Volltext

BFG 03.04.2025, RV/2300017/2024

Abgabenhinterziehung, Deckungsrechnungen in der Baubranche

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2025:RV.2300017.2024 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 1 FinStrG · § 33 Abs. 5 FinStrG · § 20 FinStrG · § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG · § 8 SBBG · § 99 Abs. 2 FinStrG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat 1067-4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***88***, die Richterin ***85*** und die fachkundigen Laienrichter ***86*** und ***87*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RA Mag. Christian Fauland, Münzgrabenstr. 92 A, 8010 Graz, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 3.10.2024 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 3.7.2024, Geschäftszahl ***97***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3.4.2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:

Spruch

Die Schuldbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu bestimmende Geldstrafe wird auf € 24.000,00 davon € 1.000,00 als Abschlag wegen der überlangen Verfahrensdauer reduziert.

Gemäß § 20 FinStrG wird die Ersatzfreiheitsstrafe neu mit 48 Tagen bemessen.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 500,00.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 3. Oktober 2024, Geschäftszahl FV ***, wurde ***Bf1*** schuldig gesprochen, er habe als im Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Finanzamtes Graz- Umgebung (nunmehr Finanzamt Österreich verantwortlicher Entscheidungsträger der ***1*** unter vorsätzlicher Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Verwendung von falschen Beweismitteln (RIS-Justiz rs0130536) Verkürzungen an (eigener) Einkommensteuer

am 17. Oktober 2016 für das Jahr 2015 iHv€ 13.199,00,

am 05. Oktober 2017 für das Jahr 2016 iHv € 18.257,00,

am 07. August 2018 für das Jahr 2017 iHv € 17.840,00 und

am 12. September 2019 für das Jahr 2018 iHv € 18.482,00,

somit insgesamt Verkürzungen an Einkommensteuer für die Jahre 2015 bis 2018 in der Gesamthöhe von € 67.778,00 bewirkt, in dem er als steuerlich verantwortlicher Entscheidungsträger der ***1*** in die Buchhaltung dieser Gesellschaft zum Zweck der buchhalterischen Darstellung einer Gewinnminderung Eingangsrechnungen der ***2***, der ***3***, der ***4***, ***5*** und der ***6*** aufnahm - obwohl diesen Eingangsrechnungen als "Scheinrechnungen" keine tatsächlich von den Rechnungsausstellern erbrachten Leistungen zu Grunde lagen - und indem er daran anknüpfend im betrieblichen Rechenwerk der ***1*** Betriebsausgaben in tatsächlich nicht angefallener Höhe fingierte und indem er in den für die ***1*** für die Jahre 2015 bis 2018 abgegebenen Einkommensteuererklärungen die tatsächlich lukrierten Gewinne nicht in der tatsächlich erwirtschafteten Höhe anzeigte bzw. offenlegte.

***Bf1*** hat hierdurch mehrfache Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen und wird hierfür nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 26.000,00, (in Worten: sechsundzwanzigtausend EURO) im Uneinbringlichkeitsfall mit 8 (acht) Wochen Ersatzfreiheitstrafe bestraft.

Gemäß § 185 FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens mit € 500,00 zu tragen.

Zur Begründung wurde im Erkenntnis ausgeführt:

"Zur Person:

Der am ***7*** im ***8*** geborene Beschuldigte ***Bf1*** ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ***1***. Er ist auch allein für die steuerlichen bzw. abgabenbehördlichen Angelegenheiten der ***1*** verantwortlich. Er ist verheiratet, bezieht monatlich ein Einkommen in Höhe von € 5.000,00, besitzt abgesehen vom Betriebsvermögen ein Einfamilienhaus im Wert von € 325.000,00 und ist mit Verbindlichkeiten in Gesamthöhe von € 400.000,00 belastet, ***Bf1*** ist bislang weder gerichtlich noch finanzstrafrechtlich vorbestraft.

Feststellungen zur Sache:

Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens ist nachstehender Sachverhalt erwiesen:

In den von der verfahrensgegenständlichen abgabenbehördlichen Prüfung betroffenen Kalenderjahren 2015 bis 2018 erbrachte die ***1*** ausschließlich als Subunternehmer (vgl dazu die Seite 1 des Strafaktes) Bauleistungen (umgangssprachlich Dienstleistungen des "Eisenbiegens"; § 19 Abs. 1 lit. a UStG) für andere Unternehmen. In diesem Zusammenhang setzte ***Bf1*** - als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***1*** - unter anderem Arbeiter ein, welche bei der ***1*** ordnungsgemäß als Dienstnehmer sozialversicherungsrechtlich angemeldet waren. Teilweise erfolgte jedoch auf Anordnung des Beschuldigten auf Seiten der ***1*** auch eine Leistungserbringung durch andere Dienstnehmer über deren Arbeitseinsatz (Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsumfang) ausschließlich der Beschuldigte ***Bf1*** verfügen konnte und auch tatsächlich verfügt hat. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2015, spätestens jedoch September 2015 entschloss sich der Beschuldigte ***Bf1*** dazu, die Leistungserbringung durch die für die ***1*** tätigen Schwarzarbeiter, bzw. die erbrachten Schwarzarbeiten in den Buchhaltungsunterlagen der ***1*** durch Verwendung von falschen Beweismitteln (Scheinrechnungen) zu verschleiern. Zumal der Beschuldigte mit dem Vorsatz handelte, anlässlich der Abgabe der Einkommenssteuererklärungen der ***1*** für die Jahre 2015 bis 2019 unter vorsätzlicher Verletzung der ihn treffenden abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Einkommensteuer in der jeweils im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Höhe zu verkürzen, nahm der Beschuldigte in die Buchhaltungsunterlagen der ***1*** Schein-Eingangsrechnungen der Gesellschaften ***2***, der ***3***, der ***4***, der ***5*** und der ***6*** auf, mit welchen die oben angeführten Rechnungsaussteller der ***1*** jeweils für - inhaltlich nicht näher konkretisierte - erbrachte "Regieleistungen" Geldbeträge verrechneten.

So verrechnete die ***2*** der ***1*** im vermeintlichen Leistungszeitraum September bis Dezember 2015 der ***74*** GmbH insgesamt € 61.650,00

Die ***3*** verrechnete der ***1*** im vermeintlichen Leistungszeitraum August 2016 insgesamt € 23.712,00.

Die ***4*** verrechnete der ***1*** im vermeintlichen Leistungszeitraum September bis November 2016 insgesamt € 57.330,00.

Die ***5*** verrechnete der ***1*** im vermeintlichen Leistungszeitraum Juli bis Dezember 2017 insgesamt € 107.536,00.

Die ***6*** verrechnete der ***74*** GmbH im vermeintlichen Zeitraum Mai bis November 2018 insgesamt € 57.860,00.

Der Spruchsenat erachtet als erwiesen, dass den zuvor angesprochenen Schein-Rechnungen der Gesellschaften ***2***, der ***3***, der ***4***, der ***5*** und der ***6***, welche vom Beschuldigten in die Buchhaltung der ***1*** zum Zweck der Darstellung von angeblichen erwachsenen Betriebsausgaben aufgenommen wurden, keine tatsächlich von den jeweiligen Rechnungsausstellern (***2***, ***3***, ***4***, ***5*** und ***6***) erbrachten Leistungen für Arbeitskräfteüberlassungen) zu Grunde lagen, zumal nach den Ergebnissen der abgabenbehördlichen Außenprüfung des Betriebsprüfers ***9*** eindeutig feststeht, dass die vorangeführten Rechnungsaussteller (***2***, ***3***, ***4***, ***5*** und ***6***) im in den jeweiligen Rechnungen ausgewiesenen Leistungszeitraum tatsächlich keine entsprechende Geschäftstätigkeit entfaltet haben, über keine Betriebsmittel verfügten und - jeweils in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstellung der verfahrensgegenständlichen Scheinrechnungen mit rechtskräftigen Bescheiden zu Scheinunternehmen erklärt worden waren. Unter abgabenbehördlichen Gesichtspunkten kann dahingestellt bleiben, ob ein Teil der vom Beschuldigten ***Bf1*** zur Erbringung von Aufträgen der ***1*** eingesetzten Arbeiter tatsächlich im vermeintlichen Leistungszeitraum sozialversicherungsrechtlich bei den vorangeführten Scheinunternehmen (***2***, ***3***, ***4***, ***5*** und ***6***) angemeldet waren.

Nach den Ergebnissen der abgabenbehördlichen Betriebsprüfung ist erwiesen, dass diese Gesellschaften nicht tatsächlich Dienstgeber jener vom Beschuldigten auf verschiedenen Baustellen der ***1*** eingesetzten Dienstnehmer waren, sondern ausschließlich der Beschuldigte über die jeweilige Arbeitszeit, die Arbeitsorte und den Umfang des jeweiligen Arbeitseinsatzes verfügen konnte und tatsächlich diesbezüglich disponiert hat. Somit ist davon auszugehen, dass die in den oben angesprochenen Scheinrechnungen dargestellten "Regiearbeiten" nicht von Subunternehmern bzw. nicht von Dienstnehmern der vorangeführten Gesellschaften ausgeübt wurden, sondern von Arbeitern, welche gemäß § 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der ***1*** bzw, dem Beschuldigten ***Bf1*** zuzurechnen sind. Aus den vom Spruchsenat als schlüssig und nachvollziehbar beurteilten abgabenbehördlichen Prüfungsfeststellungen des ***9*** ist abzuleiten, dass die vom Beschuldigten beschafften und in die Buchhaltungsunterlagen der ***1*** eingestellten Schein- bzw. Deckungsrechnungen zum Teil die Lohnaufwendungen der ***1*** für tatsächlich eigene "Schwarzarbeiter betrafen und zum anderen Teil dazu gedient haben, die tatsächlich in den Jahren 2015 bis 2018 auf Seiten der ***1*** lukrierten Gewinne buchhalterisch in den im Schuldspruch angeführten Umfang in geringerer Höhe darzustellen.

Als erwiesen erachtet wird, dass eine tatsächliche Leistungserbringung für die ***1*** durch die vorhin angeführten Scheinunternehmen nicht erfolgt ist.

In Anbetracht der subjektiven Tatseite handelte der Beschuldigte anlässlich der für die ***1*** erfolgten Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2015 bis 2018 jeweils mit dem Vorsatz, Einkommensteuer in der im Schuldspruch angeführten Höhe zu verkürzen. Der Vorsatz des Beschuldigten erstreckte sich dabei jeweils auch auf die Verletzung der den Beschuldigten ***Bf1*** treffenden abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht.

Beweiswürdigung:

Der Beschuldigte ***Bf1***, welcher bereits anlässlich der Betriebsprüfung niederschriftlich befragt wurde (Strafakt Seite 5) verantwortete sich sowohl im Untersuchungsverfahren (Niederschrift Seite 102 des Strafaktes) als auch in der Verhandlung vor dem erkennenden Spruchsenat leugnend. Er bestreitet den Vorwurf, unter Verwendung von Scheinrechnungen auf Basis fingierter Betriebsausgaben durch Abgabe von falschen Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre 2015 bis 2018 Einkommensteuer verkürzt zu haben.

Der Spruchsenat beurteilt die Verantwortung des Beschuldigten ***Bf1***! auf Basis der in der Verhandlung von den Entscheidungsorganen persönlich gewonnenen Glaubwürdigkeitseindrücke als Schutzbehauptung und demgemäß nicht glaubhaft. Die getroffenen Entscheidungsfeststellungen werden auf die vom Spruchsenat als schlüssig und nachvollziehbar beurteilten abgabenbehördlichen Prüfungsfeststellungen {Seite 7 ff des Strafaktes bzw., Bericht über das Ergebnis der abgabenbehördlichen Außenprüfung der ***1***) sowie auf die als uneingeschränkt glaubhaft und nachvollziehbar beurteilte Zeugenaussage des Betriebsprüfers ***9*** gestützt. Der Betriebsprüfer hegte völlig zu Recht im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der vom Beschuldigten geführten Bücher und geschäftlichen Aufzeichnungen der ***1***, nämlich insbesondere an der Richtigkeit der in der Buchhaltung der ***1*** aufgenommenen Rechnungen der ***2***, der ***3***, der ***4***, der ***5*** und der ***6***, zumal die angesprochenen Gesellschaften auf der Homepage des Bundesministerium für Finanzen auf Basis von rechtskräftigen Bescheiden - in enger zeitlicher Nähe zu den vermeintlichen Leistungszeiträumen gegenüber der ***1*** - als Scheinunternehmen gelistet sind und der Beschuldigte in der Verhandlung nicht bereit oder in der Lage war aufzuklären, in welcher konkreten Weise die Kontaktaufnahmen mit den jeweiligen Entscheidungsträgern der angesprochenen Unternehmen erfolgt sind. Die Behauptung des Beschuldigten gegenüber dem Betriebsprüfer, wonach der Beschuldigte jeweils am Vortag der Inanspruchnahme von fremden Dienstnehmern bei ihm nicht namentlich bekannten Personen, welche für die ***2***, ***3***, ***4***, ***5*** und ***6*** aufgetreten seien, angerufen hätte und am nächsten Tag die geforderte Anzahl an Arbeitern bekommen hätte (Seite 14 des Strafaktes) widerspricht den Lebenserfahrungen des Geschäftslebens der Baubranche. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Namen und Telefonnummern der für die vorangeführten Rechnungsaussteller agierenden Entscheidungsträger nicht nennen konnte, erweckt angesichts der langen Geschäftsbeziehung und der Höhe der an die Scheinrechnungsaussteller überwiesenen Summen erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten.

Die Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Beschuldigten wird auch dadurch erschüttert, dass er zwar hinsichtlich der offiziell als Dienstnehmer der ***1*** angemeldeten Arbeiter penible Arbeitszeitenaufzeichnungen vorlegen konnte, nicht aber bereit oder in der Lage war die jeweiligen Namen und die Arbeitszeiten und die erbrachten Arbeitsleistungen der von den oben angesprochenen Scheinunternehmen entsendeten Dienstnehmer offenzulegen bzw. bekanntzugeben. Der als Zeuge vom Spruchsenat vernommene Betriebsprüfer ***9*** hat hierzu schlüssig dargelegt, dass er vom Beschuldigten hinsichtlich der angeblich vergebenen Subaufträge nachstehende Unterlagen abverlangt habe, nämlich Bautagebücher, Briefe und E-Mailverkehr mit den angesprochenen Gesellschaften, Verträge, Arbeitszeitaufzeichnungen, Fahrtenbücher und nähere Aufzeichnungen hinsichtlich der Eingangsrechnungen, welche jeweils nur Gesamtsummen der Regiearbeiten zum Gegenstand hatten (Vergleiche dazu auf Seite 17 des Betriebsprüfungsberichtes bzw. Seite 13 des Strafaktes). In diesem Zusammenhang wurden vom Beschuldigten bzw., von seinem Rechtsvertreter jedoch nur unspezifische Aufzeichnungen vorgelegt, an Hand welcher nur eine Anzahl der angeblich entsendeten Fremdarbeiter und die Anzahl ihrer Arbeitsstunden ersichtlich sind (beispielsweise 2 Mann, 9 Stunden = 18 Stunden), aus den vom Beschuldigten vorgelegten Aufzeichnungen lassen sich aber keineswegs vollständig die Namen der eingesetzten Fremdarbeiter ablesen, noch die tatsächlich erbrachten Leistungen. Abgesehen davon wurden die vom Beschuldigten vorgelegten Unterlagen auch nicht nominell von den Subunternehmern angefertigt, sondern von ***Bf1*** selbst. Dem gegenüber wurden hinsichtlich der bei der ***1*** zur Sozialversicherung angemeldeten Arbeiter penible und stundengenaue Arbeitszeitaufzeichnungen geführt und vorgelegt, worin die jeweiligen Arbeitnehmer mit ihrer eigenen Unterschrift die Rechtmäßigkeit und Echtheit der Aufzeichnungen bestätigt haben.

Auf Basis der vom Beschuldigten anlässlich der abgabenbehördlichen Außenprüfung vorgelegten Urkunden und der vom Beschuldigten hierzu gemachten Angaben, gelangte der Betriebsprüfer völlig zu Recht zur Einschätzung, dass die Angaben des ***Bf1*** gegenüber dem Betriebsprüfer weder der allgemeinen Lebenserfahrung, noch dem redlichen Geschäftsleben entsprechen und auch nicht überprüfbar waren. Auch die vom Betriebsprüfer anlässlich der Außenprüfung vorgenommene Würdigung der vorgelegten Geschäftsunterlagen und die Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen (Seite 34 des Strafaktes) ist aus Sicht des erkennenden Spruchsenates sehr schlüssig und nachvollziehbar, lässt sich auch mit der herrschenden Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes nahtlos in Einklang bringen (vgl hierzu Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes vom 26. Juni 2017, RV/7100715/13 und BFG, 23.01.2024, RV/7101341/2020 -jeweils mit weiteren Nachweisen; zur Zurechnung von nur zum Schein auf andere Gesellschaften angemeldete Dienstnehmer im Fall der Verwendung von Scheinrechnungen an tatsächlich im Geschäftsleben in Erscheinung tretende Dienstgeber; vergleiche auch das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 04. Juli 2017, AZ 14 Os128/16d und RIS-Justiz RS0130536, RS0130666 und RS0131592).

Rechtliche Beurteilung und Strafbemessung:

Unter rechtlichen Gesichtspunkten verantwortet der Beschuldigte ***Bf1*** auf Basis der getroffenen Entscheidungsfeststellungen mehrfache Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG.

Bei der nach § 33 Abs. 5 FinStrG vorzunehmenden Strafbemessung eröffnet sich ein Strafrahmen, welcher Geldstrafen von mindestens € 13.555,60 bis höchstens € 135.556,00 vorsieht.

Der Spruchsenat wertet im Fall des Beschuldigten ***Bf1***

erschwerend: das Zusammentreffen mehrfacher Finanzvergehen und den langen Tatzeitraum (§ 34 Abs. 1 Z 1 StGB), den schuldsteigernden Umstand der mit hoher krimineller Energie betriebenen Tatausführung unter Verwendung von falschen Beweismitteln iSd § 39 Abs. 1 lit. a FinStrG (vgl RIS-Justiz RS0131592 [T 1] RS0133495)

mildernd: den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschuldigten (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB), die teilweise erfolgte Schadensgutmachung (§ 34 Abs. 1 Z 13 StGB), das lange Zurückliegen der Taten (§ 34 Abs. 1 Z 18 StGB), die zumindest nicht ausschließlich vom Beschuldigten zu verantwortende lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StGB).

Bei Abwägung dieses Strafzumessungssachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (§ 23 Abs. 3 FinStrG) erweist sich im Fall des Beschuldigten ***Bf1*** das Strafmaß einer Geldstrafe von € 26.000,00 als angemessen.

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bemessene Ersatzfreiheitstrafe von 8 Wochen wurde auf Basis der Entscheidungskriterien des § 20 FinStrG bemessen.

Die Verpflichtung des Beschuldigten zum Strafverfahrenskostenersatz ist Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 185 FinStrG."

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In der Beschwerde des Beschuldigten vom 3.10.2024 wird wie folgt ausgeführt:

"Die angeführte Entscheidung wird ihrem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.

Als Beschwerdegründe werden

• Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und

• Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht.

1. Zum Sachverhalt

Die ***74*** KG erbringt Bauleistungen an andere Unternehmen. Dabei ist sie als Subunternehmen tätig und beschäftigt eigene Arbeiter. Zum Teil, insbesondere zu Beginn der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin wurden Aufträge auch an andere Subunternehmen weitergegeben.

Die von den Geschäftspartnern verrechneten Leistungen an die Beschwerdeführerin wurden als Betriebsausgaben (Fremdleistungen) geltend gemacht.

Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis zur Last gelegt, er habe als steuerlich verantwortlicher Entscheidungsträger der ***74*** KG unter vorsätzlicher Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Verwendung von falschen Beweismitteln Verkürzungen an eigener Einkommenssteuer am 17.10.2016 für das Jahr 2015 in der Höhe von € 13.199,00, am 05.10.2017 für das Jahr 2016 in der Höhe von € 18.257,00, am 07.08.2018 für das Jahr 2017 in der Höhe von € 17.849,00 und am 12.09.2019 für das Jahr 2018 in Höhe von € 18.482,00, somit insgesamt Verkürzungen an Einkommenssteuer für die Jahre 2015 bis 2018 in Gesamthöhe von € 67.778,00 bewirkt.

Der Spruchsenat geht in weiterer Folge unzutreffend davon aus, dass es sich bei den im Erkenntnis genannten Rechnungen um Scheinrechnungen gehandelt hat.

Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten das mehrfache Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.

Die belangte Behörde hat unrichtigerweise festgestellt, dass auf Anordnung des Beschuldigten auf Seiten der ***74*** KG teilweise eine Leistungserbringung durch andere Dienstnehmer über deren Arbeitseinsatz (Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsumfang) ausschließlich der Beschwerdeführer verfügen konnte und tatsächlich verfügt hat erfolgt ist. (Anmerkung: Der letzte Satz wurde wortwörtlich wiedergegeben. Das Programm zur Erstellung von Erkenntnissen des BFG sieht keine Verwendung von Fußnoten vor, daher können sie nur als Klammerausdruck weitergegeben werden. 1 = Erkenntnis vom 03.07.2024, S. 2 und 3.)

Das Finanzamt kommt in seinen nicht in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen zu dem Ergebnis, dass der steuerrechtlich verantwortliche Vertreter der Beschwerdeführerin (Anmerkung: gemeint ist wohl Beschwerdeführer) keine Aufzeichnungen bzw. sonstige Unterlagen vorgelegt hat, welche den Verdacht der Abgabenhinterziehung entkräften würden.

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren - unter anderem durch die Vorlage von Unterlagen - ausreichend dargelegt, dass die Fremdleistungen der vorgenannten Unternehmen tatsächlich von deren Mitarbeitern erbracht wurden.

Der erkennende Spruchsenat hat die Feststellungen des Finanzamtes unbeanstandet und kritiklos seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Unternehmen ***5***, ***3***, ***4***, ***2*** und ***24*** wurden in die Liste der Scheinunternehmen aufgenommen, wobei die Vertragsbeziehungen zwischen den genannten Unternehmen und dem Unternehmen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Scheinunternehmensliste überwiegend bereits beendet waren.

Festzuhalten ist, dass die Erhebungen und Feststellungen zu den Scheinunternehmen den Beschwerdeführer nicht betreffen, da für ihn keine Veranlassung bestand, an der Rechtmäßigkeit seiner Geschäftspartner zu zweifeln, da vereinbarte Leistungen von Arbeitnehmern der jeweiligen Unternehmen tatsächlich erbracht und vom Beschwerdeführer auch wahrgenommen wurden.

2. Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften

a) Unrichtige Beweiswürdigung

Der Grundsatz der Objektivität verpflichtet die Finanzstrafbehörden und ihre Organe das Finanzstrafverfahren unparteiisch und unvoreingenommen sowie ohne jeden Anschein der Befangenheit zu führen gemäß § 57 Abs. 2 1. Satz FinStrG. Die Finanzstrafbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. Eine Tatsache gilt dann als erwiesen, wenn das erkennende Organ nach gewissenhafter Prüfung aller Beweise von ihrem Vorliegen persönlich voll überzeugt ist. Freie Beweiswürdigung bedeutet nicht Willkür, sondern es muss das Ergebnis der Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang stehen und in einem mangelfreien Verfahren zustande gekommen sein. Dies ist der Begründung des Bescheides und der Auseinandersetzung mit dem Sachvorbringen des Beschuldigten in einer Weise darzustellen, die dem VwGH die Kontrolle ermöglicht (Fußnote 2: Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4, Rz 2646).

Die Begründung des Erkenntnises hat anzugeben, welche Tatsachen die Finanzstrafbehörde als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat, aus welchen Gründen dies geschehen ist und von welchen Erwägungen sie ausgegangen ist § 139 FinStrG.

Grundsätzlich unterliegen der freien Beweiswürdigung nur aufgenommene Beweise. Es ist unzulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen eine Antizipation für die Beweiswürdigung ist unzulässig. (Fußnote 3: VwGH vom 17.12.2001, 97/14/0134)

Bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden. Das erkennende Organ darf einerseits zweifelhafte Tatsachen, die den Beschuldigten belasten, nicht berücksichtigen. Andererseits müssen zweifelhafte Tatsachen, die den Beschuldigten entlasten zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden.

Bestehen zum Beispiel Zweifel am Tatvorsatz, so kommt eine Bestrafung wegen eines Vorsatzdeliktes - in dubio pro reo - nicht in Betracht (Fußnote 4: Leitner/Prandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4, Rz 2647)

Entgegen der Ansicht des Spruchsenates sind die Angaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar und lebensnah, da es in der Baubranche üblich ist, Subunternehmen kurzfristig durch Anrufe zu beauftragen.

Bei kurzfristigem Personalausfall und entsprechendem Bedarf werden durchwegs kurzfristig Unternehmen oder Arbeiter für die Erbringung von Bauleistungen beauftragt.

Die Kontakte werden zumeist über Mundpropaganda und in weiterer Folge durch Telefonate hergestellt.

Auf Basis einer Realbetrachtung der Modalitäten auf einer Baustelle hätte der erkennende Senat zu dem Schluss kommen müssen, dass Unternehmer äußerst flexibel und bedarfsorientiert agieren müssen und wegen des partiellen Ausfalls von Arbeitskräften, oftmalig ein kurzfristiger Bedarf an Arbeitskräften besteht, welcher durch die ehestmögliche Schaffung von Alternativen bedient wird.

Die Argumentation des Spruchsenates vermag mangels ausreichender inhaltlicher Auseinandersetzung mit der Thematik "Abläufe auf Baustellen/kurzfristiger Personalbedarf" keine anzunehmende Variante für die freie Beweiswürdigung darzustellen.

Sofern der erkennende Spruchsenat die getroffenen Entscheidungsfeststellungen auf die von ihm als schlüssig und nachvollziehbar erachteten abgabenbehördlichen Prüfungsfeststellungen stützt, ist dem entgegenzuhalten, dass diese vom Beschwerdeführer bekämpft wurden und bis dato überhaupt kein rechtskräftiges Ergebnis des Abgabenverfahrens vorliegt.

