Volltext

BFG 13.05.2025, RV/7101250/2025

Erhöhte Familienbeihilfe: Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. bzw. 25. Lebensjahres

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101250.2025 · Findok (BMF)

Normen
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache Dipl.Ing. ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Jänner 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich je vom 30. Dezember 2024 betreffend Familienbeihilfe 08.2019-12.2024 SVNR: ***NR*** , zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am 29. Juli 2024 stellte der Beschwerdeführer (Bf.) den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (Beih 3 - Eigenantrag):
Autismus Spektrum Störung, Essstörung, Diabetes mel. 1
Ich beantrage den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab
Antragstellung
Für dieses Kind wird Pflegegeld bezogen: nein
Im Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe (Beih 100) gab der Bf. als Grund an:
nie eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit wg. Autismus Spektrum Störung

Das Finanzamt wies die Anträge mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) mit folgender Begründung ab:
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihrem Kind [gemeint: Bei Ihnen - weil Selbstantragsteller] ist das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967)

Die Beschwerde wurde mit folgender Begründung erhoben:
Ich lege hiermit Beschwerde betreffend Ablehnung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe ein da Ihr Bescheid unlogisch ist.
Erstens habe die Diagnose "Autismus" nach einer sehr ausführlichen Diagnostik bei den Spezialisten der Autistenhilfe Wien zwar erst im Mai diesen Jahres bekommen. Jedoch habe ich meine, für Autismus typischen, psychischen Probleme sowie die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit (Attest Dr. Komarek) seit der Kindheit belegt und Kopien dieser frühen Befunde bei der Untersuchung abgegeben, wobei in allen Befunden Autismus typische Symptome erwähnt werden.
Zweitens belegt mein, in Kopie beiliegender, Versicherungsdatenauszug dass ich, trotz zahlreicher Versuche, offensichtlich nie arbeitsfähig war.
Drittens ist das Asperger Syndrom eine Diagnose nach ICD 10 (F84.5) und gehört zu den ,Tiefgreifenden Entwicklungsstörungen" (F84) wo sich Auffälligkeiten bereits in der frühen Kindheit und Jugend zeigen. Es ist nicht möglich die Krankheit später im Leben zu erwerben. Keinesfalls ist davon auszugehen dass die Krankheit zum Zeitpunkt der Diagnose plötzlich und erstmalig aufgetreten ist, oder sich zwischen den letzten Befunden aus 1998 und der Diagnose 2024 ohne dementsprechender Therapie oder Diagnose gebessert hatte - das war nicht der Fall. Weswegen eine Arbeitsunfähigkeit ausgerechnet ab dem Zeitpunkt der Diagnose unplausibel ist.
Viertens widerspricht sich das Gutachten wenn es einerseits korrekterweise von einem "Dauerzustand" ausgeht, dieser aber andererseits erst 05.2024 eingetreten sein soll.
Fünftens wurde ein ähnlicher Fall, der keine Vorbefunde hatte, bereits am 5.5.2020 unter der Referenznummer RV/7106317/2019 vom BFG zugunsten des Antragstellers entschieden.
Aus diesen Gründen begehre ich die Zuerkennung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe ab 2019 sowie Anerkennung meiner Autismus Diagnose ab Geburt.
Abgesehen davon möchte ich mich ausdrücklich für die freundliche Behandlung durch den begutachtenden Arzt und durch die freundliche Dame beim Finanzamt Steiermark Mitte bedanken.
Ich ersuche dringend um rasche Bearbeitung da ich meine geringfügige Beschäftigung wegen des aktuellen Krankenstandes im Juli verloren habe und möglicherweise bald nicht mehr krankenversichert bin.

Das Finanzamt erließ betreffend beide Anträge abweisende Beschwerdevorentscheidungen, dies mit gleicher Begründung:
Sachverhalt:
Am 29.07.2024 wurde ein Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe eingereicht, Antrag auf Familienbeihilfe wurde am 30.07.2024 nachgereicht. Diese Anträge wurden lt. BSB vom 28.11.2024 aufgrund der fehlenden dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21.Lebensjahr abgewiesen.
Am 07.01.2024 (eingelangt am 08.01.2024) wurde eine Beschwerde geben den Abweisungsbescheid vom 30.12.2024 eingereicht.
Das Ergebnis der erneuten BSB-Bescheinigung vom 27.02.2025 ergab einen Grad der Behinderung von 50% ab 01.03.2003 und 30% ab 01.02.2025 sowie keine dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Beweiswürdigung:
Der angenommene Sachverhalt gründet sich auf den vorliegenden Akt.
Rechtslage:
Gemäß § 14 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbstätigkeit mit mindestens 50 % des Sozialministeriumservice (SMS).
Gemäß § 4 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Die Sachverständigengutachten werden vom Sozialministeriumservice über das Bundesrechenzentrum (nach dem Auslösen durch das Finanzamt Österreich) an alle antragstellenden Personen (automatisch) übermittelt. Danach werden dem Finanzamt Österreich nur die Metadaten in Bezug auf die Anspruchsüberprüfung dem Finanzamt Österreich übermittelt, um daraufhin die Entscheidung (Bescheid/Mitteilung) zu erlassen. Das Finanzamt Österreich hat keine Einsicht in das gesamte Gutachten, die Beurteilung einer etwaigen Schlüssigkeit kann demnach nicht mehr erfolgen.
Laut Regelung gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 müssen die kumulativen Voraussetzungen erfüllt werden:
Diagnose: "voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig", Eintreten der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr.
In diesen beiden Fällen wird die erhöhte Familienbeihilfe ohne zeitliche Befristung gewährt.
Die Beschwerde muss abgewiesen werden, da die Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag sowie der dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt (werden) konnten und somit auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe über die Altersgrenze hinaus gewährt werden kann.

