Volltext

BFG 22.04.2025, RV/7500599/2024

Parkometer

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500599.2024 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pernegger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012,

Spruch

1) über die Beschwerde vom 20. November 2024, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700434062/2024,

2) über die Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700650519/2024,

3) über die Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700704548/2024,

4) über die Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/216701294047/2021,

5) über die Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/226700639533/2022,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird

1) die Beschwerde vom 20. November 2024, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700434062/2024,

2) die Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700650519/2024,

3) die Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700704548/2024,

4) die Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/216701294047/2021,

als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird

5) der Beschwerde vom 19. November 2024 Folge gegeben, das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/226700639533/2022, aufgehoben und der Einspruch vom 18. Oktober 2024 gegen die Strafverfügung vom 12. August 2022 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 VStG als unzulässig zurückgewiesen, da die Strafverfügung vom 12. August 2022 mit derselben Geschäftszahl mangels Beschwerdeerhebung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 7. November 2022 mit derselben Geschäftszahl in Rechtskraft erwachsen ist.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei hinsichtlich

1) der Beschwerde vom 20. November 2024, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700434062/2024,

2) der Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700650519/2024,

3) der Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700704548/2024,

4) der Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/216701294047/2021,

Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von je € 12,00 zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei hinsichtlich

5) der Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/226700639533/2022,

keine Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

1)

Mit Straferkenntnis vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700434062/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 25. März 2024 um 11:33 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Rauchfangkehrergasse 44, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. *** insofern unrichtig entwertet gewesen sei, als er lediglich in der Rubrik "Jahr" die Entwertung "2023" getragen habe, in den anderen Rubriken fehlten die Entwertungen gänzlich.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattet wurde, geht hervor, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit, zur angeführten Zeit ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. *** insofern unrichtig entwertet war, als er lediglich in der Rubrik "Jahr" die Entwertung "2023" trug, in den anderen Rubriken fehlten die Entwertungen gänzlich.

Im fristgerecht eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung wandten Sie ein, dass Sie Ihre Parkscheine nicht unrichtig entwerten würden und fragten, um welchen Parkschein es sich gehandelt hätte. Sie baten außerdem um Einstellung des Verfahrens.

Anlässlich einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, bei welcher Ihnen die Anzeigeangaben inklusiver der vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos zur Kenntnis gebracht wurden, gaben Sie an, dass Sie den falschen Parkschein hinterlegt gehabt hätten und auch einen Behindertenausweis besitzen würden.

Aufgrund eines Zustellmangels wurde Ihnen die Strafverfügung erneut an Ihre Wohnadresse zugestellt. In Ihrem erneuten Einspruch wandten Sie ein, dass Sie sicher einen gültigen Parkschein hinterlegt gehabt hätten. Außerdem wollten Sie wissen warum die Strafverfügung für das Vergehen im März 2024 erst im Oktober 2024 zugestellt wurde.

Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, die*der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005).

Die richtige Entwertung des Parkscheines erfolgt durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Einträgen des Jahres, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

Da auf dem Parkschein die Entwertungen, in der Rubrik Monat, in der Rubrik Tag, und in der Rubrik Stunde die Entwertungen fehlten und lediglich in der Rubrik Jahr mit "2023" entwertet war, war der Parkschein unrichtig entwertet und wurde die Parkometerabgabe für den Abstellzeitpunkt nicht entrichtet.

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).

Betreffend Ihrer Angaben, dass Sie einen Behindertenausweis hätten, wird Ihnen mitgeteilt, dass § 6 der Parkometerabgabeverordnung jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist, taxativ aufzählt.

Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung).

Unbestrittenermaßen war zum Beanstandungszeitpunkt ein nicht ordnungsgemäß entwerteter Parkschein im Fahrzeug angebracht und kein Parkausweis gemäß § 29b StVO im Fahrzeug sichtbar hinterlegt war.

Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Die Verwaltungsübertretung wurde am 25.03.2024 begangen und es begann daher mit diesem Tag die genannte Frist.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Strafverfügung vom 27.05.2024, mit welcher Ihnen die gegenständliche Übertretung angelastet wurde, am selben Tag erstmals dem Zustellprozess übergeben wurde.

Die Einleitung der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung ist daher noch innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG erfolgt. Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG liegt nämlich schon dann vor, wenn die Behörde eine Strafe innerhalb der Verjährungsfrist mit Strafverfügung festsetzt und diese durch Einleitung der Zustellung vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung tritt. Es genügt zwar nicht ein interner behördlicher Vorgang, sondern es muss der behördliche Akt die behördliche Sphäre noch innerhalb des Ablaufes der Verjährungsfrist verlassen haben, d. h. in irgendeiner Weise nach außen in Erscheinung getreten sein; die betreffende Verfolgungshandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z. B. zur Post gegeben) worden ist.

