Volltext

BFG 27.03.2025, RV/7101735/2024

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101735.2024 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO · § 264 Abs. 4 lit. d BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch pwt pannonische Wirtschaftstreuhand - Gesellschaft m.b.H., Hauptstraße 26, 7201 Neudörfl, betreffend die Beschwerde vom 1. März 2021 gegen den zur Steuernummer ***BF1StNr1*** ergangenen Bescheid des ***FA*** vom 5. Februar 2021 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 09.2020 (UVZ 9/2020) beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde vom 1.März 2021 gegen den Festsetzungsbescheid zur UVZ 9/2020 vom 5.Febr 2021 und der Vorlageantrag vom 29.Sept 2021 werden gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit d und § 278 Abs.1 lit b BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Bescheid des ***FA*** vom 5. Februar 2021 wurde zur Steuernummer ***BF1StNr1*** der beschwerdeführenden Partei (Bf) die UVZ 9/2020 festgesetzt.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom 1. März 2021 wurde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 15.Sept 2021 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen brachte die Bf gemäß § 264 Abs 1 BAO am 29.Sept 2021 einen Vorlageantrag ein.

Mit Eingabe an das BFG vom 27.März 2025 zog die Bf die Beschwerde vom 1.März 2021 und den Vorlageantrag vom 29.Sept 2021 zurück.

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Da die Bf mit Anbringen vom 27.März 2025 die gegen den Bescheid vom 5.Febr 2021 über die Festsetzung der UVZ 9/2020 erhobene Beschwerde vom 1.März 2021 und den Vorlageantrag vom 29.Sept 2021 zurückzog, waren diese Anbringen gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO als gegenstandslos zu erklären.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Da beim festgestellten Sachverhalt das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung verfahrensökonomisch zweckmäßig ist und eine aus einem Entfall resultierende Unbilligkeit im anhängigen Verfahren nicht zu erkennen ist, wurde von der mündlichen Verhandlung abgesehen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Für den festgestellten Sachverhalt ergibt sich die Gegenstandsloserklärung zweifelsfrei aus dem Gesetzestext. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision lagen daher nicht vor.

Graz, am 27. März 2025