Der Beweiswürdigung des erkennenden Spruchsenats ist zudem nicht zu entnehmen, worin die Widersprüche zu den nicht angeführten Lebenserfahrungen des Geschäftslebens der Baubranche begründet sind.

Aus den Verfahrensergebnissen ergibt sich:

• Der Beschwerdeführer hat ausschließlich österreichische Unternehmen beauftragt, welche für die von ihren Mitarbeitern erbrachten Leistungen Rechnungen gelegt haben.

• Die Rechnungssumme ist von einem österreichischen Konto auf ein österreichisches Konto überwiesen worden und deckt sich mit der Buchhaltung des Unternehmens des Beschwerdeführers, sodass mit Ausnahme der angestellten Spekulationen überhaupt kein Anhaltspunkt für ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers gegeben ist.

Bei richtiger Beweiswürdigung ist es daher so, dass weder verifiziert werden konnte, dass der Beschwerdeführer auch nur irgendeine Kenntnis vom Vorliegen eines Scheinunternehmens oder einer Scheinrechnung hatte, geschweige denn irgendeinen Vorteil aus einem - tatsächlich nicht stattgefundenen - malversiven Geschäft erzielt hat.

Es existiert kein einziges Beweisergebnis, welches belegt, dass irgendeine der Spekulationen des Spruchsenates zutreffend sein könnte.

Vielmehr hat es der erkennende Spruchsenat unterlassen, sich mit dem Umstand, dass die ***74*** KG als österreichisches Unternehmen mit einem anderen österreichischen Unternehmen in Geschäftsbeziehung gestanden ist und Überweisungen für auftragsgemäß erbrachte Leistungen von einem Österreichischen Konto, auf das österreichische Konto des Geschäftspartners erfolgt sind, auseinanderzusetzen.

Der Beschwerdeführer hat durch Einholung einer aktengegenständlichen vom erkennenden Spruchsenat jedoch nicht einmal erwähnten, geschweige denn gewürdigten Expertise (Kalkulation des Steuerberaters ***22***) nachgewiesen, dass ein Bauvorhaben fertiggestellt wurde, was mit den eigenen Mitarbeitern nicht fristgerecht möglich gewesen wäre.

Im Gegensatz zum erkennenden Spruchsenat hat der Beschwerdeführer bereits im Abgabenverfahren einen Sachbeweis erbracht, dass seine Schilderungen des Sachverhalts zutreffend sind.

Der Betriebsprüfer hat im Rahmen seiner Einvernahme (das Protokoll liegt dem Verteidiger bedauerlicherweise nach wie vor nicht vor) ausdrücklich bekanntgegeben, dass er keine Erkenntnisse zu irgendwelchen Vorteilsnahmen durch den Beschwerdeführer hat.

Die Würdigung dieses den Beschwerdeführer massiv entlastenden Umstandes wäre für eine mangelfreie Entscheidung zwingend erforderlich gewesen.

Das angefochtene Erkenntnis entfernt sich aufgrund des Umstandes, dass es zur Gänze auf Basis von unhaltbaren Vermutungen zu Lasten der Beschwerdeführerin getroffen wurde von der Lebenswirklichkeit.

Bei richtiger Beweiswürdigung hätte der erkennende Spruchsenat daher zu der Schlussfolgerung gelangen müssen, dass die von der Beschwerdeführerin beauftragten, verfahrensgegenständlichen Subunternehmen Leistungen erbracht haben. Die Überweisungen der dafür in Rechnung gestellten Beträge erfolgten via Überweisung auf das Konto des bekannten leistungserbringenden Zahlungsempfängers bei einer österreichischen Bank. Der Beschwerdeführer hatte den getroffenen Feststellungen nach keinen Vorteil aus einem tatsächlich niemals stattgefundenen malversiven Handeln. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Rechnungsbeträge als Betriebsausgabe vollumfänglich steuerlich abzugsfähig sind und der Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten gesetzt hat.

b) Begründungsmangel

Rechtsanwendung ist die Verknüpfung von Tatbestands- und Sachverhaltsermittlung. (Fußnote 5: Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II 7 TZ 96)

Um zuverlässig beurteilen zu können, was rechtens ist, muss feststehen, was sich historisch in der Realität zugetragen hat. Darum ist ein richtig, vollständig und wahr festgestellter Sachverhalt Grundvoraussetzung eines richtigen im Sinn von gerechten Spruches (Fußnote 6: Rechberger in Fasching/Konecny, ZP2 Vor § 266 Rz 1).

Sachaufklärung ist stets Rekonstruktion eines fremden historischen Geschehens. (Fußnote 7: Kühne Strafprozessrecht8, Rz 751)

Eine der Mindestanforderungen an eine Bescheidbegründung ist, in einer geschlossenen Sachverhaltsdarstellung auf nachprüfbare Weise darzulegen,

• welches Geschehen der Entscheidung zugrunde liegt;

• weshalb die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser (und nicht irgendein anderer) Sachverhalt vorliegt und

• weshalb der, als erwiesen angesehene Sachverhalt dem Tatbestand der ins Auge gefassten Rechtsnorm entspricht. (Fußnote 8: VwGH vom 02.02.2010, 2009/15/0029 uva.)

Wenn auch das Gericht bzw. der erkennende Spruchsenat in seiner Beweiswürdigung frei ist, so wird es/er dadurch nicht von der Verpflichtung enthoben, für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen Gründe anzugeben.

Die freie Beweiswürdigung des Erstgerichtes (und damit auch des Spruchsenates) gestattet es jedoch nicht, ungeklärt gebliebene Elemente des Sachverhalts zum Nachteil des Angeklagten zu ergänzen. (Fußnote 9: SSt 30/20)

Das angefochtene Erkenntnis lässt völlig unbegründet offen, wie es zu seinen Lebenserfahrungen des Geschäftslebens der Baubranche kommt.

Tatsächlich entspricht die Schilderung des Beschwerdeführers - wie bereits unter dem Rechtsmittelgrund unrichtige Beweiswürdigung dargelegt - gerade den Gegebenheiten in der Baubranche, sodass wiederum die Vermutungsebene nicht verlassende, unsachliche und substratlose Erwägungen des erkennenden Senats als Begründung herangezogen wurden.

Es liegt daher jedenfalls eine unzureichende Begründung des erkennenden Spruchsenates vor, welche die ausgesprochene Verurteilung nicht zu tragen vermag.

Der erkennende Spruchsenat hat überdies festgestellt, dass davon auszugehen ist, dass die in den Scheinrechnungen dargestellten Regiearbeiten nicht von Subunternehmen bzw. nicht von Dienstnehmern der vorangeführten Gesellschaften ausgeübt worden seien, sondern von Arbeitern, welche gemäß § 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der ***74*** KG bzw. dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien (Fußnote 10: Erkenntnis vom 03.07.2024, S. 4.).

Zudem erachtet es der erkennende Spruchsenat als erwiesen, dass eine tatsächliche Leistungserbringung der verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer für die ***74*** KG durch die vorhin angeführten Scheinunternehmen nicht erfolgt ist.

Diese Formulierungen des erkennenden Spruchsenates stellen einen elementaren Verstoß gegen die Darstellungspflicht des auch in diesem Verfahren anzuwendenden § 270 StPO dar.

Sie zeigt zudem, dass der erkennende Spruchsenat nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen kann, ob dem Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten zur Last gelegt werden kann.

Das angefochtene Erkenntnis enthält keine konkreten Gründe, sondern lediglich spekulative Erwägungen für den entscheidungswesentlichen Ausspruch, dass die in den Scheinrechnungen dargestellten Regiearbeiten nicht von Subunternehmen bzw. nicht von Dienstnehmern der vorangeführten Gesellschaften ausgeübt worden seien, sondern von Arbeitern, welche gemäß § 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der ***74*** KG bzw. dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien.

Es handelt sich sohin nicht um eine durch konkrete Verfahrensergebnisse gestützte, sondern um eine rein willkürliche Annahme des erkennenden Spruchsenates. Die Feststellungen bewegen sich daher auf dem Niveau einer unstatthaften Vermutung zu Lasten des Beschwerdeführers.

Das angefochtene Erkenntnis ist auch aus diesem Grund mit dem Verfahrensmangel der unzureichenden Begründung behaftet.

Der Umstand, dass Arbeiter der verfahrensgegenständlichen Subunternehmen über Auftrag der Beschwerdeführerin tätig waren, ist unwiderlegbar.

Es existiert kein einziger Sachbeweis dafür, dass die Beschwerdeführerin keine Arbeitnehmer der verfahrensgegenständlichen Subunternehmen, u.a. auf den Baustellen beschäftigt hat.

Die Subunternehmer sind dem Beschwerdeführer gegenüber stets als österreichisches Unternehmen aufgetreten und haben Arbeitnehmer für die Verrichtung der Aufträge der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Die Subunternehmer haben eine eigene UID- Nummer, waren HFU-gelistet und hatten eine österreichische Bankverbindung.

Der Unterschied zwischen den peniblen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers für die ***74*** KG und den beauftragten Subunternehmen liegt alleine darin, dass naturgemäß jedes Unternehmen selbst für seine Arbeitsaufzeichnungen verantwortlich ist.

Nachdem der Beschwerdeführer selbst auf den Baustellen mitgearbeitet und persönlich aus eigener Wahrnehmung die Arbeit der Beschäftigten beurteilt hat wurden in weiterer Folge, die für die erbrachten Leistungen ausgestellten Rechnungen an das beauftragte Subunternehmen bezahlt.

Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellungen wurden auf Basis einer dem Strafrecht fremden Erkenntniserlangung getroffen. Höchstspekulative Erwägungen, welche nicht einmal Indiziencharakter erreichen sind nicht geeignet, eine strafrechtliche Verurteilung zu begründen.

Im Ergebnis beinhaltet das angefochtene Erkenntnis die angeführten Verfahrensmängel, die der ergangenen Verurteilung des Beschwerdeführers diametral entgegenstehen.

3. Rechtswidrigkeit des Erkenntnisinhaltes

a) Verletzung der Unschuldsvermutung

Die vom Spruchsenat übernommene Vorgehensweise des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde widerspricht in gravierender Art und Weise dem Recht des Beschwerdeführers auf Einhaltung der Unschuldsvermutung sowie seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK.

Zudem ist die vom erkennenden Spruchsenat praktizierte Beweislastumkehr nicht mit den Grundsätzen des Strafrechts vereinbar, sodass sich auch daraus die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses ergibt.

Nicht der Beschuldigte hat nachzuweisen, dass er keine strafbare Handlung begangen hat, sondern die Beweislast, dass der Beschuldigte der Täter eines Finanzvergehens ist, liegt bei der Behörde. Die Unschuldsvermutung zwingt die Finanzstrafbehörde zur selbstständigen Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Interesse des Beschuldigten. (Fußnote 11: Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4, Rz 2654)

Weiters ist festzuhalten, dass keine Bindung an abgabenrechtliche Feststellungen besteht.

Die Finanzstrafbehörde hat sowohl die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts als auch die rechtliche Beurteilung, nämlich ob der Steuertatbestand überhaupt verwirklicht wurde und bejahendenfalls die Beurteilung, in welchem Ausmaß Abgaben verkürzt wurden, selbstständig vorzunehmen.

Der Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung und der Unschuldsvermutung beinhaltet die Verpflichtung der Finanzstrafbehörde sich nicht mit einem Verweis auf die Feststellungen im Abgabenverfahren zu begnügen. Die an sich zulässige Übernahme abgabenrechtlicher Entscheidung setzt eine eigenständige Willensbildung der Finanzstrafbehörde voraus. (Fußnote 12: Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4, Rz 2657)

Im konkreten Fall hat keine eigenständige rechtliche Beurteilung und Feststellung des Sachverhalts durch den erkennenden Spruchsenat stattgefunden. Wäre dies der Fall, hätte sich der Spruchsenat auch mit der Relevanz von - nicht vorhandenen - Kick Back Zahlungen für die rechtliche Beurteilung sowie den nicht vorhandenen Kenntnissen des Beschuldigten von Anmeldungen/nicht Anmeldungen von Arbeitsnehmern fremder Unternehmen, auseinandergesetzt.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre auch eine intensive Auseinandersetzung mit der Frage, was der Beschwerdeführer woher von wem hinsichtlich Scheinunternehmen und Scheinrechnungen gewusst haben soll. (Anmerkung: Der Satz ist unvollständig im Schriftsatz.)

Im konkreten Fall liegt überdies nicht einmal eine rechtskräftige Vorentscheidung vor, sodass auf die abgabenbehördlichen Feststellungen bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht Bedacht genommen werden darf. Das nicht existente Ergebnis des Abgabenverfahrens hätte keinesfalls Eingang in die angefochtene Entscheidung finden dürfen.

Die Finanzstrafbehörde hat anders als im abgabenbehördiichen Verfahren die Beweislast für die Richtigkeit ihrer Schätzungen zu tragen, sodass eine Abgabenhinterziehung nur dann angenommen werden kann, wenn sie (gemeint ist sich) aufgrund entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichen Ermessen nicht richtig sein kann. (Fußnote 13: Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4, Rz 2670).

Die Beweislast liegt auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandmerkmale bei der Finanzstrafbehörde. Selbst bedingter Vorsatz setzt eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters voraus.

Der Beschwerdeführer hatte im konkreten Fall keinen Hinterziehungsvorsatz, da er an ihn ausgestellte Rechnungen von seiner Ansicht nach im Geschäftsverkehr ordnungsgemäß tätigen Unternehmen nach Leistungserbringung auf ein ihm bekannt gegebenes österreichisches Konto überwiesen hat.

b) Verletzung des Art 7 B-VG

Einer Behörde kann auch dann, wenn sie unrichtig entschieden hat, nicht Willkür zur Last gelegt werden, sofern sie nur bemüht war, richtig zu entscheiden, indem sie Gründe und Gegengründe gegeneinander abgewogen hat. Das bedeutet, dass es in der Regel nicht ausreichen würde, wenn die Behörde nur die für die Abweisung eines Anspruchs maßgeblichen Gründe aufzählt, es jedoch unterlässt, sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, die für eine Bejahung der Anspruchsberechtigung zu sprechen scheinen, sodass sie gar nicht in die Lage kommen könnte, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen. (Fußnote 14: VfSIg. 12.477/1990,15.696/199915.826/2000)

Die Vorgehensweise des Amtes für Betrugsbekämpfung gegenüber dem Beschwerdeführer verstößt in einer gravierenden Art dem im Artikel 7 B-VG normierten Willkürverbot, da ausschließlich spekulative Erwägungen ohne jegliches Tatsachensubstrat für Beschuldigungen herangezogen wurden.

Diese rechtsstaatlich höchst bedenkliche Vorgehensweise darf bet. richtiger rechtlicher Beurteilung nicht zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers führen.

c) Sekundäre Feststellungmängel

Die Feststellungen des erkennenden Spruchsenats zur subjektiven Tatseite beinhalten ausschließlich die Wiedergabe der Verba legalia, deren bloße Nennung keinesfalls ausreicht eine subjektive Tatseite beim Beschwerdeführer zu begründen.

Die Behörde hat den für die Annahme hinterzogener Abgaben erforderlichen Vorsatz ausreichend begründet festzustellen. Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei die diesbezüglichen Schlussfolgerungen einen Ausfluss der freien Beweiswürdigung darstellen. (Fußnote 15: Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4, Rz 252.)

Die Tatsache, dass Geschäftsvorgänge nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden oder Mängel bei den Aufzeichnungen festzustellen waren, reicht für sich allein nicht aus, um einen Verkürzungsvorsatz anzunehmen. (Fußnote 16: VwGH von 22.02.1996, 93/15/0194)

Im gegenständlichen Fall ist den vom Spruchsenat getroffenen Feststellungen weder ein Wissen noch ein Wollen des Beschwerdeführers zu entnehmen, sodass ein relevanter Feststellungmangel vorliegt, aus welchem sich ergibt, dass die getroffenen Konstatierungen die Verurteilung nicht zu tragen vermögen.

Zusammengefasst sagen die Feststellungen des erkennenden Spruchsenates zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderlichen nichts aus und vermögen daher den Schuldspruch nicht zu tragen. (Wiederum wurde der unvollständige Satz wortwörtlich wiedergegeben.)

4. Bekämpfung der Strafhöhe

Der erkennende Spruchsenat hat selbst im Fall des - ausdrücklich bestrittenen - Zurecht bestehende der Verurteilung des Beschwerdeführers eine zu hohe Strafe verhängt. (Die Anmerkung in der letzten Klammer gilt auch für diesen unvollständigen Satz.)

Ausgehend von den konstatierten Milderungsgründen, insbesondere der ausschließlich von der Behörde zu verantwortenden Verfahrensdauer sowie dem ordentlichen Lebenswandel und dem Wohlverhaltenszeitraum des Beschwerdeführers, hätte der erkennende Spruchsenat die Mindeststrafe verhängen müssen.

Die Strafbemessung ist daher jedenfalls korrekturbedürftig,

Der Beschwerdeführer stellt daher den

Antrag,

das Bundesfinanzgericht möge der eingebrachten Beschwerde vollinhaltlich stattgeben, das angefochtene Erkenntnis beheben und den Beschwerdeführer von Vorwurf er habe als steuerlich verantwortlicher Entscheidungsträger der ***74*** KG unter vorsätzlicher Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Verwendung von falschen Beweismitteln Verkürzungen an eigener Einkommenssteuer am 17.10.2016 für das Jahr 2015 in der Höhe von € 13.199,00, am 05.10.2017 für das Jahr 2016 in der Höhe von € 18.257,00, am 07.08.2018 für das Jahr 2017 in der Höhe von € 17.849,00 und am 12.09.2019 für das Jahr 2018 in Höhe von € 18.482,00, somit insgesamt Verkürzungen an Einkommenssteuer für die Jahre 2015 bis 2018 in Gesamthöhe von € 67.778,00 bewirkt, freisprechen;

in eventu

das angefochtene Erkenntnis beheben und die Rechtssache an den Spruchsenat I. Instanz rückverweisen;

in eventu

das Erkenntnis im Strafausspruch aufheben und die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabsetzen."

****

In der mündlichen Verhandlung vom 3.3.2025 wurde wie folgt vorgebracht und vorgehalten:

"Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.

Der Verteidiger verweist auf das schriftliche Vorbringen und beantragt wie dort. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Schuldspruch rein auf Vermutungen beruht und grundlegende Vorgaben für ein finanzstrafrechtliches Beweisverfahren nicht vorliegen. Es hat keine Kick-Back-Zahlungen gegeben. Der strafbestimmende Wertbetragt wurde aus dem Prüfungsergebnis der Abgabenbehörde für das Finanzstrafverfahren übernommen und nicht durch die Finanzstrafbehörde selbst berechnet. Das Rechtsmittelverfahren zur Abgabenfestsetzung ist bis heute offen, dazu besteht wohl die Überlegung, zunächst ein Finanzstrafverfahren durchzuführen und aus diesem Verfahren eine Bindungswirkung für das Abgabenverfahren zu bekommen. Es liegen keine Abgabenhinterziehungen vor, daher wird das gegen meinen Mandanten geführte Finanzstrafverfahren einzustellen sein.

Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an

Besch.: Monatliches Einkommen Euro 3.500. Die weiteren Angaben vor dem Spruchsenat sind immer noch zutreffend, Sorgepflichten für 3 Kinder.

V: Ich habe anhand Ihrer Einkommensteuererklärungen gesehen, dass Sie nicht nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben, sondern in den Jahren 2019 und 2021 auch namhafte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hatten. 2019 lag das Einkommen bei € 100.000, 2021 ca. € 103.000, 2022 nur € 27.063,00 und 2023 € 25.000,00. Was haben Sie da zusätzlich gemacht?

Besch.: Ich war immer nur als Eisenbieger tätig.

V: Der Beschuldigte ist Komplementär der ***74*** KG, seine Gattin Kommanditistin mit einer Einlage von € 100,00. Die ***74*** KG war in den Tatzeiträumen in der Baubranche tätig und hat an verschiedene Auftraggeber Bauleistungen (Eisenbiegerarbeiten, Verschalungsarbeiten) erbracht.

Seine Auftraggeberfirmen ***25***, ***30***, ***98***, ***99***, ***100***, ***67***-***101***. und ***63*** kennen die Namen der Subfirmen ***2***, ***3***, ***4***, ***5*** und ***6*** nicht, deren Eingangsrechnungen der Beschuldigte als Betriebsausgaben für Subunternehmen seinem Rechenwerk und den Steuererklärungen für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 zu Grunde gelegt hat.

Der Beschuldigte hatte in den Tatzeiträumen bei seiner Firma Arbeiter angemeldet und hat auch selbst auf Baustellen mitgearbeitet. Seine Gattin war lediglich in einem geringen Ausmaß mit Kanzleiarbeiten befasst und hatte keinen Kontakt zu Subfirmen.

Zu den Arbeitsleistungen der Arbeiter der ***74*** KG gibt es detaillierte Arbeitsaufzeichnungen.

Zu den Regieleistungen von Subfirmen gibt es keine Aufzeichnungen, welche Arbeiter wann wo welche Leistungen zu welchem Stundenlohn erbracht haben und keine Bestätigungen von Arbeitern über die Gegenzeichnung erbrachter Stundenleistungen.

Es liegen keine Kopien von SV-Anmeldungen, Personalausweisen oder E-Cards von Arbeitern der Subunternehmer vor und es gibt keine Bautagebücher und keinerlei Schriftverkehr zur Vertragsgestaltung.

Es konnten keine Kontaktpersonen der einzelnen Subunternehmerfirmen genannt werden.

Es war nicht möglich, Vertreter der einzelnen Subunternehmer ausfindig zu machen und sie zu den auf den Namen der von ihnen geführten Firmen lautenden Rechnungen, die im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung vorgelegt wurden, zu befragen.

Zu den Eingangsrechnungen wurden entsprechende Überweisungen auf die auf den Rechnungen angegebenen Bankkonten vorgenommen.

V: Wollen Sie dazu vorweg etwas ergänzen?

Besch.: Ich arbeite grundsätzlich mit eigenen Arbeitern. Es gibt aber immer wieder Arbeitsspitzen, die ich nur durch Subunternehmen abdecken kann. Werde ich mit einem Auftrag nicht fristgerecht fertig, fällt ein Pönale an. Im letzten Jahr hatte ich keine Subunternehmerfirma, es geht wirtschaftlich bergab. Ich habe auch 2 x im letzten Jahr einen Kredit aufgenommen, beide Male Euro 50.000. Ich wollte Euro 70.000, habe aber nur Euro 50.000 bekommen. Auch mein Bruder und mein Schwager haben mir Geld geschickt. Ich möchte mit meiner Firma weiterarbeiten. Die Lage ist sehr schlecht. Es werden Preise von 2015 und 2016 angeboten und dennoch habe ich den Auftrag nicht erhalten. Mein Einkommen ist deswegen immer noch in der angegebenen Höhe, da ich selbst Arbeiten annehme und nicht Arbeiten über die Firma erbringe.

V: Die Steuererklärungen hat Frau ***62*** für Sie gemacht, an die auch die Erstbescheide zugestellt wurden?

Besch.: Ja.

V: Ihre Auftraggeberfirmen wurden im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung kontaktiert, die zu den verfahrensgegenständlichen Nachforderungen geführt hat. Prüfbericht vom 15.6.2021. Wollen Sie dazu ergänzend etwas sagen?

Besch.: Heutzutage gibt es auf den Baustellen ISHAP-Karten. Damit ist sichergestellt, welche Person tatsächlich auf einer Baustelle arbeitet und wie lange sie arbeitet. Dies hat es in den Jahren 2015 bis 2018 noch nicht gegeben.

V: Sie wurden bereits vier Mal und dies am 29.7.2020, 22.***54***.2020, 2.11.2023 und 3.7.2024 einvernommen. Soll ich diese Angaben einfachheitshalber vorlesen?

Verlesen werden die Einvernahmen des Beschuldigten vom 29.7.2020, 22.12.2020, 2.11.2023 und 3.7.2024 und die Aussage des Betriebsprüfers vorm Spruchsenat.

Zu den einzelnen Subunternehmern:

V: Wann ist im Jahr gesehen Ihr Hauptleistungszeitraum, Frühjahr, Sommer, Herbst?

Besch.: Wir arbeiten das ganze Jahr hindurch. Bei minus 7 bis plus 40 Grad.

V: Es ist nämlich auffällig, dass die Eingangsrechnungen der Subunternehmen größtenteils Wintermonate (November, Dezember) betreffen.

Besch.: Wir arbeiten immer.

***2***:

Die ***2***, ***34***, hatte seit 3.3.2015 den handelsrechtlichen Geschäftsführer ***35***, ab 13.4.2016 wurde die Firma durch einen Masseverwalter vertreten.

Es liegen folgende Eingangsrechnungen vor:

Nr. 74/2015 v. 30.09.2015, € 14.625,00

Nr. 87 v. 12.11.2015, € 12.725,00

N. 128 v. 02.12.2015, € 18.875,00

Nr. 139 v. 21.12.2015, € 15.425,00

V: Auffällig sind bei diesen Rechnungen auch zahlreiche Schreibfehler zu geographischen Angaben, zu Adressen. Zudem steht immer statt dem Wort bezahlen - behzahen.

Mit Bescheid vom 26.02.2016 wurde die ***2*** ab dem 06.11.2015 rechtskräftig gem. § 8 SBBG zum Scheinunternehmen erklärt.

Drei der Eingangsrechnungen wurden nach jenem Zeitpunkt gelegt, an dem die ***2*** bereits zum Scheinunternehmer erklärt wurde.

Die Rechnungen weisen Berechnungen auf, wonach pro Stunde ein Betrag von 25 € verrechnet wird und 2.466 Stunden Arbeit ausgewiesen sind, wovon 1.372 Stunden allein auf Dezember 2015 entfallen.

Seitens der Behörde konnten keine für das Unternehmen tätigen Personen aufgefunden werden, es lagen keine Betriebsmittel und kein Betriebsvermögen vor, am Betriebssitz bestand keine Aktivität. Eine Kontaktaufnahme des Vermieters mit dem Mieter der Geschäftsräumlichkeiten war nicht möglich und es bestehen Mietrückstände.

