Volltext

BFG 25.07.2025, RV/7100486/2025

Heilbehandlung: medizinische Notwendigkeit

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100486.2025 · Findok (BMF)

Normen
§ 34 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. November 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert. Das Einkommen beträgt 38.755,67 Euro. Die Einkommensteuer beträgt nach Anrechnung der Lohnsteuer und Rundung (§ 39 Abs 3 EStG) 5.709 Euro.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) macht aufgrund einer Erwerbsminderung von 60 % außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt geltend. Strittig im Verfahren ist, inwieweit diese mangels ärztlicher Verordnungen oder wegen Kostentragung durch seine Frau bei ihm nicht anzuerkennen sind.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Beim Bf liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 60 % vor. Folgenden beantragten Positionen liegen ärztliche Verordnungen zugrunde, und sie wurden vom Bf getragen:

Datum

Firma

Was

(Teil-)
Betrag

27.02.2023

Promedico

Kapseln Vitamin K&D

193,18

11.08.2023

Apotheke Gießhübl

4xRezeptgebühr

27,40

14.08.2023

Stiftsapotheke St Lamprecht

2xRezeptgebühr

13,70

10.07.2023

Apotheke Gießhübl

4xRezeptgebühr

27,40

28.04.2023

Apotheke Gießhübl

2xRezeptgebühr Gattin
3xRezeptgebühr Bf

20,55

27.02.2023

Apotheke Gießhübl

4xRezeptgebühr

27,40

18.12.2023

Apotheke Gießhübl

Rezeptgebühren, nur 1x für Bf

6,85

20.05.2023

Apotheke Brunn/Gebirge

Rezeptgebühr

6,85

23.11.2023

Apotheke Gießhübl

3xRezeptgebühr

20,55

31.05.2023

Bärenapotheke

2xRezeptgebühr

13,70

15.06.2023

Apotheke Wayerfeld Klagenfurt

Rezeptgebühr

6,85

25.11.2023

Apotheke Gießhübl

Rezeptgebühr

6,85

07.11.2023

Apotheke Gießhübl

Rezeptgebühr

6,85

03.11.2023

Apotheke Gießhübl

2xRezeptgebühr

13,70

12.05.2023

Saint Charles Apotheke

Rezeptgebühr

6,85

13.09.2023

Apotheke Gießhübl

Rezeptgebühr

6,85

03.10.2023

Apotheke Gießhübl

Rezeptgebühr

6,85

07.09.2023

Apotheke Perchtoldsdorf

5xRezeptgebühr

34,25

Summe

446,63

Folgenden Positionen liegen zwar ärztliche Verordnungen zugrunde, doch lautet die Rechnungsadresse auf die Ordination der Frau des Bf, und die Rechnungen wurden nicht vom Bf getragen:

Datum

Firma

Was

Betrag

14.03.2023

Biogena

MSM Formula Kapseln

97,72

24.04.2023

Biogena

Omni Lactis Kapseln

144,06

Folgenden Positionen liegt keine ärztliche Verordnung zugrunde:

Datum

Firma

Was

(Teil-)
Betrag

09.09.2023

Saint Charles Apotheke

Propolisspray

14,80

18.07.2023

Saint Charles Apotheke

Propolisspray

14,80

09.09.2023

dm Drogeriemarkt

Omega 3 Leinöl Kapseln

22,75

13.02.2023

Saint Charles Apotheke

Magistrale Zubereitung 50 g

5,40

20.05.2023

Apotheke Gießhübl

Bekunis Drg 100 Stk

9,85

24.05.2023

Apotheke Wayerfeld Klagenfurt

Laevolac, Nomexor

18,24

20.05.2023

Apotheke Brunn/Gebirge

Laevolac

2,65

31.05.2023

Bärenapotheke

ENTEROBENE

4,15

Datum

Firma

Was

(Teil-)
Betrag

24.10.2023

Biogena

Kalium u Magnesium Citrat Kapseln

124,32

24.10.2023

Biogena

AC7 Komplex

102,06

24.10.2023

Saint Charles Apotheke

Singulair FTBL, Lecicarbon Supp, Paracetamol, Laevolac

38,15

21.07.2023

Apotheke Neumarkt idStmk

EL.B.PERF SUPER 5MX12CM EP

7,83

12.10.2023

Saint Charles Apotheke

Magistrale Zubereitung 30 g, Hustensirup

10,30

13.09.2023

Apotheke Gießhübl

NEUROBION DRG FTE

12,26

09.09.2023

Biogena

AC7 Komplex

48,93

Des weiteren geltend gemacht wurden vom Bf:

  • 1.

    Anti-SARS-CoV-2 AK-Bestimmung (20 Euro, 5.10.2023);

  • 2.

    Mitgliedsbeitrag ÖV Morbus Bechterew (28 Euro, 15.3.2023);

  • 3.

    Mitgliedsbeitrag Behindertenverband (68,40 Euro, 24.1.2023).

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus den vom Bf vorgelegten und von der belangten Behörde in Tabellenform aufbereiteten Unterlagen. Dem Bf wurde seitens der belangten Behörde im Vorlagebericht vorgehalten, dass teilweise keine ärztliche Verordnung für Nahrungsergänzungsmittel vorliegt und teils Nachweise dafür fehlen, dass auf die Frau des Bf lautende Rechnungen vom Bf getragen wurden. Ein weiterer Nachweis etwa der Kostentragung durch den Bf für Ausgaben, für welche die Rechnungen auf die Ordination seiner Frau lauteten, ist nicht ersichtlich.

Soweit Beträge anerkannt werden, ergibt sich die medizinische Notwendigkeit aus Rezeptgebühren und den konkret im Schreiben der Internistin Dr. ***1*** vom 10.1.2023 genannten Nahrungsergänzungsmitteln.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Um als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden zu können, muss eine Ausgabe außergewöhnlich sein und dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs 1 EStG). Dies trifft in der Regel für Kosten einer Heilbehandlung aufgrund einer Krankheit zu. Die Zwangsläufigkeit versteht sich im Sinne der medizinischen Notwendigkeit. Die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme wird zB durch eine ärztliche Verordnung, einen ärztlichen Therapieplan oder durch Übernahme der Kosten durch den Sozialversicherungsträger nachgewiesen (vgl zB VwGH 22.2.2023, Ro 2021/15/0005 mwN).

Soweit kein entsprechender Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit erbracht worden ist, sind die Ausgaben nicht abziehbar. Ebensowenig ist die Mitgliedschaft in einem Verein zwangsläufig.

Als außergewöhnliche Belastung kommen nur solche Ausgaben in Betracht, welche die Leistungsfähigkeit des Abgabepflichtigen beeinträchtigen (VwGH 21.9.1976, 2339/74). Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob ihn die Lastentragung für sich selbst oder für jemand anderen trifft. Umgekehrt kann aber die von einer anderen Person für ihn getragene Last nicht vom Abgabepflichtigen geltend gemacht werden, weil sie sein Einkommen gerade nicht mindert.

Was vom gemeinsamen Konto des Bf und seiner Frau bezahlt worden ist, beeinflusst die Einkommenssphäre des Bf hinreichend, um ihm die betreffenden Ausgaben zuzurechnen. Soweit aber vom Bf geltend gemachte Ausgaben vom Unternehmen seiner Frau getragen worden sind, fehlt es an einer Zurechenbarkeit zum Bf.

Von insgesamt beantragten 1.268,70 Euro waren somit 446,63 Euro als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anzuerkennen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Auf die zitierte Rechtsprechung wird verwiesen.

Wien, am 25. Juli 2025