Volltext

BFG 23.05.2025, RV/7400113/2024

Festsetzung der Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz unter Zugrundelegung des mit der Novelle LGBl. Nr. 19/2024 auf 5.000 Euro pro Baum erhöhten Einheitssatzes

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400113.2024 · Findok (BMF)

Normen
Art. 7 B-VG · Art. 2 StGG · § 5 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz · § 4 Abs. 4 BAO · § 6 Abs. 5 Wiener Baumschutzgesetz · § 19 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz · § 9 Wiener Baumschutzgesetz · § 4 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** (Beschwerdeführerin, abgekürzt: Bf.), vertreten durch RA-Kanzlei, AdrRA-Kanzlei, über die Beschwerden der Bf. vom 19. September 2024 bzw. 7. November 2024 gegen folgende Bescheide des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde):

Spruch

  • 1.

    Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ1-32, über die Festsetzung der Ausgleichsabgabe gemäß § 9 des Gesetzes zum Schutze des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz) betreffend Liegenschaft xWien, Adresse1,

  • 2.

    Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ2, über die Festsetzung der Ausgleichsabgabe gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz betreffend Liegenschaft yWien, Adresse2,

  • 3.

    Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ3, über die Festsetzung der Ausgleichsabgabe gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz, betreffend Liegenschaft yWien, Adresse3,

  • 4.

    Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ4 über die Festsetzung der Ausgleichsabgabe gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz, betreffend Liegenschaft yWien, Adresse4,

  • 5.

    Bescheid vom 19. August 2024, GZ. GZ5, über die Festsetzung der Ausgleichsabgabe gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz, betreffend Liegenschaft zWien, Adresse5 und

  • 6.

    Bescheid vom 17. Oktober 2024, GZ. GZ6, über die Festsetzung der Ausgleichsabgabe gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz, betreffend Liegenschaft yWien, Adresse6

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2025 in Anwesenheit des Schriftführers ***1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

A) Den gegenständlichen abgabenrechtlichen Angelegenheiten liegen folgende bescheidmäßige (administrativrechtliche) Feststellungen nach § 6 Abs. 5 des Gesetzes zum Schutze des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz) zugrunde:

A/1) Spruchpunkt 4 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 25. Juni 2024, GZ. GZ1-27, betreffend Baumentfernung hinsichtlich Liegenschaft xWien, Adresse1, legt das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung mit 58 Bäumen fest und hat in seinem letzten Satz die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe (5.000,00 Euro pro Baum, insgesamt 290.000,00 Euro) mit einem gesonderten Bescheid angekündigt. Das Verwaltungsgericht Wien hat mit Erkenntnis vom 23. August 2024 unter GZ. VGW-GzVwGwien-4 den Spruchpunkt 4 des vorgenannten Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Satz dieses Spruchpunktes ersatzlos entfällt. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 30. August 2024 bestätigt, dass das vorgenannte Erkenntnis vom 23. August 2024 mit 26. August 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.

A/2) Spruchpunkt 3 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 13. August 2024, GZ. GZ2, betreffend Baumentfernung hinsichtlich Liegenschaft yWien, Adresse2, legt das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung mit 4 Bäumen fest. Zum Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass am 19. August 2024 ein Rechtsmittelverzicht unterzeichnet wurde.

A/3) Spruchpunkt 3 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 8. August 2024, GZ. GZ3, betreffend Baumentfernung hinsichtlich Liegenschaft yWien, Adresse3, legt das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung mit 98 Bäumen fest. Zum Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass am 19. August 2024 ein Rechtsmittelverzicht unterzeichnet wurde.

A/4) Spruchpunkt 3 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Juli 2024, GZ. GZ4, betreffend Baumentfernung hinsichtlich Liegenschaft yWien, Adresse4, legt das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung mit 20 Bäumen fest.

A/5) In Spruchpunkt 2 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 1. Juli 2024, GZ. GZ5a [Anm.: nur hier weicht die GZ. von derjenigen des korrespondierenden Abgabenbescheides (GZ5) ab], betreffend Baumentfernung hinsichtlich Liegenschaft zWien, Adresse5, wird das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung mit 10 Bäumen festgelegt.

A/6) Spruchpunkt 3 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 27. August 2024, GZ. GZ6, betreffend Baumentfernung hinsichtlich Liegenschaft yWien, Adresse6, legt das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung mit 5 Bäumen fest. Daran ist durch den Berichtigungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 4. September 2024 nichts geändert worden.

B) Der Magistrat der Stadt Wien hat folgende, hier gegenständliche, angefochtene Abgabenbescheide erlassen:

B/1) Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ1-32, mit welchem der Bf. gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 in der geltenden Fassung, hinsichtlich der für die Liegenschaft xWien, Adresse1, festgestellten, nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung im Ausmaß von 58 Bäumen eine Ausgleichsabgabe von 290.000,00 Euro vorgeschrieben wird. Begründung: Dieser Betrag errechne sich aus dem Einheitssatz in Höhe von 5.000,00 Euro mal 58 Bäume, für die keine Ersatzpflanzung vorgenommen werden könne. Der Antrag auf Entfernung von Bäumen sei am 21. September 2023 eingebracht worden. Der Spruch des Bescheides und damit die Festsetzung der Ausgleichsabgabe habe der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestehenden Rechtslage zu entsprechen. Während des laufenden Verfahrens sei durch eine Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes die Ausgleichsabgabe erhöht worden. Der Gesetzgeber habe bei dieser Novelle auf eine Übergangsbestimmung verzichtet und in den Materialien dazu explizit klargestellt, dass auch anhängige Verfahren nach der Rechtslage zu beurteilen seien. Dies betreffe auch die Festsetzung der Ausgleichsabgabe.

B/2) Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ2, mit welchem der Bf. gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 in der geltenden Fassung, hinsichtlich der für die Liegenschaft yWien, Adresse2 festgestellten, nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung im Ausmaß von 4 Bäumen eine Ausgleichsabgabe von 20.000,00 Euro vorgeschrieben wird.
Begründung: Dieser Betrag errechne sich aus dem Einheitssatz in Höhe von 5.000,00 Euro mal 4 Bäume, für die keine Ersatzpflanzung vorgenommen werden könne. Der Antrag auf Entfernung von Bäumen sei am 19. Jänner 2024 eingebracht worden. Während des laufenden Verfahrens sei durch eine Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes die Ausgleichsabgabe erhöht worden. Der Gesetzgeber habe bei dieser Novelle auf eine Übergangsbestimmung verzichtet und in den Materialien dazu explizit klargestellt, dass auch anhängige Verfahren nach der neuen Rechtslage zu beurteilen seien.

B/3) Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ3, mit welchem der Bf. gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 in der geltenden Fassung, hinsichtlich der für die Liegenschaft yWien, Adresse3 festgestellten, nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung im Ausmaß von 98 Bäumen eine Ausgleichsabgabe von 490.000,00 Euro vorgeschrieben wird. Begründung: Dieser Betrag errechne sich aus dem Einheitssatz in Höhe von 5.000,00 Euro mal 98 Bäume, für die keine Ersatzpflanzung vorgenommen werden könne. Der Antrag auf Baumfällung sei am 20. Dezember 2023 eingebracht worden. Einer Stellungnahme seitens der Bf., wonach vor dem Inkrafttreten der Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBl. Nr. 19/2024, gesetzte Handlungen, sonstige Sachverhalte, Anträge und entstandene Rechte der alten Rechtslage unterlägen, wurde nicht gefolgt.

B/4) Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ4, mit welchem der Bf. gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 in der geltenden Fassung, hinsichtlich der für die Liegenschaft yWien, Adresse4 festgestellten, nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung im Ausmaß von 20 Bäumen eine Ausgleichsabgabe von 100.000,00 Euro vorgeschrieben wird. Begründung: Dieser Betrag errechne sich aus dem Einheitssatz in Höhe von 5.000,00 Euro mal 20 Bäume, für die keine Ersatzpflanzung vorgenommen werden könne. Der Antrag auf Baumfällung sei am 6. Juni 2023 eingebracht worden. Einer Stellungnahme seitens der Bf., wonach (weit) vor dem Inkrafttreten der Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBl. Nr. 19/2024, gesetzte Handlungen, sonstige Sachverhalte, Anträge und entstandene Rechte der alten Rechtslage unterlägen, wurde nicht gefolgt.

B/5) Bescheid vom 19. August 2024, GZ. GZ5, mit welchem der Bf. gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 in der geltenden Fassung, hinsichtlich der für die Liegenschaft zWien, Adresse5 festgestellten, nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung im Ausmaß von 10 Bäumen eine Ausgleichsabgabe von 50.000,00 Euro vorgeschrieben wird.
Begründung: Dieser Betrag errechne sich aus dem Einheitssatz in Höhe von 5.000,00 Euro mal 10 Bäume, für die keine Ersatzpflanzung vorgenommen werden könne.

B/6) Bescheid vom 17. Oktober 2024, GZ. GZ6, mit welchem der Bf. gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 in der geltenden Fassung, hinsichtlich der für die Liegenschaft yWien, Adresse6 festgestellten, nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung im Ausmaß von 5 Bäumen eine Ausgleichsabgabe von 25.000,00 Euro vorgeschrieben wird.
Begründung: Dieser Betrag errechne sich aus dem Einheitssatz in Höhe von 5.000,00 Euro mal 5 Bäume, für die keine Ersatzpflanzung vorgenommen werden könne.

