Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adresse 1***, über die Beschwerden vom 13. April 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 14. März 2023 betreffend den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2017 und den Einkommensteuerbescheid 2017, beide ergangen zu Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2017 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer wird mit € -2.798,00 festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 22.06.2018 seine Abgabenerklärung in elektronischer Form für das Veranlagungsjahr 2017 ein. Am 12.07.2018 erging ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 auf Basis dieser Abgabenerklärung. Am 06.07.2021 wurde eine Außenprüfung für die Veranlagungsjahre 2017 bis 2020 begonnen. Als Ergebnis dieser Außenprüfung wurde dem Beschwerdeführer eine Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 08.10.2021 übermittelt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift auf dieser Niederschrift und brachte am 14.09.2022 diesbezüglich einen Schriftsatz ein. Mit Niederschrift vom 01.02.2023 wurde die Außenprüfung am 17.02.2023 beendet. Im Zuge der Beendigung der Außenprüfung wurde durch das Finanzamt das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2017 mit Bescheid vom 14.03.2023 gem § 303 Abs 1 BAO wiederaufgenommen und ein neuer Sachbescheid am 14.03.2023 erlassen. Gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2017 vom 14.03.2023 und gegen den neuen Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid 2017) vom 14.03.2023 wurden mit Eingabe vom 13.04.2023 Beschwerde erhoben. Bereits in der Beschwerde vom 13.04.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung. Das Finanzamt entschied sowohl über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid, als auch über die Beschwerde über den neuen Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid 2017) vom 14.03.2023 in einer Beschwerdevorentscheidung gemeinsam. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2024 hat das Finanzamt die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid und gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 als unbegründet abgewiesen. Am 14.08.2024 brachte der Beschwerdeführer betreffend den "Einkommensteuervorentscheid für das Jahr 2017" vom 16.07.2024 einen Vorlageantrag ein und stellte neuerlich einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung. Dieser Vorlageantrag des im gegenständlichen Verfahren im Zeitpunkt der Erhebung des Vorlageantrages unvertretenen Beschwerdeführers wird seitens des Bundesfinanzgerichtes so interpretiert, dass sich der Vorlageantrag sowohl gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 1 BAO als auch gegen den neuen Einkommensteuerbescheid vom 14.03.2023 richtet.
Die Beschwerde wurde am 18.09.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 05.12.2024 fand in Anwesenheit der beiden Parteien ein Erörterungstermin statt. Im Zuge des Erörterungstermines wurde dem Beschwerdeführer vom Gericht aufgetragen, einen Auszug des Österreichischen Bundesheeres vorzulegen, aus welchem hervorgeht, an welchen Tagen und für welche Strecken der Beschwerdeführer Reisekosten (Kilometergeld) beantragt hat. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, betreffend die Beschwerdejahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2022 sämtliche Belege hinsichtlich der streitverfangenen Aufwendungen dem Gericht vorzulegen. Diesem gerichtlichen Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Mit Schreiben vom 13.01.2025 wurde der Beschwerdeführer - in Erwiderung eines von Ihm verfassten E-Mails an das Bundesfinanzgericht - aufgefordert sämtliche Eingaben und Anträge schriftlich persönlich, per Post oder per Fax im Bundesfinanzgericht einzubringen. Weiters wurde der Beschwerdeführer, unter Hinweis auf die Verfahrensförderungspflicht nach § 270 Abs 2 BAO, neuerlich aufgefordert sämtliche streitverfangenen Belege für Aufwendungen betreffend die Beschwerdejahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2022 dem Bundesfinanzgericht in Kopie bis zum 31.01.2025 schriftlich vorzulegen. Auf die Rechtsfolge der Verletzung der Verfahrensförderungspflicht, dass damit nämlich nach Ablauf dieser Frist auf von der Partei vorgebrachte neue Tatsachen, Beweismittel und Anträge nicht (mehr) Bedacht zu nehmen ist, wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur Belegvorlage nicht nachgekommen.
Mit Eingabe vom 30.01.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 05.02.2025) brachte der Beschwerdeführer ein umfangreiches Vorbringen beim Bundesfinanzgericht ein. Diesem Schreiben schloss der Beschwerdeführer die Beilagen "Anlage 1K"; "Anlage 2K a"; "Anlage 2K b"; "Anlage 3K"; "Anlage 4K-2017"; "Anlage 5K-2018"; "Anlage 6K-2019"; "Anlage 7K-2020"; "Anlage 8K-Emails Jv." und "Anlage 9K" an.
Mit Eingabe vom 18.02.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 19.02.2025) brachte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben mit Ausführungen, Erklärungen und Anträgen ein. Diesem Schreiben schloss der Beschwerdeführer die Beilagen "Anlage 01"; "Anlage 02"; "Anlage 3"; "Anlage 4" und "Anlage 5" an.
Mit Schreiben vom 19.02.2025 brachte das Finanzamt in Erfüllung des gerichtlichen Auftrages die im Finanzamtsakt noch befindlichen Belege betreffend die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 ein.
Mit Schreiben vom 24.02.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 27.02.2025) brachte der Beschwerdeführer weitere Anträge und Darstellungen ein.
Mit Eingabe vom 06.03.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 11.03.2025) brachte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben ein und wiederholte darin ua die von ihm gestellten Anträge.
Mit Schreiben vom 07.03.2025 replizierte das Finanzamt auf die ihm vom Bundesfinanzgericht übermittelten Eingaben des Beschwerdeführers und schloss diesem Schreiben eine excel-Tabelle als Beilage an.
Mit Schreiben vom 27.03.2025 brachte das Finanzamt eine ergänzende Stellungnahme ein und legte diesem Schreiben als Beilage das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.09.2022 zur Niederschrift über das Ergebnis der Außenprüfung bei.
Mit Schreiben vom 03.04.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 04.04.2025) brachte der Beschwerdeführer eine neuerliche Stellungnahme ein, in der er sein bisheriges Vorbringen ergänzte.
Mit Schreiben vom 09.04.2025 erfolgte eine neuerliche Stellungnahme des Finanzamtes.
Die jeweiligen Schreiben der Verfahrensparteien wurden der anderen Partei in Kopie zeitnah zur Kenntnisnahme durch das Bundesfinanzgericht übermittelt.
Die mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache hat in Abwesenheit des unentschuldigten Beschwerdeführers am 11.04.2025 stattgefunden. Die Niederschrift über die erfolgte mündliche Verhandlung wurde den Parteien in Kopie mit Schreiben vom 14.04.2025 übermittelt.
Am 14.04.2025 (Datum des Poststempels) wurde ein Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung eingebracht. Dieser Antrag wurde mit (verfahrensleitendem) Beschluss vom 17.04.2025 als verspätet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 15.04.2025 (Datum des Poststempels) brachte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme samt Anträgen ein.
Mit Schreiben vom 05.05.2025 (Datum des Poststempels) brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben mit Protokollrügen hinsichtlich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 11.04.2025 ein. In diesem Schreiben äußerte der Beschwerdeführer auch Befangenheitsbedenken gegen den zuständigen Richter. Der Beschwerdeführer führte in diesem Schreiben dazu aus:
"[…]
Dies führt den Bf zur Schlussfolgerung, dass der Vorsitzende des Gerichts ***Ri*** seiner Objektivitätspflicht nicht nachgekommen ist und wird dieser durch den Bf für die Fortführung des Verfahrens wegen Befangenheit abgelehnt."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war im Beschwerdejahr 2017 als Arzt tätig und sowohl selbständig als auch nichtselbständig beschäftigt. Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2017 aus seiner selbständigen Tätigkeit Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Anstaltsarzt für die Justizanstalt ***Ort 1*** in der Höhe von € 1.728,00, Einnahmen aus Sonderklassegebühren des Krankenhauses ***Ort 2*** in der Höhe von € 8.429,77 und Einnahmen vom Roten Kreuz in der Höhe von € 602,40, sowie Einnahmen aus seiner Dolmetschertätigkeit in der Höhe von € 1.078,32. Neben seinen selbständigen Einkünften bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2017 noch Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit als Arzt im Krankenhaus ***Ort 2*** und in seiner Funktion als Milizsoldat (Milizoffizier) bezog er Bezüge vom österreichischen Bundesheer.
In ***Ort 1*** unterhielt der Beschwerdeführer im Beschwerdejahr an der Adresse ***Bf-Adresse 1*** eine Dienstwohnung und machte für diese Wohnung Kosten der doppelten Haushaltsführung und für die Heimfahrten zu seinem Familienwohnsitz in ***Ort 3*** Kosten der Familienheimfahrten geltend. Die Wohnung in ***Ort 1*** wurde im Jahr 2012 vom Beschwerdeführer um € 85.000,- erworben. In ***Ort 3*** unterhielt der Beschwerdeführer eine weitere Wohnung an der Adresse ***Bf-Adresse 2***, wobei die ***Ort 3*** Wohnung der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Gattin ist. Die Gattin des Beschwerdeführers wohnt lt ZMR-Auszug dauernd in ***Ort 3*** am Familienwohnsitz des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer kommt in der Regel an den freien Wochenenden bzw an den freien Tagen nach ***Ort 3***. Die Gattin des Beschwerdeführers ist als Dolmetscherin in ***Ort 3*** tätig.
Im Zuge der Außenprüfung wurde die vom Beschwerdeführer geführte Buchhaltung überprüft. Dabei konnte bei Durchsicht der Bankkontoauszüge festgestellt werden, dass Einnahmen aus selbständiger Arbeit in den Jahren 2017 bis 2019 nicht Eingang in die Buchhaltung des Beschwerdeführers gefunden haben und bisher nicht versteuert wurden. Für das Beschwerdejahr 2017 wurde festgestellt, dass eine Honorarnote an das Rote Kreuz in der Höhe von € 602,40 und eine Honorarnote für die Justizanstalt ***Ort 1*** in der Höhe von € 1.728,00 nicht erfasst wurden. Mit Bescheid vom 14.03.2023 wurde das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2017 gem § 303 Abs 1 BAO wiederaufgenommen und am 14.03.2023 ein neuer Einkommensteuerbescheid 2017 erlassen. In dem neu erlassenen Einkommensteuerbescheid vom 14.03.2023 wurden vom Finanzamt teilweise Aufwendungen des Beschwerdeführers nicht als Werbungskosten bzw Betriebsausgaben anerkannt. Im gegenständlichen Verfahren sind sowohl der Wiederaufnahmebescheid vom 14.03.2023, als auch der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 14.03.2023 angefochten.
Für das Beschwerdejahr 2017 wurden seitens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30.01.2025 (im Bundesfinanzgericht eingelangt am 05.02.2025) die folgenden Werbungskosten außer Streit gestellt: Familienheimfahrten (KZ 300) mit € 3.672,00, Personenversicherungen (KZ 455) mit € 480,00, Steuerberatungskosten (KZ 460) mit € 72,00, Gewerkschaftsbeiträge (KZ 717) mit € 2.008,86, Reisekosten (KZ 721) mit € 1.244,43, Aus- und Fortbildung (KZ 722) mit € 853,64 und Krankheitskosten (KZ 730) mit € 108,75.
