €
Insgesamt also 172.000,00 € im Zeitraum 2008 bis 2011.
Dazu seien Rechnungen vorgelegt worden, die im Kopf die Firmenbezeichnung der französischen Gesellschaft mit Adresse 25, H, ***6*** Ort2, als Rechnungsempfänger den Beschwerdeführer mit Adresse des Einzelunternehmens in Österreich, das am Konto angeführte Datum als Rechnungsdatum, als Leistungsinhalt "Fahrzeugmiete für …" (den jeweiligen Halbjahreszeitraum bzw. für 2011 Jahreszeitraum) sowie den gebuchten Mietenbetrag mit dem Zusatz "Mehrwehrsteuerfrei" aufgewiesen hätten.
Nachdem der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen beigebracht hätte, sei mit 26. Jänner 2015 im Wege des Informationsaustausches gemäß den Artikeln 7, 15, 16 und 25- 27 der Verordnung 904/2010/EU ein Auskunftsersuchen des zentralen Verbindungsbüros in Österreich an das zentrale Verbindungsbüro in Frankreich mit den Registriernummern der beiden örtlich zuständigen Finanzämter in Österreich und Frankreich gestellt worden. Darin seien die auf den vorgelegten Rechnungen angeführten Firmenbezeichnungen, Adressen und UID-Nummern der beiden Unternehmen angegeben und um Bestätigung der Firmendaten und der UID-Nummer der auf den Rechnungen angeführten französischen Firma in Ort2 sowie um Mitteilung zur steuerlichen Erfassung der im Jahr 2011 in Österreich erfassten Mietaufwendungen bei der französischen Gesellschaft ersucht worden.
Die französische Abgabenbehörde teilte in der am 8. April 2015 übermittelten Antwort u.a. mit:
"Die französische Gesellschaft ist 1992 in Frankreich gegründet worden. Der Geschäftsführer war Herr ***Bf1***.
Der Sitz und das Kapital befand sich zur Zeit der Gründung in Ort2 (25, I). Das Unternehmen ist seit 1.1.2007 steuerlich nicht mehr erfasst und übt auch keine Geschäftstätigkeit mehr in Frankreich aus. Die (im Antrag angeführte) französische UID Nr. ist ebenfalls ungültig.
Um Auskunft über die Dienstleistung aus dem Jahr 2011 geben zu können, hat unser Steuerprüfer ein Schreiben an die ***1*** Trans geschickt. Das Schreiben wurde mit der Aufschrift "unbekannter Empfänger" retourniert. Daher wurde ein Antrittsbesuch vor Ort an der Adresse in Ort2 durchgeführt. Es konnte kein Hinweis auf die Existenz einer geschäftlichen, handwerklichen oder industriellen Tätigkeit vorgefunden werden. Es war auch kein Briefkasten oder Glocke mit dem Namen ***1*** Trans vor Ort. Es bestehen starke Zweifel, ob tatsächlich Dienstleistungen erbracht worden sind."
Dies wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und dieser sei mit Ergänzungsersuchen vom 8. Oktober 2015 betreffend "Einkommensteuer" ersucht worden, sämtliche Unterlagen iZm mit der französischen Firma, soweit diese das Einzelunternehmen betreffen, vorzulegen und dazu sei ergänzend angemerkt worden:
"Da nach ha. Kenntnis die franz. Firma bereits per 31.12.2006 aufgelöst wurde, wären die in Österreich geltend gemachten Ausgaben speziell nachzuweisen. Sollten bis zur o.a. Frist keine glaubwürdigen Unterlagen vorgelegt werden können, wird auf Grund der Aktenlage entschieden werden (d.h. Nichtanerkennung der geltend gemachten Betriebsausgaben in Höhe von 172.000,00 €)."
Mit weiterem Vorhalt vom 9. März 2016 sei mit Verweis auf den nicht beantworteten Vorhalt vom 8. Oktober 2015 neuerlich ersucht worden, Unterlagen (Zulassungsscheine der vermieteten Fahrzeuge, Firmenbuchauszug, Ansässigkeitsbescheinigung, sämtliche Rechnungen und Schriftverkehr zwischen den Firmen betreffend Fahrzeugvermietung) vorzulegen.
In dem dazu ergangenen Antwortschreiben der steuerlichen Vertretung vom 7. April 2016 hätte diese mitgeteilt, dass der Vorhalt vom 8. Oktober 2015 im Zuge einer ausführlichen Besprechung und persönlich wiederholter Vorlage sehr wohl beantwortet worden sei. Ergänzend seien folgende, dem Schreiben beigefügten, Unterlagen vorgelegt worden:
- 2 Kopien von Zulassungsscheinen datiert mit 6.12.1999 zu zwei auf die französische Firma als Nutzer ("Nom d úsage") zugelassene Sattelauflieger mit den Fahrzeugdaten und mit den französischen Kennzeichen,
- ein Firmenbuchauszug datiert mit 26.1.2016 und
- eine Ansässigkeitsbescheinigung für 2016 vom 8.4.2016.
Hingewiesen wurde im Schreiben darauf, dass sämtliche Rechnungen bereits zig-mal während der Prüfung vom 12.11.2014 bis dato vorgelegt (und vom Prüfer kopiert und zu den Akten genommen) worden seien und es keinen Schriftverkehr zwischen den Firmen geben würde, da der Geschäftsführer in allen Firmen Anteilsinhaber und Geschäftsführer sei, als welcher er aufgrund von Überlegung und Notwendigkeit hätte handeln müssen.
Am 27. Oktober 2016 sei eine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgt. In der vom Beschwerdeführer und des dabei anwesenden steuerlichen Vertreters unterzeichneten Niederschrift mit dem Betreff "Umsatz u. einkommensteuer-/körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte 2008 - lfd." zum "Sachverhalt Auflieger mit französischen Kennzeichen" sei folgendes festgehalten worden:
Die Firma in Frankreich sei aus Kostengründen gegründet worden.
Ab dem Jahr 2008 würden für diese Firma keine Bescheide mehr vorgelegt werden können.
Die französische Steuernummer sei nicht bekannt.
Für das französische Unternehmen seien zwei Auflieger angeschafft worden; mit den Kennzeichen ***2*** und ***3***
Zugfahrzeuge mit französischem Kennzeichen würde es dafür nicht geben.
Die Auflieger seien ca. 2000-2002 mit einem Kaufpreis pro Stück von 40.000,00 € gekauft worden.
Die Auflieger seien in Österreich repariert und überprüft worden.
Die Miete sei anhand der Kilometerleistung (fremdüblich nach Bedarf) verrechnet worden.
Die Miete an die französische Firma sei nur verbucht worden; es würde Verbindlichkeiten an die französische Firma geben.
Es würde keine schriftlichen Verträge geben, nur mündliche.
Sicherheiten würde es nicht geben.
Die Auflieger seien an keine anderen Firmen vermietet worden.
Es würde sich um einen nicht vergleichbaren Spezialauflieger handeln, daher sei der Preis in Österreich nicht feststellbar (Leci-Trailer mit Hubdach).
Der Beschwerdeführer sei auch ersucht worden, weitere Nachweise über die Verwendung der französischen Auflieger nachzureichen.
Zur Aufforderung zur Vorlage von Beweismitteln, wann und wo die Auflieger 2008 bis lfd. verwendet worden seien (Ausgangsrechnungen, Abrechnungsunterlagen, GoBox-Daten), sei die Nachreichung von Unterlagen (CMR) angekündigt worden. Dazu sei in einem Aktenvermerk zu einer am 17. November 2016 stattgefundenen Besprechung des Prüfers mit dem Beschwerdeführer und dem steuerlichen Vertreter festgehalten worden, dass die vorgelegten CMR nur Kennzeichen von Zugmaschinen enthalten hätten und nicht von den gezogenen Anhängern und daher ungeeignet seien.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 der Finanzstrafbehörde I. Instanz an das zuständige Team der Abgabenbehörde sei mitgeteilt worden, dass aufgrund der laufenden Prüfung und insbesondere nach der Vernehmung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2016 der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer sowie als Geschäftsführer der österreichischen GmbH Mietaufwendungen an die französische EURL zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend gemacht und dadurch Umsatz-, Einkommen- sowie Kraftfahrzeugsteuer in noch festzustellender Höhe verkürzt hätte (§ 33 Abs. 1 Fin StrG) und aus diesem Grund um Prüfungsmaßnahmen gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG für die Jahre ab 2008 bis laufend ersucht werde.
Mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 14. Februar 2017 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass dieser eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO in Verbindung § 99 Abs. 2 FinStrG für die Einkommen-, Umsatz- und Kfz-Steuer der Zeiträume 2008 bis 2010 zu dulden und den Mitwirkungspflichten nachzukommen habe.
Darin sei für die finanzstrafrechtliche Prüfung als Verdachtslage angegeben worden:
"Auf Grund der laufenden Außenprüfung besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer Mietaufwendungen an die französische ***1*** Trans EURL zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend gemacht und dadurch Umsatz-, Einkommen- sowie Kraftfahrzeugsteuer in noch festzustellender Höhe verkürzt hat."
Bei den Gründen für die Wiederholungsprüfung sei auf die o.a. Begründung für die finanzstrafrechtliche Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG verwiesen und die gesetzlichen Grundlagen von § 147 Abs. 1 BAO und § 99 FinStrG samt Hinweis, dass für diese die einschränkenden Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und 5 BAO nicht gelten würden, angeführt worden.
Am Beiblatt zum Prüfungsauftrag sei die Kenntnisnahme des Prüfungsauftrages und Ausfolgung desselben von der steuerlichen Vertretung mit Unterschrift und ohne Anmerkung bestätigt worden.
Der Prüfungsauftrag vom 10. November 2014 sei um eine handschriftliche Zusatzanmerkung ergänzt worden, dass als weitere Rechtsgrundlage für die davon betroffenen Jahre 2011-2013 § 99 FinStrG hinzutritt samt der o.a. Verdachtslage. Auch dieser sei mit Unterschrift vom 14. Februar 2017 zur Kenntnis genommen und mit "Bedenkzeit erbeten" ergänzt worden.
Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 14. März 2017 seien die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer dargestellt worden (unter anderem die Hinzurechnungen der Mieten für Auflieger - in Summe 2008 bis 2011: 172.000,00 €).
Unter Tz. 5 "Mieten für Auflieger" ist ausgeführt:
"Hr. ***1*** ist Einzelunternehmer in Österreich und betreibt eine Spedition. Im Zuge der AP ABNr. ***7*** wurde festgestellt, dass in der Buchhaltung der Fa. ***1*** A, Gasse 1, Ort1 (Anmerkung Richter: Beschwerdeführer) in den Jahren 2008 bis 2011 Aufwendungen für Mieten von Auflieger in der Höhe von 192.000,00 € verbucht wurden.
[Anmerkung Richter: Darin sind auch Aufwendungen iHv 20.000,00 € der inl. GmbH enthalten.]
Durch die AP wurden diese Aufwendungen hinterfragt und es wurde festgestellt, dass es sich bei den Mietaufwendungen um Ausgaben für 2 Auflieger handelt. Diese Auflieger wurden laut Eingangsrechnungen von der Fa. ***1*** Transports Routiers Nationaux et internationaux gemietet. Der AP konnten keine französischen Steuerbescheide oder UID Abfragen oä vorgelegt werden.
Die AP stellte ein Auskunftsersuchen an die französische Finanzverwaltung.
Die französischen Steuerbehörden nahmen wie folgt Stellung:
"Geschäftsführer ist Hr. ***1*** A, geb. xxx, das Unternehmen ist seit 1.1.2007 steuerlich beendet und mit diesem Datum hat das Unternehmen auch die geschäftlichen Aktivitäten in Frankreich beendet, die UID wurde mit 1.1.2007 beendet […] Zweifel [gibt es] jedoch stark an der tatsächlichen Existenz des Unternehmens, seit 2005 keine Steuererklärung mehr eingereicht."
Der Pflichtige als auch der österreichische Steuerberater wurden mit den Ergebnissen des Auskunftsersuchens konfrontiert. Danach wurden im fortgesetzten Prüfungsverfahren Bilanzen u. GuV auf den Namen der französischen Firma vorgelegt. Als Gründe nannte der österreichische Steuerberater, dass der Steuerberater in Frankreich verstorben ist und die Kanzlei verkauft wurde. Diese Bilanzen/GuV zeigen Einnahmen idHv. 192.000,00 € für 2008 - 2011.
2006 bis 2008 eine AfA idHv. 5.675,00 € u. 2009 idHv. 4.767,00 €, sowie sonstige Ausgaben in den Jahren 2008 - 2011 v. 1.000,00 € u. 2012 - 2013 idHv. 500,00 €.
Weitere Einnahmen bzw. Ausgaben werden in diesen Unterlagen nicht abgebildet.
Im Zuge der Niederschrift v. 27. Oktober 2016 wurde folgendes festgestellt:
Herr ***1*** ist der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der französischen Firma und das Unternehmen wird aus Kostengründen in Frankreich betrieben. Es können keine Bescheide aus Frankreich vorgelegt werden. Laut Pflichtigen hat das französische Unternehmen zwei Auflieger um einen Kaufpreis von je ca. 40.000,00 € in den Jahren ca. 2000 - 2002 angeschafft. Wobei die französische Firma keine Zugfahrzeuge innehat. Repariert und überprüft wurden die Auflieger in Österreich. Es gibt lt. Pflichtigen und STB (NS v. 27. Oktober 2016) keine schriftlichen Verträge zwischen der österreichischen und der französischen Firma, nur mündliche. Es wurde fremdüblich nach Kilometer abgerechnet. Es gab keine Sicherheiten und die Auflieger wurden im gesamten Zeitraum nur an die österreichische Firma vermietet, es gab keine Fremdvermietung. Die in der NS angeführten Nachweise, dass die Auflieger tatsächlich gefahren sind, konnte in der AP nicht nachgereicht werden.
Würdigung Tz 5:
Der in der Bilanz und GuV abgebildete Aufwand für Auflieger an die Firma ***1*** Trans, in der Hr. ***1*** der einzige GS/GF ist, kann nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Die Auflieger wurden zwischen 2000 - 2002 (laut Niederschrift 27. Oktober 2016) in Spanien um 40.000,00 € pro Stück (Summe 80.000,00 €) gekauft. Diese Aussagen des Pfl. bzw. STB erscheinen schon nicht glaubhaft, da die Zulassungspapiere den 6. Dezember 1999 ausweisen.
In den Jahren 2008 - 2011 wurden Mieten von 192.000,00 € (Durchschnitt 48.000,00 € pro Jahr) von der französischen Firma an das österreichische Einzelunternehmen und die GmbH verrechnet. Somit wurden für acht Jahre alte Auflieger 60% der gesamten Anschaffungskosten in einem Jahr als Miete verrechnet. Daraus lässt sich bei Anschaffungskosten von 40.000,00 € / Auflieger nach einer achtjährigen Nutzung noch ein jährlicher Erlös von 24.000,00 € ableiten. Dieses krasse Missverhältnis steht in jeglichen Widerspruch des täglichen Wirtschaftslebens und lässt den Rückschluss zu, dass es sich um fingierte und überhöhte Betriebsaufwendungen handelt, die im normalen Wirtschaftsleben nicht zu erzielen sind.