***35*** ist seit 06.11.2015 in Österreich nicht gemeldet. Er hat sich am 13.10.2015 der Abgabenbehörde gegenüber mit einem gefälschten Ausweis ausgewiesen und eine nicht existente Wohnadresse angegeben.

Zum Zeitpunkt der behaupteten Leistungserbringung bestand keine Gewerbeberechtigung, Von 23.4.2015 bis 28.4.2017 war jedoch eine Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe auf ***35*** registriert.

V: Wollen Sie dazu etwas sagen?

Vertr.: Meinem Mandanten können nicht Malversationen dieser Firma angerechnet werden. Er hat angerufen und kurzfristig Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt bekommen.

V: Der Geschäftsführer dieser Firma ist in Österreich nicht mehr erreichbar gewesen und war nicht am Firmensitz gemeldet. Wie konnte er erreicht werden?

Vertr.: Er muss nicht persönlich erreichbar sein, wenn ich im Internet eine Bestellung aufgebe, gehe ich ebenfalls davon aus, dass ich mit einem ordnungsgemäßen Unternehmer einen Vertrag abschließe, soferne ich die Ware erhalte.

V: Ich hatte vor Jahren auch in Wien ein Finanzstrafverfahren, bei dem Rechnungen dieser Firma nicht anerkannt wurden.

***3***:

***19*** bis 8.10.2016 dann ***3***, ***36***, Geschäftsführer ***38*** bis 8.10.2016, ***39*** Geschäftsführer ab 30.5.2016 bis 22.11.2016.

Ab 22.7.2017 wurde die Gesellschaft durch einen Masseverwalter vertreten.

Es liegt eine Eingangsrechnung Nr. 148 vom 28.9.2016 Leistungszeitraum August 2016 € 23.712,00 vor, die Regiearbeiten im Ausmaß von 912 Stunden zum Einzelpreis von € 26,00 ausweist. Das Bauvorhaben wird mit ***82*** angegeben. ***83*** gibt es jedoch nicht, nur ***84***.

Im August 2016 bestand keine Gewerbeberechtigung.

Bei der Firma (***19*** - ***3***) wurde am 14.06.2016 in ***37***, ein Antrittsbesuch der Behörde durchgeführt, jedoch niemand angetroffen. Lt. Immobilienverwaltung bestand der Mietvertrag im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Prüfung noch immer mit Firma ***38***. Eine Weitervermietung ist lt. Immobilienverwaltung untersagt.

An der im Firmenbuch angegebenen Wohnadresse in ***40***, ***41*** konnte ***39*** nicht angetroffen werden. Er ist dort nicht gemeldet und auch nicht wohnhaft.

Mit Bescheid vom 06.06.2017 wurde die ***3*** ab dem 30.05.2016 zum Scheinunternehmer gem. § 8 SBBG erklärt.

Die Rechnungslegung an die ***74*** KG erfolgte erst nach der Feststellung zur Scheinunternehmerin.

V: Wollen Sie dazu etwas sagen?

Vertr.: Ich verweise auf das soeben getätigte Vorbringen. Dass eine Firma rückwirkend zu einem Scheinunternehmen erklärt wurde, konnte der Beschwerdeführer nicht wissen.

***4***

Die Gesellschaft wurde am 15.10.2016 ***4*** GmbH umbenannt, Geschäftsanschrift seit 10.9.2016 ***46*** und seit 15.10.2016 ***47***, Geschäftsführer ab 11.10.2016 ***48***, ab 17.5.2017 vertrat ein Masseverwalter

Eingangsrechnungen Leistungszeitraum September-November 2016 insg. EUR 57.330,00

Rechnung 22.10.2016 mit Datum 28.10.2016 € 21.918,00,

16.11.2016 mit Datum 25.11.2016 € 20.332,00,

16.12.2016 mit Datum 14.12.2016 € 15.080,00,

Wiederum werden Einzelpreise von € 26,00 ausgewiesen. Auf der Rechnung vom 28.10.2016 sind 843 Stunden angeführt, auf der Rechnung v. 25.11.2016 782 Stunden und auf der Rechnung v. 14.12.2016 580 Stunden.

Mit Bescheid vom 06.06.2017 wurde die ***4*** ab dem 11.10.2016 rechtskräftig gem. § 8 SBBG zum Scheinunternehmen erklärt.

Alle drei Eingangsrechnungen wurden nach jenem Zeitpunkt gelegt, an dem die ***4*** bereits Scheinunternehmen war.

Es konnten keine für das Unternehmen tätige Personen aufgefunden werden, es liegen weder Betriebsmittel noch Betriebsvermögen vor.

Nach dem Auszug vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger waren im Zeitraum der behaupteten Leistungserbringung lediglich bis Ende September zwei Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet.

Im angegebenen Leistungszeitraum bestand keine Gewerbeberechtigung für Bauarbeiten, lediglich eine Gewerbeberechtigung als Schlosser.

Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 05.07.2017 war das Unternehmen bei Konkurseröffnung bereits geschlossen und der Geschäftsführer nicht erreichbar.

Bei der Anschrift ***107*** handelt es sich um ein Mietbüro der Firma ***49***. Der GF ***48*** konnte an seinem Wohnsitz in ***50***, trotz mehrmaliger Versuche nicht angetroffen werden.

Bei der ***4*** wurde eine abgabenbehördliche Prüfung abgehalten, wobei in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 19.05.2017 festgehalten wurde, dass der Geschäftsführer trotz mehrmaliger Vorladungen nicht erschienen ist.

Es wurden keine Unterlagen wie Konten, Saldenlisten, Buchungsjournal, betriebliche Bankkonten vorgelegt. Im Zuge von Erhebungen in diesem Prüfungsverfahren wurden Ausgangsrechnungen der Firma ***4*** an verschiedene Auftraggeber festgestellt, jedoch keine Ausgangsrechnungen an die ***1***

Strafanzeige der WGKK bei der StA Wien vom 21.11.2017.

Dazu ist festzustellen, dass die Rechnung vom 16.11.2016 immerhin die Nummer 144 trägt. Demnach sollten 144 Rechnungen erstellt worden sein. Es gab aber nur 2 Arbeitnehmer, die gemeldet waren.

Frage der Richterin, in welchem zeitlichem Abstand zur Leistungserbringung wurden die Rechnungen gelegt und wie haben Sie die Rechnungen bekommen und überwiesen?

Besch.: Ich habe die Rechnungen mit der Post bekommen und habe nach Erhalt meiner Zahlungen vom Generalunternehmen die jeweiligen Subunternehmer bezahlt.

R: Es ist logisch, wenn ich ein Subunternehmen beschäftigt habe, dass ich für weitere Aufträge dieses Subunternehmen wieder kontaktiere. Mit wem haben Sie beim zweiten Mal Kontakt aufgenommen?

Besch.: Ich habe in Google gesucht und ca. 10 Firmen kontaktiert, bevor eine Firma Arbeiter für mich hatte.

V: Dazu haben Sie mehrmals gesagt, dass bereits am nächsten Tag benötigte Arbeiter gekommen seien?

Besch.: Ja, ich habe selber auf den Baustellen gearbeitet. Das war Alles ok.

R: Wie sind die Arbeiter zu den Baustellen gekommen?

Besch.: Die Arbeiter sind mit Privatautos gekommen. Wir haben zB einen Treffpunkt an einer Tankstelle ausgemacht und ich habe die Arbeiter von dort zur Baustelle gebracht.

R: Waren das immer andere Arbeiter von den Firmen?

Besch.: Wie soll ich das wissen?

R: Ich wollte wissen, ob über die verschiedenen Subunternehmen immer dieselben Arbeiter vermittelt wurden?

Besch.: Nein, es sind andere Personen gekommen.

V: Ich hatte vor Jahren in Wien ein Finanzstrafverfahren in dem Rechnungen dieser Firma nicht anerkannt wurden.

***5***

Vertr.: Mir ist diese Firma wiederum bekannt aus einem Verfahren in Wien. Ich nehme an, dass es bis zu 13 Befragungen des ***52*** gegeben hat.

Eintragungen im Firmenbuch 2012 unter ***53***, seit 2.8.2017 ***5***, Geschäftsanschrift ***51***,

Geschäftsführer ***81*** ab 21.3.2017 bis 2.8.2017, ***52*** ab 3.7.2017 bis 9.5.2018, danach wurde die Gesellschaft von einer Masseverwalterin vertreten.

Eingangsrechnungen Leistungszeitraum Juli bis Dezember 2017 insg. EUR 107.536,00.

Rechnung Nr. 23 vom 14.08.2017 € 15.496,00,

Nr. 34 v.12.09.2017 € 24.050,00,

Nr. 112 v. 20.10.2017 € 16.978,00,

Nr. 201 v. 30.11.2017 € 25.350,00,

Nr. 119 v. 21.12.2017 € 10.660,00,

Nr. 125 v. 29.12.2017 € 15.002,00

In den Rechnungen werden jeweils Einzelpreise von € 26,00 ausgewiesen. Die Regiearbeiten werden mit 14.8.2017 596 Stunden, 12.9.2017 925 Stunden, 20.10.2017 653 Stunden, 30.11.2017 975 Stunden, 21.12.2017 410 Stunden, 29.12.2018 577 Stunden angegeben.

Die ERSTE Bank erstattete am 5.12.2017 Meldung an das BM für Inneres wegen Verdacht auf Geldwäsche gem. § 165 StGB, wobei zur Begründung auf eine Geschäftsbeziehung mit der gemeldeten Firma ab 07.12.2017 verwiesen wurde. Der GF u Gesellschafter ***96*** ***112*** wurde als wirtschaftlicher Eigentümer erfasst. Auf dem Girokonto der Gesellschaft sind 2017 Euro 7.716.321,- an Gutschriften von Baufirmen, die in Österreich aber auch in Slowenien ihren Sitz haben, eingegangen. Die Gelder wurden unmittelbar nach dem Eingang bar behoben.

Ein Auszug vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergibt, dass sieben Arbeiter bis Ende August 2017 angemeldet waren. Für den verrechneten Leistungszeitraum September bis Dezember 2017 waren keine Arbeitnehmer angemeldet, die eine Leistung hätten erbringen können.

Mit Bescheid vom 20.04.2018 wurde die ***5*** ab dem 01.09.2017 gem. § 8 SBBG rechtskräftig zum Scheinunternehmer erklärt.

Vier von sechs Eingangsrechnungen wurden nach jenem Zeitpunkt gelegt, an dem die ***5*** bereits Scheinunternehmerin war.

Dazu ist auch auffällig, dass es eine Rechnung vom 30.11.2017 mit einer Re.Nr. 201 gibt, jedoch nachfolgende Rechnungen für Dezember 2017 die Nummern 119 und 125 tragen.

V: Wollen Sie dazu etwas sagen?

Vertr.: Ich verweise auf das bisher Gesagte. Bei allen Aussagen gab es keinen Hinweis auf die ***74*** KG sowie meinen Mandanten.

R: Haben Sie immer nur von Firmen Leistungen zugekauft, die knapp nachher zu Scheinunternehmen erklärt wurden?

Besch.: Ich habe Subunternehmen gebraucht.

Vertr.: Weiteres kann der Besch. nicht angeben.

V: Weitere Subunternehmer außer den im Prüfungsbericht behandelten gibt es laut Prüfung nicht.

AB: Ja, dies hätte der Besch. ja im Prüfungsverfahren angegeben oder der Prüfer festgestellt.

***6***

Die Gesellschaft trägt seit 18.5.2018 den Namen ***6***. Geschäftsanschrift ***91***, Geschäftsführer seit 9.5.2018 ***59***, Beschluss des Handelsgerichtes vom 19.03.2019 Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, 16.6.2020 amtswegige Löschung.

Eingangsrechnungen Leistungszeitraum Mai bis November 2018 insg. EUR 57.860,00.

Rechnung Nr. 15 v. 24.05.2018 € 16.692,00,

Nr. 174 v. 31.10.2018 € 25.017,00,

Nr. 56 v. 01.12.2018 € 16.151,00

Wiederum ist auffällig, dass die Rechnung vom 31.10.2018 eine Re.Nr. 174 trägt. Die Rechnung vom 12.12.2018 jedoch eine Re.Nr. 56.

In der Rechnung vom Mai 2018 wurde ein Einzelpreis mit € 26,00 angegeben, in den weiteren Rechnungen ein Einzelpreis von € 31,00. Für den Leistungszeitraum April sind 642 Stunden verrechnet worden, für Oktober 807 Stunden und für Dezember 521 Stunden.

Ein Auszug vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergibt, dass alle Arbeitnehmer (bis auf einen einzigen) Ende Oktober 2018 abgemeldet wurden.

Mit Bescheid vom 07.02.2019 wurde die ***12*** mit 12.12.2018 gem. § 8 SBBG rechtskräftig zum Scheinunternehmer erklärt.

Der Geschäftsführer konnte nicht kontaktiert werden, an der Firmenadresse war niemand anzutreffen.

Keine Betriebsmittel, kein Vermögen vorhanden.

Als gewerberechtliche Geschäftsführerin ist ***GF*** eingetragen.

V: Wollen Sie dazu etwas sagen?

Vertr.: Keine weiteren Angaben, es wird auf das bisher Gesagte verwiesen.

V: Es gibt im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens keine Unmittelbarkeit des Verfahrens. Wir können zu einer Beweiswürdigung alle Unterlagen heranziehen, die Ihnen im Abgabenverfahren sowie in behördlichen Finanzstrafverfahren bereits bekanntgegeben wurden, sind noch weitere Verlesungen gewünscht? Wie Sie gesehen haben, haben wir den Arbeitsbogen des Betriebsprüfers und haben soeben auch die beiden Laienrichter die Unterlagen zu den einzelnen Subunternehmerfirmen eingesehen.

Vertr.: Es werden keine weiteren Verlesungen gewünscht.

AB: Keine weiteren Verlesungen.

AB: In welchem Ausmaß waren die Arbeiter Ihres Unternehmens beschäftigt (Vollzeit/Teilzeit/geringfügig)?

Besch.: Es kommt darauf an. Grundsätzlich 30 Stunden, es konnte auch weniger sein. Bei Eisenbiegern gibt es keine 40 Stunden und auch keine Überstunden. Ab und zu jedoch schon. Es gibt auch Arbeiter, die keine Überstunden leisten wollen.

V: Eisenbieger ist eine sehr schwere Arbeit. Das kann nicht Jeder machen. Kann man sagen, dass es daher in diesem Bereich weniger Überstunden gibt, als in der Baubranche allgemein?

Besch.: Ja, das ist eine schwere Arbeit, aber ich mache sie selbst auch.

Beisitzer LR 1: Bei den Eingangsrechnungen sind Summenbeträge an Regieleistungen ausgewiesen, aber es wurde keine Zuordnung zu konkreten Baustellen vorgenommen. Wie haben Sie zB bei einer Rechnung der ***6*** vom 31.10.2018 Regiearbeiten von 807 Stunden den konkreten Baustellen zugeordnet?

Besch.: Ich war selber bei den Baustellen und habe Lieferscheine unterschrieben.

V: Unterlagen zur Zuordnung dieser Regieleistungen zu den einzelnen Adressen der Bauvorhaben gibt es nicht.

AB: Ich habe soeben nachgesehen, dass bei Ihnen ein Arbeiter geringfügig beschäftigt war. Dies trifft auch auf weitere Arbeiter zu. Dies in den Zeiträumen, zu denen die Subunternehmerrechnungen vorliegen.

Vertr.: Der mir nun konkret vorgehaltene Arbeiter ***92***, geb. ***93***, musste damals auf seine Kinder schauen. Daher hat er eine Zeitlang nur geringfügig gearbeitet.

AB: ***94***, geb. ***95***, hat ebenfalls nur geringfügig gearbeitet (Jänner 2016 bis 30.09.2016 gemeldet).

Besch.: Kann sein.

Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.

Schluss des Beweisverfahrens um 11:55 Uhr.

Der Amtsbeauftragte beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Der Verteidiger beantragt die Einstellung des Verfahrens. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfungen sind lediglich Auffälligkeiten konstatiert, jedoch keine Malversationen festgestellt worden. Es gibt keine Nachweise für durch meinen Mandanten begangene Abgabenhinterziehungen. Im Zuge eines Finanzstrafverfahrens bedarf es einer Überzeugung der entscheidenden Organe, dass es eben zu finanzstrafrechtlich relevanten Vorgängen gekommen ist. Dies ist jedoch der Begründung des Erkenntnisses des Spruchsenates so nicht zu entnehmen. Die Leistungen wurden von Subunternehmen erbracht und entsprechend bezahlt. Selbst ***96*** hat keine Angaben zu Kick-Back-Zahlungen an den Beschuldigten getätigt, er hat Ihn nicht einmal erwähnt. Da somit kein für das Finanzstrafverfahren erforderlicher Nachweis vorliegt, wird die Einstellung des Verfahrens beantragt. Ich hatte in Wien auch ein Verfahren, bei dem vertraglich die Beschäftigung von Subunternehmen untersagt wurde, jedoch hat der Bauleiter des Generalunternehmens entsprechende Unterlagen des Subunternehmers sogar mit seiner Signatur abgezeichnet."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Es liegt lediglich eine Beschwerde des Beschuldigten vor, daher besteht ein Verböserungsverbot.

Zum Verwaltungsgeschehen:

Niederschrift über die Einvernahme des Beschuldigten als Abgabepflichtiger v. 29.7.2020:

Frage: Welche Aufträge geben Sie an Fremdleister weiter?

Hauptsächlich Aufträge, wenn die Arbeitslast zu groß ist. Wenn ich die Arbeit nicht fertigstellen würde, müsste ich sonst ein Pönale zahlen. Der Grund ist der Facharbeitermangel. Ich bin immer an die Erfüllung des Auftrags gebunden. Zb. Betonierarbeiten

Oft tauchen meine eigenen Leute nicht auf. Ich muss daher Fremdleister nehmen. Man sieht dies bei den Stornomeldungen in der Buchhaltung.

Die Firma war erst im Aufbau, ab 2019 nur eigene Mitarbeiter.

Frage: Was sind verrechnete Regieleistungen?

Regie ist eine Minderleistung, wenn unter 3.000 kg Stahl/Tag verlegt wird, wird die Leistung nach Stunden verrechnet. Wenn über 3.000 kg/Tag verlegt wird, wird nach verlegtem Gewicht verrechnet. Die Fremdleister werden nur nach Stunden bezahlt.

Frage: Was wissen sie über die ***5***?

Wir haben nur sporadisch zusammengearbeitet. Ich muss der ***5*** mehr zahlen als den eigenen Leuten. Hauptsächlich habe ich die Fremdleistung aufgenommen, weil ich sonst ein Pönale hätte zahlen müssen.

Frage: Wissen sie, dass die ***5*** ein Scheinunternehmer ist?

Nein. Zusatz von Fr. ***23*** (Bilanzbuchhalterin): Es wird standardmäßig geprüft, ob Firmen Scheinunternehmer sind (UID- Abfrage, HFU-Liste usw). Rückwirkend wird es natürlich nicht geprüft, immer nur im Zeitpunkt der UVA Erstellung.

Frage: Gleiche Frage bzgl ***12*** GmbH und ***4***?

Nein wusste ich auch nicht.

Frage: Was passiert mit den Verlegeberichten, die Ihnen die Fremdleister geben?

Es gibt welche bzgl. der ***5***., die ich selbst aufzeichne. Ich bekomme keine Aufzeichnungen von den Fremdleistern.

Ich weiß nicht mehr, ob es welche für die ***10*** GmbH und die ***24*** gibt. Es wurde zwischenzeitlich gesiedelt, die ganze Buchhaltung liegt im häuslichen Verband. Ich muss im ***23*** nachschauen.

Anmerkung: Vorgelegt wurden Aufzeichnung aus dem Jahr 2017, die ***5*** betreffend.

Frage: Gibt es sonstige Aufzeichnungen diese Firmen betreffend? (Verträge, Schriftverkehr, Abrechnungen usw)?

Nein, es gibt keine solche Aufzeichnungen.

Eventuell E-Mail Verkehr. Ich muss das zuhause nachschauen.

Frage: Wie erfolgte die geschäftliche Kontaktaufnahme?

Nur über Telefon. Ich habe immer einen Tag vorher angerufen und gesagt wie viele Arbeiter ich am nächsten Tag brauche. Die geforderte Anzahl kam am nächsten Tag zu mir. Ich wusste nicht welche Personen genau am nächsten Tag zu mir kommen, nur die Anzahl.

Frage: Haben Sie Arbeiter kontrolliert (Anmeldung SV, Arbeitserlaubnis usw)?

Ich habe mir die SV-Anmeldung, Personalausweis und E-Card zeigen lassen. Kopien habe ich mir keine gemacht.

Frage: Warum ist immer eine dieser Firmen pro Jahr im Rechenwerk, warum wurden diese nicht laufend beschäftigt?

Ich rufe jeden an, wer freie Mitarbeiter hat. Ich bin grundsätzlich mit keiner Fremdfirma zufrieden. Man bekommt da keine gute Leistung. Ich musste sie aber nehmen, um kein Pönale zu zahlen.

Wenn einer mal keine Zeit hatte, habe ich Sie nie wieder beschäftigt. Deswegen sind verschiedene Fremdleister.

Frage: Warum beschäftigen Sie Fremdleister aus Wien und nicht aus ***56***?

In ***56*** gibt es schon gute Eisenbieger-Firmen, die sind aber ständig ausgelastet."

Anordnung einer Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG:

Am 17.10.2020 wurde durch die Leiterin der zuständigen Finanzstrafbehörde eine Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG angeordnet.

Am 19.10.2020 erging ein Prüfungsauftrag für die Umsatzsteuer 2013 und 2014 und am 2.12.2020 ein Prüfungsauftrag nach § 99 Abs. 2 FinStrG für Umsatzsteuer und Feststellungsverfahren für die Jahre 2015 bis 2018 mit folgender Bekanntgabe einer finanzstrafrechtlichen Verdachtslage:

"Aufgrund der bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse besteht der Verdacht, dass Fremdleistungen der Firmen ***11***, ***3***, ***4***, ***2*** und ***6***, welche bereits rechtskräftig als Scheinfirmen festgestellt wurden, im Rechenwerk der ***74*** KG, St Nr. ***31*** aufscheinen, und durch die Geltendmachung von Betriebsausgaben aus Scheinrechnungen dieser Unternehmen, Steuern verkürzt wurden. Durch den steuerlich verantwortlichen Vertreter der KG, ***Bf1***, konnten bisher keine Aufzeichnungen bzw. sonstige Unterlagen vorgelegt werden, welche den Verdacht der Abgabenhinterziehung entkräften."

Niederschrift über die Einvernahme eines Verdächtigen vom 22.12.2020:

Am 22.12.2020 wurde der Bf. als Verdächtiger von der Finanzstrafbehörde einvernommen:

"FRAGE: Haben Sie noch Unterlagen zu den Unternehmen ***10***, ***11***, ***12***, ***13***, ***14*** gefunden?

Ich habe keine mehr gefunden, alle habe ich der Finanzverwaltung übergeben.

Frage: Wie erklären Sie sich, dass sie in der Niederschrift vom 29.07.2020 angegeben haben, dass Sie alle Ihnen geschickten Arbeitnehmer genauestens kontrollieren (SV- Anmeldung, Personalausweis, E-Card), aber die die ***5*** im Zeitraum der Leistungserbringung keine Arbeitnehmer angemeldet hatte?

Ich habe die Sozialversicherungsanmeldungen kontrolliert, mir wurden welche vorgelegt.

Frage: Sie haben einen Auszug aus der SV-Datenbank eines ***15*** eingebracht, wonach dieser bei der ***3*** als Eisenbieger ab 01.06.2016 beschäftigt sei. Dieser findet sich nicht in der Datenbank und diese Person ist steuerlich nicht erfasst. Was haben Sie dazu zu sagen?

Zusatz: Dasselbe betrifft auch ***16***

Zusatz: Vorgelegt wurde auch die Anmeldung eines ***17*** ab 01.06.2016. Lt Auszug aus der SV-Datenbank ist er aber erst seit 22.11.2016 bei der ***3*** angemeldet.

Betreffend jedem: Bei Österreichern gehe ich davon aus, dass die Dokumente ihre Richtigkeit haben, betreffend österreichischen Unternehmern. Besonders aus den Balkanstaaten und Ungarn habe ich zwar Angebote, jedoch vertraue ich diesen nicht. Ich beschäftige auch keine Auslandsfirmen.

Zu ***15***; Ich habe auf die Anmeldung vertraut, weitere Nachforschungen habe ich nicht betrieben. Ich habe darauf vertraut, dass seine Angaben richtig sind, zusätzlich habe ich mir seinen Reisepass, Personalausweis und den Aufenthaltstitel vorzeigen lassen.

Nachträgliche Anmerkung von Herrn ***18***, Ich habe immer von allen Arbeitnehmern die Dokumente bekommen, zB den Reisepass. Ich habe jeden kontrolliert und mir von jedem den SV- Auszug vorweisen lassen.

Frage: Warum haben Sie die ***3*** beschäftigt, die damals noch ***19*** geheißen hat, die keine Gewerbeberechtigung für das Baugewerbe hatte?

Die Arbeitnehmer wurden als Eisenbieger angemeldet und ich habe auf die Anmeldung vertraut, dass er keine Gewerbeberechtigung hatte, wusste ich nicht.

Frage: Zur ***4***: Ihr Leistungszeitraum war It. den Rechnungen September-November 2016. Erst ab 06.12.2016 hatte diese GmbH eine Gewerbeberechtigung für das Baugewerbe. Warum haben sie dieses Unternehmen beschäftigt?

Ich habe sie aufnehmen müssen, da ich ansonsten ein Pönale bekommen hätte, freiwillig nehme ich keine Fremdleister auf, nur wenn die Arbeitgeber Druck machen.

Frage: Lt. Auszug aus der SV-Datenbank waren nur zwei Arbeitnehmer bis Ende September bei der ***10*** beschäftigt. Wie konnten die Arbeiten von der ***10*** ausgeführt werden?