Mit dem Vorlageantrag wurde die Vorlage der Beschwerde beantragt und ergänzend vorgebracht:
Es erscheint (unter anderem) seltsam, dass ich, laut dem zweiten Gutachten keine Medikamente brauche, da ich, wie ebenfalls in selbigem Gutachten steht, Typ 1 Diabetes
habe.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am ***Tag***.01.1977 geboren und hat ein Studium abgeschlossen. Er hat seit 01.02.2025 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 % (50 % von 01.03.2003 bis 31.01.2025) und ist nicht dauerhaft erwerbsunfähig. Das 21. Lebensjahr vollendete er am ***Tag***.01.1998, das 25. Lebensjahr vollendete er am ***Tag***.01.2002.
Am 29.07.2024 langte ein Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung (Beih 3) bei der Behörde ein. Als bestehende Behinderung wurde "Autismusspektrumstörung, Essstörung, Diabetes Mel. 1" angegeben.
Als Antragszeitraum wurde "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung" markiert und angegeben, dass kein Pflegegeld bezogen wird.
Am 29.07.2024 wurde weiters ein Antrag auf Familienbeihilfe (Beih 100) eingebracht. Die Zuerkennung ab 01.08.2019 wurde mit dem Grund "nie eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit wg Autismus Spektrum Störung" beantragt.
Am 02.08.2024 wurde ein Auskunftsersuchen versendet, mit welchem ein Einkommensnachweis verlangt wurde.
Das Auskunftsersuchen wurde am 06.09.2024 beantwortet. Vorgelegt wurden die Einkommensteuerbescheide 2019-2023.
Mit Bescheinigung vom 27.11.2024 stellte das Sozialministeriumsservice beim Beschwerdeführer einen GdB von 50 % ab 01.03.2003 sowie eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit ab 01.05.2024 fest. Die Erwerbsunfähigkeit wird begründet mit: "eine EU kann auf Grund vorliegender Befunde ab 05/2024 bestätigt werden (Autistenhilfe mit Diagnose F84.5). Keine Brückenbefunde seit letztem psychologischen Befund Dr. Fürst 09/1998, welche eine Einschätzung der Ausprägung des Leidens 1 in dieser Zeit ausreichend ermöglichen.
Am 30.12.2024 wurden zwei Bescheide erlassen, mit denen sowohl das Beih 100 als auch das Beih 3 abgewiesen wurden.
Am 03.01.2025 langte ein Schriftstück mit der Überschrift "Einspruch/Beschwerde" bei der Behörde ein. Darin wird explizit Beschwerde betreffend Ablehnung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe eingebracht. Begründend wird ausgeführt, dass die Diagnose "Autismus" zwar erst jetzt erhalten worden sei, die damit zusammenhängenden Probleme jedoch schon länger bestanden haben. Die Probleme mit damit einhergehender Arbeitsunfähigkeit seien bereits seit der Kindheit belegt. Der Versicherungsdatenauszug belege, dass die Arbeitsfähigkeit nie eingetreten sei. Das Asperger-Syndrom gehöre zu den tiefgreifenden Entwicklungsstörungen, welche sich bereits im Kindesalter manifestieren. Es sei nicht möglich diese Krankheit später zu erwerben. Die Feststellung als Dauerzustand sei zwar richtig, dies erst ab Mai 2024 festzustellen sei unlogisch.
Am 08.01.2025 langte ein zweites Schriftstück mit der Überschrift "Beschwerde" ein. Auch hier wird explizit gegen beide Bescheide Beschwerde erhoben. Begründet wird im Wesentlichen wie in der am 03.01.2025 eingelangten Beschwerde. Zusätzlich wird ausgeführt, dass bereits beim Studium auf der Universität für Bodenkultur Familienbeihilfe bezogen wurde.
Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde ein zweites Gutachten des Sozialministeriumsservice angefordert. Mit Gutachten vom 27.02.2025 wurde ein GdB von 50 % ab 01.03.2003 und ein GdB von 30% ab 01.02.2025 festgestellt. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit konnte nicht mehr festgestellt werden. Dies wurde begründet mit "Es liegt kein Leiden welches eine Erwerbsunfähigkeit begründet vor. Kognitive Fähigkeiten sind ausreichen vorhanden, ein Hochschulstudium wurde erfolgreich abgeschlossen."
Am 24.03.2025 erließ die Behörde zwei Beschwerdevorentscheidungen korrespondierend zu den beiden als Rechtsmittel bezeichneten Schriftstücke. Die belangte Behörde wies die Beschwerden ab und führte (zusammengefasst) aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen und deshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben sei.
Am 03.04.2025 langte der Vorlageantrag ein. Darin wird die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht beantragt. Ergänzend wird angeführt, dass es seltsam erscheine, dass laut Gutachten keine Medikamente nötig seien, obwohl in selbigem Gutachten ein Typ 1 Diabetes festgehalten werde.
Beweismittel:
Metadaten der BSB-Bescheinigungen vom 27.11.2024 und 27.02.2025
Stellungnahme:
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (zB VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 20.3.2014, 2010/15/0195; 29.7.2020, Ra 2020/13/0046; 2.9.2020, Ra 2020/15/0047; 13.1.2021, Ra 2020/13/0099).
So steht bei inhaltlichem Vorliegen einer Bescheidbeschwerde das Fehlen der Überschrift "Beschwerde" dieser nicht entgegen. Ebenso wenig kann bei einer Eingabe, die keine Beschwerde darstellt, deren Bezeichnung als solche darüber hinwegtäuschen, dass keine Beschwerde vorliegt (vgl BFG 8.5.2023, RV/7400163/2020).
Das Schriftstück vom 02.01.2025 (wohl irrtümlich datiert mit 02.01.2024, eingelangt am 03.01.2025) ist als Beschwerde bezeichnet und enthält sämtliche Bestandteile, welche gemäß § 250 Abs 1 BAO für eine Bescheidbeschwerde fordert. Dabei wird explizit gegen beide abweisende Bescheide Beschwerde eingebracht.
Somit ist das am 03.01.2025 eingelangte Schriftstück als Beschwerde zu werten, welche sich sowohl gegen die Abweisung des Grundbetrages als auch gegen die Abweisung des Erhöhungsbetrages richtet.
Das Schriftstück vom 07.01.2025 (ebenfalls irrtümlich datiert mit 07.01.2024, eingelangt am 08.01.2025) kann demnach nicht ebenfalls als Beschwerde gegen beide Bescheide gewertet werden. Es handelt sich bei diesem Schriftstück somit um eine bloße Ergänzung zur Beschwerde, welche bereits wenige Tage zuvor eingebracht worden war.
Da die Beschwerde somit in einem Schriftstück gegen beide Bescheide gerichtet war, kann davon ausgegangen werden, dass der Vorlageantrag, welcher von der Beschwerde und der Beschwerdevorentscheidung in der Einzahl schreibt, gegen beide Bescheide gerichtet ist.
Daher waren von der belangten Behörde beide Bescheide dem BFG vorzulegen.
Da die Beschwerdevorentscheidungen ohne Zustellnachweis versendet wurden, gelten sie als am dritten Werktag nach Versand als zugestellt (§ 26 Abs 2 Zustellgesetz).
Zum Anspruch:
Gemäß § 6 Abs 1 FLAG haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihnen nicht Unterhalt von einem (früheren) Ehegatten zu leisten ist und für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Gemäß § 6 Abs 2 lit d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs 1 FLAG vorliegen und zusätzlich wegen einer vor dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird.
Gemäß § 8 Abs 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen.
Die Beweisregel des § 8 Abs 6 FLAG geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017).
Die Feststellung, ob auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit vorliegt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, hat nach den Bestimmungen des zitierten § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass bloßen Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles oder der untersuchten Person dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukäme; vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0134).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bf. voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist (§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967), ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310; VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG2, § 8 Rz 29 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Der Eintrittszeitpunkt einer Krankheit führt nicht automatisch dazu, dass mit Beginn einer Krankheit eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit einhergeht (BFG vom 15.02.2016, RV/4101085/2015).
Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 20 unter Hinweis auf BFG 17.7.2019, RV/7105214/2018).
Krankheiten können seit der Geburt vorliegen, auch wenn sie sich erst später manifestieren. Maßgebend ist aber der Zeitpunkt, zu dem Behinderungen (als Folge der bestehenden Krankheit) jenes Ausmaß erreichen, das eine Erwerbsunfähigkeit bewirkt (BFG vom 03.03.2022, RV/6100100/2021).
§ 6 Abs 2 lit d FLAG stellt darauf ab, dass der Vollwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs 2 lit d erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt; die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers kann immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010; s auch VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170, zum Zeitpunkt des Eintritts eines Behinderungsgrades von 50 %). Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (BFG 17.7.2019, RV/7105214/2018; Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 FLAG Rz 20).
Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Beschwerdezeitraum nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl. BFG 15.12.2017, RV/7102460/2017).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053) und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und - im Falle mehrerer Gutachten - nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063, VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023, vgl. auch die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung).
Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).
Der Verfassungsgerichtshof äußerte in seinem Erkenntnis vom VfGH 10.12.2007, B 700/07, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der Beweisführung des Grades der Behinderung oder der voraussichtlichen dauerhaften Unfähigkeit, sich selbst den Erwerb zu verschaffen. Von Gutachten könne nur nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" abgegangen werden, wenn diese nicht schlüssig seien (vgl. hierzu auch auch VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013, VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009).
Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde bzw. der Ergänzung zur Beschwerde aus, dass er seine fachärztlichen Gutachten beim Sozialministeriumsservice eingereicht hat. Diese wurden folglich bereits dort von einer sachverständigen Person gewürdigt. Diese haben allerdings nicht dazu geführt, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit früher festgestellt werden konnte.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdefrist anführt, dass er seine für Autismus typischen Probleme hat, so leuchtet dies durchaus ein, da dies, wie der Beschwerdeführer anführt, eine angeborene Störung ist.
Jedoch bedeutet eine Erkrankung an sich nicht, dass eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit jedenfalls vorliegt.
Diese muss einen gewissen Krankheitswert erreichen. Dabei kommt es nicht auf das subjektive Empfinden an, sondern auf den durch einen Sachverständigen objektivierte Krankheitswert (vgl die oben zitierte Rechtsprechung und Literatur).
Somit konnte nicht nachgewiesen werden, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr beziehungsweise während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Ansicht der Behörde liegen die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht vor.
Es wird beantragt die Beschwerden abzuweisen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf., geboren Anfang 1977, war im Beschwerdezeitraum - August 2019 bis Dezember 2024 - zwischen 42 und 47 Jahre alt.
Das 21. Lebensjahr hatte er somit im Jänner 1998 vollendet, das 25. Lebensjahr im Jänner 2002.