Auch die in der Niederschrift vom 27. Oktober 2016 angeführten Anschaffungskosten idHv. ca. 40.000,00 € pro Auflieger werden 2017 durch die nachgereichten französischen Bilanzen/GuV als ev. überhöht dargestellt, denn in diesen wird eine jährliche AfA von max. 5.676,00 € angeführt. Bei einer Hochrechnung mit einer Nutzungsdauer von 9 Jahren (deutsche AfA Tabellen) ergeben sich Gesamtanschaffungskosten idHv. 51.075,00 € für beide Auflieger. Bei dem Vergleich dieser Anschaffungskosten mit den Mieten, ergibt sich ein noch krasseres Missverhältnis. Dabei würden 93,97% der Anschaffungskosten als jährliche Miete verrechnet, obwohl die Auflieger bereits schon mindestens acht Jahre alt waren.
Diese Indizien werden durch die Auskunft der französischen Steuerbehörden untermauert (wurde dem Pfl. als auch dem STB übermittelt), diese sprechen darüber ab, dass das Unternehmen 2007 beendet wurde und ebenso die UID Nummer begrenzt wurde.
Sowohl der Pflichtige als auch die steuerliche Vertretung wurden erst nach der Vorlage von Unterlagen durch die AP, die die steuerliche Schließung des Unternehmens in Frankreich untermauern, aktiv. Obwohl einem GS/GF auch die steuerlichen Pflichten treffen und die Abgabe von Bilanzen/GuV/Erklärungen mit Sicherheit dazu gezählt werden kann. Denn eine Firma angeblich in Frankreich zu betreiben und fast zehn Jahre keine steuerlichen Bestimmungen in Frankreich zu erfüllen, kann von einem in Österreich steuerlich erfassten Unternehmer als nicht glaubwürdig angenommen werden. Dies sind weitere Indizien die im Rahmen der freien Beweiswürdigung dazu führen, dass die Betriebsausgaben nicht anerkannt werden können. Dieser Vorgang des Pflichtigen, der in Österreich steuerlich erfasst ist und steuerlich vertreten ist, dokumentiert, dass in Österreich Betriebsausgaben geschaffen wurden und eine ev. Erfassung als Einnahmen gar nicht gewollt war. Denn die Aussagen des österreichischen STB als auch des Pfl., "der alte Steuerberater in Frankreich ist gestorben, die Kanzlei wurde verkauft" und daher wurden keine Bilanzen/GuV/Steuererklärungen in Frankreich gemacht, lassen keinen anderen Schluss zu, dass die Pflichten des GS/GF als auch des STB nicht ausgeübt wurden.
In der Niederschrift vom 27. Oktober 2016 (als auch im Schreiben den STB v. 7. April 2016) wurde vom Pflichtigen als auch von der steuerlichen Vertretung angeführt, dass es keine schriftlichen Verträge über die Miete der Auflieger gibt, nur mündliche Vereinbarungen. Nach der Niederschrift vom 27. Oktober 2016 wurden aber dennoch Verträge vorgelegt, die es laut NS v. 27. Oktober 2016 gar nicht gibt. Diese Verträge weisen ein Datum aus 2011 auf, zeigen aber keinen Betrag. Ebenso wurde eine Adresse in Ort2 u. eine UID angeführt, von der die französischen Behörden absprechen, dass es diese seit 2007 nicht mehr gibt. Diese Beweise sprechen dafür, dass Unterlagen nachträglich erstellt wurden und lassen das konstruierte Gebilde in einem nicht dem Wirtschaftsleben entsprechenden Licht erscheinen.
Ebenso der Inhalt der nachgereichten Mietverträge spricht gegen die Aussagen des Pflichtigen und der steuerlichen Vertretung. Denn in der Niederschrift vom 27. Oktober 2016 wurde angegeben, dass kilometerbezogen abgerechnet wurde. Die nachgereichten Mietverträge weisen überhaupt keinen Betrag für die Mietdauer auf, dies erscheint in einem Fremdvergleich schon unüblich. Und in den vorgelegten Rechnungen ist auch nur eine "Pauschalsumme" ersichtlich, aufgrund der runden und gleichbleibenden Beträge kann in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von keiner, wie in der Niederschrift vom 27. Oktober 2016 angegebenen, kilometerbezogenen Abrechnung ausgegangen werden. Diese im laufenden Verfahren in sich widersprechenden Angaben/Aussagen führen ebenfalls dazu, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung, den Angaben/Unterlagen des Pflichtigen als auch der steuerlichen Vertretung wenig Beweiskraft beigemessen werden kann. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass die Betriebsausgaben im Zuge der AP nicht anerkannt werden.
Auch auf den vorgelegten Rechnungen der französischen Firma für die Auflieger scheint die UID Nummer auf, die laut französischen Behörden, 2007 bereits gelöscht wurde (diese UID wurde auch in der österreichischen Datenbank ab 2007 als ungültig definiert). Diese Vorgehensweise, dass Rechnungen mit einer gelöschten UID erstellt wurden, ist ein weiteres Indiz dafür, dass Unterlagen nachträglich erstellt wurden oder fingierte Rechnungen ausgestellt wurden.
Hr. ***1*** als auch die steuerliche Vertretung gaben im Zuge der Schlussbesprechung am 8. März 2017 an, dass die Rechnungen in Österreich durch Herrn ***1*** geschrieben wurden. Ebenso wurden die wirtschaftlichen Entscheidungen über den Preis der jährlichen Miete durch Hr. ***1*** in Österreich getroffen, in Ermangelung eines Mitarbeiters in Frankreich. Diese Aussagen erscheinen der AP im Zuge der freien Beweiswürdigung auch als schlüssig, denn die Rechnungen wurden in deutscher Sprache verfasst. Dies zeigt aber auch, dass die wirtschaftlichen Entscheidungen von Hrn. ***1*** in Österreich für die Mietaufwendungen getroffen wurden und die Abläufe von Österreich gesteuert wurden.
Bei den verbuchten Aufwendungen idHv. 192.000,00 € kam es zu keiner Überweisung an die französische Firma. Nur im Jahr 2009 gab es Barentnahmen in der Kassa von 24.000,00 € und 2014 idHv. 50.000,00 € Euro. Auch dieser Punkt spricht gegen eine übliche Vorgehensweise im Wirtschaftsleben. Es gibt dazu keine schriftlichen Vereinbarungen oder ähnliches. Auch Urgenzen oä, die bei einem Betrag in dieser Höhe im Wirtschaftsleben üblich sind, konnten nicht vorgelegt werden.
Barentnahmen in einem österreichischen Einzelunternehmen von einer einzig relevanten und bestimmenden Person, nämlich Hrn. ***1***, eines französischen Unternehmens lassen auch diese Vorgangsweise in einem fremdunüblichen Licht erblicken und einen Betriebsausgabenabzug verneinen.
Auch das österreichische Unternehmen ***1*** A hat steuerlich relevante Maßnahmen nicht durchgeführt, und dadurch den wirtschaftlichen bzw. steuerlichen Gehalt der gemieteten Anhänger nicht abgebildet. So wurden keine UID Abfragen durchgeführt, bei denen der Unternehmer bzw. die steuerliche Vertretung erkennen hätte müssen, dass es seit 2007 kein Unternehmen bzw. gültige UID Nummer in Frankreich gibt. Ebenso hätten die Eingangsrechnungen als "langfristige Vermietung" mit einem Übergang der Steuerschuld in den UVA's bzw. Jahreserklärungen ihren Niederschlag finden müssen. Aber auch das französische Unternehmen hätte Zusammenfassende Meldung über die Leistungen abgegeben müssen. Daher zeigen auch diese Punkte eine Vorgehensweise, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht üblich ist und in der freien Beweiswürdigung dazu führen, dass das Finanzamt von "mutwillig geschaffenen Betriebsausgaben" ausgeht. Dies sind weitere Indizien für ein Verhalten, dass die Anerkennung der Geschäftsbeziehung in Zuge einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausschließt.
Aber auch die formellen Angaben auf den Rechnungen und Mietverträgen lassen den Schluss zu, dass diese nicht von einem Unternehmen in Frankreich erstellt wurden, denn es wurden sämtliche Angaben in deutscher Sprache angeführt. Aber auch die ungültige UID-Nummer, die unrichtige Adresse und die fehlenden steuerrechtlichen Angaben (Hinweis Übergang der Steuerschuld, Aufnahme ZM) sprechen dafür, dass die Dokumente nicht von einem französischen Unternehmer ausgestellt wurden.
Ebenso sprechen die nachträglich erstellten französischen Bilanzen dafür, dass es keine Betriebsstätte in Frankreich gibt. Denn in den Aufwendungen sind keine Miete für eine feste örtliche Anlage enthalten, die eine Betriebsstätte in Frankreich begründet. Auch aus diesem Gesichtspunkt erscheint die steuerliche Relevanz der Aufwendungen für eine französische Firma als nicht gegeben.
Dies untermauern auch die Fragen im Zuge der Schlussbesprechung am 8. März 2017, es konnten keine genauen Zeitangaben über die einzelnen Standorte in Frankreich gegeben werden. In der NS wurde auch vom Pflichtigen angeführt, dass ohne seinem Wissen das Unternehmen den Betriebssitz verlegt hat, obwohl Hr. ***1*** der alleinige GS/GF dieses Unternehmens war und dieses Unternehmen in Frankreich keinen Mitarbeiter hatte. Herr ***1*** hat "erst Jahre später erfahren", dass "seine Firma in Frankreich übersiedelt ist". Diese Aussagen erscheinen in der Gesamtheit der AP als Schutzbehauptungen und werden im Zuge der freien Beweiswürdigung von der AP gewürdigt. Weiters wurden vom Pflichtigen als auch vom Steuerberater im Zuge der Schlussbesprechung angeführt, dass die oa sonstigen Ausgaben in der französischen GuV iHv 1.000 bzw. 500 € pro Jahr nicht detailliert dargestellt werden können.
Die in der Niederschrift vom 27. Oktober 2016 angeführten Beweismittel, dass die französischen Auflieger in Österreich verwendet wurden, konnten in Zuge der AP nicht vorgelegt bzw. dokumentiert werden. Ein weiterer Punkt, der darstellt, dass keine Fremdüblichkeit vorliegt, ist, dass die Auflieger zurzeit noch immer in Österreich auf dem Betriebsgelände von Hr. ***1*** stehen. Das französische Unternehmen war bisher anscheinend nicht interessiert, "seine" Auflieger nach Frankreich zurückzuholen bzw. anderen Unternehmen zu vermieten.
Die bisher bekannten französischen Adressen der Fa. ***1*** können aufgrund der örtlichen, zivilrechtlichen als auch den in den französischen Bilanzen angeführten Betriebsausgaben keine Betriebsstätte vermitteln. Daher wäre, bei Anerkennung der fiktiven Betriebsausgaben, der Betriebssitz in Österreich und es müsste eine Versteuerung dieser Einnahmen in Österreich erfolgen.
Richtigerweise gehören die Auflieger dem Betriebsvermögen in Österreich zugerechnet. Die Auflieger wurden ausschließlich von österreichischen Zugfahrzeugen der Fa. ***1*** gezogen, im Inland wurde durch die Fa. ***1*** die Überprüfung und Wartung veranlasst und bezahlt, im Inland und in Deutschland verwendet und haben keinen Bezug, in Ermangelung einer ausländischen Betriebsstätte, zu einem ausländischen Unternehmen. Die Auflieger sind im österreichischen Unternehmen in das Anlagevermögen mit einem Euro aufzunehmen. Bei einem etwaigen Verkauf ist dieser Erlös im österreichischen Unternehmen zu erfassen.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die fingierten Betriebsausgaben iZm der französischen Firma wissentlich nur in Österreich erfasst wurden. Diese fingierten Ausgaben durch nachträglich erstellte Unterlagen, die keinem Fremdvergleich standhalten, dokumentiert wurden. Und die fingierten Betriebsausgaben jeglichen Fremdvergleich ausschließen und das Vorliegen einer Betriebsstätte in Frankreich ebenso nicht möglich erscheint. Daher können die Betriebsausgaben iZm der Miete von Aufliegern aus Frankreich nicht anerkannt werden."
Nach Wiederaufnahme der Verfahren wurden die Einkommensteuern der Jahre 2008 bis 20011 entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung festgesetzt.
Das Einkommen des jeweiligen Jahres sei um die nicht anerkannten Mietaufwendungen erhöht worden.
Mit Eingabe vom 24. April 2017 wurde Beschwerde gegen die genannten Bescheide eingebracht.
[Anmerkung Richter: Nach der Entscheidung des VwGH zur Fristsetzung richtete sich die Beschwerde auch gegen die Sachbescheide; die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme der Verfahren ist bereits rechtskräftig entschieden.]
Darin heißt es:
"Diese richtet sich gegen das Ergebnis der Außenprüfung lt. Bericht gem. § 150 BAO vom 14. März 2017 Tz. 5 Mieten für Auflieger per insgesamt 172.000,00 €, die den Betriebsergebnissen nicht zuzurechnen sind."
Unter dem Punkt Sachverhalt und Begründung ist zusammengefasst dargelegt:
- Aufgrund der Auftragslage hätten die Transportleistungsaufträge der österreichischen Firma nicht zur Gänze mit eigenen Aufliegern erfüllt werden können. Daher seien die Auflieger von der französischen EURL auf unbestimmte Zeit angemietet, die Mieten aufwandswirksam verbucht und als Betriebsausgaben geltend gemacht worden. Die Gesellschaft sei 1992 mit einem zweiten Partner gegründet worden, der zunächst Geschäftsführer gewesen und 2006 verstorben sei. Es habe eine Standortverlegung stattgefunden. Die Rechnungslegung für 2008 bis 2011 sei erst 2012 nachgeholt und die Mieten iHv 172.000,00 € in den jeweiligen Jahren verbucht worden. Die Mieten von insgesamt 172.000,00 € seien für die Amortisation der Auflieger und Geschäftsraummieten sowie andere Kosten angesetzt worden.
- Die Auflieger seien von der EURL am 2.11.1999 zu Anschaffungskosten iHv 56.753,40 € gekauft und in Frankreich zugelassen worden.
- Die Anschaffungskosten hätten für die Mietenhöhe keine Relevanz, da sich diese nach Kilometerleistung und Bedarf zu richten hätte und die Mieten daher auch nicht überhöht seien. Da die Spezialauflieger für Spezialtransporte benötigt worden seien, handle es sich um Mietentgelte auf Nachfrage, die nicht nach Anschaffungskosten und Afa zu berechnen seien. Die Behörde habe verabsäumt mit stichhaltigen Vergleichsunterlagen die angeblich überhöhten Mieten zu begründen.
- Eine Zulassung in Österreich sei nicht erfolgt, weil diese nicht den österreichischen Genehmigungsvorschriften entsprechen würden bzw. umfangreiche, wirtschaftlich nicht vertretbare Umbauarbeiten notwendig gewesen wären.
- Es hätten immer Mietenverträge bestanden, weil diese für Verkehrskontrollen erforderlich seien.