Gemäß § 32 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Die Strafverfügung vom 27,05.2024 stellt daher eine taugliche Verfolgungshandlung dar, welche innerhalb der Verjährungsfrist von der Behörde vorgenommen worden ist, sodass keine Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG eingetreten ist

Da hinsichtlich der Strafverfügung vom 27.05.2024 ein Zustellmangel hervorgekommen ist und somit keine rechtsgültige Zustellung vorlag, wurde diese am 11.10.2024 neuerlich zur Post gegeben und in weiterer Folge von Ihnen am 17.10.2024 persönlich an der Abgabestelle übernommen.

Gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.

Diese Frist ist bis dato nicht abgelaufen, sodass auch keine Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG eingetreten ist.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der Beschwerde vom 20. November 2024 wurde ausgeführt:

"Ich habe einen Behindertenausweis.
Ich bin zu 80% behindert und unter anderem auch gehbehindert.
Daher bin ich meines Wissens auch befreit.
Bitte um Einstellung des Verfahrens."

2)

Mit Straferkenntnis vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700650519/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 7. Mai 2024 um 16:04 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Maurer Lange Gasse gegenüber 78, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattet wurde, geht hervor, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit, zur angeführten Zeit ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Im fristgerecht eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung wandten Sie ein, dass Sie Ihre Parkscheine nicht unrichtig entwerten würden und fragten, um welchen Parkschein es sich gehandelt hätte.

Anlässlich einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, bei welcher Ihnen die Anzeigeangaben inklusiver der vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos zur Kenntnis gebracht wurden, gaben Sie an, dass Sie einen Behindertenausweis besitzen würden und daher keine Parkometerabgabe entrichten müssen.

Aufgrund eines Zustellmangels wurde Ihnen die Strafverfügung erneut an Ihre Wohnadresse zugestellt.

In Ihrem erneuten Einspruch wandten Sie ein, dass Sie sicher einen gültigen Parkschein hinterlegt gehabt hätten. Außerdem wollten Sie wissen warum die Strafverfügung für das Vergehen im März 2024 erst im Oktober 2024 zugestellt wurde.

Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, die*der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).

Betreffend Ihrer Angaben, dass Sie einen Behindertenausweis hätten, wird Ihnen mitgeteilt, dass § 6 der Parkometerabgabeverordnung jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist, taxativ aufzählt.

Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung).

Zum Beanstandungszeitpunkt war weder ein ordnungsgemäß entwerteter Parkschein noch ein Parkausweis gemäß § 29b StVO im Fahrzeug hinterlegt.

Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Die Verwaltungsübertretung wurde am 7.5.2024 begangen und es begann daher mit diesem Tag die genannte Frist.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Strafverfügung vom 8.7.2024, mit welcher Ihnen die gegenständliche Übertretung angelastet wurde, am selben Tag erstmals dem Zustellprozess übergeben wurde.

Die Einleitung der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung ist daher noch innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG erfolgt. Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG liegt nämlich schon dann vor, wenn die Behörde eine Strafe innerhalb der Verjährungsfrist mit Strafverfügung festsetzt und diese durch Einleitung der Zustellung vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung tritt. Es genügt zwar nicht ein interner behördlicher Vorgang, sondern es muss der behördliche Akt die behördliche Sphäre noch innerhalb des Ablaufes der Verjährungsfrist verlassen haben, d. h. in irgendeiner Weise nach außen in Erscheinung getreten sein; die betreffende Verfolgungshandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z. B. zur Post gegeben) worden ist.

Gemäß § 32 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Die Strafverfügung vom 8.7.2024 stellt daher eine taugliche Verfolgungshandlung dar, welche innerhalb der Verjährungsfrist von der Behörde vorgenommen worden ist, sodass keine Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG eingetreten ist

Da hinsichtlich der Strafverfügung vom 8.7.2024 ein Zustellmangel hervorgekommen ist und somit keine rechtsgültige Zustellung vorlag, wurde diese am 10.10.2024 neuerlich zur Post gegeben und in weiterer Folge von Ihnen am 17.10.2024 persönlich bei der zuständigen Post Geschäftsstelle behoben.

Gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.