C) Gegen die vorgenannten Abgabenbescheide hat die Bf., jeweils vertreten durch RA-Kanzlei, folgende Beschwerden erhoben:

C/1) Beschwerde vom 19. September 2024 gegen den Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ1-32, welcher in vollem Umfang angefochten wird; beantragt wird die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gemäß Wiener Baumschutzgesetz idF September 2023, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.
Die Bf. habe am 21. September 2023 den Antrag bei der Behörde eingebracht. Auf diesen Zeitpunkt komme es an.
Nur die nach Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte seien nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Vorher gesetzte Handlungen - und analog sonstige Sachverhalte, Anträge - sowie vorher entstandene Rechte unterlägen weiterhin der alten Rechtslage. (Fußnote: "ständige Rsp siehe VwGH 1354/72 [verst Sen] JBl 1974, 539, aber auch VfGH B 12/74 JBl 1976, 35 u B 115/77 JBl 1978, 421; OLG Wien 35 R 198/85 SSV 25/105").
Es sei zwingend auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen.
Die Argumentation der Behörde weiche auch von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der sich mit ähnlichen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Gewährung von Arbeitslosengeld nach dem AlVG beschäftigt habe, ab. So halte der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung fest, dass für die Berechnung von Dauerleistungen in der Arbeitslosenversicherung jenes Recht heranzuziehen sei, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gelte.
So sei für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gemäß § 21 AlVG die im Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend, und zwar in der Regel für den gesamten Anspruchszeitraum. Spätere Gesetzesänderungen könnten - abgesehen von dort allenfalls vorgesehenen Übergangsbestimmungen - nicht mehr zum Anlass genommen werden, während des Zeitraumes, für den die Leistung auf Grund einer Mitteilung oder eines Bescheides bestandkräftig zuerkannt worden sei, die Höhe der Leistung zu ändern. (Fußnote: "für viele: VwGH 25.10.2006, 2005/08/0193; 22.10.2004, 2002/08/0073; VwGH Ra 2020/08/0187")
Die Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBl. Nr. 19/2024, sei im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Kraft gewesen, sodass im Sinn der dargestellten Judikatur die Rechtslagenänderung bei der Höhe der Ausgleichsabgabe nicht zu berücksichtigen sei.
Die Materialien zur Novelle seien nicht rechtsverbindlich und sagten über den normativen Inhalt der Rechtsvorschrift nichts aus. (Fußnote: "VwGH Ra 2017/02/0219")
Wenn man die Argumentation der Behörde konsequent zu Ende denke, wäre durch die grundsätzliche Möglichkeit jeder Behörde, mit der Erlassung eines Bescheides innezuhalten und die neue (für den jeweiligen Antragsteller verschlechternde) Rechtslage abzuwarten, Willkür Tür und Tor geöffnet.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung anzuwenden gehabt und die Ausgleichsabgabe nach der Rechtslage idF September 2023 vorschreiben müssen.

Weiters regt die Bf. an, das Bundesfinanzgericht möge § 19 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz idF LGBl. Nr. 19/2024 dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung und Aufhebung gemäß Art. 140 B-VG vorlegen.

C/2) Beschwerde vom 19. September 2024 gegen den Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ2, welcher in vollem Umfang angefochten wird; beantragt wird die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gemäß Wiener Baumschutzgesetz idF Jänner 2024, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.
Die Bf. habe am 19. Jänner 2024 den Antrag bei der Behörde eingebracht. Auf diesen Zeitpunkt komme es an. Die weitere Begründung entspricht sinngemäß derjenigen der Beschwerde ad C/1.

C/3) Beschwerde vom 19. September 2024 gegen den Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ3, welcher in vollem Umfang angefochten wird; beantragt wird die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gemäß Wiener Baumschutzgesetz idF Dezember 2023, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.
Die Bf. habe am 20. Dezember 2023 den Antrag bei der Behörde eingebracht. Auf diesen Zeitpunkt komme es an. Die weitere Begründung entspricht sinngemäß derjenigen der Beschwerde ad C/1.

C/4) Beschwerde vom 19. September 2024 gegen den Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ4, welcher in vollem Umfang angefochten wird; beantragt wird die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gemäß Wiener Baumschutzgesetz idF Juli 2023, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.
Die Bf. habe am 6. Juli 2023 den Antrag bei der Behörde eingebracht. Auf diesen Zeitpunkt komme es an. Die weitere Begründung entspricht sinngemäß derjenigen der Beschwerde ad C/1.

C/5) Beschwerde vom 19. September 2024 gegen den Bescheid vom 19. August 2024, GZ. GZ5, welcher in vollem Umfang angefochten wird; beantragt wird die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gemäß Wiener Baumschutzgesetz idF Jänner 2024, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.
Die Bf. habe am 19. Jänner 2024 den Antrag bei der Behörde eingebracht. Auf diesen Zeitpunkt komme es an. Die weitere Begründung entspricht sinngemäß derjenigen der Beschwerde ad C/1.

C/6) Beschwerde vom 7. November 2024 gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2024, GZ. GZ6, welcher in vollem Umfang angefochten wird; beantragt wird die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gemäß Wiener Baumschutzgesetz idF Dezember 2023, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.
Die Bf. habe am 17. Jänner 2024 den Antrag bei der Behörde eingebracht. Auf diesen Zeitpunkt komme es an. Die weitere Begründung entspricht sinngemäß derjenigen der Beschwerde ad C/1.

D) Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) hat folgende Beschwerdevorentscheidungen erlassen:

D/1) Beschwerdevorentscheidung vom 5. Februar 2025, GZ. GZ1-39, mit welcher die Beschwerde ad C/1 gegen den Bescheid ad B/1 abgewiesen wurde und die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe mit 290.000,00 Euro bestätigt wurde. Die Erwägungen der belangten Behörde in der Begründung (S. 5 f.) lauten:

"Gemäß § 6 Abs. 5 Wiener Baumschutzgesetz, LGBI. für Wien Nr. 27/1974 in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 19/2024 gilt, sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und es ist hiebei das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung (gemäß Abs. 2) auszuweisen.

Gemäß § 9 Abs. 3 leg cit gilt, die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl der Bäume, um die nach den bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 6 Abs. 5 die Zahl der Ersatzpflanzungen (Umpflanzungen) hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt. Der Einheitssatz beträgt 5.000 Euro.

Die Ausgleichsabgabe wird nach Rechtskraft des Bescheides gemäß § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 mit gesondertem Abgabenbescheid bemessen (vgl. § 9 Abs. 4 leg cit).

Wie in der Begründung des Bescheides des Magistratischen Bezirksamtes für den xBezirk vom 25.06.2024, GZ. GZ1-27, zutreffend ausgeführt wird, hat nach ständiger Judikatur des VwGH der Spruch eines Bescheides der im Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Rechtslage zu entsprechen (siehe z.B. VwSIgNF 8998 A, 9536 A, 10.285 A; VwGH vom 18.5.1995, 95/06/0092; 4.9.2003, 2003/17/0124; 27.11.2021, 2011/10/0155). Die Feststellung der Höhe der Ausgleichsabgabe ist ein Teil des Spruches.

Im gegenständlichen Fall wurde während des anhängigen Verfahrens die Ausgleichsabgabe durch eine Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes von € 1.090,00 auf € 5.000,00 (Einheitssatz) erhöht.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass in ihrem Fall die Ausgleichsabgabe nach der alten Rechtslage zu bemessen sei, ist entgegenzuhalten, dass dies eine entsprechende Rechtsgrundlage, beispielsweise in Form einer Übergangsbestimmung, voraussetzen würde, mit welcher auch anhängige Verfahren von der neuen Rechtslage ausgenommen werden. Der Landesgesetzgeber hat jedoch bei der gegenständlichen Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes ausdrücklich auf eine derartige Übergangsbestimmung verzichtet und in den Materialien klargestellt, dass auch anhängige Verfahren nach der neuen Rechtslage zu beurteilen sind.
Die Novelle zum Wiener Baumschutzgesetz wurde am 16.04.2024 im LGBI. für Wien Nr. 19/2024 kundgemacht. Gemäß § 19 Abs. 4 des Wiener Baumschutzgesetzes LGBI. für Wien Nr. 27/1974 in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 19/2024 gilt, dass dieses Gesetz (LGBI. für Wien Nr. 19/2024) mit Ausnahme der Strafbestimmung des § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 6b rückwirkend am 15.01.2024 in Kraft tritt. Es gibt daher mit Ausnahme der zitierten Strafbestimmungen keine ausdrücklich genannte Übergangsbestimmung - insbesondere für die Ausgleichabgabe und die geänderte Höhe.

Dies geht auch eindeutig aus den Gesetzesmaterialien hervor, wonach bei den Erläuterungen zu dieser Novelle zu Z 26 (§19) nachfolgender Wortlaut zu finden ist:

´Eine Übergangsbestimmung für die neuen Regelungen wurde nicht vorgesehen.

Die Novelle tritt - mit Ausnahme der Strafbestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 6b - rückwirkend am 15.Jänner 2024 in Kraft. Auf anhängige Baumschutzverfahren sind mit Inkrafttreten der Novelle daher sofort die neuen Bestimmungen anzuwenden. Auch dies leistet einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, da es nicht zu Verzögerungen beim Wirksamwerden der neuen Regelungen kommt. Insbesondere soll mit der Rückwirkung verhindert werden, dass es im Zeitraum zwischen der Beschlussfassung der Novelle und ihrer Kundmachung zu Baumfällungsanträgen mit dem alleinigen Ziel kommt, sich die (für Antragsteller möglicherweise günstigere) geltende Rechtslage zu erhalten.´

Auch wenn diese Erläuterungen bzw. Gesetzesmaterialien laut Beschwerdeführerin nicht rechtsverbindlich sind, so sind diese gerade bei der historischen Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall hat der Gesetzgeber bei der Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes ausdrücklich auf eine solche Übergangsbestimmung verzichtet und in den Materialien darüber hinaus explizit klargestellt, dass auch anhängige Verfahren nach der neuen Rechtslage zu beurteilen sind.

Aus diesem Grund sind die sogenannten Gesetzesmaterialien im Kontext mit dem Gesetzestext die unveränderliche Quelle der Gesetzesinterpretation für die zur Vollziehung des jeweiligen Gesetzes berufenen Gerichte und Behörden und auch für die einzelnen Rechtsanwender*innen.

Daraus folgt, dass - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt - Gesetzesmaterialien zwar keine rechtsverbindliche Kraft besitzen, sie jedoch für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen maßgeblich heranzuziehen sind.

Im gegenständlichen Fall wurde in den Materialien zur gegenständlichen Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes klargestellt, dass auch anhängige Verfahren nach der neuen Rechtslage zu beurteilen sind.

Die durch die erkennende Behörde vorgenommene Vorschreibung der Ausgleichsabgabe in Höhe von € 5.000,00 pro Baum, insgesamt somit für 58 Bäume € 290.000,00, erfolgte somit zu Recht."

