Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Wieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Eckbauer Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H. Steuerberatungsgesellschaft, Wiener Straße 29, 2640 Gloggnitz, betreffend der Säumnisbeschwerde vom 23.07.2024 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich hinsichtlich der Einkommenssteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs 2 letzter Satz BAO eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (in weiterer Folge der Bf) reichte am 23.05.2023 die Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2022 beim Finanzamt Österreich ein.
Mangels Erlass eines Einkommensteuerbescheides 2022 durch die Abgabenbehörde bis zum 23.07.2024 reichte der Bf an diesem Tag eine Säumnisbeschwerde ein, wobei er diese nicht an das Bundesfinanzgericht, sondern an das Finanzamt Österreich adressierte. Die Säumnisbeschwerde wurde durch die Abgabenbehörde am 22.08.2024 an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 26.08.2024 wurde dem Finanzamt Österreich aufgetragen binnen drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht die versäumte Entscheidung zu erlassen und dem Gericht eine Abschrift hiervon vorzulegen oder anzugeben, warum einer Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Mit Eingabe vom 19.11.2024 teilte das Finanzamt Österreich dem Gericht mit, dass es den Bescheid bezüglich der eingereichten Arbeitnehmerveranlagung 2022 erlassen hat und legte eine Abschrift des Bescheides vom 15.11.2024 vor.
Gemäß § 284 BAO kann eine Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hierzu ist jede Partei befugt, gegenüber welcher der Bescheid zu ergehen hat.
Nach Absatz 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
Fest steht, dass die Abgabenbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einlangen der Einkommensteuererklärung 2022 am 23.05.2023 einen dieses Anbringen behandelnden Bescheid erlassen hat. Der Bescheid hat gegenüber dem Bf zu ergehen. Die Säumnisbeschwerde vom 23.07.2024 wurde demnach rechtsrichtig erhoben.
Eine Säumnisbeschwerde ist gemäß § 284 Abs 1 BAO beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde durch den Bf am 23.07.2024 beim Finanzamt Österreich eingebracht und durch dieses am 22.08.2024 gemäß § 53 BAO an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte somit am 22.08.2024 beim Verwaltungsgericht ein. Die Frist des § 284 Abs 2 BAO beginnt mit dem Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht zu laufen, im gegenständlichen Fall somit am 22.08.2024. Der Abgabenbehörde wurde vom Gericht daher gemäß § 284 Abs 2 BAO mit Beschluss vom 26.08.2024 aufgetragen den gegenständlichen Bescheid binnen einer Frist von drei Monaten ab Einlagen der Säumnisbeschwerde bei Gericht, spätestens somit bis 22.11.2024, zu erlassen.
Das Finanzamt Österreich hat am 15.11.2024 den säumigen Bescheid erlassen und dem Bundesfinanzgericht am 19.11.2024 eine Abschrift hiervon übermittelt.
Gemäß § 284 Abs 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird, oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.
Da der versäumte Bescheid nunmehr erlassen worden ist, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Wien, am 19. November 2024