Dem Schreiben vom 30.01.2025 waren die Beilagen "Anlage 1K"; "Anlage 2K a"; "Anlage 2K b"; "Anlage 3K"; "Anlage 4K-2017"; "Anlage 5K-2018"; "Anlage 6K-2019"; "Anlage 7K-2020"; "Anlage 8K-Emails Jv." und "Anlage 9K" angeschlossen. Die "Anlage 1K" beinhaltet den E-Mail-Schriftverkehr betreffend die Eröffnung und Schließung einer Wahlarztpraxis, sowie eine Kopie eines handschriftlich geführten Taschenkalenders betreffend den Monat April, wobei eine Jahreszahl nicht ersichtlich ist. Die "Anlage 2K a" beinhaltet die Kopie eines handschriftlich geführten Taschenkalenders aus dem Jahr 2017. Die "Anlage 2K b" beinhaltet die Kopie eines handschriftlich geführten Taschenkalenders aus dem Jahr 2018. Die "Anlage 3K" beinhaltet die Computerausdrucke über einen "Summenbericht 2013" und "SmartZoom-Berichte" aus dem Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013. Die "Anlage 4K-2017" beinhaltet Computerausdrucke über einen "Summenbericht 2017" und "SmartZoom-Berichte" aus dem Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017, sowie Ausdrucke aus einer Excel-Tabelle und den Beleg mit der Beleg-Nr 89 vom 21.03.2017. Die "Anlage 5K-2018" beinhaltet Ausdrucke aus Excel-Tabellen betreffend das Jahr 2018. Die "Anlage 6K-2019" beinhaltet Honorarnoten an den Beschwerdeführer und Überweisungsbestätigungen betreffend das Jahr 2019. Die "Anlage 7K-2020" beinhaltet Ausdrucke aus einer Excel-Tabelle, einen Ausdruck eines Buchungsberichtes betreffend das Jahr 2020, Teilnahmebestätigungen an Fortbildungsveranstaltungen im Jahr 2020 sowie eine Einzahlungsbestätigung betreffend das Jahr 2020. Die "Anlage 8K-Emails Jv." Beinhaltet E-Mail-Schriftverkehr des Beschwerdeführers mit dem Finanzamt aus den Jahren 2014 und 2015. Die "Anlage 9K" beinhaltet die Ausdrucke von Summenberichten betreffend die Jahre 2017 bis 2020.
Dem Schreiben vom 18.02.2025 waren die Beilagen "Anlage 01"; "Anlage 02"; "Anlage 3"; "Anlage 4" und "Anlage 5" angeschlossen. Die "Anlage 01" beinhaltet die Ausdrucke eines Summenberichtes 2017 und "SmartZoom-Berichte" aus dem Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017, Nachweise eines Darlehens aus dem Jahr 2017 und 2020, handschriftliche Aufzeichnungen über Fortbildungsveranstaltungen im Jahr 2018 und die bereits mit "Anlage 7K-2020" vorgelegten Teilnahmebestätigungen an Fortbildungsveranstaltungen im Jahr 2020. Die "Anlage 02" beinhaltet SVA Kontoauszug und Jahresvorschau betreffend die Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2018 bis 2020. Die "Anlage 3" beinhaltet eine Einzahlungsbestätigung (Auftragsbestätigung) an das Finanzamt aus dem Jahr 2024. Die "Anlage 4" beinhaltet den Beleg mit der Beleg-Nr 536 Rechnung Steinadler vom 30.09.2023. Die "Anlage 5" eine Einzahlungsbestätigung (Auftragsbestätigung) an das Finanzamt aus dem Jahr 2023.
Hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist strittig:
Spenden (KZ 562):
Hinsichtlich der Spenden (KZ 562) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter dieser Kennzahl in seiner Abgabenerklärung keine Spendenzahlungen angeführt hat und auch das Finanzamt unter dieser Kennzahl keine Spenden berücksichtigt hat. Eine vom Beschwerdeführer beantragte "Rückführung" auf die Kennzahl 9244 war somit nicht möglich.
Arbeitsmittel (KZ 719):
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Arbeitsmittel (KZ 719) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einkommensteuererklärung 2017 unter dieser Kennzahl € 1.616,72 beantragt hat. Das Finanzamt anerkannte bei der Veranlagung des im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheides vom 14.03.2023 (nach der Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 Abs 1 BAO) in Summe € 786,96. Dazu ist festzustellen, dass lt den Aufzeichnungen des Außenprüfers in Summe von den vom Beschwerdeführer beantragten Werbungskosten ein Betrag von € 812,67 nicht unter der KZ 719 als Werbungskosten anerkannt wurden. Dabei ist dem Finanzamt offensichtlich ein Tipp- bzw Rechenfehler unterlaufen, denn die Differenz zwischen den ursprünglich beantragten Werbungskosten unter der KZ 719 in der Höhe von € 1.616,72 und den durch die Außenprüfung nicht anerkannten Werbungskosten in der Höhe von € 812,67 ergibt einen Betrag von € 804,05.
Von der Außenprüfung wurden die Belege mit den Belegnummern 171, 89, 176, 208, 266, 305, 312, 337, 470, 137 ganz oder teilweise ausgeschieden (vgl Aufstellung "Kennzahlen BP final" und Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 30.01.2025).
In der Beschwerde vom 13.04.2023 beantragte der Beschwerdeführer unter der KZ 719 insgesamt € 4.129,97 zu berücksichtigen und führte ergänzend dazu aus, dass offensichtlich die folgenden Anschaffungen unberücksichtigt geblieben seien:
- 1.
One Plus Zubehör: Dabei soll es sich lt Beschwerdeführer um ein zusätzliches Ladegerät und eine Freisprecheinrichtung handeln.
- 2.
Media Markt Monitore: Vom Beschwerdeführer würden 3 Monitore beruflich benötigt werden.
- 3.
Software Google Play, Ashampoo, Companion Link: Dabei soll es sich lt Beschwerdeführer um Software handeln mit deren Hilfe man Patienten Trainingsmöglichkeiten zeigen, Handy und PC synchronisieren und Dateien auf CD brennen könne (Erstellung von Sicherungskopien).
- 4.
Batterie-Upgrade: Dabei soll es sich lt Beschwerdeführer um neue Akkus für den Arbeitslaptop handeln.
- 5.
LiteOn DVD-Brenner: Dieser Brenner würde lt Beschwerdeführer benötigt, um Sicherungskopien zu erstellen, da der Arbeitslaptop des Beschwerdeführers über kein DVD-Laufwerk verfüge.
- 6.
Div Media Markt: Dabei soll es sich lt Beschwerdeführer um eine Computermaus, Mauspad etc handeln.
- 7.
Media Markt Switch Kabel: Dabei soll es sich lt Beschwerdeführer um ein Verbindungskabel für die 3 Monitore handeln.
Die Rechnung von OnePlus (Beleg-Nr 171) ist eine Rechnung über Handyzubehör (Earphones, Ladekabel, Ladeadapter etc) und wurde von der Außenprüfung zur Gänze ausgeschieden.
Die Rechnung "Media Markt Monitore" (Beleg-Nr 89) ist eine Rechnung über 3 Monitore, 3 USB-Sticks und eine Photo-Tasche. Die Betriebsprüfung hat von dieser Rechnung einen Monitor (€ 139,99) und einen USB-Stick (€ 40,99) als Werbungskosten anerkannt. Vom Gesamtrechnungsbetrag von € 642,84 wurden € 461,86 ausgeschieden und € 180,98 als Werbungskosten anerkannt.
Der Beleg mit der Nummer 176 ist eine Rechnung von Google Play über den Erwerb einer Trainings-App namens "TRX Training". Dieser Beleg wurde von der Betriebsprüfung zur Gänze nicht anerkannt.
Die Rechnung mit der Beleg-Nr 208 ist eine Rechnung von ashampoo über den Erwerb einer Brennsoftware (Burning Studio 18 inkl Software auf DVD). Dieser Beleg wurde von der Betriebsprüfung zur Gänze nicht anerkannt.
Der Beleg mit der Beleg-Nr 266 soll lt Beschwerdeführer eine Rechnung über eine Software zur Datensicherung sein. Die Betriebsprüfung hat bei diesem Beleg einen Privatanteil von 20% (€ 5,36) ausgeschieden. Hinsichtlich der Beleg-Nr 266 ist festzustellen, dass dieser Beleg trotz wiederholter Aufforderungen an den Beschwerdeführer, sämtliche streitgegenständlichen Belege in Kopie vorzulegen, nicht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde und sich nicht im Akt befindet.
Aus dem Beleg mit der Beleg-Nr 305 erschließt sich, dass der Beschwerdeführer ein Produkt mit dem Namen "Ashampoo Music Studio 7" inkl Software auf DVD erworben hat. Dieser Beleg wurde von der Betriebsprüfung zur Gänze nicht anerkannt.
Aus dem Beleg mit der Beleg-Nr 312 erschließt sich, dass der Beschwerdeführer einen Akku für ein Samsung Galaxy S4 Handy (GT-I9502) um € 30,49, einen Akku für ein Wiko Darknight Handy um € 24,49 und einen Akku für einen Lenovo LapTop (ThinkPad X220) um € 63,99 erworben hat. Der Gesamtkaufpreis aus diesem Beleg abzüglich eines Rabattes von € 23,79 beträgt € 95,18. Die Betriebsprüfung hat bei diesem Beleg einen Privatanteil von 20% (€ 19,04) ausgeschieden.
Aus der Beleg-Nr 337 erschließt sich, dass der Beschwerdeführer einen DVD-Brenner um € 92,91 erworben hat. Die Betriebsprüfung hat bei diesem Beleg einen Privatanteil von 20% (€ 18,58) ausgeschieden.
Aus der Beleg-Nr 470 erschließt sich, dass der Beschwerdeführer Computerzubehör (Tasche, schnurlose Maus, Netzwerkkabel) um € 97,12 erworben hat. Die Betriebsprüfung hat bei diesem Beleg einen Privatanteil von 20% (€ 19,42) ausgeschieden.
Aus Beleg-Nr 137 erschließt sich, dass der Beschwerdeführer beim Media Markt ein Game Case Set als Zubehör für die Spielkonsole Nintendo Switch, ein HDMI-Kabel und einen Displayport-HDMI um € 65,97 erworben hat. Dieser Beleg wurde von der Betriebsprüfung zur Gänze nicht anerkannt.
Fachliteratur (KZ 720):
Hinsichtlich der Fachliteratur ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter der KZ 720 in seiner Einkommensteuererklärung keine Aufwendungen angegeben hat. Die Betriebsprüfung hat nach Einsicht in die Belegsammlung des Beschwerdeführers € 220,06 als Aufwendungen für Fachliteratur anerkannt. Im hier angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2017 vom 14.03.2023 wurden jedoch nur € 106,32 unter dieser Kennzahl berücksichtigt. Im Erörterungstermin am 05.12.2024 wurde seitens des Finanzamtes eingeräumt, dass richtigerweise € 220,06 anzuerkennen seien. Aus der Aufstellung "Kennzahlen BP final" erschließt sich, dass folgende Belege vom Finanzamt nicht als Fachliteratur anerkannt wurden:
- 1.
