Volltext

BFG 22.10.2024, RV/1100151/2022

Sind sämtliche geltend gemachten Werbungskosten berücksichtigt worden?

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100151.2022 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. Mai 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Mai 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer ist Grenzgänger in die Schweiz.

Mit Bescheid vom 20. Mai 2022 hat das Finanzamt dem Beschwerdeführer Einkommensteuer für das Jahr 2021 vorgeschrieben.

In der Beschwerde vom 23. Mai 2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

"Sehr geehrte Damen und Herren, die Beträge im L17 stimmen nicht mit den übermittelten Beträgen überein. Können Sie mir ihre Berechnung darlegen? Im Anhang übermittle ich Ihnen meine Berechnung, bitte um Korrektur."

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt Österreich mittels Beschwerdevorentscheidung vom 24. Mai 2022 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung brachte das Finanzamt im Wesentlichen vor:

"Die Berechnung des L17 wurde wie folgt vorgenommen:

KZ 350: Brutto CHF 73.792 + CHF 1.824 Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung = CHF 75.616 (€ 68.894,42)

KZ 351: € 9.603,08 (keine Abweichung)

Die Sonderzahlungen machen somit 13,94% der Bruttobezüge aus

Sozialversicherung It. original Lohnausweis: CHF 4.744 + CHF 3.927 + CHF 454 = CHF 9.125 (€ 8.313,87).

Davon 13,94% auf die Sonderzahlungen entfallend ergibt € 1.158,86 (KZ 347) und € 7.155,01 KZ 357.

KZ 358 € 2.688,68 (keine Abweichung)."

Im Vorlageantrag vom 25. Mai 2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

"Sehr geehrte Damen und Herren, die Krankenversicherung wurde bei der Berechnung aber nicht in Abzug gebracht?"

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Grenzgänger in die Schweiz. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnbestätigung seines Arbeitgebers geht folgendes hervor:

CHF

Kurs

€

Lohn

73.792,00

0,911109

67.232,56

AHV

4.744,00

4.322,30

2. Säule

3.927,00

3.577,93

Quellensteuer

2.951,00

2.688,68

13. Monatslohn

5.270,00

4.801,54

14. Monatslohn

5.270,00

4.801,54

AG-Beitrag-Krankenversicherung

1.824,00

1.661,86

Krankentaggeldversicherung

454,00

413,64

Anteil sonstige

13,94%

Ö-Krankenversicherung

2.950,92

Daraus ergibt sich folgender L 17:

KZ

CHF

Kurs

€

350

73.792,00+1.824,00

75.616,00

0,911109

68.894,42

351

5.270,00+5.270,00

10.540,00

9.603,09

357

(4.744,00+3.927,00+454,00)x(1-13,94%)

7.853,08

7.155,01

347

(4.744,00+3.927,00+454,00)x13,94%

1.271,92

1.158,86

358

2.951,00

2.688,68

Die Einkommensteuer errechnet sich daher folgendermaßen:

Bescheid

Grenzgängereinkünfte

68.894,42-9.603,09

59.291,33

Pendlerpauschale

-2.568,00

Sonstige Werbungskosten

-7.155,01-2.950,92

-10.105,93

Werbungskostenpauschbetrag

-132,00

Gesamtbetrag der Einkünfte

46.485,40

Kirchenbeitrag

-155,05

Einkommen

46.330,35

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge wurden daher vom Finanzamt zu Gänze als Werbungskosten berücksichtigt.

2. Beweiswürdigung

Der oa festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnausweis, dem L 17 sowie dem angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Da die geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge im angefochtenen Bescheid berücksichtigt wurden, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall lediglich strittig ist, ob sämtliche geltend gemachten Werbungskosten berücksichtigt wurden. Es liegt daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor.

Feldkirch, am 22. Oktober 2024