Sein Studium an der Universität für Bodenkultur schloss der Bf. mit dem Titel Dipl.Ing. ab (Sachverständigengutachten 27.11.2024, Beschwerdevorlage).

Untersuchung im Bundessozialamt Niederösterreich am 01 März 2004:
Anamnese:
Als Kind TE und AE, im Kindesalter allergisches Asthma bronchiale bei nachgewiesener
Gräser- und Pollenallergie. Das Asthma in den letzten Jahren aber in Remission. Bereits 1998 und 2000 labormäßig Feststellung erhöhter BZ-Werte (1998 150mg%, 2000 134mg%). 3/03 stat. Aufnahme im Rudolfspital, dort Diagnosestellung der Erstmanifestation eines DM Typ I und Einstellung auf eine Insulintherapie. Bis zu diesem Zeitpunkt keine medik. Diabetesbehandlung. Derzeit Insulintherapie nach dem Basis- Bolus-Konzept.
3 BZ-Selbstmessungen/Tag, gelegentlich Hypos. Subjektiv störend stark vermehrtes
Schwitzen und chron. Durchfälle, derzeit Studium der Landwirtschaft.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Insulin Lantus 0-0-20 E, Novoraüid 0,6E/BE
Untersuchungsbefund:
guter AEZ, 182 cm, 59 kg, RR: 120/80, Haut schweißig, sonorer KS, reines VA,
normale Herzgrenzen, keine Herzgeräusche, regulärer abdomineller Tastbefund
Status psychicus / Entwicklungsstand:
unauffällig
Relevante vorgelegte Befunde:
1998-12-29 LABOR DR. MÜHL
BZ 150mg%
2000-05-10 LABOR DR. MÜHL
BZ 134mg%, HbA1c 6,6
2003-03-28 I.MED. ABTLG. DER KA RST
Erstmanifestation eines DM Typ I
Diagnose(n):
Diab.mell. Typ I, Selbstmessung u-einstellung
Richtsatzposition: 384 Gdb: 050% ICD: E14.-
Rahmensatzbegründung:
URS, da keine Folgeschäden
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2003-03-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2004-03-02 von Reinhart C.

Im Jahr 2019 erzielte der Bf. folgende Einkünfte:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtige Bezüge
Übermittelte Lohnzettel
Bezugsauszahlende Stelle
Mag. C… GmbH 4.900,33 €
C… immoankauf GmbH 425,00 €
Einkünfte aus Leistungen 4.200,00 €

Im Jahr 2020 erzielte der Bf. folgende Einkünfte:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtige Bezüge
Übermittelte Lohnzettel
Bezugsauszahlende Stelle
Mag. C… GmbH 3.673,33 €
Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Tarifbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen
auf Grund Regelbesteuerungsoption 19.179,11 €

Im Jahr 2021 erzielte der Bf. folgende Einkünfte:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtige Bezüge
Übermittelte Lohnzettel
Bezugsauszahlende Stelle
Mag. C… GmbH 2.767,37 €
Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Tarifbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen
auf Grund Regelbesteuerungsoption 9.228,53 €

Im Jahr 2022 erzielte der Bf. folgende Einkünfte:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtige Bezüge
Übermittelte Lohnzettel
Bezugsauszahlende Stelle
Mag. C… GmbH 2.895,48 €
Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Tarifbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen
auf Grund Regelbesteuerungsoption 28.513,68 €