Beleg-Nr 86 "Tactical Gear 2017" mit einem Betrag von € 35,00
- 2.
Beleg-Nr 87 "Messer Magazin 2017" mit einem Betrag von € 40,50
- 3.
Beleg-Nr 138 "Abo Survival 2017" mit einem Betrag von € 27,00
- 4.
Beleg-Nr 232 "Blood and Faith" mit einem Betrag von € 16,95
- 5.
Beleg-Nr 233 nicht leserliche Bezeichnung mit einem Betrag von € 37,50
- 6.
Beleg-Nr 265 "Buchhülle aus Leder" mit einem Betrag von € 38,82
In Summe wurden durch die Außenprüfung € 195,77 nicht anerkannt. Der Beschwerdeführer führte dazu in seiner Beschwerde aus, dass die Zeitschriftenabonnements "Messer Magazin" und "Suvival" für ihn notwendigen Informationen für Ausrüstung und Zusatzausbildung enthalten würden. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren in der Erprobung, Ankauf und Ausbildung von medizinischen Gerätschaften und Ausrüstung sowohl beim Österreichischen Bundesheer als auch als Notarzt tätig. Die Buchhülle aus Leder würde sich an seinem Arbeitsplatz befinden und würde für den Schutz von medizinischen Büchern genützt werden.
Der Beschwerdeführer war im Beschwerdejahr 2017 lediglich im Rahmen seiner Funktion als Milizsoldat (Milizoffizier) für das Österreichische Bundesheer tätig.
Doppelte Haushaltsführung (KZ 723):
An Kosten für die doppelte Haushaltsführung für die Wohnung in ***Ort 1*** wurden vom Beschwerdeführer ursprünglich € 5.407,10 beantragt. Im Zuge der Feststellungen der Außenprüfung wurde dieser Betrag auf € 5.663,87 erhöht. Insgesamt wurden durch die Außenprüfung die folgenden Beträge anerkannt:
Betriebskosten | € 2.511,19 |
Einrichtung | € 157,27 |
Haushaltversicherung | € 132,83 |
Heizung | € 863,00 |
Reparaturen | € 179,42 |
GIS | € 473,96 |
Strom | € 346,80 |
AfA | € 933,56 |
Kontoführungskosten | € 65,84 |
Gesamt | € 5.663,87 |
Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass die Kosten für Betriebskosten, Einrichtung, Haushaltsversicherung, Heizung, Reparaturen, GIS Gebühren, Strom, AfA und Kreditkontokosten so, wie sie von der Außenprüfung festgestellt wurden, anerkannt würden. Bei den Kosten der doppelten Haushaltsführung würden jedoch Renovierungskosten in der Höhe von € 583,67, Kreditzinsen in der Höhe von € 1.024,24 und die gesamten Kosten für das Internet in der Höhe von € 185,16 fehlen. Insgesamt beantragte der Beschwerdeführer dementsprechend an Kosten für die doppelte Haushaltsführung € 7.456,94 zu berücksichtigen.
Zu den Renovierungskosten führte der Beschwerdeführer in der Erörterung am 05.12.2024 aus, dass er im Jahr 2012 in ***Ort 1*** eine Wohnung gekauft habe. Diese Wohnung sei im Jahr 2012 renoviert worden. Die Renovierungskosten in der Höhe von € 583,67 würden der jährlichen Abschreibung für diese Renovierung entsprechen. Diese Kosten seien in den Jahren 2014 bis 2023 abgeschrieben worden. Der zuständige Richter hat im Erörterungstermin am 05.12.2024 dem Beschwerdeführer aufgetragen die Rechnungen betreffend die Renovierung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, da der Vertreter des Finanzamtes im Erörterungstermin erklärte, dass diese Rechnungen nicht im Akt des Finanzamtes vorhanden seien.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die Rechnungen für die Renovierung der Wohnung im Jahr 2012 nicht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt hat.
Zu den Kreditzinsen in der Höhe von € 1.024,24 ist festzustellen, dass es sich dabei um Kreditzinsen und Kreditkontoführungskosten in Zusammenhang mit der Erwerbung der Wohnung in ***Ort 1*** handelt. Das Finanzamt führte dazu im Erörterungstermin am 05.12.2024 aus, dass diese Kosten anzuerkennen seien und bereits in den anderen Beschwerdejahren anerkannt worden wären.
Hinsichtlich der Kosten für das Internet, die der Beschwerdeführer als Kosten der doppelten Haushaltsführung begehrt, ist auszuführen, dass diese Kosten unter Abzug eines Privatanteiles von 20% bereits bei den Arbeitsmitteln unter der KZ 719 berücksichtigt wurden.
Sonstige Werbungskosten (KZ 724):
Hinsichtlich der sonstigen Werbungskosten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einkommensteuererklärung 2017 insgesamt € 1.352,16 beantragt hat. Das Finanzamt kürzte diese Aufwendungen um einen 20%igen Privatanteil bei den Kosten für den E-Mail-Account und den Kosten des Mobiltelefons auf einen Gesamtbetrag von € 1.239,67.
In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der Kosten für den E-Mail-Account und die Mobiltelefonie (ohne Ausscheidung eines Privatanteiles) zu 100%. Im Erörterungstermin anerkannt der Beschwerdeführer den vom Finanzamt veranlagten Betrag in der Höhe von € 1.239,67 und begehrte unter dieser Kennzahl keine weiteren Aufwendungen.
In der Eingabe vom 30.01.2025 (Datum des Poststempels) brachte der Beschwerdeführer sinngemäß vor, dass er mit einem Privatanteil bei den Kosten für den E-Mail-Account und den Kosten des Mobiltelefons nicht einverstanden sei.
Hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist strittig:
Der Beschwerdeführer bezog, wie bereits oben zu Beginn des Abschnittes "Sachverhalt" festgestellt, im Jahr 2017 aus seiner selbständigen Tätigkeit Einnahmen von der Justizanstalt ***Ort 1*** in der Höhe von € 1.728,00, Einnahmen aus Sonderklassegebühren des Krankenhauses ***Ort 2*** in der Höhe von € 8.429,77 und vom Roten Kreuz in der Höhe von € 602,40, sowie Einnahmen aus seiner Dolmetschertätigkeit in der Höhe von € 1.078,32. In der Veranlagung setzte das Finanzamt die Einnahmen des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Arbeit als Arzt mit € 13.090,57 fest. Hiezu ist festzustellen, dass dieser Betrag offensichtlich irrtümlich zu hoch festgesetzt wurde. Die Einkünfte aus der selbständigen Arbeit des Beschwerdeführers als Arzt sind dementsprechend mit € 10.760,17 festzusetzen. Für die Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind diesen Einnahmen noch die Einnahmen aus der selbständigen Arbeit als Dolmetscher in der Höhe von € 1.078,32 hinzuzurechnen, sodass der Beschwerdeführer insgesamt im Jahr 2017 € 11.838,49 an Einnahmen aus seiner selbständigen Arbeit erzielt hat.
AfA Anlagevermögen (KZ 9130):
In der Einkommensteuererklärung 2017 hat der Beschwerdeführer unter dieser Kennzahl keine Aufwendungen geltend gemacht. Die Außenprüfung hat nach Durchsicht des Rechenwerkes des Beschwerdeführers einen Betrag von € 1.492,57 veranlagt. Im Erörterungsgespräch am 05.12.2024 bestand unter den Parteien Einigkeit darüber, dass richtigerweise ein Betrag in der Höhe von € 1.526,44 (inkl des Schlüsselordnungssystems KeySmart) zu veranlagen sei.
Reise- und Fahrtspesen inkl KM-Geld und Diäten (KZ 9160):
In der Einkommensteuererklärung 2017 hat der Beschwerdeführer unter dieser Kennzahl einen Betrag von € 214,20 geltend gemacht. Dieser Betrag setzt sich aus € 153,72 für die Anfahrt zur Justizanstalt ***Ort 1*** und € 60,48 für die Anfahrt zur Ordinationsbesichtigung im Burgenland zusammen. Ergänzend führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass € 877,80 für Fahrten zu und vom Österreichischen Bundesheer nicht berücksichtigt worden seien. Insgesamt machte der Beschwerdeführer in seiner Berschwerdeschrift € 1.092,- unter dieser Kennzahl geltend. Das Finanzamt berücksichtigte auf Basis des Ergebnisses der Außenprüfung unter dieser Kennzahl keine Aufwendungen, machte allerdings darauf aufmerksam, dass € 153,72 an Fahrtkosten zur Justizanstalt unter der Kennzahl 9230 (übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben) berücksichtigt worden seien.
Im Erörterungstermin am 05.12.2024 wurde der Beschwerdeführer vom zuständigen Richter aufgefordert einen Auszug des Österreichischen Bundesheeres vorzulegen, aus welchem hervorgeht, an welchen Tagen und an welchen Orten er für das Österreichische Bundesheer Dienst getan hat. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine Liste zu erstellen, an welchen Tagen und für welche Strecken er Kilometergelder beantragt hat. Hinsichtlich der Ordinationsbesichtigung im Burgenland wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen entsprechende Belege vorzulegen.
Der Beschwerdeführer verweist im Schreiben vom 30.01.2025 auf die von ihm geführten und als Beilagen zu diesem Schreiben übermittelten Taschenkalender und führt dazu aus:
"Es gibt ein Fahrtenbuch, nämlich der Taschenkalender, wo all die `beruflichen´ Fahrten eingetragen sind. Daraus entstand die `Excel-Tabelle´ zur leichteren Übersicht. Aus dem Taschenkalender kommt hervor, dass der Bf nicht im KH war und die entsprechenden Km werden vermerkt. Rein grundsätzlich muss dies ausreichen."
Die Fahrtkosten zur Justizanstalt ***Ort 1*** in der Höhe von € 153,72 sind sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach unstrittig.
Hinsichtlich der Ordinationsbesichtigung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdejahr 2017 die Eröffnung einer Wahlarztpraxis bei der Ärztekammer Burgenland gemeldet hat. Diese Ordination wurde mit 31.12.2019 wieder geschlossen.
Hinsichtlich der Fahrtkosten zu Dienstleistungen beim Österreichischen Bundesheer, hat der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Unterlagen vorgelegt.
Übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben (KZ 9230):
Der Beschwerdeführer hat in seiner Abgabenerklärung unter dieser Kennzahl einen Betrag in der Höhe von € 4.605,32 als Betriebsausgaben beantragt. Auf der Basis der Feststellungen der Außenprüfung wurden im hier angefochtenen Bescheid insgesamt € 233,72 berücksichtigt. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer dazu aus wie folgt:
"Auch die Höhe von EUR 233,72 wird angefochten. Unter KZ 9230 waren auch die 5% Anteile Strom und Betriebskosten für den Arbeitsbereich in ***Ort 3*** als auch die Kosten für die Mitgliedschaft im Dolmetscherverband. Es sind Kosten i.H.v. EUR 397,12 anzurechnen."