Diese Frist ist bis dato nicht abgelaufen, sodass auch keine Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG eingetreten ist.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensitätseiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungs-gemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der Beschwerde vom 19. November 2024 wurde ausgeführt:

"Der Behindertenausweis ist vorhanden, gibt es 2 Behindertenklassen?
Wenden Sie sich bitte an das Sozialministerium.
Bitte um Einstellung des Verfahrens."

3)

Mit Straferkenntnis vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700704548/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 17. Mai 2024 um 10:32 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Koflergasse gegenüber 12, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattet wurde, geht hervor, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit, zur angeführten Zeit ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Im fristgerecht eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung wandten Sie ein, dass Sie einen Parkschein im Fahrzeug angebracht hatten.

Anlässlich einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, bei welcher Ihnen die Anzeigeangaben inklusiver der vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos zur Kenntnis gebracht wurden, gaben Sie an, dass Sie einen Behindertenausweis besitzen würden und daher keine Parkometerabgabe entrichten müssen.

Aufgrund eines Zustellmangels wurde Ihnen die Strafverfügung erneut an Ihre Wohnadresse zugestellt.

In Ihrem erneuten Einspruch wandten Sie ein, dass Sie sicher einen gültigen Parkschein hinterlegt gehabt hätten. Außerdem wollten Sie wissen warum die Strafverfügung für das Vergehen im März 2024 erst im Oktober 2024 zugestellt wurde.

Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, die*der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).

Betreffend Ihrer Angaben, dass Sie einen Behindertenausweis hätten, wird Ihnen mitgeteilt, dass § 6 der Parkometerabgabeverordnung jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist, taxativ aufzählt.

Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung).

Zum Beanstandungszeitpunkt war weder ein ordnungsgemäß entwerteter Parkschein noch ein Parkausweis gemäß § 29b StVO im Fahrzeug hinterlegt.

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches.

Der Einwand, die Abstellung des Fahrzeuges habe der Durchführung von Ladetätigkeit gedient, ist nicht zielführend. Die Ladetätigkeit innerhalb einer Kurzparkzone befreit nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe.

Die Kurzparkzone gilt nur gegenüber jenen Fahrzeugen nicht, die in der Ladezone innerhalb deren Gültigkeitszeiten mit dem für diese Zone vorgesehenen Fahrzeug ausschließlich für die erlaubte Be- oder Entladetätigkeit abgestellt werden.

Dass das Fahrzeug innerhalb einer solchen Verkehrsbeschränkung abgestellt wurde, ist im Zuge des Verfahrens jedoch nicht hervorgekommen.

Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Die Verwaltungsübertretung wurde am 17.5.2024 begangen und es begann daher mit diesem Tag die genannte Frist.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Strafverfügung vom 16.7.2024, mit welcher Ihnen die gegenständliche Übertretung angelastet wurde, am selben Tag erstmals dem Zustellprozess übergeben wurde.

Die Einleitung der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung ist daher noch innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG erfolgt. Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG liegt nämlich schon dann vor, wenn die Behörde eine Strafe innerhalb der Verjährungsfrist mit Strafverfügung festsetzt und diese durch Einleitung der Zustellung vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung tritt. Es genügt zwar nicht ein interner behördlicher Vorgang, sondern es muss der behördliche Akt die behördliche Sphäre noch innerhalb des Ablaufes der Verjährungsfrist verlassen haben, d. h. in irgendeiner Weise nach außen in Erscheinung getreten sein; die betreffende Verfolgungshandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z. B. zur Post gegeben) worden ist.

Gemäß § 32 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Die Strafverfügung vom 16.7.2024 stellt daher eine taugliche Verfolgungshandlung dar, welche innerhalb der Verjährungsfrist von der Behörde vorgenommen worden ist, sodass keine Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG eingetreten ist

Da hinsichtlich der Strafverfügung vom 16.7.2024 ein Zustellmangel hervorgekommen ist und somit keine rechtsgültige Zustellung vorlag, wurde diese am 10.10.2024 neuerlich zur Post gegeben und in weiterer Folge von Ihnen am 17.10.2024 persönlich bei der zuständigen Post Geschäftsstelle behoben.

Gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.

Diese Frist ist bis dato nicht abgelaufen, sodass auch keine Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG eingetreten ist.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensitätseiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungs-gemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der Beschwerde vom 19. November 2024 wurde ausgeführt:

"Ich habe eine Ladetätigkeit durchgeführt, und kann durch meine 80% Behinderung nicht so weit laufen.
Ich habe einen Behindertenausweis, wenden Sie sich bitte an das Sozialministerium.
Bitte um Einstellung des Verfahrens."