D/2) Beschwerdevorentscheidung vom 7. Oktober 2024, GZ. GZ2, mit welcher die Beschwerde ad C/2 gegen den Bescheid ad B/2 abgewiesen wurde und die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe mit 20.000,00 Euro bestätigt wurde. Die Erwägungen der belangten Behörde in der Begründung entsprechen sinngemäß jenen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ad D/1.

D/3) Beschwerdevorentscheidung vom 7. Oktober 2024, GZ. GZ3, mit welcher die Beschwerde ad C/3 gegen den Bescheid ad B/3 abgewiesen und die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe mit 490.000,00 Euro bestätigt wurde. Die Erwägungen der belangten Behörde in der Begründung entsprechen sinngemäß jenen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ad D/1.

D/4) Beschwerdevorentscheidung vom 7. Oktober 2024, GZ. GZ4, mit welcher die Beschwerde ad C/4 gegen den Bescheid ad B/4 abgewiesen und die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe mit 100.000,00 Euro bestätigt wurde. Die Erwägungen der belangten Behörde in der Begründung entsprechen sinngemäß jenen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ad D/1.

D/5) Beschwerdevorentscheidung vom 31. Oktober 2024, GZ. GZ5, mit welcher die Beschwerde ad C/5 gegen den Bescheid ad B/5 abgewiesen und die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe mit 50.000,00 Euro bestätigt wurde. Die Erwägungen der belangten Behörde in der Begründung entsprechen sinngemäß jenen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ad D/1.

D/6) Beschwerdevorentscheidung vom 8. November 2024, GZ. GZ6-20, mit welcher die Beschwerde ad C/6 gegen den Bescheid ad B/6 abgewiesen und die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe mit 25.000,00 Euro bestätigt wurde. Die Erwägungen der belangten Behörde in der Begründung entsprechen sinngemäß jenen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ad D/1.

E) Dagegen hat die Bf., jeweils vertreten durch RA-Kanzlei, folgende Vorlageanträge nach § 264 BAO (Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht) eingebracht:

E/1) Vorlageantrag vom 13. Februar 2025 betreffend die Beschwerde vom 19. September 2024 gegen den Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ1.

E/2) Vorlageantrag vom 25. Oktober 2024 betreffend die Beschwerde vom 19. September 2024 gegen den Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ2.

E/3) Vorlageantrag vom 25. Oktober 2024 betreffend die Beschwerde vom 19. September 2024 gegen den Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ3.

E/4) Vorlageantrag vom 25. Oktober 2024 betreffend die Beschwerde vom 19. September 2024 gegen den Bescheid vom 27. August 2024, GZ. GZ4.

E/5) Vorlageantrag vom 6. November 2024 betreffend die Beschwerde vom 19. September 2024 gegen den Bescheid vom 19. August 2024, GZ. GZ5.

E/6) Vorlageantrag vom 28. November 2024 betreffend die Beschwerde vom 7. November 2024 gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2024, GZ. GZ6.

F) Das Bundesfinanzgericht richtete mit Schreiben vom 9. Jänner 2025 einen Vorhalt (verfahrensleitenden Beschluss) an die beiden Parteien. Darin wurde hinsichtlich der Anregungen der Bf., einen Antrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, insbesondere Folgendes dargestellt:

  • 1.

    Die Voraussetzungen für einen Normprüfungsantrag des Bundesfinanzgerichtes (Präjudizialität und Bedenken an der Verfassungskonformität).

  • 2.

    Entwicklung der maßgebenden Rechtslage.

  • 3.

    Angesichts der Argumentation in den Gesetzesmaterialien mit der seit 1998 eingetretenen Inflation: Unter Anwendung des VPI 96 ist von 1998 bis Jänner 2024 eine Inflation im Ausmaß von 82,9% eingetreten.

  • 4.

    Entstehung des Abgabenanspruches gemäß § 9 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz mit Rechtskraft des Bescheides über die Baumentfernung. Maßgebende Rechtslage und zeitlicher Bedingungsbereich i. Abgabenrecht laut Mairinger/Twardosz, ÖStZ 2007, 16).

  • 5.

    Juristische Rückwirkung im Sinne von echter Rückwirkung im Gegensatz zu faktischer Rückwirkung im Sinne von unechter Rückwirkung.

  • 6.

    Dem Bundesfinanzgericht bekannte Sachverhaltselemente.

  • 7.

    Von der Bf. zu ergänzender Sachverhalt.

G) Zu dem vorangeführten Vorhalt wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:

G/1) Seitens des Magistrates der Stadt Wien wurden drei Stellungnahmen (jeweils von einem der drei betroffenen magistratischen Bezirksämter) vom 13. Februar 2025 beim Bundesfinanzgericht eingebracht. [Die Bekanntgabe von Rechtsmittelverzichten ist in A/2 und A/3 eingearbeitet.] In den Stellungnahmen wird jeweils ausgeführt:

"1) Zum Vorbringen, es sei im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung und nicht jene im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich, ist auszuführen:
[Zunächst erfolgt die Darstellung des jeweiligen Verfahrensganges.]
Nach einer Grundregel im Verwaltungsrecht und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Behörde die geltende Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich und hat der Spruch eines Bescheides daher der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Rechtslage zu entsprechen (zB VwGH 28.11.1983, 82/11/0270, 11.237/A; VwGH 21.12.1990, 86/17/0106). Ohne Bedeutung ist hingegen im Allgemeinen der Zeitpunkt der Antragstellung (VwGH 26.03.2015, Ra
2015/07/0040). Eine andere Betrachtungsweise ist nur dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Recht anzuwenden sei, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens ist (VwGH verst Sen 4.5.1977, 0898/75, VwSlg 9.315/A).

Für das materielle Abgabenrecht ist diese allgemeine Regel insoweit zu präzisieren, als die Behörde nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben idR das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides für den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs geltende Recht anzuwenden hat (VwGH 31.7.2002, 98/13/0223; VwGH 24.9.2003, 2000/13/0185; VwGH 16.12.2003, 2000/15/0101; Mairinger/Twardosz, ÖStZ 2007, 17).

Wie aus seinem § 9 Abs. 4 abzuleiten ist, knüpft das Wiener Baumschutzgesetz die Entstehung der Ausgleichsabgabenschuld und damit des Abgabenanspruchs an die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides zur Baumfällung und damit des darin enthaltenen Ausspruches über die Unmöglichkeit einer Ersatzpflanzung."

Aufgrund des jeweiligen Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides zur Bewilligung der Baumentfernung im August bzw. September 2024 sei die anzuwendende Rechtslage daher die an diesem Tag geltende und nicht jene am Tag der Antragstellung durch die ***Bf1*** gewesen.
Weiter wird in den Stellungnahmen seitens der belangten Behörde ausgeführt:

"Von der ***Bf1*** wird überdies zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht überwiegend sehr alte Judikatur, vorwiegend aus dem Sozialrecht, herangezogen. Es ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar, warum Sachverhalte im Zusammenhang mit der Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. für dessen Bemessung nach dem AlVG mit Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz vergleichbar sein sollten. Weiters wird das Judikat VfGH B 115/77 (VfSlg 8195) releviert, das sich zwar mit dem Wiener Baumschutzgesetz befasst, bei dem ein Bezug zur gegenständlichen Fallkonstellation jedoch nicht ersichtlich ist.

Dem Vorbringen ist daher unserer Ansicht nach zusammenfassend nicht zu folgen.

2) Zum Vorbringen, die Rückwirkung der erhöhten Ausgleichsabgabe in der Klimaschutznovelle des Wiener Baumschutzgesetzes sei verfassungsrechtlich bedenklich, ist auszuführen:

Zunächst ist dazu anzumerken, dass es sich unserer Auffassung nach bei der Ausgleichsabgabe des § 9 Wiener Baumschutzgesetz nicht um eine klassische Steuer oder Abgabe handelt, die vom Rechtsunterworfenen jedenfalls zwingend zu entrichten ist. Das Wiener Baumschutzgesetz beruht auf dem Prinzip, dass im Falle einer Baumfällung in erster Linie Ersatzpflanzungen durchgeführt werden sollen. Dafür wurden mit der Klimaschutznovelle des Wiener Baumschutzgesetz nun umfangreiche Erleichterungen geschaffen. Sollte die Fällung eines geschützten Baumes erforderlich sein, bieten die neuen Bestimmungen nun wesentlich mehr potentielle Ersatzpflanzungsstandorte als bisher, da nun Ersatzbäume nicht bloß innerhalb von 300 m vom Fällungsort, sondern im ganzen betreffenden Wiener Gemeindebezirk gepflanzt werden können (§ 6 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz). Nur wenn eine Ersatzpflanzung unter keinen Umständen möglich ist, wird eine Ausgleichsabgabe fällig, die gesondert mit Bescheid vorgeschrieben wird. Es ist daher zu hinterfragen, ob die von der ***Bf1*** herangezogene Judikatur zum Abgabenrecht im gegenständlichen Fall überhaupt einschlägig ist.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat zwar der Gesetzgeber durch den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz grundsätzlich dem Vertrauensschutz bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken. Rückwirkende Regelungen führen jedoch nur dann zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht werden und nicht etwa besondere Umstände vorliegen, die eine solche Rückwirkung - beispielsweise um einen gleichheitswidrigen Zustand zu beseitigen - verlangen (vgl. zB VfSlg. 13.020/1992, 14.149/1995, 15.739/2000, 16.850/2003).

Auch nach der Literatur zeigt eine nähere Analyse der Rechtsprechung des VfGH von 2011 bis 2016 (M. Hiesel, Verkehrsrecht und Vertrauensschutz, ZVR 2017, 397; M. Hiesel, Die aktuelle Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zum Vertrauensschutz, AnwBl 2016, 651), dass der VfGH eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes nur selten als gegeben ansieht und der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (sogar hinsichtlich des besonders sensiblen Pensionsrechtes) größer sein dürfte als weithin angenommen.

Im gegenständlichen Fall liegen besonderen Umstände vor, die eine Rückwirkung der Klimaschutznovelle des Wiener Baumschutzgesetzes rechtfertigen:

In einer Großstadt wie Wien ist gerade in Zeiten des Klimawandels und der Klimaanpassung die Erhaltung jedes einzelnen Baumes wichtig und rasches Handeln vonnöten. Auch im Hinblick auf die nach EU-Vorgaben durchzuführende Renaturierung soll das innerstädtische Grün so weit wie möglich erhalten bleiben bzw. sogar erweitert werden. Vor diesem Hintergrund wurde für die neuen Regelungen im Wiener Baumschutzgesetz keine Übergangsbestimmung vorgesehen. Auf anhängige Baumschutzverfahren waren mit Inkrafttreten der Novelle daher sofort die neuen Bestimmungen anzuwenden.