- Da der Beschwerdeführer Geschäftsführer und Gesellschafter sei, habe er selbstverständlich die Preisgestaltung und Kanzleiarbeit durchgeführt und die Entscheidungen als GS/GF (gemeint offensichtlich Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer) in Österreich getroffen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eigenschaft als GS/GF der französischen Firma und des österreichischen Unternehmens stets nach wirtschaftlichen Gegebenheiten entschieden, weshalb es keine Vereinbarungen der rechten mit der linken Gehirnhälfte und Urgenzen geben könne. Die Verbindlichkeiten seien stets über ein Verrechnungskonto geführt worden, welches aus den Bilanzen ersichtlich sei.
- Betriebsstätten in Frankreich wären immer vorhanden gewesen, was den dem Prüforgan vorgelegten Firmenbuchauszug und der Ansässigkeitsbescheinigung sowie den nachträglich erstellten Abschlüssen zu entnehmen sei und es sei für die französische Betriebsstätte vierteljährlich Miete bezahlt worden.
- Die Hinzurechnung von 172.000,00 € stelle eine rein fiskalische Maßnahme dar, nachdem die bei Erstbesprechungen im Raum stehende Zurechnung mit dem halben Betrag nicht akzeptiert worden sei, weil die Auflieger für Spezialtransporte mit spezifischen technischen Ladeanforderungen verwendet worden seien.
- Die Behörde habe das Parteiengehör verletzt, weil es im Rahmen der Mitwirkungspflicht vorgelegte Unterlagen und Bestätigungen (Firmenbuchauszug und Ansässigkeitsbescheinigung) grundlos ignoriert habe bzw. diese nicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt worden seien.
Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide, keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, eine Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z. 1 BAO. 4.
Mit Vorlagebericht vom 6. Juni 2017 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Darin wird beim Punkt "Sachverhalt und Rechtliche Beurteilung" folgendes dargelegt:
Feststellungen/Ausführungen laut BP-Bericht zu Tz. 1 Luxustangente PKW-Abschreibungen, Tz. 2 (Kosten Privatfeier) und Tz. 5 (Sattelauflieger).
Nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen des § 303 BAO und dazu ergangener Rechtsprechung sei zum Beschwerdevorbringen zusammengefasst noch folgendes ergänzt worden:
- Es seien in der Beschwerde die Anschaffungskosten mit 56.753,40 € betraglich konkretisiert, aber nicht mit Dokumenten belegt worden. Am Missverhältnis zu den Mieten würde dies nichts ändern. Auch bei einer kilometermäßigen Abrechnung (von der gegenständlich aufgrund der Abrechnung von Pauschalbeträgen aber nicht auszugehen sei) würden die Anschaffungskosten einen wesentlichen Bestandteil der Kalkulation darstellen.
- Die in der Beschwerde bestätigte Angabe, dass der Beschwerdeführer nicht über eine Ortsänderung des Unternehmens Bescheid gewusst und erst Jahre später von der Verlegung der Geschäftsadresse (nach dem Verkauf der Steuerberatungskanzlei mit dieser Adresse) erfahren habe, würde bestätigen, dass es sich nur um eine am Papier bestehende Gesellschaft handle, die keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt habe.
- Von der Außenprüfung seien alle Unterlagen bei der Beweiswürdigung berücksichtigt worden. Die genannten Unterlagen (Firmenbuch, Ansässigkeitsbescheinigung) hätten aber nicht jene Kraft entfalten können, um den Ausführungen des Beschwerdeführers zu folgen. Das Parteiengehör sei in jeder Lage des Verfahrens und in der Schlussbesprechung ausdrücklich noch einmal gewährt worden.
- Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde.
Die vom Finanzamt vorgelegten Akten würden neben den bereits angeführten Unterlagen folgende entscheidungsrelevante Unterlagen aus den Arbeitspapieren der Außenprüfung enthalten:
- Firmenbuchauszug vom 26.1.2016 mit Stampiglie und Unterschrift.
Daraus geht hervor: Die unter Nr. ***4*** eingetragene ***1*** Trans EURL wurde am 1.7.1992 gegründet; das Kapital beträgt 7.622,45 €; der Beschwerdeführer scheint als alleiniger Geschäftsführer auf. Weiters ist darin eine mit 5.11.2015 wirksame Verlegung der Niederlassung (Transfer de l´ établissement principal à compter") und des Hauptsitzes ("siège social") von Ort2 nach Ort3 eingetragen.
- Eine mit 8.4.2016 datierte Ansässigkeitsbescheinigung für bezogene Einkommen im Jahr 2016 mit den Firmenbuchdaten der französischen Gesellschaft und Adresse in Ort3. Das EDV-mäßig vorgefertigte Formular weist keine Stampiglie und Unterschrift einer Behörde aus. In einem anderen Schriftbild scheint eine Adresse einer Fiskalbehörde in Ort4 sowie eine Nr- Kombination mit dem Vermerk "=Steuernummer" - in deutscher Sprache - auf.
Diverse Abfragen zur französischen Firma:
- KSV- Auskunft vom 15.2.2017 mit den Firmenbuchdaten und dem Hinweis, dass sich an der im Jahr 2015 gelöschten Firmenadresse in Ort2 die Firma FaA befunden und das Unternehmen keine Bilanzen mehr veröffentlicht hätte
- Auskunft www. societe.com vom 15.2.2017, aus der hervorgehe, dass zu der seit 1992 eingetragenen Gesellschaft (entreprise) an der Adresse in Ort3 seit 5.11.2015 ein "etablissements actif" mit der Geschäftstätigkeit 7712Z "Location et location-bail de camions" (LKW Vermietung und Leasing) bestehe. Bei der (nicht mehr aktiven) Niederlassung in Ort2 würde als Geschäftstätigkeit 4941A "Transports routiers de fre interurbain" (= Überland Güterverkehr auf der Straße) aufscheinen.
- - Zulassungspapiere über zwei am 6. Dezember 1999 mit französischen Kennzeichen auf die EURL als Benutzer ("Nom d`usage") zugelassene Sattelauflieger der Marke Leci Trailer.
- - Als "Mietvereinbarungen" titulierte Schriftstücke, datiert mit 1.1.2010 und 1.1.2011 zwischen der EURL (mit Adresse in Ort2) als Vermieter und dem Beschwerdeführer (bzw. der GmbH) als Mieter - getrennt pro Auflieger:
Darin seien beim Mietgegenstand die kraftfahrrechtlichen Daten der Auflieger detailliert angeführt und Mietzeiträume jeweils mit 1.1.-31.12., jedoch keine Mietentgelte angegeben worden. Die "Vereinbarungen" seien nicht unterfertigt, sondern würden den Zusatz aufweisen: "Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig!"
- - Mit 30.6.2010 und 31.12.2011 datierte Rechnungen der französischen Gesellschaft (mit Adresse in Ort2), in denen die Miete wie folgt abgerechnet worden sei: "Wir berechnen Ihnen Fahrzeugmiete vom 1.1.2010 -30.6.2010 24.000,00 €/ MwSt-frei" bzw. "Wir berechnen Ihnen Fahrzeugmiete vom 1.1.2011-31.12.2011 28.000,00 €/ MwSt-frei." In einer an die GmbH ausgestellten Rechnung vom 31.12.2011 werden "Fahrzeugmieten vom 1.8.2011-31.12.2011 mit 20.000,00 €/ MwSt-frei verrechnet"
- - Mail vom 6.11.2015, in dem der französische Berater B C dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass Unterlagen der EURL weder in gespeicherter EDV- Form noch in Papierform in der Kanzlei, die erst übernommen worden sei, aufliegen würden und deren Beschaffung bis Ende Jänner 2016 in Anspruch nehmen werde.
- - Mail eines Mitarbeiters (Controleur des finances publiques) der französischen Finanzbehörde in Ort2 vom 7. März 2016 an den französischen Berater mit folgendem Inhalt:
" Je vous confirme la bonne réception des déclarations de résultat de la société ***1*** TRANS pour exercices clos en 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 et 2014". (Laut Google Übersetzer französisch - deutsch: "Wir bestätigen Ihnen den Erhalt der Unternehmensergebnisrechnungen der ***1*** Trans für geschlossene Jahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014").
- - Vom französischen Berater FaA B C in 21, Straße, Ort3 erstellter, mit 15.2.2016 datierter Jahresabschluss für 2009 samt Steuererklärung der französischen Firma mit den Bilanz- und Ertragsdaten des Jahres 2009
- - Übersicht mit Abschlussdaten der französischen Gesellschaft für die Jahre 2006-2013
- - Abfrageergebnis zur UID-NR. ***5*** der französischen Gesellschaft mit dem Vermerk:
"UID NR. gültig von 1.1.1993 bis 1.1.2007"
Auszüge aus dem (vorigen) Verfahren zur Wiederaufnahme seitens des Bundesfinanzgerichtes (zu RV/5100805/2017):
Mit Beschluss vom 28. April 2021 übermittelte die damals zuständige Richterin dem zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreter den Vorlagebericht des Finanzamtes zur Stellungnahme und verwies mit Bezug auf die darin enthaltenen Ausführungen, wonach nur die Wiederaufnahmebescheide angefochten worden seien, dass auch nur die (verfahrensrechtlichen) Wiederaufnahmebescheide Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht darstellen würden.
Zur Beschwerdebehauptung, dass die beiden Sattelauflieger für die Miete verrechnet worden sei und von der französischen Firma angeschafft worden seien, wurde mitgeteilt, dass sich laut den vom Finanzamt vorgelegten Abschlüssen (Anlagenverzeichnissen) des Einzelunternehmens seit 1999 idente Auflieger im Betriebsvermögen des österreichischen Unternehmens befinden würden, die in den Jahren 2000 bis 2007 (betriebsausgabenwirksam) abgeschrieben worden seien. Es sei um Stellungnahme und Aufklärung ersucht worden, ob es sich dabei um die in Frankreich zugelassenen Auflieger handle und es sei um Vorlage von Rechnungen und Zahlungen ersucht worden.
Es sei die Übersicht der französischen Abschlussdaten 2006 -2013 übermittelt und darauf hingewiesen worden, dass in den unmittelbar vorangegangenen Jahren 2006 und 2007 nur Abschreibungen, jedoch keine Mieteinnahmen ausgewiesen seien. Zur daraus abgeleiteten Schlussfolgerung, dass in diesen Jahren offensichtlich keine Mieten verrechnet worden seien (was bedeuten würde, dass die Auflieger in diesen Jahren ungenutzt gewesen wären) sei Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und um Vorlage der Abschlüsse des Einzelunternehmens für 2006 und 2007 ersucht worden.
Mangels Informationen zu Mietenverrechnungen für die davorliegenden Zeiträume, sei auch um Vorlage der Abschlüsse des Einzelunternehmens und der französischen Gesellschaft für den Zeitraum 2000 - 2005 ersucht worden.
Dazu sei angemerkt worden, dass dem (beigelegten) BP-Bericht für die Jahre 1999 bis 2003 zu Verrechnungen mit der französischen Gesellschaft lediglich zu entnehmen sei, dass im Jahr 2001 von Frankreich nach Österreich Personal- und Telefonkosten und von Österreich an Frankreich in gleicher Höhe diverse Transportleistungen (die nicht ertragswirksam erfasst waren) verrechnet worden, jedoch keine Mietverrechnungen für die Auflieger erwähnt seien.
In der dazu - nach Fristverlängerung - von einem neuen steuerlichen Vertreter mit E-Mail vom 15. Juni 2021 eingebrachten Stellungnahme vom 14. Juni 2021 hätte sich dieser auf eine gemäß § 77 Abs. 11 WTBG 2017 erteilte Bevollmächtigung berufen (einschließlich Zustellvollmacht) und dazu angegeben, dass er für das Beschwerdeverfahren als weiterer steuerlicher Vertreter beigezogen worden sei und dieses Verfahren vor dem Verwaltungsgericht weiterführen werde.
In weiterer Folge heißt es darin:
Beigelegt waren Kopien über zwei mit 2.11.1999 datierte Rechnungen des spanischen Unternehmens Leci Trailer S.A. über jeweils einen Leci Trailer, Mega Trailer 3 E-RS mit den jeweiligen Fahrgestellnummern um einen Preis ("Importe Total = Importe Neto" ohne Mwst) von 55.500 "Marcos Alemanes" = Euros 28.376,70 (PTAS 4.721.496). Auf den Kopien scheint in einem nicht näher determinierten Adressfeld die ***1*** Trans in Ort2 auf. Weiters waren detaillierte Fahrzeugbeschreibungen des Herstellers samt den Zulassungspapieren beigelegt.
In den übermittelten Jahresabschlüssen der österreichischen Einzelfirma der Jahre 2006 und 2007 sind die Auflieger in den Anlagenverzeichnissen zum 31.12.2006 mit einem Restbuchwert von je 3.547,08 Euro bzw. zum 31.12.2007 mit 0,07 Euro ausgewiesen. Sowohl im Jahr 2006 als auch 2007 wurden für die beiden Auflieger Abschreibungen in Höhe von 7.094,00 Euro (12,5% von 56.753,40 Euro) geltend gemacht. Zu den Abschlussstichtagen 31.12.2006 und 2007 sind weder Forderungen noch Verbindlichkeiten an die französische Gesellschaft ausgewiesen.
Der vorgelegte Jahresabschluss für das Jahr 2006 weist zudem einen Gewinn iHv 41.462,06 € aus und weicht von dem in den Steuererklärungen mit 21.462,06 € ausgewiesenen Gewinn aus Gewerbebetrieb ab (Differenz 20.000,00 €).
Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 seitens des nunmehr zuständigen Richters des Bundesfinanzgerichtes wurde der Beschwerdeführer ersucht, die im Telefonat am 20. Mai 2025 angeführten Beweisanträge näher zu beschreiben.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 wurden diesbezüglich Personen angeführt, welche bestätigen können, dass die beiden verfahrensgegenständlichen französischen Auflieger im Beurteilungszeitraum 2008 bis 2011 im Einzelunternehmen des Beschwerdeführers fortlaufend betrieblich genutzt worden seien.
Die genannten Personen waren ein Logistik-Leiter, eine Mitarbeiterin und ein Mitarbeiter im Unternehmen des Beschwerdeführers sowie Mitarbeiter, welche für Instandhaltung und Wartung sowie Reinigung eingesetzt gewesen seien.
In der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2025 wurde seitens des Richters zusätzlich angegeben, dass aus den Erkenntnissen des BFG (RV/5100805/2017 und RV/5100806/2017) bereits hervorgehen würde, dass die streitgegenständlichen Auflieger im Einzelunternehmen des Beschwerdeführers betrieblich genutzt worden seien.