Lt Beschwerdevorentscheidung wurden unter dieser Kennzahl € 80,- für die Mitgliedschaft im Dolmetscherverband und € 153,72 für die Fahrtkosten zur Justizanstalt ***Ort 1*** berücksichtigt.
Im Schreiben vom 30.01.2025 brachte der Beschwerdeführer zu dieser Kennzahl vor:
"Die Beträge Strom (940€/Jahr) und Betriebskosten (5400€/Jahr) wurden seitens der BP nicht bestritten, sondern die Geltendmachung eines 5% Satzes als betriebliche Ausgabe.
Für den Arbeitsplatz am Hauptwohnsitz in ***Ort 3*** wurden im Jahr 2017 keine anteilsmäßigen Internetkosten geltend gemacht. Was hiermit geändert wird."
Insgesamt kann aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers erschlossen werden, dass er folgende Beträge unter dieser Kennzahl als Betriebsausgaben begehrt:
- 1.
5% Anteil an den Stromkosten für das Arbeitszimmer in ***Ort 3*** in der Höhe von € 47,- (5% von € 940,-)
- 2.
5% Anteil an den Betriebskosten für das Arbeitszimmer in ***Ort 3*** in der Höhe von € 270,- (5% von € 5.400,-)
- 3.
Mitgliedsbeitrag Dolmetscherverband in der Höhe von € 80,-
In Summe begehrt der Beschwerdeführer somit € 397,- unter dieser Kennzahl zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Internetkosten, führt der Beschwerdeführer keine weiteren Kosten an.
Hinsichtlich des Arbeitszimmers des Beschwerdeführers am Familienwohnsitz in ***Ort 3*** war festzustellen, dass dieses Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers darstellt.
Die Fahrtkosten zur Justizanstalt ***Ort 1*** in Höhe von € 153,72 werden in diesem Erkenntnis unter der KZ 9160 (Reise- und Fahrtspesen inkl KM-Geld und Diäten) berücksichtigt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 die Wohnung in ***Ort 1*** gekauft und renoviert hat, gründet sich auf die glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers im Erörterungstermin am 05.12.2024.
Spenden (KZ 562):
Dass der Beschwerdeführer unter dieser Kennzahl keine Spenden angegeben hat erschließt sich aus der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017. Aus dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2017 vom 14.03.2023 ist ersichtlich, dass im Jahr 2017 keine Spenden als Sonderausgaben gem § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt wurden.
Arbeitsmittel (KZ 719):
Dass der Beschwerdeführer ursprünglich einen Betrag von € 1.616,72 als Werbungskosten beantragt hat, erschließt sich aus der Einkommensteuererklärung 2017. Die Berechnung der von der Betriebsprüfung nicht anerkannten Werbungskosten in der Höhe von € 812,67 und welche Belegnummern von der Betriebsprüfung letztlich als Werbungskosten teilweise oder zur Gänze nicht anerkannt wurden, erschließt sich aus der Aufstellung der Betriebsprüfung mit der Bezeichnung "Kennzahlen BP final".
Von der Außenprüfung wurden die Belege mit den Belegnummern 171, 89, 176, 208, 266, 305, 312, 337, 470, 137 ganz oder teilweise ausgeschieden (vgl Aufstellung "Kennzahlen BP final" und Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 30.01.2025).
Der Beleg mit der Nummer 171 ist eine Rechnung von OnePlus über Handyzubehör (Earphones, Ladekabel, Ladeadapter etc). Konkret finden sich in diesem Beleg die folgenden Artikel:
- 1.
OnePlus Bullets V2 Earphones (Black) um € 19,95 - dabei handelt es sich um Kopfhörer für ein Handy
- 2.
Dash Type-C Cable (100cm) 2 Stück á € 14,95 - dabei handelt es sich um Ladekabel für ein Handy
- 3.
Dash Power Adapter um € 19,95 - dabei handelt es sich um einen Ladestecker ohne Ladekabel für ein Handy
- 4.
Dash Power Bundle um € 34,90 - dabei handelt es sich um ein Ladekabel samt Stecker für ein Handy
- 5.
OnePlus Type-C OTG Cable 2 Stück á € 9,95 - dabei handelt es sich um einen Adapter von USB-C auf einen 3,5mm Stecker
Das Finanzamt anerkannte diese Rechnung zur Gänze nicht. Hinsichtlich eines Ladegerätes samt Stecker (Dash Power Bundle um € 34,90) und eines Adapters von USB-C auf einen 3,5mm Stecker (OnePlus Type-C OTG Cable um € 9,95) ist festzustellen, dass diese Aufwendungen betrieblich veranlasst sind und bei den selbständigen Einkünften als Betriebsausgaben (KZ 9230 übrige Aufw./Betriebsausg.) abzuziehen sind. Aus dieser Rechnung geht jedoch nicht hervor, dass es sich um eine, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ausgeführt, Freisprecheinrichtung handelt. Vielmehr wurde mit dieser Rechnung der Kauf von einem Kopfhörer und Ladezubehör für ein Handy erworben. Die Kopfhörer und das weitere doppelt gekaufte Ladezubehör sind nicht betrieblich veranlasst. Die Ausscheidung eines Privatanteiles für die betrieblich veranlassten Anschaffungen entfällt, da das Ladezubehör und der Adapter von USB-C auf einen 3,5mm Stecker doppelt angeschafft wurden. Insgesamt werden aus dieser Rechnung daher € 44,85 als Betriebsausgaben unter der KZ 9230 (übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben) zusätzlich anerkannt.
Aus dem Beleg mit der Nummer 89 im Jahr 2017 erschließt sich, dass der Beschwerdeführer drei Monitore mit einem Einzelkaufpreis von € 139,99, drei USB-Sticks mit einem Einzelkaufpreis von € 40,99 und eine Photo Tasche mit einem Kaufpreis von € 99,90 erworben hat. Durch die Außenprüfung wurde von dieser Rechnung zwei Monitore und zwei USB-Sticks sowie die Photo Tasche als nicht beruflich bzw betrieblich veranlasst ausgeschieden. Insgesamt wurde somit ein Betrag von € 461,86 aus dieser Rechnung von der Außenprüfung ausgeschieden. Das Bundesfinanzgericht kann in diesem Zusammenhang keine durch die nichtselbständige Arbeit veranlasste Anschaffung der Monitore, der USB-Sticks und der Photo Tasche erkennen. Es war jedoch festzustellen, dass ein Monitor und ein USB-Stick im Rahmen der selbständigen Arbeit des Beschwerdeführers angeschafft wurde und dementsprechend ein beruflicher Zusammenhang besteht. Die darüber hinausgehenden Anschaffungen (zweiter und dritter Monitor, 2 USB-Sticks und die Photo Tasche) sind nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen. Dementsprechend sind die Werbungskosten in der KZ 719 (Arbeitsmittel) um € 180,98 zu kürzen und die Betriebsausgaben in der KZ 9230 (übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben) um die Kosten des Monitors plus die Kosten eines USB-Sticks (in Summe um € 180,98) zu erhöhen. Ein Privatanteil war hier nicht anzusetzen.
Die Rechnung mit der Beleg-Nr. 176 ist eine Rechnung von Google Play über den Erwerb einer Trainings-App namens "TRX Training", die vom Finanzamt zur Gänze nicht anerkannt wurde. Die App "TRX Training" ist eine Trainings-App für das Handy oder andere mobile Endgeräte für Training und Workout mit Videos. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers kann vom Bundesfinanzgericht nicht erkannt werden und konnte dieser Zusammenhang auch von Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargestellt werden.
Hinsichtlich des Beleges mit der Beleg-Nr 208 über den Kauf einer Brennsoftware, welcher vom Finanzamt zur Gänze nicht anerkannt wurde und die nach den Ausführungen des Beschwerdeführers dazu gedient habe, Dateien auf CD zu brennen um Sicherungskopien zu erstellen und Dateien zu ordnen, ist auszuführen, dass für das Bundesfinanzgericht der einmalige Erwerb einer Brennsoftware im Rahmen der selbständigen Arbeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar ist. Die Kosten von € 24,98 abzüglich eines Privatanteiles von 20% für diese Brennsoftware sind dementsprechend als Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit (KZ 9230 übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben) anzuerkennen. Es wird ein Betrag in der Höhe von € 19,98 aus dieser Position anerkannt.
Hinsichtlich der Beleg-Nr 266 ist festzustellen, dass dieser Beleg trotz wiederholter Aufforderungen an den Beschwerdeführer, sämtliche streitgegenständlichen Belege in Kopie vorzulegen, nicht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde und sich nicht im Akt befindet. Die Beleg-Nr 266 findet sich auch nicht in der nicht vollständigen Belegsammlung, die das Finanzamt mit der Eingabe vom 19.02.2025 dem Gericht vorgelegt hat. Dieser Beleg soll lt Aufstellung der Außenprüfung (vgl "Kennzahlen BP final") ein Beleg hinsichtlich der Anschaffung einer "Software Companion link" sein. Die Außenprüfung hat zu diesem Beleg mit einem Gesamtbetrag von € 26,80 insgesamt 20% als Privatanteil nicht anerkannt und € 21,44 als Werbungskosten berücksichtigt. Da dieser Beleg jedoch dem Bundesfinanzgericht nicht vorliegt, konnten die Aufwendungen weder der Höhe, noch dem Inhalt nach nachgewiesen werden und waren dementsprechend steuerlich nicht anzuerkennen. Es erfolgt daher bei den durch die Außenprüfung anerkannten Werbungskosten unter der Kennzahl 719 eine Korrektur um € 21,44.
Aus dem Beleg mit der Beleg-Nr 305 erschließt sich, dass der Beschwerdeführer ein Produkt mit dem Namen "Ashampoo Music Studio 7" inkl Software auf DVD erworben hat. Bei diesem Produkt handelt es sich lt Homepage des Herstellers um ein Musikprogramm zum Bearbeiten, Konvertieren und Mixen von Audio-Dateien. Diese Aufwendungen wurde vom Finanzamt zur Gänze nicht anerkannt. Für das Bundesfinanzgericht ist ein betrieblicher oder aus der nichtselbständigen Arbeit entspringender Zusammenhang mit dieser Software nicht erkennbar, weshalb diese Kosten nicht abzugsfähig sind.
Aus dem Beleg mit der Beleg-Nr 312 (Battery Upgrade) erschließt sich, dass der Beschwerdeführer einen Akku für ein Samsung S4 Handy (GT-I9502), einen Akku für ein Wiko Darknight Handy und einen Akku für einen Lenovo LapTop (ThinkPad X220) erworben hat. Das Finanzamt hat diese Aufwendungen mit einem Betrag von € 76,14 (Kaufpreis von € 95,18 abzüglich eines Privatanteiles von 20% in der Höhe von € 19,04) als Werbungskosten anerkannt. Das Bundesfinanzgericht stellt dazu fest, dass der Arbeits-LapTop und die Handys mit der selbständigen Arbeit in Zusammenhang stehen. Ein Privatanteil von 20% erscheint in diesem Zusammenhang als sachgerecht. Dementsprechend sind die Werbungskosten um € 76,14 zu kürzen und ist dieser Betrag als Betriebsausgaben im Rahmen der selbständigen Arbeit unter der KZ 9230 (übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben) anzuerkennen.