Ich habe auch die Arbeiter der ***10*** kontrolliert und mir wurden auch SV Auszüge vorgelegt, Eisenbieger 39 Stunden.

Frage: Auch die ***2*** hatte im Zeitraum der Leistungserbringung keine entsprechende Gewerbeberechtigung. Warum haben sie dieses Unternehmen beschäftigt?

Ich habe auch die Arbeiter der ***14*** kontrolliert und mir wurden auch SV Auszüge vorgelegt, Eisenbieger 39 Stunden.

Anmerkung vom der Finanzverwaltung: Bis auf die ***3*** sind keine SV-Auszüge angekommen.

Frage: Haben Sie oder Ihr Steuerberater noch etwas anzufügen oder zu ergänzen?

Frage vom Steuerberater zum Pflichtigen:

Warum haben Sie ausgerechnet die Kopie der oben Genannten genommen.

Pflichtiger: Diese Auszüge wurden mir vorgelegt, teilweise auch übergeben, warum es gerade diese vier waren, kann ich nicht mehr sagen. Es war das Jahr 2016. Ich habe auf die Anmeldungen vertraut, dass diese betrügerisch waren, habe ich natürlich nicht gewusst, wenn ich gewusst hätte, dass dies Fälschungen sind, hätte ich das Unternehmen natürlich nicht beschäftigt.

Einwurf vom Steuerberater: Das könnte ein Entlastungsbeweis dafür sein, dass dies angeblich Scheinunternehmer sind. Das ist eine Bestätigung dafür, dass er das nicht gewusst hat, sonst hätte er sie ja nicht beschäftigt. Herr ***18*** ist ein sehr starker Arbeiter in seinem eigenen Unternehmen und hat von 2013 bis aktuell ein eigenes Team von Mitarbeitern aufgebaut, aufgrund der guten Arbeitsleistung und den damit gesteigerten Auftragseingängen, kam es phasenweise während des Prüfungszeitraum zu Mitarbeiterengpässen, die Herr ***18*** dringend durch Aufträge von Subunternehmern ausgleichen musste."

Niederschrift über die Vernehmung einer Verdächtigen mit ***32*** vom 22.12.2020:

"Was machen Sie bei der ***74*** KG?

Ich schicke die Kontoauszüge an den Steuerberater sowie die Rechnungen an Frau ***23***. Die Rechnungen schreibt mein Gatte. Mein Gatte arbeitet immer. Ich habe gelegentlich Sachen zusammengerechnet, aber nicht viel, da ich Angst hatte, etwas falsch zu machen. Wir haben immer alles korrekt erledigt.

Sind Sie für die Kontrolle der gesendeten Arbeitnehmer zuständig?

Ich bin nicht auf den Baustellen. Die Firmen hat mein Mann ausgesucht. Ich bin nur im Büro. Aktuell bin ich 2 Stunden beschäftigt wegen Karenz."

Auskunft ***25*** 15.3.2021:

Die Fa. ***74*** KG hat im ggs. Zeitraum für uns NUR Baustahl verlegt.

Beantwortung Pkt.1) Flat die ***1*** die von Ihnen erhaltenen Aufträge wiederum weitergegeben (Sub- Sub-Unternehmen)?

Ob die Fa. ***1*** die von uns an sie vergebene Aufträge an Subfirmen vergeben hat entzieht sich unserer Kenntnis.

Hr. ***Bf1*** war selbst, zusammen mit seinen Mitarbeitern auf Baustellen tätig.

Beantwortung Pkt.2) Sind iZm der ***1*** folgende Unternehmen bekannt:

a. ***5*** (vormals ***75***, b. ***3***, c. ***4*** (vormals ***26***), d. ***6***, e. ***2*** (vormals ***27***)

Keines dieser Unternehmen war mir bis zum heutigen Tag bekannt.

Beantwortung Pkt.3)

Buchhaltungskonto Fa. ***1*** in Anhang."

Auskunft ***30*** v. 15.3.2021:

1. Hat die ***1*** die von Ihnen erhaltenen Aufträge wiederum weitergegeben (Sub- Sub-Unternehmen)?

Nein.

2. Sind iZm der ***1*** folgende Unternehmen bekannt:

a. ***5*** (vormals ***75***, b. ***3***, c. ***4*** (vormals ***26***), d. ***6***, e. ***2*** (vormals ***27***)?

Sofern diese Unternehmen bekannt sind, wird um Übermittlung jener Daten (Buchhaltungsunterlagen, Verträge usw.) ersucht, die diese Verbindung dokumentieren.

Wurden in den Bautagebüchern Mitarbeiter dieser Unternehmen dokumentiert; haben sich Mitarbeiter dieser Unternehmen auf Ihren Baustellen aufgehalten?

Nein.

Auskunft ***28*** 18.3.2021:

"Zu ihrem Auskunftsersuchen für die ***1***, UID ***108*** teilen wir Ihnen Folgendes mit:

Zu Punkt 1: Ob die ***1*** unsere Aufträge weitergegeben hat, ist uns nicht bekannt. Einzige Ansprechperson für unsere Baustellen war Herr ***73***, er war auch als Vorarbeiter auf den Baustellen tätig, Rechnungslegung erfolgte über die ***1***.

Zu Punkt 2: Sämtliche unter diesem Punkt genannten Unternehmen sind uns unbekannt.

In der Beilage senden wir Ihnen Auszüge des Buchhaltungskontos von den Jahren 2017 und 2018, 2015 und 2016 war die Firma ***1*** nicht für uns tätig."

Auskunft ***99*** 22.3.2021:

"1) Unsere Aufträge an die Fa. ***1*** wurden an kein weiteres Sub-Unternehmen vergeben.

2) Die angeführten Unternehmen (Punkt 2 a-e) sind uns nicht bekannt.

3) Wir hatten im Jahr 2015 und 2017 eine kurze Geschäftsverbindung mit o. a. Firma, hierzu übermitteln wir unsere Kreditorenkonten."

Auskunftsbeantwortung der ***67***-***101***. v. 24.3.2021:

"Sehr geehrter Herr Mag. ***109***!

Bezugnehmend auf ihr Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO, eingelangt am 17.03.2021, erteilen wir, die Fa. ***67***-***110***, Ihnen wie folgt Auskunft:

Zu Frage 1:

Nein, uns ist nicht bekannt, dass die Fa. ***1*** von uns erhaltene Aufträge an Sub-Sub-Unternehmen weitergeben hat. Uns liegen keine entsprechenden Mitteilungen der Fa. ***1*** vor, wobei eine schriftliche Zustimmung seitens ***67***- *** vor der Weitergabe von Leistungen vertraglich vereinbart war.

Zu Frage 2:

Nein, die unter 2. a - e angeführten Unternehmen sind uns nicht bekannt, weder im Zusammenhang mit der Fa. ***1***, noch auf andere Weise. Es bestand zu keiner Zeit eine Verbindung zu den unter 2. angeführten Unternehmen.

In Beantwortung zu 3. übermitteln wir Ihnen anbei Kopien aus dem Buchhaltungskonto der Fa. ***1***, betreffend den Zeitraum 2015 bis 2018."

Auskunft ***29*** v. 31.3.2021

"Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 15.03.2021 und nehmen wie folgt Stellung:

zu Punkt 1: Es entzieht sich unserer Kenntnis, dass die Firma ***1*** unsere Aufträge weitergegeben hat.

Lt. unserem Auftragsschreiben dürfte die Firma ***74*** KG unsere Aufträge an keine Sub-Sub- Unternehmen weitergeben.

zu Punkt 2: Die genannten Unternehmen werden bei uns nicht als Lieferanten geführt.

zu Punkt 3: Im Anhang übermitteln wir Ihnen noch das Buchhaltungskonto der ***1*** vom Zeitraum 2015-2018."

Stellungnahme des Verteidigers vom 3.5.2021:

Die wider den Einschreiter erhobenen Vorwürfe sind unzutreffend.

"Zum Sachverhalt

Die Finanzbehörde vermutet, dass der Beschuldigte Abgabenverkürzung zu verantworten hat. Als Grund dafür werden Geschäftsbeziehungen mit Scheinfirmen angeführt.

Konkret betrifft der Vorwurf die Abrechnungen mit der ***5***, der ***4***, der ***13*** Bau GmbH, der ***24*** sowie der ***2***.

Bei der ***74*** KG handelt es sich um ein seit 2013 etabliertes Unternehmen, welches zu Beginn ihrer Tätigkeit aufgrund der geringen Mitarbeiteranzahl bei Bauvorhaben auf die Beauftragung von Subunternehmen zurückgreifen musste.

Die ***74*** KG hat seit ihrem Bestehen sämtliche Abgaben und Gebühren termingerecht bezahlt sowie die Lohnansprüche ihrer Mitarbeiter pünktlich beglichen.

Sämtliche von der Finanzbehörde beanstandeten Fakturen wurden ordnungsgemäß bei der ***74*** KG buchhalterisch erfasst. Die Zahlungen für die von den Subunternehmen konkret erbrachten Leistungen wurden mittels Überweisung vom Firmenkonto vorgenommen.

2. Zu den relevanten Geschäftsbeziehungen

Geschäftsanbahnungen mit den jeweiligen Geschäftspartnern erfolgten zumeist - wie in der Baubranche üblich - durch telefonische Kontaktaufnahme oder auf der Baustelle an Ort und Stelle.

Es bestand für die ***74*** KG und ***Bf1*** kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, dass es sich bei den Geschäftspartnern um tatsächlich existierende auf dem Markt tätige Unternehmen handelt.

Selbst wenn nach Ende der Geschäftsbeziehungen eine Aufnahme der Subunternehmen in die Liste der Scheinunternehmen erfolgt ist, so war es für die ***74*** KG bzw. deren Geschäftsführung nicht möglich, etwaige Unredlichkeiten dieser Unternehmen zu erkennen.

Evident und für die Beurteilung der subjektiven Komponente entscheidend ist, dass die im Zuge der nunmehrigen Betriebsprüfung angeführten Unternehmen allesamt die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht haben und von der ***74*** KG ordnungsgemäß bezahlt wurden.

3. Zur HFU-Listung

Bei den verfahrensgegenständlichen Unternehmen handelt es sich jeweils um zum Zeitpunkt der Vertragsbeziehung HFU-gelistete (haftungsfreistellende) Unternehmen.

Um als Unternehmen in die HFU-Liste aufgenommen zu werden, muss ein schriftlicher Antrag entweder beim beitragskontenführenden Krankenversicherungsträger oder beim Dienstleistungszentrum gestellt werden.

Ein solcher Antrag setzt voraus, dass das Unternehmen seit mindestens drei Jahren Bauleistungen in der EU-EWR oder in der ***102*** erbracht hat; zum Antragszeitpunkt keine rückständigen Beiträge für Zeiträume bis zu dem der Antragstellung vorangegangenen Kalendermonat ausgewiesen sind und keine Beitragsnachzahlungen für diesen Zeitraum ausständig sind.

Für Neugründer ist es durch diese Regelung beispielsweise nicht möglich, in die HFU-Liste aufgenommen zu werden, da sie noch keine Bauleistungen erbracht haben und auch keine Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Die HFU-Liste gilt seit 01.07.2011 einheitlich für Lohnsteuer und die Sozialversicherung. Der Beschuldigte hat zum Zeitpunkt der Vertragsbeziehung Einsicht in die Scheinunternehmerliste genommen, in welcher die verfahrensgegenständlichen Unternehmen nicht vorhanden waren.

Die gegenständlichen Bauvorhaben wurden tatsächlich errichtet und wären mit der Leistungserbringung ausschließlich mit Mitarbeitern der ***74*** KG nicht fristgerecht fertigzustellen gewesen.

Die erbrachten Bauleistungen sind in natura ersichtlich und können jederzeit an Ort und Stelle in Augenschein genommen werden.

4. Zur rechtlichen Einordnung des Sachverhaltes

Die zu ***20*** der StA Wien vernommene ***21*** hat selbst angegeben, dass ihr klar war, dass die Firma ***5*** mit ihrem Personalstand, ohne Beteiligung von Subunternehmen oder Schwarzarbeitern die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen nicht erbringen hätte können.

Aus dieser Aussage geht jedoch unzweifelhaft hervor, dass die genannte Zeugin die Ansicht vertritt, dass sich die ***5*** selbst verschiedener Subfirmen bedient, oder ihre eigenen Arbeitnehmer nicht oder nur scheinangemeldet hat.

Diese Malversationen durch andere Unternehmen können jedoch nicht zu Lasten des gutgläubigen und seine Sorgfaltspflicht wahrnehmenden Einschreiters und seines Unternehmens herangezogen werden.

Die jeweiligen Ermittlungsergebnisse zu den Subunternehmen sind nicht geeignet, ein unrechtmäßiges Verhalten des Einschreiters und seines Unternehmens zu belegen.

Bei ***Bf1*** handelt es sich um keine Person, die an wie auch immer gearteten kriminellen Machenschaften beteiligt war.

Laut Abschlussbericht des Landeskriminalamtes Wien vom 05.09.2019 ist dem an den kriminellen Machenschaften beteiligten Personen von Anfang an klar gewesen, dass sie durch die beschriebene Vorgangsweise massive Bestandteile des Vermögens der betroffenen Gesellschaft bei Seite schaffen und solcher Art auch die Befriedigung von Unternehmensgläubigern vereiteln oder schmälern.

Der wahre wirtschaftliche Gehalt der gegenständlichen Auftragsvergaben ist von Seiten der ***74*** KG jedenfalls dahingehend zu beurteilen, dass eine Geschäftsbeziehung zu leistungserbringenden Subunternehmen bestand, deren Fakturen den Gegenleistungen entsprechend, mittels dokumentierter Überweisungen auf ein Firmenkonto bezahlt wurden. Sämtliche Grundlagen für die Ermittlung und Berechnung der Abgabenerhebung liegen daher vor.

Hinsichtlich ***Bf1*** oder der ***74*** KG gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass er über derartige Vorgehensweisen in Kenntnis oder daran beteiligt war.

Es existiert beispielsweise kein einziger Hinweis, geschweige denn Nachweis über einen Erhalt von Kickback Zahlungen durch ***Bf1***. Dies wäre ein relevantes Indiz für ein Wissen um inkriminierte Handlungen durch Dritte.

Der Nachweis für die Gutgläubigkeit von ***Bf1*** ist vielmehr dadurch erbracht, dass die Berechnungen des Steuerberaters ***22*** ergeben haben, dass die Auftragserfüllung der ***74*** KG bei den verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben lediglich durch die Beiziehung von Subfirmen möglich war.

Aufgrund der Tatsache, dass Fremdleistungen erbracht wurden und die Zahlung der bezughabenden Rechnungen via Überweisung erfolgt ist, kann dem Einschreiter kein steuerschädliches Verhalten unterstellt werden.

Die Empfänger der Fremdleistungsvergütung sind nachgewiesenermaßen die von der ***74*** KG beauftragten Subunternehmen."

Prüfbericht v. 15.6.2021:

Tz. 1 Allgemeines zur BP

Steuernummer: ***31***

Die gegenständliche ***1*** erbringt ausschließlich Bauleistungen an andere Unternehmen. Dabei ist sie als Subunternehmen tätig und beschäftigt auch eigene Arbeiter. Zum Teil werden die Aufträge aber auch von Ihr wiederum an andere Sub-Unternehmen (Sub-Sub) weitergegeben, deren verrechnete Leistungen (an die ***74*** KG) dann als Betriebsausgaben (Fremdleistungen) geltend gemacht werden. Alle Leistungen werden gem. § 19 Abs. 1a UStG mit Übergang der Steuerschuld verrechnet.

Beteiligt sind als Komplementär Hr. ***18*** ***106***, geb. ***7***, der auch als Vertreter gem. § 81 BAO fungiert, und als Kommanditistin ***32***, geb. ***33***, mit einer Haftsumme von EUR 100,00.

Ursprünglich wurden die Veranlagungsjahre 2015-2018 hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte und der Umsatzsteuer zur Betriebsprüfung angemeldet. Mit Auftrag vom 17.10.2020 wurde eine Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG betreffend der Jahre 2015-2018 angeordnet. Gleichzeitig wurde der Prüfungszeitraum auf die Jahre 2013 und 2014 erstreckt. Nach Abgabe der Feststellungserklärung 2019 musste dieses Jahr auch in den Prüfungszeitraum aufgenommen werden.

Eine Prüfung nach dem Finanzstrafgesetz war nötig, weil bei den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen der Verdacht bestand, dass Fremdleistungen der Firmen ***11***, ***3***, ***4***, ***2*** und ***6***, welche bereits rechtskräftig als Scheinfirmen festgestellt wurden, im Rechenwerk der ***74*** KG, St Nr. ***31*** aufscheinen, und durch die Geltendmachung von Betriebsausgaben aus Scheinrechnungen dieser Unternehmen, Steuern verkürzt wurden. Durch den steuerlich verantwortlichen Vertreter der KG, ***Bf1***, konnten bisher keine Aufzeichnungen bzw. sonstige Unterlagen vorgelegt werden, welche den Verdacht der Abgabenhinterziehung entkräften.

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Die ***1*** weist im Prüfungszeitraum einen beträchtlichen Anteil an bezogenen Leistungen auf, das sind Leistungen die an Sub-Unternehmen weitergegeben werden.

Bezogene Leistungen (Bauleistungen)

2015 61.650,00, 2016 81.042,00, 2017 107.536,00, 2018 57.860,00

1.1. Darstellung der Subunternehmen

Im Zuge der Niederschrift vom 29.07.2020 wurde Hr. ***18*** zu den in den TZ 1.2-1.6 aufgelisteten Scheinunternehmern befragt. Er gab an, dass er die Arbeitsleistungen immer wieder zukaufen hätte müssen, weil er in manchen Fällen sonst ein Pönale an seinen Auftraggeber hätte entrichten müssen. Oft würden auch seine eigenen Arbeiter auf den Baustellen nicht erscheinen und er wäre daher gezwungen Fremdfirmen zu beschäftigen. Er könne teilweise die Auftragslage mit den eigenen Arbeitern gar nicht bewerkstelligen.

Auf die Frage des Prüfers, wie die Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Firmen erfolgte, wurde geantwortet, dass alles telefonisch erfolgt sei. Es wurde somit kein persönlicher Kontakt hergestellt und auch Büros der Unternehmen nie aufgesucht. Der Auftrag an die Fremdleistung wäre so erfolgt, dass Herr ***18*** am Vortag das jeweilige Unternehmen angerufen und am nächsten Tag die geforderte Anzahl Arbeiter bekommen hätte. Es ist jedoch im allgemeinen Geschäftsleben unglaubwürdig, dass Bauarbeiter erst am Vortag kontaktiert und "bestellt" werden und dass somit keine ordentliche Planung der Arbeiten im Voraus existiert.

An Namen oder Telefonnummern der betreffenden Personen konnte sich Herr ***18*** trotz der langen Geschäftsbeziehungen und der hohen gezahlten Summen nicht erinnern. Von den Fremdleistern würde er auch keine Aufzeichnungen, abgesehen von den Eingangsrechnungen, bekommen. Es liegen auch sonst keine Aufzeichnungen, welche die Scheinunternehmen betreffen, vor. Es existieren jedoch penible Aufzeichnungen zu den eigenen Mitarbeitern.

Gefragt wurde auch, ob er sich Anmeldungen zur Sozialversicherung bzw. Ausweise zeigen lasse würde und von diesen Kopien anfertigen würde, bzw. ganz allgemein die Arbeiter kontrollieren würde. Geantwortet wurde, dass er sich immer SV-Anmeldungen, Personalausweise und E-Cards zeigen lassen würde. Er hätte aber nie Kopien gemacht.

Auf die Frage hin, warum nur Unternehmen aus Wien von ihm beschäftigt würden, wurde geantwortet, dass Unternehmen aus ***56*** ständig ausgelastet seien.

Die pauschale Auslastung aller ***56*** Bauunternehmen im gesamten Prüfungszeitraum ist unglaubwürdig.

Es wurde gefragt, ob die Firmen selbst überprüft werden. Geantwortet wurde, dass standardmäßig die UID-Nummern überprüft werden und die Unternehmen in der HFU-Liste abgefragt würden.

Tiefere Recherchen würden aber nicht betrieben. Die Unternehmen würden auch nicht im Nachhinein dahingehend überprüft, ob sie in der Liste der Scheinunternehmer geführt würden, sondern immer nur im Zeitpunkt der Verbuchung der Rechnungen.

Hr. ***18*** wurde auch auf die Tatsache angesprochen, dass jeder der angeführten Fremdleister immer nur in einem Kalenderjahr beschäftigt wurden, aber nie über den Jahreswechsel hinweg, was im Wirtschaftsleben ungewöhnlich ist. Dieser Umstand wurde nur ausweichend erklärt, indem behauptet wurde, dass man mit der Leistung der Arbeiter unzufrieden gewesen wäre.

Die in der Buchhaltung der ***1*** aufgefunden Eingangsrechnungen, welche die besagten Fremdleister betreffen, führen lediglich eine bestimmte Menge an Regiearbeiten an, ohne näher auf eine konkrete Leistungart oder Leistungsort einzugehen.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass ein Großteil der getätigten Aussagen des Hr. ***18*** nicht glaubwürdig sind und auch nicht dem allgemeinen Wirtschaftsleben entsprechen.

In der Anlage wird die Niederschrift vom 29.7.2020 wiedergegeben.

1.2. ***2***

Die ***2*** verrechnete der ***1*** im vermeintlichen Leistungszeitraum September- Dezember 2015 insg. EUR 61.650,00.

Rechnungen und Betrag

28.09.2015, 14.625,00

12.11.2015, 12.725,00

02.12.2015, 18.875,00

21.12.2015, 15.425,00

Eintragungen im Firmenbuch:

Seit 12.3.2015 ***2***, ***34***, Geschäftsführer ***35***, seit 19.4.2016 vertreten durch einen Masseverwalter

Aktenkundlich ist folgendes Kontrollmaterial:

a. Feststellungsbescheid vom 26.02.2016

Mit Bescheid vom 26.02.2016, welcher auf der Homepage des BMF (https://www.bmf.gv.at/themen/betrugsbekaempfung/liste-scheinunternehmen.html) angeführt ist, wurde die ***2*** jedenfalls ab dem 06.11.2015 zum Scheinunternehmer gern. § 8 SBBG erklärt. Der Bescheid ist idF. in Rechtskraft erwachsen, weil auch kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde.

Aus der oa. Aufstellung lässt sich auch ersehen, dass drei von vier Eingangsrechnungen nach jenem Zeitpunkt gelegt wurden, an dem die ***2*** bereits Scheinunternehmerin war.

Ausschlaggebend für den Bescheid war, dass keine für das Unternehmen tätige Personen aufgefunden werden konnten, die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu einem Vertreter des Unternehmens, das Nichtvorliegen von Betriebsmitteln bzw. Betriebsvermögen, dass am Betriebssitz überhaupt keine Aktivität dokumentiert werden konnte und das Vorliegen nicht bloß geringfügiger Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen. Selbst eine Kontaktaufnahme des Vermieters mit dem Mieter der Geschäftsräumlichkeiten war nicht möglich und es bestehen mittlerweile Mietrückstände.

Der Geschäftsführer ist seit 06.11.2015 in Österreich melderechtlich nicht mehr erfasst. Es wird weiters begründet, dass die Firmenadresse als Risikoadresse bekannt ist. Im Zuge der Amtshandlungen wurden den Beamten auch gefälschte Dokumente vorgezeigt.

Aus dem rechtskräftig erwachsenen Bescheid geht hervor, dass die Personen zur Sozialversicherung angemeldet worden sind, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese Personen keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnahmen.

b. Auszug GISA

Zum Zeitpunkt der behaupteten Leistungserbringung bestand keine Gewerbeberechtigung. Das Gewerbeinformationssystem Austria ist öffentlich einsehbar und hätte genutzt werden können.

1.3. ***3***

Die ***3*** verrechnete der ***1*** im vermeintlichen Leistungszeitraum August 2016 insg. EUR 23.712. Rechnung vom 28.9.2016.

Eintragungen im Firmenbuch:

***19*** bis 8.10.2016 dann ***3***

Geschäftsanschrift: ***36***, Geschäftsführer ***38***, ab 22.7.2017 vertreten durch einen Masseverwalter

Aktenkundlich ist folgendes Kontrollmaterial:

a. Auszug GISA

Zum Zeitpunkt der behaupteten Leistungserbringung bestand keine Gewerbeberechtigung. Das Gewerbeinformationssystem Austria ist öffentlich einsehbar und hätte genutzt werden können.

b. Auszug aus dem Antwortschreiben an das Firmenbuch vom 27.06.2016

Bei der genannten Firma (***13*** ***111*** - ***3***) wurde am 14.06.2016 in ***37***, neuerlich ein Antrittsbesuch durchgeführt. Es war niemand anwesend. Hinweise auf die vorige Firma wurden gefunden. Lt. Immobilienverwaltung besteht der Mietvertrag noch immer mit Firma ***38***. Eine Weitervermietung ist lt. Immobilienverwaltung untersagt.

Auch konnte an der angegebenen Wohnadresse des ***39*** in ***40***, ***41*** niemand angetroffen werden. Lt. ZMR ist ***42*** an dieser Adresse nicht gemeldet und es gibt auch keinen Hinweis, dass dieser dort wohnhaft ist.

Aufgrund der o.a. Erhebungen des FPT10 (Finanzpolizei Team 10), kann von Seiten der Finanzpolizei dem Antrag auf Neueintragung einer Firma (***13*** GmbFI) nicht zugestimmt werden.

c. Aktenvermerk Betriebliche Veranlagung BV 23 vom 06.07.2016

Bei einem Besuch am Betriebssitz ***37*** am 06.07.2016 wurde niemand angetroffen.

d. Auszug aus dem Antwortschreiben an das Firmenbuch vom 10.08.2016

Nachdem am 14. Juli eine E-Mail der Firma ***3*** aufgrund eines Bedenkens zur Eintragung im Firmenbuch eingelangt ist, wurde die Firmenadresse erneut am 03.08.2016 um 12:00 Uhr aufgesucht.

