Volltext

BFG 17.06.2025, RV/7100848/2022

Gegenstandsloserklärung nach Aufhebung des bekämpften Bescheides nach § 300 BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100848.2022 · Findok (BMF)

Normen
§ 300 Abs. 1 lit. a BAO · § 261 Abs. 1 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch AGL Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH, Traungasse 14-16, 1030 Wien, betreffend Beschwerde vom 23. September 2021 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2021 des Finanzamtes Österreich vom 7. März 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Festsetzungsbescheid Umsatzsteuer April bis Juni 2021 vom 24. August 2021, zugestellt am 26. August 2021, wurden die mit der Vermietungstätigkeit zusammenhängenden Vorsteuern nicht zum Abzug zugelassen bzw. die Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterzogen.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 23. September 2021 (eingebracht über FinanzOnline). Der Beschwerdeführer beantragte zudem eine "mündliche Streitverhandlung vor dem gesamten Senat".

Die belangte Behörde erließ eine Beschwerdevorentscheidung vom 1. Dezember 2021 (zugestellt am 6. Dezember 2021), mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer stellte am 5. Jänner 2022 einen Vorlageantrag.

Am 11. März 2022 legte das Finanzamt Österreich mit Vorlagebericht die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Die belangte Behörde fertigte am 7. März 2023 den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2021 ab. Ein Vorsteuerabzug von 32.776,59 € wurde nicht zugelassen, Umsätze in Höhe von 6.363,60 € wurde entgegen der Erklärung nicht dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterzogen.

Am 27. Jänner 2025 fand vor dem Bundesfinanzgericht ein Erörterungstermin statt.

Das Bundesfinanzgericht führte am 13. Mai 2025 antragsgemäß eine mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde eine Einigung hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes erzielt. Der Beschwerdeführer stimmte einer Aufhebung des bekämpften Bescheides gemäß § 300 Abs 1 lit a BAO zu.

1. Sachverhalt

Die beschwerdeführende Partei hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2025 einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach § 300 Abs 1 lit a BAO zugestimmt.

Der Abgabenbehörde wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 13. Mai 2025 eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses (elektronische Zustellung am 14. Mai 2025) zur Aufhebung des bekämpften Bescheides gesetzt.

Der gegenständliche Umsatzsteuerbescheid wurde vom Finanzamt Österreich mit Bescheid gemäß § 300 Abs 1 BAO vom 10. Juni 2025 (zugestellt am 10. Juni 2025) aufgehoben und durch einen Bescheid vom 10. Juni 2025 (zugestellt am 11. Juni 2025) ersetzt (§ 300 Abs 3 BAO).

Dem Beschwerdebegehren wurde dadurch vollinhaltlich Rechnung getragen.

Gemäß § 300 Abs 5 BAO wurde das Bundesfinanzgericht am 11. Juni 2025 durch die zuständige Behörde über die Aufhebung des angeführten Bescheides informiert.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Akt des Bundesfinanzgerichts.

Dass dem Beschwerdebegehren durch den neuen Sachbescheid vom 10. Juni 2025 vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, ergibt sich aus dem Beschwerdeantrag, der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2025, dem Inhalt des Umsatzsteuerbescheides vom 10. Juni 2025 und einer E-Mail vom 11. Juni 2025 des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)

§ 261 Abs 1 BAO lautet:

"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird

a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder

b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid."

§ 300 BAO lautet:

"(1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,

a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und

b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und

c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.

(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.

(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen."

Die belangte Behörde war aufgrund der Zustimmungserklärung und des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 13. Mai 2025 berechtigt, den bekämpften Bescheid bis zum 11. Juni 2025 aufzuheben und durch einen neuen Sachbescheid zu ersetzen.

Der aufhebende Bescheid und der ersetzende Bescheid wurden am 10. bzw. 11. Juni 2025 der Beschwerdeführerin bekanntgegeben und damit innerhalb der gesetzten Frist erlassen.

Gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde bei Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid Rechnung getragen wird.

Dem Beschwerdebegehren wurde mit dem Umsatzsteuerbescheid vom 10. Juni 2025 vollinhaltlich Rechnung getragen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 272 Abs 4 BAO obliegt bei Zuständigkeit des Senates die Erlassung von Beschlüssen nach § 300 Abs 1 lit b BAO bzw. von Gegenstandsloserklärungen nach § 261 BAO dem Berichterstatter.

4. Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung unmittelbar aus § 261 Abs 1 lit a BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.

Wien, am 17. Juni 2025