Aus der Beleg-Nr 337 erschließt sich, dass der Beschwerdeführer einen DVD-Brenner um € 92,91 erworben hat. Das Finanzamt hat diese Aufwendungen abzüglich eines Privatanteiles von 20% als Werbungskosten anerkannt. Dazu ist festzustellen, dass ein Privatanteil von 20% im gegenständlichen Fall als sachgerecht zu bewerten ist, jedoch sind diese Aufwendungen nicht im Rahmen der nichtselbständigen Arbeit als Werbungskosten, sondern im Rahmen der selbständigen Arbeit als Betriebsausgaben abzusetzen. Demensprechend sind die diesbezüglichen Werbungskosten in der Höhe von € 74,33 (Kaufpreis von € 92,91 abzüglich 20% Privatanteil) zu korrigieren und den Betriebsausgaben unter der KZ 9230 (übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben) hinzuzurechnen.
Aus der Beleg-Nr 470 erschließt sich, dass der Beschwerdeführer beim Media Markt eine Tasche, zwei schnurlose Computermäuse und ein Netzwerkkabel gekauft hat. Das Finanzamt hat diese Aufwendungen abzüglich eines Privatanteiles von 20% als Werbungskosten anerkannt. Dazu ist festzustellen, dass ein Privatanteil von 20% im gegenständlichen Fall als sachgerecht zu bewerten ist, jedoch sind diese Aufwendungen nicht im Rahmen der nichtselbständigen Arbeit als Werbungskosten, sondern im Rahmen der selbständigen Arbeit als Betriebsausgaben abzusetzen. Demensprechend sind die diesbezüglichen Werbungskosten in der Höhe von € 77,70 (Kaufpreis von € 97,12 abzüglich 20% Privatanteil) zu korrigieren und den Betriebsausgaben unter der KZ 9230 (übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben) hinzuzurechnen.
Aus Beleg-Nr 137 erschließt sich, dass der Beschwerdeführer beim Media Markt ein Game Case Set als Zubehör für die Spielkonsole Nintendo Switch, ein HDMI-Kabel und einen Displayport-HDMI erworben hat. Das Finanzamt hat diese Aufwendungen zur Gänze nicht anerkannt. Dabei handelt es sich um Zubehör zu der Spielkonsole Nintendo Switch um das Spielen auf einem externen Bildschirm zu ermöglichen. Es ist dementsprechend festzustellen, dass kein Zusammenhang mit Werbungskosten oder Betriebsausgaben besteht und diese Ausgaben zur Gänze nicht abzugsfähig sind. Ergänzend ist zu erwähnen, dass von Beleg-Nr 89 nur ein Monitor steuerlich anerkannt wurde. Dementsprechend ist auch das HDMI-Kabel und der Displayport-HDMI zur Verbindung mehrerer Monitore nicht beruflich bzw betrieblich veranlasst.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass hinsichtlich der Belegnummern 89 (ein Monitor und ein USB-Stick); 208 (Ashampoo Burning Studio 18); 312 (Battery Upgrade); 337 (DVD-Brenner) und 470 (Computerzubehör) ein betrieblicher Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Arzt besteht. Dementsprechend sind diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten, sondern als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die vom Bundesfinanzgericht festgesetzten Privatanteile von 20% bei den Beleg-Nr 208 (Ashampoo Burning Studio 18); 312 (Battery Upgrade); 337 (DVD-Brenner) und 470 (Computerzubehör) sind angemessen und entsprechen der allgemeinen Lebenserfahrung.
Fachliteratur (KZ 720):
Dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Abgabenerklärung unter der KZ 720 keine Ausgaben für Fachliteratur angegeben hat, erschließt sich aus der Einkommensteuererklärung 2017. Die von der Betriebsprüfung nicht als Fachliteratur anerkannten Belege erschließen sich aus dem Dokument "Kennzahlen BP final". Diese nicht als Fachliteratur anerkannten Belege sind im festgestellten Sachverhalt angeführt. Im Einzelnen ist zu den jeweiligen durch die Außenprüfung nicht anerkannten Belegen Folgendes auszuführen:
Beleg-Nr 86 ist eine Rechnung für ein Abonnement der Zeitschrift "Tactical Gear". Die Zeitschrift "Tactical Gear" ist lt Homepage eine Zeitschrift mit folgendem Inhalt:
"TACTICAL gear ist das einzige Magazin für taktische Ausrüstung - für Produkte, die für Militär und Polizei entwickelt und produziert werden: robuste Einsatzwerkzeuge, funktionale Kleidung, strapazierfähige Taschen und Rucksäcke, taktische Uhren und starke Lampen. Kurz: Persönliche Ausrüstung, die auch im zivilen Einsatz jeder Aufgabe gewachsen ist.
Unsere Leser sind Militärangehörige und Polizeibeamte, aber vor allem auch `normale´ Menschen, die sich mit besonders hochwertigen und robusten Produkten ausstatten wollen, die sie im Alltag und bei Outdoor-Einsätzen nutzen. Denn was im extremen Einsatz bei Spezialkräften funktioniert, das kann auch im zivilen Bereich überzeugen.
TACTICAL gear testet Ausrüstung auf Herz und Nieren, berichtet über Hintergründe und interessante Menschen, bietet wertvolle Kaufberatung und Entscheidungshilfe - von A wie Armbanduhr bis Z wie Zelt."
Für das Bundesfinanzgericht ist eine berufliche oder betriebliche Veranlassung für den Kauf dieser Zeitschrift nicht ersichtlich. Zum einen wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet, dass er seit Jahren in der Erprobung, Ankauf und Ausbildung von medizinischen Gerätschaften und Ausrüstung sowohl beim Österreichischen Bundesheer als auch als Notarzt tätig sei, jedoch wurde dafür kein Nachweis erbracht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass militärische Neu- bzw Nachbeschaffungen für das Österreichische Bundesheer über eine eigene Abteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Abteilung Strategisches Projektmanagement) abgewickelt werden und der Beschwerdeführer lediglich als Milizsoldat im Beschwerdejahr für das Österreichische Bundesheer tätig war. Eine Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Erprobung und des Ankaufs für das Österreichische Bundesheer findet keine Deckung mit dem Akteninhalt. Der inhaltliche Schwerpunkt der Zeitschrift steht auch in keinem Zusammenhang mit einer Tätigkeit eines Notarztes. Der Kauf der Zeitschrift "Tactical Gear" stellt beim Beschwerdeführer weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben dar.
Beleg-Nr 87 ist eine Rechnung für ein Abonnement der Zeitschrift "Messer Magazin". Die Zeitschrift "Messer Magazin" ist lt Homepage eine Zeitschrift mit folgendem Inhalt:
"Messer Magazin ist die einzige regelmäßige Publikation im deutschsprachigen Teil Europas, die sich ausschließlich mit dem Thema Messer beschäftigt.
Messer Magazin erfasst das gesamte Spektrum des Themas Messer: Vom Jagdmesser über das handgemachte Sammlermesser bis zum Küchenmesser. Alle wichtigen Themenbereiche wie Historie und Technik des Messers werden gewürdigt."
Der Inhalt dieser Zeitschrift steht mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt in keinem Zusammenhang und können die Aufwendungen für diese Zeitschrift weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Beleg-Nr 138 ist eine Rechnung für ein Abonnement der Zeitschrift "Survival Magazin". Die Zeitschrift "Survival Magazin" ist lt Homepage eine Zeitschrift mit folgendem Inhalt:
"Survival, Bushcraft, Outdoor, Abenteuer - das sind die Themen, mit denen sich das Survival Magazin beschäftigt. Das Überleben in der Natur, ausgerüstet nur mit dem Nötigsten, ist eine Herausforderung, der sich immer mehr Menschen stellen - freiwillig. Als Kontrastprogramm zum Alltag fliehen sie für begrenzte Zeit aus der Zivilisation, um Grenzerfahrungen zu machen, sich selbst und seine eigenen Limits kennenzulernen, die Natur ungefiltert zu erleben und eine neue Freiheit zu finden.
Das Survival Magazin transportiert die Faszination dieser Erlebnisse und liefert dazu das nötige Know-how - mit Workshop-Beiträgen und praktischen Anleitungen, mit Produkttests und Hintergrundinformationen. Interessante Survival-Profis sind ebenso ein fester Bestandteil des Magazins wie spannende Abenteuer.
Der Begriff Survival steht auch für die Vorbereitung auf Notfälle, von denen man nie weiß, ob und wann sie eintreten. Das Survival Magazin gibt den Lesern wertvolle Tipps zur Vorbereitung auf alle Fälle - egal ob im Alltag, auf Reisen oder zu Hause in den eigenen vier Wänden."
Der Inhalt dieser Zeitschrift steht mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt in keinem Zusammenhang und können die Aufwendungen für diese Zeitschrift weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Der Beleg mit der Beleg-Nr 232 ist eine Rechnung über ein in Portugal gekauftes Buch mit dem Titel "Blood and Faith - The Purging of Muslim Spain". Dieses Buch handelt von der Vertreibung der muslimischen Bevölkerung in Spanien zu Beginn des 17. Jahrhunderts.
Der Inhalt dieses Buches steht mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt in keinem Zusammenhang und dementsprechend können die Kosten des Buches weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Der Beleg mit der Beleg-Nr 233 ist eine unleserliche Rechnung die offensichtlich in Porto Portugal ausgestellt wurde. Auf dieser Rechnung ist der gekaufte Artikel nicht zu lesen. Dementsprechend kann aus dieser Rechnung kein Bezug zu der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt hergestellt werden. Die Kosten dieser Rechnung sind weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Der Beleg mit der Beleg-Nr 265 ist eine Rechnung für eine Buchhülle aus Leder. Hinsichtlich dieser Buchhülle ist festzustellen, dass kein Bezug zu der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt hergestellt werden kann. Eine Buchhülle aus Leder ist dem privaten Bereich zuzuordnen. Die Kosten dieser Rechnung sind weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Bei den oben aufgezählten Belegen (Beleg-Nr 86, 87, 138, 232, 233 und 265) handelt es sich um Artikel, die auf die besonderen Interessen des Beschwerdeführers abstellen. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Arzt besteht nicht. Die angeführten Rechnungsbeträge auf den aufgezählten Belegen können dementsprechend weder als Werbungskosten, noch als Betriebsausgaben anerkannt werden.
An Kosten für Fachliteratur wurde unter der KZ 720 im hier angefochtenen Bescheid ein Betrag von € 106,32 berücksichtigt. Richtigerweise ist jedoch ein Betrag von € 220,06 anzuerkennen, da von dem in der Beschwerde als Fachliteratur beantragten Betrag in der Höhe von € 415,83 insgesamt ein Betrag von € 195,77 als nicht anerkannten Kosten abzuziehen ist.
Doppelte Haushaltsführung (KZ 723):
Die in der bisherigen Veranlagung berücksichtigten Kosten der doppelten Haushaltsführung erschließen sich als der Aufstellung "Kennzahlen BP final". Die vom Beschwerdeführer zusätzlich begehrten Aufwendungen unter der Position doppelte Haushaltsführung erschließen sich aus der Beschwerdeschrift.