Sachverständigengutachten Dr. Piatti, Facharzt für Neurologie, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27. November 2024:
Begutachtung durchgeführt am 16.10.2024
Anamnese:
Der AW kommt in Begleitung eines Freundes zur Untersuchung, ist mit dem Motorrad hierher gefahren, da ihm das Fahren mit den öffentlichen Verkehrsmittel extrem schwer fällt, es sei bei ihm die Diagnose eines Autismus gestellt worden, ein diesbezüglicher psychologischer Befund der Autistenhilfe wird nachgesandt.
Derzeitige Beschwerden:
er hat Probleme in der Kommunikation, er kommt "schlecht rüber" oder versteht andere schlecht, sein Sarkasmus wird missverstanden, small talk fällt ihm schwer, vor allem in öffentlichen Verkehrsmittel schwierig wegen der vielen Leute und der Enge, hierfür nimmt er Psychopax. Er berichtet, dass er einen geringfügigen Job gehabt hätte, der seit 7/2024 beendet worden, seither hätte er Probleme mit der Krankenkasse, das macht ihm große Sorgen
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation laut Liste:- Novalgin 1-1-1
Sirdalud 4 mg 1-1-1- Zolpidem- Semglee 100 E/ml, 26 IE täglich - laut AB Dr. El Hadad)- Psychopax 15 gtt bei Bedarf- Dronabinol gtt 15-15-15
Sozialanamnese:
ledig, keine Kinder, Volksschule, Externisten-Matura, Studium Boku, Dipl.-Ing., hat dazwischen wegen seiner Zuckerkrankheit 1 Jahr Pause gemacht, sonst in Mindestzeit studiert. Studium beendet 2006, ist Gewässer-Ökologe, war immer nur geringfügig und selbständig tätig, auch in der Selbständigkeit jedoch nicht über € 11.000,- pro Jahr verdient, seit 7/24 in geringfügigen Job bei einer Steuerberatung gekündigt
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. Städter, Gemeindearzt, 11.11.1998
seit 1981 in meiner Behandlung. Aufgrund familiärer Konfliktsituationen wiederholt
psychische Probleme, die den Patienten in seiner schulischen und damit beruflichen Ausbildung beeinträchtigen
Dr. Roswitha Hanich, Psychologin
16.10.1998
von September 1985 bis Juni 1988 in regelmäßig ambulanter Psychotherapie.
14.7.2024
im Alter von 7 Jahren an der heilpädagogischen Station Niederösterreich wegen auffälligen Verhaltens zur Vorstellung gebracht... beschrieben als introvertiert, desinteressiert in Kontakt zu anderen beschrieben, das Interesse ausschließlich Natur und Tiere... ich erinnere mich, dass ***Vorname*** sehr gerne zu den über einen längeren Zeitraum stattfinden wöchentlichen therapeutischen Sitzungen kam und dafür seinen Interessen entsprechend Unterlagen mitbrachte. Wechselweise Kommunikation war nur in geringem Ausmaß möglich ... Befunde liegen keine vor.
Klinisch psychologischer Befund Mag. Dr. Fürst, Psychologin, 20.9.1998
aus psychologischer Sicht ist die Ausbildbarkeit des Patienten für die Vergangenheit aufgrund des eingangs beschriebenen Symptomen als äußerst problematisch zu sehen, da aufgrund der Persönlichkeitsentwicklungsstörung, der Autoritätskrise, des Vaterprotests und der angstvoll depressiven Gemütslage des Patienten in der Vergangenheit eine Leistungserbringung äußerst schwierig gewesen war
Nervenärztlicher Befund Dr. Komarek, FA Neurologie/Psychiatrie, 11.11.1998
steht wegen Depression mit psychosomatischen Reaktionen, Panikattacken bei mir in psychiatrischer Behandlung.
Fachärztliches Attest Dr. Paul Földes, FA Psychiatrie/Neurologie, 22.7.2024
bei dem Patienten liegt eine Störung aus dem Autismus-Spektrum vor, die sich im Wesentlichen einerseits in Beeinträchtigungen im Bereich der sozialen Interaktionen, andererseits im überdurchschnittlich starken Bedürfnis nach Klarheit, Struktur und Ruhe in seinem Umfeld, insbesondere auch in seinem Arbeitsumfeld ... bereits im Alter von 7 Jahren an der heilpädagogischen Station NÖ in Behandlung, mehrfache psychiatrische Konsultationen und Therapien später. Angesichts seiner Defizite war Herr Dl ***Nachname*** nicht in der Lage, nach Abschluss seines Studiums beruflich Fuß zu fassen und war niemals in einem über die Geringfügigkeit hinausgehende Arbeitsverhältnis.
Fachärztliche Stellungnahme, Psychiatrische Praxis Meidling, Dr. Si-John Park, FA Psychiatrie, 26.9.2024
Diagnose: Asperger-Syndrom, Diabetes mellitus Typ 1, Z.n. Sturz 2016 und 2017 mit Polytrauma, chronisches Schmerzsyndrom, neurogene Blasenstörung
... ein Asperger Syndrom bekannt, das sich vor allem im Bereich der sozialen Interaktion für den Betreffenden nachteilig auswirkt ...immer wieder zu inadäquaten Reaktionen ... in der Folge zu fundamentalen Störungen in Beziehungen kommt... große Probleme, soziale Anforderungen im beruflichen Kontext zu erfüllen, wodurch stabile berufliche Verhältnisse bisher nicht etabliert werden konnten. Ebenfalls leidet der Patient unter den Symptomen Desorganisiertheit und Vermeidungsverhalten ... was ebenfalls im Berufsleben die erforderliche Leistungsfähigkeit massiv einschränkt.
Vorgutachten FLAG, Innere Medizin, 1.3.2004
Diagnose: Diabetes mellitus 1, 50%, unterer Rahmensatz da keine Folgeschäden
Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
Nachgereichter Befund:
Klinisch psychologischer Befund Autistenhilfe, 17.5.2024
Asperger-Syndrom, F84.5
Empfehlung: fachärztliche Abklärung bezüglich einer Verschlechterung der rezidivierend depressiven Symptomatik. Weiters Psychotherapie.
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Weiß nicht wohin damit ?????????!!!!!!!!!!!!
..... 4. Klasse AHS sitzen geblieben, auch das Wiederholungsjahr nicht geschafft. Kontakt
habe damals zu 2 Jungen bestanden ... auf der HLA Forstwirtschaft eine Klasse
übersprungen, allerdings weiterhin ein Außenseiter geblieben und damals auch begonnen,
viel Schule zu schwänzen und Alkohol zu konsumieren. Recht rasche Schulabbruch, der
Versuch in 2 Lehrausbildungen Fuß zu fassen habe auch rasch geendet. Nach Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung in Mindeststudienzeit Studium der Landwirtschaft und Gewässerökologie abgeschlossen, damals habe er eben eine Beziehung sowie Kontakte zu Studienkollegen gepflegt, danach einige Zeit selbständig gewesen, wobei er Fischtreppen gebaut habe. Dass er dies sehr gut gemacht habe, es ihm aber schwer gefallen Kunden zu akquirieren und seine Arbeit zu verkaufen. Er sei gerne gereist, wobei es ihm auf Reisen deutlich leichter gefallen ist soziale Kontakte zu knüpfen. Aktuell arbeitet er geringfügig
und lebt von seinen Rücklagen aus der Zeit der Selbständigkeit... dass Herr ***Nachname*** die
Kriterien für die Diagnose einer Autismus-Spektrum Störung ohne Störung der
intellektuellen Entwicklung und mit milder oder keiner Beeinträchtigung der funktionellen Sprache Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
HN: stgl. Unauffällig
OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, rechte OE kann nur 170 °
gestreckt werden (Z.n. Olecranonfraktur), VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten
UE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Babinski bds. negativ, MER abgeschwächt, ASR
nicht auslösbar
Sensibilität: stgl. Unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
Stand und Gang: unauffällig Psycho(patho)logischer Status:
AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, wirkt etwas unsicher mit häufigen Nachfragen, Stimmung indifferent, etwas ängstlich, vor allem aber besorgt unterlegt, Realitätssinn
erhalten, Auffassung, Konzentration unauffällig beschrieben, soziale Schwierigkeiten Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

gz Asperger Autismus
unterer Rahmensatz, da andauernde Beeinträchtigungen im sozialen Bereich fassbar; Hochschulstudium mit Abschluß anamnestisch keine Vollzeiterwerbstätigkeiten möglich

03.04.02

50

insulinpflichtiger Diabetes mellitus
unterer Rahmensatz, bei gutem Allgemeinzustand

09.02.0

30

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 im GdB nicht weiter angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
neurogene Blasenstörung, da diesbezüglich kein urologisch/neurologischer Befund vorliegend
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Leiden 1 wird neu aufgenommnen, Leiden 2 bei gutem Allgemeinzustand um 2 Stufen herabgesetzt
GdB liegt vor seit: 03/2003
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
GdB von 50% vorliegend seit 03/2003 - idem zum VGA
Herr ***Vorname*** ***Nachname*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen: JA
Dies besteht seit: 05/2024
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
eine EU kann auf Grund vorliegender Befunde ab 05/2024 bestätigt werden (Autistenhilfe mit Diagnose F84.5). Keine Brückenbefunde seit letztem psychologischen Befund Dr. Fürst 09/1998, welche eine Einschätzung der Ausprägung des Leidens 1 in dieser Zeit ausreichend ermöglichen.
X Dauerzustand