4)

Mit Straferkenntnis vom 12. November 2024, Zahl: MA67/216701294047/2021, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 27. Dezember 2021 um 17:28 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Anschützgasse gegenüber 2, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am 27.12.2021 an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt zu haben.

Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung vom 03.2.2022 - die rechtswirksam erstmalig am 17.10.2024 und mit persönlicher Übernahme am 17.10.2024 zugestellt werden konnte - angelastet.

Im Einspruch vom 18.10.2024 wendeten Sie ein, dass gegenständliche Beanstandung aus dem Jahre 2022 ist und es immer eine Zustellmöglichkeit gegeben hat, da Sie immer Ihre Post abgeholt haben. Zudem gaben Sie an, dass Sie zum Tatzeitpunkt einen gültigen Parkschein hinter die Windschutzscheibe gelegt hätten.

Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt insbesondere der Tatbeschreibung des meldungslegenden Organs erhoben.

Dazu wird festgestellt:

Aufgrund eines Zustellmangels wurde Ihnen mit Begleitschreiben vom 11.10.2024 die Strafverfügung vom 03.2.2022 am 17.10.2024 zugestellt und haben Sie diese Strafverfügung am 17.10.2024 persönlich übernommen.

Eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende taugliche Verfolgungshandlung liegt auch dann vor, so diese (hier: die Strafverfügung vom 03.2.2022) ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat (siehe § 31 Abs. 2 VStG).

Die Anzeige ist als taugliches Beweismittel anzusehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.1990, Zl. 90/18/0079).

Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Es besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien zu zweifeln und ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.

Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der Beschwerde vom 19. November 2024 wurde ausgeführt:

"bezugnehmend auf o.a. Straferkenntnis, lege ich Beschwerde ein.
Diese Übertretung soll am 27.12.21 stattgefunden haben.
Das ist meiner Ansicht nach verjährt, da es davor keine Zustellung gab.
Bitte um Einstellung des Verfahrens."

5)

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 12. August 2022, Zahl: MA67/226700639533/2022, wurde über die beschwerdeführende Partei wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Aus der E-Mail der beschwerdeführenden Partei (Von: 'EXTERN* ***Bf1*** ***2***) vom 8. September 2022 geht hervor:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung GZ: MA67/226700639533/2022.
Ich habe eine Ladetätigkeit durchgeführt und war beim Auto.
Bitte um Einstellung der Strafverfolgung.
Hochachtungsvoll
***Bf1***
***3***
1020 Wien"

Mit Zurückweisungsbescheid vom 7. November 2022, Zahl: MA67/226700639533/2022, wurde der Einspruch vom 8. September 2022 gegen die Strafverfügung vom 12. August 2022 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen.

Der Zurückweisungsbescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht worden sei.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 setzte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei darüber in Kenntnis, dass ihr die Strafverfügung vom 12. August 2022 wegen mangelhafter Zustellung neuerlich zugestellt werde.

Nach einer (neuerlichen) Einsprucherhebung gegen diese Strafverfügung am 18. Oktober 2024, in der insbesondere auch eine mangelhafte Zustellung bestritten wurde, da die Post immer abgeholt worden sei, erging am 12. November 2024 das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis, Zahl: MA67/226700639533/2022, mit dem der beschwerdeführenden Partei angelastet wurde, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 14. Juni 2022 um 15:08 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Sechshauser Straße 96, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am 14.06.2022 an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt zu haben. Die Abstellung wurde durch drei Fotos dokumentiert.

Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung vom 12.8.2022 - die rechtswirksam erstmalig am 17.10.2024 und mit persönlicher Übernahme am 17.10.2024 zugestellt werden konnte - angelastet.

Im Einspruch vom 18.10.2024 wendeten Sie ein, dass gegenständliche Beanstandung aus dem Jahre 2022 ist und es immer eine Zustellmöglichkeit gegeben hat, da Sie immer Ihre Post abgeholt haben. Zudem gaben Sie an, dass Sie zum Tatzeitpunkt einen gültigen Parkschein hinter die Windschutzscheibe gelegt hätten.

Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt insbesondere den aufgenommenen Beanstandungsfotos des meldungslegenden Organs erhoben.

Dazu wird festgestellt:

Aufgrund eines Zustellmangels wurde Ihnen mit Begleitschreiben vom 11.10.2024 die Strafverfügung vom 12.8.2022 am 17.10.2024 zugestellt und haben Sie diese Strafverfügung am 17.10.2024 persönlich übernommen.

Eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende taugliche Verfolgungshandlung liegt auch dann vor, so diese (hier: die Strafverfügung vom 12.8.2022) ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat (siehe § 31 Abs. 2 VStG).

Die Anzeige ist als taugliches Beweismittel anzusehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.1990, Zl. 90/18/0079).

Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Es besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien zu zweifeln und ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.

Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Zu Ihrem Einwand, hinter der Windschutzscheibe sei ein Parkschein hinterlegt gewesen, wird angemerkt, dass auf den vom meldungslegenden Organ aufgenommenen Fotos eindeutig zu erkennen ist, dass kein Parkschein sichtbar hinterlegt war.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der Beschwerde vom 19. November 2024 wurde ausgeführt:

"bezugnehmend auf die o.a. Straferkenntnis lege ich Beschwerde ein.

Ich habe im Jahr 2022 keine Strafverfügung bekommen, welcher Zustellmangel?
Sie haben mir am 17.10.24 die Strafverfügung zugestellt, die ich auch an diesem Tag übernommen habe.

Die Übertretung soll am 14.6.22 stattgefunden haben und im Oktober 2024 wird mir dieses Schreiben zugestellt?!
Bitte um Einstellung des Verfahrens."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1)

Beschwerde vom 20. November 2024, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700434062/2024:

Die beschwerdeführende Partei ist Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** und hat dieses Fahrzeug am 25. März 2024 um 11:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Rauchfangkehrergasse 44, abgestellt.

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war weder mit einem Parkausweis (für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960) noch mit einem korrekt ausgefüllten bzw. aktivierten Parkschein gekennzeichnet.

Die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente ergeben sich aus dem Verfahrensakt:

Den Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und den Beanstandungszeitpunkt sowie das Nichtvorhandensein eines gültigen Parkscheines oder eines Parkausweises hat das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan in seiner Anzeige festgehalten und fotografisch dokumentiert.

Die beschwerdeführende Partei hat darüber hinaus auch nicht bestritten das auf sie zugelassene Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort abgestellt zu haben.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind"

Der Besitz eines Parkausweises alleine befreit nicht von der Entrichtung der Parkometerabgabe.

Mangels Kennzeichnung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges mit einem Parkausweis hätte die Verpflichtung bestanden einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein zu entwerten bzw. zu buchen.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH 18. März 2015, 2013/10/0141, mwN).

Somit hätte die Verpflichtung bestanden sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges mit den einschlägigen parkometerrechtlichen Vorschriften auseinanderzusetzen, insbesondere damit, dass nur die Kennzeichnung des Fahrzeuges mit einem Parkausweis, aber nicht dessen Besitz alleine von der Abgabenentrichtung befreit, und im Falle von Unklarheiten die erforderlichen Informationen bei der belangten Behörde einzuholen.

Weil die beschwerdeführende Partei ihrer Sorgfaltspflicht aber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

2)

Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700650519/2024:

Die beschwerdeführende Partei ist Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** und hat dieses Fahrzeug am 7. Mai 2024 um 16:04 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Maurer Lange Gasse gegenüber 78, abgestellt.

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war weder mit einem Parkausweis (für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960) noch mit einem korrekt ausgefüllten bzw. aktivierten Parkschein gekennzeichnet.

Die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente ergeben sich aus dem Verfahrensakt:

Den Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und den Beanstandungszeitpunkt sowie das Nichtvorhandensein eines gültigen Parkscheines oder eines Parkausweises hat das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan in seiner Anzeige festgehalten und fotografisch dokumentiert.

Die beschwerdeführende Partei hat darüber hinaus auch nicht bestritten das auf sie zugelassene Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort abgestellt zu haben.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind"

Der Besitz eines Parkausweises alleine befreit nicht von der Entrichtung der Parkometerabgabe.

Mangels Kennzeichnung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges mit einem Parkausweis hätte die Verpflichtung bestanden einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein zu entwerten bzw. zu buchen.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH 18. März 2015, 2013/10/0141, mwN).

Somit hätte die Verpflichtung bestanden sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges mit den einschlägigen parkometerrechtlichen Vorschriften auseinanderzusetzen, insbesondere damit, dass nur die Kennzeichnung des Fahrzeuges mit einem Parkausweis, aber nicht dessen Besitz alleine von der Abgabenentrichtung befreit, und im Falle von Unklarheiten die erforderlichen Informationen bei der belangten Behörde einzuholen.