Mit Eingabe vom 13. August 2025 wurde seitens des Beschwerdeführers noch folgender "vorbereitender Schriftsatz" eingereicht (eingelangt per Mail um 20:09 Uhr):
"a) Die Beweisführung und Sachverhaltsermittlung beziehen sich in der gegenständlichen Beschwerdesache auf Tatsachen, welche mehr als 15 Jahre zurückliegen, und gestaltet sich deshalb nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch für das BFG im hohen Maße als schwierig und sind mit einem großen Aufwand verbunden. Das Bundesfinanzgerichtes (BFG), Richter A, hat daher mit der steuerlichen Vertretung vor Erlassung des Beschlusses des BFG vom 3. Juni 2025 zur Geschäftszahl RV/5100316/2025 das Prozessprogramm abschließend besprochen. Das Prozessprogramm beschränkte sich auf die Nennung von Zeugen, welche unter Wahrheitserinnerung bestätigen werden, dass die beiden verfahrensgegenständlichen französischen Auflieger im Beurteilungszeitraum 2008 bis 2011 im Einzelunternehmen ***1*** A fortlaufend betrieblich genutzt wurden. Damit war klar, dass das BFG aufgrund der Aktenlage davon ausgeht, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Sattelauflieger der Marke Leci-Trailer dem französischen Unternehmen "***1*** Transports Routiers Nationaux et Internationaux" (im Weiteren hier abgekürzt: WTRNI) zugerechnet und damit in dessen Eigentum befand.
Am heutigen Tag hat die steuerliche Vertretung in Erfahrung gebracht, dass das BFG von dem vereinbarten Prozessprogramm abgewichen ist und die Zeugen nicht geladen hat. Dies ist eine irreführende Vorgangsweise und verstößt auch gegen den im Abgabenverfahrenrecht auch geltenden Grundsatz gegen "Treu und Glauben" sowie gegen das Überraschungsverbot. Das BFG hätte die steuerliche Vertretung von der Änderung des Programmes rechtzeitig in Kenntnis setzen müssen.
Die kaum beweiskräftigen Indizien der Abgabenbehörde werden in wesentlichen Punkten durch die glaubhafte Aussage des Beschwerdeführers zu entkräftet sein. Dies ist naturgemäß schon wegen des lange zurückliegenden Zeitraums und der Auslandsberührung mit äußersten persönlichen Mühen und finanziellen Kosten verbunden, welche sich der Beschwerdeführer des Beschlusses des BFG vom 3. Juni 2025 zur Geschäftszahl RV/5100316/2025 ersparen wollte.
Der Beschwerdeführer wurde, durch die ihm erst bis vor Kurzen nicht bekannte Änderung des Prozessprogrammes in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt.
Antrag:
Das BFG möge auf diesen Umstand in der Verhandlung Bedacht nehmen. Es wird die Verhandlung zu erstrecken sein, um diesen Mangel zu heilen.
Der bisherige Beweisantrag vom 27. Juni 2025 bleibt aufrecht.
b) Das französischen Unternehmens WTRNI war und ist verfahrensrelevant seit seiner Gründung gesellschaftsrechtlich, steuerrechtlich und wirtschaftlich existent
Die Steuerbehörde äußerte Zweifel an der Existenz des französischen Unternehmens im Zeitraum 2008 bis 2011 und ob die beiden Anhänger im Eigentum derselben liegt.
Es ist unrichtig, dass das französische Unternehmen WTRNI rein aus "Kostengründen" betrieben wurde.
Bestritten wird, dass das französische Unternehmen 2007 "steuerlich beendet" wurde, zumal der Beschwerdeführer von den französischen Abgabenbehörden nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
Es möge näher geklärt werden, was überhaupt unter "steuerlicher Beendigung" zu verstehen ist. Auch nach dem französischen Steuerrecht.
Unbestritten wurde das französische Unternehmen WTRNI im Jahre 1992 nach französischem Recht gegründet, noch vor dem Einzelunternehmen ***Bf1*** im Jahre 2000 in Österreich und wurden unter anderen die beiden Auflieger so wie auch drei Sattelzugmaschinen die von diesem Unternehmen rechtmäßig erworben und nach französischem Recht kraftfahrbehördlich zugelassen, was die Position der WTRNI als zivilrechtliche Eigentümer nicht nur bekräftigt, sondern rechtlich unwiderlegbar vermuten lässt.
Antrag:
Es wird beantragt, diesbezüglich von Amts wegen Auskünfte bei der französischen Abgabenbehörde und kraftfahrbehördlichen Zulassungsstelle einzuholen.
Die Gründung und Fortführung der Kapitalgesellschaft WTRNI kann bei der Frage der Zurechnung ihrer Wirtschaftsgüter nicht einfach beiseitegeschoben werden und auch nicht bei Kosten- und Steuerersparnisabsicht einen Missbrauchstatbestand erfüllen. Auch dann nicht, wenn der Mehrheitseigentümer- oder der Alleingesellschafter Willensentschlüsse der Gesellschaft bestimmt. Ihre rechtsreformbedingte Existenz ist eine Rechtstatsache, die für sich nicht nach § 22 beiseitegeschoben werden kann (s bereits Stoll BAO-Kommentar IBNS 3-7007-0493-3 zu § 22 Seite 248ff). Es ist daher im Lichte des wirtschaftlichen Eigentums ein rechtlich zulässiges Faktum, dass der Beschwerdeführer österreichischer Unternehmer und gleichzeitig Gesellschaftergeschäftsführer des französischen Unternehmens WTRNI ist. Die zulässige Verwobenheit der "wirtschaftlichen Position" des Beschwerdeführers, durch den sich ergebenden wirtschaftlichen Zusammenhang des französischen Unternehmens WTRNI und seines österreichischen Einzelunternehmens führen steuerlich nicht dazu, die Existenz des französischen Unternehmens WTRNI und deren Eigentum an den beiden verfahrensgegenständlichen Anhänger in Zweifel zu ziehen. Die Regelungen über die Angehörigenvereinbarung nach § 25 BAO finden zu diesem Beweisthema nicht statt, zumal es an einer familienähnlichen Einheit des Abgabepflichtigen und seiner Angehörigen fehlt, sohin nicht das Rechtsbild des Tatbestandes von ihm zusammen mit Angehörigen erfüllt wurde.
Die Beweiskraft der von der Abgabenbehörde ins Treffen geführten Indizienbeweise verlieren unter diesem Aspekt entscheidend an Bedeutung.
Zum Beweis dafür, dass die WTRNI nicht nur im Zeitraum vom 2008 bis 2011, sondern seit ihrer Gründung bis heute bestand und weiterhin besteht, werden folgende Unterlagen vorgelegt:
Beweis:
1) vorzulegender Auszug aus dem französischen Kibis (Firmenbuch) samt Übersetzung ins Deutsche
2) vorzulegender gerichtlicher Beschluss des "Colmar Handels- und Gesellschaftsregister CS 50466 68020 Colmar Cedex" vom 7. 12. 2015
Übersetzung ins Deutsche
Die durch den in zeitnahen Abständen ereigneten Tod des französischen Geschäftsführers sowie auch des französischen Steuerberaters bedingte geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit dieses Unternehmen führte weder zu dessen gesellschaftsrechtlichen Auflösung, Beendigung und zu keiner Liquidation.
Es fand keine Vermögensauflösung statt, in welchem die beiden Auflieger dem Beschwerdeführer übertragen wurden. Eine solche fand nicht statt und ist auch nicht aktenkundig. Daran ändert auch nicht der Umstand, dass möglichere Weise Finanzordnungswidrigen nach französischem Steuerrecht stattgefunden haben.
Der Beschwerdeführer als nun alleiniger Geschäftsführer und Alleingesellschafter wurde von der französischen Abgabenbehörde nicht informiert. Der Beschwerdeführer hätte jedoch informiert werden hätte müssen. Es wird beantragt, diesbezüglich von Amts wegen Auskünfte bei der französischen Abgabenbehörde einzuholen.
Antrag:
Es möge diesbezüglich Auskünfte bei der zuständigen französischen Abgabenbehörde eingeholt werden.
Von einer steuerlichen oder faktischen Beendigung des französischen Unternehmens kann keine Rede sein. Möglicherweise ist die französische Abgabenbehörde von einem Ruhen der Unternehmenstätigkeit nach französischem Steuerrecht ausgegangen. Es wird beantragt, diesbezüglich von Amts wegen Auskünfte bei der französischen Abgabenbehörde einzuholen.
Antrag:
Es möge diesbezüglich Auskünfte bei der zuständigen französischen Abgabenbehörde eingeholt werden.
c) Die Zuteilung einer UID- Nummer ist ein normativer Rechtsakt.
Sohin muss auch die amtswegige Löschung dieser Nummer ein solcher sein. Der Beschwerdeführer hätte in einem rechtsstaatlichen Verfahren davon nachweislich in Kenntnis gesetzt werden müssen, um dagegen rekurrieren zu können. Der Beschwerdeführer wurde jedoch darüber nicht als alleiniger Geschäftsführer und Alleingesellschafter informiert, obwohl seine unternehmerische Position den Abgabenbehörden durch das französische Firmenbuch bekannt war.
Antrag:
Es wird beantragt, diesbezüglich von Amts wegen Auskünfte bei der für die Vergabe und Löschung zuständigen französischen Abgabenbehörde einzuholen.
Das von der Abgabenbehörde angenommene Indiz hinsichtlich fingierter Rechnungen geht daher ins Leere. Dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, dass die UID- Nummer des französischen Unternehmens weiterhin gültig ist, beweist nicht die ihm zur Last gelegte Tat. Die zulässige Verwobenheit der "wirtschaftlichen Position" des Beschwerdeführers erklärt es, dass er von der Existenz dieser Nummer ausgehen durfte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung konnte er den Bestand der UID- Nummer ohne Kontrolle annehmen.
Antrag:
Es möge diesbezüglich Auskünfte bei der zuständigen französischen Abgabenbehörde eingeholt werden.
d) Die beiden Auflieger sind und waren bis zu ihrer Verschrottung Eigentum des französischen Unternehmens WTRNI.
In der gegenständlichen Beschwerdesache ist es entscheidend, ob sich im Beurteilungszeitraum (Jahre 2008 bis 2011) die beiden Auflieger im Eigentum des französischen Unternehmens WTRNI befanden.
Wie nach dem österreichischen Recht kann nach französischem Recht ein Kraftfahrzeug auf den Namen des Eigentümers und Verfügungsberechtigten kraftfahrbehördlich angemeldet werden. Dies war seit dem Ankauf der beiden verfahrensgegenständlichen Anhänger das französische Unternehmen WTRNI.
Das Eigentum des französischen Unternehmens WTRNI an diesen Aufliegern bis zum Zeitpunkt ihrer Verschrottung lag bei dem französischen Unternehmen WTRN, Dies ist aufgrund der Zulassung nicht nur indiziert, sondern gänzlich erwiesen.
Beweis:
PV, vorzulegender Zulassungsschein der französischen Kraftfahrbehörde über die beiden verfahrensgegenständlichen Auflieger.
Es ist unrichtig, dass die beiden Auflieger nur für das österreichische Unternehmen verwendet wurden. Daher ist es unrichtig, dass die beiden Auflieger "immer" auf dem Betriebsgelände des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers gestanden sind. Das französische Unternehmen verfügte entgegen der Annahme der Abgabenbehörde auch über Zugfahrzeuge und auch diese waren im Unternehmen WTRNI in Verwendung.
Beweis:
PV, vorzulegende Kaufverträge
Die beiden Auflieger wurden erst später, so in den Beurteilungszeiträumen 2008 bis 2011, in Österreich zu verwendet. Daher wurden die beiden Auflieger im französischen Unternehmen in der Zeit zwischen ihrer Anschaffung und der Nutzung im Rahmen der Miete an den Beschwerdeführer als Einzelunternehmer im Rahmen des französischen Unternehmens betrieblich verwendet.
Beweis:
PV
Das französische Unternehmen kam bis dahin auch für die Erhaltung und Reparatur der Anhänger auf.
Beweis:
PV, vorzulegende Rechnungen
Es widerspricht jeglicher Vernunft und wirtschaftlichen Denkens, sohin jeglicher allgemeinen und wirtschaftlichen Erfahrung, dem Beschwerdeführer als erfolgreichen Unternehmer zu unterstellen, er habe Ende 1999 die beiden Spezialauflieger für Spezialtransporte (Autoteile) in Spanien gekauft, um diese nicht im Rahmen dieses Unternehmens zu nutzen, sondern erst im Beurteilungszeitraum in Österreich zu verwenden.
Nun ist es richtig, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Anhänger auch im Anlageverzeichnis des Einzelunternehmens ***Bf1*** seit dem Ankauf im Jahre 1999 als Betriebsvermögen auf dem Konto "Betriebs- und Geschäftsausstattung" mit einem Erinnerungsbetrag von 1 € aufscheinen. Dies ist wie durch das Schreiben der Steuerberatung Stb in OrtA vom 3. Februar 2023 und der E-Mail des Mitarbeiters dieser Steuerberatung vom 24. August 2021 erklärbar widerlegt: Die beanstandeten Wirtschaftsgüter waren in der Buchhaltung auf dem Konto Betriebs- und Geschäftsausstattung verbucht und wurden vom zuständigen Sachbearbeiter in das Anlagenverzeichnis übernommen.
Die 2 Wirtschaftsgüter könnten irrtümlich aktiviert worden sein.
Beweis:
vorzulegendes Schreiben der Steuerberatung Stb in OrtA vom 3. Februar 2023 sowie der E-Mail des Mitarbeiters dieser Steuerberatung, K L, vom 24. August 2021
Eine Beweiswürdigung dahin, dass das Eigentum der beiden verfahrensgegenständlichen Anhänger deshalb dem Einzelunternehmen zuzurechnen ist, entspricht nicht den aufgezeigten Erfahrungssätzen und nicht den angebotenen Beweisen sowie dem Sachverhalt und wäre unzulässig vorwegreifend. Deshalb vorweggreifend, weil bei einer Betrachtung die allgemeine und wirtschaftliche Erfahrung, sowie der vorliegenden Beweise klar dafür sprechen, dass das französische Unternehmen WTRNI von der Anschaffung bis zum Zeitpunkt der Verschrottung Eigentümerin dieser Anhänger war.
Es ist unrichtig und widerspricht jeglicher allgemeinen und wirtschaftlichen Erfahrung, zu meinen, bei der Erstellung der jährlichen Bilanz alle vorhandenen Wirtschaftsgüter auf ihren Bestand zu überprüfen. Überhaupt wenn diese mit einem Erinnerungsbetrag von 1 € aufscheinen. Überprüft werden in praxi nur die Zugänge und Abgänge.
e) Entscheidungswesentlich ist die Beantwortung und Lösung der Frage, ob zwischen dem Einzelunternehmer und der "***1*** Transports Routiers Nationaux et Internationaux" der von der Abgabenbehörde angezweifelte Leistungsaustausch stattgefunden hat.
Ein solcher hat de facto und de jure stattgefunden. Dass keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen und Rechnungslegungen vorliegen sind allenfalls Finanzordnungswidrigkeiten, keinesfalls kann dadurch der erfolgte Leistungsaustausch in Zweifel gezogen werden. Keinesfalls darf auch dieser Vereinbarung Unentgeltlichkeit unterstellt werden und ist Entgeltlichkeit ex lege zu vermuten (§ 1152 ABGB, bereits OGH 20.9.1960, 4Ob60/60). Ob es sich dabei um Nutzungs- oder Mietentgelte handelt, ob Sicherheiten gewährt wurden, ist einzelfallbezogen unerheblich. Es kommt ausschließlich auf die Angemessenheit der von den beiden Unternehmen gegenseitig erbrachten Leistungen an! Die ist von der Abgabenbehörde im Zweifelsfall zu beweisen.
