Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 31. März 2025, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 4. März 2025, GZ. MA67/GZ1/2024, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 11. November 2024, GZ. MA67/GZ2/2024, wurde der Zulassungsbesitzer ZulBesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. Für Wien Nr. 9/2006, idgF, aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug überlassen worden sei, sodass es am 18. Oktober 2024 um 11:22 Uhr in 1130 Wien, Auhofstraße 130, gestanden sei.
Mit fristgerechtem Schreiben vom 19. November 2024 teilte ZulBesitzer der Magistratsabteilung 67 mit, bezugnehmend auf das Schreiben vom 11. November 2024 gebe er den Lenker wie folgt bekannt: ***Bf1***, Adr2.
Mit Strafverfügung vom 22. November 2024, GZ. MA67/GZ2/2024, lastete die Magistratsabteilung 67 ZulBesitzer an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 am 18. Oktober 2024 um 11:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Auhofstraße 130, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über ZulBesitzer eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.
Gegen die Strafverfügung vom 22. November 2024 erhob ZulBesitzer mit E-Mail vom 9. Dezember 2024 Einspruch mit der Begründung, dass für den in der Strafverfügung angegeben Zeitpunkt ein gültiger Parkschein mit der Nummer PSNr vorhanden gewesen sei.
Dem Einspruch war eine Kopie vom genannten 15-Minuten-Parkschein mit den Entwertungen 18. Oktober 2024, 11:22-11:37 Uhr, beigelegt.
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30. Dezember 2024, GZ. MA67/GZ1/2024, lastete die Magistratsabteilung 67 der Beschwerdeführerin (Bf.) an, sie habe in der Funktion der Lenkerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 am 18. Oktober 2024 um 11:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Auhofstraße 130, abgestellt, ohne dieses bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem sie eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen habe. Die Bf. könne sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich rechtfertigen und die ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntgeben.
Das Schreiben vom 30. Dezember 2024 wurde der Bf. durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung (§ 17 Zustellgesetz) am 8. Jänner 2025 zugestellt (Übernahme 24. Jänner 2025 durch Empfänger) und blieb unbeantwortet.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 4. März 2025 das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ1/2024, womit über die Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt wurde. Ferner wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt von der Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus:
"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, da bei Beginn des Abstellens weder ein Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem Organ angefertigten Fotos sowie in Ihr Konto bei Handy Parken, wonach ein elektronischer Gratis-Parkschein mit der Nr. PSNr mit 11:22 Uhr aktiviert wurde.
Bereits nach Erhalt der Organstrafverfügung wendeten Sie ein, dass es offensichtlich bei der Datenübertragung eine Zeitverzögerung gegeben hätte, die zur Ausstellung der Organstrafverfügung führte. Ein Screenshot des betreffenden elektronischen Parkscheins wurde übermittelt.
Mit E-Mail vom 24.10.2024 wurde Ihnen die Sach- und Rechtslage genauestens erläutert und auf die Möglichkeit den Rechtsmittelweg zu beschreiten hingewiesen.
Auf die folgende Lenkererhebung wurden Sie vom Zulassungsbesitzer (ZulBesitzer) als Lenker des Fahrzeuges *** [Anmerkung BFG: dieses Kennzeichen ist nicht gegenständlich] zum Tatzeitpunkt genannt.
Die Übertretung wurde Ihnen mittels Aufforderung zur Rechtfertigung in Verbindung mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme angelastet und wurden Ihnen die vom meldungslegenden Organ im Zuge der Beanstandung angefertigten Fotos in Kopie übermittelt.
Da Sie von der gebotenen Möglichkeit sich zu rechtfertigen und Ihrer Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen keinen Gebrauch gemacht haben, war das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchzuführen.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Aufforderung zur Rechtfertigung und in diesem Straferkenntnis ersichtlich ist, zumal Sie diesen Sachverhalt insgesamt unwidersprochen ließen.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung).
Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).
Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge wurde die Kontrolle des von Ihnen abgestellten Kraftfahrzeuges um 11:22:06 Uhr des genannten Tages durchgeführt. Diese Zeitangabe ist deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA 's) zur Verfügung stehen, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit sekundengenau über einen Server beziehen und vorgeben.
Mittels einer Online-Verbindung kann die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung war kein Parkschein gebucht, weshalb die Beanstandung erfolgte.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins nicht mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - und somit rückwirkend, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 11:22:24 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 11:22:00 Uhr beginnen würde - beginnt, da dies weder im Parkometergesetz, noch in den dazu ergangenen Verordnungen Deckung findet.
Entscheidend ist, ob sich der*die Lenker*in von seinem*ihrem Fahrzeug entfernt, bevor er*sie die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (den Parkschein nur dann zu aktivieren, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwirklicht der*die Lenker*in, wenn er*sie sich, ohne die Pflicht der Abgabenentrichtung zu erfüllen, vom ,abgestellten' Fahrzeug entfernt, bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 (VwGH 26.01.1998, 96/17/0354).
Weder aus den angefertigten Fotos, noch aus den Notizen zur Organstrafverfügung ergibt sich, dass Sie sich um 11:22 Uhr beim Fahrzeug befanden. Derartiges haben Sie auch nicht behauptet, sondern sich lediglich auf eine Zeitverzögerung bei der Datenübertragung berufen.
Die Nachschau bei m-parking ergab, dass Sie bereits um 11:20:47 sowie um 11:21:14 Uhr einen Gratisparkschein buchen wollten, jedoch in beiden Fällen informiert wurden, dass nicht unmittelbar nach einem vorangegangenen und abgelaufenen Parkschein eine neue Buchung zulässig ist. Dazu ist zu bemerken, dass die direkt aufeinanderfolgende Buchung mehrerer Gratisparkscheine unzulässig ist.
Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt ist, ändert nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.
Da die Parkometerabgabe (bzw. die Aktivierung des Parkscheines) bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der*die Lenker*in vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl. BFG 18.8.2015, RV/7500838/2015).
Ihre Einwendungen waren sohin nicht geeignet Sie vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten.
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er*sie nach den Umständen verpflichtet, nach seinen*ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm*ihr zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er*sie einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben."
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten der Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden, wie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden sei).
Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist mit E-Mail vom 31. März 2025 Beschwerde und brachte folgendermaßen vor:
"Beschwerde zu GZ MA67/GZ1/2024
Hiermit erhebe ich gegen den Bescheid/das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, das Rechtsmittel der Beschwerde.
Begründung:
1. Mir wurde keine Strafverfügung zum vorgeworfenen Delikt zugestellt.
2. Der Instanzenzug wurde nicht eingehalten.
3. Das Rechtsmittel des Einspruchs blieb mir somit verwehrt.
4. Die von der Behörde angeführte Behauptung, ich habe mich auf eine Zeitverzögerung bei der Datenübertragung berufen, ist unrichtig.
5. Die in der Begründung angeführten, angeblich von mir vorgebrachten Einwendungen und Vorbringen wurde von mir nicht vorgebracht.
Das mir zugestellte Straferkenntnis ist nichtig."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 1. April 2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Die Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 123 (A) am 18. Oktober 2024 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Auhofstraße 130, abgestellt, sodass es dort um 11:22 Uhr gestanden ist.
Eine Parkometerabgabe wurde dafür nicht entrichtet.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen dienstlichen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, den Anzeigedaten und den aktenkundigen Fotoaufnahmen des gegenständlichen Kraftfahrzeugs am Abstellort.