Sachverständigengutachten Dr.in Aboulenein-Djamshidian, Fachärztin für Neurologie, vom 27. Februar 2025:
Begutachtung durchgeführt am 27.02.2025
Anamnese:
Autismus
Die letzte Begutachtung erfolgte am 16.10.2024 mit Anerkennung von 50 % GdB
Dauerzustand für die Diagnosen "gz Asperger Autismus 50%, insulinpflichtiger Diabetes mellitus 20".
Derzeitige Beschwerden:
Der AW kommt gehend ohne Hilfsmittel. Er sei 48 Jahre alt.
Er wäre bereits im Oktober 2024 vorstellig gewesen, und hätte eine Beschwerde erhoben, da die Erwerbsunfähigkeit erst ab Mai 2024 bestätigt worden wäre - er würde diese aber ab der Kindheit benötigen. Deswegen hätte er Probleme mit der Krankenversicherung, da er immer geringfügig beschäftigt gewesen wäre. Er hätte seinen Job im Juli 2024 verloren. Er sei seit März 2024 im Krankenstand.
Wenn er die Krankenversicherung verlieren würde, würde er kein Insulin mehr bekommen.
Vor einem Jahr sei die Diagnose Autismus gestellt worden. Nun hätte er herausgefunden, dass er speziell sei. Er könne sich nur auf eine Sache konzentrieren - dies sei derzeit das Fotographieren. Sogar essen oder kochen sei für ihn kompliziert. Das Fotomotiv sei nicht wichtig, es gehe um Licht und Schatten.
Er mache seit der Diagnosestellung Psychotherapie, dies 1x/Woche. Er sei fachärztlich-psychiatrisch in Betreuung (keine Befundvorlage). Befunde wolle er nachreichen.
Die Primärdiagnose sei früher die Depressionen gewesen, nun sei die Primärdiagnose der Autismus. Medikamentös sei er nicht eingestellt. Wenn er sensorisch überfordert sei, dann würde er sich zu Hause unter der Decke verstecken und hätte Probleme ans essen zu kommen. Er würde dann Kontakten aus dem Weg gehen.
Ausbildung: Nach der VS hätte er die 4. Klasse AHS 2x wiederholt (negativ) und hätte dann die HLA Forstwirtschaft besucht. Er hätte dann die Schule abgebrochen - wegen sozialen Problemen, er hätte auch vermehr Alkohol konsumiert.
2 Lehrausbildungen hätte er abgebrochen. 1998 hätte er die Externisten-Matura und ein Studium an der Boku absolviert. Er sei dann entweder selbstständig oder geringfügig tätig gewesen, da er keinen Job gefunden hätte - die meisten hätten ihm gesagt, dass er überqualifiziert wäre. Er denke dies sei eine Ausrede.
Zuletzt hätte er bis Juli 2024 bei einem Steuerberater geringfügig gearbeitet.
Er wisse nicht was Freunde seien. Er hätte wenige soziale Kontakte, und diese auch selten.
In der Freizeit würde er fotografieren. Gereist wäre er zuletzt 2023, da hätte er weniger Probleme mit sozialen Kontakten, da er sich mit der Gestik verständige.
Im ADL- Bereich sei er selbstständig.
Es bestehe keine Erwachsenenvertretung, auch kein PG Bezug.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen: Psychotherapie
Medikamente: keine
Hilfsmittel: Brille
Sozialanamnese:
Ledig, wohne alleine im 2. Stock ohne Lift. keine Kinder. Beruf: Gewässerökologie, dzt.
Nik: 2 Tabak/Woche
Alk: 0
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Nachgereichte Befunde Dr. Si-John Park, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, 26.09.2024
Diagnosen:
F84.5 Asperger-Syndrom
Diabetes mellitus I
Z.n. Sturz 2016 und 2017 mit Polytrauma
Chronisches Schmerzsyndrom
Neurogene Blasenstörung
Klinischer Status:
Wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Konzentration, Aufmerksamkeit, Gedächtnis reduziert. Der Ductus kohärent. Kein Hinweis auf inhaltliche Denkstörungen und Sinnestäuschungen.
Stimmung:
unauffällig. Antriebsminderung. Kein Hinweis auf akute Eigen- und Fremdgefährdung.
Der Patient beschreibt ein Zustandsbild, das von Desorganisiertheit, Vermeidungsverhalten
in Bezug auf
administrative Tätigkeiten, Schlafstörung und Antriebsminderung bzw. reduzierter Belastbarkeit
gekennzeichnet ist.
Beim Patienten ist ein Asperger-Syndrom bekannt, das sich vor allem im Bereich der sozialen Interaktion für den Betreffenden nachteilig auswirkt. Der Patient kann in diesem Zusammenhang sein Verhalten nicht an die jeweilige soziale Situation anpassen, so dass es immer wieder zu inadäquaten Reaktionen gegenüber dem Interaktionspartner und in weiterer Folge zu fundamentalen Störungen in Beziehungen kommt. Dadurch hat der Patient große Probleme, soziale Anforderungen im beruflichen Kontext zu erfüllen, wodurch stabile berufliche Verhältnisse bisher nicht etabliert werden konnten.
Ebenfalls leidet der Patient unter den Symptomen Desorganisiertheit und Vermeidungsverhalten, welche ebenfalls in Zusammenhang mit dem Asperger-Syndrom zu sehen sind und einer Therapie nur schwer zugänglich sind. Diese strukturell tief verankerten Persönlichkeitsstörungen haben zur Folge, dass der Patient administrative und organisatorische Aufgaben im Alltag vermeidet oder nicht suffizient ausführen kann, was ebenfalls im Berufsleben die erforderliche Leistungsfähigkeit massiv einschränkt.
All die genannten Defizite haben dementsprechend einen stark limitierenden Effekt auf die Arbeitsfähigkeit.
Dr. Komarek, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, 11.11.1998
(Der Bf.) steht wegen einer Depression mit psychosomatischen Reaktionen, Panikattacken bei mir in psychiatrischer Behandlung. Diese wird ergänzend zu der Psychotherapie bei Frau Dr. Fürst durchgeführt. Die Erkrankung hat sich seit der Kindheit entwickelt, sie ist entwicklungsbedingt anzusehen, und (der Bf.) konnte aufgrund dieser psychiatrischen Erkrankung auch keine berufliche Ausbildung machen. Die Fähigkeit zu einer beruflichen Ausbildung könnte durch eine Therapie, wie sie derzeit durchgeführt wird zu erreichen sein. Dr. Roswitha Hanich-Klinische Psychologin, 14.07.2024
(Der Bf.) wurde von seiner Mutter im Alter von etwa 7 Jahren an der Heilpädagogischen Station Niederösterreich wegen seines für sie und auch die Klassenlehrerin auffälligen Verhaltens zur Vorstellung gebracht.
(Der Bf.) wurde von der Mutter als introvertiert und desinteressiert an Kontakten zu anderen Kindern beschrieben, was beunruhigend war.
Sein Interesse wäre fast ausschließlich auf Natur und Tiere konzentriert.
Ich war zu dieser Zeit als Klinische Psychologin an der Heilpädagogischen Station Niederösterreich tätig und verfüge auf Grund der lang zurückliegenden Zeit über keine (den Bf.) betreffende Unterlagen, wie psychologische Tests oder therapeutische Aufzeichnungen.
Ich erinnere mich aber, daß (der Bf.) sehr gerne zu den über einen längeren Zeitraum stattfindenden wöchentlichen therapeutischen Sitzungen kam und dafür, seinen Interessen entsprechend, jeweils diverse Spiele, Bücher und andere Unterlagen mitbrachte.
Eine wechselweise Kommunikation war nur in geringem Ausmaß möglich. Es lag ihm mehr an seinen fast "dozierenden" Erklärungen, die er wortgewandt wie nach einem zurechtgelegten Konzept vorbrachte. Die für das Alter unübliche Wortwahl war dabei sehr gewählt und differenziert, die begleitende Mimik eher ernst und monoton.
Es entstand der Eindruck, dass ihm mein Zuhören nicht wichtig war, konkrete Fragen zu den mitgebrachten Materialien wurden meist übergangen, Fragen nach seiner sozialen Befindlichkeit wurden ausweichend bis gar nicht beantwortet.
Zum Ende dieser Therapie habe ich keine Erinnerungen, es könnten vielleicht die Schulferien gewesen sein. Dr Földes, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, 22.07.2024
(Der Bf.) … hat mich zum Zwecke einer Diagnostik und eventueller Therapie konsultiert
Bei dem Patienten liegt eine Störung (aus) dem Autismus-Spektrum vor. …Aufgrund dieser Störung, die damals noch nicht als solche diagnostiziert werden konnte, war (der Bf.) bereits im Alter von etwa 7 Jahren an der Heilpädagogischen Station Niederosterreich in Behandlung, später erfolgten mehrfache psychiatrische Konsultationen und Therapien
Angesichts seiner Defizite war (der Bf.) nicht in der Lage, nach Abschluss seines Studiums beruflich Fuß zu fassen und war niemals in einem über die Geringfügigkeit hinausgehende Arbeitsverhältnis.
Aufgrund dessen war (der Bf.) zu keinem Zeitpunkt in der Lage, selbständig für seinen Unterhalt zu sorgen und ist auch - zumal es sich um einen chronischen Zustand handelt - langfristig aufgrund seiner psychischen Defizite hinsichtlich seiner Leistungs- und Arbeitsfähigkeit erheblich behindert, sodass eine Erlangung der Erwerbsfähigkeit realistischerweise nicht zu erwarten und er somit dauerhaft nicht in der Lage ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Zumal die Erkrankung des Patienten, die ihn seit ihrem Beginn an der regelmäßigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit hinderte und ihn somit dauernd außer Stande setzte, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erwiesenermaßen schon vor seinem 21. Lebensjahr begonnen hat. scheinen die medizinischen Voraussetzungen für eine erhöhte Familienbeihilfe wie auch für eine Berufsunfähigkeitspension vorzuliegen. Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Reduziert
Größe: 186,00 cm Gewicht: 62,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Neurologischer Status:
wach, voll orientiert, kein Meningismus
Caput: HN II-XII unauffällig.
OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und
distal 5/5, könne rechten Arm nicht gut abbiegen und ausstrecken und linken Arm nicht komplett heben, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie,
MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits,
Pyramidenzeichen negativ.
UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: keine Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ.
Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig
Romberg: unauffällig
Unterberger: unauffällig
Zehen- und Fersengang: unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Mobilitätsstatus: Gangbild: sicher ohne Hilfsmittel, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel.
Führerschein vorhanden
Psycho(patho)logischer Status:
wach, sehr kommunikativer Mann, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1 gz Asperger Autismus
Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, Hochschulstudium und Reisen möglich, sehr kommunikativ, keine maßgeblichen Einschränkungen fassbar.