Da durch den Beschwerdeführer, trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Gericht, die Renovierungskosten aus dem Jahr 2012 nicht nachgewiesen wurden, konnten die Abschreibung der Renovierungskosten in der Höhe von € 583,67 im Beschwerdejahr nicht überprüft und anerkannt werden. Ergänzend ist dazu festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30.01.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 05.02.2025) die "Anlage 3K" als Beilage mitübermittelte. In dieser Beilage ist auf Seite 1 ein Summenbericht 2013 abgedruckt, aus dem sich Renovierungskosten in der Höhe von € 50.148,48 erschließen lassen. Diese Renovierungskosten betreffen zum einen das Jahr 2013 und nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben das Jahr 2012. Zum anderen sind die Renovierungskosten in der Höhe von € 50.148,48 nicht mit den vom Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2023 in Höhe von € 583,67 abgesetzten Beträgen in Einklang zu bringen. Mangels schlüssiger Nachweise können diese Renovierungskosten nicht im Beschwerdejahr anerkannt werden.
Hinsichtlich der Kreditzinsen in der Höhe von € 1024,24 war festzustellen, dass diese Kosten unstrittigerweise mit der Anschaffung der Wiener Wohnung in Zusammenhang stehen und sind diese Kosten dementsprechend als Werbungskosten abzugsfähig.
Hinsichtlich der Kosten für das Internet ist festzustellen, dass im Erörterungstermin am 05.12.2024 das Finanzamt in glaubwürdiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, dass diese Kosten unter Abzug eines Privatanteiles von 20% bereits bei den Arbeitsmitteln (KZ 719) Berücksichtigung gefunden haben. Die Ausscheidung eines Privatanteiles von 20% ist in diesem Zusammenhang sachgerecht, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Internetzugang nie ausschließlich beruflich genutzt wird, sondern auch für private Zwecke in einem zumindest untergeordneten Ausmaß von zumindest 20% verwendet wird.
Insgesamt können an Werbungskosten unter dem Titel der doppelten Haushaltsführung € 6.688,11 (€ 5.663,87 an bereits berücksichtigten Werbungskosten lt Aufstellung zuzüglich € 1.024,24 für die Kreditzinsen) steuerlich berücksichtigt werden.
Sonstige Werbungskosten (KZ 724):
Bei den sonstigen Werbungskosten war der von der Außenprüfung angesetzte Privatanteil von 20% bei den Kosten für den E-Mail-Account und den Kosten des Mobiltelefons strittig. Das Ausscheiden eines Privatanteiles von 20% ist in diesem Zusammenhang sachgerecht, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein E-Mail-Zugang und ein Mobiltelefon nie ausschließlich beruflich genutzt wird, sondern auch für private Zwecke in einem zumindest untergeordneten Ausmaß von zumindest 20% verwendet werden. Es ist dementsprechend festzustellen, dass an sonstigen Werbungskosten € 1.239,67 steuerlich anzuerkennen sind.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
Hinsichtlich der Einnahmen aus der selbständigen Arbeit des Beschwerdeführers ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.09.2022 letzte Seite zu verweisen. In dieser Eingabe gliedert der Beschwerdeführer seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit für die Jahre 2017 bis 2020 exakt auf.
Die Höhe der gesamten Einnahmen aus der selbständigen Arbeit des Beschwerdeführers errechnen sich aus der Summe der einzelnen Einnahmen. Wie bereits im festgestellten Sachverhalt dargelegt, erzielte der Beschwerdeführer im Beschwerdejahr im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Arzt und als Dolmetscher die folgenden Einnahmen:
Einnahmen Justizanstalt ***Ort 1*** | € 1.728,00 |
Sonderklassegebühren KH ***Ort 2*** | € 8.429,77 |
Einnahmen Rotes Kreuz | € 602,40 |
Einnahmen Dolmetschertätigkeit | € 1.078,32 |
Gesamt | € 11.838,49 |
AfA Anlagevermögen (KZ 9130):
Es wird hinsichtlich der Position Anlagevermögen festgestellt, dass unter der KZ 9130 ein Gesamtbetrag von € 1.526,44 im Jahr 2017 zu veranlagen ist. Dieser Betrag der im Jahr 2017 als Anlagevermögen im Rahmen der selbständigen Arbeit des Beschwerdeführers abzusetzen ist erschließt sich aus der Beschwerdeschrift und der Niederschrift über den Erörterungstermin am 05.12.2024.
Reise- und Fahrtspesen inkl KM-Geld und Diäten (KZ 9160):
Die Fahrtkosten zur Justizanstalt ***Ort 1*** in der Höhe von € 153,72 sind zwischen den Parteien unstrittig und wurde dieser Betrag im Rahmen der übrigen Aufwendungen und Betriebsausgaben (KZ 9230) durch das Finanzamt berücksichtigt. Diese Fahrtkosten erscheinen dem Bundesfinanzgericht sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach angemessen.
Hinsichtlich der Ordinationsbesichtigung legt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2025 (Anlage 1K) ein E-Mail vom 24.12.2017 an die Ärztekammer Burgenland vor. Im Betreff wird der Begriff "Praxismeldung" angeführt. Mit diesem E-Mail übermittelte der Beschwerdeführer am 24.12.2017 ein Dokument mit dem Titel "Praxismeldung.pdf" im Rahmen seiner Wahlarztpraxiseröffnung im Burgenland an die burgenländische Ärztekammer. Aus den weiteren vorgelegten E-Mails ist ersichtlich, dass diese Wahlarztordination mit 31.12.2019 wieder geschlossen wurde. Dementsprechend konnte festgestellt werden, dass durch den Beschwerdeführer im Beschwerdejahr 2017 eine Ordinationsbesichtigung tatsächlich erfolgt ist. Die Ordination wurde 2017 eröffnet und mit 31.12.2019 wieder geschlossen. Die Fahrtkosten zur Ordinationsbesichtigung in der Höhe von € 60,48 sind durch den vorgelegten E-Mail-Schriftverkehr (Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.01.2025 - Anlage 1K) zumindest dem Grunde nach glaubhaft gemacht. Die Höhe der Fahrtkosten erscheinen dem Bundesfinanzgericht als angemessen, weshalb diese Fahrtkosten ebenfalls als Betriebsausgabe anerkannt werden.
Hinsichtlich der Fahrtkosten in der Höhe von € 877,80 für Fahrten zum Österreichischen Bundesheer ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung einen Nachweis darüber vorzulegen, an welchen Tagen er welche Fahrtstrecken zum und vom Dienst zurückgelegt hat, diesen Nachweis nicht erbracht hat. Der Beschwerdeführer legte lediglich mit Schreiben vom 30.01.2025 die Beilage "Anlage 2K a" vor. Diese Beilage ist die Kopie eines Taschenkalenders für das Jahr 2017. Ein handschriftlich geführter Taschenkalender stellt keinen Ersatz für ein korrekt geführtes Fahrtenbuch dar. Die einzelnen Eintragungen im Taschenkalender enthalten keine Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Fahrt, Ausgangsort und Zielort, Fahrtstrecke und Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Fahrt. Die vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet einen Nachweis über die berufliche Veranlassung der Fahrten zum Österreichischen Bundesheer zu erbringen. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdejahr 2017 lediglich Bezüge als Milizsoldat beim Österreichischen Bundesheer bezogen hat. Im Zuge von beorderten oder freiwilligen Waffenübungen wird dem Milizsoldaten zumindest die einmalige An- und Abreise zu Beginn und am Ende der Übung in Form von Bahngutscheinen abgegolten. Der Beschwerdeführer hat weder dargelegt an wie vielen Übungen er im Jahr 2017 teilgenommen hat, noch ob er die Bahngutscheine in seiner Berechnung der Fahrtkosten abgezogen hat. Da der Beschwerdeführer auch keine weiteren Angaben bzw Nachweise hinsichtlich Dauer und Ort der Dienstverrichtungen beim Österreichischen Bundesheer erbracht hat, konnten die beantragten Fahrtkosten für diese Fahrten nicht anerkannt werden.
Übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben (KZ 9230):
Hinsichtlich der anteiligen Strom, Betriebskosten und Internetkosten betreffend das Arbeitszimmer am Familienwohnsitz in ***Ort 3*** erbringt der Beschwerdeführer keine Nachweise. Da jedoch, wie in der rechtlichen Würdigung noch dargestellt werden wird, die Kosten für ein allfälliges Arbeitszimmer in ***Ort 3*** nicht abgesetzt werden können, erübrigten sich hier weitere Feststellungen.
Ergänzende Anmerkungen zur Beweiswürdigung allgemein:
Hinsichtlich des bei einzelnen Aufwendungen angenommenen Privatanteiles von 20% ist anzumerken, dass bei den einzelnen angeschafften Wirtschaftsgütern eine private Nutzung nicht ausgeschlossen werden kann und den allgemeinen Lebenserfahrungen entspricht. Seitens des Beschwerdeführers wurden auch keine Nachweise hinsichtlich einer geringeren Privatnutzung oder einer ausschließlich beruflichen Nutzung der einzelnen Wirtschaftsgüter, für welche ein Privatanteil angenommen wurde, erbracht.
Abschließend ist zur Beweiswürdigung noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 30.01.2025 betreffend das Beschwerdejahr 2017 noch die Beilagen "Anlage 4K-2017"; "Anlage 8K-Emails Jv." und "Anlage 9K" vorgelegt hat.
Die Beilage "Anlage 4K-2017" besteht aus Computerausdrucken (Summenbericht, SmartZoom-Bericht und excel-Dateien) und dem Beleg mit der Beleg-Nr 89. Der Beleg mit der Beleg-Nr 89 (Kauf der 3 Monitore, 3 USB-Stick und einer Photo Tasche) wurde bereits oben bei der KZ 719 (Arbeitsmittel) erwähnt und gewürdigt. Die Ausdrucke aus sind Ausdrucke aus dem Computer, die offensichtlich aus einem Buchhaltungsprogramm stammen. Diesen Ausdrucken war jedoch ohne weitere Belege bzw Nachweise keine Beweiskraft zuzubilligen.
Die Beilage "Anlage 8K-Emails Jv." beinhaltet den Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Finanzamt aus den Jahren 2014 und 2015. Dieser Schriftverkehr kann daher für das gegenständliche Beschwerdejahr 2017 keine weiteren Nachweise oder Belege erbringen.
Die Beilage "Anlage 9K" beinhaltet ua zwei Seiten mit der Bezeichnung "Summenbericht 2017" ohne weitere Belege oder Nachweise anzuführen.
Mit Schreiben vom 18.02.2025 hat der Beschwerdeführer betreffend das Beschwerdejahr 2017 noch die Beilagen "Anlage 01" vorgelegt. Diese Beilage beinhaltet, soweit sie für das Beschwerdejahr 2017 relevant ist, Computerausdrucke (Summenbericht 2017 und SmartZoom-Berichte) ohne weitere Belege oder Nachweise, sowie einen Nachweis über einen Kredit bei der Bank Austria. Die Kreditzinsen wurden im Rahmen der Kosten der doppelten Haushaltsführung anerkannt. Hinsichtlich der Ausdrucke (Summenbericht 2017 und SmartZoom-Berichte) ist festzustellen, dass ohne nähere Nachweise oder Belege aus diesen Ausdrucken kein Beweis für weitere Aufwendungen zu gewinnen ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 1 BAO die Wiederaufnahme zu Recht erfolgt ist.
