Volltext

BFG 01.09.2025, RV/5100703/2025

Geschäftsführerhaftung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100703.2025 · Findok (BMF)

Normen
§ 9 BAO · § 80 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom 14. Dezember 2020 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes ***1*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 13. November 2020 zu Steuernummer ***Bf1StNr***, mit dem der Beschwerdeführer gemäß §§ 9, 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma ***2*** GmbH i.L. im Ausmaß von 520.311,27 € in Anspruch genommen wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Haftungsinanspruchnahme auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:

Abgabenart

Zeitraum

Fälligkeit

Betrag

Umsatzsteuer

11/2016

16.01.2017

2.542,87

Umsatzsteuer

12/2016

15.02.2017

2.480,56

Umsatzsteuer

01/2017

15.03.2017

2.304,53

Lohnsteuer

11/2016

15.12.2016

671,20

Lohnsteuer

12/2016

16.01.2017

64,56

Lohnsteuer

01/2017

15.02.2017

75,83

Lohnsteuer

02/2017

15.03.2017

75,83

Lohnsteuer

03/2017

18.04.2017

90,56

Dienstgeberbeitrag (DB)

11/2016

15.12.2016

98,59

Dienstgeberbeitrag (DB)

12/2016

16.01.2017

49,30

Dienstgeberbeitrag (DB)

01/2017

15.02.2017

45,13

Dienstgeberbeitrag (DB)

02/2017

15.03.2017

45,13

Dienstgeberbeitrag (DB)

03/2017

18.04.2017

60,87

Zuschlag zum DB

11/2016

15.12.2016

7,89

Zuschlag zum DB

12/2016

16.01.2017

3,94

Zuschlag zum DB

01/2017

15.02.2017

3,96

Zuschlag zum DB

02/2017

15.03.2017

3,96

Zuschlag zum DB

03/2017

18.04.2017

5,35

Summe

8.630,06

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt

Zum Sachverhalt und bisherigen Verfahrensgang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe im Erkenntnis vom 19.3.2024, GZ. RV/5100250/2023, verwiesen.

In diesem Verfahren war nur mehr die Frage strittig, ob ein Betrag von 100.830,94 € aus der Auflösung eines zu Gunsten der Bank verpfändeten Sparbuches, mit dem der offene Saldo am Girokonto der Gesellschaft bis auf einen geringen Restbetrag ausgeglichen wurde, im Rahmen der Quotenberechnung Berücksichtigung finden müsse.

Das Bundesfinanzgericht bejahte diese Frage im Erkenntnis vom 19.3.2024, der Verwaltungsgerichtshof teilte diese Rechtsansicht im anschließenden Revisionsverfahren jedoch nicht, und sprach im Erkenntnis vom 25.6.2025, Ra 2024/13/0063, Rn 20 aus: "Das Bundesfinanzgericht wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Verpfändung des Sparbuches bereits vor Übernahme der Geschäftsführung durch den Revisionswerber erfolgt ist. Ist dies der Fall und bestand für den Revisionswerber keine Möglichkeit, diese Verpfändung aufzuheben, liegt keine vorwerfbare Pflichtverletzung vor, weshalb die diesbezüglichen Mittel und die damit getilgten Verbindlichkeiten nicht in die Differenzquotenrechnung aufzunehmen sind."

In dem an beide Verfahrensparteien ergangenen Beschluss vom 23.7.2025 wurden diese Feststellungen getroffen und dem Beschluss eine entsprechend adaptierte Differenzquotenberechnung angeschlossen, aus der sich die im Spruch angeführte verbleibende Haftungsschuld ergibt.

Das Finanzamt stimmte dieser Quotenberechnung mit Stellungnahme vom 24.7.2025, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 29.8.2025 zu.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt I.

Das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung für aushaftende Abgabenschulden der Primärschuldnerin wurde im Erkenntnis vom 19.3.2024, GZ. RV/5100250/2023, eingehend dargestellt. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Wie bereits oben ausgeführt, war im Beschwerdeverfahren nur mehr die Frage strittig, ob ein Betrag von 100.830,94 € aus der Auflösung eines zu Gunsten der Bank verpfändeten Sparbuches im Rahmen der Quotenberechnung Berücksichtigung finden muss.

Diese Frage wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.6.2025, Ra 2024/13/0063, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren erging eine entsprechend adaptierte Quotenberechnung, der von beiden Verfahrensparteien zugestimmt wurde, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im gegenständlichen Fall relevante Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.6.2025, Ra 2024/13/0063, bereits entschieden. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Linz, am 1. September 2025