03.04.01

30

2 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage
Unterer Rahmensatz-übernommen vom Vorgutachten, da keine aktuelle Medikamentenliste

09.02.02

30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden Position 1 wird von Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Verglichen mit dem Vorgutachten 10/2024: Leiden 1 wird um 2 Stufen abgesenkt, da gebessert.
Leiden 2 unverändert.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern:
X ja nein
GdB liegt vor seit: 02/2025
GdB 50 liegt vor seit: 03/2003
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Ab dem Untersuchungstag wird ein GdB von 30 v.H. festgesetzt.
(Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Es liegt kein Leiden welches eine Erwerbsunfähigkeit begründet vor. Kognitive Fähigkeiten sind ausreichend vorhanden, ein Hochschulstudium wurde erfolgreich abgeschlossen.
X Dauerzustand

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen, insbesondere den wiedergegebenen Sachverständigengutachten und den vom Bf. vorgelegten Unterlagen (Einkommensteuerbescheide), die unbedenklich sind.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Nach § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährigen Kinder.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 FLAG vorliegen und zusätzlich wegen einer vor dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird.

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe um näher angeführte Beträge monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist.

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet:

03.04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen
Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit
(Borderline-Störungen).
Andauernde Persönlichkeitsveränderungen im Erwachsenenalter.
Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen.

03.04.01 Persönlichkeit- Verhaltensstörung 10 - 40% mit geringer sozialer Beeinträchtigung
10 - 20 %
Mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in nur ein oder zwei sozialen Bereichen
30 - 40 %:
Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen

03.04.02 Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit 50 - 70 %
maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen
Ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche

03.04.03 Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit schweren/ 80 - 100 %
schwersten sozialen Beeinträchtigungen
Schwere durchgängige soziale Beeinträchtigung
Schwere Beeinträchtigung in allen Bereichen der Kommunikation

Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa VwGH 24.06.2010, 2009/16/0127). Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa VwGH30.1.2014, 2012/16/0052). Nichts anderes gilt für die Entscheidung über den gemäß § 10 Abs. 1 FLAG gesondert zu beantragenden Erhöhungsbetrag (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0003).

Zufolge den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (vgl. VwGH 20.09.1995, 95/13/0134, VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105, VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123, VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009).

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind (VwGH vom 20.09.1995, 95/13/0134).

Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden (vgl. 2007/15/0019, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053) und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und - im Falle mehrerer Gutachten - nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063, VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023, vgl. auch Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung).

Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).

Andere als behinderungskausale Gründe (wie zB mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitswilligkeit oÄ - siehe zu einer vergleichbaren Rechtslage im Bereich der Invaliditätspension OGH 19.9.2000, 10ObS240/00t) dürfen für die Beurteilung ebensowenig herangezogen werden, wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa auch durch eine Verschlimmerung des Leidens oder durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 aaO).

Der Verfassungsgerichtshof äußerte in seinem Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der Beweisführung des Grades der Behinderung oder der voraussichtlichen dauerhaften Unfähigkeit, sich selbst den Erwerb zu verschaffen. Von Gutachten könne nur nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" abgegangen werden, wenn diese nicht schlüssig seien (vgl. hierzu auch auch VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013, VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009).

Zur Schlüssigkeit von Gutachten des Sozialministeriumservice besteht umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (vgl. etwa BFG 20.04.2015, RV/7103843/2014; BFG 06.04.2015, RV/7103602/2014; BFG 23.03.2015, RV/7105504/2014; BFG 02.03.2015, RV/7100039/2015; BFG 17.03.2014, RV/7100539/2014).

Formale Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice

Bescheinigungen des Sozialministeriumservice müssen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhen.

Die Beweisregel des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor.

Gemäß ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungsgerichtshofes sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden (vgl. VfGH 7.10.2014, E 22.6.2002, V53/1; VwGH 21.12.2005, 2003/04/0184 uvam.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bislang keine Bedenken gegen die Erstattung von Bescheinigungen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen herangezogene Ärzte (VwGH 18.11.2008, 2006/15/0122).

Weder das Behinderteneinstellungsgesetz (vgl. VwGH 24.6.1997, 96/08/0114) noch das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 enthalten eine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach im allgemeinen kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an.

Inhaltliche Anforderungen an das Gutachten des Sozialministeriumservice

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27.4.2016, Ra 2015/10/0076, mwN) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, mwN) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015).

Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, mwN).

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013).

Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015 oder VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, mwN).

Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa VwGH 8.8.1996, 96/14/0043).

Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, mwN). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 17.7.1997, 95/09/0062).

Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, hat ein solches - nach der Rechtsprechung des VwGH - Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).

Der Verwaltungsgerichtshof erwog im Erkenntnis vom 2.07.2015, 2013/16/0170, unter Hinweis auf VwGH Ra 2014/16/0010 vom 20.11.2014:
Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einem Grad von mindestens 50 v.H. kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht."