Zur Wiederaufnahme nach § 303 Abs 1 BAO:
§ 303 Abs 1 BAO in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (BGBl I Nr 14/2013) lautet wie folgt:
"(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
Im gegenständlichen Verfahren ist im Zuge der Außenprüfung erstmalig hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer Einnahmen aus seiner selbständigen Arbeit als Arzt (Einnahmen aus der Tätigkeit in der Justizanstalt ***Ort 1*** in der Höhe von € 1.728,00 und vom Roten Kreuz in der Höhe von € 602,40) nicht erklärt hat. Dass diese Einnahmen dem Beschwerdeführer in dieser Höhe zugeflossen sind, wird von diesem nicht bestritten. Dieser Umstand stellt neue Tatsachen iSd § 303 BAO dar. Die Belege aus welchen diese Einnahmen hervorgehen sind neue Beweismittel iSd § 303 BAO. Weiters konnte festgestellt werden, dass die Buchhaltung des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß war und einzelne Kennzahlen der Steuererklärung konnten nicht nachvollzogen werden konnten.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB VwGH 26.01.1999, 98/14/0038; VwGH 26.07.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (zB VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; VwGH 26.07.2000, 95/14/0094; VwGH 21.11.2007, 2006/13/0107; VwGH 26.02.2013, 2010/15/0064; VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0097).
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen (zB VwGH 26.11.2002, 99/15/0176; VwGH 17.12.2003, 99/13/0131; VwGH 04.06.2009, 2004/13/0083; VwGH 20.01.2010, 2006/13/0015). Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (VfGH 06.12.1990, B 783/89; VwGH 02.04.1990, 89/15/0005; VfGH 30.09.1997, B 2/96; VwGH 22.03.2000, 99/13/0253).
Die fehlende Offenlegung von Einnahmen aus der selbständigen Arbeit im Gesamtausmaß von € 2.330,40 ist jedenfalls nicht als geringfügig anzusehen. Aus der Judikatur des VwGH ist abzuleiten, dass Änderungen im oberen dreistelligen Bereich der Abgabennachforderung als nicht mehr geringfügig anzusehen sind. Beispielsweise hat der VwGH (VwGH 24.04.2014, 2010/15/0159) eine aus der Wiederaufnahme resultierende Körperschaftssteuer in der Höhe von € 1.260,- als nicht mehr geringfügig erachtet. Nach VwGH 30.06.2021, Ra 2019/15/0125 sind steuerliche Auswirkungen von € 746,- nicht (absolut) geringfügig. Im Rahmen der Ermessensübung war dementsprechend der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit einzuräumen. Die Wiederaufnahme erfolgte zu Recht.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Abänderung)
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war weiters zu klären, ob bestimmte Aufwendungen des Beschwerdeführers als Werbungskosten im Rahmen seiner nichtselbständigen Arbeit oder als Betriebsausgaben im Rahmen seiner selbständigen Arbeit abzugsfähig sind.
Zu den Werbungskosten bzw Betriebsausgaben:
Nach § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst sind.
Nach § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies ausdrücklich zugelassen ist. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge; Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind, nicht abgezogen werden. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten; Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs 5 EStG 1988 und § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind; Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig; Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen; Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden; Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.
§ 20 EStG 1988 enthält Bestimmungen, durch die die Sphäre der Einkommenserzielung (Ermittlung der Einkünfte) von der Sphäre der Einkommensverwendung ausgabenseitig getrennt werden soll. Grundsätzlich sind Aufwendungen und Ausgaben jener Einkunftstätigkeit zuzuordnen, durch die sie konkret veranlasst werden (siehe VwGH 28.11.2007, 2004/15/0128; VwGH, 27.03.2008, 2004/13/0141). Die Ermittlung der Ausgaben erfolgt für jeden einzelnen Betrieb des Unternehmens gesondert. Hängen Ausgaben sowohl mit einer betrieblichen als auch mit einer beruflichen Tätigkeit zusammen, sind sie entsprechend aufzuteilen (VwGH 29.05.1996, 93/13/0008; VwGH 29.05.2001, 2001/14/0090). Die Aufteilung kann sich allenfalls am Einnahmenschlüssel orientieren (VwGH 29.05.2001, 2001/14/0090; VwGH 30.09.1987,86/13/0080). Verweigert der Abgabepflichtige die Aufteilung, verstößt er gegen die Verpflichtung, für jede einzelne Einkunftsquelle getrennte Aufzeichnungen zu führen und verletzt damit seine Offenlegungsverpflichtung (siehe VwGH 20.11.1996, 89/13/0259). Ist der Abgabepflichtige mit der Aufteilung nicht einverstanden, liegt es an ihm, entsprechende Aufteilungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (VwGH 08.10.1985, 83/14/0237).
Zur Fachliteratur ist Folgendes auszuführen:
Fachliteratur begründet Betriebsausgaben, wenn der Zusammenhang zur betrieblichen Sphäre besteht (vgl VwGH 25.04.2013, 2010/15/0019; VwGH 29.01.2004, 2000/15/0009; VwGH 15.06.1988, 87/13/0052). Werke der Literatur, die von allgemeinem Interesse für die Allgemeinheit sind, führen zu nicht absetzbaren Kosten der Lebensführung (VwGH 26.07.2007, 2006/15/0065). Nach der Judikatur des VwGH wird durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt; dies führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, begründen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (vgl VwGH 24.04.2014, 2011/15/0187; VwGH 16.10.2002, 98/13/0206). Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es ist daher Sache des Beschwerdeführers, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelnen darzutun (vgl VwGH 30.01.2001, 96/14/0154). Dem Beschwerdeführer ist es im Verfahren jedoch nicht gelungen diese Berufsbezogenheit der einzelnen oben im Sachverhalt und der Beweiswürdigung dargestellten Zeitschriften und Bücher darzulegen.
Zu den Kosten der doppelten Haushaltsführung ist Folgendes auszuführen:
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Werbungskosten aus einer doppelten Haushaltsführung kommen nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht, die dem Beschwerdeführer dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (vgl VwGH 03.03.1992, 88/14/0081; VwGH 23.05.2000, 95/14/0096). Das sind insbesondere die Kosten für Unterbringung und Familienheimfahrten.
Zu den Kosten des Arbeitszimmers am Familienwohnsitz in ***Ort 3*** ist Folgendes auszuführen:
Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Bei dem Beschwerdeführer liegt der Tätigkeitsmittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit jedoch gerade nicht in dem Arbeitszimmer am Familienwohnsitz in ***Ort 3***, sondern wird die Tätigkeit im Wesentlichen außerhalb dieses Arbeitszimmers ausgeübt.
Hinsichtlich der als Sonderausgaben geltend gemachten Aufwendungen für Personenversicherungen (KZ 455) ist auszuführen, dass gemäß § 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen € 36.400,- und € 60.000,- sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß verringert, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 60.000,- ein absetzbarer Betrag in Höhe von € 60,- (Pauschbetrages nach § 18 Abs 2 EStG 1988) ergibt.
Zu den Fahrtkosten ist Folgendes auszuführen:
In der KZ 9160 sind Reise- und Fahrtaufwendungen/-ausgaben, Tages- und Nächtigungsgelder und Kilometergelder einzutragen (vgl SWK-Heft 4/5 2018, Seite 205 Rz B27 zu KZ 9160).
Hinsichtlich der Fahrtkosten ist allgemein auszuführen, dass Fahrtkosten Aufwendungen bzw Ausgaben anlässlich betrieblich/beruflich veranlasster Fahrten sind. Bei Nichtselbständigen sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgegolten. Daher sind die Fahrtkosten dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie in erster Linie mit einem Dienstverhältnis in Zusammenhang stehen (VwGH 14.06.1989, 88/13/0156; VwGH 30.10.2001, 97/14/0140).
Der Nachweis der Fahrtkosten bzw der beruflich gefahrenen Kilometer hat grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen. Ein Fahrtenbuch hat die beruflichen und privat gefahrenen Kilometer zu enthalten (vgl dazu zB VwGH 28.02.1964, 2176/63). Damit ein Fahrtenbuch einen tauglichen Nachweis darstellt, muss es fortlaufend, übersichtlich und in chronologischer Reihenfolge lückenlos geführt werden. Ein Fahrtenbuch muss die betrieblich und privat gefahrenen Kilometer enthalten, soll fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (vgl dazu VwGH 23.05.1990, 86/13/0181; VwGH 21.10.1993, 92/15/0001).
Insgesamt sind die Fahrtkosten zur Justizanstalt ***Ort 1*** und die Fahrtkosten zur Ordinationsbesichtigung im Burgenland mit einem Gesamtbetrag von € 214,20 als Betriebsausgabe absetzbar. Die Berücksichtigung dieser Kosten erfolgt richtigerweise unter der KZ 9160 (Reise- und Fahrtspesen inkl. KM-Geld und Diäten). Anzumerken bleibt, dass zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung die Fahrtkosten zur Justizanstalt ***Ort 1*** in der Höhe von € 153,72 bei der Kennzahl 9230 (übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben) auszuscheiden sind.
§ 10 EStG 1988 lautet in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (BGBl I Nr 118/2015) auszugsweise wie folgt:
"(1) Bei natürlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden:
1. Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn, ausgenommen
- Veräußerungsgewinne (§ 24),
- Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 angewendet wird.
2. Der Gewinnfreibetrag beträgt:
- Für die ersten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage 13%,
- für die nächsten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage 7%,
- für die nächsten 230 000 Euro der Bemessungsgrundlage 4,5%,
insgesamt somit höchstens 45 350 Euro im Veranlagungsjahr.
3. Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30 000 Euro, höchstens daher mit 3 900 Euro, steht der Gewinnfreibetrag dem Steuerpflichtigen für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag).
4. […]"
Der Grundfreibetrag (KZ 9221) wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt, jedoch vom Finanzamt auf Basis der Ergebnisse der Außenprüfung amtswegig ermittelt. Der Grundfreibetrag errechnet sich von den Einnahmen des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Tätigkeit abzüglich der Betriebsausgaben mit einem Prozentsatz von 13%. Im gegenständlichen Fall beträgt der Grundfreibetrag somit € 1.179,60. Der Grundfreibetrag wird bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens berücksichtigt.