Dass es keine schriftlichen Verträge gab, bzw. die vorgelegten Schreiben nicht fremdüblich sind, besagt nicht, dass keine Leistungsaustäusche stattgefunden bzw. diese nicht fremdüblich stattgefunden haben.
Bei der Prüfung der Angemessenheit der Leistungen kommt es nicht auf den Vergleich von Anschaffungskosten zu den Miet-, bzw. Nutzungsentgelt an. Ein allfälliges Missverhältnis ist nicht maßgebend. Vielmehr kommt es auf die die Fremdüblichkeit der Mieten-, bzw. Nutzungsentgelte an.
Ein solcher Vergleich ergibt, dass Fremdüblichkeit vorliegt.
Die beiden Anhänger wurden ertrags- und gewinnorientiert genutzt und eingesetzt. Die Verrechnung von Nutzungsentgelten nach gefahrenen Kilometer ist fremdüblich. Pauschalpreise sind auch hier fremdüblich, zumal diese betrieblichen Kosten in die Kostenrechnung der erbrachten Leistungen an Dritte (Kunden) durch Beschwerdeführer preislich berücksichtigt wurden.
In Anbetracht der Gesamtumsätze in Millionenhöhe nahmen die Betriebskosten einen geringen Stellenwert in den Bilanzen ein. Dem Argument, dass die für eine Fremdüblichkeit erforderliche Angemessenheit der als Betriebsausgaben geltend gemachten Miet- bzw. Nutzungsentgelte ankomme und ein österreichischer Unternehmer in gleicher Lage die beiden Auflieger gekauft, statt um die in Zweifel gezogene Miet- bzw. Nutzungsentgelte betrieblich verwendet hätten, wird entgegengehalten, dass die Auflieger nach österreichischem Recht nicht kraftfahrrechtlich typisiert und zum Verkehr zugelassen worden wären, jedoch die Abweichung (Hubdach) gerade zur Verwendung und Erfüllung der konkreten Aufträge unerlässlich gewesen waren.
Höhere Betriebskosten flossen fremdüblich in die Verrechnung gegenüber den Kunden ein. Dass die Miet- bzw. Nutzungsentgelte vom Beschwerdeführer festgesetzt wurden, schadet der Angemessenheitsprüfung der von den beiden Unternehmen gegenseitig erbrachten Leistungen nicht, wurden doch diese im Prüfungszeitraum durch die betriebliche Nutzung der Anhänger und Leistungserbringung an Dritte im Rahmen der österreichischen Unternehmen in fremdüblicher Höhe sowie wirtschaftsüblich weiterverrechnet. Von "mutwillig geschaffenen Betriebsausgaben" kann daher keinesfalls Rede sein.
f) Die Mietkosten der beiden Auflieger halten einem branchenüblichen Fremdvergleich stand.
In der gegenständlichen Beschwerdesache ist es entscheidend, ob die Mietkosten der beiden Auflieger aufgrund ihrer speziellen Eigenschaft durch ihre Verwendung im Rahmen des österreichischen Einzelunternehmens des Beschwerdeführers einem branchenüblichen Fremdvergleich standhalten. Sie halten stand.
Die Mietkosten der beiden Auflieger halten aufgrund ihrer speziellen Eigenschaft durch ihre Verwendung im Rahmen des österreichischen Einzelunternehmens des Beschwerdeführers einem branchenüblichen Fremdvergleich stand.
Im Bericht der Finanzbehörde lautete es auf Seite 5 unter "Würdigung":
Die Auflieger wurden zwischen 2000-2002 (laut Niederschrift 27.10.2016) in Spanien um € 40.000,-- pro Stück (Summe € 80.000,--) gekauft. Diese Aussage des Pflichtigen bzw. Steuerberaters erscheint schon deshalb nicht glaubhaft, da die Zulassungspapiere den 6.12.1999 ausweisen. In den Jahren 2008-2011 wurden Mieten von € 192.000 (durchschnittlich € 48.000,-- von der französischen Firma an das österreichische Einzelunternehmen und die GmbH verrechnet. Somit wurden für acht Jahre alte Aufleger 60% der gesamten Anschaffungskosten in einem Jahr als Miete verrechnet. Daraus lässt sich der bei Anschaffungskosten von € 40.000,--/Auflieger nach einer achtjährigen Nutzung noch ein jährlicher Erlös von € 24.000,-- ableiten. Dieses krasse Missverhältnis steht in jeglichen Widerspruch des täglichen Wirtschaftsleben und lässt den Rückschluss zu, dass es sich um fingierte und überhöhte Betriebsaufwendungen handelt, die im normalen Wirtschaftsleben nicht zu erzielen sind.
Beides, fingierte und überhöhte Betriebsaufwendungen, wird jedoch wie folgt bestritten:
Die Würdigung, eine "Aussage des Pflichtigen bzw. Steuerberaters erscheint schon deshalb nicht glaubhaft, da die Zulassungspapiere den 6. Dezember 1999 ausweisen", ist nicht nur Ergebnis befangenen Behördenverhaltens, sondern offensichtlich fadenscheinig. Abgesehen davon, dass Betriebsaufwendungen nicht erzielt werden können, sondern zu tragen sind, verkennt die Abgabenbehörde, dass es sich bei der Angemessenheit der Leistungen nicht auf Anschaffungskosten, sondern auf den Wert am Mietenmarkt ankommt, um überhaupt zu Feststellungen über eine Fremdüblichkeit zu kommen. Dabei bedarf es auch hinreichender Sachverhaltsfeststellungen zur Beurteilung der Fremdüblichkeit der Vermietung, in der Regel auch zur Fremdüblichkeit der Höhe des Mietzinses (vgl. VwGH 25.4.2013, 2010/15/0139, m. w. N.). Dieser Umstand ist von Amts wegen zu ermitteln und besteht hier nur eine Mitwirkungspflicht auf einen konkreten Vorhalt der Steuerbehörde.
So ist es auch infolge der zulässigen "wirtschaftlichen Position" des Beschwerdeführers unbedeutend, ob die verfahrensgegenständlichen Mietverträge oder sonstige relevante Erklärungen vom Beschwerdeführer mündlich oder schriftlich geschlossen wurden, wo sie abgeschlossen wurden, ob die Auflieger mit Fahrzeugen nur mit österreichischem Kennzeichen gezogen wurden, was auch nicht zutrifft.
Im Hinblick auf die zulässige Verwobenheit der "wirtschaftlichen Position" des Beschwerdeführers ist es ebenso unerheblich, dass die Rechnungen an das Einzelunternehmen in deutscher Sprache geschrieben wurden, zumal die deutsche Sprache eine in der Europäischen Union anerkannte Sprache ist und der Beschwerdeführer, der nur über Pflichtschulabschluss verfügt, dies deutsche Sprache schon aufgrund seiner Bildung besser beherrscht.
Auch dass auf den Rechnungen die vermeintlich rechtswirksam gelöschte UID- Nummer aufscheint, die Rechnungen durch den Beschwerdeführer geschrieben wurden, die Betriebsadresse in Ort2 angeführt wurde, ist einzelfallbezogen unerheblich, weil die Vertragspartner und ihre rechtliche Beziehung hinreichend bestimmt sind.
Es ist branchen- und fremdüblich, dass der Nutzungsberechtigte für die Erhaltungskosten samt der Kosten der amtlichen Überprüfung auf Betriebs- und Verkehrssicherheit aufkommt.
Zusammenfassend: Der in der Bilanz und GuV abgebildete Aufwand für die Auflieger des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers sind als Betriebsausgaben anzuerkennen.
g) Antrag:
Das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde Folge geben und die Einkommensbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 so festsetzen, dass der in der Bilanz und GuV abgebildete Aufwand für die beiden Auflieger des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers anerkannt werden; aushilfsweise mögen die angefochtenen Einkommensbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde zurückverwiesen werden."
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 14. August 2025 wurde neben anderen Bereichen auch dieses Schriftstück besprochen.
In der diesbezüglichen Niederschrift wurde zusammengefasst folgendes festgehalten:
Seitens der Amtspartei wurde im Wesentlichen nochmals darauf hingewiesen, dass es keine Mietverträge im herkömmlichen Sinn gebe. Die Auflieger haben sich bereits 7 Jahre im Anlagevermögen der österreichischen Firma befunden und es bestehe ein Missverhältnis zwischen den jährlichen Mietkosten (ca. 200.000,00 €) und den Anschaffungskosten (ca. 50.000,00 €). Recherchen hätten ergeben, dass beispielsweise bei Zugmaschinen die jährliche Mietprämie rund 10% der Anschaffungskosten betrage (siehe Beilage 1 zur Niederschrift).
Anmerkung Richter: 200.000,00 € sind nicht die jährlichen Mietkosten, sondern die Mietkosten für die Jahre 2008 bis 2011 (also für 4 Jahre; genau waren es 192.000,00 €).
Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde darauf hingewiesen, dass zumindest für das Jahr 2008 Verjährung eingetreten sei. Das Finanzstrafverfahren sei eingestellt worden.
Bei den Aufliegern würde es sich um Spezialauflieger handeln. Zur Feststellung einer fremdüblichen Miete sei ein Gutachter zu bestellen.
Tatsache sei, dass die Auflieger von der französischen Firma angeschafft worden seien (siehe die vorgelegten Rechnungen). Sie seien auch im Anlageverzeichnis der französischen Firma angeführt worden.
Herr ***1*** sei die einzige Person, die über die wahren Gegebenheiten Auskunft geben könnte, daher solle er befragt werden.
Bezüglich der Anschaffung sei darauf hinzuweisen, dass die französische Firma bereits 1992 gegründet worden sei. Die Anschaffung sei also bereits vor Gründung der Firma in Österreich erfolgt.
Dass die Auflieger irrtümlich in das Anlagevermögen aufgenommen worden seien, könne Herr L von der Kanzlei Stb bestätigen. Herr L sei diesbezüglich einzuvernehmen.
Über die Verlegung des Firmensitzes von Ort2 nach Ort3 sei eine Anordnung eines französischen Gerichts vorgelegt worden. Aufgrund der Verlegung des Firmensitzes sei von den französischen Finanzbehörden damals keine Firma vorgefunden worden. Ebenso wurde ein französischer Firmenbuchauszug vorgelegt.
Es werde beantragt, den Beweisanträgen laut Eingabe vom 13. August 2025 Folge zu leisten.
Anmerkung Richter:
Nach Beratung des Senates hat dieser beschlossen, sämtlichen Beweisanträgen nicht Folge zu leisten und die Verhandlung fortzusetzen.
Abschließend verwies der anwesende Amtsvertreter darauf, dass seitens der französischen Finanzbehörden bereits Auskünfte über die Existenz der Firma vorliegen würden.
Bei dem gegenständlichen Sachverhalt sei die sog. Angehörigenjudikatur sehr wohl zu beachten.
Der Ort der Geschäftsleitung der französischen Firma wäre grundsätzlich in Österreich zu erfassen.
Da es sich gegenständlich um sog. RC-Leistungen gehandelt hätte, hätten auch UID-Abfragen vorgenommen werden müssen.
Erst nach vollständiger Abschreibung der Anlagegüter in Österreich seien im Jahr 2008 erstmals Aufwendungen verrechnet worden.
Ob es in Frankreich tatsächlich Zugfahrzeuge gegeben habe, sei nicht bekannt. Den vorliegenden Unterlagen folgend, seien jedenfalls keine diesbezüglichen Einnahmen in Frankreich erfasst worden. Ob die Auflieger zu Beginn in Frankreich verwendet worden seien, sei jedenfalls nicht belegmäßig nachgewiesen worden.
Dass sich die Anlagegüter irrtümlich im Anlageverzeichnis befunden hätten, sei nicht glaubhaft. Im Zuge der Bilanzerstellung hätte dies jedenfalls auffallen müssen.
Hinsichtlich der Miethöhe sei den Angaben des Beschwerdeführers folgend nach Kilometerleistung abgerechnet worden. Tatsächlich seien aber Pauschalbeträge verrechnet worden.
Insgesamt würde nach Ansicht der Amtspartei gegenständlicher Sachverhalt keinem Fremdvergleich standhalten und sei die wirtschaftliche Betrachtungsweise zu beachten.
Die beschwerdeführende Partei ergänzte abschließend, dass bei einer vorigen Prüfung der Prüfer darauf hingewiesen hätte, dass UID-Abfragen an sich schon verdächtig seien. Nunmehr werde seitens der Amtspartei bemängelt, dass keine UID-Abfragen getätigt worden seien. Dies würde befremdlich erscheinen.
Zum Anlageverzeichnis sei anzumerken, dass die Auflieger ursprünglich im Bereich Büroausstattung erfasst gewesen seien, daher sei der Fehler auch nicht aufgefallen. Dies sei auch in den Betriebsprüfungen nicht aufgefallen. Erst die Richterin im Vorerkenntnis über die Wiederaufnahme hätte diesen Fehler bemerkt. Bezüglich dieses Fehlers werde auf die Stellungnahme der Kanzlei Stb verwiesen. Dem Beschwerdeführer könne diesbezüglich keinesfalls Wissentlichkeit und Vorsatz vorgeworfen werden.
Die Afa vor 2008 sei in Österreich irrtümlich vorgenommen worden und richtigerweise auch in Frankreich.
Wenn die Finanz immer Verträge verlange, so sei darauf hinzuweisen, dass hierzu nicht immer Schriftform notwendig sei, es seien auch mündliche Verträge gültig.
Anzumerken sei weiters, dass der Sitz der französischen Firma in Frankreich sei und jener der österreichischen Firma in Österreich.
Zur Höhe der Miete sei zu bemerken, dass es sich gegenständlich um Spezialauflieger handle. Der seitens der Finanz angeführte Fremdvergleich sei demnach nicht von Relevanz.
Da im Beschwerdefall keinesfalls von Abgabenhinterziehung auszugehen sei (siehe BFG-Erkenntnis Seite 66 letzter Absatz), sei hinsichtlich Einkommensteuer 2008 bereits Verjährung eingetreten.
Anmerkung Richter:
Die angeführten Beweisanträge werden im Rahmen der Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung nochmals genauer dargestellt - der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Ablehnung beschlossen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer betreibt seit 1999 als Einzelunternehmer ein Transportunternehmen. Daneben war bzw. ist er Geschäftsführer und Gesellschafter von Auslandsgesellschaften in Tschechien, Ungarn und Frankreich sowie einer im Jahr 2011 neu gegründeten Inlands-GmbH. Das steuerpflichtige Inlandseinkommen des Beschwerdeführers der Jahre 1999 bis 2011 stammt ausschließlich aus den gewerblichen Einkünften des Einzelunternehmens. Die Gewinnermittlung des Einzelunternehmens erfolgt durch Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 EStG 1988).
Die Erstveranlagungen für die Jahre 2000 und 2001 wurden aufgrund einer Außenprüfung wiederaufgenommen und die Einkünfte erhöht.
In den Jahren 2002 bis 2005 wurden keine Abgabenerklärungen eingereicht und die Einkünfte im Schätzungsweg mit 20.000,00 € bis 30.000,00 € festgesetzt.