An der Firmenadresse konnte niemand angetroffen werden. Daraufhin erfolgte ein Anruf an der im Mail angegebenen Telefonnummer. Der Anruf wurde direkt auf die Mailbox verwiesen.

Am 04.08.2016 gegen 16:15 Uhr wurde die Telefonnummer erneut angerufen und wurde wieder auf die Mailbox verwiesen.

Wir fuhren auf die Firmenadresse und es konnte wieder niemand angetroffen werden.

Hr. ***45*** wurde erneut angerufen und es meldete sich erneut die Mailbox. Rückruf erfolgte keiner.

Ebenso wurde ein Mietvertrag vorgelegt zwischen Hr. ***43*** und der ***3***. Lt. Immobilienverwaltung ist eine Weitermietung untersagt.

Aufgrund der o.a. Erhebungen des FPT10, kann von Seiten der Finanzpolizei dem Antrag auf Neueintragung einer Firma (***3***) erneut nicht zugestimmt werden.

e. Feststellungsbescheid vom 08.08.2017

Mit Bescheid vom 06.06.2017, welcher auf der Homepage des BMF (https://www.bmf.gv.at/themen/betrugsbekaempfung/liste-scheinunternehmen.html) angeführt ist, wurde die ***3*** jedenfalls ab dem 30.05.2016 zum Scheinunternehmer gem. § 8 SBBG erklärt.

Es ist somit festzustellen, dass die Rechnungslegung an die ***74*** KG erst weit nach der Feststellung zur Scheinunternehmerin erfolgte (28.09.2016).

Am Firmensitz ***44*** konnte der GF Hr. ***45*** erst nach mehrmaliger Begehung am 03.11.2016 angetroffen werden. Lt. Feststellungsbescheid wurde Hr. ***42*** zu verschiedenen Ausgangsrechnungen seines Unternehmens befragt, die im Zuge einer Nachschau bei einem anderen Unternehmen aufgefunden wurde. Er konnte auf Detailfragen zum Unternehmen lediglich ausweichende Antworten geben, sodass auf seinen Wunsch hin ein weiterer Termin für den 10.11.2016 festgelegt wurde. Die steuerliche Vertretung sagte den Termin am 09.11.2016 ab. IdF. konnten weder von der Finanzpolizei noch von der steuerlichen Vertretung Kontakt zum Geschäftsführer hergestellt werden.

Weitere Erhebungen ergaben, dass die Wohnung im Eigentum der Stadt Wien steht und eine gänzlich andere Person als Hauptmieter geführt wird. Eine Untervermietung ist nicht gestattet.

Ein geplanter weiterer Nachschautermin für den 25.11.2016 wurde von Hr. ***42*** auch abgesagt.

Seit diesem Zeitpunkt konnte weder durch die steuerliche Vertretung noch durch die Finanzpolizei ein Kontakt zum GF der ***3*** hergestellt werden.

Ausschlaggebend für den Feststellungsbescheid war, dass keine für das Unternehmen tätige Personen aufgefunden werden konnten, die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu Vertretern des Unternehmens, das Nichtvorliegen von Betriebsmitteln bzw. Betriebsvermögen und das Vorliegen nicht bloß geringfügiger Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen.

1.4. ***4***

Die ***4*** verrechnete der ***1*** im vermeintlichen Leistungszeitraum September-November 2016 insg. EUR 57.330,00

3 Rechnungen vom 22.10.2016 € 21.918,00, 25.11.2016 € 20.332,00, 14.12.2016 € 15.080,00,

Eintragungen im Firmenbuch

***4*** seit 15.10.2006, Geschäftsanschrift seit 10.9.2016 ***46*** und seit 15.10.2016 ***47***, Geschäftsführer ab 15.10.2026 ***48***, ab 23.5.2017 vertrat ein Masseverwalter

Aktenkundlich ist folgendes Kontrollmaterial:

Feststellungsbescheid vom 06.06.2017

Mit Bescheid vom 06.06.2017, welcher auf der Homepage des BMF (https://www.bmf.gv.at/themen/betrugsbekaempfung/liste-scheinunternehmen.html) angeführt ist, wurde die ***4*** jedenfalls ab dem 11.10.2016 zum Scheinunternehmer gern. § 8 SBBG erklärt. Der Bescheid ist idF in Rechtskraft erwachsen.

Aus der oa. Aufstellung lässt sich erkennen, dass alle drei Eingangsrechnungen nach jenem Zeitpunkt gelegt wurden, an dem die ***4*** bereits Scheinunternehmerin war.

Ausschlaggebend für den Bescheid war, dass keine für das Unternehmen tätige Personen aufgefunden werden konnten, die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu Vertretern des Unternehmens, das Nichtvorliegen von Betriebsmitteln bzw. Betriebsvermögen und das Vorliegen nicht bloß geringfügiger Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen. Der Bescheid wird wörtlich begründet, dass Personen zur Sozialversicherung angemeldet worden sind, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese Personen keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnahmen.

g. Auszug der angemeldeten Arbeitnehmer

Ein Auszug vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergab, dass im Zeitraum der behaupteten Leistungserbringung lediglich zwei Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet waren.

Deren Anmeldung bestand aber auch nur bis Ende September 2016, weshalb im vermeintlichen Leistungszeitraum Oktober u. November 2016 überhaupt keine angemeldeten Arbeitnehmer.

Auszug GISA

Zum Zeitpunkt der behaupteten Leistungserbringung bestand keine Gewerbeberechtigung. Das Gewerbeinformationssystem Austria ist öffentlich einsehbar und hätte genutzt werden können.

Auszug aus dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 05.07.2017

Unternehmensschließung:

Mit hg. Beschluss vom 31.05.2017 wurde konkursgerichtlich festgestellt, dass das zur Zeit der Konkurseröffnung bereits geschlossene Unternehmen geschlossen bleibt.

Der GF der Schuldnerin ist für mich weiterhin nicht erreichbar.

Die Finanzpolizei hat mit Feststellungsbescheid vom 06.06.2017 festgestellt, dass das schuldnerische Unternehmen als Scheinunternehmen gilt. Am Firmensitz in ***107*** konnten keine verantwortlichen Personen angetroffen werden. Bei dieser Anschrift handelt es sich um ein Mietbüro der Firma ***49***. Der GF der Schuldnerin, ***48***, konnte an seinem Wohnsitz in ***50***, trotz mehrmaliger Versuche nicht angetroffen werden. Es erfolgte auch bereits die Eintragung im Firmenbuch, dass es sich beim schuldnerischen Unternehmen um ein Scheinunternehmen handelt.

Niederschrift über die SB gem. § 149 Abs. 1 BAO / FA Wien 4/5/10 vom 19.05.2017

Trotz mehrmaliger Vorladung sowohl auf der Betriebsadresse, als auch am Wohnort des GF ***48***, als auch Vorladung zur Schlußbesprechung ist niemand im Finanzamt Wien 4/5/10 erschienen. Sämtliche bereits mehrmalig abverlangte Unterlagen wie Konten, Saldenlisten, Buchungsjournal als auch betriebliche Bankkonten und Auszüge wurden nicht vorgelegt. Auch der steuerliche Vertreter hat bereits seine Vollmacht zurückgezogen. Es erfolgt daher für den Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum 10/16 - 01/17 eine Festsetzung durch die Betriebsprüfung. Im Zuge von Erhebungen wurden etliche Ausgangsrechnungen der Firma ***4*** an verschiedene Auftraggeber festgestellt.

Hier ist hervorzuheben ist, dass keine Ausgangsrechnung an die ***1*** im Zuge der Prüfung bei der ***10*** GmbH vorgelegen haben, obwohl vom zuständigen Betriebsprüfer etliche AR gefunden wurden.

Strafanzeige der WGKK bei der StA Wien vom 21.11.2017.

1.5. ***5***

Die ***5*** verrechnete der ***1*** im vermeintlichen Leistungszeitraum Juli bis Dezember 2017 insg. EUR 107.536,00.

6 Rechnungen vom 14.08.2017 15.496,00, 12.08.2017 24.050,00, 20.10.2017 16.978,00, 30.11.2017 25.350,00, 29.12.2017 10.660,00, 29.12.2017 15.002,00

Eintragungen im Firmenbuch, seit 2.8.2017 ***5*** bis 3.1.2019, Geschäftsanschrift ***51***, Geschäftsführer ab 2.9.2017 ***52***, seit 17.5.2018 von einer Masseverwalterin vertreten.

Meldung der ERSTE Bank an das BM für Inneres vom 05.12.2017 - Verdacht auf Geldwäsche gem. § 165 StGB

Begründung: Die ***5*** (vormals ***53***) steht seit 07.12.2017 in einer Geschäftsverbindung mit der Erste Bank in Wien. Als GF u Gesellschafter fungiert der ungarische Staatsbürger ***96*** ***112***, welcher auch als wirtschaftlicher Eigentümer erfasst wurde. Die ***5*** unterhält ein Girokonto, auf welchem 2017 Euro 7.716.321,- an Habenumsätzen zu verzeichnen sind. Dabei handelt es sich um Gutschriften von Baufirmen, die in Österreich aber auch in Slowenien ihren Sitz haben.

Die Gelder werden unmittelbar bar behoben.

E-Mail vom 25.09.2018, FA12 - Betrugsbekämpfung

***11*** Bau GMBH, ***54*** - Scheinunternehmen seit 01.09.2017

Es ist davon auszugehen, dass nur Scheinrechnungen erstellt worden sind (Betrugsszenario Rechnungsproduzent).

Begründung: Die Übernahme der Gesellschaft durch ihre Scheingeschäftsführer erfolgte 03/2017 (***55*** bzw. 09/2017 (***52***). Beide sind nicht mehr kontaktierbar.

Es ist daher davon auszugehen, dass ein tatsächlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bis Ende März 2017 vorlag und ab Übernahme durch die Schein-GF Schein- und Deckungsrechnungen erstellt worden sind. Die tatsächliche Leistungserbringung ab 04/2017 ist als nicht erwiesen anzusehen und daher zu bezweifeln.

Alle Rechnungen, die ab dem Leistungszeitraum April 2017 erstellt worden sind und in den Rechnungswerken der Rechnungskäufer aufscheinen, sind nicht anzuerkennen, da ein Leistungsaustausch nicht gegeben ist.

Hervorzugheben ist hier der behauptete Leistungszeitraum Juli-Dezember 2017.

Auszug aus der Beschuldigteneinvernahme des Hr. ***52*** (Geschäftsführer) am 11.07.2019 durch die LPD Wien.

Vorhalt: Kennen Sie diesen vorliegend unterfertigten Rahmenvertrag, welcher firmenmäßig von Seite der XXXXX sowie der ***5***, am 22.08.2017 in ***56*** offensichtlich erstellt und unterfertigt wurden?

Antwort: Mir wird der vorliegende Rahmenvertrag, datiert vom 22.08.2017 in ***56*** vorgelegt und gebe ich dazu folgendes an:

Ich kenne keine Vorgänge, dass ich SUB - Aufträge unterschrieben hätte. Liegen solche Unterlagen mit meinem Namen vor, so sind diese mit Sicherheit gefälscht. Mir wurden nunmehr zahlreiche, firmenmäßig unterfertigte Schriftstücke der ***5*** zur Kenntnis gebracht.

Vorhalt: Was können Sie dazu angeben? Handelt es sich um ihre eigene Unterschrift? Handelt es sich bei den vorliegenden Rechnungen um sogenannte Scheinrechnungen, dh. dass hinter diesen Belegen von Seite der Firma ***5*** - keine Leistungen erbracht bzw. entgegenstehen.

Antwort: Wie gesagt, ich kenne diese Vorgänge nicht, ich habe diese Belege, Schriftstücke weder firmenmäßig gefertigt noch unterschrieben.

Wie bereits erwähnt hatte lediglich die ***57*** (Sekretärin) die Verfügungsgewalt über den Firmenstempel. Ich jedenfalls nicht.

Zu den Rechnungen kann ich nur sagen, dass die hohe Anzahl mir völlig unerklärlich ist, mir jedenfalls diese Anzahl nicht bekannt ist und ich weder den Auftrag noch die Unterschrift auf diesen Schriftverkehr geleistet habe.

Ob die angeführten Leistungen auf den Rechnungen, Belegen auch tatsächlich ausgeführt worden sind, bezweifle ich deshalb, da wir einerseits und auch meines Wissens nach, zumindest ist das meine Kenntnis - keine SUB Verträge unterschrieben haben.

Vorhalt:

Wie aus den vorliegenden Unterlagen und gesichertem Datenbestand ersichtlich ist, verfügte ihr Unternehmen im fraglichen Zeitraum über 8-10 angemeldete Dienstnehmer. Jedoch sind tatsächlich It. vorliegenden Kontoverdichtungen der beiden Geschäftskonten, entsprechende Umsätze bzw. Überweisungssummen für offensichtlich erbrachte Leistungen in Millionenhöhe vorliegend. Wie erklären sie sich diese Vorgänge? Wie viele Dienstnehmer hatte die ***5***?

Antwort: Ich kann dazu keine Angaben machen, da mir all diese Vorgänge nicht bekannt sind. Ich kann nur sagen, dass es mittlerweile unglaublich ist, dass diese, meine Firma eine so hohe Anzahl an Aufträgen erbracht haben soll.

Auszug der angemeldeten Arbeitnehmer

Ein Auszug vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergab, dass sieben Arbeiter bis Ende August 2017 angemeldet waren. Für den verrechneten Leistungszeitraum September bis Dezember 2017 waren keine Arbeitnehmer angemeldet, die eine Leistung hätten erbringen können.

Feststellungsbescheid vom 20.04.2018

Mit Bescheid vom 20.04.2018, welcher auf der Homepage des BMF (https://www.bmf.gv.at/themen/betrugsbekaempfung/liste-scheinunternehmen.html) angeführt ist, wurde die ***5*** jedenfalls ab dem 01.09.2017 zum Scheinunternehmer gem. § 8 SBBG erklärt. Der Bescheid ist idF in Rechtskraft erwachsen.

Aus der oa. Aufstellung lässt dokumentieren, dass vier von sechs Eingangsrechnungen nach jenem Zeitpunkt gelegt wurden, an dem die ***5*** bereits Scheinunternehmerin war.

Ausschlaggebend für die Erlassung des Bescheides war, dass keine für das Unternehmen tätige Personen aufgefunden werden konnten. Auch am privaten Wohnsitz des Geschäftsführers konnte niemand angetroffen werden und telefonische Kontaktaufnahmen wurden nicht entgegengenommen. Weiters sind nicht bloß geringfügige Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen aushaftend und ein Insolvenzverfahren anhängig. Im Bescheid wird wörtlich begründet, dass Personen zur Sozialversicherung angemeldet worden sind, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese Personen keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnahmen.

Auszug aus dem Abschlussbericht des LKA Wien vom 05.09.2019

Durch umfangreiche, langwierige kriminalpolizeiliche Ermittlungen konnten in den letzten Jahren zahlreiche Tätergruppierungen, insbesondere aus dem Bereich des ehemaligen Jugoslawien, ausgeforscht werden, die vor allem in Wien, Oberösterreich, Niederösterreich und im Raum ***56*** durch Gründung, Übernahme und Betreiben von zahlreichen, vor allem in der Baubranche tätigen Unternehmen eine Bereicherung in großem Umfang anstrebten, indem weitestgehend keine Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und sonstige Verbindlichkeiten bezahlt wurden. Die Einnahmen dieser Gesellschaften aus durchgeführten Aufträgen (Sub-Aufträgen) wurden nach Bezahlung und Entlohnung der Arbeitnehmer unverzüglich von den Organisationsmitgliedern beiseitegeschafft, sprich vereinnahmt.

Darüber hinaus wurden aber auch noch gegen Entgelt bei diesen Bauunternehmen teils gar nicht tatsächlich Beschäftigte, teils auf eigene Rechnung illegal erwerbstätige Personen in zum Teil großem Umfang als Arbeitnehmer angemeldet und mit Lohn- bzw. Arbeitsbestätigungen ausgestattet, damit diese und ihre Familienangehörigen Leistungen der Krankenkasse erlangen, ihnen Kredite gewährt und nach dem Konkurs der Gesellschaften allenfalls Insolvenzentgelt bezahlt sowie Arbeitslosenunterstützung und Notstandshilfe gewährt werde.

Zudem wurden bei derartigen dubiosen Bauunternehmen, sprich deren kriminellen Machthabern, auch regelmäßig gegen Provisionszahlungen von 3 - maximal 12 Prozent der ausgewiesenen Rechnungssumme auch fingierte Rechnungen (Scheinrechnungen) für andere Baugesellschaften (dubiose als auch seriöse) zur Vortäuschung eines reellen Geschäftes, somit gewinnmindernden und steuerverringernden Geschäftsaufwandes, ausgestellt.

1.6. ***6***

Die ***12*** GmbH verrechnete der ***1*** im vermeintlichen Leistungszeitraum Mai bis November 2018 insg. EUR 57.860,00.

3 Rechnungen v. 24.05.2018 16.692,00, 31.10.2018 25.017,00, 01.12.2018 16.151,00

Eintragungen im Firmenbuch

***6*** seit 18.5.2018 bis 10.4.2019 dann Zusatz in Liquidation, Geschäftsanschrift ***58***, Geschäftsführer seit 18.5.2018 ***59***

Aktenkundlich ist folgendes Kontrollmaterial:

Auszug der angemeldeten Arbeitnehmer

Ein Auszug vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergab, dass alle Arbeitnehmer (bis auf einen einzigen) Ende Oktober 2018 abgemeldet wurden.

Feststellungsbescheid vom 20.04.2018

Mit Bescheid vom 07.02.2019, welcher auf der Homepage des BMF (https://www.bmf.gv.at/themen/betrugsbekaempfung/liste-scheinunternehmen.html) angeführt ist, wurde die ***12*** mit dem 12.12.2018 zum Scheinunternehmer gem. § 8 SBBG erklärt. Der Bescheid ist idF in Rechtskraft erwachsen

Ausschlaggebend für die Erklärung zum Scheinunternehmen war, dass der Geschäftsführer trotz Vorladung und anderen Kontaktversuchen für die Finanzverwaltung nicht greifbar war. In den Büroräumlichkeiten der ***12*** wurde trotz mehrmaliger Nachschauen keine Personen angetroffen.

Zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung haben sich auch beträchtliche Rückstände bei den Sozialversicherungsträgern angehäuft. Der Bescheid führt weiters aus, dass für den Geschäftszweig keine Betriebsmittel oder Betriebsvermögen vorlagen. Die bescheiderlassende Behörde führte aus, dass Personen zur Sozialversicherung angemeldet worden sind, um Versicherungs- Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese Personen keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnahmen.

1.7. Abverlangte Unterlagen

Ua. wurden hinsichtlich der Sub-Unternehmen folgende Grundaufzeichnungen abverlangt:

Bautagebücher, Brief und E-Mail-Verkehr, Verträge, Arbeitszeitaufzeichnungen, Fahrtenbücher und nähere Aufzeichnungen hinsichtlich der Eingangsrechnungen, die nur eine Gesamtsumme der Regiearbeiten zum Gegenstand haben.

Bis dato wurden nur unspezifische Aufzeichnungen eingereicht, auf denen nur die Anzahl der fremden Arbeiter und ihre Arbeitsstunden ersichtlich sind (bspw. 2 Mann 9 Stunden = 18 Std). Aus diesen Aufzeichnungen lassen sich weder die Namen der Arbeiter ablesen noch eine tatsächlich erbrachte Leistung. Diese Unterlagen wurden auch nicht vom Sub-Unternehmen angefertigt, sondern von Hrn. ***18*** selbst. Die bezeichneten Aufzeichnungen werden auch nicht von den Arbeitern unterfertigt.

Im Vergleich dazu werden die Arbeitsaufzeichnungen der eigenen Arbeiter der ***1*** penibel und stundengenau geführt und jeder Arbeitnehmer bezeugt mit seiner Unterschrift die Rechtmäßigkeit und Echtheit der Aufzeichnungen.

Mitte Juli 2020 übergab Hr. ***18*** der Finanzverwaltung ein Konvolut von Unterlagen, die er noch bei sich zuhause angefunden hat. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um formelle Abfragen zur ***5***. Darunter befinden sich einige wenige Anmeldungen zur SV von Arbeitern bei der ***5***. Ein Nachweis dafür, dass tatsächlich Arbeiten von der ***11*** an die ***73*** erbracht wurden, ist nicht erfolgt.

Diese Unterlagen stehen im Kontrast zur niederschriftlichen Aussage des Hr. ***18***, wonach keine Kopien über SV-Anmeldungen gemacht worden wären. Die Unterlagen sind auch in ihrer Gesamtheit nicht dazu geeignet, ein Gesamtbild über die Geschäftsbeziehungen der ***1*** wiederzugeben.

Im Konvolut befand sich auch ein Vertrag mit der ***4***. Darin ist ua. vermerkt, dass die Rechnungslegung wöchentlich erfolgt, was im Kontrast zu den monatlichen Rechnungen steht. Dort wird weiters angeführt, dass die Abrechnung anhand unterschriftsbestätigter Stundenaufzeichnungen erfolgt. Auf die oa. selbst angefertigten Aufzeichnungen des Hr. ***18*** wird verwiesen, auf denen die Arbeiter nicht unterschrieben haben. Bestimmt wird auch: "Ein gültiger Ausweis sowie die aktuellste Anmeldung zur Sozialversicherung der beschäftigten Arbeitnehmer müssen vorab per Mail: ***60*** an die Beschäftigerin (gemeint ***74***) übermittelt werden." Diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zur Aussage des Hr. ***18***, wonach Ausweise und SV-Anmeldungen bei ihm zwar vorgewiesen werden müssen, er diese aber nicht kopiert oder aufbewahrt.

Vorgelegt wurden auch vier Auszüge aus der SV-Datenbank hinsichtlich der Arbeiter: ***61***, ***16***, ***16*** und ***17***, welche scheinbar alle bei der ***3*** zur Sozialversicherung angemeldet waren. Bei Überprüfung dieser Namen wurde festgestellt, dass die drei Erstgenannten in der Datenbank der Sozialversicherung nicht aufscheinen und auch steuerlich nicht erfasst sind. Der Letztgenannte scheint in der Datenbank der Sozialversicherung auf, jedoch stimmt das Datum der Beschäftigung It. Datenbank nicht mit dem Auszug überein.

Die Buchhaltungskanzlei (***62***, MSc) wurde bereits im Sommer 2020 aufgefordert, eine nachvollziehbare Aufstellung der "eingekauften" Stunden zu den "verrechneten Stunden" einzubringen, aus der ersichtlich gemacht werden sollte, dass die erbrachte Leistung der ***74*** KG mit dem Stammpersonal nicht möglich waren und daher der "Einkauf" von Fremdleistungen nötig war. Eingebracht wurde lediglich eine summenmäßige Gegenüberstellung in Euro-Beträgen der Ausgangsrechnungen im Verhältnis zu den Eingangsrechnungen. Diese Aufstellung lässt aber weder einen Rückschluss auf tatsächlich anwesende Fremdleister noch auf eine tatsächliche Leistungserbringung zu. Diese Aufstellungen sind nicht dazu geeignet, darzulegen, dass die erhaltenen Aufträge der ***74*** KG nicht mit dem Stammpersonal zu bewerkstelligen gewesen wären.

In Folge dessen wurde eine Steuerberatungskanzlei mit der Vertretung beauftragt. Der steuerliche Vertreter ***22*** wurde angehalten, eine Kalkulation über die geleisteten und verrechneten Stunden der eigenen Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer durch die Sub-Unternehmen anzufertigen.

Diese Kalkulation ist aber auch nicht plausibel. Sie stützt sich einzig und alleine auf Aussagen von Hr. ***18*** und nicht auf unabhängige und nachvollziehbare Dokumente. Hr. ***18*** selbst meinte, dass es öfters vorkommt, dass Arbeiter bei seinen Baustellen nicht auftauchen. Dies steht in deutlichem Kontrast zur eingebrachten Kalkulation, bei der sich eine gesamte Monatsverrechnung auf eine Stunde genau ausgeht.

Da keine schlüssigen Unterlagen zu den oa. Scheinunternehmen vorgelegt wurden und auf Grund der oa. Beweise zu diesen Scheinunternehmen, musste sich die Finanzverwaltung mittels Erhebungsaufträgen (§ 143 BAO) an die Auftraggeber der ***74*** KG wenden.

Die acht größten Auftraggeber der ***74*** KG wurden schriftlich dazu aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten und Unterlagen einzureichen:

1) Hat die ***1*** die von Ihnen erhaltenen Aufträge wiederum weitergegeben (Sub-Sub- Unternehmen)?

2) Sind iZm der ***1*** folgende Unternehmen bekannt:

• ***5*** (vormals ***75***, • ***3***, • ***4*** (vormals ***76***- und ***77***), • ***6***, • ***2*** (vormals ***27***)?

Sofern diese Unternehmen bekannt sind, wird um Übermittlung jener Daten (Buchhaltungsunterlagen, Verträge usw.) ersucht, die diese Verbindung dokumentieren.

Wurden in den Bautagebüchern Mitarbeiter dieser Unternehmen dokumentiert; haben sich Mitarbeiter dieser Unternehmen auf Ihren Baustellen aufgehalten?

3) Es wird um Übermittlung des Buchhaltungskontos im Zeitraum 2015-2018 der ***1*** gebeten.

Alle acht Unternehmen sind dieser Aufforderung unter Wahrheitspflicht nachgekommen. Alle geben an, dass die Weitergabe ihrer Aufträge ihnen nicht bekannt ist. Die genannten Scheinunternehmer waren ihnen ebenso unbekannt.

Von besonderem Interesse ist dabei die Beantwortung der ***63***. Die ***74*** KG verrechnete ihr im Jahr 2015 ca. 71 %, 2016 78 %, 2017 31 %, 2018 4 % ihrer Gesamtumsätze. Sie war somit jedenfalls 2015 u. 2016 der Hauptauftraggeber und 2017 zumindest von wesentlicher Bedeutung für den Umsatz der ***74*** KG. Aus den von der ***63*** vorgelegten und von Herrn ***18*** unterschriebenen Verträgen geht klar hervor, dass die ***74*** KG ohne Zustimmung der ***63*** keine Aufträge an Sub-Unternehmer weitergeben durfte (Punkt 2 der Verträge). Auch die Aufnahme von Leiharbeitskräften war nach der genannten Bestimmung nicht gestattet. Eine Zustimmung von Seiten der ***63*** ist nicht erfolgt und die genannten Scheinunternehmer sind ihr unbekannt.