Weil die beschwerdeführende Partei ihrer Sorgfaltspflicht aber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

3)

Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700704548/2024:

Die beschwerdeführende Partei ist Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** und hat dieses Fahrzeug am 17. Mai 2024 um 10:32 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Koflergasse gegenüber 12, abgestellt.

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war weder mit einem Parkausweis (für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960) noch mit einem korrekt ausgefüllten bzw. aktivierten Parkschein gekennzeichnet.

Zum Beanstandungszeitpunkt wurde keine Ladetätigkeit durchgeführt.

Die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente ergeben sich aus dem Verfahrensakt:

Den Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und den Beanstandungszeitpunkt sowie das Nichtvorhandensein eines gültigen Parkscheines oder eines Parkausweises hat das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan in seiner Anzeige festgehalten und fotografisch dokumentiert.

Die beschwerdeführende Partei hat darüber hinaus nicht bestritten das auf sie zugelassene Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort abgestellt zu haben.

Die beschwerdeführende Partei war aber nicht in der Lage das Durchführen einer Ladetätigkeit durch Vorlage gegienter Unterlagen zu beweisen, auf den zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos des Kontrollorgans ist eine solche auch nicht erkennbar.

Darüber hinaus ist der Abstellort 1120 Wien, Koflergasse gegenüber 12, nicht als Ladezone ausgewiesen.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.

(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen"

§ 2 StVO 1960 normiert:

"(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
27. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62)"

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind"

Der Besitz eines Parkausweises alleine befreit nicht von der Entrichtung der Parkometerabgabe.

Mangels Kennzeichnung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges mit einem Parkausweis hätte die Verpflichtung bestanden einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein zu entwerten bzw. zu buchen.

Das gilt ebenso für die Durchführung einer Ladetätigkeit außerhalb einer Ladezone.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH 18. März 2015, 2013/10/0141, mwN).

Somit hätte die Verpflichtung bestanden sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges mit den einschlägigen parkometerrechtlichen Vorschriften auseinanderzusetzen, insbesondere damit, dass weder der Besitz eines Parkausweises alleine noch die Durchführung einer Ladetätigkeit außerhalb einer Ladezone abgabenbefreiend wirken, und im Falle von Unklarheiten die erforderlichen Informationen bei der belangten Behörde einzuholen.

Weil die beschwerdeführende Partei ihrer Sorgfaltspflicht aber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

1 bis 3):

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen schädigten in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzungen kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN).

Das Ausmaß des Verschuldens war in den beschwerdegegenständlichen Fällen in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wegen einer Vielzahl an rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, sowohl auf Grund von Übertretungen des Wiener Parkometergesetzes als auch auf Grund anderer Delikte, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen sind die verhängten Geldstrafe in Höhe von je € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens keinesfalls als überhöht zu betrachten.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und in den angefochtenen Straferkenntnissen eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

4)

Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/216701294047/2021:

Zur Strafbarkeitsverjährung:

§ 31 VStG (in Verbindung mit § 38 VwGVG) normiert:

"(1) […] Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt."

Die Verjährungsfrist des Abs 2 ist gewahrt, wenn innerhalb dieser ein Straferkenntnis oder eine ebenfalls einen Bescheid darstellende Strafverfügung erlassen wird. Für die Wahrung der Frist reicht es der Rechtsprechung des VwGH zufolge aus, dass das Straferkenntnis bzw. die Strafverfügung gegenüber dem jeweiligen Beschuldigten rechtzeitig erlassen wurde (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 31 Rz 13).

§ 7 Zustellgesetz normiert:

"Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung mit der Geschäftszahl MA67/216701294047/2021 wurde am 3. Februar 2022 ausgestellt und am selben Tag ohne Zustellnachweis an die Adresse 1020 Wien, ***3***, versendet.

Die Ermittlungen im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zur Zahl RV/7500373/2022 haben ergeben, dass die beschwerdeführende Partei schon seit Jahren nicht mehr an der Adresse 1020 Wien, ***3***, gewohnt hat, allerdings über Zugang und einen Schlüssel zum Postkasten verfügte und auch sonst von der ehemaligen Lebensgefährtin mit den eingelegten und an sie adressierten Briefsendungen und Hinterlegungsanzeigen versorgt wurde.