Nach einer erklärungsgemäßen Veranlagung des Jahres 2006 kam es für die Jahre 2007 und 2008 wegen neuerlicher Nichtabgabe von Erklärungen zu Schätzungen der gewerblichen Einkünfte mit 70.000,00 € (2007) und 50.000,00 € (2008).
Dagegen wurden Berufungen eingebracht und nachträglich Erklärungen und Jahresabschlüsse vorgelegt und die geschätzten Einkünfte dieser Jahre mit Berufungsvorentscheidungen vom 22. April 2010 (2007) und 5. Mai 2010 (2008) mit den niedrigeren Einkünften laut Erklärungen festgesetzt.
Die Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 2009 bis 2011 erfolgten erklärungsgemäß mit Bescheiden vom 26. Mai 2011 (für 2009), 3. November 2011 (für 2010) und 3. Mai 2013 (für 2011).
Im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2008 und der Erlassung der Einkommensteuerbescheide 2009, 2010 und 2011 lagen dem Finanzamt Einkommensteuererklärungen samt Beilage (E1a) mit den formularmäßig vorgegebenen Kennzahlenangaben zu Einnahmen und Ausgaben sowie die vom Beschwerdeführer unterzeichneten Jahresabschlüsse mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anlagenverzeichnis zum Abschlussstichtag 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres vor.
Den Gewinn- und Verlustrechnungen 2008 bis 2011 war - soweit beschwerdegegenständlich - der am Konto 7403 gebuchte Gesamtaufwand für Mieten von Nutzfahrzeugen zu entnehmen, der laut Erklärungsbeilagen unter der Kennzahl "Miet/Pachtaufwendungen" als Betriebsausgaben deklariert wurde.
In den Bilanzen dieser Jahre sind bei den Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen Verrechnungsschulden gegenüber der französischen Gesellschaft ***1*** Trans mit 24.000,00 € (31.12.2008), 72.000,00 € (31.12.2009), 120.000,00 € (31.12.2010) und 148.000,00 € (31.12.2010) ohne weitere Anmerkungen ausgewiesen.
Im Anlagevermögen sind u.a. zwei Sattelauflieger der Marke Leci-Trailer mit Anschaffungskosten iHv je 28.371,64 € (insgesamt 56.753,40 €) erfasst. Die im November 1999 angeschafften Auflieger wurden ab 2000 über eine Nutzungsdauer von 8 Jahren abgeschrieben. Letztmals wurden im Jahr 2007 Abschreibungen in Höhe von 7.094,00 € als Betriebsausgaben geltend gemacht. In den Abschlüssen der Jahre ab 2008 sind die Auflieger mit dem Buchwert von je 0,07 € ausgewiesen.
Im Mai 2010, Mai 2011, November 2011 und Mai 2013 ergingen entsprechend den eingereichten Einkommensteuererklärungen (und den beigelegten Abschlüssen) die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2008 bis 2011.
Der Beschwerdeführer stellte erstmals für die französische ***1*** Trans mit Adresse in Ort2, Frankreich mit Rechnungsdatum 31.12.2008 eine an ihn - als Inhaber des Einzelunternehmens - adressierte Rechnung über "Fahrzeugmiete" für den Zeitraum 7-12/2008 mit einem Mietentgelt iHv 24.000,00 € aus und veranlasste die Erfassung in der Buchhaltung des Einzelunternehmens. Dies erfolgte im Zuge der Bilanzerstellung mit einer nachträglichen Buchung als Mietaufwand und Verrechnungsschuld gegenüber der französischen Gesellschaft.
Für die folgenden Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 wurden vom Beschwerdeführer an die Einzelfirma mit 30.6. und 31.12. datierte Rechnungen über Halbjahresmieten von je 36.000,00 € (im Jahr 2009) bzw. je 24.000,00 € (im Jahr 2010) sowie eine mit 31.12.2011 datierte Rechnung über Mieten für den Zeitraum 1-12/2011 über 28.000,00 € und an die InlandsGmbH für den Zeitraum 8-12/2011 über 20.000,00 € ausgestellt und deren Verbuchung als Mietaufwand und Verrechnungsverbindlichkeit in den jeweiligen Jahren veranlasst.
Die Buchungen am Mietaufwands- und Verrechnungskonto stellen sich im Detail wie folgt dar:
Die Fahrzeugmieten des Beschwerdeführers wurden von der französischen Gesellschaft für die dem Betriebs- bzw. Anlagevermögen des inländischen Betriebes zugehörigen Sattelauflieger der Marke Leci-Trailer verrechnet, die im Jahr 1999 von einem spanischen Lieferanten zu Anschaffungskosten von 56.753,40 € erworben wurden.
Die 1999 aus Kostengründen in Frankreich zugelassenen Auflieger waren seither ausschließlich für Transportaufträge der österreichischen Firma eingesetzt.
Neben den Abschreibungen wurden alle mit dem laufenden Betrieb verbundenen Kosten (Versicherungen, Instandhaltungen, Überprüfung, etc..) seit Anschaffung vom österreichischen Unternehmen getragen und bei den gewerblichen Einkünften als Betriebsausgaben berücksichtigt.
Die französische Gesellschaft wurde 1992 in Frankreich mit einem weiteren Geschäftspartner gegründet. Die im französischen Firmenbuch eingetragene Sarl hatte ihren Sitz in Ort2 und führte im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Güterbeförderung für die österreichische Gesellschaft Transportdienstleistungen durch. In Ort2 befanden sich Geschäftsräumlichkeiten, in der der Geschäftspartner für die Gesellschaft bis 2006 tätig war und auch der französische Steuerberater seine Kanzlei hatte.
Im Jahr 2006 verstarb der französische Geschäftspartner. Der Beschwerdeführer war seither alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Die Gesellschaft blieb zwar weiterhin mit Sitz und Niederlassung in Ort2 im Firmenbuch eingetragen. Nach dem Tod des Geschäftspartners und der Veräußerung des Beratungsunternehmens kam es zur Auflösung der Geschäftsräumlichkeiten in Ort2 und zur Einstellung der geschäftlichen Aktivitäten bei der französischen Gesellschaft. In den Jahren 2006 und 2007 erfolgten keine Kostenverrechnungen zwischen dem österreichischen Betrieb und der französischen Gesellschaft mehr.
Der Beschwerdeführer hatte ab 2006 (bis 2015) weder persönliche noch behördliche Kontakte in Frankreich und übte die Geschäftsführungstätigkeit von Österreich aus. Er stellte in der Zeitspanne zwischen 2008 und 2011 die oben angeführten Mietenrechnungen aus, veranlasste für die französische Gesellschaft aber keine Maßnahmen, dass die Mietenrechnungen ordnungsgemäß in deren Büchern erfasst, Mieteinnahmen entsprechend den steuerlichen Vorgaben bei der zuständigen Abgabenbehörde erklärt und sich daraus ergebende Abgaben entrichtet werden.
Für die französische Gesellschaft wurden ab dem Jahr 2006 über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren keine Aufzeichnungen und Bücher mehr geführt und weder bei der französischen noch bei der österreichischen Abgabenbehörde Steuererklärungen eingereicht und Steuerzahlungen geleistet. Die für Ort2 örtlich zuständige Steuerbehörde löschte die französische Gesellschaft mit 1.1.2007 amtswegig als Steuersubjekt und erklärte gleichzeitig deren UID Nr. als ungültig.
Die Mietenrechnungen stellte der Beschwerdeführer ohne vertragliche Grundlagen und Nachweise zum angesetzten Mietentgelt aus. Es fanden auch keine Zahlungen dazu statt. Buchmäßig wurde die Verrechnungsschuld um zwei Barentnahmen vermindert, denen kein Kasseneingang bei der französischen Gesellschaft gegenübersteht.
In den Einkommensteuererklärungen setzte der Beschwerdeführer die von ihm festgesetzten Mietaufwendungen für die im Anlagevermögen erfassten Auflieger und ohne Vertragsgrundlagen über eine (anzuerkennende) Nutzungsüberlassung als Betriebsausgaben an, um damit die in den Einkünften des inländischen Betriebes enthaltenen Erträge aus den Transporteinsätzen dieser Auflieger zu vermindern.
Beim Beschwerdeführer fanden mehrere Außenprüfungen statt.
Zu den im Jahr 2005 und 2009 stattgefundenen Prüfungen waren der Abgabenbehörde aus dem Prüfbericht die Feststellungen bekannt, dass der Beschwerdeführer u.a. seinen Steuererklärungs- und abfuhrpflichten bei der Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Kraftfahrzeugsteuer und Kammerumlage nicht nachgekommen ist.
Aus dem Prüfbericht aus 2005 zur Prüfung der Abgabenzeiträume 1999 bis 2003 geht im Zusammenhang mit Verrechnungen mit der französischen Firma die Feststellung hervor, dass von Österreich nach Frankreich Personal- und Telefonkosten und von Frankreich nach Österreich in gleicher Höhe (mit rund 200.000,00 ATS) Transportleistungen verrechnet wurden. Diese Verrechnungen wurden zwar dem Grunde und der Höhe nicht beanstandet, da jedoch nur die Aufwendungen für Transportleistungen, jedoch nicht die Erträge aus den verrechneten Personal/Telefonkosten erfasst waren, erfolgte eine entsprechende Gewinnerhöhung.
Bei der im November 2014 begonnenen Außenprüfung, dessen Prüfungsauftrag die Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Kraftfahrzeugsteuer und Kammerumlage für die Jahre 2011 bis 2013 umfasste, wurden Unterlagen zu den am Verrechnungskonto erfassten Fahrzeugmietaufwendungen abverlangt und dazu die Mietrechnungen vorgelegt.
Nachdem der Beschwerdeführer keine Informationen/Unterlagen zu den vertraglichen Grundlagen und zur steuerlichen Behandlung bei der französischen Gesellschaft beibrachte, wurde ein Auskunftsersuchen an die französische Abgabenbehörde gestellt, mit dem die Erfassung der im Jahr 2011 verbuchten Mieten in Frankreich abgefragt wurde.
Dazu erhielt die Abgabenbehörde im April 2015 die Informationen aus Frankreich über die dort seit 2005 nicht mehr abgegebenen Steuererklärungen, die 2007 erfolgte steuerliche Löschung der Gesellschaft samt UID-Nr und dass an der Rechnungsadresse der Gesellschaft keine geschäftlichen Aktivitäten ausgeübt werden, was dem Beschwerdeführer und dessen Vertreter bekanntgegeben wurde.
Mit einem im Oktober 2015 zum Betreff "Einkommensteuer" ergangenen Ergänzungsersuchen wurde der Beschwerdeführer neuerlich aufgefordert, Unterlagen zur französischen Firma vorzulegen, andernfalls werde der Mietaufwand iHv 172.000,00 € nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Nach einem weiteren schriftlichen Vorhalt im März 2016 legte die steuerliche Vertretung - mit Bezugnahme auf die Vorhalte und mittlerweile stattgefundene Besprechungen und Belegübergaben - die Zulassungspapiere für die im Dezember 1999 in Frankreich zugelassenen Leci-Trailer, sowie einen Firmenbuchauszug vom Jänner 2016 und eine Ansässigkeitsbescheinigung für Einkünfte 2016 vor.
Im Firmenbuch ist - neben der Gesellschaftsform, dem Gründungsjahr 1992 und Kapital (7.622,00 €) die Alleingesellschafter und -geschäftsführerstellung des Beschwerdeführers - eine mit Wirkung November 2015 erfolgte Sitzänderung von Ort2 nach Ort3 und als (aktuelle) Geschäftstätigkeit die Vermietung von Transportmitteln eingetragen.
Weiters legte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 (!) Jahresabschlüsse/Steuererklärungen der Jahre 2006 bis 2013 des französischen Unternehmens vor, die auf Veranlassung des Beschwerdeführers vom Nachfolgeberater in Frankreich nachträglich erstellt und im Jahr 2016 bei der französischen Steuerbehörde eingereicht wurden. Die Bilanzen weisen aktivseitig im Anlagevermögen die Restbuchwerte der zwei Auflieger (mit Anschaffungskosten iHv 56.753,40 € (von denen in den Jahren 2006 bis 2009 noch Abschreibungen in Ansatz gebracht wurden) und die um die jährlichen Mieterträge erhöhten Forderungen bzw. Verrechnungskonten aus. Die Passiva betreffen das Eigenkapital (Stammkapital zzgl. jährliche Gewinne und Verluste ab 2006) und im Fremdkapital eine in allen Jahren gleich hohe Bankverbindlichkeit sowie sonstige Verbindlichkeiten (aus sonstigen Aufwendungen).
Für die Jahre 2006 und 2007 sind ausschließlich Verluste aus Abschreibungen der Auflieger ausgewiesen (Gewinn- oder Verlustvorträge aus 2005 scheinen nicht auf). Für die Jahre 2008 bis 2011 sind Gewinne aus den Mieterträgen von insgesamt 192.000,00 € (172.000,00 € von Einzelfirma und 20.000,00 € von GmbH), denen aufwandsmäßig bis 2009 Abschreibungen mit rund 5.000,00 € p.a. und in den Jahren 2008 bis 2011 sonstige Aufwendungen iHv 1.000,00 € gegenüberstehen, dargestellt.
In den Folgejahren 2012 und 2013 sind nur noch Verluste aus sonstigen Aufwendungen iHv je 500,00 € ausgewiesen.
Bescheide bzw. Steuerfestsetzungen zu dem von der französischen Abgabenbehörde in Ort2 bestätigten Erklärungseingang für geschlossene Jahre 2006 bis 2014 erfolgten nicht.
Bei der am 27. Oktober 2016 durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers zu den "Einkünften 2008 bis lfd. " gab dieser an, dass die Mieten die Vermietung von zwei, aus Kostengründen im Jahr 1999 in Frankreich zugelassenen (zu einem Kaufpreis von rund 80.000,00 € erworbene) Leci-Trailer Sattelauflieger betreffen würden, die von der österreichischen Firma für Spezialtransporte benötigt worden seien und deren Mieten "aufgrund mündlicher Vereinbarung nach Kilometerleistung" festgesetzt worden wären.
Mit Prüfungsauftrag vom 14. Februar 2017 erfolgte die Ausweitung der Prüfung auf die Einkommensteuer der Jahre 2008 bis 2010 und auf eine finanzstrafrechtliche Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStG, die beide mit dem Verdacht, dass Mietaufwendungen an die französische ***1*** Trans zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend gemacht und dadurch Abgaben verkürzt worden seien, begründet sind und vom steuerlichen Vertreter zur Kenntnis genommen wurden.
Das Strafverfahren betreffend den Beschwerdeführer wurde in der Folge eingestellt.