Dieser Weg wurde gewählt, da damit zu rechnen war, dass bei Vorhandensein einer Übergangsbestimmung im Zeitraum zwischen der Beschlussfassung der Novelle und ihrer Kundmachung eine große Zahl von Baumfällungsanträgen mit dem alleinigen Ziel gestellt werden würde, sich die (für Antragsteller möglicherweise günstigere) geltende Rechtslage zu erhalten. Die Rückwirkung diente damit der Verhinderung der Erlangung von Vorteilen durch Kenntnis der bevorstehenden Rechtslage für einen großen Personenkreis.

Die Anpassung der Ausgleichsabgabe im Wiener Baumschutzgesetz auf 5.000 Euro ist verhältnismäßig, da sie nicht willkürlich in dieser Höhe festgesetzt wurde, sondern einerseits, um der seit 1998 eingetretenen Inflation Rechnung zu tragen, und andererseits, um die tatsächlichen Kosten für eine Ersatzpflanzung (einschließlich des Pflegeaufwandes) zu berücksichtigen, die in der Regel weit über dem bisherigen Einheitssatz liegen. Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe ermöglicht auch die Umsetzung zusätzlicher Ausgleichsmaßnahmen, die ebenfalls dem Baumschutz und somit auch dem Klimaschutz dienen.

Die neue Höhe der Ausgleichsabgabe ist darüber hinaus auch mit jener in anderen Städten (wie zum Beispiel Stuttgart) vergleichbar. In Salzburg wird aus denselben Gründen eine Anhebung der Ausgleichsabgaben auf die nun in der Stadt Wien vorgesehene Höhe erwogen.

Der Verzicht auf eine Übergangsbestimmung leistete außerdem einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, da es so nicht zu Verzögerungen beim Wirksamwerden der neuen Regelungen kam.

Weiters liegt unserer Ansicht nach auch kein ´Eingriff von erheblichem Gewicht´ für die ***Bf1*** vor:

Der Bewilligungswerber nach Wiener Baumschutzgesetz kann nämlich die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe durch eigenes Handeln bzw. Unterlassen vermeiden, indem er entweder auf die Baumfällung verzichtet oder einen geeigneten Ersatzbaumstandort findet, was nach den oben genannten neuen Bestimmungen (insbesondere § 6 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz) potentiell wesentlich leichter ist als nach der alten Rechtslage.

Weiters besteht gemäß § 9 Abs. 5 Wiener Baumschutzgesetz sogar noch nach bereits erfolgter Entrichtung der Ausgleichsabgabe die Möglichkeit einer Erstattung der Ausgleichsabgabe, wenn die Bewilligung nach diesem Gesetz durch ausdrücklichen Verzicht erlischt."

Dies gelte insbesondere auch in den konkreten Fällen, da der ***Bf1*** die Fällungsbewilligungen erst am 25. Juni 2024 bzw. am 1. bzw. 31. Juli 2024 bzw. am 8. bzw 13. bzw 27. August 2024 - und somit lange nach dem Bekanntwerden der Ausgleichsabgabenerhöhung und deren Rückwirkung - erteilt worden sei. Die ***Bf1*** hätte daher die Möglichkeit gehabt, ihren behaupteten wirtschaftlichen Schaden durch die genannten Maßnahmen zu verhindern.

G/2) Seitens der Bf. wurde eine Stellungnahme vom 13. Februar 2025 beim Bundesfinanzgericht (BFG) eingebracht, in welcher bekanntgegeben wurde:

Auf die Frage des BFG im Vorhalt "Wie ist der verwaltungsrechtliche Ablauf eines Bauprojektes in Bezug auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Baumentfernung?" wurde seitens der Bf. geantwortet: "Der verwaltungsrechtliche Ablauf eines Bauprojektes lässt sich unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Antragstellung Baumentfernung wie folgt darstellen:

Bevor die Beschwerdeführerin ein verbindliches Kaufanbot über einen Liegenschaftsankauf unterbreitet, erfolgt eine Begehung der Liegenschaft und eine Bewertung allfällig auf der Liegenschaft vorhandener Bäume durch einen gerichtlich beeideten Baumsachverständigen.

Im Rahmen einer Bebauungsstudie [Fußnote 1] wird von den jeweiligen Projektleitern des Bereichs Hausbau und/oder Wohnbau, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Baumsachverständigen, die Höhe einer möglichen Ersatzablöse für zu fällenden Bäume ermittelt und der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Die Höhe der Ersatzablöse für die Bäume hat maßgeblichen Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises, der schlussendlich für die Liegenschaft dem Verkäufer geboten wird.

Nach Erwerb einer Liegenschaft wird um eine Baubewilligung bei der MA 37 angesucht und gleichzeitig beim Bezirksamt (MBA) der BezirkeXYZ die entsprechenden Anträge nach dem Wiener Baumschutzgesetz gestellt. Beide Verfahren werden parallel bearbeitet.

Das MBA holt in einem Verfahren gemäß § 4 Ziff. 4 leg cit (Bauvorhaben, bei dem die Entfernung des Baumes erforderlich ist) eine Stellungnahme von der MA 37 (Baupolizei) ein. Der zuständige Sachbearbeiter des Baubewilligungsverfahrens und der Sachbearbeiter des Rodungsgesuches prüfen gemeinsam, ob die Angaben des Antragstellers den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Nach der positiven Prüfung erfolgt die digitale Zustimmung seitens der MA 37.

Sobald das MBA auch die Stellungnahme von der MA 42 zu den Bäumen gemäß Ziff. 1 leg cit erhält, wird der Rodungsbescheid erlassen. In der Regel erfolgte der Bescheid unabhängig davon, ob bereits eine Baubewilligung erteilt wurde.

Aktuell muss eine Baubewilligung vorliegen oder das Bauvorhaben gemäß § 70b Wr. BauO (Hausbau) als bewilligungsfähig eingereicht werden, damit die Freigabe zur Rodung erteilt werden kann. Im Wohnbau reicht die Beschwerdeführerin nach § 70 Wr. BauO eingereicht."

Die zuvor angesprochene Fußnote 1 lautet: "Anmerkung für das Gericht: Eine Bebauungsstudie beinhaltet neben Informationen zur Bebaubarkeit des Grundstückes ebenso wesentliche Informationen über das Grundstück. Unter anderem Abbruch- und Entsorgungskosten, Einbauten (Gas, Kanalanschluss etc.), Servitute, Aufnahme des Baumbestand (Ersatzablöse) etc. die letzten Endes in die wirtschaftlich Beurteilung und den damit ermittelten Kaufpreis berücksichtigt wird."

Auf die Frage des BFG im Vorhalt ("Ist davor schon ein Plan für die Erlangung der Baubewilligung erstellt worden oder wird ein solcher Plan erst danach erstellt?") wurde seitens der Bf. geantwortet: "Ja. Die sogenannte Bebauungsstudie [Fußnote 2 mit Verweis auf die bereits wiedergegebene Fußnote 1] der Beschwerdeführerin liegt bevor das verbindliche Kaufanbot gegeben wird vor. Die Anträge Baubewilligung und Baumentfernung werden gleichzeitig gestellt - siehe auch Ausführungen oben …"

Auf die Frage des BFG im Vorhalt "Läuft das Verfahren betreffend Baubewilligung parallel (gleichzeitig) zum Baumentfernungs-Verfahren?" wurde seitens der Bf. geantwortet: "Ja, siehe bitte auch Ausführungen oben …"

Auf die Frage des BFG im Vorhalt "Liegt bei der Stellung des Antrages auf Baumentfernung bereits die Baubewilligung vor?" wurde seitens der Bf. geantwortet:

"Die Verfahren (groß- und kleinvolumige Bauvorhaben) unterscheiden sich nach Erfahrung der Beschwerdeführerin. In der Regel jedoch erfolgt die Bearbeitung der Anträge durch die Behörden gleichzeitig.

Für den Hausbau gilt gemäß § 70b (vereinfachtes Verfahren) Wr. BauO., dass der Baubeginn nach Einreichung aller erforderlichen Unterlagen, also auch des Rodungsbescheides, jederzeit erfolgen kann.

Im Wohnbau muss nach § 70 Wr. BauO der rechtskräftige Baubescheid abgewartet werden."

Auf die Frage des BFG im Vorhalt "Stimmt die Annahme, dass die tatsächliche Errichtung der Gebäude erst nach Entfernung der Bäume beginnt?" wurde seitens der Bf. geantwortet:

"Ja, in der Regel wartet der Bauträger ab. Bäume nach (Entfernungsgrund) Zif. 1 (Altersgrenze erreicht) können sofort entfernt werden. Bäume nach Zif. 3 oder 4 benötigen eine Baubewilligung. Ausnahmen sind Gefahr in Verzug / Schädlingsbefall."

Auf die Frage des BFG im Vorhalt "Wie ist der wirtschaftliche zeitliche Ablauf eines Bauprojektes? Insbesondere hinsichtlich Kalkulation, Grundstückserwerb, ggfs. Bauplatzerklärung, Baubewilligung, Detailplanung, Entfernung von Bäumen, Ersatzpflanzung, tatsächliche Errichtung der Gebäude, Verkauf oder Vermietung der Wohneinheiten" wurde seitens der Bf. geantwortet: "Zusammengefasst lässt sich der Ablauf wie folgt darstellen:

1. Das Grundstück wird der Beschwerdeführerin zum Kauf angeboten bzw. signalisiert diese Interesse an einem Ankauf.

2. Die Beschwerdeführerin führt eine Besichtigung der angebotenen Liegenschaft durch.

3. Ein gerichtlich beeideter Baumsachverständiger wird zur Begutachtung der Bäume beauftragt, während parallel eine Bebauungsstudie erstellt wird.