Das Rechtsmittel vom 11. Februar 2022 wurde von der E-Mail-Adresse der beschwerdeführenden Partei versendet, von dieser unterfertigt und in der Ich-Form formuliert, darüber hinaus wird "Einspruch gegen die Strafverfügung GZ: MA/216701294047/2021" erhoben und somit Bescheid sowie das Rechtsmittel dagegen eindeutig und unverwechselbar bezeichnet und innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.

Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der beschwerdeführenden Partei die Strafverfügung vom 3. Februar 2022, Zahl: MA67/216701294047/2021, tatsächlich zugekommen und somit als rechtmäßig zugestellt anzusehen ist.

Da die verfahrensgegenständliche Strafverfügung der beschwerdeführenden Partei gegenüber jedenfalls vor Einspruchserhebung am 11. Februar 2022 und somit innerhalb von drei Jahren ab dem Tatbegehungszeitpunkt, das war der 27. Dezember 2021, erlassen wurde, ist keine Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

Zur Frage der neuerlichen Erlassung des Straferkenntnisses:

§ 68 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG und § 38 VwGVG) normiert:

"(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

Wenn die Behörde in einem neuerlichen Abspruch in derselben Sache bloß die bereits rechtskräftig gewordene (auch negative) Entscheidung wiederholt, nimmt der VwGH an, dass die Partei durch diese inhaltliche Rechtswidrigkeit in ihrem subjektiven Recht nicht verletzt wird. Er geht davon aus, dass derjenige, der einen Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt, den aufhebenden oder abändernden Bescheid nur insoweit anfechten kann, als seine Rechtsstellung dadurch verschlechtert wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 51, mwN).

Da das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis vom 12. November 2024 die bereits rechtskräftig gewordene, negative Entscheidung des Straferkenntnisses vom 7. April 2022 wiederholt, wird die beschwerdeführende Partei, welche die neuerliche Entscheidung außerdem nicht geltend gemacht hat, in ihrem subjektiven Recht nicht verletzt, sodass keine Veranlassung besteht das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis vom 12. November 2024 aufzuheben.

Zur materiellen (inhaltlichen) Beurteilung:

Die beschwerdeführende Partei ist Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** und hat dieses Fahrzeug am 27. Dezember 2021 um 17:28 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Anschützgasse gegenüber 2, abgestellt.

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war weder mit einem Parkausweis (für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960) noch mit einem korrekt ausgefüllten bzw. aktivierten Parkschein gekennzeichnet.

Die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente ergeben sich aus dem Verfahrensakt:

Den Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und den Beanstandungszeitpunkt sowie das Nichtvorhandensein eines gültigen Parkscheines oder eines Parkausweises hat das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan in seiner Anzeige festgehalten.

Die beschwerdeführende Partei hat darüber hinaus in der Beschwerde nicht bestritten das auf sie zugelassene Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort abgestellt zu haben.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Die beschwerdeführende Partei hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Die beschwerdeführende Partei brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN).

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wegen einer Vielzahl an rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, sowohl auf Grund von Übertretungen des Wiener Parkometergesetzes als auch auf Grund anderer Delikte, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Als mildernd zu werten ist allerdings die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängten Geldstrafe in Höhe von je € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und in den angefochtenen Straferkenntnissen eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

5)

Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/226700639533/2022:

Rechtslage:

§ 49 VStG (in Verbindung mit § 38 VwGVG) normiert:

"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre (vgl. VwGH 3. Oktober 2013, 2012/06/0185, mwN).

Ist eine Strafverfügung infolge Versäumung der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen, so steht der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in derselben Verwaltungsstrafsache und der Erlassung eines Straferkenntnisses in dieser als Folge der Rechtskraft das Wiederholungsverbot entgegen, welches bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist. Erlässt die Behörde dessen ungeachtet in derselben Verwaltungsstrafsache erneut einen Bescheid, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (vgl. VwGH 17. Februar 1992, 91/19/0322, mwN),

§ 7 Zustellgesetz normiert:

"Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."

§ 2 Zustellgesetz normiert:

"Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
4. "Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort"

§ 8 Zustellgesetz normiert:

"(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen."

Eine Abgabestelle liegt nun auch an einem "vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebenen Ort" vor (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG Rz 6).