2. Beweiswürdigung
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Veranlagungsdaten im Abgabeninformationssystem, den vorgelegten Jahresabschlüssen (samt Anlagenverzeichnissen) der Jahre 2006 bis 2011, den Prüfberichten zu den Außenprüfungen im Jahr 2005 betreffend die Jahre 1999 bis 2003, im Jahr 2012 betreffend die Jahre 2008 bis 2010 sowie aus den folgenden vom Finanzamt vorgelegten Akten:
< Wiederaufnahmebescheide vom 27.3.2017
< Beschwerdeschriftsatz vom 24. April 2017
< Bericht der Außenprüfung betreffend die Jahre 2008 bis 2013 vom 14.3.2017 inklusive Niederschrift über die Schlussbesprechung und die folgenden relevanten Unterlagen aus dem Arbeitsbogen:
- Kontenausdrucke des Verrechnungskontos mit den Kontobewegungen der Jahre 2008 bis 2011,
- Mietrechnungen,
- Ergänzungsersuchen vom 8.10.2015 und 9.3.2016, das dazu ergangene Antwortschreiben der steuerlichen Vertretung vom 8.4.2016 samt Beilagen (Zulassungspapiere der Auflieger, Firmenbuchauszug der französischen Gesellschaft vom 26.1.2016) und
- Ansässigkeitsbescheinigung für die französische Gesellschaft betreffend Einkünfte für das Jahr 2016,
- Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27.10.2016,
- Auskunftsersuchen (CLO-Anfrage) aus Jänner 2015 samt Antwort vom 8. April 2015,
- Übersicht über die Bilanz und Ertragsdaten der französischen Firma 2006 bis 2013
- Arbeitsbogen zur Außenprüfung im Jahr 2012.
Zum Vorbringen, dass eine (in Frankreich steuerpflichtige) Tätigkeit der französischen Gesellschaft immer bestanden habe (und dies dem E-Mail vom 6.3.2016 der Steuerbehörde über den Erhalt der Erklärungen zu entnehmen sei), es nur eine Sitzverlegung mit Zuständigkeitsänderungen gegeben und es daher beim Auskunftsersuchen im Jahr 2015 zu einer Falschauskunft über die Löschung gekommen sei, ist folgendes entgegenzuhalten:
< Die Rechnungen weisen die Adresse in Ort2 auf, weshalb die Abgabenbehörde im Auskunftsersuchen auch die dafür zuständige Abgabenbehörde kontaktiert hat.
Laut Angaben in der Beschwerdeschrift war der Tod des Geschäftspartners im Jahr 2006 und fand offensichtlich in zeitlicher Nähe auch die Kanzleiaufgabe und Räumung der Geschäftsräumlichkeiten in Ort2 statt, zumal sich laut Abschlussdaten für die Jahre 2006 bis 2013 auch keine Anhaltspunkte für Geschäftsraumkosten ergeben.
< Für die Jahre 2006 bis 2014 liegen keine Nachweise zu Steuerveranlagungen bzw. Steuerfestsetzungen vor.
< Im E-Mail vom 6.3.2016 bestätigt die französische Abgabenbehörde nur den Eingang von Erklärungen, jedoch nicht, dass es sich bei den erklärten Einkünften (Vermietungseinnahmen der Auflieger) um steuerlich relevante Einkünfte (Einnahmen) der Gesellschaft handelt.
Der Zusatz "für abgeschlossene Jahre ….. " deutet vielmehr darauf hin, dass die nachträglich eingereichten Erklärungen/Abschlüsse keine steuerlichen Wirkungen in Frankreich entfalten.
< Wenn die steuerliche Vertretung zum Ausdruck bringen möchte, dass schon ab 2008 eine Zuständigkeit der Steuerbehörde für den Sitz in Ort3 bestanden haben soll, lässt sich das weder mit den Angaben im Firmenbuch noch mit den Rechnungsangaben und den vorgelegten Abschlussdaten der französischen Gesellschaft, die keine Geschäftsraumkosten aufweisen, in Einklang bringen.
Aus dem vorgelegen Firmenbuchauszug geht zweifelsfrei hervor, dass die Sitzverlegung nach Ort3 mit Wirksamkeit 5.12.2015 erfolgt ist und damit auch eine abgabenrechtliche Zuständigkeitsänderung für die Gesellschaft erst 2015 eingetreten sein kann, was sich letztlich auch aus den nachträglich vorgelegten Steuerkonten aus Frankreich ableitet. Diesen ist zu entnehmen, dass ab Eintragung der Sitzverlegung in Frankreich erstmals wieder steuerlich relevante Einkünfte erfasst worden sind. Dass die UID-Nr. der französischen Gesellschaft von 2007 bis 2015 ungültig war und erst 2015 die UID-Nr. nicht nur für die Branchenkennzahl Transportleistungen reaktiviert, sondern zusätzlich auch für die Geschäftstätigkeit Vermietung aktiviert worden ist, bestätigen die Abfragen im Abgabeninformationssystem (MIAS).
< Der Informationsaustausch zwischen der österreichischen und französischen Finanzverwaltung wurde durch eine Anfrage durch die österreichische Finanz am 26.01.2015 gestartet. Die Antwort durch die französische Finanz erfolgte am 21.04.2015. Der erfolglose Besuch der Geschäftsräumlichkeiten fand daher vor der Sitzverlegung nach Ort3 statt.
< Die Außenprüfung weist im Bericht auch zutreffend darauf hin, dass mit Verlegung der Geschäftsführung nach Österreich zudem eine Steuerpflicht der Gesellschaft in Österreich bestanden hätte.
(Dazu wird angemerkt, dass § 1 Abs. 2 KStG bei der Steuerpflicht von Körperschaften an Sitz oder Geschäftsleitung anknüpft, was bei Gesellschaften die zwar im Ausland den statuarischen Sitz haben, aber dessen Hauptverwaltung in Österreich ist, eine Körperschaftsteuerpflicht in Österreich zur Folge hat).
Die Tatsachenfeststellungen zur Gestaltung des Mietverhältnisses (Verbuchung am Verrechnungskonto, das Fehlen von Zahlungen und Nachweisen zum Einsatz) ergeben sich aus den Kontonachweisen und den glaubwürdigen Angaben im Bericht der Außenprüfung.
Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2008 bis 2011 Rechnungen über Mieten als Geschäftsführer einer ausländischen Gesellschaft ausgestellt, die an der Rechnungsadresse der Gesellschaft im Ausland keine geschäftlichen Aktivitäten mehr durchgeführt hat und für die seit mehreren Jahren keine Bücher geführt und Steuererklärungen abgegeben wurden. Er hat nur die Erfassung dieser Belege beim inländischen Einzelunternehmen veranlasst und für die Besteuerung der Einnahmen in Frankreich keine Maßnahmen getroffen (vgl. hierzu BFG 29.9.2021, RV/5100805/2017, Seite 66ff).
Zur Sachverhaltsfeststellung, dass die Auflieger dem Betriebsvermögen des österreichischen Betriebes zuzurechnen sind:
Weder mit den vorgelegten nachträglichen Bilanzen der französischen Firma, die die Auflieger als Anlagevermögen ausweisen, noch mit den auf die Gesellschaft ausgestellten Zulassungspapieren und Rechnungskopien aus 1999 sieht es das Gericht als erwiesen an, dass die Auflieger in den relevanten Streitjahren dem Vermögen der französischen Gesellschaft zuzurechnen waren bzw. deren wirtschaftliches Eigentum darstellen.
Für die Jahre 1999 bis 2007 liegen keine französischen Unterlagen vor, aus denen ersichtlich wäre, dass die Auflieger tatsächlich in diesen Jahren im Betriebsvermögen des französischen Betriebes erfasst waren.
Der Umstand, dass die Auflieger in den Abschlüssen des österreichischen Einzelunternehmens im Anlagevermögen über einen derart langen Zeitraum (ab 1999 und auch noch im Abschluss 2019) als Anlagevermögen ausgewiesen sind, in den unmittelbar dem Beschwerdezeitraum vorangegangenen Jahren noch Abschreibungen betriebsausgabenwirksam angesetzt wurden, Mietverrechnungen nachweislich nur in den Jahren 2008 bis 2011 stattgefunden haben, die Auflieger nur für Transportaufträge der österreichischen Firmen (Einzelunternehmen des Beschwerdeführers und mit TEUR 20 inländische GmbH) im Einsatz waren und auch alle Kosten vom österreichischen Einzelunternehmen getragen wurden, spricht dafür, dass der Beschwerdeführer als Inhaber des Einzelunternehmens die in § 24 BAO angeführten Gebrauchs-, Verbrauchs-, Veränderungs- , Belastungs- und die Veräußerungsbefugnisse über die Auflieger gehabt hat und daher wirtschaftlicher Eigentümer der Auflieger war/ist.
Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Erfassung der Auflieger im Betriebsvermögen der Einzelfirma gehabt habe, ist nach Ansicht des Gerichtes nicht glaubwürdig, weil es den bei der Bilanzerstellung Rechnung zu tragenden Sorgfaltsmaßstäben und auch der gängigen Bilanzierungspraxis fachkundiger Personen entspricht, dass Anlagenverzeichnisse im Zuge der jährlichen Bilanzierungen dahingehend überprüft werden, ob die buchmäßig erfassten Anlagegegenstände auch tatsächlich dem Betrieb zugehörig und deren Wertansätze korrekt sind.
Ausführung zu den Beweisanträgen in der Eingabe vom 13. August 2025 bzw. in der mündlichen Verhandlung am 14. August 2025:
< Zeugeneinvernahmen:
Bei den beantragten Zeugen handelt es sich um Mitarbeiter der Firma in Österreich. Diese sollten Aussagen darüber tätigen, dass die streitgegenständlichen Auflieger im Einzelunternehmen des Beschwerdeführers fortlaufend betrieblich genutzt wurden. Da dieser Sachverhalt weder vom Finanzamt noch vom erkennenden Gericht in Zweifel gezogen wird, wurde die Vernehmung dieser Zeugen als nicht notwendig erachtet. Im Übrigen handelt es sich bei diesen Personen um Mitarbeiter, welche nicht in buchhalterische bzw. Inhalte der Firmenstruktur Einblick hatten.
Da es für den erkennenden Senat aufgrund der vorliegenden Aktenlage genügend Informationen über die Existenz bzw. Nichtexistenz der französischen Firma gibt, erschien auch die Einvernahme des Beschwerdeführers nicht zweckdienlich. Im Übrigen hatte dieser bereits ausreichende Möglichkeiten, seine Sicht der Dinge vorzubringen und hat diese Möglichkeiten auch wahrgenommen. Eine Vertagung der Verhandlung war demnach nicht vorzunehmen.
< Vorlage Rechnungen Kauf Trailer vom 2. 11.1999:
Richtig ist, dass laut dem Inhalt dieser Rechnungen der Kauf durch die französische Firma erfolgt ist. Der tatsächliche Kauf ist hier allerdings nicht von Relevanz. Von Relevanz sind die tatsächliche Nutzung und Verfügungsmacht. Laut gegebener Aktenlage ist hier jedenfalls der Beschwerdeführer als zentraler "Machthaber" über die streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter zu erkennen. Im Übrigen waren diese Rechnungen bereits aktenkundig.
Dasselbe gilt für das als "Kaufvertrag" vorgelegte Schriftstück (handschriftlich; Beilage 4 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung).
< Rechnung über Kostenverrechnung der deutschen Firma:
Hierbei handelt es sich um eine Rechnung der Firma Leci Trailer vom 27. Oktober 1999 über 3.320,52 DM an eine deutsche Firma über Reparaturleistungen. Welcher konkreter Sachverhalt dieser Rechnung zugrunde liegt, ist unbekannt. Daher ist diese Rechnung für den streitgegenständlichen Zeitraum keinesfalls von Relevanz.
< Stellungnahme Kanzlei Stb:
Hierbei handelt es sich ein E-Mail vom 24.8.2021 und ein Schreiben vom 03.02.2023. In beiden Schriftstücken kommt zum Ausdruck, dass die Kanzlei die Buchhaltung vom Beschwerdeführer übernommen und aufbauend auf dieser die Jahresabschlüsse erstellt hat. Herr L gab darin bekannt, dass er keine Aussage machen kann, warum diese Wirtschaftsgüter aktiviert wurden.
Eine Einvernahme von Herrn L würde daher an der Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer wirtschaftlicher Eigentümer der Sattelauflieger ist, nichts ändern, weil er keine Aussage zum Hintergrund der Aktivierung der Sattelauflieger treffen kann. Er war nur für die Bilanzierung zuständig und dadurch auf Informationen des Beschwerdeführers angewiesen.
Tatsache ist, dass die beiden Sattelauflieger seit dem Jahr 2000 (seit Gründung der Firma des Beschwerdeführers) im Anlageverzeichnis erfasst sind (Konten 0040-002; 0040-003).
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Verbuchung unter der Bezeichnung "Büroeinrichtung" vorgenommen und somit die Fehlbuchung nicht erkannt wurde, so ist darauf hinzuweisen, dass unter den Konten "0040" zahlreiche Inventargüter erfasst sind, die nicht dem Bereich Büroeinrichtung zuzuordnen sind:
- Rasentraktor (0040-010)
- Hebebühne (0040-018)
- Öltank (0040-029)
Diese Liste würde sich noch fortführen lassen und stammt aus dem Anlageverzeichnis per 31.12.2013. Tatsächlich waren die streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter nicht nur im Jahr 2013 noch immer im Anlageverzeichnis der österreichischen Firma mit 0,07 € erfasst, sondern bis jedenfalls 2019. Ein irrtümliches Erfassen dieser Wirtschaftsgüter scheint unter diesen Umständen ausgeschlossen zu sein. Auch bei einer durchzuführenden Inventur hätte der Fehler auffallen müssen.
Es wird aber wiederholend darauf hingewiesen, dass die bilanzielle Behandlung der Auflieger nicht allein ausschlaggebend für die gegenständliche Beurteilung als wirtschaftliches Eigentum des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung ist.
< Anordnung Sitzverlegung:
Diese Anordnung sollte zum Nachweis dienen, warum die französische Finanz am Firmensitz in Ort2 keine Firma vorfinden konnte. Die Anordnung der Sitzverlegung datiert allerdings erst vom 7. Dezember 2015 (Vgl. Beilage 8 zur Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Der Antrag auf Sitzverlegung stammt vom 17.11.2015.
Hierzu ist auch auf den Informationsaustausch der französischen Finanz zu verweisen. Dieser wurde mit Datum 26. Jänner 2015 übermittelt. Die Erhebungen der französischen Finanz mussten also jedenfalls vor diesem Datum vorgenommen worden sein - also nicht ganz ein Jahr vor der Sitzverlegung.
Die französische Finanz hat in ihrer Antwort unmissverständlich festgehalten, dass das Unternehmen seit 1.1.2007 nicht mehr steuerlich erfasst ist und auch keine UID-Nummer mehr hat. Es wird auch keine Geschäftstätigkeit in Frankreich mehr ausgeübt. Es wurde anlässliches eines Besuches an der Geschäftsadresse in Ort2 kein Hinweis auf die Existenz einer geschäftlichen, handwerklichen oder industriellen Tätigkeit vorgefunden. Es war kein Briefkasten oder Glocke mit dem Namen ***1*** Trans vor Ort.
Die im Zuge der mündlichen Verhandlung neu vorgelegten Unterlagen (Anordnung, Firmenbuchauszug) führen demnach zu keiner anderen - sachverhaltsmäßigen - Beurteilung.
