Volltext

BFG 30.09.2024, RV/7103330/2024

Gegenstandsloserklärung wegen Nichterfüllens eines Mängelbehebungsauftrages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103330.2024 · Findok (BMF)

Normen
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 11. Jänner 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 15. Dezember 2023 über Rückforderung Einzahlung- Familienbeihilfe (FB)- Kinderabsetzbetrag (KG) für den Zeitraum 07.2023-12.2023, SVNR: ***1*** beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Verfahrensgang
Mit Bescheid des ***FA*** vom 15. Dezember 2023 wurde der im Spruch näher bezeichnete Bescheid erlassen.

Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 11. Jänner 2024 ein als Beschwerde bezeichnetes Schreiben eingebracht auf dem eine rechtsgültige Unterschrift fehlte.

Erwägungen
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf) bezog für seinen Sohn Familienbeihilfe. Mit Bescheid vom 15.12.2023 wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2023 bis Dezember 2023 zurückgefordert. Dagegen brachte der Bf. eine Eingabe vom 11.01.2024, die er als Beschwerde bezeichnete, ein. Das Anbringen des Bf war jedoch mit einem Formgebrechen gemäß § 85 Abs 2 BAO behaftet, da die Unterschrift auf der Beschwerde fehlt. Darauf wurde der Bf mit zwei Mängelbehebungsaufträgen (vom 15.02.2024 und 22.03.2024) hingewiesen.

Die angeführten Mängel seien gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 07.03.2024 bzw. 12.04.2024 zu beheben, widrigenfalls das Anbringen als zurückgenommen gelte.

Das Bundesfinanzgericht geht vom aktenkundigen Sachverhalt aus, wonach zwei Mängelbehebungsaufträge unbeantwortet blieben. In beiden Mängelbehebungsaufträgen wurde der Bf aufgefordert die Unterschrift auf der Beschwerde nachzuholen anderenfalls die Beschwerde als zurückgenommen gilt (§ 85 Abs. 2 BAO). Der Bf ließ beide in den Mängelbehebungsaufträgen gesetzten Fristen (nämlich 07.03.2024 und 12.04.2024) ohne Erfüllen der vom Finanzamt eingeforderten Mängelbehebung (Nachholen der Unterschrift auf der Eingabe vom 11.01.2024) verstreichen, ohne die Unterschrift (bis dato) nachzuholen.

Die in der Beschwerdevorentscheidung vom 10. Juli 2024 ausgesprochene Zurücknahmeerklärung der Beschwerde ist mangels Erfüllens der beiden o.a. Mängelbehebungsaufträge bezüglich der Unterschrift auf der Eingabe des Bf. vom 11.01.2024 grundsätzlich zu Recht erfolgt. Angemerkt wird, dass in beiden o.a. Mängelbehebungsaufträgen die Rechtsfolge, dass die Eingabe (Beschwerde) als zurückgenommen gilt im Falle eines Nichterfüllens des diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrags, dem Bf. zur Kenntnis gebracht wurde.

Da dem Mängelbehebungsauftrag vom 22. März 2024 (wie auch dem o.a. Mängelbehebungsauftrag davor) nicht entsprochen wurde und die fehlende Unterschrift auf dem als Beschwerde bezeichneten Schreiben des Bf. zwecks Mängelbehebung nicht nachgeholt wurde, gilt die Beschwerde des Bf. als zurückgenommen.

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Gem. § 278 (1) lit b BAO wird die Beschwerde mit Bezugnahme auf § 256 (3) BAO mit Beschluss als gegenstandslos erklärt. Insgesamt wurde daher spruchgemäß beschlossen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am 30. September 2024