4. Basierend auf den Informationen aus der Bebauungsstudie [Fußnote 3 mit Verweis auf die bereits wiedergegebene Fußnote 1] zu den Wohneinheiten sowie der Kalkulation inkl. der voraussichtlichen Höhe der Ersatzablöse (laut Baumsachverständigen) wird ein Kaufanbot an die Verkäuferseite gelegt. Die Ersatzablöse wird kalkulatorisch dem Kaufpreis des Grundstücks zugerechnet, da diese voll berücksichtigt werden müssen. In allen vorliegenden Fällen wurde die zu diesem Zeitpunkt gültige, ´alte´ Ausgleichsabgabe kalkulatorisch berücksichtigt. Die Kalkulation beinhaltet alle Kosten (u.a. Grund, Baumablösen, Baukosten, Zinsen), um abschätzen zu können, ob der kalkulatorische Verkaufspreis wirtschaftlich und marktüblich ist. Plakativ ausgedrückt: Je höher die Ersatzablöse für Bäume, desto niedriger der angebotene Kaufpreis. Hätte die Beschwerdeführerin zu den jeweiligen Kaufzeitpunkten 2023 die Höhe der neuen Ausgleichsabgabe gekannt, hätte die Beschwerdeführerin die jeweiligen Liegenschaft nicht zu den jeweiligen Kaufpreisen angekauft.

5. Nach Annahme des Kaufanbots durch die Verkäuferseite beginnt die Einreichplanung bei der Baubehörde, und das Ansuchen um Rodung bei der MBA (hier belangte Behörden: MBAxyz) wird vorbereitet.

6. Das Ansuchen um Baumentfernung erfolgt in der Regel etwas früher. Im Anschluss findet eine Besichtigung durch die MA 42 statt, um den Zustand der Bäume zu bewerten.

7. Die Baubewilligung wird bei der MA 37 beantragt.

8. Parallel werden die Verkaufsunterlagen sowie die Ausführungsplanung erstellt, und das Projekt kann bereits kalkuliert werden. Grundlage hierfür ist die Bewertung der Ersatzablöse der Bäume zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs.

9. Das Projekt geht mit den einzelnen Wohneinheiten in den offiziellen Verkauf, wobei die Verkaufspreise für die einzelnen Wohneinheiten festgelegt sind.

10. Der Verkauf der angebotenen Wohneinheiten beginnt. Wesentlich ist: Die Beschwerdeführerin verkauft als Bauträgerin einzelne Wohneinheiten in der Regel lange vor Fertigstellung, unter Berücksichtigung des Bauträgervertragsgesetzes (kurz: BTVG), an den Endkonsumenten weiter.

11. Der Rodungsbescheid wird in der Regel etwa 2 bis 3 Monate nach dem Ansuchen erteilt.

12. Die Baubewilligung wird entweder gleichzeitig oder mit etwas Verzögerung erteilt. Im Wohnbau bis zu einem Jahr später. - siehe Ausführungen oben

13. Der Baubeginn erfolgt."

Zum Vorhalt des BFG, wonach nicht alle Grundstücke für die gegenständlichen sechs Bauprojekte im Grundbuch für die Bf. eingetragen seien, wurde seitens der Bf. bekanntgegeben:

"1. Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaften Adressen1 (EZ11_12_13 jeweils KatastralgemeindeB) sowie der Adresse2 (EZ16 KatastralgemeindeC). [Anmerkungen des BFG: Laut Grundbuchabfrage ist das Eigentumsrecht der Bf. an den Liegenschaften betreffend Bauprojekt Adresse1 für die Bf. aufgrund Kaufvertrag vom 27.3.2023 eingetragen worden. Laut Grundbuchabfrage ist das Eigentumsrecht der Bf. an der Liegenschaft betreffend Bauprojekt Adresse2 aufgrund Kaufvertrag vom 17.8.2021 eingetragen worden.]

2. Die Beschwerdeführerin ist Bauberechtigte bei den Liegenschaften Adresse3. Das Baurecht ist bereits begründet und unter der BREZ14, KatastralgemeindeA (Baurechtseinlage) im Grundbuch eingetragen. Baurechtsgeber und Eigentümer der Liegenschaft ist derBaurechtsgeber EZ15 KatastralgemeindeA (Stammeinlage). [Anmerkung des BFG: Laut Grundbuchabfrage wurde das Baurecht für die Bf. aufgrund Baurechtsvertrag vom 5.10.2023 eingetragen.]

3. Die Beschwerdeführerin hat beim Adresse4 und beim adresse6 den jeweiligen Baurechtsvertrag samt Nachträgen einseitig beglaubigt unterfertigt und wird die Begründung von Baurecht nach Vorliegen der allseits unterfertigten Verträge (durch denBaurechtsgeber) in den nächsten Monaten erfolgen.

4. Die Beschwerdeführerin ist außerbücherliche Eigentümerin des adresse5 und wird die Verbücherung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten erfolgen." [Anmerkung des BFG: Laut Grundbuchabfrage ist eine Rangordnung für die Veräußerung für den Rechtsanwalt der Bf. als Treuhänder eingetragen.]

Das Vorbringen zur Verfassungswidrigkeit der Novelle wurde ergänzt:

Das Bundesfinanzgericht habe richtig erkannt, dass der Verfassungsgerichtshof auch Fälle mit Anlockeffekt als verfassungswidrig beurteile. Wenn das geschaffene Vertrauensverhältnis zum Nachteil der Betroffenen abrupt beseitigt werde, verstoße dies nach ständiger Rechtsprechung gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes. Die Bf. habe die Kosten für das jeweilige Projekt 2023 auf Basis der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zum Wiener Baumschutzgesetz und in der vom Wiener Landesgesetzgeber veranlassten Erwartung, für (zumindest laufende, bereits anhängige) Verfahren eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 1.090 Euro pro Baum zu bezahlen, kalkuliert. Durch die Novelle habe der Wiener Landesgesetzgeber durch das Nicht-Schaffen einer Einschleifregelung und/oder Übergangsfristen massiv in die Rechtsposition der Bf. rechtsmindernd eingegriffen und diese rückwirkend zu ihrem Nachteil verändert.

Die Ausführungen auf Seite 8 bis 10 der Stellungnahme, auf welche in der mündlichen Verhandlung zur höchstgerichtlichen Judikatur verwiesen wird, lauten:

"Die Ausführungen in den jeweiligen Beschwerden und in diesem Schriftsatz vorausgeschickt, sieht sich die Beschwerdeführerin durch die Novelle und dem in § 19 Abs 4 Wiener Baumschutzgesetz idF LGBl. Nr. 19/2024 normierten rückwirkenden Inkrafttreten insbesondere im Gleichheitssatz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG) und dem Vertrauensschutz verletzt.

Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz hat mehrere Bedeutungsschichten. Kurz gefasst gebietet er dem Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen, er verbietet es, sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen und unterwirft gesetzliche Regelungen einem allgemeinen Sachlichkeitsgebot. Außerdem leitet der VfGH aus dem Gleichheitssatz in st Rsp den sogenannten Vertrauensschutz ab.

Dieser Vertrauensschutz knüpft an der Schnittstelle gegenläufiger Interessenspositionen an. Wie das BFG im Grunde richtig ausführt, steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Rechtslage jederzeit und auch zum Nachteil der Rechtsunterworfenen zu ändern, dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass 'dem Recht auch die Funktion zukommt, Rechtssicherheit zu gewährleisten' (idS VfSlg 15.577/1999). Der VfGH entnimmt dem Vertrauensschutz nun jene Grenzen, die der Gesetzgeber bei einer Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen hat.

Geschützt sind rechtliche Anwartschaften (sogenannte 'wohlerworbene Rechte') sowie das Vertrauen auf faktische Dispositionen. Außerdem bewahrt der Vertrauensschutz vor rückwirkend belastenden Rechtsvorschriften.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine rückwirkende Rechtsvorschrift: Ihr Geltungsbereich erstreckt sich auf Sachverhalte, die vor der Erlassung des Gesetzes liegen (VfSlg 13.461/1993). Außerdem wirkt die Norm für die Normunterworfenen Bauträger belastend, indem nämlich rückwirkend - und auch für alle bereits anhängigen Verfahren nach dem Wiener Baumschutzgesetz - die Ausgleichsabgabe um das 5-fache erhöht wird.

Nach st Rsp des VfGH ist eine rückwirkende und nachteilige Änderung einer gesetzlichen Bestimmung verfassungswidrig, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden (st Rsp seit VfSlg 12.186/1989).

Eine abrupte und übergangslose Umstellung ist verfassungswidrig. Verfassungsrechtlich wären entsprechende Übergangsregelungen vom Wiener Landesgesetzgeber sogar vielmehr geboten gewesen. So betont der VfGH in st Rsp, dass der Abbau unsachlicher Regelungen uU gar nicht plötzlich erfolgen darf, sondern der Vertrauensschutz Übergangsregelungen erforderlich machen kann (VfSlg 12.568/1990; 15.523/1999; 19.884/2014).

Der Wiener Landesgesetzgeber hätte zwingend entsprechende Übergangsregelungen festsetzen müssen, eventualiter jedoch ´zumindest´ kein rückwirkendes Inkrafttreten normieren dürfen.

Ebenso wenig vermögen allein budgetäre Erwägungen einen derart plötzlichen Übergang zu einer 358,72% höheren Ausgleichsabgabe zu rechtfertigen (VfSlg 15.936/2000). Die plötzliche, abrupte, unvorhergesehene, rückwirkende Erhöhung der Ausgleichsabgabe um 358,72% verletzt insbesondere den Gleichheitssatz und Vertrauensschutz und wird aus Sicht der Beschwerdeführerin vom VfGH als verfassungswidrig aufzuheben sein."

H) Mündliche Verhandlung:

Als Beilagen zur Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden jeder Partei die Stellungnahme(n) der Gegenpartei sowie eine Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes übermittelt.

Die beantragte mündliche Verhandlung über die Beschwerden fand am 15. Mai 2025 statt. Seitens der belangten Behörde erfolgte keine Teilnahme, was dem Gericht bereits zuvor mitgeteilt worden war.

Seitens der Bf. wurde vorgebracht:

Weiterhin werde die Rechtsansicht wie in Beschwerde und Stellungnahmen aufrechterhalten. Die belangte Behörde hätte das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung anwenden müssen, ansonsten hätte sie sich auf ein verfassungswidriges Gesetz gestützt.

Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen und zu den Stellungnahmen des Magistrates sei zu sagen, dass die Möglichkeit der Durchführung von Ersatzpflanzungen theoretisch möglich sei, in der Praxis aber aus folgenden Gründen nicht durchführbar: Es mangele an Platz, vor allem weil Mindestabstände zur Grundstücksgrenze und zum Haus eingehalten werden müssten. Weiters würden durch die Novelle mittel- und großkronige Bäume als Ersatzpflanzen gefordert, und nicht säulenartige oder zwergförmige Bäume.

Zu den von der belangten Behörde herangezogenen Beispielen: In Salzburg gebe es noch keine konkreten Gesetzesvorschläge. Stuttgart gehöre einer anderen Rechtsordnung an. Graz zeige dagegen eine umsichtigere Regelung. 2023 habe es eine Verschärfung mit Augenmaß gegeben. § 9 der Grazer Baumschutzverordnung sehe eine Übergangsbestimmung vor, wonach für bereits anhängige Verfahren die vor der Erhöhung geltenden Sätze anzuwenden seien. Die Erhöhung sei auf 1.500 Euro erfolgt. Auch der Stadt Wien wäre eine Übergangsbestimmung zuzumuten gewesen.

Zu den Materialien des Gesetzes: Darin sei nicht berücksichtigt, dass Bauvorhaben Vorlaufzeiten und Voraufwendungen hätten.

Die zum Teil bereits gekauften Grundstücke z.B. in derStraße3 seien unter Einkalkulierung von 1.090 Euro gekauft worden und wären bei Kalkulation mit 5.000 Euro billiger gekauft worden oder gar nicht. Auch Straße2und4 seien bereits vor Jahren gekauft worden. Der Landesgesetzgeber habe die zwei Materien Bauordnung und Baumschutz nicht gleichlaufend geändert.

Seit 2023 sei ohne Rückwirkung nach der Bauordnung erforderlich, dass man beim Baumentfernungsansuchen bereits die Geschäftszahl des Bauansuchens bekannt geben müsse.

Aufgrund der Änderung der Bauordnung seien im November 2023 noch Bauansuchen gestellt worden und im Dezember 2023 noch die Baumentfernungsansuchen. Die Baumentfernungsansuchen seien teils nach alter Rechtslage vor dem 16. April 2024 entschieden worden und zum Teil nach neuer Rechtslage nach dem 16. April 2024, obwohl die Antragstellung zeitgleich im Dezember 2023 erfolgt sei. Eine diesbezügliche Aufstellung wurde vorgelegt und zum Akt genommen. Falls noch die Geschäftszahlen der MA 42 benötigt würden, könnten diese nachgereicht werden.

Verwiesen werde auf das Erkenntnis des VfGH zur IMMO-EST, GZ E111/2015, bei welchem die Verfassungsmäßigkeit gegeben sei, aber eben ein anderer Sachverhalt, und die Geltung sich nicht auf laufende Verfahren bezogen habe.

Als Unternehmer sei man auf die Berechenbarkeit der Rechtslage angewiesen.

Der verfassungsgesetzlich gewährleistete Vertrauensschutz sei durch die Rückwirkung der Erhöhung des Einheitssatzes in beeindruckender Weise verletzt worden. Zur höchstgerichtlichen Judikatur werde auf Seite 8 ff der Stellungnahme verwiesen.

Der Richter verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Hier gegenständliche Bauprojekte, welche auch sonst mit ihrer jeweiligen Nummer angesprochen werden:

Nummer

Bauprojekt (Liegenschaft)

Antrag auf Baumentfernung gestellt am:

1

X, Adresse1

21. September 2023

2

Y, Adresse2

19. Jänner 2024

3

Y, Adresse3

20. Dezember 2023

4

Y, Adresse4

6. Juli 2023

5

Z, Adresse5

19. Jänner 2024

6

Y, Adresse6

17. Jänner 2024

Auswirkungen der Einheitssatz-Erhöhung bezogen auf die einzelnen Liegenschaften:

Nummer

Tatsächlich vorgeschrie-

Ausgleichsabgabe zum frü-

Erhöhungs-

Bauprojekt

bene Ausgleichsabgabe

heren Einheitssatz (1.090 €)

Auswirkung

1

290.000,00 €

63.220,00 €

226.780,00 €

2

20.000,00 €

4.360,00 €

15.640,00 €

3

490.000,00 €

106.820,00 €

383.180,00 €

4

100.000,00 €

21.800,00 €

78.200,00 €

5

50.000,00 €

10.900,00 €

39.100,00 €

6

25.000,00 €

5.450,00 €

19.550,00 €

Summen

975.000,00 €

212.550,00 €

762.450,00 €

Auswirkungen der Einheitssatz-Erhöhung bezogen auf die einzelnen Wohneinheiten:

Nummer

Auswirkung der Erhöhung des Ein-

Wohn-

Auswirkung

Bauprojekt

heitssatzes von 1.090 auf 5.000 Euro

einheiten

je Wohneinheit

1

226.780,00 €

6

37.796,67 €

2

15.640,00 €

2

7.820,00 €

3

383.180,00 €

12

31.931,67 €

4

78.200,00 €

10

7.820,00 €

5

39.100,00 €

3

13.033,33 €

6

19.550,00 €

3

6.516,67 €

Summen

762.450,00 €

36

Durchschnitt

je Wohneinheit

21.179,17 €

Die von 1998 bis Jänner 2024 eingetretene Inflation hat 82,9% betragen.

Für jedes der Bauprojekte waren bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Baumentfernung Aufwendungen getätigt worden, welche den Abbruch des Projektes unwirtschaftlich gemacht hätten.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist einerseits aus den vorgelegten Akten abgeleitet und unstrittig.

Andererseits resultiert der Sachverhalt aus:

  • 1.

    Den Angaben seitens der Bf. in der Stellungnahme vom 13. Februar 2025 (vgl. Abschnitt G/2) zu den vor dem Baubeginn durchzuführenden Maßnahmen für ein Bauprojekt und deren zeitlichen Ablauf sowie zu der Anzahl der Wohneinheiten je Bauprojekt. Diese Angaben sind glaubwürdig und werden von der belangten Behörde, bei welcher diesbezügliche Informationen bzw. Erfahrungen vorhanden sein müssen, nicht bestritten.

  • 2.

    Die Inflation ist aus den im Internet abrufbaren Informationen der Statistik Austria abgeleitet.

  • 3.

    Die Berechnungen sind seitens des Bundesfinanzgerichtes vorgenommen worden und sind den Parteien im Wesentlichen im Schreiben vom 9. Jänner 2025 (vgl. Abschnitt F) bzw. in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgehalten worden.

Rechtliche Würdigung:

Der letzte Satz von § 9 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz), LGBl. für Wien, Nr. 27/1974, erhielt durch das im LGBl. für Wien, Nr. 48/1998, ausgegeben am 29. September 1998, kundgemachte Landesgesetz folgende Fassung: "Der Einheitssatz beträgt 15 000 S."

Durch das im Landesgesetzblatt für Wien, Jahrgang 2001, Nr. 53, ausgegeben am 10. Mai 2001, kundgemachte Landesgesetz wurde in § 9 Abs. 3 des Wiener Baumschutzgesetzes der Betrag "15 000 S" durch "1 090 Euro" ersetzt.
(15.000 dividiert durch den Umrechnungsfaktor öS/Euro, 13,7603, ergibt 1.090,09.)

Sohin lautete § 9 Abs. 3 des Wiener Baumschutzgesetzes vor der Novellierung durch das Landesgesetz, LGBl. für Wien, Nr. 19/2024:
"(3) Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl der Bäume, um die nach den bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 6 Abs. 5 die Zahl der Ersatzpflanzungen (Umpflanzungen) hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt. Der Einheitssatz beträgt 1 090 Euro."

Mit Landesgesetz (Wiener Baumschutzgesetz - Klimaschutznovelle 2024), kundgemacht im Landesgesetzblatt für Wien Nr. 19/2024 am 16. April 2024, wurde das Wiener Baumschutzgesetz u.a. an folgenden zwei Stellen novelliert:

  • 1.

    In § 9 Abs. 3 wurde die Wort- und Zeichenfolge "1 090 Euro" durch die Wort- und Zeichenfolge "5.000 Euro" ersetzt.

  • 2.

    Nach § 19 Abs. 3 wurde folgender Abs. 4 eingefügt: "(4) Das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/2024 tritt mit Ausnahme der Strafbestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 6b rückwirkend am 15. Jänner 2024 in Kraft."

Die derzeit geltenden, hier (zumindest theoretisch) relevanten Bestimmungen in § 9 des Gesetzes zum Schutze des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz) lauten:

"Ausgleichsabgabe

§ 9. (1) Wird eine Bewilligung zur Entfernung von Bäumen erteilt, ohne daß die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung voll erfüllt werden kann und ist dies mit Bescheid (§ 6 Abs. 5) festgestellt, so hat der Träger der Bewilligung nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(2) Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe sind ausschließlich zur Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Ziele des Wiener Baumschutzgesetzes zweckgebunden zu verwenden. Dies kann insbesondere die Anpflanzung von Bäumen, die Errichtung von damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schutzmaßnahmen, Wurzelraumverbesserungen, Baumscheiben- oder Bewässerungssystemen oder die Beschaffung oder Gestaltung der hierfür geeigneten Grundflächen umfassen. Nach Maßgabe der Erträgnisse können auch Zuschüsse an Private für die Neupflanzung von Bäumen gewährt werden.

(3) Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl der Bäume, um die nach den bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 6 Abs. 5 die Zahl der Ersatzpflanzungen (Umpflanzungen) hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt. Der Einheitssatz beträgt 5.000 Euro.
(3a) bis (3c)
[Indexanpassung/Valorisierung, hier nicht relevant]
(4) Die Ausgleichsabgabe wird nach Rechtskraft des Bescheides gemäß § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 mit gesondertem Abgabenbescheid bemessen.
(5) Erlischt die Bewilligung nach diesem Gesetz durch ausdrücklichen Verzicht, so steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabebetrages zu. Der Anspruch auf Erstattung geht unter, wenn er nicht spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf den Verzicht folgt. Anspruchsberechtigt ist, wer die Abgabe entrichtet hat. Andere Personen, die die Erstattung beantragen, müssen den Übergang des Anspruches auf sich nachweisen."