Auch in den Verträgen mit der ***29*** (idF. *** genannt) sind Klauseln vorgesehen, wonach es der ***74*** KG untersagt war, Aufträge wiederum an Sub-Unternehmen weiterzugeben (Punkt ***54*** des Vertrages). Die ***74*** KG verrechnete 2015 8 %, 2016 0 %, 2017 34 % und 2018 56 % ihrer Gesamtumsätze. Die ***29*** war somit 2018 Hauptauftraggeber der ***74*** KG und 2017 von wesentlicher Bedeutung. Nach ihren Aussagen war es ihr unbekannt, dass die ***74*** KG Aufträge weitergab.

1.8. Zusammenfassung der oa. Scheinunternehmer

Allen genannten Scheinunternehmer haben gemein, dass sie:

• Mit rechtskräftigen Bescheid zu Scheinunternehmern erklärt wurden und dass Rechnungen tlw. nach dem Datum der Erklärung gelegt wurden.

• Anmeldung von Arbeitnehmern um Versicherungs- Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde

• Nicht bloß geringfügige Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen

• Das Nicht-Vorliegen von Betriebsmittel

• Über alle ein Konkursverfahren eröffnet wurde

• Die Geschäftsführer nicht greifbar sind und sich nur kurze Zeit im Bundesgebiet aufhalten. Wenn sie greifbar sind, so haben meist kein Detailwissen um das eigene Unternehmen.

Hinsichtlich der ***74*** KG lässt sich zusammenfassend feststellen, dass keine schlüssigen Unterlagen zu den Scheinunternehmern existieren. Die tatsächliche Anwesenheit von Arbeitern dieser Scheinunternehmen und eine tatsächliche Leistungserbringung lässt sich aus dem Rechenwerk der ***74*** KG nicht dokumentieren. Die niederschriftlichen Angaben des Hr. ***18*** entsprechen weder der allgemeinen Lebenserfahrung noch dem üblichen Geschäftsleben und sind auch nicht überprüfbar. Gerade bei ungewöhnlichen Behauptungen und Angaben existiert nach § 115 Abs. 1 BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, der man nicht nachgekommen ist.

1.9. Würdigung und steuerliche Auswirkungen

Seit langem ist allgemein in Wirtschaftskreisen bekannt, dass das Baugewerbe und das Baunebengewerbe zu den Hochrisikobranchen in Bezug auf Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug gehört (BFG 26.06.2017, RV/7100715/2013).

Es liegt auf der Hand, dass sich derartige Betrugsunternehmen den Anschein eines redlichen Unternehmens geben, um ihre wahren Absichten vor insb. Behörden zu verschleiern.

Es ist aber dem Auftraggeber sehr wohl möglich und zumutbar, sich anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung von der Seriosität des Auftragnehmers zu überzeugen (BFG 26.06.2017, RV/7100715/2013; BFG 10.06.2014, RV/7103567/2011; BFG 29.04.2014, RV/7103197/2011).

Dabei darf sich der Auftraggeber nicht alleine auf formelle Eintragungen stützen (Firmenbuchauszug, UID-Nummer, HFU-Liste, usw.), sondern ist auch verpflichtet, etwa die Geschäftsräumlichkeiten aufzusuchen, oder etwa eine Prüfung von vorgelegten Unterlagen vorzunehmen.

Im gegenständlichen Fall hat sich Hr. ***18*** bestenfalls mit Kopien und automationsunterstützen Auszügen zu Frieden gegeben und nicht einmal im Ansatz versucht, die genannten Scheinunternehmen zu überprüfen. Er hat bewusst in Kauf genommen, Scheinrechnungen zu erhalten und es auch beabsichtigt, weil Scheinrechnungen nach dem Datum gelegt wurden, an dem die Scheinunternehmen bereits als solche festgestellt wurden.

Herr ***18*** will nicht einmal bekannt sein, mit wem er bei den genannten Scheinunternehmen gesprochen hat und er will sich auch nicht an einzige Telefonnummer erinnern können. Allein diese Tatsache ist von äußerster Unglaubwürdigkeit.

Von äußerster Erschwernis kommt hinzu, dass Hr. ***18*** nicht einmal mehr Namen von Arbeitern, die auf seinen eigenen Baustellen gearbeitet hätten, wissen will und diese auch nicht aufgezeichnet hat. Gerade dieser ausgesprochene Mangel an Sorgfalt entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Gepflogenheiten eines ordentlichen Unternehmers.

Selbst den Auftraggebern der ***74*** KG sind die genannten Scheinunternehmer unbekannt und die Auftragsweitergabe nicht bekannt.

Wenn es Fremdleistungs-Unternehmen gegeben hätte, wären diese den Auftraggebern bekannt gewesen, da sich diese dann auf deren Baustellen befunden hätte, was auch eine Dokumentationspflicht der Baustellenleitung ausgelöst hätte. Ein nicht unerheblicher Teil der Verträge mit den Auftraggebern sieht weiter vor, dass es der ***74*** KG untersagt war, Aufträge weiter zu vergeben und es vertraglich auch untersagt war, Leiharbeitskräfte für diese Aufträge heranzuziehen.

Bei den folgenden Feststellungen hat die Finanzverwaltung insb. folgende Normen anzuwenden:

• § 23 BAO - Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben bedeutungslos. Wenn durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt wird, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft maßgebend.

• § 21 BAO - Für die Beurteilung von abgabenrechtlichen Fragen ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform von Bedeutung.

• § 115 Abs. 1 BAO - erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bei ungewöhnlichen Sachverhalten.

• § 184 Abs. 1 BAO - Wenn die Grundlagen der Abgabenerhebung nicht ermittelt oder berechnet werden können, müssen diese geschätzt werden. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

• § 167 Abs. 2 BAO - Die Abgabenbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist.

Die Finanzverwaltung sieht es auf Basis der vorherigen Erläuterungen als erwiesen an, dass die genannten Unternehmen Scheinunternehmen sind und die entsprechenden Eingangsrechnungen zur Verringerung des Gewinns und damit der Abgabenminderung gedient haben. Eine tatsächliche Leistungserbringung durch diese Scheinunternehmen erfolgte nicht.

Aus der Einkommensteuererklärung 2019 und deren Buchhaltung, die erst am 23.12.2020 eingebracht wurde, somit nach dem Zeitraum an dem man von der Finanzverwaltung auf die Scheinunternehmer angesprochen wurde, lässt sich entnehmen: 2019 wurden nur mehr unbedeutende Betriebsausgaben für Fremdleistungen geltend gemacht, obwohl es ggü 2018 zu einer Umsatzsteigerung gekommen ist. Die Anzahl der bei der ***1*** gemeldeten Arbeitnehmer im Jahr 2019 ggü. 2018 war dieselbe.

In Übereinstimmung mit der Rsp. von BFG und VwGH (zB. BFG 26.06.2017, RV/7100715/2013) werden daher nur die Hälfte der geltend gemachten Aufwendungen steuerlich anerkannt.

2015

2016

2017

2018

Bauleistungen

61.650,00

81.042,00

107.536,00

57.860,00

Kürzung 50%

30.825,00

40.521,00

53.768,00

28.930,00

Bauleistungen nach BP

30.825,00

40.521,00

53.768,00

28.930,00

Im Zuge der Betriebsprüfung wurde die Frage aufgeworfen, nach welchen Kriterien die Gewinnverteilung unter dem Ehepaar ***18*** erfolgt.

Hr. ***18*** selbst ist derjenige, der sich aktiv auf den Baustellen aufhält und auch selbst Arbeitsleistung erbringt. Als Komplementär trägt er das unternehmerische Risiko und entscheidet über Erfolg und Misserfolg des Unternehmens. Er alleine ist im operativen Geschäft tätig. Nach den Niederschriften vom 29.07.2020 und 22.12.2020 ist er auch derjenige, der die wesentlichen Entscheidungen in der KG und die Entscheidung über die Beschäftigung von Fremdleistern trifft.

Fr. ***18*** selbst besucht nach eigenen Angaben (Niederschrift vom 22.12.2020) keine der Baustellen und erbringt lediglich untergeordnete Kanzleitätigkeiten in einem geringen Ausmaß, welche aus den Lohnkonten ersichtlich sind. Aus ihren Angaben selbst lässt sich ableiten, dass sie auch kein Detailwissen um die ***74*** KG besitzt. Als Kommanditistin erscheint sie im Firmenbuch mit einer Haftsumme von lediglich € 100,00 und ist auch sonst nicht zu einer eventuellen Haftung heranzuziehen. Sie hat kein unternehmerisches Risiko und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Tätigkeiten der ***74*** KG.

Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Bestimmungen zum Aufteilungsverhältnis. Es entspricht auch nicht der Fremdüblichkeit, wenn man für untergeordnete Kanzleitätigkeiten tlw. mehr als die Hälfte des Gewinns zugewiesen bekommt. Ein Gesellschaftsvertrag, der keine Bestimmung über die Gewinnverteilung enthält, ist unter Fremden ebenso unüblich. Im Übrigen kann die Gewinnverteilung nicht willkürlich verändert werden, sondern es müssen Gründe vorhanden sein, die eine abweichende Aufteilung begründen würden. Rechtsverhältnisse zw. nahen Angehörigen müssen nach außen in Erscheinung treten, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und mit Familienfremden würden sie unter den gleichen Bedingungen abschließen (VwGH 13.10.1987, 87/14/0114). Die vertraglichen Bestimmungen in der ***74*** KG und die Gewinnverteilung entsprechen keinen dieser Kriterien.

Für Frau ***18*** wird der Gewinnanteil starr errechnet, indem ein Lohnkonto geführt wird. Fr. ***18*** erhält in der Gewinnverteilung jährlich den Betrag, der ihr It. Lohnverrechnung im gegebenen Ausmaß zusteht.

Sämtliche andere Feststellungen sind aus diesem Grund Herrn ***18*** als Komplementär ungeteilt zuzurechnen. Er trägt das alleinige unternehmerische Risiko und ist verantwortlich für die Malversationen, die sich bei der Gewinnverteilung widerspiegeln."

Einleitungsverfügung 30.11.2021:

Stellungnahme des Bf. vom 28.12.2021:

Die gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe sind unzutreffend.

Vorab wird festgehalten, dass der Beschuldigte gegen sämtliche Entscheidungen des Finanzamtes betreffend die Betriebsprüfung Beschwerde eingebracht hat. Das Ergebnis dieser Verfahren ist für die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts insofern von Relevanz, als sich dort, trotz der im Strafverfahren unzulässige Schätzung bereits ergeben wird, dass der Beschuldigte in den Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 keine Verkürzungen der Einkommensteuer bewirkt hat.

Der Beschuldigte stellt daher den Antrag, das gegenständliche Finanzstrafverfahren zumindest bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu unterbrechen.

Zum gegenständlichen Sachverhalt wird derzeit inhaltlich lediglich ausgeführt, dass der Beschuldigte eine Überprüfung seiner Geschäftspartner mittels

• Einsicht in die HFU Liste

• Kontrolle der UID-Nummer

• teilweise Vorlage der Anmeldebescheinigung bei der ÖGK vorgenommen hat.

Darüberhinaus war es während der jeweiligen Tatzeiträume noch nicht möglich über das Webecokonto einen Versicherungsdatenauszug zu erhalten.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte kein abgabenwidriges Verhalten gesetzt hat. Sofern das Amt für Betrugsbekämpfung nach wie vor eine gegenteilige Ansicht vertritt, wird allenfalls nach rechtskräftiger Beendigung des Betriebsprüfungsverfahrens, eine detaillierte Stellungnahme betreffend die tatsächliche Sach- und Rechtslage erfolgen."

Einvernahme des Betriebsprüfers ***9***:

Ich war der Betriebsprüfer bei der ***1*** für die Jahr 2013-2019 und verweise auf die Feststellungen in meinem Betriebsprüfungsbericht vom 15.06.2021. In Folge der Prüfung der KG erfolgten ebenfalls die Bescheiderlassungen betreffend die Einkommensteuer 2015-2018 beim Beschuldigten ***18*** ***106***.

Betreffend die Subunternehmer, welche als Scheinunternehmen qualifiziert worden sind, nämlich der ***5***, ***3***, ***10*** Bau, ***12***. und ***14*** habe ich keine eigenen Ermittlungen gemacht. Ich habe aber einerseits von einem Kollegen aus dem Finanzamt ***56***-Stadt, der ebenfalls Fälle mit denselben Scheinunternehmen geprüft hat, die relevanten Grundlagen erhalten, aus welchen ersichtlich war, dass es sich bei den vorangeführten Unternehmen um Scheinunternehmen handelt. Im Übrigen sind die Daten im FINPOL Online abrufbar.

Eigene Ermittlungen wären zum Zeitpunkt meiner Prüfung ohnehin nicht mehr sinnvoll gewesen, da die Geschäftsführer der Scheinunternehmen nicht mehr erreichbar waren.

Diese waren im ZMR nicht mehr in Österreich gemeldet.

Über Befragen, welche Unterlagen ich vom Beschuldigten abverlangt habe, um eine tatsächliche Tätigkeit der Subunternehmen feststellen zu können, verweise ich auf die Seite 17 des Betriebsprüfungsberichts und gebe dazu ergänzend an:

Aufgrund des Umstandes, dass aus den vorliegenden Rechnungen der Subunternehmen nicht ersichtlich war, welche und wie viele Arbeiter gearbeitet haben und wo die angebliche Leistung erbracht wurde, habe ich natürlich entsprechende Aufzeichnungen, Bautagebücher, Lichtbildausweise, Auszüge aus der SVA (Sozialversicherungsrechtliche Meldung), e-Card der Arbeitnehmer von den Subunternehmen etc. angefordert. Ich habe dazu nur jene Unterlagen erhalten, welche sich aus Seite 126-169 meines Handaktes ergeben. Aus diesen Unterlagen lässt sich für mich aber kein Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung durch die Subunternehmen erkennen.

Ich möchte noch auf die vorgelegten Auszüge der SV Datenbank verweisen (siehe Seite 17 BP-Bericht letzter Absatz). Mir wurden vier Auszüge aus der SV Datenbank betreffend:

***61***, ***16***, ***8*** ***15*** und ***17*** vorgelegt, welche scheinbar bei der ***3*** zur Sozialversicherung angemeldet waren. Bei Überprüfung dieser Namen wurde festgestellt, dass die drei erstgenannten in der Datenbank der Sozialversicherung nicht aufscheinen und auch steuerlich nicht erfasst sind bzw. gab es bei ***105*** nur einen Lohnzettel eines anderen Unternehmens. ***17*** schien in der Datenbank der Sozialversicherung auf, jedoch stimmt das Datum der Beschäftigung laut Datenbank nicht mit dem übergebenen Auszug überein.

Ich übergebe meine beiden Ordner, welche auch dem Verteidiger Herrn Mag. Fauland im Zuge der Akteneinsicht in Kopie zur Verfügung gestellt wurden.

Beschuldigteneinvernahme 2.11.2023:

Herr ***Bf1***, geb. ***7***, ***64***, ***8***, verheiratet, steuerlich Verantwortlicher der ***73***-Bau KG, ca. 5.000,-/ Monat; 1/2 EFH ca. 325.000,-; Schulden: über 400.000,-, keine Vorstrafen

Zur Sache gibt der Beschuldigte an:

Der Verteidiger wird darüber belehrt, dass seit 1996 keine Bindungswirkung an rechtskräftige Abgabenbescheide mehr besteht. Im Finanzstrafverfahren gilt das Beschleunigungsgebot und ist letztendlich die Abgabenbehörde an einen rechtskräftig festgestellten Sachverhalt im Finanzstrafverfahren gebunden.

Wie erfolgte die Kontaktaufnahme mit Verantwortlichen der Firmen ***5***, ***6***, ***2***, ***3***, ***4***?

Ich verweise zunächst auf die Aussagen, die ich bereits beim Betriebsprüfer Mag. ***109*** gemacht habe. Ich habe von meinen Auftraggebern strenge Vorgaben, wann der Beton kommt und bis wann die Arbeit erledigt sein muss. Es kann sein, dass ich am Montag fünf Personen, am Diensttag zehn und am Donnerstag 20 und am nächsten Tag niemanden brauche. Dies als Beispiel. Wenn meine eigenen Mitarbeiter nicht ausgereicht haben, zur rechtzeitigen Erledigung bzw. Abarbeitung der Aufträge, habe ich im Internet Eisenbiegeunternehmen gesucht, zunächst im Raum ***56***, welche immer ausgebucht waren. Ich bin dann auf die aktenkundigen Unternehmen aus Wien gekommen und habe über Google Kontakt aufgenommen. Ich habe von meiner Steuerberaterin Frau ***62*** die Unternehmen überprüfen lassen, ob dieses Unternehmen ok ist.

Zusammengefasst führe ich dazu nochmals aus, dass ich seit 10 Jahren mein Unternehmen führe und nur dann Subunternehmen beschäftige, wenn der Stress mit mehreren Baustellen so groß ist, dass ich diese mit meinen Arbeitern nicht abarbeiten kann und ich befürchten muss, bei Verspätungen ein Pönale zahlen zu müssen.

Dazu zeige ich der Verhandlungsleiterin als Beispiel den Whats App chat mit einem Polier von der ***90*** aus welchem ersichtlich ist, wie schnell ich auf der Baustelle reagieren muss.

Ich lasse die Unternehmen aber immer von Frau ***23*** überprüfen und warte auf ihr ok.

Ich versuche, immer wieder mit den zuständigen Bauleitern die Termine zu verschieben oder zu verlängern, damit ich mit meinen eigenen Arbeitern auskomme, was aber nur selten möglich ist, weil der Druck, am Bau mit den Arbeiten fertig zu werden, generell hoch ist.

Wer waren ihre Ansprechpartner?

Ich weiß keine konkreten Namen. Die Sache ist so abgelaufen, dass ich über Google bei den Unternehmen angerufen habe und gesagt habe, dass ich z.B. fünf Mitarbeiter für eine Baustelle in ***56*** an einer bestimmten Adresse brauche, das hat funktioniert.

Weshalb gibt es keine detaillierten Aufzeichnungen, Wochenberichte, Namen von Arbeitern, die einzelnen konkret bezeichneten Baustellen zuzuordnen sind?

Ich habe einige Unterlagen von den Subunternehmen per Mail bekommen, diese habe ich auch dem Betriebsprüfer weitergegeben. Für mich war wichtig, dass eine Gewerbeanmeldung vorhanden war. Ich habe selbst die Anmeldungen, Reisepass, Personalausweis, ÖGK Anmeldungen angeschaut und überprüft von den Arbeitern. Mein Fehler war es aber, dass ich diese nicht abfotografiert bzw. anders dokumentiert habe.

Wie haben sie die Rechnungen erhalten?

Ich habe alle mit der Post bekommen und sofort bezahlt.

Wie erklären Sie sich, dass ihren Auftraggebern durchwegs die Weitergabe der Aufträge nicht bekannt war, die Subsubunternehmen nicht bekannt waren und überdies eine Weitergabe entweder nicht erlaubt war oder nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen durfte?

Ich habe schon oben ausgeführt, dass ich Stress hatte, mit den Baustellen fertig zu werden, weshalb ich auf die Subunternehmer zurückgegriffen habe.

Über Befragen, warum sämtliche Auftraggeber angegeben haben, nichts von Arbeitnehmern der Subunternehmer zu wissen bzw. eine Weitergabe auch unzulässig war, gebe ich an, dass keiner gefragt hat, wer diese Arbeiter seien.

Überdies wird ausgeführt, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum das ISHAP System noch nicht eingeführt war und in den letzten Jahren noch nicht überall zur Anwendung gekommen ist."

Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat 3.7.2024:

"Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten laut Seite 1 der Vorlage der Amtsbeauftragten werden überprüft und ergänzt wie folgt: Der Beschuldigte ist im ***8*** geboren und ist österreichischer Staatsbürger, verheiratet und unterhaltspflichtig gegenüber 3 Kindern, die im Haushalt des Beschuldigten aufwachsen. Der Beschuldigte ist nach wie vor Geschäftsführer der ***1*** und gibt an, dass er auch für deren steuerlichen Belange verantwortlich ist.

Der Beschuldigte bezieht monatlich ein Nettoeinkommen von ca. € 3.500,00 und besitzt an Vermögen einen Hälfte Anteil eines Einfamilienhauses im Wert von € 325.000,00. Es bestehen Schulden und zwar Firmenkredite in der Größenordnung von ca. € 100.000,00 und offene Kreditverbindlichkeiten für das Einfamilienhaus im Restbetrag von ca. € 300.000,00.

Vorgetragen wird die Vorlage der Amtsbeauftragten.

Der Vorsitzende vergewissert sich, dass der Beschuldigte über den Gegenstand und den Umfang der Anklagevorwürfe in Kenntnis ist.

Der Verteidiger erstattet eine Gegenäußerung und legt dar, dass sich der Beschuldigte zu den Vorwürfen laut Antrag der Amtsbeauftragten (Punkt 6 der Vorlage, Seite 22) nicht schuldig bekennt. Der Verteidiger sei entsetzt, "was hier abgezogen wurde." Es würde kein rechtskräftiger Abgabenbescheid vorliegen. Der Verteidiger sei erstaunt, "dass es überhaupt zu einem Strafverfahren gekommen sei, weil die Abgabenschuld ausgesetzt wurde."

Hierzu präsentiert der Verteidiger einen Ausdruck aus dem Steuerkonto des Beschuldigten, aus dem sich ergibt, dass die Eintreibung der Abgabenbeträge ausgesetzt wurde.

Weiters bringt der Verteidiger vor, dass zwischen den angeblichen Scheinfirmen und dem Beschuldigten keine Kick-back-Zahlungen vorgenommen wurden. Im Zeitraum, als die angeblichen Scheinfirmen mit dem Beschuldigten in Geschäftsbeziehungen gestanden seien, habe es sich jedenfalls um keine Scheinfirmen gehandelt, sondern seien die Unternehmen "HFU- gelistet" gewesen.

Der Verteidiger legt weiters einen von der Steuerberatungskanzlei ***102*** an das Finanzamt Österreich übermittelten Schriftsatz vom 15. März 2021 vor, welcher verlesen wird.

Das vom Verteidiger vorgelegte Schreiben wird als Beilage ./I zum Akt benommen und dem Verhandlungsprotokoll angeschlossen.

Der Verteidiger bringt vor, dass bei der ***1*** die Betriebsprüfung zu einem Nullergebnis kam und behauptet, dass anlässlich der Betriebsprüfung keine Beanstandungen hervorkamen.

Der Vorsitzende verweist darauf, dass der Bericht über die Außenprüfung bei der ***1*** laut Seite 7 ff des Strafaktes eine Vielzahl an abgabenrechtlichen Beanstandungen enthält.

Der Verteidiger legt dar, dass sich sein Vorbringen, wonach es bei der ***1*** keine Beanstandungen gab auf die GPLA Prüfung bezogen habe.

Der Verteidiger bringt vor, dass die "Anklagebehörde" gegen das Willkürverbot bzw. das gegen § 6 EMRK, nämlich gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen habe, weil sich die Anklagevorwürfe ausschließlich auf reine Vermutungen beziehen würden, welche auf einer Schätzung basieren.

Der Verteidiger wird vom Vorsitzenden auf § 184 BAO hingewiesen.

Der Verteidiger führt hiezu aus, dass die Schätzung des Betriebsprüfers ohne jegliches Substrat vorgenommen wurde.

Die Amtsbeauftragte führt aus, dass hinsichtlich der ***1*** Feststellungsbescheide ergingen, welche vom Beschuldigten bekämpft wurden. Aus diesen Feststellungsbescheiden ergaben sich die verfahrensgegenständlichen Einkommensteuernachforderungen gegen den Beschuldigten. Die Feststellungsbescheide betreffend die ***1*** wurden von dieser bekämpft.

Die Amtsbeauftragte verweist auf das Erkenntnis des BFG vom 12. Februar 2024, RV/5100365/2020, woraus sich ergibt, dass keine Bindung an rechtskräftig verurteilende Strafentscheidungen besteht. Die vom Verteidiger angesprochene GPLA-Prüfung sei bereits 2 Jahre vor der verfahrensgegenständlichen Betriebsprüfung des ***9*** betreffend die ***1*** vorgenommen worden.

Der Beschuldigte gibt keine persönliche Stellungnahme zu den Vorwürfen der Amtsbeauftragten laut Punkt 6 des Vorlageantrages ab und schließt sich den Ausführungen seines Verteidigers an.

Vom Vorsitzenden befragt gibt der Beschuldigte an: Ich verweise auf meine niederschriftliche Einvernahme im Betriebsprüfungsverfahren, Seite 5 ff des Strafaktes sowie auf die Beschuldigtenvernehmung im Beisein meines Verteidigers Mag. Christian FAULAND (Seite 102 ff des Strafaktes).

Befragt, ob der Beschuldigte die in der Vorlage der Amtsbeauftragten angeführten und als Scheinunternehmen beurteilten Gesellschaften tatsächlich mit Erbringung von Dienstleistungen beauftragt hat, antwortet der Beschuldigte mit der Gegenfrage: Welche Firmen?

Befragt, ob der Beschuldigte die ***2*** mit Erbringung von konkreten Dienstleistungen bzw. Werkleistungen beauftragt hat: Ja, wenn ich Stress gehabt habe, also 5 bis ***54*** Baustellen zu bearbeiten hatte, dann habe ich diese Firma nämlich die ***2*** beauftragt, Regie- und Armaturarbeiten zu erbringen.

Befragt, was unter Regiearbeiten zu verstehen ist: Wenn ich einen Stress bei einer Baustelle hatte, habe ich bei ***2*** angerufen und dort Regiearbeiten eingekauft, damit meine ich, dass ich Arbeitsstunden von Dienstnehmern, die bei dieser Gesellschaft beschäftigt waren, zugekauft habe.