Erst durch das Erkenntnis des VwGH 2011/08/0019 erschließt sich der wohl gemeinte Sinn jenes Halbsatzes. Erkennbar orientierte sich der Gesetzgeber an der Rechtsprechung des VwGH, welche lautet: "Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden; eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten." Der letzte Halbsatz des § 2 Z 4 Zustellgesetz behandelt somit die Frage der nachteiligen Rechtsfolgen der Bekanntgabe einer unrichtigen Abgabestelle durch den Empfänger. Eine solche Abgabestelle (das Gesetz bezeichnet sie als "für die Zustellung angegebener Ort") soll wie jede andere Abgabestelle behandelt werden. Wenn dies mit der (wohl selbstverständlichen) Konsequenz bedacht wird, dass die hieraus erwachsenen Nachteile, die mit einem vergleichbaren Verlassen der Abgabestelle im Verfahren verbunden sind, vom Empfänger selbst zu vertreten sind (im Regelfall eine Hinterlegung), wird eine einsehbare Rechtsfolge angeordnet. Die Qualifizierung dieser "falschen Abgabestelle" (es handelt sich um eine "Abgabestelle durch Erklärung") als für die Zustellbehörde maßgebende Abgabestelle führt etwa in Fällen des § 17 Abs 3 Zustellgesetz zu den dortigen Rechtsfolgen wirksamer Hinterlegungen. Wird daher die Abwesenheit des Empfängers beim Zustellvorgang nicht erkannt, wird die Zustellung wirksam (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG Rz 7).

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung mit der Geschäftszahl MA67/226700639533/2022 wurde am 12. August 2022 ausgestellt und am selben Tag ohne Zustellnachweis an die Adresse 1020 Wien, ***3***, versendet.

Die Ermittlungen im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zur Zahl RV/7500373/2022 haben ergeben, dass die beschwerdeführende Partei schon seit Jahren nicht mehr an der Adresse 1020 Wien, ***3***, gewohnt hat, allerdings über Zugang und einen Schlüssel zum Postkasten verfügte und auch sonst von der ehemaligen Lebensgefährtin mit den eingelegten und an sie adressierten Briefsendungen und Hinterlegungsanzeigen versorgt wurde.

Das Rechtsmittel vom 8. September 2022 wurde von der E-Mail-Adresse der beschwerdeführenden Partei versendet, von dieser unterfertigt und in der Ich-Form formuliert, darüber hinaus wird "Einspruch gegen die Strafverfügung GZ: MA/226700639533/2022" erhoben und somit Bescheid sowie das Rechtsmittel dagegen eindeutig und unverwechselbar bezeichnet.

Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der beschwerdeführenden Partei die Strafverfügung vom 12. August 2022, Zahl: MA67/226700639533/2022, tatsächlich zugekommen und somit als rechtmäßig zugestellt anzusehen ist.

Aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis geht hervor, dass der Zurückweisungsbescheid vom 7. November 2022, Zahl: MA67/226700639533/2022, mit dem der Einspruch vom 8. September 2022 gegen die Strafverfügung vom 12. August 2022 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, bei der Post-Geschäftsstelle 1028 hinterlegt und ab dem 10. November 2022 zur Abholung bereitgehalten wurde, nachdem am 9. November 2022 an der Adresse 1020 Wien, ***3***, ein Zustellversuch unternommen und die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden war.

Die beschwerdeführende Partei hat zum damaligen Zeitpunkt nicht (mehr) an dieser Adresse gewohnt, aber diese Anschrift allerdings im Einspruch vom 8. September 2022 als den für die Zustellung im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Ort angegebenen.

Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass die beschwerdeführende Partei an der Adresse 1020 Wien, ***3***, zwar über keine Abgabestelle kraft Wohnung, aber eine solche kraft Erklärung verfügte und die Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 7. November 2022, Zahl: MA67/226700639533/2022, mit dessen Hinterlegung und erstmaliger Bereithaltung zur Abholung am 10. November 2022 als rechtmäßig anzusehen ist.

Mangels Beschwerdeerhebung gegen diesen Zurückweisungsbescheid ist auch die Strafverfügung vom 12. August 2022, Zahl: MA67/226700639533/2022, in Rechtskraft erwachsen, sodass der neuerlich dagegen erhobene Einspruch vom 18. Oktober 2022 zurückzuweisen war.

Darüber hinaus war die Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde aufgrund des Wiederholungsverbotes unzulässig, somit war der Beschwerde stattzugeben und das Straferkenntnis vom 12. November 2024 aufzuheben.

§ 44 VwGVG normiert:

"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."

Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Kostenentscheidung

1) bis 4)

Da die Kostenbeiträge der erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafen, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen sind, wurden sie mit je € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

5)

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Wegen der vollinhaltlichen Stattgabe war kein Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Art. 133 B-VG normiert:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"

§ 25a VwGG normiert:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).

Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.

Wien, am 22. April 2025