Der § 5 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz, auf den verwiesen wird, lautet: "(3) Im Bewilligungsbescheid ist die Zahl, Art und der Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung der Bäume, deren Entfernung bewilligt wird, sowie deren Standort anzugeben. Die Bezeichnung des Standortes hat durch Vermerke des Magistrates auf den vom Bewilligungswerber beigebrachten Plänen oder Skizzen zu erfolgen, die dem Bewilligungsbescheid anzuschließen sind, wobei auf diesen Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil dieses Bescheides bilden. In diesem Bescheid ist auch über die Ersatzpflanzung abzusprechen (§ 6)."

Der § 6 Abs. 5 Wiener Baumschutzgesetz, auf den verwiesen wird, lautet: "(5) Sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und es ist hiebei das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung (gemäß Abs. 2) auszuweisen."

Zu dem in § 19 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz normierten Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle rückwirkend am 15. Jänner 2024, bestimmt § 138a Abs. 4 Wiener Stadtverfassung: "(4) Soweit den Verlautbarungen im Landesgesetzblatt ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet. Jede Nummer des Landesgesetzblattes hat diesen Tag zu enthalten. In den Fällen einer Verlautbarung gemäß § 138b Abs. 3 tritt an die Stelle des Tages der Freigabe der Tag der Herausgabe und Versendung. Die durch öffentliche Auflage kundgemachten Teile des Landesgesetzblattes (§ 138b Abs. 1) treten, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des ersten Tages ihrer Auflage in Kraft."

Daher hat die Kundmachung der gegenständlichen Novelle (d.h. des ändernden Gesetzes) im Landesgesetzblatt für Wien, Nr. 19/2024, am 16. April 2024, die rechtsverbindliche Kraft der ausdrücklich von der Rückwirkung ausgenommenen Strafbestimmungen mit Ablauf des 16. April 2024 bewirkt. Die rechtsverbindliche Kraft der anderen Bestimmungen der Novelle (und somit der hier relevanten Novellierung des materiellen Abgabenrechtes hinsichtlich der Ausgleichsabgabe) hat am 15. Jänner 2024 begonnen, weil dies im Einklang mit § 138a Abs. 4 der Wiener Stadtverfassung im kundgemachten Gesetz so bestimmt worden ist. Damit hat diesbezüglich der zeitliche Bedingungsbereich am 15. Jänner 2024 begonnen. Da die angefochtenen Bescheide im August bzw. Oktober 2024 erlassen worden sind, kann dahingestellt bleiben, ob auch der zeitliche Rechtsfolgenbereich rückwirkend am 15. Jänner 2024 begonnen hat.

Als Grundregel im Verwaltungsrecht - zu welchem auch das Abgabenrecht gehört - gilt, dass eine Behörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Diese Grundregel über die maßgebende Rechtslage ist für das materielle Abgabenrecht insoweit zu präzisieren, als die Abgabenbehörde in der Regel das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides für den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Recht anzuwenden hat. (Mairinger/Twardosz, Die maßgebende Rechtslage im Abgabenrecht - Teil I, ÖStZ 2007, 16 ff)

Zur Änderung der Rechtslage durch den Gesetzgeber bzw. der Anwendung eines neuen Gesetzes führen Mairinger/Twardosz, aaO, aus: "Grundlegend für die Bestimmung der maßgebenden Rechtslage ist die Unterscheidung zwischen dem Existenzzeitraum eines Gesetzes (Geltung) und seinem zeitlichen Bedingungsbereich. Während unter Geltung der Existenzzeitraum verstanden wird, in dem ein Gesetz dem Rechtsbestand angehört, betrifft der zeitliche Bedingungsbereich jenen Zeitraum, in dem menschliches Handeln und Ereignisse Rechtsfolgen auslösen, die in diesem Gesetz dafür normiert werden. Für das materielle Abgabenrecht ist bedeutend, ob die Entstehung des Abgabenanspruches im zeitlichen Bedingungsbereich des Gesetzes liegt."

Für die hier somit relevante Entstehung des Abgabenanspruches enthält § 4 BAO folgende Regelungen:
"(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
[(2) hier nicht relevant]
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches."

Eine ausdrückliche Bestimmung des Zeitpunktes der Entstehung des Abgabenanspruches auf die Ausgleichsabgabe enthält das Wiener Baumschutzgesetz nicht.

Aus § 9 Abs. 1 des Wiener Baumschutzgesetzes kann abgeleitet werden, dass die Abgabepflicht an die Verwirklichung folgenden Tatbestandes geknüpft ist: Erteilung der Bewilligung zur Entfernung von Bäumen und bescheidmäßige Feststellung, in welchem Ausmaß die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht erfüllt werden kann. Beides - sowohl die Erteilung der Bewilligung als auch die Feststellung, in welchem Ausmaß die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht erfüllt werden kann - erfolgt in dem Bescheid nach § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 Wiener Baumschutzgesetz, dessen Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) im Sinne des § 4 Abs. 1 BAO den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches auf die Ausgleichsabgabe darstellt. Die gemäß § 9 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz nach der Rechtskraft des vorgenannten Bescheides zu erfolgen habende Festsetzung der Ausgleichsabgabe hat im Sinne von § 4 Abs. 4 BAO keinen Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches auf die Ausgleichsabgabe. Damit wird von der im Vorhalt vom 9. Jänner 2025 geäußerten Ansicht, dass der Abgabenanspruch mit der Rechtskraft des Bescheides nach § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 Wiener Baumschutzgesetz entstehe, abgewichen. Diese Abweichung um maximal vier Wochen (Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG oder früher mit Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes) hat aber keine Auswirkung darauf, dass hier der jeweilige Abgabenanspruch jedenfalls nach dem 16. April 2024 und nicht zwischen 15. Jänner und 16. April 2024 entstanden ist.

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Durchführung der bewilligten Entfernung der Bäume oder die Durchführung von Baumaßnahmen den Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, darstellen könnten. Im Übrigen würde dies zum widersinnigen Ergebnis führen, dass bei der Entfernung der Bäume bzw. bei der Durchführung von Baumaßnahmen nach der bescheidmäßigen Festsetzung der Ausgleichsabgabe - was wohl den Regelfall darstellt - die Abgabenfestsetzung vor dem Entstehen des Abgabenanspruches stattfände.

Bei der Erlassung der angefochtenen Abgabenbescheide im August bzw. Oktober 2024 war das für die Zeitpunkte der Entstehung der jeweiligen Abgabenansprüche (Juni 2024 bzw. Juli 2024 bzw. August 2024) geltende einschlägige Recht: § 9 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz in der Fassung LGBl. Nr. 19/2024 mit der Normierung des Einheitssatzes in Höhe von 5.000 Euro. Dies resultiert - wie dargestellt - aus den im Artikel von Mairinger/Twardosz (Die maßgebende Rechtslage im Abgabenrecht - Teil I, ÖStZ 2007, 16 ff) dargelegten Grundsätzen für das Abgabenrecht. Ein (theoretisch mögliches) Abweichen von diesen Grundsätzen in Richtung Anwendung des zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Baumentfernung geltenden Rechtes scheidet hier aus, wie noch anhand des § 19 Abs. 4 des Wiener Baumschutzgesetzes gezeigt werden wird. Schon deshalb kann dem Verweis der Bf. auf VwGH 29.11.1973, 1354/72 (betreffend wiederaufgelebte Witwenpension) nicht gefolgt werden. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Verweis der Bf. auf Rechtsprechung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz - gemäß § 21 Abs. 1 AlVG war die im Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend (VwGH 25.10.2006, 2005/08/0193); hier fehlt aber eine gesetzliche Anordnung zur Anwendung der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Baumentfernung gegolten habenden Rechtslage.

Alle sechs Bescheide über die Bewilligungen von Baumentfernungen und Feststellungen der nicht erfüllbaren Verpflichtungen zu Ersatzpflanzungen, welche den angefochtenen sechs Bescheiden über die Festsetzung von Ausgleichsabgaben zugrunde liegen, sind nach dem 16. April 2024 erlassen worden. Die Ansprüche auf alle hier strittigen Ausgleichsabgaben sind daher nach Kundmachung des kurz als "Wiener Baumschutzgesetz - Klimaschutznovelle 2024" bezeichneten Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 19/2024 entstanden. Die Normierung der Rückwirkung in § 19 Abs. 4 des Wiener Baumschutzgesetzes idF LGBl. für Wien Nr. 19/2024 ist daher nicht unmittelbar (als Rückwirkung) für die sechs strittigen Abgabenfestsetzungen relevant. Allerdings ist aus diesem § 19 Abs. 4 der Wille des Landesgesetzgebers erkennbar, dass jedenfalls nicht der Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Baumentfernung die anzuwendende Rechtslage bestimmen solle. Denn der am 15. Jänner 2024 eingelangte Initiativantrag mehrerer Landtagsabgeordneter, welcher der Wiener Baumschutzgesetz - Klimaschutznovelle 2024 zugrunde gelegen ist, war hinsichtlich § 19 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz folgendermaßen begründet:
"Zu Z 26 (§ 19):
Eine Übergangsbestimmung für die neuen Regelungen wurde nicht vorgesehen.
Die Novelle tritt - mit Ausnahme der Strafbestimmungen des §
13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 6b - rückwirkend am 15. Jänner 2024 in Kraft. Auf anhängige Baumschutzverfahren sind mit Inkrafttreten der Novelle daher sofort die neuen Bestimmungen anzuwenden. Auch dies leistet einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, da es nicht zu Verzögerungen beim Wirksamwerden der neuen Regelungen kommt. Insbesondere soll mit der Rückwirkung verhindert werden, dass es im Zeitraum zwischen der Beschlussfassung der Novelle und ihrer Kundmachung zu Baumfällungsanträgen mit den alleinigen Ziel kommt, sich die (für Antragsteller möglicherweise günstigere) geltende Rechtslage zu erhalten."

Da den angefochtenen Bescheiden somit richtigerweise der Einheitssatz in Höhe von 5.000 Euro zu Grunde gelegt worden ist, sind die Beschwerden gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.