Befragt, ob sich aus Rechnungen der ***2*** an die ***1*** oder aus sonstigen Geschäftsaufzeichnungen ergibt, welche konkreten Arbeiter konkret auf welcher Baustelle der ***1*** eingesetzt wurden, gibt der Beschuldigte an: Es gibt solche Geschäftsaufzeichnungen. Alles wurde genauestens in meiner Buchhaltung belegt.

Der Verteidiger zeigt dem Vorsitzenden auf einem Mobiltelefon eine Datei mit der Bezeichnung

Stundenbericht ***65*** ***66***. Überschrift ***67***

Stundenbericht ***106*** GmbH, Stunden Datum 2.7.2024 von 7 Uhr bis 17:30 Uhr

Regie 0, Akkord 9,5, Schlechtwetter 0, Stunden 9,5, Summe Akkord 9.5

Vom Vorsitzenden angesprochen auf den in der Vorlage der Amtsbeauftragten auf Seite 4 und 5 angeführten Sachverhalt, wonach die ***14*** der ***1*** im vermeintlichen Rechnungszeitraum September 2015 insgesamt € 61.650,00 verrechnet haben soll und auf konkretes Befragen, ob der Beschuldigte Geschäftsaufzeichnungen vorlegen kann aus welchen sich ergibt, welche konkreten Leistungen der Verrechnung dieses Geldbetrags zu Grunde lagen und ob es Geschäftsaufzeichnungen gibt, welche konkreten Arbeiter im angeführten Rechnungszeitraum auf welcher konkreten Baustelle der ***1*** eingesetzt wurden, gibt der Beschuldigte an: Es gab Arbeiter, die haben Armaturarbeiten geleistet.

Befragt nach den konkreten Namen jener Dienstnehmer der ***2***, welche von der ***1*** damals im Jahr 2015 beschäftigt wurden und auf Befragen, auf welcher konkreten Baustelle die Dienstnehmer der ***14*** Bau GmbH eingesetzt wurden, gibt der Beschuldigte an: Es steht alles in der Buchhaltung.

Dem Beschuldigten wird die dazu konträre Aussage des Betriebsprüfers laut Seite 19 der Vorlage der Amtsbeauftragten vorgehalten. Der Beschuldigte wird vom Vorsitzenden insbesondere damit konfrontiert, dass der Betriebsprüfer ausgesagt hat, dass auf Grund des Umstandes, wonach aus den vorliegenden Rechnungen der Subunternehmer nicht ersichtlich gewesen sei, welcher und wie viele Arbeiter gearbeitet hätten und wo die angeblichen Leistungen erbracht wurden, er (der Betriebsprüfer) entsprechende Aufzeichnungen. Bautagebücher, Lichtbildauszüge und Auszüge aus der Sozialversicherung (Sozialversicherungsrechtliche Meldung). E-Card der Arbeiter der Subunternehmen angefordert habe und er (der Betriebsprüfer) in diesem Zusammenhang nur jene Unterlagen erhalten habe, welche sich aus Seite 126 bis 169 seines Handaktes ergeben. Aus diesen Unterlagen hätte sich für den Betriebsprüfer aber kein Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung durch die Subunternehmen erkennen lassen. Der Beschuldigte gibt dazu an: Es steht alles in meiner Buchhaltung drinnen. Ich habe selbst immer auf allen Baustellen gearbeitet. Ich bin schon seit 21 Jahren im Geschäft. Ich habe hinsichtlich der von den Subunternehmen entsendeten Dienstnehmern geprüft, ob die Dienstnehmer sozialversicherungsrechtlich angemeldet waren.

Auf Nachfrage gibt der Beschuldigte an: Die Namen der von anderen Unternehmen entsendeten Dienstnehmer habe ich nicht notiert und auch nicht aufgeschrieben. Ich bestreite nicht, dass aus den von der ***2*** an die ***74*** GmbH verrechneten Leistungen Rechnungen bloß Regiearbeiten zu ersehen sind, nicht aber die Namen der Dienstnehmer. Es gab aber Lieferscheine, wo aber schon die Namen der Arbeiter, welche von ***14*** entsendet wurden, zu ersehen sind.

Auf Vorhalt der Seite 5 oben der Vorlage der Amtsbeauftragten. wonach hinsichtlich der ***2*** mit Feststellungsbescheid vom 26. Februar 2016 ausgesprochen wurde, dass es sich bei dieser Gesellschaft ab 6.11.2015 um ein Scheinunternehmen gehandelt hat, gibt der Beschuldigte an: Bevor ich mit der Firma ***14*** gearbeitet habe, habe ich mit meinem Steuerberater Kontakt aufgenommen. Dieser Steuerberater hat mir mitgeteilt, dass es sich um eine normal angemeldete Firma handelt, mit welchem Vertreter der ***2*** der Beschuldigte im Namen der ***1*** die verfahrensgegenständlichen Verträge abgeschlossen hat. Ich habe keinen persönlichen Kontakt zu einem geschäftsführenden Organ der ***2*** gehabt. Ich habe die ***2*** lediglich über das Internet kontaktiert.

Befragt, ob der Beschuldigte in diesem Zusammenhang eine E-Mail Korrespondenz vorlegen kann: Nein, ich habe alles telefonisch ausgemacht.

Befragt, nach der Telefonnummer und dem Namen seines Kontaktpartners bei der ***2***, gibt der Beschuldigte an: Ich kann keine Telefonnummer bekanntgeben. Ich weiß auch nicht, wie die Person heißt, bei welcher ich diese Dienstleistungen bei der ***2*** zugekauft habe bzw. Regiearbeiten zugekauft habe. Wir haben nur telefonisch einen Treffpunkt beim Kreisverkehr zum Beispiel beim Kreisverkehr ***56***-***KG*** ausgemacht. Dort habe ich mich dann getroffen mit einer Person deren Namen ich nicht sagen kann und dort habe ich diese Regiearbeiten zugekauft. Den Namen Geschäftspartners kann ich aber nicht nennen.

Konfrontiert mit den Verfahrensergebnissen betreffend die ***3*** laut Seite 5 bis 7 der Vorlage: Richtig ist, dass ich auch bei der ***3*** im Namen der ***1*** Regiearbeiten zugekauft habe.

Befragt, welche Dienstnehmer der ***3*** von der ***1*** auf welcher konkreten Baustelle eingesetzt wurden, gibt der Beschuldigte an: Die Dienstnehmer wurden auf verschiedensten Baustellen eingesetzt, in ***56***, in ***68*** und in ***69***rg.

Befragt nach den Baustellenadressen und den Namen der dort eingesetzten Fremd-Dienstnehmer: Das kann ich nicht beantworten, wie soll ich das heute wissen.

Konfrontiert mit Seite 7 der Vorlage der Amtsbeauftragten, wonach es sich laut Feststellungbescheid vom 06.06.2007 auch bei der ***3*** um ein Scheinunternehmen gehandelt haben soll, gibt der Beschuldigte an: Ich bestreite, dass es sich bei der ***3*** nur um ein Scheinunternehmen gehandelt hat, die Firma war ganz normal angemeldet.

Auch bei den weiteren Unternehmen ***4***, ***5***, ***6*** habe ich nur Regiearbeiten zugekauft.

Befragt, ob der Beschuldigte beantworten kann, welche konkreten Dienstnehmer der zuletzt genannten Firmen auf welchen konkreten Baustellen der ***1*** beschäftigt waren: Nein, das kann ich heute nicht konkret beantworten.

Befragt, ob es zutrifft, dass der Betriebsprüfer mich aufgefordert hat, diesbezüglich Geschäftsunterlagen unter anderem Bautagebücher vorzulegen (Vorhalt der Seite 19 der Vorlage, Ausführungen des Betriebsprüfers), gibt der Beschuldigte an: Ja, es ist richtig, der Betriebsprüfer hat mich aufgefordert, solche Aufzeichnungen unter anderem Bautagebücher vorzulegen. Ich habe alle vorhandenen Unterlagen dem Betriebsprüfer vorgelegt.

Auf Vorhalt der Angaben des als Beschuldigten vernommenen Geschäftsführers der ***5***, ***78***, laut Seite 11 der Vorlage der Amtsbeauftragten, gibt der Beschuldigte an: Ich verweise darauf, dass ich auf Basis der ***5*** an die ***1*** übermittelten Rechnungen auch die verrechneten Geldbeträge überwiesen habe.

Befragt, ob es kick- back Zahlungen gab:

Ich verstehe die Frage nicht.

Befragt, auf welches Konto der Beschuldigte die von der ***5*** verrechneten Beträge überwiesen habe: Ich kann nachschauen, auf welches Konto ich das Geld überwiesen habe. Wer mein Gesprächspartner bei der ***5*** war, kann ich nicht sagen. Ich habe einfach angerufen. Ich habe gesagt, ich brauche Arbeiter für jene Baustelle und für mich war dann die Sache erledigt. Welche Person ich damals angerufen habe, kann ich heute nicht beantworten.

Zeuge ***9***, geb. ***70***, Betriebsprüfer des Finanzamtes Österreich,

Ich verweise zunächst auf den von mir verfassten Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung der ***1*** (Seite 7 ff des Strafaktes), welchen ich zum Gegenstand meiner heutigen Zeugenaussage erhebe.

Nach Konfrontation mit der heutigen Verantwortung des Beschuldigten, gibt der Zeuge ***9*** an: Grundsätzlich ist richtig, dass auch mir bei der Betriebsprüfung vom Beschuldigten mitgeteilt wurde, dass er Regiearbeiten von Fremdleistern (Subunternehmen, von in Wien ansässigen Unternehmen) zugekauft hat.

Der Beschuldigte hat im Rahmen der Betriebsprüfung bereits behauptet, dass er die von diesen Subunternehmen entsendeten Dienstnehmer auf den Baustellen der ***1*** eingesetzt hat. Richtig ist, dass im Zusammenhang mit den von mir als Scheinunternehmen bezeichneten Firmen auch Zahlungsflüsse der ***1*** an diese Scheinunternehmen geflossen sind. Bei der ***5*** ist auch aktenkundig, dass es hinsichtlich der von der ***1*** überwiesenen Geldbeträge auch zu Barbehebungen gekommen ist.

Befragt, ob Kick back Zahlungen objektiviert werden konnten, nämlich von den angeblichen Scheinunternehmen an die ***1***, gibt der Zeuge an:

Wir haben im Rahmen der Betriebsprüfung nicht nachweisen können, ob es im Zusammenhang mit den von der ***1*** an diese Scheinunternehmen überwiesenen Geldbeträge zu Rückzahlungen gekommen ist. Dennoch ergaben sich für mich aus der Betriebsprüfung Auffälligkeiten. Ich habe vom Beschuldigten Arbeitsaufzeichnungen angefordert hinsichtlich der von den Fremdleistern bzw. Subunternehmen eingesetzten Dienstnehmer. Solche Arbeitsaufzeichnungen konnten mir hinsichtlich der von den "Scheinfirmen" eingesetzten Dienstnehmer nicht vorgelegt werden. Das erschien mir vor allem deshalb auffällig, weil der Beschuldigte hinsichtlich der eigenen Dienstnehmer der ***1*** sehr penibel Arbeitszeitaufzeichnungen geführt hat. Hinsichtlich der bei der ***1*** angemeldeten Dienstnehmer gab es äußerst sorgfältig geführte Arbeitszeitaufzeichnungen mit Dienstbeginn, Mittagspause und Arbeitszeitende. Hier wurden die geleisteten Arbeitsstunden der Dienstnehmer der ***1*** genau aufgezeichnet, jeweils paraphiert und von den Dienstnehmern gegengezeichnet. Demgegenüber gab es hinsichtlich der von den Fremdleistern entsendeten Dienstnehmer keine derartigen Arbeitszeitaufzeichnungen. Es gab einen Rahmenvertrag zwischen der ***1*** und beispielsweise der ***4***. Aus diesem Rahmenvertrag ergab sich unter anderem die Verpflichtung der ***4*** vorab die sozialversicherungsrechtlichen Anmeldungen der Dienstnehmer und die Ausweise der entsendeten Dienstnehmer an die ***1*** zu übermitteln. Tatsächlich fand ich in den Geschäftsaufzeichnungen der ***1*** keine derartigen Dokumente vor. Was die von den anderen Scheinunternehmen angeblich zugekauften Regiearbeiten betrifft, möchte ich darauf hinweisen, dass die ***1*** in diesen Zeiträumen für andere größere Firmen als Subunternehmer tätig war und die Finanzverwaltung ist dann auch an diese Generalunternehmer herangetreten und hat dann die Information erhalten, dass von Seiten dieser Generalunternehmen der ***1*** untersagt wurde, die an sie übertragenen Aufgaben an Subunternehmer weiter zu übertragen oder Subunternehmer zu beschäftigen.

Beispielsweise hat die ***1*** 78% ihrer Umsätze im Jahr 2016 und 2015 für die ***63*** erbracht. Der Geschäftsführer dieser ***63*** wurde von der Finanzverwaltung angeschrieben und hat die mit der ***1*** abgeschlossenen Verträge übermittelt. Aus den von ***104*** vorgelegten und vom Beschuldigten ***18*** unterschriebenen Verträgen geht klar hervor, dass die ***1*** ohne Zustimmung der ***63*** keine Aufträge an Subunternehmer weitergeben durfte, auch die Aufnahme von Leiharbeitskräften war nach der genannten Bestimmung nicht gestattet. Eine Zustimmung von Seiten ***63*** sei nicht erfolgt und die genannten Scheinunternehmen seien ihr unbekannt. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Seite 19 des Betriebsprüfungsberichtes (Seite 32 des Strafaktes).

Ich möchte noch darauf hinweisen, dass der damalige steuerliche Vertreter der ***1***, nämlich Steuerberatungskanzlei ***102***, eigene Berechnungen vorgelegt hat, woraus hervorgeht, dass die ***1*** die für andere Unternehmen erbrachten Arbeitsleistungen mit den eigenen Arbeitern gar nicht hätte erbringen können. Aus meiner Sicht kommt jedoch diesen Berechnungen des Steuerberaters der ***1***, nämlich des Steuerberaters ***102*** keine Bedeutung zu, weil diese Berechnungen ausschließlich auf den Behauptungen des Beschuldigten basieren. Der Steuerberater ***102*** hat mit Multiplikatoren gerechnet, die aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar waren und die Berechnungen des Steuerberaters ***102*** konnten auch gar nicht nachgeprüft werden, weil sich die Rohaufschläge mit welchen der Steuerberater ***103*** gerechnet hat, nicht aus den Akten entnehmen lassen und dazu auch keine Angaben gemacht wurden. Ich bin bei meiner Schätzung schon davon ausgegangen, dass der Beschuldigte Fremdleistungen eingekauft hat, und dass durch wen auch immer Fremdleistungen für die ***1*** erbracht wurden, allerdings konnte sich aber ein tatsächlicher Arbeitseinsatz von Dienstnehmern der jeweiligen Subunternehmer nicht nachvollziehen lassen. Hinzuweisen ist, dass im Zeitraum der Betriebsprüfung, nämlich 2013 bis 2019, die Anzahl der bei der ***1*** angemeldeten Dienstnehmer im Wesentlichen gleichgeblieben ist, während der Umsatz beträchtlich gestiegen ist. Daher bin ich schon davon ausgegangen, dass die ***1*** Regiearbeiten zugekauft hat. Den Umfang der in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Leistungen habe ich aber nicht nachvollziehen können, zumal diese Unternehmen von welchen der Beschuldigte diese Regiearbeiten zugekauft haben will, rechtskräftig als Scheinunternehmen qualifiziert wurden. Auch die Vernehmungen, die von der Polizei in diesem Zusammenhang durchgeführt wurden, insbesondere die Einvernahmen der verantwortlichen Entscheidungsträger der ***5*** haben nämlich erbracht, dass bei der ***5*** tatsächlich nur - meines Wissens - rund 7 Dienstnehmer angemeldet waren und tatsächlich eine wesentlich höhere Anzahl von Regiearbeiten an andere Unternehmen weiterverkauft wurden.

Befragt, weshalb der Betriebsprüfer davon ausgeht, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der ***1*** in seinem Rechenwerk überhöht Betriebsausgaben aus Scheinrechnungen resultierend verzeichnet hat, gibt der Zeuge an: In den Kollektivverträgen, welche die Jahre der Betriebsprüfung betreffen, werden Stundensätze für ungelernte Arbeiter von € 8,50 bis € 10,50 angegeben. Ausgesagt wurde, dass es sich um ungelernte Arbeiter gehandelt hat, welche von der ***1*** zugekauft wurden. Abgerechnet wurden allerdings durch die als Scheinunternehmen bezeichneten Unternehmen, ***2***, ***3***, ***4***, ***5*** und ***6*** Beträge an die ***1*** in der Höhe, welche damals nicht einmal für einen Meister kollektivvertraglich vorgesehen war. Eine Gegenprüfung war im Rahmen der Betriebsprüfung auch nicht möglich, weil der Beschuldigte mir die Namen der von den jeweiligen Subunternehmen eingekauften Dienstnehmer nicht nennen konnte, weil auch von den Hauptauftraggebern, nämlich von Generalunternehmen mit der Finanzverwaltung mitgeteilt wurde, dass auf diesen Großbaustellen keine Subunternehmer der ***1*** beschäftigt wurden, bin ich daher davon ausgegangen, dass der Beschuldigte auf Basis der Scheinrechnungen überhöht Betriebsausgaben in seiner Buchhaltung verzeichnet hat. Ich habe mich im Rahmen der Schätzung dann an der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und habe im Rahmen der Schätzung auf Basis der Scheinrechnungen die Beschäftigung von nicht angemeldeten Dienstnehmern bloß 50% der verrechneten Geldbeträge als Betriebsausgaben anerkannt.

Auf Befragen durch den Verteidiger, ob es dem Betriebsprüfer schon mal untergekommen sei, dass Generalunternehmen wie ***79*** und ***80*** gegen ihre eigenen Richtlinien verstoßen haben: Nein.

Befragt durch den Verteidiger, ob der Betriebsprüfer auch Bauleiter oder Poliere von den Generalunternehmen befragt hat, ob die ***1*** Arbeiter von Fremdfirmen beschäftigt hat: Nein.

Meine Auskunftsersuchen an die Generalunternehmer ergingen jeweils schriftlich.

Alle Generalunternehmen, welche von mir angeschrieben wurden, haben mitgeteilt, dass ihnen diese von mir bezeichneten Firmen (***14***, ***13***, ***10***, ***11*** und ***12***.) unbekannt seien. Ein Teil der Generalunternehmer, wie beispielsweise die ***63*** und die Gebrüder ***29*** haben mir ausdrücklich mitgeteilt, dass es keine Fremdleister auf ihren Baustellen gegeben habe, weil dies vertraglich verboten sei. Ein Teil der von mir angeschriebenen Großunternehmen hat mir mitgeteilt, dass sie dazu keine Wahrnehmungen gemacht haben über den Einsatz von Fremdleistern.

Befragt durch den Verteidiger, ob der Zeuge weiß, ob die auskunftserteilenden Personen der Generalunternehmer persönliche Wahrnehmungen über den Nichteinsatz von Fremdleistern auf den jeweiligen Baustellen gegeben hatten: Dass kann ich nicht beantworten.

Befragt durch den Verteidiger, ob irgendein Verfahrensergebnis darauf hindeutet, dass der Beschuldigte keinen Geschäftskontakt zu den verfahrensgegenständlichen Subunternehmen gehabt hat, gibt der Zeuge an: Nein, es ließ sich diesbezüglich nichts überprüfen, ob es einen Geschäftskontakt zu den Beschuldigten und Ansprechpartnern von diesen Firmen gegeben hat, weil wir diesbezüglich keine Verfahrensergebnisse zustande bringen konnten. Wir haben auch die Gattin des Beschuldigten zu den angesprochenen Subunternehmen befragt und diese hat uns mitgeteilt, dass sie diesbezüglich auch keine Auskünfte geben kann, weil nur ihr Gatte, nämlich der Beschuldigte ***Bf1*** die Geschäftskontakte zwischen diesen Unternehmen gehabt habe. Ihr Einsatz würde sich selbst nur auf Kanzleiarbeiten beschränken. Der einzige Hinweis für einen möglichen tatsächlichen Geschäftskontakt zwischen der ***1*** und einem Subunternehmen ergab sich aus einem Rahmenvertrag der ***1*** und der ***4***, welchen ich bereits angesprochen habe. Weiters liegen eben die objektivierten Zahlungsflüsse vor. Zu diesen Zahlungsflüssen gab es auch Rechnungen.

Auf Befragen durch den Verteidiger, ob der Zeuge weiß, wie oft der Zeuge ***11*** einvernommen wurde: Dass ist mir nicht bekannt. Meines Wissens sind 4 Niederschriften mit ***96*** aktenkundig. Soweit mir in Erinnerung ist in diesem Zusammenhang der Name ***73*** oder ***18*** nicht gefallen.

Befragt durch den Verteidiger, ob sich aus den Niederschriften des ***96*** Hinweise auf Kick Back Zahlungen an den Beschuldigten ***18*** ergeben, gibt der Zeuge an: Nein, das ergibt sich aus den Niederschriften nicht, auch aus der Aktenlage oder den Konten nicht. Der Beschuldigte hat auch sein Privatkonto offengelegt. Aus den Konten ergeben sich keine klaren Hinweise auf Kick Back Zahlungen und auf dem Bankkonto des Beschuldigten sind auch keine größeren Bargeldeingänge ersichtlich.

Befragt durch den Verteidiger, ob die Buchhaltungsunterlagen an den Steuerberater rückausgefolgt wurden: Ja.

Dem Spruchsenat werden vom Betriebsprüfer dessen Handakten bestehend aus 2 Aktenordnern (grau) vorgelegt. Weitere Beweisanträge werden nicht gestellt."

Angenommener Sachverhalt:

Der Beschuldigte ist Komplementär der ***74*** KG, seine Gattin Kommanditistin mit einer Einlage von € 100,00. Die ***74*** KG war in den Tatzeiträumen in der Baubranche tätig und hat an verschiedene Auftraggeber Bauleistungen (Eisenbiegerarbeiten, Verschalungsarbeiten) erbracht.

Seine Auftraggeberfirmen ***25***, ***30***, ***98***, ***99***, ***100***, ***67***-***101***. und ***63*** kennen die Namen der Subfirmen ***2***, ***3***, ***4***, ***5*** und ***6*** nicht, deren Eingangsrechnungen der Beschuldigte als Betriebsausgaben für Subunternehmen seinem Rechenwerk und den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 zu Grunde gelegt hat.

Der Beschuldigte hatte in den Tatzeiträumen bei seiner Firma Arbeiter angemeldet und hat auch selbst auf Baustellen mitgearbeitet. Seine Gattin war lediglich in einem geringen Ausmaß mit Kanzleiarbeiten befasst und hatte keinen Kontakt zu Subfirmen.

Zu den Arbeitsleistungen der Arbeiter der ***74*** KG gibt es detaillierte Arbeitsaufzeichnungen.

Zu den Regieleitungen von Subfirmen gibt es keine Aufzeichnungen, welche Arbeiter wann wo welche Leistungen zu welchem Stundenlohn erbracht haben und keine Bestätigungen von Arbeitern über die Gegenzeichnung erbrachter Stundenleistungen.

Es liegen keine Kopien von SV-Anmeldungen, Personalausweisen oder E-Cards von Arbeitern der Subunternehmer vor und es gibt keine Bautagebücher und keinerlei Schriftverkehr zur Vertragsgestaltung.

Es konnten keine Kontaktpersonen der einzelnen Subunternehmerfirmen namentlich genannt, keine Mailadressen oder Telefonnummern bekannt gegeben werden.

Der Beschuldigte hat die Firmenadressen der Subunternehmer nicht aufgesucht, die Kontakte wurden lediglich über Internetrecherchen hergestellt und die Rechnungen per Post übermittelt.

Es wurden für Regiearbeiten Stundenkosten von € 25,00 bis € 31,00 verrechnet. Eine Zuordnung der Regiekosten zu den einzelnen Baustellen ist auf den Rechnungen nicht erfolgt. Die Rechnungen weisen zahlreiche Schreibfehler zu Adresse auf und die Rechnungsnummerierungen sind nicht chronologisch erfolgt.

In den Kollektivverträgen, welche die Jahre der Betriebsprüfung betreffen, werden Stundensätze für ungelernte Arbeiter von € 8,50 bis € 10,50 angegeben.

Die Anzahl der bei der ***74*** KG angemeldeten Arbeiter blieb in den Prüfungsjahren gleich, die Umsätze des Unternehmens stiegen jedoch deutlich an.

Es war nicht möglich Vertreter der einzelnen Subunternehmer ausfindig zu machen und sie zu den auf den Namen der von ihnen geführten Firmen lautenden Rechnungen, die im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung vorgelegt wurden, zu befragen.

Zu den Eingangsrechnungen wurden entsprechende Überweisungen auf die auf den Rechnungen angegebenen Bankkonten vorgenommen.

Zu den einzelnen Subunternehmern:

***2***:

Die ***2***, ***34***, hatte seit 3.3.2015 den handelsrechtlichen Geschäftsführer ***35***, ab 13.4.2016 wurde die Firma durch einen Masseverwalter vertreten.

Es liegen folgende Eingangsrechnungen vor:

30.09.2015, € 14.625,00

12.11.2015, € 12.725,00

02.12.2015, € 18.875,00

21.12.2015, € 15.425,00

Mit Bescheid vom 26.02.2016 wurde die ***2*** ab dem 06.11.2015 rechtskräftig gem. § 8 SBBG zum Scheinunternehmen erklärt.

Drei der Eingangsrechnungen wurden nach jenem Zeitpunkt gelegt, an dem die ***2*** bereits zum Scheinunternehmer erklärt wurde.

Die Rechnungen weisen Berechnungen auf, wonach pro Stunde ein Betrag von 25 € verrechnet wird und 2.466 Stunden Arbeit ausgewiesen sind, wovon 1.372 Stunden allein auf Dezember 2015 entfallen.