< Vorbereitender Schriftsatz (zur mündlichen Verhandlung) vom 13. August 2025:
Nochmals kurz ein paar Anmerkungen zu den in diesem Schriftstück genannten Punkten, welche nicht bereits in den vorigen Absätzen behandelt wurden:
< Darin wurde bemängelt, dass die genannten Zeugen seitens des Gerichtes nicht geladen wurden bzw. einvernommen wurden. Wie bereits dargestellt, erachtet das Gericht die Aussagen dieser Zeugen als nicht relevant, da das Gericht diesen Sachverhalt auch nicht in Zweifel zieht. Es liegt eine betriebliche Nutzung der Wirtschaftsgüter vor. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer selbst in der Ladung zur mündlichen Verhandlung bekannt gegeben.
< Dass das französische Unternehmen aus "Kostengründen" betrieben und gegründet wurde, wurde einer Niederschrift mit dem Beschwerdeführer entnommen (27.10.2016).
Dass das französische Unternehmen 2007 steuerlich beendet wurde, ist der französischen Finanzauskunft vom 26. Jänner 2015 zu entnehmen.
Das weitere (nochmalige) Einholen von Informationen von der französischen Finanz erscheint demnach nicht zweckdienlich. Tatsache ist, dass jedenfalls im Zeitraum 2005 bis 2015 in Frankreich keine Veranlagungen durchgeführt wurden. Steuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2015 wurden erst im Jahr 2016 erstellt.
< Bei den hier vorliegenden Besitzstrukturen (Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter) sind jedenfalls die Aussagen über die sog. "Angehörigenjudikatur" zu beachten.
In der rechtlichen Beurteilung sind diesbezüglich umfangreiche Ausführungen festgehalten.
Auch nach dem Ableben des französischen Geschäftspartners (im Jahr 2006) hat der Beschwerdeführer als Alleingesellschafter und - geschäftsführer über die geschäftlichen Tätigkeiten der französischen Firma Bescheid gewusst bzw. jedenfalls Bescheid wissen müssen. Er hat gewusst, dass die Auflieger in Österreich und nicht in Frankreich genutzt wurden und er war es auch, der die entsprechenden Entscheidungen getroffen hat.
< Das vorliegende Missverhältnis in der Preisgestaltung (Anschaffungskosten vs. Miethöhe) hat auch bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis angeführt (VwGH 18.5.2022, Ra 2022/15/0012), ebenso das Bundesfinanzgericht (BFG 29.9.2021, RV/5100805/2017).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Zur Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben:
3.1.1.1. Rechtsgrundsätze
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen auf Verlangen der Abgabenbehörden in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ereignisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Aufwendungen sind dann betrieblich veranlasst, wenn eine Leistung, für die Ausgaben erwachsen, aus betrieblichen Gründen erbracht wird (vgl. VwGH 15.2.2006, 2001/13/0291). Für den Betriebsausgabenabzug ist daher erforderlich, dass eine von einem Dritten erbrachte Leistung (im Interesse des Betriebes) bezogen wird. Auch einer irrtümlichen Zahlung kommt keine Betriebsausgabeneigenschaft zu (vgl. VwGH 1.7.1992, 91/13/0084).
Es liegen daher keine abzugsfähigen Betriebsausgaben vor, wenn Betriebsausgaben kein Leistungsaustausch zugrunde liegt.
Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern, zu ergänzen und dessen Richtigkeit zu beweisen. Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach der Judikatur bei Auslandsbeziehungen (vgl. VwGH 1.6.2006, 2004/15/0066).
Erhöhte Nachweisanforderungen bestehen nach herrschender Rechtsprechung und Lehre für Betriebsausgaben, die aus Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen stammen.
Der Beschwerdeführer ist bei der französischen Firma sowohl Alleingesellschafter als auch Alleingeschäftsführer. Bei gesellschaftlich begründeten Nahebeziehungen ist jedenfalls auch die Judikatur der "Nahen Angehörigen" anzuwenden.
Dem liegt zu Grunde, dass Rechtsbeziehungen zwischen Fremden so gestaltet werden, dass sie das tatsächliche Geschehen im Wirtschaftsleben widerspiegeln, sich also die Geschäftspartner "nichts schenken wollen" und dieser Interessengegensatz vielfach bei Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen und sonst einander Nahestehenden fehlt.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 18.4.2007, 2004/13/0025; VwGH 11.11.2008, 2006/13/0046) können sowohl vertragliche Vereinbarungen als auch die Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zwischen Nahestehenden für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie
- (1) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen;
- (2) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
- (3) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und haben ihre Bedeutung im Rahmen der - vom VwGH nur mehr auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden - Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO). Sie kommen in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen.
Zum Erfordernis der Außenwirkung wird gefordert, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen die gleichen Formvoraussetzungen erfüllen müssen, die unter Fremden üblich sind. Schriftform ist zwar nicht zwingend Voraussetzung, außer es ist nach Art und Inhalt des Vertrages üblich, ihn in Schriftform abzuschließen. Was den klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt betrifft, gilt nicht nur bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen der Grundsatz, dass bei zweifelhaftem Vertragsinhalt derjenige, der sich darauf beruft, zur Aufklärung besonders beizutragen hat. Verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten (DKMZ/Doralt/Renner § 2 Rz 163). Mündlich vereinbarte Modalitäten, wie z. B., dass "Darlehen" nach Maßgabe der "Ertrags- und Liquiditätslage" zurückgezahlt werden sollten, haben keinen klaren und eindeutigen Inhalt (vgl. VwGH 18.12.2008, 2006/15/0208).
Richtig ist der Einwand im Zuge der mündlichen Verhandlungen, dass grundsätzlich auch lediglich mündlich getroffene Vereinbarungen Gültigkeit besitzen. Allerdings ist gegenständlich jedenfalls der Fremdvergleichsmaßstab zu beachten.
Die Vereinbarung muss schließlich einem Fremdvergleich standhalten. Die Vereinbarung kann bereits dem Grunde oder nur der Höhe nach fremdunüblich sein (vgl. VwGH 10.9.1998, 93/15/0051). Zunächst ist dabei zu prüfen, ob zwischen Fremden überhaupt ein Vertrag in der konkreten Form abgeschlossen worden wäre und danach sind die einzelnen Vertragsbestandteile auf ihre Fremdüblichkeit zu untersuchen. Die Prüfung der Fremdüblichkeit von Vereinbarungen hat nicht auf fiktiver, sondern auf realer Basis zu erfolgen (vgl. VwGH 28.6.2006, 2002/13/0119). Es muss dabei nicht nur die Vereinbarung rein formal den Kriterien der Fremdüblichkeit entsprechen, sondern auch die tatsächliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses wie unter Fremden üblich erfolgen.
So sind sowohl Barzahlungen als auch länger dauernde (und unverzinste) Stundungen kritisch zu würdigen und können zur Nichtanerkennung der Vereinbarung führen (vgl. VwGH 25.2.1997, 92/14/0039).
Bestehen begründete Zweifel an einer tatsächlichen Leistungserbringung zwischen Gesellschaften, die von derselben Person wirtschaftlich dominiert werden, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen, ob zwischen den Beteiligten im Vorfeld der angeblichen Leistung eine Vereinbarung geschlossen worden ist, die den Kriterien des VwGH, die dieser für die Anerkennung derartiger Leistungen aufgestellt hat, entspricht (vgl. BFG 4.3.2021, RV/5101246/2015).
3.1.1.2. Anwendung auf den konkreten Beschwerdefall
Im Beschwerdefall sind die Betriebsausgaben aus zwei Gründen nicht anzuerkennen.
Zum einen liegt kein Leistungsaustausch vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist Herr ***1*** wirtschaftlicher Eigentümer der Sattelauflieger. Ein Mietverhältnis mit sich selbst ist nicht möglich. Daher sind die aus dem Mietverhältnis resultierenden Betriebsausgaben bereits aus diesem Grund nicht anzuerkennen.
Aber selbst, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den Sattelaufliegern der französischen Gesellschaft zuzurechnen wäre, erfüllt der vorliegende Sachverhalt aus nachstehenden Erwägungen nicht die Voraussetzungen der Angehörigenjudikatur.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt eine anzuerkennende Vermietung vor.
Der Beschwerdeführer stützt die Abzugsfähigkeit darauf, er habe die von der französischen Gesellschaft zugelassenen Auflieger für Einsätze beim österreichischen Unternehmen benötigt, die Höhe der verrechneten Mieten nach Kilometerleistung und Bedarf angesetzt, weil die Mieten für die Spezialauflieger nicht nach Anschaffungskosten bemessen werden könnten, die Verrechnungen über ein Verrechnungskonto geführt und keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen, weil es eine solche - sinngemäß - mit ein und derselben Person nicht geben könne, wenn er für beide Parteien handle.
Nach Ansicht des erkennenden Senates handelt es sich gegenständlich aber um zwei getrennte Wirtschaftsteilnehmer, welche durch die Person des Beschwerdeführers eng miteinander verbunden sind, weshalb die dargestellte Angehörigenjudikatur zur Anwendung gelangt.
Entsprechend oben genannter Ausführungen ("Nahe Angehörige") sind unter diesen Gegebenheiten klare Vereinbarungen und entsprechende Dokumentationen grundlegende Voraussetzungen für einen Nachweis der betrieblichen Bedingtheit der behaupteten Geschäftsbeziehungen. Im Beschwerdefall liegt keine nach außen ausreichend zum Ausdruck kommende Vereibarung vor. Auch wenn Schriftform nicht zwingend ist, so ist es bei Mietverhältnissen über Transportmittel mit Mietentgelten in der gegebenen Größenordnung nicht üblich, dass diese mündlich abgeschlossen werden. Es fehlen Zahlungen und Sicherheiten. Die Gesellschaft verfügte im Beschwerdezeitraum über keine Geschäftsräumlichkeiten in Frankreich und hat keine steuerlich relevante Geschäftstätigkeiten ausgeübt. Die verrechneten Einnahmen wurden bei der französischen Gesellschaft weder verbucht noch besteuert.
Es besteht kein klarer und eindeutiger Inhalt. Die vorgelegten (nachträglich erstellten) Mietverträge enthalten kein Mietentgelt und stellen daher allein wegen des Fehlens eines für Bestandsverträge notwendigen Vertragsbestandteiles keine taugliche Vereinbarung dar.
Die Vereinbarung ist auch nicht fremdüblich:
Die Höhe der Mieten steht in keinem Verhältnis zu den Anschaffungskosten. Eine Gestaltung, bei der die Mieten für 8 Jahre alte Auflieger und Anschaffungskosten iHv 56.700,00 € in vier Jahren mehr als das Dreifache der Anschaffungskosten betragen, hält einem Fremdvergleich nicht stand. Ein fremder Dritter würde Mieten, die ein Vielfaches der Amortisationskosten betragen, nicht zahlen, zumal es sich bei den Gegenständen um Transportmittel handelt, die nach einer Nutzungsdauer von 8 Jahren einen erhöhten Instandhaltungsbedarf haben und die Instandhaltungskosten nach eigenen Angaben trotz unüblich hoher Miete zusätzlich vom Mieter zu tragen sind.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass eine Bemessung nach Anschaffungskosten nicht gerechtfertigt wäre, wird entgegengehalten, dass Vermieter in der Regel die Mieten nach den Investitionskosten bemessen und bei den Mieten zusätzlich Finanzierungskosten und eine sich nach den Marktgegebenheiten richtende Gewinnspanne berücksichtigen. Ein wirtschaftlich agierender Unternehmer würde sich bei diesen Mietentgelten die Auflieger selbst anschaffen.
Zum behaupteten, nach eingesetzten Kilometern, festgelegten Mietentgelt wurden keine Nachweise vorgelegt. Im Gegenteil, es fand eine Verrechnung von pauschalen Mieten statt.
Auch die bloße Verbuchung als Verrechnungsschuld, das Fehlen von Zahlungsvereinbarungen und zinsenlose Stundungen für mehrere Jahre entsprechen nicht den im Geschäftsverkehr üblichen Gepflogenheiten.
Der erkennende Senat teilt somit die Beurteilung durch die Betriebsprüfung, dass die geltend gemachten Mietaufwendungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
3.1.2. Beweisanträge:
Gemäß § 183 Abs. 1 BAO sind Beweise von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
[…]
Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Im Zuge des Verfahrens wurden einzelne Beweisanträge gestellt. In der mündlichen Verhandlung wurden diese Beweisanträge (Einvernahme von Zeugen bzw. Vertagung zur Einholung weiterer Beweise) aus den in der Beweiswürdigung genannten Gründen abgelehnt.
3.1.3. Verjährung:
Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht eine Abgabe festzusetzen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Abs. 2 leg.cit.: Die Verjährungsfrist beginnt bei den Verbrauchsteuern […], bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
[…]
Gemäß § 208 Abs. 1 BAO beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs. 3 mit Ablauf des Jahres in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
[…]
§ 209 Abs. 1 BAO: Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, §32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass aufgrund der Einstellung des Finanzstrafverfahrens für das Jahr 2008 Verjährung eingetreten sei.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beträgt bei Annahme des Vorliegens nicht hinterzogener Abgaben die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 2008 fünf Jahre.
Der Abgabenanspruch beginnt mit Ablauf des Jahres 2008 (31.12.2008). Eine Verjährung würde demnach ohne Verlängerungshandlungen am 31.12.2013 eintreten.
Der Erstbescheid Einkommensteuer 2008 datiert vom 15. Februar 2010. Die Bescheiderlassung stellt eine Verlängerungshandlung dar. Somit hat sich die Verjährungsfrist auf den 31.12.2014 verlängert.
In dieses Verlängerungsjahr fällt der Prüfungsauftrag vom 10. November 2014, somit wurde die Verjährungsfrist auf den 31.12.2015 verlängert.
Im Jahr 2015 gab es mehrere Verlängerungshandlungen, wie z.B. der Vorhalt betreffend die französische Firma vom 8.10.2015. Dadurch hat sich die Verjährungsfrist auf den 31.12.2016 verlängert.
Im Jahr 2016 gab es wiederum zahlreiche Verlängerungshandlungen im Zuge weiterer Handlungen im Rahmen der Außenprüfung (Niederschrift mit dem Beschwerdeführer vom 27.10.2016, …). Die Verjährungsfrist hat sich dadurch auf den 31.12.2017 verlängert.
Der hier strittige Einkommensteuerbescheid 2008 datiert vom 27. März 2017 und wurde daher innerhalb der mehrfach verlängerten Verjährungsfrist erlassen.
Verwiesen wird hier auch auf das BFG Erkenntnis zur Wiederaufnahme (BFG 29.9.2021, RV/5100805/2017). Darin wurde auf den Seiten 62ff ebenfalls auf die Verjährungsbestimmungen ausführlich eingegangen.
Eine Verjährung betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2008 und auch die folgenden streitgegenständlichen Jahre liegt auch, wenn die Abgaben nicht als hinterzogen gelten, nicht vor.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Die angeführten Beilagen sind der Niederschrift über die mündliche Verhandlung beigefügt. Die Niederschrift samt Beilagen wird den Verfahrensparteien mit dem gegenständlichen Erkenntnis zugestellt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständliche Entscheidung ist im Wesentlichen von Umständen des Einzelfalles und der freien Beweiswürdigung abhängig, somit liegen die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht vor.
Linz, am 28. August 2025