Dass die Bf. zum Beanstandungszeitpunkt die Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen 123 (A) war, ergibt sich aus der Lenkerauskunft vom 19.11.2024, aus der hervorgeht, dass der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt der Bf. überlassen hat.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
Die Bf. hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
Die Bf. macht geltend, ihr sei keine Strafverfügung zum vorgeworfenen Delikt zugestellt worden, der Instanzenzug wäre dadurch nicht eingehalten worden und ihr wäre dadurch das Rechtsmittel des Einspruchs verwehrt geblieben. Dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 30.12.2024, GZ. MA67/GZ1/2024, das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und das Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, bestreitet die Bf. jedoch nicht. Das Schreiben vom 30.12.2024 (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde der Bf. am 08.01.2025 durch Hinterlegung zugestellt und der Bf. am 24.01.2025 persönlich ausgefolgt. Die Bf. beließ dieses Schreiben jedoch gänzlich unbeantwortet.
Dazu ist festzuhalten:
Wird auf Grund einer Verwaltungsübertretung eine Organstrafverfügung ausgestellt und erfolgt keine bzw. keine fristgerechte oder ordnungsgemäße Einzahlung der damit vorgeschriebenen Geldstrafe, so wird die Organstrafverfügung gegenstandslos, jedoch ist es für das weitere Verfahren ohne Bedeutung, aus welchen Gründen der Strafbetrag nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Die Verwaltungsstrafbehörde hat in diesem Fall die Möglichkeit, eine Anonymverfügung (§ 49a VStG) und/oder eine Strafverfügung (§ 47 VStG) zu erlassen und/oder das ordentliche Verfahren (§§ 40 ff VStG) einzuleiten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Erlassung einer Organstrafverfügung oder einer Anonymverfügung zu (vgl. VwGH 22.5.1986, 86/02/0061, VwGH 27.11.1991, 91/03/0113, VwGH 17.6.1994, 93/17/0097; VwGH 20.12.1996, 96/02/0524; vgl. auch Hauer-Leukauf5, S. 1040).
Wird das Strafverfahren eingeleitet, kommen die Strafbeträge der Organstrafverfügung und/oder der Anonymverfügung nicht mehr zur Anwendung, da die Behörde bereits weitere Verfahrensschritte setzen musste.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde das ordentliche Verfahren (§§ 40 ff VStG) mit Schreiben vom 30.12.2024, GZ. MA67/GZ1/2024 (Aufforderung zur Rechtfertigung) eingeleitet.
Dieses Schreiben vom 30.12.2024 (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde der Bf. am 08.01.2025 durch Hinterlegung zugestellt und der Bf. am 24.01.2025 persönlich ausgefolgt.
Da die Bf. das Schreiben binnen der zweiwöchigen Frist (ab Zustellung) unbeantwortet beließ, erließ die belangte Behörde in der Folge am 04.03.2025 ein Straferkenntnis, mit welchem eine Geldstrafe von 75,00 Euro (bei Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und zudem gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt wurde.
Dem Beschwerdevorbringen, das Rechtsmittel des Einspruchs sei der Bf. verwehrt geblieben, ist zu entgegnen, dass ihr zu Recht die Möglichkeit zur Stellungnahme und Rechtfertigung im Rahmen des ordentlichen Verfahrens eingeräumt worden ist.
Objektive und subjektive Tatseite der im Straferkenntnis der Bf. angelasteten Verwaltungsübertretung:
Die Bf. hat die ihr angelastete Verwaltungsübertretung - Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Auhofstraße 130, ohne gültigen Parkschein - nicht bestritten.
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Bf. nicht zumindest Fahrlässigkeit (Außerachtlassung der Sorgfalt, zu der sie nach den Umständen verpflichtet und nach ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen auch befähigt war) vorzuwerfen ist.
§ 5 Abs. 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, die keine qualifizierten Schuldvoraussetzungen fordert.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008 und VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031).
Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Im Hinblick auf den bis 365,00 Euro reichenden Strafrahmen und die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe erscheint dem Bundesfinanzgericht eine Strafe von 75,00 Euro, das entspricht rund 20% der Höchststrafe, schuld- und tatangemessen.
Mündliche Verhandlung:
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 20. Mai 2025