Das Bundesfinanzgericht erwog im Erkenntnis vom 11.04.2018, RV/2100996/2017, im Zusammenhang mit einer seit Geburt bestehenden Autismus-Spektrum-Störung betreffend das im Beschwerdezeitraum zwischen 6 und 10 Jahre alte Kind:
Die steuerliche Vertretung der Bf. bemängelt, dass die Sachverständigen des Sozialministeriumservice in ihren Gutachten nicht einen Grad der Behinderung von zumindest 50% für fünf Jahre rückwirkend festgestellt haben, da bereits ein frühkindlicher Autismus bzw. eine Autismus-Spektrums-Störung im frühkindlichen Alter vorgelegen habe; die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe erst ab Mai 2017 sei nicht nachvollziehbar.
Der klinisch-psychologische Befund des Vereins "B" vom 02.05.2017 wurde in den Sachverständigen-Gutachten des Sozialministeriumsservice vom 24.06.2017 und 14.08.2017 berücksichtigt. Die in der Beschwerde zusätzlich angeführten Erkrankungen bzw. Operationen verursachen lt. Sachverständigen-Gutachten vom 24.06.2017 keine Beschwerden.
Im Sachverständigen-Gutachten vom 30.07.2012 wurde der Gesamtgrad der Behinderung auf 40% reduziert, da der Sohn der Bf. drei Jahre vom IZB-Team betreut worden ist und dadurch Entwicklungsrückstände in vielen Bereichen aufgeholt worden sind und auf Grund des vom Sachverständigen erhobenen Untersuchungsbefundes.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass bereits seit Geburt bzw. Frühkindalter ein Grad der Behinderung von zumindest 50% vorgelegen sei, führt der Sachverständige des Sozialministeriumservice im Gutachten vom 14.08.2017 aus:
"Festzuhalten ist hierzu, dass sich die Einschätzung des Behinderungsgrades nach FLAG auf tatsächliche Funktionseinschränkungen bzw. Auswirkungen von Erkrankungen im Alltag bezieht; selbstverständlich im Vergleich mit dem üblichen altersgemäßen Entwicklungsverlauf. Eine Behinderung ergibt sich daher aus den Einschränkungen einer Erkrankung im Vergleich zum gleichaltrigen Normkollektiv und nicht aus der Anlage für eine Erkrankung per se. Gerade bei Entwicklungsstörungen wird anfangs eine leichte Abweichung beobachtet, die sich im Verlauf der weiteren Entwicklung dann immer weiter verstärkt bis sich ein "erheblicher" Rückstand bzw. eine "erhebliche" Abweichung vom natürlichen Verlauf manifestiert. Aus diesem Grund erfolgte dann auch 04/2017 eine intensivere Abklärung, nachdem zuvor durch ein IHB-Team 2012 eher nur mäßige Einschränkungen beschrieben werden. Daher ist auch bei einer Veranlagung zu einer Autismus-Spektrum-Störung unmittelbar nach der Geburt und auch eine Zeit danach noch gegenüber dem nicht betroffenen Säugling und Kleinkind nicht automatisch eine Schwerbehinderung gegeben, sondern entwickelt sich erst mit der Zeit, manchmal auch in verschiedenen Phasenabläufen."

Im Erkenntnis vom 28.05.2020, RV/2100020/2019, erwog das Bundesfinanzgericht:
Der Bf. bemängelt, dass die Sachverständigen des Sozialministeriumservice in ihren Gutachten nicht einen Grad der Behinderung von zumindest 50% für fünf Jahre rückwirkend festgestellt haben, da eine Autismus-Spektrum-Störung eine angeborene Erkrankung sei und immer von Geburt an bestehe; ein Grad der Behinderung von 50% erst ab November 2017 sei nicht nachvollziehbar.
Die mit dem Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe vorgelegten Befunde und sonstige Nachweise wurden entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in allen Sachverständigengutachten des Sozialministeriumsservice berücksichtigt (siehe "Zusammenfassung relevanter Befunde"). Ein Verweis auf ein Vorgutachten beinhaltet selbstverständlich den gesamten Inhalt samt zu Grunde gelegter Befunde.
Der mit dem Vorlageantrag zusätzlich übermittelte Arztbrief des Dr. ***9*** vom 23.11.2018 und der nachträglich vorgelegte Befund der Dr. ***1*** vom 15.05.2020 widersprechen den Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice nicht, da - wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat - eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einem Grad von mindestens 50 v.H. durchaus die Folge einer Krankheit sein kann, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht.

Im Erkenntnis vom 03.11.2022, RV/5100544/2022 (das einen Steuerpflichtigen mit der Behinderung Kombinierte Persönlichkeitsstörung, chronifizierte Depression; Pos.Nr. 03.06.02, betraf) erwog das Bundesfinanzgericht:
Im vorliegenden Fall konnten von der Bf. keine Befunde vorgelegt werden, die für die Sachverständigen den Schluss zugelassen hätten, dass beim Sohn der Bf. bereits vor dem 21. bzw. 25. Lebensjahr eine zu einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit führende geistige oder körperliche Behinderung eingetreten ist, da solche Befunde erst ab 1994 vorliegen.

Im Erkenntnis vom 06.10.2023, RV/5100671/2023, erwog das Bundesfinanzgericht:
Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Behinderungsgrad selbst bei gleichbleibendem Krankheitsbild auch vom Alter des Kindes abhängt. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes etwa stellt sich je nach Alter des Kindes unterschiedlich dar, da die Fertigkeiten, die ein Kind im Kindergartenalter beherrschen sollte, sich wesentlich von jenen, die beispielsweise von einem Schulkind erwartet werden, unterscheiden. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes ist daher immer im Vergleich zum Entwicklungsstand gleichaltriger gesunder Kinder zu sehen. So kann schon im Kindergartenalter ein gewisser Entwicklungsrückstand vorliegen, der sich aber bis zum Schulalter weiter vergrößern und einen höheren Behinderungsgrad herbeiführen kann (vgl. UFS 20.11.2012, RV/2918-W/12; Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG2 § 8 Rz 11 unter Hinweis auf UFS 30.6.2009, RV/1997-W/09).

Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31.03.2025, RV/7101886/2024, betrifft die Tochter einer Beschwerdeführerin, die an der Erkrankung Asperger Autismus litt:
Zu beurteilen war der Sachverhalt, dass in den Monaten Mai 2020 bis September 2021 und danach (bis November 2023) kein Grad der Behinderung von mindestens 50% vorlag "und die Tochter … nicht voraussichtlich dauerhaft erwerbsunfähig (war). Der Gesundheitszustand … hat sich im streitgegenständlichen Zeitraum (und bereits davor) stetig verschlechtert. ***K*** hat am TT.05.2021 das 25. Lebensjahr vollendet. Sie ist aufgrund ihrer Erkrankung (Asperger Autismus, Zwangsgedanken, depressive Episode) ab Dezember 2023 voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (Behinderungsgrad seither 50%). Mit Oktober 2021 wurde vom Finanzamt Österreich die Auszahlung der Familienbeihilfe (Grundbetrag) an die Bf für ***K*** eingestellt, … .
Hierüber wurde erwogen:
Dass sich der Gesundheitszustand von ***K*** im streitgegenständlichen Zeitraum (und bereits davor) stetig verschlechtert hat, weshalb dem Abspruch über Zeiträume ab Mai 2020 nicht die Rechtskraft des Abweisungsbescheides vom 02.04.2020 entgegensteht, ergibt sich aus dem Parteienvorbringen, dem offenbar seitens der belangten Behörde gefolgt wird (da sie den Antrag der Bf vom 21.08.2021 sonst - mangels Änderung der Sachlage - wohl insgesamt und nicht nur hinsichtlich der Zeiträume von Oktober 2016 bis April 2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hätte). Die Verschlechterung kommt auch in den von der Bf vorgelegten Befunden (zB von Dr. ***L***) zum Ausdruck, in denen etwa davon die Rede ist, dass ***K*** seit mindestens März 2019 aufgrund ihrer Symptome in ihrem Studienfortschritt eingeschränkt ist (Anmerkung: Seit März 2019 ist ***K*** auch laufend in Behandlung bei Dr. ***L***; im vorgelegten Befund vom 28.09.2021 spricht Dr. ***L*** im Vergleich zum Befundbericht vom 11.03.2021 nicht mehr von Zwangsgedanken und Schlafstörungen, sondern von starken und massiven Zwangsgedanken und häufigen Schlafstörungen; laut Befundbericht vom 22.11.2021 von Dr. ***L*** sei die Medikation auf Grund zunehmender Symptomatik gesteigert worden.). Im Februar 2022 hat sich die Bf offenbar dazu veranlasst gesehen, ***K*** psychologisch testen zu lassen (siehe das Gutachten von Frau Mag. ***P***, wonach sich bei ***K*** eine ausgeprägte Zwangsstörung zeige; vgl auch die SMS-Bescheinigung vom März 2022, wonach ***K*** bei der Untersuchung gesagt habe, sie möchte bekannt geben, dass sich ihr Zustand verschlechtert habe.). Seit Februar 2022 befindet sich ***K*** regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung bei der Psychotherapeutin ***G*** M.A. Im November 2022 hält Dr. ***L*** in seinem Befundbericht fest, dass die Zwangsgedanken schlimmer geworden seien. Im November 2022 und Dezember 2023 wurde ***K*** erneut psychologisch getestet (siehe die Gutachten von Mag. Dr. ***O***; im November 2022 diagnostizierte Mag. Dr. ***O*** zusätzlich eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode, im Dezember 2023 spricht Mag. Dr. ***O*** bereits von einer hochgradig ausgeprägten depressiven Episode). Im November 2022 wurde ***K*** letztlich auch vom Sozialministeriumservice ein Grad der Behinderung von 40% (seit 11/2022) und im März 2024 ein Grad der Behinderung von 50% (seit 12/2023) bescheinigt.