Seitens der Behörde konnten keine für das Unternehmen tätige Personen aufgefunden werden, es lagen keine Betriebsmittel und kein Betriebsvermögen vor, am Betriebssitz bestand keine Aktivität. Eine Kontaktaufnahme des Vermieters mit dem Mieter der Geschäftsräumlichkeiten war nicht möglich und es bestehen Mietrückstände.

***35*** ist seit 06.11.2015 in Österreich nicht gemeldet. Er hat sich am 13.10.2015 der Abgabenbehörde gegenüber mit einem gefälschten Ausweis ausgewiesen und eine nicht existente Wohnadresse angegeben.

Zum Zeitpunkt der behaupteten Leistungserbringung bestand keine Gewerbeberechtigung, Von 23.4.2025 bis 28.4.2017 war jedoch eine Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe auf ***35*** registriert.

***3***:

***19*** bis 8.10.2016 dann ***3***, ***36***, Geschäftsführer ***38*** bis 8.10.2016, ***39*** Geschäftsführer ab 30.5.2016 bis 22.11.2016.

Ab 22.7.2017 wurde die Gesellschaft durch einen Masseverwalter vertreten.

Es liegt eine Eingangsrechnung vom 28.9.2016 Leistungszeitraum August 2016 € 23.712,00 vor, die Regiearbeiten im Ausmaß von 912 Stunden zum Einzelpreis von € 26,00 ausweist. Das Bauvorhaben wird mit ***82*** angegeben. ***83*** gibt es jedoch nicht, nur ***84***.

Im August 2016 bestand keine Gewerbeberechtigung.

Bei der Firma (***13*** - ***3***) wurde am 14.06.2016 in ***37***, ein Antrittsbesuch der Behörde durchgeführt, jedoch niemand angetroffen. Lt. Immobilienverwaltung bestand der Mietvertrag im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Prüfung noch immer mit Firma ***38***. Eine Weitervermietung ist lt. Immobilienverwaltung untersagt.

An der im Firmenbuch angegebenen Wohnadresse in ***40***, ***41*** konnte ***39*** nicht angetroffen werden, er ist dort nicht gemeldet und auch nicht wohnhaft.

Mit Bescheid vom 06.06.2017 wurde die ***3*** ab dem 30.05.2016 zum Scheinunternehmer gem. § 8 SBBG erklärt.

Die Rechnungslegung an die ***74*** KG erfolgte erst nach der Feststellung zur Scheinunternehmerin.

***4***

Die Gesellschaft wurde am 15.10.2016 ***4*** GmbH umbenannt, Geschäftsanschrift seit 10.9.2016 ***46*** und seit 15.10.2016 ***47***, Geschäftsführer ab 11.10.2016 ***48***, ab 17.5.2017 vertrat ein Masseverwalter

Eingangsrechnungen Leistungszeitraum September-November 2016 insg. EUR 57.330,00

Rechnung 22.10.2016 mit Datum 28.10.2016 € 21.918,00,

16.11.2016 mit Datum 25.11.2016 € 20.332,00,

16.12.2016 mit Datum 14.12.2016 € 15.080,00,

Wiederum wurden Einzelpreise von € 26,00 ausgewiesen. Auf der Rechnung vom 28.10.2016 sind 843 Stunden angeführt, auf der Rechnung v. 25.11.2016 782 Stunden und auf der Rechnung v. 14.12.2016 580 Stunden.

Mit Bescheid vom 06.06.2017 wurde die ***4*** ab dem 11.10.2016 rechtskräftig gem. § 8 SBBG zum Scheinunternehmen erklärt.

Alle drei Eingangsrechnungen wurden nach jenem Zeitpunkt gelegt wurden, an dem die ***4*** bereits Scheinunternehmen war.

Es konnten keine für das Unternehmen tätige Personen aufgefunden werden, es liegen weder Betriebsmittel noch Betriebsvermögen vor.

Nach dem Auszug vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger waren im Zeitraum der behaupteten Leistungserbringung lediglich bis Ende September zwei Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet.

Im angegebenen Leistungszeitraum bestand keine Gewerbeberechtigung für Bauarbeiten, lediglich eine Gewerbeberechtigung als Schlosser.

Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 05.07.2017 war das Unternehmen bei Konkurseröffnung bereits geschlossen und der Geschäftsführer nicht erreichbar.

Bei der Anschrift ***107*** handelt es sich um ein Mietbüro der Firma ***49***. Der GF ***48***, konnte an seinem Wohnsitz in ***50***, trotz mehrmaliger Versuche nicht angetroffen werden.

Bei der ***4*** wurde eine abgabenbehördliche Prüfung abgehalten, wobei in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 19.05.2017 festgehalten wurde, dass der Geschäftsführer trotz mehrmaliger Vorladungen nicht erschienen ist.

Es wurden keine Unterlagen wie Konten, Saldenlisten, Buchungsjournal, betriebliche Bankkonten vorgelegt. Im Zuge von Erhebungen in diesem Prüfungsverfahren wurden Ausgangsrechnungen der Firma ***4*** an verschiedene Auftraggeber festgestellt, jedoch keine Ausgangsrechnungen an die ***1***

Strafanzeige der WGKK bei der StA Wien vom 21.11.2017.

***5***

Eintragungen im Firmenbuch 2012 unter ***53***, seit 2.8.2017 ***5***, Geschäftsanschrift ***51***,

Geschäftsführer ***81*** ab 21.3.2017 bis 2.8.2017, ***52*** ab 3.7.2017 bis 9.5.2018, danach wurde die Gesellschaft von einer Masseverwalterin vertreten.

Eingangsrechnungen Leistungszeitraum Juli bis Dezember 2017 insg. EUR 107.536,00.

Rechnung vom 14.08.2017 € 15.496,00,

12.09.2017 € 24.050,00,

20.10.2017 € 16.978,00,

30.11.2017 € 25.350,00,

21.12.2017 € 10.660,00,

29.12.2017 € 15.002,00

In den Rechnungen werden jeweils Einzelpreise von € 26,00 ausgewiesen. Die Regiearbeiten werden mit 14.8.2017 596 Stunden, 12.9.2017 925 Stunden, 20.10.2017 653 Stunden, 30.11.2017 975 Stunden, 21.12.2017 410 Stunden, 29.12.2018 577 Stunden angegeben.

Die ERSTE Bank erstattete am 5.12.2017 Meldung an das BM für Inneres wegen Verdacht auf Geldwäsche gem. § 165 StGB, wobei zur Begründung auf eine Geschäftsbeziehung mit der gemeldeten Firma ab 07.12.2017 verwiesen wurde. Der GF u Gesellschafter ***96*** ***112*** wurde als wirtschaftlicher Eigentümer erfasst. Auf dem Girokonto der Gesellschaft sind 2017 Euro 7.716.321,- an Gutschriften von Baufirmen, die in Österreich aber auch in Slowenien ihren Sitz haben, eingegangen. Die Gelder wurden unmittelbar nach dem Eingang bar behoben.

Geschäftsführer ***55*** 21.03.2017 bis 2.8.2017, ***52*** 3.7.2017 bis 9.5.2019, danach war eine Masseverwalterin vertretungsbefugt

Ein Auszug vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergibt, dass sieben Arbeiter bis Ende August 2017 angemeldet waren. Für den verrechneten Leistungszeitraum September bis Dezember 2017 waren keine Arbeitnehmer angemeldet, die eine Leistung hätten erbringen können.

Mit Bescheid vom 20.04.2018 wurde die ***5*** ab dem 01.09.2017 gem. § 8 SBBG rechtskräftig zum Scheinunternehmer erklärt.

Vier von sechs Eingangsrechnungen wurden nach jenem Zeitpunkt gelegt wurden, an dem die ***5*** bereits Scheinunternehmerin war.

***6***

Die Gesellschaft trägt seit 18.5.2018 den Namen ***6***. Geschäftsanschrift ***91***, Geschäftsführer seit 9.5.2018 ***59***, Beschluss des Handelsgerichtes vom 19.03.2019 Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, 16.6.2020 amtswegige Löschung.

Eingangsrechnungen Leistungszeitraum Mai bis November 2018 insg. EUR 57.860,00.

Rechnung v. 24.05.2018 € 16.692,00,

31.10.2018 € 25.017,00,

01.12.2018 € 16.151,00

In der Rechnung vom Mai 2018 wurde ein Einzelpreis mit € 26,00 angegeben, in den weiteren Rechnungen ein Einzelpreis von € 31,00. Für den Leistungszeitraum April sind 642 Stunden verrechnet worden, für Oktober 807 Stunden und für Dezember 521 Stunden.

Ein Auszug vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergibt, dass alle Arbeitnehmer (bis auf einen einzigen) Ende Oktober 2018 abgemeldet wurden.

Mit Bescheid vom 07.02.2019 wurde die ***12*** mit 12.12.2018 gem. § 8 SBBG rechtskräftig zum Scheinunternehmer erklärt.

Der Geschäftsführer konnte nicht kontaktiert werden, an der Firmenadresse war niemand anzutreffen.

Keine Betriebsmittel, kein Vermögen vorhanden.

Als gewerberechtliche Geschäftsführerin ist ***GF*** eingetragen.

Die von den ***2***, ***3***, ***4***, ***5*** und ***6*** in Rechnung gestellten Regiearbeiten wurden nicht von diesen Firmen erbracht. Es liegen keine Betriebsausgaben in der in den Rechnungen angeführten Höhe vor.

Für die Erbringung der Leistungen durch die ***74*** KG an ihre Auftraggeber wurden mehr Arbeitskräften benötigt, als Arbeiter in den Leistungszeiträumen bei dieser Firma angemeldet gewesen sind.

Eine nach § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführte Betriebsprüfung hat Abgabennachforderungen ergeben. Die Feststellungen der Prüfung sind im Bericht vom 15.6.2021 dokumentiert.

Das Beschwerdeverfahren gegen die Abgabennachforderungen nach der abgabenbehördlichen Prüfung ist noch offen. Die Abgabennachforderungen wurden größtenteils von der Einhebung ausgesetzt.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Strafakt erliegenden Ermittlungen der Abgabenbehörde (Auskünfte der Auftraggeberfirmen der Firma des Beschuldigten) und der Finanzstrafbehörde, den Belegen aus dem Arbeitsbogen des Betriebsprüfers und den Angaben des Beschuldigten in 5 Einvernahmen und den Angaben des Betriebsprüfers in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat.

Zum objektiven Tatbestand:

***74*** KG, StNr. ***72***, ***Bf1*** StNr. ***71***

Auf Grund der Erklärung vom 17.10.2016 erging am 19.10.2016 ein Erstbescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2015 sowie auf Grund einer Erklärung vom 17.10.2016 bereits am 17.10.2016 ein Einkommensteuerbescheid des Beschuldigten für das Jahr 2015.

Auf Grund der Erklärung vom 4.10.2017 erging am 13.10.2017 ein Erstbescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2016 sowie auf Grund einer Erklärung vom 4.10.2017 am 5.10.2017 ein Einkommensteuerbescheid des Beschuldigten für das Jahr 2016.

Auf Grund der Erklärung vom 6.8.2018 erging am 8.8.2018 ein Erstbescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2017 sowie auf Grund einer Erklärung vom 7.8.2018 am 7.8.2018 ein Einkommensteuerbescheid des Beschuldigten für das Jahr 2017.

Auf Grund der Erklärung vom 24.9.2019 erging kein Feststellungsbescheid der KG. Aufgrund der Erklärung vom 13.8.2019 erging am 12.9.2019 ein Einkommensteuerbescheid des Beschuldigten für das Jahr 2018.

Die Bescheide wurden an die steuerliche Vertreterin ***62*** zugestellt.

Die Bescheide nach der abgabenbehördlichen Prüfung datieren alle vom 14.6.2021.

Am 17.12.2021 erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung zu den erhobenen Beschwerden. Dazu wurde am 7.1.2022 ein Vorlageantrag eingebracht. Das Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenfestsetzungen bei der ***74*** KG ist noch offen.

In einem Finanzstrafverfahren ist zum objektiven Tatbestand eine eigenständige Würdigung durch die Finanzstrafbehörde bzw. in der Folge in einem Beschwerdeverfahren durch das BFG vorzunehmen, wobei abgabenrechtliche Prüfungen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des BFG eine qualifizierte Vorprüfung darstellen.

Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurde die behauptete Leistungserbringung durch Subunternehmer geprüft. Dazu wurden die bei der Abgabenbehörde, der Finanzpolizei und dem Firmenbuch zu den einzelnen Unternehmen vorhanden gewesenen Unterlagen aufgearbeitet und eben die Feststellung getroffen, dass der Beschuldigte mit fünf Unternehmen in Geschäftskontakt getreten ist, die alle in der Folge zu Scheinunternehmen erklärt wurden.

Die Vertreter dieser Firmen konnten alle zu den laut Rechnungen erbrachten Regiearbeiten nicht befragt werden.

Es liegen keine Aufzeichnungen zu tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden vor, die Auftraggeber der ***74*** GmbH kannten alle keine Namen der auf ihren Baustellen laut den Rechnungen eingesetzten Subunternehmen und die Subunternehmer haben in den Leistungszeiträumen auch nicht über entsprechendes Personal verfügt, das Leistungen in der Größenordnung der verrechneten Beträge hätten erbringen können.

Einziges Argument für eine Leistungserbringung durch die Subunternehmer ist, dass die Rechnungsbeträge jeweils an die auf den Rechnungen angegebenen Bankkonten überwiesen wurden.

Die Baubranche ist eine Hochrisikobranche, sie war schon weit vor den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen von der Beschäftigung von sogenannten Schwarzarbeitern und Barzahlungen geprägt.

Barzahlungen wurden jedoch gesetzlich ab 2016 untersagt, daher mussten neue Wege einer Geschäftsgestaltung gefunden werden. Bei Beschäftigung von Schwarzarbeitern wurden seither vermehrt Deckungsrechnungen erstellt, ausgewiesene Beträge überwiesen und kick-back Zahlungen vorgenommen.

Eine Überweisung einer Rechnung an ein Unternehmen ist jedoch lediglich ein Indiz dafür, dass für eine erbrachte Leistung eine Zahlung an dieses Unternehmen in der angeführten Höhe zu leisten war.

Es unterliegt aber der freien Beweiswürdigung, ob eine Zahlung auch tatsächlich als Betriebsausgabe und wenn ja, in der vollen Höhe der Zahlung oder darunter anzuerkennen ist.

Im Rahmen dieser Beweiswürdigung sind auch weitere Parameter ausschlaggebend, ob eine Leistungserbringung im behaupteten Ausmaß durch den Zahlungsempfänger tatsächlich für glaubhaft erachtet wird oder nicht.

Nach den Ermittlungsergebnissen der Behörde ist der Finanzstrafsenat des BFG ebenfalls zu dem Schluss gekommen, dass die fünf Subunternehmer die in den verfahrensgegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Regiearbeiten nicht erbracht haben.

Wären dies seriöse Geschäftspartner gewesen und wären durch diese Unternehmen auch tatsächlich Arbeiter zur Verfügung gestellt worden, hätte es Arbeitsaufzeichnungen gegeben, wären Namen der Arbeiter bekannt gewesen, hätte der Beschuldigte die Modalitäten der Geschäftsaufnahmen und seine jeweiligen Ansprechpartner bei den Subunternehmen detaillierter schildern, Kontaktdaten seiner jeweiligen Ansprechpartner (Namen, Telefonnummern, Mailadressen) nennen können und sie im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt und wären seine Auftraggeber informiert gewesen, dass wegen der Arbeitsspitzen und des Fertigstellungsdrucks mit den Arbeitern der Firma des Beschuldigten kein Auslangen gefunden werden konnte und zusätzliche Arbeiter benötigt werden.

Ja, es mag schon zutreffen, dass Auftraggeber bei Arbeitsspitzen einlenken und entgegen ursprünglicher Vorgaben auch die Weitergabe an Subunternehmen zulassen, jedoch dies ist in diesem Fall nicht vorgekommen. Es gibt eben keine nachträglichen Genehmigungen, dass sich die ***74*** KG Subunternehmen bedienen hätte dürfen.

Der Beschuldigte hat zu seinen eigenen Arbeitern genaue Aufzeichnungen gemacht, daher steht das Vorgehen im Zusammenhang mit dem angeblich von den Subunternehmern am Tag nach dem jeweiligen Anruf zur Verfügung gestellten Personal in unauflöslichem Widerspruch zu seinem sonstigen Vorgehen in Wahrnehmung von abgabenrechtlichen Aufzeichnungsverpflichtungen. Im redlichen Geschäftsverkehr wird zudem eine Einteilung für das vorhandene Personal auch nicht von einem Tag auf den nächsten gemacht. Die Behauptung ist unglaubwürdig, dass bei einem Anruf bei einer seriösen Firma in Wien bereits am nächsten Tag Arbeiter auf einer Baustelle in der Stmk arbeiten könnten.

Es ist weiters absolut unglaubhaft, dass bei einer Geschäftsbeziehung in deren Rahmen jeweils einige Rechnungen in namhafter Höhe im Vergleich zum Gesamtumsatz der vom Beschuldigten geführten Baufirma gelegt werden, nicht einmal Mailschriftverkehr mit einem Geschäftspartner existiert und ohne jedes weitere Belegmaterial Überweisungen getätigt werden.

Über die Würdigung der Beweise und die Frage, ob Tatsachen nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme als erwiesen anzunehmen sind, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung. Es hat dabei den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen.

Das bedeutet, dass angesichts der Stärke der Beweise bei Vernunft und gesundem Menschenverstand kein vernünftiger Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen darf.

Die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten hat für den Senat ergeben, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen aus folgenden Gründen nicht richtig sein kann:

1) Es liegen Rechnungen von gleich fünf Subunternehmern vor, die jeweils unmittelbar nach angeblich in einer kurzen Zeitspanne erbrachten Leistungen nicht mehr tätig waren, bzw. noch vor Rechnungslegung zu Scheinunternehmen erklärt wurden. In weiteren Prüfungsverfahren wurden Eingangsrechnungen dieser Firmen ebenfalls abgabenrechtlich nicht anerkannt. Der Beschuldigte hat im Prüfungszeitraum keine einzige Subunternehmerfirma beschäftigt, bei der eine Leistungserbringung auf Auftragnehmerseite ordnungsgemäß nachweisbar gewesen ist.

2) Seine Auftraggeber kennen keinen einzigen Namen eines seiner angeblichen Subunternehmers. Nach der Vertragsgestaltung mit dem Hauptauftraggeber der Jahre 2015 und 2016 durften auch keine Subunternehmer beschäftigt werden.

3) Es gibt keinerlei Kontaktdaten der Ansprechpartner bei den Subunternehmen. Keinen Schriftverkehr zur Geschäftsanbahnung und Geschäftsgestaltung.

4) Es gibt keine Daten der eingesetzt gewesenen Arbeitnehmer von Subunternehmen. Keine Arbeitsaufzeichnungen, keine Belege zur Fahrtkostenabrechnungen, keine Kopien von Ausweisen.

5) Die Subunternehmer haben nicht über ausreichend Personal verfügt, das die in den Rechnungen angegebenen Regieleistungen hätte erbringen können.

6) Bei einem angeblichen Subunternehmer sind kick-back Zahlungen in großem Umfang im Zuge einer Geldwäschemeldung nachgewiesen worden. Diese Firma hat keine Arbeiter vermittelt, sie hat Rechnungen verkauft.

Regieleistungen wie in den Eingangsrechnungen ausgewiesen wurden nach Ansicht des Senates demnach von den fünf Subunternehmen nicht erbracht. Es liegen aus dem Titel dieser Eingangsrechnungen keine Betriebsausgaben in der angeführten Höhe vor. Die Rechnungen werden als sogenannte Deckungsrechnungen bewertet.

Es wird jedoch dem Beschuldigten insoweit gefolgt, dass mehr Bauleistungen getätigt wurden, als die bei ihm angemeldet gewesenen Arbeiter hätten erbringen können.

Der Senat ist wegen der Höhe der Eingangsrechnungen zu dem Schluss gekommen, dass tatsächlich ein Aufwand für die Beschäftigung von Schwarzarbeiter angefallen ist.

Bei einer Schätzung durch eine Finanzstrafbehörde genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (in diesem Sinne VwGH 22.9.1987, 85/14/0033, ÖStZB 1988, 67; VwGH 27.10.1988, 87/16/0161, AnwBl 1989/3260 = ÖStZB 1989, 161; VwGH 6.12.1990, 90/16/0031, 87/14/0155, 920; ÖStZB 1992, 776; VwGH 5.8.1992, 90/13/0167, 8.9.1992, 87/14/0186, - ÖStZB 1991, 269; VwGH 18.12.1990, VwGH 20.2.1992, 91/16/0117- ÖStZB 1992, - ARD 4403/36/92 = ÖStZB 1993, 228;- ÖStZB 1993, 262; ÖStZB 1994, 330; VwGH 26.5.1993, 90/13/0155, VwGH 25.4.1996, 95/16/0244, VwGH AnwBl 1996/6276 = ÖStZB 1997, 38).

Dazu hat sich in der Baubranche eine Schätzung gemäß § 184 BAO mit der Hälfte des durch eine Deckungsrechung behaupteten Aufwandes als Betriebsausgabe etabliert. Diese Form der Schätzung ist mangels verfahrensbezogener weiterer Parameter für ein Abgehen von dieser Grundregel auch für dieses Finanzstrafverfahren übernehmbar gewesen. Sie ist nach den branchenüblichen Stundensätzen für ungelernte Arbeiter von € 8,50 bis € 10,50 auch in einem passenden Verhältnis zu den laut Rechnung verrechneten Stundensätzen bei Annahme, dass auch Nebenkosten für die Deckungsrechnungen angefallen sind.

Die Zurechnung an den Beschuldigten und nicht auch an seine Gattin, wie dies der Betriebsprüfer vorgenommen hat, erschien dem Senat ebenfalls rechtlich richtig und wurde gleichfalls übernommen.

Die im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung festgestellten Abgabennachforderungen stellen somit Verkürzungsbeträge dar, die für das Finanzstrafverfahren als objektiver Tatbestand angesetzt werden.

Mit Zustellung der unrichtigen Erstbescheide vom 12.10.2016, 5.10.2017, 7.8.2018 und 12.9.2019 wurden jeweils bescheidmäßig festzusetzende Abgaben verkürzt.

Es liegen objektiv 4 Taten der vollendeten Verkürzung von Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1, in der Fallvariante 1 des Abs. 3 lit. a FinStrG vor.

Täter und subjektive Tatseite:

Der Beschuldigte ***Bf1*** ist Komplementär der ***1***. Er war im Tatzeitraum daher verpflichtet, für die abgabenbehördlichen Angelegenheiten der ***1*** Sorge zu tragen und in der Folge auch nach Übernahme der Betriebsergebnisse der ***1*** in seine Steuererklärungen, richtige Einkommensteuererklärungen einzureichen.

Er hat es nach Ansicht des Senates gewusst, dass er Betriebsausgaben in sein Rechenwerk aufgenommen hat, die nicht getätigt wurden, da reine Deckungsrechnungen zur Beschäftigung von Schwarzarbeitern vorliegen, womit in der Folge seine unrichtigen Abgabenerklärungen zu unrichtigen Abgabenbescheiden zur Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 geführt haben.

Die steuerlichen Belange wurden von ***62*** als steuerliche Vertreterin für den Beschuldigten übernommen, sie hat lediglich seinen Eingangsrechnungen folgend die unrichtigen Erklärungen elektronisch eingereicht und ihr sind die unrichtigen Erstbescheide zugestellt worden.

Der Beschuldigte hat es nach Ansicht des Senates nicht nur ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass auf Grund seiner unrichtigen Einkommensteuererklärungen jeweils eine zu niedrige Abgabenfestsetzung vorgenommen wurde, sondern er hat dies für gewiss gehalten.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […]

§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Die wirtschaftliche Lage des Beschuldigte ist als gut zu bewerten.

Die verkürzten Abgabenbeträge für 2016, 2017 und 2018 sind zur Gänze von der Einhebung ausgesetzt, für 2015 haftet noch ein Betrag von € 3.426,80 aus. Das Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenbescheide ist noch offen. Seit 12.9.2024 beträgt der Saldo am Abgabenkonto Null.

Der strafbestimmende Wertbetrag macht € 67.778,00 aus. Die Strafdrohung demnach € 135.556 und die durch den Spruchsenat ausgesprochene Geldstrafe 19 % der Strafdrohung.

Als erschwerend wertete der Spruchsenat den mehrmaligen Tatentschluss (4 Abgabenverkürzungen = Taten), den langen Tatzeitraum und die hohe kriminelle Energie mit Tatausführung unter Verwendung falscher Beweismittel.

Als mildernd wurden die Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung, das lange Zurückliegen der Taten und die nicht ausschließlich vom Beschuldigten zu verantwortende lange Verfahrensdauer gewertet.

Unter der Würdigung der persönlichen Verhältnisse sind im Spruchsenatserkenntnis die Sorgepflichten für 3 Kinder nicht genannt, daher waren sie nunmehr im Erkenntnis des BFG zu berücksichtigen.

Der Gesamtzeitraum zwischen Einleitung des Finanzstrafverfahrens und Schuldspruch im behördlichen Finanzstrafverfahren liegt bei 3 Jahren, das ist eine noch angemessene Verfahrensdauer.

Zwischen Einleitung des Finanzstrafverfahrens Ende November 2021 und einer Beschuldigteneinvernahme vom 2.11.2023 besteht jedoch eine Zeitspanne von zwei Jahren ohne ersichtliche Tätigkeit der Behörde. Dies hat zu einer bedeutenden Verlängerung des Verfahrens beigetragen, weswegen ein gesondert betragsmäßig auszuweisender Abschlag für ein überlanges Verfahren von € 1.000,00 vorgenommen wird.

Die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitstrafe sind schuld- und tatangemessen und entsprechen spezialpräventiven (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von weiteren Finanzvergehen) Vorgaben.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor.

Eine in einem Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. VwGH 17.12.2021, Ra 2019/13/0038, 15.11.2024, Ra 2023/15/0076).

Graz, am 3. April 2025