In Einzelnen konnten unter den folgenden streitgegenständlichen Kennzahlen auf Basis des oben dargestellten Sachverhaltes und der Beweiswürdigung und unter Zugrundelegung der rechtlichen Ausführungen die folgenden Ausgaben steuerlich Berücksichtigung finden:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Arbeitsmittel (KZ 719):
Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid einen Betrag in der Höhe von € 786,96 berücksichtigt, wobei diesem Betrag ein Rechenfehler zu Grunde lag. Der auf der Basis der Feststellungen der Außenprüfung festzusetzende Betrag wäre € 804,05. Auf Basis der Feststellungen des Gerichtes errechnet sich der korrekte Betrag wie folgt:
Arbeitsmittel lt Außenprüfung (inkl. Internet Wohnung ***Ort 1***) | € 804,05 |
abzüglich Monitor und USB-Stick (Beleg-Nr 89) |
|
abzüglich nicht nachgewiesener Aufwand (Beleg-Nr 266) |
|
abzüglich Akkus, Battery Upgrade (Beleg-Nr 312) |
|
abzüglich DVD-Brenner (Beleg-Nr 337) | -€ 74,33 |
abzüglich Computerzubehör (Beleg-Nr 470) | -€ 77,70 |
Arbeitsmittel (KZ 719) gesamt | € 373,46 |
Fachliteratur (KZ 720):
Die folgenden Aufwendungen haben keinen betrieblichen oder beruflichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt:
- 1.
Beleg-Nr 86 Zeitschriftenabonnement "Tactical Gear 2017"
- 2.
Beleg-Nr 87 Zeitschriftenabonnement "Messer Magazin 2017"
- 3.
Beleg-Nr 138 Zeitschriftenabonnement "Abo Survival 2017"
- 4.
Beleg-Nr 232 Buch "Blood and Faith"
- 5.
Beleg-Nr 233 nicht leserliche Bezeichnung
- 6.
Beleg-Nr 265 "Buchhülle aus Leder"
Unter der Position Fachliteratur (KZ 720) werden in Summe € 220,06 an Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt.
Doppelte Haushaltsführung (KZ 723):
Auf Basis der getroffenen Feststellungen werden die folgenden Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung unter der KZ 723 berücksichtigt:
Bezeichnung | Betrag |
Betriebskosten | € 2.511,19 |
Einrichtung | € 157,27 |
Haushaltversicherung | € 132,83 |
Heizung | € 863,00 |
Reparaturen | € 179,42 |
GIS | € 473,96 |
Strom | € 346,80 |
AfA | € 933,56 |
Kontoführungskosten | € 65,84 |
Kreditzinsen | € 1.024,24 |
Gesamt | € 6.688,11 |
An Kosten für die doppelte Haushaltsführung werden unter der KZ 723 € 6.688,11 (inkl Kreditkosten) anerkannt.
Die Internetkosten stellen, wie bereits ausgeführt keine Kosten der doppelten Haushaltsführung dar, sondern wurden unter Berücksichtigung eines Privatanteils von 20% als Arbeitsmittel unter der KZ 719 berücksichtigt. Hinsichtlich der Renovierungskosten wurde in der Beweiswürdigung dargestellt, dass der Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Nachweis nicht erbracht hat.
Sonstige Werbungskosten (KZ 724):
Als sonstige Werbungskosten werden unter der KZ 724 unter Berücksichtigung eines Privatanteiles von 20% für den E-Mail-Account und die Kosten des Mobiltelefons ein Betrag in der Höhe von € 1.239,67 berücksichtigt.
Krankheitskosten (KZ 730)
Als außergewöhnliche Belastungen unter Anrechnung eines Selbstbehaltes wurden € 108,75 an Krankheitskosten berücksichtigt. Diese Kosten waren im gegenständlichen Verfahren nicht strittig. Die Krankheitskosten überstiegen jedoch nicht den Selbstbehalt nach § 34 Abs 4 EStG 1988 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (BGBl I Nr 112/2012) in Höhe von € 9.294,03.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (KZ 9040):
Die Einnahmen aus selbständiger Arbeit werden wie folgt festgesetzt:
Einnahmen Justizanstalt ***Ort 1*** | € 1.728,00 |
Sonderklassegebühren KH ***Ort 2*** | € 8.429,77 |
Einnahmen Rotes Kreuz | € 602,40 |
Einnahmen Dolmetschertätigkeit | € 1.078,32 |
Gesamt | € 11.838,49 |
Im Einzelnen werden die folgenden Betriebsausgaben im Rahmen der selbständigen Einkünfte auf Basis des oben dargestellten Sachverhaltes und der Beweiswürdigung und unter Zugrundelegung der rechtlichen Ausführungen berücksichtigt:
AfA Anlagevermögen (KZ 9130):
Unter dieser Kennzahl wird ein Betrag in der Höhe von € 1.526,44 berücksichtigt.
Reise- und Fahrtspesen inkl KM-Geld und Diäten (KZ 9160):
Hinsichtlich der Reise- bzw Fahrtkosten konnte der Beschwerdeführer betreffend die Fahrten zur Justizanstalt ***Ort 1*** und die Fahrt zur Ordinationsbesichtigung im Burgenland eine betriebliche Veranlassung nachweisen bzw deren Höhe glaubhaft machen. Es sind daher die Fahrtkosten mit einem Gesamtbetrag von € 214,20 in dubio zu Gunsten des Beschwerdeführers als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die Fahrtkosten zum und vom Österreichischen Bundesheer hat der Beschwerdeführer hingegen nicht nachgewiesen, weshalb diese Kosten nicht anerkannt werden können.
Übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben (KZ 9230):
Insgesamt sind unter dieser Kennzahl die folgenden Aufwendungen als Betriebsausgabe abzugsfähig:
Mitgliedsbeitrag Dolmetscherverband | € 80,00 |
One Plus Handyzubehör (Beleg-Nr 171) | € 44,85 |
Monitor und USB-Stick (Beleg-Nr 89) | € 180,98 |
Ashampoo Burning Studio 18 (Beleg-Nr 208) | € 19,98 |
Akkus bzw Battery Upgrade (Beleg-Nr 312) | € 76,14 |
DVD-Brenner (Beleg-Nr 337) | € 74,33 |
Computerzubehör (Beleg-Nr 470) | € 77,70 |
Gesamt | € 553,98 |
Zusammenfassung:
Zusammengefasst werden die folgenden Kennzahlen mit den folgenden Beträgen bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2017 berücksichtigt:
Kennzahl | Betrag | Anmerkung |
nichtselbständige Einkünfte: | ||
KZ 300 Familienheimfahrten | € 3.672,00 | WK, nicht strittig |
KZ 455 Personenversicherungen | € 480,00 | SA, nicht strittig |
KZ 460 Steuerberatungskosten | € 72,00 | SA, nicht strittig |
KZ 562 Spenden | € 0,00 | SA |
KZ 717 Gewerkschaftsbeiträge | € 2.008,86 | WK, nicht strittig |
KZ 719 Arbeitsmittel | € 373,46 | WK |
KZ 720 Fachliteratur | € 220,06 | WK |
KZ 721 Reisekosten | € 1.244,43 | WK, nicht strittig |
KZ 722 Aus- und Fortbildung | € 853,64 | WK, nicht strittig |
KZ 723 doppelte Haushaltsführung | € 6.688,11 | WK |
KZ 724 sonstige Werbungskosten | € 1.239,67 | WK |
KZ 730 Krankheitskosten | € 108,75 | agB, nicht strittig |
selbständige Einkünfte: | ||
KZ 9040 Erlöse ohne § 109a | € 11.838,49 | |
KZ 9130 AfA Anlagevermögen | € 1.526,44 | nicht strittig |
KZ 9160 Reise- und Fahrtspesen | € 214,20 | |
KZ 9221 Grundfreibetrag | € 1.179,60 | |
KZ 9230 übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben | € 553,98 | |
KZ 9244 Spenden | € 470,00 | nicht strittig |
Anmerkung: WK sind Werbungskosten, SA sind Sonderausgaben und agB sind außergewöhnliche Belastungen
Hinsichtlich der mit Schreiben vom 15.04.2025 eingebrachten Stellungnahme des Beschwerdeführers und hinsichtlich der mit 05.05.2025 eingereichten Eingabe des Beschwerdeführers war festzustellen, dass diese Eingaben nach Durchführung und Schließung der mündlichen Verhandlung eingebracht wurden. Gemäß § 270 Abs 2 BAO hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht). Nach § 277 Abs 4 BAO schließt die mündliche Verhandlung, sofern sie nicht vertagt wird, mit der Verkündung der Entscheidung über die Beschwerde, die jedoch immer auch zugestellt werden muss, oder mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Für Beschwerdevorlagen bzw Beschwerdeeingänge beim Bundesfinanzgericht nach dem 31.08.2022 hat der Gesetzgeber nun die zeitliche Begrenzung der Bedachtnahme auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge im Falle einer durchgeführten und gemäß § 277 Abs 4 BAO geschlossenen mündlichen Verhandlung bis zu deren Schließung (vgl § 270 Abs 1 BAO) normiert. Dementsprechend war durch das Verwaltungsgericht ab dem Zeitpunkt der Schließung der mündlichen Verhandlung durch den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt, auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge nicht mehr Bedacht zu nehmen.
Hinsichtlich der mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 05.05.2025 zum Ausdruck gebrachten Befangenheitsbedenken gegen den zuständigen Richter ist auszuführen:
Aus der Diktion, dass der Beschwerdeführer den Richter "für die Fortführung des Verfahrens wegen Befangenheit ablehnt", ist klar ersichtlich, dass es sich hierbei nicht um ein Anbringen im Sinne des § 85 BAO handelt, sondern um eine postulierte Feststellung des Beschwerdeführers. Da nur Anbringen im Sinne des § 85 BAO einer Entscheidung zugänglich sind, war über diese reine Meinungsäußerung im gegenständlichen Fall nicht (mit gesondertem Beschluss) abzusprechen.
Lediglich ergänzend wird zur Befangenheit selbst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Demnach hat jeder Vorwurf der Befangenheit auch konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Organs in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Eindeutige Hinweise etwa, dass ein Organ seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit sei, könnten seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl VwGH 17.01.2024, Ro 2021/13/0019 mwN).
Der zuständige Richter führt diesbezüglich aus, dass Befangenheitsgründe nach § 76 BAO im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Insbesondere liegen keine sonstigen wichtigen Gründe im Sinne des § 76 Abs 1 lit c BAO vor, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des zuständigen Richters in Zweifel zu ziehen. Zudem wurden vom Beschwerdeführer keine, wie vom VwGH verlangt, konkreten Umstände aufgezeigt (vgl nochmals VwGH 17.01.2024, Ro 2021/13/0019 mwN), sondern lediglich in der Bundesabgabenordnung geregelte Grundprinzipien - Trennung von Verwaltungsgerichtsbarkeit und Abgabenbehörde (daher keine Weisungsbefugnis des Gerichts gegenüber der Abgabenbehörde), Bezeichnung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung als "Androhung" - gerügt.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hinsichtlich des angefochtenen Wiederaufnahmebescheides nach § 303 Abs 1 BAO war festzustellen, dass die Rechtsfrage ob die Wiederaufnahme zu Recht erfolgt ist, anhand der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu lösen war. Diesbezüglich lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Die gegenständlichen Rechtsfragen, ob die einzelnen Aufwendungen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bzw Betriebsausgaben darstellen, konnten auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur gelöst werden. Im Übrigen war die Lösung der gegenständlichen Beschwerde auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor.
Graz, am 4. Juni 2025