Im Erkenntnis vom 19.06.2023, RV/7101144/2023, erwog das Bundesfinanzgericht:
Die Feststellung, ob auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit vorliegt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, hat nach den Bestimmungen des zitierten § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass bloßen Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles oder der untersuchten Person dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukäme; vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0134).

Betreffend den Bf. wurden (soweit aktenkundig) drei Sachverständigengutachten erstellt, das erste am 01. März 2004, das zweite am 27. November 2024 und das dritte am 27. Februar 2025.

Das erste Gutachten betraf die nicht beschwerderelevante Funktionseinschränkung Diabetes mellitus. Weiterer diesbezüglicher Ausführungen bedarf es dementsprechend nicht.

Das Fachgebiet der beiden Sachverständigengutachter der in den Jahren 2024 bzw. 2025 erstatteten Gutachten ist das fachärztliche für Neurologie, Arzt für Allgemeinmedizin bzw. für Neurologie.

Beiden Begutachtungen liegen (lediglich) Befunde aus den Jahren 1998 und 2024 zu Grunde.

Unstrittig ist, dass das Asperger-Syndrom zu den tiefgreifenden Entwicklungsstörungen gehört, welche sich bereits im Kindesalter manifestieren, dass es nicht möglich ist, diese Krankheit später zu erwerben und dass die Entwicklungsstörung des Bf. im Alter des Bf. von 7 Jahren dazu geführt hatte, dass er an der heilpädagogischen Station Niederösterreich wegen auffälligen Verhaltens zur Vorstellung gebracht wurde.

Auf Grund dieser Umstände ist jedoch das Schicksal der Beschwerde aus folgenden Gründen (noch) nicht entschieden:

Gemäß den obigen Rechtsausführungen ist nicht entscheidungswesentlich, dass betreffend einen bestimmten Zeitpunkt - Erreichung des 21. bzw. 25. Lebensjahres - eine Erkrankung, wie bspw. seit Geburt, besteht, sondern ab welchem Zeitpunkt mittels eines ärztlichen Sachverständigengutachtens die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festgestellt werden kann.

Betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, traf die Letztgutachterin die Beurteilung, dass kein Leiden welches eine Erwerbsunfähigkeit begründet vorliegt und stützte diese auf die Feststellung: "Kognitive Fähigkeiten sind ausreichend vorhanden, ein Hochschulstudium wurde erfolgreich abgeschlossen". Der Vorgutachter hatte die Frage, ob der Bf. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, davor mit "JA" beurteilt und den Zeitpunkt hierfür mit "05/2024" festgelegt und dies begründet: "eine EU [Anmerkung des Richters: Erwerbsunfähigkeit] kann auf Grund vorliegender Befunde ab 05/2024 bestätigt werden (Autistenhilfe mit Diagnose F84.5). Keine Brückenbefunde seit letztem psychologischen Befund Dr. Fürst 09/1998, welche eine Einschätzung der Ausprägung des Leidens 1 in dieser Zeit ausreichend ermöglichen." Die Begründung des Vorgutachters steht mit dem Akteninhalt im Einklang, gemäß welchem lediglich Befunde aus den Jahren 1998 und 2024 vorliegend sind.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass im innerhalb dieses 25-jährigen Zeitraumes, in dem "Brückenbefunde" fehlen, das erste (im Bundessozialamt erstellte) Gutachten aus dem Jahr 2004 fällt, in welchem nur die Funktionseinschränkung "Diabetes" angeführt ist, behandelt bzw. abgehandelt wurde.

Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen und der obigen Rechtsausführungen ist nicht zu erkennen, dass eine Unfähigkeit des Bf., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, auf den Zeitpunkt der Vollendung seines 21. bzw. 25. Lebensjahres dokumentiert ist.

Aus dem Umstand, dass der Bf. nur die oben wiedergegebenen Einkünfte erzielte, ist für den Standpunkt des Bf. unter Bedachtnahme auf folgende Überlegung nichts zu gewinnen:
Beispielsweise kann in nicht ausreichendem Maße gegebene Arbeitswilligkeit zu mehr oder weniger geringfügigen Einkünften führen.

Bei Berücksichtigung der obigen Ausführungen kann aus dem vom Bf. ins Treffen geführten h.a. Erkenntnis vom 05.05.2020, RV/7106317/2019, aus mehreren Gründen nichts für seinen Standpunkt gewonnen werden:
Jener Beschwerdeführer verfügte über keine abgeschlossene Berufsausbildung und wurde offenbar "ein Beruf tatsächlich nie ausgeübt (bisher wurde kein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt). Zusätzlich zu seinem Drogenkonsum besteht im hier gegebenen Fall nachweislich ein diagnostiziertes Asperger Syndrom.
Das Sozialministeriumservice hätte im fortgesetzten Verfahren entsprechend ausführlich zu begründen, warum es auf Grund dieser Anamnese nicht von einem Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres ausgeht. Der alleinige Verweis auf fehlende ärztliche Befunde aus dieser Zeit reicht für eine derartige Feststellung im gegenständlichen Fall nicht aus."
Mit dem Erkenntnis wurde im Übrigen der Beschwerde nicht stattgegeben, es erfolgte eine Zurückverweisung: "Nach Einlangen der vom Bf ergänzend vorzulegenden Unterlagen und Einholen eines Versicherungsdatenauszugs durch das Finanzamt wird das Sozialministeriumservice vom Finanzamt erneut zu befassen sein."

Betreffend das Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag, es erscheine seltsam, dass er laut dem zweiten Gutachten keine Medikamente brauche, da er, wie ebenfalls in selbigem Gutachten steht, Typ 1 Diabetes habe, ist festzuhalten:
Der Punkt "Medikamente" bezieht sich, wie der erste Satz der Anamnese:
"Autismus
Die letzte Begutachtung erfolgte am 16.10.2024 mit Anerkennung von 50 % GdB
Dauerzustand für die Diagnosen "gz Asperger Autismus 50%, insulinpflichtiger Diabetes mellitus 20"
und insb. der Satz: "Primärdiagnose der Autismus. Medikamentös sei er nicht eingestellt."
erkennen lassen, nicht auf die weitere Erkrankung des Bf.: "insulinpflichtiger Diabetes mellitus".
In der Tabelle des Ergebnisses der durchgeführten Begutachtung ist diesbezüglich verdeutlichend angeführt:
"Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage
Unterer Rahmensatz-übernommen vom Vorgutachten, da keine aktuelle Medikamentenliste
".

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.

Wien, am 13. Mai 2025