Zum Eventualantrag (Aufhebung unter Zurückverweisung an die belangte Behörde) in jeder der Beschwerden:

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 278 Abs. 1 BAO in bestimmten dort geregelten Fällen "mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Das Bundesfinanzgericht (Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) hat die noch notwendigen Ermittlungen durch das Vorhalteverfahren vorgenommen, was rascher war als es eine Aufhebung unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde samt Vornahme der Ermittlungen durch die Abgabenbehörde, Erlassung neuer Bescheide, Erhebung neuerlicher Beschwerden, neuerlicher Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen, Stellung neuerlicher Vorlageanträge und neuerliche Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht gemäß § 265 BAO hätte sein können. Da die noch notwendigen Ermittlungen bereits durch das Vorhalteverfahren vorgenommen worden sind, fehlen die Voraussetzungen für die Aufhebung unter Zurückverweisung an die belangte Behörde. Im Übrigen versteht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 278 Abs. 1 BAO die Ausnahmebestimmung der Ermächtigung zur Aufhebung unter Zurückverweisung restriktiv (Ritz/Koran, BAO8, § 278 Rz 5).

Zur vorgebrachten Verfassungswidrigkeit:

Echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereiches eines Gesetzes auf einen Zeitpunkt festgelegt wird, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Existenz des Gesetzes (mit seiner Kundmachung) anfängt. Hierbei wird ein abgeschlossener, beim Beginn der Existenz des Gesetzes bereits der Vergangenheit angehörender Sachverhalt rückwirkend erfasst.

Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn der betreffende Tatbestand nach dem Beginn der Existenz des Gesetzes verwirklicht wird, aber der Tatbestand einen Sachverhalt erfasst, für dessen Erreichung man sich bereits vor dem Beginn der Existenz des Gesetzes ans Werk gemacht hat.

In den hier zu entscheidenden sechs Fällen liegt angesichts der jeweiligen Entstehung des Abgabenanspruches nach dem Beginn der Existenz des Gesetzes (Ablauf des 16. April 2024) unechte Rückwirkung vor, zumal der Bf. in allen sechs Fällen vor dem Beginn der Existenz des Gesetzes Aufwendungen für die Bauprojekte entstanden sind und sie durch die Erhöhung des Einheitssatzes belastet ist. Ob diese Belastung einen Eingriff von erheblichem Gewicht (bzw. einen intensiven Eingriff) darstellt, kann hier dahingestellt bleiben, weil hier die für eine Verfassungswidrigkeit ebenfalls erforderlichen besonderen Umstände im folgenden Sinne nicht vorliegen.

Das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. VfGH 25.9.2015, G 111/2015, VfSlg 20.004 zur Neuregelung privater Grundstücksveräußerungen auch für bisher nicht mehr steuerverfangene Grundstücke, d.h. unechte Rückwirkung).

Nur unter besonderen Umständen muss zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen; derartige Umstände seien "etwa" dann anzunehmen, wenn der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst werde (Anlockeffekt), welcher dann frustriert werde. Dieses "etwa" in dem Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes, welcher in der Begründung seines, unechte Rückwirkung betreffenden Erkenntnisses vom 3.3.2000, G 172/99 zitiert wird, deutet darauf hin, dass auch andere Fälle mit unechter Rückwirkung als solche mit Anlockeffekt verfassungsrechtlich bedenklich sein können. Im vorliegenden Fall ist kein Anlockeffekt gegeben, weil keine Begünstigungen bei der Ausgleichsabgabe für die Bauprojekte in Aussicht gestellt worden sind. Auch hat der Gesetzgeber keine bestimmten Verhaltensweisen - insbesondere im Hinblick auf die Vornahme oder Nichtvornahme von Ersatzpflanzungen - geradezu angeregt bzw. gefördert, deren Folgen sich durch die Erhöhung der Ausgleichsabgabe als nachteilig erwiesen hätten.

Ein anderer als mit Anlockeffekt versehener Fall der verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit der unechten Rückwirkung liegt hier auch nicht vor. Denn in dem zu einer vergleichbaren Konstellation ergangenen Erkenntnis VfGH 6.12.1977, B 115/77, VfSlg 8195, zu einer Festsetzung der Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. 27/1974 mit Bescheid vom 25. November 1975 verwirft der Verfassungsgerichtshof folgendes Vorbringen der beschwerdeführenden Genossenschaft: "Die ihr vom Magistrat der Stadt Wien erteilte Baubewilligung vom 30. März 1973 sei vor dem Inkrafttreten des BaumSchG rechtskräftig geworden; die Auferlegung einer Ausgleichsabgabe nach diesem Gesetz widerspreche den Grundsätzen des Schutzes wohlerworbener Rechte. Die Baubewilligung habe nämlich im Zeitpunkt ihrer rechtskräftigen Erteilung das Recht umfaßt, sie im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt geltenden rechtlichen Bestimmungen zu verwirklichen."

Rechtliche Anwartschaften (sogenannte "wohlerworbenen Rechte") werden durch die Wiener Baumschutzgesetz - Klimaschutznovelle 2024, LGBl. Nr. 19/2024 nicht nachträglich beeinträchtigt.

Es ist zwar zutreffend, dass insbesondere größere Bauvorhaben einer längeren Planungszeit bedürfen und es in diesem Zusammenhang durchaus verständlich ist, wenn von den Bauträgern Planungssicherheit in Bezug auf rechtliche Vorgaben eingefordert wird. Dies geht aber nicht so weit, dass es deshalb dem Gesetzgeber verwehrt wäre, dringende Maßnahmen in Richtung Klimaschutz auch in Bezug auf bereits in Planung befindliche Bauvorhaben umzusetzen.

Das Bundesfinanzgericht hat daher keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gemäß § 9 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz idF LGBl. Nr. 19/2024.

Daran ändert auch das Vorbringen von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes seitens der Bf. auf S. 8 ff ihrer Stellungnahme nichts:

  • 1.

    VfSlg 15.577/1999 (VfGH 30.9.1999, G 220/98, V 93/98) betrifft keine Rückwirkung und ist daher nicht einschlägig.

  • 2.

    VfSlg 13.461 (VfGH 21.6.1993, B 2022/92): Die dort vorgebrachte rückwirkende Kraft bestand laut Verfassungsgerichtshof gar nicht.

  • 3.

    VfSlg 12.186 (VfGH 5.10.1989, G 228/89): Es handelte sich um einen Fall mit echter Rückwirkung und ist daher für die hier vorliegende unechte Rückwirkung nicht einschlägig.

  • 4.

    VfSlg 12.568 (VfGH 6.12.1990, G 223/88; G 235/88; G 33/90; G 63/90; G 144/90): Unterschiedliches Pensionsalter von Mann und Frau. Den angefochtenen - bloß nach dem Geschlecht differenzierenden - Regelungen fehlte die sachliche Rechtfertigung. Sie verletzten den Gleichheitsgrundsatz und waren daher aufzuheben.
    Nicht einschlägig, weil keine Rückwirkung.

  • 5.

    VfSlg 15.523 (VfGH 3.3.2000, G 172/99): Es handelt sich um einen Fall mit Anlockeffekt ("Die Bedenken des Gerichtshofes richten sich jedoch - wie ebenfalls im Einleitungsbeschluß ausführlich dargelegt - dagegen, daß die Absetzungsmöglichkeit, die seinerzeit gezielt auf die Fälle des vorbereitenden Anteilserwerbes ausgedehnt worden war, in der Folge, nachdem die Steuerpflichtigen von dem neu eröffneten Weg Gebrauch gemacht hatten, für die ´Altfälle´ schlagartig und vollständig beseitigt worden ist.")
    Nicht einschlägig, weil hier kein Fall mit Anlockeffekt vorliegt.

  • 6.

    VfSlg 19.884 (VfGH 23.6.2014, B 1081/2013 ua): BDG/Pensionsgesetz; Abweisung. Keine Verletzung des Vertrauensschutzes; kein plötzlicher und intensiver Eingriff in erworbene Rechtspositionen. Fälle mit Anwartschaften auf Pensionen ("wohlerworbene Rechte") sind kaum mit anderen Fällen zu vergleichen.

  • 7.

    VfSlg 15.936 (VfGH 27.9.2000, G 59/00 ua): Abschaffung der Sonderzahlung für Rechtspraktikanten; Aufhebung. Es war unsachlich, die kleinere und wirtschaftlich schwächere Gruppe von Rechtspraktikanten erheblich stärker zu belasten.
    Eine solche Situation liegt hier nicht vor.

Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG)

Angesichts der eindeutigen Rechtslage zur Berechnung der Ausgleichsabgabe ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10).

Das verfassungsrechtliche Vorbringen und verfassungsrechtliche Überlegungen fallen nicht unter Art. 133 Abs. 4 B-VG.

Sohin ist die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Wien, am 23. Mai 2025

Rechtssätze

RV/7400113/2024-RS1

Rechtssatz

Eine Bemessung der Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz unter Anwendung der vor der Novelle LGBl. 19/2024 gegolten habenden Rechtslage, weil die Stellung des Antrages auf Baumentfernung vor der zeitlichen Existenz des mit LGBl. 19/2024 kundgemachten Landesgesetzes erfolgt sei, ist schon deshalb nicht möglich, weil aus § 19 Abs. 4 des novellierten Wiener Baumschutzgesetzes iVm den Gesetzesmaterialien der Wille des Landesgesetzgebers hervorgeht, dass auf alle offenen Verfahren die neue Rechtslage mit dem auf 5.000 Euro erhöhten Einheitssatz pro Baum anzuwenden ist.

RV/7400113/2024-RS2

Rechtssatz

Bei der Vollziehung des Abgabenrechtes hat die Behörde in der Regel das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides für den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Recht anzuwenden (Mairinger/Twardosz, Die maßgebende Rechtslage im Abgabenrecht – Teil I, ÖStZ 2007, 16 ff).

RV/7400020/2025-RS1

Rechtssatz

Gilt auch für ein Bauvorhaben, hinsichtlich dessen der Antrag auf Baumentfernung vor dem Beginn der Existenz des mit LGBl. Nr. 19/2024 verlautbarten Gesetzes (16. April 2024 / Ablauf des 16. April 2024) gestellt worden war.